Der Fall Diarra: Mücke oder Elefant?

Seit zwei Wochen macht der Name eines Ex-Profifußballers in der Medienwelt die Runde, dessen Causa durch ein EuGH-Urteil vom 04.10.2024 (C-650/22) die Transferregelungen der FIFA auf den Kopf stellen könnte. Die Rede ist natürlich von Lassana Diarra, dessen Transferproblematik aus dem Jahr 2014 nun ein ganzes Jahrzehnt später für Furore sorgt und die Vereinbarkeit des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (franz. RSTJ) mit dem Unionsrecht auf den Prüfstand stellt. Aber wagen wir zunächst einen Schritt zurück zum Ausgangsfall…

Im Hinblick auf das bevorstehende LIVE-Webinar zum EuGH-Urteil Diarra am 21.10.2024 um 18 Uhr, möchte LAW MEETS SPORTS hiermit einen Problemaufriss vermitteln und vorab auf die mit Spannung erwarteten Meinungen des Experten-Trios rund um MMag. Christina Toth, MSc, Dr. Frank Rybak und Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard) verweisen! (Anmeldung siehe unten)

Die Vorgeschichte

Der ehemalige französische Profifußballer Lassana Diarra (39) war in seiner Karrierelaufbahn unter anderem für Top-Klubs wie den FC Chelsea, Real Madrid CF und den FC Paris Saint-Germain aktiv und hing vor fünf Jahren seine Fußballschuhe an den Nagel. Das nunmehr heiß diskutierte Transferdilemma setzt im Jahr 2014 an, als Diarra in Russland bei Lokomotive Moskau unter Vertrag stand. Zu jener Zeit krachte es zwischen dem Spieler und seinem damaligen Trainer Leonid Kuchuk derart, dass der Verein mit Gehaltskürzungen aus disziplinären Gründen reagierte. Dies schmeckte Diarra natürlich nicht, weshalb dieser einseitig das Vertragsverhältnis für beendet ansah. Daraufhin wurde er im Jahr 2015 von der FIFA-Streitschlichtungskammer (CRL) nach Klage von Lokomotive Moskau zu einer satten Entschädigungsleistung in Höhe von 10,5 Millionen Euro verurteilt. Grund dafür war die Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund. Diese Entscheidung wurde in weiterer Folge im Jahr 2016 durch den internationalen Sportgerichtshof (CAS) bestätigt.

Diarra forderte daraufhin im Jahr 2015 seinerseits eine Entschädigungsleistung in Höhe von 6 Millionen Euro von der FIFA und dem belgischen Fußballverband (URBSFA) aufgrund deren Fehlverhalten in der Transfercausa, die ihm einen Schaden verursachten (siehe sogleich). Vom belgischen Handelsgericht wanderte der Fall Diarra im Instanzenzug weiter zur Cour d’appel de Mons (belgisches Berufungsgericht) und landete schlussendlich in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Auf den Spuren des Bosman-Urteils

Konkret ging es im Vorabentscheidungsersuchen um die Frage, ob die Transferregelungen der FIFA gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und das Kartellverbot nach Art. 101 AEUV auf unionsrechtlicher Ebene verstoßen. Schon nach den gegenständlichen Äußerungen des Generalanwalts war in Erwartung des Urteils für Sportrechtsinteressierte ersichtlich, dass die einschränkenden Bestimmungen Konsequenzen für den Weltfußballverband bedeuten könnten.

Hierbei ist besonders erwähnenswert, dass erstmals seit dem Bosman-Urteil (C-415/93) aus dem Jahr 1995 wieder Bewegung in die Transfergegebenheiten der FIFA kommen könnte. Damals wurden die Ablösesummen nach Vertragsende und die Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl an ausländischen Spielern innerhalb eines Vereins für unzulässig erachtet. Die aktuelle Causa ist dahingehend ähnlich gewichtet, als sie wiederum auf das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (franz. RSTJ) Bezug und dabei insbesondere Art. 17 RSTJ unter die Lupe nimmt. Diese Bestimmung regelt die Folgen einer Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund, wie dies bei Lassana Diarra geschehen ist.

Es wird darin festgehalten, dass eine Entschädigung an den alten Verein zu leisten ist und zudem neben dem Berufsspieler ein neuer Verein gesamtschuldnerisch für die Zahlung zu haften hat. Zusätzlich wird nach Art. 17 Abs 4 RSTJ vermutet, dass der neue Verein, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, den Berufsspieler zur einseitigen Vertragsauflösung angestiftet hat. Dies zieht vor allem neben der finanziellen Belastung eines neuen Vereins auch sportliche Sanktionen mit sich, die sich in einem zweijährigen Registrierungsverbot für neue Spieler beim Verein äußern, der nach der verankerten Vermutungsregel den Vertragsbruch angestiftet haben soll.

Anhand dieser schwerwiegenden Folgen wird klar, inwiefern Diarras Suche nach einem neuen Verein, der ihn nach dem Transferdilemma mit Lokomotive Moskau unter Vertrag nimmt, erheblich erschwert wurde und jene problematisch hinsichtlich der unionsrechtlichen Vorschriften sind. Das EuGH-Urteil vom 04.10.2024 (C-650/22) bestätigte diese mögliche Unvereinbarkeit der FIFA-Transferregeln mit dem Unionsrecht. Er verlautbarte im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, dass die Bestimmungen gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen und eine Wettbewerbsbeschränkung erzielen könnten. Doch was bedeutet dies nun für die FIFA und den Transfermarkt?

Ein erster Blick in die Glaskugel

Hinsichtlich der Schadenersatzleistung in Höhe von 6 Millionen Euro an Lassana Diarra wird der Ball nun nach Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage wiederum an das belgische Gericht zurückgespielt, das darüber entscheiden wird. Interessanter ist aus einem fußballspezifischen Blickwinkel eher, welchen Einfluss dieses EuGH-Urteil nun auf die FIFA und deren Transferbestimmungen nehmen wird.

Einem Medienbericht zufolge zeigt sich die FIFA nun bereit, die Regelungen in den RSTJ entsprechend anzupassen und derart zu gestalten, dass diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Ob die EuGH-Entscheidung ähnlich große Wellen schlägt wie einst bei Bosman, stellt sich zum aktuellen Zeitpunkt als eher unwahrscheinlich dar. Es bleibt demnach abzuwarten, ob hier aus einer Mücke ein Elefant gemacht wird. Auswirkungen werden sich aber definitiv hinsichtlich der unverhältnismäßigen Strafzahlungen, der benachteiligenden Vermutungsregel und auch der verhängten Registrierungsverbote zeigen, wo es seitens der FIFA nun jedenfalls Handlungsbedarf gibt, um nicht ein weiteres Gegentor durch den EuGH zu kassieren.


Wer nun mehr über mögliche Entwicklungen nach dem EuGH-Urteil rund um Lassana Diarra erfahren möchte, darf hiermit auf das LIVE-Webinar am kommenden Montag, den 21.10.2024 um 18 Uhr hingewiesen werden!

Mehr Infos:

LIVE-Webinar zum EuGH-Urteil Diarra

Revolution des Transferrechts oder Sturm im Wasserglas?

Wann: 21.10.2024 – 18 Uhr

Wo: Online via Zoom

Die Experten:
MMag. Christina Toth, MSc, Rechtsanwältin, Wien
Dr. Frank Rybak, Fachanwalt für Sportrecht, Northeim
Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard), Universität Mannheim

Für die Teilnahme ist eine Registrierung erforderlich!


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Europäische Sportgerichtsbarkeit im Fokus

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzte sich in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023, Rs C-124/21 P (International Skating Union/Kommission), einerseits mit von der ISU erlassenen Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung von (Konkurrenz-)Wettbewerben und andererseits mit der „exklusiven Schiedsvereinbarung“ zugunsten des Internationalen Sportgerichtshofs (Court of Arbitration for Sport – CAS) mit Sitz in Lausanne (Schweiz) auseinander. Er betonte, dass Vorschriften wie die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung einer wirksamen, gerichtlichen Kontrolle unterliegen müssen.

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, inwieweit diese EuGH-Entscheidung Auswirkungen auf die europäische Sportgerichtsbarkeit haben kann.

I. Zum Anlassfall: International Skating Union/Kommission

Die ISU ist ein Verein mit Sitz in Lausanne (Schweiz). Der ISU gehören nationale Eiskunstlauf- und Eisschnelllaufverbände an, denen ihrerseits Verbände und Vereine angeschlossen sind, zu deren Mitgliedern vor allem professionelle Sportler:innen gehören. Die ISU ist insbesondere Veranstalterin von internationalen Eislauf-Wettbewerben. Im Jahr 2015 veröffentlichte die ISU u.a. Vorschriften über die vorherige Genehmigung von Eislaufwettbewerben, die von Dritten (als Alternativwettbewerben zu denen der ISU) veranstaltet werden.

Zudem befasste sich der EuGH mit der exklusiven Schiedsvereinbarung der ISU. Nach dieser sind Sportler:innen verpflichtet, Streitigkeiten mit der ISU vor dem CAS auszutragen. Exemplarisch soll hier ein Ausschnitt der Schiedsklausel der ISU angeführt werden (Constitution and General Regulations 2022, V. Arbitration, Article 26, 1. Appeals):

„Appeals against decisions of the DC, and of the Council when allowed by explicit provision of this Constitution, may be filed with the Appeals Arbitration Division of the Court of Arbitration for Sport (CAS), Lausanne, Switzerland.”

Wie allseits bekannt ist, nimmt der Sport in vielerlei Hinsicht (sowohl national als auch international) eine besondere Stellung ein – nicht zuletzt im Bereich der Gerichtsbarkeit. Für gewöhnlich unterwerfen sich Sportler:innen durch exklusive Schiedsvereinbarungen der Zuständigkeit des CAS. Vereine und Verbände zwingen Sportler:innen diese Exklusivität de facto auf, weil Sportler:innen die Vereinbarungen in den Verbandsregularien akzeptieren müssen, um an Wettbewerben teilnehmen zu können. Im Anlassfall bestätigte der EuGH erneut, dass die (exklusive) Schiedsgerichtsbarkeit zur Streitbeilegung an sich geeignet ist.

Zur Erinnerung: Gegen Entscheidungen des CAS kann beim Schweizerischen Bundesgericht berufen werden. Dessen Entscheidungen unterliegen allerdings keinem weiteren Rechtsweg. Das Schweizerische Bundesgericht fungiert „in der Sportgerichtsbarkeit“ demnach als letztinstanzliches Gericht. Auch für diese Regelung findet sich eine Bestimmung in den Statuten der ISU (Constitution and General Regulations 2022, V. Arbitration, Article 26, 5. Finality of Decisions):

„Decisions of the CAS shall be final and binding to the exclusion of jurisdiction of any civil court. This is without prejudice to the right of appeal before the Swiss Federal Tribunal in accordance with Swiss law and the right to challenge the enforcement or recognition of an award on grounds of public policy in accordance with any applicable national procedural laws.”

Doch wie lässt sich dieses System mit den Rechtsschutzmechanismen der Europäischen Union in Einklang bringen?

II. Einschub: Rechtsschutz der Europäischen Union

Durch die Zusammenarbeit zwischen den nationalen „Gerichten“ und dem EuGH kann die Wahrung der Einheitlichkeit des Unionsrechts gewährleistet werden. Als wesentliches Instrument fungiert das Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV). Vereinfacht gesagt, sollen dadurch nationale Richter:innen (der Mitgliedstaaten) die Möglichkeit (in manchen Fällen auch die Pflicht) haben, bei entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts den EuGH, um Hilfe zu bitten. Damit soll einerseits verhindert werden, dass Unionsrecht in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wird und andererseits wird damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet. Das Auslegungsmonopol in unionsrechtlichen Fragen bleibt insofern dem EuGH vorbehalten.

Im vorliegenden Kontext ist insbesondere die Auslegung des Begriffes des „Gerichts“ im Sinne des Unionsrechts, welches berechtigt (oder verpflichtet) sein kann, den EuGH anzurufen, von Bedeutung. Es handelt sich um einen autonomen „Gerichts“-Begriff, der sich von dem uns – nach innerstaatlichem Recht – bekannten Begriff des B-VG unterscheidet. Der Begriff des Art 267 AEUV beinhaltet sowohl organisatorische (gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Zuständigkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen und Unabhängigkeit der Richter:innen) als auch funktionelle Komponenten (Anhängigkeit eines Rechtsstreits und Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens, das in einer Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter mündet).

In Österreich erfüllen die obersten Gerichte (VfGH, VwGH und OGH), die ordentlichen Gerichte, die Verwaltungsgerichte und diverse Verwaltungsbehörden, wenn sie Rechtsprechungstätigkeiten ausüben, diese Voraussetzungen. Sie können (bzw müssen) bei unionsrechtlichen Fragen den EuGH anrufen.

Am 7. Mai 2024 entschied der EuGH in einer weiteren Causa (Rs C-115/22), dass die österreichische Unabhängige Schiedskommission (USK), welche für die Überprüfung der Entscheidungen der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) in Anti-Doping-Verfahren zuständig ist, nicht als „Gericht“ im Sinne des Art 267 AEUV einzustufen sei. Es fehle ihr am notwendigen Unabhängigkeitskriterium, so der EuGH. Die Mitglieder der USK können vom Bundesminister für Sport „aus wichtigen Gründen“ vorzeitig abbestellt werden, ohne dass diese Gründe im nationalen Recht definiert sind. Deshalb kann nicht gewährleistet werden, dass die Mitglieder der USK vor unmittelbarem oder mittelbarem Druck von außen, der Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lassen könnte, geschützt sind. Daraus folgt, dass die USK nicht als „Gericht“ im unionsrechtlichen Sinne angesehen werden kann (mehr dazu in einem zukünftigen Beitrag).

III. Bewertung des Anlassfalls

Das Konstrukt des Vorabentscheidungsverfahrens soll einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Einheitlichkeit des Unionsrechts gewähren. Fraglich ist jedoch, wie eine Entscheidung eines Schiedsgerichts (CAS) aus einem Drittstaat (Schweiz), welche nur von einem Gericht eines Drittstaates (Schweizerisches Bundesgericht) überprüft werden kann, einzuordnen ist, wenn Unionsrecht betroffen ist.

Wie bereits erläutert, sind weder der CAS noch das Schweizerische Bundesgericht dem EuGH zur Vorlage verpflichtet, weil sie in der Schweiz liegen. So der EuGH in der diskutierten Entscheidung (Rz 223):

Außerdem sei das Bundesgericht kein Gericht eines Mitgliedstaats, sondern ein Gericht außerhalb des Gerichtssystems der Union, das nicht befugt sei, dem Gerichtshof hierzu eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.”

Darüber hinaus sprach der EuGH bereits in älteren Entscheidungen (Rs 102/81, Rs C-125/04) aus, dass Schiedsgerichte, die auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung eingerichtet sind, nicht das Kriterium der obligatorischen Zuständigkeit erfüllen. Deshalb sind Schiedsgerichte wie der CAS nicht als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts anzusehen. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des Art 267 AEUV.

Zusätzlich äußerte der EuGH Bedenken bezüglich der Exklusivität der Sportgerichtsbarkeit. Sportler:innen kann durch das „Nicht-Erreichen“ des EuGH der gerichtlich wirksame Rechtsschutz, welcher durch ein Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV) gewährleistet werden soll, genommen werden. Auch diesbezüglich ist auf den genauen Wortlaut des EuGH (Rz 223) zu verweisen:

Schließlich hätten die Sportler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts praktisch keine andere Wahl, als zu akzeptieren, dass die Streitigkeiten zwischen ihnen und der ISU dem CAS unterbreitet würden, es sei denn, sie verzichten auf die Teilnahme an allen Wettbewerben, die von der ISU oder den ihr angehörenden nationalen Eislaufverbänden veranstaltet würden, mithin letztlich auf die Ausübung ihres Berufs.

IV. Ausblick

Der Anlassfall zeigt, dass der Instanzenzug zum EuGH in sportrechtlichen Fällen – trotz eröffnetem Anwendungsbereich des Unionsrechts – nicht immer möglich ist. Das ist für Sportler:innen freilich unbefriedigend. Ob die (europäische) Sportgerichtsbarkeit zukünftig anders ausgestaltet wird, lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt aber noch nicht sagen.

Es scheint eher unrealistisch, dass sich die Institution des CAS in einen EU-Mitgliedstaat verlegen lassen wird. Als wahrscheinlicher ist mE eine Änderung des Instanzenzuges einzustufen. Es könnte zu einer „Kompromisslösung“ zwischen dem CAS, dem Schweizerischen Bundesgericht und dem EuGH kommen. Demnach wäre etwa eine Sonderregel, welche die Überprüfung von Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgericht in sportrechtlichen Fällen mit unionsrechtlichem Bezug betrifft, denkbar. Feststeht jedenfalls, dass der organisierte Sport eine zukunftsorientiere Lösung, die den Leitplanken des EuGH entspricht, finden muss.

Es bleibt demnach mit Spannung abzuwarten, ob und wie sich die (europäische) Sportgerichtsbarkeit entwickeln wird.

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Der sportrechtliche Jahresrückblick 2023

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2023 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, in dem einiges los war. Besonders die Meldungen vom 21. Dezember aus Luxemburg bergen erhebliche Sprengkraft. Die folgenden Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten aber einen Überblick bieten.

I. Von den „Gerichten“

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass Streitigkeiten im Sport außerhalb von Gerichtssälen ausgetragen werden. Diese Aussage kann heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Obwohl für die Streitschlichtung im Sport primär die Sportgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden zunehmend die ordentlichen Gerichte bemüht:

Den Anfang machen die rezenten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember in den Rechtssachen „European Superleague Company“ (C-333/21), „International Skating Union/Kommission“ (C-124/21 P) und „Royal Antwerp Football Club“ (C-680/21):

Vorauszuschicken ist, dass der EuGH der Super League entgegen dem Narrativ der Medien weder eine Zusage noch eine Absage erteilt hat; das wird in der Pressemitteilung des Gerichtshofs sogar ausdrücklich betont. Eine deutliche Absage hat der EuGH hingegen der Ansicht des Generalanwalts Rantos erteilt (zu seinen Schlussanträgen siehe unseren Beitrag). Der Gerichtshof hat im Wesentlichen festgestellt, dass die Vorschriften der FIFA und der UEFA über die vorherige Genehmigung von Fußballwettbewerben im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, konkret zum Wettbewerbsrecht und zur Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet fürs Erste, dass die FIFA und die UEFA ihre Regeln bezüglich der Genehmigung von Alternativwettbewerben reformieren müssen. Sie haben ein transparentes, objektives, nicht-diskriminierendes und verhältnismäßiges (Genehmigungs-)System zu entwickeln. Ob ihnen das gelingt und ob die neuen Pläne der European Superleague Company die zu entwickelnden Genehmigungskriterien in weiterer Folge erfüllen, steht auf einem anderen Blatt und soll hier beiseitegelassen werden (siehe dazu bereits unseren Beitrag). Der Streit um die Super League ist damit also noch nicht zu Ende.

Im Fall der International Skating Union (ISU) hat der EuGH im Wesentlichen geurteilt, dass die Vorschriften der ISU über die vorherige Genehmigung von Eislaufwettbewerben gegen Unionsrecht verstoßen. Grund hierfür ist die Einschränkung des Wettbewerbs zum Nachteil der Athleten, der Verbraucher und des Publikums. Auch hier verlangt der EuGH ein transparentes, objektives und verhältnismäßiges Regelwerk in Bezug auf die Genehmigung von Alternativwettbewerben. Zudem enthält die Entscheidung spannende Ausführungen zur obligatorischen „CAS-Schiedsklausel“. Diesbezüglich könnte sie ebenfalls weitreichende Auswirkungen zeitigen.

Im Lichte dieser beiden Paukenschläge blieb die dritte sportrechtliche Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember (zumindest medial) unter dem Radar: Es handelt sich um den Fall „Royal Antwerp Football Club“, bei dem es inhaltlich um die Unionsrechtskonformität der „Homegrown“-Regelungen der UEFA und des belgischen Fußballverbands geht. Demnach müssen acht von 25 Plätzen auf der Kaderliste für solche Spieler reserviert sein, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mindestens drei Jahre lang im Alter zwischen 15 und 21 Jahren von ihrem Klub oder einem anderen Klub desselben nationalen Verbandes ausgebildet wurden; vier davon müssen vom betreffenden Klub ausgebildet worden sein (so die Bestimmungen der UEFA). Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelungen gegen Unionsrecht, konkret gegen das Wettbewerbsrecht und die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen könnten. Nach Ansicht des Gerichtshofs liegt es aber in der Verantwortung des nationalen Gerichts, dies zu beurteilen. Für die Beurteilung gibt der EuGH dem nationalen Gericht zumindest ein paar Leitlinien an die Hand (zu diesem Fall werde ich in Kürze einen wissenschaftlichen Aufsatz verfassen).

Auch die Causa rund um die Mittelstreckenläuferin Caster Semenya ist um eine Facette reicher. Wir erinnern uns: Im Jahr 2019 hat der Internationale Sportgerichtshof (CAS) festgestellt, dass die „DSD-Bestimmungen“ (Anmerkung: haben Testosteronwerte zum Gegenstand) zwar diskriminierend wären, eine solche Diskriminierung jedoch als „notwendig, angemessen und verhältnismäßig“ zu betrachten sei, wenn damit das höhere Ziel, nämlich die „Integrität der Frauen-Leichtathletik“ geschützt werde (siehe dazu bereits unseren Beitrag). Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht blitzte die Olympiasiegerin aus Südafrika in weiterer Folge ab. Im Jahr 2023 konnte Semenya hingegen einen juristischen Erfolg einfahren: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in ihrer Sache mehrere Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest, darunter beispielsweise Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (zur Pressemitteilung des EGMR).

Bitter lief es hingegen für den 1. FC Köln vor dem Sportgerichtshof in Lausanne: Der CAS bestätigt die von der FIFA ausgesprochene Transfersperre für zwei Wechselperioden. Ausgangspunkt war der Transferstreit um den damals 16-jährigen Spieler Jaka Cuber-Potocnik vom NK Olimpija Ljubljana. Dem deutschen Bundesligisten wurde Anstiftung zum Vertragsbruch vorgeworfen. Der CAS hat die Beschwerde des Klubs nunmehr verworfen und die Transfersperre bestätigt (zur Pressemitteilung des CAS). Diese Entscheidung ist nicht zuletzt in Anbetracht der sportlichen Situation des 1. FC Köln (nur zehn Punkte aus 16 Spielen und die Entlassung des Langzeittrainers Steffen Baumgart) fatal.

Weltweit sind zahlreiche Gerichte mit der Einführung des neuen Reglements für Football Agents befasst (zum Reglement unten II.), darunter beispielsweise ein Verfahren vor dem CAS: Dieser hat die Klage der Professional Football Agents Association auf Unvereinbarkeit des neuen Reglements mit dem Unionsrecht mit Schiedsspruch vom 24. Juli abgewiesen (zum Schiedsspruch). Damit ist die Debatte über das Reglement aber keinesfalls beendet. In zahlreichen Ländern sind entsprechende Verfahren anhängig, so beispielsweise auch in Deutschland: Während das Landgericht Dortmund die Regelungen in einem Verfügungsverfahren vorerst ausgesetzt hat, ersucht das Landgericht Mainz den EuGH um eine Vorabentscheidung (siehe dazu folgenden Blogbeitrag). Es geht um grundsätzliche Fragen der Vereinbarkeit des Reglements für Football Agents mit dem europäischen Kartellrecht und der Dienstleistungsfreiheit (zum Vorabentscheidungsersuchen). Die Antworten des EuGH werden die Marschrichtung festlegen.

In Österreich sorgte eine Entscheidung des OLG Linz für Aufsehen: Anlass des Streits zwischen einem Klub der Österreichischen Fußball-Bundesliga und einem Spieler war eine Verschwiegenheitsklausel im Aufhebungsvertrag. Demnach habe sich der Spieler jeglicher kritischen Äußerung über den Klub, dessen Vertreter und Mitarbeiter sowie sein Arbeitsverhältnis mit dem Klub gegenüber Dritten, insbesondere den Medien, zu enthalten (im Folgenden: „Kritikverbot“) und über alle ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt gewordenen Interna uneingeschränkt und unbefristet strengstens Stillschweigen zu bewahren (im Folgenden: „Geheimhaltungsvereinbarung“). Während das OLG Linz die „Geheimhaltungsvereinbarung“ als grundsätzlich zulässig erachtete, bewertete es das „Kritikverbot“ als sittenwidrig (ausführlich dazu meine Entscheidungsbesprechung in der SpoPrax).

In Deutschland schlug das „Karriereende“ des Schiedsrichters Manuel Gräfe hohe Wellen (zum Sachverhalt siehe unseren Beitrag). Grund für das Aus ist eine interne „Richtlinie“ des Deutschen Fußballbundes (DFB), wonach für Schiedsrichter in der Bundesliga mit Erreichen eines gewissen Alters (in vorliegenden Fall: 47 Jahren) Schicht im Schacht ist. Das wollte der ehemalige Schiedsrichter nicht auf sich sitzen lassen und klagte den DFB vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Altersdiskriminierung. Das Gericht gab Gräfe grundsätzlich Recht und verurteilte den DFB auf Zahlung einer Entschädigung für den Nichtvermögensschaden in Höhe von EUR 48.500,00 gemäß § 15 Abs 2 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (zum Urteil).

Ebenfalls in Deutschland hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Klassifizierungen im paralympischen Schwimmsport zu beschäftigen und dabei eine wegweisende Entscheidung für den Parasport getroffen. Fußnote: Die Klassifizierung entscheidet über die Einteilung der Athleten in die jeweiligen Klassen. Das Gericht gab der Berufung des brasilianischen Para-Schwimmsportlers André Brasil statt und sprach ihm Schadenersatz in Höhe von EUR 47.178,00 nebst Zinsen zu. Inhaltlich hat es im Wesentlichen festgestellt, dass der vertragliche Ausschluss der gerichtlichen Kontrolle von Klassifizierungsentscheidungen unwirksam ist und der Verband bei Änderung der Klassifizierungsregeln Übergangsfristen zu implementieren hat (zum Urteil).

II. Aus dem „Parlament“

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten (verbandsrechtlichen) Spiel- und Sportregeln zunehmend allgemeingültige Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des sportlichen Systems zum Gegenstand haben. Obwohl die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen. Bevor auf die Vorhaben des österreichischen Gesetzgebers eingegangen wird, erfolgt eine kurze Darstellung zweier Regelwerke der ursprünglichen Regulatoren im Sport:

Die FIFA hat zum Jahreswechsel ein neues Reglement für Football Agents auf den Weg gebracht: „FIFA Football Agents Regulations“ (kurz FFAR). Damit möchte der Weltverband sicherstellen, dass gewisse Mindeststandards für Football Agents bestehen und ihr Verhalten mit den Zielen des Transfersystems vereinbar ist. Zu diesem Zweck wurden unter anderem eine Lizenz- und Fortbildungspflicht, ein Bestellerprinzip, ein Verbot von Mehrfachvertretungen sowie Provisionsobergrenzen festgelegt. Angesichts der Eingriffsintensität kann es nicht überraschen, dass der Vorstoß der FIFA für Aufregung sorgte. Zuallererst ist bereits fraglich, ob der Weltverband überhaupt eine Rechtsetzungskompetenz im Bereich Berufsausübungsregeln für Football Agents besitzt. Als einer der inhaltlichen Hauptkritikpunkte gilt die Einführung der Provisionsobergrenzen (siehe dazu mein Beitrag im PLAYER’S MAGAZINE). Inzwischen wurden bereits diverse Gerichte mit dem Reglement befasst (siehe dazu bereits oben I.). Gewisse Landesverbände haben sich daher entschieden, die entsprechenden Regelungen vorerst auszusetzen (darunter auch der ÖFB). Gestern, am 30. Dezember, ist die FIFA schließlich gleichgezogen. In einem Zirkular teilte der Weltverband mit, dass gewisse Bestimmungen vorübergehend ausgesetzt werden und man die Entscheidung des EuGH abwarten möchte (zum Zirkular Nr. 1873).

Ebenfalls für Schlagzeilen sorgte eine neue Regelung in der Formel 1: Gemäß Artikel 12.2.1.n International Sporting Code der Federation Internationale de l’Automobile (FIA) stellen politische, religiöse und persönliche Äußerungen oder Kommentare, insbesondere jene, die den in den Regularien festgeschriebenen Grundsatz der Neutralität verletzen, einen Regelverstoß dar; es sei denn, der Fahrer hat zuvor eine schriftliche Genehmigung eingeholt. Die vorgesehenen Strafen reichen von Verwarnungen über Geldbußen bis hin zu Suspendierungen und Ausschlüssen (siehe dazu unseren Beitrag). Die Vereinbarkeit der Regelung mit grundrechtlichen Garantien wie der Meinungsfreiheit ist in Zweifel zu ziehen. Damit rückte einmal mehr das umstrittene Verhältnis von Sport und Politik ins Zentrum.

In Österreich wurde der Ministerialentwurf eines Gemeinnützigkeitsreformgesetzes präsentiert. Damit soll die Spendenabzugsfähigkeit auch im Bereich des Sports durch die generelle Anknüpfung an die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) ermöglicht werden. Apropos Gemeinnützigkeit: Die ausdrückliche Klarstellung der Gemeinnützigkeit des eSports lässt trotz Ankündigung von Regierungsvertretern weiterhin auf sich warten.

Und jährlich grüßt die Idee eines Berufssportgesetzes: Am 29. März fassten Abgeordnete des österreichischen Parlaments (erneut) einen entsprechenden Entschließungsantrag. Damit wurde der Sportminister ersucht, unter Einbindung der jeweils zuständigen Ressorts, des organisierten Sports, der Sozialversicherung und der Sozialpartner konkrete Problemfelder für im Berufssport tätige Personen zu identifizieren und Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Durch einen neuen rechtlichen Rahmen sollen die Bedingungen für sportspezifische Berufe im Arbeits-, Abgaben- und Sozialversicherungsrecht durch Anerkennung der Spezifika des Sports mit Hilfe von sachgerechten rechtlichen Lösungen verbessert werden (zum Entschließungsantrag). Dass der Gedanke eines gesetzlichen Sonderrechts für den Sport seit Jahrzehnten kursiert, ist allgemein bekannt. Es bleibt zu hoffen, dass 2024 nunmehr Taten folgen.

Gleiches gilt für den eSport: Auch hier ist der österreichische Gesetzgeber gefragt. Die Empfehlungen der ministeriellen Expertengruppe vom Sommer 2021 wurde bislang nicht umgesetzt (siehe dazu unseren Beitrag). Ein Antrag der NEOS, bis zum ersten Quartal 2024 ein „eSport-Gesetzespaket“ vorzulegen, wurde im Dezember im Sportausschuss ebenfalls bloß vertagt.

Auch in der österreichischen Rechtswissenschaft ist der eSport trotz seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz bislang weitgehend unbehandelt geblieben. Diese Lücke wurde im Oktober mit dem ersten umfassenden Praxiswerk zum eSport-Recht geschlossen (zum Werk). In zehn Kapiteln geben fachkundige AutorInnen einen Überblick über die Einordnung der juristischen Querschnittsmaterie eSport in die österreichische Rechtsordnung. Darunter finden sich neben einer Einführung praxisnahe Kapitel zum Arbeitsrecht, Glücksspiel- und Wettrecht, Kartellrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Urheberrecht, Veranstaltungsrecht, Vereinsrecht und Zivilrecht – #eigenwerbung Ende!

III. Sonstiges

Abgerundet wird der vorliegende Jahresrückblick mit einem bunten Strauß an weiteren sportrechtlichen Themen:

Nachdem sich sämtliche Berufsfußballer der neu gegründeten „VdF – die Spielervereinigung“ angeschlossen haben (siehe dazu unseren Beitrag), stellte die Organisation im April einen Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit beim zuständigen Bundeseinigungsamt. Damit kämpfen die Fußballer der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) darum, sich in Kollektivvertragsverhandlungen mit der ÖFBL zukünftig selbst vertreten zu können. Nach zwei Verhandlungstagen im November wartet die gesamte Fußballbranche gespannt auf die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes.

In Deutschland sorgte der „Investorendeal“ der Deutschen Fußball Liga (DFL) für erhitzte Gemüter. Bei der entsprechenden Abstimmung im Rahmen der DFL-Mitgliederversammlung im Dezember votierten 24 der 36 Fußballklubs der Bundesliga und 2. Bundesliga mit „Ja“, sodass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. Was das Gros der organisierten Fanszene davon hält, ist allgemein bekannt. Ob die Abstimmung ein juristisches Nachspiel haben wird, ist hingegen unklar. Anlass dazu könnte das Abstimmungsverhalten von Hannover 96-Geschäftsführer Martin Kind geben. Dieser hat vom Mutterverein (Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.) die Weisung erhalten, gegen den Einstieg zu stimmen. Ohne sein Abstimmungsverhalten tatsächlich zu kennen, ist zu beobachten, dass der Fall auch eine Debatte über die „50+1-Regel“ losgetreten hat (zur 50+1-Regel siehe unseren Beitrag).

Hierzulande machten Schlagzeilen wie „Toni Polster klagt den Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB) auf Anerkennung von Spielen und Tore“ (Kleine Zeitung) kurz vor Weihnachten die Runde. Dass der Rekordtorschütze eines Nationalteams seinen eigenen Verband klagt, ist keinesfalls üblich. Worum geht es? Polster hat insgesamt 47 Länderspieltore erzielt, in der Statistik des ÖFB scheinen jedoch nur 44 Treffer auf; drei Tore wären bei „inoffiziellen“ Länderspielen erzielt worden, die in der Statistik nicht aufscheinen, so der ÖFB. Dies möchte Polster nun mittels Klage ändern (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag). Im Prozess geht es nun unter anderem um die Frage, wer die Hoheit über die Länderspielstatistik hat – die FIFA oder doch der ÖFB?

Ähnlich stellt sich die Ausgangslage zwischen Leonardo Bonucci und Juventus Turin dar: Der italienische Innenverteidiger stand über 12 Jahre bei der „alten Dame“ unter Vertrag und absolvierte in diesem Zeitraum 357 Spiele. Eine Lovestory, könnte man meinen. Das wird auf den Großteil der Zeit freilich zutreffen, aber wie so oft in Beziehungen: Am Ende geht man im Streit auseinander. So auch hier. Bonucci soll das Training mit der ersten Mannschaft und der Kontakt zum Trainerteam verwehrt worden sein; auch der Zugang zu Teilen des Vereinsgeländes, wie beispielsweise dem Fitnessraum soll tabu gewesen sein. Juventus wollte den Abwehrspieler mit diesen Maßnahmen wohl zu einem Wechsel bewegen. Genauso ist es schließlich auch gekommen, zumal Bonucci im Sommer zu Union Berlin gewechselt ist. Das Verhalten seines ehemaligen Arbeitgebers wollte er allerdings nicht einfach so hinnehmen und zog laut übereinstimmenden Medienberichten rechtliche Schritte in Erwägung (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag). Es gehe um den Imageschaden, den der italienische Nationalspieler aufgrund der unzureichenden Trainingsbedingungen erlitten hat. Ob eine solche Klage Erfolg hätte, kann hier mangels Kenntnis des italienischen Rechts nicht beurteilt werden. Der Sachverhalt erinnert jedoch etwas an eine höchstgerichtliche Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2022, die eine Klage eines Eishockeyspielers aufgrund einer behaupteten Marktwertminderung zum Gegenstand hatte (siehe dazu unseren Beitrag).

Hohe Wellen schlug ferner die Causa Anwar El Ghazi: Der niederländische Angreifer wurde vom 1. FSV Mainz 05 am 3. November aufgrund von propalästinensischen Äußerungen und Posts in den sozialen Medien mit sofortiger Wirkung gekündigt (zur Pressemitteilung des Klubs). Der Klub reagierte auf die Äußerungen El Ghazis zunächst mittels Freistellung und sprach nach mehreren Gesprächen eine Abmahnung aus, weil sich der Spieler gegenüber dem Vorstand deutlich von seinen Äußerungen distanziert haben soll (zur Pressemitteilung des Klubs). Während der Klub El Ghazi folglich eine zeitnahe Rückkehr in den Trainings- und Spielbetrieb in Aussicht gestellt hatte, äußerte sich dieser kurz darauf abermals in den sozialen Medien und distanzierte sich vom Inhalt der Pressemitteilung des Klubs. Infolgedessen hat der Klub das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Medienberichten zufolge soll der Spieler indessen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mainz eingereicht haben. Der Streit geht also in die nächste Runde.

Auch dem deutschen Boxer Felix Sturm könnte ein Posting in den sozialen Medien zum Verhängnis werden. Ein Heilpraktiker veröffentlichte im Jänner ein Foto auf Instagram, auf dem der Boxer auf einer Liege liegt und eine Infusion bekommt. Ausweislich medialer Berichterstattung soll diese Infusion zu den für Leistungssportler verbotenen Methoden nach der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) gehören (zum Bericht der Sportschau). Das hat die deutsche Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) auf den Plan gerufen. Ob Sturm bzw. dem Heilpraktiker nun tatsächlich rechtliche Konsequenzen drohen, ist derzeit noch unklar.

IV. Ausblick

Der Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2023 hat die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis gestellt. Wir bleiben jedenfalls dran und freuen uns auf ein spannendes Jahr 2024: Welche Auswirkungen haben die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen „European Superleague Company“, „International Skating Union/Kommission“ und „Royal Antwerp Football Club“? Dürfen sich die österreichischen Fußballer in Kollektivvertragsverhandlungen mit der ÖFBL zukünftig selbst vertreten? Und bekommen wir endlich ein Berufssportgesetz?

Mit diesem Ausblick wünsche ich euch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr – bleibt am Ball!

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Warum die EuGH-Entscheidung noch keine Zusage zur Super League ist

(bereits in der LAOLA1-Kolumne „§port und alles was Recht ist“ erschienen)

Die gesamte Fußballbranche blickte heute Vormittag gespannt nach Luxemburg, wo der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Entscheidung in der Causa „Super League“ verkündete: Die Richter erteilen der Super League keine Absage. Das bedeutet aber nicht, dass ein Wettbewerb wie die Super League unbedingt genehmigt werden muss. Sicher ist hingegen, dass die FIFA und die UEFA ihre Regeln reformieren müssen.

Vorauszuschicken ist, dass die Entscheidung im Zeitpunkt der Beitragserstellung nur mündlich verkündet wurde und lediglich eine kurze Pressemitteilung des Gerichtshofs in englischer Sprache vorliegt. Erst nach Vorliegen der ausgefertigten Entscheidung können die tatsächlichen Auswirkungen eingeschätzt werden. Auf den ersten Blick birgt die Entscheidung jedoch reichlich Zündstoff.

Nochmals zur Vorgeschichte

Fußballfans erinnern sich noch gut an die Ereignisse nach der Ankündigung der Gründung einer Super League im April 2021: Mediale Empörung und Fanproteste vor den „Kathedralen“ des europäischen Fußballs ließen nicht lange auf sich warten. Und nach nicht einmal 48 Stunden schien die Super League auch schon wieder der Geschichte anzugehören. Denn neun der zwölf Gründungsmitglieder nahmen von den Plänen Abstand. Der FC Barcelona, Real Madrid und Juventus Turin ließen sich davon nicht beirren.

Die UEFA reagierte prompt und drohte den Protagonisten mit Disziplinarmaßnahmen. Diese Disziplinarmaßnahmen würden unter anderem den Ausschluss der an der Super League teilnehmenden Klubs und deren Spieler von bestimmten großen europäischen und weltweiten Wettbewerben bedingen.

Es folgte eine Feststellungsklage der European Superleague Company SL vor einem Madrider Gericht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die UEFA und die FIFA „als ein Kartell handeln und ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Veranstaltung internationaler Wettbewerbe für Fußballvereine in Europa und auf dem Markt der Kommerzialisierung der mit diesen Wettbewerben verbunden Rechte missbrauchen“, wenn sie sich der Gründung der Super League widersetzen (zur Vorgeschichte siehe bereits unseren Beitrag mit weiteren Nachweisen).

Da es in dieser Rechtssache vor allem um die Auslegung von Unionsrecht geht, hat das spanische Gericht den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Diese wurde mit Hochspannung erwartet und heute verkündet:

Vorschriften der FIFA und der UEFA stehen im Widerspruch zum Unionsrecht

Nach Ansicht des EuGH stehen die Vorschriften der FIFA und der UEFA über die vorherige Genehmigung von Fußballwettbewerben im Widerspruch zum Unionsrecht, konkret zum Wettbewerbsrecht und zur Dienstleistungsfreiheit.

Aber der Reihe nach: Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass bei der Veranstaltung von Fußballwettbewerben das Wettbewerbsrecht eingehalten und die Dienstleistungsfreiheit respektiert werden muss. Das gilt selbst dann, wenn die Ausübung des Sports bestimmte Besonderheiten aufweist, wie beispielsweise das Bestehen von Verbänden, die über bestimmte Regelungs- und Kontrollbefugnisse sowie über die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen verfügen.

Im Anschluss legt der EuGH dar, dass Monopolisten, welche die Bedingungen für den Zugang potenzieller Konkurrenten am Markt festlegen, Kriterien unterliegen müssen, die transparent, objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein müssen. Die Befugnisse der FIFA und der UEFA unterliegen nach Ansicht des Gerichtshof (derzeit) keinen solchen Kriterien.

Die Genehmigungs-, Kontroll- und Sanktionsvorschriften der FIFA und der UEFA sind wegen ihres willkürlichen Charakters darüber hinaus als ungerechtfertigte Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu qualifizieren.

Besonders interessant sind ferner die Ausführungen des EuGH zur Verwertung von Medienrechten:  Die entsprechenden Vorschriften der FIFA und der UEFA sind so beschaffen, dass sie den europäischen Fußballklubs, allen auf den Medienmärkten tätigen Unternehmen und letztlich auch den (Fußball-)Konsumenten schaden, indem sie diese daran hindern, neue und potenziell innovative oder interessante Wettbewerbe zu erleben. Es sei jedoch Sache des spanischen Gerichts, zu prüfen, ob diese Regeln nicht dennoch den verschiedenen Akteuren des Sports zugutekommen würden, indem sie beispielsweise eine solidarische Umverteilung der mit diesen Rechten erzielten Gewinne gewährleisten.

Aber keine ausdrückliche Zusage zur Super League

Auch wenn die vorstehenden Ausführungen einen herben Rückschlag für die FIFA und die UEFA bedeuten (nicht zuletzt vor dem Hintergrund der konträren Einschätzung des Generalanwalts Rantos – siehe dazu hier), kann der Entscheidung des EuGH kein ausdrücklicher Startschuss für die Gründung und für die Durchführung einer Super League entnommen werden. In der Pressemitteilung wird vielmehr explizit festgehalten, dass die Ausführungen nicht bedeuten, die FIFA bzw. die UEFA müsse einen Wettbewerb wie die Super League unbedingt genehmigen. Der EuGH hat lediglich die Regelungen der FIFA und der UEFA auf ihre Unionrechtskonformität geprüft, nicht hingegen die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens der Super League.

Um die Auswirkungen der Entscheidung tatsächlich einschätzen zu können, gilt es die Ausfertigung abzuwarten und sorgfältig zu studieren.

Sicher ist, dass die FIFA und die UEFA ihre Regeln reformieren müssen. Sie werden versuchen ein transparentes, objektives, nicht diskriminierendes und verhältnismäßiges System zu entwickeln. Ob ihnen das gelingt und ob die neuen Pläne der Super League die zu entwickelnden Genehmigungskriterien in weiterer Folge erfüllen, steht auf einem anderen Blatt. Der heutige Tag ist damit weder als Absage noch als Startschuss für die Super League in der derzeit geplanten Form zu werten. Gleichwohl werden die Initiatoren der Super League, nicht zuletzt im Lichte der konträren Einschätzung des Generalanwalts vom 15.12.2022, den heutigen Tag als (Teil-)Erfolg verbuchen.

Wir bleiben am Ball!

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Der sportrechtliche Jahresrückblick 2022

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2022 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, in dem abermals Krisen ihre Spuren hinterließen. Krisen, die rechtliche Fragestellungen in der Sportwelt zutage förderten. Doch auch abseits davon tat sich sportrechtlich einiges. Die folgenden Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten aber einen Überblick bieten.

I. Von den Gerichten

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass Streitigkeiten im Sport außerhalb von Gerichtssälen ausgetragen werden. Diese Aussage kann heute keinesfalls mehr aufrechterhalten werden. Wenngleich für rechtliche Problemstellungen im Sport primär die Sportsgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden im Zuge von sportrechtlichen Streitigkeiten zunehmend die staatlichen Gerichte bemüht:

Den Anfang macht die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Causa Pechstein. Kurz zur Vorgeschichte: Claudia Pechstein wurden im Rahmen der Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaft 2009 im norwegischen Hamar erhöhte Blutwerte nachgewiesen, woraufhin die International Skating Union (ISU) eine zweijährige Sperre wegen Dopings verhängte. Dagegen zog die Deutsche vor den Internationalen Sportgerichtshof (CAS). Ohne Erfolg. Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht war für die Eisschnellläuferin nichts zu holen. Es folgten ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und ein Zivilprozess in Deutschland. Als wäre diese Liste nicht bereits lange genug, hat sich nun auch noch das BVerfG zu Wort gemeldet:

Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 (1 BvR 2103/16) hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde von Pechsteinstattgegeben. Das BVerfG ortete in der Entscheidung des deutschen Bundesgerichthofs (BGH), wonachPechsteins Klage wegen einer zugunsten des CAS vereinbarten Schiedsklausel unzulässig sei, eine Verletzung des Justizgewährungsanspruches (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Der BGH habe die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt. Die vorgenommene Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Vertragsfreiheit sowie der Verbandsautonomie entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (für die Kernaussagen des BVerfG siehe unseren Beitrag).

Weiter geht es mit einer Entscheidung der Ad Hoc Division des CAS bei den Olympischen Winterspielen in Peking. Aufgrund dieser Entscheidung war es einer erst 15-jährigen Eiskunstläuferin namens Kamila Valieva – trotz Vorliegen einer positiven Dopingprobe – möglich, an der Kür des olympischen Einzelwettkampfs der Frauen im Eiskunstlauf teilzunehmen. Die Verhinderung der Teilnahme am Wettkampf würde eine irreversible Schädigung der Athletin bedeuten, sodass das Panel der Ad Hoc Division die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung nach Durchführung einer Interessensabwägung bestätigte (siehe dazu unseren Beitrag).

Ferner bestätigte der CAS den Ausschluss von russischen Auswahl- und Klubmannschaften von Bewerben der FIFA und UEFA. Die Richter betonten zunächst die unvorhersehbaren und noch nie dagewesenen Umstände, auf welche die FIFA und die UEFA hätten reagieren müssen. Die Sportverbände hätten sodann im Rahmen des ihnen durch ihre Satzungen eingeräumten Ermessensspielraums gehandelt (2022/A/8708 und 2022/A/8709). Über die Sanktionen der Sportverbände gegen Russland haben wir auch mit Professor Orth gesprochen (höre dazu unsere Podcast-Folge).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich auch im abgelaufenen Jahr mit einem spanischen Fußballverein zu beschäftigen. Den Anlass dazu gaben einmal mehr staatliche Beihilfen Spaniens, diesmal zugunsten des FC Valencia. Der EuGH hat das Rechtsmittel der Kommission, welche die Beihilfen mittels Beschluss vom 4. Juli 2016 als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar im Sinne des Art 107 AEUV qualifiziert hat, zurückgewiesen (C-211/20 P).

Apropos EuGH: Dieser hat sich im neuen Jahr mit zwei äußerst brisanten Fällen zu befassen. Die Rede ist von den Rechtssachen „European Superleague Company“ und „International Skating Union/Kommission“. Die Schlussanträge dazu hat Generalanwalt Rantos am 15.12.2022 erstattet. Nach der rechtlichen Einschätzung des Generalanwalts sind die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar (siehe dazu unseren Beitrag). In eine ähnliche Kerbe schlagen die Schlussanträge zur „International Skating Union“, in welchen der Generalanwalt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der Regeln der International Skating Union bestätigenden Urteils des europäischen Gerichts vorschlägt (siehe dazu die Pressemitteilung).

In Österreich hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) im vergangenen Jahr beispielsweise mit urheberrechtlichen Exklusivlizenzen für Sportübertragungen auseinanderzusetzen (4 Ob 219/21s). Klarstellend hielt er dazu fest, dass die Aufführung von Live-Übertragungen von Spielen der UEFA Champions League vom Medienkonzern Sky (einem Linzer Gastwirt) untersagt werden kann, weil die UEFA dem Konzern für das Lizenzgebiet Österreich die entsprechenden Exklusivrechte eingeräumt hat (siehe dazu unseren Beitrag).

Weitere Entscheidungen des OGH betrafen die Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen (9 Ob 85/21x), die Aufklärungspflichten eines Sportveranstalters (2 Ob 105/21m sowie 8 Ob 15/22x), den Unfall bei einer Seilschaft (9 Ob 4/22m) sowie Fragen der Wegehalterhaftung im Sinne des § 1319a ABGB nach einem Mountainbike-Unfall (1 Ob 19/22h).

II. Aus dem Parlament

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten (verbandsrechtlichen) Spiel- und Sportregeln zunehmend allgemein gültige Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des sportlichen Systems regeln sollen. Obgleich die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für die Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen.

Der Nationalrat hat am 13. Dezember 2022 eine Erhöhung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (kurz: PRAE) beschlossen. Um die ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern und dem Umstand der hohen Inflation Rechnung zu tragen, wird die PRAE ab 1. Jänner 2023 von 540 Euro auf 720 Euro erhöht und der Betrag pro Einsatztag verdoppelt (maximal 120 Euro pro Einsatztag). In Regierungskreisen wird die Erhöhung als „Meilenstein“ bezeichnet (so der Vizekanzler). Auch in den Kreisen des organisierten Sports wird überwiegend laut gejubelt (siehe beispielsweise das Statement der Interessenvertretung Sport Austria). Ob die Erhöhung der PRAE tatsächlich nur Anlass zum Jubeln gibt, steht auf einem anderen Blatt und soll hier beiseitegelassen werden.

Davon abgesehen gibt es aus dem österreichischen Parlament wenig zu berichten. Wiewohl sich die Etablierung eines Berufssportgesetzes auch im aktuellen Regierungsprogramm wiederfindet, heißt es weiter: „Bitte warten!“ Gleiches gilt für den eSport. Wie bereits im Jahresrückblick 2021 berichtet, haben Experten im Sommer 2021 gewisse Empfehlungen zur rechtlichen Einordnung an die Politik herangetragen. Seither liegt der Ball beim Gesetzgeber.

Demgegenüber schickt sich die Europäische Union nun an, geeignete Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Entwicklung der eSport- und Gaming-Industrie zu schaffen. Ausgehend von einer umfassenden Studie von Nothelfer/Scholz (Esports – Background Analysis) verabschiedete das Europäische Parlament am 10. November 2022 eine Resolution zu eSport und Gaming (2022/2027[INI]). Wie sich der Prozess nun entwickelt, bleibt abzuwarten.

Von den „ursprünglichen“ Regelsetzern im Sport, die Sportverbände, gibt es hingegen einiges zu berichten: Die neuen Regelungen der Formel-1 (siehe dazu unseren Beitrag), die neuen FIFA-Bestimmungen zur Spielerleihe (siehe dazu hier) und das UEFA-Reglement zur finanziellen Nachhaltigkeit (siehe dazu unseren Beitrag) seien aus der Fülle exemplarisch herausgegriffen.

III. Kurioses

Mitunter ereignen sich auch kuriose Geschichten im Sport(-recht), die in einem Jahresrückblick ebenfalls nicht fehlen dürfen.

Dazu gehört beispielsweise der Fall des französischen Nationalspielers Antoine Griezmann, der zu Beginn der Spielzeit 2022/23 nicht der Startelf von Atlético Madrid angehörte. Der Offensivspieler wurde vielmehr regelmäßig nach einer Stunde eingewechselt. So weit, so gut, darin liegt noch nicht das Kuriosum (gleichwohl Fans des Franzosen unter Umständen das Gegenteil behaupten würden). Kurios wird es spätestens dann, wenn man sich den Hintergrund vergegenwärtigt: Der Leihvertrag soll eine „Kauf“-Verpflichtung in Höhe von 40 Millionen Euro beinhalten, die von der Bedingung abhängig ist, dass der Spieler in 50 % der Pflichtspiele über mindestens 45 Minuten eingesetzt wird (für eine juristische Bewertung siehe den Gastbeitrag von Fischinger/Kolomiyets).

Vielen bleibt gewiss auch das Wechselchaos im Bundesligaspiel zwischen Freiburg und Bayern München in Erinnerung. Aufgrund der Anzeige einer falschen Rückennummer auf der elektronischen Wechseltafel waren auf Seiten der Bayern für knapp 20 Sekunden zwölf – anstatt der erlaubten elf – Spieler auf dem Feld. Daraufhin beeinspruchte der SC Freiburg die Spielwertung der Partie beim DFB-Sportgericht. Dieses sah die Verantwortung für das Wechselchaos aber nicht beim deutschen Rekordmeister, sondern beim Schiedsrichterteam. Der FC Bayern München behielt also die drei Punkte (ausführlich dazu unser Beitrag).

Bleiben wir gleich in der Deutschen Fußball-Bundesliga: Auch ein Torjubel von Anthony Modeste stellte sich durchaus kurios dar. Nach dem Führungstreffer für den 1. FC Köln gegen Arminia Bielefeld hielt Torschütze Anthony Modeste eine Packung seiner eigenen Kaffeemarke in die Kamera. Obwohl der Stürmer keine Verwarnung durch den Schiedsrichter erhielt, untersuchte der Kontrollausschuss des DFB den Vorfall. Anthony Modeste kam schließlich mit einem blauen Auge davon – der DFB-Kontrollausschuss stellte das Verfahren mit Zustimmung des DFB-Sportgerichts ein. Der Fall macht deutlich, dass ein Torjubel sportrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die obligatorische Verwarnung für das Ausziehen des Trikots ist allgemein bekannt. Abgesehen davon stellen sich aber weitere Fragen: Wie ausgelassen darf man jubeln? Wann erhält man eine gelbe Karte? Und in welchen Fällen kann man sogar im Nachhinein gesperrt werden? Hierfür lohnt sich zunächst ein Blick auf Regel 12.3. der Spielregeln des International Football Association Board (IFAB), wobei gewisse Jubel dem Regelhüter einiges an Auslegungsgeschick abverlangt.

Hohe Wellen schlug nicht zuletzt ein Streit in der Schachwelt. Anlass dazu gaben zwei Aufeinandertreffen zwischen dem Schachweltmeister Magnus Carlsen und Hans Moke Niemann. In beiden Duellen hatte der Weltmeister das Nachsehen, wobei er in der zweiten bereits nach einem Zug aufgab. Auf Twitter äußerte er anschließend Betrugsvorwürfe gegen seinen Kontrahenten: „Ich glaube, dass Niemann mehr – auch in letzter Zeit – betrogen hat, als er öffentlich zugegeben hat“. Die Antwort von Hans Moke Niemann in Form einer 100-Millionen-Dollar-Verleumdungsklage ließ nicht lange auf sich warten. Der Fall hat nicht zuletzt eine Debatte über Cheating in der Schachwelt losgetreten (für eine juristische Einordnung siehe Rinteln, SpoPrax 2022/488).

IV. Sonstiges

Der Kollektivertrag für Fußballspieler der der Österreichischen Fußball-Bundesliga gilt als Paradebeispiel einer sportspezifischen Sonderregelung. Darüber sind sich alle Beteiligten einig. Abgeschlossen wurde der Kollektivvertrag bislang zwischen der Österreichischen Fußball-Bundesliga und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), younion _ Die Daseinsgewerkschaft für die Fachgruppe Vereinigung der Fußballer. Es ist hinlänglich bekannt, dass nunmehr sämtliche Berufsfußballer aus dem ÖGB ausgetreten sind und sich einer neu gegründeten „Spielervereinigung“ angeschlossen haben (dazu etwa hier). Damit drängt sich die Frage auf, wer künftig das Recht hat, den Kollektivertrag für Fußballspieler auf Arbeitnehmerseite abzuschließen (für eine ausführliche Auseinandersetzung siehe unseren Beitrag).

Ein weiteres Erfolgsmodell im österreichischen Fußball ist der sogenannte Österreichertopf. Damit soll der Einsatz österreichischer Spieler in der Fußball-Bundesliga finanziell gefördert werden. Ob die Eingangsthese selbst heute noch Gültigkeit beanspruchen kann, ist fraglich. Denn Medienberichten zufolge verzichtet mittlerweile fast die halbe Liga auf die Förderungen aus dem Topf (siehe dazu etwa folgenden Bericht). Die Gemengelage erinnert den Sportinteressierten höchstwahrscheinlich an die Situation im Handballsport, wo im abgelaufenen Jahr ebenfalls über eine Förderregelung zugunsten österreichischer Spieler diskutiert wurde (dazu hier). Rechtlich ist beiden Systemen gemein, dass sie vor dem Hintergrund des Unionsrechts kaum bestehen können (dazu erscheint in Kürze eine umfassende Fachpublikation im Tagungsband „Sport im Öffentlichen Recht“).

Kurz vor Jahreswechsel ließ die Fußball-Bundesliga mit einer Änderung der Lizenzbestimmungen aufhorchen. Demnach wurde die Förderung des Frauenfußballs und Corporate Social Responsibility-Bestimmungen als verpflichtendes B-Kriterium eingeführt. Ersteres kann „entweder durch eine eigene Mannschaft, eine Kooperation oder durch weitere Maßnahmen erfüllt werden, die den Frauenfußball entsprechend fördern“, teilte die Fußball-Bundesliga in einer ersten Stellungnahme mit. Zweiteres umfasst die verpflichtende Nennung einer verantwortlichen Person für den Bereich „Fußball und soziale Verantwortung“ sowie ein Strategiepapier und Maßnahmen in den Bereichen Gleichstellung und Inklusion, Bekämpfung von Rassismus, Kinder- und Jugendschutz, Fußball für alle (Stichwort: Barrierefreiheit) und Umweltschutz.Außerdem wurde bezüglich der finanziellen Nachhaltigkeit und des beständigen Abbaus von negativem Eigenkapital ein neues C-Kriterium implementiert (für eine generelle Übersicht über das Lizenzverfahren siehe unseren Beitrag).

Für Schlagzeilen sorgte auch der Becherwurf im Oberösterreich-Derby zwischen dem LASK und der SV Ried. Der Vorfall gab Anlass, um über die rechtlichen Implikationen von Fehlverhalten der Fans zu diskutieren. Die zentrale verbandsrechtliche Bestimmung in diesem Dunstkreis ist § 116 Abs 3 ÖFB-Rechtspflegeordnung, die besagt, dass ein Verein für bestimmte Fälle von unangemessenem Verhalten seiner Anhänger zu bestrafen ist, selbst wenn der Verein nachweisen kann, dass ihn bei der Organisation des Spiels kein Verschulden trifft (für eine ausführliche Analyse des Vorfalls höre unsere Podcast-Folge).

Last, but not least ist auch einer der vielen „Nebenschauplätze“ der wohl umstrittensten Fußball-Weltmeisterschaft aller Zeiten zu erwähnen: Kurz vor dem Anpfiff stand die Kapitänsbinde im Fokus (Stichwort: „One Love-Armbinde“). Abermals. Bereits bei der Fußball-Europameisterschaft 2020 gab es Diskussionen über die Binde, die der Kapitän einer Mannschaft als Erkennungszeichen am Oberarm trägt (siehe dazu unseren Beitrag). Wer die Debatte als trivial abstempelt, hat das Problem dahinter nicht verstanden: Es handelt sich um eine Diskussion, die weit über die Sportwelt hinausreicht; es geht um Werte sowie das Verhältnis zwischen Sport und Politik. Dass sich die großen Sportverbände damit schwertun, war in den letzten Jahren nur unschwer zu erkennen. Spätestens bei der Pokalübergabe zeigte sich in diesem Punkt die Doppelmoral des Veranstalters.

V. Ausblick

Ein Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2022 stellt die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis. Wir bleiben jedenfalls dran und freuen uns bereits auf ein spannendes Jahr 2023: Wie entscheidet der EuGH die Rechtssachen „European Superleague Company“ und „International Skating Union/Kommission“? Kommen wir dem Berufssportgesetz ein Stück weit näher? Werden die Empfehlungen zur rechtlichen Einordnung des eSports endlich umgesetzt?

Mit diesem Ausblick wünschen wir euch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Unsere Neujahrsvorsätze: Content und (dieses Mal wirklich) das ein oder andere LAW MEETS SPORTS-Event – Bleibt am Ball!

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Die Causa Pechstein als never ending story?

Claudia Pechstein, der Name ist wohl jedem am Sportrecht Interessierten ein Begriff. Mit fünf Olympiasiegen ging die deutsche Eisschnellläuferin in die Geschichtsbücher ein. Daneben steht jedoch ein negativer Eintrag: Im Jahr 2009 wurde Pechstein wegen Dopings für zwei Jahre gesperrt. Dagegen wehrt sie sich nun seit über zehn Jahren juristisch. In der Causa liegt indessen auch eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor.

Kurz zur Vorgeschichte: Pechstein wurden im Rahmen der Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaft 2009 im norwegischen Hamar erhöhte Blutwerte nachgewiesen, woraufhin die International Skating Union (ISU) eine zweijährige Sperre wegen Dopings verhängte. Dagegen zog die Deutsche vor den Internationalen Sportgerichtshof (CAS). Ohne Erfolg. Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht war für die Eisschnellläuferin nichts zu holen. Es folgten ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und ein Zivilprozess in Deutschland. Als wäre diese Liste nicht bereits lange genug, hat sich nun auch noch des BVerfG zu Wort gemeldet.

Pechstein vor BVerfG erfolgreich

Pechstein wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ihre Klage wegen einer zugunsten des CAS vereinbarten Schiedsklausel unzulässig sei (KZR 6/15).

Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 (1 BvR 2103/16) hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde von Pechstein stattgegeben. Das BVerfG ortete in der Entscheidung des BGH eine Verletzung des Justizgewährungsanspruches (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Der BGH habe die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt. Die vorgenommene Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Vertragsfreiheit sowie der Verbandsautonomie entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Das Urteil des BGH wird damit aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Kernaussagen des BVerfG

Zunächst hielt das BVerfG fest, dass ein „Schiedszwang“ im Sport grundsätzlich zulässig sei. Denn Schiedsvereinbarungen seien zur Gewährleistung einer international einheitlichen Sportgerichtsbarkeit und zur Bekämpfung des Dopings im internationalen Sportwettbewerb, auch in Ansehung der sich aus Art 13.2.1 des World-Anti-Doping-Codes (WADC) ergebenden völkerrechtlichen Bindungen erforderlich und als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Rz 40).

Ein Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Bereich des Sports sei aber nicht uneingeschränkt möglich: Das Verfassungsrecht setze dem vielmehr Grenzen. Damit der Staat schiedsrichterliche Entscheidungen anerkennen und in Ausübung seiner Hoheitsgewalt vollstrecken kann, müsse er dafür Sorge tragen, dass das schiedsgerichtliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht (Rz 40).

Hierzu gehört auch der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen. Die auf den Streitfall anwendbare Fassung der Statuten des CAS, auf welche die Schiedsgerichtsvereinbarung Bezug genommen hat, sahen aber keinen Anspruch der Parteien auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor. Da ein solcher selbst für solche Fälle, in denen eine öffentliche Verhandlung nach Maßgabe des Art 6 Abs 1 EMRK zwingend geboten ist, nicht besteht, genüge die Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens insgesamt weder den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK noch den insoweit korrespondierenden Anforderungen des Justizgewährungsanspruches (Rz 49).

BVerfG folgt EGMR

Das BVerfG schloss sich damit der Entscheidung des EGMR in der Causa Pechstein (Nr. 40575/10 und 67474/10) an. Die Richter in Strasbourg entschieden aufgrund einer Beschwerde von Pechstein gegen den Schiedsspruch des CAS und die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts bereits im Jahr 2018, dass das Verfahren vor dem CAS mangels öffentlicher Verhandlung die Sportlerin in Art 6 Abs 1 EMRK verletze. Eine „Zwangsschiedsgerichtsbarkeit“ müsse alle Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK gewähren (Rz 115).

Dass der CAS seine Verfahrensordnung indessen geändert hat, sei der Vollständigkeit halber angemerkt. Nunmehr haben Sportler grundsätzlich einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Conclusio

Die Causa Pechstein ist damit um eine weitere Episode reicher. Das BVerfG hat darin unter anderem zwei Pflöcke eingeschlagen: Demnach sind Sportlern „aufgezwungene“ Schiedsvereinbarungen grundsätzlich zulässig. Das schiedsgerichtliche Verfahren hat jedoch den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Das ist nicht nur richtig, es sollte mit Adolphsen vielmehr selbstverständlich sein. Die Autonomie des Sports endet dort, wo das Verfassungsrecht Grenzen normiert.

Nun ist erneut das Oberlandesgericht München am Zug. Ob die Geschichte damit ein Ende findet, bleibt mit Spannung abzuwarten.

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Super League vor dem Europäischen Gerichtshof

Das Echo war groß, als im April 2021 zwölf europäische Spitzenvereine die Gründung einer europäischen Super League verkündeten. Mediale Empörung und Fanproteste ließen nicht lange auf sich warten. Daraufhin distanzierte sich ein Klub nach dem anderen von diesem Vorhaben, sodass das Projekt binnen 48 Stunden auch schon wieder der Geschichte anzugehören schien. Der FC Barcelona, Real Madrid und Juventus Turin harren jedoch weiterhin am Verhandlungstisch aus. Aus diesem Grund hatte die UEFA Ende Mai 2021 ein Disziplinarverfahren gegen die drei „Abtrünnigen“ eröffnet. Als Disziplinarmaßnahme stand Medienberichten zufolge unter anderem ein Ausschluss der Klubs aus sämtlichen europäischen Klubwettbewerben zur Diskussion. Darüber hinaus wurde den Spielern der entsprechenden Klubs angedroht, nicht bei Europa- oder Weltmeisterschaften teilnehmen zu dürfen.

Obwohl das Disziplinarverfahren indessen eingestellt wurde, ist die Geschichte noch nicht zu Ende geschrieben und geht nunmehr in die juristische Verlängerung. Austragungsort: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg.

European Super League vs. UEFA/FIFA

Anlass dazu gab eine Feststellungsklage der European Superleague Company, S. L. bei einem Gericht in der spanischen Hauptstadt Madrid. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die UEFA und die FIFA „als ein Kartell handeln und ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Veranstaltung internationaler Wettbewerbe für Fußballvereine in Europa und auf dem Markt der Kommerzialisierung der mit diesen Wettbewerben verbundenen Rechte missbrauchen“, wenn sie sich der Gründung der European Super League widersetzen.

Da es im Rechtsstreit zwischen der European Super League und der UEFA/FIFA vor allem um die Auslegung von Unionsrecht geht, hat das spanische Gericht den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Verfahren, in welchem der EuGH auf Vorlage eines Gerichts eines Mitgliedstaats über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet (Art 267 AEUV). Dadurch soll eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

Heute und morgen kommt es diesbezüglich zur mündlichen Verhandlung vor dem EuGH. In dieser tragen die Parteien ihre Argumente in einer öffentlichen Sitzung sowohl den Richtern als auch dem Generalanwalt vor.

Standpunkt der UEFA/FIFA

Der europäische Sport ist im Allgemeinen nach dem sogenannten Ein-Platz-Prinzip organisiert. Demnach ist für jede Sportart (von wenigen Ausnahmen abgesehen) weltweit nur ein internationaler Verband für die Festlegung von Regeln und die Organisation von Wettbewerben zuständig. In diesem kann wiederum nur ein Verband pro Staat als Mitglied aufgenommen werden. Der Aufbau und die Struktur des Sportverbandswesens gleichen somit einer hierarchischen Pyramide. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass die Regularien des jeweiligen Spitzenverbandes bis auf die unterste Ebene der Pyramide gelten und die Sportarten sohin überall nach einheitlichen Regeln gespielt werden.

An der Spitze der „Fußballverbandspyramide“ steht die FIFA. Die UEFA ist als eine der sechs Konföderationen für Europa zuständig. Beide Organisationen sind privatrechtliche Vereine im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Als solche legen sie in ihren Statuten einen Vereinszweck, Zielsetzungen und Aufgaben fest. Dazu zählen unter anderem „das Organisieren von internationalen Wettbewerben“ sowie „die Überwachung und Kontrolle des Fußballs“.

Nach den Statuten dürfen internationale Spiele und Wettbewerbe ohne vorangehende Zustimmung der FIFA, der Konföderationen und/oder der Mitgliedsverbände nicht stattfinden. Die FIFA und die regionalen Konföderationen, im gegenständlichen Fall die UEFA, haben also ein Monopol für die Genehmigung und Veranstaltung internationaler Wettbewerbe im Profifußball.

Die nationalen Verbände sind als Mitglieder der UEFA und der FIFA an diese Vorschriften gebunden. Die entsprechenden Bestimmungen werden in weiterer Folge von den nationalen Verbänden in deren eigenen Satzungen und Reglements übernommen. Zuletzt unterwerfen sich auch die einzelnen Klubs (in Österreich beispielsweise im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens) diesen Regelwerken.

Insofern haben sich die Klubs an die Regularien der UEFA und der FIFA zu halten, andernfalls haben sie mit Sanktionen zu rechnen.

Standpunkt der European Super League

Die European Super League soll ausweislich eigener Angaben der erste europäische Wettbewerb außerhalb der UEFA werden, der jährlich stattfindet und an dem Fußballspieler und Vereine auf höchstem sportlichem Niveau teilnehmen; darunter nach dem ursprünglichen Plan zumindest die zwölf Gründervereine sowie andere Klubs, die sich für den Wettbewerb qualifizieren. Geht es nach den Initiatoren, würde der Wettbewerb die teilnehmenden Klubs auch nicht daran hindern, weiterhin an ihren jeweiligen nationalen Wettbewerben und heimischen Ligen teilzunehmen.

Dass für die Gründung eines neuen europaweiten Vereinswettbewerbs eine vorherige Genehmigung der UEFA und FIFA erforderlich ist, widerspricht nach Ansicht der Gründer der European Super League dem Unionsrecht (insbesondere dem Kartellrecht und den Grundfreiheiten).

Bemängelt wird insbesondere, dass es kein auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht-diskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren hinsichtlich einer allfälligen Genehmigung zur Veranstaltung internationaler Wettbewerbe gibt. Außerdem würde der bei der UEFA und FIFA gegebenenfalls bestehende Interessenskonflikt gänzlich unberücksichtigt bleiben.

Die gegenüber Spielern und Klubs angedrohten Sanktionen, für den Fall einer Teilnahme an einem solchen Wettbewerb (beispielsweise der Ausschluss von UEFA- und FIFA-Wettbewerben), sind rechtlich ebenfalls nicht haltbar.

Quo vadis?

Vereinfacht gesagt geht es also um die Frage, ob die Untersagung der Gründung eines eigenständigen Wettbewerbs außerhalb der Strukturen der UEFA und der FIFA rechtmäßig ist. Oder anders gesagt: ob die Monopolstellung von Spitzenverbänden mit unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Das hat nun der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zu beurteilen.

Die Gemengelage erinnert den Sportinteressierten höchstwahrscheinlich an die aktuelle Situation im Golfsport, wo die PGA Tour angekündigt hat, alle Spieler zu suspendieren, die an Turnieren der LIV Golf, auch als Super Golf League bekannt, abschlagen (näher dazu hier).

Wenngleich der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens in der Causa „European Super League vs. UEFA/FIFA“ freilich nicht vorhergesagt werden kann, wagt der Autor abschließend eine rechtliche Einschätzung: Das Verfahren hat das Potenzial, an den sportrechtlichen Grundstrukturen zu rütteln. So stellt das Vorabentscheidungsersuchen nicht weniger als das europäische Sportmodell (Ein-Platz-Prinzip und Sportverbandspyramide) auf die Probe. Dieses wird sich jedoch im Wesentlichen vor dem Gerichtshof behaupten – wir bleiben am Ball!

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Aufführung von Spielen der UEFA Champions League – Unionsrechtliche Fragen bei urheberrechtlichen Exklusivlizenzen

Der Medienkonzern Sky klagte einen Linzer Gastwirt, der in seinem Gasthaus ein Spiel der UEFA Champions League über einen bosnischen Drittanbieter übertrug. In seiner Entscheidung vom 25.01.2022, 4 Ob 219/21s stellt der OGH klar, dass die Aufführung von Live-Übertragungen von Spielen der UEFA Champions League von Sky untersagt werden kann, da die UEFA für das Lizenzgebiet Österreich Sky entsprechende Exklusivrechte eingeräumt hat.

Sachverhalt

Für das Lizenzgebiet Österreich hat Sky von der UEFA für die Spielsaison 2018/19 bis inklusive 2020/21 das exklusive Recht der Übertragung und auch der Aufführung für Spiele der UEFA Champions League in öffentlichen Lokalen (Bars, Restaurants, etc) erworben.

Der Beklagte betreibt ein Gasthaus in Linz, das nahezu ausschließlich von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien frequentiert wird und in dem hauptsächlich die Muttersprache der Gäste gesprochen wird. In der Spielsaison 2020/21 der UEFA Champions League führte der Gastwirt die Übertragung eines Fußballspiels, welches in das Exklusivrecht von Sky fällt, ohne Bewilligung durch, wobei die Übertragung in einer serbokroatischen Sprache, aber mit dem identen Bildmaterial erfolgte. Der Beklagte bediente sich eines als „Balkan TV“ bezeichneten Senders über das Internet. Dieser Drittanbieter schloss mit der UEFA einen Vertrag ab, wonach er aber nur berechtigt ist, die Spiele der UEFA-Champions-League in Bosnien-Herzegowina auszustrahlen. Eine Zulassung durch die UEFA zur öffentlichen Aufführung in Österreich besteht nicht. Der Drittanbieter bietet sein sonstiges Programm für die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens an. Vom Drittanbieter ist keine Ausstrahlung in Österreich vorgesehen.

Sky erhob daraufhin eine Unterlassungsklage und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie als Lizenznehmerin der UEFA für Österreich exklusiv zur Verwertung aller Spiele der UEFA Champions League berechtigt sei.

Der Gastwirt wandte ein, dass er aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit dem Drittanbieter berechtigt gewesen sei, das Spiel zu empfangen und auszustrahlen. Der Drittanbieter sei ein Sportsender, der ausschließlich in serbokroatischen Sprachen berichte und ausschließlich am Balkan erhältlich sei. Aus diesem Grund bestehe zwischen dem Drittanbieter und Sky (welcher nur in deutscher Sprache sende) kein Wettbewerbsverhältnis. Mangels Sprachidentität liege keine Urheberrechtsverletzung vor. Die legale Übertragung von Bildern eines anderen Anbieters ohne deutsche Sprache sei unionsrechtskonform.

Entscheidung des OGH

Entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Unterlassungsbegehren von Sky aufgrund unionsrechtlicher Gründe abwiesen, gab der OGH der Unterlassungsklage statt. Dem Unterlassungsanspruch können keine unionsrechtlichen Einwände entgegengehalten werden:

Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union sind für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten. Die Dienstleistungsfreiheit gilt sowohl zugunsten des Dienstleisters als auch des Dienstleistungsempfängers. Sowohl die Ausstrahlung von Fernsehsendungen als auch deren Übertragung fällt in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV.

Weiters sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken (Art 101 AEUV). Vereinbarungen, mit denen das Recht zur Nutzung gewerblicher Schutzrechte an Dritte weitergegeben wird (Lizenzverträge), können auch darunterfallen. Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn eine vertragliche Regelung in einem Lizenzvertrag nicht erforderlich ist, um den spezifischen Gegenstand des jeweiligen Immaterialgüterrechts zu schützen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-429/08, Murphy) ist die Erteilung von territorialen Exklusivlizenzen im Urheberrecht grundsätzlich nicht unzulässig. Die Beschränkungen im Binnenmarkt dürfen aber keine absolute gebietsabhängige Exklusivität vorsehen, wenn damit jeglicher Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkunternehmern ausgeschaltet und nationale Märkte abgeschottet werden. Eine Verletzung des unionsrechtlichen Primärrechts hängt dabei entscheidend vom Inhalt der entsprechenden Lizenzvereinbarungen ab.

Ob sich eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbaren lässt, ist grundsätzlich als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen. Ist die Zulässigkeit aber von tatsächlichen Umständen (insbesondere zur Ausgestaltung der Lizenzvereinbarungen) abhängig, so hat sich diese Prüfung an den diesbezüglichen Behauptungen der Parteien zu orientieren. Dabei trifft gegenständlich den Gastwirt die Behauptungspflicht der entsprechenden Tatsachen. Das Vorbringen des Gastwirts beschränkte sich allerdings auf den Umstand, dass sie die Übertragung des Drittanbieters, der zur Austragung der Spiele der UEFA Champions League (nur) in einem Drittstaat berechtigt war, in Österreich aufgeführt hätten. Aus diesem Vorbringen, das nichts zum Inhalt der entsprechenden Lizenzverträge enthält, lässt sich nicht ableiten, inwieweit damit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung die nationalen Märkte nach den nationalen Grenzen abgeschottet werden sollen.

Mit der Bezugnahme auf die dem Drittanbieter in Bosnien-Herzegowina (also in einem Drittstaat) eingeräumten Lizenzrechte, die dieser in Österreich nach dem entsprechenden Lizenzvertrag nicht ausüben darf (und auch nicht ausübt), hat der Beklagte weder eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des Binnenmarkts noch einen Verstoß gegen Art 101 AEUV aufgezeigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach der Drittanbieter seine Dienste auch in Kroatien anbietet.

Fazit

Wie die aktuelle Rechtsprechung des OGH zeigt, ist die Rechtslage nicht immer eindeutig: Bekam der Gastwirt in den Vorinstanzen noch Recht, beurteilte der OGH den Fall anders. Die Dienstleistungsfreiheit (worunter auch die Übertragung von Fernsehsendungen fällt) darf innerhalb der europäischen Union zwar nicht beschränkt werden, Exklusivrechte für bestimmte Länder seien jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH erlaubt. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass der Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern nicht ausgeschaltet und keine Abschottung des nationalen Marktes vollzogen wird. Ein dementsprechend fundiertes Vorbringen wurde durch den Gastwirt allerdings nicht erstattet.

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Marktwertminderung eines Profisportlers als Schaden

Vor kurzem endete ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Profi-Eishockeyspieler und dem Dornbirner Eishockeyclub. Der Spieler machte einen Vermögensschaden geltend, der sich aus der Minderung seines „Marktwertes“ als Eishockeyspieler ergeben soll. Er stützte sich dabei unter anderem auf das Recht eines Profisportlers auf Beschäftigung. Der Spieler behauptete aufgrund des in der bet-at-home ICE Hockey League (höchste Spielklasse im österreichischen Eishockeysport) praktizierten Punktesystems keinen neuen Arbeitsvertrag bekommen zu haben. Die Klage scheiterte schließlich insbesondere am Problem der „Bezifferung des Schadens“.

Das Punktesystem und die Altersdiskriminierung

In Österreichs höchster Eishockeyliga wurde bis zum Frühjahr 2022 ein eigenes mittlerweile abgeändertes Punktesystem verwendet. Dieses sah vor, dass jeder Spieler je nach Qualifizierung einen bestimmten Punktwert bekommt. Die Summe aller gemeldeten Spieler eines Klubs dürfen dabei eine bestimmte Punktegrenze nicht übersteigen. Dadurch soll ein gewisses Kräftegleichgewicht sichergestellt werden. Dabei spielte neben der Staatsbürgerschaft insbesondere das Alter eines Spielers eine Rolle. Für Jugendliche (hier: Spieler bis 24 Jahre) sah das System eine gewisse Begünstigung vor, nämlich in Form von null Punkten. Das System sollte somit eine Art „Salary Cap“ darstellen, indem das Gehalt durch Punkte ersetzt wird.

Der Spieler behauptete, dass die Regelung eine Altersdiskriminierung darstelle. Das Gericht verneinte dies und hielt fest, dass eine spezielle Regelung zur Förderung junger inländischer Spieler nicht rechtswidrig sei. Auch im unionsrechtlichen Antidiskriminierungsrecht wird nach Art 6 RL 2000/78/EG die Möglichkeit einer Jugendförderung anerkannt, sofern sie verhältnismäßig ist.

Marktwertminderung als Schaden?

In einem zweiten Schritt stellte sich die Frage, ob eine Marktwertminderung als Schaden geltend gemacht werden kann. Ein Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Der Schädiger hat den Geschädigten dazu grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, wobei zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen ist.

Im konkreten Fall behauptete der Spieler, dass allein wegen des angewendeten Punktesystems eine Verlängerung bzw Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Klub aus der höchsten österreichischen Eishockeyliga scheiterte. Denn aufgrund seines Alters kam er bestimmungsgemäß nicht mehr in den Genuss der im angewendeten Punktesystem vorgesehenen Begünstigung für Jugendspieler. Die Folge waren Jahre in Österreichs zweithöchster Eishockeyliga und damit einhergehend der Ausfall eines qualifizierten Trainings. Dies führte zu Verlusten der körperlichen und der mentalen Fitness – beides entscheidende Kriterien für die Berechnung seines „Marktwertes“.

An eben diesem „Marktwert“ scheiterte letztlich auch das Rechtsmittel der Berufung. Ein Marktwertverlust muss nämlich anhand konkret vorzubringender Berechnungsprämissen rechnerisch nachvollzogen werden können müssen. Der Kläger machte einen Vermögensschaden geltend, der sich aus der Minderung seines abstrakten „Marktwertes“ als Eishockeyspieler ergeben soll. Dabei übersieht er laut Gericht jedoch, dass sich der „Marktwert“ einer Person nicht als konkreter Vermögenswert darstelle, sondern als die Summe von Fähigkeiten, wie etwa Talent, Erfahrung, Fitness und Eigenschaften wie etwa Bekanntheit, Beliebtheit und Vermarktungswert, die es im Rahmen des bestehenden Angebots und Nachfrage, dem betreffenden Sportler bzw seinem Verein ermöglicht, vermögenswerte Vorteile zu lukrieren.

Marktwert ist nicht gleich Vermögenswert

Dementsprechend stellt nicht der Verlust des „Marktwertes“ als solches, mag dieser gelegentlich auch in Geld ausgedrückt werden, den schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteil einer Person dar, sondern der Verlust oder die Verminderung der daraus resultierenden Möglichkeit, einen Verdienst im weitesten Sinn zu erwerben. Da der Spieler aber nur eine Summe für die Verminderung des „Marktwertes“ genannt hat, ohne zu konkretisieren, inwiefern sich diese exakt in seinem Vermögen ausgewirkt hat, wurde der Klage in diesem Teil nicht stattgegeben. Der OGH bewertet den Marktwert eines Spielers somit nicht als eigenständiges Rechtsgut. Vielmehr ist auf den, damit indirekt zusammenhängenden künftigen Verdienstentgang abzustellen.

Das Problem mit der Rechtswidrigkeit

Weitere Voraussetzung des Schadenersatzes ist die Rechtswidrigkeit des Handelns des Schädigers. Hier gilt der Grundsatz, dass jemand, der sich im Rahmen des Erlaubten verhält, grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) keinen Schadenersatz leisten muss. Doch welches unerlaubtes Verhalten setzte der Arbeitgeber im konkreten Fall?

Hier machte der Spieler eine Verletzung der (nachvertraglichen) Fürsorgepflicht gemäß § 1157 ABGB geltend, da der Verein ihm nicht vor Ende der Befristung mitgeteilt habe, dass sein Vertrag nicht verlängert werde. Dem entgegnete das Gericht, dass bei im Eishockey üblichen „Try-Out-Verträgen“ vom Spieler nicht erwartetet werden dürfe, dass der Vertrag verlängert werde. Darüber hinaus wurde die Nichtverlängerung bzw Nichtabschluss eines weiteren Arbeitsvertrages nicht als Altersdiskriminierung qualifiziert. Somit gelang es im gegenständlichen Verfahren nicht, ein den Schadenersatzanspruch begründendes rechtswidriges Verhalten nachzuweisen.

Fazit

Das höchstgerichtliche Urteil bestätigt zunächst die Möglichkeit der Einführung von Punktesystemen im professionellen Sport, die auch eine Jugendförderung beinhaltet. Diesbezüglich sollte auf transparente und nachvollziehbare Leistungsparameter geachtet werden. Die Frage der Ersatzfähigkeit von Schäden aufgrund von Marktwertverlusten wurde nicht abschließend geklärt. Hier ist vor allem an die im Fußballbereich teilweise praktizierte Verweigerung der Trainingsteilnahme von Spielern bei der Profimannschaft zu denken. Der damit einhergehende Verlust von Fertigkeiten stellt eine Verminderung des Marktwerts dar. Das viel zitierte Recht eines Profifußballers auf Beschäftigung wird unter anderem mit einer drohenden Beeinträchtigung seines „Marktwertes“ begründet (siehe auch Fall Markus Schopp, OGH 9 ObA121/06v, oder die Fälle SKN St. Pölten und Tomasz Wisio bzw Daniel Beichler). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf den im Sportbereich einzigartigen Kollektivvertrag der Fußball-Bundesliga hinzuweisen, der ein Recht auf Teilnahme am Training der Kampfmannschaft vorsieht.

Im konkreten Fall hätte der Spieler also nachweisen müssen, dass er aufgrund der Nichtverlängerung bzw Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Klub aus der höchsten österreichischen Eishockeyliga einen Verdienstentgang erlitt. Ein „Marktwert“ eines Spielers kann zu vermögenswerten Vorteilen führen, die im Falle eines behaupteten Schadenersatzanspruches jedoch konkret zu belegen sind. Hier ist vordergründig an einen Verdienstentgang zu denken.

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Der sportrechtliche Jahresrückblick 2021

Das Jahr 2021 war ein besonders herausforderndes Jahr – schon wieder. Die Pandemie war entgegen Aussagen heimischer Politiker noch nicht gemeistert. Und damit prägten leere Sportstätten abermals das österreichische Landschaftsbild. Während der professionelle Bereich weitgehend mit Präventionskonzepten durchkam, hieß es im Amateurbereich oftmals: Bitte warten! Worauf? Auf das Licht am Ende des Tunnels und damit im Wesentlichen auf bessere – für die Sportwelt insbesondere gewöhnliche – Zeiten…

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2021 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, in dem die Pandemie abermals ihre Spuren hinterließ. Eine Pandemie, die abermals rechtliche Fragestellungen in der Sportwelt zutage förderte. Doch auch abseits davon blicken wir auf ein sportrechtlich turbulentes Jahr zurück. Die folgenden Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten aber einen Überblick bieten.

I. Sportrecht im Schlaglicht der Krise

Auch 2021 zeitigte die Pandemie weitreichende Auswirkungen auf den Sport und stellte diesen vor Herausforderungen. Die Verordnungen des Gesundheitsministers hielten stets Regelungen für den Sport bereit. In aller Regel wurde hierbei zwischen Breiten- und Profisport unterschieden. Während Zusammenkünfte im Spitzensport selbst in Zeiten des Lockdowns unter bestimmten Auflagen (Stichwort: „Geisterspiele“) erlaubt waren, wurde das allgemeine Betreten von Sportstätten zum Zweck der Sportausübung (für den Breitensport) phasenweise nicht gestattet; so vor allem zu Jahresbeginn und gegen Jahresende (siehe dazu unser Update Sport und Recht #1).

Es verwundert daher nicht, dass zwischenzeitlich erneut sämtliche Wettbewerbe in ganz Österreichabgebrochen werden mussten. Also wieder eine Spielzeit ohne Auf- und Absteiger. Zermürbend, vor allem für Vereine, die vor dem Abbruch zwei Mal in Folge von der Tabellenspitze lachten. Sportliche Erfolge und finanzielle Aufwendungen wurden dadurch in gleichem Maße entwertet. Abermals standen Klagen im Raum. Die Verbände haben aber die Lehren aus dem Vorjahr gezogen und die Regularien dementsprechend angepasst (siehe dazu unsere Podcast-Folge).

Auch die Veranstalter von Laufevents oder Radrennen sahen sich mit Auswirkungen der Pandemie konfrontiert und suchten nach alternativen Formaten. Damit traten „hybride Sportwettkämpfe“ (Terminologie geprägt von Paul Karner und Patrick Petschinka) zunehmend in Erscheinung. So wurde beispielsweise der beliebte Wings for Life World Run als reiner „App-Run“ abgehalten. Diesbezüglich drängt sich die Frage auf, ob derartige Wettkämpfe als Veranstaltungen zu qualifizieren sind und damit dem klassischen Veranstaltungsrecht unterliegen (siehe dazu unseren Beitrag).

Nicht zuletzt wird angesichts der geplanten Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in Österreich auch vermehrt über eine Impfpflicht für Profisportler diskutiert. Unlängst befeuerte die Causa „Kimmich“ die Diskussion. Die Österreichische Basketball-Bundesliga hat bereits eine „Impfpflicht“ etabliert. Rechtlich werden in diesem Dunstkreis einige Fragen aktuell: Ist ein Sportler arbeitsrechtlich verpflichtet, sich impfen zu lassen? Könnte eine entsprechende Pflicht verbandsrechtlich begründet werden? Hat ein ungeimpfter Spieler, der sich in Quarantäne begeben muss oder an COVID-19 arbeitsunfähig erkrankt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung? (siehe dazu zB das Interview mit dem deutschen Prof. Philipp Fischinger).

Zum Sportrecht im Schlaglicht der Krise siehe auch die Ausführungen in unserem Jahresrückblick 2020.

II. Von den Gerichten

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass Streitigkeiten im Sport außerhalb von Gerichtssälen ausgetragen werden. Diese Aussage kann heute keinesfalls mehr aufrechterhalten werden. Wenngleich für rechtliche Problemstellungen im Sport primär die Sportsgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden im Zuge von sportrechtlichen Streitigkeiten zunehmend die staatlichen Gerichte bemüht. So gab es auch im Jahr 2021 die eine oder andere spannende Gerichtsentscheidung.

Im März stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) fest, dass das Betretungsverbot für Sportbetriebe im Frühjahr 2020 gesetzwidrig war (vgl VfGH 9.3.2021, V 530/2020-11). Den Ausgangspunkt dieser Entscheidung bildete eine Strafe der BH Hartberg-Fürstenfeld gegen den Inhaber eines Fischteichs, der nicht dafür gesorgt hatte, dass das Gelände nicht von fremden Personen betreten werden kann. Grundlage für die Strafe war die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl II 2020/96), wonach das Betreten von Sport- und Freizeitbetrieben untersagt war. Dagegen beschwerte sich der Inhaber schließlich beim Landesverwaltungsgericht Steiermark, welches daraufhin beim VfGH den Antrag auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Betretungsverbots stellte. Der VfGH bestätigte die Gesetzwidrigkeit der Wortfolgen „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ in § 1 der damals geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung. Denn nach Ansicht des VfGH lassen die vorgelegten Verordnungsakten nicht erkennen, welche Umstände dafür ausschlaggebend waren, das Betreten von Sportbetrieben zu untersagen. Eine entsprechende gründliche Dokumentation ist aber Voraussetzung für die Beurteilung, ob die Verordnung den gesetzlichen Grundlagen entspricht (siehe die Presseaussendung des VfGH).

Nahezu zeitgleich hatte sich ein weiteres Höchstgericht, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), mit der Verantwortung eines Fußballvereins für Fans auseinanderzusetzen (vgl VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0049). Konkret ging es um ein Spiel der Österreichischen 2. Liga zwischen SKU Amstetten und SK Vorwärts Steyr. Im Vorfeld der Begegnung ordnete die BH Amstetten mit Mandatsbescheid eine besondere Überwachung des Fußballspiels gemäß § 48a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) an. Anlass dazu gaben die bisherigen Erfahrungen mit den Gästefans. Daraufhin schöpfte der Gastverein den rechtlichen Instanzenzug bis zum VwGH aus. Dieser hielt dazu Folgendes fest: Ob eine Überwachung eines Fußballspiels notwendig ist, sei eine Prognoseentscheidung, welche die Behörde aufgrund bisheriger Erfahrungen zu treffen hat. Im Rahmen dessen könne auch wegen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens von Fans eines Gastvereins auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden. Ein allfälliges Verschulden des Gastvereins sei erst im Rahmen des Gebührenvorschreibungsverfahrens nach § 5b SPG zu prüfen. Die Frage, wer schlussendlich die Kosten für den Einsatz zu tragen hat, ließ der VwGH damit offen.

Ebenfalls mit der Verantwortung für Fußballfans hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen (vgl BGH 4.11.2021, Az I ZB 54/20). Er bestätigt die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des DFB, der Vereine (im konkreten Fall: den FC Carl Zeiss Jena) wegen des Fanverhaltens mit Geldstrafen belegt. Die Strafe sei als reine Präventivmaßnahme zu qualifizieren, die auch ohne Verschulden verhängt werden könne. Das verstoße nach Ansicht des BGH nicht gegen die elementaren Grundsätze der Rechtsordnung. Der Ausgang der Entscheidung wurde nicht nur vom betroffenen FC Carl Zeiss Jena und diversen Fanvertretern, sondern vielmehr auch von Sportrechtlern mit großer Spannung erwartet (siehe dazu unseren Beitrag).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in diesem Jahr, dass Körperschaftsvorteile für Fußballklubs als juristische Person ohne Gewinnerzielungsabsicht als unzulässige staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind (vgl EuGH 4.3.2021, C‑362/19 P). Beteiligt war unter anderem der FC Barcelona, auf den nun erhebliche Steuernachforderungen zukommen könnten (siehe dazu folgenden Bericht). In einem weiteren Verfahren wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der italienische Fußball-Dachverband als öffentlicher Auftraggeber im Sinne der RL 2014/4/EU qualifiziert werden könnte (vgl EuGH 3.2.2021, C-155/19). Wenngleich der EuGH die Fragestellung nicht abschließend beantwortet hat (die konkrete Prüfung obliege dem vorliegenden nationalen Gericht), liefert die Entscheidung zumindest einige Anhaltspunkte. Diese könnten weit über den gegenständlichen Fall hinaus von Bedeutung sein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf in zwei Entscheidungen wichtige Aussagen zum Doping im Sport (vgl OGH 8.1.2021, 11 Os 49/20w; 27.4.2021, 14 Os 119/20m). Demnach sei die Täuschung über in § 147 Abs 1a StGB („Dopingbetrug“) genannte Umstände, mithin über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode, jedenfalls sozialinadäquat. Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale werden in den Urteilen umfassend behandelt. Im Rahmen der zweiten Entscheidung würdigt der Gerichtshof auch einige Literaturmeinungen zum Doping.

Apropos Doping: Vielen bleibt gewiss auch die dreimonatige Doping-Sperre der FC Red Bull Salzburg-Legionäre Mohamed Camara und Sékou Koïta in Erinnerung. Im Rahmen eines rund zehntägigen Lehrgangs beim malischen Nationalteam erhielten die beiden Akteure ein Mittel gegen Höhenkrankheit, das offenbar einen Wirkstoff enthielt, der auf der Dopingliste steht. Grund für die Einnahme war aller Voraussicht nach das Afrika-Cup-Qualifikationsspiel gegen Namibia, welches in Windhoek auf einer Meereshöhe von rund 1.700 Metern stattfand. Die UEFA eröffnete daraufhin ein Disziplinarverfahren, das unter Anwendung des UEFA-Dopingreglement mit einer dreimonatigen Sperre endete (siehe dazu unseren Beitrag).

III. Aus dem Parlament

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten (verbandsrechtlichen) Spiel- und Sportregeln zunehmend allgemein gültige Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des sportlichen Systems regeln sollen. Obgleich die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für die Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen.

Diesem Ziel versuchte der österreichische Normsetzer auch im abgelaufenen Jahr ein Stück weit näherzukommen. Mit dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 schuf der Gesetzgeber eine neue Grundlage für das Anti-Doping-Recht in Österreich, welches am 1. 1. 2021 in Kraft trat und das bislang geltende Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 ablöste. Im neuen Regime wurden unter anderem Regelungen zum Schutz von Whistleblowern sowie verfahrensökonomische Erleichterungen vorgesehen. Außerdem wurde nun die Möglichkeit geschaffen, mit Freizeitsportlern alternativ umzugehen. Im Zentrum der Reform stand nicht zuletzt die Dopingprävention (siehe dazu auch unsere Podcast-Folge).

Wie bereits im Jahresrückblick 2020 berichtet, wollte der Gesetzgeber im abgelaufenen Jahr auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im eSport klären. Diesbezüglich setzte der Sportminister eine Arbeitsgruppe bestehend aus diversen Experten und Stakeholdern ein. In der Arbeitsgruppe sollten die aktuell bestehenden rechtlichen Möglichkeiten erörtert und Überlegungen über die Zukunft angestellt werden. Zu diesem Zweck wurden sieben Untergruppen eingerichtet: Von Arbeitsrecht über Jugendschutz bis hin zum Veranstaltungsrecht. Daneben wurden aber auch Themen wie Gesundheit, Glücksspiel, Integrität und Prävention behandelt. Zu den einzelnen Bereichen tauschten sich jeweils einschlägige Fachexperten aus. Die dabei formulierten Empfehlungen wurden im Sommer an die Politik herangetragen. Der Ball liegt nun in der Spielhälfte des Gesetzgebers.

IV. Kurioses

Mitunter ereignen sich auch kuriose Geschichte im Sport(-recht), die in einem Jahresrückblick ebenfalls nicht fehlen dürfen. Dazu gehört gewiss auch die Erzählung über die Gründung einer europäischen Super League. Es waren zwei Tage im April, die wohl jedem Fußballfan in Erinnerung bleiben werden. Die Ereignisse überschlugen sich praktisch stündlich (siehe dazu unseren Beitrag). Aber nochmals der Reihe nach: In der Nacht vom 18. auf den 19. April 2021 verlautbarten die „Big Six“ aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atlético de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) und aus Italien (AC Milan, FC Internazionale Milano und Juventus FC) die Gründung einer Super League. Was darauf folgte, ist hinlänglich bekannt: Mediale Empörung, Fanproteste und ein Rückzug nach dem anderen. Und nach nicht einmal 48 Stunden schien das Projekt auch schon wieder der Geschichte anzugehören. So zogen sich zuerst die sechs englischen Vereine zurück, ehe ihnen zeitnah nahezu alle anderen Vereine folgten – Ausnahme: FC Barcelona, Real Madrid CF und Juventus FC (gegen die „Abtrünnigen“ wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet). Viel Lärm um nichts?

Unabhängig der persönlichen Einstellung zum sportlichen Mehrwert eines solchen Wettbewerbs, machen spannende Rechtsfragen die Befassung mit dem Thema durchaus lohnend. Für die Sportrechtswissenschaft könnte die Causa also ihren Nutzen haben. Die Vereinbarkeit der Monopolstellung von Spitzenverbänden (zB FIFA oder UEFA) mit dem Wettbewerbsrecht der EU war bereits Gegenstand einiger juristischer Abhandlungen. Eine klare Antwort des EuGH ist noch ausständig. Eine solche könnte jedoch demnächst vorliegen. Denn: Das Juzgado de lo Mercantil n.o 17 de Madrid, ein spanisches Gericht, hat den EuGH in Sachen Super League um eine Vorabentscheidung ersucht (siehe die konkreten Vorlagefragen). Die Entscheidung des EuGH bleibt mit Spannung abzuwarten. Sie könnte an den sportrechtlichen Grundstrukturen rütteln (siehe dazu unseren Beitrag).

Nicht weniger spannend war die Entscheidung der F1-Weltmeisterschaft. Bis zum letzten Grand Prix der Saison in Abu Dhabi lieferten sich Max Verstappen und Lewis Hamilton ein heißes Rennen um den Titel. Und selbst in diesem sollte die Entscheidung erst in der letzten Runde fallen. Der Rest ist Geschichte (nachzulesen beispielsweise hier). Angesichts der Dramatik verwundert es nicht, dass das unterlegene Team von Mercedes juristische Schritte in die Wege leitete. Die beiden Einsprüche wurden allerdings abgelehnt (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag).

Auch das Pokal-Aus des deutschen Bundesligisten VfL Wolfsburg stellte sich durchaus kurios dar. Was ist passiert? In der ersten Runde des DFB-Pokal trafen die „Wölfe“ auswärts auf den Regionallisten Preußen Münster. Der Favorit setzte sich mit 3:1 nach Verlängerung durch. Aufgestiegen ist dennoch der Underdog, da der Sieg den „Wölfen“ am grünen Tisch nachträglich aberkannt wurde. Grund hierfür war ein Wechselfehler des damaligen VfL-Coach Mark Van Bommel, der sechs anstatt der erlaubten fünf Spieler eingewechselt hatte. Nach einem Einspruch von Preußen Münster wurde das Spiel vom DFB-Sportgericht schließlich mit 2:0 für den Regionallisten gewertet (siehe dazu auch die Stellungnahmen der Beteiligten).

Die Fußballsimulation „FIFA“ ist allseits bekannt. Dagegen wird „EA SPORTS FC“ wohl nur den wenigsten ein Begriff sein. Das könnte sich demnächst aber ändern. Denn ausweislich diverser Medienberichte steht die erfolgreiche „FIFA“-Reihe des Publishers EA Sports vor einer Namensänderung (siehe dazu die Pressemitteilung von EA). Heißt die beliebte Fußballsimulation also bald „EA SPORTS FC“? Dokumenten zufolge soll sich der Publisher diesen Namen bereits als Marke gesichert haben. Die unter Umständen anstehende Namensänderung soll den stockenden Verhandlungen mit dem Weltverband, Fédération Internationale de Football Association (FIFA), geschuldet sein (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag).

V. Sonstiges

Ein sportrechtlicher „Dauerbrenner“ war im Jahr 2021 auch die „50+1“-Regel. Darunter versteht man vereinfach gesagt, dass der Fußballverein zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, mithin die Stimmenmehrheit, in der (ausgelagerten) Kapitalgesellschaft innehaben muss. Diese Grundregel gilt sowohl in Österreich als auch in Deutschland (siehe dazu unseren Beitrag).

Aufs Tapet wurde das Thema in Österreich unter anderem ob der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie sowie der Causa „LASK“ gebracht. Ersterenfalls wurde angesichts der finanziellen Schwierigkeiten vieler Fußballvereine in Krisenzeiten laut über das Kippen oder zumindest über eine Modifizierung der Regelung nachgedacht. Letzterenfalls wurde dem oberösterreichischen Fußballklub LASK medial vorgeworfen, sich nicht an die „50+1“-Regel zu halten (siehe dazu unseren Beitrag). Der Senat 5 (Lizenzausschuss) teilte diese Bedenken allerdings nicht.

In Deutschland teilte das Bundeskartellamt Ende Mai seine vorläufige Einschätzung zur „50+1“-Regel der DFL mit. Es geht davon aus, dass die Grundregel von den kartellrechtlichen Verbotstatbeständen ausgenommen sein kann. Als problematisch erachtet es hingegen, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der „50+1“-Regel insbesondere in Kombination mit der „Förderausnahme“ nicht sichergestellt ist. Nach der „Förderausnahme“ kann das Präsidium der DFL nämlich eine Ausnahme von der Grundregel bewilligen, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Gegenwärtig haben Bayer 04 Leverkusen, TSG Hoffenheim und VfL Wolfsburg eine Ausnahme erhalten. Anderen Vereinen wurde dies verweigert. Das hat vor allem mit dem unsachlich erscheinenden Zeitraum von 20 Jahren zu tun. Wie es mit der „50+1“-Regel weitergeht, wird die Zukunft weisen (siehe dazu und zu weiteren sportrechtlichen Themen im Profifußball unsere Podcast-Folge).

Anfang des Jahres sorgten Ausschlüsse und lebenslange Sperren im Österreichischen Boxverband (ÖBV) für Aufsehen. Nach der Suspendierung des gesamten A-Kaders im Herbst 2020 wurden Ende Jänner 2021 drei Boxer vom ÖBV ausgeschlossen und lebenslang gesperrt (siehe dazu unseren Beitrag). Die lebenslangen Sperren wurden indessen aufgehoben. Gerichtliche Auseinandersetzungen gab es dennoch (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag).

Einen juristisch ebenfalls nicht unbedenklichen „Ausschluss“ gab es auch in der deutschen Fußball-Bundesliga. Mit Ablauf der Saison 2020/21 musste der beliebte Schiedsrichter Manuel Gräfe seinen Hut nehmen. Denn nach einer Richtlinie des DFB ertönt für Schiedsrichter mit 47 Jahren der „Schlusspfiff“ (in Österreich gab es bis vor wenigen Jahren auch eine solche Altersgrenze für Unparteiische). Im vorliegenden Fall hätte der Betroffene aber „gerne weitergemacht“ und könne sicherlich noch „bis 50 oder länger pfeifen“. Vor diesem Hintergrund bemühte er die Gerichte wegen Altersdiskriminierung (siehe dazu unseren Beitrag).

Rund um die Fußball-Europameisterschaft förderten Regenbogenfarben Debatten zutage: Zuerst die Kapitänsbinde der deutschen Fußballnationalmannschaft, dann die Fassade der Allianz Arena in München. Demnach leitete die UEFA Disziplinarermittlungen gegen die deutsche Nationalmannschaft ein, da deren Kapitän Manuel Neuer in den Spielen gegen Frankreich und Portugal eine Schleife mit Regenbogenfarben anstatt der gelb leuchtenden Binde mit dem UEFA-Logo und der Aufschrift „Respect“ trug. Damit habe der DFB gegen Artikel 58.01 UEFA-EM-Regulativ verstoßen. Die Ermittlungen wurden schließlich eingestellt, zumal die UEFA die Regenbogenschleife als Zeichen der Mannschaft für Vielfalt und damit für einen „good cause“ befand. Anders sah die UEFA den Plan des Münchner Oberbürgermeisters, die Allianz Arena beim letzten Gruppenspiel der Europameisterschaft zwischen Deutschland und Ungarn in Regenbogenfarben zu beleuchten. Grund des Antrags sei eine politische Entscheidung, die vom ungarischen Parlament getroffen wurde (umstrittenes LGBTQ-Gesetz). Die Absage der UEFA zog heftige Kritik nach sich und löste zugleich eine Welle der Solidaritätsbekundungen mit den Münchner Plänen aus. Es handelte sich um Diskussionen, die weit über die Sportwelt hinausreichen. Es ging um Werte sowie das Verhältnis von Sport und Politik (siehe dazu unseren Beitrag).

Auch über das Verbot des Dritteigentums an Spielerrechten (Third Party Ownership – kurz TPO) wurde im abgelaufenen Jahr in Österreich diskutiert. Anlass dazu gab der damlige LASK-Vizepräsident Jürgen Werner, der laut dem Wochenmagazin „News“ an verbotenen Geschäften mit Transferrechten von Spielern beteiligt gewesen sein soll (siehe dazu auch das Interview mit Johannes Mitterecker). Der Senat 5 befasste sich daraufhin intensiv mit den erhobenen Vorwürfen und leitete daraufhin sowohl ein Verfahren gegen Jürgen Werner als auch gegen den LASK ein. Während das Verfahren gegen den LASK in Ermangelung an Beweisen und wegen formalen Erwägungen eingestellt wurde (siehe dazu die Stellungnahme des Senats 5), zog die Angelegenheit für Jürgen Werner schlussendlich eine Sperre von 18 Monaten für sämtliche offizielle Funktionen im österreichischen Fußball nach sich. Diese Sperre wurde indessen vom Senat 2 bestätigt (siehe dazu die Stellungnahme des Senats 2).

Ende des Jahres wurde außerdem publik, dass die österreichische Fußball-Regionalliga Ost von einem Wettskandal betroffen ist. Die Staatsanwaltschaft Graz bestätigte, dass gegen neun bekannte, darunter auch sieben Spieler, und weitere unbekannte Verdächtige ermittelt wird. Sie sollen den Ausgang von Spielen der Regionalliga Ost manipuliert haben, etwa durch „mäßige Leistungen oder spielverzerrende Aktionen“. Auf diese Spiele sei zugleich gewettet worden. Neben strafrechtlichen Konsequenzen (insbesondere §§ 146 f StGB) haben die Beteiligten mit verbandsrechtlichen Sanktionen (bis hin zu einer lebenslangen Sperre – ob eine solche einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält, sei dahingestellt) zu rechnen (siehe dazu unser Update Sport und Recht #1).

Abschließend noch ein Hinweis für alle Sportsrechtsinteressierten: Seit 2021 gibt es zwei neue sportrechtliche Medien. Mit der SpoPrax (Zeitschrift für Sportrecht und E-Sportrecht in der Praxis) existiert seit April eine dritte sportrechtliche Fachzeitschrift in der D-A-CH-Region. Sie verfolgt den Ansatz, sich in gleichem Maße mit den rechtlichen Implikationen im traditionellen Sport wie auch im eSport auseinanderzusetzen. Im Mai haben wir den LAW MEETS SPORTS-Sportrechtspodcast „Sportrechtscorner“ aus der Taufe gehoben. In unserem neuen Format diskutieren Christina Toth, Sebastian Reifeltshammer und meine Wenigkeit (Patrick Petschinka) mit spannenden Gästen aus der Praxis über Themen an der Schnittstelle zwischen Sport und Recht (siehe zum Konzept unsere Podcast-Folge).

VI. Ausblick

Der Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2021 hat die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis gestellt. Selbst wenn die Sportwelt phasenweise stillsteht, sind sportrechtliche Fragestellungen zu klären. Wir bleiben dran und freuen uns bereits auf ein spannendes Jahr 2022! Welche Auswirkungen zeitigt die geplante Impfpflicht auf die Sportwelt? Wie geht der Gesetzgeber mit den eSport-rechtlichen Empfehlungen der Arbeitsgruppe um? Und last, but not least: Wie entscheidet der EuGH in der Causa „Super League“? Mit diesem Ausblick wünschen wir euch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Unsere Neujahrsvorsätze: mehr Content (Beiträge und Podcast-Folgen) und hoffentlich das ein oder andere LAW MEETS SPORTS-Event – Bleibt am Ball!

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DFB darf Fußballvereine (verschuldensunabhängig) zur Kasse bitten

Die jüngst ergangene Entscheidung des deutschen Bundesgerichthofes (Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZB 54/20) in der Causa um den Fußballverein FC Carl Zeiss Jena bzw. eine an ihn vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) verhängte Strafzahlung iHv. 25.000 Euro sorgt momentan für viel Aufsehen. Grund war das „Zündeln“ einiger Jenaer Fans bei drei Spielen ihrer Mannschaft. Während der DFB die Zurückweisung der Klage begrüßt, kritisieren Vereine, Fans und auch Sportrechtler die Entscheidung. Aber alles der Reihe nach: 

Die Vorgeschichte

Im Jahr 2018 wurde gegen den FC Carl Zeiss Jena (FCC) für das Fehlverhalten einiger Fans bei insgesamt drei Spielen (2x Heim, 1x Auswärts) vom DFB-Sportgericht eine Geldstrafe iHv rund 25.000 Euro ausgesprochen. Die Anhänger des damals in der 3. Liga spielenden Vereins „zündelten“ mehrfach in den Fanblöcken. Sowohl vor dem DFB-Bundesgericht als auch vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga waren die Rechtsmittel des Vereins erfolglos. Auch das OLG Frankfurt, das den Schiedsspruch überprüfte, nachdem der Verein die Aufhebung dessen gefordert hatte, entschied nicht im Sinne des Traditionsclubs. Insbesondere hob das OLG in seinem Beschluss (vom 23.6.2020, Az. 26 Sch 1/20) hervor, dass der Schiedsspruch nicht gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) verstoße und die Teilnahme an der 3. Liga und die damit einhergehenden finanziellen Vorteile die daraus entstehenden Gefahren, wie die verschuldensunabhängige Haftung für das Verhalten der Fans, rechtfertige (sog. Institut der Gefährdungshaftung). Sohin könne ein Fußballverein für das Abbrennen von Pyrotechnik durch seine Anhänger zur Rechenschaft (Haftung) herangezogen werden. Daraufhin wandten sich der FCC mittels Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH).

Die maßgeblichen Vorschriften

In § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (DFB-RuVO) wird die Verantwortung der deutschen Fußballvereine geregelt:

1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.

2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.“

Weiters schreibt Punkt 1 der Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften (Anhang der Rechts- und Verfahrensordnung) hinsichtlich Pyrotechnik Folgendes vor:

Gewalt, rassistische oder diskriminierende Äußerungen oder grob unsportliche Verunglimpfungen stellen ebenso wie der Einsatz von Pyrotechnik schwerwiegende Verstöße gegen die Verbands-Statuten dar […]. Kommt es in den Zuschauerbereichen trotz aller Präventionsarbeit und Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Spiele zu entsprechendem Zuschauerfehlverhalten, ist dieses gemäß den verbandsrechtlichen Bestimmungen sportgerichtlich zu sanktionieren.“

In Punkt 9 der Richtlinie ist der sog. Strafzumessungsleitfaden zu finden, der für das Abbrennen und Abschießen/Werfen von pyrotechnischen Gegenständen je nach Ligazugehörigkeit (Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. Liga oder Junioren-Bundesliga) sowie je Gegenstand verschiedene Sanktionshöhen vorgibt. Diese hat der DFB-Kontrollausschuss bei der Verhängung von Strafen in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine grundsätzlich zu berücksichtigen. Bspw. kostet das Abbrennen eines pyrotechnischen Gegenstandes in der Bundesliga 1.000 Euro, das Abschießen/Werfen hingegen bereits 3.000 Euro.

Hinsichtlich des Aufhebungsantrags eines Schiedsspruchs (zur Relevanz im konkreten Fall siehe gleich) ist § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. B ZPO zu beachten:

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, […]

2. wenn das Gericht feststellt, dass […]

b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.“

Die Entscheidung des BGH

Vorab: Der deutsche BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Frankfurt und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Doch was war eigentlich zu klären? Im Grunde ging es um die Frage, ob die in § 9a DFB-RuVO geregelte Verbandsstrafenhaftung bzw. der darauf erlassene Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen oder nicht. Denn grundsätzlich gilt der im Verfassungsrang stehende Schuldgrundsatz: „Keine Strafe ohne Schuld.“ Schuld trifft die Vereine – sofern sie konkret alles Mögliche gemacht haben, um das Abbrennen von Pyrotechnik zu verhindern – nämlich keine.

Der BGH sieht im Schiedsspruch aber keine Verletzung des Schuldgrundsatzes und somit auch nicht des ordre public. Die verhängten „Geldstrafen“ hätten keinen strafähnlichen Sanktionscharakter, da damit kein vorangegangenes Fehlverhalten geahndet würde. Vielmehr solle der (künftige) ordnungsgemäße Spielbetrieb gewährleistet werden. Die vom DFB vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen wurden zwar vom FCC eingehalten, doch wären sie nicht ausreichend gewesen, um Ausschreitungen der Zuschauer zu verhindern.

Die Strafzahlung solle einerseits bezwecken, dass in Zukunft alle zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden, um auf die Anhänger derartig einzuwirken, sodass keine Ausschreitungen mehr passieren. Andererseits solle durch ständigen Kontakt mit und zu den Fans befriedend auf diese eingewirkt werden. Erforderlichenfalls sollen notwendige präventive Maßnahmen ergriffen werden, um dadurch die von den Fans ausgehenden Gefahren hinsichtlich des Wettkampfbetriebes unterbinden zu können.

Zudem entspreche die Einordnung der „Geldstrafe“ als Präventivmaßnahme der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS). Dieser sehe in der verschuldensunabhängigen Haftung keine Bestrafung der Vereine, da der Zweck in der Prävention und Abschreckung liege.

Stimmen zum Beschluss des BGH

Der DFB sieht sich dadurch in seiner Auffassung bestätigt. Es ginge immer „um präventive Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Zuschauerausschreitungen und damit um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs“, meint etwa Rainer Koch, der für Recht zuständige 1. DFB-Vizepräsident (nachzulesen in der Reaktion des DFB vom 4.11.2021).

FCC-Geschäftsfüher, Chris Förster, hingegen sieht sich und seinen Verein übergangen. Denn der Verein habe alle Sicherheitsvorkehrungen (bei Risikospielen etwa Einsatz von Hundestaffeln, verschärfte Überwachung des Stadions und Ausweitung des Veranstaltungsgeländes) getroffen, um das „Reinschmuggeln“ verbotener Gegenstände in das Stadion zu verhindern. Vollständig ausschließen könne man dies nie. Man wüsste nicht, was man an zusätzlichen Maßnahmen ergreifen hätte sollen, um Ausschreitungen zu verhindern. Auch sehe er keinen präventiven Charakter derartiger Sanktionen, da Pyrotechnik ja weiterhin abgebrannt würde. Zudem sei es dem DFB sogar selbst bei seinen Veranstaltungen nicht möglich, Pyrotechnik gänzlich zu verhindern. Man denke hierbei an Spiele der Nationalmannschaft oder die DFB-Cup-Finalspiele in Berlin. Nach diesen Spielen wurde der DFB auch noch nie – von sich selbst – mit Sanktionen belegt. Zuletzt entstehe dadurch bei kleineren Vereinen ein großer wirtschaftlicher Schaden, der sich nicht wie eine Präventivmaßnahme, sondern vielmehr wie eine Strafe anfühle.

Neben Fanvertretern wie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte und der Dachverband der Fanhilfenkritisieren auch namhafte deutsche Sportrechtler die Entscheidung. Vor allem die vom BGH vorgenommene Qualifizierung der Sanktion als „präventive Maßnahme“ sorgt für Unverständnis und widerspricht der herrschenden Meinung im Sportrecht. (Hier die Kommentare der Sportrechtler Stephan Dittl und Jan F. Orth)

Die Einschätzung von Jens Gerlach (Bucerius Law School) ist dabei spannend. Er meint, dass die Geldzahlungspflicht nicht danach aussehe, als würde es um Prävention gehen. Denn in den Statuten des DFB sei immer von der „Strafe“ die Rede; die Sanktion knüpfe an einen in der Vergangenheit liegenden Zwischenfall und die Schwere des Vorfalls bestimme auch die Höhe der Sanktion an. Im (vom DFB an den FCC) gewährten Nachlass iHv 8.000 Euro, um sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen in der Zukunft zu garantieren, sieht Gerlach einen Widerspruch bzw. eine klare „Strafe“: Es ist nicht der gänzliche Betrag für zukünftige Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden, sondern nur rund 1/3 der Gesamtsanktion. Die restlichen 2/3 fließen direkt (ohne ersichtlichen Grund) an den DFB (Hier das Interview mit Gerlach bei MDR)

Daneben fordert René Lau (Strafverteidiger und Mitglied der AG Fananwälte) vom BGH generell, dass dieser Klarheit in die Sportgerichtsbarkeit des DFB bringen solle. Im vorliegenden Fall werde vollkommen übersehen, dass ein Verfahren, in dem ein Verein letztendlich zur Kasse gebeten wird, nicht aus dem luftleeren Raum eingeleitet würde und eben eine Reaktion auf Vergangenes darstelle. Daraus ergäbe sich eine „Strafe“, die sich für die Vereine auch faktisch so anfühle. Darüber hinaus fehle ihm eine klare Vorgabe, was der FCC überhaupt machen hätte müssen, um das Abbrennen von Pyrotechnik zu verhindern. (Hier das Interview mit Lau bei Sky Deutschland)

Fazit

Die Entscheidung des BGH steht fest: Fußballvereine haften für das Fehlverhalten ihrer Fans verschuldensunabhängig, da verhängte Strafzahlungen rein präventiven Charakter haben. Interessant wird sein, ob der FCC noch das Bundesverfassungsgericht anruft, um das Ruder noch einmal herumzureißen. Laut Förster wird dies der Verein zumindest prüfen. LMS bleibt dran!

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Einzelne Teilgarantien – obligatorisch oder nicht? (6/6)

Der der durch eine wirksame Schiedsvereinbarung begründete Grundrechtsverzicht beinhaltet jedenfalls einen Verzicht auf den staatlichen Rechtsschutz. Dieser letzte Beitrag meiner Beitragsreihe behandelt die restlichen Organisations- und Verfahrensgarantien von Art 6 EMRK und beantwortet die Frage, inwiefern sich (Sport-)Schiedsgerichte an diese zu halten haben (= Bindungsumfang). Als Beispiel dient dabei das Ständig Neutrale Schiedsgericht (StNSchG) der Österreichischen Fußball-Bundesliga (BL) bzw dessen Verfahrensordnung (VOStNSchG).

Die Öffentlichkeit des Verfahrens

Der Rsp des EGMR (EGMR 23.2.1999, 31737/96, Suovaniemi/Finnland) ist zu entnehmen, dass im Schiedsverfahren grundsätzlich ohne weiteres auf die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichtet werden kann. Gerade auf den Öffentlichkeitsgrundsatz kann auch in Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit wirksam verzichtet werden. Dies gilt umso mehr für Schiedsverfahren. Denn regelmäßig ist die Nichtöffentlichkeit bzw die Vertraulichkeit des Verfahrens der Hintergrund für die Einrichtung eines Schiedsgerichts durch private Vereinbarung. So werden Geheimhaltungsinteressen der Schiedsparteien geschützt und die Vertraulichkeit der Schiedssache gewahrt.

Hinsichtlich des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Sportschiedsgerichtsbarkeit und dem Verfahren vor dem StNSchG ist festzuhalten, dass der Verzicht auf die Öffentlichkeit und die damit generierte Vertraulichkeit zu den allgemeinen Vorteilen von Schiedsgerichten zählen; auch wenn in der Praxis wohl nicht alles geheim gehalten werden kann (Stichwort: Medien). Das Verfahren vor dem StNSchG ist nicht öffentlich (vgl § 6 Abs 3 letzter Satz VOStNSchG).

Die Mündlichkeit des Verfahrens

§ 598 ZPO regelt die Mündlichkeit im österreichischen Schiedsverfahren. Schon in den Erläuterungenzum SchiedsRÄG 2006 verdeutlicht der Gesetzgeber, dass der in der österreichischen ZPO fest verankerte Mündlichkeitsgrundsatz im Schiedsverfahren keine Anwendung findet, Art 6 EMRK deswegen nur eingeschränkt gilt und Schriftsätze größeres Gewicht haben.

Ebenso wie der Öffentlichkeitsgrundsatz ist also das Recht auf die mündliche Verhandlung im Schiedsverfahren keine verpflichtend einzuhaltende Teilgarantie des Art 6 EMRK. Doch ist nach der Rsp des OGH (RIS-Justiz RS0126091) der Aufhebungstatbestand iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO idR erfüllt, wenn das Schiedsgericht einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbeachtet ließ. Daraus ergibt sich, dass die mündliche Verhandlung ein Kernelement des Anrechts auf rechtliches Gehör ist. Denn zum Aufhebungsgrund wegen mangelhafter Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeit (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO), der das rechtliche Gehör an sich schützt, gehört unter anderem die Regelung über die mündliche Verhandlung. Sollten die Parteien die mündliche Verhandlung ausgeschlossen haben und das Schiedsgericht dennoch eine durchführen, kann der Schiedsspruch nicht wegen § 611 Abs 2 Z 2 ZPO aufgehoben werden, da „zu viel“ rechtliches Gehör keinesfalls schadet.

In der Literatur wird § 598 ZPO zum Teil als Konkretisierung des in § 594 Abs 2 Satz 2 ZPO bestimmten Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör gesehen, da hier die Grundregeln über die mündliche Verhandlung sowie das schriftliche Verfahren zu finden seien.

Sofern die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung oder ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann verpflichtend, wenn dies eine Schiedspartei beantragt.

Selbst wenn das Schiedsgericht der Meinung ist, eine mündliche Verhandlung wäre angebracht, ist dies bei Vorliegen eines Ausschlusses durch die Schiedsparteien nicht möglich. Hier kommt zum Ausdruck, dass die Verfahrensgestaltung im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Hand der Parteien liegen soll. Dies kann zu heiklen Situationen führen, etwa falls die Schiedsrichter Parteien- oder Zeugenaussagen für notwendig erachten, falls bei Unterlassen einer mündlichen Verhandlung die Gefahr droht, das Verfahren könne Art 6 EMRK bzw den grundrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht werden oder falls eine faire Entscheidungsfindung ohne mündliche Verhandlung bzw Aussagen nicht möglich ist.

Das Verfahren vor dem StNSchG kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Sollte eine Partei eine mündliche Verhandlung verlangen, so hat sie der Vorsitzende des Senats ehestmöglich anzuordnen (vgl § 6 Abs 3 VOStNSchG).

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

Durch Art 6 EMRK wird den Parteien eines staatlichen Gerichtsverfahrens weiters die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der (staatlichen) Richter gewährleistet. Dh über den Rechtsstreit wird von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht geurteilt. Dadurch soll eine, aufgrund etwaig bestehender (außerhalb des Verfahrens liegender) Gründe, verfälschte Entscheidung verhindert werden.

Auch wenn die Richter eines Schiedsverfahrens nicht an den Maßstäben von staatlichen Richtern zu messen sind, besteht diesbezüglich im Endeffekt grundsätzlich kein Unterschied zwischen ihnen. Denn auch die Schiedsrichter entscheiden über einen Rechtsstreit und üben sachlich/materiell gesehen eine richterliche Funktion aus (OGH 14.12.1994, 7 Ob 604/94), wobei die Schiedsparteien dabei von der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter ausgehen. Sie haben einen unverzichtbaren und absoluten Anspruch auf die Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Schiedsgericht bzw auf die objektive Durchführung des Schiedsverfahrens und die Unparteilichkeit bei Erlassung des Schiedsspruchs. Denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu den Mindeststandards, auf die nicht wirksam verzichtet werden kann. Jeder Schiedsrichter hat unparteiisch zu sein und eben nicht die Interessen der Partei zu vertreten, die ihn ernannt hat (OGH 28.4.1998, 1 Ob 253/97f).

Einerseits darf man in dieser Thematik die schiedsrichterliche Offenlegungspflicht und das Ablehnungsrecht der Parteien nicht vergessen. Andererseits sind die Unterschiede zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsgerichtsbarkeit, wie zB die privatautonome Gestaltungsmöglichkeit der Schiedsparteien, die Schiedsrichter (anhand besonderer Erfahrung und Sachkenntnis) im Bestellungsverfahren bzw den Modus zur Schiedsrichterbestellung frei zu wählen, und der sog Paritätsgrundsatz (= keiner Schiedspartei darf bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht zukommen) nicht zu vernachlässigen.

Bezogen auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter in der Sportschiedsgerichtsbarkeit wird die Meinung vertreten, dass die Besetzungsmöglichkeit der Schiedsparteien zu den größten Nachteilen gehöre, da die Objektivität der Schiedsrichter nicht immer gewährleistet werden könne. Zumeist wäre ein Sportler in einem staatlichen Gerichtsverfahren aufgrund der verfassungsrechtlich verpflichtend einzuhaltenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts besser geschützt, wohingegen in der Schiedsgerichtsbarkeit eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler bestehen könne.

Das StNSchG entscheidet grundsätzlich durch einen Dreiersenat, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (vgl § 3 Abs 1 VOStNSchG). Der Vorsitzende und seine Vertreter haben akademisch graduierte Juristen zu sein und werden von der Hauptversammlung (= Mitgliederversammlung iSd Vereinsrechts) für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Dabei muss eine von mindestens fünf zu bestellenden Personen pro Funktionsperiode ausdrücklich als ständiger Vorsitzender bestellt werden, während die anderen Personen in festgelegter Reihenfolge als dessen Vertreter eintreten (vgl § 3 Abs 2 VOStNSchG). Daneben bestehen Regelungen über die Bestellung zum ersten und zweiten Beisitzer, wobei hierbei die vom Vorstand der BL bzw von der Klubkonferenz der höchsten und der zweithöchsten Spielklasse aufzustellenden Listen eine Rolle spielen (vgl § 3 Abs 3 und 4 VOStNSchG).

Die Besetzung des StNSchG im einzelnen Streitfall bzw die Auswahl der beiden Beisitzer hängt davon ab, wer die Parteien im Rechtsstreit sind bzw wer als Kläger und wer als Beklagter auftritt (vgl § 3 Abs 5 lit a-d VOStNSchG). Dabei ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bspw bei einer Klage eines Sportlers gegen die BL in Frage zu stellen, da die BL im Endeffekt mehr Einfluss auf die Besetzung des StNSchG hat (Stichwort: Paritätsgrundsatz!). Dies dürfte daran liegen, dass der Sportler „seinen“ Beisitzer aus den von der Klubkonferenz der höchsten und der zweithöchsten Spielklasse aufgestellten Beisitzern auswählen muss, während die Auswahl des Beisitzers durch die BL aus der vom Vorstand der BL aufgestellten Beisitzerliste zu erfolgen hat (§ 3 Abs 5 lit b VOStNSchG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

§ 594 Abs 2 zweiter Satz ZPO legt fest: „Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.“ Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren bzw des Gleichbehandlungsgrundsatzes, doch kommt ihm aufgrund seiner Bedeutsamkeit eine davon unabhängige Stellung zu. Auch bestehen Zusammenhänge zum Mündlichkeitsgrundsatz.

Das Recht auf Gehör zählt zu den angesprochenen elementaren rechtsstaatlichen Mindeststandards, die Schiedsgerichte in Sachen grundrechtlicher Bindung gemäß Art 6 EMRK (während des gesamten Verfahrens) erfüllen müssen. Die Schiedsparteien gehen zudem davon aus, dass ihnen ausreichend rechtliches Gehör zukommt. Die Wichtigkeit dieser Teilgarantie lässt sich auch aus der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen durch ordentliche Gerichte ableiten, so ist bei (erheblichen) Verstößen gegen das rechtliche Gehör von Schiedsgerichten die Vollstreckung unzulässig.

Grundsätzlich regiert bei der Durchführung des Schiedsverfahrens die Privatautonomie. Die Verfahrensgestaltung kann also von den Schiedsparteien frei bestimmt werden, sofern keine verpflichtend einzuhaltenden Regelungen den Vereinbarungen zuwiderlaufen. Allerdings ist ua die „Gewährung rechtlichen Gehörs“ zwingend und schränkt die Privatautonomie dadurch ein. Wird dieser Grundsatz verletzt, könnten § 611 Abs 2 Z 2 oder Z 5 ZPO verwirklicht werden und somit ein Aufhebungsgrund vorliegen.

Wenn die Parteien keine Vereinbarungen über die Durchführung des Verfahrens getroffen haben, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, in welchem Umfang und in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt wird, wenngleich die Erwartungen der Parteien dabei als Richtlinie gelten. Wichtig zu beachten ist, dass die Wahrung des Rechts auf Gehör zwar an sich unangefochten ist, doch trotzdem Unstimmigkeiten bei der Anwendung im Einzelfall bestehen.

Demnach umfasst der Grundsatz des rechtlichen Gehörs unter anderem die folgenden Gewährleistungen: wirksame Benachrichtigung der Parteien über den Beginn des Verfahrens, Offenstehen der Gelegenheit für die Parteien, alles (= jedes Angriffs- und Verteidigungsmittel) vorzubringen, was sie für wesentlich halten oder die Information und die Gelegenheit zur Äußerung des Prozessgegners über jede Änderung des Sachverhalts.

Soweit die Meinungen der Schiedsparteien bekannt sind und vom Schiedsrichter bedacht werden, ist eine persönliche Anhörung nicht notwendig. Irrelevant ist auch, ob das Recht auf Gehör nacheinander oder gleichzeitig, schriftlich oder mündlich gewährt wird (OGH 6.9.1990, 6 Ob 572/90). Ob die Parteien also von allen Schiedsrichtern zur gleichen Zeit vernommen werden oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil der Bericht eines an die restlichen Schiedsrichter bzw das Wissen eines Schiedsrichters ausreicht (OGH 21.11.1951, 2 Ob 344/51).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 EMRK wird bejaht, wenn der Schiedsspruch Tatsachen oder Beweisergebnisse beinhaltet, zu denen die Parteien keine Stellungnahme abgeben konnten oder die Möglichkeit dazu nicht bestand. Es muss den Parteien möglich sein, bei den Verhandlungen zu erscheinen und dort mittels Tatsachenbehauptungen und Beweisangeboten ihre Sichtweise kundzutun.

Allgemein gilt, dass im Schiedsverfahren keine strengeren Anforderungen bzgl der Sicherung des Rechts auf Gehör gelten als im ordentlichen Verfahren (OGH 28.11.2012, 4 Ob 185/12b). So ist § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn die Verletzung des Gehörs einen Nichtigkeitsgrund im ordentlichen Verfahren darstellen bzw einem solchen wertungsmäßig nahekommen würde (OGH 23.2.2016, 18 OCg 3/15p).

Das faire Verfahren bzw die Gleichbehandlung der Parteien

§ 594 Abs 2 erster Satz ZPO lautet explizit: „Die Parteien sind fair zu behandeln.“ Das Recht auf ein faires Verfahren gehört jedenfalls zum Kern des verfahrensrechtlichen ordre public. Die Schiedsparteien erwarten ein Verfahren, das fair geführt wird. Daraus ergibt sich, dass die Schiedsgerichte für ein faires Verfahren zu sorgen haben. Dies ist zwingendes Recht. Den Erläuterungen zum SchiedsRÄG 2006 ist zu entnehmen, dass die gesetzlich angeordnete faire Behandlung der Parteien aus Art 6 EMRK und der hierzu ergangenen Rsp hervorgeht. Wie auch das rechtliche Gehör gehört das faire Verfahren zu den bedeutsamsten österreichischen Verfahrensprinzipien bzw dem prozessualen ordre public und ist während des gesamten Schiedsverfahrens einzuhalten. Das rechtliche Gehör und die gleiche/faire Behandlung der Parteien sind zentrale Grundsätze, die als rechtsstaatliche Mindeststandards in einem privaten Schiedsverfahren zu achten sind und auf welche die Schiedsparteien nicht verzichten können. Die Gleichbehandlung der Parteien bzw Waffengleichheit ist unterdies aber „nur“ eine Komponente, aus der sich ein faires Verfahren bzw ein fairer Rechtsschutz zusammensetzt. Zu beachten ist, dass die Verfahrensparteien nicht immer gleich zu behandeln sind, jedoch unsachgemäße Differenzierungen verhindert werden sollen.

Die faire/gleiche Behandlung muss nach den Umständen des Einzelfalls gewährleistet werden und es darf dabei kein wesentlicher Nachteil für eine der Parteien vorliegen. Davon umfasst ist unter anderem die Möglichkeit für die Parteien, in gleicher Weise vernünftig und einzelfallgerecht ihren Fall samt ihren Argumenten und entscheidenden Beweisen zu präsentieren und auf das Vorbringen der Gegenseite zu replizieren. In der Literatur wird zudem die Gleichbehandlung der Parteien bei der Schiedsrichterbenennung als wesentliche Grundlage des Schiedsverfahrensrechts angesehen. Dies ergeht auch unmittelbar aus § 587 Abs 2 Z 3 ZPO, wonach jede Partei iSd Gleichbehandlungsgrundsatzes dieselbe Anzahl an Schiedsrichtern zu bestellen hat, wenn für das Verfahren mehr als drei Richter vorgesehen sind. Eine Verletzung der fairen Behandlung kann letztlich einen Aufhebungsgrund iSd § 611 Abs 2 Z 2, Z 4 oder Z 5 ZPO darstellen. Faire Behandlung muss allgemein aber nicht heißen, dass die Parteien tatsächlich im gleichen Ausmaß an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass den Parteien eine faire Möglichkeit zur Verfahrensteilnahme zukommt.

Im organisierten Wettkampfsport gilt der Grundsatz, dass alle Sportler formell gleichbehandelt werden. Der Grund liegt in der Verbandspyramide des organisierten Sports bzw dem sich daraus ergebenden hierarchisch-aufgebauten Verbandssystem. Denn aufgrund dessen haben sich alle Sportler einer Sportart an dieselben Sportregeln und Verbandsregelwerke zu halten. Daneben entsteht durch das „Ein-Platz-Prinzip“ zwischen dem internationalen Sportverband und den einzelnen Sportlern ein faktisches Ungleichgewicht, was für letztere Nachteile mit sich bringen kann.

§ 6 Abs 2 erster Satz VOStNSchG schreibt unter anderem vor, dass insbesondere der Grundsatz der Parteiengleichbehandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in jedem Stadium des Verfahrens vor dem StNSchG gilt.

Die angemessene Verfahrensdauer

Grundsätzlich können die Schiedsparteien auf den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht verzichten. Die kurze Verfahrensdauer im Schiedsverfahren stellt einen Vorteil gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit dar und ist insb im Sportwesen bedeutsam. Im Abschluss einer Schiedsvereinbarung kann nicht der Verzicht auf eine angemessene Verfahrensdauer gesehen werden.

Die Einschätzung der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens hat jedenfalls im Einzelfall zu erfolgen. Dabei sind unter anderem das Verhalten der staatlichen Behörden und der Verfahrensparteien, die Komplexität der Causa und die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien zu beachten.

Den Schiedsparteien kommen einige Instrumente zu, um die Verfahrensdauer zu beeinflussen bzw das Verfahren zu beschleunigen. Etwa die Benennung fachkundiger Schiedsrichter, der Verzicht auf die mündliche Verhandlung, die Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder die schriftliche – anstatt der mündlichen – Zeugenaussage sind hier zu nennen. Daneben wird eine sog case management conference, eine (erste) Verhandlung, in der das Schiedsverfahren geplant wird, in der Literatur empfohlen.

Die VOStNSchG sieht bestimmte Instrumente vor, um die Verfahrensdauer zu verkürzen. So muss die Klage innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der verbandsinternen Erledigung bei der Geschäftsstelle des StNSchG bei sonstiger Präklusion eingelangt sein. Bei dringlichen Angelegenheiten (zB solche des Lizenzausschusses) beträgt die Frist nur acht Tage (§ 2 Abs 2 VOStNSchG). Die Frist zur Beantwortung der Klage beträgt grundsätzlich 14 Tage und kann bei besonderer Dringlichkeit vom ständigen Vorsitzenden verkürzt werden (§ 5 Abs 6 VOStNSchG). Die gleiche Frist im staatlichen Verfahren ist mit vier Wochen etwas länger (vgl § 230 Abs 1 ZPO). Darüber hinaus steht es dem StNSchG nach Vorankündigung zu, Vorbringen und die Vorlage von Urkunden nur bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium für zulässig zu erklären. Lässt sich eine Partei nicht in das Verfahren ein oder erscheint sie trotz gehöriger Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung, ist das Verfahren mit der anderen Partei allein fortzuführen (§ 6 Abs 2 VOStNSchG). Die mündliche Verhandlung ist übrigens nicht verpflichtend. So kann das Verfahren auch ausschließlich schriftlich erfolgen, wobei es den Parteien offensteht, eine mündliche Verhandlung zu verlangen. In diesem Fall muss die mündliche Verhandlung ehestmöglich angeordnet werden (§ 6 Abs 3 VOStNSchG).

Fazit zum Bindungsumfang in der Sportschiedsgerichtsbarkeit

Sofern man von einem wirksamen Grundrechtsverzicht aufgrund einer wirksamen, freiwillig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ausgeht, kann eine Partei eines Verfahrens vor einem Sportschiedsgericht meiner Meinung nach „nur“ auf den Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit sowie auf die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens wirksam verzichten. Definitiv zu gewährleisten ist neben dem rechtlichen Gehör und der Gleichbehandlung der Parteien eine angemessene Verfahrensdauer und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter. Daraus ergibt sich, dass nahezu alle Teilgarantien des Art 6 EMRK in der Sportschiedsgerichtsbarkeit gewährleistet werden müssen.

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(Sport-)Schiedsgerichte, Bindung an Art 6 EMRK und Bindungsumfang (5/6)

Im letzten Beitrag wurden die Voraussetzungen vorgestellt, unter denen man wirksam auf die Garantien von Art 6 EMRK verzichten kann. Dieser Beitrag behandelt in weiterer Folge die Frage, ob und, wenn ja, inwiefern Schiedsgerichte an die Teilgarantien von Art 6 EMRK gebunden sind. Für das „Ob“ muss man zunächst zwischen privatautonom eingerichteten Schiedsgerichten und „Zwangsschiedsgerichten“ unterscheiden.

Die Bindung von Zwangsschiedsgerichten

Zwangsschiedsgerichte haben sich vollumfänglich an die in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Grundrechte zu halten, da sie Gerichte iSd Art 6 EMRK sind (unter anderem EGMR 2.10.2018, 40575/10 und 67474/10, Mutu und Pechstein/Schweiz Rz 95). Sie zählen nämlich aufgrund ihrer gesetzlichen Anordnung zur staatlichen Gerichtsbarkeit und werden auch staatliche Sondergerichte bzw Sondertribunale genannt. Fehlt also einer Schiedsvereinbarung die Freiwilligkeit und/oder die Eindeutigkeit, wird das Schiedsgericht als Zwangsschiedsgericht behandelt. Damit gibt es keine Rechtfertigung für eine Einschränkung der durch Art 6 EMRK garantierten Rechte. Dies war bspw bei den Sportlern Claudia Pechstein (fehlende Freiwilligkeit) und Adrian Mutu (fehlende Eindeutigkeit) der Fall; hier wurde der internationale Sportgerichtshof (CAS = Court of Arbitration for Sport) als Zwangsschiedsgericht qualifiziert.

Die Bindung privat vereinbarter Schiedsgerichte

Inwieweit privat vereinbarte (und somit freiwillig sowie eindeutig eingerichtete) Schiedsgerichte sich an Art 6 EMRK halten müssen, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Auch EKMR und EGMR haben darüber noch keine ausdrückliche Auskunft gegeben. Freilich ist es weitgehend unstrittig, dass es sich bei freiwilligen Schiedsgerichten um keine staatlichen, sondern um private nichtstaatliche Einrichtungen handelt. Sollten sie also gegen die EMRK verstoßen, kann dies nicht dem jeweiligen Mitgliedstaat zugerechnet werden. Denn der Anwendungsbereich der EMRK richtet sich lediglich an die Mitgliedstaaten und somit an staatliche Gerichte bzw staatliche Organe. Daher sind freiwillige Schiedsgerichte nicht unmittelbar oder unter analoger Anwendung an die Verpflichtungen der EMRK gebunden.

Private werden durch die EMRK grundsätzlich nicht unmittelbar verpflichtet bzw können Private einander grundsätzlich nicht die Rechte der EMRK entgegenhalten. Doch aus der sog mittelbaren Drittwirkung ergibt sich, dass die Grundrechte der EMRK für private Parteien (bspw Sportler oder Verbände) durchaus beachtlich sind und eine gewisse Bedeutung haben. In der Literatur wird hierbei von einer verfassungsrechtlichen Grundentscheidung gesprochen.

In der mittelbaren Wirkung der Grund- und Menschenrechte der EMRK liegt die Basis für die Bindung der Schiedsgerichte an Art 6 EMRK. Die EMRK kommt dann ins Spiel, wenn eine Verbindung zwischen dem konkreten Schiedsverfahren zu den staatlichen Gerichten hergestellt wird. Zu denken ist hierbei an den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 611 ZPO. Die staatlichen Gerichte verlieren nämlich ihre kontrollierende und unterstützende Funktion durch die Einrichtung eines Schiedsgerichts nicht. Der Kreis wird dadurch geschlossen, dass die staatlichen Gerichte bei der Überprüfung eines Schiedsverfahrens sich ohnehin an die EMRK und ihre Grund- und Menschenrechte halten müssen. So üben sie eine Überwachungsfunktion aus, wobei unter anderem die Grundrechtskonformität des Schiedsverfahrens zu prüfen ist.

Dazu zwei Zitate aus der Literatur: i.) „Durch diese Verknüpfungen von privater und staatlicher Gerichtsbarkeit ergibt sich immerhin eine mittelbare Verpflichtung für Schiedsgerichte. Sie sind gehalten einen Schiedsspruch zu erlassen, dessen Wirksamkeit nicht von einer staatlichen Maßnahme bedroht ist.“ (Ebner/Schneider) und ii.) die dem ordre public zugehörenden Mindestgarantien des Art 6 EMRK seien „„gemeinsamer Nenner“ der Anforderungen an ein faires Verfahren vor einem Spruchkörper mit Streitentscheidungsfunktion, wie dies in den jeweiligen internationalen und nationalen Grundrechten und in einfachgesetzlichen Verfahrensordnungen seinen Ausdruck gefunden hat. Die EMRK hat also für die Tätigkeit des Schiedsgerichts selbst wohl nur – gewissermaßen mittelbar – insofern Bedeutung, als sie zur Konkretisierung dieser Grundsätze herangezogen werden kann.“ (Kodek)

Schiedsgerichte und der Umfang ihrer Bindung an Art 6 EMRK – Grundlagen

Bisher steht fest: i.) ein wirksamer Verzicht auf das Zugangsrecht zu einem staatlichen Gericht ist nur mittels freier, eindeutiger und rechtmäßiger Schiedsvereinbarung möglich, ii.) privat eingerichtete Schiedsgerichte haben (mittelbar bzw durch den ordre public) die Pflicht, sich an die sog Mindestgarantien des Art 6 EMRK zu halten und iii.) Zwangsschiedsgerichte müssen die Garantien des Art 6 EMRK vollends gewährleisten. Nun ist bzgl privatenSchiedsgerichten die Thematik zu klären, ob auf alle Organisations- und Verfahrensgarantien oder etwa bloß auf einzelne Teilgarantien verzichtet werden kann bzw welche im Schiedsverfahren verpflichtend einzuhalten sind.

Die Reichweite des Grundrechtsverzichts

Der Bindungsumfang geht mit der Reichweite des Grundrechtsverzichts einher. Doch ist die Reichweite des Rechtsschutzverzichts nicht eindeutig geklärt. Ein „blanket waiver“ (Pauschalverzicht, Totalverzicht) könne es aber nicht sein. Demnach ist man sich in der Literatur einig, dass die Parteien eines wirksam begründeten Schiedsverfahrens nicht zur Gänze auf die Garantien des Art 6 EMRK verzichten können. Aus der Rsp (EKMR 5.3.1962, 1197/61, X/Deutschland) ergeht, dass der sog partielle Verzicht (= Teilverzicht) jedoch zulässig ist. Einer Schiedsvereinbarung folgt nicht zwingend der Verzicht auf alle Garantien, die Art 6 EMRK gewährleistet. Daraus ergibt sich, dass bestimmte Verfahrensrechte im Schiedsverfahren nicht zwingend zu beachten, andere hingegen von verpflichtender Natur sind. Sowohl EKMR als auch EGMR haben die Unterscheidung zwischen obligatorischen und verzichtsfähigen Garantien bisher noch nicht geklärt. Es geht jedoch um die Frage, inwiefern die Rechte von Art 6 EMRK auf das Schiedsverfahren und dessen Rechtsschutzqualität ausstrahlen bzw, ob bei Mangelhaftigkeit sogar ein unwirksamer Verzicht vorliegen könnte.

In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Grenzen des Grundrechtsverzichts jedenfalls nur im Einzelfall geprüft werden können. Dennoch seien dabei die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 ZPO zu beachten, die auf den ersten Blick die Tätigkeit des Schiedsgerichts unter die Lupe nehmen. Im Umkehrschluss seien die Aufhebungsgründe aber die Grenze der Privatautonomie und bilden insofern den Rahmen für den zulässigen Inhalt der Schiedsvereinbarung und den Ablauf des Schiedsverfahrens. Der Aufhebungsantrag stelle das öffentliche Interesse der staatlichen Aufsicht über die Schiedsgerichtsbarkeit durch die ordentlichen Gerichte sicher und die Aufhebungsgründe seien sohin nicht verzichtbar. Das bedeute, dass private Parteien selbst im Zuge der Ausübung ihrer Privatautonomie keine materiell- oder verfahrensrechtliche Vereinbarung wirksam treffen können, die einen der Aufhebungstatbestände des § 611 Abs 2 ZPO realisiert.

Fazit und Ausblick

Zwangsschiedsgerichte sind verpflichtet, sich an Art 6 EMRK (zur Gänze) zu halten; privat vereinbarte Schiedsgerichte sind zumindest mittelbar daran gebunden, wobei hierfür verschiedene Begründungsansätze in der Literatur bestehen. Einen Totalverzicht auf die Organisations- und Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK kann man nicht abgeben, doch ist ein Teilverzicht in Hinblick auf die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 ZPO möglich.

Im letzten Beitrag werden die einzelnen Teilgarantien abgearbeitet und der Umfang des (sinnvollen) Verzichts in der (Sport-)Schiedsgerichtsbarkeit erläutert.

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Die Verfassungskonformität der Schiedsgerichtsbarkeit (3/6)

Nachdem die beiden ersten Beiträge unter anderem die Wichtigkeit von Schiedsgerichten im organisierten Sport (Stichwort: „Trend zu Schiedsgerichten“) zum Inhalt hatten, behandelt dieser Teil der Beitragsreihe einerseits die Frage, ob Schiedsgerichte überhaupt mit der österreichischen Verfassung im Einklang stehen, und andererseits gibt er einen Einblick in die Garantien von Art 6 EMRK.

Schon in den §§ 270 ff der Allgemeinen Gerichtsordnung vom 1.5.1781, die den Zivilprozess damals kodifizierte und im Jahr 1898 durch die ZPO ersetzt wurde, fanden sich Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit. Das schiedsgerichtliche Verfahren hat sohin eine lange Historie. Da sich die österreichische Schiedsgerichtsbarkeit in den letzten Jahrzehnten in der Praxis zu einer ernst zu nehmenden Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit entwickelte, beschäftigte sich die Wissenschaft intensiv mit der Verfassungsmäßigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens.

Das zivilrechtliche Verfahren findet in den Art 82 ff Eingang in die Verfassung, Bestimmungen zum Schiedsverfahren sucht man allerdings vergeblich im B-VG. Anders ist dies bspw in Frankreich oder Venezuela. Demgegenüber enthält die ZPO seit ihrem Inkrafttreten 1898 in den §§ 577 ff einen eigenen Abschnitt hinsichtlich des Schiedsverfahrens. Sohin ist eine parallele Entwicklung – Verfassungsrecht einerseits und Schiedsgerichtsbarkeit der ZPO andererseits – zu beobachten, wobei das Verfassungsrecht besonders durch die EMRK, die GRC sowie der diesbezügliche Rsp geprägt wurde.

Begründungsansätze für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtbarkeit

Grundsätzlich steht eines fest: Die privatautonom vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit iSd §§ 577 ff ZPO ist mit der österreichischen Bundesverfassung vereinbar. Dafür gibt es mehrere Begründungsansätze:

Historischer Ansatz

Eine mögliche Begründung für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit ist die historische Entwicklung, wobei § 1391 ABGB hier als Ursprung dient:

Der Vertrag, wodurch Parteyen zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.“

Mit der Gerichtsordnung ist dabei die oben erwähnte Allgemeine Gerichtsordnung aus 1781 gemeint. Seit dem Inkrafttreten der ZPO verweist die Bestimmung auf die §§ 577 ff ZPO. Der VfGH meint dazu (VfSlg 2519/1953):

Die geschichtliche Wurzel der Schiedsgerichtsbarkeit überhaupt bildet § 1391 ABGB, der die vertragsmäßige Konstituierung von Schiedsgerichten zuläßt und hinsichtlich der näheren Regelung auf die Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsordnung (§§ 270 ff) verweist, an deren Stelle die §§ 577 bis 599 ZPO. getreten sind. Damit ist zum erstenmal neben die staatlichen Gerichte eine Gruppe von nichtstaatlichen Gerichten getreten.“

Ein weiterer historischer Aspekt ist, dass der Verfassungsgesetzgeber im Jahr 1920 die Bestimmungen der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren vorgefunden und zugleich gebilligt hat. Auch der oben angeführte § 1391 ABGB wurde seit 1812 nicht verändert und durch die Einführung der Bundesverfassung im Jahr 1920 nicht berührt.

Privatautonomer Ansatz

Nach dieser These eröffnet sich für den einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit, sowohl die staatliche Gerichtsbarkeit als auch die Schiedsgerichtsbarkeit zu akzeptieren, wenn bestimmte sachliche Voraussetzungen bestehen. Die Vereinbarung eines nichtstaatlichen und somit alternativen Streitbeilegungsverfahrens sei Ausfluss der Privatautonomie, die es den Parteien ermögliche, ihre Rechtsbeziehungen materiell- sowie verfahrensrechtlich zu vereinbaren. In der staatlichen Anerkennung des privatautonom vereinbarten Schiedsgerichts, des Schiedsverfahrens sowie des Schiedsspruchs und dessen normativer Wirkung liegt die Besonderheit der Schiedsgerichtsbarkeit.

Daneben sieht man in der privatautonomen Schiedsgerichtsbarkeit auch einen Ausfluss des ungeschriebenen „Grundrechts auf Privatautonomie“, das in Österreich von der Eigentumsgarantie (Art 5 StGG) umfasst ist.

Weitere Argumente für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit

Internationaler Vergleich: Hier ist zu erkennen, dass es in allen liberalen Rechtsstaaten möglich ist, die staatliche Gerichtsbarkeit durch ein privatautonomes Schiedsverfahren und einen normativ wirkenden Schiedsspruch zu ersetzen. IdR sind in diesen Ländern auch keine schiedsgerichtlichen Garantien in den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen aufzufinden.

Das NYU (Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200 idF BGBl III Nr. 2020/83): Daraus ergibt sich eine völkerrechtliche Verpflichtung, ausländische Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche anzuerkennen und letztere zu vollstrecken. Es wäre widersprüchlich, wenn österreichische Gerichte Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche anerkennen und vollstrecken, man jedoch von der Verfassungswidrigkeit der eigenen Schiedsgerichtsbarkeit ausgehen würde.

Die Rsp des EGMR: Hiernach tangiert Art 6 Abs 1 EMRK den Austausch der staatlichen Gerichtsbarkeit durch private Schiedsgerichte nicht. Denn „Article 6 [EMRK] does not preclude the setting up of arbitral tribunals in order to settle disputes between private entities.“ (EGMR 3.4.2008, 773/03, Regent Company/Ukraine, Rn 54)

Das Verhältnis zum staatlichen Rechtsprechungsmonopol

Wesentliche Voraussetzung für die verfassungsmäßige Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ist, dass das staatliche Rechtsprechungsmonopol die private Streitbeilegung akzeptiert.

Hier bestehen unterschiedliche Meinungen, wie die private Schiedsgerichtsbarkeit mit dem staatlichen Rechtsprechungsmonopol harmonisiert werden kann bzw ob und in welchem Ausmaß der Staat das Monopol für die Rsp überhaupt innehat:

Die erste Auffassung geht davon aus, dass in der Schiedsgerichtsbarkeit iSd §§ 577–618 ZPO keine Durchbrechung des Rechtsprechungsmonopols liege, da die staatliche Gerichtsbarkeit entweder selbst normativ über Rechtsstreitigkeiten entscheide oder die Entscheidung durch privatautonom eingerichtete Schiedsgerichte dulde und sich die Kontrolle darüber vorbehalte. Sohin sei die privatautonome Schiedsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung sei darüber hinaus kein Entzug des gesetzlichen Richters, da Art 83 Abs 2 B-VG nur vor staatlichem Handeln schütze und die freiwillige Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht darunter falle.

Eine zweite Meinung sieht in der staatlichen Anerkennung der Entscheidung eines Schiedsgerichts eine Durchbrechung des staatlichen Justizmonopols und eine „funktionale Privatisierung der Gerichtsbarkeit“. Die Durchbrechung dürfe nur erfolgen, wenn der Gesetzgeber gewisse Voraussetzungen bzw Schranken einhalte, da andernfalls die Verfassungswidrigkeit der Anerkennung folge. Schiedsverfahren und -sprüche seien nicht vom Gesetzgeber anzuerkennen, wenn sie gegen wesentliche öffentliche Interessen verstoßen. Aus diesem Grund habe er verfahrensrechtliche und inhaltliche – vom Schiedsgericht verpflichtend einzuhaltende – Mindestvoraussetzungen und die Möglichkeit der Anfechtung und Aufhebung des Schiedsspruchs bei Verstoß gegen diese zu schaffen. Die Konkretisierung der Gründe, wann ein Schiedsspruch aufzuheben ist, liege beim Gesetzgeber, wobei nur schwerwiegende Verstöße gegen verfahrensrechtliche oder inhaltliche Regelungen zur Aufhebung führen sollen. Auch könne der Gesetzgeber aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmte Angelegenheiten als nicht objektiv schiedsfähig deklarieren und diese somit von der Schiedsgerichtsbarkeit ausschließen.

Die Verfahrensgrundrechte des Art 6 EMRK im Schiedsverfahren

Aus grundrechtlicher Perspektive hat im Schiedsverfahren in erster Linie Art 6 EMRK Bedeutung. Mit Blick auf die folgenden Beiträge wird er nun kurz vorgestellt.

Der Anwendungsbereich und die Garantien des Art 6 EMRK

Wenngleich in der Sportschiedsgerichtsbarkeit auch strafrechtliche Streitigkeiten auftreten können, sind überwiegend zivilrechtliche Streitigkeiten von Bedeutung. Aus diesem Grund wird einzig auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art 6 Abs 1 EMRK eingegangen.

Der Schutzbereich

Art 6 Abs 1 EMRK lautet:

Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. […].“

IdR kann bei Angelegenheiten in Schiedsverfahren allgemein von „zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen“ gesprochen werden. Bei den zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Athleten und Sportverbänden ist Art 6 Abs 1 EMRK grundsätzlich anwendbar. Zu beachten ist diesbezüglich, dass sowohl natürliche Personen als auch Vereine (und somit auch Verbände) als juristische Personen nach ihrer Entstehung und vor ihrer Auflösung Grundrechtsträger sind. Gerade iZm den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK ist der grundrechtliche Schutz von juristischen Personen relevant.

Die Organisations– und Verfahrensgarantien

Bei den grundrechtlich gewährleisteten Rechten des Art 6 EMRK unterscheidet man zwischen den Organisations- und den Verfahrensgarantien. Im Grunde werden jedermann das Recht auf Zugang zu einem Gericht bzw die Entscheidung durch ein Gericht und die Einhaltung der vorgesehenen Verfahrensrechte verfassungsrechtlich eingeräumt.

Organisationsgarantien

Das Recht auf Zugang zu einem Gericht: Der Gerichtsbegriff ist dabei nicht mit dem nationalen des B-VG zu verwechseln. Gefordert ist ein sog Tribunal, also ein auf Gesetz beruhendes „Gericht“. Dem Tribunal muss eine judizielle Funktion zukommen. Daher müssen Zusammensetzung, Organisation und Verfahren in einer generell-abstrakten, zugänglichen und ausreichend bestimmten staatlichen Rechtsvorschrift vorgesehen werden. Sowohl ordentliche Gerichte als auch VfGH, VwGH, BVwG und die LVwG sind „Tribunale“ iSd Art 6 EMRK.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Unabhängig ist das Gericht, wenn es gegenüber anderen Staatsgewalten und (iVm der Unparteilichkeit) gegenüber den Parteien des Verfahrens autonom ist. Die Unparteilichkeit ist gegeben, wenn das Gericht (bzw dessen Richter) nicht voreingenommen ist. Die beiden Merkmale sind nicht einfach voneinander zu differenzieren, doch müssen sie objektiv (äußerer Anschein) und subjektiv (tatsächliche Begebenheiten) vorliegen.

Allgemeine Verfahrensgarantien

Öffentlich mündliche Verhandlung: Die Öffentlichkeit betrifft nicht nur die Verhandlung, sondern auch die Verkündung des Urteils. Die (Volks-)Öffentlichkeit kann unter gewissen Umständen ausgeschlossen werden bzw kann eine mündliche Verhandlung entfallen. Auch ist der Verzicht auf die mündliche Verhandlung durch die Parteien möglich.

Faires Verfahren im engeren Sinn („fair hearing“): Diese Garantie verlangt, dass die Rechtssache in billiger Weise gehört wird. Damit soll ein effektiver Rechtsschutz für den Betroffenen gesichert werden. Dafür stehen dem Einzelnen folgende Garantien zu: das Recht auf Gehör (das Recht auf Offenlegung der Beweismaterialen, das Recht auf Stellungnahme zu Beweisaufnahmen über strittige Tatsachen und das Recht auf sorgfältige Prüfung der Parteivorbringen), das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung und va das Recht auf Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit in einem kontradiktorischem Verfahren (= Verfahren, bei dem die Parteien entgegengesetzte Interessen haben). Die Waffengleichheit und das Recht auf Gehör sind dabei die wichtigsten Teilgarantien von Art 6 EMRK.

Angemessene Verfahrensdauer: Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Dabei sind insb die Komplexität des Falles und das Verhalten der Parteien, die Bedeutung für den Betroffenen als subjektives Element und die Anzahl an Instanzen und Verhandlungen wesentliche Merkmale.

Fazit und Ausblick

Die österreichische Verfassung steht der Schiedsgerichtsbarkeit nicht entgegen, wobei dies auf verschiedene Art und Weise begründet wird. Selbiges gilt für das Verhältnis zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit. Gerade Art 6 EMRK spielt eine wesentliche Rolle, wenn es um Grundrechte und die Schiedsgerichtsbarkeit geht. Schiedsgerichtliche Angelegenheiten werden wiederum von den Teilgarantien des Art 6 EMRK geschützt.

Der nächste Beitrag gibt einen Überblick über den Garantieverzicht und dessen Rechtsmäßigkeit im Schiedsverfahren, den Abschluss einer Schiedsvereinbarung als Verzicht auf Art 6 EMRK und die Bedingungen für einen wirksamen Grundrechtsverzicht.

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Die Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben (2/6)

Die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten

Dieser Beitrag meiner Reihe widmet sich Vereinsstreitigkeiten und dem Weg zu deren Lösung. Dabei spielen neben den staatlichen Gerichten insb Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte eine wichtige Rolle. Die Streitbeilegung in der österreichischen Fußball-Bundesliga (BL) dient dabei als perfektes Beispiel. Ein besonderes Augenmerk wird diesbzgl auf das Ständig Neutrale Schiedsgericht (StNSchG) der BL geworfen.

Die vereinsinterne Schlichtungsstelle

Das österreichische Vereinsrecht fordert, dass „[…]Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind“ (§ 8 Abs 1 erster Satz VerG 2002).

Zweck von Schlichtungseinrichtungen (terminologisch fälschlicherweise oftmals „Vereinsgericht“ oder „[Vereins-]Schiedsgericht“ bezeichnet) ist die außergerichtliche interne Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Nicht zuletzt spricht man bei Vereinsverhältnissen zumeist von Sonderbeziehungen, bei denen sich ein verpflichtend durchzuführender außergerichtlicher Lösungsversuch vorab empfiehlt. Demzufolge muss eine Schlichtungseinrichtung verpflichtend eingerichtet und bei Vereinsstreitigkeiten in Anspruch genommen werden. Dies dient letztlich auch der Entlastung ordentlicher Gerichte.

Die wesentliche Funktion einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung liegt in der Schlichtung einer Streitigkeit. IdR „entscheidet“ sie also nicht (verbindlich), vielmehr unterbreitet sie den streitigen Parteien einen Lösungsvorschlag. Wenn die Streitparteien sich mit dem Vorschlag einverstanden erklären, ist der Konflikt gelöst; die Schlichtungsstelle hat ihren Zweck erfüllt und die Streitigkeit ist aus der Welt geschafft. Sollte man keine Einigung erzielen, muss zwischen zwei Arten von Streitigkeiten unterschieden werden, um den weiteren (Verfahrens-)Verlauf bestimmen zu können. Die dabei zu treffende Abgrenzung zwischen reinen Vereinsstreitigkeiten und rechtlichen Vereinsstreitigkeiten kann schwierig, zumindest diffizil oder aber auch undurchführbar sein. Dennoch ist sie von enormer Bedeutung, da wesentliche verfahrensrechtliche Folgen daran anknüpfen.

Reine Vereinsstreitigkeiten werden allein und endgültig (!) von der Schlichtungsstelle entschieden. Der Vereinsstreit wird durch den Schlichtungsspruch somit beendet (Ausnahme: mehrinstanzliches Schlichtungsverfahren im konkreten Verein). Da eben keine rechtsstreitige Angelegenheit vorliegt, ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts bzw die Überprüfung des Spruchs (durch ein ordentliches Gericht) unzulässig und somit der ordentliche Rechtsweg zur Gänze ausgeschlossen. Denn die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für bloße Vereinsstreitigkeiten „nicht da“. Solche Streitigkeiten sind etwa Uneinigkeiten über die (Nicht-)Einladung von einem Ehrengast zu einer Veranstaltung des Vereins, die Verleihung von Ehrentiteln, die Terminisierung von Vereinsveranstaltungen, die Einrichtung von Vereinsräumlichkeiten oder die Gewährung des Einsichtsrechts eines Mitglieds in bestimmte Unterlagen bei Verweigerung durch ein Vereinsorgan.

Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle umfasst daneben auch die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Das sind alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander sowie jene zwischen ihnen und dem Verein, wenn sie mit dem Vereinsverhältnis in Zusammenhang stehen bzw aus der Vereinsmitgliedschaft entspringen/ihre Wurzeln darin haben (bspw Streitigkeiten über die Leistung der Mitgliedsbeiträge oder anderer vermögenswerter Leistungen, die mit der Mitgliedschaft verknüpft sind sowie Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus dem Verein oder über das Weiterbestehen von Mitgliedschaftsrechten).

Der Unterschied zu bloßen Vereinsstreitigkeiten liegt zunächst aus verfahrensrechtlicher Sicht darin, dass die Schlichtungsstelle nicht endgültig entscheidet und der ordentliche Rechtsweg nur temporär ausgeschlossen ist. Denn nach dem Modell der sukzessiven Gerichtszuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts möglich, wenn entweder der Schlichtungsversuch gescheitert ist oder die Schlichtungsstelle nicht innerhalb einer sechsmonatigen Frist (ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung) über die Angelegenheit entscheidet. Ein Ausschluss des Rechtsweges in Vereinsstatuten ist nur dann zulässig, soweit ein echtes Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO besteht.

Die Rolle der staatlichen Gerichte

Ordentliche Gerichte kommen bei Vereinsstreitigkeiten in folgenden Konstellationen zum Zug:

i.) bei Nichtannahme des Schlichtungsversuchs durch die Streitparteien und bei Nichtvorliegen eines Lösungsvorschlags der Schlichtungsstelle innerhalb von sechs Monaten (sukzessive Gerichtszuständigkeit),

ii.) sofern eine sonstige Rechtsstreitigkeit (= Streitigkeit, die nichts mit dem Vereinsverhältnis an sich zu tun hat, sondern lediglich irgendeinen Konnex zu einem Verein aufweist) vorliegt oder

iii.) bei Unzumutbarkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle.

Der direkte Gang vor das ordentliche Gericht bei Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle stellt insoweit eine Ausnahme dar, als hier der ordentliche Rechtsweg eben nicht wie im Regelfall temporär ausgeschlossen ist. Einer betroffenen Partei wird diese Gelegenheit insb dann gegeben, wenn die Grundsätze des fair trial (Art 6 EMRK) missachtet werden. Man beachte in diesem Zusammenhang auch § 8 Abs 2 VerG 2002, wonach eine paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und beiderseitiges Gehör der Streitparteien gewährleistet sein müssen. Eine den Grundsätzen des fair trial widersprechende in Vereinsstatuten getroffene Besetzung der vereinsinternen Schlichtungsstelle ist daher nichtig (bspw wenn der Obmann nach den Statuten zwei Schlichtungsmitglieder namhaft zu machen hat, die in weiterer Folge einen Vorsitzenden benennen und der Verein jedoch selbst Streitpartei ist, eine Streitpartei dem zuständigen Schlichtungsorgan angehört oder bei der Besetzung der Schlichtungsstelle mehr Einfluss als die andere Streitpartei hat).

Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO als Vorbehalt im Vereinsrecht

Im Ausnahmefall kann „[d]ie Anrufung des ordentlichen Gerichts […] nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird(§ 8 Abs 1 dritter Satz VerG 2002).

Es handelt sich hierbei nicht um Schlichtungsstellen iSd Vereinsrechts. Grundsätzlich werden durch die (wirksame) Einrichtung eines Schiedsgerichts, das anders als eine Schlichtungseinrichtung bindende und Exekutionstitel bildende Schiedssprüche erlässt, staatliche Gerichte verdrängt. Im Ergebnis heißt dies: Für den Fall, dass die Schlichtungsstelle nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Anrufung über die Rechtssache entscheidet oder der Schlichtungsversuch bei den Streitparteien keinen Anklang findet, entscheidet ein Schiedsgericht, sofern es wirksam eingerichtet wurde.

Hierbei darf man allerdings nicht vergessen, dass nur objektiv schiedsfähige Angelegenheiten Inhalt einer Schiedsvereinbarung sein können (vgl § 581 Abs 1 ZPO). Dazu gehören Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis aber keine reinen Vereinsstreitigkeiten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Schiedsgericht grundsätzlich erst nach einem vereinsinternen Schlichtungsverfahren zum Einsatz kommt. Wenn die Schiedsparteien das Schiedsgericht mit einer Schlichtungskompetenz versehen, die dem tatsächlichen Schiedsverfahren vorgeht und mit sechs Monaten zeitlich begrenzt ist, kann das Schiedsgericht die Schlichtungsstelle substituieren, also anstatt jener berufen werden.

Die Anforderungen an ein „wirksam eingerichtetes“ (echtes) Schiedsgericht finden sich in der ZPO, nicht im Vereinsrecht. Eine Schiedsvereinbarung stellt dabei einen Grundrechtsverzicht dar, der nur bei Einhaltung gewisser Kriterien „wirksam“ ist. Aus der Rsp (EKMR 5.3.1962, 1197/61, X/Deutschland; OGH 1.4.2008, 5 Ob 272/07x) ergeht, dass im Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung ein Teilverzicht auf die in Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte besteht.

Die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten spielt natürlich auch im organisierten Fußball Österreichs eine Rolle. Sowohl der ÖFB als auch die BL verfügen über ein eigenes internes Rechtschutzsystem. Im vorliegenden Beitrag wird der Fokus lediglich auf das der österreichischen BL gelegt.

Der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL

Der verbandsinterne Instanzenzug der BL – Senate, Protest- und Ethikkomitee

Zu den Organen der BL zählen ua der Senat 1 (Straf- und Beglaubigungsausschuss), der Senat 2 (Schlichtungs- und Kontrollausschuss), der Senat 3 (Stadienausschuss), der Senat 5 (Lizenzausschuss), das Protestkomitee als Rechtsmittelinstanz für sämtliche von Betroffenen eingebrachte Proteste gegen Entscheidungen der Senate (= interne Schlichtungsstelle iSd Vereinsrechts) und die Ethikkommission, die für die Einhaltung und Durchsetzung der Grundwerte und Ziele des Leitbilds der BL sowie der partnerschaftlichen Begegnung der Mitglieder untereinander und nach außen zuständig ist.

Das Ständige Neutrale Schiedsgericht der BL

Die BL hat von der Ausschlussmöglichkeit des ordentlichen Rechtsweges Gebrauch gemacht und mit dem StNSchG (konstituiert am 23.2.1996 in Wien Vösendorf bei der zweiten ordentlichen Hauptversammlung der BL) ein echtes Schiedsgericht iSv §§ 577 ff ZPO eingerichtet.

Beachtenswert ist, dass das StNSchG kein Organ der BL ist. Demzufolge gehört es nicht zum internen Instanzenzug und ist quasi die Kontrollinstanz für verbandsinterne Entscheidungen, die außerhalb der Streitbeilegung des Vereinsrechts steht. Die vereins-/verbandsinternen Schlichtungsstellen werden deswegen als „Unterinstanz“ bezeichnet, wobei diese natürlich trotzdem eine immense Bedeutung im Vereins-/Verbandsrecht haben. Die Kontrollfunktion liegt aber eben bei den Sportschiedsgerichten.

Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren des StNSchG wurden in einer eigenen Verfahrensordnung (= VOStNSchG) getroffen. Die Kompetenzen des StNSchG werden bereits in § 25 der Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (BL-S) geregelt; in § 1 Abs 2 VOStNSchG sind sie weiter und genauer definiert.

Um etwaige Missverständnisse zu beseitigen, sei zunächst festgehalten, dass einzelne Fußballspieler keine Mitglieder der BL sind und aus diesem Grund das StNSchG für diese grundsätzlich (außer im Falle des § 1 Abs 2 lit e VOStNSchG) nicht zuständig ist. Indirekt kann sich die Zuständigkeit natürlich ergeben (etwa bei einer Streitigkeit durch Vereinswechsel eines Spielers).

Darüber hinaus kann eine Schiedsklage erhoben werden, wenn das zuständige Organ nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsantrag über die Angelegenheit entscheidet (Nachbildung von § 8 Abs 1 zweiter Satz VerG 2002). Das StNSchG der BL gilt in der Konsequenz als allerletzte Instanz, welche endgültig entscheidet und weshalb die ordentlichen Gerichte grundsätzlich nicht mehr (ausgenommen die gerichtliche Kontrolle nach § 611 ZPO) angerufen werden können.

Bereits aus dem Namen (Ständige Neutrale Schiedsgericht) lässt sich ableiten, dass das Schiedsgericht grundsätzlich ein institutionelles Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO ist. Dies ist wohl aus Praktikabilitätsgründen so, da Streitigkeiten in den beiden höchsten Spielklassen des nationalen Spitzenfußballs häufig auftreten und bedeutsam sind. Daher können sie von einer institutionellen Einrichtung am besten bewältigt werden.

Durch eine dem alljährlichen Lizenzantrag der Vereine angeschlossene Schiedsvereinbarung wird die Zuständigkeit begründet. Dies wird idR so gehandhabt, weil gemäß § 6 Abs 2 BL-S die jährlich neue Mitgliedschaft der Fußballklubs mit dem 1.7. beginnt. In Arbeitsrechtsangelegenheiten bedarf es dagegen einer gesonderten Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit, also einer „Ad-hoc“-Vereinbarung. Der Schiedsspruch des StNSchG bildet letztlich einen Exekutionstitel.

Fazit und Ausblick

Vereinsstreitigkeiten können grundsätzlich nur dann vor ein ordentliches Gericht gelangen, wenn davor eine Schlichtungsstelle den Parteien einen Lösungsvorschlag unterbreitet hat. Ordentliche Gerichte können wiederum durch Schiedsgerichte ersetzt werden. Dies ist ua im Streitbeilegungssystem der österreichischen BL der Fall.

Im nächsten Artikel der Beitragsreihe geht es um die Verfassungskonformität der Schiedsgerichtsbarkeit.

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Der Sportverein in Österreich und Schiedsgerichte im Sport (1/6)

Vorab: Im Zuge meiner Masterarbeit habe ich mich mit verfassungsrechtlichen Fragen (insb Art 6 EMRK) rund um die Schiedsgerichtsbarkeit im österreichischen Vereinsfußball beschäftigt. Infolgedessen habe ich mich dazu entschieden, für Law Meets Sports eine Beitragsreihe zu schreiben und die wesentlichen Inhalte meiner Recherchen wiederzugeben. Dieser erste Beitrag dient als Einstieg und hat Grundsätzliches zu Sportvereinen und Sportschiedsgerichten zum Inhalt.

Der Verein und seine Rolle in Österreich

Vereine spielen in Österreich traditionell eine große Rolle. Sportvereine stellen dabei sogar die größte Hauptkategorie in der österreichischen Vereinswelt dar.

Die Vereinsfreiheit ergibt sich aus der Vereinigungsfreiheit, welche als Grundrecht (Art 12 StGG; Art 11 EMRK) in Österreich besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Sie umfasst die Gründungsfreiheit, die Beitrittsfreiheit, die Betätigungsfreiheit sowie die Bestandsfreiheit. Daneben wird auch die sog negative Vereinsfreiheit (= das Recht, einem Verein nicht beitreten bzw angehören zu müssen) garantiert. Schließlich ergibt sich aus der Rsp des VfGH (VfSlg 11.199/1986; VfSlg 9366/1982), dass jede rechtswidrige Untersagung einer beabsichtigten Vereinsumbildung (Statutenänderung) gegen die Vereinsfreiheit verstößt.

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002) ist die wesentliche Rechtsgrundlage für die Gründung aller ideellen Vereine in Österreich. In § 1 Abs 1 VerG 2002 wurde erstmals der Begriff des ideellen Vereins gesetzlich definiert:

Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein i.) freiwilliger, ii.) auf Dauer angelegter, iii.) auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss iv.) mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines v.) bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. […]“

Eine besondere Rolle spielt dabei der ideelle (= nicht auf Gewinn berechnet) Zweck, der Vereine von anderen Zusammenschlüssen unterscheidet. Auch die Vereine der heimischen Fußball-Bundesliga (BL) verfolgen klarerweise ideelle Zwecke. Hier zwei Beispiele:

FC Red Bull Salzburg: „Der Verein strebt die planmäßige Förderung und Pflege des Fußballsportes an und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ist also insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtet. […]“ (Punkt 2. Statuten des Vereines FC Red Bull Salzburg [Stand Mai 2017])

SK Rapid Wien: „Der Verein führt den Namen „Sportklub Rapid“ (kurz „SK Rapid“), hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und bezweckt die Pflege und Verbreitung des Fußballsports. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, die sportliche Betätigung auch auf das Ausland.“ (§ 1 Abs 1 Satzungen des Sportklub Rapid [Vereinssatzungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25.11.2019])

Verband und Dachverband als Vereine iSd Vereinsrechts

Das VerG 2002 lässt unterschiedliche Erscheinungsformen von Vereinen zu, ohne spezielle Vorschriften für diese vorzusehen. Daher werden sie im Vereinsrecht nicht anders behandelt wie ein „normaler“ Verein. Verbände sind somit ebenfalls Vereine (bestehend aus einzelnen Vereinen) – siehe dazu § 1 Abs 5 VerG 2002. Gerade im Sportverbandswesen schließen sich Vereine mit jeweils selbstständiger Rechtspersönlichkeit zu (inter-)nationalen Verbänden zusammen.

Auch wenn (Mitglieder-)Vereine und ein Verband grundsätzlich unabhängig voneinander existieren, verfügen Verbände de facto sehr wohl über faktische und rechtliche Einflussmöglichkeiten. Verbände wie der ÖFB (Österreichische Fußball-Bund) als (Dach-)Verband des österreichischen Fußballs wurden gegründet, um berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und wissenschaftlich/technische Interessen der (un-)mittelbaren Mitglieder durchzusetzen. Man spricht hier von der „Verbandsmacht“ bzw der „Macht der Verbände“. Einheitliche Verhaltensmaßregeln und eine koordinierte Verbandstätigkeit helfen dabei, den beschlossenen Zweck zu verfolgen.

Die angesprochene Unabhängigkeit gilt auch im Verhältnis zwischen Verband und Dachverband. Letzterer ist auch einfach „nur“ ein Verein, jedoch mit dem besonderen Merkmal, dass seine Mitglieder bloß Verbände sind. Nationale und internationale Dachverbände im Sportwesen sind bspw der ÖFB als nationaler Dachverband im österreichischen Fußball und die FIFA (Fédération Internationale de Football Association) als internationaler Dachverband, welchem aus Österreich aufgrund seiner Monopolstellung im heimischen professionellen Fußballsport einzig der ÖFB angehört (Stichwort: Ein-Platz-Prinzip).

Der Aufbau des organisierten Sports lässt sich (meistens) mit einer Pyramide vergleichen. Alle Vereine und Verbände einer Sportart müssen durch die Mitgliedschaft an einem übergeordneten Verband/Dachverband das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands annehmen und das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands in ihre Regularien implementieren, sodass diese auch für ihre Mitglieder (un)mittelbar Geltung erlangen. Durch diese Pyramide entsteht ein international einheitliches Regelwerk. Darüber hinaus gleichen sich hierdurch der Aufbau sowie die Organisation der Verbände der jeweiligen Sportart.

Dies gilt auch für die Organisationsstruktur des österreichischen Fußballsports. An dessen Pyramidenspitze steht der ÖFB. Die (ordentlichen) Mitglieder des ÖFB sind die BL und die neun Fußball-Landesverbände Österreichs.

Die BL steht als Mitglied des ÖFB „unter“ diesem und ist gemäß § 1 Abs 2 erster Satz BL-Satzungen „ein […] Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs.“ Momentan (Saison 2020/21) weist die BL 28 Vereinsmitglieder auf. Nämlich 12 Mannschaften aus der höchsten (Tipico Bundesliga) und 16 Mannschaften aus der zweithöchsten (2. Liga) Spielklasse.

Da nun die „Essentials“ zu österreichischen Sport- bzw Fußballvereinen erläutert wurden, wird in der Folge ein Einblick zu den in der Praxis sehr relevanten Sportschiedsgerichten gegeben.

Echte Schiedsgerichte im Sportwesen

Der Sport genießt heutzutage einen höheren wirtschaftlichen Stellenwert in der Gesellschaft als noch in der Vergangenheit und wurde von seiner ständigen Kommerzialisierung und Professionalisierung begleitet. Die (internationalen) Sportverbände verfolgen zudem den Plan, Streitigkeiten innerhalb der entstandenen rechtlichen Verbindungen und somit durch ein selbst geschaffenes, einheitliches Streitbeilegungssystem zu lösen. Sportschiedsgerichte sind sohin ein probates Mittel, um die „Nationalisierung“ der Sportverbandsregelwerke zu verhindern und eine einheitliche Normauslegung zu garantieren. Daraus ergibt sich ein Trend zum Einsatz von Sportschiedsgerichten, der aufgrund der wachsenden Anzahl an Rechtsstreitigkeiten im Sportwesen unumkehrbar scheint. In meinen Augen liegt in diesen Gedanken die Basis für den Einsatz von Schiedsgerichten im Sportwesen.

Der vermehrte Einsatz von eigens eingerichteten Sportschiedsgerichten im organisierten Sport wird insb mit der Entscheidungsfindung durch sportrechtliche Experten (Schiedsrichter) begründet. Der Fußballsport gilt im Gegensatz zu vielen anderen Sportarten als hochentwickelt und ist dabei ein perfektes Beispiel für die zahlreichen und komplexen Streitigkeiten, die im Profisport auftreten können und effektive Instrumente zur Streitbeseitigung erforderlich machen. Eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall hängt dabei von seinen sport(recht)lichen Eigenheiten ab.

Daneben lassen sich allgemeine Vorteile von Schiedsgerichten klarerweise auch ins Sportrecht ummünzen. Dazu zählen etwa die im Vergleich zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren geringeren Verfahrenskosten, die nichtöffentlichen Verhandlungen (Geheimhaltungsinteressen), die einer flotten Erledigung der jeweiligen Causa zugutekommen, oder die rasche – weil schnellere Entscheidungsfindung und (grundsätzliche) Nicht-Überprüfbarkeit der Entscheidungen – und formfreie Verfahrensgestaltung. Nach dem Motto „Zeit ist Geld“ ist es gerade im Sport wichtig, dass Rechtsstreitigkeiten binnen kurzer Zeit gelöst werden, um eine Auseinandersetzung nach einem oder (viel schlimmer) während eines sportlichen Wettbewerbs zu verhindern. Daher sollen derartige Causae bereits vor Wettkampf, Meisterschaft oder Qualifikation gelöst/ausgetragen/einer Lösung bzw Entscheidung zugeführt werden.

Zwar überwiegen die Vorteile dieses Systems, doch lassen sich auch Nachteile im Einsatz von Sportschiedsgerichten finden. Der wohl größte Nachteil liegt in der nicht immer gewährleisteten Objektivität der Schiedsrichter eines (Sport-)Schiedsgerichts. Dadurch entsteht eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler, der ansonsten (also im ordentlichen Rechtsweg) durch die verfassungsgesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ordentlicher Gerichte bzw Richter geschützter wäre. Zudem können staatliche Gerichte die Urteile von Schiedsgerichten eben nicht ohne weiteres aufheben oder korrigieren.

Fazit und Ausblick

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Vereinsfreiheit ist für den Vereinssport das Fundament, wobei österreichische Vereine einen ideellen Zweck haben müssen. Unzweifelhaft ist die organisierte Sportwelt von Verbänden und Dachverbänden (zB BL, ÖFB und FIFA) geprägt (Ein-Platz-Prinzip und Verbandspyramide). Die von den Vereinen/(Dach-)Verbänden eingerichteten Schiedsgerichte sind dabei im Trend. Sie bringen einige Vorteile (aber auch Nachteile) mit sich.

Im zweiten Teil der Beitragsreihe werden Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben bzw die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten und insb der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL beleuchtet.

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Schlusspfiff für Manuel Gräfe?

Mit Ablauf der Saison 2020/21 musste der Schiedsrichter Manuel Gräfe der deutschen Bundesliga den Rücken kehren. Wie er gegenüber dem Zeit Magazin bekannt gab, hätte er „gerne weitergemacht“ und könne sicherlich noch „bis 50 oder länger pfeifen“. Grund für das frühe Karriereaus ist eine Richtlinie des Deutschen Fußballbundes (DFB): Mit 47 Jahren ist für Schiedsrichter in der Bundesliga Schluss.

Ein Blick über die Grenzen…

In der österreichischen Fußball-Bundesliga bestand bis vor wenigen Jahren ebenfalls eine derartige Altersgrenze für Unparteiische. Diese lag zuletzt bei 45 Jahren. In anderen Sportarten gibt es solche Altersgrenzen in Österreich jedoch nach wie vor. Diese sind aber weitaus höher angesetzt. So darf etwa im Faustball mit bis zu 60 Jahren (in Ausnahmefällen sogar bis 63) gepfiffen werden.

Die Union of European Football Associations (UEFA) zieht für internationale Einsätze die Höchstgrenze bei 45 Jahren. Aber wie sagt man so schön? Ausnahmen bestätigen die Regel: Der Niederländer Björn Kuipers sollte eigentlich bereits bei der EM im Jahr 2020 letztmalig zum Einsatz kommen. Aufgrund der Pandemie kam es jedoch bekanntlich zur Verschiebung der EM 2020 auf 2021. So kam der nun bereits 48-jährige beim Finalspiel zwischen England und Italien zum Einsatz und erhielt einen gebührenden Abschied von der internationalen Bühne. In den Niederlanden gibt es übrigens nunmehr seit rund 20 Jahren für Fußball-Schiedsrichter keine Höchstaltersgrenze mehr. Und auch in der englischen Premier League sind über 50-jährige Schiedsrichter längst keine Seltenheit mehr.

Altersdiskriminierung?

In Deutschland ging die Saison 2020/21 pandemiebedingt weitgehend ohne Zuschauer über die Bühne. Gräfe äußerte daher den Wunsch, eine Abschiedssaison (2021/22) vor vollen Rängen anhängen zu dürfen. Doch auch dies verwehrte der DFB dem Unparteiischen und hielt selbst in einer derartigen Ausnahmesituation eisern an der Altersgrenze fest. Nur ein kleiner Trost für scheidende Schiedsrichter, wie Gräfe, dürfte ein möglicher Einsatz abseits des Rasens als Video-Assistent sein.

Doch nach Ansicht von Gräfe ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Mangels Einigung mit dem DFB hatte sich Gräfe öffentlich dazu bekannt, rechtliche Schritte einleiten zu wollen. Dies obwohl er bereits erklärte, selbst nicht mehr als Schiedsrichter tätig sein zu wollen. Nicht zuletzt aus diesem Grund steht Gräfe, seit Bekanntwerden seiner Klage vor wenigen Tagen, unter Beschuss. Er wirft dem DFB eine (unmittelbare) Diskriminierung aufgrund des Alters vor, die  gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße.

Das AGG macht es sich zum Ziel, Benachteiligungen unter anderem aufgrund des Alters zu verhindern oder gar zu beseitigen. Es setzt, wie sein österreichisches Pendant, das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), die Unionsrichtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf um. Nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG Hessen) vom 15. März 2018 (Az: 9 Sa 1399/16) handle es sich bei Bundesliga-Schiedsrichtern um keine Arbeitnehmer des DFB. Der Anwendungsbereich des AGG umfasst aber auch selbstständig tätige Personen, soweit die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit betroffen sind (§ 6 Abs 3 AGG). § 2 Nr 1 AGG sieht vor, dass Benachteiligungen betreffend die Bedingungen über den Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (sogenannte Zugangshürde), unter anderem aufgrund des Alters, grundsätzlich unzulässig sind.

Rechtfertigungsgründe?

Das AGG lässt aber eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters wegen beruflicher Anforderungen ausnahmsweise zu (§ 8 Abs 1 AGG). Diese ist jedoch lediglich zulässig, sofern es sich um eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung handelt, der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Das vermeintlich stärkste Argument seitens des DFB für eine Altersgrenze sind die körperlichen Anforderungen an die Unparteiischen in den obersten Spielklassen. Statistiken zufolge hat sich nämlich die Laufintensität in der deutschen Bundesliga in den letzten 50 Jahren fast verdreifacht. Und so legen die Feldspieler in der obersten deutschen Liga eine Distanz von bis zu über 10 Kilometer pro Spiel zurück. Damit sind nunmehr auch die Anforderungen an die körperliche Fitness der Schiedsrichter höher.

Dem hält Gräfe entgegen, dass letztlich allein die Qualität der Entscheidungen von Bedeutung sein sollte. Im Auswahlprozess würde sich ohnehin nur derjenige durchsetzen, der die – in der DFB-Schiedsrichterordnung statuierten – hohen Anforderungen erfüllen kann. Gegen eine Altersgrenze spreche laut Gräfe auch die stille Autorität routinierter Schiedsrichter gegenüber Spielern und ihre Erfahrung im Umgang mit schwierigen, oftmals spielentscheidenden Situationen.

Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob es dem DFB gelingt, zu belegen, dass die Altersgrenze von 47 Jahren tatsächlich erforderlich ist, um das Erfüllen der Anforderungen an einen Schiedsrichter in der deutschen Bundesliga zu gewährleisten. Insbesondere mit Blick über die deutschen Grenzen hinaus scheint dies aber ungewiss. Denn wie zahlreiche Beispiele belegen, können auch Schiedsrichter nach Überschreiten der 47-Jahres-Marke den physischen und kognitiven Anforderungen des Spitzensports gerecht werden.

Unabhängig von etwaigen beruflichen Anforderungen lässt das AGG eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters zu, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (§ 10 S 1 AGG). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen wiederum angemessen und erforderlich sein (§ 10 S 2 AGG). Ein solches Ziel könnte etwa die Nachwuchsförderung sein.

Der DFB gibt zu bedenken, dass junge Schiedsrichter die Möglichkeit erhalten sollen, nachrücken zu können. Auch dies erachtet Gräfe als unbegründet. Er zeigt auf, dass junge Schiedsrichter großen Druck verspüren, bereits in jungen Jahren aus der Regionalliga wegzukommen, um es noch nach oben schaffen zu können. Viele werfen aus diesem Grund bereits früh das Handtuch. Es stellt sich daher natürlich die Frage, ob es sich nicht bis zu einem gewissen Grad um ein hausgemachtes Problem des DFB handelt. Ginge man von der derzeit bestehenden, starren Altersgrenze ab, so würde man jungen Schiedsrichtern diesen Zeitdruck sicherlich nehmen.

Der deutsche Jurist und ehemalige Schiedsrichter Benjamin Keck rechnet in seinem Beitrag damit, dass die  Höchstaltersgrenze in ihrer derzeitigen Form einer richterlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Dies legen auch Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in ähnlich gelagerten Fälle nahe.

(Rechts-)Folgen

Doch welche Konsequenzen würde es nach sich ziehen, würde das zuständige Gericht die starre Altersgrenze des DFB tatsächlich kippen? Gräfe hätte einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Benachteiligung entstandenen Vermögensschadens und auf eine angemessene Entschädigung. Sollte die Bestimmung im Regulativ des DFB tatsächlich gegen das AGG verstoßen, wären entweder eine Anpassung hin zu einer flexibleren Regel, ähnlich jener der UEFA, oder gar ein völliger Verzicht auf eine Altershöchstgrenze, wie dies nunmehr in Österreich der Fall ist, denkbar.

Mit Spannung erwartet werden darf, wie die Gerichte den Fall Gräfe beurteilen und ob der DFB sich letztlich doch geschlagen geben muss und seine starre Altersgrenze aufweicht, hinaufsetzt oder gar fallen lässt. LAW MEETS SPORTS bleibt dran…

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Sozialrechtliche Einordnung von Einzelberufssportlern: Dienstnehmer oder Selbstständige?

Vanessa Sahinovic, Lukas Müller und Johannes Kinigadner: Drei junge Sportler, die ein tragisches Schicksal teilen. Sie erlitten allesamt im Zusammenhang mit ihrer großen Leidenschaft und Berufung, dem Sport, schwere Unfälle und infolgedessen irreversible Lähmungen. Man vermag sich kaum auszumalen, was dieses Schicksal für einen Profisportler bedeutet und was es heißt, in dieser Situation einen langjährigen Rechtsweg mit derart ungewissem Ausgang bestreiten zu müssen. Die gerichtlichen Entscheidungen in diesen drei Causae sind von weitreichender Bedeutung für die gesamte Sportwelt. Denn der Großteil der Berufssportler ist, aufgrund seines verhältnismäßig geringen Einkommens, im Ernstfall auf Versicherungsleistungen angewiesen.

Ob Einzelberufssportler in Ausübung ihrer Tätigkeit als Sportler unselbstständig oder selbstständig sind, ist nach wie vor höchst umstritten. Wolfgang Brodil, Leiter der Forschungsstelle Sportrecht der Uni Wien bringt es mit einem Statement auf den Punkt: „Die Entscheidungen sind nicht vorhersehbar, das Prozessrisiko ist enorm“.

Dieses geht ganz klar zulasten der Sportler. Sie sind in den, meist über Jahre hinweg andauernden, Prozessen einer enormen Ungewissheit ausgesetzt. Wird ein Sportler im Einzelfall als (freier) Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 bzw. Abs 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) qualifiziert, so ist er bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert. Der Dienstgeber wäre sodann verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Sofern die Dienstnehmereigenschaft jedoch nicht erfüllt ist, könnte der Sportler als sogenannter neuer Selbstständiger iSd Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) eingestuft werden. Dies hätte zur Folge, dass der Sportler selbst für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich wäre. Sofern auch die Voraussetzungen für eine Versicherung als „neuer Selbstständiger“ nach dem GSVG nicht vorliegen, kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht. Doch steht es letztlich in den Sternen, ob ein Berufssportler im konkreten Einzelfall als Dienstnehmer oder neuer Selbstständiger eingestuft wird (und sodann zur Abfuhr der Beiträge verpflichtet ist) oder gar überhaupt nur eine freiwillige Versicherung in Frage kommt und so wird er womöglich gut beraten sein, selbst für den Ernstfall Vorsorge zu treffen.

In den vergangenen Jahren sind drei (höchst-)gerichtliche Entscheidungen zur Versicherung nach ASVG in den verschiedensten Bereichen des Berufssports ergangen:

  • 2017: Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Synchronschwimmerin Vanessa Sahinovic,
  • 2019: Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zum Skispringer Lukas Müller und
  • 2020: VwGH zum Motocross-Fahrer Johannes Kinigadner.

Um eines vorwegzunehmen: Allen drei Entscheidungen ist gemein, dass die Bezugnahme auf die Charakteristika des Sports nicht in ausreichendem Ausmaß erfolgt ist.

Wer unterliegt dem Versicherungsschutz nach ASVG?

Für Sportler kommt eine Versicherung nach ASVG vor allem als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG bzw. dienstnehmerähnlicher freier Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG in Betracht. Nach der gesetzlichen Definition in § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer „wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird“. Es sind daher für die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft die drei Elemente persönliche Abhängigkeit, wirtschaftliche Abhängigkeit und Entgeltlichkeit von Bedeutung:

  1. Die persönliche Abhängigkeit dient als zentrales Abgrenzungsmerkmal von der selbstständigen Tätigkeit. Ob jemand in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt wird, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die im jeweiligen Einzelfall nicht vollständig und auch nicht in vollem Ausmaß vorliegen müssen. Die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit müssen lediglich überwiegen. Man spricht bei der persönlichen Abhängigkeit daher von einem sogenannten Typusbegriff. Diese Kriterien, aus welchen sich die persönliche Abhängigkeit zusammensetzt, sind im Wesentlichen die Bindung an Arbeitszeit (die Trainings- oder Wettkampfzeit), Arbeitsort (die Trainings- oder Spielstätte) und arbeitsbezogenes Verhalten (etwa das Tragen bestimmter Kleidung oder die Einschränkung der Meinungsäußerung). Aber auch die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse durch den Dienstgeber und die Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung durch den Dienstnehmer gehören dazu. Dieser sehr offene Typusbegriff passt sich zwar einerseits gut an die sich stetig wandelnden Bedürfnisse der Arbeitsmarktsituation an und ist auf eine Vielzahl von Beschäftigungsformen anwendbar. Andererseits eröffnet er einen großen Interpretationsspielraum, den die Gerichte – wie nachstehend aufgezeigt wird – auch tatsächlich ausnutzen.
  2. Die Judikatur leitet aus der persönlichen Abhängigkeit zwangsläufig das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit Wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht mit Lohnabhängigkeit im Sinne eines Angewiesenseins auf das Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwechseln. Vielmehr resultiert sie aus der mangelnden Macht des Dienstnehmers, im eigenen Namen über die wesentlichen Betriebsmittel (etwa die Schwimmbekleidung, eine Skifluganlage samt Schanzeninfrastruktur oder ein Motocross-Bike) zu verfügen.
  3. Für das dritte (und eigenständige) Tatbestandsmerkmal, die Entgeltlichkeit, ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob es sich um Sach- oder Geldleistungen im engeren Sinn handelt, sofern das Entgelt vom Dienstgeber oder einem Dritten als Gegenleistung (im Sinne eines Austauschverhältnisses) für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft hingegeben wird. Dass auch Sachleistungen beitragspflichtiges Entgelt sein können, zeigt sich am Fall von Vanessa Sahinovic (dazu gleich).

Vanessa Sahinovic (Rechtsverhältnis: Sportlerin – Verband)

Die Entscheidung des BVwG über den tragischen Unfall der damals noch minderjährigen Synchronschwimmerin Vanessa Sahinovic warf eine Reihe rechtlicher Fragen im Hinblick auf den Dienstnehmerbegriff im Bereich des Berufssports auf. Die Sportlerin war zum Zeitpunkt des Unfalles Mitglied der Schwimmunion Mödling. Die damalige Schülerin wurde vom Österreichischen Olympischen Comité (ÖOC) für die Europaspiele 2015 in Baku (Aserbaidschan) nominiert. Während der Europaspiele wurde sie auf dem Weg zum Training im Athletendorf von einem Shuttle-Bus erfasst. Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall im Wesentlichen mangels Entgeltlichkeit ab. Nach Ansicht der Behörde unterscheide sich die Synchronschwimmerin zudem nicht von tausenden anderen Jugendlichen, die sich sportlich in einem Verein – nicht aus finanziellem Interesse, sondern als Hobby – betätigen und hierbei an Vorgaben betreffend Trainingszeiten, Spielorte etc gebunden seien. Als plakative Beispiele nannte die WGKK (wenig treffend) Teilnehmer an Jugendlagern der Pfadfinder, Kinderfreunde oder Jungschar. Diese seien nach Ansicht der WGKK zwar auch – wie Vanessa Sahinovic – an gewisse Vorgaben gebunden, seien aber offenkundig nicht als Dienstnehmer anzusehen.

Das BVwG (BVwG W145 2128879-1) hob den Bescheid der WGKK auf. Anders als die WGKK stellte es fest, dass die Sportlerin aufgrund einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beim ÖOC nach ASVG vollversichert war. Zwar hat die Sportlerin für ihre Tätigkeit keine Geldbezüge erhalten, dies schließt jedoch das Vorliegen von Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG keineswegs aus. Denn die Sachleistungen, welche sie vom OÖC und von Dritter Seite erhielt wurden vom BVwG als Entgelt qualifiziert. Sowohl Ausstattung (verschiedenste Kleidungsstücke, Accessoires, Hygieneartikel und Sportnahrung) als auch die Kosten für den kollektiven Versicherungsschutz sowie die Hälfte der Tagessätze für das sogenannte Medical Team vor Ort wurden vom ÖOC getragen, sodass in Summe ein Entgeltanspruch in Form von Naturalleistungen bestand, welcher die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze weit überschritt.

Die Entscheidung des BVwG wurde kritisiert, weil sie die Charakteristika des Sports nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ins Treffen geführt wurde, ob man sich im gegenständlichen Fall nicht mit dem Rechtsverhältnis zwischen der Sportlerin und ihrem Verein (Schwimmunion Mödling) auseinandersetzen hätte müssen.

Lukas Müller (Rechtsverhältnis: Sportler – Veranstalterin)

Im Rahmen der Skiflug-Weltmeisterschaft 2016 in Bad Mitterndorf kam der damalige Skispringer Lukas Müller als Vorspringer zum Einsatz. Am zweiten Einflugtag der Veranstaltung stürzte der Sportler während eines Sprungs und erlitt eine Lähmung des Rumpfes und der Beine.

Nach der Gebietskrankenkasse Kärnten (KGKK) bestand zwischen dem Sportler und der, die Skiflug-Weltmeisterschaft 2016 veranstaltenden (zu 100 % im Eigentum des ÖSV stehenden), A-GmbH für den Zeitraum von 12. bis 17. Jänner 2016 ein Dienstverhältnis, das eine Pflichtversicherung nach ASVG begründete. Das BVwG (BVwG G308 2176696-1) wiederum gab der Beschwerde des Veranstalters statt und erkannte, dass der Skiflieger – im Wesentlichen gestützt auf die fehlende persönliche Arbeitspflicht – nicht der Versicherungspflicht nach ASVG unterlegen war. Nach Ansicht des BVwG konnte der Vorspringer jederzeit sanktionslos seine Arbeitsleistung verweigern und daher liege keine persönliche Arbeitspflicht vor.

Dieser Rechtsansicht folgte hingegen der VwGH (VwGH Ro 2019/08/0003) nicht. Er sprach aus, dass dem Sportler in diesem Fall kein sanktionsloses Ablehnungsrecht zugekommen sei, welches seine persönliche Arbeitspflicht ausschließe. Vielmehr durfte der Vorspringer lediglich einzelne Sprünge aus bestimmten Gründen verweigern, weshalb ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis angenommen werden konnte.

Johannes Kinigadner (Rechtsverhältnis: Sportler – Sponsor)

Im Zusammenhang mit dem Motocross-Fahrer Johannes Kinigadner hatte der VwGH (VwGH Ra 2018/08/0028) zu beurteilen, ob ein „Sponsoringvertrag“ oder „Werbevertrag“, als Schuldvertrag zwischen einem Sponsor (die Motorradherstellerin KTM AG) und dem Sportler als Gesponsertem, eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 2 (als Dienstvertrag) bzw. Abs 4 (als freier Dienstvertrag) ASVG auslösen kann. Der Motocross-Fahrer stürzte während eines Motocross-Rennens im Rahmen einer „Benefizveranstaltung“ und leidet seither, aufgrund einer Verletzung des Rückenmarks, an einer Lähmung vom fünften Halswirbel abwärts.

Nachdem die Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) dem Sportler den Vollversicherungsschutz – mangels Vorliegens der erforderlichen Eigenschaften für einen (freien) Dienstvertrag – versagte, sprach das BVwG (BVwG I401 2012328-1/12E) dem Motocross-Fahrer den Vollversicherungsschutz zu. Der VwGH wiederum stellte fest, dass im gegenständlichen Fall kein Arbeitsunfall vorlag, da es dem Sportler an persönlicher Abhängigkeit zum Sponsor mangelte.

Doch bestehen tatsächlich Unterschiede?

Stellt man dieser Entscheidung jene des BVwG über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen Vanessa Sahinovic und dem ÖOC gegenüber, dann scheint die Entscheidung des VwGH über den Unfall von Johannes Kinigadner durchaus fragwürdig. Denn hier hat der VwGH der Bindung des Motocross-Fahrers an die, durch den Rennkalender vorgegebenen, Zeiten und Orte der Rennen keine Unterscheidungskraft für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit beigemessen. Dies begründete er damit, dass sie sich „aus der Natur der Sache“ ergeben. Aber auch im Fall von Vanessa Sahinovic waren die Zeiten und Orte der Trainings und Wettkämpfe nicht durch das ÖOC, sondern vielmehr durch den Veranstalter der Europaspiele, die Europäischen Olympischen Comités (EOC), vorgegeben.

Noch viel bemerkenswerter in diesem Zusammenhang ist aber die Tatsache, dass sowohl das BVwG als auch der VwGH im „Fall von Kinigadner“ sich gegen eine Unterscheidungskraft der Zeiten und Orte der Rennen bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ausgesprochen haben, das BVwG aber dennoch zum Ergebnis kam, dass Johannes Kinigadner Dienstnehmer der KTM AG war, der VwGH dies hingegen verneinte.

Zwar mag es richtig sein, dass alle Motocross-Fahrer, welche am verfahrensgegenständlichen Rennen teilnahmen, an Rennort und Rennzeit gebunden waren. Naturgemäß setzt der sportliche Wettbewerb voraus, dass alle Teilnehmer zur gleichen Zeit am gleichen Ort tätig werden. Daraus ergibt sich aber für sich noch nicht zwangsläufig eine Weisungsgebundenheit. Dies heißt jedoch nicht – wie etwa die Universitätsprofessorin Barbara Födermayr in einem Zeitschriftenartikel betont –, dass es zu einer „Neutralisierung“ von Merkmalen im Sinne eines „Unberücksichtigtlassens“ bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit kommen darf. Wie schon der Gesetzgeber in § 4 Abs 2 ASVG andeutet, kommt es nämlich unumstritten auf eine Gesamtbeurteilung aller Merkmale an. Ein Vergleich dieser beiden Entscheidungen zeigt ganz deutlich, wie stark das Ergebnis (persönliche Abhängigkeit oder Unabhängigkeit) von der Gewichtung der einzelnen Merkmale abhängt.

Sofern der Bindung an Ort und Zeit der ausgeübten Tätigkeit (nach Ansicht der Judikatur) keine Unterscheidungskraft zukommt, betonen die Gerichte andere Merkmale, wie etwa die Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder den Gestaltungsspielraum des Beschäftigten bei der ausgeübten Tätigkeit.

Legt man das Augenmerk sodann – wie das BVwG dies getan hat – insbesondere auf jene Aspekte, die zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Sportlers führen, so entsteht das Bild einer fremdbestimmten Arbeitsleistung. Solche Aspekte sind etwa die Kontrollunterworfenheit des Motocross-Fahrers oder die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Würde man hingegen die Gewichtung hin zu jenen Aspekten verlagern, die lediglich zu einer geringen Einschränkung der Bestimmungsfreiheit führen (wie dies der VwGH getan hat), so entstünde das Bild eines Dienstnehmers, welcher seine Leistung im Wesentlichen erbringt, ohne persönlich abhängig zu sein. Es zeigt sich, dass ein und derselbe Sachverhalt ohne weiteres, je nach Lage der Gewichtung der einzelnen Merkmale völlig plausibel in beide Richtungen (also persönliche Abhängigkeit als auch Unabhängigkeit) argumentiert werden kann, das Ergebnis aber weitrechende (Rechts-)Folgen mit sich bringt.

Der VwGH führte letztendlich jedoch aus, dass (wenn auch nicht im konkreten Fall) Sponsoringverträge in bestimmten (teilweise eher weniger praxisrelevanten) Fallkonstellationen sehr wohl eine Vollversicherung nach ASVG auslösen können. Dies könnte nach Ansicht des VwGH insbesondere dann der Fall sein, wenn dem gesponserten Sportler, neben der Erbringung von Werbeleistungen, die Erbringung von Aufgaben für den Sponsor im Zuge dessen betrieblicher Tätigkeit übertragen werden (etwa im Zuge des Vertriebes der Produkte bzw. des Sponsors). In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, inwieweit ein Profisportler in der Praxis ernsthaft am Vertrieb der Produkte des Sponsors beteiligt sein kann/wird.

Eine gewisse Ergebnisorientierung kann der Judikatur im Allgemeinen bei der rechtlichen Beurteilung der drei dargestellten Fälle durchaus angelastet werden. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die (möglicherweise weitreichenden) Konsequenzen in der Praxis, hätte der VwGH im Fall des Motocross-Fahrers Johannes Kinigadnerein (freies) Dienstverhältnis zwischen Sportler und Sponsorin bejaht. Die Einordnung eines „Sponsoringvertrags“ als (freier) Dienstvertrag hätte wohl große Wellen im Bereich des Sports geschlagen. Die Frage, inwieweit das Gericht unter Bewusstsein dieser Tatsache seine Entscheidung getroffen hat, sei hier nur in dem Raum gestellt.

Auf den Punkt gebracht…

Auch für Juristen scheint das Treffen einer Vorhersage über das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung in derartig gelagerten sozialrechtlichen Sachverhalten kaum möglich (siehe dazu das Statement von Wolfgang Brodil). Umso mehr muss dies wohl für die betroffenen Sportler gelten. Wie bereits eingangs betont, ist das Einkommen der breiten Masse im Berufssport (auch mangels kollektivvertraglicher Mindestlöhne) gerade hoch genug, um den Lebensunterhalt hiervon bestreiten zu können. Die überwiegende Mehrheit ist daher im Ernstfall auf Leistungen aus der Sozialversicherung angewiesen.

Konsequenterweise stellt sich die Frage, ob man mit den gesetzlichen Regelungen in § 4 Abs 2 und Abs 4 ASVG und dem dort durch den Gesetzgeber geschaffenen Konzept des (freien) Dienstvertrags das Auslangen findet. Oder ob es nunmehr (endlich) an der Zeit ist, an die Bedürfnisse des Berufssports angepasste, Rechtsvorschriften zu schaffen.

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Wegen Dopings gesperrt

Kurz vor dem gestrigen Europa-League-Heimspiel veröffentlichte der österreichische Fußballmeister FC Red Bull Salzburg (RBS) ein Statement. Demnach sei die Entscheidung der UEFA in der Doping-Causa um Mohamed Camara und Sékou Koïta gefallen: Die beiden Spieler werden nach positiven Dopingproben für drei Monate gesperrt. Die Sperre gilt ab sofort.

Doping ist auch im Fußball ein Thema, obgleich das viele nicht gerne hören oder sehen wollen. Das haben die aktuellen Vorfälle bei RBS erneut zutage gefördert. Nur zwei Wochen zuvor machte bereits die einjährige Dopingsperre von Ajax-Keeper André Onana die Runde. Auch die Vergangenheit hat (vereinzelt) Dopingfälle im Fußball ans Licht gebracht: In Österreich sind hierbei etwa die positiven Dopingproben von Christian Mayrleb im Jahr 2006 (damals ohne Sperre) und von João Victor im Jahr 2017 (damals letztlich für sechs Monate gesperrt) zu nennen. Der Fußball ist freilich kein Außenstehender, der sich dem Thema Doping schlicht verschließen kann. Gleichwohl lässt sich konstatieren: Das Image scheint im Vergleich zu manch anderer Sportart bisweilen „sauber“.

Dopingvorfälle bei RBS – Was ist passiert?

Die Einberufung in die Nationalmannschaft ist der Traum eines jeden Fußballprofis. Mohamed Camara und Sékou Koïta, ihres Zeichens Spieler von RBS, leben indes diesen Traum. Der letzte Ruf des malischen Teamchefs hatte jedoch fatale Folgen für das Salzburger Duo: Positive Dopingproben (A-Proben, auf die Öffnung der B-Proben soll verzichtet worden sein). Wie konnte das passieren? Im Rahmen eines rund zehntägigen Lehrgangs beim malischen Nationalteam erhielten die beiden Akteure ein Mittel gegen Höhenkrankheit, das offenbar einen Wirkstoff enthielt, der auf der Dopingliste steht. Grund für die Einnahme war aller Voraussicht nach das Afrika-Cup-Qualifikationsspiel gegen Namibia, welches in Windhoek auf einer Meereshöhe von rund 1.700 Metern stattfand. Die UEFA eröffnete daraufhin ein Disziplinarverfahren.

Die Entscheidung der UEFA

Die Entscheidungsgrundlage der UEFA im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens war das UEFA-Dopingreglement. Das Reglement gilt für alle UEFA-Wettbewerbe sowie für alle Spieler und andere Personen, die einer zu einem UEFA-Wettbewerb zugelassenen Mannschaft angehören. Der Inhalt entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des World Anti-Doping Codes (WADC). In Artikel 10 des Reglements (in der Ausgabe 2021, wenngleich im Zeitpunkt des Vorfalls noch die Ausgabe 2018 in Kraft war – Stichwort: Günstigkeitsprinzip) werden Sanktionen gegen Einzelpersonen statuiert. Danach kann ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eine Sperre nach sich ziehen. Die Dauer der Sperre richtet sich nach mehreren Faktoren und beträgt grundsätzlich drei Monate bis vier Jahre (erschwerende Umstände bzw. wiederholte Verstöße können die Sperre verlängern – mindernde Umstände können sie dagegen herabsetzen, aussetzen oder gar aufheben).

Im konkreten Fall wurden Camara und Koïta für drei Monate gesperrt – mit sofortiger Wirkung. Nach Angaben des Klubs sehe die UEFA zwar kein vorsätzliches Dopingvergehen. Dessen ungeachtet sei jeder Spieler persönlich dafür verantwortlich, dass keine verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper gelangen. Mangels offizieller Aussendung der UEFA kann über die Anwendung der konkreten Reglementbestimmung freilich nur gemutmaßt werden. Anstelle von Mutmaßungen sollen vielmehr die konkreten Auswirkungen der Sperre skizziert werden.

Was bedeutet das konkret?

Die gesperrten Spieler dürfen während des in der Sperre ausgesprochenen Zeitraums weder an Spielen noch Aktivitäten (ausgenommen Aufklärungs- und Wiedereingliederungsprogramme zur Dopingbekämpfung) des organisierten Fußballs teilnehmen. Dazu gehört grundsätzlich auch das Mannschafstraining. Ein solches darf allerdings bereits in den letzten beiden Monaten der Sperre wieder aufgenommen werden (Artikel 10 Pkt 14.2.). Geheime Trainings zögen weitreichende Konsequenzen nach sich (unter anderem eine neuerliche Sperre des Spielers).

Die Sperre beginnt am Tag der Verhandlung, bei der über die Sperre rechtskräftig entscheiden wird, oder, falls auf eine Verhandlung verzichtet wird oder keine stattfindet, am Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wird (Artikel 10 Pkt 13).

Zudem würde Artikel 11 UEFA-Dopingreglement auch „Konsequenzen für Mannschaften“ vorsehen. Solche wurden gegen RBS bisher nicht verhängt, zumal sie erst ausgesprochen werden, wenn während der Wettbewerbsdauer mehr als zwei Spieler derselben Mannschaft ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zur Last gelegt wird. Diesfalls bestünde die Möglichkeit, zusätzlich zu den Sanktionen gegen die einzelnen Spieler, angemessene Sanktionen gegen den Verein zu verhängen. RBS hat bloß mit verstärkten Zielkontrollen über die gesamte Wettbewerbsdauer zu rechnen (Artikel 11 Pkt 1).

Im Übrigen: Die Ergebnisse sämtlicher Bundesligaspiele, die das Salzburger Duo indes bestrittenen hat, wurden bereits den Statuten entsprechend beglaubigt. Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen (§ 26 Abs 5 Satzungen der ÖFBL). Siehe dazu auch die Stellungnahme der ÖFBL.

Saison-Aus für Salzburger Duo?

Einem Statement von Stephan Reiter, Geschäftsführer der Mozartstädter, zufolge schon: „Wir nehmen die Entscheidung der UEFA zur Kenntnis, sind aber froh, dass in dieser Causa jetzt Klarheit geschaffen wurde und wir wissen, wie es konkret weitergeht. Für uns bedeutet dies natürlich einen herben sportlichen Verlust. Aber auch wenn wir völlig unverschuldet in diese Situation gekommen sind, trifft uns die Entscheidung nicht unvorbereitet, weil wir den Kader ausgerichtet haben.“

Auch die Spieler scheinen sich damit abgefunden zu haben. So verkündete Koïta in einem Statement auf Twitter, „traurig“ und aber auch „erleichtert“ zu sein. Zugleich mahnte er Vorsicht im Umgang mit medizinischen Produkten ein und versprach, dass er im Mai stärker als zuvor zurückkomme.

Eine Möglichkeit, das „Saison-Aus“ juristisch zu bekämpfen, bestünde jedoch schon: Die roten Bullen könnten den Internationalen Sportgerichtshof anrufen, gleichwohl die Wahrscheinlichkeit dieses Schrittes ob der besagten Aussagen sehr gering ist. Demgegenüber soll der niederländische Rekordmeister Ajax Amsterdam wegen seines Torhüters Onana diese Option gezogen haben (so ein Statement auf der Website). Die gegen Onana verhängte Dopingsperre von einem Jahr wiegt doch schwerer – mit einer dreimonatigen Sperre kann man sich wohl leichter abfinden (zumal man sich in der Kaderplanung ohnedies „darauf vorbereitet“ habe).

Ob die Entscheidung tatsächlich endgültig ist, scheint dennoch fraglich. Schließlich sind grundsätzlich auch die World Anti-Doping Agency (WADA) und die nationale Anti-Doping-Organisation (in Österreich: NADA Austria) rechtsmittellegitimiert. Ausweislich heutiger Medienberichte will man dort allerdings noch die Übermittlung der Entscheidungsgrundlagen abwarten.

Sicher ist: Die Sperren stellen einen „herben sportlichen Verlust“ für RBS dar, gehören die beiden malischen Teamspieler doch zu den Leistungsträgern. Mit Koïta verliert man niemand Geringeres als den aktuellen Toptorjäger der Bundesliga (derzeit 14 Treffer). Und zweitens: Diese Vorfälle werden (leider) nicht die letzten Dopingfälle am Fußballplatz gewesen sein.

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Law Meets Sports: Jahresrückblick 2020

Das Jahr 2020 war ein besonders herausforderndes Jahr. COVID-19 veranlasste die politischen Verantwortlichen weltweit, gleichsam über Nacht Maßnahmen zu setzen, die in ihrer Tragweite und Intensität einzigartig waren. Sportveranstaltungen wurden abgesagt, Betretungsverbote für Sportstätten verordnet. Die Sportwelt stand (phasenweise) praktisch still. 2020: Ein Jahr zum Vergessen für den Sport?

 

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2020 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, das weitgehend von einer Pandemie geprägt war. Eine Pandemie, die auch rechtliche Schwächen in der Sportwelt offenbart hat. Doch auch abseits davon blicken wir auf ein sportrechtlich turbulentes Jahr zurück: Ein ehemaliger UEFA-Präsident zieht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das mögliche (juristische) Aus für Manchester City in der Champions League sind nur zwei von vielen sportrechtlichen Schlagzeilen im Jahr 2020. Die folgenden Ausführungen können selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten allerdings einen Überblick bieten.

I. Sportrecht im Schlaglicht der Krise

Die COVID-19-Pandemie zeitigte auch im Bereich des Sports weitreichende Auswirkungen und stellte diesen vor neue Herausforderungen. So mussten Sportveranstaltungen reihenweise abgesagt werden. Jahreshighlights wie die Fußball-Europameisterschaft, die Olympischen Sommerspiele, der Vienna City Marathon oder der Tennis-Klassiker in Wimbledon fielen der Pandemie zum Opfer. Dementsprechend stellte sich die Frage, welche Rechte die Besitzer bereits bezahlter Tickets haben, wenn Sportveranstaltungen behördlich untersagt wurden. In Österreich wurde hierfür das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz erlassen (vgl dazu unsere Beiträge vom März und vom September).

Neben dem Reigen von Absagen wurde das Betreten von Sportstätten verboten (gilt auch aktuell). Damit stand sowohl der Profi- als auch der Hobbysportbereich still. Das Betretungsverbot für Sportstätten warf zu Beginn zahlreiche Rechtsfragen auf: Was ist im Konkreten unter einer „Sportstätte“ zu verstehen? Öffentliche Sportanlagen? Gilt das Betretungsverbot für jedermann? Gibt es eine Ausnahme für den Betreiber, sodass dieser notwendige Erhaltungsmaßnahmen vornehmen kann? Die Erhaltungsmaßnahmen des Betreibers fielen unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung (siehe dazu unseren Beitrag vom März). Möglich blieb lediglich die Bewegung im Freien allein oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben – die Sportarten Laufen und Radfahren erfuhren einen regelrechten Boom. Selbst diese Regelung sorgte für so manche Unklarheit, beispielsweise: Darf man mit einem Freund, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, laufen gehen, wenn der Mindestabstand eingehalten wird?

Mit dem Stillstand der Sportwelt sahen sich selbst Vereine im Breitensport mit rechtlichen Problemstellungen, wie etwa einer allfälligen Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder der Auszahlung einer Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE), konfrontiert (siehe dazu unseren Beitrag vom März). Auch von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie blieben die Vereine im Breitensport keineswegs verschont. Sie traf es ebenfalls besonders hart, da keine Veranstaltungen durchgeführt werden konnten und vielfach Sponsoren absprangen – es fehlte somit an Einnahmen.

Im Profigeschäft wurde früh über Kurzarbeit für Sportler, die Möglichkeit von Geisterspielen und die Wertung von Meisterschaften diskutiert. Insbesondere ein Gutachten zu letzterem Diskussionspunkt sorgte für Aufsehen. Dieses beschäftigte sich überwiegend mit der Frage, nach welchen Grundsätzen die österreichischen Fußballbewerbe für das Spieljahr 2019/20 zu werten sind, falls infolge der Pandemie die noch ausstehenden Bewerbsspiele nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze durchgeführt werden können. Im Fokus der Untersuchung standen sohin Regelungen der lex sportiva (das von den Sportverbänden selbst geschaffene Regelwerk), vor allem die ÖFB-Meisterschaftsregeln. Der Gutachter kam schließlich zum Befund, dass die Meisterschaft nicht zu werten sei, wenn sie abgebrochen wird. Damit könne es nach seiner Auffassung auch keinen Meister sowie keinen Auf- und Absteiger geben (siehe das ganze Gutachten auf der Website des ÖFB).

Die Frage sollte sich schließlich nicht im Bereich der Österreichischen Fußball-Bundesliga und der 2. Liga (zumal diese die Saison unter strikten Auflagen zu Ende spielen konnten) stellen. Schlagend wurde das Problem allerdings im Bereich von der Regionalliga abwärts. Das ÖFB-Präsidium folgte in seiner Entscheidung dem Gutachten und brach alle Bewerbe im Landesverbands-Bereich ab. Folglich gab es im Spieljahr 2019/20 in den österreichischen „Amateur-Fußballligen“ keinen Meister sowie keinen Auf- und Absteiger. Dass eine solche Entscheidung auch Kritik nach sich zieht, liegt auf der Hand (vgl etwa die Ausführungen von Medl/Mühleder). Medienberichten zufolge sollen besonders betroffene Vereinen (etwa Erstplatzierte im Abbruchszeitpunkt) auch rechtliche Schritte in Erwägung gezogen haben.

In einer ähnlichen Lage fanden sich selbst Profiklubs im Ausland wieder. So wurde in den Niederlanden beispielsweise sogar die Meisterschaft in den Profiligen abgebrochen. Einen Meister sowie Auf- und Absteiger gab es ebenfalls nicht. Daraufhin wollten zwei Klubs aus der 2. Liga ihren Aufstieg in die Eredivisie gerichtlich durchsetzen. Das niederländische Gericht schob den Aufstiegsträumen allerdings einen Riegel vor, da der Verband bei einer solchen Entscheidung (Abbruch oder Weiterspielen) die Interessen aller Klubs zu berücksichtigen habe. Dementsprechend gebe es immer Klubs, die Pech haben (so der niederländische Richter bei der Urteilsverkündung).

Nicht zuletzt die (erste) Lockerung der Maßnahmen mit der Privilegierung für Spitzensportler und für Kaderspieler der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten sorgte für hitzige Debatten. Es war bereits der Begriff des Spitzensportlers fraglich. Das Bundes-Sportförderungsgesetz bezeichnet damit Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen. Darüber hinaus muss der Sportler die Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben. Aber auch daraus resultierten einige Fragen: Was bedeutet „beruflich“ im sportlichen Kontext? Reichen jegliche Einkünfte? Allein die Einschränkung auf Sportler, die bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, scheint als taugliches Abgrenzungskriterium zu dienen. Unklar blieb beispielsweise auch, ob Spitzensportler im Nachwuchsbereich von der Ausnahme umfasst sind. Ebenfalls unklar war, ob Spitzensportler im Mannschaftsbereich, die laufend an internationalen Wettkämpfen teilnehmen, in den Genuss der Ausnahme kommen. Zu denken ist vor allem an sämtliche Nationalteams.

Den Mannschaften der 2. Liga wurde der Trainingsstart verwehrt. Und das, obwohl die Österreichische Fußball-Bundesliga und die 2. Liga (ansonsten) weitgehend einheitlich behandelt werden. Gibt es in Österreich also den Berufsfußballer „zweiter Klasse“? Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung war zumindest auf den ersten Blick nicht ersichtlich (vgl dazu unseren Beitrag vom April). Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes hatte der Verordnungsgeber wohl für eine Gleichstellung zu sorgen (was in späterer Folge auch erfolgte).

In den durch die Krise aufgeworfenen Problemstellungen zeigt sich einmal mehr die Bedeutung, die ein Berufssportgesetz haben könnte. Fragen, wie die soeben nur ansatzweise skizzierten, würden sich damit (nahezu) erübrigen. Auch ein Blick über die Grenzen zeigt, dass Sonderregelungen für den Sport durchaus ihre Berechtigung haben (zB in Belgien, Frankreich, Griechenland, Niederlande und Spanien). Jede Krise birgt bekanntlich auch Chancen: Es ist an der Zeit, endlich Rechtssicherheit für Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen, indem den Besonderheiten des Sports gesetzlich Rechnung getragen wird. Dazu bedarf es klarer Definitionen und Abgrenzungen sowie adäquater Bestimmungen in den einzelnen Materien (siehe dazu den Aufsatz von Petschinka/Toth).

Auch die verbandsinternen Gremien der Österreichischen Fußball-Bundesliga hatten im abgelaufenen Jahr einige Vorfälle zu beurteilen. Aufsehen erregte vor allem das Verfahren gegen den LASK. Der Senat 1 der Österreichischen Fußball-Bundesliga („Strafsenat“) verhängte gegen den Spitzenreiter aus Linz einen Abzug von sechs Punkten sowie eine Geldstrafe von 75.000 Euro. Grund dafür waren (zu diesem Zeitpunkt noch) verbotene Mannschaftstrainings. Damit haben die Linzer gegen § 111a ÖFB-Rechtspflegeordnung (Verletzung des Fair-Play-Gedankens) verstoßen. Der LASK legte gegen die Entscheidung Protest an das Protestkomitee der Österreichischen Fußball-Bundesliga ein, welches verbandsintern endgültig entscheidet. Das Protestkomitee reduzierte die Strafe schließlich auf vier Punkte. Damit war der verbandsinterne Instanzenzug ausgeschöpft. Den Gang vor das Ständige Neutrale Schiedsgericht trat der LASK danach nicht mehr an.

Aufgrund des vorübergehenden Stillstands der Sportwelt verschob sich das Saisonende der wiederaufgenommenen Ligen nach hinten. Diese Saisonverlängerung brachte vertragsrechtliche Problemstellungen ans Tageslicht. In den Spielerverträgen ist nämlich häufig ein Passus zu finden, dass diese mit 30. Juni auslaufen. Zudem haben manche Spieler schon bei anderen Vereinen für die kommende Saison unterschrieben. Fraglich war nun beispielsweise das tatsächliche Vertragsende. War das gewünschte Ergebnis bereits durch Vertragsauslegung zu erreichen oder bedurfte es dazu Sondervereinbarungen? Die Beantwortung der Frage hängt wesentlich von der konkreten Formulierung der Vertragsklausel ab (siehe für Österreich das Interview mit Toth und für Deutschland das Interview mit Prof. Fischinger).

II. Gerichtliche Entscheidungen

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass der Sport nicht (gerichtlich) klage. Diese Aussage kann heutzutage keinesfalls mehr aufrechterhalten werden. Wenngleich für rechtliche Fragestellungen im Sport primär die Sportsgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden Streitigkeiten zunehmend vor die staatlichen Gerichte gebracht. So gab es auch im Jahr 2020 die eine oder andere spannende Gerichtsentscheidung.

Zu Beginn des Jahres wurde beispielsweise der Sturz eines Motocross-Fahrers vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht als Arbeitsunfall qualifiziert. Dazu fehle es an konkreten Weisungen und an einer Einbindung in die betriebliche Organisation von KTM (vgl VwGH 29. 1. 2020, Ra 2018/08/0028). Der Fall erinnert den einen oder anderen sicherlich an jenen eines Skispringers, wurde jedoch gegenteilig entschieden. Das Höchstgericht hatte sich in einem weiteren Fall mit dem Aufschub des Grundwehrdienstes eines Profi-Eishockeyspielers zu beschäftigen. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich der Sportler noch in Ausbildung oder in sonstiger Berufsvorbereitung befindet. Im Ergebnis führte der VwGH aus, dass der Profi-Eishockeyspieler nicht mehr in Ausbildung oder in sonstiger Berufsvorbereitung im Sinne des Wehrgesetzes 2001 stehe. Deshalb könne der Eishockeyspieler seinen Grundwehrdienst nicht aufschieben. Im Sommer traf der VwGH eine Entscheidung, die vor allem für die Fanszene von Relevanz ist. Danach umfasse das in Österreich geltende Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz auch das Verhüllen der Gesichtszüge aus nichtreligiösen Gründen. Damit sei auch das Tragen einer Sturmhaube im Zusammenhang mit einer (bevorstehenden) Auseinandersetzung zwischen Anhängern verschiedener Fußballklubs vom Anwendungsbereich erfasst. Die Bestrafung des Fans aufgrund eines Verstoßes gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sei somit rechtmäßig.

Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich im abgelaufenen Jahr mit sportrechtlichen Themen auseinanderzusetzen. Er bestätigte einmal mehr seine Rechtsauffassung, dass Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig sind, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Ein Foul eines Hobby-Fußballspielers, mit dem er einen Gegenspieler attackierte und gegen die Füße trat, obwohl ihm bewusst war, dass er den Ball nicht mehr erreichen werde, und obwohl er noch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Kontakt mit dem Gegenspieler zu vermeiden, sei allerdings nicht mehr als spieltypisch, sondern vielmehr als rechtswidrig zu qualifizieren. Als Beweismittel im Gerichtsverfahren diente unter anderem ein Video – mit Augenzwinkern könnte man sich fragen, ob der Videobeweis nunmehr auch im Amateurbereich angekommen ist. Das gerichtliche Nachspiel wäre jedoch beinahe noch einmal spannend geworden. Denn der Hobbykicker änderte in zweiter Instanz seine Argumentation dahingehend, dass er ein taktisches Foul begangen habe (zuvor: er habe beabsichtigt, den Ball zu spielen). Sohin habe er zwar einen bewussten Regelverstoß begangen, der aber typisch für den Fußballsport und folglich nicht rechtswidrig sei. Der OGH ließ jedoch keine Spannung mehr aufkommen: Da sich der Fußballer in erster Instanz nicht auf das taktische Foul berufen hat, handle es sich um eine unzulässige Neuerung (vgl OGH 25. 6. 2020, 9 Ob 27/20s). Dogmatisch richtig, wenngleich die höchstgerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen (taktisches Foul) durchaus interessant gewesen wäre.

Haftungsrechtliche Fragen standen auch in zwei weiteren Fällen im Fokus: So bejahte der Gerichtshof die Haftung eines Veranstalters eines Radrennens für die Verletzung eines Teilnehmers. Der Veranstalter wäre im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu einer weitergehenden Absicherung der Rennstreckte verpflichtet gewesen. Es hätte einer temporären Absicherung der Zufahrtstraße durch einen Ordnerdienst oder einen besser koordinierten Einsatz der Motorradstaffel bedurft, um Gegenverkehr auf der Rennstrecke auszuschließen. Ein bloßer Hinweis auf die Geltung der Straßenverkehrsordnung ist keinesfalls ausreichend (vgl OGH 6. 8. 2020, 2 Ob 5/20d). Dagegen verneinte der OGH die Haftung eines Skifahrers nach einer Kollision aufgrund eines Sturzes. Der Geschehensablauf sei wegen der weiten und seitlich versetzten Rutschstrecke ungeachtet des für den Sturz ursächlichen Verkantens nicht typisch für ein sorgfaltswidriges Fehlverhalten des Skifahrers vor dem Sturz. Der Unfall sei daher dem Bereich des erlaubten Sportrisikos zuzurechnen (vgl OGH 4. 11. 2020, 3 Ob 73/20m).

Außerdem bestätigte der OGH im Sommer, dass Live-Übertragungen bzw Aufzeichnungen von Fußballspielen als Filmwerke im Sinne des § 4 Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Die Bildregie wähle nämlich aus den Aufzeichnungen in eigener, gestalterischer Entscheidung die jeweils besten aus und entscheide auch über den Einsatz von Zeitlupe und Wiederholung. Darüber hinaus erlaube auch der Kommentator eine individuelle Zuordnung (OGH 2. 7. 2020, 4 Ob 86/20f).

Doch nicht nur die österreichischen Höchstgerichte hatten sportrechtliche Sachverhalte zu beurteilen. Neben dem einen oder anderen Dopingprozess sorgte vor allem das Urteil bezüglich der Exklusivitätsvereinbarungen in Spielervermittlungsverträgen für ein mediales Echo. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies die Klage der langjährigen Beraterfirma eines Spielers, welche sich auf die im Vermittlungsvertrag verankerte Exklusivitätsklausel berief, unter Verweis auf § 5 Abs 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz ab. Danach sind Alleinvermittlungsverträge nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hierfür besteht. Eine solche sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht (vgl dazu unseren Beitrag vom Oktober). Ebenfalls spannend war die Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts Wien mit der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE). Das Gericht beurteilte die zwischen einem Trainer und einem Sportverband vereinbarte monatliche Entschädigung in Höhe von maximal 540 Euro (PRAE) als ein „aufwandsunabhängiges Entgelt“ im Sinne eines „Fixums“ (vgl dazu die Ausführungen von Reifeltshammer).

Im Mittelpunkt des sportrechtlichen Geschehens steht häufig der Internationale Sportgerichtshof (CAS) mit Sitz im schweizerischen Lausanne. Der CAS ist die letzte Entscheidungsinstanz der Sportgerichtsbarkeit für die Sportverbände und Nationalen Olympischen Komitees in Streitfragen zum internationalen Sportrecht. Im vergangenen Jahr blickte die gesamte Sportwelt gleich zwei Mal mit Spannung auf den Ausgang eines Verfahrens am Genfersee. Das erste Verfahren betraf den Ausschluss von Manchester City für die kommenden zwei Spielzeiten aus der UEFA Champions League (sowie eine Geldstrafe von 30 Millionen Euro). Grund für die Sanktionen waren Verstöße gegen das Financial Fairplay (siehe dazu unseren Beitrag vom Mai). Die Skyblues bekämpften die Entscheidung der UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs beim CAS. Und es kam, wie es kommen musste: Der Sportgerichtshof hob die Europapokal-Sperre gänzlich auf und reduzierte die Geldstrafe von 30 auf 10 Millionen Euro. Eine Champions League-Saison ohne Manchester City? Unvorstellbar! Auch für die Richter des CAS. Der englische Spitzenklub habe die UEFA-Untersuchung wegen angeblicher Verstöße gegen das Financial Fairplay zwar „eklatant“ missachtet, die Verstöße hätten sich nach Ansicht des Sportgerichtshof aber nicht nachweisen lassen oder seien bereits verjährt (vgl CAS 2020/A/6785 Manchester City FC v. UEFA). Die Entscheidung stieß mitunter auf harte Kritik. Wenngleich man diese teilen oder ablehnen kann, hat man sich nun endgültig die Frage nach der Effektivität der Financial Fairplay-Regelungen zu stellen. Ein zahnloses Regime?

Ähnlich brisant war die Auseinandersetzung des Sportgerichtshofs mit der vierjährigen „Doping-Sperre“ Russlands durch die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Der CAS halbierte die Sperre schließlich auf zwei Jahre, weshalb Russland wohl von den Olympischen Sommerspielen 2021 in Tokio und den Olympischen Winterspielen 2022 in Peking ausgeschlossen bleibt. Unbelastete russische Sportler können bei diesen Großereignissen allerdings als neutrale Athleten antreten (vgl CAS 2020/O/6689 WADA v. RUSADA).

Der Gang des ehemaligen UEFA-Präsidenten Michel Platini vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mag auf den ersten Blick verwunderlich erscheinen. Was ist passiert? Ende 2015 sperrte die FIFA-Ethikkommission den Franzosen aufgrund mehrerer Verstöße gegen das FIFA-Ethikreglement (unter anderem wegen der Annahme und Gewährung von Geschenken und sonstigen Vorteilen) für acht Jahre für alle Fußballtätigkeiten. Der ehemalige Mittelfeldspieler wollte diese Sperre nicht auf sich sitzen lassen und durchlief folglich alle möglichen Instanzen. Die FIFA-Berufungskommission reduzierte die Strafe auf sechs, der CAS schließlich um weitere zwei auf nunmehr vier Jahre. Das Schweizerische Bundesgericht, welches zur Überprüfung der CAS-Urteile zuständig ist, bestätigte diese Entscheidung. Auch die juristische Nachspielzeit vor dem EGMR im Frühjahr verlief erfolglos. Michel Platini rügte eine Verletzung von Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) und Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Schweizer Justiz. Die Richter in Straßburg entschieden, dass die Sperre „angesichts der Schwere des Fehlverhaltens, der hohen Stellung von Herrn Platini in den Führungsgremien des Fußballs und der Notwendigkeit, den Ruf der Sportart und der FIFA wiederherzustellen, weder übertrieben noch willkürlich erschien“. Im Ergebnis wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen (vgl EGMR 5. 3. 2020, 526/18, Michel Platini c. La Suisse). Die Lektüre der Entscheidung ist Sportrechtsinteressierten durchaus zu empfehlen, werden darin doch einige Aussagen von grundlegender Bedeutung getroffen.

Der EGMR hatte sich zudem mit dem Schiedsgericht des Türkischen Fußballverbandes auseinanderzusetzen. Dabei kam er zum Ergebnis, dass eine unzureichende Unabhängigkeit vorliege. Nach Ansicht der Richter in Straßburg sei das Schiedsgericht, das über arbeitsrechtliche Fragen im Fußball entscheidet, einem zu starken Einfluss durch das Leitungsgremium des türkischen Fußballverbandes ausgesetzt, welches aus Führungskräften und Mitgliedern der Klubs besteht. Darüber hinaus konnten seine Entscheidungen nicht gerichtlich nachgeprüft werden, sodass eine Verletzung von Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) vorliege. Der EGMR erteilte der Türkei folglich die Anordnung, das System der Streitschlichtung im Fußball eingehend zu reformieren (vgl EGMR 28. 1. 2020, 30226/10, Ali Riza and Others v. Turkey).

Auf dem gerichtlichen Prüfstand standen Ende des Jahres auch einzelne Regeln der Internationalen Eislauf-Union (ISU), wonach Sportler für die Teilnahme an nicht von der ISU anerkannten Eisschnelllauf-Wettkämpfen mit harten Sanktionen belegt werden. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) sah darin einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union. Es sei zwar legitim, dass die ISU Regeln aufstellte, die sowohl möglichen Wettkampfmanipulationsrisiken infolge von Sportwetten vorbeugen als auch die Konformität der Sportwettkämpfe mit allgemeinen Standards sicherstellen sollen. Nach Ansicht des EuG gehen die Regelungen jedoch über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus und sind deshalb als nicht verhältnismäßig zu beurteilen (vgl EuG 16. 12. 2020, T-93/18, International Skating Union/ Kommission).

Zuletzt sei noch auf ein Judikat aus Deutschland hingewiesen. Konkret: Die Klage eines Beachvolleyball-Duos gegen den Deutschen Volleyball-Verband aufgrund der Nichtnominierung für mehrere internationale Turniere und der damit verbundenen finanziellen Verluste. Das Landgericht Frankfurt sprach den Volleyballerinnen rund 14.500 Euro Schadenersatz zu, da der Verband sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt habe als die übrigen Nationalteams. Aufgrund der Monopolstellung sei der Verband vielmehr verpflichtet, jeden für Wettkämpfe zu nominieren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfülle (siehe dazu den Bericht auf JUVE). Hierbei handelt es sich um einen von bisher wenigen Fällen, indem Sportler vor einem nationalen Gericht gegen ihren eigenen Verband vorgehen.

III. „Gesetzesvorhaben“

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten Spiel- und Sportregeln zunehmend Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des Systems des Sports regeln sollen. Wenngleich die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für die Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen.

Diesem Ziel versuchte der österreichische Normsetzer auch im abgelaufenen Jahr ein wenig näherzukommen. Mit dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 schuf der Gesetzgeber eine neue Grundlage für das Anti-Doping-Recht in Österreich. Das Gesetz tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt damit im Wesentlichen zwei Ziele: Einerseits erfolgte dadurch die Umsetzung des World Anti-Doping Codes 2021 (WADC 2021). Und andererseits wurden darin die Vollzugserfahrungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 umgesetzt (vgl Anti-Doping-Bundesgesetz 2021).

Ein weiteres Vorhaben des Gesetzgebers betraf die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen im eSport (siehe dazu den im Parlament bereits angenommenen Entschließungsantrag). Dieser Schritt war dringend notwendig, da die Spieler, Vereine, Veranstalter und sonstigen Player der Branche derzeit noch mit einer unklaren Rechtslage konfrontiert sind. Die Arbeitsgruppe hat nun den bestehenden Rechtsrahmen zu analysieren. Im Anschluss daran ist es Aufgabe des Normsetzers, Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen. Ziel sollte ein innovationsfreundliches Ökosystem für die aufstrebende Branche sein. Ein solches könnte auch als Booster für die Attraktivität des Wirtschaftsstandort Österreichs dienen.

Grund zur Freude in der Krise hatte der oberösterreichische Boccia Verband. Seit heuer wird Boccia in Oberösterreich offiziell als Sport im Sinne des oberösterreichischen Sportgesetzes anerkannt. Dies erfolgte durch die Aufnahme der Sportart Boccia in die oberösterreichische Sportartenverordnung (vgl Oö Sportartenverordnung 2020).

IV. „Kurioses“

Mitunter ereignen sich auch kuriose Geschichte im Sport(recht), die in einem Jahresrückblick ebenfalls nicht fehlen dürfen. In einem Tweet vom 23. 11. 2020 fragte Zlatan Ibrahimovic, wer EA Sports die Erlaubnis gegeben habe, seinen Namen und sein Gesicht zu verwenden. Er sei sich nicht bewusst, ein Mitglied der FIFPro zu sein, und für den Fall, dass er doch eines sei, dann ohne sein Wissen durch ein seltsames Manöver. Keinesfalls habe er allerdings EA oder der FIFPro erlaubt, mit seinem Namen und Image Geld zu verdienen. In einem Kommentar fügte der Schwede abschließend noch hinzu, dass irgendjemand ohne eine Vereinbarung seit Jahren Geld mit seinem Namen und Gesicht verdiene, was es nun zu untersuchen gelte (siehe den Tweet). Daraufhin meldete sich auch Gareth Bale über Twitter zu Wort und fragte, was die FIFPro überhaupt sei (siehe den Tweet). Dabei handelt es sich nicht um die erste Auseinandersetzung zwischen einem Spieler und EA Sports. Das wohl prominenteste Beispiel ist die deutsche Torwartlegende Oliver Kahn. Der Aufschrei des schwedischen Stürmers mag auf den ersten Blick ein wenig verwunderlich erscheinen, posierte ebendieser vor geraumer Zeit noch mit seiner eigenen FIFA Ultimate-Karte vor der Kamera. Damals schien die Sache für ihn noch unproblematisch. Dennoch könnte „König Zlatan“ einen Punkt getroffen haben, geht es doch um seine Bild- und somit Persönlichkeitsrechte. Angemerkt sei allerdings, dass die Spieler in den Verträgen regelmäßig ihren Klubs die Nutzung der Bildrechte gewähren. Entscheidend ist letztlich, ob eine lückenlose Rechtekette vom Spieler (über Verein, Verband, FIFPro etc) bis hin zum Publisher (hier EA Sports) vorliegt. Ob Zlatan Ibrahimovics Aufschrei somit zu Recht erfolgte, kann ohne Kenntnis der konkreten Verträge wohl nicht beantwortet werden. Wir sind gespannt, ob EA Sports bzw die FIFPro schließlich noch „zlatanisiert“ werden. Denn eines ist klar: Zlatan braucht FIFA nicht – FIFA braucht Zlatan.

Der FC Bayern München hat verloren. Schon allein dieser einfache Satz war im Rekordjahr der Münchner eine Schlagzeile wert. Dabei ging es jedoch nicht um ein Spiel, sondern vielmehr um einen Rechtsstreit. Kurioser als die Schlagzeile war wohl der Gegenstand des Rechtsstreits: Zeichnungen von Franck Ribéry und Arjen Robben, welche der Rekordmeister auf Merchandising-Artikeln abdruckte. Diese sind der Karikatur eines Zeichners („The Real Badman & Robben“) sehr ähnlich. Deswegen machte der Zeichner vor dem Landgericht München I eine Verletzung des Urheberrechts geltend und obsiegte (vgl Landgericht München I 9. 9. 2020, 21 O 15821/19).

Die Maske – unser ständiger Wegbegleiter im Jahr 2020. Sport konnte jedoch weitgehend ohne Maske ausgeübt werden. Eine Ausnahme stellte ein Spiel in der ersten spanischen Handballliga zwischen Ademar León und Balonmano Sinfín dar. In diesem Aufeinandertreffen galt Maskenpflicht im Spitzensport. Ein kurioses Bild, das so schnell nicht in Vergessenheit geraten wird.

V. Sonstiges

Neben der Vereinigung der Fußballer (VdF) gibt es seit heuer auch eine Spielergewerkschaft für die österreichischen BasketballspielerInnen und die österreichischen EishockeyspielerInnen. Die neu gegründeten Spielergewerkschaften  („die BasketballerInnen Vereinigung“  und die „EishockeyspielerInnen UNION“) werden sich ebenfalls unter dem Dach der younion _ Die Daseinsgewerkschaft eingliedern (näher dazu die Presseaussendung der Basketballer sowie jene der Eishockeyspieler).

Auch der österreichische Eishockeyverband (ÖEHV) sorgte für Schlagzeilen. Nach der Wahl des Präsidiums und des dreiköpfigen Schiedsgerichts Ende Juni kam es zu einer Wahlanfechtung. Grund für den Einspruch gegen die Wahl des neuen Verbandspräsidenten war ein Formalfehler. Über solche (verbandsinterne) Streitfragen hat laut den Statuten des ÖEHV das Schiedsgericht zu entscheiden. Nun stellte sich allerdings die Frage, welches Schiedsgericht über die Rechtmäßigkeit der Wahl zu entscheiden hat: das alte Schiedsgericht oder das soeben (mit dem Präsidium gemeinsam) neu gewählte Schiedsgericht (vgl dazu das Interview mit Stelzer).

VI. Ausblick

Der Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2020 hat die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis gestellt. Selbst wenn die Sportwelt stillsteht, sind sportrechtliche Fragestellungen zu klären. Wir bleiben dran und freuen uns bereits auf ein spannendes Jahr 2021!Welche Auswirkungen zeitigt der Brexit auf die Sportwelt? Welche Ergebnisse liefert die Arbeitsgruppe im eSport? Bekommen wir endlich ein Berufssportgesetz? Mit diesem Ausblick wünschen wir euch einen guten Rutsch ins neue Jahr! Unsere Neujahrsvorsätze: neue Homepage, mehr Content und ein Podcast – stay tuned!

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Spielervermittlungsverträge: Exklusivitätsvereinbarungen

Vor kurzem beschäftigte sich das LG für Zivilrechtssachen Graz mit der Gültigkeit sog. Exklusivitätsklauseln in Spielervermittlungsverträgen. Der Beklagte, ein österreichischer Berufsfußballspieler, war zunächst beim SV Horn und in weiterer Folge beim FC Wacker Innsbruck tätig. Beide Transfers wickelte eine Spieleragentur ab, mit welcher der Spieler 2016 einen Vertrag abgeschlossen hatte. Der nachfolgende Transfer im Jänner 2019 zu Serienmeister FC Red Bull Salzburg sorgte für ein juristisches Nachspiel. Im Zuge dieses Transfers bediente sich der Spieler nämlich einer weiteren Agentur. Die langjährige Beraterfirma des Spielers klagte daraufhin sowohl den Spieler selbst, als auch die am Transfer beteiligte Spieleragentur und berief sich dabei auf die im Vermittlungsvertrag verankerte Exklusivitätsklausel.

Zurückweisung der Klage gegen den Spieler

Der in Österreich wettkampfmäßig betriebene Fußball spielt sich fast ausschließlich im Rahmen des vom Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB) organsierten Ligabetriebs ab. Jeder teilnehmende Verein ist dabei Mitglied eines Landesverbands (bzw. Bundesliga), der wiederum dem ÖFB angehört. Mittelbar unterliegen daher alle Vereine und somit auch deren Spieler den im Rahmen der Satzungsautonomie erlassenen Bestimmungen des ÖFB. Der ÖFB als Dachverband ist Mitglied der FIFA und UEFA.

Bis 2014 sah das FIFA-Reglement für Spielervermittler verpflichtend einen Lizenzierungsvorgang durch den nationalen Verband (ÖFB) vor. Dafür war neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch die Absolvierung einer Prüfung notwendig. Das dafür vorgesehene Lizenzierungssystem regelte für Streitigkeiten aus Spielervermittlungsverträgen die Zuständigkeit der Schiedskammer des ÖFB bzw. ein bei der FIFA eingerichtetes Schiedsgericht. Aufgrund dieser im Reglement vorgesehenen Schiedsgerichtsvereinbarung ist es untersagt, Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten anhängig zu machen.

Diese Lizenzierungsbestimmungen wurden jedoch mit 1. April 2015 abgeschafft, dennoch sieht das ordentliche Gericht weiterhin den ÖFB zuständig und hat die Klage daher zurückgewiesen. Aufgrund des im konkreten Fall nicht erhobenen Rechtsmittels, bleibt diese Rechtsfrage weiterhin offen und wird in Zukunft einer weiteren Abklärung erfahren müssen.

Die mögliche Nichtigkeit einer Exklusivitätsklausel

Mittlerweile sollten keine Zweifel mehr daran bestehen, dass ein Berufsfußballspieler als Dienstnehmer grundsätzlich den Normen der auf dem Gebiet des jeweiligen Nationalverbands geltenden Gesetze zu unterstellen ist. Ergo kommt es auch zur Anwendung der im Arbeitsmarktförderungsgesetz – kurz: AMFG – vorgesehenen Normen. Das Gesetz legt unter § 5 Abs. 4 fest:

Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hierfür besteht.“

§ 5 Abs. 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz

Demnach besteht in Österreich sehr wohl die Möglichkeit der Vereinbarung einer Exklusivität, sofern tatsächlich eine sachliche Rechtfertigung besteht. Eine solche Rechtfertigung spiegelt sich in konkreten Pflichten des Spielervermittlers, welche im Spielervermittlungsvertrag explizit vereinbart werden müssen, und zwar als sog. Hauptleistungspflichten. Dabei wird eine schlichte Beratung in den allermeisten Fällen nicht ausreichend sein, um allein eine sachliche Rechtfertigung zu begründen. Mögliche Ansätze für eine sachliche Rechtfertigung sind nur schwer auszumachen.

Mögliche Rechtfertigungsgründe

Diese könnten neben Vertragsmanagementleistungen vor allem in der Übernahme von Integrationsaufgaben junger Spieler liegen. Dies insbesondere im Falle von ausländischen Talenten, die früh mit den enormen Schwierigkeiten eines Auslandstransfers konfrontiert sind. Dabei ist an die Kosten für Sprachkurse und die interkulturelle Eingliederung zu denken. Der Schwerpunkt für Vermittler sollte sich demnach auf die persönliche Entwicklung ihrer Klienten verlagern. Der Bedarf ist aufgrund der mittlerweile enormen Belastung eines jungen Profisportlers jedenfalls gegeben. Eine Beratung per se begründet jedenfalls noch keine sachliche Rechtfertigung, sondern ist vielmehr der Leistung eines Beraters geschuldet.

Ruft man sich die Definition eines Spielervermittlers in Erinnerung, fällt auf, dass der begriffsbestimmenden Tätigkeit des Aushandelns eines erstmaligen sowie des Neuverhandelns eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags ein Beratungselement immanent ist. Es geht ganz offensichtlich nicht nur um eine reine Vermittlung, sondern zugleich auch um die beratende Unterstützung in einer konkreten Verhandlungs- und Entscheidungssituation. Darüber hinaus gehören zur Vermittlung auch alle Leistungen, die zu ihrer Vorbereitung und Durchführung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden.

Aus diesen Gründen müssen zusätzlich zu den umfangreichen Bemühungen zur Vermittlung von Spielern, weitere darüber hinausgehende Leistungen für den betroffenen Spieler erbracht werden. Diese sind auch bereits im Vertrag schriftlich als Hauptleistungspflichten festzuhalten.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Spieler aktuell arbeitslos oder nur „wechselwillig“ sei, da als arbeitssuchend auch solche Personen eingestuft werden, die bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, allerdings eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen.

Folgen der Nichtigkeit

In der Konsequenz ist jedoch nicht der gesamte Vertrag unwirksam, sondern nur die Exklusivitätsklausel. Der schriftlich geschlossene Vermittlungsvertrag bleibt aufrecht, nur die Exklusivität fällt weg.

Im konkreten Fall besteht keine Schadenersatzverpflichtung des dritten Spielervermittlers, da das Vorliegen eines Alleinvermittlungsvertrags vom Gericht verneint wurde. Hinsichtlich des Fußballspielers, der sich einer anderen Beratungsfirma zuwendete, wurde die Klage ohnehin zurückgewiesen.

Exkurs: Höhe des Vermittlungsentgelts

Nach ​§ 5 Abs. 3 AMFG darf bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern von den Arbeitnehmern zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 Prozent des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Übersteigt eine Vermittlungsvergütung diese Grenze, ist deren Vereinbarung unwirksam, soweit sie verlangt und entgegengenommen wird. Eine Rückforderung ist daher möglich.

Voraussetzung der zulässigen Vereinbarung einer Vergütung bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern ist nach ​§ 5 Abs 3 AMFG vor allem auch die aktive Vermittlungstätigkeit der Agentur. Kommt ein Arbeitsvertrag ohne aktive Mitwirkung der Agentur zustande, besteht auch kein Anspruch auf eine Vergütung.

Der Blick über die Grenzen

Auch in Deutschland wird der Standpunkt vertreten, dass Exklusivverträge mit Spielervermittlern einen Spieler daran hindern, sich eines zusätzlichen Vermittlers zu bedienen. Nach § 134 BGB, § 297 Nr. 4 SGB III sind Exklusivitätsvereinbarungen unwirksam. Laut dem OLG Hamm sei Zweck der Bestimmung zu verhindern, dass Vermittlerchancen ungenutzt bleiben. Die Bestimmung dient dem Schutz sowohl des Arbeitssuchenden als auch des Arbeitgebers. Beide sollen nicht an nur einen Vermittler gebunden werden können (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2010, Az. 12 U 124/09).

In der Schweiz sind Exklusivklauseln nach Art. 8 Abs. 2 lit. a AVG nichtig. Als mögliche Alternative wird angedacht, die Exklusivitätsabrede um ein jederzeitiges, frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht zu ergänzen. Damit soll der Vermittler vor einem parallelen Tätigwerden eines konkurrierenden Vermittlers geschützt werden.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick als rechtlich konsequent und richtig erscheinen mag, muss festgehalten werden, dass es sich lediglich um ein erstinstanzliches Urteil handelt. Vor allem die Versagung des ordentlichen Rechtswegs gegen den Spieler bedarf einer weiteren Abklärung.

Jedenfalls kann anhand dieser Entscheidung belegt werden, dass auch Berufsfußballer bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber oder dem Bestreben nach einer Vertragsverlängerung keinesfalls schutzlos gestellt sind. Den interessierten Beobachter des Profifußballs wird womöglich überraschen, dass das Verbot einer Exklusivitätsvereinbarung aus einem Sozialgesetz abgeleitet wird, das der „Arbeitsförderung“ dient. Stellt sich die Frage der Exklusivität für Berufsfußballer doch oftmals im Zuge eines finanziell lukrativen Wechsels und handelt es sich dabei nicht um einen klassischen Fall der Förderung von Arbeitschancen.

Ob das Sozialrecht der Arbeitsförderung uneingeschränkt auf alle Berufsgruppen gleichermaßen passt, bleibt strittig. Selbst bei den Berufssportlern müsste insoweit zwischen den verschiedenen Sportarten differenziert werden, zumal diese ganz unterschiedliche Verdienstmöglichkeiten eröffnen, die nicht zuletzt vom Medien- und Sponsoreninteresse, Fernsehgeldern und Einnahmen aus Merchandising abhängen.

Doch auch den Vereinen kann ein gewisses Interesse an Exklusivitätsvereinbarungen zugesprochen werden. Für diese gehört es zum Tagesgeschäft, statt direkt mit den Spielern mittelbar über deren Berater zu verhandeln. Auch die Vereine brauchen ein Mindestmaß an Planungssicherheit, wenn Zeit und Geld in die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit einem neuen Spieler investiert werden. Gerade weil sich die Verhandlungen über mehrere Wochen oder gar Monate hinziehen können, müssen die Vereine stets befürchten, dass noch andere Berater des begehrten Spielers parallel mit anderen Vereinen verhandeln und sämtliche Bemühungen zunichte machen können, wenn sich der Spieler am Ende für ein anderes Angebot entscheidet. Zudem darf im Profifußball grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Transferfenster gewechselt werden, sodass zu der beschriebenen Unsicherheit auch noch ein nicht zu unterschätzender Zeitdruck hinzukommt.

Jedenfalls werden Spielervermittler die Entscheidung nicht nur mit Respekt, sondern auch mit der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich größerer Investitionen quittieren. Im Sinne der Privatautonomie könnten es die Parteien unter sich ausmachen, ob ein Exklusivitätsverhältnis gewollt ist und ihren beiderseitigen Interessen entspricht. Dies würde auch dem Spieler neue Möglichkeiten eröffnen. Bei entsprechender Vereinbarung könnte der Spieler stärker auf Aktivitäten und Leistungen des Vermittlers oder Beraters pochen, was wiederum dem Umfang und der Qualität von deren Dienstleistungen auf Dauer sehr zuträglich sein würde.

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