Absagen über Absagen
Kein Tag ohne Absagen. Das Corona-Virus (Covid-19) hat auch den sportlichen Alltag erreicht und sorgt für einen Reigen von Veranstaltungsabsagen. Das Tennisturnier in Indian Wells, zahlreiche Fußballspiele in Europa und auch der Vienna City Marathon fallen der Pandemie zum Opfer. Die Liste an abgesagten Sportevents könnte hier nahtlos fortgesetzt werden. Selbst eine Absage der Fußball-Europameisterschaft und der Olympischen Spiele steht im Raum. Wie es rund um das Virus weitergehen wird, weiß aktuell niemand – der weitere Verlauf und die Auswirkungen sind kaum abzuschätzen. Im Zusammenhang mit Veranstaltungsabsagen stellt sich aber schon jetzt die Frage, welche Rechte die Besitzer bereits bezahlter Tickets haben, wenn diese behördlich untersagt werden.
Erlass: Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen
Am Dienstag, den 10. März 2020, reagierte die österreichische Bundesregierung auf die Folgen der Pandemie und erließ Maßnahmen, um die Verbreitung einzudämmen. Darunter finden sich auch Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz. Durch den Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden die mit der Vollziehung des Epidemiegesetzes betrauten Bezirksverwaltungsbehörden angewiesen, durch Verordnung zu verfügen, dass sämtliche Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich, die ein Zusammenströmen von Menschen mit sich bringen, zu untersagen sind. Konkret geht es um Veranstaltungen, bei denen mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen.
Am Sonntag, den 15. März 2020, kam es zu weiteren Verschärfungen. Österreich soll ab heute im Notbetrieb laufen, wodurch für das gesamte Land eine „Ausgangsbeschränkung“ – mit wenigen Ausnahmen – gilt. „Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit samt komplettem Veranstaltungsverbot sind massiv, aber notwendig, um Leben zu retten.“, erklärte Bundeskanzler Sebastian Kurz.
Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Zuschauer
Der Kauf eines Tickets für eine Sportveranstaltung wird rechtlich als „Veranstaltungsbesuchsvertrag“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Zuschauer, welcher nach Judikatur und Stimmen in der Literatur als Werkvertrag zu qualifizieren ist. So liegt die Hauptleistungspflicht des Zuschauers in der Zahlung des Eintrittspreises und der Veranstalter hat dafür die Organisation und Durchführung der Sportveranstaltung (somit einen Erfolg) zu erbringen. Darüber hinaus wird dem Zuschauer für die Zeit der Veranstaltung oft auch der Gebrauch an einem bestimmten Platz überlassen, wodurch der Vertrag auch bestandrechtliche Elemente aufweist. Im Zusammenhang mit der Durchführung von Sportveranstaltungen kommt es zu juristischen Fragestellungen, wenn die jeweilige Veranstaltung durch ein bestimmtes Verhalten eines Beteiligten (zB Nicht-Antreten, Platzsturm, Spielabbruch etc) oder ein unvorhergesehenes Ereignis nicht planmäßig verläuft. Folglich stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche der Zuschauer geltend machen kann.
Zivilrechtliche Möglichkeiten
Wird die Erbringung der Leistung / Herstellung des Werks (hier die Durchführung der Sportveranstaltung) durch Hoheitsakt untersagt, kann eine nachträgliche Unmöglichkeit vorliegen. Von einer solchen spricht man grundsätzlich nur, wenn die Leistung aufgrund eines dauerhaften und nicht nur zeitweiligen Hindernisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Frage, ob im Fall einer Veranstaltungsabsage eine dauernde Unmöglichkeit vorliegt, ist wohl anhand einer Einzelfallentscheidung zu prüfen. In der hier zu thematisierenden Konstellation kann von einer rechtlichen Unmöglichkeit (im Gegensatz zu einer tatsächlichen) gesprochen werden, da die Erbringung der Leistung durch Hoheitsakt untersagt wird. Was passiert im Fall einer nachträglichen Unmöglichkeit?
Nach der Sphärentheorie (§§ 1168 f ABGB) ist sodann zu prüfen, in wessen „Sphäre“ die Gründe für das Unterbleiben der Herstellung des Werks liegen. Der Veranstalter trägt die Preisgefahr, wenn die Gründe in seiner Sphäre liegen oder im Fall des zufälligen Untergangs; der Zuschauer nur bei Gründen aus seinem Bereich. Eine behördliche Absage aufgrund einer Pandemie stellt ein zufälliges Ereignis (höhere Gewalt) dar, welches nach der Sphärentheorie den Veranstalter trifft. Folglich hat dieser das Werk (die Veranstaltung) grundsätzlich neuerlich herzustellen, es sei denn, die Neuherstellung kommt faktisch nicht mehr in Betracht (diese Frage kann hier nicht beantwortet werden). Im Ergebnis hat der an der Absage schuldlose Zuschauer einen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises.
An dieser Stelle sei kurz angemerkt, dass in den AGBs zahlreicher Veranstalter Regelungen für den Fall höherer Gewalt vorgesehen sind. Ein vertraglicher Ausschluss der gesetzlichen Gefahrtragungsregelungen in §§ 1168 f ABGB ist zwar möglich, aber im Hinblick auf die Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB von AGBs äußerst zweifelhaft.
Müssen Sportstätten geschlossen bleiben?
Am Wochenende stellten sich viele die Frage, wie es rund um sportliche Aktivitäten steht: Bleiben Sportplätze und Fitnesscenter weiterhin zugänglich? Am Sonntag, den 15. März 2020, gab die Bundesregierung sodann die Antwort. Die Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist für die kommende Woche durch ein Betretungsverbot (Verordnung) untersagt worden. Darauf reagierte auch der ÖFB, welcher in einer Aussendung die Einstellung des Trainingsbetriebs im gesamten Land angeordnet hat. „Der Fußball ist gefordert, seinen Beitrag zu leisten, damit wir alle gemeinsam diese Krise meistern. Wir appellieren an alle Österreicherinnen und Österreicher, den Maßnahmen der Bundesregierung Folge zu leisten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Beschränken Sie Ihre sozialen Kontakte auf ein absolutes Minimum. Bleiben Sie zu Hause, wenn es möglich ist!„, so ÖFB-Präsident Leo Windtner.
Auch Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler wurde diesbezüglich ziemlich deutlich: „Wer es nicht versteht, von den Sportvereinen jetzt, wer ab morgen das nicht einhält, der kann sich einmal jahrelang von Förderungen verabschieden. […] Ich meine das ernst: Es sollen sich alle daran halten. Und die, die sich nicht daran halten, dürfen auch mit Konsequenzen rechnen.“ Denn wer dem Betretungsverbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 € zu bestrafen. Bei alldem etwas Positives zum Schluss: Die sportliche Betätigung im Freien bleibt für Einzelpersonen in Entfernung von anderen jedoch weiter erlaubt.
Weitere Informationen zu Veranstaltungsabsagen:
Bild: © Shutterstock/Maxisport
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Patrick ist Sportenthusiast in der Rechtsbranche. Derzeit ist er als Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei Christina Toth tätig. Neben dem Öffentlichen Wirtschaftsrecht gehört das Sportrecht zu seinen Spielfeldern. Bei LMS ist der Hobby-Fußballer und -Trainer unter anderem für das Verfassen von Beiträgen und Social Media zuständig.