Schadenersatz für „entgangene Fußball-Freude“?

Im Zuge ihrer Sommer Tour bestritten die Stars von Juventus Turin im World Cup Stadium in Seoul (Südkorea) am 26. Juli vor knapp 67.000 Fans ein Testspiel gegen eine Auswahl der K-League (höchste Spielklasse im südkoreanischen Fußball). Das Spiel war mit einem Endstand von 3:3 ein wahres Torspektakel, jedoch waren die Zuseher mehr als unzufrieden mit dem Großevent.

No-Show Ronaldo als Aufreger in Südkorea

Die Mehrheit der Fans bezahlten die Tickets, die umgerechnet zwischen 23 und 300 Euro kosteten und in Windeseile ausverkauft waren, nur aus einem einzigen Grund: sie wollten Cristiano Ronaldo um jeden Preis live spielen sehen! Nachdem sich abzeichnete, dass der Superstar und mehrmalige Champions League Sieger und Europameister über die gesamten 90 Minuten auf der Ersatzbank sitzen und infolgedessen nicht zum Einsatz kommen würde, zeigte das Publikum nicht nur im Stadion (unter anderem wurden Messi-Sprechchöre angestimmt) seine Verärgerung.

Eine Anwaltskanzlei aus Suwon (wiederum Südkorea) initiierte daraufhin sogar eine Sammelklage gegen den Veranstalter des Großevents, eine Marketing-Agentur namens The Festa. Unter einer Sammel- oder Gruppenklage versteht man (in Österreich) eine Konstellation, in der die Anspruchsinhaber (hier die Ticket-Käufer) ihre Ansprüche an einen klagebefugten Verband oder an einen sonstigen Rechtsträger abtreten und dieser klagt die Einsprüche im eigenen Namen ein. Über 2.700 Kläger sollen sich an der Aktion beteiligt haben, um ihr Geld für die Tickets zurückzubekommen. Gestützt auf (angebliche) vertragliche Vereinbarungen, in der sich der italienische Top-Club unter anderem verpflichtete, dass Cristiano Ronaldo zumindest 45 Minuten auf dem Spielfeld seine fußballerische Klasse zeigen und dazu einem Treffen mit Fans beiwohnen sollte, verlangte auch die K-League Schadenersatz von der Veranstaltungsagentur. Diese Klausel hinsichtlich des Einsatzes des Portugiesen wäre nur unwirksam gewesen, wenn dieser an einer Verletzung laboriert hätte. Dies wurde von Trainer Maurizio Sarri zwar bejaht – angeblich litt der Superstar an muskulären Problemen –, doch der Club selbst gab dazu keine Stellungnahme ab. In diesem Zusammenhang wird mE aber zu Recht (von der K-League) behauptet, dass falls Ronaldo wirklich lädiert gewesen wäre, eine Anführung von Ronaldo in der Kaderliste eine offensichtliche Täuschung darstellen würde. Die K-League selbst verfasste ein Schreiben an Juventus Turin, in dem sie kundmachte, dass einige ausgehandelte Klauseln nicht eingehalten wurden (insbesondere der oben erwähnte Nicht-Einsatz von Cristiano Ronaldo). Auch musste das Spiel um eine Stunde verschoben werden, da die Mannschaft unpünktlich angekommen war. In dem Protestschreiben wirft man dem italienischem Rekordmeister „Arroganz und Unverantwortlichkeit“ vor.

Zwei der unzufriedenen Stadiongäste reichten unabhängig davon eine gegen das Unternehmen The Festa gerichtete Klage ein und forderten Schadenersatz, da ihnen ein Einsatz von Cristiano Ronaldo versprochen wurde. Dies wurde damit begründet, dass die Werbung für das Testspiel explizit einen Einsatz der Tormaschine garantierte und sie somit betrogen wurden bzw dies eine Übertreibung darstellte. Wie sich vor kurzem am 4. Februar herausstellte, bekamen die Kläger den begehrten Schadenersatz: Der Incheon District Court sprach den beiden jeweils 371.000 Won (zirka 285 Euro) zu. Der Großteil des Schadenersatzes bestand in dem seelischen Schmerz (sog „mental anguish“), den die Kläger aufgrund des Nicht-Auftritts von Ronaldo erlitten haben. Warum jedoch genau dieser Betrag in der Höhe ausgesprochen wurde, ist vom Richter nicht begründet worden. Auch ob dieser in einem angemessenen Verhältnis zum Preis der Tickets steht, ist nicht geklärt. MMn ist die Entscheidung dennoch mehr als korrekt, da die großen europäischen Fußballvereine ihre Sommer-Touren nur mit einem finanziellen, und nicht mit einem sportlichen, Hintergedanken antreten. Für die Veranstalter daneben stellt dies natürlich auch eine lukrative Einnahmequelle dar, da man als Fan in diesen Regionen nicht jeden Tag die Topstars des Fußballs zu Gesicht bekommt und dadurch für einen Stadionbesuch sehr viel Geld investiert. Folglich wird die Werbetrommel vor solchen Spielen kräftig gerührt und den Fans einiges versprochen, was nicht unbedingt gehalten werden kann. Besonders Vereinbarungen über die Einsatzzeit bestimmter Spieler sind für die Ausrichter riskant und können Täuschungen herbeiführen.Wichtig ist noch zu erwähnen, dass weder Ronaldo noch sein Arbeitgeber wegen Betruges bestraft wurden. Zudem wurde beim Seoul Central District Court von weiteren 87 Fans eine Klage eingebracht, welche jeweils 950.000 Won (zirka 730 Euro) fordern. Die Entscheidung ist hier allerdings noch ausständig.

Vergleich mit österreichischer entgangener Urlaubsfreude

Bei dem Schaden, den die beiden Fußballfans in Südkorea erlitten haben, handelt es sich nach dem (österreichischen) Schadenersatzrecht um einen immateriellen (ideellen) Schaden, der nicht in Geld messbar ist. Bei der Berechnung hierbei ist zu beachten, dass dieser nur willkürlich bewertet werden kann und somit eine nicht überprüfbare Bemessung bleibt. Unter anderem wird nach österreichischem Recht auch ein ideeller Schaden für entgangene Urlaubsfreude in bestimmten Fällen zugesprochen. Auch wenn es sich bei dem Besuch eines Fußballmatches offensichtlich nicht um eine Pauschalreise handelt kann man – neben der klassischen vertraglichen Haftung des Veranstalters, welche wie dargestellt zu einem Zuspruch des Schadenersatzes führte – durchaus Parallelen dazu ziehen: In § 31e Abs 3 KSchG heißt es, dass „wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen.“ Genau zu betrachten ist im Einzelfall die sog Erheblichkeitsschwelle, die einen Schadenersatz bei bloß geringfügigen Beeinträchtigungen bzw Mängeln ausschließt. Zweck dieses speziellen Schadenersatzes ist es, „immaterielle Nachteile, nämlich die Beeinträchtigung des Genusses einer Urlaubsreise, insb die mit der Enttäuschung einer (berechtigten) Erwartung verbundenen Unlustgefühle und Missempfindungen, abzugelten […].“ (OGH 6 Ob 231/08a EvBl 2010/29 [221]).

In Bezug auf den vorliegenden Fall lässt sich dies durchaus erkennen, da gerade die Fans, die ihr Ticket ausschließlich aufgrund des Versprechens über den Auftritt von Ronaldo gekauft haben, eine Enttäuschung einer berechtigten – weil von The Festa zugesicherten – Erwartung (ihren Superstar Cristiano Ronaldo spielen zu sehen) erlitten haben. Dies lässt sich auch durch den im Stadion geäußerten Unmut beweisen, der die Unlustgefühle und Missempfindungen der Zuseher widerspiegelt. In puncto Erheblichkeit ist hier zu sagen, dass der Mangel, also das Nicht-Performen von Cristiano Ronaldo, bestimmt kein geringfügiger ist, weil für die meisten Zuseher gerade der versprochene Einsatz dessen die Intention hinter dem Ticket-Kauf war. Aus meiner Sicht handelt es sich insofern um einen – in den Gesetzen natürlich nicht definierten aber hier kreierten – Schadenersatz für „entgangene Fußball-Freude“.

Fazit

Die Vorkommnisse um Ronaldo in Seoul hat bei der K-League und den Fans für sehr viel Aufregung gesorgt und wurde gerade auf Grund der vorher gemachten Werbung von der Agentur The Festa vollkommen zu Recht von Betroffenen schließlich vor Gericht gebracht. Der immaterielle Schaden wurde den beiden Klägern in weiterer Folge auch zu Recht zugesprochen, über die Höhe lässt sich jedoch diskutieren. Die Vereinbarungen zwischen Veranstaltern und europäischen Fußballclubs werden zumeist nur aus Gründen des Profits getroffen. Leidtragende sind dabei nur die Fans, deren Erwartungen nicht erfüllt werden. Auch wenn solche Fälle nicht sehr häufig vorkommen und wohl spezielle Konstellationen und Vereinbarungen als Voraussetzung haben, kann den Fans daher in solchen Angelegenheiten ein Schadenersatz für deren Enttäuschung zustehen. In Österreich gab es mW bisher jedoch noch keinen vergleichbaren Fall und deshalb logischerweise auch noch keine gerichtliche Entscheidung zu der Thematik.

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