Schlagwortarchiv für: Fußball

Mehr als Grün oder Violett – Eine Rivalität am Ende des Regenbogens

Vom Platzsturm bis Pyroshows – das ewige Duell zwischen dem SK Rapid Wien und dem FK Austria Wien schreibt schon seit einiger Zeit seine sonderbaren Geschichten, die beim neutralen Publikum nicht immer auf Verständnis stoßen. Nach einer langen Durststrecke gegen die Veilchen gelang dem SK Rapid am 25.02.2024 seit über 10 Jahren endlich wieder ein voller Erfolg in Hütteldorf und damit auch der erste Derbysieg im „neuen“ Allianz Stadion. Umso bedauerlicher ist es, dass diese sportliche Leistung des SK Rapid angesichts der Vorfälle im Anschluss an das 342. Wiener Derby nur nebensächlich in Erinnerung bleibt. Denn nach Veröffentlichung von brisanten Videos von den Feierlichkeiten der Rapid-Fans mit Funktionären und Spielern, welche beleidigende Äußerungen und homophobe Fangesänge in Richtung der Erzrivalen beinhalteten, war schnell klar, dass Konsequenzen folgen werden. Diese wurden eine Woche später, begleitet von reichlich medialem Interesse, verkündet und stießen bei der Vereinsführung des SK Rapid auf Gegenwehr.

Wie lässt sich das Ausmaß der verhängten Strafen durch den Senat 1 der Österreichischen Fußball-Bundesliga beurteilen? Und wie gelingt es nun, ein glaubwürdiges Zeichen für Vielfalt und Toleranz vom Gerhard-Hanappi-Platz aus in die österreichische Sportwelt zu senden? Pünktlich zum Ende des Grunddurchgangs und kurz nach der Entscheidung des Protestkomitees der Österreichischen Fußball-Bundesliga am vergangenen Freitag lässt LAW MEETS SPORTS die Geschehnisse nochmals Revue passieren.

Erste Frühlingsgefühle in Wien Penzing

Es sollte ein erfolgreiches Heimspiel für die Rapid-Anhänger werden, welches dem „Derby-Fluch“ im eigenen Stadion endlich ein Ende bereiten sollte. Diese Überzeugung war der Rapid-Mannschaft von Trainer Robert Klauß vor ausverkauftem Haus ab der ersten Minute anzusehen. Mit fulminantem Auftreten stellten die Grünen bereits vor der Halbzeit auf 3:0 und ließen auch in der zweiten Hälfte nichts mehr anbrennen, womit der verdiente Premierensieg eingefahren werden konnte. Der Heimerfolg gelang bei herrlichen Frühlingstemperaturen, bei welchen die Veilchen sportlich jedoch nicht aufblühen konnten. Der Nachmittag war geprägt von einer einzigartigen Atmosphäre beider Fanlager, die sowohl im Gästesektor als auch im Block West mit Choreografien und Bengalos ihre Mannschaften auf dem Rasen vorantrieben. Nach dem Schlusspfiff feierten die Rapid-Fans gemeinsam mit dem Team den Sieg – doch damit nicht genug.

Ein Video kommt selten allein

Bereits einen Tag nach dem Wiener Derby kursierte im Laufe des Vormittags auf Social Media ein Video von SK Rapid-Geschäftsführer Steffen Hofmann, welches diesen mit einem Megafon vor versammelter Fangemeinde in den Katakomben des Block West neben Verteidiger Maximilian Hofmann stehend zeigte. Unter dem Jubel der Fans sprach der Funktionär Folgendes ins Megafon: „Ich bin sehr froh, dass wir alle da sind. Leider Gottes, haben wir es nicht geschafft in der zweiten Halbzeit, die ‚Oaschlecha‘ so richtig abzuschießen!“. Dieser verbale Angriff galt als Grußbotschaft an die Mannschaft vom Verteilerkreis aus Favoriten, die sich im Derby geschlagen geben musste. Diese Äußerung blieb aber nicht die einzige, die für Schlagzeilen sorgte. Denn kurze Zeit später wurde ein weiteres Video geleaked, in welchem neben Co-Trainer Stefan Kulovits auch Kapitän Guido Burgstaller, Marco Grüll, Thorsten Schick und Niklas Hedl zu sehen waren. Einem Fangesang folgend, brüllte Stefan Kulovits mehrmals Folgendes in ein Megafon: „Wir sind keine ‚oaschwormen‘ Veilchen!“. Diese homophoben Zeilen an den Erzrivalen wurden von den anwesenden Spielern des SK Rapid ebenfalls lauthals in die Menge geschrien und von der Anhängerschaft der Hütteldorfer frenetisch gefeiert.

Die Reaktionen auf die verbalen Entgleisungen ließen nicht lange auf sich warten und der SK Rapid brachte sich damit um seine eigenen sportlichen Lorbeeren, zumal der Heimsieg abrupt in den Hintergrund gerückt ist. Steffen Hofmann bezog in einem holprig formulierten Statement Stellung, wonach die Worte nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, aber unabhängig davon unpassend gewesen seien. Außerdem nahm er auch bereits am Montag nach den Vorfällen Kontakt zum FK Austria Wien in Person von Sportdirektor Manuel Ortlechner auf. Dabei entschuldigte er sich für seine Wortwahl und zeigte sich einsichtig, dass diese Wortmeldung bei aller Rivalität unangebracht gewesen sei. Die besungenen Veilchen nahmen dies zur Kenntnis. Jene reumütige Ansicht des Geschäftsführers vertraten auch weitere Beteiligte, die sich ebenfalls in den sozialen Netzwerken für ihr Verhalten entschuldigten. Am Dienstag folgte ein offizielles Statement des Vereins, in welchem sich zusätzlich der Präsident Alexander Wrabetz und die Vizepräsidentin Edeltraud Hanappi-Egger zu Wort meldeten. Darin wurden die homophoben Äußerungen aufs Schärfste verurteilt und auf die Werte sowie das Leitbild des Klubs aufmerksam gemacht.

Das Gesagte konnte damit jedoch nicht rückgängig gemacht werden und die mediale Aufmerksamkeit nahm rasant zu. Während ÖFB-Präsident Klaus Mitterndorfer und Sportminister Werner Kogler mit berechtigter Kritik aufhorchen ließen, eröffnete die Österreichische Fußball-Bundesliga am Dienstag das Verfahren gegen Steffen Hofmann sowie den SK Rapid und dessen beteiligte Spieler und Co-Trainer. Es wurde beim Senat 1 Anzeige gegen sämtliche Beteiligte erstattet und den Beteiligten die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Was sieht der Regulator in solchen Situationen vor?

Aus juristischer Sicht verstößt das Verhalten der Funktionäre und Spieler des SK Rapid gegen die ÖFB-Rechtspflegeordnung. Im Speziellen werden dabei die in Teil 6 unter den besonderen Bestimmungen für die Strafausschüsse in Kapitel II angeführten Tatbestände bezüglich „Ehrverletzung, Fairnessgebot und Diskriminierung“ herangezogen.

Für die Beleidigung des SK Rapid-Geschäftsführers Steffen Hofmann wird die Ehrverletzung iSd § 111 der ÖFB-Rechtspflegeordnung tragend, für welchen als „Offiziellen“ Abs 2 Anwendung findet:

  • (1) Wer insbesondere durch beleidigende Gesten oder Äußerungen eine andere Person in ihrer Ehre verletzt, wird mit einer Sperre von 2 bis 12 Pflichtspielen bestraft. Zusätzlich kann eine Geldstrafe von € 50,– bis € 2.000,– verhängt werden.
  • (2) Offizielle, die ein Vergehen nach Abs. 1 begehen, werden mit einer Funktionssperre von 1 bis 6 Monaten und/oder einer Geldstrafe von € 100,– bis € 2.000,– bestraft.

Eine Verletzung des Fairplay-Gedankens kommt für die Spieler Maximilian Hofmann und Niklas Hedl in Frage, welche in den veröffentlichten Videos zu sehen sind, hinsichtlich ihrer Teilnahme am Geschehen aber zurückhaltender agierten als ihre Mitspieler. Ihnen kann daher § 111a Abs 1 der ÖFB-Rechtspflegeordnung zur Last gelegt werden:

  • (1) Wer gegen die Prinzipien des Fairplay bzw. der Sportlichkeit verstößt, kann, sofern dieses Vergehen nicht einen anderen Tatbestand erfüllt, mit folgenden Sanktionen bestraft werden:
  • a) Ermahnung;
  • b) Sperre von 1 bis 12 Pflichtspielen;
  • c) Funktionssperre von einem Monat bis einem Jahr;
  • d) Geldstrafe von € 50,- bis zu € 15.000,-;
  • e) Austragung eines oder mehrerer Spiele unter Ausschluss eines Teiles oder der gesamten Öffentlichkeit;
  • f) Abzug von Punkten;
  • g) Wettbewerbsausschluss;
  • h) Zwangsabstieg;
  • i) Ausschluss aus dem Verband.

Zu guter Letzt ist auf den Tatbestand der Diskriminierung hinzuweisen, welcher durch die homophoben Sprechchöre hinsichtlich herabwürdigender Äußerungen in Bezug auf sexuelle Orientierung von Co-Trainer Stefan Kulovits und den Spielern Guido Burgstaller, Marco Grüll und Thorsten Schick sowie den SK Rapid als Klub verwirklicht wurde. Während für die Spieler und den Co-Trainer § 112 Abs 1 gilt, ist auf den Klub § 112 Abs 2 der ÖFB-Rechtspflegeordnung anwendbar:

  • (1) Wer eine Person oder eine Gruppe von Personen durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen (in welcher Form auch immer) in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht, Behinderung, sexuelle Orientierung, ethnische, nationale oder soziale Herkunft, politische Meinung oder aus sonstigen Gründen in seiner bzw. ihrer Würde oder Integrität verletzt, wird für mindestens 5 Pflichtspiele gesperrt bzw. erhält eine entsprechende Funktionssperre. Zusätzlich können ein Stadionverbot und/oder eine Geldstrafe in der Höhe von mindestens € 1.000,– verhängt werden. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Geldstrafe mindestens € 1.500,-.
  • (2) Verletzen mehrere Personen (Offizielle und/oder Spieler) desselben Vereines Abs. 1 oder liegen anderweitige gravierende Umstände vor, können der betreffenden Mannschaft bei einem ersten Vergehen drei Punkte und bei einem zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen werden; bei einem weiteren Vergehen kann ein Zwangsabstieg ausgesprochen werden. In Spielen ohne Punktevergabe wird die entsprechende Mannschaft, sofern zuordenbar, vom Bewerb ausgeschlossen.

Aus dieser Bestimmung könnte zudem auch Abs 5 von Bedeutung sein (mehr dazu unten), wo es heißt:

  • (5) Die genannten Sanktionen können im Bedarfsfall mit spezifischen Maßnahmen verbunden werden, die geeignet sind, diskriminierendem Verhalten entgegenzuwirken.

Die Zahlen & Fakten zur Entscheidung

Nach einer ausführlichen Stellungnahme des Klubs und der Präsentation eines Maßnahmenkatalogs des SK Rapid folgte am 04.03.2024, also etwas mehr als eine Woche nach den Vorfällen, die Entscheidung des Senat 1 der Österreichischen Fußball-Bundesliga, welcher in erster Instanz folgende Strafen verhängte:

SK Rapid                           Abzug von drei Punkten (allesamt bedingt)

Steffen Hofmann               Funktionssperre für zwei Monate (davon ein Monat bedingt)

Stefan Kulovits                  Funktionssperre für drei Monate (davon ein Monat bedingt)

Guido Burgstaller              Sperre für sechs Pflichtspiele (davon drei Spiele bedingt)

Marco Grüll                       Sperre für sechs Pflichtspiele (davon drei Spiele bedingt)

Thorsten Schick                Sperre für fünf Pflichtspiele (davon drei Spiele bedingt)

Maximilian Hofmann         Sperre für drei Pflichtspiele (davon zwei Spiele bedingt)

Niklas Hedl                       Sperre für drei Pflichtspiele (davon zwei Spiele bedingt)

Alle Spieler sowie der Co-Trainer sind zusätzlich dazu verpflichtet worden, an weiterbildenden Workshops zum Thema Diskriminierung teilzunehmen (drei Workshops zu jeweils 60 Minuten in den nächsten 12 Monaten).

Aus der Entscheidung des Senat 1 folgt, dass die Spieler Maximilian Hofmann und Niklas Hedl zunächst jeweils für ein Spiel, Thorsten Schick für zwei Spiele sowie Marco Grüll und Guido Burgstaller für jeweils drei Spiele nicht im Kader des SK Rapid aufscheinen und ihrer Mannschaft allesamt im wichtigen Kampf um die Meistergruppe im letzten Spiel gegen den SK Austria Klagenfurt nicht zur Verfügung stehen sollten. Diese Strafen wurden nämlich unbedingt ausgesprochen und sind sofort ohne aufschiebende Wirkung zu verbüßen. Die bedingten Anteile der Strafen werden ihnen nachgesehen und kommen erst bei einem weiteren Vergehen zu tragen, wenn die Akteure bis März 2026 (24 Monate) abermals gegen die ÖFB-Rechtspflegeordnung verstoßen.

Zur Funktionssperre ist Folgendes festzuhalten: Steffen Hofmann und Stefan Kulovits sind durch ihre Strafen ab 30 Minuten vor Spielbeginn bis zum Schlusspfiff vom Spielbetrieb ausgeschlossen und dürfen folglich beispielsweise nicht an Aktivitäten am Spielfeldrand, im Spielertunnel, auf der Ersatzbank oder auch in der Mannschaftskabine teilhaben.

In der Begründung zur Entscheidung wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Videoinhalte in keinerlei Einklang mit den Werten der Österreichischen Fußball-Bundesliga stehen. Die glaubhafte Darlegung, dass den Akteuren und dem Klub die Vorkommnisse sehr leidtun, wurde bei der Entscheidung jedenfalls berücksichtigt. Zudem wurde auch der vorgelegte Maßnahmenkatalog des SK Rapid und die Bereitschaft für die Workshopteilnahme als positiv beurteilt.

Die „schon sehr harten“ Strafen im Überblick

Der SK Rapid fasste das Strafausmaß bei einer außerordentlichen Pressekonferenz am Tag nach der Entscheidung in Person von Präsident Alexander Wrabetz als „schon sehr hart“ auf, vor allem hinsichtlich der Strafen für die Spieler, und verkündete zugleich, dass man Protest beim Protestkomitee einlegen werde.

Mit Blick auf die zuvor genannten §§ 111a und 112 der ÖFB-Rechtspflegeordnung kann abgewogen werden, ob es sich dabei tatsächlich um „schon sehr harte“ Strafen für die Spieler handelt oder der Senat 1 den Bestimmungen entsprechend angemessen agierte. Hinsichtlich der Spielsperren ist eben zwischen der Verletzung des Fairplay-Gedankens in § 111a und dem Tatbestand der Diskriminierung in § 112 Abs 1 zu unterscheiden. Die Vergehen der Spieler Maximilian Hofmann und Niklas Hedl wurden iSd Verletzung des Fairplay-Gedankens mit Spielsperren von jeweils 3 Partien (zwei davon bedingt) geahndet, wobei sich der Strafrahmen von 1 bis 12 Pflichtspiele bewegt und die Sperre daher noch im unteren Bereich angesiedelt ist. Für die strengere Beurteilung der Diskriminierung haben die Spieler Guido Burgstaller und Marco Grüll eine Sperre von 6 Partien und der Spieler Thorsten Schick eine Sperre von 5 Partien ausgefasst, denen allen jeweils drei Spiele bedingt nachgesehen wurden. Wenn hier die Bestimmung genau unter die Lupe genommen wird, liegt das Mindeststrafausmaß bei 5 Spielen und bewegt sich dahingehend eindeutig im untersten Bereich. Inwiefern die Sperren also „schon sehr hart“ sind, darf demnach jede/r Leser/in für sich beantworten.

Die Strafen für den Klub, Geschäftsführer Steffen Hofmann und Co-Trainer Stefan Kulovits wurden vom Präsidenten nicht explizit als unangemessen beurteilt. Hierbei orientierte sich der Senat 1 ebenso am Mindestmaß, indem er für das erste Vergehen einen bedingten Drei-Punkte-Abzug nach § 112 Abs 2 aussprach und sich die Funktionssperren ebenso am unteren Limit des Strafrahmens (laut § 111 Abs 2 von 1 bis 6 Monate) bei Hofmanns zweimonatiger Abwesenheit (davon ein Monat bedingt) und Kulovits dreimonatiger Sperre (davon ein Monat bedingt), im Vergleichsmaßstab zu einer Mindestsperre eines vergleichbaren Spielers von 5 Pflichtspielen, bewegen. Die Absolvierung der Workshops für Spieler und Co-Trainer gründen auf § 112 Abs 5 der ÖFB-Rechtspflegeordnung und wurden nach freiem Ermessen als spezifische Maßnahmen angeordnet.

Einen ähnlichen Diskriminierungsvorfall im September 2023 in Frankreich, bei welchem die Spieler Dembele, Hakimi, Kolo Muani und Kurzawa von Paris Saint-Germain nach homophoben Fangesängen auf dem Spielfeld für jeweils ein Spiel bedingt gesperrt wurden, zog Präsident Alexander Wrabetz zwar in der Pressekonferenz zur Gegenüberstellung heran, ist aber aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage in Österreich und Frankreich nur bedingt vergleichbar. In diesem Sinne könnte laut Aussage vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Fußball-Bundesliga Christian Ebenbauer genauso argumentiert werden, dass in den FIFA-Regularien für derartige Tatbestände, beispielsweise bei einer Fußball-WM, Sperren im Ausmaß von 10 Spielen in Betracht kommen. Wir bleiben bezüglich der Vorfälle nach dem Wiener Derby aber bei den Bestimmungen des österreichischen Regulators und in diesem Bereich gibt es bislang keine Vergleichsfälle zu verzeichnen.

Abmilderung in der Verlängerung

Nun folgte nach Protesterhebung die Entscheidung des Protestkomitees am vergangenen Freitag, wodurch die Strafen in zweiter Instanz wie folgt abgeändert wurden:

Marco Grüll                    Sperre für fünf Pflichtspiele (davon drei bedingt)

Niklas Hedl                     Sperre für drei Pflichtspiele (allesamt bedingt)

Die Strafen der restlichen Beteiligten wurden vollumfänglich bestätigt. Durch die Abmilderung der beiden Strafen ergibt sich daraus nun der Umstand, dass Stammtorhüter Niklas Hedl beim abschließenden Entscheidungsspiel um die Meistergruppe spielberechtigt war und Marco Grüll nur zwei anstatt drei Spiele nicht bestreiten darf.

Begründet wurde diese Entscheidung in zweierlei Hinsicht: Erstens kam dem Spieler Marco Grüll der Vergleich mit seinem Kapitän zugute, weil dessen besondere Rolle und Vorbildwirkung strengere Maßnahmen erfordern. Andererseits wurde bei Torhüter Niklas Hedl sein „junges Alter“ berücksichtigt, genauso wie die Tatsache, dass dieser in den veröffentlichten Videos am wenigsten aktiv beteiligt war.

Somit profitierte der SK Rapid durchaus von der Protesterhebung, eine Fortsetzung in dritter Instanz vor dem Rechtsmittelsenat zeichnet sich als eher unwahrscheinlich ab.

Letzten Sonntag gastierte der SK Rapid sodann ohne die Leistungsträger Kapitän Guido Burgstaller und Marco Grüll in Klagenfurt. Demgegenüber konnte Stammtorhüter Niklas Hedl durch die Abänderung seiner Strafe zwischen den Pfosten stehen und hielt gegen den SK Austria Klagenfurt mit wichtigen Paraden das Unentschieden fest. Dieses Ergebnis sicherte beiden Teams die Teilnahme an der Meistergruppe und ließ den FK Austria Wien trotz Heimerfolgs in der Qualifikationsgruppe zurück. Fürs Erste konnte also die Meistergruppenqualifikation von einer sehr jungen Mannschaft über die Ziellinie gerettet werden. Wie sich die Strafen für den SK Rapid nach der Punkteteilung und Neuauslosung bei den kommenden Begegnungen mit dem LASK und dem TSV Hartberg auswirken, wird sich erst zeigen. Aber spätestens beim schwierigen Auswärtsspiel am 07.04.2024 gegen Spitzenreiter Red Bull Salzburg stehen den Hütteldorfern wieder alle Kräfte auf Spielerseite zur Verfügung.

Zeit für ein Umdenken

Abseits des juristischen Blickwinkels hat sich anhand dieser Vorfälle gezeigt, welche Problemzonen der österreichische Fußball generell zu bewältigen hat und welche Grenzen der Fankultur zu setzen sind. Denn neben den diskriminierenden Fangesängen macht dem Klub neuerdings auch ein unbedingter Zwei-Punkte-Abzug für die Spielzeit 2024/25 zu schaffen, welcher auf sicherheitsrelevante Aspekte und die missbräuchliche Verwendung von Pyrotechnik in der Fanszene zurückgeht. Der SK Rapid hat folglich mit einem Imageschaden zu kämpfen und musste sich bereits von seinem Premiumpartner MVC Motors verabschieden, welcher die Zusammenarbeit nach den Vorkommnissen beim Derby mit sofortiger Wirkung beendete. Zudem gab es viel Gegenwind für den beteiligten Marco Grüll, welcher im Sommer zum SV Werder Bremen wechseln wird und dort bereits vorab den Unmut der Fans abbekommt.

Für Marco Grüll, Guido Burgstaller und Niklas Hedl hat der Auftritt ein weiteres Nachspiel: Sie wurden von ÖFB-Teamchef Ralf Rangnick nicht im Kaderaufgebot für die kommenden Länderspiele berücksichtigt, sodass auch der Traum von der EM 2024 für diese Spieler zu platzen droht. Ein neu aufgetauchtes Video aus dem grünen VIP-Klub mit anderen Beleidigungen wird laut Senat 1 für die Spieler keine weiteren Wellen schlagen, da die Vergehen von Grüll, Hedl und Schick bereits abgeurteilt wurden.

Das Bild, welches alle Beteiligten durch diesen Vorfall abgeben, hat enormen Einfluss auf deren Vorbildwirkung. Dass sich Vereinsverantwortliche in den höchsten Positionen dazu verleiten lassen, solche Bemerkungen von sich zu geben, hat es in dieser Form im österreichischen Fußball noch nicht gegeben und stellt nicht zuletzt berechtigte Fragen bezüglich Professionalität und Gesamteindruck eines Klubs. Zudem orientieren sich viele Fans, vor allem in jungen Jahren, an den Idolen, denen sie im Stadion zujubeln. Genau diese werden mit solchen Aktionen bitter enttäuscht, wenn die Profisportler ihre Vorbildfunktion derart missachten. Da ist der Frauenfußball dem Männerfußball um einiges voraus, wo sexuelle Orientierung als Tabuthema schon lange der Vergangenheit angehört und stets für Toleranz eingestanden wird.

Ja, der Fußball lebt von seinen Emotionen. Ja, der Fußball braucht seine traditionsreichen Duelle. Und ja, der Fußball zeichnet sich durch seine Vielfalt und seine besondere Fähigkeit, Menschen zu verbinden, aus. Genau deshalb sind diskriminierende Äußerungen, wie sie nach dem Wiener Derby gefallen sind, absolut fehl am Platz. Natürlich gab es Entschuldigungen und in denen wurde darauf verwiesen, dass die wahre Intention hinter den Sprechgesängen nicht tatsächlich auf homophobe Einstellungen hinweist. Dadurch eine Verharmlosung der Situation zu bewirken, kann aber nicht die logische Konsequenz sein. Vielleicht kann die Österreichische Fußball-Bundesliga die Derby-Causa als Präzedenzfall für die Zukunft nutzen und als klares Zeichen für ein Umdenken heranziehen. Dann kann es gelingen, dass in den gegenüberstehenden Fanlagern nicht mehr alles nur mit grüner oder violetter Brille gesehen wird, sondern auch weitere Farben des Regenbogens sichtbar gemacht werden.

Bild: © Shutterstock/Andrekart Photography
Stock-Foto ID: 171801584

Investorenbeteiligung vs. deutsche Fanszene – Hintergründe, Probleme und Ergebnis

Gastbeitrag von Benedikt Winkler (Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien)

Tennisbälle, Schokomünzen, ferngesteuerte Autos und Flugzeuge: Was verbindet diese Dinge? Auf den ersten Blick nicht viel, außer, dass sie höchstwahrscheinlich viele Kinderaugen zum Leuchten bringen würden. Einen Vorteil bei der Beantwortung dieser Frage haben aufmerksame Zuschauer der Deutschen Fußball Bundesliga. So wurden bereits sämtliche dieser Dinge als Protestmittel gegen eine Investorenbeteiligung im Zusammenhang mit der Deutschen Fußballiga (DFL) eingesetzt, um ihrem Anliegen Aufmerksamkeit zu verschaffen. Doch worum geht es hier eigentlich genau und warum wirft all dies ein neues Licht auf die 50+1 Regel?

Investor als Heilsbringer für die DFL?

Es ist nichts Neues, dass Geld und die Steigerung des Umsatzes einen bedeutenden Platz in der Fußballwelt einnehmen; ebenso wenig neu ist die Ablehnung, die einige Fans dem entgegenbringen. Ein Großteil des an die Vereine fließenden Geldes wird durch die Vermarktung von Übertragungsrechten erwirtschaftet. In Deutschland obliegt die Vermarktung der Rechte an Bundesliga und 2. Bundesliga der DFL GmbH, welche wiederum die operativen Geschäfte ihres Alleingesellschafters – dem DFL e.V. – ausübt. Mitglieder im DFL e.V. sind all jene 36 Fußballvereine, die einer der beiden obersten deutschen Spielklassen angehören.

Auslöser der gegenständlichen Problematik ist das Bestreben der DFL, neue internationale Märkte zu erschließen und eine neue digitale Plattform aufzubauen, um dadurch die erwirtschafteten Umsätze der DFL zu stärken. Das dafür benötigte Geld soll durch einen Investor akquiriert werden, konkret soll es um eine Milliarde Euro gehen. Als Gegenzug wird dieser „strategische Partner“ an bis zu 8 % der Erlöse der neu zu gründenden DFL MediaCo GmbH & Co. KGaA beteiligt, deren Kernaufgabe die Vermarktung der Medienrechte und zentraler Sponsoring und Lizenzrechte der Bundesliga sowie der 2. Bundesliga sein soll. Präventiv wurden dafür einige unverhandelbare Punkte für die DFL festgelegt, darunter etwa: kein Verkauf von Anteilen am DFL e.V. oder der DFL GmbH, sondern eine zeitlich beschränkte Beteiligung an Lizenzerlösen; dem Investor kommt auch kein Mitspracherecht bei der Festlegung der Spielplanung (Stichwort: Ansetzung von Pflichtspielen im Ausland) und Anstoßzeiten zu. Die Frage, ob der Geschäftsführung des DFL e.V. das Mandat zum Abschluss dieses Geschäftes erteilt wird, wurde am 11.12.2023 einer Abstimmung durch alle Mitgliedervereine unterzogen.

Die Kritikpunkte

Der Unmut der Fans stützt sich auf eine Vielzahl an Gründen, die sich grob in drei Themengebiete unterscheiden lassen: Erstens werden generell das Konzept des Einstiegs eines Investors sowie die dahinter liegenden Gründen abgelehnt (Stichwort: Kommerzialisierung des Fußballs). So wird generell die Notwendigkeit einer Digitalisierung und Internationalisierung der deutschen Fußballigen in Frage gestellt und die Befürchtung geäußert, dass ein Investor – trotz der oben angeführten unverhandelbaren Punkte – dennoch großen Einfluss auf die zukünftige Gestaltung der Ligen nehmen kann. Zweitens richtet sich die Kritik gegen die potenziellen Investoren selbst und dabei vor allem gegen die Herkunft des dahinterstehenden Geldes (einzig verbleibender Verhandlungspartner war nunmehr das Private-Equity-Unternehmen CVC, nachdem sich Blackstone zurückgezogen hat). Hinter CVC steht unter anderem der Staatsfond Saudi-Arabiens und somit das Kapital eines Landes, welches immer wieder in starker Kritik wegen Verstößen gegen die Menschenrechte steht. Drittens besteht große Missbilligung an der Durchführung der Abstimmung des DFL e.V. selbst. So wird insbesondere die Durchführung einer geheimen Abstimmung an sich sowie die Stimme von Martin Kind als Aushöhlung der 50+1-Regel bemängelt. Im Ergebnis mündeten all diese Punkte in die Protestaktionen vieler Fanszenen.

Eine „geheime“ Abstimmung mit Nachspiel

Auf Antrag eines Präsidiumsmitgliedes wurde – obwohl dies grundsätzlich gemäß § 28 Abs 1 Satzung DFL e.V. (alle weiteren § beziehen sich auf dieses Satzung) nur für Wahlen vorgesehen ist – geheim abgestimmt. Nichtsdestotrotz konnte durch nachgehende Äußerungen von Vereinen deren Stimmverhalten mit großer Wahrscheinlichkeit eruiert werden, wodurch sich folgendes Ergebnis abzeichnete: 24 zu 10 Stimmen für einen Investor bei zwei Enthaltungen. Damit galt das Mandat als erteilt. Für das Zustandekommen eines Beschlusses gemäß § 27 Abs 2 genügt nämlich grundsätzlich die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitgliedervereine. Für den Erfolg der hier interessierenden Abstimmung bedarf es in Abkehr davon jedoch nach § 25 Abs 2 lit g explizit einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Bereits auf einem ersten Blick in die DFL-Statuten offenbart sich folgende Unstimmigkeit: Im Widerspruch zum Erfordernis, dass die Stimmen „gültig abgegeben“ sein müssen, hält § 27 Abs 6 generell für Beschlussfassungen mit qualifizierter Mehrheit fest: „[…] ungültige Stimmzettel [gelten] als abgegebene Stimmen“. Dieser Konstruktion ist eine semantische Eigentümlichkeit immanent, welche sich bei genauerer Betrachtung verdeutlicht. So normiert § 27 Abs 6 zwar die Fiktion einer abgegebenen Stimme; ob diese aber als „gültig“ iSd § 25 Abs 2 lit g zu sehen ist, kann bezweifelt werden. Im Endeffekt kann die Lösung dieses Problems nur mittels Interpretation erfolgen. Aus systematischen Gründen sprechen gute Punkte dafür, das Wort „gültig“ in § 25 Abs 2 lit g iVm § 27 Abs 6 zu lesen und somit auch eigentlich ungültig abgegebene Stimmen als Votum gegen den Beschluss zu zählen.

Ein wichtiger Puzzlestein für das Verständnis des Unmutes der Fans ist die abgegebene Stimme des Hannover 96 Geschäftsführers Martin Kind. Freilich wurden diese geheim abgegeben, dennoch kann aus dem offengelegten Stimmverhalten anderer Clubs geschlussfolgert werden, dass er aller Voraussicht nach für die Erteilung des Mandates gestimmt hat. Aus zweierlei Gründen hat die Stimme Brisanz: Erstens war – den deutschen Medien zufolge – die Stimme das Zündleien an der Waage, um die notwendige Stimmenmehrheit (24 von 36) zu erlangen. Zweitens votierte er gegen die ausdrückliche Weisung des Hannover 96 e.V. mit „Nein“ zu stimmen, was möglicherweise einer Verletzung der 50+1-Regel gleichkommt.

Warum das Gros der deutschen Medien, wie etwa die Sportschau, davon ausgeht, dass 24 positive Stimmen für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich sind, ist nicht vollends verständlich. Eine detaillierte Analyse des Wahlvorganges kann an dieser Stelle aufgrund der Intransparenz der Wahl nicht durchgeführt werden. Dennoch offenbart sich eine spannende Konstellation im Zusammenhang mit der nach außen getragenen Stimmenthaltung zweier Vereine, die zumindest Fragen aufwirft. Folgt man den obigen Ausführungen, werden sämtliche abgegebenen Stimmen (egal ob gültig oder ungültig) zusammengerechnet und innerhalb dieser müssen zwei Drittel dem Beschluss zustimmen; wenn sämtliche Vereine von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen folglich 24 von 36 Zustimmungen. Für die konkrete Beschlussfassung enthielten sich jedoch zwei Vereine ihrer Stimme. Dies als „ungültigen Stimmzettel“ iSd § 27 Abs 6 zu sehen, überschreitet wohl den äußerst möglichen Wortsinn und somit verringert sich die absolute Zahl der abgegebenen Stimmen. Für die geforderte Mehrheit bedarf es demnach „nur“ 23 von 34 Stimmen, was im Ergebnis bedeutet, dass die Stimme von Martin Kind kein ausschlaggebender Faktor war, ganz anders als in vielen deutschen Medien berichtet wird. Aus Mangel der Veröffentlichung der offiziellen Ergebnisse handelt es sich hierbei freilich nur um Mutmaßungen, möglich wäre auch, dass die beiden Vereine einen leeren Stimmzettel abgegeben haben, sodass dies einer Gegenstimme gleichkommen würde. In einem solchen Fall von einer „Enthaltung“ zu sprechen, scheint jedoch widersprüchlich. Am Ergebnis ändert diese jedenfalls nichts und somit wurde die Tür für eine Investorenbeteiligung geöffnet.

50+1 erneut auf dem Prüfstand

Das potenziell weisungswidrige Stimmverhalten von Martin Kind könnte zudem weitreichende Folgen für die Organisation des deutschen Profifußballs nach sich ziehen. So gilt in Deutschland – als einzige der europäische Top 5 Ligen – die 50+1 Regel (siehe dazu bereits folgenden LMS-Beitrag): Gemäß § 8 Abs 3 muss der Mutterverein in der Regel die Mehrheit der Stimmrechte an jener Kapitalgesellschaft halten, in welche die Profi-Fußballabteilung ausgegliedert wird. Das Präsidium der DFL hat jedoch die Befugnis, von dieser Regel abzuweichen, insbesondere wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren kontinuierlich und signifikant unterstützt hat. Derartige Ausnahmen wurden für Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und die TSG Hoffenheim erteilt (wobei letztere mittlerweile wieder die Vorgaben der 50+1 Regel erfüllt, nachdem der ehemalige Mehrheitseigentümer Dietmar Hopp die Stimmrechtsmehrheit an den Verein rückübertragen hat).

Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Kartellrecht ist Gegenstand eines langandauernden Verfahrens vor dem Bundeskartellamt. Als kartellrechtlich problematisch wurde dabei bislang nicht die 50+1 Regel per se, sondern die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen gesehen. Die DFL sagte in diesem Zusammenhang die Streichung dieses Satzungsteiles zu; der Abschluss des kartellrechtlichen Verfahrens galt nur mehr als Formsache. Die aktuellen Entwicklungen bringen jedoch frischen Wind in die Angelegenheit und das Bundeskartellamt möchte die Bestimmung einer Revaluation unterziehen. Dabei führt es die erst kürzlich ergangenen Urteile des EuGH (C-333/21, „European Superleague Company u.a.“; C-124/21, „ISU“; C-680/21, „Royal Antwerp Football Club“) an, welche die Rahmenbedingungen für das Verhältnis zwischen Verbandsregeln und Wettbewerbsrecht verdeutlichen. Demnach haben Verbandsregeln transparent, objektiv, präzise und nicht diskriminierend gestaltet zu sein, was sich auch in ihrer praktischen Anwendung zeigen muss (siehe dazu folgenden LMS-Beitrag). So war die Gefahr der weisungswidrigen Stimmabgabe dem DFL-Präsidium zwar bekannt, Präventivmaßnahmen wurde jedoch keine gesetzt; eher wurde dies sogar durch die geheime Abstimmung begünstigt. Die 50+1 Regel könnte vor diesem Hintergrund als reine „pro forma“-Reglung und damit als wettbewerbswidrig eingestuft werden.

Die Macht der Fans

Die Rückendeckung der Vereine dürfte der DFL mittlerweile fehlen. So räumt Hans-Joachim Watzke (Sprecher des DFL-Präsidiums) nach Durchführung einer außerordentlichen Präsidiumssitzung am 21.2.2024 ein, dass „eine erfolgreiche Fortführung des Prozesses in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen nicht mehr möglich scheint.“ Der Investorendeal liegt damit auf Eis. Die Aufhebung des formal noch bestehenden Mandats durch die Mitgliedervereine gilt als nächster logischer Schritt. Ein weiteres Mal – nach Abschaffung der Montagsspiele – zeigt sich eindrucksvoll die Macht der deutschen Fanszene: Der Deal ist vom Tisch. Welche Schlussfolgerungen das Bundeskartellamt aus dem Geschehenen zieht, wird sich zeigen.

Bild: © Shutterstock/ Bits And Splits
Stock-Foto ID: 557830474

Der Sportverein in Österreich und Schiedsgerichte im Sport (1/6)

Vorab: Im Zuge meiner Masterarbeit habe ich mich mit verfassungsrechtlichen Fragen (insb Art 6 EMRK) rund um die Schiedsgerichtsbarkeit im österreichischen Vereinsfußball beschäftigt. Infolgedessen habe ich mich dazu entschieden, für Law Meets Sports eine Beitragsreihe zu schreiben und die wesentlichen Inhalte meiner Recherchen wiederzugeben. Dieser erste Beitrag dient als Einstieg und hat Grundsätzliches zu Sportvereinen und Sportschiedsgerichten zum Inhalt.

Der Verein und seine Rolle in Österreich

Vereine spielen in Österreich traditionell eine große Rolle. Sportvereine stellen dabei sogar die größte Hauptkategorie in der österreichischen Vereinswelt dar.

Die Vereinsfreiheit ergibt sich aus der Vereinigungsfreiheit, welche als Grundrecht (Art 12 StGG; Art 11 EMRK) in Österreich besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Sie umfasst die Gründungsfreiheit, die Beitrittsfreiheit, die Betätigungsfreiheit sowie die Bestandsfreiheit. Daneben wird auch die sog negative Vereinsfreiheit (= das Recht, einem Verein nicht beitreten bzw angehören zu müssen) garantiert. Schließlich ergibt sich aus der Rsp des VfGH (VfSlg 11.199/1986; VfSlg 9366/1982), dass jede rechtswidrige Untersagung einer beabsichtigten Vereinsumbildung (Statutenänderung) gegen die Vereinsfreiheit verstößt.

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002) ist die wesentliche Rechtsgrundlage für die Gründung aller ideellen Vereine in Österreich. In § 1 Abs 1 VerG 2002 wurde erstmals der Begriff des ideellen Vereins gesetzlich definiert:

Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein i.) freiwilliger, ii.) auf Dauer angelegter, iii.) auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss iv.) mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines v.) bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. […]“

Eine besondere Rolle spielt dabei der ideelle (= nicht auf Gewinn berechnet) Zweck, der Vereine von anderen Zusammenschlüssen unterscheidet. Auch die Vereine der heimischen Fußball-Bundesliga (BL) verfolgen klarerweise ideelle Zwecke. Hier zwei Beispiele:

FC Red Bull Salzburg: „Der Verein strebt die planmäßige Förderung und Pflege des Fußballsportes an und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ist also insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtet. […]“ (Punkt 2. Statuten des Vereines FC Red Bull Salzburg [Stand Mai 2017])

SK Rapid Wien: „Der Verein führt den Namen „Sportklub Rapid“ (kurz „SK Rapid“), hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und bezweckt die Pflege und Verbreitung des Fußballsports. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, die sportliche Betätigung auch auf das Ausland.“ (§ 1 Abs 1 Satzungen des Sportklub Rapid [Vereinssatzungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25.11.2019])

Verband und Dachverband als Vereine iSd Vereinsrechts

Das VerG 2002 lässt unterschiedliche Erscheinungsformen von Vereinen zu, ohne spezielle Vorschriften für diese vorzusehen. Daher werden sie im Vereinsrecht nicht anders behandelt wie ein „normaler“ Verein. Verbände sind somit ebenfalls Vereine (bestehend aus einzelnen Vereinen) – siehe dazu § 1 Abs 5 VerG 2002. Gerade im Sportverbandswesen schließen sich Vereine mit jeweils selbstständiger Rechtspersönlichkeit zu (inter-)nationalen Verbänden zusammen.

Auch wenn (Mitglieder-)Vereine und ein Verband grundsätzlich unabhängig voneinander existieren, verfügen Verbände de facto sehr wohl über faktische und rechtliche Einflussmöglichkeiten. Verbände wie der ÖFB (Österreichische Fußball-Bund) als (Dach-)Verband des österreichischen Fußballs wurden gegründet, um berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und wissenschaftlich/technische Interessen der (un-)mittelbaren Mitglieder durchzusetzen. Man spricht hier von der „Verbandsmacht“ bzw der „Macht der Verbände“. Einheitliche Verhaltensmaßregeln und eine koordinierte Verbandstätigkeit helfen dabei, den beschlossenen Zweck zu verfolgen.

Die angesprochene Unabhängigkeit gilt auch im Verhältnis zwischen Verband und Dachverband. Letzterer ist auch einfach „nur“ ein Verein, jedoch mit dem besonderen Merkmal, dass seine Mitglieder bloß Verbände sind. Nationale und internationale Dachverbände im Sportwesen sind bspw der ÖFB als nationaler Dachverband im österreichischen Fußball und die FIFA (Fédération Internationale de Football Association) als internationaler Dachverband, welchem aus Österreich aufgrund seiner Monopolstellung im heimischen professionellen Fußballsport einzig der ÖFB angehört (Stichwort: Ein-Platz-Prinzip).

Der Aufbau des organisierten Sports lässt sich (meistens) mit einer Pyramide vergleichen. Alle Vereine und Verbände einer Sportart müssen durch die Mitgliedschaft an einem übergeordneten Verband/Dachverband das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands annehmen und das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands in ihre Regularien implementieren, sodass diese auch für ihre Mitglieder (un)mittelbar Geltung erlangen. Durch diese Pyramide entsteht ein international einheitliches Regelwerk. Darüber hinaus gleichen sich hierdurch der Aufbau sowie die Organisation der Verbände der jeweiligen Sportart.

Dies gilt auch für die Organisationsstruktur des österreichischen Fußballsports. An dessen Pyramidenspitze steht der ÖFB. Die (ordentlichen) Mitglieder des ÖFB sind die BL und die neun Fußball-Landesverbände Österreichs.

Die BL steht als Mitglied des ÖFB „unter“ diesem und ist gemäß § 1 Abs 2 erster Satz BL-Satzungen „ein […] Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs.“ Momentan (Saison 2020/21) weist die BL 28 Vereinsmitglieder auf. Nämlich 12 Mannschaften aus der höchsten (Tipico Bundesliga) und 16 Mannschaften aus der zweithöchsten (2. Liga) Spielklasse.

Da nun die „Essentials“ zu österreichischen Sport- bzw Fußballvereinen erläutert wurden, wird in der Folge ein Einblick zu den in der Praxis sehr relevanten Sportschiedsgerichten gegeben.

Echte Schiedsgerichte im Sportwesen

Der Sport genießt heutzutage einen höheren wirtschaftlichen Stellenwert in der Gesellschaft als noch in der Vergangenheit und wurde von seiner ständigen Kommerzialisierung und Professionalisierung begleitet. Die (internationalen) Sportverbände verfolgen zudem den Plan, Streitigkeiten innerhalb der entstandenen rechtlichen Verbindungen und somit durch ein selbst geschaffenes, einheitliches Streitbeilegungssystem zu lösen. Sportschiedsgerichte sind sohin ein probates Mittel, um die „Nationalisierung“ der Sportverbandsregelwerke zu verhindern und eine einheitliche Normauslegung zu garantieren. Daraus ergibt sich ein Trend zum Einsatz von Sportschiedsgerichten, der aufgrund der wachsenden Anzahl an Rechtsstreitigkeiten im Sportwesen unumkehrbar scheint. In meinen Augen liegt in diesen Gedanken die Basis für den Einsatz von Schiedsgerichten im Sportwesen.

Der vermehrte Einsatz von eigens eingerichteten Sportschiedsgerichten im organisierten Sport wird insb mit der Entscheidungsfindung durch sportrechtliche Experten (Schiedsrichter) begründet. Der Fußballsport gilt im Gegensatz zu vielen anderen Sportarten als hochentwickelt und ist dabei ein perfektes Beispiel für die zahlreichen und komplexen Streitigkeiten, die im Profisport auftreten können und effektive Instrumente zur Streitbeseitigung erforderlich machen. Eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall hängt dabei von seinen sport(recht)lichen Eigenheiten ab.

Daneben lassen sich allgemeine Vorteile von Schiedsgerichten klarerweise auch ins Sportrecht ummünzen. Dazu zählen etwa die im Vergleich zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren geringeren Verfahrenskosten, die nichtöffentlichen Verhandlungen (Geheimhaltungsinteressen), die einer flotten Erledigung der jeweiligen Causa zugutekommen, oder die rasche – weil schnellere Entscheidungsfindung und (grundsätzliche) Nicht-Überprüfbarkeit der Entscheidungen – und formfreie Verfahrensgestaltung. Nach dem Motto „Zeit ist Geld“ ist es gerade im Sport wichtig, dass Rechtsstreitigkeiten binnen kurzer Zeit gelöst werden, um eine Auseinandersetzung nach einem oder (viel schlimmer) während eines sportlichen Wettbewerbs zu verhindern. Daher sollen derartige Causae bereits vor Wettkampf, Meisterschaft oder Qualifikation gelöst/ausgetragen/einer Lösung bzw Entscheidung zugeführt werden.

Zwar überwiegen die Vorteile dieses Systems, doch lassen sich auch Nachteile im Einsatz von Sportschiedsgerichten finden. Der wohl größte Nachteil liegt in der nicht immer gewährleisteten Objektivität der Schiedsrichter eines (Sport-)Schiedsgerichts. Dadurch entsteht eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler, der ansonsten (also im ordentlichen Rechtsweg) durch die verfassungsgesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ordentlicher Gerichte bzw Richter geschützter wäre. Zudem können staatliche Gerichte die Urteile von Schiedsgerichten eben nicht ohne weiteres aufheben oder korrigieren.

Fazit und Ausblick

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Vereinsfreiheit ist für den Vereinssport das Fundament, wobei österreichische Vereine einen ideellen Zweck haben müssen. Unzweifelhaft ist die organisierte Sportwelt von Verbänden und Dachverbänden (zB BL, ÖFB und FIFA) geprägt (Ein-Platz-Prinzip und Verbandspyramide). Die von den Vereinen/(Dach-)Verbänden eingerichteten Schiedsgerichte sind dabei im Trend. Sie bringen einige Vorteile (aber auch Nachteile) mit sich.

Im zweiten Teil der Beitragsreihe werden Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben bzw die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten und insb der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL beleuchtet.

Bild: © Shutterstock/Andrey Yurlov
Stock-Foto ID: 178706702

Die „50+1“-Regel, ein Dauerbrenner

Die sogenannte 50+1-Regelung des organisierten Fußballsports in Österreich und Deutschland wurde bereits vor der Coronakrise heftigst diskutiert. Doch gerade die Pandemie brachte viele Fußballvereine an ihre finanziellen Grenzen. Unter anderem fehlen den Vereinen aufgrund der leeren Stadien die Einnahmen aus Ticketverkäufen. In Zeiten des „harten Lockdowns“ konnten gar keine Spiele stattfinden und somit fielen auch die essentiell wichtigen Fernsehgelder aus. Die Folge: Viele (vor allem kleine und wirtschaftlich schwache) Vereine haben große finanzielle Sorgen und die Gefahr der Insolvenz war wohl noch nie größer. Dazu wird die monetäre Schere zwischen den „reichen“ und „armen“ Vereinen nach und nach größer. Eine mögliche Lösung: das Kippen oder die Modifizierung der „50+1“-Regel.

Doch wo ist die „50+1“-Regelung eigentlich genau geregelt? Wo liegen ihre Ursprünge? Welchen Zweck verfolgt sie und wie sieht ihre Zukunft aus?

Rechtsgrundlagen

Österreich:

Gemäß den Lizenzbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (folgend: BL-Lizenzbestimmungen) müssen die Fußballvereine der höchsten Spielklasse neben der sportlichen Qualifikation über eine Lizenz verfügen, um am Ligabetrieb der österreichischen Bundesliga teilnehmen zu können (siehe Punkt 4.3.1.1 der BL-Lizenzbestimmungen). Lizenzträger kann zwar nur ein gemeinnütziger Verein sein, doch zwingt ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.2.2015 die Fußballklubs seit dem 1.1.2017, ihre Profibetriebe in selbstständige Kapitalgesellschaften auszugliedern. Dies stellt eine Möglichkeit dar, die Gemeinnützigkeit der Vereine und die damit einhergehenden abgabenrechtlichen Begünstigungen zu erhalten (Details in §§ 34 ff Bundesabgabenordnung). Die Ausgliederung soll zudem ein kontrolliertes Wirtschaften des Profibetriebes gewährleisten.

Demnach ist Voraussetzung für die Behandlung des Lizenzantrags eines lizenzwerbenden Vereins, dass der Profispielbetrieb, also die Kampfmannschaft, in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert wird. Diese Ausgliederung muss bis zum 1.1., der dem Abgabetermin der Lizenzunterlagen unmittelbar vorausgeht, erfolgt sein. Wirksam ist sie außerdem nur bei Vorliegen einer Genehmigung durch den Lizenzgeber (siehe Punkt 4.3.2.2 der BL-Lizenzbestimmungen). Lizenzgeber ist der Lizenzausschuss (Senat 5 genannt), der für das Lizenzierungsverfahren und die jeweilige Lizenzvergabe bzw -verweigerung in erster Instanz zuständig ist (siehe Punkt 3.2.2.1 und 3.2.3 der BL-Lizenzbestimmungen bzw § 22 Abs 9 der Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga).

Die Ausgliederung selbst ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, welche erfüllt sein müssen, um die Genehmigung zu bekommen. Hierbei kommt die (österreichische) 50+1-Regelung aus Punkt 4.4.2.5 der BL-Lizenzbestimmungen ins Spiel:

Der Lizenzbewerber/-nehmer muss beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und über die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft unmittelbar verfügen.“

Einfach erklärt: Der Fußballverein muss zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, also die Stimmenmehrheit, in der (ausgelagerten) Kapitalgesellschaft innehaben.

Deutschland:

In Deutschland sind dementsprechende Regelungen in § 8 Abs 2 der Satzung des Ligaverbandes und in § 16c Abs 2 und Abs 3 der Satzung des Deutschen Fußballbundes (DFB) zu finden. Erstere Bestimmung lautet: „Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. […]

Die Regelungen beider Länder sagen im Endeffekt dasselbe aus. Jedoch gibt es bezüglich der Lizenzvergabe zwei Unterschiede zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage. Erstens ist es in Deutschland möglich, dass eine Kapitalgesellschaft autonom eine Lizenz erwerben kann. Lizenzwerber bzw -nehmer muss nicht notwendigerweise ein Verein sein, wie es hingegen in Österreich der Fall ist. Zweitens werden in Deutschland explizite Ausnahmen von der „50+1“-Regel vorgesehen, bei uns hingegen nicht. Dazu unten mehr…

Hintergrund und Zweck der Regelung

Der Ursprung der deutschen „50+1“-Regel liegt im Jahr 1998. Ein Beschluss des DFB-Bundestages eröffnete die Möglichkeit, dass Kapitalgesellschaften am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnehmen können bzw gab man den Vereinen die Chance, ihre Lizenzspielerabteilungen (Profibetriebe) in eine Kapitalgesellschaft quasi umzuwandeln. Hintergrund dafür waren die Entwicklungen im Zuge der Professionalisierung des Fußballs. Wesentlicher Zweck war also die Schaffung von Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Um die Unabhängigkeit der Vereine zu gewährleisten, also diese vor der Willkür von Investoren zu schützen, wurde gleichzeitig der Abschnitt mit der „50+1“-Regel beschlossen. Dessen Ziel wiederum war/ist zunächst ganz klar die Vermeidung der Fremdbestimmung der Clubs durch Investoren von außen. Die Sicherung des Fußballsports an sich steht nämlich im Mittelpunkt, und nicht etwaige finanzielle Interessen von nach Gewinn lechzenden Investoren. Daneben soll die Verbindung zwischen Leistungs- und Breitensport aufrechterhalten bleiben. Auch soll gewährleistet sein, dass die Wettbewerbssituation der Ligen und der verbandlichen Strukturen nicht durch die Ausgliederung der Profibetriebe in Kapitalgesellschaften verzerrt wird sondern möglichst neutral bleibt. Die zwischen den Vereinen bereits bestehenden Unterschiede finanzieller Natur sollen nicht noch weiter auseinandergehen. Nicht zuletzt geht es um das Ansehen einer Fußballliga, die ja von einem fairen und ehrlichen Wettkampf gekennzeichnet ist (nachzulesen unter anderem in Fragen und Antworten zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga).

Die „50+1“-Regel wirkt sohin als Limitierung der Macht von externen Investoren. Kapital dürfen diese ja einbringen und damit Beteiligungen an den ausgegliederten Profibetrieben generieren. Nur dürfen sie nicht mehr als 50 % der Stimmrechtsanteile besitzen. Kapitalanteile demgegenüber könnten theoretisch alle übernommen werden. ME gelten die Überlegungen bezüglich des Zwecks auch für die österreichische Variante, da die Intention hinter der Regel bestimmt die gleiche war und allgemein Parallelen im deutschen und österreichischen Fußballwesen zu erkennen sind (Stichwort Fankultur etc).

(Deutsche) Ausnahmen

Zuerst ist festzuhalten, dass die österreichischen BL-Lizenzbestimmungen keine Ausnahmen von der „50+1“-Regelung vorsehen. Im Gegensatz dazu gibt es in Deutschland sogar zwei Ausnahmen: die Ausnahme für Förderer des Fußballsports und die Ausnahme für die Kommanditgesellschaft auf Aktie, wobei hier nur erstere behandelt wird.

Die sog „Lex Leverkusen“ ist ebenfalls in § 8 Abs 2 der Satzung des Ligaverbandes geregelt: „[…] Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des Ligaverbandes. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunternehmen in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge. Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen.“

Momentan gibt es mit den beiden „Werksclubs“ Bayer Leverkusen – der erste Verein, der im Jahre 1999 seinen Profispielbetrieb in eine Kapitalgesellschaft ausgliederte – und VfL Wolfsburg sowie der TSG Hoffenheim drei von der „50+1“-Regel zugelassene Ausnahmen. Sowohl bei Leverkusen als auch bei der VfL Wolfsburg-GmbH (ausgegliederter Profibetrieb) handelt es sich um Tochtergesellschaften, die zu 100 % in Besitz ihrer Mutterunternehmen (Volkwagen und Bayer) sind. Dietmar Hopp, seinerseits die erste natürliche Person mit Stimmenmehrheit an einem Bundesligaverein (TSG Hoffenheim), wurde 2015 die Ausnahme genehmigt.

Kurz sei noch auf die wettbewerbsrechtliche Problematik hingewiesen, die sich im Rahmen der „50+1“-Regel ergibt. So wird der Regelung vorgeworfen, sie verstoße gegen europäisches Kartellrecht, da sie den Zugang zum Markt für Beteiligungen an Sportkapitalgesellschaften unverhältnismäßig beschränke und nicht sachlich gerechtfertigt werden könne. Das deutsche Bundeskartellamt überprüft gerade, ob ein etwaiger Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht vorliegt.

Diskussion und Ausblick

In der deutschen Fanszene spricht man sich klar gegen eine Abschaffung der „50+1“-Regel aus. Der Unmut wurde von den Zuschauern auch bereits häufig bspw durch Plakate in den Stadien – selbstverständlich vor Pandemiezeiten – kundgemacht. Die größte deutsche Faninitiative für die Regelung dürfte „50+1 bleibt!“ sein.

Doch wird man sehen, ob die Regelung (in dieser Art) bestehen bleibt oder nicht. Wie gesagt, die finanziellen Auswirkungen der Coronapandemie sind für viele Vereine extrem. Daher wird man auch über eine Modifizierung der Regel nachdenken müssen, um den Vereinen wirtschaftliche Opportunitäten zu ermöglichen. Interessant sind hierbei die Überlegungen von Kay Dammholz, einem deutschen Medienmanager, der im Falle einer Änderung der Regel von Seiten des DFB und der DFL klare Kriterien fordert. Diese müssten mit den Fußballklubs in einem offenen Diskurs erarbeitet werden. Zu denken ist etwa an das Verbot des Weiterverkaufs der Anteile oder an keine Ticketpreiserhöhung ohne Zustimmung des Muttervereins (genauer hier nachzulesen). „Tradition bewahren, aber Fortschritt zulassen!“ Das ist das Motto von Henning Zülch (Wirtschaftsprofessor und -experte). Er sieht in der Krise die Chance zur Modifikation der „50+1“-Regel. Damit der deutsche Fußball in eine wirtschaftlich stabile Zukunft gehen könne, brauche es Investoren mit positiven Intentionen, die es mit den Vereinen ernst meinen und sie konstruktiv stärken und fördern möchten.

In Österreich stellt sich bei einer Abschaffung/Modifizierung der Regel zuerst die Frage, ob große Investoren wie zB ein Roman Abramovich (Besitzer des englischen Chelsea FC) überhaupt an der „kleinen“ österreichischen Bundesliga bzw der Übernahme eines Verein Interesse hätten? Der Stellenwert unserer heimischen Liga ist im internationalen Vergleich wohl ehrlicherweise nicht besonders hoch. Die genannte Größenordnung ist deswegen mE eher zu verneinen. Doch um auch das „Geldtascherl“ einzelner österreichischer Fußballvereine durch kleinere Finanzspritzen zu füllen und so die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern, wäre ohnehin eine Abschaffung/Modifikation „unserer“ Regelung vonnöten. Denn etwaige Investoren werden nur bei entsprechender Stimmbeteiligung Finanzmittel zur Verfügung stellen. Ansonsten wird man sich in anderen Ländern nach geeigneten Kandidaten umsehen. Man darf sich trauen zu behaupten, dass in Österreich eine Anpassung nicht lange dauern würde, sollte es in Deutschland zu einer Veränderung bezüglich der „50+1“-Regel kommen. Fakt ist letztlich, Österreich und Deutschland sind zwei der wenigen (wenn nicht sogar die letzten) Länder, die eine solche Regelung haben. Auf jeden Fall wird spannend zu beobachten sein, wie sich diese Angelegenheit entwickelt…

Bild: © Shutterstock/donghero
Stock-Foto ID: 177062129

Abstellung von Spielern für das österreichische Fußball-Nationalteam

Ein sportrechtlicher Dauerbrenner sorgte kürzlich wieder für Aufsehen. LASK-Trainer Dominik Thalhammer übte wegen einer Verletzung seines Spielers Husein Balic Kritik am ÖFB. Dieser sei nach seinem Debüt gegen Luxemburg mit einer Sprunggelenksverletzung zu seinem Stammverein zurückgekehrt.
 
 
Die Antwort des ÖFB ließ nicht lange auf sich warten. Dies wirft die Frage nach der rechtlichen Grundlage einer Abstellung von Vereinsspielern an das österreichische Nationalteam auf. Gibt es eine Abstellungspflicht, stehen den Stammvereinen Entschädigungszahlungen zu, welche Rechte und Pflichten hat der ÖFB als nationaler Verband und ist es dem Verein – etwa aufgrund einer nicht verheilten Vorverletzung – möglich seinen Spieler vorzeitig abzuziehen? All diese Fragen werden im Zuge dieses Beitrags behandelt.
 
 

Das autonome Recht der Vereine

Der globale Fußball wird durch das sog Ein-Platz-Prinzip bestimmt. Dieses besagt, dass in jedem Land nur ein Verband anerkannt wird, der sich für die gesamte Organisation und Kontrolle des Fußballs in all seinen Formen alleinverantwortlich zeichnet. In Österreich ist das bekanntermaßen der Österreichische Fußball Bund – kurz ÖFB. Das Herzstück für sämtliche Regelungen bildet dabei die Satzung des ÖFB. Diese sieht eine uneingeschränkte Bindung an die von der FIFA vorgegebenen Regelwerke vor. Die Frage der Abstellung von Vereinsspielern an das Nationalteam wird dabei im Anhang 1 und 2 des FIFA-Reglements behandelt. Diese Bestimmungen sind für alle Verbände und Vereine verbindlich und sichern eine einheitliche Anwendung sämtlicher Regularien bis in die untersten Hierarchieebenen. Das Recht der Vereine zur selbständigen Erlassung von Regelungen gründet übrigens auf der sog Vereinsautonomie, die sich aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Vereins- und Versammlungsfreiheit ableitet.
 

FIFA-Reglement zur Abstellung von Vereinsspielern

Die Vereine sind verpflichtet, bei ihnen registrierte Spieler, die für das Nationalteam einberufen werden, abzustellen. Der nationale Verband muss bei Nominierung eines Spielers den Verein mindestens 15 Tage vor der betreffenden Begegnung informieren. Handelt es sich um ein Freundschaftsspiel, müssen die Spieler mindestens 48 Stunden, bei Qualifikationsspielen vier Tage und bei Endrunden-Turniere 14 Tage vorher zu ihren Nationalteams stoßen. Das FIFA-Reglement sieht dabei keine finanzielle Entschädigung der abstellenden Vereine vor. Immerhin müssen die nationalen Verbände für die Transportkosten aufkommen. Die Kranken- und Unfallversicherung der Spieler obliegt jedoch dem Stammverein. Für die Dauer der Abstellung darf der Spieler keinesfalls für seinen Stammverein auflaufen. Eine Regelung, der, ob der bei Länderspielen naturgemäß stattfindenden Pause der nationalen und internationalen Bewerbe, keiner faktischen Bedeutung zukommt. Zu beachten ist jedoch, dass diese Einschränkung auch dann gilt, wenn der Stammverein den Spieler (unerlaubt) nicht abstellt.
 

Dreiecksverhältnis Spieler – Verein – Nationalteam

Zum besseren Verständnis der Behandlung von aufkommenden Problemen im Zuge einer Einberufung, erscheint eine kurze Erläuterung der (arbeits-)rechtlichen Einordnung von Nationalteamspielern als hilfreich. Aufgrund der Abstellungspflicht der Vereine ergeben sich für den abgebenden Verein vor allem arbeits- und sozialrechtliche Fragen. Der rechtlichen Qualität der Abstellung eines Spielers für die Nationalauswahl kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Zu denken ist hierbei vor allem an eine Spielerleihe, ein mittelbares Arbeitsverhältnis oder eine Arbeitskräfteüberlassung. Nach überwiegender Meinung handelt es sich bei der Abstellung eines Spielers für die Nationalmannschaft um eine vorübergehende „Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte“. Es kommt somit zur Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz). Der Verein tritt als Überlasser und der ÖFB als Beschäftiger auf. Der Spieler selbst stimmt üblicherweise bereits im Spielervertrag der Überlassung an den ÖFB zu. Es steht dem Spieler jedoch zu, diese Zustimmung in Zukunft einseitig zu widerrufen und dadurch den drohenden Disziplinarmaßnahmen des FIFA-Reglement zu entgehen. Diese sehen auch Strafverifizierungen von Spielen vor, bei denen der betroffene Spieler eingesetzt wurde.
 

Pflichten der Verbände – Rechte der Vereine

Welche Möglichkeiten stehen einem Verein nunmehr zu, wenn er mit der Einberufung oder dem unter Umständen nachteiligen Einsatz seines Spielers nicht einverstanden ist. Durch die bereits festgestellte Abstellungspflicht ist es dem Stammverein untersagt, die Abstellung des betroffenen Spielers grundlos zu verweigern. Der Stammverein könnte als Arbeitgeber bei Verdacht einer Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder von Fürsorgepflichten sogar ein verstärktes Interesse an der vorzeitigen Beendigung der Überlassung haben. Kommt es im Rahmen eines Länderspiels zu einer Verletzung oder Verschlimmerung dieser, sind es neben den sportlichen Konsequenzen vor allem wirtschaftliche Belastungen, die die Vereine durch Entgeltfortzahlungen zu tragen haben. Der OGH hat jedoch bereits festgestellt, dass auch eine im Zusammenhang mit dem verpflichteten Einsatz in einem Länderspiel erlittene Verletzung von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist. Durch die Qualifizierung des Dreieckverhältnisses zwischen Spieler, Verein und Verband als vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung, ist der Verein verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Verband trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten nicht einhält. Den Verband treffen die vollen Pflichten eines Arbeitgebers, die vor allem den Schutz des Lebens und der Gesundheit umfassen. Diese werden dann als gefährdet angesehen, wenn der Spieler trotz des konkreten Risikos einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung eingesetzt wird. Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch Vornahme von medizinisch nicht anerkannten Therapiemaßnahmen wird in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Der Verein hat somit nicht nur das Recht, im Falle der Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten, die Überlassung zu beenden, sondern sogar die Pflicht dazu. Ob der Spieler – der wohl kaum gerne aus dem Nationalteam ausscheidet – dazu verpflichtet werden kann, ist strittig, sollte jedoch aufgrund der dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften bejaht werden.
 

Rücktritt aus der Nationalmannschaft

Wird ein Spieler in die nationale Auswahl einberufen, ist dieser verpflichtet, dem Aufgebot auch Folge zu leisten. Was jedoch, wenn der Spieler gar nicht für das Nationalteam auflaufen will? Hier ist zwischen einer Absage infolge einer Verletzung oder Krankheit und einer unbegründeten Absage zu unterscheiden. Kann der Spieler der Einberufung aufgrund einer Verletzung nicht nachkommen, besitzt der Verband das Recht, den Spieler zu einer Untersuchung durch einen vom Verband bezeichneten Arzt zu verpflichten. Die Untersuchung hat auf dem Gebiet des Verbandes zu erfolgen, in dem der Verein des Spielers registriert ist. Dem Spieler steht es auch frei, auf die Teilnahme am Nationalteam zu verzichten. Dieser kann vor Bekanntgabe der Nominierung sowohl für bestimmte Spiele als auch für einen bestimmten Zeitraum gelten.
 

Fazit

Der Verein hat seine Spieler bei erfolgter Einberufung durch den Verband verpflichtend abzustellen. Das dadurch entstehende Dreiecksverhältnis zwischen Spieler, Stammverein und Verband wird als vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert. Kommt es im Zuge eines Lehrgangs zur Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten durch den Verband hat der Stammverein das Recht und die Pflicht die Überlassung zu beenden.
 
Bild: © Shutterstock/Herbert Kratky
Stock-Foto ID: 173175272

Gehaltsobergrenzen à la NFL im Profifußball? Ein rechtliches Gedankenspiel

Der Fußball, so sagen einige, hat seine Romantik verloren. Heute, da ist das Qatar Airways Logo auf den linken Trikotärmel gestickt, oder Feinkost Popp, oder Cargo Bank. Heute, da wechselt das Tafelsilber der österreichischen Fußball-Bundesliga millionenschwer zu einem Mittelschwergewicht auf die britische Insel. Von der Romantik, so könnte man meinen, sind nur YouTube Videos geblieben. Von Basler, Schuster oder Dede. Oder eben ein Rapid-Graffiti am Donaukanal. Memoiren auf abgeblättertem Beton.

Der Fußball, so fordern fast alle abseits der Ölmillionen und kometenhaft angestiegenen Fernsehgelder, braucht strengere Regeln, was seinen Wirtschaftsmarkt angeht. Von Umverteilung ist da die Rede, oder eben von Gehaltsobergrenzen. Salary Caps, wie im US-Amerikanischen Profisport. Eine romantische Vorstellung eigentlich, doch wäre das rechtlich überhaupt umsetzbar?

Die Pandemie hat dem Profifußball seine wirtschaftliche Maßlosigkeit aufgezeigt. Etliche Vereine, wie auch den FC Schalke 04, hat sie an die Grenzen der Existenz gebracht. Klar ist also, dass die Forderungen nach Reformen im wirtschaftlichen System immer lauter werden. DFL-Geschäftsführer Christian Seifert hält das Gedankenspiel einer Deckelung von Spielergehältern für durchaus plausibel, Ulli Hoeneß hingegen sprach sich im Gespräch mit der FAZ klar dagegen aus. „Das wird nicht funktionieren“, sagte er. Ein Meinungsstreit, der sich auch durch den rechtlichen Diskurs zu diesem Thema zieht.

Was sind Gehaltsobergrenzen eigentlich?

Hier gilt es zu erwähnen, dass es verschiedenste Möglichkeiten zur Ausgestaltung einer solchen Gehaltsobergrenze gibt. Das Modell „Salary Caps“ bewegt sich nicht in einem Schwarz-Weiß Rahmen, sondern könnte in der Praxis verschiedenste Schattierungen annehmen. Absolute Gehaltsobergrenzen (sog. Hard Caps) geben eine ligaweit einheitliche Höchstgrenze an Spielergehältern vor, die von den Vereinen nicht überschritten werden darf. Relative Gehaltsobergrenzen (sog. Soft Caps) hingegen orientieren sich prozentual am Jahresumsatz des jeweiligen Ligamitglieds. Der konkrete Höchstwert an Spielergehältern, die ausbezahlt werden dürften, würde also von Verein zu Verein differieren.

Einige Juristen sehen im just 2015 eingeführten und seither vielzitierten Financial Fair Play System bereits mittelbar eine Gehaltsobergrenze. Das System fußt dabei grundsätzlich auf dem Prinzip der sogenannten „Break-Even-Regel“. Dies bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Vereine im Durchrechnungszeitraum von drei Spielzeiten nicht mehr ausgeben dürfen, als sie einnehmen. Nun könnte man natürlich argumentieren, dass diese Break-Even-Regel, auch wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht der oben genannten Definition einer Gehaltsobergrenze entspricht, faktisch wie eine solche wirken könnte. Zweifelsohne werden dadurch auch ausufernde Spielergehälter gewissermaßen beschränkt. Die Zielsetzung der UEFA in ihrem Katalog in Art. 2 der FFP-Objectives lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine und eine sportliche Ausgeglichenheit im Wettkampf bewirkt werden soll. Ein Ziel, das Gehaltsobergrenzen doch gerade verfolgen sollten.

Unionsrechtliche Beurteilung:

Eine Gehaltsobergrenze im europäischen Profifußball wäre insbesondere am Maßstab des Unionsrechts zu messen. Dabei ist vor allem das europäische Wettbewerbsverbot zu berücksichtigen. Selbiges fußt auf dem Grundprinzip des Leistungswettbewerbs: Innerhalb des Binnenmarktes der EU sollten Unternehmen lediglich auf Basis der Qualität ihrer Leistungen, nicht aufgrund von leistungsfremden und externen Faktoren, in Konkurrenz treten.

Jeder leistungsfremde Eingriff ist nur dann zulässig, wenn er gerechtfertigt werden kann. Zu erwähnen ist hier insbesondere das Kartellverbot in Art. 101 AEUV. Der Absatz 2 dieser Regelung statuiert nämlich, dass jeder Rechtsakt, der dem Kartellverbot entgegensteht, grundsätzlich nichtig und somit nicht anwendbar ist.

Erfasst vom kartellrechtlichen Tatbestand sind alle Formen der Koordinierung eines Marktverhaltens von Unternehmen, die einen Zwischenstaatsbezug aufweisen und zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen oder führen könnten.

Verhaltenskoordinationen im Sinne des Kartellrechts manifestieren sich wohl entweder in Form einer konkreten Vereinbarung oder einer sonstigen faktischen Verhaltensabstimmung auf dem Markt. Eine Regel, mit der von Verbandsebene aus nach dem Top-Down Prinzip eine Gehaltsobergrenze für die Mitgliedsvereine oder –verbände der UEFA erlassen würde, würde wohl die Form einer konkreten Vereinbarung in Form eines Beschlusses oder eines Vertrages annehmen.

Eine Salary Cap Regelung würde in der Praxis wohl am ehesten von der UEFA als kontinentaleuropäischem Fußballverband erlassen werden. Schlussfolgernd müsste die UEFA also ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts sein. Das Unionsrecht erfasst als Unternehmen grundsätzlich jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform. Geht man von der regen wirtschaftlichen Tätigkeit der UEFA bezüglich des Sponsorings ihrer Wettbewerbe (Champions- und Europa League) aus, nur um ein Beispiel zu nennen, ist die UEFA also zweifelsohne ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts – weitere wirtschaftliche Tätigkeiten des Verbandes mit eingeschlossen.

Auch ist es auf diese Bewerbe zurückzuführen, dass hier spürbar eine Zwischenstaatlichkeitsschwelle überschritten werden könnte. Die bestplatzierten zwei bis sieben Vereine jeder nationalen Meisterschaft treten jährlich in einem von der UEFA organisierten und europaweit ausgetragenen Kräftemessen in Champions- und Europa League an.

Eine Wettbewerbsbeschränkung könnte nun als Beschränkung der individuellen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eines Unternehmens am Markt definiert werden. Gerade eine Gehaltsobergrenze (in ihrer oben genannten Definition) würde dabei die wirtschaftliche Autonomie der Vereine im europäischen Profifußball faktisch bewirken.

Rechtfertigung:

Auch wenn Gehaltsobergrenzen nun theoretisch vom Kartellverbot des Unionsrechts erfasst sein könnten, könnten sie dennoch zulässig sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil Meca-Medina aus 2006 klargestellt, dass ein solcher „Verstoß“ gegen den Art. 101 AEUV gerechtfertigt werden kann, wenn er 1) ein legitimes Ziel verfolgt, er dabei 2) erforderlich und 3) auch verhältnismäßig ist. Darüber hinaus hat er in derselben Rechtssache entschieden, die Wettbewerbsregeln der Union grundsätzlich auch auf die Beschlüsse und Satzungen von Sportverbänden anzuwenden.

Ein legitimes Ziel ließe sich hier unproblematisch bejahen. Gehaltsobergrenzen möchten gerade wirtschaftliche Ungleichheiten beseitigen, dabei die finanzielle Schere zwischen den europäischen Klubs und Ligen etwas verkürzen und im Ergebnis zu einem ausgeglicheneren Wettbewerb im Profifußball führen.

In puncto Erforderlichkeit ist wohl unbestritten, dass ein Missstand im „Wirtschaftssystem-Profifußball“ vorliegt. Vereine abseits der Ölmilliarden und der Fernsehgelder in utopischen Höhen sind am heutigen Transfermarkt kaum noch wettbewerbsfähig. Die Brisanz dieser Thematik hat die UEFA bereits mit der Einführung des Financial Fair Play aufgegriffen und bestätigt.

Auf der Stufe der Verhältnismäßigkeit wäre nun noch zu prüfen, ob die von einer Gehaltsobergrenze angestrebten Ziele auch mit milderen und für die einzelnen Clubs weniger intensiven Beschränkungen ebenso effektiv erreicht werden könnten. Hier würden sich durchaus einige Alternativen bieten.

Für das oben genannte Ziel ist das Financial Fair Play in seiner jetzigen Ausgestaltung wohl nicht effektiv genug. Auch von einer anderen und faireren Einnahmenverteilung aus den europäischen Clubbewerben ist die Rede. Eine Umverteilung könnte jedoch nicht gleich effektiv sein wie eine Gehaltsobergrenze. Würden Prämien und Gelder aus Champions- und Europa League anders verteilt, könnten mächtigere und presigeträchtigere Vereine noch immer auf anderweitige Einnahmen zurückgreifen. Fernsehgelder aus den nationalen Ligen, Ticketeinnahmen oder Finanzspritzen eines Investors blieben von einer Umverteilung der Prämien im Internationalen Bewerb unberührt.

In zahlreichen Publikationen zu diesem Thema werden noch weitere Ansätze genannt. Von Luxussteuern ist da die Rede, oder vom Verbot von entgeltlichen Spielertransfers. Im Ergebnis könnte man eine Gehaltsobergrenze im europäischen Profifußball jedoch durchaus rechtfertigen. Dies käme ganz auf die konkrete Gestaltung eines solchen Salary Caps an.

Die möglichen Regelungsebenen:

Ein Salary Cap, sofern er denn gerechtfertigt ist, könnte nun auf verschiedensten Ebenen eingeführt werden.

Eine gesetzliche Regelung auf nationaler Ebene würde jedoch keinesfalls dem Kartellverbot standhalten. Würde theoretisch nur in der deutschen Bundesliga eine Gehaltsobergrenze eingeführt, so würden eben die deutschen Vereine in den Internationalen Bewerben benachteiligt werden. Gleiches gilt für die Konkurrenzfähigkeit dieser Vereine am Transfermarkt. Ein solches Vorgehen wäre also zweifelsohne wettbewerbswidrig.

Auf Unionsebene könnte durchaus ein Rechtsakt erlassen werden. Gemäß Art. 6 lit. e. AEUV und Art. 165 AEUV besäße die EU die Kompetenz, Themen des Sports durch Richtlinien oder Verordnungen zu regeln. Problematisch wäre hierbei jedoch gerade der Umstand, dass die Vereine der englischen Premier League nicht von einem solchen Rechtsakt erfasst wären. Gerade die Clubs auf der Insel tragen und haben seit jeher zum Problem des ungesunden Wirtschaftens im Profifußball beigetragen.

Somit käme als sinnvollste Lösung eine Regelung auf Verbandsebene durch die UEFA selbst in Betracht. Hierbei ist jedoch auf das Problem der Rechtsdurchsetzung hinzuweisen, das sich bereits im Verfahren gegen Manchester City vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne gezeigt hatte. Der Krösus aus dem Industriegürtel im Nordosten Englands war dabei wegen Verstößen gegen die Break-Even-Regel des Financial Fair Play belangt worden – eine Sanktion scheiterte jedoch. Zwei von drei Schiedsrichtern vor dem CAS wurden von City selbst ausgewählt, wobei auch von einer Befangenheit die Rede hätte sein können.

Fazit:

Im Ergebnis wäre eine Einführung von Gehaltsobergrenzen im europäischen Profifußball nach diesem Gedankenspiel unionsrechtlich also durchaus möglich. Problematisch erscheint jedoch, dass eine Regelung auf Verbandsebene von den Vereinen durch gewiefte rechtliche Schlupflöcher und anderweitige (Bonus-)Vereinbarungen umgangen werden könnte oder es schlichtweg an einer effektiven Sanktionsmöglichkeit gegen den jeweiligen Club scheitern könnte. Außerdem sei natürlich auch darauf hinzuweisen, dass das Fußball-Ligensystem in Europa fast ausschließlich ein offenes mit Auf- und Abstiegen ist. Diese Grundstruktur (als Gegensatz zu den US-Profiligen), könnte ein Salary Cap System ebenso erschweren.

Bild: © Shutterstock/Brocreative
Stock-Foto ID: 162961577

Spielervermittlungsverträge: Exklusivitätsvereinbarungen

Vor kurzem beschäftigte sich das LG für Zivilrechtssachen Graz mit der Gültigkeit sog. Exklusivitätsklauseln in Spielervermittlungsverträgen. Der Beklagte, ein österreichischer Berufsfußballspieler, war zunächst beim SV Horn und in weiterer Folge beim FC Wacker Innsbruck tätig. Beide Transfers wickelte eine Spieleragentur ab, mit welcher der Spieler 2016 einen Vertrag abgeschlossen hatte. Der nachfolgende Transfer im Jänner 2019 zu Serienmeister FC Red Bull Salzburg sorgte für ein juristisches Nachspiel. Im Zuge dieses Transfers bediente sich der Spieler nämlich einer weiteren Agentur. Die langjährige Beraterfirma des Spielers klagte daraufhin sowohl den Spieler selbst, als auch die am Transfer beteiligte Spieleragentur und berief sich dabei auf die im Vermittlungsvertrag verankerte Exklusivitätsklausel.

Zurückweisung der Klage gegen den Spieler

Der in Österreich wettkampfmäßig betriebene Fußball spielt sich fast ausschließlich im Rahmen des vom Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB) organsierten Ligabetriebs ab. Jeder teilnehmende Verein ist dabei Mitglied eines Landesverbands (bzw. Bundesliga), der wiederum dem ÖFB angehört. Mittelbar unterliegen daher alle Vereine und somit auch deren Spieler den im Rahmen der Satzungsautonomie erlassenen Bestimmungen des ÖFB. Der ÖFB als Dachverband ist Mitglied der FIFA und UEFA.

Bis 2014 sah das FIFA-Reglement für Spielervermittler verpflichtend einen Lizenzierungsvorgang durch den nationalen Verband (ÖFB) vor. Dafür war neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch die Absolvierung einer Prüfung notwendig. Das dafür vorgesehene Lizenzierungssystem regelte für Streitigkeiten aus Spielervermittlungsverträgen die Zuständigkeit der Schiedskammer des ÖFB bzw. ein bei der FIFA eingerichtetes Schiedsgericht. Aufgrund dieser im Reglement vorgesehenen Schiedsgerichtsvereinbarung ist es untersagt, Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten anhängig zu machen.

Diese Lizenzierungsbestimmungen wurden jedoch mit 1. April 2015 abgeschafft, dennoch sieht das ordentliche Gericht weiterhin den ÖFB zuständig und hat die Klage daher zurückgewiesen. Aufgrund des im konkreten Fall nicht erhobenen Rechtsmittels, bleibt diese Rechtsfrage weiterhin offen und wird in Zukunft einer weiteren Abklärung erfahren müssen.

Die mögliche Nichtigkeit einer Exklusivitätsklausel

Mittlerweile sollten keine Zweifel mehr daran bestehen, dass ein Berufsfußballspieler als Dienstnehmer grundsätzlich den Normen der auf dem Gebiet des jeweiligen Nationalverbands geltenden Gesetze zu unterstellen ist. Ergo kommt es auch zur Anwendung der im Arbeitsmarktförderungsgesetz – kurz: AMFG – vorgesehenen Normen. Das Gesetz legt unter § 5 Abs. 4 fest:

Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hierfür besteht.“

§ 5 Abs. 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz

Demnach besteht in Österreich sehr wohl die Möglichkeit der Vereinbarung einer Exklusivität, sofern tatsächlich eine sachliche Rechtfertigung besteht. Eine solche Rechtfertigung spiegelt sich in konkreten Pflichten des Spielervermittlers, welche im Spielervermittlungsvertrag explizit vereinbart werden müssen, und zwar als sog. Hauptleistungspflichten. Dabei wird eine schlichte Beratung in den allermeisten Fällen nicht ausreichend sein, um allein eine sachliche Rechtfertigung zu begründen. Mögliche Ansätze für eine sachliche Rechtfertigung sind nur schwer auszumachen.

Mögliche Rechtfertigungsgründe

Diese könnten neben Vertragsmanagementleistungen vor allem in der Übernahme von Integrationsaufgaben junger Spieler liegen. Dies insbesondere im Falle von ausländischen Talenten, die früh mit den enormen Schwierigkeiten eines Auslandstransfers konfrontiert sind. Dabei ist an die Kosten für Sprachkurse und die interkulturelle Eingliederung zu denken. Der Schwerpunkt für Vermittler sollte sich demnach auf die persönliche Entwicklung ihrer Klienten verlagern. Der Bedarf ist aufgrund der mittlerweile enormen Belastung eines jungen Profisportlers jedenfalls gegeben. Eine Beratung per se begründet jedenfalls noch keine sachliche Rechtfertigung, sondern ist vielmehr der Leistung eines Beraters geschuldet.

Ruft man sich die Definition eines Spielervermittlers in Erinnerung, fällt auf, dass der begriffsbestimmenden Tätigkeit des Aushandelns eines erstmaligen sowie des Neuverhandelns eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags ein Beratungselement immanent ist. Es geht ganz offensichtlich nicht nur um eine reine Vermittlung, sondern zugleich auch um die beratende Unterstützung in einer konkreten Verhandlungs- und Entscheidungssituation. Darüber hinaus gehören zur Vermittlung auch alle Leistungen, die zu ihrer Vorbereitung und Durchführung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden.

Aus diesen Gründen müssen zusätzlich zu den umfangreichen Bemühungen zur Vermittlung von Spielern, weitere darüber hinausgehende Leistungen für den betroffenen Spieler erbracht werden. Diese sind auch bereits im Vertrag schriftlich als Hauptleistungspflichten festzuhalten.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Spieler aktuell arbeitslos oder nur „wechselwillig“ sei, da als arbeitssuchend auch solche Personen eingestuft werden, die bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, allerdings eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen.

Folgen der Nichtigkeit

In der Konsequenz ist jedoch nicht der gesamte Vertrag unwirksam, sondern nur die Exklusivitätsklausel. Der schriftlich geschlossene Vermittlungsvertrag bleibt aufrecht, nur die Exklusivität fällt weg.

Im konkreten Fall besteht keine Schadenersatzverpflichtung des dritten Spielervermittlers, da das Vorliegen eines Alleinvermittlungsvertrags vom Gericht verneint wurde. Hinsichtlich des Fußballspielers, der sich einer anderen Beratungsfirma zuwendete, wurde die Klage ohnehin zurückgewiesen.

Exkurs: Höhe des Vermittlungsentgelts

Nach ​§ 5 Abs. 3 AMFG darf bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern von den Arbeitnehmern zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 Prozent des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Übersteigt eine Vermittlungsvergütung diese Grenze, ist deren Vereinbarung unwirksam, soweit sie verlangt und entgegengenommen wird. Eine Rückforderung ist daher möglich.

Voraussetzung der zulässigen Vereinbarung einer Vergütung bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern ist nach ​§ 5 Abs 3 AMFG vor allem auch die aktive Vermittlungstätigkeit der Agentur. Kommt ein Arbeitsvertrag ohne aktive Mitwirkung der Agentur zustande, besteht auch kein Anspruch auf eine Vergütung.

Der Blick über die Grenzen

Auch in Deutschland wird der Standpunkt vertreten, dass Exklusivverträge mit Spielervermittlern einen Spieler daran hindern, sich eines zusätzlichen Vermittlers zu bedienen. Nach § 134 BGB, § 297 Nr. 4 SGB III sind Exklusivitätsvereinbarungen unwirksam. Laut dem OLG Hamm sei Zweck der Bestimmung zu verhindern, dass Vermittlerchancen ungenutzt bleiben. Die Bestimmung dient dem Schutz sowohl des Arbeitssuchenden als auch des Arbeitgebers. Beide sollen nicht an nur einen Vermittler gebunden werden können (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2010, Az. 12 U 124/09).

In der Schweiz sind Exklusivklauseln nach Art. 8 Abs. 2 lit. a AVG nichtig. Als mögliche Alternative wird angedacht, die Exklusivitätsabrede um ein jederzeitiges, frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht zu ergänzen. Damit soll der Vermittler vor einem parallelen Tätigwerden eines konkurrierenden Vermittlers geschützt werden.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick als rechtlich konsequent und richtig erscheinen mag, muss festgehalten werden, dass es sich lediglich um ein erstinstanzliches Urteil handelt. Vor allem die Versagung des ordentlichen Rechtswegs gegen den Spieler bedarf einer weiteren Abklärung.

Jedenfalls kann anhand dieser Entscheidung belegt werden, dass auch Berufsfußballer bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber oder dem Bestreben nach einer Vertragsverlängerung keinesfalls schutzlos gestellt sind. Den interessierten Beobachter des Profifußballs wird womöglich überraschen, dass das Verbot einer Exklusivitätsvereinbarung aus einem Sozialgesetz abgeleitet wird, das der „Arbeitsförderung“ dient. Stellt sich die Frage der Exklusivität für Berufsfußballer doch oftmals im Zuge eines finanziell lukrativen Wechsels und handelt es sich dabei nicht um einen klassischen Fall der Förderung von Arbeitschancen.

Ob das Sozialrecht der Arbeitsförderung uneingeschränkt auf alle Berufsgruppen gleichermaßen passt, bleibt strittig. Selbst bei den Berufssportlern müsste insoweit zwischen den verschiedenen Sportarten differenziert werden, zumal diese ganz unterschiedliche Verdienstmöglichkeiten eröffnen, die nicht zuletzt vom Medien- und Sponsoreninteresse, Fernsehgeldern und Einnahmen aus Merchandising abhängen.

Doch auch den Vereinen kann ein gewisses Interesse an Exklusivitätsvereinbarungen zugesprochen werden. Für diese gehört es zum Tagesgeschäft, statt direkt mit den Spielern mittelbar über deren Berater zu verhandeln. Auch die Vereine brauchen ein Mindestmaß an Planungssicherheit, wenn Zeit und Geld in die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit einem neuen Spieler investiert werden. Gerade weil sich die Verhandlungen über mehrere Wochen oder gar Monate hinziehen können, müssen die Vereine stets befürchten, dass noch andere Berater des begehrten Spielers parallel mit anderen Vereinen verhandeln und sämtliche Bemühungen zunichte machen können, wenn sich der Spieler am Ende für ein anderes Angebot entscheidet. Zudem darf im Profifußball grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Transferfenster gewechselt werden, sodass zu der beschriebenen Unsicherheit auch noch ein nicht zu unterschätzender Zeitdruck hinzukommt.

Jedenfalls werden Spielervermittler die Entscheidung nicht nur mit Respekt, sondern auch mit der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich größerer Investitionen quittieren. Im Sinne der Privatautonomie könnten es die Parteien unter sich ausmachen, ob ein Exklusivitätsverhältnis gewollt ist und ihren beiderseitigen Interessen entspricht. Dies würde auch dem Spieler neue Möglichkeiten eröffnen. Bei entsprechender Vereinbarung könnte der Spieler stärker auf Aktivitäten und Leistungen des Vermittlers oder Beraters pochen, was wiederum dem Umfang und der Qualität von deren Dienstleistungen auf Dauer sehr zuträglich sein würde.

Bild: © Shutterstock
Foto-Stock ID: 240971287

Über Gianni Infantino und die FIFA-Ethikkommission

„For the Game. For the World.“ – Das ist das Motto bzw der Slogan der Fédération Internationale de Football Association, kurz FIFA. Der Weltfußballverband, ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Zürich, hat seit Jahr(zehnt)en mit Skandalen zu kämpfen.

Zu denken ist dabei vor allem an die Amtszeit (1998-2015) von Joseph „Sepp“ Blatter, die nach schweren Korruptionsvorwürfen und seinem Rücktritt endete. Präsident der FIFA und Nachfolger von Blatter ist seit Anfang des Jahres 2016 Giovanni „Gianni“ Vincenzo Infantino. Gegen diesen wurde von der FIFA-Ethikkommission ein Verfahren eingeleitet, nachdem in der Schweiz ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Ersteres wurde vor kurzem wieder eingestellt. Weiterlesen

Hochfahren des Spitzensports ohne die Berufsfußballer „zweiter Klasse“?

Nachdem sich eine Lockerung der Beschränkungen bereits abgezeichnet hat, wurde vielfach spekuliert, wie ein „schrittweises Hochfahren“ des Sports aussehen könnte. Dementsprechend gespannt blickte die österreichische Sportwelt am 15. April auf die Pressekonferenz des Vizekanzlers und Sportministers Werner Kogler, würden darin doch Antworten auf zahlreiche Fragen gegeben werden. 

Und so war es auch – zumindest teilweise (dazu gleich). Der Bundesminister verkündete nach dem Motto „So viel wie möglich zulassen, so wenig wie möglich einschränken“ Lockerungen auf allen Ebenen. Ab 20. April sollen einerseits Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und andererseits die zwölf Vereine der tipico-Bundesliga sowie Austria Lustenau als ÖFB-Cup-Finalist ihre sportliche Tätigkeit (zumindest schrittweise) wieder aufnehmen können. Genaueres soll per Verordnung festgelegt werden.

Der Bundesminister ist sich des Stellenwerts des Sports in der Gesellschaft bewusst, sodass es ab 1. Mai auch für den Breitensport bestimmte Lockerungen geben soll. Zu denken sei etwa an Leichtathletik, Tennis, Golf oder Pferdesport. Rechtsakte diesbezüglich sollen ebenfalls folgen und werden vorerst nur Outdoor-Sportarten betreffen. Die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen – wie etwa Abstandsregeln und Hygienevorschriften – seien auch hierbei stets zu beachten.  

Ausnahmen vom Betretungsverbot von Sportstätten

Zurück zu den Profis. Wie der Bundesminister bereits angekündigt hat, wurden diese in der neuesten Änderung der sogenannten „Betretungsverbotsverordnung“ des Gesundheitsministers berücksichtigt. Demnach wurden in § 5 der Verordnung Ausnahmen vom Betretungsverbot für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten geschaffen. 

Nach § 5 Z 1 leg cit dürfen Spitzensportlerinnen und Spitzensportler sowie deren BetreuerInnen und TrainerInnen nunmehr nicht öffentliche Sportstätten betreten. Dabei ist jedoch ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Zudem ist zu beachten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumen zu trainieren. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. 

Mag die neue Regelung auf den ersten Blick klar erscheinen, ist sie bei einem genaueren Hinsehen doch interpretationsbedürftig. Die Problematik beginnt bereits bei grundlegenden Begrifflichkeiten. Während bis vor Kurzem noch das Betreten von „Sportplätzen“ verboten war, wird nun von „Sportstätten“ gesprochen. Was versteht man unter einer „Sportstätte“? Ist dieser Begriff weiter auszulegen als der eines reinen „Sportplatzes“? Was macht eine Sportstätte nicht-öffentlich?

Aber auch der Begriff der Spitzensportlerin bzw des Spitzensportlers ist fraglich. Das Bundes-Sportförderungsgesetz bezeichnet damit Sportlerinnen und Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen. Mit einem Augenzwinkern fragt die Forschungsstelle Sportrecht der Universität Wien in ihrem aktuellen Facebook-Post daher, ob Michael Häupl, der am olympischen Marathon teilnehmen will, somit als Spitzensportler gilt. Doch nach der Verordnung muss die Sportlerin bzw der Sportler die Tätigkeit auch beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben. Aber auch hier tun sich einige Fragen auf: Was bedeutet beruflich im sportlichen Kontext? Reichen jegliche Einkünfte? Allein die Einschränkung auf Athletinnen und Athleten, die bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, scheint als taugliches Abgrenzungskriterium zu dienen. 

Wenngleich die Verordnung diesbezüglich einige Fragen aufwirft, die auch als „juristische Spitzfindigkeit“ abgetan werden könnten, so sind einige Unklarheiten nicht von der Hand zu weisen. So bleibt weiterhin offen, ob
– internationale – Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Nachwuchsbereich von der Ausnahme mit umfasst sind. Des Weiteren, ob Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Mannschaftsbereich die laufend an internationalen Wettkämpfen teilnehmen – hier vor allem sämtliche Nationalteams wie etwa das Basketball-Nationalteam – in den Genuss der Ausnahme gemäß § 5 Z 1 leg cit kommen. Damit rückt jedenfalls auch ein altbekanntes Thema wieder in den Vordergrund: Der Ruf nach einem Berufssportgesetz. 

Berufsfußballer „zweiter Klasse“?

Auch § 5 Z 2 leg cit sorgt für Gesprächsstoff. Mit ihr wurde den Kaderspielern, Betreuern und Trainern der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten (also Austria Lustenau) das Betreten nicht-öffentlicher Sportstätten gestattet. Voraussetzung dafür sind die Bildung von Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammenbesetzung und ein einzuhaltender Mindestabstand von zwei Metern. 

Neben den zwölf Vereinen der höchsten Spielklasse wurde demnach auch dem ÖFB-Cup-Finalisten Austria Lustenau – als Zweitligist – die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs gestattet. Den restlichen Mannschaften der HPYBET 2. Liga wird – trotz der Zugehörigkeit zur Österreichischen Fußball-Bundesliga – der Trainingsstart verwehrt. Obwohl beide Ligen in der Vergangenheit in vielen Bereichen einheitlich behandelt wurden, wird nun eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Mit einem offenen Brief wendet sich deshalb das VdF-Spielerpräsidium der HPYBET 2. Liga an die Bundesregierung. Darin kritisieren sie die Ungleichbehandlung der beiden obersten Spielklassen. Den Spielern der HPYBET 2. Liga werde damit die Chance genommen, ebenfalls ein ordentliches, fußballadäquates Training zu absolvieren. Dies entspreche nicht der Chancengleichheit und beeinflusse das berufliche Fortkommen negativ. Sie fordern im Ergebnis eine einheitliche Lösung.

Gleichbehandlung rechtlich geboten?

Diese Ungleichbehandlung ist tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, zumal die beiden Ligen in der Vergangenheit in vielen Bereichen einheitlich behandelt wurden. So gelten für beide Ligen gleichermaßen die Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (kurz ÖFBl), sämtliche Richtlinien der ÖFBl, sowie die besonderen Bestimmungen des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) und des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Klubs und Spieler.

Die Bundesliga ist der Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs. In Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern vertritt sie den Spitzen- und Berufsfußball in Österreich.

§ 1 Abs. 2 Satzungen der österreichischen Fußball-Bundesliga; Stand 06.12.2019

Die tipico-Bundesliga und die HPYBET 2. Liga, die ebenfalls bundesweit ausgetragen wird, stellen die höchsten zwei Spielklassen im Bereich des organisierten Fußballs in Österreich dar. Zusammen bilden sie die „Österreichische Fußball-Bundesliga“. Nach deren Satzung vertritt sie in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern den Spitzen- und Berufsfußball in Österreich.

Die ÖFBl ist sogar befugt, die Regelung der Arbeitsbedingungen für die bei den Vereinen der beiden höchsten Ligen beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere auch durch den Abschluss von Kollektivverträgen, zu treffen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass mehr als 80% der Spieler der HPYBET 2. Liga ebenfalls Berufsfußballer sind. Von diesem Recht hat die ÖFBl auch Gebrauch gemacht und mit dem ÖGB – younion_Die Daseinsgewerkschaft als Fachgruppe Vereinigung der Fußballer – einen im Sportbereich einzigartigen Kollektivvertrag abgeschlossen. Der Kollektivvertrag regelt das Arbeitsverhältnis der Fußballspieler zu den Klubs und gilt persönlich für alle in den Bewerben der ÖFBl tätigen Klubs einerseits und für alle bei diesen Klubs in den Bewerben der ÖFBl beschäftigten Spieler andererseits.

Darüber hinaus wurde von der ÖFBl und der Gewerkschaft ein Musterspielervertrag erstellt, der ebenfalls für beide Ligen gilt. Die Verwendung des gemeinsam erstellten Mustervertrages wird auch für beide Ligen empfohlen.

Ein Fall für den Gleichheitssatz?

Der in der österreichischen Bundesverfassung verankerte Gleichheitssatz beinhaltet insbesondere ein Gebot der Gleichbehandlung und ein allgemeines Sachlichkeitsgebot. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung liegt etwa dann vor, wenn an vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen oder an ungleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden. Differenzierungen sind sachlich unbegründet, wenn sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgen oder zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsehen. 

Die Zugehörigkeit sämtlicher Vereine zum – im österreichischen Sportbereich einzigartigen – Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga, sowie der Tatsache, dass der ÖFBl beiden Ligen angehören spricht für eine wesentliche Gemeinsamkeit. Es besteht jedoch in weiterer Folge die Möglichkeit der Ungleichbehandlung, wenn dies durch wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt ist.

Etwaige Unterschiede im Tatsächlichen könnten der nur für die tipico-Bundesliga geltende TV-Vertrag mit dem Pay-TV Sender Sky oder auch die für die Teilnahme an den internationalen Bewerben der UEFA berechtigenden Startplätze sein. Dies würde auch eine Ausnahmegenehmigung für den ÖFB-Cup-Finalisten Austria Lustenau betreffen, da auch der Gewinner des ÖFB-Cups einen internationalen Startplatz ergattert. Diese Unterschiede sind unseres Erachtens aber nicht ausreichend, um eine derartige Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Eine sachliche Rechtfertigung, weshalb die Vereine der HPYBET 2. Liga von der Ausnahmeregelung nicht umfasst sind, ist – auch hinsichtlich der nach wie vor aufrechten Möglichkeit beide Ligen auf sportlichem Wege fertig zu spielen – zumindest auf den ersten Blick nicht ersichtlich. 

Fazit

Die Lockerungen im Bereich des Sportes sind zu begrüßen. Sport ist nicht nur ein Hobby, sondern im Falle einer Spitzensportlerin bzw eines Spitzensportlers vielmehr auch ein Beruf. Um die berufliche Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben zu können, ist das Betreten von Sportstätten und das Durchführen fußballadäquates Trainings zwingend notwendig. Im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ist eine Ungleichbehandlung zwischen den Vereinen bzw Spielern der tipico-Bundesliga und der HPYBET 2. Liga zumindest auf den ersten Blick (wohl kaum) sachlich zu rechtfertigen. Gesetzt den Fall keiner sachlichen Rechtfertigung, liegt es am Bundesminister, für eine Gleichstellung zu sorgen. 

In der gegenständlichen Debatte zeigt sich einmal mehr die Bedeutung, die ein Berufssportgesetz haben könnte. Fragen, wie die im Beitrag nur ansatzweise skizzierten, würden sich damit (nahezu) erübrigen. Jede Krise birgt bekanntlich auch Chancen: Es ist daher an der Zeit, eine klare Grenze zwischen Berufs- und Amateur- bzw Hobbysport zu ziehen.

Bild: © Shutterstock/donghero
Stock-Foto ID: 177062129

Autoren: Patrick Petschinka (Universität Wien) und Sebastian Reifeltshammer  (Kanzlei am Kai) 

 

Mitgliedsbeiträge im Verein: zurückzahlen?

Müssen Sportvereine wegen Sportstätten-Schließungen Ihre Mitgliedsbeiträge zurückzahlen?

Angesichts der Ausbreitung des neuen Coronavirus wird das gesellschaftliche Leben immer mehr lahmgelegt. Auch der Sport ist davon massiv betroffen – Veranstaltungen werden abgesagt, Trainingslager werden geschlossen, Kurse fallen aus. Da stellt sich auch für den Sportverein und dessen Mitglieder die Frage: Was passiert mit den Mitgliedschaften und den Mitgliedschaftsbeiträgen?

Vereinsmitglieder sind aufgrund eines mit dem Sportverein geschlossenen Vertrages (Beitrittsvertrag, Statuten) berechtigt, am Vereinsgeschehen teilzunehmen. Die Vereinsmitglieder zahlen dafür in der Regel auch einen jährlichen fixen Mitgliedsbeitrag. Gelegentlich kann es aber auch vorkommen, dass Vereine zahlreiche Veranstaltungen und Kurse gegen Zahlung eines gesonderten – vom Mitgliedsbeitrag unabhängigen – Beitrags anbieten.

Sollten nun diese Leistungen endgültig oder für einen gewissen Zeitraum unmöglich werden – wie es nun auch aufgrund der Maßnahmen der Regierung der Fall ist – stellt sich die Frage, ob die Vereine ihren Vereinsmitgliedern den (aliquoten) Mitgliedsbeitrag oder sonstige Beiträge erstatten müssen.

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Eine behördlich angeordnete Absage einer Veranstaltung aufgrund einer Pandemie stellt ein zufälliges Ereignis (höhere Gewalt) dar, welches nach der Sphärentheorie den Veranstalter trifft. Folglich hat der Verein dann das Werk (bspw. den Kurs oder die Veranstaltung) grundsätzlich neuerlich herzustellen, es sei denn, die Neuherstellung kommt faktisch nicht mehr in Betracht (dies ist im Einzelfall zu entscheiden). Der Verein hätte hier dann grundsätzlich den Betrag zu erstatten.

Nähere Informationen zum Thema „Veranstaltungsabsagen“ finden Sie in unserem Artikel: Absagen über Absagen

Für die Frage der Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen muss aber zwischen den fixen leistungsunabhängigen Mitgliedsbeiträgen und den leistungsabhängigen Beiträgen unterschieden werden:

Leistungsunabhängige Beiträge (Mitgliedsbeiträge):

Ein echter Mitgliedsbeitrag ist ein Betrag, den ein Mitglied an den Verein zahlt, ohne eine konkrete Gegenleistung zu erhalten, sondern der lediglich für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks entrichtet wird. Für einen echten Mitgliedsbeitrag spricht eine allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins. Darunter fallen vor allem die satzungsmäßig erhobenen festen Mitgliedsbeiträge für die Benutzung von Sportanlagen, unabhängig von dessen Ausmaß. Eine genaue Feststellung, ob der geleistete Betrag als leistungsabhängig oder leistungsunabhängig zu qualifizieren ist, muss jedoch im Einzelfall – je nach konkreter Ausgestaltung – beurteilt werden.

Da es sich bei einem echten Mitgliedsbeitrag eben um einen Beitrag ohne konkrete Gegenleistung handelt, besteht auch keine konkrete Gegenleistung, die unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus fallen in der Regel dem Verein trotz vorübergehender Einstellung des regulären Vereinsbetriebs noch sämtliche laufende Kosten zur Aufrechterhaltung des Vereinszwecks an, wie etwa Verbandsabgaben. Auch stellt die Teilnahme des Mitglieds am Sportbetrieb nur einen Teil seiner mitgliedschaftlichen Rechte dar – mit der Mitgliedschaft soll ja grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden.

Folglich hat der Verein dem Vereinsmitglied, auch bei vorübergehendem Ausfall des Sportbetriebs – den echten Mitgliedsbeitrag auch nicht (aliquot) zu erstatten.

Leistungsabhängige Beiträge (Kursgebühren, Startgelder etc.):

Anders sieht es unterdessen bei leistungsabhängigen Beiträgen, wie etwa Kursgebühren, Startgeldern und sonstigen Beiträgen aus, die konkret als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung (etwa die Teilnahme am konkreten Kurs oder Veranstaltung) bezahlt werden. Da die Gegenleistung vom Verein nicht erbracht werden kann, wird der Verein wohl auch dazu verpflichtet sein, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Wird aber etwa die Veranstaltung oder der entsprechende Kurs zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, kann der Verein statt der Rückzahlung auch eine Teilnahme am Ersatztermin anbieten. Der Teilnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, den angebotenen Ersatztermin wahrzunehmen, vielmehr steht ihm das Recht zu, den bereits geleisteten Betrages zurückzufordern.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

Bild: © Shutterstock/Csaba Peterdi
Stock-Foto ID: 219272452

Sportvereine und die (Un-)Möglichkeit der Covid-19 Kurzarbeit

Vereine aus der österreichischen Fußballbundesliga haben bereits verkündet großteils auf die neu geregelte Kurzarbeit umzustellen. Ermöglicht durch die Zugehörigkeit des von der VdF – Vereinigung der Fußballer – mit den Sozialpartnern abgeschlossenen Kollektivvertrags. Einzigartig in der österreichischen Sportlandschaft und gerade jetzt in Zeiten der Krise ein enormer Vorteil für die betroffenen Sportler und Vereine.

Das Problem betrifft jedoch nicht nur den Profifußball. Was passiert mit sämtlichen – vom Kollektivvertrag nicht erfassten – anderen Sportarten? Was ist mit den Verbänden, die Trainer und administratives Personal seit mehr als einer Woche nach Hause schicken mussten? Ist Kurzarbeit auch für diese Verbände und Vereine möglich? Es kursieren zahlreiche unterschiedliche Informationen, wir wollen versuchen – soweit es in der derzeitgen Situation überhaupt möglich ist – etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Wann ist Corona-Kurzarbeit möglich?

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Antragstellung sieht folgendermaßen aus:

  • Zunächst muss eine Einzelvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat) oder eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat) geschlossen werden.
  • Die unterfertigte Vereinbarung wird per E-Mail an die Landesgeschäftsstelle des AMS übermittelt oder über eAMS hochgeladen.
  • Die Sozialpartner haben den Antrag binnen 48 Stunden zu unterschreiben. Im Anschluss erhält man die Rückmeldung durch das AMS (Genehmigung/Abweisung/Verbesserungsauftrag).

Corona-Kurzarbeit im Sport nun möglich?

Basierend auf diesen Voraussetzungen erscheint für sämtliche Vereine – mit Ausnahme der Fußball-Bundesliga – eine Antragstellung nicht möglich, bedarf es gemäß Pkt. 3 doch einer Sozialpartnervereinigung, die zwischen den jeweiligen Sozialpartnern (also in den meisten Fällen die Wirtschaftskammer, oder wie im Fußball der Fußball-Bundesliga) einerseits und der jeweiligen Gewerkschaft andererseits abgeschlossen wird.

Sportverbände und -vereine gehören in der Regel aber keinem Sozialpartner an. Insofern gibt es auch keine Partner, die die Sozialpartnervereinbarung unterzeichnen könnten. Ein rein formales Problem?

Sport Austria (BSO) hat jedenfalls am 20.03.2020 in einer Aussendung verkündet, dass Kurzarbeit auch in Sportvereinen möglich sei. Darauf habe sie sich mit den Sozialpartnern verständigt. Eine sehr positive Entwicklung, allerdings bleibt unklar, was dies nun genau bedeute.

Wer unterzeichnet die Sozialpartnervereinbarung? Die BSO, der WKO? Oder ist die Sozialpartnervereinbarung für Vereine gar nicht zu unterzeichnen? Dazu fehlen noch klare Informationen und Anweisungen bzw gesetzliche Regelungen. Ohne diese, besteht die Gefahr, dass einzelne Arbeitsmarktservicestellen, Anträge von Sportvereinen abweisen. Eine – im Sinne der Rechtssicherheit – noch nicht ganz zufriedenstellende Lösung der zahlreichen Sportverbände des Landes.

Aber angesichts der Ausnahmesituation, in der sich alle befinden, ist zu erwarten, dass es dazu in den nächsten Stunden oder Tagen wohl auch weitere Informationen geben wird.

Eines ist aber klar: Das derzeitige Dilemma der Vereine und Verbände wird die Diskussionen um klarere gesetzliche Regelungen für den Sport – Stichwort: Berufssportgesetz – wiederbeleben.

—UPDATE VOM 27.03.2020—

Achtung: Wenn jemand in seinem Förderantrag für 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten für MitarbeiterInnen vorgesehen hat, die jetzt für die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vornehmen. Sie dürfen nur für den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers abgerechnet werden. In diesem Bereich ist eine Rücklagenbildung ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen. Andernfalls wäre es eine unerwünschte, vielleicht sogar rechtswidrige Doppelförderung durch die Republik Österreich.

Wichtige Information: Die Unterschriftsfelder der Sozialpartner können bei der Antragstellung frei gelassen werden!

LawMeetsSports hält Sie am Laufenden…

Bild: © Shutterstock/Csaba Peterdi
Stock-Foto: 219272452

Schadenersatz für „entgangene Fußball-Freude“?

Im Zuge ihrer Sommer Tour bestritten die Stars von Juventus Turin im World Cup Stadium in Seoul (Südkorea) am 26. Juli vor knapp 67.000 Fans ein Testspiel gegen eine Auswahl der K-League (höchste Spielklasse im südkoreanischen Fußball). Das Spiel war mit einem Endstand von 3:3 ein wahres Torspektakel, jedoch waren die Zuseher mehr als unzufrieden mit dem Großevent.

No-Show Ronaldo als Aufreger in Südkorea

Die Mehrheit der Fans bezahlten die Tickets, die umgerechnet zwischen 23 und 300 Euro kosteten und in Windeseile ausverkauft waren, nur aus einem einzigen Grund: sie wollten Cristiano Ronaldo um jeden Preis live spielen sehen! Nachdem sich abzeichnete, dass der Superstar und mehrmalige Champions League Sieger und Europameister über die gesamten 90 Minuten auf der Ersatzbank sitzen und infolgedessen nicht zum Einsatz kommen würde, zeigte das Publikum nicht nur im Stadion (unter anderem wurden Messi-Sprechchöre angestimmt) seine Verärgerung.

Eine Anwaltskanzlei aus Suwon (wiederum Südkorea) initiierte daraufhin sogar eine Sammelklage gegen den Veranstalter des Großevents, eine Marketing-Agentur namens The Festa. Unter einer Sammel- oder Gruppenklage versteht man (in Österreich) eine Konstellation, in der die Anspruchsinhaber (hier die Ticket-Käufer) ihre Ansprüche an einen klagebefugten Verband oder an einen sonstigen Rechtsträger abtreten und dieser klagt die Einsprüche im eigenen Namen ein. Über 2.700 Kläger sollen sich an der Aktion beteiligt haben, um ihr Geld für die Tickets zurückzubekommen. Gestützt auf (angebliche) vertragliche Vereinbarungen, in der sich der italienische Top-Club unter anderem verpflichtete, dass Cristiano Ronaldo zumindest 45 Minuten auf dem Spielfeld seine fußballerische Klasse zeigen und dazu einem Treffen mit Fans beiwohnen sollte, verlangte auch die K-League Schadenersatz von der Veranstaltungsagentur. Diese Klausel hinsichtlich des Einsatzes des Portugiesen wäre nur unwirksam gewesen, wenn dieser an einer Verletzung laboriert hätte. Dies wurde von Trainer Maurizio Sarri zwar bejaht – angeblich litt der Superstar an muskulären Problemen –, doch der Club selbst gab dazu keine Stellungnahme ab. In diesem Zusammenhang wird mE aber zu Recht (von der K-League) behauptet, dass falls Ronaldo wirklich lädiert gewesen wäre, eine Anführung von Ronaldo in der Kaderliste eine offensichtliche Täuschung darstellen würde. Die K-League selbst verfasste ein Schreiben an Juventus Turin, in dem sie kundmachte, dass einige ausgehandelte Klauseln nicht eingehalten wurden (insbesondere der oben erwähnte Nicht-Einsatz von Cristiano Ronaldo). Auch musste das Spiel um eine Stunde verschoben werden, da die Mannschaft unpünktlich angekommen war. In dem Protestschreiben wirft man dem italienischem Rekordmeister „Arroganz und Unverantwortlichkeit“ vor.

Zwei der unzufriedenen Stadiongäste reichten unabhängig davon eine gegen das Unternehmen The Festa gerichtete Klage ein und forderten Schadenersatz, da ihnen ein Einsatz von Cristiano Ronaldo versprochen wurde. Dies wurde damit begründet, dass die Werbung für das Testspiel explizit einen Einsatz der Tormaschine garantierte und sie somit betrogen wurden bzw dies eine Übertreibung darstellte. Wie sich vor kurzem am 4. Februar herausstellte, bekamen die Kläger den begehrten Schadenersatz: Der Incheon District Court sprach den beiden jeweils 371.000 Won (zirka 285 Euro) zu. Der Großteil des Schadenersatzes bestand in dem seelischen Schmerz (sog „mental anguish“), den die Kläger aufgrund des Nicht-Auftritts von Ronaldo erlitten haben. Warum jedoch genau dieser Betrag in der Höhe ausgesprochen wurde, ist vom Richter nicht begründet worden. Auch ob dieser in einem angemessenen Verhältnis zum Preis der Tickets steht, ist nicht geklärt. MMn ist die Entscheidung dennoch mehr als korrekt, da die großen europäischen Fußballvereine ihre Sommer-Touren nur mit einem finanziellen, und nicht mit einem sportlichen, Hintergedanken antreten. Für die Veranstalter daneben stellt dies natürlich auch eine lukrative Einnahmequelle dar, da man als Fan in diesen Regionen nicht jeden Tag die Topstars des Fußballs zu Gesicht bekommt und dadurch für einen Stadionbesuch sehr viel Geld investiert. Folglich wird die Werbetrommel vor solchen Spielen kräftig gerührt und den Fans einiges versprochen, was nicht unbedingt gehalten werden kann. Besonders Vereinbarungen über die Einsatzzeit bestimmter Spieler sind für die Ausrichter riskant und können Täuschungen herbeiführen.Wichtig ist noch zu erwähnen, dass weder Ronaldo noch sein Arbeitgeber wegen Betruges bestraft wurden. Zudem wurde beim Seoul Central District Court von weiteren 87 Fans eine Klage eingebracht, welche jeweils 950.000 Won (zirka 730 Euro) fordern. Die Entscheidung ist hier allerdings noch ausständig.

Vergleich mit österreichischer entgangener Urlaubsfreude

Bei dem Schaden, den die beiden Fußballfans in Südkorea erlitten haben, handelt es sich nach dem (österreichischen) Schadenersatzrecht um einen immateriellen (ideellen) Schaden, der nicht in Geld messbar ist. Bei der Berechnung hierbei ist zu beachten, dass dieser nur willkürlich bewertet werden kann und somit eine nicht überprüfbare Bemessung bleibt. Unter anderem wird nach österreichischem Recht auch ein ideeller Schaden für entgangene Urlaubsfreude in bestimmten Fällen zugesprochen. Auch wenn es sich bei dem Besuch eines Fußballmatches offensichtlich nicht um eine Pauschalreise handelt kann man – neben der klassischen vertraglichen Haftung des Veranstalters, welche wie dargestellt zu einem Zuspruch des Schadenersatzes führte – durchaus Parallelen dazu ziehen: In § 31e Abs 3 KSchG heißt es, dass „wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen.“ Genau zu betrachten ist im Einzelfall die sog Erheblichkeitsschwelle, die einen Schadenersatz bei bloß geringfügigen Beeinträchtigungen bzw Mängeln ausschließt. Zweck dieses speziellen Schadenersatzes ist es, „immaterielle Nachteile, nämlich die Beeinträchtigung des Genusses einer Urlaubsreise, insb die mit der Enttäuschung einer (berechtigten) Erwartung verbundenen Unlustgefühle und Missempfindungen, abzugelten […].“ (OGH 6 Ob 231/08a EvBl 2010/29 [221]).

In Bezug auf den vorliegenden Fall lässt sich dies durchaus erkennen, da gerade die Fans, die ihr Ticket ausschließlich aufgrund des Versprechens über den Auftritt von Ronaldo gekauft haben, eine Enttäuschung einer berechtigten – weil von The Festa zugesicherten – Erwartung (ihren Superstar Cristiano Ronaldo spielen zu sehen) erlitten haben. Dies lässt sich auch durch den im Stadion geäußerten Unmut beweisen, der die Unlustgefühle und Missempfindungen der Zuseher widerspiegelt. In puncto Erheblichkeit ist hier zu sagen, dass der Mangel, also das Nicht-Performen von Cristiano Ronaldo, bestimmt kein geringfügiger ist, weil für die meisten Zuseher gerade der versprochene Einsatz dessen die Intention hinter dem Ticket-Kauf war. Aus meiner Sicht handelt es sich insofern um einen – in den Gesetzen natürlich nicht definierten aber hier kreierten – Schadenersatz für „entgangene Fußball-Freude“.

Fazit

Die Vorkommnisse um Ronaldo in Seoul hat bei der K-League und den Fans für sehr viel Aufregung gesorgt und wurde gerade auf Grund der vorher gemachten Werbung von der Agentur The Festa vollkommen zu Recht von Betroffenen schließlich vor Gericht gebracht. Der immaterielle Schaden wurde den beiden Klägern in weiterer Folge auch zu Recht zugesprochen, über die Höhe lässt sich jedoch diskutieren. Die Vereinbarungen zwischen Veranstaltern und europäischen Fußballclubs werden zumeist nur aus Gründen des Profits getroffen. Leidtragende sind dabei nur die Fans, deren Erwartungen nicht erfüllt werden. Auch wenn solche Fälle nicht sehr häufig vorkommen und wohl spezielle Konstellationen und Vereinbarungen als Voraussetzung haben, kann den Fans daher in solchen Angelegenheiten ein Schadenersatz für deren Enttäuschung zustehen. In Österreich gab es mW bisher jedoch noch keinen vergleichbaren Fall und deshalb logischerweise auch noch keine gerichtliche Entscheidung zu der Thematik.

Bild: © Shutterstock/Andrey Yurlov
Stock-Foto ID: 178706702

Die Krux mit der Ausstiegsklausel

Ausstiegsklauseln sind in aller Munde. So wechselte zuletzt Takumi Minamino für kolportierte 8,5 Mio. EUR von RB Salzburg zum amtierenden Champions League Sieger FC Liverpool. Ein Schnäppchen, ermöglicht durch eine vertraglich verankerte Ausstiegsklausel? 

Apropos RB Salzburg, neben Minamino soll auch das Arbeitspapier des zukünftigen Superstars Erling Haaland eine solche Klausel enthalten. Tagtäglich wird über die Höhe der zum Ausstieg berechtigenden Ersatzzahlung gerätselt. Im Gegenzug erlebt die Fußballwelt immer wieder Fälle von Spielern, die einen Transfer gegen den Willen ihres bisherigen Klubs durchsetzen wollen. Können im Vertrag vereinbarte Ausstiegsklauseln dies verhindern? Erleben wir bald Ausstiegsklauseln in Milliardenhöhe? In Spanien sind Ausstiegsklauseln in Spielerverträgen jedenfalls bereits Pflicht. Der folgende Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadenersatzes bei einseitigem Vertragsbruch im Profifußball unter Berücksichtigung von Ausstiegsklauseln. Nach einer kurzen Darlegung der Voraussetzungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses – unter Beachtung der Spezialität von Berufsspielern – wird auf die gesetzlichen Möglichkeiten der Beendigung eines Spielervertrages eingegangen. 

Entstehung des Spielervertrages

Ein jedes Arbeitsverhältnis – und somit auch ein Spielervertrag – unterliegt den Schranken des österreichischen Arbeitsrechts. In diesem Zusammenhang ist auf den für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga abgeschlossenen Kollektivvertrag zu verweisen, der auch hinsichtlich der Beendigung von Spielerverträgen unter § 7 Regelungen vorsieht. Darüber hinaus sind auch die von der FIFA im Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern – kurz FIFA-RSTS vorgesehenen Regelungen zur Vertragsstabilität (Artikel 13 ff) zu beachten.

Ein – im Fußballsport verpflichtend vorgesehenes – befristetes Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich auf vier Arten enden:

  • Fristablauf
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Kündigung
  • Einseitige Auflösung

Endet ein Vertrag mit Fristablauf und somit nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, bedarf es keiner besonderen Auflösungserklärung. Eine einvernehmliche Auflösung ist natürlich jederzeit möglich. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses schließt eine Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich aus. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde und die Kündigungsmöglichkeit zur Dauer der Befristung und der Länge der Kündigungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Der (un-)berechtigte vorzeitige Austritt durch Spieler oder Verein

Zunächst gilt es festzuhalten, dass ein vorzeitiger Austritt egal, ob er berechtigt oder unberechtigt ist das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Kommt es jedoch zu einem unberechtigten Austritt drohen gravierende negative Konsequenzen, die auch Schadenersatzforderungen beinhalten können.

Wurde nichts anderes vereinbart, kann ein Spielervertrag dann einseitig gelöst werden, wenn Entlassungsgründe beziehungsweise Gründe für einen vorzeitigen Austritt vorliegen. Ein Spieler ist insbesondere dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Klub trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit der Bezahlung der geschuldeten Bezüge im Rückstand bleibt. Der Klub wiederum ist zur Entlassung berechtigt, wenn der Spieler trotz vorangegangener Ermahnung seine im Kollektivvertrag normierten Dienstpflichten beharrlich verletzt und daher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber nicht zumutbar ist.

Die Regeln der FIFA zur Vertragsstabilität

Kündigt ein Spieler seinen Arbeitsvertrag ohne das Vorliegen eines hierzu berechtigten Grundes, um zu einem anderen Klub zu wechseln, stellt dies einen Bruch des Arbeitsvertrags dar. Gehört der aufnehmende Klub einem anderen Verband an als der geschädigte Klub, liegt ein internationaler Sachverhalt vor, sodass das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern Anwendung findet. Zentrale Vorschrift ist hierbei Art. 17 FIFA-RSTS: Sie setzt voraus, dass ein Berufsspieler seinen Arbeitsvertrag einseitig und ohne das Vorliegen eines Grundes brechen kann. Bricht der Spieler den Arbeitsvertrag, führt dies dazu, dass der Vertrag aus verbandsrechtlicher Sicht als beendet gilt, der Spieler jedoch zum Schadenersatz verpflichtet ist. Daher nennt Art. 17 FIFA-RSTS objektive Kriterien, anhand derer die finanzielle Entschädigung zu bestimmen ist, und räumt der FIFA die Befugnis ein, sportliche Sanktionen zu verhängen, wenn der Vertragsbruch während der Schutzzeit erfolgte. Die Schutzzeit beträgt im Falle eines Vertragsschlusses vor dem 28. Geburtstag einen Zeitraum von drei Spielzeiten bzw. drei Jahren. Wurde der Vertrag erst nach dem 28. Geburtstag eines Spielers geschlossen, so verkürzt sich die Schutzzeit auf zwei Jahre.

Wird in diesem gesondert geschützten Zeitraum ein Vertrag durch einen Spieler gebrochen, so hat dies für diesen in erster Linie sportliche Folgen. Er muss mit einer Beschränkung seiner Spielberechtigung für die nächste Saison im neuen Klub rechnen. Auch den neuen Verein des vertragsbrüchigen Spielers können aufgrund der Vermutung der Anstiftung zum Vertragsbruch sportliche Folgen treffen, da die FIFA gem. Art. 17 Abs 4. RSTS ermächtigt ist, dem Verein die Verpflichtung neuer Spieler für bis zu zwölf Monate zu untersagen. Der SKN St. Pölten lässt grüßen.

Ausstiegsklauseln als pauschalierter Schadenersatz

Ein Vertragsbruch, unabhängig davon, ob inner- oder außerhalb der sogenannten Schutzzeit führt folglich stets zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Durch die Vereinbarung einer Ausstiegsklausel kann die Anspruchshöhe parteiautonom festgelegt werden. Demzufolge tritt anstelle eines Schadenersatzanspruches des Klubs eine Vertragsstrafe des Spielers.

Die vertraglich festgelegte Ausstiegsklausel bezeichnet und regelt den Fall, dass ein Spieler die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verweigert sowie einseitig und ohne das Vorliegen eines Grundes das Arbeitsverhältnis kündigt und für dieses Verhalten eine vereinbarte Entschädigung zahlen muss.

Der Vorteil dieser Klausel liegt darin, dass sich die Parteien bereits zu Beginn auf einen Betrag einigen und diesen vertraglich festlegen. Durch Hinterlegung dieses Betrags zugunsten des Klubs kann der Spieler den Arbeitsvertrag einseitig auflösen. Da die Parteien mit der Ausstiegsklausel dem Spieler die Möglichkeit geben, jederzeit ohne stichhaltigen Grund, d. h. auch während der Schutzzeit, aus dem Vertrag auszusteigen, können gegen den Spieler wegen vorzeitiger Vertragsauflösung keine sportlichen Sanktionen verhängt werden.

Eine Ausstiegsklausel gibt einem Spieler die Möglichkeit, vor dem Ende seiner vorgesehenen Vertragslaufzeit zu festgelegten Konditionen seinen Verein zu verlassen, ohne dass sich diesem eine rechtliche Möglichkeit bietet, einzuschreiten. Zwar einigen sich die Klubs regelmäßig auf die Wechselmodalitäten eines Spielers, dennoch kommt es während einer Transferperiode zu Vertragsbrüchen. Deswegen versuchen Klubs sich vor Vertragsbrüchen zu schützen, indem sie Ausstiegsklauseln mit den Spielern vereinbaren. Die Höhe einer Ausstiegsklausel soll den Spieler vor einem Vertragsbruch und interessierte Klubs vor der Anstiftung zum Vertragsbruch abschrecken. In der Literatur gilt die Höhe einer Ausstiegsklausel solange als angemessen, solange sie den tatsächlich eingetretenen Schaden nicht um mehr als das Doppelte überschreitet. Der CAS musste bisher noch nicht über die Angemessenheit einer Ausstiegsklausel entscheiden.

Exkurs: Anreiz zum Vertragsbruch durch Artikel 17 FIFA-RSTS

Bei genauerer Betrachtung der unter Artikel 17 FIFA-RSTS geregelten Möglichkeit der einseitigen Auflösung des Vertrags stellt sich – auch unter Heranziehung des Fall Andrew Webster – die Frage ob es überhaupt einer Ausstiegsklausel bedarf.

Nicht zuletzt versuchte Neymar mithilfe der Vorschriften der FIFA einen Weg zu finden, seinen Vertrag bei PSG aufzulösen. Artikel 17 im FIFA-Reglement erlaubt es Spielern seit 2001, ihren Vertrag mit einem Verein einseitig aufzukündigen. In einem solchen Fall legt die FIFA die Summe der zu zahlenden Entschädigung für die Kündigung fest. Die Neymar-Anwälte schätzten diese angeblich auf 170 Mio. Euro. Ab 2020 erfüllt Neymar demnach die rechtlichen Voraussetzungen für ebenjenen Ausweg, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Dann hätte der Angreifer die erforderlichen drei Spielzeiten (Ablauf der Schutzfrist) bei PSG verbracht.

Sollte es tatsächlich soweit kommen würde die Streitkammer der FIFA den Betrag festlegen, den Neymar für die Vertragsauflösung an PSG zu entrichten hätte. Die übrige Vertragsdauer, die Höhe der 2017 an den FC Barcelona gezahlten Ablöse (222 Mio. EUR) und weitere Variablen wären bei der Fixierung dieser Summe relevant. Danach müsste die FIFA den Fall an den Internationalen Sportgerichtshof CAS zur finalen Klärung weiterleiten.

Fazit

Das Modell Ausstiegsklausel kann Klubs zwar viel Geld bringen, ihnen aber auch Planungssicherheit nehmen. Auf rechtlicher Ebene sind Ausstiegsklauseln als pauschalierter Schadenersatz zu werten, der bei Vertragsbruch ohnehin zu entrichten wäre. Die auf internationaler Ebene drohenden sportlichen Sanktionen – bei einem Vertragsbruch innerhalb der Schutzzeit von zwei bzw. drei Jahren – können dadurch jedoch vermieden werden.

Finanzstärkere Vereine mit sportlich aussichtsreicher Perspektive verzichten großteils auf Ausstiegsklauseln. Für kleinere Vereine wiederum, ist es oft die einzige Möglichkeit hochtalentierte Spieler zu verpflichten. Es stärkt jedenfalls die ohnehin – seit dem Bosman-Urteil – bereits bestehende Machtposition der Berufsspieler gegenüber dem einzelnen Klub. 

Bild: © Shutterstock/Bits And Splits
Stock-Foto ID: 335684642

Spielervermittler im Fokus

Anfang Dezember ging eine Meldung über Spielervermittler (Spielerberater) im Fußballgeschäft viral, welche den ein oder anderen Fußballfan erheblich staunen ließ. Demnach sollen Spielervermittler im Jahr 2019 rund 600 Millionen Euro an Provisionen kassiert haben. Damit haben sich die Einnahmen im Vergleich zum Jahr 2018 um rund 19,3% erhöht. Neben Vereinen und Spielern profitieren somit auch immer mehr Spielervermittler vom Milliardengeschäft Fußball. Im laufenden Jahr wurden dem jüngsten Bericht des Transfer Matching Systems (TMS) des Weltverbands zufolge 17.896 Spielertransfers vollzogen so viele wie noch nie! Dabei sollen an fast einem Fünftel (3558 Transfers) Spielervermittler beteiligt gewesen sein. Aufgrund der Aktualität sollen Spielervermittler nun unter die rechtswissenschaftliche Lupe genommen werden. Der folgende Beitrag soll die Thematik anhand des „ÖFB-Reglement zur Arbeit mit Spielervermittler“ kurz und prägnant beleuchten.

Spielervermittler: Fluch oder Segen?

Zu den wohl bekanntesten Spielervermittlern gehören Mino Raiola (ua Paul Pogba), Jorge Mendes (ua Cristiano Ronaldo) oder auch Jonathan Barnett (ua Gareth Bale). Neben diesen prominenten Namen waren aber allein in Österreich im Zeitraum vom 15. 3. 2018 – 15. 3. 2019 71 Spielervermittler registriert. In Deutschland gibt es für die Spielzeit 2019/20 sogar 310 vorregistrierte Spielervermittler. Die Anzahl der Vermittler hängt auch mit den vergleichsweise niederschwelligen Zugangserfordernissen (siehe dazu gleich) zusammen. In der Öffentlichkeit gerät die Branche oftmals in die Kritik; dabei wird den einzelnen Akteuren oftmals vorgehalten, lediglich „schnelles und gutes Geld“ verdienen zu wollen. Zudem würden sie immer jüngere Spieler jagen und damit oftmals auch einen negativen Einfluss auf die Laufbahn eines jungen Spielers nehmen. Auch fehlendes rechtliches Fachwissen im Rahmen der Abwicklung eines Transfers samt der umfassenden rechtlichen Prüfung des Arbeitsvertrages wird teilweise bemängelt. Dadurch hat die Branche in der Öffentlichkeit mitunter einen schlechten Ruf. Neben diesen „Auswüchsen der Branche“ hat die Einbeziehung eines Spielervermittlers natürlich auch zahlreiche Vorteile für die Beteiligten. So haben Spielervermittler oftmals Kontakte zu zahlreichen Vereine (die der Spieler selbst nur sehr schwer herstellen könnte), kennen die Gehaltsschemen und typische Klauseln in Verträgen, woraus eine qualitativ hochwertige Beratung resultieren kann. Die eingangs gestellte Frage wird daher für den jeweiligen Einzelfall (unterschiedlich) zu beantworten sein.

Das Spielervermittler-Reglement des ÖFB

Im ÖFB-Reglement zur Arbeit mit Spielervermittlern (im Folgenden: Spielervermittler-Reglement – damit wurden die Vorgaben der FIFA umgesetzt) wird der Spielervermittler als eine natürliche oder juristische Person definiert, die gegen Entgelt oder auch kostenlos Spieler und/oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung tätig wird. Dabei wird der Spielervermittler insbesondere beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen einem Spieler und einem Verein oder beim Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen zwei Vereinen tätig. Um als Spielervermittler an einer Transaktion beteiligt sein zu können, bedarf es einer Registrierung. Die Registrierungsvoraussetzungen sind in § 4 Spielervermittler-Reglement genannt. Dazu zählen insbesondere ein tadelloser Leumund sowie das Nichtvorliegen eines Vertragsverhältnisses zu Ligen, Verbänden, Konföderationen oder der FIFA, welches zu einem möglichen Interessenskonflikt führen könnte. Nach Abschluss einer Transaktion müssen die Vermittlererklärung und allfällige weitere verlangten Unterlagen beim für die Registrierung zuständigen Verband eingereicht werden.

Außerdem ist auch der Vermittlungsvertrag, den der Spielervermittler mit einem Spieler und/oder Verein abschließt, bei der Registrierung zu hinterlegen. Wozu dient der Vermittlungsvertrag? In diesem müssen Vereine und Spieler gemäß § 5 Spielervermittler-Reglement angeben, in welchem Rechtsverhältnis sie zu ihrem Spielervermittler stehen, zB, ob die Tätigkeit einen Auftrag, eine Beratung, eine Arbeitsvermittlung oder ein anderes Rechtsverhältnis darstellt. Dabei müssen die Hauptpunkte des Rechtsverhältnisses schriftlich festgehalten werden, bevor der Spielervermittler seine Tätigkeit aufnimmt. Mindestanforderungen sind insbesondere die Namen der Parteien, das Geburtsdatum des Spielers, der Umfang der Dienste, die Dauer des Rechtsverhältnisses, die dem Spielervermittler geschuldete Vergütung, die allgemeinen Zahlungsbedingungen, das Datum des Vertragsabschlusses, die Bestimmungen zur Vertragsbeendigung sowie die Unterschrift der Parteien. Im Falle eines minderjährigen Spielers gelten darüber hinaus noch zusätzliche Voraussetzungen (zB die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters).

Spieler und/oder Vereine sind dabei zur Offenlegung verpflichtet. So müssen sie dem für die Registrierung zuständigen Verband die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen oder Zahlungen offenlegen, die in jeglicher Form an den Spielervermittler geleistet wurden oder noch zu leisten sind. Demgegenüber trifft auch den ÖFB eine Pflicht zur Veröffentlichung der Namen aller registrierten Spielervermittler sowie der einzelnen Transaktionen (hier die aktuelle Liste).

Zahlungen an Spielervermittler

In § 7 Spielervermittler-Reglement sind die Zahlungen (auch „Provisionen“ genannt) an den Spielervermittler geregelt. Die Provision, die einem mit der Vertretung eines Spielers beauftragten Spielervermittler geschuldet wird, berechnet sich auf der Grundlage des Bruttogrundgehalts des Spielers für die gesamte Vertragsdauer. Demgegenüber haben Vereine, welche die Dienste eines Spielervermittlers in Anspruch nehmen, einen Pauschalbetrag zu leisten. Dieser ist vor Abschluss der Transaktion zu vereinbaren. Dabei bestehen unter Einhaltung der maßgebenden nationalen Bestimmungen und zwingenden nationalen und internationalen Gesetzesvorschriften auch gewisse Grenzwerte als Empfehlung (3% des Bruttogehalts oder der Transferentschädigung). Andere Zahlungen, wie zB Transfer- und Ausbildungsentschädigungen, dürfen nicht an einen Spielervermittler geleistet werden. Außerdem dürfen keine Provisionen bei Aushandlung eines Arbeitsvertrages und/oder einer Transfervereinbarung fließen, wenn der betreffende Spieler nach dem FIFA-Transferreglement als minderjährig gilt.

Der Beitrag beleuchtet Spielervermittler aus Sicht des Spielervermittler-Reglements des ÖFB in Grundzügen. Zur juristischen Vertiefung der Thematik siehe in der österreichischen Literatur insbesondere die Beiträge von Johannes Reisinger „Rechtsgrundlagen der Spielervermittlung im österreichischen Recht“ und „Der Rechtsanwalt als qualifizierter Spielervermittler“. Darin überprüfte er insbesondere die Anwendbarkeit des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Maklergesetzes und der Gewerbeordnung sowie daraus resultierende Verpflichtungen für die Branche der Spielervermittler.

Bild: © Shutterstock/cunaplus
Stock-Foto ID: 157445153

Der Fußballklub als – eingetragene – Marke

Der Linzer Athletik-Sport-Klub – kurz LASK – stürmt von Erfolg zu Erfolg. Zuletzt sogar bis in die Qualifikation zur millionenschweren Champions League. Dies kommt nicht nur beim eigenen Publikum gut an. Viele der restlichen Klubs in der Österreichischen Fußball-Bundesliga hoffen dadurch bei Spielen gegen den LASK auf erhöhte Einnahmen, auch bei der Vermarktung der Spiele.



Nicht wenige staunten, als sie letzten Sonntag den Sportteil der auflagenstärksten Zeitung Österreichs durchblätterten und einen Abdruck eines Gerichtsurteils vorfanden. Darin enthalten ein Urteilsspruch der es untersagt, die eingetragene Marke – LASK Linz seit 1908 – zur Bewerbung eigener geschäftlicher Leistungen im Zusammenhang mit Spielen der LASK GmbH zu gebrauchen. Darüber hinaus ist es in diesem Zusammenhang zu unterlassen, potenzielle Kunden per Mail oder telefonisch zu kontaktieren, sowie „Werbe- und Hospitality-Angebote“ anzubieten.

…wenn der LASK zu Gast ist!

Anlässlich der Bundesligaspiele des LASK bei den niederösterreichischen Vereinen SKN St. Pölten und Admira versandte eine Sportvermarktungsagentur, die über die Vermarktungsrechte der beiden Klubs SKN St. Pölten und Admira verfügt, eine E-Mail an einen Sponsor des LASK. Darin wurde ein Werbe- und Hospitality-Angebot für die Fußballspiele gegen den Linzer Traditionsverein beworben. Dieses beinhaltete eine LED-Bandenwerbung, VIP-Karten und eine VIP-Loge. Dabei bediente man sich auch einer Grafik, die die eingetragene Wort-Bild-Marke – LASK Linz seit 1908 – beinhaltete.

Wie kann ich mich als Klub schützen?

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen:

  • Wortmarke – für reine Namen (zB RED BULL)
  • Wort-Bild-Marke – Kombination von Schriftzügen und grafischen Elementen (zB geschwungene Coca Cola-Schrift)
  • Bildmarke – Logos ohne Schriftzug (zB Schwan von Swarovski)
  • andere Markentypen – zB 3D-Marken (Osterhase von Lindt)
Auszug aus dem Markenregister des Österreichischen Patentamt

Zusätzlich sind aus dem Verzeichnis des Patentamts die Warenklassen auszuwählen, in welche die Produkte/Dienstleistungen fallen. Eine Markenanmeldung für den Raum Österreich kostet in etwa 1.250,- Euro. Darüber hinaus kann die Marke auch europaweit (Unionsmarke) bzw. international geschützt werden, was mit weiteren Kosten verbunden ist.


Möglichkeit der erlaubten Verwendung einer eingetragenen Marke

Die Benutzung einer fremden Marke ist nur dann erlaubt, wenn sie zur Bestimmung der eigenen Dienstleistung erforderlich ist und die Verwendung gleichzeitig nicht als unlauter zu qualifizieren ist.

Als Unlauterkeitskriterien kommen vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung oder das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung in Betracht. Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn die Benutzung der fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Dienstleistung notwendig ist und diese Nutzung praktisch das einzige Mittel ist, um diesen Zweck zu erfüllen.

Anhaltspunkte für „bewusstes Schmarotzen“

Für eine Rufausbeutung reicht es nicht aus, wenn die beklagte Vermarktungsagentur faktisch von der fremden Marke profitiert, vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte für ein bewusstes Schmarotzen hinzukommen. Die fremde Marke darf jedoch nicht für eigene Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der erforderlichen Leistungsbestimmung (Vermarktung eines Fußballspiels) einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

Im Anlassfall wurde eine Rufausbeutung durch die Verwendung der Wort-Bild-Marke – LASK Linz seit 1908 – behauptet, die auch bejaht wurde. Die beklagte Vermarktungsagentur hätte sich auch auf die bloße Nennung der gegnerischen Mannschaft – LASK – beschränken können. Vielmehr bedient man sich zusätzlich der eingetragenen Wort-Bild-Marke und bewarb dadurch die eigenen Produkte. Für die Verwendung der Wort-Bild-Marke bestand schlichtweg keine Notwendigkeit.

Fazit:

Die zur Ankündigung eines Fußballspieles zweifellos notwendige Nennung der teilnehmenden Klubs, berechtigt nicht zur Verwendung einer eingetragenen Wort-Bild-Marke, wenn dadurch geschäftliche Leistungen beworben werden.

Bild: © Shutterstock/Csaba Peterdi
Stock-Foto ID: 219272452

Meinungsfreiheit und Anstand – ein potentielles Spannungsverhältnis

Erst kürzlich beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien. Der Beschwerdeführer behauptete durch die Entscheidung in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht der Meinungsfreiheit verletzt geworden zu sein.

Ein ganz normaler Fußballnachmittag im Westen von Wien

Während „seine“ Mannschaft den ersten Sieg im Frühjahr einfahren und somit den ersten Schritt aus der Krise machen konnte, bedeutete das Schwenken einer mehrere Quadrat Meter großen Fahne mit der Aufschrift „A.C.A.B“ für den Fußballfan ein juristisches Nachspiel. Bei dem englischen Begriff „A.C.A.B“ handelt es sich um die weit verbreitete Buchstabenkombination „All Cops Are Bastards“, welcher im Deutschen mit „Alle Polizisten sind Bastarde“ übersetzt werden kann und ein fester Bestandteil vieler politischer Gruppierungen und Subkulturen darstellt. Besonders häufig ist dieses Kürzel bei ultra-orientierten Fan-Gruppierungen im Fußball zu finden. So auch in diesem Fall.

Eingriff in das Recht der freien Meinungsäuerung

Sowohl Art. 13 StGG wie auch Art. 10 EMRK begründen Rechte, die jedermann zustehen, wobei ersterer durch die im Art. 10 EMRK hinausreichenden Garantien seine eigenständige Bedeutung verloren hat. Die Behandlung der Meinungsfreiheit erfolgt daher durch Art. 10 EMRK. Die Bestimmung erfasst nicht nur Tatsachenaussagen, sondern auch Werturteile und somit jede Mitteilung, unabhängig von ihrem Inhalt, von ihrem Wert, ihrer Richtigkeit und ihrer Form. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der nationale Verfassungsgerichtshof betonen, dass dabei auch solche „Informationen“ und „Ideen“ erfasst werden, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Eine demokratische Gesellschaft müsse auch derbe und obszöne Ausdrücke hinnehmen, ohne dass die öffentliche Ordnung oder die Moral dadurch Schaden erleide.

Das Grundrecht soll vor allem vor Eingriffen der „staatlichen Gewalt“, darunter sind Gesetzgebung und Vollziehung zu verstehen, schützen. Ein Eingriff in das Grundrecht ist lediglich unter den strengen Voraussetzungen des Art. 10 Absatz 2 EMRK zulässig.

„Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.“
– Art. 10 Abs. 1 EMRK

Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,…“
– Art. 10 Abs. 2 EMRK

Die Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 EMRK lässt erkennen, dass der Begriff „Eingriff“ weit zu verstehen ist. Den schärfsten Eingriff stellt wohl die strafrechtliche Sanktionierung dar, sodass das Grundrecht der Meinungsfreiheit eine besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbare Anstandsverletzung fordert. Konkret gilt es abzuwägen, ob die Äußerung des Beschwerdeführers über das schwierige Verhältnis zwischen Exekutivorganen und Fußballfans sowie deren Vorgehensweise, in Form des Schwenken einer großen Fahne mit dem Aufdruck „A.C.A.B“, generell als Verstoß gegen den öffentlichen Anstand zu werten sei.

Tatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung

Der vage Begriff des öffentlichen Anstands unterliegt keiner gesetzlichen Definition.

Der Verfassungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung einer Äußerung nicht bloß auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern auch auf Art und Umstand, also wie und wo welche Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird. Es kommt somit vielmehr entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben, sodass die Erfordernisse in jeder Situation andere sind. Was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Die berechtigten Erwartungen sind dort und da ganz verschieden. Was tragbar ist, wechselt auch nach der Art des Publikums, das nicht als einheitliche Größe angesehen werden kann.

Das Schwenken einer Fahne mit dem Aufdruck „A.C.A.B“ während eines Fußballspiels sollte primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringen. Diese Form (das Schwenken einer Fahne) der Meinungskundgabe eignet sich nicht als konkrete „Beschimpfung“ bestimmter anderer Personen – hier Polizeibeamter – sodass der Tatbestand der Anstandsverletzung nicht erfüllt ist.

Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen.

Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgericht

Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich im Rahmen von Fußballspielen mit der Abkürzung „A.C.A.B“.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass das Kürzel ACAB über eine überschaubare, kleine und abgrenzbare Personenanzahl nicht verwendet oder zur Schau gestellt werden darf. Juristisch betrachtet, falle „A.C.A.B“ unter die freie Meinungsäußerung in Deutschland, so es eben nicht gegen eine überschaubare Personengruppe gerichtet ist. Andernfalls stelle es eine Beleidigung dar.

Zum Begriff der überschaubaren, kleinen und abgrenzbaren Personenanzahl

Das Bundesverfassungsgericht stellte darüber hinaus fest, je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.

Fazit

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darf keinesfalls in der Art aufgefasst werden, dass die Abkürzung „A.C.A.B“ unter generellem Schutz steht. Die Verwendung eines Transparents bei einem Fußballspiel mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ kann grundsätzlich als Beleidigung bestraft werden. Es ist stets auch der Rahmen, in dem eine Äußerung getätigt wird zu berücksichtigen. Der Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass man bei Fußballspielen jedenfalls damit rechnen muss, dass Fahnen mit kritischen, gar anstößigen oder derben Äußerungen geschwenkt werden.

In Österreichs Fußballstadien muss man sich sohin wohl weiterhin auf eine gewisse Inszenierung einlassen, welche im täglichen Leben als solche wohl nicht toleriert werden würde.

Bild: © Shutterstock/Adamsov studio
Foto-Stock ID: 510687679

Verstöße gegen das Financial Fairplay (FFP): Ausschluss aus der Champions League?

Der englische Fußball-Spitzenclub Manchester City FC muss nach der erfolgreichen Titelverteidigung der Premier League nun um den Einzug in die Champions League bangen. Die UEFA – genauer die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs (FKKK), welche für die Überwachung des Financial Fairplays (FFP) zuständig ist – leitete am 7. März 2019 wiederum ein Verfahren ein und möchte den Verein aufgrund diverser Verstöße gegen das FFP für eine Spielzeit aus der UEFA Champions League ausschließen. Unter anderem wird der englische Ligakrösus beschuldigt, die Bilanz des Klubs systematisch über mehrere Jahre hinweg gefälscht zu haben. Diesbezüglich wird dem arabischen Klubbesitzer Scheich Mansour vorgeworfen, dem Verein unerlaubterweise zusätzliche Gelder zugesteckt zu haben. Bereits 2014 wurde gegen den Klub diesbezüglich ermittelt, jedoch nur eine sanfte Sanktion verhängt.

Das Financial Fairplay und die UEFA-Klublizenzierung

Die Genehmigung des UEFA-Exekutivkomitees für das FFP im Herbst 2009 war der Startschuss zur Bekämpfung der finanziellen Probleme des europäischen Klubfußballs. Trotz Reformen in den Jahren 2012, 2015 und 2018 sind die grundlegenden Gedanken und Zielvorgaben in Bezug auf das FFP unverändert geblieben. Aus Art 2 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (FFP), 2018 ergeht unter anderem Folgendes:

Dieses Reglement (Anm FFP) soll außerdem die Erreichung eines finanziellen Fairplays in den UEFA-Klubwettbewerben bezwecken und insbesondere:

a) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Klubs verbessern sowie ihre Transparenz und Glaubwürdigkeit erhöhen;
b) für eine angemessene Berücksichtigung des Gläubigerschutzes sorgen undsicherstellen, dass die Klubs ihren Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden sowie anderen Vereinen fristgerecht nachkommen;
c) für mehr Disziplin und Rationalität im finanziellen Bereich des Klubfußballs sorgen;
d) Klubs dazu bringen, im Rahmen ihrer eigenen Einnahmen zu wirtschaften;
e) verantwortungsvolle Ausgaben für den langfristigen Nutzen des Fußballs fördern;
f) die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des europäischen Klubfußballs langfristig schützen.“

Um den finanziellen Exzessen der europäischen Fußballvereine einen Riegel vorzuschieben, wurden zwei wesentliche Maßnahmen entwickelt: die UEFA-Klublizenzierung und das UEFA-Klub-Monitoring im Hinblick auf das FFP. 

Das Klublizenzierungsverfahren, welches bereits im Jahr 2000 entwickelt wurde, schreibt den europäischen Klubs bestimmte sportliche, infrastrukturelle, personelle, administrative und rechtliche Kriterien bzw Mindestanforderungen vor, um eine Lizenz für die Zukunft zu erhalten. Die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz liegt dabei insbesondere bei den nationalen Mitgliedsverbänden.

Die weitaus wichtigeren Instrumente stellen das UEFA-Klub-Monitoring (Art 53-68 FFP, 2018) und die in diesem Zusammenhang bestehende Break-Even-Vorschrift dar, welche Hand in Hand mit dem FFP gehen. Diese Bestimmungen (Break-Even-Vorschriften und sonstige Monitoring-Vorschriften) sind von allen europäischen Klubs einzuhalten, die sich für einen der europäischen Klubwettbewerbe qualifiziert haben, wobei selbstverständlich Ausnahmen bestehen. In Bezug darauf werden eine Mindestanzahl an Verfahrensschritten vorgegeben, die jedenfalls eingehalten werden müssen. Das Monitoring-Verfahren spiegelt die Aktivitäten bzw die finanzielle Situation der Klubs über einen längeren Zeitraum wieder und soll diese verpflichten, wirtschaftlich nachhaltig zu agieren.

Die drei essenziellsten Unterschiede zwischen dem Klublizensierungsverfahren und dem UEFA-Klub-Monitoring liegen in den Bereichen Zeit, Zuständigkeit und Maßnahmen. Während das Lizenzierungsverfahren eine kurzfristige Betrachtung bietet und in erster Linie von den nationalen Dachverbänden kontrolliert wird, gibt das FFP einen ausführlichen, systematischen und langfristigen Überblick über die Gebarung eines Klubs und wird von der FKKK überwacht. Gegebenenfalls kann diese dann auch Disziplinarmaßnahmen verhängen. Auf der anderen Seite können die nationalen Dachverbände lediglich entweder eine Lizenz erteilen oder verweigern.

Im Zuge des Break-Even-Verfahrens werden die (relevanten) Einnahmen und Ausgaben eines Klubs einander gegenübergestellt und somit die Differenz bzw das Break-Even-Ergebnis errechnet (Art 60 FFP, 2018). Infolgedessen ergibt sich ein Break-Even-Überschuss oder ein Break-Even-Defizit. Die Break-Even-Vorschrift wird eingehalten, wenn der jeweilige Klub „einen aggregierten Break-even-Überschuss aufweist oderein aggregiertes Break-even-Defizit aufweist, das innerhalb der annehmbaren Abweichung liegt. Die Break-even-Vorschrift wird nicht eingehalten, wenn der Lizenznehmer für die aktuelle Monitoring-Periode oder gegebenenfalls für die geplante Monitoring- Periode ein aggregiertes Break-even-Defizit aufweist, das die annehmbare Abweichung überschreitet.“ (Art 64 FFP, 2018)

Sollte ein Verein demnach die Break-Even-Vorschrift nicht einhalten oder sonst gegen eine Anforderung verstoßen, kann die FKKK Strafen aussprechen. Bei groben Gesetzesverstößen ist ein Ausschluss aus der UEFA Champions League, welcher womöglich den Skyblues aus Manchester droht, bzw auch der UEFA Europa League möglich.

Die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Seit dem Jahr 2012 (vorher bestand der Finanzkammerkontrollausschuss) ist die FKKK das entscheidende Organ hinsichtlich FFP und Klublizenzierung. Dabei handelt es sich um ein UEFA-Rechtspflegeorgan, welches befugt ist, den Klubs Sanktionen aufzuerlegen. Das Gremium besteht aus zwei Kammern: der Untersuchungskammer und der Rechtsprechenden Kammer. Der FKKK-Chefermittler (Oberstes Organ in der Untersuchungskammer) setzt ein Monitoring-Verfahren gegen einen Klub in Gang und entscheidet hinterher im Einzelfall, ob das Verfahren eingestellt wird, ein sog Settlement mit dem Verein verhandelt wird oder der Fall an die Rechtsprechende Kammer übermittelt wird. Diese allein entscheidet infolgedessen über Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, deren Art (zB Geldstrafe, Punktabzug, Ausschluss aus einem UEFA-Klub-Wettbewerb, Widerruf von Titeln oder Auszeichnungen) und Höhe. Entscheidungen der FKKK können grundsätzlich nur beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne angefochten werden. Vorsitzender der FKKK ist momentan der Portugiese José Narciso da Cunha Rodrigues, ein früherer EuGH-Richter.

Wie geht es mit Manchester City weiter?

Der Fall inklusive Vorschlägen zu Disziplinarmaßnahmen befindet sich nach Weiterleitung des FKKK-Chefermittlers bereits bei der Rechtsprechenden Kammer, bestätigte die UEFA in einem Statement. Die Führung des Vereins bestreitet in einer Äußerung auf der Klub-Homepagedie Vorwürfe der FKKK vehement, ist sich keiner Schuld bewusst und unterstellt den verantwortlichen Personen der FKKK, dass sie den Verein schädigen möchten. Sollte eine Sanktion (wie bspw der Ausschluss aus der Champions League) verhängt werden, kann Manchester City die Strafe akzeptieren oder das Urteil juristisch vor dem CAS bekämpfen. Auch der Gang vor ein ordentliches Gericht ist dazu unter Umständen möglich, obwohl dies nach den UEFA-Statuten nicht erlaubt ist. Nun gilt es abzuwarten, welche Entscheidung die Rechtsprechende Kammer trifft und ob/welche Sanktionen auf den Klub warten.

Bild: © Shutterstock/Bits And Splits
Stock-Foto ID: 335684642

Einseitige Vertragsoptionen im Fußball entschärft

Ein Bild aus alten Tagen.  Der „Fall Onisiwo“ sorgte für eine Neuregelung einseitiger Verlängerungsoptionen im Kollektivvertrag der Fußballer/innen. Diese soll nun für mehr Rechtssicherheit sowie Vertragsgerechtigkeit sorgen.

DIE REGELUNG EINSEITIGER OPTIONEN IM LICHTE DES NEUEN KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR FUSSBALLSPIELER/INNEN – TEIL 1/2

Sowohl im nationalen als auch internationalen Fußball stellen befristete Arbeitsverhältnisse mit einseitigen Verlängerungsoptionen nach wie vor eine gängige Praxis dar. Oft verfolgt man dadurch den Zweck, das Risiko der sportlichen Entwicklung eines einzelnen Spielers auf diesen über zu wälzen. Entwickelt sich der Spieler dementsprechend erfolgreich, liegt es de facto alleine in der Hand des Klubs, diesen über eine lange Dauer an sich zu binden und allenfalls eine hohe Ablösesumme zu lukrieren. Zugleich kann dies zu einer Behinderung der Wechselabsichten des Spielers führen, sollte dieser ein (meist besseres) Angebot eines anderen Vereins erhalten.

Dennoch wurden solche Vertragskonstruktionen sowohl sportrechtlich als auch arbeitsrechtlich in der Vergangenheit eher stiefmütterlich behandelt. Mit der Causa Onisiwo scheint Bewegung in diese Materie gekommen zu sein. Dies zeigt sich jetzt an der Neufassung des Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball Bundesliga – kurz KV-ÖFBL – , der einseitige Verlängerungsoptionen, angepasst an die Rechtsprechung im „Fall Onisiwo“, neu ausgestaltet.

CAUSA ONISIWO TRÄGT FRÜCHTE

Pünktlich zum 10-Jahres Jubiläum des Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga wurde mit 1. Juli 2018 ein neuer Kollektivvertrag für die beiden höchsten Ligen in Österreich abgeschlossen. Dieser bringt auch eine neue Regelung für die Vereinbarung einseitiger Verlängerungsoptionen mit sich. Mitentscheidend für die Neuregelung der Optionsrechte war sicher auch das bis zum OGH geführte Verfahren in der „Causa Onisiwo“. Auch anhand dieser Entscheidung wurde eine Art Kriterien-Katalog erstellt, der rechtskonforme einseitige Optionsvereinbarungen sicherstellen soll.

KONKRETE KRITERIEN ANSTATT UNBESTIMMTER BEGRIFFE

Dabei wird schnell ersichtlich, dass versucht wurde die in der alten Regelung etwas unglücklich und unbestimmt gewählten Begriffe „gleichwertige Ansprüche für beide Vertragsparteien“ und „gleichwertige Bedingungen bei der Art der Ausübung des Optionsrechts“ durch einen spezifischen Kriterienkatalog zu ersetzen:

  • Die Dauer des Optionszeitraums ist nicht länger als jene des Grundvertrages.
  • Die Dauer des Grundvertrages ist nicht länger als 2 Saisonen.
  • Der Optionszeitraum beträgt max. 1 Saison (,,1+1 „, ,,1,5 + 1″ oder „2+1“).
  • Pro Spieler darf im Rahmen eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses (in diesem Zusammenhang werden Spielerleihen beim verleihenden Klub nicht als Unterbrechung angesehen) mit einem Klub nur einmalig eine Option vereinbart werden.
  • Die Option ist spätestens 6 Wochen vor Auslaufen des Grundvertrages auszuüben.
  • Im Grundvertrag ist ein angemessener Ausgleich durch entsprechende Entgelterhöhung oder sonstige gleichwertige Verbesserungen unter Berücksichtigung des Alters, der bisherigen Berufserfahrung und des Beschäftigungsausmaßes des Spielers sowie der besonderen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Für die Bewertung der Angemessenheit ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Grundvertrages maßgeblich.

Durch die Neuformulierung ist es zu einer Deckelung der maximalen Vertragsdauer bei Verträgen mit einseitigen Optionen („2+1″) gekommen. Vertragsgestaltungen, wie im „Fall Onisiwo“ gehandhabt, die einen befristeten Grundvertrag auf ein Jahr unter Einräumung einer einseitigen Verlängerungsoption um zwei Jahre (oder länger) vorsehen („1+2″) sind somit nicht mehr zulässig. Zusätzlich wurde der Optionszeitraum mit einem Jahr, der zeitliche Rahmen für den Grundvertrag mit 2 Jahren gedeckelt. Dies führt bei Verträgen, die einseitige Verlängerungsoptionen beinhalten zu einer maximalen Vertragslaufzeit von drei Jahren (zwei Jahre Grundvertrag + ein Jahr Option).

Um einer etwaigen Umgehung dieser Regelungen vorzugreifen, darf pro Spieler im Rahmen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses nur einmal eine Option vereinbart werden. Hier wird der im Profi-Fußball üblichen Vorgehensweise von Aneinanderreihungen befristeter Grundverträge („Kettendienstverträge“), verbunden mit neuerlichen Optionsvereinbarungen, entgegengewirkt.

EINZELFALLBETRACHTUNG BLEIBT NICHT ERSPART

Jedoch hängt bei der Bewertung der Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionen nach wie vor viel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Zuge einer Einzelfallprüfung ist abzuwägen, ob die Art und Dauer der Vertragsverlängerung als gleichwertig mit den Vorteilen und Verbesserungen für den Spieler gesehen werden kann. Auch wenn es durch die Neuformulierung im Kollektivvertrag zu einer Deckelung der maximalen Vertragsdauer bei Verträgen mit einseitigen Optionen („2+1″) gekommen ist, muss jeweils eine einzelfallbezogene Bewertung unter Beachtung einer Vielzahl von Faktoren im Sinne eines beweglichen Systems vorgenommen werden.

Dabei ist vor allem an eine angemessene Entschädigung in Form einer Erhöhung des Entgelts für den Verlängerungszeitraum zu denken. Diese wird abhängig vom Alter und Entwicklungspotential höher oder eben geringer zu bemessen sein. Als Zeitpunkt der Bewertung für das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist alleine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, womit spätere finanzielle Verbesserungen durch Erhöhung des Entgelts oder Lösungsmöglichkeiten für den Spieler nicht von Relevanz sind.

Wie sich ein Spieler schlussendlich entwickelt lässt sich vertraglich natürlich nicht regeln. Das wird sich nach wie vor am grünen Rasen entscheiden, jedoch sollte die neu geschaffene Regelung für mehr Fairness bei der Risikotragung sorgen. Vielleicht wirkt sich das auch auf eine positive Entwicklung des Spielers aus. Eine win-win Situation wäre das Ergebnis.

In Kürze folgt Teil 2 der Beitragsreihe „Die Regelung einseitiger Optionen im Lichte des neuen Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen“, in welchem wir einen Blick über die Grenzen wagen und die Regelungen einseitiger Verlängerungsoptionen in den Nachbarländern Schweiz und Deutschland durchleuchten.

Bild: © Shutterstock/Stokkete
Stock-Foto ID: 270607577

Keine Lizenz – was nun?

Neben den sportlichen Erfolgen auf dem grünen Rasen sind die Vereine jährlich auch um den Klassenerhalt am grünen Tisch bemüht. Bis 15. März konnten die Vereine einen Antrag auf Lizenz für die Saison 2018/19 einreichen. Doch welche Möglichkeiten haben Klubs, deren Antrag negativ erledigt wird?

Die Lizenz – „überlebenswichtig“ für Vereine

In den letzten Wochen reichten die Vereine der obersten Spielklassen Österreichs ihre Lizenz- und Zulassungsanträge für die kommende Spielzeit ein. Berichten zufolge haben 32 Mannschaften um eine Lizenz angesucht. Über diese Anträge hat in erster Instanz der Senat 5 der Bundesliga (Lizenzausschuss) bis 30. April zu entscheiden. Der Ausschuss prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen des Lizenzbewerbers, ob die zwingenden (A-) Kriterien erfüllt sind und ob eine Lizenz zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen ist. Dabei handelt es sich um sportliche, infrastrukturelle, personelle, rechtliche und finanzielle Bedingungen. Weiters entscheidet der Senat 5 über die Erfüllung der sogenannten B-Kriterien und kann gegebenenfalls bei Nichterfüllung dieser B-Kriterien Sanktionen verhängen. Die Sanktionen reichen von Verwarnungen über Aberkennung von Punkten, diverser Sperren und Geldstrafen bis zur Höhe von € 500.000,- bis zum Zwangsabstieg.

Die Entscheidungen des Lizenzausschusses ergehen schriftlich und im Falle der Verweigerung, des Entzuges oder der Erteilung unter Auflage stets mit Begründung. Doch welche Möglichkeiten stehen den Vereinen offen, welchen die Lizenz verweigert oder entzogen wird?

Der Instanzenzug im Überblick

Will ein Verein die negative Entscheidung des Senat 5 bekämpfen, steht ihm als Rechtsmittel der Protest an das Protestkomitee zur Verfügung (Abschnitt 3.2.4.1. des Bundesliga-Lizenzierungshandbuchs). Dieser ist schriftlich mit Begründung und konkretem Begehren binnen einer Frist von 10 Tagen einzubringen.

Der darauffolgende Beschluss des Protestkomitees ist mit einem ordentlichen Rechtsmittel grundsätzlich nicht mehr bekämpfbar. Nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges kann der Lizenzbewerber jedoch noch binnen einer Frist von 7 Tagen Klage an das Ständige Neutrale Schiedsgericht der ÖFBL (Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO) erheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat aufgrund einer einheitlichen UEFA-Frist bis 31. Mai zu erfolgen. Eine Klagserhebung vor ordentlichen Gerichten ist nicht möglich, da der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Die Causa SK Austria Klagenfurt

Aber auch die Entscheidung des Ständigen Neutralen Schiedsgericht muss nicht endgültig sein, wie uns der Fall SK Austria Klagenfurt (OGH 18 Ocg 6/16f) gezeigt hat. Der Verein bekämpfte den Schiedsspruch beim Obersten Gerichtshof. Dieser ist in erster und letzter Instanz für Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen zuständig. Grund für eine Aufhebung kann sowohl ein grob mangelhaftes Verfahren als auch ein Verstoß gegen grundlegende Bestimmungen des österreichischen Rechts (Verstoß gegen „ordre public“) sein. Die Kärntner beriefen sich auf einen Verstoß gegen den formellen und materiellen „ordre public“ (§ 611 Abs 2 Z 2, Z 5 und Z 8 ZPO). Der Oberste Gerichtshof wies die Aufhebungsklage jedoch ab, womit bestätigt wurde, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Violetten aus Klagenfurt mussten schlussendlich den Weg in die drittklassige Regionalliga Mitte antreten.

Die 32 ansuchenden Vereine blicken der Lizenz-Entscheidung des Senat 5 gespannt entgegen. Sollte die Lizenz verweigert werden, verbleibt den Klubs aber noch der oben beschriebene Rechtsweg.

Bild: © Shutterstock
Stock-Foto ID: 240971287

Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 2

Ein Gastbeitrag von Peter Sander

In unserem letzten Blogbeitrag wurde an dieser Stelle der Frage nachgegangen, welchen Unterschied ein Stadionneubau in Bezug auf eine Adaptierung eines bestehenden Stadions mit sich bringt. Dieser Beitrag wird den UVP-rechtlichen Hintergründen gewidmet.

 

Das UVP-pflichtige Stadion

Z 17 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 wirft Sportstadien mit Freizeit- und Vergnügungsparks sowie mit Golfplätzen in einen Topf. Ab einer Flächeninanspruchnahme von 10 ha bzw. einer Mindestanzahl von 1.500 KFZ-Stellplätzen unterliegen diese der UVP-Pflicht. In bestimmten schutzwürdigen Gebieten gelten halbierte Schwellenwerte.

Ein Sportstadion ist nach der einschlägigen Literaturmeinung sowie (teilweise) bestätigt durch eine singuläre Erkenntnis des Umweltsenats, eine zumindest teilweise durch Tribünenbauwerke umschlossene Fläche zur Austragung von sportlichen Wettkämpfen. Dies wird in aller Regel auf ein Fußballstadion zutreffen. Einmal unterstellt, dass es sich um einen Stadionneubau handeln könnte, ist jedenfalls von einer UVP-Pflicht bei Erreichen der vorstehend genannten Schwellenwerte auszugehen. Selbst wenn diese Schwellenwerte nicht erreicht werden würden, ist im Hinblick auf den KFZ-Schwellenwert zu berücksichtigen, dass das UVP-G 2000 auch einen Kumulierungstatbestand kennt. Nach diesem ist das konkrete Vorhaben (Fußballstadion) nämlich auch bei Nichterreichen des Schwellenwertes dann einer UVP zu unterziehen, wenn es gemeinsam mit anderen hinsichtlich der Umweltauswirkungen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben (zB einem Freizeitpark) den Schwellenwert erreicht. Aufgrund der ähnlichen Umweltauswirkungen ist hinsichtlich der KFZ-Stellplätze darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass nicht nur mit räumlich in Zusammenhang stehenden Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Golfplätzen kumuliert werden muss, sondern überhaupt mit Vorhaben für die in Anhang 1 UVP-G 2000 ebenfalls auf KFZ-Stellplätze abgestellt wird (wie zB. Einkaufszentren).

Berücksichtigt man diese rechtlichen Rahmenbedingungen aber bereits frühzeitig in der Planungsphase, kann eine UVP-rechtliche Optimierung jedenfalls gelingen. Beste Beispiele dafür sind das neue Allianz Stadion in Hütteldorf oder auch das zukünftig neue Stadion am Wiener Verteilerkreis. Beide Vorhaben waren nicht UVP-pflichtig. Offen bleiben freilich Genehmigungspflichten nach der Wiener Bauordnung und dem Veranstaltungsrecht.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es im letzten Teil dieser Blogbeitragserie. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Partner bei NHP und unter anderem auf Sportrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Infrastrukturprojekte und Großvorhaben zuständig. Zudem unterrichtet er im Sportrechts-Master an der Donau-Uni Krems.

pic_petersander72dpi

 

 

 

 

 

 

Ältere Beiträge dieses Autors:

Bild: © Shutterstock/Andrey Yurlov
Stock-Foto ID: 178706702

Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 1

Eine Gastbeitragsserie von Peter Sander

Rund um die EURO 2016 in Frankreich wurde damals ein neues “Nationalstadion” für Österreich medial diskutiert. Doch ungeachtet der Fragen, ob und wie sich ein solches finanzieren ließe, wo man es errichten könnte und ob Österreich überhaupt ein Fußballnationalstadion braucht, ist von rechtlicher Seite festzustellen, dass ein solches auch einer Reihe öffentlich-rechtlicher Bewilligungen bedürfte. NHP nimmt die EURO 2016 nun zum Anlass, einen kleinen Einblick in das Genehmigungsregime von Fußballstadien zu gewähren.

 

Neubau oder Umbau?

Zunächst muss man sich mit der Frage beschäftigen, ob ein bestehendes Stadion adaptiert werden soll, oder ob mit einem “neuen Nationalstadion” nicht ein Stadionneubau verbunden ist. Dies ist von Relevanz, weil die wesentlichen Genehmigungsmaterien (wie das UVP-Gesetz oder bau- und veranstaltungsstättenrechtliche Vorschriften) in Neubau- und Änderungsvorhaben differenzieren. Werden bestimmte Schwellenwerte für die benötigte Flächeninanspruchnahme (10 bzw. 5 ha) oder etwa die Anzahl der zu schaffenden Kfz-Stellplätze (1.500 bzw. 750) und damit die entscheidenden UVP-Schwellen nicht überschritten, dann spielt genau diese Unterscheidung in Neubau und Änderung bestehender Infrastruktur rechtlich eine eher untergeordnete Rolle: Die Bau- und Veranstaltungsgesetze der einzelnen Bundesländer unterscheiden nämlich diesbezüglich nicht mit so weitreichenden Folgen wie das UVP-Gesetz. Ein Baubewilligungsverfahren beispielsweise läuft für eine Änderung wie für einen Neubau (rechtlich betrachtet) im Wesentlichen gleich ab. Ähnliches gilt für das Genehmigungsregime einer Veranstaltungsstätte.

Werden hingegen die einschlägigen UVP-Schwellenwerte erreicht, dann macht es einen großen Unterschied, ob man bereits auf vorhandener Infrastruktur “aufsetzen” kann oder auf der grünen Wiese neu zu planen beginnt. Vorhandene Kfz-Stellplätze sind zB im Falle der Erweiterung grundsätzlich nicht schwellenwertrelevant. Auch hinsichtlich des Flächenverbrauchs wird im Erweiterungsfall lediglich die tatsächliche Erweiterungsfläche berücksichtigt. Würde man daher – rein hypothetisch – das Ernst-Happel-Stadion innerhalb der bestehenden Gebäudekubaturen zu einem Fußballnationalstadion umbauen wollen und lediglich 100 zusätzliche Kfz-Stellplätze schaffen, dann wäre die Frage zur UVP-Pflicht bereits zu verneinen.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es in unserem nächsten Blogbeitrag. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu.

pic_petersander72dpi

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Beiträge des Autors:

Bild: © Shutterstock/Rawpixel.com
Stock-Foto ID: 210972364