Ausbildungsentschädigung – auf wackeligen Beinen

Gastbeitrag von Lukas Bono Berger (Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz)

Hinweis: Der Beitrag ist bereits im Fußballmagazin "ballesterer" erschienen.

Wechselt ein Spieler ohne Zustimmung des abgebenden Vereins, wird meist eine Ausbildungsentschädigung fällig. Die Regelung des ÖFB sorgt nicht nur für Interessenskonflikte, sondern ist rechtlich umstritten. Eine juristische Annäherung.

Training oder Ausbildung?

Die Ausbildungsentschädigung ist für uns eine wichtige Einnahmequelle“, sagt Rainer Schütz, Obmann des ASKÖ Donau Linz. 5.160 Euro bekommt der Klub dank der Regelung etwa für einen Spieler, der seit dem neunten Lebensjahr beim Verein gespielt hat und mit 18 in die Regionalliga wechselt. Geht ein 14-Jähriger, der ebenfalls seit dem neunten Lebensjahr dem Verein angehört, zu einem Bezirksligisten, werden nur 900 Euro fällig. Die Höhe der Ausbildungsentschädigungen ist vom ÖFB pauschal geregelt, sie schwankt zwischen 40 und 10.880 Euro. Wie viel sie ausmacht, hängt vom Alter des Spielers und der Spielklasse des aufnehmenden Vereins ab. Bis zum 23. Lebensjahr erhöht sich die Summe, ab dem 28. Lebensjahr ist bei einem Wechsel keine Ausbildungsentschädigung mehr zu entrichten. Grundsätzlich dient die Regelung dazu, auch dann Wechsel zu ermöglichen, wenn sich die beteiligten Vereine nicht über die Modalitäten einigen können. Nachzulesen sind alle Details in § 9 ÖFB-Regulativ mit dem Titel „Nationaler Vereinswechsel ohne Freigabeverfahren für Amateure oder Zwangserwerb“.

So genau die Eventualitäten vorgegeben sind, so unbefriedigend ist die Regelung für viele Beteiligte. So mancher Verein mit einer guten Jugendarbeit ist mit der Höhe der finanziellen Entschädigung unzufrieden, gleichzeitig profitieren Vereine, bei denen Spieler nur stehen oder verliehen werden. Neben Interessenskonflikten über die Ausgestaltung der Regel gibt es eine Reihe juristischer Probleme. Denn die Ausbildungsentschädigung des ÖFB hat den Anforderungen des Zivil- und Arbeitsrechts zu entsprechen. Aufgrund der monopolistischen Organisation des Sportverbands wird auch eine Grundrechtsbindung desselben diskutiert, relevant könnten hier die Vereinsfreiheit, die Erwerbsfreiheit und das Recht auf freie Gestaltung der Lebensführung gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sein.

Qualität und Quantität

Die Ausbildungsentschädigung beschäftigt immer wieder Gerichte. 2012 traf der Oberste Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung, als er sie nicht per se als sittenwidrig einstufte. Er betonte aber auch, dass Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht werden müssen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Entschädigung stehen. Zudem dürfen die Rechte der Spieler nicht maßgeblich beschränkt werden.

Daraus lässt sich ableiten, dass Qualität und Quantität der Ausbildung berücksichtigt werden müssen. Das fordert auch der auf Sportrecht spezialisierte Anwalt Wolfgang Rebernig: „Die Trainingshäufigkeit und die absolvierten Spiele müssen die Höhe der Ausbildungsentschädigung beeinflussen“, sagt er. „Sonst besteht die Gefahr der ungerechtfertigten Bereicherung.“ Auch Rainer Schütz befürwortet die Einbeziehung von Qualität und Quantität der Ausbildung in die Berechnung. In die Kriterien des ÖFB fließt das bislang allerdings nicht ein. Der Verband stützt seine Regelung auf das Bosman-Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 1995, das vom Eventualitäts- und Zufallscharakter der Entschädigung spricht. Vereinfacht gesagt, bedeutet das, dass zwischen der Qualität der Ausbildung und einem künftigen Vereinswechsel kein Zusammenhang angenommen wird. Demgegenüber könnte man argumentieren, dass besseres und häufigeres Training die Qualität der Fußballer verbessert und Wechsel wahrscheinlicher macht.

Auch der Verbleib beim ausbildenden Verein müsste in die Berechnung der Entschädigung einfließen. Ab einem gewissen Zeitpunkt überwiegen nämlich die Erträge, die der Verein durch den Spieler lukriert, die Kosten, die dieser verursacht. Während im Nachwuchsfußball der Aufwand mutmaßlich höher als der Ertrag ist, hilft der Spieler im Erwachsenenfußball, höhere Einnahmen durch Eintrittsgelder und Sponsoren zu erwirtschaften. Einem ähnlichen Effekt trägt der Ausbildungskostenrückersatz im Arbeitsrecht Rechnung, wonach sich dieser in der Zeit, die der Arbeitnehmer nach der Ausbildung im Unternehmen verbleibt, verringert. Im Fußball steigt die Höhe der Ausbildungsentschädigung jedoch bis zum 23. Lebensjahr. Laut Rebernig ist das zu lange, ab dem 21. Lebensjahr überwiege der Nutzen des Spielers für den Verein gegenüber den Kosten: „Die Ausbildung ist zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen.“

Ausbildungspauschale

Um die Ausbildungsentschädigung nicht zum Geschäft werden zu lassen, müsste sich ihre Höhe zudem an den angefallenen Kosten orientieren. Grundsätzlich sind Pauschalierungen zulässig, jedoch wird die unterschiedliche Qualität der Ausbildung – abgesehen von den Akademien – in den ÖFB-Berechnungen nicht berücksichtigt. Das indiziert einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist, und wäre demnach verfassungswidrig. „Wir wünschen uns eine faire Berechnung der Ausbildungsentschädigung“, sagt Schütz. Er sieht sich als Verlierer der pauschalierten Berechnung, da Donau Linz eine überdurchschnittlich gute Ausbildung anbiete.

Problematisch ist auch die Nichteinbeziehung der Ausbildungsbeiträge der Eltern. Sollten diese über Vereinsmitgliedsbeiträge hinausgehen, da beispielsweise Trainer oder Materialen finanziert werden, würde der Erhalt der Ausbildungsentschädigung dem Entschädigungsgedanken der Vorschrift zuwiderlaufen. Jurist Rebernig erkennt auch hier eine Bereicherungsmöglichkeit des abgebenden Vereins. Die Gelder, die ein Klub aus der Ausbildungsentschädigung erhält, würden zur Finanzierung des Erwachsenenfußballs herangezogen. Dem widerspricht Donau-Linz-Obmann Schütz nicht: „Die Ausbildungsentschädigung wird nicht zweckgebunden für den Nachwuchs verwendet, sondern dort, wo sie gebraucht wird.“

Auch hinsichtlich der vom Obersten Gerichtshof gestellten Anforderung, dass die Rechte des Spielers nicht maßgeblich beschränkt werden dürfen, gibt es Schwierigkeiten. Man stelle sich einen 23-jährigen vereinslosen Profi vor, für den ein potenzieller Arbeitgeber in der zweithöchsten Spielklasse knapp 10.000 Euro an Ausbildungsentschädigung zu zahlen hätte. Diese Hürde stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar.

Falsche Konkurrenz

Während die bisher dargestellten Punkte juristisch unterschiedlich bewertet werden können, stellen die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zwingendes Recht dar, sie können also durch Einzelverträge nicht umgangen werden. Das Arbeitsrecht regelt unter anderem den Ausbildungskostenrückersatz sowie die Konkurrenzklausel, die über eine Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag einen direkten Wechsel innerhalb derselben Branche untersagt. Die Ausbildungsentschädigung ist vor diesem Hintergrund problematisch. Schließlich verunmöglicht sie, dass Spieler ohne Weiteres von einem Verein zum anderen wechseln, damit gleicht sie der Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe. Doch diese arbeitsrechtliche Bestimmung hat eindeutige Voraussetzungen, denen bei der Ausbildungsentschädigung nicht entsprochen wird. Eine Konkurrenzklausel darf nämlich nicht mit Minderjährigen vereinbart werden, sie darf den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigen, das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren und nur bei einem Bruttogehalt von über 3.900 Euro abgeschlossen werden. Für viele Spieler der zweiten Liga dürften diese Kriterien nicht zutreffen, die Ausbildungsentschädigung wäre in diesen Fällen also rechtswidrig.

Das ist aber nicht das einzige arbeitsrechtliche Problem. Der Ausbildungskostenrückersatz, der das Aufkommen des Arbeitsnehmers für die Kosten der Ausbildung vorsieht, kann auch bei Fußballern angenommen werden, sofern man das Training als Ausbildung wertet. Das wird in der Literatur jedoch überwiegend verneint, da die Aneignung von sportlichen Fertigkeiten nicht als Ausbildung gewertet wird. Dabei wird verkannt, dass durch das Training Spezialkenntnisse vermittelt werden, die zu einer Marktwertsteigerung führen und bei anderen Arbeitgebern verwertet werden können. Auch Anwalt Rebernig sieht im Training eine nicht geregelte Ausbildung, er spricht sich daher für die Anwendung der Ausbildungsrückersatzklausel aus. Sollte das Training als Ausbildung gewertet werden, ergibt sich daraus die Pflicht zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bei Minderjährigen. Wenn diese einen Jungprofivertrag vorgelegt bekommen, müsste also ein Richter zustimmen. Außerdem wäre die Ausbildungsentschädigung nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis, also der Vertrag, durch zeitliche Befristung endet. Die im Ausbildungskostenrückersatz festgesetzte Aliquotierung der Ausbildungskosten würde bedeuten, dass bei der vorzeitigen Beendigung durch den Arbeitnehmer nur eine anteilige Aufwandsentschädigung zu leisten wäre.

Der ÖFB hat mit der Novellierung der Ausbildungsentschädigung 2017 zwar für ein beweglicheres System gesorgt, indem er die bis dahin geltenden pauschalen Entschädigungssätze durch altersbedingte Abstufungen näher aufschlüsselte. Alter und Ausbildungsdauer haben seither mehr Einfluss auf die Höhe der Entschädigung. Rechtlich sicher ist das Konstrukt aber immer noch nicht, die Ausbildungsentschädigung steht auf wackeligen Beinen. Sollten Spieler oder Vereine gegen die Regelung klagen, würde wohl erst ein höchstgerichtliches Urteil Klarheit in der Thematik bringen.

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Alles neu macht die Formel 1?

Endlich ist es soweit! An diesem Wochenende startet die Formel 1 Saison 2022 in Sakhir beim Großen Preis von Bahrain. Die Saison 2021 hat fulminant geendet, umso gespannter sind die Motorsport-Fans auf den Auftakt in Bahrein. Das hat aber wohl auch damit zu tun, dass es eine ganze Menge neuer Regeln gibt. Was man zum Start des ersten Formel 1 Wochenendes wissen sollte, fassen wir euch kurz zusammen.

Der Rennkalender

Auf eine neue Strecke dürfen sich die Fans schon einmal freuen. Am neu errichteten Miami International Autodrome in Miami Gardens in Florida (USA) soll der erste Große Preis von Miami dieses Jahr ausgetragen werden. Geplant ist das Rennen am 8. Mai 2022. Aufgrund der Ereignisse in der Ukraine wurde von der Fédération Internationale de l’Automobile, besser bekannt als FIA, der Große Preis von Russland offiziell aus dem Rennkalender gestrichen. Wo das Rennen ersatzweise stattfindet, ist noch nicht bekannt. Es soll aber bei den 23 Rennen und damit der größten Anzahl an Rennen in der Formel 1 – nach derzeitigem Stand – bleiben. Das heimische Rennen in Spielberg wird dann am 10. Juli 2022 ausgetragen und auch eines der drei Sprintrennen dieses Jahr wird in Österreich stattfinden.

So wichtig kann ein einziges Wort sein

Zurückrunden – vielleicht ist es das Wort der Formel 1 Saison 2021. Wie wohl bekannt ist, entschied der Rennleiter Michael Masi im Rennen in Abu Dhabi,  nicht alle überrundeten Fahrer hinter dem Safety Car zurückrunden zu lassen, sondern nur einzelne und zwar jene zwischen Max Verstappen und Lewis Hamilton. Die Auslegung des Reglements ließ  ein solche Vorgehensweise bislang zu. Auch wenn das Prozedere rund um das Zurückrunden generell hitzige Diskussionen aufkommen ließ, eine generelle Änderung wurde nicht geschaffen. Geändert wird aber das sportliche Reglement insofern als, dass das Wort „any“ durch „all“ ersetzt wird.

Gekappter Austausch und Videobeweis

Das Saisonfinale hatte aber nicht nur den Austausch dieses Wortes zur Folge, sondern auch einen neuen Rennleiter. Der Posten von Michael Masi wird künftig abwechselnd von einem deutschen und einem portugiesischen Rennleiter ausgeübt.

Gut erinnern wir uns wohl auch noch an die Funksprüche zwischen Rennleitung und Teams im Saisonfinale. Diese werden im TV ab sofort nicht mehr ausgestrahlt und sollen auch generell eingeschränkt werden. Die Boxenfunks werden aber weiterhin für die Zuschauer vor den Fernsehern zu hören sein. Als wäre das nicht schon genug, kommt noch eine Neuerung hinzu: der Videobeweis. Der „Virtual Race Control Room“ unterstützt künftig bei strittigen Entscheidungen die Rennleitung. 

Eine Chance für die „Jungen Wilden“

Mindestens zwei der Freitagstrainings müssen nun von einem „Young Driver“ gefahren werden. Das gilt selbstverständlich für jedes Team und bedeutet, dass ein Stammfahrer für das Training von einem „Young Driver“ ersetzt wird. So muss aber jeder Stammfahrer mindestens einmal ersetzt werden. Nach dem sportlichen Regulativ muss der „Young Driver“ eine internationale A-Lizenz der FIA besitzen und darf in seiner Karriere nicht an mehr als zwei Formel 1 Rennen teilgenommen haben. Das ist definitiv eine Chance für den Nachwuchs und ein erstes Schnuppern der Formel-1 Luft.

Was sagt die Technik?

Vor allem eins will man durch das neue technische Reglement erreichen: mehr Action! Das bedeutet das Überholen zu erleichtern, das Renn-geschehen enger aneinander zu bringen und die Unterschiede der Performance zu verringern. Dazu beitragen soll eine größere Anzahl an Einheitsteilen, die jedes Team verwenden muss. So können die Vorteile von den größeren Teams minimiert werden und da auch eine Kostendeckelung vorgesehen ist, ist die Kalkulation und Entwicklung in den Rennställen mit Sicherheit gefordert. Bei den technischen Änderungen geht es insbesondere um Frontflügel, Seitenkästen, Unterboden, Heckflügel und Räder.

Die Räder sind in der Formel-1 ohnedies ein heikles Thema. Ab dieser Saison wird nun mit größeren Rädern gefahren, was eine Umstellung für die Fahrer bedeutet. Statt 13-Zoll-Rädern wird nun mit 18-Zoll-Rädern gefahren. Die größeren Räder führen dazu, dass sich die Felgen vergrößern. Durch diese Vergrößerung erhöht sich das Gewicht, und zwar gleich um circa elf Kilo. Auch in Punkto Umwelt tut sich etwas: der Anteil an Biosprit wird erhöht und die Formel-1 tankt nun mit E-10 Benzin. In den nächsten Jahren sind in diesem Bereich aber noch weitere klimaneutrale Änderungen geplant. 

Ausblick

Ein spektakuläres Überholmanöver in letzter Sekunde führte unter anderem zum Sieg der Weltmeisterschaft von Max Verstappen. Sein erster Sieg und ein verpasster achter Titel für Lewis Hamilton. Durch die angekündigten neuen Regelungen könnten die Karten aber neu gemischt werden – oder doch nicht? Und auf einen in der Motorwelt sehr bekannten Namen – Mick Schumacher – ist man weiterhin gespannt. Könnten ihm im Haas die Regeländerungen ein paar Punkte für diese Saison verschaffen? Aber auch auf viele andere Formel-1 Fahrer sind wir gespannt. Und damit für das Qualifying und das Rennen alles klar ist, Max Verstappen legte seine Startnummer 33 ab und startet als Weltmeister nun mit der Nummer 1.

Nun steht dem Motorsportwochenende nichts mehr im Weg. Der Trainingsfreitag war schon einmal vielversprechend, also lasset die Spiele beginnen und freuen wir uns auf eine – hoffentlich – spannende Saison 2022.

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Wings for Life World Run – ein Lauf durch den rechtlichen Graubereich?

Von Paul Karner und Patrick Petschinka, beide Universitätsassistenten am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien

Der vorliegende Beitrag nimmt den am Sonntag, den 9. Mai 2021, stattfindenden Wings for Life World Run unter die (rechtliche) Lupe. Ein pandemiebedingtes Veranstaltungsverbot und die Durchführung mittels Online-Applikation fördern rechtliche Fragen zutage. Ein Lauf durch den rechtlichen Graubereich?

Am Sonntag ist es wieder so weit: Running for those who can’t. Nach diesem Motto starten weltweit Hunderttausende Menschen um 11:00 Uhr UTC (in Österreich daher um 13:00 Uhr) zu laufen. Es handelt sich um kein gewöhnliches Laufevent. Denn: Eine einheitliche Ziellinie gibt es nicht. Die Teilnehmer laufen vielmehr solange, bis sie das Catcher Car eingeholt hat. Dieses nimmt um 11:30 Uhr UTC die Verfolgung auf. Das Startgeld geht in die Rückenmarksforschung und soll somit helfen, Querschnittslähmung zu heilen. Die Rede ist vom Wings for Life World Run (im Folgenden: WFL-App-Run).

Aufgrund der aktuellen Situation findet das „Event” auch heuer einmal mehr als App-Run statt. Eine vorgegebene Strecke gibt es somit nicht. Jeder Läufer kann vielmehr seine eigene Route wählen. Teilnahmevoraussetzungen sind lediglich die Entrichtung einer Spende, die zugleich das Startgeld darstellt, ein internetfähiges Mobiltelefon und eine App. Das auf der App virtuell mitfahrende Catcher Car steigert in regelmäßigen Zeitabständen seine Geschwindigkeit und sagt einem, wann der Lauf beendet ist. Für einen Halbmarathon etwa – also eine Strecke von 21,09 km – hat man 1h 54 min Zeit, was eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 5:26 min/km bedeutet.

Sportevents in Zeiten der Pandemie?

Dass mehrere hunderttausend Menschen gleichzeitig an einer Veranstaltung teilnehmen, mag – vor allem mit Blick auf mehr als ein Jahr Pandemie – bei so manchen Lesern für Unbehagen sorgen. Hat man zusätzlich auch noch das derzeit geltende Veranstaltungsverbot im Hinterkopf (dazu gleich), führt dies unweigerlich zu folgenden Fragen: Darf der WFL-App-Run überhaupt stattfinden? Ist er als (Sport-)Veranstaltung zu qualifizieren?

Auf den ersten Blick erscheint letztere Frage unproblematisch und vermeintlich ganz einfach zu beantworten. Der Teufel steckt jedoch bekanntlich im Detail: Sportwettkämpfe, Exhibitions, Autogrammstunden und „Public Viewing“, aber auch Theater und Schauspiel sowie Veranstaltungen im Bereich des Vereins- und Versammlungsrechts – in all diesen Fällen wird gemeinhin von einer Veranstaltung gesprochen. Der Veranstaltungsbegriff ist augenscheinlich äußerst vielschichtig und dementsprechend schwer zu fassen bzw. abzugrenzen, was gerade im Rahmen der „Pandemiebekämpfung” zu einigen Missverständnissen geführt hat.

Das veranstaltungsrechtliche Begriffswirrwarr

Um dieses veranstaltungsrechtliche Begriffswirrwarr zu entspinnen, gilt es zuerst dem Veranstaltungsbegriff die notwendigen Konturen zu verleihen. Zu diesem Zweck sind die typischen Merkmale einer Veranstaltung auszumachen: Die materielle Grundlage des Veranstaltungsbegriffs ergibt sich aus dem historischen Bedürfnis, jene Regelungsbereiche, die nicht vom Gewerberecht erfasst werden, abzugrenzen. Daraus lässt sich ableiten, dass unter den Begriff der „Veranstaltung“ im weiteren Sinn jede öffentliche Schaustellung und Darbietung fällt, die der Belustigung, Unterhaltung bzw. persönlichen Erbauung oder Information der Teilnehmer dient. Hierbei ist es gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt wird. Dazu gehören Theater- und Kinovorstellungen, Lehr- oder Schulveranstaltungen, Märkte und Messen, Trachtenbälle und Gottesdienste, genauso wie Fußballspiele, Skirennen und sonstige sportliche Veranstaltungen aller Größenordnungen, der Betrieb von Tennisplätzen, Buchmacherwetten sowie Glücksspiel. Von dem weiten (rechtsfolgenlosen) Begriff ist auch der WFL-Run erfasst – unabhängig davon, ob dieser auf einer vorgegebenen Strecke stattfindet oder ortsungebunden mit Hilfe einer Online-Applikation abgehalten wird.

Veranstaltungen im Epidemierecht

Seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie setzte der Gesetzgeber zahlreiche Maßnahmen – darunter auch ein umfassendes Veranstaltungsverbot – um Menschenansammlungen aller Art zu verhindern. Dieses in zahlreichen Verordnungen formulierte Verbot knüpft allerdings nicht an den landesgesetzlichen Veranstaltungsbegriff (dazu gleich) an, sondern beruht auf § 15 Epidemiegesetz. Darunter fallen grundsätzlich alle Ereignisse, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Aufgrund seiner begrifflichen Unbestimmtheit führte diese Bestimmung zu zahlreichen Diskussionen, zumal im Rahmen der „Pandemiebekämpfung” ohnehin weit in das alltägliche Leben eingegriffen wird.

So gelten nach der (noch) aktuellen Fassung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung als Veranstaltung „[…] geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung”. Hierzu zählt der Verordnungsgeber jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte. An dieser Stelle sei erwähnt, dass es sich um einen anderen Veranstaltungsbegriff handelt, als jener der den Veranstaltungsgesetzen der Länder zugrunde liegt.

Auf den ersten Blick scheint der WFL-App-Run sohin vom Verbot umfasst. Eine nähere Untersuchung fördert allerdings Zweifel zutage. Einerseits ist fraglich, ob es im Rahmen des WFL-App-Run überhaupt zu einem „Zusammenströmen größerer Menschenmengen” kommt. Ein solches ist aber notwendig, um dem Zweck der Ermächtigungsnorm (§ 15  Epidemiegesetz) zu entsprechen. Andererseits ist auch unklar, ob es sich beim WFL-App-Run tatsächlich um eine „geplante Zusammenkunft und Unternehmung” handelt. Obgleich dem Event als solchen freilich eine Planung und Organisation zugrunde liegt, steht das Aufeinandertreffen von Läufern keinesfalls im Vorfeld fest. Jeder wählt seine eigene Strecke. Während ein Läufer im ländlichen Bereich (zB auf einem Feldweg) regelmäßig keine weiteren Teilnehmer antreffen wird, kann der Ablauf in städtischen Ballungszentren dagegen anders aussehen. Aber selbst dann handelt es sich – wenn überhaupt – um ungeplante Zusammenkünfte und Unternehmungen, die vom Wortlaut der Verordnung nicht erfasst sind.

Sportveranstaltung?

Der Begriff der Sportveranstaltung ist in Gesetzgebung und Rechtsprechung bisher weitestgehend unbehandelt geblieben. Lediglich das Kärntner Veranstaltungsgesetz definiert die Sportveranstaltung, und zwar als „[…] öffentliche Darbietung sportlicher Wettkämpfe oder Vorführungen, unabhängig davon, ob die beiwohnenden Personen aktiv an der Veranstaltung teilnehmen oder als Zuschauer dem Veranstaltungsverlauf folgen”. Der VwGH versteht in einer Entscheidung zum Sportgroschengesetz (heute: Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz) darunter „organisierte sportliche Wettkämpfe, die in Beachtung bestimmter Regeln vor einem Publikum ausgetragen werden […]”.

Der kleinste gemeinsame Nenner dieser Begriffsbestimmungen scheint der “sportliche Wettkampf” zu sein – im Gegensatz zu anderen Laufveranstaltungen steht beim WFL-Run in erster Linie nicht der Sieg, sondern vielmehr der gute Zweck im Vordergrund. Wenngleich auch Ranglisten geführt werden, kann man bereits hinterfragen, ob – aufgrund örtlich bedingter uneinheitlicher Bedingungen – überhaupt ein Sportwettkampf vorliegt.

In diesem Zusammenhang darf auch die Straßenverkehrsordnung nicht unerwähnt bleiben: § 64 StVO knüpft eine Bewilligungspflicht an „sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettkämpfen usw.”, sofern die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf Bevölkerung und Umwelt zu erwarten sind. Sieht man den WFL-App-Run als eine sportliche Veranstaltung im Sinne der StVO, wird sowohl die Verkehrsbeeinträchtigung als auch die schädliche Neigung durch einzelne Läufer zu verneinen sein. Bei einem in gleicher Weise organisierten Radrennen wäre diese Frage unter Umständen anders zu beurteilen.

Die Veranstaltungskompetenz im Gefüge des B-VG

Ausgehend von diesem allgemeinen, umfassenden Veranstaltungsbegriff ist eine rechtliche Einordnung anhand kompetenzrechtlicher und systematischer Gesichtspunkte vorzunehmen: Im kompetenzrechtlichen Gefüge des B-VG erfährt der allgemeine Veranstaltungsbegriff eine Aufspaltung in das den Ländern in Gesetzgebung und Vollziehung zufallende Veranstaltungswesen (Art 15 B-VG) und anderen „veranstaltungsnahen“ Kompetenzen (des Bundes).

Die Landeskompetenz des Veranstaltungswesens bezieht sich gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Verbindung mit der tatbestandlichen Umschreibung des Art 15 Abs 3 B-VG auf öffentliche Darbietungen und Belustigungen, sofern sie keinem anderen Kompetenztatbestand des Bundes zugeordnet werden können. Davon erfasst sind alle Veranstaltungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Lebens und der sportlichen Ertüchtigung dienen. In zweierlei Hinsicht treffen diese Eigenschaften auf den WFL-App-Run zu, der aus wohltätigen und karitativen Gründen ins Leben gerufen wurde und dem zugleich eine sportliche Ertüchtigung innewohnt.

WFL-App-Run vom Anwendungsbereich der Veranstaltungsgesetze erfasst?

Charakteristisch für den einfachgesetzlichen Veranstaltungsbegriff ist vor allem das Kriterium der „Öffentlichkeit“, welches in den einzelnen Veranstaltungsgesetzen der Länder eine unterschiedliche Ausgestaltung erfährt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung – Veranstaltungen jedenfalls dann öffentlich sind, wenn sie allgemein zugänglich sind. Die Teilnahme am WFL-App-Run ist weder an eine sportliche Qualifikation noch an andere Voraussetzungen gebunden. Gegen Bezahlung der Startgebühr steht jeder Person die Teilnahme offen.

Beim Vergleich der Regelungen von Wien und Niederösterreich wird deutlich, dass der WFL-App-Run in beiden Bundesländern prinzipiell vom Anwendungsbereich des jeweiligen Veranstaltungsgesetzes erfasst ist. Der niederösterreichische Landesgesetzgeber nimmt allerdings Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen, davon aus.

Eine solche Gefährdung ist selbst bei unter „normalen” Bedingungen stattfindenden Laufsportveranstaltungen als eher gering anzusehen. Eine Gefährdung der Zuschauer ist beim WFL-App-Run kaum denkbar. Von den einzelnen Läufern gehen für an der Veranstaltung unbeteiligte Personen keine „veranstaltungstypischen” Gefahren aus. Es können sich bloß die Gefahren des täglichen Lebens (das allgemeine Lebensrisiko) realisieren. Ein Unterschied zum täglichen Afterwork-Run ist nicht auszumachen. Außerdem würde die Formulierung des Zuschauerbegriffs des WFL-App-Run den Rechtsanwender vor eine unlösbare Denksportaufgabe stellen. Die vermeintliche Lösung: Alle, die nicht selbst am Lauf teilnehmen?

Das Wiener Veranstaltungsgesetz statuiert demgegenüber nach seinem Gesetzeswortlaut für „Veranstaltungen, an denen insgesamt 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können” sogar eine Anmeldepflicht. Setzt man dieses Gedankenexperiment fort, muss man sich in weiterer Konsequenz die Frage nach dem Veranstaltungsort stellen? Gibt es für jeden Läufer einen eigenen Veranstaltungsort? Wie hat der Veranstalter die individuellen Laufstrecken der Läufer im Vorfeld zu eruieren, um sie der zuständigen Behörde mitzuteilen? Was passiert, wenn ein Läufer seine Strecke erst am Tag des Laufs spontan wählt (was in der Praxis durchaus häufig vorkommen wird)? Ist schließlich das gesamte Bundesgebiet zum Veranstaltungsort zu erklären?

Dieses Ergebnis mutet äußerst seltsam an und würde nicht nur die Normunterworfenen, sondern auch die mit der Vollziehung betrauten Behörden vor schier unüberwindbare Probleme stellen. Zudem steht es ganz klar im Widerspruch zum Zweck der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften. Diese verfolgen einzig und allein das Ziel der Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Beeinträchtigungen, die von der Veranstaltung selbst oder von der dafür notwendigen Ausstattung bzw. von den erforderlichen Veranstaltungsstätten ausgehen.

Auflagen in Zeiten der Pandemie

Es liegt auf der Hand, dass die Läufer in Zeiten der Pandemie (unabhängig der Anwendbarkeit des jeweiligen Veranstaltungsgesetzes) gewisse Schutzvorkehrungen zu beachten haben. Sollten mehrere Läufer dieselbe Laufstrecke wählen oder zufällig einen Streckenabschnitt gemeinsam absolvieren, ist vor allem auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten (sofern sie nicht im gleichen Haushalt leben oder enge Bezugspersonen sind).

Fazit und Ausblick

Die vorstehenden Ausführungen lassen deutlich erkennen, dass der Veranstaltungsbegriff nur mühevoll fassbar ist – nicht zuletzt, weil dieser unterschiedlichen rechtlichen Regelungsbereichen unterliegen und verschiedenen Zuständigkeiten folgen kann. Der Anwenderfreundlichkeit nicht gerade zuträglich sind die Diskussionen um den epidemierechtlichen Veranstaltungsbegriff sowie neuartige Phänomene wie etwa App-Runs („hybride Sportwettkämpfe“). Wenngleich der WFL-Run als Laufveranstaltung vom Anwendungsbereich der meisten Veranstaltungsgesetze erfasst ist, würde eine Subsumtion des App-Run mehr Komplikationen als (Rechts-)Sicherheit mit sich bringen. Sowohl die Anwendung der Veranstaltungsgesetze als auch epidemierechtlicher Bestimmungen scheint im Lichte des Gesetzeszwecks schlicht nicht geboten. Dafür streiten (insbesondere) schon grundrechtliche Erwägungen individueller Sportausübung. Zudem stellen neuartige Phänomene des digitalen Zeitalters das Recht, welches sich zumeist an der analogen Welt orientiert, regelmäßig vor neue Herausforderungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Landesgesetzgeber und Vollzugsbehörden etwa „digitale Sportformate” künftig handhaben werden – so what about Strava-Wettkämpfe?

Die beiden Autoren befassen sich derzeit auch im Rahmen eines wissenschaftlichen Beitrags mit diesem Thema. Der Beitrag wird unter dem Titel „Hybride Sportwettkämpfe: Das Veranstaltungsrecht am Rande der Belastbarkeit?“ Anfang 2022 in der Zeitschrift für Verwaltung (ZfV) erscheinen.

Kontaktdaten: paul.karner@univie.ac.at sowie patrick.petschinka@univie.ac.at

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Winterreihe Skirecht Teil III: Erweiterung von Skigebieten & die Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Alpenraum sollen immer mehr Neuerschließungen oder Zusammenschlüsse von Skigebieten verwirklicht werden. Die zusätzlichen Pistenkilometer führen tendenziell zu einem erhöhten Buchungsaufkommen und will man sich dadurch nachhaltig Skigäste sichern. Ein weiterer Grund ist die steigende Schneefallgrenze wegen des Klimawandels und damit verbunden die Notwendigkeit höher gelegene Gebiete zu erschließen.

Dabei kann jedoch der Eindruck entstehen, dass Skigebietsbetreibern für den Ausbau der Pisten nur geringe umweltrechtliche Schranken gesetzt werden. Einen besonders großen Umweltkonflikt stellt derzeit der geplante Zusammenschluss des Tiroler Skigebiets im Ötztal mit dem Pitztaler Gletscherskigebiet dar. Unlängst hat die lokale Bevölkerung Tirols ihre Bedenken hinsichtlich des aktuell geplanten Vorhabens, die beiden Skigebiete mittels Zusammenschlusses zu erweitern, geäußert. Es handelt sich hierbei um die größte Erschließungsmaßnahme der letzten Jahrzehnte. Genauer gesagt sind unter anderem 64 Hektar Pistenfläche, vier Seilbahnen, ein Skitunnel und eine große Beschneiungsanlage geplant. Ziel ist es, das größte Gletscherskigebiet der Welt zu errichten.

Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die gesetzliche Grundlage und die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Ausbau von Skigebieten bieten.

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-Verfahren) – Der Weg zur Genehmigung

Das UVP-Verfahren wird als Instrument zur Umweltvorsorge verstanden. Das Verfahren dient der Überprüfung sämtlicher Maßnahmen eines geplanten Vorhabens und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Mit Vorhaben sind Projekte gemeint, deren Umsetzung sich auf die Menschen und die biologische Vielfalt der Tiere und Pflanzen, die Luft und das Klima, das Wasser, den Boden und die Landschaft auswirken können. Der Projektwerber muss eine Beschreibung der wichtigsten und abschätzbaren Auswirkungen durch den Bau und Betrieb des Vorhabens auf die Umwelt erstellen und diese der Behörde mitteilen. Dem Projektwerber obliegt es auch, konkrete Maßnahmen anzuführen, die einen auswirkungsvermeidenden oder -mindernden Effekt haben, sowie Alternativen zur Projektrealisierung darzustellen. Das UVP-Verfahren dient demnach dazu, etwaige schwere negative Auswirkungen auf die Umwelt bereits im Vorhinein festzustellen und zu vermeiden oder auf ein verträgliches Ausmaß zu reduzieren. Dies soll ausweislich des Gesetzes unter der Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.

Das Vorverfahren

Im Rahmen des UVP-Verfahrens wird in einem ersten Schritt ein Vorverfahren durchgeführt. Dieses wird durch das Einbringen eines Genehmigungsantrages vom Projektwerber eröffnet. Es erfolgt eine öffentliche Auflage der eingereichten Unterlagen zum geplanten Vorhaben und die Behörden und Standortgemeinden erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb dieser sich Umweltschutzorganisationen und Bürgerinitiativen zum geplanten Vorhaben äußern können und dadurch Parteistellung erlangen. Anschließend beauftragt die zuständige Behörde Amtssachverständige zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachten, welches ebenfalls veröffentlicht wird.

Die öffentliche Erörterung

In der zweiten Phase findet eine öffentliche Erörterung statt. Diese dient zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Teilnehmen können alle Personen denen eine Partei- und Beteiligtenstellung zukommt. Parteistellung haben beispielsweise Nachbarn. Ebenfalls teilnehmen können der Umweltanwalt, Gemeinden, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen. Diese Etappe soll der Behörde die Möglichkeit geben, alle relevanten Interessen zu sammeln und diese abzuwägen.

Subjektiv öffentliche Rechte

Parteien, denen ein subjektiv öffentliches Recht zusteht, können an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihre Einwände und Bedenken vorbringen. Die subjektiven öffentlichen Rechte gewährleisten, dass ein Einzelner kraft öffentlichen Rechts eine „Rechtsmacht“ erhält, welche den Staat zur Verfolgung seiner Interessen verpflichtet und daher ein bestimmtes Verhalten verlangt, damit der Einzelne seine eigene Rechtsposition durchsetzen kann. Beispiele für subjektive öffentliche Rechte sind das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Zustellung des Bescheids sowie auch das Parteiengehör. Die Parteien haben auch das Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der Behörde.

Da es sich bei der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften jedoch um ein objektives und nicht um subjektives Recht handelt, werden zusätzlich Umweltanwaltschaften und Umweltorganisationen in den Prozess miteinbezogen.

Zuständige Behörde

Im UVP-Verfahren ist die jeweilige Landesregierung die zuständige Behörde. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung entscheidet diese mittels Bescheid über den Genehmigungsantrag und veröffentlicht ihre Entscheidung. Innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides kann von den Parteien eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das UVP-Verfahrens im Rahmen einer Skigebietserweiterung

Da die Neuerschließung und Erweiterung von Skigebieten einen Eingriff in die Natur und die Landschaft bedeuten und somit ein Gefahrenpotential in sich bergen, muss ein solches Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Der Anhang 1 Z 12 des UVP-G sieht jedenfalls eine Pflicht zur Durchführung eines UVP-Verfahrens vor.

Der Begriff des „Skigebiets“

Grundsätzlich ist von einem „Skigebiet“ die Rede, wenn ein Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Skipisten besteht und ein durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist. Dazu gehört auch die notwendige Infrastruktur bestehend aus Möglichkeiten zur Übernachtung, Versorgungsbetriebe, Verkehrserschließung, Wasserversorgung und Kanalisation usw. Durch die Talräume wird das Skigebiet morphologisch begrenzt. Unter Talräumen versteht man durch markante, natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme, etc.) abgegrenzte Landschaftsräume […]. (Diese Begriffsdefinition des „Schigebiets“ erfolgte in der UVP-G-Nov BGBl I 2004/153 und wurde in der UVP-G-Nov BGBl I 2009/87 novelliert.)

Von einer Erweiterung eines Skigebiets wird im Grunde gesprochen, wenn ein vorhandenes Skigebiet flächenmäßig ausgebaut wird.

Eingriff in Natur und Umwelt – Eine Interessensabwägung

Bei einer Skigebietserweiterung sind vor allem die im Folgenden kurz dargestellten Interessen, sowie Eingriffe in die Umwelt in die Entscheidung miteinzubeziehen:

  • eine Erweiterung einer Skipiste erfordert meist vorhergehende Rodungen der Wälder und Felssprengungen;
  • die freigemachte Waldfläche erhöht das Risiko von Schnee- und Gerölllawinen;
  • während der Betriebsphase kommt es – aufgrund des Sauerstoffmangels – zu Auswirkungen auf Boden, Vegetation und Wasserhaushalt;
  • der erhöhte Einsatz von Schneekanonen zur Beschneiung der Pisten führt zu einer erhöhten Schmelzwassermenge und
  • für die Erzeugung des Kunstschnees wird auf Trinkwasser zurückgegriffen, was in Tirol mittlerweile zu einer enormen Wasserknappheit führt.

Diese negativen Auswirkungen auf die Umwelt sprechen in der Regel für die Notwendigkeit eines UVP-Verfahrens und sollen die Behörde dazu veranlassen, eine Interessenabwägung für das geplante Vorhaben durchzuführen.

Das entscheidende Kriterium der „naturschutzrechtlichen Interessenabwägung“

Im Jahr 2012 erging im Bundesland Salzburg eine Entscheidung (“Hochsonnberg”), die sich unter anderem mit der “naturschutzrechtlichen Interessenabwägung” beschäftigte. Ursprünglich wurde im Mai 2011 der Antrag zur Skigebietserweiterung in erster Instanz von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid genehmigt. Gegen diese Entscheidung wurde ein Rechtsmittel erhoben und so erging in zweiter Instanz eine negative Entscheidung vom Umweltsenat in Wien.

Im Fokus stand § 3a Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes. Diese Norm enthält eine Interessenabwägung, welche vorsieht, dass Maßnahmen die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, zu genehmigen sind, auch wenn naturschutzrechtliche Interessen dagegensprechen. Voraussetzung ist aber, dass es keine Alternative gibt, die die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigt. Dieses öffentliche Interesse kann unmittelbar am Wert der Nutzung durch die skisportbetreibenden Personen gemessen werden. Da aber die bestehenden Pisten bereits während der Erweiterung des Skigebiets nicht vollumfänglich genutzt werden können, ist schon an dieser Stelle fraglich, ob ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens gegeben ist. Außerdem könnte der durchgehende Skibetrieb nur durch eine – unter Berücksichtigung jeglicher Witterungssituation – effektive Nachbeschneiung aufrechterhalten werden und die Pisten müssten bis einschließlich Hochwinter genutzt werden. Zudem kommt es um die Mittagszeit meistens zu einer verstärkten Sonneneinstrahlung, welche zu einer Verschlechterung der Schneeverhältnisse führt und daher die Talabfahrt von den Skifahrern nur wenig bis gar nicht genutzt wird.

Mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde mit Beginn des Jahres 2014 der Umweltsenat durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersetzt und dieses ist nun die neue Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Landesregierung. Gegen Entscheidungen des BVwG kann beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Revision erhoben werden.

Im Jahr 2018 genehmigte das BVwG das Projekt „Hochsonnberg“. Die Genehmigung wurde allerdings im Dezember 2020 vom VwGH mit der Begründung aufgehoben, dass die Durchführung der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung durch das BVwG mangelhaft war. Nach Ansicht des VwGH überwiegt das öffentliche Interesse am Naturschutz jenem Interesse an der Umsetzung der Skigebietserweiterung. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Die Erweiterung des Skigebiets dient nachweislich nicht unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat und das BVwG hat damit neuerlich zu entscheiden.

Fazit

Das UVP-Verfahren ist somit ein sehr sinnvolles als auch effektives Verfahren, um schwere negative Eingriffe in die Umwelt durch bestimmte Großprojekte zu vermeiden. Die Durchführung der Interessenabwägung soll der Behörde ermöglichen über die Bewilligungsfähigkeit von Projekten zu entscheiden.

Abschließend kann festgehalten werden, dass sowohl Skigebietsbetreiber als auch Behörden sehr wohl anspruchsvollen, gesetzlichen Vorschriften in Form von umweltrechtlichen Schranken bei der Erweiterung von Skigebieten unterliegen. Diese Vorschriften streben vor allem einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt an. Ohne dieses Regime wäre eine Erweiterung von Skigebieten, unter gleichzeitiger Wahrung von Natur und Landschaft nicht denkbar.

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Winterreihe Skirecht Teil II: Schiunfall

Der erste Schnee ist gefallen und – soweit es Covid-19 zulässt – wird es auch in dieser Saison wieder unzählige Ski- und Snowboardgäste auf die Pisten verschlagen.
 
 
Normalerweise geht es Nachmittags mit vollgefülltem Magen (oder nach ein Paar heißen Getränken) zurück auf die stark befahrene Piste. Die Kraft in den Beinen lässt schon ziemlich nach, man will aber die letzte Fahrt nochmal so richtig ausnutzen und „Vollgas“ geben. Das war nun doch etwas zu viel des Guten und ein Sturz war unvermeidbar. Aufgrund des Sturzes kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Skiläufer, der nicht so ein großes Glück hatte und sich das Bein brach. So schnell kann`s gehen und man steht kurz vor einem möglichen Rechtsstreit. Der zweite Beitrag unserer Winterreihe widmet sich daher dem Thema der Haftung bei einem Skiunfall und den damit im Zusammenhang stehenden Regeln.
 

Grundlagen zum Schadenersatzrecht

Wenn, wie im geschilderten Fall, im Rahmen eines Skiunfalles Körper- und/oder Sachschäden entstehen, könnte der Geschädigte unter Umständen Schadenersatzansprüche (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung, usw.) gerichtlich geltend machen. Ein bloßer Schaden allein reicht jedoch noch nicht aus – der Schädiger muss den Schaden auch rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben. Allein aus der Tatsache, dass ein Skifahrer stürzt und damit einen Zusammenstoß verursacht, kann noch nicht auf ein Verschulden des Stürzenden geschlossen werden. Vorwerfbares Fehlverhalten könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Sturz aufgrund eines unangepassten Fahrverhalten, wie eine für das Fahrkönnen oder die Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit, geschieht (wie im Beispielsfall). Diese Haftungsgrundlagen hat der Verletzte zu beweisen. Ein solcher Beweis kann bei Skiunfällen aber oft nicht leicht erbracht werden, denn im Schnee bleiben oft keine Spuren zurück, die eine Rekonstruktion des Unfalls erlauben und Zeugen erinnern sich oft nur verschwommen an die letzten Sekunden vor dem Zusammenstoß. Das Gericht bestellt daher in den meisten Fällen einen Sachverständigen und zieht die FIS- und POE-Regeln heran, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten und die damit zusammenhängende Frage des Verschuldens zu beurteilen. Diesen Regeln kommt daher große Bedeutung zu.
 

Die wichtigsten Verhaltensregeln auf der Piste – einfach erklärt

Entscheidende Sorgfaltsnormen sind die „FIS-Regeln“ und die eher unbekannteren „POE-Regeln“ (die Regeln des „Pistenordnungsentwurfes des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit“). Diese Regeln sind zwar keine Rechtsnormen (wie etwa Gesetze), bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichten von Schifahrern kommt ihnen dennoch erhebliche Bedeutung zu. Sie gelten als Maßstab für sportgerechtes Verhalten eines sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers bzw. Snowboarders. Ein Skifahrer darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Pistenbenützer die Pistenregeln befolgen. Wer selbst gegen diese Regeln verstößt, kann sich aber nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

Was gilt für Snowboarder?

Die FIS- und POE-Regeln gelten sinngemäß auch für Snowboarder. Des Weiteren hat die Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) im Einvernehmen mit den Snowboardverbänden weitere spezifische Regeln geschaffen, die Snowboarder zusätzlich zu beachten haben.

10 FIS-Regeln für Ski- und Snowboarder:

  • Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

WICHTIG: Man ist für die verwendete Ausrüstung selbst verantwortlich. Die Einstellung der Skibindung sollte daher von einem Fachunternehmen erfolgen. Pisten dürfen ausschließlich mit Sportgeräten befahren werden, mit denen die Einhaltung der FIS-Regeln technisch möglich ist. Das Rodeln auf Pisten ist bspw. verboten.

  • Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

WICHTIG: Fahren auf Sicht bedeutet, dass man nur eine solche Fahrgeschwindigkeit wählen darf, die es ermöglicht, jedenfalls innerhalb der Sichtweite anzuhalten bzw. etwaigen drohenden Hindernissen oder anderen Pistenbenützern auszuweichen. An unübersichtlichen oder stark befahrenen Stellen ist langsam zu fahren, insbesondere an Kanten, am Ende von Pisten und im Bereich von Liften und Seilbahnen.

  • Wahl der Fahrspur

Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

WICHTIG: Wer hinter einem anderen herfährt, muss genügend Abstand einhalten, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen.

  • Überholen

Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

  • Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren

Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

  • Anhalten

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

WICHTIG: Ausgenommen auf breiten Pisten soll der Skifahrer und Snowboarder nur am Pistenrand anhalten und stehen bleiben. Engstellen und unübersichtliche Abschnitte sind ganz freizuhalten. Häufige Fehlverhalten sind ist das Anhalten kurz nach unübersichtlichen Stellen und Kuppen.

  • Aufstieg und Abstieg

Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

WICHTIG: Diese Regel ist wichtig für Tourengeher! Fußspuren beschädigen die Piste und können dadurch Skifahrer und Snowboarder gefährden.

  • Beachten der Zeichen

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

WICHTIG: Pisten werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad schwarz, rot oder blau markiert und auch mit Hinweis-, Gefahr- und Sperrtafeln gekennzeichnet. Von Bedeutung sind hier vor allem die ,,Slow-Tafeln‘‘ sowie die Hinweisschilder über das Ende des gesicherten Skigebietes (Lawinenhang). Grundsätzlich steht es jedem frei die Pisten frei zu wählen, allerdings muss die Wahl gemäß FIS-Regel Nr. 2 den eigenen Fähigkeiten entsprechen. Freerider handeln im Bereich außerhalb des gesicherten Skigebietes auf eigene Gefahr aber grundsätzlich nicht rechtswidrig. Zu beachten sind allerdings strafrechtliche Komponenten bei Auslösung einer Lawine.

  • Hilfeleistung

Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

WICHTIG: Diese Pflicht trifft nicht nur den Unfallverursacher, sondern jeden Pistenbenützer, der an einer Unfallstelle vorbeikommt. Das bedeutet die Leistung von Erster Hilfe, die Alarmierung des Rettungsdienstes und das Absichern der Unfallstelle. Wer dies unterlässt, begeht unter Umständen auch einen Straftatbestand (§§ 94 und 95 StGB).

  • Ausweispflicht

Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

WICHTIG: Der Zeugenbeweis ist für die zivil- und strafrechtliche Beurteilung eines Unfalles von großer Bedeutung.

SKUS – Richtlinien für Snowboarder

  • Das vordere Bein muss mit einem Fangriemen fest mit dem Snowboard verbunden sein.
  • An Skiliften und auf Sesselbahnen das hintere Bein aus der Bindung lösen.
  • Vor jedem Richtungswechsel, besonders vor Fersenschwüngen (Heel Turns/Backsideschwünge): Blick zurück, Raum überprüfen.
  • Das Snowboard immer mit der Bindungsseite nach unten in den Schnee legen.
  • Auf Gletschern das Snowboard wegen der Spaltengefahr nicht abschnallen.
  • Fun Parks und Half Pipes nur nach Besichtigung benützen.
  • Bei Sprüngen sicher stellen, dass der Landeraum frei ist.

Beispiele von sorgfaltswidrigem Verhalten

  • Sturz aufgrund eines unangepassten Fahrverhaltens, wie eine für das Fahrkönnen oder die Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit (wie im Beispielsfall);
  • Missachtung allgemein anerkannter FIS-Regeln;
  • Zusammenstoß aufgrund einer unerwarteten Fehlauslösung der Skibindung (FIS-Regel 1; es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Einstellung der Bindung nicht mangelhaft war – etwa durch Einstellung eines Fachmannes; der Bindungseinstellschein sollte zu Beweiszwecken jedenfalls aufbehalten werden).

Beide sind schuld

Bei einem Mitverschulden des anderen Unfallteilnehmers, wenn beispielsweise beide unaufmerksam aufeinander zufahren, wird der Schaden gemäß des Ausmaßes des Mitverschuldens nach § 1304 ABGB geteilt.

Wie gehe ich im konkreten Fall am besten vor?

Ist es zu einem Unfall gekommen und wurde jemand verletzt, ist es besonders wichtig, andere Unfallteilnehmer umgehend mit Namen und Adresse festzustellen. Es ist auch wichtig, Beweismittel zu sammeln, wie etwa Zeugen (Kontaktdaten!) oder Fotos von der Unfallstelle.

Zusammenstoß mit einem Tourengeher?

Die FIS-Regel 7 besagt, dass aufsteigende Schifahrer im Allgemeinen nur den Pistenrand benützen dürfen. Es ist aber auch im Falle eines Unfalles das allgemeine Sorgfaltsgebot zu beachten. Geht ein Tourengeher nicht direkt am Rand und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem Skifahrer, werden für das (Mit-)verschulden die Breite, Übersichtlichkeit, Frequenz und Tageszeit auch eine wichtige Rolle spielen.

Teil III beschäftigt sich mit dem Thema der Skigebietserweiterungen. Neuerschließung versus Erweiterung oder Zusammenschluss bestehender Skigebiete.

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Winterreihe Skirecht Teil I: Verkehrssicherungspflichten im Wintersport

Die Sicherheit von Sportlern und möglichen Zusehern bei Veranstaltungen im Wintersport ist zweifelsohne ein wichtiges Thema. Dieser (erste) Beitrag unserer Winterreihe soll einen Überblick über die Rechtsprechung des OGH zu den Pflichten geben, die Sportveranstalter, Pisteninhaber oder sonstige (vertraglich dazu) Verpflichtete sicherstellen müssen. Explizit wird auf die Zumutbarkeit einzelner Maßnahmen eingegangen und dazu werden Einzelfälle zur Haftung kurz skizziert.

Verkehrssicherungspflichten im Wintersport: geprägt von Zumutbarkeit und Einzelfällen

Allgemeine Grundsätze

Vorweg sei gesagt, dass es sich bei den angesprochenen Obliegenheiten um Verkehrssicherungspflichten, genauer um sog Schutz- und Sorgfaltspflichten, handelt, die zu der eigentlichen Hauptleistungspflicht, bspw bei Kauf eines Skipasses die Beförderung in den Skiliften und die Nutzung der Skipisten, hinzutreten. Die Veranstalter von Sportwettbewerben müssen allgemein für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sorgen, um die Sicherheit von Teilnehmern und Zuschauern zu gewährleisten. Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten finden jedoch ihre Grenze jedenfalls in der Zumutbarkeit. Welche Maßnahmen nun tatsächlich angemessen, also notwendig und in erster Linie zumutbar sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Wer als Veranstalter gilt, wird in den Veranstaltungsgesetzen der Ländern durchaus unterschiedlich definiert. Doch kann man sagen, Veranstalter ist jemand, der Veranstaltungen abhält oder öffentlich bzw gegenüber der Behörde als solcher auftritt, der Veranstaltungen ankündigt oder auf dessen Rechnung sie durchgeführt werden. Bei Sportveranstaltungen ist idR der Sportstätteninhaber auch der Veranstalter.

Den Veranstalter treffen neben der Gewährleistung der erforderlichen Vorkehrungen auch Aufklärungspflichten hinsichtlich der für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken, sodass sich der Sportler der Gefahren bewusst wird und diese abschätzen kann. Beachtenswert ist hier allerdings, dass eine Überspannung dieser Pflichten nicht vorgenommen werden darf, da die Sportaktivität gefördert und nicht unmöglich gemacht werden soll. In Bezug auf die Anbringung von Fangnetzen oder die Abpolsterung der am Rand der Piste stehenden Bäume meint der OGH bspw, dass dies eben eine solche Überspannung der Gewährleistung von Sicherheitsmaßnamen darstelle, da der Skifahrer – in der Meinung, besonders geschützt zu sein – dadurch ein höheres Sturzrisiko eingehen würde. Hinsichtlich den mit der Sportart verbundenen erkennbaren Gefahren, trifft den Veranstalter allerdings keine Warn- oder Belehrungspflicht.

Pflichten bei (professionellen) Skirennen

Der Veranstalter eines professionellen Skirennens ist verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen so einzurichten, dass im größtmöglichen Umfang Gefahren für die Rennläufer abgewendet werden. Dabei ist insb wegen der hohen Geschwindigkeiten und der immer spezialisierteren Sicherungstechnik ein hohes Maß an Erfahrung erforderlich. Ein Mitverschulden des Rennläufers oder dessen Mannschaftsführers aufgrund eines Fahrfehlers innerhalb des arttypischen Risikos des Rennsports oder fehlender Rüge oder Bemängelung der Sicherheitsvorkehrungen wird idR (von der Rechtsprechung) nicht bejaht, weil von diesem nicht die dem Veranstalter zukommende Sachkunde zu erwarten sei.

Weiters hat der Veranstalter eines Skirennens im freien Gelände Sicherungspflichten, um die Rennläufer vor atypischen Gefahren zu schützen. Atypisch ist eine Gefahr dann, wenn sie bei eigenverantwortlicher Aufmerksamkeit (der Rennläufer) nicht ohne weiteres erkennbar oder bei Erkennbarkeit schwer zu vermeiden ist. Angemerkt sei, dass der Rennläufer bei einem Unfall selbst hier kein Mitverschulden trägt, wenn er nicht auf Sicht, sondern im Renntempo fährt. Der Läufer wird ja gerade vom Veranstalter zu schnellem Fahren aufgefordert. Aus der Rechtsprechung ergeht darüber hinaus, dass die Verkehrssicherungspflichten in Sachen Pistensicherung – bspw bei der Absicherung von Holzstangen zur Abgrenzung der Piste; vor allem bei Stellen mit erhöhter Sturzgefahr – bei einem Pistenhalter von permanenten Rennstrecken strenger als bei gewöhnlichen Skipisten sind.

Wichtige Aspekte für Amateur-Skifahrer

Nicht nur bei professionellen Veranstaltungen, nein auch bei Hobby-Skifahrern tauchen häufig schwierige Haftungsfragen auf – hier ein kleiner Überblick:

  • Haftung der Liftbetreiber

Bei Herausrutschen aus dem Liftsessel eines Sesselliftes im Stationsbereich aufgrund eines minimalen Schwingens, welches durch das sanfte Anhalten des Liftes nach einem Fehlverhalten eines anderen Passagiers eingetreten war, ist die Haftung des Sesselliftbetreibers ausgeschlossen. Nach Ansicht des OGH liegt ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG vor. Diese Schaukelbewegungen können auch bei größter Sorgfalt nicht verhindert werden und es sei Sache des Skifahrers, damit umzugehen und sich festzuhalten, insb bei offenem Sicherungsbügel im Stationsbereich.

Aus den Betriebsvorschriften eines Schleppliftes ging ferner hervor, dass der Betrieb einzustellen ist, wenn es dem Personal aufgrund dichten Nebels nicht mehr möglich ist, die Trasse einzusehen und bei Gefahr im Verzug reagieren zu können. Nach der Meinung des OGH stelle ein Nichteinstellen des Betriebs durch den Schleppliftbetreiber bei Vorliegen von solch dauerhaften schlechten Sichtverhältnissen einen Verstoß gegen seine vertraglichen Verkehrssicherungspflichten dar.

  • Der Kauf einer Skikarte im Pistenverbund (zB Skicirkus Saalbach)

Doch auch die Frage der Passivlegitimation (einfach erklärt: wer kann geklagt werden?) in einem Schadenersatzprozess nach einem Skiunfall ist essenziell. Sofern das Unternehmen, bei dem die Skikarte erworben wird, vor Vertragsabschluss durch die Beförderungsbedingungen das Vertretungsverhältnis offenlegt – der Kauf eines Skipasses für einen Pistenverbund begründet gespaltene Vertragsverhältnisse mit den einzelnen Verbundunternehmen –, ist das einzelne Verbundunternehmen Anspruchsgegner des Verletzten, in dessen Zuständigkeitsbereich es zu dem Unfall gekommen ist. Der Verkäufer der Skikarte ist lediglich für die von ihm selbst betriebenen Anlagen verantwortlich. Anders ist es, wenn keine Offenlegung erfolgt: der Pistenhalter, der die Karte verkauft, ist Vertragspartner des Käufers und kann unabhängig von einer etwaigen Verletzung der Pistensicherungspflichten anderer Verbundunternehmen in Anspruch genommen werden. Die eigentlichen „Schädiger“ werden ihm als Erfüllungsgehilfen (=Erfüllungsgehilfe ist, wer zur Erfüllung einer bestehenden rechtlichen Sonderverbindung als Gehilfe eingesetzt wird) zugerechnet.

  • Haftung der Pistenbetreiber

Der OGH bejaht auch die Haftung eines Pistenbetreibers im Rahmen seiner Pistensicherungspflicht bei einem Unfall eines Kleinkinds, welches in einen Elektranten (Anschlusskasten einer Schneelanze der Beschneiungsanlage) prallte. Entscheidend für die Beantwortung der Haftungsfrage sei, wie die konkrete Piste ausgestaltet ist. In diesem Fall war die Piste flach und der Elektrant stand auf dem aufsteigenden Hang neben der eigentlichen Piste. Der Pistenbetreiber müsse damit rechnen, dass ein Skifahrer bei unabsichtlichem Abkommen durch „Verschneiden“ von der Piste, auf den aufsteigenden Hang gerät, da das Korrigieren des „Verschneidens“ in stärkerem Gefälle einfacher sei als bei einem geringeren Gefälle.

  • Skifahren im freien Gelände (Off-Piste)

Keine Sicherungspflichten treffen den Pistenbetreiber hingegen auf einer sog wilden Abfahrt, dh einer eindeutig als gesperrt gekennzeichneten Skipiste. Sicherheitsvorkehrungen sind also nur im Bereich der Skipiste und der Pistenränder (inklusive Sturzräume) verpflichtend. Dabei ist die deutliche Kennzeichnung des Pistenrandes enorm wichtig, sodass der Pistenbetreiber nicht für Gefahren im freien Gelände haftet. Allgemein ist festzuhalten, dass der Pistenhalter dort entsprechende Schutzmaßnahmen einrichten muss, wo den Skifahrern durch nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.

  • Der Einsatz von Pistenfahrzeugen

Die Schutzmaßnahmen, die im Zuge eines Einsatzes eines Pistenfahrzeugs während des Pistenbetriebs zu garantieren sind, richten sich besonders nach den Umständen des Einzelfalls. Sodann besteht (klarerweise) ein erhöhtes Gefahrenpotential, wenn ein derartiges Fahrzeug rückwärts bergauf auf einer zirka 10m breiten Piste fährt. Den Skifahrern ist in diesen Fällen ein gefahrloses Passieren nicht möglich. Auch das Sichtfeld des Fahrers ist wegen des toten Sichtwinkels, der sich aus der Bauart des Fahrzeugs ergibt, stark eingeschränkt. Angemessen wären hier die kurzfristige Absperrung der Piste oder das Abstellen eines Pistenpostens.

  • Parkplatz

Dem Halter eines Parkplatzes in einem Skigebiet obliegt ebenfalls die Pflicht, zumutbare Maßnahmen im Rahmen seiner vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zu veranlassen. Doch sieht es der OGH als unzumutbar an, einen großen Parkplatz während eines starken Schneefalles gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen. Der Benutzer des Parkplatzes müsse sohin mit den neuen Gefahren, welche durch den Neuschnee entstehen können, rechnen und sich darauf einstellen. Dies gelte auch für die Zwischenräume zwischen den geparkten Autos, sollte es zu Mittag an dieser Stelle zu einem Sturz kommen, aber am Vormittag bereits eine umfangreiche Splittstreuung stattgefunden haben. Eine Wiederholung der Splittstreuung ist eben nicht zumutbar.

  • Exkurs für Zuschauer

Speziell auf die Zumutbarkeit der Schutzmaßnahmen, die ein Sportveranstalter zum Schutz der Zuseher gewährleisten muss, ging der OGH ein und sprach aus, dass bei einem Eishockeyspiel auch die Längsseiten des Spielfelds – zB durch taugliche Gitter – zu umranden bzw schützen sind. So sollen das Hinausschießen des Pucks und Verletzungen von Zuschauern verhindert werden. Dabei ist angesichts der Vorsichtsmaßnahmen auf die aktuelle Spieltechnik, also auf die modernste Entwicklung des jeweiligen Sports, abzustellen. Zumutbar ist auch im Zuge einer Skisprungveranstaltung – konkret handelte es sich in dieser Entscheidung um das Neujahrs-Skispringen am 1.1.1984 – die Absicherung des Zuschauerraumes durch einen ausreichend hohen Plastik-Maschenzaun und das Aufstellen von Strohballen in den verbleibenden Zwischenräumen des Zuschauerbereichs. Die Zuseher sollen hierdurch vor – durch einen Sturz des Skispringers – losgelösten Schiern geschützt werden.

Fazit

Die angeführten Beispiele zeigen, dass Fragen zu den Verkehrssicherungspflichten, deren Zumutbarkeit im Einzelfall und schlussendlich die Haftung bei Unfällen einer sehr detaillierten Aufschlüsselung des jeweiligen Sachverhalts bedürfen. Neben den „offensichtlichen“ Vorkehrungen, für die in jedem Fall Sorge getragen werden muss, sind es größtenteils Kleinigkeiten, die zu einer Vertragshaftung führen können, oder eben nicht.

Teil II beschäftigt sich mit Schadenersatz und Schmerzengeldforderungen im Zuge von Skiunfällen.

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COVID-19 und die Haftung der Sportstättenbetreiber

Die Bundesregierung hat Maßnahmen zur Lockerung der im Umgang mit dem Coronavirus erlassenen Betretungsverbote verlautbart, die auch den Sportbereich betreffen: Viele Outdoor-Sportstätten dürfen ab 1. Mai wieder öffnen. Dies alles unter der unbestimmten Prämisse von „Logik und Hausverstand“. Doch was bedeutet das für die zahlreichen Betreiber von Sportstätten. Ein detaillierter Kriterienkatalog vom Gesundheitsministerium steht noch aus. Ausführungsempfehlungen sollen die jeweiligen Fachverbände liefern.

Dennoch ergeben sich zunehmend (haftungs-)rechtliche Fragen für die vielen Betreiber von Sportstätten. Wie weit obliegt dem Betreiber die Verantwortung, wonach er für eine (viren-)sichere Sportanlage zu sorgen hat? Kann der Betreiber haftbar gemacht werden, wenn sich ein Sportler mit dem Coronavirus ansteckt? Wie weit trägt der Sportler selbst die Verantwortung, da er bei der Nutzung einer Sportanlage mit (Ansteckungs-)Risiken rechnen muss? Ist eine Haftungsfreizeichnung durch entsprechende Schilder „Betreten der Anlage auf eigene Gefahr“ möglich?

Der Begriff „Sportstätte“

Der Wortdefinition nach ist eine Sportstätte „ein Ort, an dem man Sport treiben kann, zum Beispiel ein Stadion oder eine Sporthalle“. Die einzelnen Landesgesetze definieren die Sportstätte jedoch etwas differenzierter. Eine genaue Definition des Begriffs „Sportstätte“ ist aber für die zivilrechtliche Haftung nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das befugte Zugänglichmachen der Sportstätte ein Verkehr eröffnet wird, welcher eine besondere Haftung auslösen kann.

Wer haftet für den Zustand und die Sicherheit der Sportstätten?

Betreiber ist grundsätzlich der Eigentümer, Besitzer bzw Nutzungsberechtigte der Sportstätte. Demgegenüber ist Veranstalter derjenige, wer die Gefahrenlage schafft, indem er ein Rennen oder dem gleichzuhalten ein Training organisiert und durchführt.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen.

Derjenige, der eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Gefahrenquelle eröffnet oder für den Zustand einer Sache verantwortlich ist, muss davon für Dritte ausgehende typische Gefahren in zumutbarer Weise fernhalten.

Entscheidend ist demnach sohin nicht, wer Betreiber der Sportstätte ist, sondern wer unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf und die Organisation der Veranstaltung hat, wobei es nicht wesentlich ist, ob es sich dabei um ein Training oder einen Wettkampf handelt.

Umfang der Haftung

Als wesentliche Begriffe der Haftung der Veranstalter und Betreiber von Sportanlagen haben sich die „vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten“ und die „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“ herauskristallisiert. Dabei geht es vor allem darum atypische Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise von den Teilnehmern fernzuhalten. Danach muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten werden und vor erkennbaren Gefahren schützen. „Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, die Benutzer durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren zu schützen“.

Unter „Verkehrssicherungspflichten“ versteht man die Pflicht des Betreibers, alle von seiner Anlage ausgehenden Gefahrenquellen nach Maßgabe des Zumutbaren auszuschalten. Dabei ist nicht für jede Sportstätte der gleiche Maßstab für Sicherungsmaßnahmen anzusetzen. Doch ist jeder Veranstalter verpflichtet, dass ihm Zumutbare zu unternehmen, wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall zu beurteilen ist.

Die Grenze der zumutbaren Maßnahmen

Die allgemeine Meinung, dass das Einhalten der Vorschriften des zuständigen Verbandes ausreicht, um sämtliche Verpflichtungen gegenüber Sportlern zu erfüllen, ist unrichtig. Die Richtlinien der Sportverbände stellen oft Mindestanforderungen dar, die üblicherweise nicht mehr genügen um die Haftung für Schäden von Teilnehmern auszuschließen. Hier gilt es die von den Fachverbänden ausgearbeiteten Ausführungsempfehlungen abzuwarten. Auch die Anbringung eines Hinweisschildes, dass für Schäden nicht gehaftet wird, befreit den Betreiber nicht von seinen Verpflichtungen und damit von der Haftung (Freizeichnungserklärung).

„Öffentlich-rechtliche Vorschriften enthalten im Einzelfall die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefahr zu treffen hätte. Er muss zumutbare schadenverhindernde Maßnahmen unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen.“

Die Verkehrssicherungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Demnach spielt auch die Möglichkeit des Selbstschutzes eine Rolle. Aufgrund der intensiven Berichterstattung über die hohe Ansteckungsgefahr von COVID-19 wird davon auszugehen sein, dass den Benützern auch eine gewisse Eigenverantwortung angelastet werden kann.

„Die Maßnahmen zur Vermeidung oder Abwendung solcher Gefahren müssen für den Pflichtigen auch erforderlich und wirtschaftlich zumutbar sein“.

Darüber hinaus trifft den Betreiber nicht die Pflicht der Herstellung einer absoluten Gefahrlosigkeit. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d.h. darum welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen.

Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden. Entscheidend ist demnach vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Dazu gehören diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Verkehrssicherungspflicht versus allgemeines Lebensrisiko

Zum Kernbereich des Lebensrisikos gehören die Teilnahme am allgemeinen Verkehr, Schädigungen durch Umweltbelastungen und Gegebenheiten der Natur. Derjenige, der sich selbst einer Gefahr aussetzt, hat das Risiko für allfällige Schäden, die in der Gefahr liegen, zu tragen. Dies gilt insbesondere für Sportausübende.

Viele Betreiber von Sportanlagen werden dem Argument beipflichten, dass es sich bei einer Infektion durch sportliche Betätigung um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos handelt und es folglich zu keiner Haftung kommen kann. Dem muss entgegengehalten werden, dass es sich im Falle der COVID-19 Viren um eine weltweit anerkannte Pandemie handelt, die mit herkömmlichen (Grippe-)Viren nicht vergleichbar ist.

Handlungsempfehlungen:

Im Wesentlichen kann dies bedeuten, dass der Betreiber dann haftet, wenn er sich nicht an die offiziellen Empfehlungen zum Umgang mit Corona gehalten hat. Er würde zum Beispiel haften, wenn er wusste, dass einer seiner Mitarbeiter im Krisengebiet war und die empfohlene Karenzzeit von zwei Wochen zu Hause nicht eingehalten hat. Ebenfalls ließe sich eine Haftung damit begründen, wenn er vernünftige Maßnahmen unterlassen oder unvernünftige Maßnahmen getroffen hat. Folgende Kriterien sind jeweils einzelfallbezogen und unter dem Grundsatz der Zumutbarkeit denkbar:

  • Regelmäßige Begehung der Sportanlage
  • Überprüfung der Geräte im Hinblick auf Ihre Wartung/Reinigung
  • Einhaltung des Pflegeplans
  • Ordnungsgemäße Aufstellung von Hinweisschildern und Verhaltensanweisungen
  • Akustische Durchsagen mit Hinweisen zu den Schutzmaßnahmen
  • Zutrittskontrollen
  • Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zu ergänzen

Anzudenken ist auch die Maßnahme der Schließung sämtlicher Sanitärräume und Umkleiden. Die Benützer der Sportstätte betreten die Anlage bereits im Sportgewand. Die Körperpflege nach Ausübung der sportlichen Tätigkeit wird anschließend zu Hause vorgenommen.

Eine Überprüfung eines jeden einzelnen Benützers der Sportanlage würde demgegenüber den Betreiber vor kaum lösbare Aufgaben stellen. Dies gilt auch für die lückenlose Kontrolle der Anlage (Toiletten, Sanitärräume,..).
Durch Inspektionen lassen sich zwar nicht jedwede Gefahren ausschließen, jedoch können typischen Risiken vermieden werden.

Als Grundsatz dient, dass der Betreiber einer Sportstätte nicht für jeden, der sich auf seiner Anlage ansteckt, zur Haftung herangezogen werden kann. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn der Betreiber Maßnahmen nicht ergriffen hat, die ein umsichtiger und verständiger Mensch gesetzt hätte.

Fazit:

Die Haftung des Betreibers von Sportstätten ist grundsätzlich eine „Fall zu Fall“-Frage. Allgemein gültige Aussagen lassen sich nur schwer treffen. Bei den Maßnahmen zur Gefahrenabwendung ist stets die Zumutbarkeit zu beachten. Als Betreiber kann man sich aber zu einem gewissen Maß absichern, indem man allfällige behördliche Auflagen oder Richtlinien der Sportverbände stets einhält und deren Einhaltung fortlaufend kontrolliert. Falls nötig, sind zusätzliche Maßnahmen und Verbesserungen, insbesondere jene, die dem Stand der Technik entsprechen vorzunehmen.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

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Entfall von Miete- und Pacht auch für Betreiber von Sportanlagen?

Allein die Bundeshauptstadt Wien hat rund 9,8 Millionen Quadratmeter Sportflächen (ohne Donauinsel, Marchfeldkanal, Prater etc.). Insgesamt gibt es mehr Sportflächen, als die Fläche der 5 kleinsten Bezirke zusammen. Nun haben die Folgen der COVID-19 Pandemie auch die Immobilienwirtschaft erreicht.

Die Frage, inwieweit Mieter und Pächter von Geschäftsräumen, die von der behördlich verfügten Schließung u.a. von Sportbetrieben betroffen sind, zu einer Mietzinsbefreiung bzw. –minderung berechtigt sind, hat medial bereits breite Aufmerksamkeit erfahren. Die derzeitige Situation ist nicht nur für die betroffenen Mieter und Vermieter neu, sondern auch für die Gerichte. Vieles wird am Ende des Tages von deren Entscheidung abhängen, ob und in welcher Höhe eine Mietzinsminderung gerechtfertigt ist.

Definition der Sportstätte

Der Artikel beschäftigt sich konkret mit den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Mietzinsverpflichtung eines Betreibers von Sportanlagen. Diesbezüglich bedarf es einer näheren Erläuterung des Begriffes der Sportstätte:

Sportstätte ist ein Sammelbegriff für sämtliche Gebäude und Einrichtungen, die zur Ausübung von einer oder mehreren Sportarten dienen. Meist gehören zu Sportstätten neben den Anlagen zur sportlichen Betätigung auch Tribünen für Zuschauer.

Schon anhand dieser sehr allgemein gehaltenen Definition lässt sich erkennen, dass der Betreiber – zumeist der Sportverein – einer Sportanlage, neben der für die Ausübung der Sportart notwendigen Flächen, auch andere vom täglichen Sportbetrieb unabhängige Bereiche unterhält. Darunter können beispielsweise neben den Büros auch eine Kantine oder Lagerräume für sämtliche Materialen fallen.

Miete und Pacht trotz behördlich angeordneter Schließung?

Auch wenn derzeit immer wieder schlagwortartig zu lesen ist, dass in Zeiten von „Corona“ keine Miete zu bezahlen ist, bilden stets die Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber auch die Vereinbarungen des Mietvertrages, die Basis für etwaige Ansprüche. Betreiber von Sportanlagen, deren Tätigkeit durch die gegenwärtige Situation beeinträchtigt wird, kommen von Gesetzes wegen Möglichkeiten der Mietzinsminderung bis hin zur gänzlichen Mietzinsbefreiung zu. Das betrifft zumindest die Bereiche eines Sportbetriebes, die aufgrund behördlicher Anordnungen vollständig zu schließen sind, sodass die Möglichkeit einer Restnutzung gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend sind und vertraglich abbedungen werden können. Es ist daher in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob und inwieweit im jeweiligen Bestandvertrag vom gesetzlichen Modell abgewichen wurde.

Zu beachten sind auch die Unterschiede zwischen Miet- und Pachtverträgen. Bei (Betriebs)pachtverträgen, die über einen längeren als einjährigen Zeitraum abgeschlossen wurden, sieht § 1105 ABGB nur bei gänzlicher, nicht aber bloß bei beschränkter Brauchbarkeit eine Zinsminderung vor. Für die rechtliche Qualifikation, ob im konkreten Fall Miete oder eine Pacht vorliegt, sind die tatsächlichen Umstände und nicht die Bezeichnung im Vertrag ausschlaggebend.

Coronavirus als außerordentlicher Zufall

Rechtsgrundlage für einen Befreiungsanspruch sind die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), und zwar die §§ 1104 und 1105 ABGB.

Wenn „die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, (…)“ gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, ist gem. § 1104 ABGB auch kein Mietzins zu entrichten. Bei einer nur noch teilweisen Nutzung entfällt der Mietzins gem. 1105 ABGB im Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung.

Es besteht kaum Zweifel, dass der Tatbestand des außergewöhnlichen Zufalls im Sinne des § 1104 ABGB in der vorliegenden Situation, nicht zuletzt aufgrund der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen die zur Anordnung von Betretungsverboten geführt haben, als außerordentlicher Zufall anzusehen ist.

Ausmaß der Unbrauchbarkeit

Als weitere Voraussetzung für die Zinsminderung gilt die zumindest teilweise Unbrauchbarkeit bzw. Unbenützbarkeit des Mietgegenstandes. Die Frage, wann ein Mietgegenstand als (teilweise) benutzbar zu beurteilen ist, bedarf einer differenzierten Betrachtung:

  • gänzliches Betretungsverbot – Betreten zur Gänze verboten (§ 3 Covid-VO; zB Gastgewerbe)
  • teilweises Betretungsverbot – bestimmte Flächen sind betroffen (§ 2 Covid-VO; zB Betriebe mit Kundenbereich aber auch Freizeit- und Sportbetriebe)
  • kein Betretungsverbot – Mietgegenstände ohne Parteienverkehr (zB Büros)

Bei kompletter Schließung des Betriebes aufgrund der angeordneten Maßnahmen, wird auch der Mietgegenstand zur Gänze unbenutzbar. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Restnutzung gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Bei einem teilweisen Betretungsverbot wird darauf abzustellen sein, wie stark eine (objektive) Nutzung des Bestandsobjekts – zur Ausübung der sportlichen Aktivitäten – beeinträchtigt ist und zu welchem Zweck und Gebrauch der Bestandvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit der Mieter/Pächter nicht doch eine beschränkte Brauchbarkeit behält, die einen gänzlichen Entfall des Bestandzinses ausschließt. Zu berücksichtigen wird sein, wenn etwa das Mietobjekt als Backoffice, Lagerfläche oder im Sportbereich auch für die sehr beliebten Online-Kurse dient.

Für die von der gesetzlich angeordneten Schließung betroffenen Bereiche, wie etwa Umkleideräume oder die Sportlerkantine – falls nicht doch für etwaige Mitarbeiter geöffnet – kann sich eine Minderung jeweils abweichend auswirken. Nicht jedoch für Bereiche über die kein Betretungsverbot angeordnet wurde und die nach wie vor genutzt werden können. Dabei ist auf eine objektive Nutzungsmöglichkeit abzustellen.

Höhe der Mietzinsminderung

Die Höhe der Mietzinsminderung ist jeweils einzelfallbezogen nach Ausmaß und zeitlicher Dauer der Untauglichkeit zum Gebrauch zu beurteilen. Dabei ist zu betrachten, inwieweit die tatsächlich noch mögliche Nutzung hinsichtlich dem normalerweise möglichen Nutzungsumfang zurückbleibt. Soweit also der Mieter einen zumindest noch beschränkten Gebrauch des Mietgegenstandes machen kann, ist der Mietzins auch noch teilweise zu bezahlen. Zu den weiter oben zitierten §§ 1104 und 1105 ABGB gibt es – soweit überblickbar – mangels vergleichbarer Ereignisse – erfreulicherweise – kaum aussagekräftige Judikatur.

Vorsicht bei der eigenmächtigen Einstellung von Mietzinszahlungen!

Der genaue Umfang eines möglichen Mietzinsminderungsanspruchs ist somit immer im konkreten Einzelfall auf Basis der konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung der vertraglichen Grundlagen zu ermitteln. Der verkürzte Schluss, dass Geschäftsraummieter im Bereich des Handels, der Dienstleistungsunternehmen und der Freizeit- und Sportbetriebe, deren Betriebstätten unmittelbar von der (teilweise oder gänzlichen)„Sperrverpflichtung“ gemäß der Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-Verordnung betroffen sind, jedenfalls einen gänzlichen Mietzinsbefreiungsanspruch hätten, ist deshalb mit höchster Vorsicht zu genießen. 

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

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Betretungsverbot: Was ist noch erlaubt?

Im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 hat der Staat Verkehrsbeschränkungen verordnet. So wurde etwa das Betreten öffentlicher Orte per Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz untersagt. In einer weiteren Verordnung wurde explizit das Betreten von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck der Benützung verboten. Dennoch herrschte auf einigen Sportstätten des Landes reger Betrieb, was der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Anlass für eine weitere Konkretisierung nahm: „Das Betreten von Sportplätzen ist verboten“ heißt es nun explizit im neuesten Verordnungsakt. Die Anzahl an verschiedenen Rechtsakten, die in den vergangenen Tagen erlassen wurden, führte zu Unklarheiten; insbesondere da dazu zahlreiche unterschiedliche Informationen im Netz kursieren. Daher wollen wir versuchen – soweit es in der derzeitigen Situation überhaupt möglich ist – etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Während die Bewegung im Freien allein und mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben weiterhin möglich ist, dürfen Sportplätze nicht mehr betreten werden. Die Problematik beginnt bereits bei grundlegenden Begrifflichkeiten. Was ist im Konkreten unter einem Sportplatz zu verstehen? Öffentliche Sportanlagen? Gilt das Betretungsverbot für jedermann? Gibt es eine Ausnahme für den Betreiber, sodass dieser notwendige Erhaltungsmaßnahmen vornehmen kann?

Ausnahmen vom Betretungsverbot

In der Verordnung werden von der Regel, dass öffentliche Orte nicht betreten werden dürfen, bestimmte Ausnahmen gemacht. Weiterhin möglich sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Unaufschiebbare Erhaltungsmaßnahmen von Sportanlagen (zB Fußball- oder Tennisplätzen) könnten wohl unter drei Ausnahmen fallen: So können sie unter die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Eigentum subsumiert werden. Zudem ist die Betretung der Sportanlage oft „für berufliche Zwecke erforderlich“, wenn an diesem Ort der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Da Erhaltungsmaßnahmen auf Sportplätzen ohnedies meist im Freien getätigt werden, könnte auch Z 5 maßgeblich sein.

Erhaltungsmaßnahmen des Betreibers

Darüber hinaus heißt es in den Erläuterungen zum COVID-Gesetz, dass der Inhaber einer Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht umfasst sind. Nichts anderes kann für Sportanlagen gelten. Auch in diesen müssen notwendige Erhaltungsmaßnahmen weiterhin möglich sein, wobei sicherzustellen ist, dass zwischen den Personen (wenn mehrere Personen Erhaltungsarbeiten vornehmen) ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Ziel der Verordnungen ist die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 durch das Vermeiden von Menschenansammlungen an bestimmten Orten, wodurch das Betreten von Sportanlagen zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen weiterhin möglich sein muss. Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf unsere Verfassung (insbesondere die Grundrechte) geboten.

*UPDATE: Die hier vertretene Ansicht wird auch von Sport Austria geteilt, der zufolge Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten von Sportanlagen unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 4 der Verordnung fallen.

Wer trotz aller Warnungen – als „Betriebsfremder“ – weiterhin den Sportplatz betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,- rechnen. Inhaber von Betriebsstätten müssen mit Geldstrafen von bis zu EUR 30.000,- rechnen, wenn sie die Einhaltung des Betretungsverbotes nicht sicherstellen. Unklar ist, ob davon auch Betreiber von Sportanlagen erfasst sind. Nach dem Motto „Vorsicht ist besser als Nachsicht“ ist diesen in der aktuellen Situation jedoch anzuraten, an allen Eingängen/Zutrittsmöglichkeiten auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere das Betretungsverbot hinzuweisen sowie die Sportanlage, soweit möglich und zumutbar, für die Öffentlichkeit „abzuriegeln“.

Wie es rund um das Virus weitergehen wird, weiß aktuell niemand – der weitere Verlauf und die Auswirkungen sind kaum abzuschätzen. LawMeetsSports hält Sie am Laufenden…

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können.

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Schadenersatz für „entgangene Fußball-Freude“?

Im Zuge ihrer Sommer Tour bestritten die Stars von Juventus Turin im World Cup Stadium in Seoul (Südkorea) am 26. Juli vor knapp 67.000 Fans ein Testspiel gegen eine Auswahl der K-League (höchste Spielklasse im südkoreanischen Fußball). Das Spiel war mit einem Endstand von 3:3 ein wahres Torspektakel, jedoch waren die Zuseher mehr als unzufrieden mit dem Großevent.

No-Show Ronaldo als Aufreger in Südkorea

Die Mehrheit der Fans bezahlten die Tickets, die umgerechnet zwischen 23 und 300 Euro kosteten und in Windeseile ausverkauft waren, nur aus einem einzigen Grund: sie wollten Cristiano Ronaldo um jeden Preis live spielen sehen! Nachdem sich abzeichnete, dass der Superstar und mehrmalige Champions League Sieger und Europameister über die gesamten 90 Minuten auf der Ersatzbank sitzen und infolgedessen nicht zum Einsatz kommen würde, zeigte das Publikum nicht nur im Stadion (unter anderem wurden Messi-Sprechchöre angestimmt) seine Verärgerung.

Eine Anwaltskanzlei aus Suwon (wiederum Südkorea) initiierte daraufhin sogar eine Sammelklage gegen den Veranstalter des Großevents, eine Marketing-Agentur namens The Festa. Unter einer Sammel- oder Gruppenklage versteht man (in Österreich) eine Konstellation, in der die Anspruchsinhaber (hier die Ticket-Käufer) ihre Ansprüche an einen klagebefugten Verband oder an einen sonstigen Rechtsträger abtreten und dieser klagt die Einsprüche im eigenen Namen ein. Über 2.700 Kläger sollen sich an der Aktion beteiligt haben, um ihr Geld für die Tickets zurückzubekommen. Gestützt auf (angebliche) vertragliche Vereinbarungen, in der sich der italienische Top-Club unter anderem verpflichtete, dass Cristiano Ronaldo zumindest 45 Minuten auf dem Spielfeld seine fußballerische Klasse zeigen und dazu einem Treffen mit Fans beiwohnen sollte, verlangte auch die K-League Schadenersatz von der Veranstaltungsagentur. Diese Klausel hinsichtlich des Einsatzes des Portugiesen wäre nur unwirksam gewesen, wenn dieser an einer Verletzung laboriert hätte. Dies wurde von Trainer Maurizio Sarri zwar bejaht – angeblich litt der Superstar an muskulären Problemen –, doch der Club selbst gab dazu keine Stellungnahme ab. In diesem Zusammenhang wird mE aber zu Recht (von der K-League) behauptet, dass falls Ronaldo wirklich lädiert gewesen wäre, eine Anführung von Ronaldo in der Kaderliste eine offensichtliche Täuschung darstellen würde. Die K-League selbst verfasste ein Schreiben an Juventus Turin, in dem sie kundmachte, dass einige ausgehandelte Klauseln nicht eingehalten wurden (insbesondere der oben erwähnte Nicht-Einsatz von Cristiano Ronaldo). Auch musste das Spiel um eine Stunde verschoben werden, da die Mannschaft unpünktlich angekommen war. In dem Protestschreiben wirft man dem italienischem Rekordmeister „Arroganz und Unverantwortlichkeit“ vor.

Zwei der unzufriedenen Stadiongäste reichten unabhängig davon eine gegen das Unternehmen The Festa gerichtete Klage ein und forderten Schadenersatz, da ihnen ein Einsatz von Cristiano Ronaldo versprochen wurde. Dies wurde damit begründet, dass die Werbung für das Testspiel explizit einen Einsatz der Tormaschine garantierte und sie somit betrogen wurden bzw dies eine Übertreibung darstellte. Wie sich vor kurzem am 4. Februar herausstellte, bekamen die Kläger den begehrten Schadenersatz: Der Incheon District Court sprach den beiden jeweils 371.000 Won (zirka 285 Euro) zu. Der Großteil des Schadenersatzes bestand in dem seelischen Schmerz (sog „mental anguish“), den die Kläger aufgrund des Nicht-Auftritts von Ronaldo erlitten haben. Warum jedoch genau dieser Betrag in der Höhe ausgesprochen wurde, ist vom Richter nicht begründet worden. Auch ob dieser in einem angemessenen Verhältnis zum Preis der Tickets steht, ist nicht geklärt. MMn ist die Entscheidung dennoch mehr als korrekt, da die großen europäischen Fußballvereine ihre Sommer-Touren nur mit einem finanziellen, und nicht mit einem sportlichen, Hintergedanken antreten. Für die Veranstalter daneben stellt dies natürlich auch eine lukrative Einnahmequelle dar, da man als Fan in diesen Regionen nicht jeden Tag die Topstars des Fußballs zu Gesicht bekommt und dadurch für einen Stadionbesuch sehr viel Geld investiert. Folglich wird die Werbetrommel vor solchen Spielen kräftig gerührt und den Fans einiges versprochen, was nicht unbedingt gehalten werden kann. Besonders Vereinbarungen über die Einsatzzeit bestimmter Spieler sind für die Ausrichter riskant und können Täuschungen herbeiführen.Wichtig ist noch zu erwähnen, dass weder Ronaldo noch sein Arbeitgeber wegen Betruges bestraft wurden. Zudem wurde beim Seoul Central District Court von weiteren 87 Fans eine Klage eingebracht, welche jeweils 950.000 Won (zirka 730 Euro) fordern. Die Entscheidung ist hier allerdings noch ausständig.

Vergleich mit österreichischer entgangener Urlaubsfreude

Bei dem Schaden, den die beiden Fußballfans in Südkorea erlitten haben, handelt es sich nach dem (österreichischen) Schadenersatzrecht um einen immateriellen (ideellen) Schaden, der nicht in Geld messbar ist. Bei der Berechnung hierbei ist zu beachten, dass dieser nur willkürlich bewertet werden kann und somit eine nicht überprüfbare Bemessung bleibt. Unter anderem wird nach österreichischem Recht auch ein ideeller Schaden für entgangene Urlaubsfreude in bestimmten Fällen zugesprochen. Auch wenn es sich bei dem Besuch eines Fußballmatches offensichtlich nicht um eine Pauschalreise handelt kann man – neben der klassischen vertraglichen Haftung des Veranstalters, welche wie dargestellt zu einem Zuspruch des Schadenersatzes führte – durchaus Parallelen dazu ziehen: In § 31e Abs 3 KSchG heißt es, dass „wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen.“ Genau zu betrachten ist im Einzelfall die sog Erheblichkeitsschwelle, die einen Schadenersatz bei bloß geringfügigen Beeinträchtigungen bzw Mängeln ausschließt. Zweck dieses speziellen Schadenersatzes ist es, „immaterielle Nachteile, nämlich die Beeinträchtigung des Genusses einer Urlaubsreise, insb die mit der Enttäuschung einer (berechtigten) Erwartung verbundenen Unlustgefühle und Missempfindungen, abzugelten […].“ (OGH 6 Ob 231/08a EvBl 2010/29 [221]).

In Bezug auf den vorliegenden Fall lässt sich dies durchaus erkennen, da gerade die Fans, die ihr Ticket ausschließlich aufgrund des Versprechens über den Auftritt von Ronaldo gekauft haben, eine Enttäuschung einer berechtigten – weil von The Festa zugesicherten – Erwartung (ihren Superstar Cristiano Ronaldo spielen zu sehen) erlitten haben. Dies lässt sich auch durch den im Stadion geäußerten Unmut beweisen, der die Unlustgefühle und Missempfindungen der Zuseher widerspiegelt. In puncto Erheblichkeit ist hier zu sagen, dass der Mangel, also das Nicht-Performen von Cristiano Ronaldo, bestimmt kein geringfügiger ist, weil für die meisten Zuseher gerade der versprochene Einsatz dessen die Intention hinter dem Ticket-Kauf war. Aus meiner Sicht handelt es sich insofern um einen – in den Gesetzen natürlich nicht definierten aber hier kreierten – Schadenersatz für „entgangene Fußball-Freude“.

Fazit

Die Vorkommnisse um Ronaldo in Seoul hat bei der K-League und den Fans für sehr viel Aufregung gesorgt und wurde gerade auf Grund der vorher gemachten Werbung von der Agentur The Festa vollkommen zu Recht von Betroffenen schließlich vor Gericht gebracht. Der immaterielle Schaden wurde den beiden Klägern in weiterer Folge auch zu Recht zugesprochen, über die Höhe lässt sich jedoch diskutieren. Die Vereinbarungen zwischen Veranstaltern und europäischen Fußballclubs werden zumeist nur aus Gründen des Profits getroffen. Leidtragende sind dabei nur die Fans, deren Erwartungen nicht erfüllt werden. Auch wenn solche Fälle nicht sehr häufig vorkommen und wohl spezielle Konstellationen und Vereinbarungen als Voraussetzung haben, kann den Fans daher in solchen Angelegenheiten ein Schadenersatz für deren Enttäuschung zustehen. In Österreich gab es mW bisher jedoch noch keinen vergleichbaren Fall und deshalb logischerweise auch noch keine gerichtliche Entscheidung zu der Thematik.

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Meinungsfreiheit und Anstand – ein potentielles Spannungsverhältnis

Erst kürzlich beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien. Der Beschwerdeführer behauptete durch die Entscheidung in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht der Meinungsfreiheit verletzt geworden zu sein.

Ein ganz normaler Fußballnachmittag im Westen von Wien

Während „seine“ Mannschaft den ersten Sieg im Frühjahr einfahren und somit den ersten Schritt aus der Krise machen konnte, bedeutete das Schwenken einer mehrere Quadrat Meter großen Fahne mit der Aufschrift „A.C.A.B“ für den Fußballfan ein juristisches Nachspiel. Bei dem englischen Begriff „A.C.A.B“ handelt es sich um die weit verbreitete Buchstabenkombination „All Cops Are Bastards“, welcher im Deutschen mit „Alle Polizisten sind Bastarde“ übersetzt werden kann und ein fester Bestandteil vieler politischer Gruppierungen und Subkulturen darstellt. Besonders häufig ist dieses Kürzel bei ultra-orientierten Fan-Gruppierungen im Fußball zu finden. So auch in diesem Fall.

Eingriff in das Recht der freien Meinungsäuerung

Sowohl Art. 13 StGG wie auch Art. 10 EMRK begründen Rechte, die jedermann zustehen, wobei ersterer durch die im Art. 10 EMRK hinausreichenden Garantien seine eigenständige Bedeutung verloren hat. Die Behandlung der Meinungsfreiheit erfolgt daher durch Art. 10 EMRK. Die Bestimmung erfasst nicht nur Tatsachenaussagen, sondern auch Werturteile und somit jede Mitteilung, unabhängig von ihrem Inhalt, von ihrem Wert, ihrer Richtigkeit und ihrer Form. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der nationale Verfassungsgerichtshof betonen, dass dabei auch solche „Informationen“ und „Ideen“ erfasst werden, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Eine demokratische Gesellschaft müsse auch derbe und obszöne Ausdrücke hinnehmen, ohne dass die öffentliche Ordnung oder die Moral dadurch Schaden erleide.

Das Grundrecht soll vor allem vor Eingriffen der „staatlichen Gewalt“, darunter sind Gesetzgebung und Vollziehung zu verstehen, schützen. Ein Eingriff in das Grundrecht ist lediglich unter den strengen Voraussetzungen des Art. 10 Absatz 2 EMRK zulässig.

„Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.“
– Art. 10 Abs. 1 EMRK

Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,…“
– Art. 10 Abs. 2 EMRK

Die Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 EMRK lässt erkennen, dass der Begriff „Eingriff“ weit zu verstehen ist. Den schärfsten Eingriff stellt wohl die strafrechtliche Sanktionierung dar, sodass das Grundrecht der Meinungsfreiheit eine besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbare Anstandsverletzung fordert. Konkret gilt es abzuwägen, ob die Äußerung des Beschwerdeführers über das schwierige Verhältnis zwischen Exekutivorganen und Fußballfans sowie deren Vorgehensweise, in Form des Schwenken einer großen Fahne mit dem Aufdruck „A.C.A.B“, generell als Verstoß gegen den öffentlichen Anstand zu werten sei.

Tatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung

Der vage Begriff des öffentlichen Anstands unterliegt keiner gesetzlichen Definition.

Der Verfassungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung einer Äußerung nicht bloß auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern auch auf Art und Umstand, also wie und wo welche Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird. Es kommt somit vielmehr entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben, sodass die Erfordernisse in jeder Situation andere sind. Was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Die berechtigten Erwartungen sind dort und da ganz verschieden. Was tragbar ist, wechselt auch nach der Art des Publikums, das nicht als einheitliche Größe angesehen werden kann.

Das Schwenken einer Fahne mit dem Aufdruck „A.C.A.B“ während eines Fußballspiels sollte primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringen. Diese Form (das Schwenken einer Fahne) der Meinungskundgabe eignet sich nicht als konkrete „Beschimpfung“ bestimmter anderer Personen – hier Polizeibeamter – sodass der Tatbestand der Anstandsverletzung nicht erfüllt ist.

Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen.

Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgericht

Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich im Rahmen von Fußballspielen mit der Abkürzung „A.C.A.B“.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass das Kürzel ACAB über eine überschaubare, kleine und abgrenzbare Personenanzahl nicht verwendet oder zur Schau gestellt werden darf. Juristisch betrachtet, falle „A.C.A.B“ unter die freie Meinungsäußerung in Deutschland, so es eben nicht gegen eine überschaubare Personengruppe gerichtet ist. Andernfalls stelle es eine Beleidigung dar.

Zum Begriff der überschaubaren, kleinen und abgrenzbaren Personenanzahl

Das Bundesverfassungsgericht stellte darüber hinaus fest, je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.

Fazit

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darf keinesfalls in der Art aufgefasst werden, dass die Abkürzung „A.C.A.B“ unter generellem Schutz steht. Die Verwendung eines Transparents bei einem Fußballspiel mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ kann grundsätzlich als Beleidigung bestraft werden. Es ist stets auch der Rahmen, in dem eine Äußerung getätigt wird zu berücksichtigen. Der Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass man bei Fußballspielen jedenfalls damit rechnen muss, dass Fahnen mit kritischen, gar anstößigen oder derben Äußerungen geschwenkt werden.

In Österreichs Fußballstadien muss man sich sohin wohl weiterhin auf eine gewisse Inszenierung einlassen, welche im täglichen Leben als solche wohl nicht toleriert werden würde.

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Arbeitsunfall oder Freizeitunfall – Der Ruf nach Rechtssicherheit

Im Fall der damaligen Synchronschwimmerin Vanessa Sahinovic beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den schrecklichen Verkehrsunfall als Arbeitsunfall. Dies ließ weitreichende Folgen vor allem im Bereich des Arbeitnehmerschutzes befürchten. Der „Fall Lukas Müller“ zeigt, dass es nicht so ist. Der gesamte Sport ist gefordert, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären.

Tragischer Unfall bei den Europaspielen in Baku

In einer 2017 ergangenen Entscheidung befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer jungen Schwimmerin, die bei den Europaspielen 2015 in Baku bei einem verheerenden Unfall verletzt wurde und seitdem querschnittsgelähmt ist. Bei aller Tragik des Ereignisses, stellte sich neben der persönlichen Tragödie auch die finanzielle Frage. Vor allem ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelte, der die Anwendung der gesetzlichen Sozialversicherung auslöst.

Dabei galt es zu klären, ob einerseits ein entgeltliches – die Sozialversicherungspflicht auslösendes – Arbeitsverhältnis vorlag und andererseits ob das Österreichische Olympische Comité als entsendender Verband als Arbeitgeber zu qualifizieren ist.

Wann kommt es zur (Voll-) Anwendung der gesetzlichen Sozialversicherung

Einer Vollversicherung gemäß § 4 Abs 1 ASVG unterliegen Dienstnehmer, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dabei genügt es, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegen. Unter Entgelt sind alle Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldet sind oder darüber hinaus vom Dienstgeber oder auch einem Dritten tatsächlich gewährt werden. Dabei wird unter wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf die äußere Erscheinungsform abgestellt (zB Werkvertrag, Dienstvertrag), sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt herangezogen.

Das Gericht bejaht den Arbeitnehmerbegriff

Das Bundesverwaltungsgericht hat im „Fall Sahinovic“ festgehalten, dass es bei der Prüfung der persönlichen Abhängigkeit auf eine Gesamtbetrachtung der konkret zu beurteilenden Beschäftigung ankomme. Dabei muss es im Gegensatz zu einem Werkvertrag oder freien Dienstvertrag zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kommen. Im Einklang mit dem arbeitsvertraglichen Arbeitnehmerbegriff kommt es durch die Bindung an die vom Arbeitgeber vorgegeben Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit, den Arbeitsort, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die darauf abgestellten Weisungs- und Kontrollbefugnisse zur weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit.

Überdies kann trotz bewusstem Verzicht einer Geldlohnvereinbarung eine Entgeltvereinbarung in Form eines Sachbezuges vorliegen. Es handelt sich dabei um bargeldlose Zuwendungen, die durch den Dienstgeber oder durch Dritte erbracht werden und dadurch auch die betriebsbezogenen Interessen des Dienstgebers fördern. Dabei wird auf den Parteiwillen abgestellt. Wird die vom Dienstnehmer erbrachte Leistung als Gegenwert für die bargeldlose Zuwendung gesehen, liegt ein Sachbezug vor. Diese muss auch geeignet und dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten. Es kommt somit zu einer Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei auch der Wert der Leistung eine Rolle spielen kann. Je höher der Wert der Zuwendung, desto eher kann von der Entgeltlichkeit des Vertragsverhältnisses ausgegangen werden.

Folglich sollte schon eine geringe Sachleistung reichen, die im Rahmen von Athletenvereinbarungen und Nominierungsverträgen zwischen dem Sportler und dem nominierenden Sportverband gewährt wird, um ein Dienstverhältnis zu begründen, das folglich zu Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung berechtigt.

Was bedeutet die Entscheidung für die Zukunft?

Bislang wurden Athleten bei unstrittigen Arbeitsunfällen, vor allem im Bereich des alpinen und nordischen Skisports, als Selbstständige qualifiziert, die den Arbeitnehmerbegriff nicht erfüllen. Durfte man davon ausgehen, dass durch die Entscheidung im „Fall Sahinovic“ diese Einschätzung nicht mehr aufrecht zu erhalten sein wird, zeigt der aktuelle „Fall Lukas Müller„, dass in diesem Bereich noch vieles ungeklärt scheint. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sollte hier für Klarheit sorgen.

Auf jeden Fall lässt sich anhand der schrecklichen Einzel-Schicksalen festhalten, dass es bei der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen Athleten und Verbänden in vielen Fällen zu einer keinesfalls wünschenswerten Rechtsunsicherheit kommt. Wird die Arbeitnehmereigenschaft bei Berufsfußballern der österreichischen Bundesliga, durch die Verdienste der zuständigen Spieler-Gewerkschaft, mittlerweile als selbstverständlich erachtet, befinden sich Einzelsportler nach wie vor in einem rechtlichen Graubereich.

In diesem Zusammenhang ist auf die Überlegungen der Schaffung eines eigenen Berufssportgesetzes hinzuweisen. Darin werden unter Rücksichtnahme der Besonderheiten des Sports optimale arbeitsrechtliche, sozialrechtliche, steuerrechtliche sowie haftungs- und vereinsrechtliche Rahmenbedingungen gefordert. Bis zu dessen Umsetzung bleibt die Sehnsucht nach mehr Rechtssicherheit aufrecht.

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Rechtliche Konsequenzen bei Fehlverhalten von Fans – ein aktueller Überblick

In den letzten Wochen und Monaten tat sich einiges im Bereich der rechtlichen Konsequenzen bei Fehlverhalten von Fußballfans. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch das deutsche Bundesverfassungsgericht beschäftigten sich mit dieser Thematik. Auch in der Österreichischen Fußball-Bundesliga gibt es Reformvorschläge. Im folgenden Beitrag werden diese aktuellen Entwicklungen näher beleuchtet. 

OGH: solidarische Haftung von Fußballfans

Das österreichische Höchstgericht in Zivil- und Strafsachen (OGH) hatte sich jüngst mit einem Raufhandel von Fußballfans nach einem Spiel zu beschäftigen. Dabei sprach der OGH aus, dass Fußballfans, die als Gruppe auf gegnerische Fans losstürmen, für einen Schaden (hier: Verletzung eines Polizeibeamten) auch ohne Schädigungsvorsatz und Beweis der Kausalität des Einzelnen solidarisch haften. Schon alleine der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es nach Ansicht des Gerichtshofs, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Lediglich in Fällen, in welchen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung ausgeschlossen.

Was ist passiert? Der Beklagte lief gemeinsam mit anderen Fußballfans (Gruppe von 5-10 Personen) nach einem Spiel auf den Parkplatz, auf welchem Fans des gegnerischen Teams um einen Bus standen. Dabei wurde der Kläger, welcher als Polizist vor Ort war und in den Raufhandel eingriff, von einem der heranstürmenden Fans, jedoch nicht vom Beklagten, verletzt. Nach dem Vorfall begehrte der Polizist vom Beklagten Schmerzengeld und die Haftung für zukünftige Schäden. Obwohl der Beklagte einwendete, dass nicht er den Kläger verletzt habe, war die Klage des Polizisten erfolgreich. Neben der obigen rechtlichen Begründung führte der OGH auch aus, dass das Lostürmen in einer Gruppe auf gegnerische Anhänger ein geeignetes Verhalten ist, um Aggressionen und Tätlichkeiten zu fördern. In einer solchen Situation sind Verletzungen, sei es von gegnerischen Fans, Unbeteiligten oder – wie in diesem Fall – einschreitenden Sicherheitskräften wahrscheinlich und auch vorhersehbar.

Die Entscheidung des OGH könnte in Zukunft bei kollektivem Fehlverhalten von Fans hohe Wellen schlagen.

Bundesverfassungsgericht: Stadionverbot verfassungsgemäß 

In eine ähnliche Kerbe schlägt auch eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2018. Demnach sind auf Verdacht basierende, bundesweite Stadionverbote verfassungsgemäß. Stadionverbote dürfen im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht willkürlich sein und müssen auf objektiven Tatsachen, nicht auf subjektiven Befürchtungen beruhen. Den Verein trifft in diesem Zusammenhang eine Untersuchungspflicht, wodurch der Fan anzuhören und das Verbot auf Verlangen des Fans zu begründen ist.

Dem Beschwerdeführer, ein Fan des FC Bayern München, der nach einem Match randaliert haben soll, war keine Straftat nachzuweisen und trotzdem bekam er ein Stadionverbot. Somit wandte er sich an das deutsche Höchstgericht in Karlsruhe. Dieses hielt fest, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Stadionverbot unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßig ist. Willkür, die einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründen könnte, wurde ausgeschlossen. Im Ergebnis sah das Bundesverfassungsgericht unter Abwägung der Grundrechtspositionen das verhängte Stadionverbot gegen den Bayern-Fan als sachlich gerechtfertigt an.

Bundesliga-Sanktionskonzept neu mit Fokus Täterausforschung

Die Klubkonferenz der Bundesliga beschäftigte sich vergangene Woche aufgrund sicherheitsrelevanter Vorfälle in den vergangenen Monaten mit dem Thema Fehlverhalten von Fans. Das Ergebnis ist ein erster Schritt für ein neues Sanktionskonzept mit Fokus Täterausforschung. Daneben soll die typische Stadionatmosphäre geschützt werden und als letzte Konsequenz ein Punkteabzug drohen.

Ab der Saison 2019/20 soll dem Senat 1 der Bundesliga in Sachen Zuschauerfehlverhalten ein Maßnahmenkatalog zur Seite gestellt werden, anhand dessen sich transparent und nachvollziehbar die zu setzenden Sanktionen ergeben. Neben Geldstrafen soll das Hauptaugenmerk nun verstärkt auf dem Gebiet der Täterausforschung liegen. Nach der Ausforschung drohen dem Täter ein Stadionverbot sowie gegebenenfalls auch Regressforderungen des Klubs. Ergänzend soll in Zukunft noch ein System konkreter sicherheitstechnischer bzw gewaltpräventiver Maßnahmen geschaffen werden. Als letzte Konsequenz soll der Punkteabzug für die darauffolgende Saison in den Strafenkatalog aufgenommen werden.

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