Winterreihe Skirecht Teil II: Schiunfall

Der erste Schnee ist gefallen und – soweit es Covid-19 zulässt – wird es auch in dieser Saison wieder unzählige Ski- und Snowboardgäste auf die Pisten verschlagen.
 
 
Normalerweise geht es Nachmittags mit vollgefülltem Magen (oder nach ein Paar heißen Getränken) zurück auf die stark befahrene Piste. Die Kraft in den Beinen lässt schon ziemlich nach, man will aber die letzte Fahrt nochmal so richtig ausnutzen und „Vollgas“ geben. Das war nun doch etwas zu viel des Guten und ein Sturz war unvermeidbar. Aufgrund des Sturzes kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Skiläufer, der nicht so ein großes Glück hatte und sich das Bein brach. So schnell kann`s gehen und man steht kurz vor einem möglichen Rechtsstreit. Der zweite Beitrag unserer Winterreihe widmet sich daher dem Thema der Haftung bei einem Skiunfall und den damit im Zusammenhang stehenden Regeln.
 

Grundlagen zum Schadenersatzrecht

Wenn, wie im geschilderten Fall, im Rahmen eines Skiunfalles Körper- und/oder Sachschäden entstehen, könnte der Geschädigte unter Umständen Schadenersatzansprüche (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung, usw.) gerichtlich geltend machen. Ein bloßer Schaden allein reicht jedoch noch nicht aus – der Schädiger muss den Schaden auch rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben. Allein aus der Tatsache, dass ein Skifahrer stürzt und damit einen Zusammenstoß verursacht, kann noch nicht auf ein Verschulden des Stürzenden geschlossen werden. Vorwerfbares Fehlverhalten könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Sturz aufgrund eines unangepassten Fahrverhalten, wie eine für das Fahrkönnen oder die Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit, geschieht (wie im Beispielsfall). Diese Haftungsgrundlagen hat der Verletzte zu beweisen. Ein solcher Beweis kann bei Skiunfällen aber oft nicht leicht erbracht werden, denn im Schnee bleiben oft keine Spuren zurück, die eine Rekonstruktion des Unfalls erlauben und Zeugen erinnern sich oft nur verschwommen an die letzten Sekunden vor dem Zusammenstoß. Das Gericht bestellt daher in den meisten Fällen einen Sachverständigen und zieht die FIS- und POE-Regeln heran, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten und die damit zusammenhängende Frage des Verschuldens zu beurteilen. Diesen Regeln kommt daher große Bedeutung zu.
 

Die wichtigsten Verhaltensregeln auf der Piste – einfach erklärt

Entscheidende Sorgfaltsnormen sind die „FIS-Regeln“ und die eher unbekannteren „POE-Regeln“ (die Regeln des „Pistenordnungsentwurfes des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit“). Diese Regeln sind zwar keine Rechtsnormen (wie etwa Gesetze), bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichten von Schifahrern kommt ihnen dennoch erhebliche Bedeutung zu. Sie gelten als Maßstab für sportgerechtes Verhalten eines sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers bzw. Snowboarders. Ein Skifahrer darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Pistenbenützer die Pistenregeln befolgen. Wer selbst gegen diese Regeln verstößt, kann sich aber nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

Was gilt für Snowboarder?

Die FIS- und POE-Regeln gelten sinngemäß auch für Snowboarder. Des Weiteren hat die Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) im Einvernehmen mit den Snowboardverbänden weitere spezifische Regeln geschaffen, die Snowboarder zusätzlich zu beachten haben.

10 FIS-Regeln für Ski- und Snowboarder:

  • Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

WICHTIG: Man ist für die verwendete Ausrüstung selbst verantwortlich. Die Einstellung der Skibindung sollte daher von einem Fachunternehmen erfolgen. Pisten dürfen ausschließlich mit Sportgeräten befahren werden, mit denen die Einhaltung der FIS-Regeln technisch möglich ist. Das Rodeln auf Pisten ist bspw. verboten.

  • Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

WICHTIG: Fahren auf Sicht bedeutet, dass man nur eine solche Fahrgeschwindigkeit wählen darf, die es ermöglicht, jedenfalls innerhalb der Sichtweite anzuhalten bzw. etwaigen drohenden Hindernissen oder anderen Pistenbenützern auszuweichen. An unübersichtlichen oder stark befahrenen Stellen ist langsam zu fahren, insbesondere an Kanten, am Ende von Pisten und im Bereich von Liften und Seilbahnen.

  • Wahl der Fahrspur

Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

WICHTIG: Wer hinter einem anderen herfährt, muss genügend Abstand einhalten, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen.

  • Überholen

Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

  • Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren

Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

  • Anhalten

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

WICHTIG: Ausgenommen auf breiten Pisten soll der Skifahrer und Snowboarder nur am Pistenrand anhalten und stehen bleiben. Engstellen und unübersichtliche Abschnitte sind ganz freizuhalten. Häufige Fehlverhalten sind ist das Anhalten kurz nach unübersichtlichen Stellen und Kuppen.

  • Aufstieg und Abstieg

Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

WICHTIG: Diese Regel ist wichtig für Tourengeher! Fußspuren beschädigen die Piste und können dadurch Skifahrer und Snowboarder gefährden.

  • Beachten der Zeichen

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

WICHTIG: Pisten werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad schwarz, rot oder blau markiert und auch mit Hinweis-, Gefahr- und Sperrtafeln gekennzeichnet. Von Bedeutung sind hier vor allem die ,,Slow-Tafeln‘‘ sowie die Hinweisschilder über das Ende des gesicherten Skigebietes (Lawinenhang). Grundsätzlich steht es jedem frei die Pisten frei zu wählen, allerdings muss die Wahl gemäß FIS-Regel Nr. 2 den eigenen Fähigkeiten entsprechen. Freerider handeln im Bereich außerhalb des gesicherten Skigebietes auf eigene Gefahr aber grundsätzlich nicht rechtswidrig. Zu beachten sind allerdings strafrechtliche Komponenten bei Auslösung einer Lawine.

  • Hilfeleistung

Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

WICHTIG: Diese Pflicht trifft nicht nur den Unfallverursacher, sondern jeden Pistenbenützer, der an einer Unfallstelle vorbeikommt. Das bedeutet die Leistung von Erster Hilfe, die Alarmierung des Rettungsdienstes und das Absichern der Unfallstelle. Wer dies unterlässt, begeht unter Umständen auch einen Straftatbestand (§§ 94 und 95 StGB).

  • Ausweispflicht

Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

WICHTIG: Der Zeugenbeweis ist für die zivil- und strafrechtliche Beurteilung eines Unfalles von großer Bedeutung.

SKUS – Richtlinien für Snowboarder

  • Das vordere Bein muss mit einem Fangriemen fest mit dem Snowboard verbunden sein.
  • An Skiliften und auf Sesselbahnen das hintere Bein aus der Bindung lösen.
  • Vor jedem Richtungswechsel, besonders vor Fersenschwüngen (Heel Turns/Backsideschwünge): Blick zurück, Raum überprüfen.
  • Das Snowboard immer mit der Bindungsseite nach unten in den Schnee legen.
  • Auf Gletschern das Snowboard wegen der Spaltengefahr nicht abschnallen.
  • Fun Parks und Half Pipes nur nach Besichtigung benützen.
  • Bei Sprüngen sicher stellen, dass der Landeraum frei ist.

Beispiele von sorgfaltswidrigem Verhalten

  • Sturz aufgrund eines unangepassten Fahrverhaltens, wie eine für das Fahrkönnen oder die Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit (wie im Beispielsfall);
  • Missachtung allgemein anerkannter FIS-Regeln;
  • Zusammenstoß aufgrund einer unerwarteten Fehlauslösung der Skibindung (FIS-Regel 1; es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Einstellung der Bindung nicht mangelhaft war – etwa durch Einstellung eines Fachmannes; der Bindungseinstellschein sollte zu Beweiszwecken jedenfalls aufbehalten werden).

Beide sind schuld

Bei einem Mitverschulden des anderen Unfallteilnehmers, wenn beispielsweise beide unaufmerksam aufeinander zufahren, wird der Schaden gemäß des Ausmaßes des Mitverschuldens nach § 1304 ABGB geteilt.

Wie gehe ich im konkreten Fall am besten vor?

Ist es zu einem Unfall gekommen und wurde jemand verletzt, ist es besonders wichtig, andere Unfallteilnehmer umgehend mit Namen und Adresse festzustellen. Es ist auch wichtig, Beweismittel zu sammeln, wie etwa Zeugen (Kontaktdaten!) oder Fotos von der Unfallstelle.

Zusammenstoß mit einem Tourengeher?

Die FIS-Regel 7 besagt, dass aufsteigende Schifahrer im Allgemeinen nur den Pistenrand benützen dürfen. Es ist aber auch im Falle eines Unfalles das allgemeine Sorgfaltsgebot zu beachten. Geht ein Tourengeher nicht direkt am Rand und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem Skifahrer, werden für das (Mit-)verschulden die Breite, Übersichtlichkeit, Frequenz und Tageszeit auch eine wichtige Rolle spielen.

Teil III beschäftigt sich mit dem Thema der Skigebietserweiterungen. Neuerschließung versus Erweiterung oder Zusammenschluss bestehender Skigebiete.

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