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Winterreihe Skirecht Teil III: Erweiterung von Skigebieten & die Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Alpenraum sollen immer mehr Neuerschließungen oder Zusammenschlüsse von Skigebieten verwirklicht werden. Die zusätzlichen Pistenkilometer führen tendenziell zu einem erhöhten Buchungsaufkommen und will man sich dadurch nachhaltig Skigäste sichern. Ein weiterer Grund ist die steigende Schneefallgrenze wegen des Klimawandels und damit verbunden die Notwendigkeit höher gelegene Gebiete zu erschließen.

Dabei kann jedoch der Eindruck entstehen, dass Skigebietsbetreibern für den Ausbau der Pisten nur geringe umweltrechtliche Schranken gesetzt werden. Einen besonders großen Umweltkonflikt stellt derzeit der geplante Zusammenschluss des Tiroler Skigebiets im Ötztal mit dem Pitztaler Gletscherskigebiet dar. Unlängst hat die lokale Bevölkerung Tirols ihre Bedenken hinsichtlich des aktuell geplanten Vorhabens, die beiden Skigebiete mittels Zusammenschlusses zu erweitern, geäußert. Es handelt sich hierbei um die größte Erschließungsmaßnahme der letzten Jahrzehnte. Genauer gesagt sind unter anderem 64 Hektar Pistenfläche, vier Seilbahnen, ein Skitunnel und eine große Beschneiungsanlage geplant. Ziel ist es, das größte Gletscherskigebiet der Welt zu errichten.

Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die gesetzliche Grundlage und die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Ausbau von Skigebieten bieten.

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-Verfahren) – Der Weg zur Genehmigung

Das UVP-Verfahren wird als Instrument zur Umweltvorsorge verstanden. Das Verfahren dient der Überprüfung sämtlicher Maßnahmen eines geplanten Vorhabens und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Mit Vorhaben sind Projekte gemeint, deren Umsetzung sich auf die Menschen und die biologische Vielfalt der Tiere und Pflanzen, die Luft und das Klima, das Wasser, den Boden und die Landschaft auswirken können. Der Projektwerber muss eine Beschreibung der wichtigsten und abschätzbaren Auswirkungen durch den Bau und Betrieb des Vorhabens auf die Umwelt erstellen und diese der Behörde mitteilen. Dem Projektwerber obliegt es auch, konkrete Maßnahmen anzuführen, die einen auswirkungsvermeidenden oder -mindernden Effekt haben, sowie Alternativen zur Projektrealisierung darzustellen. Das UVP-Verfahren dient demnach dazu, etwaige schwere negative Auswirkungen auf die Umwelt bereits im Vorhinein festzustellen und zu vermeiden oder auf ein verträgliches Ausmaß zu reduzieren. Dies soll ausweislich des Gesetzes unter der Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.

Das Vorverfahren

Im Rahmen des UVP-Verfahrens wird in einem ersten Schritt ein Vorverfahren durchgeführt. Dieses wird durch das Einbringen eines Genehmigungsantrages vom Projektwerber eröffnet. Es erfolgt eine öffentliche Auflage der eingereichten Unterlagen zum geplanten Vorhaben und die Behörden und Standortgemeinden erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb dieser sich Umweltschutzorganisationen und Bürgerinitiativen zum geplanten Vorhaben äußern können und dadurch Parteistellung erlangen. Anschließend beauftragt die zuständige Behörde Amtssachverständige zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachten, welches ebenfalls veröffentlicht wird.

Die öffentliche Erörterung

In der zweiten Phase findet eine öffentliche Erörterung statt. Diese dient zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Teilnehmen können alle Personen denen eine Partei- und Beteiligtenstellung zukommt. Parteistellung haben beispielsweise Nachbarn. Ebenfalls teilnehmen können der Umweltanwalt, Gemeinden, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen. Diese Etappe soll der Behörde die Möglichkeit geben, alle relevanten Interessen zu sammeln und diese abzuwägen.

Subjektiv öffentliche Rechte

Parteien, denen ein subjektiv öffentliches Recht zusteht, können an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihre Einwände und Bedenken vorbringen. Die subjektiven öffentlichen Rechte gewährleisten, dass ein Einzelner kraft öffentlichen Rechts eine „Rechtsmacht“ erhält, welche den Staat zur Verfolgung seiner Interessen verpflichtet und daher ein bestimmtes Verhalten verlangt, damit der Einzelne seine eigene Rechtsposition durchsetzen kann. Beispiele für subjektive öffentliche Rechte sind das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Zustellung des Bescheids sowie auch das Parteiengehör. Die Parteien haben auch das Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der Behörde.

Da es sich bei der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften jedoch um ein objektives und nicht um subjektives Recht handelt, werden zusätzlich Umweltanwaltschaften und Umweltorganisationen in den Prozess miteinbezogen.

Zuständige Behörde

Im UVP-Verfahren ist die jeweilige Landesregierung die zuständige Behörde. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung entscheidet diese mittels Bescheid über den Genehmigungsantrag und veröffentlicht ihre Entscheidung. Innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides kann von den Parteien eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das UVP-Verfahrens im Rahmen einer Skigebietserweiterung

Da die Neuerschließung und Erweiterung von Skigebieten einen Eingriff in die Natur und die Landschaft bedeuten und somit ein Gefahrenpotential in sich bergen, muss ein solches Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Der Anhang 1 Z 12 des UVP-G sieht jedenfalls eine Pflicht zur Durchführung eines UVP-Verfahrens vor.

Der Begriff des „Skigebiets“

Grundsätzlich ist von einem „Skigebiet“ die Rede, wenn ein Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Skipisten besteht und ein durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist. Dazu gehört auch die notwendige Infrastruktur bestehend aus Möglichkeiten zur Übernachtung, Versorgungsbetriebe, Verkehrserschließung, Wasserversorgung und Kanalisation usw. Durch die Talräume wird das Skigebiet morphologisch begrenzt. Unter Talräumen versteht man durch markante, natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme, etc.) abgegrenzte Landschaftsräume […]. (Diese Begriffsdefinition des „Schigebiets“ erfolgte in der UVP-G-Nov BGBl I 2004/153 und wurde in der UVP-G-Nov BGBl I 2009/87 novelliert.)

Von einer Erweiterung eines Skigebiets wird im Grunde gesprochen, wenn ein vorhandenes Skigebiet flächenmäßig ausgebaut wird.

Eingriff in Natur und Umwelt – Eine Interessensabwägung

Bei einer Skigebietserweiterung sind vor allem die im Folgenden kurz dargestellten Interessen, sowie Eingriffe in die Umwelt in die Entscheidung miteinzubeziehen:

  • eine Erweiterung einer Skipiste erfordert meist vorhergehende Rodungen der Wälder und Felssprengungen;
  • die freigemachte Waldfläche erhöht das Risiko von Schnee- und Gerölllawinen;
  • während der Betriebsphase kommt es – aufgrund des Sauerstoffmangels – zu Auswirkungen auf Boden, Vegetation und Wasserhaushalt;
  • der erhöhte Einsatz von Schneekanonen zur Beschneiung der Pisten führt zu einer erhöhten Schmelzwassermenge und
  • für die Erzeugung des Kunstschnees wird auf Trinkwasser zurückgegriffen, was in Tirol mittlerweile zu einer enormen Wasserknappheit führt.

Diese negativen Auswirkungen auf die Umwelt sprechen in der Regel für die Notwendigkeit eines UVP-Verfahrens und sollen die Behörde dazu veranlassen, eine Interessenabwägung für das geplante Vorhaben durchzuführen.

Das entscheidende Kriterium der „naturschutzrechtlichen Interessenabwägung“

Im Jahr 2012 erging im Bundesland Salzburg eine Entscheidung (“Hochsonnberg”), die sich unter anderem mit der “naturschutzrechtlichen Interessenabwägung” beschäftigte. Ursprünglich wurde im Mai 2011 der Antrag zur Skigebietserweiterung in erster Instanz von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid genehmigt. Gegen diese Entscheidung wurde ein Rechtsmittel erhoben und so erging in zweiter Instanz eine negative Entscheidung vom Umweltsenat in Wien.

Im Fokus stand § 3a Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes. Diese Norm enthält eine Interessenabwägung, welche vorsieht, dass Maßnahmen die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, zu genehmigen sind, auch wenn naturschutzrechtliche Interessen dagegensprechen. Voraussetzung ist aber, dass es keine Alternative gibt, die die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigt. Dieses öffentliche Interesse kann unmittelbar am Wert der Nutzung durch die skisportbetreibenden Personen gemessen werden. Da aber die bestehenden Pisten bereits während der Erweiterung des Skigebiets nicht vollumfänglich genutzt werden können, ist schon an dieser Stelle fraglich, ob ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens gegeben ist. Außerdem könnte der durchgehende Skibetrieb nur durch eine – unter Berücksichtigung jeglicher Witterungssituation – effektive Nachbeschneiung aufrechterhalten werden und die Pisten müssten bis einschließlich Hochwinter genutzt werden. Zudem kommt es um die Mittagszeit meistens zu einer verstärkten Sonneneinstrahlung, welche zu einer Verschlechterung der Schneeverhältnisse führt und daher die Talabfahrt von den Skifahrern nur wenig bis gar nicht genutzt wird.

Mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde mit Beginn des Jahres 2014 der Umweltsenat durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersetzt und dieses ist nun die neue Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Landesregierung. Gegen Entscheidungen des BVwG kann beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Revision erhoben werden.

Im Jahr 2018 genehmigte das BVwG das Projekt „Hochsonnberg“. Die Genehmigung wurde allerdings im Dezember 2020 vom VwGH mit der Begründung aufgehoben, dass die Durchführung der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung durch das BVwG mangelhaft war. Nach Ansicht des VwGH überwiegt das öffentliche Interesse am Naturschutz jenem Interesse an der Umsetzung der Skigebietserweiterung. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Die Erweiterung des Skigebiets dient nachweislich nicht unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat und das BVwG hat damit neuerlich zu entscheiden.

Fazit

Das UVP-Verfahren ist somit ein sehr sinnvolles als auch effektives Verfahren, um schwere negative Eingriffe in die Umwelt durch bestimmte Großprojekte zu vermeiden. Die Durchführung der Interessenabwägung soll der Behörde ermöglichen über die Bewilligungsfähigkeit von Projekten zu entscheiden.

Abschließend kann festgehalten werden, dass sowohl Skigebietsbetreiber als auch Behörden sehr wohl anspruchsvollen, gesetzlichen Vorschriften in Form von umweltrechtlichen Schranken bei der Erweiterung von Skigebieten unterliegen. Diese Vorschriften streben vor allem einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt an. Ohne dieses Regime wäre eine Erweiterung von Skigebieten, unter gleichzeitiger Wahrung von Natur und Landschaft nicht denkbar.

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Winterreihe Skirecht Teil II: Schiunfall

Der erste Schnee ist gefallen und – soweit es Covid-19 zulässt – wird es auch in dieser Saison wieder unzählige Ski- und Snowboardgäste auf die Pisten verschlagen.
 
 
Normalerweise geht es Nachmittags mit vollgefülltem Magen (oder nach ein Paar heißen Getränken) zurück auf die stark befahrene Piste. Die Kraft in den Beinen lässt schon ziemlich nach, man will aber die letzte Fahrt nochmal so richtig ausnutzen und „Vollgas“ geben. Das war nun doch etwas zu viel des Guten und ein Sturz war unvermeidbar. Aufgrund des Sturzes kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Skiläufer, der nicht so ein großes Glück hatte und sich das Bein brach. So schnell kann`s gehen und man steht kurz vor einem möglichen Rechtsstreit. Der zweite Beitrag unserer Winterreihe widmet sich daher dem Thema der Haftung bei einem Skiunfall und den damit im Zusammenhang stehenden Regeln.
 

Grundlagen zum Schadenersatzrecht

Wenn, wie im geschilderten Fall, im Rahmen eines Skiunfalles Körper- und/oder Sachschäden entstehen, könnte der Geschädigte unter Umständen Schadenersatzansprüche (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung, usw.) gerichtlich geltend machen. Ein bloßer Schaden allein reicht jedoch noch nicht aus – der Schädiger muss den Schaden auch rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben. Allein aus der Tatsache, dass ein Skifahrer stürzt und damit einen Zusammenstoß verursacht, kann noch nicht auf ein Verschulden des Stürzenden geschlossen werden. Vorwerfbares Fehlverhalten könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Sturz aufgrund eines unangepassten Fahrverhalten, wie eine für das Fahrkönnen oder die Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit, geschieht (wie im Beispielsfall). Diese Haftungsgrundlagen hat der Verletzte zu beweisen. Ein solcher Beweis kann bei Skiunfällen aber oft nicht leicht erbracht werden, denn im Schnee bleiben oft keine Spuren zurück, die eine Rekonstruktion des Unfalls erlauben und Zeugen erinnern sich oft nur verschwommen an die letzten Sekunden vor dem Zusammenstoß. Das Gericht bestellt daher in den meisten Fällen einen Sachverständigen und zieht die FIS- und POE-Regeln heran, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten und die damit zusammenhängende Frage des Verschuldens zu beurteilen. Diesen Regeln kommt daher große Bedeutung zu.
 

Die wichtigsten Verhaltensregeln auf der Piste – einfach erklärt

Entscheidende Sorgfaltsnormen sind die „FIS-Regeln“ und die eher unbekannteren „POE-Regeln“ (die Regeln des „Pistenordnungsentwurfes des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit“). Diese Regeln sind zwar keine Rechtsnormen (wie etwa Gesetze), bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichten von Schifahrern kommt ihnen dennoch erhebliche Bedeutung zu. Sie gelten als Maßstab für sportgerechtes Verhalten eines sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers bzw. Snowboarders. Ein Skifahrer darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Pistenbenützer die Pistenregeln befolgen. Wer selbst gegen diese Regeln verstößt, kann sich aber nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

Was gilt für Snowboarder?

Die FIS- und POE-Regeln gelten sinngemäß auch für Snowboarder. Des Weiteren hat die Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) im Einvernehmen mit den Snowboardverbänden weitere spezifische Regeln geschaffen, die Snowboarder zusätzlich zu beachten haben.

10 FIS-Regeln für Ski- und Snowboarder:

  • Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

WICHTIG: Man ist für die verwendete Ausrüstung selbst verantwortlich. Die Einstellung der Skibindung sollte daher von einem Fachunternehmen erfolgen. Pisten dürfen ausschließlich mit Sportgeräten befahren werden, mit denen die Einhaltung der FIS-Regeln technisch möglich ist. Das Rodeln auf Pisten ist bspw. verboten.

  • Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

WICHTIG: Fahren auf Sicht bedeutet, dass man nur eine solche Fahrgeschwindigkeit wählen darf, die es ermöglicht, jedenfalls innerhalb der Sichtweite anzuhalten bzw. etwaigen drohenden Hindernissen oder anderen Pistenbenützern auszuweichen. An unübersichtlichen oder stark befahrenen Stellen ist langsam zu fahren, insbesondere an Kanten, am Ende von Pisten und im Bereich von Liften und Seilbahnen.

  • Wahl der Fahrspur

Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

WICHTIG: Wer hinter einem anderen herfährt, muss genügend Abstand einhalten, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen.

  • Überholen

Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

  • Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren

Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

  • Anhalten

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

WICHTIG: Ausgenommen auf breiten Pisten soll der Skifahrer und Snowboarder nur am Pistenrand anhalten und stehen bleiben. Engstellen und unübersichtliche Abschnitte sind ganz freizuhalten. Häufige Fehlverhalten sind ist das Anhalten kurz nach unübersichtlichen Stellen und Kuppen.

  • Aufstieg und Abstieg

Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

WICHTIG: Diese Regel ist wichtig für Tourengeher! Fußspuren beschädigen die Piste und können dadurch Skifahrer und Snowboarder gefährden.

  • Beachten der Zeichen

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

WICHTIG: Pisten werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad schwarz, rot oder blau markiert und auch mit Hinweis-, Gefahr- und Sperrtafeln gekennzeichnet. Von Bedeutung sind hier vor allem die ,,Slow-Tafeln‘‘ sowie die Hinweisschilder über das Ende des gesicherten Skigebietes (Lawinenhang). Grundsätzlich steht es jedem frei die Pisten frei zu wählen, allerdings muss die Wahl gemäß FIS-Regel Nr. 2 den eigenen Fähigkeiten entsprechen. Freerider handeln im Bereich außerhalb des gesicherten Skigebietes auf eigene Gefahr aber grundsätzlich nicht rechtswidrig. Zu beachten sind allerdings strafrechtliche Komponenten bei Auslösung einer Lawine.

  • Hilfeleistung

Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

WICHTIG: Diese Pflicht trifft nicht nur den Unfallverursacher, sondern jeden Pistenbenützer, der an einer Unfallstelle vorbeikommt. Das bedeutet die Leistung von Erster Hilfe, die Alarmierung des Rettungsdienstes und das Absichern der Unfallstelle. Wer dies unterlässt, begeht unter Umständen auch einen Straftatbestand (§§ 94 und 95 StGB).

  • Ausweispflicht

Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

WICHTIG: Der Zeugenbeweis ist für die zivil- und strafrechtliche Beurteilung eines Unfalles von großer Bedeutung.

SKUS – Richtlinien für Snowboarder

  • Das vordere Bein muss mit einem Fangriemen fest mit dem Snowboard verbunden sein.
  • An Skiliften und auf Sesselbahnen das hintere Bein aus der Bindung lösen.
  • Vor jedem Richtungswechsel, besonders vor Fersenschwüngen (Heel Turns/Backsideschwünge): Blick zurück, Raum überprüfen.
  • Das Snowboard immer mit der Bindungsseite nach unten in den Schnee legen.
  • Auf Gletschern das Snowboard wegen der Spaltengefahr nicht abschnallen.
  • Fun Parks und Half Pipes nur nach Besichtigung benützen.
  • Bei Sprüngen sicher stellen, dass der Landeraum frei ist.

Beispiele von sorgfaltswidrigem Verhalten

  • Sturz aufgrund eines unangepassten Fahrverhaltens, wie eine für das Fahrkönnen oder die Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit (wie im Beispielsfall);
  • Missachtung allgemein anerkannter FIS-Regeln;
  • Zusammenstoß aufgrund einer unerwarteten Fehlauslösung der Skibindung (FIS-Regel 1; es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Einstellung der Bindung nicht mangelhaft war – etwa durch Einstellung eines Fachmannes; der Bindungseinstellschein sollte zu Beweiszwecken jedenfalls aufbehalten werden).

Beide sind schuld

Bei einem Mitverschulden des anderen Unfallteilnehmers, wenn beispielsweise beide unaufmerksam aufeinander zufahren, wird der Schaden gemäß des Ausmaßes des Mitverschuldens nach § 1304 ABGB geteilt.

Wie gehe ich im konkreten Fall am besten vor?

Ist es zu einem Unfall gekommen und wurde jemand verletzt, ist es besonders wichtig, andere Unfallteilnehmer umgehend mit Namen und Adresse festzustellen. Es ist auch wichtig, Beweismittel zu sammeln, wie etwa Zeugen (Kontaktdaten!) oder Fotos von der Unfallstelle.

Zusammenstoß mit einem Tourengeher?

Die FIS-Regel 7 besagt, dass aufsteigende Schifahrer im Allgemeinen nur den Pistenrand benützen dürfen. Es ist aber auch im Falle eines Unfalles das allgemeine Sorgfaltsgebot zu beachten. Geht ein Tourengeher nicht direkt am Rand und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem Skifahrer, werden für das (Mit-)verschulden die Breite, Übersichtlichkeit, Frequenz und Tageszeit auch eine wichtige Rolle spielen.

Teil III beschäftigt sich mit dem Thema der Skigebietserweiterungen. Neuerschließung versus Erweiterung oder Zusammenschluss bestehender Skigebiete.

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Winterreihe Skirecht Teil I: Verkehrssicherungspflichten im Wintersport

Die Sicherheit von Sportlern und möglichen Zusehern bei Veranstaltungen im Wintersport ist zweifelsohne ein wichtiges Thema. Dieser (erste) Beitrag unserer Winterreihe soll einen Überblick über die Rechtsprechung des OGH zu den Pflichten geben, die Sportveranstalter, Pisteninhaber oder sonstige (vertraglich dazu) Verpflichtete sicherstellen müssen. Explizit wird auf die Zumutbarkeit einzelner Maßnahmen eingegangen und dazu werden Einzelfälle zur Haftung kurz skizziert.

Verkehrssicherungspflichten im Wintersport: geprägt von Zumutbarkeit und Einzelfällen

Allgemeine Grundsätze

Vorweg sei gesagt, dass es sich bei den angesprochenen Obliegenheiten um Verkehrssicherungspflichten, genauer um sog Schutz- und Sorgfaltspflichten, handelt, die zu der eigentlichen Hauptleistungspflicht, bspw bei Kauf eines Skipasses die Beförderung in den Skiliften und die Nutzung der Skipisten, hinzutreten. Die Veranstalter von Sportwettbewerben müssen allgemein für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sorgen, um die Sicherheit von Teilnehmern und Zuschauern zu gewährleisten. Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten finden jedoch ihre Grenze jedenfalls in der Zumutbarkeit. Welche Maßnahmen nun tatsächlich angemessen, also notwendig und in erster Linie zumutbar sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Wer als Veranstalter gilt, wird in den Veranstaltungsgesetzen der Ländern durchaus unterschiedlich definiert. Doch kann man sagen, Veranstalter ist jemand, der Veranstaltungen abhält oder öffentlich bzw gegenüber der Behörde als solcher auftritt, der Veranstaltungen ankündigt oder auf dessen Rechnung sie durchgeführt werden. Bei Sportveranstaltungen ist idR der Sportstätteninhaber auch der Veranstalter.

Den Veranstalter treffen neben der Gewährleistung der erforderlichen Vorkehrungen auch Aufklärungspflichten hinsichtlich der für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken, sodass sich der Sportler der Gefahren bewusst wird und diese abschätzen kann. Beachtenswert ist hier allerdings, dass eine Überspannung dieser Pflichten nicht vorgenommen werden darf, da die Sportaktivität gefördert und nicht unmöglich gemacht werden soll. In Bezug auf die Anbringung von Fangnetzen oder die Abpolsterung der am Rand der Piste stehenden Bäume meint der OGH bspw, dass dies eben eine solche Überspannung der Gewährleistung von Sicherheitsmaßnamen darstelle, da der Skifahrer – in der Meinung, besonders geschützt zu sein – dadurch ein höheres Sturzrisiko eingehen würde. Hinsichtlich den mit der Sportart verbundenen erkennbaren Gefahren, trifft den Veranstalter allerdings keine Warn- oder Belehrungspflicht.

Pflichten bei (professionellen) Skirennen

Der Veranstalter eines professionellen Skirennens ist verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen so einzurichten, dass im größtmöglichen Umfang Gefahren für die Rennläufer abgewendet werden. Dabei ist insb wegen der hohen Geschwindigkeiten und der immer spezialisierteren Sicherungstechnik ein hohes Maß an Erfahrung erforderlich. Ein Mitverschulden des Rennläufers oder dessen Mannschaftsführers aufgrund eines Fahrfehlers innerhalb des arttypischen Risikos des Rennsports oder fehlender Rüge oder Bemängelung der Sicherheitsvorkehrungen wird idR (von der Rechtsprechung) nicht bejaht, weil von diesem nicht die dem Veranstalter zukommende Sachkunde zu erwarten sei.

Weiters hat der Veranstalter eines Skirennens im freien Gelände Sicherungspflichten, um die Rennläufer vor atypischen Gefahren zu schützen. Atypisch ist eine Gefahr dann, wenn sie bei eigenverantwortlicher Aufmerksamkeit (der Rennläufer) nicht ohne weiteres erkennbar oder bei Erkennbarkeit schwer zu vermeiden ist. Angemerkt sei, dass der Rennläufer bei einem Unfall selbst hier kein Mitverschulden trägt, wenn er nicht auf Sicht, sondern im Renntempo fährt. Der Läufer wird ja gerade vom Veranstalter zu schnellem Fahren aufgefordert. Aus der Rechtsprechung ergeht darüber hinaus, dass die Verkehrssicherungspflichten in Sachen Pistensicherung – bspw bei der Absicherung von Holzstangen zur Abgrenzung der Piste; vor allem bei Stellen mit erhöhter Sturzgefahr – bei einem Pistenhalter von permanenten Rennstrecken strenger als bei gewöhnlichen Skipisten sind.

Wichtige Aspekte für Amateur-Skifahrer

Nicht nur bei professionellen Veranstaltungen, nein auch bei Hobby-Skifahrern tauchen häufig schwierige Haftungsfragen auf – hier ein kleiner Überblick:

  • Haftung der Liftbetreiber

Bei Herausrutschen aus dem Liftsessel eines Sesselliftes im Stationsbereich aufgrund eines minimalen Schwingens, welches durch das sanfte Anhalten des Liftes nach einem Fehlverhalten eines anderen Passagiers eingetreten war, ist die Haftung des Sesselliftbetreibers ausgeschlossen. Nach Ansicht des OGH liegt ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG vor. Diese Schaukelbewegungen können auch bei größter Sorgfalt nicht verhindert werden und es sei Sache des Skifahrers, damit umzugehen und sich festzuhalten, insb bei offenem Sicherungsbügel im Stationsbereich.

Aus den Betriebsvorschriften eines Schleppliftes ging ferner hervor, dass der Betrieb einzustellen ist, wenn es dem Personal aufgrund dichten Nebels nicht mehr möglich ist, die Trasse einzusehen und bei Gefahr im Verzug reagieren zu können. Nach der Meinung des OGH stelle ein Nichteinstellen des Betriebs durch den Schleppliftbetreiber bei Vorliegen von solch dauerhaften schlechten Sichtverhältnissen einen Verstoß gegen seine vertraglichen Verkehrssicherungspflichten dar.

  • Der Kauf einer Skikarte im Pistenverbund (zB Skicirkus Saalbach)

Doch auch die Frage der Passivlegitimation (einfach erklärt: wer kann geklagt werden?) in einem Schadenersatzprozess nach einem Skiunfall ist essenziell. Sofern das Unternehmen, bei dem die Skikarte erworben wird, vor Vertragsabschluss durch die Beförderungsbedingungen das Vertretungsverhältnis offenlegt – der Kauf eines Skipasses für einen Pistenverbund begründet gespaltene Vertragsverhältnisse mit den einzelnen Verbundunternehmen –, ist das einzelne Verbundunternehmen Anspruchsgegner des Verletzten, in dessen Zuständigkeitsbereich es zu dem Unfall gekommen ist. Der Verkäufer der Skikarte ist lediglich für die von ihm selbst betriebenen Anlagen verantwortlich. Anders ist es, wenn keine Offenlegung erfolgt: der Pistenhalter, der die Karte verkauft, ist Vertragspartner des Käufers und kann unabhängig von einer etwaigen Verletzung der Pistensicherungspflichten anderer Verbundunternehmen in Anspruch genommen werden. Die eigentlichen „Schädiger“ werden ihm als Erfüllungsgehilfen (=Erfüllungsgehilfe ist, wer zur Erfüllung einer bestehenden rechtlichen Sonderverbindung als Gehilfe eingesetzt wird) zugerechnet.

  • Haftung der Pistenbetreiber

Der OGH bejaht auch die Haftung eines Pistenbetreibers im Rahmen seiner Pistensicherungspflicht bei einem Unfall eines Kleinkinds, welches in einen Elektranten (Anschlusskasten einer Schneelanze der Beschneiungsanlage) prallte. Entscheidend für die Beantwortung der Haftungsfrage sei, wie die konkrete Piste ausgestaltet ist. In diesem Fall war die Piste flach und der Elektrant stand auf dem aufsteigenden Hang neben der eigentlichen Piste. Der Pistenbetreiber müsse damit rechnen, dass ein Skifahrer bei unabsichtlichem Abkommen durch „Verschneiden“ von der Piste, auf den aufsteigenden Hang gerät, da das Korrigieren des „Verschneidens“ in stärkerem Gefälle einfacher sei als bei einem geringeren Gefälle.

  • Skifahren im freien Gelände (Off-Piste)

Keine Sicherungspflichten treffen den Pistenbetreiber hingegen auf einer sog wilden Abfahrt, dh einer eindeutig als gesperrt gekennzeichneten Skipiste. Sicherheitsvorkehrungen sind also nur im Bereich der Skipiste und der Pistenränder (inklusive Sturzräume) verpflichtend. Dabei ist die deutliche Kennzeichnung des Pistenrandes enorm wichtig, sodass der Pistenbetreiber nicht für Gefahren im freien Gelände haftet. Allgemein ist festzuhalten, dass der Pistenhalter dort entsprechende Schutzmaßnahmen einrichten muss, wo den Skifahrern durch nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.

  • Der Einsatz von Pistenfahrzeugen

Die Schutzmaßnahmen, die im Zuge eines Einsatzes eines Pistenfahrzeugs während des Pistenbetriebs zu garantieren sind, richten sich besonders nach den Umständen des Einzelfalls. Sodann besteht (klarerweise) ein erhöhtes Gefahrenpotential, wenn ein derartiges Fahrzeug rückwärts bergauf auf einer zirka 10m breiten Piste fährt. Den Skifahrern ist in diesen Fällen ein gefahrloses Passieren nicht möglich. Auch das Sichtfeld des Fahrers ist wegen des toten Sichtwinkels, der sich aus der Bauart des Fahrzeugs ergibt, stark eingeschränkt. Angemessen wären hier die kurzfristige Absperrung der Piste oder das Abstellen eines Pistenpostens.

  • Parkplatz

Dem Halter eines Parkplatzes in einem Skigebiet obliegt ebenfalls die Pflicht, zumutbare Maßnahmen im Rahmen seiner vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zu veranlassen. Doch sieht es der OGH als unzumutbar an, einen großen Parkplatz während eines starken Schneefalles gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen. Der Benutzer des Parkplatzes müsse sohin mit den neuen Gefahren, welche durch den Neuschnee entstehen können, rechnen und sich darauf einstellen. Dies gelte auch für die Zwischenräume zwischen den geparkten Autos, sollte es zu Mittag an dieser Stelle zu einem Sturz kommen, aber am Vormittag bereits eine umfangreiche Splittstreuung stattgefunden haben. Eine Wiederholung der Splittstreuung ist eben nicht zumutbar.

  • Exkurs für Zuschauer

Speziell auf die Zumutbarkeit der Schutzmaßnahmen, die ein Sportveranstalter zum Schutz der Zuseher gewährleisten muss, ging der OGH ein und sprach aus, dass bei einem Eishockeyspiel auch die Längsseiten des Spielfelds – zB durch taugliche Gitter – zu umranden bzw schützen sind. So sollen das Hinausschießen des Pucks und Verletzungen von Zuschauern verhindert werden. Dabei ist angesichts der Vorsichtsmaßnahmen auf die aktuelle Spieltechnik, also auf die modernste Entwicklung des jeweiligen Sports, abzustellen. Zumutbar ist auch im Zuge einer Skisprungveranstaltung – konkret handelte es sich in dieser Entscheidung um das Neujahrs-Skispringen am 1.1.1984 – die Absicherung des Zuschauerraumes durch einen ausreichend hohen Plastik-Maschenzaun und das Aufstellen von Strohballen in den verbleibenden Zwischenräumen des Zuschauerbereichs. Die Zuseher sollen hierdurch vor – durch einen Sturz des Skispringers – losgelösten Schiern geschützt werden.

Fazit

Die angeführten Beispiele zeigen, dass Fragen zu den Verkehrssicherungspflichten, deren Zumutbarkeit im Einzelfall und schlussendlich die Haftung bei Unfällen einer sehr detaillierten Aufschlüsselung des jeweiligen Sachverhalts bedürfen. Neben den „offensichtlichen“ Vorkehrungen, für die in jedem Fall Sorge getragen werden muss, sind es größtenteils Kleinigkeiten, die zu einer Vertragshaftung führen können, oder eben nicht.

Teil II beschäftigt sich mit Schadenersatz und Schmerzengeldforderungen im Zuge von Skiunfällen.

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