Der Fall Valieva und die Ad Hoc Kammer des Internationalen Sportgerichtshofes

Für großes Aufsehen sorgt in diesen Tagen eine Entscheidung der Ad Hoc Kammer des Internationalen Sportgerichtshofes (Court of Arbitration for Sport – kurz: CAS) bei den Olympischen Winterspielen in Peking.

Kurzum: Die erst 15-jährige Eiskunstläuferin Kamila Valieva (Athletin des Russischen Olympisches Komitee – kurz: ROC) durfte trotz einer positiven Dopingprobe an weiteren Wettkämpfen teilnehmen. Dabei hielt die Ad Hoc Kammer des CAS allerdings fest, dass damit nur der vorläufige Ausschluss der Athletin von den Olympischen Spielen vom Tisch gewesen sei. Ob sie durch die positive A-Probe aber gegen den Welt-Anti-Doping-Code (Details dazu hier) verstoßen hat oder nicht, wird noch ermittelt. Kurios dabei: Einerseits wurde die A-Probe am 25.12.2021 abgegeben, das Ergebnis lag jedoch erst am 8.2.2022, und damit nach dem Sieg des ROC im Mannschaftswettbewerb im Eiskunstlauf, vor. Andererseits wird die Siegerehrung für diesen Bewerb nicht während der Olympischen Winterspiele stattfinden, sondern erst, wenn die Ermittlungen in dieser Causa abgeschlossen sind. Die internationale Presse und die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) kritisierten die Entscheidung des Panels um den Vorsitzenden Fabio Iudica und den Schiedsrichtern Jeffrey Benz und Dr. Vesna Bergant Rakočeviċ. Eine kleine Zusatzinfo: Valieva verpasste am letzten Donnerstag (17.2.2022) den Sprung aufs Podest beim Einzelwettbewerb der Damen und holte nur Blech. So kann diese Siegerehrung wenigstens noch in Peking stattfinden. Wäre Valieva auf dem „Stockerl“ gelandet, hätte auch diese Medaillenvergabe verschoben werden müssen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich einige Fragen, darunter etwa: Was ist überhaupt ein Ad Hoc Schiedsgericht des CAS? Wann werden sie eingesetzt? Hier ein kurzer Überblick.

Die Ad Hoc Divisions des CAS

Der International Council of Arbitration for Sport (ICAS), das oberste Organ der CAS-Struktur und hauptsächlich zuständig für die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Struktur und der Parteienrechte in den Schiedsverfahren, installierte im Zuge der Vorbereitung für die Olympischen Sommerspiele in Atlanta im Jahr 1996 die erste sog Ad Hoc Division. Deren Aufgabe war es, rechtliche Streitfälle während der Sportveranstaltung in maximal 24 Stunden endgültig zu entscheiden. Um dies zu gewährleisten, waren zwei Co-Präsidenten und 12 Schiedsrichter vor Ort, um im Falle des Falles Schiedspanels einzurichten und rasch (=ad hoc) Entscheidungen zu treffen. Dieses erstmalig eingesetzte (einfache, flexible und kostenlose) Sonderverfahren wurde von Teilnehmern in Atlanta sechs Mal in Anspruch genommen. Da sich der Einsatz der Ad Hoc Division bewährte, kam bei jeder Sommer- und Winterolympiade seit 1996, den Commonwealth Games seit 1998, den Europäischen Meisterschaften der UEFA seit 2000 und dem FIFA World Cup seit 2006 jeweils eine Ad Hoc Kammer zum Einsatz.

Rechtliche Grundlage

In der Schiedsordnung für die Ad-hoc-Abteilung des CAS für die Olympischen Spiele finden sich 23 Artikel, wobei die ersten beiden Artikel dabei die Anwendung der Bestimmungen, die Zuständigkeit des CAS und die Ad Hoc Kammer behandeln.

Artikel 1 – Anwendung der vorliegenden Regeln und Zuständigkeit des CAS

Zweck dieser Regeln ist es, im Interesse der Athleten und des Sports die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten […] zu ermöglichen, soweit sie während der Olympischen Spiele oder während eines Zeitraums von zehn Tagen vor der Eröffnungszeremonie der Olympischen Spiele entstanden sind. Wird ein Schiedsverfahren gegen eine Entscheidung des IOC, eines NOC, eines Internationalen Verbandes oder eines Organisationskomitees für die Olympischen Spiele beantragt, so muss der Antragsteller vor Einreichung eines solchen Antrags alle internen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben, die ihm nach den Statuten oder Vorschriften der betreffenden Sportorganisation zur Verfügung stehen, es sei denn, die zur Ausschöpfung der internen Rechtsbehelfe erforderliche Zeit würde die Berufung bei der Ad-hoc-Kammer des CAS rechtfertigen.“

Artikel 2 – Ad Hoc Kammer

Für den in Artikel 1 festgelegten Zeitraum errichtet der ICAS eine Ad-hoc-Kammer des CAS […], deren Aufgabe es ist, die von Artikel 1 erfassten Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren vor Panels beizulegen, die in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln eingerichtet wurden. Die Ad-hoc-Kammer besteht aus Schiedsrichtern, die auf einer Sonderliste stehen, einem Präsidenten, einem Co-Präsidenten und einem Gerichtsbüro.“

Daneben werden unter anderem explizite Vorgaben über die Liste der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache, die Inhaltserfordernisse eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person, die Bildung des jeweiligen Panels, die Unabhängigkeit und Qualifikation sowie die Disqualifikation und Abberufung von Schiedsrichtern, den Verfahrensablauf vor dem eingesetzten Panel, das Zeitlimit für das Panel hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung, die sofortige Vollstreckbarkeit und den (grundsätzlichen) Rechtsmittelausschluss getroffen.

Fazit

Die Erfindung der Ad Hoc Kammern bei sportlichen Großereignissen bringt einerseits den Vorteil, dass in rechtlichen Streitigkeiten umgehend eine Entscheidung vorliegt und somit Verzögerungen vermieden werden. Andererseits kann dadurch bei den Schiedsrichtern großer Druck entstehen, dem sie sich aber wohl bereits vorher bewusst waren. Gerade der Fall der Eiskunstläuferin Valieva rückte bei der laufenden Winterolympiade in Peking in das Spotlight der Öffentlichkeit. Die dabei ergangene Entscheidung des zuständigen Panels war für viele unverständlich. ME ist sie aber in Anbetracht des Alters der Athletin, der notwendigen (!) Ermittlungen bezüglich der positiven A-Probe und den Auswirkungen bei einer möglichen (im Nachhinein) falschen Entscheidung durchaus vertretbar. Man stelle sich nur vor, man müsse dem russischen Toptalent im Eiskunstlauf nach Ende der olympischen Spiele erklären, sie wurde zu Unrecht von ihren Wettbewerben ausgeschlossen und sie müsse nun vier Jahre auf die nächste Olympiade warten. Da erscheint das gegenwärtige Ergebnis zwar unorthodox, doch muss ja nur eine Siegerehrung nachgeholt werden…

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Winterreihe Skirecht Teil III: Erweiterung von Skigebieten & die Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Alpenraum sollen immer mehr Neuerschließungen oder Zusammenschlüsse von Skigebieten verwirklicht werden. Die zusätzlichen Pistenkilometer führen tendenziell zu einem erhöhten Buchungsaufkommen und will man sich dadurch nachhaltig Skigäste sichern. Ein weiterer Grund ist die steigende Schneefallgrenze wegen des Klimawandels und damit verbunden die Notwendigkeit höher gelegene Gebiete zu erschließen.

Dabei kann jedoch der Eindruck entstehen, dass Skigebietsbetreibern für den Ausbau der Pisten nur geringe umweltrechtliche Schranken gesetzt werden. Einen besonders großen Umweltkonflikt stellt derzeit der geplante Zusammenschluss des Tiroler Skigebiets im Ötztal mit dem Pitztaler Gletscherskigebiet dar. Unlängst hat die lokale Bevölkerung Tirols ihre Bedenken hinsichtlich des aktuell geplanten Vorhabens, die beiden Skigebiete mittels Zusammenschlusses zu erweitern, geäußert. Es handelt sich hierbei um die größte Erschließungsmaßnahme der letzten Jahrzehnte. Genauer gesagt sind unter anderem 64 Hektar Pistenfläche, vier Seilbahnen, ein Skitunnel und eine große Beschneiungsanlage geplant. Ziel ist es, das größte Gletscherskigebiet der Welt zu errichten.

Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die gesetzliche Grundlage und die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Ausbau von Skigebieten bieten.

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-Verfahren) – Der Weg zur Genehmigung

Das UVP-Verfahren wird als Instrument zur Umweltvorsorge verstanden. Das Verfahren dient der Überprüfung sämtlicher Maßnahmen eines geplanten Vorhabens und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Mit Vorhaben sind Projekte gemeint, deren Umsetzung sich auf die Menschen und die biologische Vielfalt der Tiere und Pflanzen, die Luft und das Klima, das Wasser, den Boden und die Landschaft auswirken können. Der Projektwerber muss eine Beschreibung der wichtigsten und abschätzbaren Auswirkungen durch den Bau und Betrieb des Vorhabens auf die Umwelt erstellen und diese der Behörde mitteilen. Dem Projektwerber obliegt es auch, konkrete Maßnahmen anzuführen, die einen auswirkungsvermeidenden oder -mindernden Effekt haben, sowie Alternativen zur Projektrealisierung darzustellen. Das UVP-Verfahren dient demnach dazu, etwaige schwere negative Auswirkungen auf die Umwelt bereits im Vorhinein festzustellen und zu vermeiden oder auf ein verträgliches Ausmaß zu reduzieren. Dies soll ausweislich des Gesetzes unter der Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.

Das Vorverfahren

Im Rahmen des UVP-Verfahrens wird in einem ersten Schritt ein Vorverfahren durchgeführt. Dieses wird durch das Einbringen eines Genehmigungsantrages vom Projektwerber eröffnet. Es erfolgt eine öffentliche Auflage der eingereichten Unterlagen zum geplanten Vorhaben und die Behörden und Standortgemeinden erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb dieser sich Umweltschutzorganisationen und Bürgerinitiativen zum geplanten Vorhaben äußern können und dadurch Parteistellung erlangen. Anschließend beauftragt die zuständige Behörde Amtssachverständige zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachten, welches ebenfalls veröffentlicht wird.

Die öffentliche Erörterung

In der zweiten Phase findet eine öffentliche Erörterung statt. Diese dient zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Teilnehmen können alle Personen denen eine Partei- und Beteiligtenstellung zukommt. Parteistellung haben beispielsweise Nachbarn. Ebenfalls teilnehmen können der Umweltanwalt, Gemeinden, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen. Diese Etappe soll der Behörde die Möglichkeit geben, alle relevanten Interessen zu sammeln und diese abzuwägen.

Subjektiv öffentliche Rechte

Parteien, denen ein subjektiv öffentliches Recht zusteht, können an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihre Einwände und Bedenken vorbringen. Die subjektiven öffentlichen Rechte gewährleisten, dass ein Einzelner kraft öffentlichen Rechts eine „Rechtsmacht“ erhält, welche den Staat zur Verfolgung seiner Interessen verpflichtet und daher ein bestimmtes Verhalten verlangt, damit der Einzelne seine eigene Rechtsposition durchsetzen kann. Beispiele für subjektive öffentliche Rechte sind das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Zustellung des Bescheids sowie auch das Parteiengehör. Die Parteien haben auch das Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der Behörde.

Da es sich bei der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften jedoch um ein objektives und nicht um subjektives Recht handelt, werden zusätzlich Umweltanwaltschaften und Umweltorganisationen in den Prozess miteinbezogen.

Zuständige Behörde

Im UVP-Verfahren ist die jeweilige Landesregierung die zuständige Behörde. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung entscheidet diese mittels Bescheid über den Genehmigungsantrag und veröffentlicht ihre Entscheidung. Innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides kann von den Parteien eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das UVP-Verfahrens im Rahmen einer Skigebietserweiterung

Da die Neuerschließung und Erweiterung von Skigebieten einen Eingriff in die Natur und die Landschaft bedeuten und somit ein Gefahrenpotential in sich bergen, muss ein solches Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Der Anhang 1 Z 12 des UVP-G sieht jedenfalls eine Pflicht zur Durchführung eines UVP-Verfahrens vor.

Der Begriff des „Skigebiets“

Grundsätzlich ist von einem „Skigebiet“ die Rede, wenn ein Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Skipisten besteht und ein durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist. Dazu gehört auch die notwendige Infrastruktur bestehend aus Möglichkeiten zur Übernachtung, Versorgungsbetriebe, Verkehrserschließung, Wasserversorgung und Kanalisation usw. Durch die Talräume wird das Skigebiet morphologisch begrenzt. Unter Talräumen versteht man durch markante, natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme, etc.) abgegrenzte Landschaftsräume […]. (Diese Begriffsdefinition des „Schigebiets“ erfolgte in der UVP-G-Nov BGBl I 2004/153 und wurde in der UVP-G-Nov BGBl I 2009/87 novelliert.)

Von einer Erweiterung eines Skigebiets wird im Grunde gesprochen, wenn ein vorhandenes Skigebiet flächenmäßig ausgebaut wird.

Eingriff in Natur und Umwelt – Eine Interessensabwägung

Bei einer Skigebietserweiterung sind vor allem die im Folgenden kurz dargestellten Interessen, sowie Eingriffe in die Umwelt in die Entscheidung miteinzubeziehen:

  • eine Erweiterung einer Skipiste erfordert meist vorhergehende Rodungen der Wälder und Felssprengungen;
  • die freigemachte Waldfläche erhöht das Risiko von Schnee- und Gerölllawinen;
  • während der Betriebsphase kommt es – aufgrund des Sauerstoffmangels – zu Auswirkungen auf Boden, Vegetation und Wasserhaushalt;
  • der erhöhte Einsatz von Schneekanonen zur Beschneiung der Pisten führt zu einer erhöhten Schmelzwassermenge und
  • für die Erzeugung des Kunstschnees wird auf Trinkwasser zurückgegriffen, was in Tirol mittlerweile zu einer enormen Wasserknappheit führt.

Diese negativen Auswirkungen auf die Umwelt sprechen in der Regel für die Notwendigkeit eines UVP-Verfahrens und sollen die Behörde dazu veranlassen, eine Interessenabwägung für das geplante Vorhaben durchzuführen.

Das entscheidende Kriterium der „naturschutzrechtlichen Interessenabwägung“

Im Jahr 2012 erging im Bundesland Salzburg eine Entscheidung (“Hochsonnberg”), die sich unter anderem mit der “naturschutzrechtlichen Interessenabwägung” beschäftigte. Ursprünglich wurde im Mai 2011 der Antrag zur Skigebietserweiterung in erster Instanz von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid genehmigt. Gegen diese Entscheidung wurde ein Rechtsmittel erhoben und so erging in zweiter Instanz eine negative Entscheidung vom Umweltsenat in Wien.

Im Fokus stand § 3a Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes. Diese Norm enthält eine Interessenabwägung, welche vorsieht, dass Maßnahmen die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, zu genehmigen sind, auch wenn naturschutzrechtliche Interessen dagegensprechen. Voraussetzung ist aber, dass es keine Alternative gibt, die die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigt. Dieses öffentliche Interesse kann unmittelbar am Wert der Nutzung durch die skisportbetreibenden Personen gemessen werden. Da aber die bestehenden Pisten bereits während der Erweiterung des Skigebiets nicht vollumfänglich genutzt werden können, ist schon an dieser Stelle fraglich, ob ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens gegeben ist. Außerdem könnte der durchgehende Skibetrieb nur durch eine – unter Berücksichtigung jeglicher Witterungssituation – effektive Nachbeschneiung aufrechterhalten werden und die Pisten müssten bis einschließlich Hochwinter genutzt werden. Zudem kommt es um die Mittagszeit meistens zu einer verstärkten Sonneneinstrahlung, welche zu einer Verschlechterung der Schneeverhältnisse führt und daher die Talabfahrt von den Skifahrern nur wenig bis gar nicht genutzt wird.

Mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde mit Beginn des Jahres 2014 der Umweltsenat durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersetzt und dieses ist nun die neue Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Landesregierung. Gegen Entscheidungen des BVwG kann beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Revision erhoben werden.

Im Jahr 2018 genehmigte das BVwG das Projekt „Hochsonnberg“. Die Genehmigung wurde allerdings im Dezember 2020 vom VwGH mit der Begründung aufgehoben, dass die Durchführung der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung durch das BVwG mangelhaft war. Nach Ansicht des VwGH überwiegt das öffentliche Interesse am Naturschutz jenem Interesse an der Umsetzung der Skigebietserweiterung. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Die Erweiterung des Skigebiets dient nachweislich nicht unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat und das BVwG hat damit neuerlich zu entscheiden.

Fazit

Das UVP-Verfahren ist somit ein sehr sinnvolles als auch effektives Verfahren, um schwere negative Eingriffe in die Umwelt durch bestimmte Großprojekte zu vermeiden. Die Durchführung der Interessenabwägung soll der Behörde ermöglichen über die Bewilligungsfähigkeit von Projekten zu entscheiden.

Abschließend kann festgehalten werden, dass sowohl Skigebietsbetreiber als auch Behörden sehr wohl anspruchsvollen, gesetzlichen Vorschriften in Form von umweltrechtlichen Schranken bei der Erweiterung von Skigebieten unterliegen. Diese Vorschriften streben vor allem einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt an. Ohne dieses Regime wäre eine Erweiterung von Skigebieten, unter gleichzeitiger Wahrung von Natur und Landschaft nicht denkbar.

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Arbeitsunfall oder Freizeitunfall – Der Ruf nach Rechtssicherheit

Im Fall der damaligen Synchronschwimmerin Vanessa Sahinovic beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den schrecklichen Verkehrsunfall als Arbeitsunfall. Dies ließ weitreichende Folgen vor allem im Bereich des Arbeitnehmerschutzes befürchten. Der „Fall Lukas Müller“ zeigt, dass es nicht so ist. Der gesamte Sport ist gefordert, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären.

Tragischer Unfall bei den Europaspielen in Baku

In einer 2017 ergangenen Entscheidung befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer jungen Schwimmerin, die bei den Europaspielen 2015 in Baku bei einem verheerenden Unfall verletzt wurde und seitdem querschnittsgelähmt ist. Bei aller Tragik des Ereignisses, stellte sich neben der persönlichen Tragödie auch die finanzielle Frage. Vor allem ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelte, der die Anwendung der gesetzlichen Sozialversicherung auslöst.

Dabei galt es zu klären, ob einerseits ein entgeltliches – die Sozialversicherungspflicht auslösendes – Arbeitsverhältnis vorlag und andererseits ob das Österreichische Olympische Comité als entsendender Verband als Arbeitgeber zu qualifizieren ist.

Wann kommt es zur (Voll-) Anwendung der gesetzlichen Sozialversicherung

Einer Vollversicherung gemäß § 4 Abs 1 ASVG unterliegen Dienstnehmer, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dabei genügt es, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegen. Unter Entgelt sind alle Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldet sind oder darüber hinaus vom Dienstgeber oder auch einem Dritten tatsächlich gewährt werden. Dabei wird unter wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf die äußere Erscheinungsform abgestellt (zB Werkvertrag, Dienstvertrag), sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt herangezogen.

Das Gericht bejaht den Arbeitnehmerbegriff

Das Bundesverwaltungsgericht hat im „Fall Sahinovic“ festgehalten, dass es bei der Prüfung der persönlichen Abhängigkeit auf eine Gesamtbetrachtung der konkret zu beurteilenden Beschäftigung ankomme. Dabei muss es im Gegensatz zu einem Werkvertrag oder freien Dienstvertrag zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kommen. Im Einklang mit dem arbeitsvertraglichen Arbeitnehmerbegriff kommt es durch die Bindung an die vom Arbeitgeber vorgegeben Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit, den Arbeitsort, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die darauf abgestellten Weisungs- und Kontrollbefugnisse zur weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit.

Überdies kann trotz bewusstem Verzicht einer Geldlohnvereinbarung eine Entgeltvereinbarung in Form eines Sachbezuges vorliegen. Es handelt sich dabei um bargeldlose Zuwendungen, die durch den Dienstgeber oder durch Dritte erbracht werden und dadurch auch die betriebsbezogenen Interessen des Dienstgebers fördern. Dabei wird auf den Parteiwillen abgestellt. Wird die vom Dienstnehmer erbrachte Leistung als Gegenwert für die bargeldlose Zuwendung gesehen, liegt ein Sachbezug vor. Diese muss auch geeignet und dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten. Es kommt somit zu einer Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei auch der Wert der Leistung eine Rolle spielen kann. Je höher der Wert der Zuwendung, desto eher kann von der Entgeltlichkeit des Vertragsverhältnisses ausgegangen werden.

Folglich sollte schon eine geringe Sachleistung reichen, die im Rahmen von Athletenvereinbarungen und Nominierungsverträgen zwischen dem Sportler und dem nominierenden Sportverband gewährt wird, um ein Dienstverhältnis zu begründen, das folglich zu Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung berechtigt.

Was bedeutet die Entscheidung für die Zukunft?

Bislang wurden Athleten bei unstrittigen Arbeitsunfällen, vor allem im Bereich des alpinen und nordischen Skisports, als Selbstständige qualifiziert, die den Arbeitnehmerbegriff nicht erfüllen. Durfte man davon ausgehen, dass durch die Entscheidung im „Fall Sahinovic“ diese Einschätzung nicht mehr aufrecht zu erhalten sein wird, zeigt der aktuelle „Fall Lukas Müller„, dass in diesem Bereich noch vieles ungeklärt scheint. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sollte hier für Klarheit sorgen.

Auf jeden Fall lässt sich anhand der schrecklichen Einzel-Schicksalen festhalten, dass es bei der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen Athleten und Verbänden in vielen Fällen zu einer keinesfalls wünschenswerten Rechtsunsicherheit kommt. Wird die Arbeitnehmereigenschaft bei Berufsfußballern der österreichischen Bundesliga, durch die Verdienste der zuständigen Spieler-Gewerkschaft, mittlerweile als selbstverständlich erachtet, befinden sich Einzelsportler nach wie vor in einem rechtlichen Graubereich.

In diesem Zusammenhang ist auf die Überlegungen der Schaffung eines eigenen Berufssportgesetzes hinzuweisen. Darin werden unter Rücksichtnahme der Besonderheiten des Sports optimale arbeitsrechtliche, sozialrechtliche, steuerrechtliche sowie haftungs- und vereinsrechtliche Rahmenbedingungen gefordert. Bis zu dessen Umsetzung bleibt die Sehnsucht nach mehr Rechtssicherheit aufrecht.

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Neue Impulse für den Skilehrer-Ausflugsverkehr

Ein Gastbeitrag von Georg Huber und Fabian Bösch

Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben wurden die gesetzlichen Anforderungen an außerhalb Tirols ansässige Schischulen und Schilehrer, die in Tirol Schiunterricht erteilen möchten, vereinfacht.

Die Europäische Kommission (EK) leitete im Jahre 2009 gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren (Verfahren wegen Verletzung der EU-Verträge) ein, weil die Schischulgesetze der Bundesländer Tirol, Salzburg und Vorarlberg im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erteilung von Schiunterricht mit der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien.

Die Dienstleistungsfreiheit stellt sicher, dass Angehörige eines EU-Mitgliedsstaats ihre berufliche Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend – also ohne den Ort ihrer beruflichen Niederlassung zu ändern – auch in einem anderen Mitgliedstaat erbringen können. So soll etwa ein in Deutschland ansässiger („niedergelassener“) Schilehrer grundsätzlich berechtigt sein, gelegentlich und vorübergehend auch in Österreich zu arbeiten (sog. „Ausflugsverkehr“).

Erste Gesetzesnovelle mit 1. Jänner 2016 (LGBl. Nr. 87/2015)

Im Bemühen, den Anforderungen an die Dienstleistungsfreiheit und der geänderten EU-Berufsanerkennungs-Richtlinie in der Fassung 2013/55/EU, mit welcher ein Europäischer Berufsausweis (EBA) eingeführt wurde, gerecht zu werden, wurde das Tiroler Schischulgesetzes 1995 (TirSSG) bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 umfassend geändert.

Die wichtigsten Änderungen der ersten Novelle auf einen Blick:

  1. Der Ausflugsverkehr durch Schilehrer aus einem Staat, in dem die Schilehrertätigkeit nicht reglementiert ist, bedarf nicht mehr einer zweijährigen, sondern nur noch einer einjährigen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren (§ 4a Abs 1 TirSSG).
  2. Der Ausflugsverkehr muss spätestens drei Wochen vor dessen erstmaliger Ausübung in Tirol dem Tiroler Schilehrerverband (TSLV) gemeldet werden. Anstelle der bislang zwingend einer solchen Meldung beizulegenden Nachweise und Bescheinigungen kann nach der Novelle alternativ auch der EBA beigelegt werden (§ 4a Abs 4 TirSSG).
  3. Bei der Frage, ob ein Schilehrer die für den Ausflugsverkehrs erforderliche fachliche Befähigung besitzt, ist nunmehr auch auf Qualifikationen Bedacht zu nehmen, die im Rahmen des sog. lebenslangen Lernens (also auch außerhalb einer einschlägigen Berufspraxis) erworben wurden (§ 4a Abs 7 TirSSG).
  4. Bei Vorlage eines EBA bedarf es generell keines zusätzlichen Nachweises der fachlichen Befähigung (§ 4a Abs 4 TirSSG).
  5. Die Meldung des Ausflugsverkehrs an den TSLV muss grundsätzlich jährlich, von Inhabern eines EBA jedoch nur alle 18 Monate wiederholt werden (§ 4b Abs 1a TirSSG).
  6. Die Bestimmungen des TirSSG über die Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration wurden aufgehoben. Dieser Bereich ist ab sofort im neu geschaffenen Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geregelt, das nicht nur für Schilehrer, sondern auch für andere landesgesetzlich geregelte Berufe gilt.

Zweite Gesetzesnovelle mit 26. November 2016 (LGBL. Nr. 126/2016)

Nachdem die EK in einer Stellungnahme an die Republik Österreich erneut die Bestimmungen des TirSSG, insbesondere im Hinblick auf § 4a Abs 1 lit c TirSSG (Ort der Gästeaufnahme beim Ausflugsverkehr) kritisiert hatte, kam es im Rahmen einer zweiten Novelle nochmals zu bedeutenden Änderungen des TirSSG, die mit 26. November 2016 in Kraft getreten sind.

Die wichtigsten Änderungen der zweiten Novelle auf einen Blick:

  1. Die wichtigste Neuerung ist, dass ausländische Schischulen bei der Erteilung von Schiunterricht in Tirol im Rahmen des Ausflugsverkehrs ihre Gäste nicht mehr zwingend im Herkunftsland aufnehmen müssen, sondern dies auch im inländischen Ausflugsschigebiet tun können (§ 4a Abs 1 lit c TirSSG).
  2. Die Aufnahme der Ausflugstätigkeit in Tirol ist weiterhin dem TSLV mindestens drei Wochen im Voraus zu melden. Sofern Gäste nicht nur im Herkunftsland aufgenommen werden, ist in der Meldung an den TSLV auch jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme überdies erfolgen soll (§ 4a Abs 4 TirSSG).
  3. Im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Tirol dürfen Gäste jeweils nur in einem Schischulgebiet aufgenommen werden. Ändert sich das Aufnahme-Schischulgebiet, ist dies dem TSLV mindestens zwei Wochen im Voraus mitzuteilen (§ 4b Abs 1b TirSSG).
  4. Schilehrer auf dem Niveau eines Anwärters oder Landesschilehrers dürfen zwar weiterhin im Rahmen des Ausflugsverkehrs Schiunterricht in Tirol erteilen. Seit der Novelle ist dies jedoch nur noch unter Aufsicht eines Schilehrers auf Diplomniveau zulässig. Letzterer muss vor Ort sein, die Gruppeneinteilung und Gruppengröße überwachen und sicherstellen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährdet wird (§ 4b Abs 4 TirSSG).

Fazit

Mit den dargestellten Gesetzesänderungen kommt der Landesgesetzgeber den Forderungen der EK sehr weit entgegen.

Durch die Einführung des EBA wird die Meldung des Ausflugsverkehrs an den TSLV, insbesondere im Hinblick auf den Entfall des Qualitätsnachweises, vereinfacht. Dass diese Meldung in Zukunft nicht mehr von den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern direkt vom TSLV zu prüfen ist, dürfte darüber hinaus zu einer Beschleunigung des Meldeverfahrens führen.

Den mit den Zugeständnissen bei der Gästeaufnahme im Rahmen des Ausflugsverkehrs einhergehenden Sicherheits- und Qualitätsbedenken des TSLV und anderer Interessenvertreter soll dabei durch die verpflichtende Überwachung vor Ort durch einen Schilehrer auf Diplomniveau begegnet werden.

Bei aller begründeter Skepsis ist die Forderung nach möglichst einfacher grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung durchaus berechtigt. Die Wahrung der Dienstleistungsfreiheit ist nicht nur unionsrechtlich vorgeschrieben, sondern auch im Sinne der Tiroler Schilehrer und deren Gästen im Hinblick auf verbesserten Service, mehr Flexibilität, ständigen Wissensaustausch und einen leistungsfördernden Wettbewerb. Gleichzeitig müssen aber der Sicherheitsgedanke und die Beibehaltung der hohen Qualität des Tiroler Schiunterrichts gewahrt und im Fokus bleiben. Mit den beiden Gesetzesnovellen dürfte dieser Spagat weitestgehend gelungen sein.

Zu den Autoren:

RA Dr. Georg Huber, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Greiter, Pegger, Kofler & Partner in Innsbruck und als Lehrbeauftragter am Management Center Innsbruck sowie als Lektor des Tiroler Skilehrerverbandes tätig. Mag. Fabian Bösch, B.A. ist bei Greiter, Pegger, Kofler & Partner als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt.

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Im ÖSV ist der Wurm vielleicht bald nicht mehr drin‘

„Mein Name ist prinzipiell verbrannt. Ich verstehe das überhaupt nicht. Ich habe keinen einzigen positiven Test gehabt“, bemühte sich Harald Wurm Mitte November zu erklären. Nach der positiven Dopingprobe von Johannes Dürr hat das leidige Thema Doping das österreichische Langlauflager wieder eingeholt, indem der österreichische Olympiastarter Harald Wurm vom ÖSV suspendiert wurde. „Auch für mich hat die Unschuldsvermutung zu gelten. Ich weiß noch nichts von einem rechtskräftigen Verfahren gegen mich“, führt Wurm noch vor gut einem Monat weiter aus. Wie kam es dazu, wie lautet der aktuelle Stand und wie sieht die Zukunft aus?

Am 25. August 2014 erfolgte bei Harald Wurm eine Hausdurchsuchung. Beantragt wurde diese von der Nationalen-Doping-Agentur (NADA) nach einem anonymen Hinweis. Aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeleitet und dem ÖSV Akteneinsicht gewährt.  Folge dieser Akteneinsicht war schließlich die Suspendierung durch den ÖSV bis zur endgültigen Klärung durch StA und NADA, da sich „der Verdacht erhärtete“, wie Markus Gandler, Rennsportdirektor des ÖSV für den Langlaufsport bekanntgab. Es sollen Utensilien zur Betreibung von Blutdoping gefunden worden sein. Wurm durfte somit weder an Trainings noch an Wettkämpfen teilnehmen. Ein Anti-Doping-Verfahren war zu dieser Zeit, wie Harald Wurm im November richtig ausführte, noch nicht anhängig.

Zwischenzeitig hat die NADA allerdings einen Antrag auf Durchführung eines Anti-Doping-Verfahrens (Prüfantrag) gegen Harald Wurm bei der österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) gestellt und zugleich die Suspendierung beantragt. Die ÖADR ist gem §§ 4, 4a, 14a Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG) die zuständige Kommission zur Durchführung eines Anti-Doping-Verfahrens in Österreich und suspendierte Wurm nun am 14.12.2015. Dazu teilte sie mit: „Den diesem Prüfantrag beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte Harald Wurm im Verdacht steht, sowohl eine verbotene Substanz, nämlich Kobalt, besessen und verwendet zu haben als auch verbotene Methoden, nämlich die Methoden M2.2 (Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen) und M1.3 (intravaskuläre Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln) angewendet zu haben“.

Ob die Vorwürfe der NADA zutreffen (für Wurm gilt die Unschuldsvermutung) ist nun  in einem Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission zu klären, welche eine eigene Verfahrensordnung kennt. Der Strafrahmen welcher sich im Welt-Anti-Doping-Code (Artikel 10 bei Einzelpersonen) wiederfindet ist jedenfalls umfangreich und höchst einzelfallspezifisch wie zahlreiche Entscheidungen der ÖADR zeigen. Dieser reicht von Annullierungen von Ergebnissen bis zu (teils langjährigen oder lebenslangen) Sperren. Darüber hinaus können dem Athleten auch strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Ruft man sich nochmals die emotionale Verteidigung von Wurm in Erinnerung kann man sicherlich von einem umfangreichen und spannenden Verfahren ausgehen.

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Vannes Mae – Stargeigerin als Dirigentin organisierter Manipulation?

Der CAS hob die 4- jährige Sperre gegen Vanessa Mae auf. Ihre Teilnahme an den olympischen Spielen in Sotschi wurde jedoch nicht für gültig erklärt.

Viel Freude und auch Vergnügen bereiten „Exoten“ aus Ländern in denen der Skisport alles andere als verbreitet ist den Zusehern von olympischen Winterspielen. Weniger Freude bereitet es jedoch wenn diese Athleten, wie im Fall von Vanessa Mae, wohl nur durch Manipulation die notwendigen Voraussetzungen für ihre Teilnahme erbringen können.

 

Im Jänner 2014 wurden auf Anfrage von Maes Management vier Riesentorläufe im slowenischen Skiort Krvavec durchgeführt. Diese wurden vom thailändischen olympischen Komitee organisiert und waren Maes letzte Chance sich für die olympischen Winterspiele in Sotschi zu qualifizieren.  Mae erreichte auch die notwendige Punktezahl und durfte an der Olympiade teilnehmen. Dort wurde Mae, die mit dem Nachnamen ihres Vaters (Vanakorn) antrat,  mit 50 Sekunden Rückstand auf die Siegerin 67., mit elf Sekunden Rückstand auf Platz 66. Möglicherweise aus diesem Grund wurden die Rennen in Krvavec vom slowenischen Skiverband überprüft, welcher seine Ergebnisse an die FIS übermittelte.

 

In dem Bericht wurden Fälle von organisierter Manipulation festgestellt, so wurden unter anderem Zeiten von einer Athletin angegeben, die gar nicht an dem Rennen teilnahm, oder Zeiten absichtlich falsch gemessen.

 

Daraufhin wurde einerseits das Rennen vom FIS Hearing Panel für ungültig erklärt. Es lagen verschiedene Verstöße gegen die FIS BETTING AND OTHER ANTI-CORRUPTION VIOLATIONS RULES vor. Insbesondere  Verstöße gegen Artikel 3.2 (Manipulation von Ergebnissen), genauer gegen die Artikel 3.2.1. und 3.2.4. Durch mehrere Verletzungen von mehreren Sportlerinnen und Offiziellen war die FIS nach Artikel 8.4 des angesprochenen Regelwerks ermächtigt, die Rennen in Krvavec und sämtliche dort erworbenen Punkte etc.  für ungültig zu erklären. Da Mae ohne die dort erworbenen Punkte nicht die nötigen Voraussetzungen für einen Olympiastartplatz hatte, wurde auch ihre Teilnahme für ungültig erklärt. Dieser Teil der Entscheidung wurde vom CAS, der als Berufungsgericht fungierte,  auch aufgrund der Schwere der Verstöße, für richtig befunden.

 

Andererseits wurde gegen Mae selbst eine 4- jährige Sperre bezüglich sämtlicher FIS Rennen weltweit verhängt. Es wurden wiederum Verstöße gegen Artikel 3.2  der FIS BETTING AND OTHER ANTI-CORRUPTION VIOLATIONS RULES geltend gemacht. Mae wurde vorgeworfen, selbst die Manipulation der Ergebnisse angeordnet zu haben, um ihren Olympiastartplatz zu erschleichen. Die Grundlage für die Sperre findet sich in Artikel 8.1 des Regelwerkes. Dieser sieht vor, dass der Panel Sperren zwischen drei Monaten und einer lebenslangen Sperre aussprechen darf. Die genaue Höhe ist nach den folgenden Artikeln unter anderem von der Schwere der Tat und der Wirkung auf den Sport abhängig. In Maes Fall dürfte es auch eine Rolle gespielt haben, dass sie berühmt und vermögend ist. Man wollte wohl verhindern, dass weitere bekannte Persönlichkeiten ihren Reichtum nutzen, um an Olympia teilnehmen zu können und sprach daher eine relativ lange Sperre aus.

 

Dieser Teil der Entscheidung wurde jedoch vom CAS aufgehoben. Dies begründet das Gericht damit, dass „es keine zufriedenstellenden Beweise für eine Manipulation von Vanessa Vanakorn selbst finden konnte, die einen Schuldspruch und eine 4- jährige Sperre rechtfertigen können.

 

Mae dürfte also in der nächsten Saison wieder an FIS rennen teilnehmen. Es ist jedoch mehr als fraglich, ob sie nach den negativen Erlebnissen und den mäßigen Leistungen noch einmal bei einem offiziellen Rennen antritt (Alex Pammer, 8.7.2015).

 

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Milde für Dopingsünder Dürr

Johannes Dürr droht kein strafrechtlicher Prozess. Eine diversionelle Erledigung erspart dem Dopingsünder schwerwiegendere Konsequenzen.

Der Dopingfall rund um Johannes Dürr, war aus österreichischer Sicht der negative Höhepunkt der olympischen Winterspiele in Sotschi 2014. Nun erhielt Dürr selbst die ersten erfreulichen Neuigkeiten in Zusammenhang mit dem Vorfall: Die Staatsanwaltschaft Wien tritt von einer strafrechtlichen Verfolgung zurück.

Dürr wurde am 16.02.2014 bei einer Trainingskontrolle positiv auf EPO getestet. Daraufhin schloss ihn der ÖSV am 24. 03.2014 aus dem Verband aus. Weiters wurde er aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 2.1 der FIS Anti- Doping- Rules vom FIS Anti- Doping Panel, ab dem 26.02.2014, für zwei Jahre gesperrt. Zudem wurden ihm sämtliche sportliche Leistungen ab September 2013 vom FIS- Panel aberkannt. Auch das Internationale olympische Komitee erkannte ihm seinen bereits erreichten 8. Platz bei dem Langlaufrennen über 15 Km ab und disqualifizierte ihn für den Rest der Spiele. Dies geschah auf der Basis der Artikel 1.2, 2, 7 und 8 der IOC- Anti- Doping Rules, sowie Artikel 2.1 und 10 des World Anti- Doping Codes.

Dürr drohten allerdings auch noch strafrechtliche Konsequenzen. § 147 Abs 1a StGB stellt Doping- Betrug, als Unterpunkt des schweren Betrugs, unter Strafe. In Dürrs Fall kam es jedoch zu einer diversionellen Erledigung. Die Diversion wird in den §§ 198 ff StPO geregelt.  Diese hat für den Verdächtigen insbesondere den Vorteil, dass es zu keiner Vorstrafe und damit einhergehender Stigmatisierung kommt.

Mehrere Voraussetzungen müssen dafür jedoch gegeben sein. Der Verdächtige muss zustimmen, der Sachverhalt ausreichend geklärt sein, es muss ein Offizialdelikt vorliegen, das Delikt darf nicht in die Zuständigkeit des Schöffen,- oder Geschworenengerichts fallen, die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben, die Diversion muss geeignet sein um weiteren strafbaren Handlungen entgegen zu wirken und die Schuld des Verdächtigen darf nicht als schwer einzuschätzen sein. Insbesondere die letzte Voraussetzung lässt einiges an Interpretation offen. Um zu beurteilen, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, ist auf die Strafzumessungsschuld des § 32 StGB abzustellen.  Es sind sämtliche, den Schuldvorwurf beeinflussenden,  Umstände einzubeziehen. Sofern die Schuld nun unter Berücksichtigung aller Umstände auffallend und ungewöhnlich erscheint, so ist eine Strafe zu verhängen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine schwere Schuld vor. Dies begründet die Staatsanwaltschaft Wien mit Dürrs Unbescholtenheit, seinem Geständnis und der freiwilligen Rückzahlung von Sponsorengeldern. Auch sei Dürr nur Verbraucher und nicht auch „Dealer“ von Dopingmitteln gewesen. Dürrs Schuld ist daher nicht außergewöhnlich schwer, sondern als „normales Verschulden“ einzustufen. Auch eine Tatwiederholung ist aufgrund der Sperre und des Ausschlusses aus dem Verband wohl nahezu ausgeschlossen, weswegen alle Voraussetzungen für eine Diversion hier gegeben waren.

Unter den verschiedenen diversionellen Maßnahmen (§§ 200-204 StPO) wählte das Gericht im vorliegenden Fall die Bestimmung einer Probezeit nach § 203 StPO. Dürr darf sich in dieser Zeit nichts zu Schulden kommen lassen und muss regelmäßig nachweisen nicht zu dopen. Dieses Vorgehen ist doch ein wenig ungewöhnlich, da § 203 StPO üblicherweise bei Fällen gewählt wird, die gerade nicht nach § 191 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt werden können, Dürr jedoch im Verdacht des schweren Betruges stand. Die Maßnahme ist insbesondere im Hinblick auf ihren generalpräventiven Aspekt sehr milde. Trotz der für Dürr sprechenden Punkte und der Tatsache, dass Dürr seinen Beruf de facto nie mehr ausüben können wird, hätte die Staatsanwaltschaft Dürr härtere Bedingungen für den Rücktritt von der Verfolgung aufzwingen sollen. So wird der Eindruck erweckt, als sei der Konsum von Dopingmitteln ein Kavaliersdelikt (Alex Pammer, 13.7.2015).

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Pechstein und die Zukunft der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport

Erstmals befindet ein Gericht den Spruch des CAS als unwirksam und nicht bindend. Dies könnte weitreichende Folgen für die Sportwelt haben.

Über mehrere Jahre und einige Instanzen zieht sich der Rechtsstreit rund um die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein nun bereits. Nun ist nach der Entscheidung des OLG München vom 15.01.2015 endlich Licht am Ende des Tunnels. Diese Entscheidung könnte jedoch weit über den konkreten Fall hinaus Auswirkungen haben und die Stellung der bislang obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit im Sport wesentlich verändern.

Während der Weltmeisterschaft im norwegischen Hamar 2009 wurden Pechstein Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Dies wurde von der Internationalen Eislaufunion (ISU) als Dopingnachweis gewertet, woraufhin Pechstein am 1.7.2009 mit Rückwirkung ab dem 7.2.2009 zum einen für zwei Jahre gesperrt wurde, zum anderen wurden ihr sämtliche Leistungen nach diesem Datum aberkannt. Es folgten erfolglose Berufungen beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS), dem schweizerischen Bundesgericht und dem LG München, welches bereits eine richtungsweisende Entscheidung traf, jedoch im Endeffekt zu Pechsteins Ungunsten entschied.  Schließlich legte sie ein Rechtsmittel beim OLG München ein, welches in einem Zwischenurteil erstmals zugunsten Pechsteins entschied.

Bemerkenswert war bereits, die Entscheidung des LG München vom 26.2.2014. In dieser wurden die im Sport im Prinzip universell verwendeten Schiedsgerichtsklauseln, wonach der CAS zur Entscheidung  über jegliche Berufung gegen erstinstanzliche Urteile zuständig ist, für unwirksam erklärt. Bereits seit längerer Zeit waren diese Klauseln von verschiedenen Seiten Kritik ausgesetzt, da die Sportler an sich gar keine andere Wahl haben als diese zu unterschreiben, sofern sie an Großveranstaltungen  teilnehmen wollen. Diese Praxis hielt das Gericht für unzulässig, insbesondere seien die Klauseln mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar. Das LG München hielt seine Zuständigkeit somit für gegeben, wies die Beschwerde jedoch in weiterer Folge ab, da die  „nach Auffassung des Gerichts gegebene Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung einer Anerkennung des Schiedsspruchs nicht entgegenstand“! Das Gericht begründete dies damit, dass Pechstein sich nicht schon vor dem CAS gegen die Schiedsklausel aussprach, weshalb ein neuerliches Aufrollen des Falles nicht möglich sei.

Das OLG München, welches über Pechsteins Berufung entschied, sah einiges jedoch anders. So betrachtete es zwar die Schiedsklausel ebenfalls als nichtig, jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellrecht.  Es gibt in Deutschland nach dem Ein- Platz- Prinzip nur einen Eislaufverband, somit konnte Pechstein gar nicht anders, als dessen Mitglied zu werden. Dies ist laut dem Gericht auch der einzige Grund warum Athleten die CAS-Klausel unterzeichnen – es bleibt ihnen nichts anderes über.  Das Gericht stellt weiters fest, dass es ohne diesen Zwang wohl nicht zur Unterzeichnung der Klausel gekommen wäre, da die Zusammensetzung des CAS die Verbände klar gegenüber den Athleten bevorzugt. Der CAS besteht aus 20 Richtern, vier Mitglieder werden von den Internationalen Sportverbänden, vier weitere von den Nationalen Olympischen Komitees und vier vom Internationalen Olympischen Komitee ernannt. Diese zwölf Mitglieder ernennen vier Mitglieder mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten. Diese sechzehn Mitglieder schließlich ernennen vier Mitglieder, die unabhängig von den Organisationen sind, welche die anderen Mitglieder ernennen. Die Verbände haben also ein riesiges Übergewicht was die Zusammensetzung anbelangt. Dies macht die CAS-Klausel rechtswidrig: „Einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es gem. § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a. F. verboten, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Danach durfte die Beklagte zu 2. von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 nicht verlangen.“

Aus diesem Grund verstößt der  CAS-Spruch gegen den ordre public und kann nicht anerkannt werden. Das Gericht stellt im Gegensatz zum LG auch keine Gründe fest warum der Spruch dennoch bindend sein sollte.  Das Gericht kann also auch inhaltlich selbst in der Sache entscheiden. Die endgültige Entscheidung über die Klage trifft das Gericht jedoch erst in einem weiteren Urteil.

Fakt ist jedoch bereits, dass dieses Urteil große Sprengkraft birgt und das Potenzial hat die Schiedsgerichtsbarkeit grundlegend zu verändern, sollte es von dem in letzter Instanz zuständigen BGH bestätigt werden. Sofern weitere Gerichte der Argumentation des OLG München folgen,  würde der CAS zunehmend an Bedeutung verlieren. Dies ist jedoch nicht unbedingt wünschenswert: Ein allzuständiges Sportgericht entscheidet einheitlich, agiert schneller, verursacht geringere Kosten und ist näher am Geschehen dran als andere Gerichte. Somit wäre es für alle Parteien erstrebenswert würde der CAS reformiert werden, und zwar im Hinblick auf die vorgebrachten Mängel. Der CAS muss insbesondere von den Sportverbänden effektiv unabhängig sein bzw. allen Parteien des Prozesses die gleichen Chancen einräumen, um wieder legitimer Entscheidungsträger zu werden. Führt der CAS diese Reformen durch, so steht einer Beibehaltung der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport nichts im Weg. Führt er sie jedoch nicht durch ist es wahrscheinlich, dass zunächst weitere deutsche Gerichte der Argumentation des OLG folgen und CAS Entscheidungen für ungültig und nicht bindend befindet. Dies würde in weiterer Folge wohl im gesamten EU- Raum passieren.

Eine Reform ist somit für den CAS  schlicht und ergreifend überlebenswichtig.

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Fenninger vs ÖSV: die Ruhe vor dem Sturm?

Der Fall von Anna Fenninger zeigt, dass die Persönlichkeitsrechte von Sportlern, insbesondere in Bezug auf ihre Vermarktung, stark eingeschränkt werden.

Groß war der Aufruhr, als Anna Fenningers E-Mail, in welchem sie den Umgang des ÖSV mit ihr und ihrem Manager Klaus Kärcher kritisiert hat, öffentlich wurde. Sieht man sich die Hintergründe des Falles an, so geht es vor allem um etwas, dass in sämtlichen Sportarten sehr wichtig ist und auch weiter an Bedeutung gewinnt: Alle Seiten wollen durch den Erfolg der Athleten so viel Gewinn machen als möglich.

Fenninger wollte im vorliegenden Fall mit Hilfe ihres Managers Kärcher ihre Vermarktung selbst gestalten, und zwar mit einem Sponsor, der nicht auch Verbandssponsoren war. Dies ließ der ÖSV jedoch nicht zu. Dass dabei Konflikte entstehen, liegt auf der Hand. Im Einzelsport wird der Verband von einer Marke gesponsert, der Athlet könnte jedoch häufig mehr Profit mit einem anderen Sponsor erzielen. Es stehen sich also verschiedene Interessen gegenüber. Am Ende lautet das Match: Verbandsautonomie vs. Persönlichkeitsrechte.

Im konkreten Fall hat eine Seite eine dominierende Stellung: der Verband. Das Verhältnis zwischen Verband und Sportler ist in sogenannten Einzelsportarten regelmäßig durch ein solches Machtgefälle gekennzeichnet. Das rührt daher, da Athleten de facto keine andere Wahl haben als die vorgelegten „Verträge“ zu unterzeichnen, wenn sie ihren Beruf beim jeweiligen Heimatverband ausüben wollen.

Diese Zwangslage ist durch den pyramidenförmigen Aufbau der meisten Sportarten bedingt, so auch im Skirennsport. Die Spitze der Pyramide bildet hier die FIS. Darunter befinden sich sämtliche Nationalverbände, wobei nach dem Ein-Platz-Prinzip pro Staat nur ein Verband aufgenommen werden kann. Voraussetzung für dessen Aufnahme ist die Anerkennung der Regeln der FIS und die Anpassung eigener Regelungen an diese. Dies bedingt, dass auch die unteren Ebenen, die Landesverbände und Vereine, nur in den Nationalverband aufgenommen werden, wenn sie sämtliche Regeln der übergeordneten Instanzen akzeptieren und umsetzen. Zu guter Letzt bedingt dies wiederum, dass jeder österreichische Skifahrer Mitglied des ÖSV sein muss, um an Veranstaltungen der FIS teilnehmen zu können. Daher muss auch er sämtliche Regeln der FIS des ÖSV etc. akzeptieren, um seinem Beruf nachgehen zu können. Zu diesem Zweck sind Athleten gezwungen sogenannte „Athletenvereinbarungen“ zu unterzeichnen. Diese regeln ihre Rechte und Pflichten im Verband, sowie Rechte und Pflichten des Verbandes ihnen gegenüber. Diese Vereinbarungen sind nicht per se problematisch, vielmehr erlauben sie erst eine generelle, einheitliche Regelung der Rechte und Pflichten aller Athleten gegen den Verband und dadurch einen fairen und ausgeglichenen Wettkampf.

Problematisch ist jedoch, dass Verbände ihre Monopolstellung dazu nützen, Athleten Pflichten aufzuerlegen, die sie wohl, gäbe es eine andere Möglichkeit, nicht eingehen würden. In Bezug auf die persönliche Vermarkung ist vor allem eine Passage  der Wettkampfregelung des ÖSV problematisch in der normiert wird, dass ein Athlet der die „individuelle Ausnützung seiner sportlichen Erfolge oder die Verwendung seines Namens, Titels oder Bildes für oder im Zusammenhang mit Werbung, Reklame oder Verkauf von Waren gestattet oder gestattet hat, unabhängig davon, ob für ihn ein materieller Vorteil entstanden ist oder nicht“ nicht an Wettkämpfen teilnehmen darf, außer erhält die ausnahmsweise Genehmigung des ÖSV. Dies stellt eine sehr weitreichende Übertragung von Persönlichkeitsrechten der Athleten an den ÖSV dar.

Man muss sich nun fragen, ob dies noch im Rahmen der Verbandsautonomie gedeckt ist, oder ob es sich um einen „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ iSd § 5 Abs 1 Ziffer 1 Kartellgesetz handelt. In letzterem Fall wäre die Klausel rechtswidrig und daher nichtig. Missbräuchlich ist eine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte demnach dann, wenn diese „auf der Grundlage der marktbeherrschenden Stellung zustande kommt und höher ist, als sie sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde“.

Die herrschende Judikatur verbietet zudem auch die unsachliche Ausübung der Monopolstellung. Auf dieser Grundlage gibt es viele Stimmen, die davon ausgehen, dass einige Klauseln in Athletenvereinbarungen als missbräuchlich anzusehen sind. Man muss sich nur einmal fragen, ob Fenninger bei einer Wahlmöglichkeit nicht einen Verband gewählt hätte, der ihr eine größere Freiheit zur Selbstvermarktung gibt.

Sofern ein ähnlich gelagerter Rechtsstreit wie jener zwischen Anna Fenninger und dem ÖSV also einmal vor Gericht geht, ist es durchaus möglich und wahrscheinlich, dass die Missbräuchlichkeit einiger Klauseln festgestellt wird. Dies hätte wiederum große und kaum abschätzbare Folgen auf die Rechte der Athleten im Verbandssport.

 

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