Aktuelles zur 50+1 Regel in Österreich

In Deutschland wird unter anderem darüber nachgedacht, die 50+1 Regel anzupassen oder gar abzuschaffen. Ein Mitgrund soll – neben der kartellrechtlichen Problematik – die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Vereine sein.

Einen anderen Weg plant man offensichtlich in Österreich. Hier wird über eine Verschärfung der 50+1 Regel nachgedacht. Diese ist Teil der Lizenzbestimmungen, die jeder Verein als Lizenzbewerber erfüllen muss. Der Profibereich eines Vereins ist zur Wahrung der Gemeinnützigkeit in einer eigenen Spielbetriebsgesellschaft (in der Folge „Gesellschaft“) ausgegliedert. Es ist somit zwischen dem Verein als Lizenzinhaber und der ausgegliederten Gesellschaft zu unterscheiden. Aktuell muss der Verein an der Gesellschaft neben der Mehrheit der Stimmrechte („50+1“) auch über einen „beherrschenden Einfluss“ verfügen.

Die neuen Lizenzbestimmungen sehen eine Vielzahl an Neuerungen vor. Darunter auch einige rechtliche Adaptionen. Neben der Beteiligung an der Gesellschaft soll auch die Unabhängigkeit des Vereins gesichert werden. Das könnte mitunter großes Unbehagen bei den rechtsfreundlichen Vertretungen der Vereine hervorrufen. Denn: Mit Veränderungen in den Lizenzkriterien geht oftmals erhöhte Rechtsunsicherheit einher. Insbesondere wenn es um das Dauerthema 50+1 geht sowie die Möglichkeiten sich an den Gesellschaften der Vereine zu beteiligen. Wie abhängig darf ich mich als Fußballklub von externen Investoren machen und wie viel Entscheidungsmacht – in welcher Form auch immer – darf ihnen übertragen werden?

Wer beherrscht meinen Verein?

Aktuell sieht die 50+1 Regel eine „Stimmrechtsmehrheit“ und den „beherrschenden Einfluss“ vor. Der Verein muss neben der Mehrheit der Stimmrechte in der ausgegliederten Gesellschaft auch über einen beherrschenden Einfluss verfügen. Bei der Definition des „beherrschenden Einflusses“ bedient man sich der Kriterien des Unternehmensgesetzbuches. Dieses sieht einen solchen Einfluss beispielsweise durch Anteilsbesitz oder durch die Möglichkeit die Mehrheit der Organmitgliedern zu bestellen als gegeben an.

Nunmehr wird überlegt zusätzlich den Begriff der „einheitlichen Leitung“, der durch „faktische Einflussnahme“ oder „maßgebliche Finanzierung“ begründet werden kann, in den Lizenzkriterien zu integrieren. Durch die neugeschaffenen Kriterien sollen vor allem faktische Abhängigkeiten und bislang gern gewählte Umgehungsstrukturen verhindert werden.

Dem wird teilweise entgegengehalten, dass jede weitere unbestimmte Begrifflichkeit zu mehr Rechtsunsicherheit führe und potenzielle Investoren somit abgeschreckt würden. Hier ist der Spagat zwischen einer allseits gewünschten Klarstellung zur rechtssicheren Auslegung der Kriterien und zusätzlicher Verunsicherung durch die Aufnahme weiterer unbestimmter Termini ein schwieriger.

„Wer zahlt schafft an“

In Zukunft soll somit nicht mehr nur auf die stimmrechtliche Mehrheit des Vereins in der Gesellschaft, sondern auch auf die Kapitalmehrheit von mindestens 50,1 Prozent geachtet werden. Dies wird unter anderem damit argumentiert, dass Personen die mehrheitlich am Ergebnis – und somit auch am Verlust – einer Gesellschaft beteiligt sind, faktisch auch die geschäftspolitischen Entscheidungen treffen, selbst wenn dies vertraglich nicht festgehalten ist.

Vielfach diskutiert wird auch die Frage, was unter faktischer Einflussnahme oder maßgeblicher Finanzierung zu verstehen ist. Beide Kriterien würden eine einheitliche Leitung des Vereins bzw. dessen Gesellschaft begründen. Dabei wird auf faktische Umstände abgestellt, die keiner rechtlichen Verankerung wie etwa vertraglich festgelegte Mehrheiten von Stimmrechten benötigen. Es zählt sozusagen das Ergebnis und nicht die Mittel.

Kurzum kann man es wie folgt zusammenfassen: Derjenige, der ein wirtschaftliches Interesse an einem Verein bzw. dessen Gesellschaft hat, soll keine Möglichkeit haben, die einheitliche Leitung und Beherrschung im Verein auszuüben.

Die Frage der einheitlichen Leitung

Was passiert also, wenn sich ein finanzkräftiger Investor bereit erklärt, eine höhere Summe beispielsweise als Darlehen bereitzustellen. Wenn es bei der erheblichen Finanzierung bleibt und keine anderen Umstände hinzutreten (etwa durch die eingeräumte Möglichkeit der Bestellung von Organmitgliedern): nicht viel. Denn ein reines Sponsoring begründet noch kein wirtschaftliches Interesse, eine Beteiligung an der Gesellschaft des Vereins hingegen schon. Die Beteiligung kann dabei unmittelbar, mittelbar, aber auch still ausgestaltet sein.

Und ist ein wirtschaftliches Interesse gegeben, ist im nächsten Schritt die Frage der „einheitlichen Leitung“ zu klären. Darunter ist die wesentliche Einflussnahme auf zentrale Entscheidungen zu verstehen. Werden diese nach den Vorstellungen einer Person getroffen, liegt eine „einheitliche Leitung“ vor. Für eine einheitliche Leitung können neben der „faktischen Einflussnahme“ eben auch „maßgebliche Finanzierungen“ sprechen. Beide Begriffe sollen in die Neufassung der 50+1 Regelung mitaufgenommen werden.

Muss beim aktuell in den Lizenzkriterien vorzufindenden „beherrschenden Einfluss“ eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Beherrschung vorliegen (Stichwort: Mehrheit der Stimmrechte), soll durch die nunmehr angedachte „einheitliche Leitung“ faktischen Gegebenheiten, die sich aufgrund finanzieller Übermacht ergeben können, entgegentreten werden.

Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft

In der Zukunft soll zudem die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft erschwert werden. So soll ein jeder Verein über ein vertraglich gesichertes Vorkaufs- und Aufgriffsrecht verfügen. Werden Anteile an der Gesellschaft übertragen, müssen diese zuerst dem Verein angeboten werden. Der Preis soll dabei mit dem Verkehrswert gedeckelt werden.

Die Beteiligung Dritter an Tochtergesellschaften des Vereins

Es ist durchaus üblich, dass ein Verein bzw. dessen Gesellschaft bestimmte Vermögenswerte, wie insbesondere Transferrechte oder mediale Verwertungsrechte, an andere Unternehmensträger überträgt. In Zukunft soll auch für diese Unternehmen die 50+1 Regel gelten. Mit dem Zusatz, dass – neben dem Verein – auch die ausgegliederte Gesellschaft den beherrschenden Einfluss sowie die Stimmen- und Kapitalmehrheit ausüben bzw. halten kann.

Es bleibt spannend

In den neuen Lizenzkriterien wird angedacht, neben der „Stimmrechtsmehrheit“ auch eine „Mindestkapitalbeteiligung“ der Vereine von 50,1 Prozent zu integrieren. Der Grund soll die Verhinderung faktischer Abhängigkeiten von Investoren sein, die die Kapitalmehrheit an der ausgegliederten Spielbetriebsgesellschaft halten und diese gleichzeitig mit Darlehen versorgen.

Mag die Grundidee der angedachten Änderung aufgrund der praktischen Erfahrungen vergangener Jahre eine richtige sein, sind die geäußerten Bedenken ob der Unbestimmtheit der zusätzlichen Begrifflichkeiten dennoch nicht ganz von der Hand zu weisen. Denn eine jede unbestimmte Begrifflichkeit lässt Raum für unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, die in weiterer Folge die eigentlich beabsichtigte Förderung der Rechtssicherheit unterlaufen würden.

In kartellrechtliche Hinsicht könnten die angedachten Änderungen sogar zu einer Stärkung der 50+1 Regel führen, da sie Umgehungsmöglichkeiten verhindern und die angezweifelte „Eignung“ der jetzigen Regelung entscheidend verstärken würden.

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Die Auswirkungen der Sanktionen gegen den russischen Eigentümer Roman Abramowitsch für den FC Chelsea

Die Zukunft des Champions-League Siegers FC Chelsea ist ungewiss, nachdem letzte Woche Sanktionen gegen den russischen Eigentümer Roman Abramowitsch verhängt wurden. Aufgrund der Entscheidung sein Vermögen einzufrieren, kann der FC Chelsea nur mit einer Sondergenehmigung der britischen Regierung und unter besonderen Bedingungen weiterspielen.

Die Versuche des Milliardärs, der seit 2003 an der Spitze des Vereins steht, den Verein zu verkaufen, wurden von der britischen Regierung gestoppt. Doch was bedeutet das für die Fans, Spieler und Mitarbeiter des FC Chelsea?

Der „schwarze“ Donnerstag und die Sonderlizenz

Letzten Donnerstag wurde Roman Abramowitsch von der britischen Regierung als Teil ihrer Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Einmarsch Russlands in der Ukraine mit Sanktionen belegt. Der Grund dafür soll eine seit Jahrzenten bestehende enge Beziehung zwischen Roman Abramowitsch und dem russischen Präsidenten Wladimir Putin sein. Der Investor soll über Evraz, ein Stahl- und Bergbauunternehmen, das er faktisch kontrolliert, an der Destabilisierung der Ukraine beteiligt sein und habe darüber hinaus potenziell das russische Militär beliefert, so die britische Regierung.

Wie der Rest seines Vermögens sind auch seine Anteile am Klub FC Chelsea eingefroren worden. Die Lizenzbedingungen der EPL verbieten eine Beteiligung von Personen an einem Klub, wenn ihnen nach dem Recht des Vereinigten Königreichs keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt zu ihren Gunsten zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Folge war, dass Abramowitsch die Leitung des Vereins entzogen wurde.

Lediglich durch eine von der Regierung erteilte Sonderlizenz wird es dem Klub erlaubt, weiterzumachen. Diese von der Regierung ausgestellte Sondergenehmigung erlaubt es den Herren- und Frauenteams, ihre Spiele für den Rest der Saison wie gewohnt zu bestreiten. Die Regierung hat jedoch eine Obergrenze von 20.000 Pfund pro Mannschaft und Spiel für die An- und Abreise festgelegt. Angesichts des anstehenden Auswärtsspiels in der Champions League nach Lille (Frankreich) ein schwieriges Unterfangen. Für jedes Spiel an der Stamford Bridge dürfen nur 500.000 Pfund ausgegeben werden, auch für Sicherheit und Catering.

Der FC Chelsea hat übrigens am Sonntag in der Premier League zuhause gegen Newcastle gewonnen. Fans mit Dauerkarten konnten das Match besuchen, neue Tickets durften nicht mehr verkauft werden. Auch der offizielle Verkauf von Fanartikeln ist nicht mehr möglich.

Als sportliche Sanktion droht im Fall der Insolvenz des Klubs oder seines Investors ein Punkteabzug von 9 Punkten. Angesichts der engen Tabellensituation um den Kampf der Champions-League Plätze wäre dies ein fataler und vor allem finanzieller Nackenschlag.

Transfer in – Transfer out?

Die Sonderlizenz der Regierung erlaubt es Chelsea, die Gehälter aller Angestellten, einschließlich der Spieler und des Trainerstabs, zu zahlen. Die Lizenz gilt bis zum 31. Mai 2022, also für den Rest der Saison, die Regierung hat jedoch das Recht, sie jederzeit zu ändern, zu widerrufen oder auszusetzen.

Solange die Sanktionen in Kraft sind, hat Chelsea ein Transferverbot und kann keine Spieler kaufen oder verkaufen. Außerdem können sie aufgrund der eingefrorenen Gelder de facto keine neuen Verträge für die Spieler aushandeln, deren Verträge im Sommer auslaufen, so dass deren Zukunft ungewiss ist.

Dies gilt insbesondere für Stammspieler wie Antonio Rüdiger, Cesar Azpilicueta und Andreas Christensen. Die beiden Letztgenannten werden mit einem Wechsel nach Barcelona in Verbindung gebracht. Das wäre dann ein Einfaches, selbst für das angeschlagene Barcelona.

Eine Sonderlizenz zum Verkauf?

Am 2. März wurde der FC Chelsea zum Verkauf ausgeschrieben. Innerhalb kürzester Zeit meldeten sich, trotz der Sanktionen gegen Investor Abramowitsch, zahlreiche Interessenten. Aktuell ist ein Verkauf jedoch nicht möglich, die britische Regierung ist jedoch bereit, eine weitere Ergänzung der Sonderlizenz zu erlassen, um einen Verkauf zu ermöglichen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das 1,5-Milliarden-Pfund-Darlehen von Abramowitsch nicht vom Preis abgezogen wird.

Wie schnell der Klub verkauft werden kann, hängt somit davon ab, ob die Regierung die Zusicherung erhält, dass der Erlös nicht an Abramowitsch geht, was jedoch einige Zeit dauern könnte.

UEFA?

Die UEFA als Veranstalter der Champions League, in der Chelsea mittlerweile das Viertelfinale erreichte, hat übrigens noch keine Sanktionen verhängt. Es wurde lediglich ein kurzes Statement abgegeben, dass die neuesten Entwicklungen genauestens beobachtet werden. Interessant wird die Frage, ob im Viertelfinal-Heimspiel der Blues Zuschauer erlaubt sein werden. In der Vergangenheit wurden nationale Maßnahmen nicht eins zu eins von den internationalen Verbänden übernommen.

Fazit

Der Spielbetrieb des FC Chelsea ist durch die von der britischen Regierung ausgestellte Sonderlizenz – wenn auch nur in einer abgespeckten Version – gesichert. Dennoch steht dem Klub an der Stamford Bridge ein schwieriger Sommer bevor. Die Verträge von wichtigen Spielern laufen aus und können aufgrund der eingefrorenen Gelder aktuell nicht verlängert werden. Zudem ist es nicht möglich, neue Spieler zu verpflichten. Viel wird davon abhängen, wie schnell der Verein verkauft werden kann/darf. Eine Bedingung der Regierung wird sein, dass Abramowitsch an einem etwaigen Verkauf nicht mitverdient. Wie sich das rechtlich umsetzen lässt bleibt mehr als fraglich.

Nicht zu unterschätzen sind auch die Folgewirkungen: So setzten die wichtigsten Trikotsponsoren bereits ihren 40-Millionen-Pfund-Vertrag aus. Darunter fällt auch der Trikotsponsor und Mobilfunkanbieter Drei. Es ist unklar, ob auch andere Sponsoringverträge gefährdet sind. Bald stehen die nächsten Gehaltszahlungen an. Derzeit bekommt der FC Chelsea nur noch Geld aus dem TV-Vertrag der Premier League sowie den Preisgeldern von UEFA. Bei einer Insolvenz während der Saison droht sogar ein Abzug von 9 Punkten. Aktuell liegt Chelsea noch auf Champions League-Kurs. Sollte dieser verlassen werden, könnte eine Abwärtsspirale drohen, die in einem finanziellen Desaster endet.

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Regenbogenfarben

Zuerst die Kapitänsbinde der deutschen Fußballnationalmannschaft, nun die Fassade der Allianz Arena in München. Beides förderte Debatten zutage, die weit über die Sportwelt hinausreichen. Es geht um Werte sowie das Verhältnis von Sport und Politik.

Fahnen sind aus Fußballstadien kaum wegzudenken. In Zeiten einer Europameisterschaft handelt es sich vorwiegend um Nationalflaggen. Für hitzige Diskussionen, Empörung und Unverständnis sorgt derzeit allerdings eine andere Fahne: die Regenbogenfahne. Sie gilt als Zeichen der Toleranz und Akzeptanz, der Vielfalt von Lebensformen, der Hoffnung und der Sehnsucht.

Kapitänsbinde

Vor einigen Tagen wurde bekannt, dass die UEFA Disziplinarermittlungen wegen der Kapitänsbinde der deutschen Nationalmannschaft aufgenommen hat. Anstatt der gelb leuchtenden Schleife mit dem UEFA-Logo und der Aufschrift „Respect“ trug der DFB-Kapitän Manuel Neuer in den Spielen gegen Frankreich und Portugal eine Schleife in Regenbogenfarben. Das verstoße laut UEFA gegen Art 58.01 UEFA-EM-Regulativ („UEFA will provide the associations with captain’s armbands and issue relevant guidelines for their use at matches”). Eine kurze Randnotiz dazu: Mit der „Respect-Kampagne” (#EqualGame) fördert die UEFA seit 2017 Inklusion, Vielfalt und Barrierefreiheit im europäischen Fußball. Es sind nahezu die gleichen Werte, für die auch die Regenbogenfahne steht.

Die Ermittlungen wurden inzwischen eingestellt. Die UEFA befand die Regenbogenschleife als Zeichen der Mannschaft für Vielfalt und damit für einen „good cause“.

Allianz Arena

Anders sieht die UEFA den Plan des Münchner Oberbürgermeisters Dieter Reiter, die Allianz Arena beim letzten Gruppenspiel der Europameisterschaft zwischen Deutschland und Ungarn in Regenbogenfarben zu beleuchten. Grund des Antrags sei eine politische Entscheidung, die vom ungarischen Parlament getroffen wurde (umstrittenes LGBTQ-Gesetz).

Wiewohl die UEFA davon ausgeht, dass mit der Beleuchtung auch ein Zeichen für Vielfalt und Inklusion gesetzt werden soll, betont der Kontinentalverband zugleich seine „politisch und religiös neutrale“ Stellung. Angesichts des politischen Kontextes der speziellen Anfrage sei diese seitens des Kontinentalverbandes abzulehnen gewesen. Als Alternative wurde der Stadt München vorgeschlagen, die Allianz Arena entweder am 28. Juni (Christopher Street Liberation Day) oder – wie auch bereits in den Jahren zuvor – zwischen dem 3. und 9. Juli (Christopher Street Day Woche) mit Regenbogenfarben zu beleuchten (hier das Statement der UEFA).

Der Unterschied zwischen der Kapitänsbinde und der Beleuchtung der Allianz Arena liegt offenbar in der Begründung: Während die Kapitänsbinde als Zeichen der Mannschaft für Vielfalt gesehen wurde, begründete die Stadt München ihren Antrag als „politisches Statement“.

Die Absage der UEFA zog heftige Kritik nach sich und löste zugleich eine Welle der Solidaritätsbekundungen mit den Münchner Plänen aus. So sollen etwa die Stadien in Frankfurt, Köln und Wolfsburg während des Spiels in Regenbogenfarben leuchten. Auch Sportler meldeten sich zu Wort: Der französische Nationalspieler Antoine Griezmann postete auf Twitter ein Bild, auf dem die Allianz Arena in Regenbogenfarben zu sehen ist. Die englische Fußballlegende Gary Lineker hatte auf Twitter folgenden Vorschlag parat: „Ah, just do it anyway“.

Vor diesem Hintergrund warfen zahlreiche Beobachter die Frage auf, wieso die UEFA der Stadt München die Beleuchtung überhaupt verbieten darf. Als offizieller Austragungsort der Europameisterschaft ist die Stadt Vertragspartner der UEFA. Nach Information von Martin Nolte (Leiter des Instituts für Sportrecht an der Deutschen Sporthochschule Köln) enthalten die Ausrichterverträge in der Regel „Genehmigungsvorbehalte für den Fall politischer Meinungskundgaben jedweder Art“. Und was ist mit Linekers Vorschlag? Sollte sich die Stadt München der Absage widersetzen, drohen Sanktionen aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens. Darunter etwa auch der Entzug der Ausrichtung weiterer Spiele.

Über Werte und politische Statements im Sport

Die UEFA berief sich in ihrer Absage vor allem auf ihre politisch und religiös neutrale Stellung. Nach Art 1 Abs 1 UEFA-Statuten ist die UEFA „parteipolitisch und konfessionell neutral“. Zu ihren Zielsetzungen nach Art 2 UEFA-Statuten gehört unter anderem die „Förderung des Fußballs in Europa im Geiste des Friedens, der Verständigung und des Fairplay, ohne Diskriminierung aufgrund der politischen Haltung, des Geschlechts, der Religion, der Rasse oder aus anderen Gründen“. Insbesondere diese Zielsetzung sorgte für viel Unverständnis: Müsste die Causa „Allianz Arena“ nicht gerade deswegen schon diametral entschieden werden? Kann man sich gegenüber solchen Diskriminierungen überhaupt „neutral“ verhalten? Ist nicht gerade das Verbot der Beleuchtung eine politische Botschaft?

Es geht um Werte sowie das Verhältnis von Sport und Politik …

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The Super League: zwischen Moral und Juristerei

„THE BEST CLUBS. THE BEST PLAYERS. EVERY WEEK.“ Das ist der Slogan der Super League. Dass die Ankündigung der Gründung dieser neuen Fußballliga überall auf der Welt für heiße Diskussionen sorgt, muss nicht extra thematisiert werden. Vor allem, weil das Projekt nach dem Rückzug der englischen Clubs und einer Rücktrittswelle einiger namhafter Clubführer wohl nach nicht einmal 48h wieder vor dem Aus steht. Doch ist hierbei generell zwischen der sportpolitischen/moralischen und der juristischen Thematik zu unterscheiden. Klammert man ebendiese moralischen Überlegungen aus, stellen sich für Juristen momentan vorrangig folgende Fragen: Dürfen die Clubs die Super League gründen? Darf die UEFA diese Vereine und ihre Spieler aus den Bewerben ausschließen?

Die Gründung der Super League?

Die „Big Six“ aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atlético de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) und Italien (AC Milan, FC Internazionale Milano und Juventus FC) sind die 12 Gründungsmitglieder der Super League (Stand 20.04.2021), drei weitere sollen folgen. Aus welchen Interessen (wie etwa die Rettung des Fußballs oder doch die Gier nach Geld und Macht) die Spitzenvereine ihre eigene Eliteliga gründen wollen, ist aus juristischer Sicht unbedeutend. Dr. Paul Lambertz, deutscher Fachanwalt für Sportrecht, bestätigt in einem Interview ganz klar: „Ja, die Vereine dürfen die Super League gründen!“ Es wäre unbedenklich, neben den Wettbewerben des europäischen Fußball-Monopolisten UEFA ein eigenes Turniersystem ins Leben zu rufen, um Geld zu verdienen. Diesem Statement ist zuzustimmen, ist es ja auch einem Kunden (Fußballvereine) erlaubt, seine Lebensmittel beim Händler X (UEFA) oder beim Händler Y (Super League) zu kaufen. Händler X kann und darf dies nach den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs nicht ver- oder behindern.

Der Ausschluss der Spieler und Vereine?

Die Spieler, die in der Super League auflaufen, werden keine EM und WM mehr spielen können, sie werden nicht mehr ihre Nationalmannschaft vertreten können.“ Aleksander Čeferin (UEFA-Präsident und ausgebildeter Rechtsanwalt). Wäre eine solche Vorgehensweise rechtmäßig?

Vorab sei festgehalten, dass die Spieler der Mitglieder (Vereine) keine Mitbestimmungsbefugnisse in dieser Causa haben bzw nichts gegen die Gründung der Super League unternehmen können. Denn das Vertragsverhältnis zum jeweiligen Verein zwingt die Spieler jedenfalls zur Arbeitsleistung, egal in welchem Wettbewerb. Bei Weigerung drohen arbeitsrechtliche Folgen. Generell ist es gerade aufgrund der Unschuld der Spieler an der Situation ungerecht, sie in die Streitigkeit hineinzuziehen. Ihnen kann ja kaum vorgeworfen werden, dass sie aufgrund ihrer sportlichen Stärken bei einem Spitzenverein, der Teil der neuen Super League sein soll, engagiert sind.

Eine dementsprechende Satzungsregelung der UEFA, die einen Ausschluss der Spieler nach einem Auftritt in einer Konkurrenzliga ermöglicht, bestehe laut Dr. Lambertz nicht. Der Kölner Hochschullehrer Prof. Dr. Jan F. Orth sehe aber kein Problem für einen Ausschluss, sofern eine solche Ermächtigungsgrundlage vorliegen sollte, wobei die Basis dafür, das sog Ein-Platz-Prinzip (= Prinzip, dass in der internationalen Sportorganisation vom obersten Sportverband bis zur untersten regionalen Einheit es für jede Sportart nur einen Verband gibt), umstritten sei. Der Dortmunder Sport- und Wirtschaftsrechtler Prof. Dr. Markus Buchberger meint in diesem Zusammenhang, dass selbst bei Vorliegen eines vertraglichen Ausschlusses von Parallelwettbewerben sich ein kartellrechtliches Problem ergeben könnte.

Daneben ist auch an das Wettbewerbsrecht zu denken: die UEFA ist als Dachverband in Fußball-Europa der einzige Anbieter von Fußballwettbewerben für Spieler und Vereine (siehe Ein-Platz-Prinzip). Sie hat hier marktbeherrschende, ja sogar Monopolstellung. Zweck des Kartellrechts ist es, den Wettbewerb vor eine Reduzierung bzw Ausschaltung der wettbewerblichen Rivalität sowie vor Verfälschungen und Behinderungen zu schützen. Wettbewerbsbeschränkungen sollen verboten und Marktmächte begrenzt werden, um die Funktionsfähigkeit des Marktes am Leben zu halten. Ein Rauswurf der Spieler und Vereine aus dem Verband wäre eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Marktmacht und somit ein Verstoß gegen das europäische Kartellrecht (explizit wohl gegen Art 102 AEUV). Das gleiche dürfte für den angedachten Ausschluss aus den nationalen Ligen bzw Verbänden gelten, da diese ebenso nationale Monopole darstellen. Zu diesen Ausführungen siehe die Stellungnahmen von Dr. Lambertz und Mark E. Orth, einem Kartellrechtexperten aus München. Auch der Berliner Sportrechtsexperte Fabian Reinholz spricht von einem Zugangsverbot, das reinen Sanktionscharakter und daher wettbewerbsbeschränkende Wirkung hätte. Die Juristen nennen letztlich ähnliche bereits entschiedene Fälle, wie bspw den um die Internationale Eislaufunion (ISU) (siehe EuG, 16.12.2020 – T-93/18 und die dazugehörige Pressemitteilung), in denen schlussendlich der Verband das Nachsehen hatte.

Der bereits für Freitag (23.4.2021) angekündigte Rauswurf aus den laufenden europäischen Wettbewerben wird ebenfalls schwierig, da bisher nur eine Pressemitteilung vorliegt, die das Bestehen der Super League in der Zukunft voraussagt und der Ausschluss in der Zukunft ja erst (rechtlich) geklärt werden muss. Im Umkehrschluss: Chelsea FC, Manchester City und Real Madrid CF werden also um den heurigen Titel weiterkämpfen können. Dr. Lambertz bezeichnet die Drohung übrigens als „vogelwild“.

Fazit

Neben den moralischen Bedenken hinsichtlich der Super League ergeben sich auch spannende rechtliche und hier vor allem kartellrechtliche Überlegungen. Es wird abzuwarten sein, wie sich die Situation nach der „Flucht“ einiger Mitglieder entwickelt bzw ob der Plan nicht doch ein Rohrkrepierer war…

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COVID-19 und die Haftung der Sportstättenbetreiber

Die Bundesregierung hat Maßnahmen zur Lockerung der im Umgang mit dem Coronavirus erlassenen Betretungsverbote verlautbart, die auch den Sportbereich betreffen: Viele Outdoor-Sportstätten dürfen ab 1. Mai wieder öffnen. Dies alles unter der unbestimmten Prämisse von „Logik und Hausverstand“. Doch was bedeutet das für die zahlreichen Betreiber von Sportstätten. Ein detaillierter Kriterienkatalog vom Gesundheitsministerium steht noch aus. Ausführungsempfehlungen sollen die jeweiligen Fachverbände liefern.

Dennoch ergeben sich zunehmend (haftungs-)rechtliche Fragen für die vielen Betreiber von Sportstätten. Wie weit obliegt dem Betreiber die Verantwortung, wonach er für eine (viren-)sichere Sportanlage zu sorgen hat? Kann der Betreiber haftbar gemacht werden, wenn sich ein Sportler mit dem Coronavirus ansteckt? Wie weit trägt der Sportler selbst die Verantwortung, da er bei der Nutzung einer Sportanlage mit (Ansteckungs-)Risiken rechnen muss? Ist eine Haftungsfreizeichnung durch entsprechende Schilder „Betreten der Anlage auf eigene Gefahr“ möglich?

Der Begriff „Sportstätte“

Der Wortdefinition nach ist eine Sportstätte „ein Ort, an dem man Sport treiben kann, zum Beispiel ein Stadion oder eine Sporthalle“. Die einzelnen Landesgesetze definieren die Sportstätte jedoch etwas differenzierter. Eine genaue Definition des Begriffs „Sportstätte“ ist aber für die zivilrechtliche Haftung nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das befugte Zugänglichmachen der Sportstätte ein Verkehr eröffnet wird, welcher eine besondere Haftung auslösen kann.

Wer haftet für den Zustand und die Sicherheit der Sportstätten?

Betreiber ist grundsätzlich der Eigentümer, Besitzer bzw Nutzungsberechtigte der Sportstätte. Demgegenüber ist Veranstalter derjenige, wer die Gefahrenlage schafft, indem er ein Rennen oder dem gleichzuhalten ein Training organisiert und durchführt.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen.

Derjenige, der eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Gefahrenquelle eröffnet oder für den Zustand einer Sache verantwortlich ist, muss davon für Dritte ausgehende typische Gefahren in zumutbarer Weise fernhalten.

Entscheidend ist demnach sohin nicht, wer Betreiber der Sportstätte ist, sondern wer unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf und die Organisation der Veranstaltung hat, wobei es nicht wesentlich ist, ob es sich dabei um ein Training oder einen Wettkampf handelt.

Umfang der Haftung

Als wesentliche Begriffe der Haftung der Veranstalter und Betreiber von Sportanlagen haben sich die „vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten“ und die „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“ herauskristallisiert. Dabei geht es vor allem darum atypische Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise von den Teilnehmern fernzuhalten. Danach muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten werden und vor erkennbaren Gefahren schützen. „Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, die Benutzer durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren zu schützen“.

Unter „Verkehrssicherungspflichten“ versteht man die Pflicht des Betreibers, alle von seiner Anlage ausgehenden Gefahrenquellen nach Maßgabe des Zumutbaren auszuschalten. Dabei ist nicht für jede Sportstätte der gleiche Maßstab für Sicherungsmaßnahmen anzusetzen. Doch ist jeder Veranstalter verpflichtet, dass ihm Zumutbare zu unternehmen, wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall zu beurteilen ist.

Die Grenze der zumutbaren Maßnahmen

Die allgemeine Meinung, dass das Einhalten der Vorschriften des zuständigen Verbandes ausreicht, um sämtliche Verpflichtungen gegenüber Sportlern zu erfüllen, ist unrichtig. Die Richtlinien der Sportverbände stellen oft Mindestanforderungen dar, die üblicherweise nicht mehr genügen um die Haftung für Schäden von Teilnehmern auszuschließen. Hier gilt es die von den Fachverbänden ausgearbeiteten Ausführungsempfehlungen abzuwarten. Auch die Anbringung eines Hinweisschildes, dass für Schäden nicht gehaftet wird, befreit den Betreiber nicht von seinen Verpflichtungen und damit von der Haftung (Freizeichnungserklärung).

„Öffentlich-rechtliche Vorschriften enthalten im Einzelfall die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefahr zu treffen hätte. Er muss zumutbare schadenverhindernde Maßnahmen unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen.“

Die Verkehrssicherungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Demnach spielt auch die Möglichkeit des Selbstschutzes eine Rolle. Aufgrund der intensiven Berichterstattung über die hohe Ansteckungsgefahr von COVID-19 wird davon auszugehen sein, dass den Benützern auch eine gewisse Eigenverantwortung angelastet werden kann.

„Die Maßnahmen zur Vermeidung oder Abwendung solcher Gefahren müssen für den Pflichtigen auch erforderlich und wirtschaftlich zumutbar sein“.

Darüber hinaus trifft den Betreiber nicht die Pflicht der Herstellung einer absoluten Gefahrlosigkeit. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d.h. darum welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen.

Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden. Entscheidend ist demnach vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Dazu gehören diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Verkehrssicherungspflicht versus allgemeines Lebensrisiko

Zum Kernbereich des Lebensrisikos gehören die Teilnahme am allgemeinen Verkehr, Schädigungen durch Umweltbelastungen und Gegebenheiten der Natur. Derjenige, der sich selbst einer Gefahr aussetzt, hat das Risiko für allfällige Schäden, die in der Gefahr liegen, zu tragen. Dies gilt insbesondere für Sportausübende.

Viele Betreiber von Sportanlagen werden dem Argument beipflichten, dass es sich bei einer Infektion durch sportliche Betätigung um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos handelt und es folglich zu keiner Haftung kommen kann. Dem muss entgegengehalten werden, dass es sich im Falle der COVID-19 Viren um eine weltweit anerkannte Pandemie handelt, die mit herkömmlichen (Grippe-)Viren nicht vergleichbar ist.

Handlungsempfehlungen:

Im Wesentlichen kann dies bedeuten, dass der Betreiber dann haftet, wenn er sich nicht an die offiziellen Empfehlungen zum Umgang mit Corona gehalten hat. Er würde zum Beispiel haften, wenn er wusste, dass einer seiner Mitarbeiter im Krisengebiet war und die empfohlene Karenzzeit von zwei Wochen zu Hause nicht eingehalten hat. Ebenfalls ließe sich eine Haftung damit begründen, wenn er vernünftige Maßnahmen unterlassen oder unvernünftige Maßnahmen getroffen hat. Folgende Kriterien sind jeweils einzelfallbezogen und unter dem Grundsatz der Zumutbarkeit denkbar:

  • Regelmäßige Begehung der Sportanlage
  • Überprüfung der Geräte im Hinblick auf Ihre Wartung/Reinigung
  • Einhaltung des Pflegeplans
  • Ordnungsgemäße Aufstellung von Hinweisschildern und Verhaltensanweisungen
  • Akustische Durchsagen mit Hinweisen zu den Schutzmaßnahmen
  • Zutrittskontrollen
  • Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zu ergänzen

Anzudenken ist auch die Maßnahme der Schließung sämtlicher Sanitärräume und Umkleiden. Die Benützer der Sportstätte betreten die Anlage bereits im Sportgewand. Die Körperpflege nach Ausübung der sportlichen Tätigkeit wird anschließend zu Hause vorgenommen.

Eine Überprüfung eines jeden einzelnen Benützers der Sportanlage würde demgegenüber den Betreiber vor kaum lösbare Aufgaben stellen. Dies gilt auch für die lückenlose Kontrolle der Anlage (Toiletten, Sanitärräume,..).
Durch Inspektionen lassen sich zwar nicht jedwede Gefahren ausschließen, jedoch können typischen Risiken vermieden werden.

Als Grundsatz dient, dass der Betreiber einer Sportstätte nicht für jeden, der sich auf seiner Anlage ansteckt, zur Haftung herangezogen werden kann. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn der Betreiber Maßnahmen nicht ergriffen hat, die ein umsichtiger und verständiger Mensch gesetzt hätte.

Fazit:

Die Haftung des Betreibers von Sportstätten ist grundsätzlich eine „Fall zu Fall“-Frage. Allgemein gültige Aussagen lassen sich nur schwer treffen. Bei den Maßnahmen zur Gefahrenabwendung ist stets die Zumutbarkeit zu beachten. Als Betreiber kann man sich aber zu einem gewissen Maß absichern, indem man allfällige behördliche Auflagen oder Richtlinien der Sportverbände stets einhält und deren Einhaltung fortlaufend kontrolliert. Falls nötig, sind zusätzliche Maßnahmen und Verbesserungen, insbesondere jene, die dem Stand der Technik entsprechen vorzunehmen.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

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Entfall von Miete- und Pacht auch für Betreiber von Sportanlagen?

Allein die Bundeshauptstadt Wien hat rund 9,8 Millionen Quadratmeter Sportflächen (ohne Donauinsel, Marchfeldkanal, Prater etc.). Insgesamt gibt es mehr Sportflächen, als die Fläche der 5 kleinsten Bezirke zusammen. Nun haben die Folgen der COVID-19 Pandemie auch die Immobilienwirtschaft erreicht.

Die Frage, inwieweit Mieter und Pächter von Geschäftsräumen, die von der behördlich verfügten Schließung u.a. von Sportbetrieben betroffen sind, zu einer Mietzinsbefreiung bzw. –minderung berechtigt sind, hat medial bereits breite Aufmerksamkeit erfahren. Die derzeitige Situation ist nicht nur für die betroffenen Mieter und Vermieter neu, sondern auch für die Gerichte. Vieles wird am Ende des Tages von deren Entscheidung abhängen, ob und in welcher Höhe eine Mietzinsminderung gerechtfertigt ist.

Definition der Sportstätte

Der Artikel beschäftigt sich konkret mit den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Mietzinsverpflichtung eines Betreibers von Sportanlagen. Diesbezüglich bedarf es einer näheren Erläuterung des Begriffes der Sportstätte:

Sportstätte ist ein Sammelbegriff für sämtliche Gebäude und Einrichtungen, die zur Ausübung von einer oder mehreren Sportarten dienen. Meist gehören zu Sportstätten neben den Anlagen zur sportlichen Betätigung auch Tribünen für Zuschauer.

Schon anhand dieser sehr allgemein gehaltenen Definition lässt sich erkennen, dass der Betreiber – zumeist der Sportverein – einer Sportanlage, neben der für die Ausübung der Sportart notwendigen Flächen, auch andere vom täglichen Sportbetrieb unabhängige Bereiche unterhält. Darunter können beispielsweise neben den Büros auch eine Kantine oder Lagerräume für sämtliche Materialen fallen.

Miete und Pacht trotz behördlich angeordneter Schließung?

Auch wenn derzeit immer wieder schlagwortartig zu lesen ist, dass in Zeiten von „Corona“ keine Miete zu bezahlen ist, bilden stets die Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber auch die Vereinbarungen des Mietvertrages, die Basis für etwaige Ansprüche. Betreiber von Sportanlagen, deren Tätigkeit durch die gegenwärtige Situation beeinträchtigt wird, kommen von Gesetzes wegen Möglichkeiten der Mietzinsminderung bis hin zur gänzlichen Mietzinsbefreiung zu. Das betrifft zumindest die Bereiche eines Sportbetriebes, die aufgrund behördlicher Anordnungen vollständig zu schließen sind, sodass die Möglichkeit einer Restnutzung gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend sind und vertraglich abbedungen werden können. Es ist daher in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob und inwieweit im jeweiligen Bestandvertrag vom gesetzlichen Modell abgewichen wurde.

Zu beachten sind auch die Unterschiede zwischen Miet- und Pachtverträgen. Bei (Betriebs)pachtverträgen, die über einen längeren als einjährigen Zeitraum abgeschlossen wurden, sieht § 1105 ABGB nur bei gänzlicher, nicht aber bloß bei beschränkter Brauchbarkeit eine Zinsminderung vor. Für die rechtliche Qualifikation, ob im konkreten Fall Miete oder eine Pacht vorliegt, sind die tatsächlichen Umstände und nicht die Bezeichnung im Vertrag ausschlaggebend.

Coronavirus als außerordentlicher Zufall

Rechtsgrundlage für einen Befreiungsanspruch sind die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), und zwar die §§ 1104 und 1105 ABGB.

Wenn „die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, (…)“ gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, ist gem. § 1104 ABGB auch kein Mietzins zu entrichten. Bei einer nur noch teilweisen Nutzung entfällt der Mietzins gem. 1105 ABGB im Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung.

Es besteht kaum Zweifel, dass der Tatbestand des außergewöhnlichen Zufalls im Sinne des § 1104 ABGB in der vorliegenden Situation, nicht zuletzt aufgrund der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen die zur Anordnung von Betretungsverboten geführt haben, als außerordentlicher Zufall anzusehen ist.

Ausmaß der Unbrauchbarkeit

Als weitere Voraussetzung für die Zinsminderung gilt die zumindest teilweise Unbrauchbarkeit bzw. Unbenützbarkeit des Mietgegenstandes. Die Frage, wann ein Mietgegenstand als (teilweise) benutzbar zu beurteilen ist, bedarf einer differenzierten Betrachtung:

  • gänzliches Betretungsverbot – Betreten zur Gänze verboten (§ 3 Covid-VO; zB Gastgewerbe)
  • teilweises Betretungsverbot – bestimmte Flächen sind betroffen (§ 2 Covid-VO; zB Betriebe mit Kundenbereich aber auch Freizeit- und Sportbetriebe)
  • kein Betretungsverbot – Mietgegenstände ohne Parteienverkehr (zB Büros)

Bei kompletter Schließung des Betriebes aufgrund der angeordneten Maßnahmen, wird auch der Mietgegenstand zur Gänze unbenutzbar. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Restnutzung gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Bei einem teilweisen Betretungsverbot wird darauf abzustellen sein, wie stark eine (objektive) Nutzung des Bestandsobjekts – zur Ausübung der sportlichen Aktivitäten – beeinträchtigt ist und zu welchem Zweck und Gebrauch der Bestandvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit der Mieter/Pächter nicht doch eine beschränkte Brauchbarkeit behält, die einen gänzlichen Entfall des Bestandzinses ausschließt. Zu berücksichtigen wird sein, wenn etwa das Mietobjekt als Backoffice, Lagerfläche oder im Sportbereich auch für die sehr beliebten Online-Kurse dient.

Für die von der gesetzlich angeordneten Schließung betroffenen Bereiche, wie etwa Umkleideräume oder die Sportlerkantine – falls nicht doch für etwaige Mitarbeiter geöffnet – kann sich eine Minderung jeweils abweichend auswirken. Nicht jedoch für Bereiche über die kein Betretungsverbot angeordnet wurde und die nach wie vor genutzt werden können. Dabei ist auf eine objektive Nutzungsmöglichkeit abzustellen.

Höhe der Mietzinsminderung

Die Höhe der Mietzinsminderung ist jeweils einzelfallbezogen nach Ausmaß und zeitlicher Dauer der Untauglichkeit zum Gebrauch zu beurteilen. Dabei ist zu betrachten, inwieweit die tatsächlich noch mögliche Nutzung hinsichtlich dem normalerweise möglichen Nutzungsumfang zurückbleibt. Soweit also der Mieter einen zumindest noch beschränkten Gebrauch des Mietgegenstandes machen kann, ist der Mietzins auch noch teilweise zu bezahlen. Zu den weiter oben zitierten §§ 1104 und 1105 ABGB gibt es – soweit überblickbar – mangels vergleichbarer Ereignisse – erfreulicherweise – kaum aussagekräftige Judikatur.

Vorsicht bei der eigenmächtigen Einstellung von Mietzinszahlungen!

Der genaue Umfang eines möglichen Mietzinsminderungsanspruchs ist somit immer im konkreten Einzelfall auf Basis der konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung der vertraglichen Grundlagen zu ermitteln. Der verkürzte Schluss, dass Geschäftsraummieter im Bereich des Handels, der Dienstleistungsunternehmen und der Freizeit- und Sportbetriebe, deren Betriebstätten unmittelbar von der (teilweise oder gänzlichen)„Sperrverpflichtung“ gemäß der Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-Verordnung betroffen sind, jedenfalls einen gänzlichen Mietzinsbefreiungsanspruch hätten, ist deshalb mit höchster Vorsicht zu genießen. 

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

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Sportvereine und die (Un-)Möglichkeit der Covid-19 Kurzarbeit

Vereine aus der österreichischen Fußballbundesliga haben bereits verkündet großteils auf die neu geregelte Kurzarbeit umzustellen. Ermöglicht durch die Zugehörigkeit des von der VdF – Vereinigung der Fußballer – mit den Sozialpartnern abgeschlossenen Kollektivvertrags. Einzigartig in der österreichischen Sportlandschaft und gerade jetzt in Zeiten der Krise ein enormer Vorteil für die betroffenen Sportler und Vereine.

Das Problem betrifft jedoch nicht nur den Profifußball. Was passiert mit sämtlichen – vom Kollektivvertrag nicht erfassten – anderen Sportarten? Was ist mit den Verbänden, die Trainer und administratives Personal seit mehr als einer Woche nach Hause schicken mussten? Ist Kurzarbeit auch für diese Verbände und Vereine möglich? Es kursieren zahlreiche unterschiedliche Informationen, wir wollen versuchen – soweit es in der derzeitgen Situation überhaupt möglich ist – etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Wann ist Corona-Kurzarbeit möglich?

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Antragstellung sieht folgendermaßen aus:

  • Zunächst muss eine Einzelvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat) oder eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat) geschlossen werden.
  • Die unterfertigte Vereinbarung wird per E-Mail an die Landesgeschäftsstelle des AMS übermittelt oder über eAMS hochgeladen.
  • Die Sozialpartner haben den Antrag binnen 48 Stunden zu unterschreiben. Im Anschluss erhält man die Rückmeldung durch das AMS (Genehmigung/Abweisung/Verbesserungsauftrag).

Corona-Kurzarbeit im Sport nun möglich?

Basierend auf diesen Voraussetzungen erscheint für sämtliche Vereine – mit Ausnahme der Fußball-Bundesliga – eine Antragstellung nicht möglich, bedarf es gemäß Pkt. 3 doch einer Sozialpartnervereinigung, die zwischen den jeweiligen Sozialpartnern (also in den meisten Fällen die Wirtschaftskammer, oder wie im Fußball der Fußball-Bundesliga) einerseits und der jeweiligen Gewerkschaft andererseits abgeschlossen wird.

Sportverbände und -vereine gehören in der Regel aber keinem Sozialpartner an. Insofern gibt es auch keine Partner, die die Sozialpartnervereinbarung unterzeichnen könnten. Ein rein formales Problem?

Sport Austria (BSO) hat jedenfalls am 20.03.2020 in einer Aussendung verkündet, dass Kurzarbeit auch in Sportvereinen möglich sei. Darauf habe sie sich mit den Sozialpartnern verständigt. Eine sehr positive Entwicklung, allerdings bleibt unklar, was dies nun genau bedeute.

Wer unterzeichnet die Sozialpartnervereinbarung? Die BSO, der WKO? Oder ist die Sozialpartnervereinbarung für Vereine gar nicht zu unterzeichnen? Dazu fehlen noch klare Informationen und Anweisungen bzw gesetzliche Regelungen. Ohne diese, besteht die Gefahr, dass einzelne Arbeitsmarktservicestellen, Anträge von Sportvereinen abweisen. Eine – im Sinne der Rechtssicherheit – noch nicht ganz zufriedenstellende Lösung der zahlreichen Sportverbände des Landes.

Aber angesichts der Ausnahmesituation, in der sich alle befinden, ist zu erwarten, dass es dazu in den nächsten Stunden oder Tagen wohl auch weitere Informationen geben wird.

Eines ist aber klar: Das derzeitige Dilemma der Vereine und Verbände wird die Diskussionen um klarere gesetzliche Regelungen für den Sport – Stichwort: Berufssportgesetz – wiederbeleben.

—UPDATE VOM 27.03.2020—

Achtung: Wenn jemand in seinem Förderantrag für 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten für MitarbeiterInnen vorgesehen hat, die jetzt für die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vornehmen. Sie dürfen nur für den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers abgerechnet werden. In diesem Bereich ist eine Rücklagenbildung ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen. Andernfalls wäre es eine unerwünschte, vielleicht sogar rechtswidrige Doppelförderung durch die Republik Österreich.

Wichtige Information: Die Unterschriftsfelder der Sozialpartner können bei der Antragstellung frei gelassen werden!

LawMeetsSports hält Sie am Laufenden…

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Arbeitsunfall oder Freizeitunfall – Der Ruf nach Rechtssicherheit

Im Fall der damaligen Synchronschwimmerin Vanessa Sahinovic beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den schrecklichen Verkehrsunfall als Arbeitsunfall. Dies ließ weitreichende Folgen vor allem im Bereich des Arbeitnehmerschutzes befürchten. Der „Fall Lukas Müller“ zeigt, dass es nicht so ist. Der gesamte Sport ist gefordert, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären.

Tragischer Unfall bei den Europaspielen in Baku

In einer 2017 ergangenen Entscheidung befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer jungen Schwimmerin, die bei den Europaspielen 2015 in Baku bei einem verheerenden Unfall verletzt wurde und seitdem querschnittsgelähmt ist. Bei aller Tragik des Ereignisses, stellte sich neben der persönlichen Tragödie auch die finanzielle Frage. Vor allem ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelte, der die Anwendung der gesetzlichen Sozialversicherung auslöst.

Dabei galt es zu klären, ob einerseits ein entgeltliches – die Sozialversicherungspflicht auslösendes – Arbeitsverhältnis vorlag und andererseits ob das Österreichische Olympische Comité als entsendender Verband als Arbeitgeber zu qualifizieren ist.

Wann kommt es zur (Voll-) Anwendung der gesetzlichen Sozialversicherung

Einer Vollversicherung gemäß § 4 Abs 1 ASVG unterliegen Dienstnehmer, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dabei genügt es, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegen. Unter Entgelt sind alle Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldet sind oder darüber hinaus vom Dienstgeber oder auch einem Dritten tatsächlich gewährt werden. Dabei wird unter wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf die äußere Erscheinungsform abgestellt (zB Werkvertrag, Dienstvertrag), sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt herangezogen.

Das Gericht bejaht den Arbeitnehmerbegriff

Das Bundesverwaltungsgericht hat im „Fall Sahinovic“ festgehalten, dass es bei der Prüfung der persönlichen Abhängigkeit auf eine Gesamtbetrachtung der konkret zu beurteilenden Beschäftigung ankomme. Dabei muss es im Gegensatz zu einem Werkvertrag oder freien Dienstvertrag zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kommen. Im Einklang mit dem arbeitsvertraglichen Arbeitnehmerbegriff kommt es durch die Bindung an die vom Arbeitgeber vorgegeben Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit, den Arbeitsort, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die darauf abgestellten Weisungs- und Kontrollbefugnisse zur weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit.

Überdies kann trotz bewusstem Verzicht einer Geldlohnvereinbarung eine Entgeltvereinbarung in Form eines Sachbezuges vorliegen. Es handelt sich dabei um bargeldlose Zuwendungen, die durch den Dienstgeber oder durch Dritte erbracht werden und dadurch auch die betriebsbezogenen Interessen des Dienstgebers fördern. Dabei wird auf den Parteiwillen abgestellt. Wird die vom Dienstnehmer erbrachte Leistung als Gegenwert für die bargeldlose Zuwendung gesehen, liegt ein Sachbezug vor. Diese muss auch geeignet und dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten. Es kommt somit zu einer Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei auch der Wert der Leistung eine Rolle spielen kann. Je höher der Wert der Zuwendung, desto eher kann von der Entgeltlichkeit des Vertragsverhältnisses ausgegangen werden.

Folglich sollte schon eine geringe Sachleistung reichen, die im Rahmen von Athletenvereinbarungen und Nominierungsverträgen zwischen dem Sportler und dem nominierenden Sportverband gewährt wird, um ein Dienstverhältnis zu begründen, das folglich zu Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung berechtigt.

Was bedeutet die Entscheidung für die Zukunft?

Bislang wurden Athleten bei unstrittigen Arbeitsunfällen, vor allem im Bereich des alpinen und nordischen Skisports, als Selbstständige qualifiziert, die den Arbeitnehmerbegriff nicht erfüllen. Durfte man davon ausgehen, dass durch die Entscheidung im „Fall Sahinovic“ diese Einschätzung nicht mehr aufrecht zu erhalten sein wird, zeigt der aktuelle „Fall Lukas Müller„, dass in diesem Bereich noch vieles ungeklärt scheint. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sollte hier für Klarheit sorgen.

Auf jeden Fall lässt sich anhand der schrecklichen Einzel-Schicksalen festhalten, dass es bei der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen Athleten und Verbänden in vielen Fällen zu einer keinesfalls wünschenswerten Rechtsunsicherheit kommt. Wird die Arbeitnehmereigenschaft bei Berufsfußballern der österreichischen Bundesliga, durch die Verdienste der zuständigen Spieler-Gewerkschaft, mittlerweile als selbstverständlich erachtet, befinden sich Einzelsportler nach wie vor in einem rechtlichen Graubereich.

In diesem Zusammenhang ist auf die Überlegungen der Schaffung eines eigenen Berufssportgesetzes hinzuweisen. Darin werden unter Rücksichtnahme der Besonderheiten des Sports optimale arbeitsrechtliche, sozialrechtliche, steuerrechtliche sowie haftungs- und vereinsrechtliche Rahmenbedingungen gefordert. Bis zu dessen Umsetzung bleibt die Sehnsucht nach mehr Rechtssicherheit aufrecht.

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Im Fokus: Die 2/3-Regelung – Teil 2/2

Die 2/3-Regelung im Fußball ist durch die lebhafte Debatte der vergangenen Monate nahezu jedem Sportinteressierten ein Begriff. Im nachfolgenden Teil 2 unserer Beitragsreihe (Teil 1) soll diese Thematik nochmals aus juristischer Sicht beleuchtet werden.

Vereinbarkeit mit der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in Art 45 AEUV geregelt und umfasst, die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. In der Rechtssache Bosman bejahte der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowohl die Arbeitnehmereigenschaft von Profifußballern als auch die Anwendbarkeit der Freizügigkeit auf durch Sportverbände aufgestellte Regeln. Dabei führte er vor allem aus, dass es sich bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit um einen der fundamentalsten Grundsätze der Europäischen Union handelt und dieser daher auch unmittelbar gilt (Drittwirkung entfaltet). Dies soll verhindern, dass Beschränkungen, welche den Mitgliedstaaten untersagt sind, durch Handlungen Privater (hier Vereine) in Ausnutzung ihrer Satzungsautonomie errichtet werden.

Die 2/3-Regelung stellt eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da sie die Spieler daran hindert oder davon abhält, ihre Vereine zu verlassen, um ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Es liegt eine nicht diskriminierende Beschränkung (unterschiedslos anwendbare Maßnahme) vor, wobei es dem EuGH zufolge keine Rolle spielt, dass diese Regelung nicht direkt die Beschäftigung des Spielers betrifft, sondern lediglich die Möglichkeit des Spielers, bei einem offiziellen Spiel aufgestellt zu werden. Aber gerade die Teilnahme an diesen offiziellen Bewerbsspielen stellt das wesentliche Ziel eines Berufsspielers dar, wodurch es auf der Hand liegt, dass eine Regelung, die diese Teilnahme beschränkt, auch die Beschäftigungsmöglichkeit einschränkt.

Sachliche Rechtfertigung?

Fraglich ist jedoch, ob diese Beschränkung des Freizügigkeitsrechts sachlich gerechtfertigt werden kann? Grundsätzlich können Transferregeln trotz des Verstoßes gegen Art 45 AEUV durch die Sonderstellung des Sports gerechtfertigt sein, sollten sie tatsächlich zur Erreichung eines Allgemeininteresses geeignet, erforderlich und adäquat sein. Eine Beschränkung könnte durch die geschriebenen Ausnahmen in Art 45 Abs 3 AEUV (ordre public), zwingende Gründe des Allgemeininteresses und jedes überwiegende Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt werden. Dabei sind auch die Unionsgrundrechte, das Primär- und Sekundärrecht als Schranken-Schranken sowie eine allfällige Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.

Der Zweck der 2/3-Regelung ist es, ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Planung der sportlichen Tätigkeit sowohl für die Spieler als auch die Klubs zu gewährleisten. Außerdem könnte, wie in der Rechtssache Lehtonen, der geordnete Ablauf von Wettkämpfen und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse, als Argument vorgebracht werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Integrität des Wettbewerbs auch ohne die 2/3-Regelung gewährleistet wird. Auf der anderen Seite sprechen einige Argumente gegen eine sachliche Rechtfertigung der Regelung. Als Schranken-Schranken ist das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art 15 GRC) zu nennen. Dieses ist ein besonders schützenswertes Grundrecht. Da ein Spieler auch nicht ewig als Profi tätig sein kann, wäre eine „Wartezeit“ von einem halben Jahr im Hinblick auf die Gesamtdauer einer Profikarriere und somit die sportliche Lebenserwartung des Spielers, meiner Meinung nach unverhältnismäßig. Auch die Qualität und der Marktwert des Spielers würden dadurch sinken.

Folglich liegt kein zulässiger sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor. Zudem überwiegen die Interessen des einzelnen Profis (vor allem die Erwerbsfreiheit) deutlich. Daher wäre die 2/3-Regelung auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, bezüglich der Eignung und Erforderlichkeit, zu beanstanden. Im Ergebnis stellt die 2/3-Regelung mangels sachlicher Rechtfertigungsgründe eine unzulässige Beschränkung der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, wodurch eine Anpassung des jetzigen FIFA-Transferreglement erforderlich ist. Eine möglichst zeitnahe Reform wäre zu begrüßen.

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Seminar: Good Governance im Sport

Im Rahmen der Offenen Universität öffnet der Sportrecht Masterlehrgang – Donau-Uni Krems  in Kooperation mit LAW MEETS SPORTS bei ausgewählten Vorlesungen – nach Maßgabe freier Plätze – seine Pforten auch für externe HörerInnen.

Das Thema Good Governance ist nicht erst seit dem FIFA-Korruptionsskandal im Sport angekommen. Dr. Stephan Dittl, Rechtsanwalt und Sportrechtsexperte aus Deutschland, geht in seinem eintägigen Seminar unter anderem auf Fragen ein wie:

  • Was ist Good Governance?
  • Was ist eine verantwortungsvolle Verbands- und Vereinsleitung? Welche organisationsrechtlichen Vorkehrungen sind zu treffen, um Mismanagement zu vermeiden?
  • Wo geschehen bei der Verbands- und Vereinsarbeit die größten Fehler?

Wann:

Sonntag, 22.10.2017, 09:30  – 16:30 Uhr

Wo:

Donau-Universität Krems, Dr. Karl-Dorrek Straße 30, 3500 Krems

Teilnahmevoraussetzungen:

– Kurzes Motivationsschreiben (warum möchten Sie das Seminar belegen?)
– Zulassung durch die Lehrgangsleitung

 

Mehr Infos und Anmeldung:

 GOOD GOVERNANCE IM SPORT

 

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Verbandsstrafen bei Zuschauerausschreitungen

Verbandsstrafen bei Zuschauerausschreitungen –

Kann sich der Verein am störenden Zuschauer regressieren?

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Mag. Zvonimir First

Verbandsstrafen sind im österreichischen Fußballsport sowohl im Profi- als auch im Amateurbereich allgegenwärtig und können gerade in der Österreichischen Fußball-Bundesliga beträchtliche Ausmaße annehmen.

So wurden etwa die beiden Wiener Großklubs aufgrund der erneut massiven Zuschauerausschreitungen beim 320. Wiener Derby am 12.02.2017 wegen der Verletzung der Sicherheitsbestimmungen (§§ 116 und 116a der ÖFB-Rechtspflegeordnung) mit hohen Geldstrafen belangt. Der Senat 1 der Bundesliga (Straf- und Beglaubigungsausschuss) verurteilte die Wiener Austria zur Zahlung von EUR 20.000,-. Rapid Wien erhielt als Gastverein eine Geldstrafe von EUR 35.000,-. Die Verbandsstrafen sind nicht rechtskräftig – beide Vereine haben gegen deren Höhe Protest eingelegt.

Für Vereine stellt sich gerade bei derartig hohen Geldstrafen die berechtigte Frage, ob sie hier im Regressweg den jeweiligen störenden Zuschauer, als eigentlichen Schadensverursacher, in Anspruch nehmen können. Denn erst sein störendes Verhalten (etwa Randalieren oder Zünden von Pyrotechnik) hat ja zur Verhängung der Verbandsstrafe geführt. Dadurch ist dem Verein ein zumeist nicht unerheblicher finanzieller Nachteil entstanden, der im Wege des zivilrechtlichen Schadenersatzes auf den Zuschauer überwälzt und von diesem herausverlangt werden könnte.

 

Kaum Judikatur zur Regressfrage in Österreich

In Österreich gibt es bis dato lediglich eine einzige veröffentlichte Entscheidung aus dem Jahr 2011, die derartige Regressansprüche zum Gegenstand hatte. Darin entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (34 R 163/10p), dass der vom Verein gegenüber dem störenden Zuschauer geforderte Ersatz einer Geldstrafe von EUR 2.000,- unzulässig sei.

Es hielt zwar grundsätzlich fest, dass Schadenersatzansprüche des Vereins wegen erlittener Vermögenseinbußen sehr wohl gegen den störenden Zuschauer geltend gemacht werden können, sofern dieser seine Pflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt oder gegen die Stadionordnung verstoßen hat. Die Überwälzung der verhängten Verbandsstrafe auf den randalierenden Fan hat es dagegen verneint: Der ausschließliche Zweck der gegenständlichen Verbandsstrafe bestehe darin, die Vereine zu angemessenen Sicherheitsvorkehrungen bei Meisterschaftsspielen zu veranlassen. Die damit intendierte Präventivwirkung würde jedoch vereitelt werden, wenn sich der sanktionierte Verein von der Strafe befreien könnte, indem er diese in weiterer Folge auf den störenden Zuschauer überwälzt.

Das LGZ Wien kam erst im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass eine derartige Überwälzungsvereinbarung zwischen dem Verein und dem Zuschauer nicht mehr vom Schutzzweck des Zuschauervertrags umfasst sei und verneinte schließlich den geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Diese Entscheidung wurde in der österreichischen Literatur zu Recht kritisiert.

 

Schadenersatzanspruch in Deutschland vom BGH bestätigt

Im Gegensatz zu Österreich waren in Deutschland bereits mehrfach Regressansprüche des sanktionierten Vereins gegen den störenden Zuschauer Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die deutschen Gerichte – etwa das Oberlandesgericht Rostock (28.04.2006, 3 U 106/05) – haben den störenden Zuschauer regelmäßig zum Schadenersatz verpflichtet. Nunmehr hat sich erstmals das deutsche Höchstgericht umfassend mit dem Regressanspruch befasst und dessen Zulässigkeit bejaht.

Der Bundesgerichtshof (22.09.2016, VII ZR 14/16) sah – entgegen seiner Vorinstanz (OLG Köln, 17.12.2015, 7 U 54/15), die aus ähnlichen Gründen wie das LGZ Wien einen Schadenersatzanspruch des störenden Zuschauers verneinte – die Überwälzung der Verbandsstrafe als vom Schutzzweck des Zuschauervertrags umfasst an.

Der BGH hielt diesbezüglich fest, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Sofern der Zuschauer – wie im gegenständlichen Fall durch das Zünden und Werfen eines Knallkörpers – gegen diese Verhaltenspflicht verstößt, habe er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gelte auch für eine dem Verein wegen dieses Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB.

Der BGH führte weiter aus, dass die überwälzte Verbandsstrafe kein nur „zufällig“ durch das Verhalten verursachter Schaden sei. Sie stehe damit in einem inneren Zusammenhang, weil sie gerade wegen der Störung des Zuschauers verhängt werde. Da die Verbandsregeln ebenso wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen dienten, sei der durch die Verhängung der Geldstrafe entstandene Vermögensschaden des Klubs durch den Zuschauer zu ersetzen.

 

Argumentation des BGH auf Österreich übertragbar

Die rechtlichen Erwägungen des deutschen Höchstgerichts sind meines Erachtens ohne weiteres auf gleichgelagerte österreichische Sachverhalte übertragbar.

Der BGH verdeutlicht, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem störenden Verhalten des Zuschauers und der dadurch gegen den Verein verhängten Verbandsstrafe besteht. Dementsprechend ist es auch legitim, dass der Verein anschließend den störenden Zuschauer aufgrund der Verletzung seiner Pflichten aus dem Zuschauervertrag in Anspruch nimmt und sich an diesem schadlos hält.

Der BGH widerlegt zudem überzeugend die Rechtsansicht des LGZ Wien, indem er aufzeigt, dass eine Überwälzung der Verbandsstrafe gerade nicht zu einer Vereitelung des mit ihr verbundenen Präventionszwecks führt: Zwar soll primär der Verein als unmittelbarer Adressat dazu verhalten werden, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zukünftige Störungen zu vermeiden. Mittelbar dient die Verbandsstrafe aber selbstverständlich auch dazu, störende Zuschauer davon abzuhalten, in Zukunft derartige Störungen zu verursachen.

Bei genauerer Betrachtung führt die Überwälzungsmöglichkeit sogar dazu, dass die mit der Verbandsstrafe bezweckte Präventionswirkung noch verstärkt wird. Potentielle Störenfriede müssen von vornherein damit rechnen, dass sie für Strafzahlungen des Vereins haften und diese ersetzen müssen. Der drohende Regressanspruch bewirkt daher umso mehr, dass der störende Zuschauer – der in der Regel die eigentliche Ursache des Problems darstellt – diszipliniert wird.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Verbandsstrafen für Zuschauerausschreitungen durchgehend verschuldensunabhängig ausgesprochen werden. So kann etwa neben dem veranstaltenden Heimverein auch der Gastverein für die ihm zurechenbaren Fans belangt werden, ohne dass dieser für die Sicherheitsvorkehrungen im Stadion verantwortlich war. Allein vor diesem Hintergrund scheint eine Regressmöglichkeit des sanktionierten Vereins notwendig.

Dementsprechend ist der Regress des Vereins meines Erachtens auch nach der Rechtslage in Österreich zulässig und überdies die Überwälzung verhängter Verbandsstrafen bereits aus gesellschaftspolitischen Erwägungen geboten, um eine ausreichende Präventivwirkung gegenüber den störenden Zuschauern entfalten zu können.

Zum Autor:

Mag. Zvonimir First ist selbständiger Rechtsanwalt in Wien und Kooperationspartner der Kanzlei wkk law. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Zivil- und Arbeitsrecht, wobei er gerade in diesen Bereichen regelmäßig mit sportrechtlichen Fragestellungen befasst ist. Zvonimir First ist zudem Vortragender beim Masterstudienlehrgang Sportrecht der Donau-Universität Krems.

In eigener Sache:

Am 20. April 2017 findet das nächste LAW MEETS SPORTS-Event zum Thema Fanausschreitungen statt.

Infos und Anmeldung: Wenn Fans randalieren – Der rechtliche Rahmen und seine Grenzen

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Vom Profifußballer zum Amateur – Versetzung rechtlich gedeckt?

Gastbeitrag von Anna Maria Stelzer

Die beiden Profifußballer Beichler und Wisio vom SKN St. Pölten wurden aus dem Kader der Kampfmannschaft gestrichen. Trotz gültigen Vertrages kam es zu einer Versetzung zu den Amateuren. Die Vereinigung der Fußballer schaltete sich ein und spricht von Mobbing und Missachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, der Verein hingegen von einer sportlichen Entscheidung…

Mobbing – Treuepflicht vs. Fürsorgepflicht

Sowie der Arbeitnehmer einer Treuepflicht unterliegt, bei der er alles zu unterlassen hat, was den unternehmerischen Interessen des Betriebes widersprechen könnte, hat auch der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten wahrzunehmen, die unter anderem den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers und sein Ansehen in der Öffentlichkeit umfassen. Wird ein Profispieler zu den Amateuren versetzt, stellt dies eine Herabsetzung der Persönlichkeit in der Öffentlichkeit dar, die schwerer kaum zu verwirklichen ist. Eine Versetzung geht weit über disziplinäre Maßnahmen hinaus, die vom Verein zB in Form von Sperren für einige Spiele verhängt werden. Ob man bei einer solchen Maßnahme bereits von einem Übergriff sprechen kann, der dem Tatbestand des Mobbings nahe kommt, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.

Profifußballer – Recht auf Beschäftigung?

Fast niemand sonst ist den Gesetzen des Marktes so ausgeliefert wie Profisportler. Die Karriere eines Profifußballers ist vor allem abhängig vom Bekanntheitsgrad des Spielers, seinen sportlichen Leistungen und Erfolgen, seiner Präsenz in den Medien und der Erhaltung seiner sportlichen Qualifikationen. Einen wesentlichen Aspekt spielt dabei auch der Einsatz bei Wettkämpfen. Der Berufsfußballer hat aus oben genannten Gründen ein besonders starkes Interesse an einer faktischen Verwendung.

Hoch qualifizierten Berufsfußballern ist daher ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen. Das Recht umfasst die Teilnahme am Training in der Kampfmannschaft, weil dadurch das fußballerische Niveau aufrechterhalten bleibt, das Zusammenspiel der Fußballer im Training erprobt wird und diese somit zu einer Einheit wachsen. Jeder Mannschaftssportler muss sich in Form von Trainingsleistungen seinen Einsatz im Wettkampf erarbeiten können.

Hinsichtlich der Wahl der Taktik und der Aufstellung der Spieler ist der Vereinsleitung weitgehende Autonomie eingeräumt. Das Recht auf Beschäftigung umfasst daher nicht das Recht auf Einsatz in der Kampfmannschaft. Dies ist schon angesichts der Sportart unmöglich, weil der Kader einer Mannschaft mehr Fußballer beinhaltet als tatsächlich in einem Wettkampf eingesetzt werden können.

Ausschluss vom Training mit der Kampfmannschaft

Ein Ausschluss aus der Kampfmannschaft ist daher nicht ohne weiteres erlaubt. Dass der Profifußballer aus sportlichen Gründen wie Leistungsschwäche in die Amateurmannschaft versetzt werden soll, rechtfertigt nicht die Verweigerung jenes Trainings, das zur Erhaltung seiner fußballerischen Fähigkeiten erforderlich ist. Auch der Profispieler schuldet nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts nur seine Arbeitsleistung und nicht einen bestimmten Erfolg. In einer Leistungsschwäche des Fußballers liegt somit keine Pflichtverletzung vor. Eine Teilnahme am Training mit der Kampfmannschaft darf daher nicht verweigert werden.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit könnte im Spielervertrag aber auch der Einsatz bei den Amateuren gültig vereinbart worden sein. Da Wisio durch die einstweilige Verfügung des Landesgerichts wieder ins Profitraining des SKN St. Pölten aufgenommen wurde, ist eine solche Vereinbarung jedoch nicht anzunehmen. Eine Entscheidung betreffend Beichler steht noch aus.

Zur Autorin:

Mag. Anna Maria Stelzer ist Universitätsassistentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Wien. Als Lehrveranstaltungsleiterin wird sie ab Herbst den Kurs „Einführung in das österreichische Sportrecht“ unterrichten.

 

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Rio 2016: Warum Fußballstars von Olympia fernbleiben

16 Nationalmannschaften aus vier Kontinenten werden zwischen 4. und 20. August um die olympischen Medaillen im Männerfußball in Rio 2016 kämpfen. Unter den Teilnehmern finden sich Fußballriesen wie Brasilien (als Gastgeber), Argentinien und Deutschland, aber auch vermeintliche Fußballzwerge wie die Nationalmannschaft aus Fidschi, wobei der Qualifikationsmodus je nach Kontinent unterschiedlich konzipiert ist.

Für die Mannschaft von den Fidschis ist die Teilnahme ein großer Erfolg, bedenkt man, dass sie momentan den FIFA-Weltranglistenplatz 187 belegen. Zum Vergleich: die in unseren Breitengraden aus diversen Begegnungen mit Sicherheit bekanntere Nationalmannschaft der Färöer-Inseln belegt momentan Rang 136 der FIFA-Weltrangliste. Für Roy Krishna, den derzeit wohl bekanntesten Fußballer aus Fidschi, ist die Teilnahme an den olympischen Spielen aber dennoch keine Selbstverständlichkeit.

Denn: Es besteht für die Vereine der betroffenen Spieler keine Abstellungspflicht. Sie müssen diese nicht für Rio 2016 ziehen lassen.

Das resultiert aus den Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Artikel 1 des Anhang 1 trifft diesbezüglich eine genaue Regelung: Dort wird eine grundsätzliche Verpflichtung der Vereine festgeschrieben. Diese besagt, dass Vereine ihre Spieler für die Verbandsmannschaft ihrer jeweiligen Staatszugehörigkeit abstellen müssen. Wenn der konkrete Spieler nun vom Nationalverband einberufen wird, hat der Verein keine Möglichkeit dem Spieler dies zu verbieten. Jedoch mit einer bedeutsamen Einschränkung: Diese Verpflichtung ist nicht immer gegeben, da die FIFA diese an gewisse Perioden koppelt. Jene werden im sogenannten „koordinierten internationalen Spielkalender“ ausgewiesen. Deshalb sind Vereine nicht verpflichtet, Spieler für Spiele an Terminen abzustellen, die nicht im koordinierten internationalen Spielkalender aufgelistet sind bzw. nicht extra durch Sonderbeschluss des FIFA-Exekutivkomitees zu einem solchen Status erhoben wurden. Das Abstellen der Spieler ist für alle angeführten Austragungen im internationalen Spielkalender sowie für alle Endrunden der Fußballweltmeisterschaft, des FIFA Konföderationen­Pokals und der Wettbewerbe für A-­Verbandsmannschaften der Konföderationen zwingend, sofern der entsprechende Verband Mitglied der ausrichtenden Konföderation ist.

Internationale Großturniere wie die EURO 2016 in Frankreich sind selbstverständlich im Spielkalender ausgewiesen, weshalb sich die Vereine gegen eine Nominierung ihrer Spieler für die Nationalmannschaften nicht zu Wehr setzen konnten. Anders sieht aber die Situation bei den olympischen Spielen aus, denn diese fehlen im Kalender. Dies war auch schon in der Vergangenheit der Fall: vor den olympischen Spielen in Peking im Jahre 2008 wehrten sich der FC Barcelona, Schalke 04 und Werder Bremen erfolgreich vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS 2008/A/1622) gegen Einberufungen ihrer Spieler. Die betroffenen Spieler waren damals Messi, Rafinha und Diego.

Auch bei den „Fußballriesen“ bleiben die meisten Stars von Rio 2016 fern

Neben der Tatsache, dass es keine Abstellungspflicht der Vereine gibt, kommt hinzu, dass die Mannschaftskader einerseits zum Großteil aus Spielern bestehen müssen, die jünger als 23 Jahre sind. Nur drei Spieler dürfen dieses Alter überschritten haben. Zudem besteht der Kader nur aus maximal 20 Mann. Dies ist dem Reglement für die olympischen Fußballspiele zu entnehmen. Die Möglichkeiten der Trainer der Olympiaauswahlen sind also im Gegensatz zu jenen bei der vergangenen Europameisterschaft in Frankreich sehr begrenzt.

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Mag. Felix Schrutka ist juristischer Mitarbeiter sowie Redaktionskoordinator bei www.lawmeetssports.at. Weiters belegt er den Masterlehrgang „Sportrecht“ an der Donau-Universität Krems.

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Wanderson, quo vadis – Entscheidung der FIFA steht an

Gastbeitrag von Berhard Folta

Anfang Juli vermeldete RB Salzburg den Transfer von Wanderson. Dabei dürfte Salzburg aber die Rechnung ohne den Wirt, nämlich den bisherigen Verein von Wanderson (Primera Division-Absteiger Getafe CF) gemacht haben, der bis dato die Freigabe verweigert.

Ablauf eines internationalen Transfers

Nachdem ein Spieler nur bei einem Verein / Nationalverband registriert sein kann, darf dieser erst für einen neuen Verein spielen, wenn der ehemalige Verband einen internationalen Freigabeschein ausstellt. Zu diesem Zweck beantragt der neue Verein (RB Salzburg) über seinen Verband (ÖFB) die Spielerfreigabe beim Verband (RFEF) seines bisherigen Vereins (Getafe CF). Der bisherige Verband kann aufgrund dieses Ersuchens einen internationalen Freigabeschein ausstellen oder diesen verweigern, weil der Spieler z.B. vertraglich gebunden ist.

Streitpunkt: Gültigkeit des Vertrages

Während RB Salzburg die Ansicht vertritt, dass der bisherige Vertag von Wanderson nur für die Primera Division Gültigkeit hat, geht Getafe CF von einem aufrechten Vertragsverhältnis auch für die zweite Liga aus. Demzufolge lehnte der RFEF das Salzburger Ansuchen auf Ausstellung eines internationalen Freigabescheins ab. Nachdem gerade Streitigkeiten über den Inhalt bzw. die Wirksamkeit von Verträgen oft Monate bis Jahre in Anspruch nehmen können und dies unweigerlich mit einer Hinderung des Sportlers an der Berufsausübung einhergeht, sieht das Transfer-Reglement der FIFA die Möglichkeit einer provisorischen Registrierung vor. Eine provisorische Registrierung wurde beispielsweise im Fall Karim Onisiwo (FSV Mainz 05) genehmigt, dessen Verfahren gegen seinen ehemaligen Verein (SV Mattersburg) bis dato anhängig ist.

Entscheidung der FIFA

Auch im konkreten Fall stellte RB Salzburg bei der FIFA einen Antrag auf Genehmigung der provisorischen Registrierung. Bei seiner Entscheidung hat der Einzelrichter die Interessen des Spielers (Schutzbedürftigkeit – Berufseinschränkung) sowie des ehemaligen Vereins gegeneinander abzuwägen und die Erfolgsaussichten der Klage zu beurteilen. Aufgrund der einschneidenden Auswirkungen und des allfälligen irreparablen Schadens für den Spieler ist „im Zweifel für den Spieler“ zu entscheiden. Darüber hinaus entspricht es dem Rechtsverständnis der FIFA, dass ein Spieler nicht gezwungen werden kann, am Arbeitsvertrag festzuhalten; vielmehr haftet er für den entstandenen Schaden oder wird mit sportlichen Sanktionen belegt. Demzufolge sind die Chancen einer positiven Entscheidung für RB Salzburg bzw. Wanderson als durchaus gut einzustufen.

Mögliche Sanktionen bei Vertragsbruch

Ungeachtet der Entscheidung der FIFA (Genehmigung / Verweigerung) steht Getafe CF aber die Möglichkeit offen, ein Verfahren wegen Vertragsbruchs einzuleiten. Art. 17 des Transfer-Reglements der FIFA sieht im Falle eines Vertragsbruches neben finanziellen Sanktionen (Schadenersatz) auch sportliche Strafen (Spielersperre von 4 bis 6 Monaten) für den Spieler vor. Daneben können auch über den neuen Verein sportliche Sanktionen (worst case: Transfersperre für 2 Registrierungsperioden) verhängt werden, sofern dieser den Spieler zum Vertragsbruch angestiftet hat; der Gegenbeweis ist dabei vom neuen Verein zu erbringen.

Kurzum es bleibt spannend in der Causa Wanderson und auch die Genehmigung der provisorischen Registrierung des Spielers bedeutet nicht, dass dieser Transfer für RB Salzburg bzw. Wanderson nicht noch mit Nachwehen verbunden sein kann.

 

Zum Autor:

Mag. Bernhard Folta ist Rechtsanwalt in Baden bei Wien und neben dem Arbeits- und Wirtschaftsrecht auf Sportrecht spezialisiert. Sie erreichen ihn unter b.folta@gruboeck.com.

 

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Dmitrovic und Third Party What?

Gastbeitrag von Dr. Georg Petritsch

Mascherano, Tevez, Dmitrovic – Auf den ersten Blick scheinen die argentinischen Stars mit dem 20-jährigen Goalie, gerade am Sprung zu Sturm Graz, nicht viel gemeinsam zu haben. Auf den zweiten Blick verbindet sie ein Schlagwort – Third Party Ownership (TPO).

TPO – was versteht man eigentlich darunter?

Im Zuge der Verhandlungen rund um die Verpflichtung von Filip Dmitrovic musste Sturm Graz feststellen, dass die „Transferrechte“ von Austria Klagenfurt im Jänner diesen Jahres an den LASK (oder die Spieleragentur „Stars and Friends“) verkauft wurden um rasch etwas Geld für den in Notlage geratenen Verein zu lukrieren. Der Verkauf von Transferrechten oder Ablöseansprüchen ist eine Praxis, die insbesondere im südamerikanischen Fußball weit verbreitet ist und auch im Zuge der Transfers von Carlos Teves und Javier Mascherano bereits vor einigen Jahren aufgedeckt wurde.

Vereine bieten Investoren Beteiligungen am zukünftigen (Weiter-)Verkauf der Spieler an. Problematisch ist dabei nicht nur der wirtschaftliche Druck von dritter Seite auf die Vereine, sondern insbesondere die häufig geforderte Mitsprache bei den Transfers und die damit verbundene Einflussnahme auf den sportlichen Wettbewerb. In den vergangenen Jahren hat sich das System jedoch in vielen Ländern, auch in Europa, als wichtige Einnahmequelle der Vereine etabliert.

Das FIFA Regelwerk

Der FIFA selbst sind die Beteiligungen und die mögliche Beeinflussung von Transferabläufen durch Dritte ein Dorn im Auge. Nachdem zunächst 2008 eine eher zahnlose Bestimmung Eingang ins FIFA Statut fand, trat am 1. Mai 2015 trat Artikel 18ter  des FIFA Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern in Kraft.

Damit wurde ein ausdrückliches Verbot von TPO im Fußball festgelegt und der Abschluss von Verträgen mit Drittparteien zur Weitergabe „eines gänzlichen oder partiellen Anspruches auf Entschädigung oder „beliebiger Rechte im Zusammenhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung“ untersagt.

FIFA und UEFA sehen die Integrität des Sports gefährdet, da es sich nicht nur um eine moralisch fragwürdige Vorgehensweise handelt, sondern durch undurchsichtige Beteiligungen und Einflussnahmen von Investoren auch die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung steigt. Bei Nichteinhaltung drohen jedenfalls saftige Strafen.

Freier Wettbewerb vs. moderne Sklaverei

Aber auch außerhalb der FIFA wird das System kritisch gesehen. So betrachtet FIFPro General Theo Van Seggelen das System als „moralisch verrückt“ und Richard Scudamore (Premier League) sprach gar von moderner Sklaverei“.  

Nichtsdestotrotz gibt es Stimmen, denen ein generelles Verbot von TPO zu weit geht und der Effekt der Einflussnahme von dritter Seite mit gelinderen Mitteln erreicht werden könnte. Insbesondere  Vereine der iberischen Halbinsel und aus Osteuropa sehen auf Grund der FIFA-Bestimmungen wiederum eine wichtige Einnahmequelle versiegen. Miguel Angel Gil von Atlético Madrid stellte sogar fest, dass nur mit Hilfe dieses Finanzierungsmodells die sportliche Wettbewerbsfähigkeit aufrecht erhalten werden konnte.  

Aus EU-wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Generalverbot jedenfalls fragwürdig und auch die Kapitalsverkehrsfreiheit wird durch das FIFA-Statut klar eingeschränkt. Auf dieser Grundlage haben die Verbände Portugals und Spaniens bereits eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingebracht, zu der jedoch noch keine Ergebnisse vorliegen.

Sturm Graz hat jedenfalls gut daran getan, die Sachlage in der Causa Dmitrovic näher zu prüfen und von dem Transfer schlussendlich doch abzusehen. Wie erwähnt greift die FIFA rigoros durch und hat mehrere Vereine, unter anderem Twente Enschede aus den Niederlanden, zu Geldstrafen zwischen CHF 60.000 bis 185.000 verurteilt. Geld, das man bei den Grazern sicher besser einzusetzen weiß…

 

Zum Autor:

Dr. Georg Petritsch ist Rechtsanwaltsanwärter in Bad Aussee und unter anderem auf Sportrecht spezialisiert. Seine Dissertation hat er zum Thema „Mitbestimmung im Mannschaftssport“ verfasst und dabei einen Rechtsvergleich mit England, Deutschland und den USA gezogen. Sie erreichen Dr. Petritsch unter g.petritsch@dr-wilfinger.at.

 

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Der „Brexit“ – (K)ein Eigentor für den englischen Fußball?

Gastbeitrag von Meinhardt Schweditsch

Die Bürger des Vereinigten Königreiches haben sich für einen Abschied aus der Europäischen Union entschieden. Nach dem Schlusspfiff durch das Volk wollen die Verantwortlichen der Europäischen Union keine Verlängerung. Nun stellt sich die Frage nach den Folgen eines möglichen Austrittes aus der EU (im Folgenden: „Brexit“) für die Legionäre, die in englischen Ligen ihr Geld als Fußballprofis verdienen oder verdienen wollen. Außerdem sind die Folgewirkungen für englische Profis, die in nicht britischen, europäischen Ligen spielen, näher zu beleuchten.

Das Thema kann in diesem Rahmen nicht abschließend diskutiert werden. Dennoch sollen drei Fragen in diesem Beitrag behandelt werden: Erstens die Frage, ob eine Grundaussage des Bosman Urteils – nämlich das Verbot von Ablösesummen (zum Beispiel das Verbot einer sog „Transferentschädigung“) nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages – in England noch Gültigkeit haben wird. Zweitens, ob Profis aus den EU-Mitgliedstaaten weiterhin problemlos nach England wechseln können. Drittens die Frage, was ein „Brexit“ für vielversprechende ausländische Minderjährige bedeutet, die nach England transferiert werden sollen.

Das „Bosman-Urteil“

Das berühmte „Bosman-Urteil“, welches sich 2015 zum 20. Mal jährte, wurde vom EuGH gefällt. Fraglich ist deswegen, ob der Inhalt des Urteils bei einem „Brexit“ weiter anwendbar bleibt. Andernfalls können englische Klubs jedenfalls eine Ablösesumme für ausländische Spieler verlangen. Selbiges würde für Vereine der Union, die englische Spieler beschäftigen, gelten.

Englische Spieler werden künftig in der EU zur Gruppe der Drittstaatsangehörigen zu zählen sein. Die Folgen des „Bosman-Urteiles“ erstrecken sich laut dem Urteil auch auf Spieler aus Ländern, die mit der EU ein Assoziationsabkommen geschlossen haben, sofern sich dieses auf die Grundfreiheiten bezieht. (Streinz, Der Fall Bosman: Bilanz und neue Fragen, ZEuP 2005, 340 (347 f).)

Allerdings könnte es sein, dass England nach vollzogenem „Brexit“ vorerst gar kein vertragliches Verhältnis mit der EU hat. Dies würde bedeuten, dass die Ablösefreiheit nur aus dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (im Folgenden: FIFA-Transferregularien) abgeleitet werden könnte, da der englische Fußballverband (FA) der FIFA angehört. Dieses Reglement sieht den Vertrag zwischen Spieler und Verein als beendet an, sobald er ausgelaufen ist. Nachvertragsklauseln mit Sperren oder Ähnlichem sind nicht möglich. Bei triftigem Grund kann der Vertrag von Spielerseite vorzeitig aufgelöst werden ohne dass dieser Folgen befürchten muss. In beiden Fällen ist eine Ablösesumme nach diesen Regularien nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Zwei gegensätzliche Ansichten erscheinen vertretbar:

  1. Das umfassende Verbot von Ablösesummen bei Zeitablauf des Vertrages kann aus Art 14 FIFA-Transferregularien abgeleitet werden. Dieser besagt, dass die Partei, die den Vertrag aus triftigen Gründen vorzeitig löst, keine Sanktionen im Sinne von Entschädigungszahlungen und keine sportlichen Sanktionen erwarten soll. Ziel ist es, die Partei des Vertrages, die die Auflösung nicht verschuldet hat, zu schützen. Endet die vereinbarte Vertragslaufzeit, hat keine der beiden Parteien die Vertragsauflösung verschuldet. Demnach kann auch in einem solchen Fall argumentiert werden, dass keine der beiden Parteien Sanktionen befürchten soll. Insbesondere verbietet Art 14 FIFA-Transferregularien sog Entschädigungszahlungen. Der EuGH verbietet im Bosman-Urteil Transferentschädigungen. Eine Transferentschädigung ist eine Entschädigungszahlung und damit von Art 14 FIFA-Transferregularien erfasst. Dieses Verbot von Entschädigungszahlungen (zB Transferentschädigungen bzw Ablösen) kann also auf Verträge, die nach der vereinbarten Vertragsdauer enden, angewendet werden. In den Regelungen nationaler Verbände, wie dem ÖFB, kommt das des früheren Vereins bei einem Wechsel des Spielers nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages klar zum Ausdruck (siehe § 22).
  2. Ist man gegenteiliger Ansicht, gilt das Ablöseverbot bei einem Vertrag dessen Laufzeit geendet hat, welches ursprünglich aus dem Bosman-Urteil abgeleitet wurde, nicht mehr. Englische Klubs können damit auch nach Zeitablauf des Vertrages Ablösesummen verlangen. Umgekehrt können auch europäische Klubs Ablösesummen für englische Spieler, die als Drittstaatsangehörige gelten, im Falle des Ablaufes der vereinbarten Vertragszeit verlangen. Dies liegt daran, dass bei einem „Brexit“ keine vertragliche Beziehung (z.B. Assoziationsabkommen) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich besteht.

Transfers nur noch mit Arbeitserlaubnis möglich

Eine weitere problematische Tatsache ist, dass bei einem vollständigen „Brexit“ alle ausländischen Spieler, die nach England wechseln wollen, eine Arbeitserlaubnis benötigen würden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt dann nicht mehr. Das Erfordernis der Arbeitserlaubnis (sowie eines Visums) gilt bis dato nur für Drittstaatsangehörige. Transfers von Drittstaatsangehörigen sind derzeit nämlich nur dann möglich, wenn die Spieler eine gewisse Qualität vorweisen können. Die zu erfüllenden Qualitätskriterien sind dabei sehr hoch angesetzt, da sie an Länderspielteilnahmen in Verbindung mit der Weltrangliste der Nationen anknüpfen.

Je schlechter die Nation in der FIFA-Weltrangliste gereiht ist, desto mehr Länderspielteilnahmen muss der betroffene Spieler nachweisen, um den englischen Anforderungskriterien an eine Arbeitserlaubnis zu genügen. Der Beobachtungszeitraum beträgt dabei in der Regel zwei Jahre vor der Stellung des Antrages auf Arbeitserlaubnis. Diese strengen Regeln des englischen Innenministeriums, welche auf jene des nationalen englischen Fußballverbandes (FA) verweisen, würden bei einer vollständigen Loslösung von der EU nun auch für Spieler aus EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Das würde einen Wechsel nach England massiv erschweren. Davon ausgenommen sind allerdings jene Spieler aus EU-Ländern, die bereits in England tätig sind.  Für Minderjährige tritt eine besondere Erschwernis hinzu.

Transfers bei Minderjährigen

Grundsätzlich ist für Minderjährige Art 19 FIFA-Transferregularien anzuwenden. Sie dürfen international nur transferiert werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Bis dato konnte ein Transfer trotzdem stattfinden, sofern eine der folgenden Fälle vorliegt: Erstens, wenn die Eltern des betroffenen ausländischen Spielers den Wohnsitz im Land des neuen Vereins aus Gründen annahmen, die nichts mit dem Fußballsport zu tun haben. Zweitens, wenn der Wechsel innerhalb der EU oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) stattfindet. Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU trifft die zweite Alternative nicht mehr zu. Transfers würden dadurch massiv erschwert werden.

Fazit

Bei einem Austritt aus der Union und einem gleichzeitigen Beitritt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wären die weiter oben beschriebenen Probleme mit einem Schlag entschärft. Der Grund liegt darin, dass Länder, die dem EWR beitreten, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit profitieren. (Streinz, ZEuP 2005, 340 (347 f).)

Da das EWR-Abkommen jedenfalls mit einem Assoziationsabkommen gleichwertig ist, wäre auch die Rsp. des EuGH anwendbar und englische Spieler in der EU damit geschützt. Im Gegenzug würde die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch in England gelten. Zudem sind EWR-Staaten auch von der Ausnahmeregelung des Art 19 FIFA-Transferregularien erfasst.

Sollte Großbritannien jedoch den „Brexit“ vollziehen und nicht in den EWR aufgenommen werden, könnte das britische Innenministerium nur die Anforderungen an eine Arbeitserlaubnis verringern. Dies wäre politisch allerdings problematisch, weil andere Branchen dann ebenfalls eine solche Verringerung der Anforderungen an eine Arbeitserlaubnis einfordern würden. Eine Anpassung der FIFA-Transferregularien im Sinne einer „lex Britain“ als dritte Ausnahmeregelung des Art 19 ist eher denkbar. Das Problem der Ablösesummen müsste dann ebenfalls durch eine Anpassung der FIFA-Transferregularien gelöst werden.

 

Zum Autor:

Mag. Meinhardt Schweditsch ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz.

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Die Formel 1 rechtlich betrachtet

Gastbeitrag von Stefan Paulmayer

Rechtzeitig zum Start in die neue Formel 1 Saison am 20.3.2016 haben wir uns das Konstrukt Formel 1 anhand öffentlich verfügbarer Informationen rechtlich genauer angesehen. Wer hat tatsächlich das Sagen, wem „gehört“ die Formel 1 und wer macht den großen Reibach?

Die Formel 1 ist eine Rennserie, die im Rahmen der Regeln der Fédération Internationale de l’Automobile (FIA) veranstaltet wird. Die FIA hat die Rechte an der Formel 1 für einen Zeitraum von 100 Jahren an die Formula One Group (FOG) vergeben. Die FOG ist ein verwobenes Konstrukt von verschiedenen Firmen und Gesellschaften, die untereinander in Verbindung stehen und gemeinsam die Formel 1 kontrollieren. Die FIA selbst soll einen 1%-Anteil an der FOG halten, der je nach Marktlage einen Wert von etwa EUR 120 Millionen haben soll.

Die wesentlichen kommerziellen Rechte an der Formel 1 sind in der Formula One World Championship Ltd  (FOWC) gebündelt. Diese übernahm die Rechte im Jahr 2011 von der Formula One Administration Ltd (FOA), die die Rechte seit 1996 innehatte, Zahlreiche IP-Rechte wie Markenrechte werden durch Formula One Licensing B.V. (F1 BV) in Holland gehalten.

An der Spitze der FOG steht die SLEC Holdings. SLEC ist die Abkürzung für Slavica Ecclestone, der Ex-Ehefrau von Bernie Ecclestone, der ihr seine Anteile im Jahr 1997 im Vorfeld eines geplanten Börsegangs (IPO) übertragen hat. Heute steht die SLEC Holdings mehrheitlich im Eigentum verschiedener Finanzinvestoren, zB der CVC Capital Partners. Bernie Ecclestone bzw eine Stiftung aus seinem Umfeld besitzen dem Vernehmen nach heute einen Anteil von rund 20 bis 25% an der FOG. Außerdem ist Ecclestone der CEO der FOG und damit nach wie vor der mächtigste Mann der Formel 1.

Die allwöchentlichen TV-Bilder der Formel 1 werden von der Formula One Management Ltd (FOM) produziert. Die Formel 1-Teams erhalten derzeit gut 50% der Einnahmen aus den TV-Rechten, die auf Basis des Concorde Agreements zwischen den Teams verteilt werden. Die FOM ist außerdem für Organisation der Formel 1 Saison und die Logistik verantwortlich.

Das Concorde Agreement der Formel 1

Das Concorde Agreement ist seit 2013 in seiner 7. Fassung in Geltung. Parteien des Concorde Agreement sind neben den Formel 1-Teams auch die FIA und die FOG. Die Details des Vertrags werden freilich strikt vertraulich behandelt. Gemäß einer Pressemitteilung der FIA läuft der Vertrag bis 2020.

Gänzlich unumstritten ist das Concorde Agreement aber offenbar nicht einmal bei den Parteien, die es unterschrieben haben (bzw unterschreiben mussten, um an der Formel 1 überhaupt weiter teilnehmen zu können). So haben die beiden kleineren Formel 1-Teams Force India und Sauber im Herbst 2015 bei der EU-Kommission Beschwerde gegen die Formel 1 eingereicht. Der Grund soll die Verteilung der Gelder sowie die Entscheidungsstruktur der Gremien sein. Es ist allgemein bekannt, dass unter dem Concorde Agreement wohl der Löwenanteil an Einnahmen an die großen Teams wie Ferrari, McLaren, Mercedes und RedBull verteilt wird und diese auch erheblich mehr Einflussrechte ausüben können, als die kleineren Teams.

So wurde 2013 eine „Strategiegruppe“ etabliert, der auch Vertreter von sechs Formel 1-Teams angehören. Da der Formel 1 aber derzeit 11 Teams angehören, zeigt dies schon ein gewisses Ungleichgewicht in der Entscheidungsfindung. Überdies sollen viele Entscheidungen der Strategiegruppe Einstimmigkeit erfordern, womit auch wichtige Entscheidungen effektiv von einzelnen Teams blockiert werden können. So hat die Strategiegruppe in 2013 ein Veto gegen eine Kostenobergrenze von USD 200 Millionen pro Formel 1-Team eingelegt.

Seit 2013 sind mit Caterham und Marussia bereits zwei Teams in die Insolvenz geschlittert. Das Lotus-Team konnte nur durch die Übernahme durch Renault vor der Insolvenz bewahrt werden und auch dem Sauber-Team werden Zahlungsprobleme nachgesagt. Als weiteres Beispiel kann die derzeitige Diskussion betreffend die Motorenentwicklung dienen.

Die EU-Kommission hat sich schon in der Vergangenheit mit der Formel 1 befasst

Gänzlich neu ist für die EU-Kommission das Thema Formel 1 nicht. Bereits am 30.6.1999 hat die EU Kommission ein formelles Verfahren gegen die FIA und die FOA eröffnet, in dem der FIA u.a. vorgeworfen wurde, ihre Marktmacht zu missbrauchen, um Konkurrenz-Bewerbe aus dem Markt zu drängen und jeden Wettbewerb im Motorsport zu unterbinden. Nach einer Änderung der FIA-Regularien und der FOA-Verträge in 2001 ,wurde die Untersuchung durch die EU-Kommission offiziell eingestellt. Diese Änderungen wurden von der EU-Kommission bis Oktober 2003 überwacht.

Auch wenn derzeit noch keine offiziellen Ermittlungen aufgrund der Beschwerde von Force India und Sauber bei der EU-Kommission eröffnet wurden, darf mit Spannung abgewartet werden, wie die EU-Kommission in Zukunft mit der Formel 1 und dem Concorde Agreement umgehen wird.

 

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Stefan Paulmayer ist Rechtsanwalt bei Schönherr Rechtsanwälte in Wien.

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(Keine) Transparenz bei FIFA-Wahl?

Beitrag von Christina Toth, Rechtsanwältin.

Riesengroß war das Interesse im vergangenen Mai, als sich die FIFA-Familie versammelte, um ihren alten neuen Präsidenten zu wählen. Es hätte nämlich durchaus knapp werden können. Ist es aber nicht.

Am Freitag findet nun aus allseits bekannten Gründen die Wahl des neuen FIFA-Präsidenten statt. Ganz so groß scheint das Interesse diesmal nicht. Es sind wohl alle schon ein wenig desillusioniert.

Der einzige Herausforderer Blatters aus dem vergangenen Jahr, der Jordanier Prinz Ali bin al-Husein, ist auch diesmal einer der fünf Kandidaten. Seine Mission: mehr Transparenz bei der FIFA-Wahl.

Ad-hoc-Wahlkommission der FIFA

Zuständig für die Beaufsichtigung der Wahl ist gemäß Artikel 8 des Reglements für die Wahl des FIFA-Präsidenten die Ad-hoc-Wahlkommission, die vom FIFA-Exekutivkommitee eingesetzt wird und sich jeweils aus den Vorsitzenden der FIFA- Disziplinarkommission, Berufungskommission und der Audit-und Compliance Kommission zusammensetzt. Vorsitzender der Ad-hoc Wahlkommission ist diesmal Domenico Scala (Vorsitzender der Audit-und Compliance Kommission).

Prinz Ali bin al-Husein wandte sich nun an diese Kommission und beantragte, bei den Wahlen an 26.2.2016 gläserne Wahlkabinen einzusetzen. Damit soll der Urnengang der 209 stimmberechtigten Delegierten transparenter werden.

Gleichzeitig soll dadurch sichergestellt werden, dass die Wahlen – wie in Artikel 27 der FIFA-Statuten vorgesehen – tatsächlich geheim durchgeführt werden. Keine Handyfotos und keine sonstige Kommunikation aus der Kabine nach außen.

Mit diesem Antrag blitzte der Prinz bei der Kommission ab.

CAS sagt nein zu gläserner Wahlkabine

Artikel 8.2 des FIFA-Wahlreglements sieht vor, dass Entscheidungen der Ad-hoc-Wahlkommission direkt beim internationalen Sportgerichtshof in Lausanne (CAS) angefochten werden können.

Von diesem Recht machte Ali bin al-Husein am 22.2.2016 Gebrauch, als er beim CAS Beschwerde gegen die Entscheidung der Ad-hoc Wahlkommission einbrachte. Er beantragte, der CAS möge die FIFA anweisen transparente Wahlkabinen einzurichten und unabhängige Wahlbeobachter einzusetzen. Gleichzeitig suchte er auch um die Verschiebung der Präsidentenwahlen an, für den Fall, dass der CAS nicht zeitgerecht vor dem 26.2.2016 entscheiden würde.

Doch bereits am Donnerstag wies der CAS den Antrag des Jordaniers auf die Sofortmaßnahmen ab. Noch ohne Begründung, diese folgt erst in den nächsten Tagen. Sicher ist nur – die FIFA-Wahlen finden statt. Ohne Glaskabinen. Und was ist mit der Transparenz?

 

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Im ÖSV ist der Wurm vielleicht bald nicht mehr drin‘

„Mein Name ist prinzipiell verbrannt. Ich verstehe das überhaupt nicht. Ich habe keinen einzigen positiven Test gehabt“, bemühte sich Harald Wurm Mitte November zu erklären. Nach der positiven Dopingprobe von Johannes Dürr hat das leidige Thema Doping das österreichische Langlauflager wieder eingeholt, indem der österreichische Olympiastarter Harald Wurm vom ÖSV suspendiert wurde. „Auch für mich hat die Unschuldsvermutung zu gelten. Ich weiß noch nichts von einem rechtskräftigen Verfahren gegen mich“, führt Wurm noch vor gut einem Monat weiter aus. Wie kam es dazu, wie lautet der aktuelle Stand und wie sieht die Zukunft aus?

Am 25. August 2014 erfolgte bei Harald Wurm eine Hausdurchsuchung. Beantragt wurde diese von der Nationalen-Doping-Agentur (NADA) nach einem anonymen Hinweis. Aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeleitet und dem ÖSV Akteneinsicht gewährt.  Folge dieser Akteneinsicht war schließlich die Suspendierung durch den ÖSV bis zur endgültigen Klärung durch StA und NADA, da sich „der Verdacht erhärtete“, wie Markus Gandler, Rennsportdirektor des ÖSV für den Langlaufsport bekanntgab. Es sollen Utensilien zur Betreibung von Blutdoping gefunden worden sein. Wurm durfte somit weder an Trainings noch an Wettkämpfen teilnehmen. Ein Anti-Doping-Verfahren war zu dieser Zeit, wie Harald Wurm im November richtig ausführte, noch nicht anhängig.

Zwischenzeitig hat die NADA allerdings einen Antrag auf Durchführung eines Anti-Doping-Verfahrens (Prüfantrag) gegen Harald Wurm bei der österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) gestellt und zugleich die Suspendierung beantragt. Die ÖADR ist gem §§ 4, 4a, 14a Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG) die zuständige Kommission zur Durchführung eines Anti-Doping-Verfahrens in Österreich und suspendierte Wurm nun am 14.12.2015. Dazu teilte sie mit: „Den diesem Prüfantrag beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte Harald Wurm im Verdacht steht, sowohl eine verbotene Substanz, nämlich Kobalt, besessen und verwendet zu haben als auch verbotene Methoden, nämlich die Methoden M2.2 (Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen) und M1.3 (intravaskuläre Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln) angewendet zu haben“.

Ob die Vorwürfe der NADA zutreffen (für Wurm gilt die Unschuldsvermutung) ist nun  in einem Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission zu klären, welche eine eigene Verfahrensordnung kennt. Der Strafrahmen welcher sich im Welt-Anti-Doping-Code (Artikel 10 bei Einzelpersonen) wiederfindet ist jedenfalls umfangreich und höchst einzelfallspezifisch wie zahlreiche Entscheidungen der ÖADR zeigen. Dieser reicht von Annullierungen von Ergebnissen bis zu (teils langjährigen oder lebenslangen) Sperren. Darüber hinaus können dem Athleten auch strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Ruft man sich nochmals die emotionale Verteidigung von Wurm in Erinnerung kann man sicherlich von einem umfangreichen und spannenden Verfahren ausgehen.

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Mögliche Konsequenzen für das WM-Organisationskomitee

Vieles spricht dafür, dass die WM 2006 aufgrund von Korruption an Deutschland vergeben wurde. Dies kann insbesondere Sperren für die Beteiligten zur Folge haben.

Groß war und ist die Aufregung, nachdem der Spiegel angeblich aufdecken konnte, dass das deutsche „Sommermärchen“ von 2006 ein gekauftes war. Der Sachverhalt ist jedoch extrem komplex und noch alles andere als restlos geklärt.

Der Spiegel veröffentlichte am 16.10. einen Bericht, wonach die Zeitschrift Beweise dafür habe, dass es im Vorfeld der Vergabe der WM zu Korruption gekommen ist. Der Spiegel hatte herausgefunden, dass das deutsche WM-Organisationskomitee (OK) 2005 eine als Kulturbeitrag deklarierte Zahlung in Höhe von 6,7 Mio € an die FIFA-Finanzkommission überwiesen hat. Diese sollte nach den Erkenntnissen des Spiegel den Betrag an den französischen Unternehmer Robert Louis-Dreyfus zurückzahlen. Nach Angaben des Spiegel hatte Dreyfuß nämlich vor der WM- Vergabe im Jahr 2000 dieselbe Summe an eine vom OK eingerichtete schwarze Kasse überwiesen.

Nach Angaben des ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger wurde ihm bereits 2012 von Günther Netzer und wiederum erst kurz vor erscheinen des Spiegel- Artikels von Horst Schmiedt, dem damaligen Vize-Präsidenten des OK mitgeteilt, dass das Geld für die Bestechung der 4 asiatischen Delegierten verwendet worden sei. Genauer gesagt sei der aus Katar stammende Delegierte Mohamed Bin Hammam bestochen worden, welcher sodann seinen Einfluss nutzte um die übrigen asiatischen Delegierten dazu zu bringen für Deutschland zu stimmen. Involviert waren laut dem Spiegel auf deutscher Seite insbesondere die Mitglieder des OK, also dessen Präsident Franz Beckenbauer, Vize Horst Schmidt, sowie der heutige DFB- Präsident Wolfgang Niersbach.

Letzterer schildert jedoch eine völlig andere Version des Sachverhalts. Dies lautet folgendermaßen: Nach zähen Verhandlungen erhielt Franz Beckenbauer 2002 die Zusage für den von ihm erbetenen und für die WM- Finanzierung dringend nötigen Zuschuss in Höhe von 170 Mio € von der FIFA- Finanzkommission an das OK. Als Gegenleistung forderte diese jedoch 6,7 Mio € von deutscher Seite. Aufgrund fehlender eigener Mittel lieh man sich diese sodann von Dreyfus. Nach dieser Variante wäre es mit Sicherheit zu keiner Korruption im Vorfeld der WM- Vergabe gekommen, da dies alles im Jahr 2002 passiert sein soll. Weiters behauptet Niersbach von diesen Zahlungen erst kürzlich erfahren zu haben. Dem widerspricht jedoch unter anderem Horst Schmiedt, der angibt bereits 2004 allen Mitgliedern des OK vom Anspruch, den Dreyfus nun gegen sie hatte, berichtet zu haben.

Auch der Rest von Niersbachs Ausführungen klingt wenig überzeugend, zumal er bei vielen Fragen angibt sich nicht zu erinnern. So etwa in Bezug auf eine wohl von ihm verfasste Notiz die augenscheinlich die Rückzahlung an Dreyfus anordnete. Zudem widersprach die FIFA den Angaben in einem Statement. Eine solche Koppelung eines Zahlungsvorschusses an eine zuvor getätigte Gegenleistung sei nämlich keinesfalls vorgesehen. Noch dazu sei die Finanzkommission nicht berechtigt und in Ermangelung eines eigenen Kontos nicht in der Lage selbst Zahlungen in Empfang zu nehmen. Auch aus logischen Gründen scheint die Bedingung 6,7 Mio € zahlen zu müssen, um dafür 170 Mio € zu erhalten etwas unlogisch. In beiden geschilderten Varianten ist der Beitrag der FIFA jedoch völlig unklar.

Nimmt man daher den vom Spiegel geschilderten Sachverhalt an, so kann dies für die Mitglieder des OK durchaus ernste Konsequenzen haben.

Zunächst läge ein klarer Fall des Art. 62 des FIFA Disziplinarreglements“ (Bestechung) vor. Indem nämlich das OK  die Delegierten bezahlte, damit diese für Deutschland abstimmen, erfüllen sie  Absatz 1 der Norm. Im vorliegenden Fall würde dies wohl, aufgrund der Bedeutung der Abstimmung und der Höhe der geflossenen Beträge eine Geldstrafe von jeweils mindestens 10.000 schweizer Franken nach Absatz 1a, sowie eine lebenslange Sperre bezüglich jeder mit dem Fußball in Verbindung stehenden Tätigkeit für alle Beteiligten nach Absatz 3 bedeuten.

In Bezug auf etwaige strafrechtliche Konsequenzen haben Beckenbauer und Co jedoch Glück. Die nach deutschem Recht in Betracht kommenden §§ 299, 300 dStGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr, besonders schwere Fälle der Bestechung) sehen eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der staatliche Verfolgungsanspruch verjährt jedoch gemäß § 78 Absatz 3 Zeile vier dStGB 5 Jahre nach Beendigung der Tat. Auch aus dem schweizer Recht ergibt sich keine Möglichkeit die Beteiligten strafrechtlich zu belangen, da die in Frage kommenden Bestimmungen der Art. 4a iVm 23 des schweizer Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine Höchststrafe von maximal drei Jahren vorsieht. Der staatliche Verfolgungsanspruch verjährt hier gemäß Art. 97 Abs 1 Zeile 4 sStGB nach 10 Jahren ab dem Erfüllungszeitpunkt. Somit endete dieser bereits im Jahr 2010.

Somit dürfte den Mitgliedern des OK, sofern sich die Angaben des Spiegels bewahrheiten, „lediglich“ eine von der FIFA ausgesprochene Strafe drohen. Bis dahin ist allerdings noch viel zu klären.

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Austria Salzburg kämpft am grünen Tisch um seinen Platz

Unter dem Hashtag #saveAS verteilt sich derzeit ein Spendenaufruf durchs Web. Dem Profiverein SV Austria Salzburg geht das Geld aus, vor allem wegen der Stadionfrage. Ob die 2005 neu gegründete Austria die Saison zu Ende spielen kann, ist ungewiss.

Austria Salzburg geht das Geld aus. Weil das Heimstadion in Salzburg-Maxglan nicht für Risikospiele zugelassen ist, musste ein Ausweichstadion angegeben werden. Was ein Risikospiel ist, definiert einerseits die Bundesliga, andererseits die Behörde, da diese den Veranstaltungsort per Bescheid genehmigen muss. Weil das letztjährige Ausweichstadion in Vöcklabruck nach Ausschreitung keine Genehmigung mehr erhielt, versuchte man es in Schwanenstadt. Das Stadion Vor der Au wurde kostenintensiv renoviert. Dennoch verweigerte die BH Vöcklabruck Ende des Sommers die behördliche Bewilligung. Ende August wurde das Spiel gegen den Erzrivalen Wacker Innsbruck mittels Kniff unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgetragen. Für das Spiel gegen den ebenfalls in tiefer Abneigung verbundenen LASK am 23. Oktober war das nicht mehr möglich. „Laut schriftlicher Mitteilung des SV Austria Salzburg seien die nötigen baulichen Maßnahmen nicht leistbar und das Spiel muss daher seitens SV Austria Salzburg abgesagt werden“, so die BH. Beide Maßnahmen – Geisterspiel und Verschiebung – wurden vonseiten der Bundesliga nur einmal genehmigt. Auf Nachfrage von lawmeetssports.at bestätigte die Bundesliga, dass in den ersten zwei November Wochen vonseiten des zuständigen Senat 5 entschieden wird, wie es mit Austria Salzburg weiter geht. Im Raum steht ein Lizenzentzug.

Rechtliche Grundlagen für das weitere Vorgehen

  • Gemäß Lizenzierungshandbuch Punkt 7 „Infrastrukturelle Kriterien“ handelt es sich beim Stadion um ein A-Kriterium, das vom Lizenzwerber auf jeden Fall erfüllt werden muss. Gemäß 7.4.1 darf aber ein Ersatzstadion angegeben werden, so dieses nicht weiter als 150 Kilometer Luftlinie vom Vereinssitz entfernt ist.
  • Gem § 5 Abs 1 lit. B der Bundesliga-Spielbetriebsrichtlinien iVm § 13 Abs. 2 ÖFB-Meisterschaftsregeln ist die Verlegung des Spiels gegen den LASK möglich, wenn „zwingende Gründe“ vorliegen, denn dem Vorstand bleibt eine „Beschlussfassung darüber vorbehalten, unter welchen Bedingungen Meisterschaftsspiele verlegt werden können“. Die Bundesliga stellte per Aussendung klar: „Darüber hinaus kann jetzt schon festgehalten werden, dass keine weitere Spielverschiebung wegen fehlender Verfügbarkeit eines Stadions vorgenommen wird.“
  • Da ein geeignetes Stadion ein A-Kriterium ist, müsste die Lizenz entzogen werden. Aber laut Punkt 2.2 des Lizenzierungshandbuchs gilt: „Wird nach Lizenzerteilung ein A-Kriterium vorübergehend nicht erfüllt, kann in begründeten Ausnahmefällen von einem Lizenzentzug abgesehen werden.“
  • Mögliche Sanktionen bei der Nicht-Erfüllung finden sich in Punkt 3.5 des Lizenzierungshandbuchs. Der Strafrahmen reicht von der Verwarnung, über die Aberkennung von Punkten, eine Transfersperre, Funktionssperre, Platzsperre, den Zwangsabstieg, bis zu einer Geldstrafe bis zur Höhe von 500.000 Euro.

Beurteilung der Lage

Der Austria bleibt nun eine Gnadenfrist, eine Lösung herbeizuzaubern. Zaubern trifft es in dem Zusammenhang sehr gut, denn wenn kein Geld da ist, ist nur noch wenig möglich. Schließlich hängt das Finden eines für Risikospiele zugelassenen Stadions wie ein Damoklesschwert seit Jahren über den Köpfen der Verantwortlichen. Eine Lösung könnte eine kleine Änderung vonseiten der Bundesliga sein. Durften bis zum Sommer nur zwei Vereine beider Profiligen in einem Stadion spielen, sind es nun seit Sommer zwei pro Spielklasse. Und in Salzburg gibt es noch das sehr teure EM-Stadion sowie die Arena in Grödig. Erstere ist aber die Heimstätte des verhassten Red Bull Salzburg und zweiteres hat auch nur eine Zulassung, weil Red Bull beim Einbau der mit der Zulassung verbundenen Rasenheizung mitzahlte. Da müsste die Austria über den eigenen Schatten springen und die Zustimmung der beteiligten Vereine erhalten. Entgegen kommt des Weiteren die Bundesliga. Denn da setzte sich in den letzten Jahren die Praxis durch, zwar zu strafen, aber den Spielbetrieb möglichst bis Saisonende aufrecht zu erhalten. Allenfalls muss Austria Salzburg auf Milde hoffen. Denn auch der abgemilderte Strafenkatalog kann über Umwege das gesamte Projekt ins Wanken bringen, etwa bei einer empfindlichen Geldstrafe oder einem Punkteabzug.

 

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