Mehr als Grün oder Violett – Eine Rivalität am Ende des Regenbogens

Vom Platzsturm bis Pyroshows – das ewige Duell zwischen dem SK Rapid Wien und dem FK Austria Wien schreibt schon seit einiger Zeit seine sonderbaren Geschichten, die beim neutralen Publikum nicht immer auf Verständnis stoßen. Nach einer langen Durststrecke gegen die Veilchen gelang dem SK Rapid am 25.02.2024 seit über 10 Jahren endlich wieder ein voller Erfolg in Hütteldorf und damit auch der erste Derbysieg im „neuen“ Allianz Stadion. Umso bedauerlicher ist es, dass diese sportliche Leistung des SK Rapid angesichts der Vorfälle im Anschluss an das 342. Wiener Derby nur nebensächlich in Erinnerung bleibt. Denn nach Veröffentlichung von brisanten Videos von den Feierlichkeiten der Rapid-Fans mit Funktionären und Spielern, welche beleidigende Äußerungen und homophobe Fangesänge in Richtung der Erzrivalen beinhalteten, war schnell klar, dass Konsequenzen folgen werden. Diese wurden eine Woche später, begleitet von reichlich medialem Interesse, verkündet und stießen bei der Vereinsführung des SK Rapid auf Gegenwehr.

Wie lässt sich das Ausmaß der verhängten Strafen durch den Senat 1 der Österreichischen Fußball-Bundesliga beurteilen? Und wie gelingt es nun, ein glaubwürdiges Zeichen für Vielfalt und Toleranz vom Gerhard-Hanappi-Platz aus in die österreichische Sportwelt zu senden? Pünktlich zum Ende des Grunddurchgangs und kurz nach der Entscheidung des Protestkomitees der Österreichischen Fußball-Bundesliga am vergangenen Freitag lässt LAW MEETS SPORTS die Geschehnisse nochmals Revue passieren.

Erste Frühlingsgefühle in Wien Penzing

Es sollte ein erfolgreiches Heimspiel für die Rapid-Anhänger werden, welches dem „Derby-Fluch“ im eigenen Stadion endlich ein Ende bereiten sollte. Diese Überzeugung war der Rapid-Mannschaft von Trainer Robert Klauß vor ausverkauftem Haus ab der ersten Minute anzusehen. Mit fulminantem Auftreten stellten die Grünen bereits vor der Halbzeit auf 3:0 und ließen auch in der zweiten Hälfte nichts mehr anbrennen, womit der verdiente Premierensieg eingefahren werden konnte. Der Heimerfolg gelang bei herrlichen Frühlingstemperaturen, bei welchen die Veilchen sportlich jedoch nicht aufblühen konnten. Der Nachmittag war geprägt von einer einzigartigen Atmosphäre beider Fanlager, die sowohl im Gästesektor als auch im Block West mit Choreografien und Bengalos ihre Mannschaften auf dem Rasen vorantrieben. Nach dem Schlusspfiff feierten die Rapid-Fans gemeinsam mit dem Team den Sieg – doch damit nicht genug.

Ein Video kommt selten allein

Bereits einen Tag nach dem Wiener Derby kursierte im Laufe des Vormittags auf Social Media ein Video von SK Rapid-Geschäftsführer Steffen Hofmann, welches diesen mit einem Megafon vor versammelter Fangemeinde in den Katakomben des Block West neben Verteidiger Maximilian Hofmann stehend zeigte. Unter dem Jubel der Fans sprach der Funktionär Folgendes ins Megafon: „Ich bin sehr froh, dass wir alle da sind. Leider Gottes, haben wir es nicht geschafft in der zweiten Halbzeit, die ‚Oaschlecha‘ so richtig abzuschießen!“. Dieser verbale Angriff galt als Grußbotschaft an die Mannschaft vom Verteilerkreis aus Favoriten, die sich im Derby geschlagen geben musste. Diese Äußerung blieb aber nicht die einzige, die für Schlagzeilen sorgte. Denn kurze Zeit später wurde ein weiteres Video geleaked, in welchem neben Co-Trainer Stefan Kulovits auch Kapitän Guido Burgstaller, Marco Grüll, Thorsten Schick und Niklas Hedl zu sehen waren. Einem Fangesang folgend, brüllte Stefan Kulovits mehrmals Folgendes in ein Megafon: „Wir sind keine ‚oaschwormen‘ Veilchen!“. Diese homophoben Zeilen an den Erzrivalen wurden von den anwesenden Spielern des SK Rapid ebenfalls lauthals in die Menge geschrien und von der Anhängerschaft der Hütteldorfer frenetisch gefeiert.

Die Reaktionen auf die verbalen Entgleisungen ließen nicht lange auf sich warten und der SK Rapid brachte sich damit um seine eigenen sportlichen Lorbeeren, zumal der Heimsieg abrupt in den Hintergrund gerückt ist. Steffen Hofmann bezog in einem holprig formulierten Statement Stellung, wonach die Worte nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, aber unabhängig davon unpassend gewesen seien. Außerdem nahm er auch bereits am Montag nach den Vorfällen Kontakt zum FK Austria Wien in Person von Sportdirektor Manuel Ortlechner auf. Dabei entschuldigte er sich für seine Wortwahl und zeigte sich einsichtig, dass diese Wortmeldung bei aller Rivalität unangebracht gewesen sei. Die besungenen Veilchen nahmen dies zur Kenntnis. Jene reumütige Ansicht des Geschäftsführers vertraten auch weitere Beteiligte, die sich ebenfalls in den sozialen Netzwerken für ihr Verhalten entschuldigten. Am Dienstag folgte ein offizielles Statement des Vereins, in welchem sich zusätzlich der Präsident Alexander Wrabetz und die Vizepräsidentin Edeltraud Hanappi-Egger zu Wort meldeten. Darin wurden die homophoben Äußerungen aufs Schärfste verurteilt und auf die Werte sowie das Leitbild des Klubs aufmerksam gemacht.

Das Gesagte konnte damit jedoch nicht rückgängig gemacht werden und die mediale Aufmerksamkeit nahm rasant zu. Während ÖFB-Präsident Klaus Mitterndorfer und Sportminister Werner Kogler mit berechtigter Kritik aufhorchen ließen, eröffnete die Österreichische Fußball-Bundesliga am Dienstag das Verfahren gegen Steffen Hofmann sowie den SK Rapid und dessen beteiligte Spieler und Co-Trainer. Es wurde beim Senat 1 Anzeige gegen sämtliche Beteiligte erstattet und den Beteiligten die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Was sieht der Regulator in solchen Situationen vor?

Aus juristischer Sicht verstößt das Verhalten der Funktionäre und Spieler des SK Rapid gegen die ÖFB-Rechtspflegeordnung. Im Speziellen werden dabei die in Teil 6 unter den besonderen Bestimmungen für die Strafausschüsse in Kapitel II angeführten Tatbestände bezüglich „Ehrverletzung, Fairnessgebot und Diskriminierung“ herangezogen.

Für die Beleidigung des SK Rapid-Geschäftsführers Steffen Hofmann wird die Ehrverletzung iSd § 111 der ÖFB-Rechtspflegeordnung tragend, für welchen als „Offiziellen“ Abs 2 Anwendung findet:

  • (1) Wer insbesondere durch beleidigende Gesten oder Äußerungen eine andere Person in ihrer Ehre verletzt, wird mit einer Sperre von 2 bis 12 Pflichtspielen bestraft. Zusätzlich kann eine Geldstrafe von € 50,– bis € 2.000,– verhängt werden.
  • (2) Offizielle, die ein Vergehen nach Abs. 1 begehen, werden mit einer Funktionssperre von 1 bis 6 Monaten und/oder einer Geldstrafe von € 100,– bis € 2.000,– bestraft.

Eine Verletzung des Fairplay-Gedankens kommt für die Spieler Maximilian Hofmann und Niklas Hedl in Frage, welche in den veröffentlichten Videos zu sehen sind, hinsichtlich ihrer Teilnahme am Geschehen aber zurückhaltender agierten als ihre Mitspieler. Ihnen kann daher § 111a Abs 1 der ÖFB-Rechtspflegeordnung zur Last gelegt werden:

  • (1) Wer gegen die Prinzipien des Fairplay bzw. der Sportlichkeit verstößt, kann, sofern dieses Vergehen nicht einen anderen Tatbestand erfüllt, mit folgenden Sanktionen bestraft werden:
  • a) Ermahnung;
  • b) Sperre von 1 bis 12 Pflichtspielen;
  • c) Funktionssperre von einem Monat bis einem Jahr;
  • d) Geldstrafe von € 50,- bis zu € 15.000,-;
  • e) Austragung eines oder mehrerer Spiele unter Ausschluss eines Teiles oder der gesamten Öffentlichkeit;
  • f) Abzug von Punkten;
  • g) Wettbewerbsausschluss;
  • h) Zwangsabstieg;
  • i) Ausschluss aus dem Verband.

Zu guter Letzt ist auf den Tatbestand der Diskriminierung hinzuweisen, welcher durch die homophoben Sprechchöre hinsichtlich herabwürdigender Äußerungen in Bezug auf sexuelle Orientierung von Co-Trainer Stefan Kulovits und den Spielern Guido Burgstaller, Marco Grüll und Thorsten Schick sowie den SK Rapid als Klub verwirklicht wurde. Während für die Spieler und den Co-Trainer § 112 Abs 1 gilt, ist auf den Klub § 112 Abs 2 der ÖFB-Rechtspflegeordnung anwendbar:

  • (1) Wer eine Person oder eine Gruppe von Personen durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen (in welcher Form auch immer) in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht, Behinderung, sexuelle Orientierung, ethnische, nationale oder soziale Herkunft, politische Meinung oder aus sonstigen Gründen in seiner bzw. ihrer Würde oder Integrität verletzt, wird für mindestens 5 Pflichtspiele gesperrt bzw. erhält eine entsprechende Funktionssperre. Zusätzlich können ein Stadionverbot und/oder eine Geldstrafe in der Höhe von mindestens € 1.000,– verhängt werden. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Geldstrafe mindestens € 1.500,-.
  • (2) Verletzen mehrere Personen (Offizielle und/oder Spieler) desselben Vereines Abs. 1 oder liegen anderweitige gravierende Umstände vor, können der betreffenden Mannschaft bei einem ersten Vergehen drei Punkte und bei einem zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen werden; bei einem weiteren Vergehen kann ein Zwangsabstieg ausgesprochen werden. In Spielen ohne Punktevergabe wird die entsprechende Mannschaft, sofern zuordenbar, vom Bewerb ausgeschlossen.

Aus dieser Bestimmung könnte zudem auch Abs 5 von Bedeutung sein (mehr dazu unten), wo es heißt:

  • (5) Die genannten Sanktionen können im Bedarfsfall mit spezifischen Maßnahmen verbunden werden, die geeignet sind, diskriminierendem Verhalten entgegenzuwirken.

Die Zahlen & Fakten zur Entscheidung

Nach einer ausführlichen Stellungnahme des Klubs und der Präsentation eines Maßnahmenkatalogs des SK Rapid folgte am 04.03.2024, also etwas mehr als eine Woche nach den Vorfällen, die Entscheidung des Senat 1 der Österreichischen Fußball-Bundesliga, welcher in erster Instanz folgende Strafen verhängte:

SK Rapid                           Abzug von drei Punkten (allesamt bedingt)

Steffen Hofmann               Funktionssperre für zwei Monate (davon ein Monat bedingt)

Stefan Kulovits                  Funktionssperre für drei Monate (davon ein Monat bedingt)

Guido Burgstaller              Sperre für sechs Pflichtspiele (davon drei Spiele bedingt)

Marco Grüll                       Sperre für sechs Pflichtspiele (davon drei Spiele bedingt)

Thorsten Schick                Sperre für fünf Pflichtspiele (davon drei Spiele bedingt)

Maximilian Hofmann         Sperre für drei Pflichtspiele (davon zwei Spiele bedingt)

Niklas Hedl                       Sperre für drei Pflichtspiele (davon zwei Spiele bedingt)

Alle Spieler sowie der Co-Trainer sind zusätzlich dazu verpflichtet worden, an weiterbildenden Workshops zum Thema Diskriminierung teilzunehmen (drei Workshops zu jeweils 60 Minuten in den nächsten 12 Monaten).

Aus der Entscheidung des Senat 1 folgt, dass die Spieler Maximilian Hofmann und Niklas Hedl zunächst jeweils für ein Spiel, Thorsten Schick für zwei Spiele sowie Marco Grüll und Guido Burgstaller für jeweils drei Spiele nicht im Kader des SK Rapid aufscheinen und ihrer Mannschaft allesamt im wichtigen Kampf um die Meistergruppe im letzten Spiel gegen den SK Austria Klagenfurt nicht zur Verfügung stehen sollten. Diese Strafen wurden nämlich unbedingt ausgesprochen und sind sofort ohne aufschiebende Wirkung zu verbüßen. Die bedingten Anteile der Strafen werden ihnen nachgesehen und kommen erst bei einem weiteren Vergehen zu tragen, wenn die Akteure bis März 2026 (24 Monate) abermals gegen die ÖFB-Rechtspflegeordnung verstoßen.

Zur Funktionssperre ist Folgendes festzuhalten: Steffen Hofmann und Stefan Kulovits sind durch ihre Strafen ab 30 Minuten vor Spielbeginn bis zum Schlusspfiff vom Spielbetrieb ausgeschlossen und dürfen folglich beispielsweise nicht an Aktivitäten am Spielfeldrand, im Spielertunnel, auf der Ersatzbank oder auch in der Mannschaftskabine teilhaben.

In der Begründung zur Entscheidung wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Videoinhalte in keinerlei Einklang mit den Werten der Österreichischen Fußball-Bundesliga stehen. Die glaubhafte Darlegung, dass den Akteuren und dem Klub die Vorkommnisse sehr leidtun, wurde bei der Entscheidung jedenfalls berücksichtigt. Zudem wurde auch der vorgelegte Maßnahmenkatalog des SK Rapid und die Bereitschaft für die Workshopteilnahme als positiv beurteilt.

Die „schon sehr harten“ Strafen im Überblick

Der SK Rapid fasste das Strafausmaß bei einer außerordentlichen Pressekonferenz am Tag nach der Entscheidung in Person von Präsident Alexander Wrabetz als „schon sehr hart“ auf, vor allem hinsichtlich der Strafen für die Spieler, und verkündete zugleich, dass man Protest beim Protestkomitee einlegen werde.

Mit Blick auf die zuvor genannten §§ 111a und 112 der ÖFB-Rechtspflegeordnung kann abgewogen werden, ob es sich dabei tatsächlich um „schon sehr harte“ Strafen für die Spieler handelt oder der Senat 1 den Bestimmungen entsprechend angemessen agierte. Hinsichtlich der Spielsperren ist eben zwischen der Verletzung des Fairplay-Gedankens in § 111a und dem Tatbestand der Diskriminierung in § 112 Abs 1 zu unterscheiden. Die Vergehen der Spieler Maximilian Hofmann und Niklas Hedl wurden iSd Verletzung des Fairplay-Gedankens mit Spielsperren von jeweils 3 Partien (zwei davon bedingt) geahndet, wobei sich der Strafrahmen von 1 bis 12 Pflichtspiele bewegt und die Sperre daher noch im unteren Bereich angesiedelt ist. Für die strengere Beurteilung der Diskriminierung haben die Spieler Guido Burgstaller und Marco Grüll eine Sperre von 6 Partien und der Spieler Thorsten Schick eine Sperre von 5 Partien ausgefasst, denen allen jeweils drei Spiele bedingt nachgesehen wurden. Wenn hier die Bestimmung genau unter die Lupe genommen wird, liegt das Mindeststrafausmaß bei 5 Spielen und bewegt sich dahingehend eindeutig im untersten Bereich. Inwiefern die Sperren also „schon sehr hart“ sind, darf demnach jede/r Leser/in für sich beantworten.

Die Strafen für den Klub, Geschäftsführer Steffen Hofmann und Co-Trainer Stefan Kulovits wurden vom Präsidenten nicht explizit als unangemessen beurteilt. Hierbei orientierte sich der Senat 1 ebenso am Mindestmaß, indem er für das erste Vergehen einen bedingten Drei-Punkte-Abzug nach § 112 Abs 2 aussprach und sich die Funktionssperren ebenso am unteren Limit des Strafrahmens (laut § 111 Abs 2 von 1 bis 6 Monate) bei Hofmanns zweimonatiger Abwesenheit (davon ein Monat bedingt) und Kulovits dreimonatiger Sperre (davon ein Monat bedingt), im Vergleichsmaßstab zu einer Mindestsperre eines vergleichbaren Spielers von 5 Pflichtspielen, bewegen. Die Absolvierung der Workshops für Spieler und Co-Trainer gründen auf § 112 Abs 5 der ÖFB-Rechtspflegeordnung und wurden nach freiem Ermessen als spezifische Maßnahmen angeordnet.

Einen ähnlichen Diskriminierungsvorfall im September 2023 in Frankreich, bei welchem die Spieler Dembele, Hakimi, Kolo Muani und Kurzawa von Paris Saint-Germain nach homophoben Fangesängen auf dem Spielfeld für jeweils ein Spiel bedingt gesperrt wurden, zog Präsident Alexander Wrabetz zwar in der Pressekonferenz zur Gegenüberstellung heran, ist aber aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage in Österreich und Frankreich nur bedingt vergleichbar. In diesem Sinne könnte laut Aussage vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Fußball-Bundesliga Christian Ebenbauer genauso argumentiert werden, dass in den FIFA-Regularien für derartige Tatbestände, beispielsweise bei einer Fußball-WM, Sperren im Ausmaß von 10 Spielen in Betracht kommen. Wir bleiben bezüglich der Vorfälle nach dem Wiener Derby aber bei den Bestimmungen des österreichischen Regulators und in diesem Bereich gibt es bislang keine Vergleichsfälle zu verzeichnen.

Abmilderung in der Verlängerung

Nun folgte nach Protesterhebung die Entscheidung des Protestkomitees am vergangenen Freitag, wodurch die Strafen in zweiter Instanz wie folgt abgeändert wurden:

Marco Grüll                    Sperre für fünf Pflichtspiele (davon drei bedingt)

Niklas Hedl                     Sperre für drei Pflichtspiele (allesamt bedingt)

Die Strafen der restlichen Beteiligten wurden vollumfänglich bestätigt. Durch die Abmilderung der beiden Strafen ergibt sich daraus nun der Umstand, dass Stammtorhüter Niklas Hedl beim abschließenden Entscheidungsspiel um die Meistergruppe spielberechtigt war und Marco Grüll nur zwei anstatt drei Spiele nicht bestreiten darf.

Begründet wurde diese Entscheidung in zweierlei Hinsicht: Erstens kam dem Spieler Marco Grüll der Vergleich mit seinem Kapitän zugute, weil dessen besondere Rolle und Vorbildwirkung strengere Maßnahmen erfordern. Andererseits wurde bei Torhüter Niklas Hedl sein „junges Alter“ berücksichtigt, genauso wie die Tatsache, dass dieser in den veröffentlichten Videos am wenigsten aktiv beteiligt war.

Somit profitierte der SK Rapid durchaus von der Protesterhebung, eine Fortsetzung in dritter Instanz vor dem Rechtsmittelsenat zeichnet sich als eher unwahrscheinlich ab.

Letzten Sonntag gastierte der SK Rapid sodann ohne die Leistungsträger Kapitän Guido Burgstaller und Marco Grüll in Klagenfurt. Demgegenüber konnte Stammtorhüter Niklas Hedl durch die Abänderung seiner Strafe zwischen den Pfosten stehen und hielt gegen den SK Austria Klagenfurt mit wichtigen Paraden das Unentschieden fest. Dieses Ergebnis sicherte beiden Teams die Teilnahme an der Meistergruppe und ließ den FK Austria Wien trotz Heimerfolgs in der Qualifikationsgruppe zurück. Fürs Erste konnte also die Meistergruppenqualifikation von einer sehr jungen Mannschaft über die Ziellinie gerettet werden. Wie sich die Strafen für den SK Rapid nach der Punkteteilung und Neuauslosung bei den kommenden Begegnungen mit dem LASK und dem TSV Hartberg auswirken, wird sich erst zeigen. Aber spätestens beim schwierigen Auswärtsspiel am 07.04.2024 gegen Spitzenreiter Red Bull Salzburg stehen den Hütteldorfern wieder alle Kräfte auf Spielerseite zur Verfügung.

Zeit für ein Umdenken

Abseits des juristischen Blickwinkels hat sich anhand dieser Vorfälle gezeigt, welche Problemzonen der österreichische Fußball generell zu bewältigen hat und welche Grenzen der Fankultur zu setzen sind. Denn neben den diskriminierenden Fangesängen macht dem Klub neuerdings auch ein unbedingter Zwei-Punkte-Abzug für die Spielzeit 2024/25 zu schaffen, welcher auf sicherheitsrelevante Aspekte und die missbräuchliche Verwendung von Pyrotechnik in der Fanszene zurückgeht. Der SK Rapid hat folglich mit einem Imageschaden zu kämpfen und musste sich bereits von seinem Premiumpartner MVC Motors verabschieden, welcher die Zusammenarbeit nach den Vorkommnissen beim Derby mit sofortiger Wirkung beendete. Zudem gab es viel Gegenwind für den beteiligten Marco Grüll, welcher im Sommer zum SV Werder Bremen wechseln wird und dort bereits vorab den Unmut der Fans abbekommt.

Für Marco Grüll, Guido Burgstaller und Niklas Hedl hat der Auftritt ein weiteres Nachspiel: Sie wurden von ÖFB-Teamchef Ralf Rangnick nicht im Kaderaufgebot für die kommenden Länderspiele berücksichtigt, sodass auch der Traum von der EM 2024 für diese Spieler zu platzen droht. Ein neu aufgetauchtes Video aus dem grünen VIP-Klub mit anderen Beleidigungen wird laut Senat 1 für die Spieler keine weiteren Wellen schlagen, da die Vergehen von Grüll, Hedl und Schick bereits abgeurteilt wurden.

Das Bild, welches alle Beteiligten durch diesen Vorfall abgeben, hat enormen Einfluss auf deren Vorbildwirkung. Dass sich Vereinsverantwortliche in den höchsten Positionen dazu verleiten lassen, solche Bemerkungen von sich zu geben, hat es in dieser Form im österreichischen Fußball noch nicht gegeben und stellt nicht zuletzt berechtigte Fragen bezüglich Professionalität und Gesamteindruck eines Klubs. Zudem orientieren sich viele Fans, vor allem in jungen Jahren, an den Idolen, denen sie im Stadion zujubeln. Genau diese werden mit solchen Aktionen bitter enttäuscht, wenn die Profisportler ihre Vorbildfunktion derart missachten. Da ist der Frauenfußball dem Männerfußball um einiges voraus, wo sexuelle Orientierung als Tabuthema schon lange der Vergangenheit angehört und stets für Toleranz eingestanden wird.

Ja, der Fußball lebt von seinen Emotionen. Ja, der Fußball braucht seine traditionsreichen Duelle. Und ja, der Fußball zeichnet sich durch seine Vielfalt und seine besondere Fähigkeit, Menschen zu verbinden, aus. Genau deshalb sind diskriminierende Äußerungen, wie sie nach dem Wiener Derby gefallen sind, absolut fehl am Platz. Natürlich gab es Entschuldigungen und in denen wurde darauf verwiesen, dass die wahre Intention hinter den Sprechgesängen nicht tatsächlich auf homophobe Einstellungen hinweist. Dadurch eine Verharmlosung der Situation zu bewirken, kann aber nicht die logische Konsequenz sein. Vielleicht kann die Österreichische Fußball-Bundesliga die Derby-Causa als Präzedenzfall für die Zukunft nutzen und als klares Zeichen für ein Umdenken heranziehen. Dann kann es gelingen, dass in den gegenüberstehenden Fanlagern nicht mehr alles nur mit grüner oder violetter Brille gesehen wird, sondern auch weitere Farben des Regenbogens sichtbar gemacht werden.

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Investorenbeteiligung vs. deutsche Fanszene – Hintergründe, Probleme und Ergebnis

Gastbeitrag von Benedikt Winkler (Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien)

Tennisbälle, Schokomünzen, ferngesteuerte Autos und Flugzeuge: Was verbindet diese Dinge? Auf den ersten Blick nicht viel, außer, dass sie höchstwahrscheinlich viele Kinderaugen zum Leuchten bringen würden. Einen Vorteil bei der Beantwortung dieser Frage haben aufmerksame Zuschauer der Deutschen Fußball Bundesliga. So wurden bereits sämtliche dieser Dinge als Protestmittel gegen eine Investorenbeteiligung im Zusammenhang mit der Deutschen Fußballiga (DFL) eingesetzt, um ihrem Anliegen Aufmerksamkeit zu verschaffen. Doch worum geht es hier eigentlich genau und warum wirft all dies ein neues Licht auf die 50+1 Regel?

Investor als Heilsbringer für die DFL?

Es ist nichts Neues, dass Geld und die Steigerung des Umsatzes einen bedeutenden Platz in der Fußballwelt einnehmen; ebenso wenig neu ist die Ablehnung, die einige Fans dem entgegenbringen. Ein Großteil des an die Vereine fließenden Geldes wird durch die Vermarktung von Übertragungsrechten erwirtschaftet. In Deutschland obliegt die Vermarktung der Rechte an Bundesliga und 2. Bundesliga der DFL GmbH, welche wiederum die operativen Geschäfte ihres Alleingesellschafters – dem DFL e.V. – ausübt. Mitglieder im DFL e.V. sind all jene 36 Fußballvereine, die einer der beiden obersten deutschen Spielklassen angehören.

Auslöser der gegenständlichen Problematik ist das Bestreben der DFL, neue internationale Märkte zu erschließen und eine neue digitale Plattform aufzubauen, um dadurch die erwirtschafteten Umsätze der DFL zu stärken. Das dafür benötigte Geld soll durch einen Investor akquiriert werden, konkret soll es um eine Milliarde Euro gehen. Als Gegenzug wird dieser „strategische Partner“ an bis zu 8 % der Erlöse der neu zu gründenden DFL MediaCo GmbH & Co. KGaA beteiligt, deren Kernaufgabe die Vermarktung der Medienrechte und zentraler Sponsoring und Lizenzrechte der Bundesliga sowie der 2. Bundesliga sein soll. Präventiv wurden dafür einige unverhandelbare Punkte für die DFL festgelegt, darunter etwa: kein Verkauf von Anteilen am DFL e.V. oder der DFL GmbH, sondern eine zeitlich beschränkte Beteiligung an Lizenzerlösen; dem Investor kommt auch kein Mitspracherecht bei der Festlegung der Spielplanung (Stichwort: Ansetzung von Pflichtspielen im Ausland) und Anstoßzeiten zu. Die Frage, ob der Geschäftsführung des DFL e.V. das Mandat zum Abschluss dieses Geschäftes erteilt wird, wurde am 11.12.2023 einer Abstimmung durch alle Mitgliedervereine unterzogen.

Die Kritikpunkte

Der Unmut der Fans stützt sich auf eine Vielzahl an Gründen, die sich grob in drei Themengebiete unterscheiden lassen: Erstens werden generell das Konzept des Einstiegs eines Investors sowie die dahinter liegenden Gründen abgelehnt (Stichwort: Kommerzialisierung des Fußballs). So wird generell die Notwendigkeit einer Digitalisierung und Internationalisierung der deutschen Fußballigen in Frage gestellt und die Befürchtung geäußert, dass ein Investor – trotz der oben angeführten unverhandelbaren Punkte – dennoch großen Einfluss auf die zukünftige Gestaltung der Ligen nehmen kann. Zweitens richtet sich die Kritik gegen die potenziellen Investoren selbst und dabei vor allem gegen die Herkunft des dahinterstehenden Geldes (einzig verbleibender Verhandlungspartner war nunmehr das Private-Equity-Unternehmen CVC, nachdem sich Blackstone zurückgezogen hat). Hinter CVC steht unter anderem der Staatsfond Saudi-Arabiens und somit das Kapital eines Landes, welches immer wieder in starker Kritik wegen Verstößen gegen die Menschenrechte steht. Drittens besteht große Missbilligung an der Durchführung der Abstimmung des DFL e.V. selbst. So wird insbesondere die Durchführung einer geheimen Abstimmung an sich sowie die Stimme von Martin Kind als Aushöhlung der 50+1-Regel bemängelt. Im Ergebnis mündeten all diese Punkte in die Protestaktionen vieler Fanszenen.

Eine „geheime“ Abstimmung mit Nachspiel

Auf Antrag eines Präsidiumsmitgliedes wurde – obwohl dies grundsätzlich gemäß § 28 Abs 1 Satzung DFL e.V. (alle weiteren § beziehen sich auf dieses Satzung) nur für Wahlen vorgesehen ist – geheim abgestimmt. Nichtsdestotrotz konnte durch nachgehende Äußerungen von Vereinen deren Stimmverhalten mit großer Wahrscheinlichkeit eruiert werden, wodurch sich folgendes Ergebnis abzeichnete: 24 zu 10 Stimmen für einen Investor bei zwei Enthaltungen. Damit galt das Mandat als erteilt. Für das Zustandekommen eines Beschlusses gemäß § 27 Abs 2 genügt nämlich grundsätzlich die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitgliedervereine. Für den Erfolg der hier interessierenden Abstimmung bedarf es in Abkehr davon jedoch nach § 25 Abs 2 lit g explizit einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Bereits auf einem ersten Blick in die DFL-Statuten offenbart sich folgende Unstimmigkeit: Im Widerspruch zum Erfordernis, dass die Stimmen „gültig abgegeben“ sein müssen, hält § 27 Abs 6 generell für Beschlussfassungen mit qualifizierter Mehrheit fest: „[…] ungültige Stimmzettel [gelten] als abgegebene Stimmen“. Dieser Konstruktion ist eine semantische Eigentümlichkeit immanent, welche sich bei genauerer Betrachtung verdeutlicht. So normiert § 27 Abs 6 zwar die Fiktion einer abgegebenen Stimme; ob diese aber als „gültig“ iSd § 25 Abs 2 lit g zu sehen ist, kann bezweifelt werden. Im Endeffekt kann die Lösung dieses Problems nur mittels Interpretation erfolgen. Aus systematischen Gründen sprechen gute Punkte dafür, das Wort „gültig“ in § 25 Abs 2 lit g iVm § 27 Abs 6 zu lesen und somit auch eigentlich ungültig abgegebene Stimmen als Votum gegen den Beschluss zu zählen.

Ein wichtiger Puzzlestein für das Verständnis des Unmutes der Fans ist die abgegebene Stimme des Hannover 96 Geschäftsführers Martin Kind. Freilich wurden diese geheim abgegeben, dennoch kann aus dem offengelegten Stimmverhalten anderer Clubs geschlussfolgert werden, dass er aller Voraussicht nach für die Erteilung des Mandates gestimmt hat. Aus zweierlei Gründen hat die Stimme Brisanz: Erstens war – den deutschen Medien zufolge – die Stimme das Zündleien an der Waage, um die notwendige Stimmenmehrheit (24 von 36) zu erlangen. Zweitens votierte er gegen die ausdrückliche Weisung des Hannover 96 e.V. mit „Nein“ zu stimmen, was möglicherweise einer Verletzung der 50+1-Regel gleichkommt.

Warum das Gros der deutschen Medien, wie etwa die Sportschau, davon ausgeht, dass 24 positive Stimmen für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich sind, ist nicht vollends verständlich. Eine detaillierte Analyse des Wahlvorganges kann an dieser Stelle aufgrund der Intransparenz der Wahl nicht durchgeführt werden. Dennoch offenbart sich eine spannende Konstellation im Zusammenhang mit der nach außen getragenen Stimmenthaltung zweier Vereine, die zumindest Fragen aufwirft. Folgt man den obigen Ausführungen, werden sämtliche abgegebenen Stimmen (egal ob gültig oder ungültig) zusammengerechnet und innerhalb dieser müssen zwei Drittel dem Beschluss zustimmen; wenn sämtliche Vereine von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen folglich 24 von 36 Zustimmungen. Für die konkrete Beschlussfassung enthielten sich jedoch zwei Vereine ihrer Stimme. Dies als „ungültigen Stimmzettel“ iSd § 27 Abs 6 zu sehen, überschreitet wohl den äußerst möglichen Wortsinn und somit verringert sich die absolute Zahl der abgegebenen Stimmen. Für die geforderte Mehrheit bedarf es demnach „nur“ 23 von 34 Stimmen, was im Ergebnis bedeutet, dass die Stimme von Martin Kind kein ausschlaggebender Faktor war, ganz anders als in vielen deutschen Medien berichtet wird. Aus Mangel der Veröffentlichung der offiziellen Ergebnisse handelt es sich hierbei freilich nur um Mutmaßungen, möglich wäre auch, dass die beiden Vereine einen leeren Stimmzettel abgegeben haben, sodass dies einer Gegenstimme gleichkommen würde. In einem solchen Fall von einer „Enthaltung“ zu sprechen, scheint jedoch widersprüchlich. Am Ergebnis ändert diese jedenfalls nichts und somit wurde die Tür für eine Investorenbeteiligung geöffnet.

50+1 erneut auf dem Prüfstand

Das potenziell weisungswidrige Stimmverhalten von Martin Kind könnte zudem weitreichende Folgen für die Organisation des deutschen Profifußballs nach sich ziehen. So gilt in Deutschland – als einzige der europäische Top 5 Ligen – die 50+1 Regel (siehe dazu bereits folgenden LMS-Beitrag): Gemäß § 8 Abs 3 muss der Mutterverein in der Regel die Mehrheit der Stimmrechte an jener Kapitalgesellschaft halten, in welche die Profi-Fußballabteilung ausgegliedert wird. Das Präsidium der DFL hat jedoch die Befugnis, von dieser Regel abzuweichen, insbesondere wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren kontinuierlich und signifikant unterstützt hat. Derartige Ausnahmen wurden für Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und die TSG Hoffenheim erteilt (wobei letztere mittlerweile wieder die Vorgaben der 50+1 Regel erfüllt, nachdem der ehemalige Mehrheitseigentümer Dietmar Hopp die Stimmrechtsmehrheit an den Verein rückübertragen hat).

Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Kartellrecht ist Gegenstand eines langandauernden Verfahrens vor dem Bundeskartellamt. Als kartellrechtlich problematisch wurde dabei bislang nicht die 50+1 Regel per se, sondern die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen gesehen. Die DFL sagte in diesem Zusammenhang die Streichung dieses Satzungsteiles zu; der Abschluss des kartellrechtlichen Verfahrens galt nur mehr als Formsache. Die aktuellen Entwicklungen bringen jedoch frischen Wind in die Angelegenheit und das Bundeskartellamt möchte die Bestimmung einer Revaluation unterziehen. Dabei führt es die erst kürzlich ergangenen Urteile des EuGH (C-333/21, „European Superleague Company u.a.“; C-124/21, „ISU“; C-680/21, „Royal Antwerp Football Club“) an, welche die Rahmenbedingungen für das Verhältnis zwischen Verbandsregeln und Wettbewerbsrecht verdeutlichen. Demnach haben Verbandsregeln transparent, objektiv, präzise und nicht diskriminierend gestaltet zu sein, was sich auch in ihrer praktischen Anwendung zeigen muss (siehe dazu folgenden LMS-Beitrag). So war die Gefahr der weisungswidrigen Stimmabgabe dem DFL-Präsidium zwar bekannt, Präventivmaßnahmen wurde jedoch keine gesetzt; eher wurde dies sogar durch die geheime Abstimmung begünstigt. Die 50+1 Regel könnte vor diesem Hintergrund als reine „pro forma“-Reglung und damit als wettbewerbswidrig eingestuft werden.

Die Macht der Fans

Die Rückendeckung der Vereine dürfte der DFL mittlerweile fehlen. So räumt Hans-Joachim Watzke (Sprecher des DFL-Präsidiums) nach Durchführung einer außerordentlichen Präsidiumssitzung am 21.2.2024 ein, dass „eine erfolgreiche Fortführung des Prozesses in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen nicht mehr möglich scheint.“ Der Investorendeal liegt damit auf Eis. Die Aufhebung des formal noch bestehenden Mandats durch die Mitgliedervereine gilt als nächster logischer Schritt. Ein weiteres Mal – nach Abschaffung der Montagsspiele – zeigt sich eindrucksvoll die Macht der deutschen Fanszene: Der Deal ist vom Tisch. Welche Schlussfolgerungen das Bundeskartellamt aus dem Geschehenen zieht, wird sich zeigen.

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LAW MEETS SPORTS: Compliance im Sport (Nachbericht)

Am 23. Februar 2023 fand in der Admiral Arena Prater die LAW MEETS SPORTS-Veranstaltung „Compliance im Sport – Know-how für Vereine, Veranstalter und Sponsoren“ in Kooperation mit der EQS Group und der Kanzlei Christina Toth statt. In zwei namhaft besetzten Podiumsdiskussionen wurde über „Compliance & Good Governance im Sport“ sowie „Kinder- und Jugendschutz im Sport“ diskutiert.

Ein aufregender Beginn

Die Pforten der Admiral Arena Prater öffneten um 14 Uhr und so füllte sich der Veranstaltungsort bis zur ersten Podiumsdiskussion zum Thema „Compliance im Sport“ nach und nach. Das Ambiente der Sports-Bar bot rund 60 interessierten ZuhörerInnen Platz. In zahlreichen Gesprächen konnten sich die Gäste bereits vorab austauschen und blickten den kommenden Stunden erwartungsvoll entgegen.

Die Moderation der ersten Podiumsdiskussion übernahm Michael Fiala (sportbusiness.at), der nach einleitenden Worten das Mikrofon an die Gastgeberin Christina Toth übergab. Diese machte es sich eingangs zur Aufgabe, einen Überblick über die Bedeutung von Compliance im Sport zu geben: Was ist überhaupt Compliance und wieso ist dieses Thema wichtig? Dies führte dazu, dass alle Anwesenden mit einem gewissen Vorwissen in die erste Podiumsdiskussion gingen. In der nächsten Stunde ging es unter anderem um folgende Fragen: Welche Rahmenbedingungen sind notwendig, um das Spannungsverhältnis zwischen Ehrenamt und Hauptberuf bestmöglich aufzulösen? Braucht es dazu vereins- bzw. verbandsinterne Verhaltensrichtlinien?

We need Compliance

Neben Christina Toth waren Jürgen Irsigler (Admiral Sportwetten GmbH), Georg Jeitler (Grant Thornton) und Martin Poiger (Österreichischer Judoverband) als Speaker geladen. Das Panel sorgte unter der Leitung von Michael Fiala für einen praxisnahen Wissenstransfer. Eines war den ZuhörerInnen schnell klar: Alle vier können mit geballtem Know-how aufwarten. Im Zentrum der Diskussion stand die Frage, inwiefern Compliance, Good Governance und Verhaltensrichtlinien für Verbands- und Vereinsverantwortliche mehr Berücksichtigung finden können und wie in der Praxis Bewusstsein für die Wichtigkeit dieser Anliegen geschaffen werden kann. Nicht zuletzt die Causa des ehemaligen ÖFB-Präsidenten Gerhard Milletich lieferte der Runde zusätzlichen Gesprächsstoff. Während Christina Toth mit ihrer sportrechtlichen Expertise zu überzeugen wusste, trug Jürgen Irsigler mit Erläuterungen aus Sponsorensicht zu den aufgeworfenen Fragestellungen bei. Martin Poiger ließ das Publikum an der Handhabung des Themas Compliance im Judosport teilhaben. Abgerundet wurde die Diskussion durch praxisnahe Ausführungen des Compliance-Experten Georg Jeitler.

Vergessen wir nicht auf unsere Jüngsten

Nach einer kurzen Verschnaufpause bat Patrick Petschinka (Kanzlei Christina Toth) das Publikum zur zweiten Podiumsdiskussion („Kinderschutz im Sport“). Die neubesetzte Runde setzte sich unter anderem aus der Opfer- und Gewaltschutzrechtsexpertin Patricia Hofmann (Kanzlei Christina Toth) und der klinischen Psychologin und Geschäftsführerin der Kinderschutzzentren „die möwe“ Hedwig Wölfl zusammen, welche die rechtliche Perspektive sowie ein umfassendes Fachwissen im Bereich Kinderschutz in die Runde einbrachten. Reinhard Klaushofer (Professor an der Paris Lodron Universität Salzburg und Leiter des Österreichischen Instituts für Menschenrechte) leistete mit zahlreichen menschenrechtlichen Aspekten seinen Beitrag und wies dabei insbesondere auf Gefahren und Herausforderungen in der Praxis hin. Die vierte Speakerin war Petra Kronberger (ÖSV), ihres Zeichens zweifache Olympiasiegerin im alpinen Skisport. Sie ergänzte die namhafte Runde als Leiterin von Optimal Sports des ÖSV und ließ mit einigen Ansatzpunkten zum Schutz des Nachwuchses im österreichischen Skisport aufhorchen. Neben berührenden Erfahrungsberichten aus der Praxis wurde besonders praxisnah dargelegt, wie Belästigungen, sexuellen Übergriffen und Machtmissbrauch im Sport effektiv begegnet werden kann (Stichwort: Etablierung von Kinderschutzkonzepten).

Darf‘s noch etwas sein?

Nach dem Ende der zweiten Podiumsdiskussion war noch genügend Zeit für abschließende Gespräche zwischen dem Publikum und den ExpertInnen. Damit fand ein lehrreicher Nachmittag bei einem gemütlichen Get-together seinen entspannten Ausklang und weckte nicht zuletzt Vorfreude auf die kommenden LAW MEETS SPORTS-Events im Jahr 2023.

Wir danken allen SpeakerInnen und ZuhörerInnen!

Bild: © lawmeetssports

Causa Milletich – Ist das (Straf-)Recht die Grenze?

Ein Plädoyer für „Compliance- und Good Governance-Richtlinien im Sport“

von Christina Toth und Patrick Petschinka

(bereits in der LAOLA1-Kolumne „§port und alles was Recht ist“ erschienen)

Gerhard Milletich soll sein Amt als ÖFB-Präsident genutzt haben, um Inserate für das schau-Magazin zu gewinnen. Ein Magazin, dessen Herausgeber Gerhard Milletich ist. Der amtierende ÖFB-Präsident bestreitet den Vorwurf: Er habe seine Funktion niemals missbraucht. Zu allen Unternehmen hätten bereits vor seinem Amtsantritt Geschäftsbeziehungen bestanden. Aussagen von potenziellen Inserenten sollen ein konträres Bild zeichnen.

Vorweg ist festzuhalten, dass wir den Fall Milletich mangels Kenntnis des konkreten Sachverhalts nicht bewerten wollen. Die Causa hat aber viel Staub aufgewirbelt: Mediale Empörung, öffentliche Diskussionen im ÖFB-Präsidium und oberdrein ein Gerichtsverfahren (dazu hier). Der Schaden für den ÖFB ist angerichtet.

Auch der reflexartige Ruf nach Compliance und Good Governance im Sport ließ nicht lange auf sich warten. Worum geht es dabei? Der Begriff „Compliance“ leitet sich aus dem Englischen „to comply with“ ab, worunter wörtlich „befolgen“, „entsprechen“ oder „erfüllen“ zu verstehen ist. Heute wird mit „Compliance“ gemeinhin die Einhaltung von Regeln und Gesetzen beschrieben. Der Begriff „Good Governance“ kommt ebenfalls aus dem Englischen und bedeutet im vorliegenden Kontext „gute Vereinsführung“. Beides Konzepte, die eigentlich selbstverständlich sein sollten, die aber gerade im Spannungsfeld von Ehrenamt und Hauptberuf (gefährlichen) Interpretationsspielraum offenlassen.

Das ÖFB-Präsidium hat inzwischen entschieden, die Causa dem Ethikkomitee der Fußball-Bundesliga zu übergeben. Juristisch wirft der Fall die Frage auf, ob die Verknüpfung von Ehrenamt und Hauptberuf rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dem wird im Folgenden nachgegangen, wobei die Causa Milletich nur als Aufhänger dient.

Kein strafrechtlich relevantes Verhalten

Der Sport lebt vom Ehrenamt – auf allen Ebenen. Gesellschaftliche Anerkennung und ein interessantes Netzwerk sind oft die Motivation für den unentgeltlichen Einsatz in Sportverbänden und -vereinen. Gerade an die Spitze großer gemeinnütziger Organisationen werden nicht selten einflussreiche Personen gewählt, die ihren Einfluss sodann zugunsten der Organisation geltend machen sollen. So weit, so gut.

Kommen wir zum Juristischen: Das Strafrecht regelt grundsätzlich Fälle, in denen Mittel von Fremden (also auch von Verbänden oder Vereinen) zweckwidrig verwendet werden. Untreue, Betrug und Fördermittelmissbrauch sind nur drei der Tatbestände, die die pflichtwidrige Verwendung von finanziellen Mitteln unter Strafe stellen.

Den medialen Berichten zufolge wurde in der Inseratencausa aber kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt. Doch ist das Strafrecht die Grenze?

Nun sag‘, wie hast du’s mit der Moral?

Selbst wenn das staatliche (Straf-)Recht nicht greift, bedeutet das nicht, dass ein Verhalten, mit dem sich jemand einen persönlichen Vorteil verschafft, ohne Konsequenzen bleiben muss. Ganz im Gegenteil: Unsere Gesellschaft hat sich nicht bloß auf Rechtsnormen, sondern auch auf moralische Normen und Werte verständigt. Diesbezüglich sei auf die Aussage des ehemaligen Rechnungshof-Präsidenten Franz Fiedler verwiesen, die dieser im vorliegenden Kontext getroffen hat:

„Korruption beginnt nicht erst mit dem Strafrecht. Das ist eine weltweit anerkannte Tatsache. Sie beginnt im Vorfeld des Strafrechts […].“ Korruption ist freilich ein schwerwiegender Vorwurf. Eine allgemeingültige Begriffsbestimmung von Korruption gibt es nicht. Transparency International arbeitet etwa mit folgender Definition: „Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil.“ Es ist also nicht jeder persönliche Vorteil, den ein Verbands- oder Vereinsverantwortlicher aus seiner (meist ehrenamtlichen) Funktion zieht, gleich Korruption.

Aber: Der Sport schreibt sich Werte wie Integrität und Fairplay mit freudiger Bereitwilligkeit auf die Fahnen. Dafür sollte er auch abseits des Spielfelds stehen. Doch wie kann das gelingen?

Compliance & Good Governance-Richtlinien

Verbände und Vereine sind nach dem Vereinsgesetz gegründete, demokratische Organisationen, die sich ihre Spielregeln in den Statuten und allfälligen Geschäftsordnungen im Rahmen der Gesetze selbst geben. Die Funktionäre haben ihre Aufgabe im Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters auszuüben. Dabei haben sie sich an die gesetzlichen Vorschriften, aber auch an die vereinsinternen Regularien und Beschlüsse zu halten. Bei einem schuldhaften Verstoß drohen Schadenersatzforderungen, und/oder andere in den Regularien vorgesehene Konsequenzen.

Dabei ist es Aufgabe der verantwortlichen Organe ebensolche Regularien zu schaffen, um im Falle des Falles auch Konsequenzen ziehen zu können.

Der ÖFB hat eine lange Liste an Bestimmungen, Regulativen und Richtlinien verabschiedet. Regeln für das (persönliche) Verhalten der eigenen Funktionäre und Verantwortlichen gibt es – soweit ersichtlich – nicht. Solche wären aber ein zentrales Vehikel, um imageschädigende Diskussionen wie in der Inseratencausa von vornherein zu verhindern (oder es zumindest zu versuchen). Der ÖFB müsste das Rad auch gar nicht neu erfinden:

Der Österreichische NPO-Governance Kodex (NPO steht für „Non-Profit-Organisation“) macht klare Vorschläge, wie Governance-Regelungen in gemeinnützigen Organisationen im Hinblick auf Interessenkonflikte ausgestaltet sein könnten. Beispielsweise:

  • die Mitglieder des Leitungsorgans haben ihre Aufgaben stets im Interesse der NPO und deren Zweckerreichung auszuüben und dürfen dabei keine Eigeninteressen verfolgen oder Geschäftschancen der NPO für sich selbst nutzen;
  • Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans haben Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs mitzuteilen. Dieser hat Interessenkonflikte den übrigen Organmitgliedern mitzuteilen. Bei einer Beschlussfassung über eine Angelegenheit, in der sie einem Interessenkonflikt unterliegen, sind diese Personen von der Abstimmung ausgeschlossen;
  • bestehen Interessenkonflikte dauerhaft, haben die betroffenen Personen ihr Amt zurückzulegen oder
  • Geschäfte der GeschäftsführerInnen mit der NPO bedürfen der Zustimmung des Leitungsorgans; Geschäfte von Mitgliedern des Leitungsorgans mit der NPO bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsorgans; Geschäfte von Mitgliedern des Aufsichtsorgans bedürfen der Beschlussfassung des Aufsichtsgremiums.

Die Vorschläge leuchten ein. Im Wesentlichen geht es darum, mögliche Interessenskonflikte im Vorfeld zu regeln. Damit geht Transparenz in der Verbands- und Vereinsführung einher. Immerhin arbeiten die Verantwortlichen mit Geldern der Mitglieder, mit Sponsorengeldern und nicht zuletzt mit Förder-, also Steuergeldern. Transparenz sollte schon im ureigenen Interesse jedes Sportfunktionärs sein, um nicht einmal den Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens zu erwecken.

Es ist also nicht nur die Aufgabe des einzelnen Funktionärs dem Anstand und der Moral entsprechend zu handeln, sondern der Organisation als Ganzes. Sie hat dafür zu sorgen, dass entsprechende „Spielregeln“ installiert werden. Diese fehlen beim ÖFB offenbar. Doch damit ist er nicht allein – Compliance und Good Governance werden in gemeinnützigen Organisationen in Österreich generell stiefmütterlich behandelt.

Vereinsrechtliche Instrumentarien als Garant für Compliance?

Vereinsfunktionäre können nicht wie Arbeitnehmer „einfach“ gekündigt oder entlassen werden. Die demokratische Struktur von Vereinen ermöglicht es aber, gewählte Organwalter wieder abzuwählen; sei es bei ordentlichen Wahlen oder im Rahmen von außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Diese sind laut Vereinsgesetz auf Antrag von zumindest 10 % der Mitglieder einzuberufen. Aus praktischer Erfahrung wissen wir jedoch, dass die Vereinsverantwortlichen (insbesondere jene, die sich mit Kritik konfrontiert sehen) die Einberufung der Gremien, die ihre Abwahl besiegeln sollen, oft verhindern. In manchen Fällen reicht aber bereits die theoretische Möglichkeit zur Abwahl, um selbst den Hut zu ziehen.

Laut den Satzungen des ÖFB kann die Bundeshauptversammlung (die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes) das gesamte Präsidium oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Einen ausdrücklichen Verstoß gegen irgendwelche Richtlinien braucht es dafür nicht. Eine Stimmenmehrheit reicht aus. Diese dürfte es, laut Medienberichten, im ÖFB aktuell nicht geben.

Dass sich die Bundeshauptversammlung, die das Präsidium abwählen kann, und das Präsidium selbst aus den gleichen Personen (Landesverbandspräsidenten und Bundesligavertreter) zusammensetzt, ist eine andere (Good Governance-)Geschichte…

Resümee und Ausblick

Die eingangs aufgeworfene Frage lässt sich eindeutig beantworten: Das staatliche (Straf-)Recht bildet selbstverständlich nicht die einzige Grenze für das Handeln von Sportfunktionären. Bei Entscheidungen sind auch das Vereinsgesetz, die Statuten und interne Richtlinien sowie nicht zuletzt moralische Normen zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, können Funktionäre unter Einhaltung demokratischer Prozesse ihrer Ämter enthoben und/oder nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen für ihr Handeln haftbar gemacht werden.

Compliance- und Good Governance-Regeln sollen vor allem die Interessen der Organisation und seiner Mitglieder schützen. Eine medienöffentliche Auseinandersetzung schafft eine „lose-lose-lose-Situation“. Sie schadet nicht nur dem Verband und den einzelnen Beteiligten, sondern auch dem Sport als Ganzes.

Die Inseratencausa sollte seitens der Sportverbände daher zum Anlass genommen werden, um Compliance- und Good Governance-Richtlinien sowie Instrumentarien zu deren Durchsetzung zu implementieren.

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Wenn der vorstehende Beitrag Ihr Interesse am Thema „Compliance und Good Governance im Sport“ geweckt hat, dürfen wir Sie auf folgende Veranstaltung aufmerksam machen:

COMPLIANCE IM SPORT – Know How für Vereine, Veranstalter und Sponsoren

23.2.23, Admiral Arena Prater

Teilnahme kostenlos, Anmeldung hier erforderlich.

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Aktuelles zur 50+1 Regel in Österreich

In Deutschland wird unter anderem darüber nachgedacht, die 50+1 Regel anzupassen oder gar abzuschaffen. Ein Mitgrund soll – neben der kartellrechtlichen Problematik – die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Vereine sein.

Einen anderen Weg plant man offensichtlich in Österreich. Hier wird über eine Verschärfung der 50+1 Regel nachgedacht. Diese ist Teil der Lizenzbestimmungen, die jeder Verein als Lizenzbewerber erfüllen muss. Der Profibereich eines Vereins ist zur Wahrung der Gemeinnützigkeit in einer eigenen Spielbetriebsgesellschaft (in der Folge „Gesellschaft“) ausgegliedert. Es ist somit zwischen dem Verein als Lizenzinhaber und der ausgegliederten Gesellschaft zu unterscheiden. Aktuell muss der Verein an der Gesellschaft neben der Mehrheit der Stimmrechte („50+1“) auch über einen „beherrschenden Einfluss“ verfügen.

Die neuen Lizenzbestimmungen sehen eine Vielzahl an Neuerungen vor. Darunter auch einige rechtliche Adaptionen. Neben der Beteiligung an der Gesellschaft soll auch die Unabhängigkeit des Vereins gesichert werden. Das könnte mitunter großes Unbehagen bei den rechtsfreundlichen Vertretungen der Vereine hervorrufen. Denn: Mit Veränderungen in den Lizenzkriterien geht oftmals erhöhte Rechtsunsicherheit einher. Insbesondere wenn es um das Dauerthema 50+1 geht sowie die Möglichkeiten sich an den Gesellschaften der Vereine zu beteiligen. Wie abhängig darf ich mich als Fußballklub von externen Investoren machen und wie viel Entscheidungsmacht – in welcher Form auch immer – darf ihnen übertragen werden?

Wer beherrscht meinen Verein?

Aktuell sieht die 50+1 Regel eine „Stimmrechtsmehrheit“ und den „beherrschenden Einfluss“ vor. Der Verein muss neben der Mehrheit der Stimmrechte in der ausgegliederten Gesellschaft auch über einen beherrschenden Einfluss verfügen. Bei der Definition des „beherrschenden Einflusses“ bedient man sich der Kriterien des Unternehmensgesetzbuches. Dieses sieht einen solchen Einfluss beispielsweise durch Anteilsbesitz oder durch die Möglichkeit die Mehrheit der Organmitgliedern zu bestellen als gegeben an.

Nunmehr wird überlegt zusätzlich den Begriff der „einheitlichen Leitung“, der durch „faktische Einflussnahme“ oder „maßgebliche Finanzierung“ begründet werden kann, in den Lizenzkriterien zu integrieren. Durch die neugeschaffenen Kriterien sollen vor allem faktische Abhängigkeiten und bislang gern gewählte Umgehungsstrukturen verhindert werden.

Dem wird teilweise entgegengehalten, dass jede weitere unbestimmte Begrifflichkeit zu mehr Rechtsunsicherheit führe und potenzielle Investoren somit abgeschreckt würden. Hier ist der Spagat zwischen einer allseits gewünschten Klarstellung zur rechtssicheren Auslegung der Kriterien und zusätzlicher Verunsicherung durch die Aufnahme weiterer unbestimmter Termini ein schwieriger.

„Wer zahlt schafft an“

In Zukunft soll somit nicht mehr nur auf die stimmrechtliche Mehrheit des Vereins in der Gesellschaft, sondern auch auf die Kapitalmehrheit von mindestens 50,1 Prozent geachtet werden. Dies wird unter anderem damit argumentiert, dass Personen die mehrheitlich am Ergebnis – und somit auch am Verlust – einer Gesellschaft beteiligt sind, faktisch auch die geschäftspolitischen Entscheidungen treffen, selbst wenn dies vertraglich nicht festgehalten ist.

Vielfach diskutiert wird auch die Frage, was unter faktischer Einflussnahme oder maßgeblicher Finanzierung zu verstehen ist. Beide Kriterien würden eine einheitliche Leitung des Vereins bzw. dessen Gesellschaft begründen. Dabei wird auf faktische Umstände abgestellt, die keiner rechtlichen Verankerung wie etwa vertraglich festgelegte Mehrheiten von Stimmrechten benötigen. Es zählt sozusagen das Ergebnis und nicht die Mittel.

Kurzum kann man es wie folgt zusammenfassen: Derjenige, der ein wirtschaftliches Interesse an einem Verein bzw. dessen Gesellschaft hat, soll keine Möglichkeit haben, die einheitliche Leitung und Beherrschung im Verein auszuüben.

Die Frage der einheitlichen Leitung

Was passiert also, wenn sich ein finanzkräftiger Investor bereit erklärt, eine höhere Summe beispielsweise als Darlehen bereitzustellen. Wenn es bei der erheblichen Finanzierung bleibt und keine anderen Umstände hinzutreten (etwa durch die eingeräumte Möglichkeit der Bestellung von Organmitgliedern): nicht viel. Denn ein reines Sponsoring begründet noch kein wirtschaftliches Interesse, eine Beteiligung an der Gesellschaft des Vereins hingegen schon. Die Beteiligung kann dabei unmittelbar, mittelbar, aber auch still ausgestaltet sein.

Und ist ein wirtschaftliches Interesse gegeben, ist im nächsten Schritt die Frage der „einheitlichen Leitung“ zu klären. Darunter ist die wesentliche Einflussnahme auf zentrale Entscheidungen zu verstehen. Werden diese nach den Vorstellungen einer Person getroffen, liegt eine „einheitliche Leitung“ vor. Für eine einheitliche Leitung können neben der „faktischen Einflussnahme“ eben auch „maßgebliche Finanzierungen“ sprechen. Beide Begriffe sollen in die Neufassung der 50+1 Regelung mitaufgenommen werden.

Muss beim aktuell in den Lizenzkriterien vorzufindenden „beherrschenden Einfluss“ eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Beherrschung vorliegen (Stichwort: Mehrheit der Stimmrechte), soll durch die nunmehr angedachte „einheitliche Leitung“ faktischen Gegebenheiten, die sich aufgrund finanzieller Übermacht ergeben können, entgegentreten werden.

Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft

In der Zukunft soll zudem die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft erschwert werden. So soll ein jeder Verein über ein vertraglich gesichertes Vorkaufs- und Aufgriffsrecht verfügen. Werden Anteile an der Gesellschaft übertragen, müssen diese zuerst dem Verein angeboten werden. Der Preis soll dabei mit dem Verkehrswert gedeckelt werden.

Die Beteiligung Dritter an Tochtergesellschaften des Vereins

Es ist durchaus üblich, dass ein Verein bzw. dessen Gesellschaft bestimmte Vermögenswerte, wie insbesondere Transferrechte oder mediale Verwertungsrechte, an andere Unternehmensträger überträgt. In Zukunft soll auch für diese Unternehmen die 50+1 Regel gelten. Mit dem Zusatz, dass – neben dem Verein – auch die ausgegliederte Gesellschaft den beherrschenden Einfluss sowie die Stimmen- und Kapitalmehrheit ausüben bzw. halten kann.

Es bleibt spannend

In den neuen Lizenzkriterien wird angedacht, neben der „Stimmrechtsmehrheit“ auch eine „Mindestkapitalbeteiligung“ der Vereine von 50,1 Prozent zu integrieren. Der Grund soll die Verhinderung faktischer Abhängigkeiten von Investoren sein, die die Kapitalmehrheit an der ausgegliederten Spielbetriebsgesellschaft halten und diese gleichzeitig mit Darlehen versorgen.

Mag die Grundidee der angedachten Änderung aufgrund der praktischen Erfahrungen vergangener Jahre eine richtige sein, sind die geäußerten Bedenken ob der Unbestimmtheit der zusätzlichen Begrifflichkeiten dennoch nicht ganz von der Hand zu weisen. Denn eine jede unbestimmte Begrifflichkeit lässt Raum für unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, die in weiterer Folge die eigentlich beabsichtigte Förderung der Rechtssicherheit unterlaufen würden.

In kartellrechtliche Hinsicht könnten die angedachten Änderungen sogar zu einer Stärkung der 50+1 Regel führen, da sie Umgehungsmöglichkeiten verhindern und die angezweifelte „Eignung“ der jetzigen Regelung entscheidend verstärken würden.

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Die Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben (2/6)

Die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten

Dieser Beitrag meiner Reihe widmet sich Vereinsstreitigkeiten und dem Weg zu deren Lösung. Dabei spielen neben den staatlichen Gerichten insb Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte eine wichtige Rolle. Die Streitbeilegung in der österreichischen Fußball-Bundesliga (BL) dient dabei als perfektes Beispiel. Ein besonderes Augenmerk wird diesbzgl auf das Ständig Neutrale Schiedsgericht (StNSchG) der BL geworfen.

Die vereinsinterne Schlichtungsstelle

Das österreichische Vereinsrecht fordert, dass „[…]Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind“ (§ 8 Abs 1 erster Satz VerG 2002).

Zweck von Schlichtungseinrichtungen (terminologisch fälschlicherweise oftmals „Vereinsgericht“ oder „[Vereins-]Schiedsgericht“ bezeichnet) ist die außergerichtliche interne Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Nicht zuletzt spricht man bei Vereinsverhältnissen zumeist von Sonderbeziehungen, bei denen sich ein verpflichtend durchzuführender außergerichtlicher Lösungsversuch vorab empfiehlt. Demzufolge muss eine Schlichtungseinrichtung verpflichtend eingerichtet und bei Vereinsstreitigkeiten in Anspruch genommen werden. Dies dient letztlich auch der Entlastung ordentlicher Gerichte.

Die wesentliche Funktion einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung liegt in der Schlichtung einer Streitigkeit. IdR „entscheidet“ sie also nicht (verbindlich), vielmehr unterbreitet sie den streitigen Parteien einen Lösungsvorschlag. Wenn die Streitparteien sich mit dem Vorschlag einverstanden erklären, ist der Konflikt gelöst; die Schlichtungsstelle hat ihren Zweck erfüllt und die Streitigkeit ist aus der Welt geschafft. Sollte man keine Einigung erzielen, muss zwischen zwei Arten von Streitigkeiten unterschieden werden, um den weiteren (Verfahrens-)Verlauf bestimmen zu können. Die dabei zu treffende Abgrenzung zwischen reinen Vereinsstreitigkeiten und rechtlichen Vereinsstreitigkeiten kann schwierig, zumindest diffizil oder aber auch undurchführbar sein. Dennoch ist sie von enormer Bedeutung, da wesentliche verfahrensrechtliche Folgen daran anknüpfen.

Reine Vereinsstreitigkeiten werden allein und endgültig (!) von der Schlichtungsstelle entschieden. Der Vereinsstreit wird durch den Schlichtungsspruch somit beendet (Ausnahme: mehrinstanzliches Schlichtungsverfahren im konkreten Verein). Da eben keine rechtsstreitige Angelegenheit vorliegt, ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts bzw die Überprüfung des Spruchs (durch ein ordentliches Gericht) unzulässig und somit der ordentliche Rechtsweg zur Gänze ausgeschlossen. Denn die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für bloße Vereinsstreitigkeiten „nicht da“. Solche Streitigkeiten sind etwa Uneinigkeiten über die (Nicht-)Einladung von einem Ehrengast zu einer Veranstaltung des Vereins, die Verleihung von Ehrentiteln, die Terminisierung von Vereinsveranstaltungen, die Einrichtung von Vereinsräumlichkeiten oder die Gewährung des Einsichtsrechts eines Mitglieds in bestimmte Unterlagen bei Verweigerung durch ein Vereinsorgan.

Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle umfasst daneben auch die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Das sind alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander sowie jene zwischen ihnen und dem Verein, wenn sie mit dem Vereinsverhältnis in Zusammenhang stehen bzw aus der Vereinsmitgliedschaft entspringen/ihre Wurzeln darin haben (bspw Streitigkeiten über die Leistung der Mitgliedsbeiträge oder anderer vermögenswerter Leistungen, die mit der Mitgliedschaft verknüpft sind sowie Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus dem Verein oder über das Weiterbestehen von Mitgliedschaftsrechten).

Der Unterschied zu bloßen Vereinsstreitigkeiten liegt zunächst aus verfahrensrechtlicher Sicht darin, dass die Schlichtungsstelle nicht endgültig entscheidet und der ordentliche Rechtsweg nur temporär ausgeschlossen ist. Denn nach dem Modell der sukzessiven Gerichtszuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts möglich, wenn entweder der Schlichtungsversuch gescheitert ist oder die Schlichtungsstelle nicht innerhalb einer sechsmonatigen Frist (ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung) über die Angelegenheit entscheidet. Ein Ausschluss des Rechtsweges in Vereinsstatuten ist nur dann zulässig, soweit ein echtes Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO besteht.

Die Rolle der staatlichen Gerichte

Ordentliche Gerichte kommen bei Vereinsstreitigkeiten in folgenden Konstellationen zum Zug:

i.) bei Nichtannahme des Schlichtungsversuchs durch die Streitparteien und bei Nichtvorliegen eines Lösungsvorschlags der Schlichtungsstelle innerhalb von sechs Monaten (sukzessive Gerichtszuständigkeit),

ii.) sofern eine sonstige Rechtsstreitigkeit (= Streitigkeit, die nichts mit dem Vereinsverhältnis an sich zu tun hat, sondern lediglich irgendeinen Konnex zu einem Verein aufweist) vorliegt oder

iii.) bei Unzumutbarkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle.

Der direkte Gang vor das ordentliche Gericht bei Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle stellt insoweit eine Ausnahme dar, als hier der ordentliche Rechtsweg eben nicht wie im Regelfall temporär ausgeschlossen ist. Einer betroffenen Partei wird diese Gelegenheit insb dann gegeben, wenn die Grundsätze des fair trial (Art 6 EMRK) missachtet werden. Man beachte in diesem Zusammenhang auch § 8 Abs 2 VerG 2002, wonach eine paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und beiderseitiges Gehör der Streitparteien gewährleistet sein müssen. Eine den Grundsätzen des fair trial widersprechende in Vereinsstatuten getroffene Besetzung der vereinsinternen Schlichtungsstelle ist daher nichtig (bspw wenn der Obmann nach den Statuten zwei Schlichtungsmitglieder namhaft zu machen hat, die in weiterer Folge einen Vorsitzenden benennen und der Verein jedoch selbst Streitpartei ist, eine Streitpartei dem zuständigen Schlichtungsorgan angehört oder bei der Besetzung der Schlichtungsstelle mehr Einfluss als die andere Streitpartei hat).

Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO als Vorbehalt im Vereinsrecht

Im Ausnahmefall kann „[d]ie Anrufung des ordentlichen Gerichts […] nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird(§ 8 Abs 1 dritter Satz VerG 2002).

Es handelt sich hierbei nicht um Schlichtungsstellen iSd Vereinsrechts. Grundsätzlich werden durch die (wirksame) Einrichtung eines Schiedsgerichts, das anders als eine Schlichtungseinrichtung bindende und Exekutionstitel bildende Schiedssprüche erlässt, staatliche Gerichte verdrängt. Im Ergebnis heißt dies: Für den Fall, dass die Schlichtungsstelle nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Anrufung über die Rechtssache entscheidet oder der Schlichtungsversuch bei den Streitparteien keinen Anklang findet, entscheidet ein Schiedsgericht, sofern es wirksam eingerichtet wurde.

Hierbei darf man allerdings nicht vergessen, dass nur objektiv schiedsfähige Angelegenheiten Inhalt einer Schiedsvereinbarung sein können (vgl § 581 Abs 1 ZPO). Dazu gehören Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis aber keine reinen Vereinsstreitigkeiten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Schiedsgericht grundsätzlich erst nach einem vereinsinternen Schlichtungsverfahren zum Einsatz kommt. Wenn die Schiedsparteien das Schiedsgericht mit einer Schlichtungskompetenz versehen, die dem tatsächlichen Schiedsverfahren vorgeht und mit sechs Monaten zeitlich begrenzt ist, kann das Schiedsgericht die Schlichtungsstelle substituieren, also anstatt jener berufen werden.

Die Anforderungen an ein „wirksam eingerichtetes“ (echtes) Schiedsgericht finden sich in der ZPO, nicht im Vereinsrecht. Eine Schiedsvereinbarung stellt dabei einen Grundrechtsverzicht dar, der nur bei Einhaltung gewisser Kriterien „wirksam“ ist. Aus der Rsp (EKMR 5.3.1962, 1197/61, X/Deutschland; OGH 1.4.2008, 5 Ob 272/07x) ergeht, dass im Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung ein Teilverzicht auf die in Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte besteht.

Die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten spielt natürlich auch im organisierten Fußball Österreichs eine Rolle. Sowohl der ÖFB als auch die BL verfügen über ein eigenes internes Rechtschutzsystem. Im vorliegenden Beitrag wird der Fokus lediglich auf das der österreichischen BL gelegt.

Der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL

Der verbandsinterne Instanzenzug der BL – Senate, Protest- und Ethikkomitee

Zu den Organen der BL zählen ua der Senat 1 (Straf- und Beglaubigungsausschuss), der Senat 2 (Schlichtungs- und Kontrollausschuss), der Senat 3 (Stadienausschuss), der Senat 5 (Lizenzausschuss), das Protestkomitee als Rechtsmittelinstanz für sämtliche von Betroffenen eingebrachte Proteste gegen Entscheidungen der Senate (= interne Schlichtungsstelle iSd Vereinsrechts) und die Ethikkommission, die für die Einhaltung und Durchsetzung der Grundwerte und Ziele des Leitbilds der BL sowie der partnerschaftlichen Begegnung der Mitglieder untereinander und nach außen zuständig ist.

Das Ständige Neutrale Schiedsgericht der BL

Die BL hat von der Ausschlussmöglichkeit des ordentlichen Rechtsweges Gebrauch gemacht und mit dem StNSchG (konstituiert am 23.2.1996 in Wien Vösendorf bei der zweiten ordentlichen Hauptversammlung der BL) ein echtes Schiedsgericht iSv §§ 577 ff ZPO eingerichtet.

Beachtenswert ist, dass das StNSchG kein Organ der BL ist. Demzufolge gehört es nicht zum internen Instanzenzug und ist quasi die Kontrollinstanz für verbandsinterne Entscheidungen, die außerhalb der Streitbeilegung des Vereinsrechts steht. Die vereins-/verbandsinternen Schlichtungsstellen werden deswegen als „Unterinstanz“ bezeichnet, wobei diese natürlich trotzdem eine immense Bedeutung im Vereins-/Verbandsrecht haben. Die Kontrollfunktion liegt aber eben bei den Sportschiedsgerichten.

Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren des StNSchG wurden in einer eigenen Verfahrensordnung (= VOStNSchG) getroffen. Die Kompetenzen des StNSchG werden bereits in § 25 der Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (BL-S) geregelt; in § 1 Abs 2 VOStNSchG sind sie weiter und genauer definiert.

Um etwaige Missverständnisse zu beseitigen, sei zunächst festgehalten, dass einzelne Fußballspieler keine Mitglieder der BL sind und aus diesem Grund das StNSchG für diese grundsätzlich (außer im Falle des § 1 Abs 2 lit e VOStNSchG) nicht zuständig ist. Indirekt kann sich die Zuständigkeit natürlich ergeben (etwa bei einer Streitigkeit durch Vereinswechsel eines Spielers).

Darüber hinaus kann eine Schiedsklage erhoben werden, wenn das zuständige Organ nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsantrag über die Angelegenheit entscheidet (Nachbildung von § 8 Abs 1 zweiter Satz VerG 2002). Das StNSchG der BL gilt in der Konsequenz als allerletzte Instanz, welche endgültig entscheidet und weshalb die ordentlichen Gerichte grundsätzlich nicht mehr (ausgenommen die gerichtliche Kontrolle nach § 611 ZPO) angerufen werden können.

Bereits aus dem Namen (Ständige Neutrale Schiedsgericht) lässt sich ableiten, dass das Schiedsgericht grundsätzlich ein institutionelles Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO ist. Dies ist wohl aus Praktikabilitätsgründen so, da Streitigkeiten in den beiden höchsten Spielklassen des nationalen Spitzenfußballs häufig auftreten und bedeutsam sind. Daher können sie von einer institutionellen Einrichtung am besten bewältigt werden.

Durch eine dem alljährlichen Lizenzantrag der Vereine angeschlossene Schiedsvereinbarung wird die Zuständigkeit begründet. Dies wird idR so gehandhabt, weil gemäß § 6 Abs 2 BL-S die jährlich neue Mitgliedschaft der Fußballklubs mit dem 1.7. beginnt. In Arbeitsrechtsangelegenheiten bedarf es dagegen einer gesonderten Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit, also einer „Ad-hoc“-Vereinbarung. Der Schiedsspruch des StNSchG bildet letztlich einen Exekutionstitel.

Fazit und Ausblick

Vereinsstreitigkeiten können grundsätzlich nur dann vor ein ordentliches Gericht gelangen, wenn davor eine Schlichtungsstelle den Parteien einen Lösungsvorschlag unterbreitet hat. Ordentliche Gerichte können wiederum durch Schiedsgerichte ersetzt werden. Dies ist ua im Streitbeilegungssystem der österreichischen BL der Fall.

Im nächsten Artikel der Beitragsreihe geht es um die Verfassungskonformität der Schiedsgerichtsbarkeit.

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Der Sportverein in Österreich und Schiedsgerichte im Sport (1/6)

Vorab: Im Zuge meiner Masterarbeit habe ich mich mit verfassungsrechtlichen Fragen (insb Art 6 EMRK) rund um die Schiedsgerichtsbarkeit im österreichischen Vereinsfußball beschäftigt. Infolgedessen habe ich mich dazu entschieden, für Law Meets Sports eine Beitragsreihe zu schreiben und die wesentlichen Inhalte meiner Recherchen wiederzugeben. Dieser erste Beitrag dient als Einstieg und hat Grundsätzliches zu Sportvereinen und Sportschiedsgerichten zum Inhalt.

Der Verein und seine Rolle in Österreich

Vereine spielen in Österreich traditionell eine große Rolle. Sportvereine stellen dabei sogar die größte Hauptkategorie in der österreichischen Vereinswelt dar.

Die Vereinsfreiheit ergibt sich aus der Vereinigungsfreiheit, welche als Grundrecht (Art 12 StGG; Art 11 EMRK) in Österreich besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Sie umfasst die Gründungsfreiheit, die Beitrittsfreiheit, die Betätigungsfreiheit sowie die Bestandsfreiheit. Daneben wird auch die sog negative Vereinsfreiheit (= das Recht, einem Verein nicht beitreten bzw angehören zu müssen) garantiert. Schließlich ergibt sich aus der Rsp des VfGH (VfSlg 11.199/1986; VfSlg 9366/1982), dass jede rechtswidrige Untersagung einer beabsichtigten Vereinsumbildung (Statutenänderung) gegen die Vereinsfreiheit verstößt.

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002) ist die wesentliche Rechtsgrundlage für die Gründung aller ideellen Vereine in Österreich. In § 1 Abs 1 VerG 2002 wurde erstmals der Begriff des ideellen Vereins gesetzlich definiert:

Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein i.) freiwilliger, ii.) auf Dauer angelegter, iii.) auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss iv.) mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines v.) bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. […]“

Eine besondere Rolle spielt dabei der ideelle (= nicht auf Gewinn berechnet) Zweck, der Vereine von anderen Zusammenschlüssen unterscheidet. Auch die Vereine der heimischen Fußball-Bundesliga (BL) verfolgen klarerweise ideelle Zwecke. Hier zwei Beispiele:

FC Red Bull Salzburg: „Der Verein strebt die planmäßige Förderung und Pflege des Fußballsportes an und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ist also insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtet. […]“ (Punkt 2. Statuten des Vereines FC Red Bull Salzburg [Stand Mai 2017])

SK Rapid Wien: „Der Verein führt den Namen „Sportklub Rapid“ (kurz „SK Rapid“), hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und bezweckt die Pflege und Verbreitung des Fußballsports. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, die sportliche Betätigung auch auf das Ausland.“ (§ 1 Abs 1 Satzungen des Sportklub Rapid [Vereinssatzungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25.11.2019])

Verband und Dachverband als Vereine iSd Vereinsrechts

Das VerG 2002 lässt unterschiedliche Erscheinungsformen von Vereinen zu, ohne spezielle Vorschriften für diese vorzusehen. Daher werden sie im Vereinsrecht nicht anders behandelt wie ein „normaler“ Verein. Verbände sind somit ebenfalls Vereine (bestehend aus einzelnen Vereinen) – siehe dazu § 1 Abs 5 VerG 2002. Gerade im Sportverbandswesen schließen sich Vereine mit jeweils selbstständiger Rechtspersönlichkeit zu (inter-)nationalen Verbänden zusammen.

Auch wenn (Mitglieder-)Vereine und ein Verband grundsätzlich unabhängig voneinander existieren, verfügen Verbände de facto sehr wohl über faktische und rechtliche Einflussmöglichkeiten. Verbände wie der ÖFB (Österreichische Fußball-Bund) als (Dach-)Verband des österreichischen Fußballs wurden gegründet, um berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und wissenschaftlich/technische Interessen der (un-)mittelbaren Mitglieder durchzusetzen. Man spricht hier von der „Verbandsmacht“ bzw der „Macht der Verbände“. Einheitliche Verhaltensmaßregeln und eine koordinierte Verbandstätigkeit helfen dabei, den beschlossenen Zweck zu verfolgen.

Die angesprochene Unabhängigkeit gilt auch im Verhältnis zwischen Verband und Dachverband. Letzterer ist auch einfach „nur“ ein Verein, jedoch mit dem besonderen Merkmal, dass seine Mitglieder bloß Verbände sind. Nationale und internationale Dachverbände im Sportwesen sind bspw der ÖFB als nationaler Dachverband im österreichischen Fußball und die FIFA (Fédération Internationale de Football Association) als internationaler Dachverband, welchem aus Österreich aufgrund seiner Monopolstellung im heimischen professionellen Fußballsport einzig der ÖFB angehört (Stichwort: Ein-Platz-Prinzip).

Der Aufbau des organisierten Sports lässt sich (meistens) mit einer Pyramide vergleichen. Alle Vereine und Verbände einer Sportart müssen durch die Mitgliedschaft an einem übergeordneten Verband/Dachverband das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands annehmen und das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands in ihre Regularien implementieren, sodass diese auch für ihre Mitglieder (un)mittelbar Geltung erlangen. Durch diese Pyramide entsteht ein international einheitliches Regelwerk. Darüber hinaus gleichen sich hierdurch der Aufbau sowie die Organisation der Verbände der jeweiligen Sportart.

Dies gilt auch für die Organisationsstruktur des österreichischen Fußballsports. An dessen Pyramidenspitze steht der ÖFB. Die (ordentlichen) Mitglieder des ÖFB sind die BL und die neun Fußball-Landesverbände Österreichs.

Die BL steht als Mitglied des ÖFB „unter“ diesem und ist gemäß § 1 Abs 2 erster Satz BL-Satzungen „ein […] Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs.“ Momentan (Saison 2020/21) weist die BL 28 Vereinsmitglieder auf. Nämlich 12 Mannschaften aus der höchsten (Tipico Bundesliga) und 16 Mannschaften aus der zweithöchsten (2. Liga) Spielklasse.

Da nun die „Essentials“ zu österreichischen Sport- bzw Fußballvereinen erläutert wurden, wird in der Folge ein Einblick zu den in der Praxis sehr relevanten Sportschiedsgerichten gegeben.

Echte Schiedsgerichte im Sportwesen

Der Sport genießt heutzutage einen höheren wirtschaftlichen Stellenwert in der Gesellschaft als noch in der Vergangenheit und wurde von seiner ständigen Kommerzialisierung und Professionalisierung begleitet. Die (internationalen) Sportverbände verfolgen zudem den Plan, Streitigkeiten innerhalb der entstandenen rechtlichen Verbindungen und somit durch ein selbst geschaffenes, einheitliches Streitbeilegungssystem zu lösen. Sportschiedsgerichte sind sohin ein probates Mittel, um die „Nationalisierung“ der Sportverbandsregelwerke zu verhindern und eine einheitliche Normauslegung zu garantieren. Daraus ergibt sich ein Trend zum Einsatz von Sportschiedsgerichten, der aufgrund der wachsenden Anzahl an Rechtsstreitigkeiten im Sportwesen unumkehrbar scheint. In meinen Augen liegt in diesen Gedanken die Basis für den Einsatz von Schiedsgerichten im Sportwesen.

Der vermehrte Einsatz von eigens eingerichteten Sportschiedsgerichten im organisierten Sport wird insb mit der Entscheidungsfindung durch sportrechtliche Experten (Schiedsrichter) begründet. Der Fußballsport gilt im Gegensatz zu vielen anderen Sportarten als hochentwickelt und ist dabei ein perfektes Beispiel für die zahlreichen und komplexen Streitigkeiten, die im Profisport auftreten können und effektive Instrumente zur Streitbeseitigung erforderlich machen. Eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall hängt dabei von seinen sport(recht)lichen Eigenheiten ab.

Daneben lassen sich allgemeine Vorteile von Schiedsgerichten klarerweise auch ins Sportrecht ummünzen. Dazu zählen etwa die im Vergleich zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren geringeren Verfahrenskosten, die nichtöffentlichen Verhandlungen (Geheimhaltungsinteressen), die einer flotten Erledigung der jeweiligen Causa zugutekommen, oder die rasche – weil schnellere Entscheidungsfindung und (grundsätzliche) Nicht-Überprüfbarkeit der Entscheidungen – und formfreie Verfahrensgestaltung. Nach dem Motto „Zeit ist Geld“ ist es gerade im Sport wichtig, dass Rechtsstreitigkeiten binnen kurzer Zeit gelöst werden, um eine Auseinandersetzung nach einem oder (viel schlimmer) während eines sportlichen Wettbewerbs zu verhindern. Daher sollen derartige Causae bereits vor Wettkampf, Meisterschaft oder Qualifikation gelöst/ausgetragen/einer Lösung bzw Entscheidung zugeführt werden.

Zwar überwiegen die Vorteile dieses Systems, doch lassen sich auch Nachteile im Einsatz von Sportschiedsgerichten finden. Der wohl größte Nachteil liegt in der nicht immer gewährleisteten Objektivität der Schiedsrichter eines (Sport-)Schiedsgerichts. Dadurch entsteht eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler, der ansonsten (also im ordentlichen Rechtsweg) durch die verfassungsgesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ordentlicher Gerichte bzw Richter geschützter wäre. Zudem können staatliche Gerichte die Urteile von Schiedsgerichten eben nicht ohne weiteres aufheben oder korrigieren.

Fazit und Ausblick

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Vereinsfreiheit ist für den Vereinssport das Fundament, wobei österreichische Vereine einen ideellen Zweck haben müssen. Unzweifelhaft ist die organisierte Sportwelt von Verbänden und Dachverbänden (zB BL, ÖFB und FIFA) geprägt (Ein-Platz-Prinzip und Verbandspyramide). Die von den Vereinen/(Dach-)Verbänden eingerichteten Schiedsgerichte sind dabei im Trend. Sie bringen einige Vorteile (aber auch Nachteile) mit sich.

Im zweiten Teil der Beitragsreihe werden Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben bzw die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten und insb der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL beleuchtet.

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The Super League: zwischen Moral und Juristerei

„THE BEST CLUBS. THE BEST PLAYERS. EVERY WEEK.“ Das ist der Slogan der Super League. Dass die Ankündigung der Gründung dieser neuen Fußballliga überall auf der Welt für heiße Diskussionen sorgt, muss nicht extra thematisiert werden. Vor allem, weil das Projekt nach dem Rückzug der englischen Clubs und einer Rücktrittswelle einiger namhafter Clubführer wohl nach nicht einmal 48h wieder vor dem Aus steht. Doch ist hierbei generell zwischen der sportpolitischen/moralischen und der juristischen Thematik zu unterscheiden. Klammert man ebendiese moralischen Überlegungen aus, stellen sich für Juristen momentan vorrangig folgende Fragen: Dürfen die Clubs die Super League gründen? Darf die UEFA diese Vereine und ihre Spieler aus den Bewerben ausschließen?

Die Gründung der Super League?

Die „Big Six“ aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atlético de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) und Italien (AC Milan, FC Internazionale Milano und Juventus FC) sind die 12 Gründungsmitglieder der Super League (Stand 20.04.2021), drei weitere sollen folgen. Aus welchen Interessen (wie etwa die Rettung des Fußballs oder doch die Gier nach Geld und Macht) die Spitzenvereine ihre eigene Eliteliga gründen wollen, ist aus juristischer Sicht unbedeutend. Dr. Paul Lambertz, deutscher Fachanwalt für Sportrecht, bestätigt in einem Interview ganz klar: „Ja, die Vereine dürfen die Super League gründen!“ Es wäre unbedenklich, neben den Wettbewerben des europäischen Fußball-Monopolisten UEFA ein eigenes Turniersystem ins Leben zu rufen, um Geld zu verdienen. Diesem Statement ist zuzustimmen, ist es ja auch einem Kunden (Fußballvereine) erlaubt, seine Lebensmittel beim Händler X (UEFA) oder beim Händler Y (Super League) zu kaufen. Händler X kann und darf dies nach den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs nicht ver- oder behindern.

Der Ausschluss der Spieler und Vereine?

Die Spieler, die in der Super League auflaufen, werden keine EM und WM mehr spielen können, sie werden nicht mehr ihre Nationalmannschaft vertreten können.“ Aleksander Čeferin (UEFA-Präsident und ausgebildeter Rechtsanwalt). Wäre eine solche Vorgehensweise rechtmäßig?

Vorab sei festgehalten, dass die Spieler der Mitglieder (Vereine) keine Mitbestimmungsbefugnisse in dieser Causa haben bzw nichts gegen die Gründung der Super League unternehmen können. Denn das Vertragsverhältnis zum jeweiligen Verein zwingt die Spieler jedenfalls zur Arbeitsleistung, egal in welchem Wettbewerb. Bei Weigerung drohen arbeitsrechtliche Folgen. Generell ist es gerade aufgrund der Unschuld der Spieler an der Situation ungerecht, sie in die Streitigkeit hineinzuziehen. Ihnen kann ja kaum vorgeworfen werden, dass sie aufgrund ihrer sportlichen Stärken bei einem Spitzenverein, der Teil der neuen Super League sein soll, engagiert sind.

Eine dementsprechende Satzungsregelung der UEFA, die einen Ausschluss der Spieler nach einem Auftritt in einer Konkurrenzliga ermöglicht, bestehe laut Dr. Lambertz nicht. Der Kölner Hochschullehrer Prof. Dr. Jan F. Orth sehe aber kein Problem für einen Ausschluss, sofern eine solche Ermächtigungsgrundlage vorliegen sollte, wobei die Basis dafür, das sog Ein-Platz-Prinzip (= Prinzip, dass in der internationalen Sportorganisation vom obersten Sportverband bis zur untersten regionalen Einheit es für jede Sportart nur einen Verband gibt), umstritten sei. Der Dortmunder Sport- und Wirtschaftsrechtler Prof. Dr. Markus Buchberger meint in diesem Zusammenhang, dass selbst bei Vorliegen eines vertraglichen Ausschlusses von Parallelwettbewerben sich ein kartellrechtliches Problem ergeben könnte.

Daneben ist auch an das Wettbewerbsrecht zu denken: die UEFA ist als Dachverband in Fußball-Europa der einzige Anbieter von Fußballwettbewerben für Spieler und Vereine (siehe Ein-Platz-Prinzip). Sie hat hier marktbeherrschende, ja sogar Monopolstellung. Zweck des Kartellrechts ist es, den Wettbewerb vor eine Reduzierung bzw Ausschaltung der wettbewerblichen Rivalität sowie vor Verfälschungen und Behinderungen zu schützen. Wettbewerbsbeschränkungen sollen verboten und Marktmächte begrenzt werden, um die Funktionsfähigkeit des Marktes am Leben zu halten. Ein Rauswurf der Spieler und Vereine aus dem Verband wäre eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Marktmacht und somit ein Verstoß gegen das europäische Kartellrecht (explizit wohl gegen Art 102 AEUV). Das gleiche dürfte für den angedachten Ausschluss aus den nationalen Ligen bzw Verbänden gelten, da diese ebenso nationale Monopole darstellen. Zu diesen Ausführungen siehe die Stellungnahmen von Dr. Lambertz und Mark E. Orth, einem Kartellrechtexperten aus München. Auch der Berliner Sportrechtsexperte Fabian Reinholz spricht von einem Zugangsverbot, das reinen Sanktionscharakter und daher wettbewerbsbeschränkende Wirkung hätte. Die Juristen nennen letztlich ähnliche bereits entschiedene Fälle, wie bspw den um die Internationale Eislaufunion (ISU) (siehe EuG, 16.12.2020 – T-93/18 und die dazugehörige Pressemitteilung), in denen schlussendlich der Verband das Nachsehen hatte.

Der bereits für Freitag (23.4.2021) angekündigte Rauswurf aus den laufenden europäischen Wettbewerben wird ebenfalls schwierig, da bisher nur eine Pressemitteilung vorliegt, die das Bestehen der Super League in der Zukunft voraussagt und der Ausschluss in der Zukunft ja erst (rechtlich) geklärt werden muss. Im Umkehrschluss: Chelsea FC, Manchester City und Real Madrid CF werden also um den heurigen Titel weiterkämpfen können. Dr. Lambertz bezeichnet die Drohung übrigens als „vogelwild“.

Fazit

Neben den moralischen Bedenken hinsichtlich der Super League ergeben sich auch spannende rechtliche und hier vor allem kartellrechtliche Überlegungen. Es wird abzuwarten sein, wie sich die Situation nach der „Flucht“ einiger Mitglieder entwickelt bzw ob der Plan nicht doch ein Rohrkrepierer war…

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Der LASK als „50+1“-Umgeher?

Als hätte es LAW MEETS SPORTS gewusst: zirka zwei Wochen nach der Veröffentlichung meines ausführlichen Beitrages über die „50+1“-Regel im (österreichischen) Fußball (siehe: Die „50+1“-Regel, ein Dauerbrenner), wurden Stimmen laut, dass sich der Linzer Athletik-Sport-Klub (LASK) als einziger Verein der heimischen Bundesliga nicht an diese Bestimmung halten würde. Erfahrene Juristen (siehe Artikel des Kurier vom 27.03.2021, Warum die „Freunde des LASK“ die 50+1-Regel aushebeln können) die sich mit sportrechtlichen Thematiken auseinandersetzen, sprechen von einer klaren Umgehung bzw werfen den Linzern sogar mangelnde (aber von der Österreichischen Fußball-Bundesliga [ÖFBL] geforderte) Gemeinnützigkeit des Vereins vor. Das Timing ist perfekt, da momentan das Lizenzierungsverfahren für die kommende Saison läuft und sich die Verantwortlichen des Senats 5 somit wohl mit der Causa beschäftigen müssen.

Für Details sei an den oben genannten Beitrag verwiesen, doch kurz zur Wiederholung: die „50+1“-Regel der Lizenzbestimmungen der ÖFBL besagt, dass der Fußballverein zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, also die Stimmenmehrheit, in der ausgelagerten Profisportgesellschaft innehaben muss. Dies soll vor allem die Fremdbestimmung der Clubs vermeiden und den gemeinnützigen Vereinszweck, die diesen Zweck verfolgenden Vereinsmitglieder und eine gewisse Kontinuität beim Betrieb von Profifußballmannschaften sichern. All diese Merkmale scheinen der ÖFBL auch sehr wichtig zu sein, da sie nach wie vor an der „50+1“-Regel festhält.

Das Konstrukt des LASK

Der von Präsident Gruber geführte Verein hat den Profibetrieb ordnungsgemäß in die LASK GmbH ausgelagert, an der der Verein auch das gesamte Stammkapital hält sowie (objektiv betrachtet) 100 % der Stimmrechte besitzt. Die LASK GmbH ist zudem Gesellschafterin der LASK Marketing GmbH, welche zumindest Inhaberin der Wort-Bildmarke „LASK LINZ SEIT 1908“ ist.

Die Mitgliederstruktur des „Muttervereins“ LASK gestaltet sich gemäß § 7 der Satzungen des Fußball-Klubs LASK (LASK-Statuten – Stand: 3. 7. 2019) wie folgt: es gibt einfache Mitglieder, Kindermitglieder, Jugendmitglieder,Seniorenmitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

Fördernde Mitglieder wiederum sind gemäß der Satzungsbestimmung zum einen „Official-Partner“ des LASK, die als fördernde Mitglieder des Vereins aufgenommen werden. Diese Unterkategorie der fördernden Mitglieder dürfte nicht von größerer Bedeutung sein, so geht aus den LASK-Satzungen nicht einmal hervor, wer oder was ein „Official-Partner“ denn überhaupt ist. Zudem kommt ihnen bei der Generalversammlung nur ein Teilnahme- aber gerade kein Stimmrecht zu. Zum anderen können nur folgende Personen fördernde Mitglieder sein: „[N]atürliche oder juristische Personen, die Gesellschafter der LASK Marketing GmbH bzw. einer Nachfolgegesellschaft der LASK Marketing GmbH […] sind und dementsprechend einen wesentlichen finanziellen Beitrag für den Verein geleistet haben […].“ Diese Unterkategorie ist wohl die spannendere und gerade das Besondere beim LASK.

8 Z 3 der LASK-Satzungen beschränkt in weiterer Folge die Anzahl der fördernden Mitglieder mit 30 Personen. Darüber hinaus wird den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH (bzw der Nachfolgegesellschaft) das Recht eingeräumt, als förderndes Mitglied des LASK aufgenommen zu werden soweit kein Ausschlussgrund iSd § 9 Abs 3 LASK-Satzungen (bspw strafrechtliche Verurteilung wegen einer allgemein als ehrenrührig angesehenen strafbaren Handlung) vorliegt.

Nun der Knackpunkt, was die „50+1“-Regel angeht: § 15 Z 6 LASK-Satzungen schreibt vor, dass ausschließlich fördernde Mitglieder bei der Generalversammlung teilnahme- und stimmberechtigt sind. Weiters ist der Regelung zu entnehmen, dass Nichtgesellschafter der LASK Marketing GmbH kein Stimmrecht im Verein haben. Letztlich hängt die Stimmanzahl des einzelnen „Vereinsmitglieds“ von der Höhe der übernommenen Stammeinlage in der LASK Marketing GmbH ab. Zehn Euro einer übernommenen Stammeinlage verleihen eine Stimme in der Generalversammlung des Vereins.

Die Analyse des Systems

Doch was bedeutet das oben beschriebene System um die fördernden Mitglieder nun konkret?

Unbestritten dürfte zunächst sein, dass es sich bei den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH um Investoren handelt, die zT sehr hohe Stammeinlagen geleistet haben. Das Stammkapital der LASK Marketing GmbH ist ja mit EUR 1,5 Mio nicht gerade wenig.

In der Generalversammlung des Vereins sind nur Gesellschafter der LASK Marketing GmbH teilnahme- und stimmberechtigt. Daraus ergibt sich, dass diese Personen indirekt 100 % der Stimmrechte in der LASK GmbH kontrollieren und dadurch die LASK Marketing GmbH, den Verein selbst und die LASK GmbH beherrschen. Wer also in der Generalversammlung des Vereins entscheidet, wird in der LASK Marketing GmbH bestimmt, nicht im Verein.

Die Vereinsmitgliedschaft ist an Umstände gekoppelt, die außerhalb des Vereins liegen. Es können nur Personen fördernde Mitglieder werden, die von den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH zugelassen werden (laut dem Gesellschaftsvertrag der LASK Marketing GmbH sind die Gesellschaftsanteile vinkuliert (dh die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft(er) gebunden)), die Stammeinlage erbringen und daher finanziellen Interessen nachgehen. Sollte die Beteiligung an der LASK Marketing GmbH veräußert werden, verliert man klarerweise auch das Recht förderndes Vereinsmitglied zu sein. Dabei darf nicht übersehen werden, dass einfache Mitglieder grundsätzlich keine Chance haben, der Generalversammlung beizuwohnen, geschweige denn, ein Stimmrecht zu erhalten.

Eine unterschiedliche Stimmanzahl an gewisse Faktoren (wie zB höhere Mitgliedsbeiträge) zu knüpfen ist idR zulässig und auch in der Praxis häufig. In concreto liegt der Unterschied aber in der verschieden hohen übernommenen Stammeinlage in der LASK Marketing GmbH. Demnach einem Umstand, der außerhalb des Vereins liegt. Ein gemeinnütziger Zweck (vgl § 35 Abs 1 Bundesabgabenordnung: „Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird“), den ein Verein ja verfolgen muss (!), ist auch aufgrund dieser besonderen Regelung nicht mehr zu erkennen. Es dürften die finanziellen Interessen der Gesellschafter im Vordergrund stehen.

Einer der Juristen (siehe wiederum den oben angeführten Artikel des Kurier vom 27.03.2021), die sich die Angelegenheit genauer angesehen haben, bringt es wohl auf den Punkt, wenn er davon spricht, dass der Verein als reines Vehikel für die Investoren fungiert und dadurch die Rechtsform des Vereins missbraucht wird. Die Geldgeber haben was den Profibetrieb angeht (indirekt) die Fäden in der Hand.

Dieses Konstrukt steht wohl nicht im Einklang mit den Vorschriften der ÖFBL und insbesondere der in Punkt 4.4.2.5 der BL-Lizenzbestimmungen festgeschriebenen „50+1“-Regel. Denn es dürfte den „Vereinsmitgliedern“ das Zusammenwirken zu einem gemeinnützigen Zweck fehlen, sind diese ja nur externe Investoren, die ihre eigenen (finanziellen) Interessen verfolgen.

Doch selbst wenn man den gemeinnützigen Zweck bejaht, wird die „50+1“-Regel mMn umgangen. In diesem Fall wird man der Bestimmung zwar nach dem Wortlaut gerecht, da der Verein 100 % der LASK GmbH hält und auch beherrschenden Einfluss hat. Jedoch wird der angestrebte Zweck der Regelung – die Vermeidung der Stimmrechtsmacht eines Investors im Verein – vereitelt. Es dürfte davon auszugehen sein, dass man versucht, den Investoren für ihre Geldspritzen als Gegenleistung Stimmrechte im Verein und folglich im Profispielbetrieb zukommen zu lassen. Anders wäre dies ja aufgrund der „50+1“-Regel nicht möglich, da man offiziell lediglich 49,9 % der LASK GmbH erwerben und keine Stimmmehrheit besitzen kann. Nach der Rsp des OGH (OGH 2.9.1987, 1 Ob 654/87) wird die umgangene Norm (also hier die „50+1“-Regel) auf das sog Umgehungsgeschäft angewendet, um den Zweck zu wahren. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach, dass die Konstruktion des LASK gegen die „50+“-Regel verstößt und nicht zulässig ist.

Fazit

Die beim LASK vorliegende Konstellation ist durchaus interessant, wenn mE auch fragwürdig. Interessant wird sein, wie die ÖFBL bzw der Senat 5 damit umgeht und ob sich im Lizenzierungsverfahren Probleme ergeben oder sogar im schlimmsten Fall gar keine Lizenz erteilt wird. Aus sportlicher und historischer Sicht dürfte letzteres auf der einen Seite nicht wünschenswert sein, da der LASK für attraktiven Fußball steht und bekanntlich eine enorme Fankultur besitzt. Auf der anderen Seite müssen sich nun mal alle an die Regeln halten. Sollte die Lizenz ohne Begutachtung dieser Überlegungen oder Beanstandungen erteilt werden, wäre die „50+1“-Regel jedoch in meinen Augen zahnlos und somit im Grunde für die Würscht´…

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Die „50+1“-Regel, ein Dauerbrenner

Die sogenannte 50+1-Regelung des organisierten Fußballsports in Österreich und Deutschland wurde bereits vor der Coronakrise heftigst diskutiert. Doch gerade die Pandemie brachte viele Fußballvereine an ihre finanziellen Grenzen. Unter anderem fehlen den Vereinen aufgrund der leeren Stadien die Einnahmen aus Ticketverkäufen. In Zeiten des „harten Lockdowns“ konnten gar keine Spiele stattfinden und somit fielen auch die essentiell wichtigen Fernsehgelder aus. Die Folge: Viele (vor allem kleine und wirtschaftlich schwache) Vereine haben große finanzielle Sorgen und die Gefahr der Insolvenz war wohl noch nie größer. Dazu wird die monetäre Schere zwischen den „reichen“ und „armen“ Vereinen nach und nach größer. Eine mögliche Lösung: das Kippen oder die Modifizierung der „50+1“-Regel.

Doch wo ist die „50+1“-Regelung eigentlich genau geregelt? Wo liegen ihre Ursprünge? Welchen Zweck verfolgt sie und wie sieht ihre Zukunft aus?

Rechtsgrundlagen

Österreich:

Gemäß den Lizenzbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (folgend: BL-Lizenzbestimmungen) müssen die Fußballvereine der höchsten Spielklasse neben der sportlichen Qualifikation über eine Lizenz verfügen, um am Ligabetrieb der österreichischen Bundesliga teilnehmen zu können (siehe Punkt 4.3.1.1 der BL-Lizenzbestimmungen). Lizenzträger kann zwar nur ein gemeinnütziger Verein sein, doch zwingt ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.2.2015 die Fußballklubs seit dem 1.1.2017, ihre Profibetriebe in selbstständige Kapitalgesellschaften auszugliedern. Dies stellt eine Möglichkeit dar, die Gemeinnützigkeit der Vereine und die damit einhergehenden abgabenrechtlichen Begünstigungen zu erhalten (Details in §§ 34 ff Bundesabgabenordnung). Die Ausgliederung soll zudem ein kontrolliertes Wirtschaften des Profibetriebes gewährleisten.

Demnach ist Voraussetzung für die Behandlung des Lizenzantrags eines lizenzwerbenden Vereins, dass der Profispielbetrieb, also die Kampfmannschaft, in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert wird. Diese Ausgliederung muss bis zum 1.1., der dem Abgabetermin der Lizenzunterlagen unmittelbar vorausgeht, erfolgt sein. Wirksam ist sie außerdem nur bei Vorliegen einer Genehmigung durch den Lizenzgeber (siehe Punkt 4.3.2.2 der BL-Lizenzbestimmungen). Lizenzgeber ist der Lizenzausschuss (Senat 5 genannt), der für das Lizenzierungsverfahren und die jeweilige Lizenzvergabe bzw -verweigerung in erster Instanz zuständig ist (siehe Punkt 3.2.2.1 und 3.2.3 der BL-Lizenzbestimmungen bzw § 22 Abs 9 der Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga).

Die Ausgliederung selbst ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, welche erfüllt sein müssen, um die Genehmigung zu bekommen. Hierbei kommt die (österreichische) 50+1-Regelung aus Punkt 4.4.2.5 der BL-Lizenzbestimmungen ins Spiel:

Der Lizenzbewerber/-nehmer muss beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und über die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft unmittelbar verfügen.“

Einfach erklärt: Der Fußballverein muss zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, also die Stimmenmehrheit, in der (ausgelagerten) Kapitalgesellschaft innehaben.

Deutschland:

In Deutschland sind dementsprechende Regelungen in § 8 Abs 2 der Satzung des Ligaverbandes und in § 16c Abs 2 und Abs 3 der Satzung des Deutschen Fußballbundes (DFB) zu finden. Erstere Bestimmung lautet: „Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. […]

Die Regelungen beider Länder sagen im Endeffekt dasselbe aus. Jedoch gibt es bezüglich der Lizenzvergabe zwei Unterschiede zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage. Erstens ist es in Deutschland möglich, dass eine Kapitalgesellschaft autonom eine Lizenz erwerben kann. Lizenzwerber bzw -nehmer muss nicht notwendigerweise ein Verein sein, wie es hingegen in Österreich der Fall ist. Zweitens werden in Deutschland explizite Ausnahmen von der „50+1“-Regel vorgesehen, bei uns hingegen nicht. Dazu unten mehr…

Hintergrund und Zweck der Regelung

Der Ursprung der deutschen „50+1“-Regel liegt im Jahr 1998. Ein Beschluss des DFB-Bundestages eröffnete die Möglichkeit, dass Kapitalgesellschaften am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnehmen können bzw gab man den Vereinen die Chance, ihre Lizenzspielerabteilungen (Profibetriebe) in eine Kapitalgesellschaft quasi umzuwandeln. Hintergrund dafür waren die Entwicklungen im Zuge der Professionalisierung des Fußballs. Wesentlicher Zweck war also die Schaffung von Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Um die Unabhängigkeit der Vereine zu gewährleisten, also diese vor der Willkür von Investoren zu schützen, wurde gleichzeitig der Abschnitt mit der „50+1“-Regel beschlossen. Dessen Ziel wiederum war/ist zunächst ganz klar die Vermeidung der Fremdbestimmung der Clubs durch Investoren von außen. Die Sicherung des Fußballsports an sich steht nämlich im Mittelpunkt, und nicht etwaige finanzielle Interessen von nach Gewinn lechzenden Investoren. Daneben soll die Verbindung zwischen Leistungs- und Breitensport aufrechterhalten bleiben. Auch soll gewährleistet sein, dass die Wettbewerbssituation der Ligen und der verbandlichen Strukturen nicht durch die Ausgliederung der Profibetriebe in Kapitalgesellschaften verzerrt wird sondern möglichst neutral bleibt. Die zwischen den Vereinen bereits bestehenden Unterschiede finanzieller Natur sollen nicht noch weiter auseinandergehen. Nicht zuletzt geht es um das Ansehen einer Fußballliga, die ja von einem fairen und ehrlichen Wettkampf gekennzeichnet ist (nachzulesen unter anderem in Fragen und Antworten zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga).

Die „50+1“-Regel wirkt sohin als Limitierung der Macht von externen Investoren. Kapital dürfen diese ja einbringen und damit Beteiligungen an den ausgegliederten Profibetrieben generieren. Nur dürfen sie nicht mehr als 50 % der Stimmrechtsanteile besitzen. Kapitalanteile demgegenüber könnten theoretisch alle übernommen werden. ME gelten die Überlegungen bezüglich des Zwecks auch für die österreichische Variante, da die Intention hinter der Regel bestimmt die gleiche war und allgemein Parallelen im deutschen und österreichischen Fußballwesen zu erkennen sind (Stichwort Fankultur etc).

(Deutsche) Ausnahmen

Zuerst ist festzuhalten, dass die österreichischen BL-Lizenzbestimmungen keine Ausnahmen von der „50+1“-Regelung vorsehen. Im Gegensatz dazu gibt es in Deutschland sogar zwei Ausnahmen: die Ausnahme für Förderer des Fußballsports und die Ausnahme für die Kommanditgesellschaft auf Aktie, wobei hier nur erstere behandelt wird.

Die sog „Lex Leverkusen“ ist ebenfalls in § 8 Abs 2 der Satzung des Ligaverbandes geregelt: „[…] Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des Ligaverbandes. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunternehmen in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge. Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen.“

Momentan gibt es mit den beiden „Werksclubs“ Bayer Leverkusen – der erste Verein, der im Jahre 1999 seinen Profispielbetrieb in eine Kapitalgesellschaft ausgliederte – und VfL Wolfsburg sowie der TSG Hoffenheim drei von der „50+1“-Regel zugelassene Ausnahmen. Sowohl bei Leverkusen als auch bei der VfL Wolfsburg-GmbH (ausgegliederter Profibetrieb) handelt es sich um Tochtergesellschaften, die zu 100 % in Besitz ihrer Mutterunternehmen (Volkwagen und Bayer) sind. Dietmar Hopp, seinerseits die erste natürliche Person mit Stimmenmehrheit an einem Bundesligaverein (TSG Hoffenheim), wurde 2015 die Ausnahme genehmigt.

Kurz sei noch auf die wettbewerbsrechtliche Problematik hingewiesen, die sich im Rahmen der „50+1“-Regel ergibt. So wird der Regelung vorgeworfen, sie verstoße gegen europäisches Kartellrecht, da sie den Zugang zum Markt für Beteiligungen an Sportkapitalgesellschaften unverhältnismäßig beschränke und nicht sachlich gerechtfertigt werden könne. Das deutsche Bundeskartellamt überprüft gerade, ob ein etwaiger Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht vorliegt.

Diskussion und Ausblick

In der deutschen Fanszene spricht man sich klar gegen eine Abschaffung der „50+1“-Regel aus. Der Unmut wurde von den Zuschauern auch bereits häufig bspw durch Plakate in den Stadien – selbstverständlich vor Pandemiezeiten – kundgemacht. Die größte deutsche Faninitiative für die Regelung dürfte „50+1 bleibt!“ sein.

Doch wird man sehen, ob die Regelung (in dieser Art) bestehen bleibt oder nicht. Wie gesagt, die finanziellen Auswirkungen der Coronapandemie sind für viele Vereine extrem. Daher wird man auch über eine Modifizierung der Regel nachdenken müssen, um den Vereinen wirtschaftliche Opportunitäten zu ermöglichen. Interessant sind hierbei die Überlegungen von Kay Dammholz, einem deutschen Medienmanager, der im Falle einer Änderung der Regel von Seiten des DFB und der DFL klare Kriterien fordert. Diese müssten mit den Fußballklubs in einem offenen Diskurs erarbeitet werden. Zu denken ist etwa an das Verbot des Weiterverkaufs der Anteile oder an keine Ticketpreiserhöhung ohne Zustimmung des Muttervereins (genauer hier nachzulesen). „Tradition bewahren, aber Fortschritt zulassen!“ Das ist das Motto von Henning Zülch (Wirtschaftsprofessor und -experte). Er sieht in der Krise die Chance zur Modifikation der „50+1“-Regel. Damit der deutsche Fußball in eine wirtschaftlich stabile Zukunft gehen könne, brauche es Investoren mit positiven Intentionen, die es mit den Vereinen ernst meinen und sie konstruktiv stärken und fördern möchten.

In Österreich stellt sich bei einer Abschaffung/Modifizierung der Regel zuerst die Frage, ob große Investoren wie zB ein Roman Abramovich (Besitzer des englischen Chelsea FC) überhaupt an der „kleinen“ österreichischen Bundesliga bzw der Übernahme eines Verein Interesse hätten? Der Stellenwert unserer heimischen Liga ist im internationalen Vergleich wohl ehrlicherweise nicht besonders hoch. Die genannte Größenordnung ist deswegen mE eher zu verneinen. Doch um auch das „Geldtascherl“ einzelner österreichischer Fußballvereine durch kleinere Finanzspritzen zu füllen und so die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern, wäre ohnehin eine Abschaffung/Modifikation „unserer“ Regelung vonnöten. Denn etwaige Investoren werden nur bei entsprechender Stimmbeteiligung Finanzmittel zur Verfügung stellen. Ansonsten wird man sich in anderen Ländern nach geeigneten Kandidaten umsehen. Man darf sich trauen zu behaupten, dass in Österreich eine Anpassung nicht lange dauern würde, sollte es in Deutschland zu einer Veränderung bezüglich der „50+1“-Regel kommen. Fakt ist letztlich, Österreich und Deutschland sind zwei der wenigen (wenn nicht sogar die letzten) Länder, die eine solche Regelung haben. Auf jeden Fall wird spannend zu beobachten sein, wie sich diese Angelegenheit entwickelt…

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Sportlicher Knockout für drei Boxer rechtlich möglich?

Brandaktuell: Ausschlüsse und lebenslange Sperren im österreichischen Boxsport

Der wohl größte Streit in der Boxgeschichte Österreichs geht in die nächste Runde. Denn der Zwist zwischen dem A-Kader des Österreichischen Boxverbandes (ÖBV) und dessen Trainer führte vor kurzem zum nächsten Paukenschlag. Nach der Suspendierung des gesamten A-Kaders im Oktober letzten Jahres wurden nun drei Boxer (Deshire Kurtaj, Umar Dzambekov und Marcel Rumpler) vom Verband lebenslang gesperrt und von diesem ausgeschlossen.

In diesem Beitrag werden rund um die Geschehnisse im österreichischen Boxsport die Fragen beleuchtet, ob eine derartige Sanktion vereinsrechtlich überhaupt möglich ist, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Eine möglicherweise auch arbeitsrechtlich vorzunehmende Beurteilung des Sachverhalts erfolgt im Zuge dieses Beitrags nicht. Aus der Sicht eines Sportlers ist zudem enorm wichtig zu untersuchen, welche Möglichkeiten ihm offenstehen bzw genauer, wie er sich gegen so eine Entscheidung wehren könnte.

Kurz: die Vorgeschichte

Der Wirbel begann im letzten Jahr mit öffentlichen Vorwürfen des gesamten Nationalkaders gegenüber dessen Coach, Daniel Nader. Nader spielt in Österreich wohl eine der Hauptrollen, wenn es um den Boxsport geht, ist er doch Sportdirektor des Wiener Boxverbands, Präsident und sportlicher Leiter des größten Boxklubs Österreichs (Klub Bounce), Trainer seines Bruders Marcos Nader und eben auch Nationaltrainer. Die Anschuldigungen beinhalteten neben sexistischen Beleidigungen, Erpressungen, Diskriminierungen, Drohungen und Mobbingvorfällen etwa die Verringerung von Trainingslagern und die zwanghafte Teilnahme an Naders Boxklub (ist zudem Box-Bundesstützpunkt des ÖBV). Dazu wurde vor allem die mächtige Position Naders kritisiert, dem vorgeworfen wird, als uneingeschränkter Strippenzieher den heimischen Boxsport und die Athleten manipulativ zu seinen Gunsten auszunutzen.

Auffällig in der österreichischen Boxwelt ist zunächst die enge personelle Verflechtung zwischen dem ÖBV als Dachverband, dem Mitgliedsverband und dem Nationaltrainer. Denn Unvereinbarkeitsregeln, Enthaltungsbestimmungen oder Ähnliches sucht man in den Satzungen des Österreichischen Boxverbandes (ÖBV-Satzungen) vergeblich. Im Lichte der Rechtsstaatlichkeit ist fraglich, ob es dem Nationaltrainer selbst möglich sein sollte, als Verbandsfunktionär über den Ausschluss von „seinen“ Sportlern mitzuentscheiden. Unabhängig von dem gegenständlichen Fall sollte man diesbezüglich über Änderungen nachdenken.

Der Abmeldung der Sportler vom Klub Bounce folgte ein Anwaltsbrief von Seiten des ÖBV an die Boxer mit der „Erinnerung“ an die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich Vereinsinterna und eine (von der ÖBV-Führung widerwillig zugelassene) Online-Vorstandssitzung, in der die Betroffenen zwar ihre Sichtweisen schildern durften, ihnen dafür jedoch wohl kaum ausreichend Zeit gegeben wurde. Den Sportlern zufolge sollen sie in der Sitzung sogar stummgeschaltet und somit „mundtot“ gestellt worden sein. Auch einer Beweismappe, in der die behaupteten Geschehnisse dokumentiert sein sollen, wurde angeblich keine Beachtung geschenkt. Nader bestritt die Unterstellungen. Es folgte die Suspendierung aller sechs Boxer mit dem schriftlichen Statement, dass „die Weitergabe von Informationen an Dritte (insbesondere MedienvertreterInnen) als verbandsschädigendes Verhalten gewertet [wird] und zum Ausschluss […] aus dem Verband führt.“

Nun kam es nach einer Vorstandssitzung, an der die Sportler selbst aber nicht teilgenommen hatten, eben zu diesem lebenslangen Ausschluss dreier Mitglieder aus dem Verband, und das ein halbes Jahr vor den Olympischen Spielen in Tokio. Die Entscheidung erfolgte einstimmig (19:0). „[D]er Ausschluss der Sportler erfolgte aufgrund der Feststellung eines massiv schädigenden Verhaltens gegenüber dem ÖBV und dessen FunktionärInnen […].“ (aus der Stellungnahme des ÖBV zum Ausschluss dreier Mitglieder des Nationalkaders).

Wann ist ein Ausschluss überhaupt möglich?

Die rigorose Sanktion des ÖBV ist wohl die härteste (sportliche) Bestrafung, die ein Verein/Verband gegenüber seinen Athleten aussprechen kann. Diese kann auch aufgrund dessen nicht ohne weiteres verhängt werden. Angemerkt sei hier zu Beginn noch verständnishalber, dass es sich beim ÖBV jedenfalls um einen Verein handelt und somit das Vereinsrecht auch für diesen gilt. Doch bevor explizit der Ausschluss und die lebenslange Sperre besprochen werden, ist generell der Verlust der Mitgliedschaft zu erörtern. Also alles der Reihe nach…

Die Möglichkeiten zum Verlust der Vereinsmitgliedschaft

Außer Streit steht, dass die betroffenen Sportler in der Vergangenheit wirksam durch Beitritt(svertrag) jeweils die Mitgliedschaft in ihrem Boxklub erworben haben. Durch die Beitrittserklärung unterwarfen sie sich den Vorgaben des (jeweiligen) Landesverbandes und auch des ÖBV. Man spricht hier vom sog One-Stop-Prinzip: in Österreich bestehen nur ein Nationalverband und jeweils ein Landesverband. Als professioneller Boxer muss man sich somit den Vorgaben des (einzigen) Nationalverbandes unterwerfen. Klar dürfte wohl auch sein, dass die drei Boxer aus dem Verband nicht einseitig ausgetreten sind. Die Mitgliedschaften sind freilich auch nicht von Todes wegen erloschen. Somit bleibt nur der einseitige zwangsweise Ausschluss durch den Verein selbst.

Der Ausschluss aus dem Verein

Allgemein sei gesagt, dass die Zulässigkeit der (schlichten) Kündigungsmöglichkeit einer Vereinsmitgliedschaft durch den Verein (sog Kündigungsklausel, die sich in den Vereinsstatuten befinden kann) äußerst umstritten ist. Aufgrund der Tatsache, dass somit als Endergebnis ein Ausschluss (auch) ohne Begründung möglich wäre, ist mE die Rechtmäßigkeit solcher Klauseln generell anzuzweifeln.

Etwaige Ausschlussgründe, welche in den Vereinsstatuten demonstrativ oder taxativ angeführt sind, sind nach dem VerG 2002 nicht notwendig und spielen in der Wahrheit regelmäßig keine Rolle. Doch sind in den Statuten generalklauselartig umschriebene Ausschlussgründe (bspw „vereinsschädigendes Verhalten“ oder „grobe Verletzung von Mitgliedschaftsrechten“) eng auszulegen. Daher ist ratsam, in den Statuten genau zu definieren, wann und wie oft zB gemahnt werden muss, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird, um einen Ausschluss zu begründen. Auf der anderen Seite sollte man aufpassen, dass die Gründe nicht zu eng gefasst sind, da man ja nicht alle erdenklichen Sachverhalte abdecken kann. Eine sog „Generalklausel“, die alle wichtigen Gründe abdeckt, ist sohin empfehlenswert. Ratsam ist demnach ein gesunder Mix: Einerseits im Einzelnen festgelegte Ausschlussgründe, um bestimmte ungewollte Verhaltensweisen im jeweiligen Verein sanktionieren zu können (zB eben Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages). Andererseits sollten als Absicherung generalklauselartig formulierte Ausschlussgründe eingefügt werden, weil man als Verein nicht alle unerwünschte Sachverhalte abdecken kann und diese sohin im Einzelfall quasi als Auffangtatbestand dienen.

Selbst wenn keine derartigen Gründe vereinbart und verwirklicht wurden, ist es grundsätzlich jederzeit möglich, ein Mitglied aus wichtigem Grund auszuschließen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. Für eine derartige außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund vonnöten, der dem Verein (als kündigende Partei) das Weiterbestehen der Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Mitglied unzumutbar macht. Ein grundloser Ausschluss ist allerdings nicht möglich. Ohne zu sehr in Details einzugehen, sei erwähnt, dass sich die Rsp sogar im Fall des Nichtbestehens solcher Regelungen auf § 1210 ABGB (alte Fassung) stützte, doch auch kein Grund gegen eine analoge Anwendung des § 1210 ABGB (neue Fassung) spricht. Eine Gegenüberstellung der beiden Versionen der Bestimmung ist hier zu finden.

Darüber hinaus muss der „Rausschmiss“ in zeitlichem Zusammenhang mit dem vereinsschädigenden Verhalten erfolgen. So kann ein Ausschluss nicht durch einen weit zurückliegenden Ausschlussgrund gerechtfertigt werden. Da Vereine grundsätzlich nicht so straff wie Unternehmen organisiert sind, ist hier allerdings kein allzu strenger Maßstab anzusetzen. Allgemein ist diese zeitliche Komponente immer im Einzelfall zu beurteilen. Dabei spielt es unter anderem eine Rolle, wie viele Organmitglieder über den Ausschluss entscheiden und vor allem, in welchem zumutbaren Zeitraum das/die Organ(e) darüber entscheiden müssen.

Rechtliches Gehör im Lichte eines fairen Verfahrens

Dem Vereinsmitglied müssen die Absicht des Ausschlusses und die ihm vorgeworfenen Ausschlussgründe vom zuständigen Organ mitgeteilt werden. Der Betroffene muss die Gelegenheit zur Stellungnahme faktisch (schriftlich oder mündlich) so früh als möglich zukommen – also nicht erst vor Gericht bzw bei der (vereinsinternen) Bekämpfung des Ausschlusses. Hier ist wieder einzelfallbezogen darauf zu achten, dass die Vorwürfe klar bezeichnet werden, dass der Beschuldigte nicht von diesen überrumpelt wird und ihm eine ausreichende und angemessene Frist für die (schriftliche oder mündliche) Gegenäußerung zugestanden wird. Alternativ oder zusätzlich kann ein Verhandlungstermin bekanntgemacht werden, um dem Mitglied die Chance zur Darlegung seiner Standpunkte zu ermöglichen. Dh, die grundrechtlich gewährleisteten Verfahrensgrundsätze (insb das rechtliche Gehör) müssen schon im vereinsinternen Verfahren gewahrt sein, da der Ausschluss andernfalls rechtswidrig wäre. Hinsichtlich der Frage, ob in einem bloß vereinsinternen Verfahren bereits die Grundsätze des fairen Verfahrens anzuwenden sind, meint der OGH (in 3 Ob 239/02x) zwar, dass in einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen strengere Maßstäbe anzusetzen sind als bei einem internen Verfahren über einen Vereinsausschluss. Doch sah er in der fehlenden Mitteilung über die konkreten Ausschlussgründe in der Einladung zu einer Vollversammlung, in der über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds abgestimmt werden sollte, einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (in 6 Ob 20/10z). Anzumerken ist noch, dass die Grundsätze des fair trial nicht explizit Bestand der Statuten sein müssen, um zu gelten.

Der Weg zu Gericht nach dem Ausschluss

Dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht die Möglichkeit offen, die Überprüfung der Beendigung der Mitgliedschaft durch ein ordentliches Gericht zu verlangen – wenn ein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO eingerichtet ist (bspw Ständig Neutrales Schiedsgericht der Fußball-Bundesliga), kann die Anrufung des ordentlichen Gerichts ausgeschlossen werden (siehe § 8 Abs 1 letzter Satz VerG). Dennoch ist zuvor grundsätzlich der vereinsinterne Instanzenzug auszuschöpfen. Denn gemäß § 3 Abs 2 Z 10 iVm § 8 VerG 2002 ist in den Statuten eines Vereins eine interne Schlichtungseinrichtung vorzusehen, die über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vereinsintern endgültig entscheidet. Nach Eintreten der Rechtswirksamkeit ist diese Entscheidung grundsätzlich zu vollziehen. Allerdings kann bei entsprechender Veranlassung durch eine der Streitparteien die Rechtsmäßigkeit des streitigen Beschlusses von einem ordentlichen Gericht (materiell und formell) überprüft werden. Man spricht hier auch von sukzessiver Zuständigkeit. Ein Überspringen der vereinsinternen Schlichtungsinstanz ist grundsätzlich – außer bei Unzumutbarkeit (zB bei eklatanten Verstößen gegen die Grundsätze des fair trial) – nicht möglich.

Sofern die Statuten nichts anderes regeln, darf das (ehemalige) Vereinsmitglied keine Vereinsgeschäfte tätigen und seine Mitgliedschaftsrechte ausüben, bis der Ausschluss erfolgreich bekämpft worden ist.

Der Ausschluss im gegenständlichen Fall

Auch wenn man sich im vorliegenden Fall nur an den Medienberichten orientieren kann, stechen bei dem Ausschluss von Kurtaj, Dzambekov und Rumpler besonders drei rechtliche Thematiken hervor, die noch spannend zu beurteilen sein werden: die Zuständigkeit des den Ausschluss aussprechenden Organs, die Verhältnismäßigkeit und das rechtliche Gehör.

Der Ausschluss wird sich in concreto wohl auf das in § 7 Abs 4 ÖBV-Satzungen geregelte „unehrenhafte Verhalten“ der Mitglieder stützen. Zuständiges Organ für einen Ausschluss und dessen Vollzug ist gemäß § 16 Z 4 iVm § 21 lit c und d ÖBV-Satzungen der Disziplinarausschuss, der demnach über Einzelmitglieder Sperren und Ausschlüsse verhängen kann. Weiters ist ein Rechtszug an den Vorstand nur bei einem Ausschluss möglich (siehe § 21 ÖBV-Satzungen). Diskussionsbedürftig ist sohin, ob überhaupt das richtige Organ – konkret fasste der Vorstand den Beschluss – entschieden hat und demzufolge nicht ohnehin ein formeller Verfahrensfehler vorliegt.

Nach der Beurteilung des „massiv schädigenden Verhaltens“ (die Weitergabe von Informationen, insb an MedienvertreterInnen) – kurze Anmerkung: dieser Grund ist in den ÖBV-Statuten nicht geregelt, was aber grundsätzlich nicht von Bedeutung ist – der drei Boxer ist festzuhalten, dass ihnen der Ausschluss im Zuge der Suspendierung im letzten Jahr durchaus auch angedroht wurde.

ME ist der Ausschluss dennoch nicht rechtmäßig, da ihnen kein ausreichendes rechtliches Gehör zukam. Bereits in der Vorstandssitzung im Oktober 2020 kam es bei den Statements angeblich zu „Schwierigkeiten“ (Stummschalten; geringe Sprechzeit; keine Beachtung der Beweismappe). Laut Medienberichten hatten die Ausgeschlossenen zwar die Möglichkeit der Teilnahme an der jüngsten Sitzung, doch nahmen sie diese, in der Meinung, sie wären wohl wieder spärlich zu Wort gekommen, nicht wahr. Darin kann man einen Verzicht auf eine Stellungnahme sehen. Doch wäre ihnen aufgrund der Wichtigkeit der Entscheidung mE (mündlich oder schriftlich) die Möglichkeit einzuräumen gewesen, ihre Sichtweisen klar und in aller Ruhe darzulegen. Der vorliegende Ausschluss ist überdies keine Lappalie und im Speziellen für die Athleten so kurz vor einem sportlichen Großereignis wie den Olympischen Spielen sportlich, menschlich und finanziell ein Desaster. Aus diesem Grund sollte einerseits vom Vorstand eine umfassende Darlegung der Gründe erfolgen, die zum Ausschluss aus dem ÖBV führten und andererseits sollte ausreichend Zeit für die anschließenden (schriftlichen) Ansichten der Sportler gewährt werden.

Die jedenfalls ausgesprochene lebenslange Sperre gilt grundsätzlich ohnehin als ultima ratio. Im vorliegenden Fall gilt der Grundsatz der Subsidiarität des Ausschlusses, da der ÖBV eine Monopolstellung (sog marktbeherrschende Stellung) im österreichischen Boxsport innehat. Durch die Sperre ist den Sportlern somit die Teilnahme an großen (inter-)nationalen Turnieren auf Lebzeiten genommen worden. Schließlich muss man als Boxer Mitglied des ÖBV sein, um an den Olympischen Spielen teilnehmen zu können. Außerdem wird ihnen (jegliche) Erwerbsbasis genommen. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit werden zunächst gelindere Strafen auszusprechen sein, um die Interessen des Vereins zu wahren bzw das vorgeworfene Verhalten der Sportler zu bestrafen. Die lebenslange Sperre wird hingegen mE nicht (einfach) sachlich gerechtfertigt werden können, da der Ausschluss gegenüber dem Verstoß wohl überschießend ist.

Im Falle des (ehemaligen) Fußballers Taboga wurde bspw eine aufgrund von Manipulation von Bundesliga-Spielen verhängte lebenslange Spiel- und Funktionssperre von einem ordentlichen Gericht schlussendlich als unverhältnismäßig angesehen und für nichtig erklärt. Dagegen bestätigte der CAS (Court of Arbitration for Sport) im Jahr 2012 etwa die lebenslange Sperre zweier Tennisspieler wegen „Match-Fixings“, da dies in ihren Fällen eine angemessene Sanktion darstelle. Der Fall um Kurtaj, Dzambekov und Rumpler ist aber mMn nicht annähernd mit diesen zu vergleichen, da vereinsschädigendes Verhalten ohnedies nicht mit einer Spielmanipulation, welche ein strafrechtlich relevantes Delikt darstellt, auf dieselbe Stufe zu stellen ist. Selbst wenn die den Sportlern vorgeworfene „gezielte Medien- und Hetzkampagne“ strafrechtlich verfolgt werden sollte (etwa Üble Nachrede iSd § 111 StGB oder Verleumdung iSd § 297 StGB), wiegt eine Spielmanipulation wohl generell schwerer.

Die Optionen sind nun klar: die eingerichtete verbandsinterne Schlichtungseinrichtung entscheidet über diese aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeit (§ 19 Abs 1 ÖBV-Satzungen), sofern gegen die Entscheidung vorgegangen werden möchte. Laut den Sportlern wurde bereits beim ÖBV die Aufhebung der Ausschlüsse und Sperren beantragt.

Die Schlichtungsstelle des ÖBV setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil (der Vorstand bzw Kurtaj, Dzambekov und Rumpler) wählt ein Mitglied, die beiden Auserwählten benennen daraufhin das dritte Mitglied. Klarerweise können hier weder einer der drei Boxer noch ein Vorstandsmitglied Teil des Schiedsgerichts sein (§ 19 Abs 2 ÖBV-Satzungen). Entschieden wird schlussendlich „nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit.“ (§ 19 Abs 3 ÖBV-Satzungen). Sollte der Ausschluss in weiterer Folge verbandsintern endgültig sein, würde noch der Gang zu einem ordentlichen Gericht offenstehen, welches über die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Mitgliedschaft entscheiden würde.

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Abstellung von Spielern für das österreichische Fußball-Nationalteam

Ein sportrechtlicher Dauerbrenner sorgte kürzlich wieder für Aufsehen. LASK-Trainer Dominik Thalhammer übte wegen einer Verletzung seines Spielers Husein Balic Kritik am ÖFB. Dieser sei nach seinem Debüt gegen Luxemburg mit einer Sprunggelenksverletzung zu seinem Stammverein zurückgekehrt.
 
 
Die Antwort des ÖFB ließ nicht lange auf sich warten. Dies wirft die Frage nach der rechtlichen Grundlage einer Abstellung von Vereinsspielern an das österreichische Nationalteam auf. Gibt es eine Abstellungspflicht, stehen den Stammvereinen Entschädigungszahlungen zu, welche Rechte und Pflichten hat der ÖFB als nationaler Verband und ist es dem Verein – etwa aufgrund einer nicht verheilten Vorverletzung – möglich seinen Spieler vorzeitig abzuziehen? All diese Fragen werden im Zuge dieses Beitrags behandelt.
 
 

Das autonome Recht der Vereine

Der globale Fußball wird durch das sog Ein-Platz-Prinzip bestimmt. Dieses besagt, dass in jedem Land nur ein Verband anerkannt wird, der sich für die gesamte Organisation und Kontrolle des Fußballs in all seinen Formen alleinverantwortlich zeichnet. In Österreich ist das bekanntermaßen der Österreichische Fußball Bund – kurz ÖFB. Das Herzstück für sämtliche Regelungen bildet dabei die Satzung des ÖFB. Diese sieht eine uneingeschränkte Bindung an die von der FIFA vorgegebenen Regelwerke vor. Die Frage der Abstellung von Vereinsspielern an das Nationalteam wird dabei im Anhang 1 und 2 des FIFA-Reglements behandelt. Diese Bestimmungen sind für alle Verbände und Vereine verbindlich und sichern eine einheitliche Anwendung sämtlicher Regularien bis in die untersten Hierarchieebenen. Das Recht der Vereine zur selbständigen Erlassung von Regelungen gründet übrigens auf der sog Vereinsautonomie, die sich aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Vereins- und Versammlungsfreiheit ableitet.
 

FIFA-Reglement zur Abstellung von Vereinsspielern

Die Vereine sind verpflichtet, bei ihnen registrierte Spieler, die für das Nationalteam einberufen werden, abzustellen. Der nationale Verband muss bei Nominierung eines Spielers den Verein mindestens 15 Tage vor der betreffenden Begegnung informieren. Handelt es sich um ein Freundschaftsspiel, müssen die Spieler mindestens 48 Stunden, bei Qualifikationsspielen vier Tage und bei Endrunden-Turniere 14 Tage vorher zu ihren Nationalteams stoßen. Das FIFA-Reglement sieht dabei keine finanzielle Entschädigung der abstellenden Vereine vor. Immerhin müssen die nationalen Verbände für die Transportkosten aufkommen. Die Kranken- und Unfallversicherung der Spieler obliegt jedoch dem Stammverein. Für die Dauer der Abstellung darf der Spieler keinesfalls für seinen Stammverein auflaufen. Eine Regelung, der, ob der bei Länderspielen naturgemäß stattfindenden Pause der nationalen und internationalen Bewerbe, keiner faktischen Bedeutung zukommt. Zu beachten ist jedoch, dass diese Einschränkung auch dann gilt, wenn der Stammverein den Spieler (unerlaubt) nicht abstellt.
 

Dreiecksverhältnis Spieler – Verein – Nationalteam

Zum besseren Verständnis der Behandlung von aufkommenden Problemen im Zuge einer Einberufung, erscheint eine kurze Erläuterung der (arbeits-)rechtlichen Einordnung von Nationalteamspielern als hilfreich. Aufgrund der Abstellungspflicht der Vereine ergeben sich für den abgebenden Verein vor allem arbeits- und sozialrechtliche Fragen. Der rechtlichen Qualität der Abstellung eines Spielers für die Nationalauswahl kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Zu denken ist hierbei vor allem an eine Spielerleihe, ein mittelbares Arbeitsverhältnis oder eine Arbeitskräfteüberlassung. Nach überwiegender Meinung handelt es sich bei der Abstellung eines Spielers für die Nationalmannschaft um eine vorübergehende „Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte“. Es kommt somit zur Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz). Der Verein tritt als Überlasser und der ÖFB als Beschäftiger auf. Der Spieler selbst stimmt üblicherweise bereits im Spielervertrag der Überlassung an den ÖFB zu. Es steht dem Spieler jedoch zu, diese Zustimmung in Zukunft einseitig zu widerrufen und dadurch den drohenden Disziplinarmaßnahmen des FIFA-Reglement zu entgehen. Diese sehen auch Strafverifizierungen von Spielen vor, bei denen der betroffene Spieler eingesetzt wurde.
 

Pflichten der Verbände – Rechte der Vereine

Welche Möglichkeiten stehen einem Verein nunmehr zu, wenn er mit der Einberufung oder dem unter Umständen nachteiligen Einsatz seines Spielers nicht einverstanden ist. Durch die bereits festgestellte Abstellungspflicht ist es dem Stammverein untersagt, die Abstellung des betroffenen Spielers grundlos zu verweigern. Der Stammverein könnte als Arbeitgeber bei Verdacht einer Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder von Fürsorgepflichten sogar ein verstärktes Interesse an der vorzeitigen Beendigung der Überlassung haben. Kommt es im Rahmen eines Länderspiels zu einer Verletzung oder Verschlimmerung dieser, sind es neben den sportlichen Konsequenzen vor allem wirtschaftliche Belastungen, die die Vereine durch Entgeltfortzahlungen zu tragen haben. Der OGH hat jedoch bereits festgestellt, dass auch eine im Zusammenhang mit dem verpflichteten Einsatz in einem Länderspiel erlittene Verletzung von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist. Durch die Qualifizierung des Dreieckverhältnisses zwischen Spieler, Verein und Verband als vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung, ist der Verein verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Verband trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten nicht einhält. Den Verband treffen die vollen Pflichten eines Arbeitgebers, die vor allem den Schutz des Lebens und der Gesundheit umfassen. Diese werden dann als gefährdet angesehen, wenn der Spieler trotz des konkreten Risikos einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung eingesetzt wird. Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch Vornahme von medizinisch nicht anerkannten Therapiemaßnahmen wird in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Der Verein hat somit nicht nur das Recht, im Falle der Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten, die Überlassung zu beenden, sondern sogar die Pflicht dazu. Ob der Spieler – der wohl kaum gerne aus dem Nationalteam ausscheidet – dazu verpflichtet werden kann, ist strittig, sollte jedoch aufgrund der dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften bejaht werden.
 

Rücktritt aus der Nationalmannschaft

Wird ein Spieler in die nationale Auswahl einberufen, ist dieser verpflichtet, dem Aufgebot auch Folge zu leisten. Was jedoch, wenn der Spieler gar nicht für das Nationalteam auflaufen will? Hier ist zwischen einer Absage infolge einer Verletzung oder Krankheit und einer unbegründeten Absage zu unterscheiden. Kann der Spieler der Einberufung aufgrund einer Verletzung nicht nachkommen, besitzt der Verband das Recht, den Spieler zu einer Untersuchung durch einen vom Verband bezeichneten Arzt zu verpflichten. Die Untersuchung hat auf dem Gebiet des Verbandes zu erfolgen, in dem der Verein des Spielers registriert ist. Dem Spieler steht es auch frei, auf die Teilnahme am Nationalteam zu verzichten. Dieser kann vor Bekanntgabe der Nominierung sowohl für bestimmte Spiele als auch für einen bestimmten Zeitraum gelten.
 

Fazit

Der Verein hat seine Spieler bei erfolgter Einberufung durch den Verband verpflichtend abzustellen. Das dadurch entstehende Dreiecksverhältnis zwischen Spieler, Stammverein und Verband wird als vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert. Kommt es im Zuge eines Lehrgangs zur Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten durch den Verband hat der Stammverein das Recht und die Pflicht die Überlassung zu beenden.
 
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Hochfahren des Spitzensports ohne die Berufsfußballer „zweiter Klasse“?

Nachdem sich eine Lockerung der Beschränkungen bereits abgezeichnet hat, wurde vielfach spekuliert, wie ein „schrittweises Hochfahren“ des Sports aussehen könnte. Dementsprechend gespannt blickte die österreichische Sportwelt am 15. April auf die Pressekonferenz des Vizekanzlers und Sportministers Werner Kogler, würden darin doch Antworten auf zahlreiche Fragen gegeben werden. 

Und so war es auch – zumindest teilweise (dazu gleich). Der Bundesminister verkündete nach dem Motto „So viel wie möglich zulassen, so wenig wie möglich einschränken“ Lockerungen auf allen Ebenen. Ab 20. April sollen einerseits Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und andererseits die zwölf Vereine der tipico-Bundesliga sowie Austria Lustenau als ÖFB-Cup-Finalist ihre sportliche Tätigkeit (zumindest schrittweise) wieder aufnehmen können. Genaueres soll per Verordnung festgelegt werden.

Der Bundesminister ist sich des Stellenwerts des Sports in der Gesellschaft bewusst, sodass es ab 1. Mai auch für den Breitensport bestimmte Lockerungen geben soll. Zu denken sei etwa an Leichtathletik, Tennis, Golf oder Pferdesport. Rechtsakte diesbezüglich sollen ebenfalls folgen und werden vorerst nur Outdoor-Sportarten betreffen. Die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen – wie etwa Abstandsregeln und Hygienevorschriften – seien auch hierbei stets zu beachten.  

Ausnahmen vom Betretungsverbot von Sportstätten

Zurück zu den Profis. Wie der Bundesminister bereits angekündigt hat, wurden diese in der neuesten Änderung der sogenannten „Betretungsverbotsverordnung“ des Gesundheitsministers berücksichtigt. Demnach wurden in § 5 der Verordnung Ausnahmen vom Betretungsverbot für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten geschaffen. 

Nach § 5 Z 1 leg cit dürfen Spitzensportlerinnen und Spitzensportler sowie deren BetreuerInnen und TrainerInnen nunmehr nicht öffentliche Sportstätten betreten. Dabei ist jedoch ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Zudem ist zu beachten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumen zu trainieren. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. 

Mag die neue Regelung auf den ersten Blick klar erscheinen, ist sie bei einem genaueren Hinsehen doch interpretationsbedürftig. Die Problematik beginnt bereits bei grundlegenden Begrifflichkeiten. Während bis vor Kurzem noch das Betreten von „Sportplätzen“ verboten war, wird nun von „Sportstätten“ gesprochen. Was versteht man unter einer „Sportstätte“? Ist dieser Begriff weiter auszulegen als der eines reinen „Sportplatzes“? Was macht eine Sportstätte nicht-öffentlich?

Aber auch der Begriff der Spitzensportlerin bzw des Spitzensportlers ist fraglich. Das Bundes-Sportförderungsgesetz bezeichnet damit Sportlerinnen und Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen. Mit einem Augenzwinkern fragt die Forschungsstelle Sportrecht der Universität Wien in ihrem aktuellen Facebook-Post daher, ob Michael Häupl, der am olympischen Marathon teilnehmen will, somit als Spitzensportler gilt. Doch nach der Verordnung muss die Sportlerin bzw der Sportler die Tätigkeit auch beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben. Aber auch hier tun sich einige Fragen auf: Was bedeutet beruflich im sportlichen Kontext? Reichen jegliche Einkünfte? Allein die Einschränkung auf Athletinnen und Athleten, die bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, scheint als taugliches Abgrenzungskriterium zu dienen. 

Wenngleich die Verordnung diesbezüglich einige Fragen aufwirft, die auch als „juristische Spitzfindigkeit“ abgetan werden könnten, so sind einige Unklarheiten nicht von der Hand zu weisen. So bleibt weiterhin offen, ob
– internationale – Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Nachwuchsbereich von der Ausnahme mit umfasst sind. Des Weiteren, ob Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Mannschaftsbereich die laufend an internationalen Wettkämpfen teilnehmen – hier vor allem sämtliche Nationalteams wie etwa das Basketball-Nationalteam – in den Genuss der Ausnahme gemäß § 5 Z 1 leg cit kommen. Damit rückt jedenfalls auch ein altbekanntes Thema wieder in den Vordergrund: Der Ruf nach einem Berufssportgesetz. 

Berufsfußballer „zweiter Klasse“?

Auch § 5 Z 2 leg cit sorgt für Gesprächsstoff. Mit ihr wurde den Kaderspielern, Betreuern und Trainern der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten (also Austria Lustenau) das Betreten nicht-öffentlicher Sportstätten gestattet. Voraussetzung dafür sind die Bildung von Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammenbesetzung und ein einzuhaltender Mindestabstand von zwei Metern. 

Neben den zwölf Vereinen der höchsten Spielklasse wurde demnach auch dem ÖFB-Cup-Finalisten Austria Lustenau – als Zweitligist – die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs gestattet. Den restlichen Mannschaften der HPYBET 2. Liga wird – trotz der Zugehörigkeit zur Österreichischen Fußball-Bundesliga – der Trainingsstart verwehrt. Obwohl beide Ligen in der Vergangenheit in vielen Bereichen einheitlich behandelt wurden, wird nun eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Mit einem offenen Brief wendet sich deshalb das VdF-Spielerpräsidium der HPYBET 2. Liga an die Bundesregierung. Darin kritisieren sie die Ungleichbehandlung der beiden obersten Spielklassen. Den Spielern der HPYBET 2. Liga werde damit die Chance genommen, ebenfalls ein ordentliches, fußballadäquates Training zu absolvieren. Dies entspreche nicht der Chancengleichheit und beeinflusse das berufliche Fortkommen negativ. Sie fordern im Ergebnis eine einheitliche Lösung.

Gleichbehandlung rechtlich geboten?

Diese Ungleichbehandlung ist tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, zumal die beiden Ligen in der Vergangenheit in vielen Bereichen einheitlich behandelt wurden. So gelten für beide Ligen gleichermaßen die Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (kurz ÖFBl), sämtliche Richtlinien der ÖFBl, sowie die besonderen Bestimmungen des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) und des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Klubs und Spieler.

Die Bundesliga ist der Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs. In Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern vertritt sie den Spitzen- und Berufsfußball in Österreich.

§ 1 Abs. 2 Satzungen der österreichischen Fußball-Bundesliga; Stand 06.12.2019

Die tipico-Bundesliga und die HPYBET 2. Liga, die ebenfalls bundesweit ausgetragen wird, stellen die höchsten zwei Spielklassen im Bereich des organisierten Fußballs in Österreich dar. Zusammen bilden sie die „Österreichische Fußball-Bundesliga“. Nach deren Satzung vertritt sie in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern den Spitzen- und Berufsfußball in Österreich.

Die ÖFBl ist sogar befugt, die Regelung der Arbeitsbedingungen für die bei den Vereinen der beiden höchsten Ligen beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere auch durch den Abschluss von Kollektivverträgen, zu treffen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass mehr als 80% der Spieler der HPYBET 2. Liga ebenfalls Berufsfußballer sind. Von diesem Recht hat die ÖFBl auch Gebrauch gemacht und mit dem ÖGB – younion_Die Daseinsgewerkschaft als Fachgruppe Vereinigung der Fußballer – einen im Sportbereich einzigartigen Kollektivvertrag abgeschlossen. Der Kollektivvertrag regelt das Arbeitsverhältnis der Fußballspieler zu den Klubs und gilt persönlich für alle in den Bewerben der ÖFBl tätigen Klubs einerseits und für alle bei diesen Klubs in den Bewerben der ÖFBl beschäftigten Spieler andererseits.

Darüber hinaus wurde von der ÖFBl und der Gewerkschaft ein Musterspielervertrag erstellt, der ebenfalls für beide Ligen gilt. Die Verwendung des gemeinsam erstellten Mustervertrages wird auch für beide Ligen empfohlen.

Ein Fall für den Gleichheitssatz?

Der in der österreichischen Bundesverfassung verankerte Gleichheitssatz beinhaltet insbesondere ein Gebot der Gleichbehandlung und ein allgemeines Sachlichkeitsgebot. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung liegt etwa dann vor, wenn an vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen oder an ungleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden. Differenzierungen sind sachlich unbegründet, wenn sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgen oder zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsehen. 

Die Zugehörigkeit sämtlicher Vereine zum – im österreichischen Sportbereich einzigartigen – Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga, sowie der Tatsache, dass der ÖFBl beiden Ligen angehören spricht für eine wesentliche Gemeinsamkeit. Es besteht jedoch in weiterer Folge die Möglichkeit der Ungleichbehandlung, wenn dies durch wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt ist.

Etwaige Unterschiede im Tatsächlichen könnten der nur für die tipico-Bundesliga geltende TV-Vertrag mit dem Pay-TV Sender Sky oder auch die für die Teilnahme an den internationalen Bewerben der UEFA berechtigenden Startplätze sein. Dies würde auch eine Ausnahmegenehmigung für den ÖFB-Cup-Finalisten Austria Lustenau betreffen, da auch der Gewinner des ÖFB-Cups einen internationalen Startplatz ergattert. Diese Unterschiede sind unseres Erachtens aber nicht ausreichend, um eine derartige Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Eine sachliche Rechtfertigung, weshalb die Vereine der HPYBET 2. Liga von der Ausnahmeregelung nicht umfasst sind, ist – auch hinsichtlich der nach wie vor aufrechten Möglichkeit beide Ligen auf sportlichem Wege fertig zu spielen – zumindest auf den ersten Blick nicht ersichtlich. 

Fazit

Die Lockerungen im Bereich des Sportes sind zu begrüßen. Sport ist nicht nur ein Hobby, sondern im Falle einer Spitzensportlerin bzw eines Spitzensportlers vielmehr auch ein Beruf. Um die berufliche Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben zu können, ist das Betreten von Sportstätten und das Durchführen fußballadäquates Trainings zwingend notwendig. Im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ist eine Ungleichbehandlung zwischen den Vereinen bzw Spielern der tipico-Bundesliga und der HPYBET 2. Liga zumindest auf den ersten Blick (wohl kaum) sachlich zu rechtfertigen. Gesetzt den Fall keiner sachlichen Rechtfertigung, liegt es am Bundesminister, für eine Gleichstellung zu sorgen. 

In der gegenständlichen Debatte zeigt sich einmal mehr die Bedeutung, die ein Berufssportgesetz haben könnte. Fragen, wie die im Beitrag nur ansatzweise skizzierten, würden sich damit (nahezu) erübrigen. Jede Krise birgt bekanntlich auch Chancen: Es ist daher an der Zeit, eine klare Grenze zwischen Berufs- und Amateur- bzw Hobbysport zu ziehen.

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Autoren: Patrick Petschinka (Universität Wien) und Sebastian Reifeltshammer  (Kanzlei am Kai) 

 

Mitgliedsbeiträge im Verein: zurückzahlen?

Müssen Sportvereine wegen Sportstätten-Schließungen Ihre Mitgliedsbeiträge zurückzahlen?

Angesichts der Ausbreitung des neuen Coronavirus wird das gesellschaftliche Leben immer mehr lahmgelegt. Auch der Sport ist davon massiv betroffen – Veranstaltungen werden abgesagt, Trainingslager werden geschlossen, Kurse fallen aus. Da stellt sich auch für den Sportverein und dessen Mitglieder die Frage: Was passiert mit den Mitgliedschaften und den Mitgliedschaftsbeiträgen?

Vereinsmitglieder sind aufgrund eines mit dem Sportverein geschlossenen Vertrages (Beitrittsvertrag, Statuten) berechtigt, am Vereinsgeschehen teilzunehmen. Die Vereinsmitglieder zahlen dafür in der Regel auch einen jährlichen fixen Mitgliedsbeitrag. Gelegentlich kann es aber auch vorkommen, dass Vereine zahlreiche Veranstaltungen und Kurse gegen Zahlung eines gesonderten – vom Mitgliedsbeitrag unabhängigen – Beitrags anbieten.

Sollten nun diese Leistungen endgültig oder für einen gewissen Zeitraum unmöglich werden – wie es nun auch aufgrund der Maßnahmen der Regierung der Fall ist – stellt sich die Frage, ob die Vereine ihren Vereinsmitgliedern den (aliquoten) Mitgliedsbeitrag oder sonstige Beiträge erstatten müssen.

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Eine behördlich angeordnete Absage einer Veranstaltung aufgrund einer Pandemie stellt ein zufälliges Ereignis (höhere Gewalt) dar, welches nach der Sphärentheorie den Veranstalter trifft. Folglich hat der Verein dann das Werk (bspw. den Kurs oder die Veranstaltung) grundsätzlich neuerlich herzustellen, es sei denn, die Neuherstellung kommt faktisch nicht mehr in Betracht (dies ist im Einzelfall zu entscheiden). Der Verein hätte hier dann grundsätzlich den Betrag zu erstatten.

Nähere Informationen zum Thema „Veranstaltungsabsagen“ finden Sie in unserem Artikel: Absagen über Absagen

Für die Frage der Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen muss aber zwischen den fixen leistungsunabhängigen Mitgliedsbeiträgen und den leistungsabhängigen Beiträgen unterschieden werden:

Leistungsunabhängige Beiträge (Mitgliedsbeiträge):

Ein echter Mitgliedsbeitrag ist ein Betrag, den ein Mitglied an den Verein zahlt, ohne eine konkrete Gegenleistung zu erhalten, sondern der lediglich für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks entrichtet wird. Für einen echten Mitgliedsbeitrag spricht eine allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins. Darunter fallen vor allem die satzungsmäßig erhobenen festen Mitgliedsbeiträge für die Benutzung von Sportanlagen, unabhängig von dessen Ausmaß. Eine genaue Feststellung, ob der geleistete Betrag als leistungsabhängig oder leistungsunabhängig zu qualifizieren ist, muss jedoch im Einzelfall – je nach konkreter Ausgestaltung – beurteilt werden.

Da es sich bei einem echten Mitgliedsbeitrag eben um einen Beitrag ohne konkrete Gegenleistung handelt, besteht auch keine konkrete Gegenleistung, die unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus fallen in der Regel dem Verein trotz vorübergehender Einstellung des regulären Vereinsbetriebs noch sämtliche laufende Kosten zur Aufrechterhaltung des Vereinszwecks an, wie etwa Verbandsabgaben. Auch stellt die Teilnahme des Mitglieds am Sportbetrieb nur einen Teil seiner mitgliedschaftlichen Rechte dar – mit der Mitgliedschaft soll ja grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden.

Folglich hat der Verein dem Vereinsmitglied, auch bei vorübergehendem Ausfall des Sportbetriebs – den echten Mitgliedsbeitrag auch nicht (aliquot) zu erstatten.

Leistungsabhängige Beiträge (Kursgebühren, Startgelder etc.):

Anders sieht es unterdessen bei leistungsabhängigen Beiträgen, wie etwa Kursgebühren, Startgeldern und sonstigen Beiträgen aus, die konkret als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung (etwa die Teilnahme am konkreten Kurs oder Veranstaltung) bezahlt werden. Da die Gegenleistung vom Verein nicht erbracht werden kann, wird der Verein wohl auch dazu verpflichtet sein, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Wird aber etwa die Veranstaltung oder der entsprechende Kurs zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, kann der Verein statt der Rückzahlung auch eine Teilnahme am Ersatztermin anbieten. Der Teilnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, den angebotenen Ersatztermin wahrzunehmen, vielmehr steht ihm das Recht zu, den bereits geleisteten Betrages zurückzufordern.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

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Sportvereine und die (Un-)Möglichkeit der Covid-19 Kurzarbeit

Vereine aus der österreichischen Fußballbundesliga haben bereits verkündet großteils auf die neu geregelte Kurzarbeit umzustellen. Ermöglicht durch die Zugehörigkeit des von der VdF – Vereinigung der Fußballer – mit den Sozialpartnern abgeschlossenen Kollektivvertrags. Einzigartig in der österreichischen Sportlandschaft und gerade jetzt in Zeiten der Krise ein enormer Vorteil für die betroffenen Sportler und Vereine.

Das Problem betrifft jedoch nicht nur den Profifußball. Was passiert mit sämtlichen – vom Kollektivvertrag nicht erfassten – anderen Sportarten? Was ist mit den Verbänden, die Trainer und administratives Personal seit mehr als einer Woche nach Hause schicken mussten? Ist Kurzarbeit auch für diese Verbände und Vereine möglich? Es kursieren zahlreiche unterschiedliche Informationen, wir wollen versuchen – soweit es in der derzeitgen Situation überhaupt möglich ist – etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Wann ist Corona-Kurzarbeit möglich?

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Antragstellung sieht folgendermaßen aus:

  • Zunächst muss eine Einzelvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat) oder eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat) geschlossen werden.
  • Die unterfertigte Vereinbarung wird per E-Mail an die Landesgeschäftsstelle des AMS übermittelt oder über eAMS hochgeladen.
  • Die Sozialpartner haben den Antrag binnen 48 Stunden zu unterschreiben. Im Anschluss erhält man die Rückmeldung durch das AMS (Genehmigung/Abweisung/Verbesserungsauftrag).

Corona-Kurzarbeit im Sport nun möglich?

Basierend auf diesen Voraussetzungen erscheint für sämtliche Vereine – mit Ausnahme der Fußball-Bundesliga – eine Antragstellung nicht möglich, bedarf es gemäß Pkt. 3 doch einer Sozialpartnervereinigung, die zwischen den jeweiligen Sozialpartnern (also in den meisten Fällen die Wirtschaftskammer, oder wie im Fußball der Fußball-Bundesliga) einerseits und der jeweiligen Gewerkschaft andererseits abgeschlossen wird.

Sportverbände und -vereine gehören in der Regel aber keinem Sozialpartner an. Insofern gibt es auch keine Partner, die die Sozialpartnervereinbarung unterzeichnen könnten. Ein rein formales Problem?

Sport Austria (BSO) hat jedenfalls am 20.03.2020 in einer Aussendung verkündet, dass Kurzarbeit auch in Sportvereinen möglich sei. Darauf habe sie sich mit den Sozialpartnern verständigt. Eine sehr positive Entwicklung, allerdings bleibt unklar, was dies nun genau bedeute.

Wer unterzeichnet die Sozialpartnervereinbarung? Die BSO, der WKO? Oder ist die Sozialpartnervereinbarung für Vereine gar nicht zu unterzeichnen? Dazu fehlen noch klare Informationen und Anweisungen bzw gesetzliche Regelungen. Ohne diese, besteht die Gefahr, dass einzelne Arbeitsmarktservicestellen, Anträge von Sportvereinen abweisen. Eine – im Sinne der Rechtssicherheit – noch nicht ganz zufriedenstellende Lösung der zahlreichen Sportverbände des Landes.

Aber angesichts der Ausnahmesituation, in der sich alle befinden, ist zu erwarten, dass es dazu in den nächsten Stunden oder Tagen wohl auch weitere Informationen geben wird.

Eines ist aber klar: Das derzeitige Dilemma der Vereine und Verbände wird die Diskussionen um klarere gesetzliche Regelungen für den Sport – Stichwort: Berufssportgesetz – wiederbeleben.

—UPDATE VOM 27.03.2020—

Achtung: Wenn jemand in seinem Förderantrag für 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten für MitarbeiterInnen vorgesehen hat, die jetzt für die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vornehmen. Sie dürfen nur für den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers abgerechnet werden. In diesem Bereich ist eine Rücklagenbildung ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen. Andernfalls wäre es eine unerwünschte, vielleicht sogar rechtswidrige Doppelförderung durch die Republik Österreich.

Wichtige Information: Die Unterschriftsfelder der Sozialpartner können bei der Antragstellung frei gelassen werden!

LawMeetsSports hält Sie am Laufenden…

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Die Teilnahme an nationalen Meisterschaften

Nationale Sportverbände sehen oftmals gewisse Teilnahmevoraussetzungen bzw -beschränkungen an nationalen Meisterschaften vor. Mit der europarechtlichen Zulässigkeit von an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Teilnahmebeschränkungen an nationalen Meisterschaften im Amateuersport beschäftigte sich nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Mit dieser Frage hatte sich der EuGH am 13. Juni 2019 in der Rechtssache C-22/18 (TopFit und Biffi) auseinanderzusetzen. Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildet eine Klage von Herrn Biffi, einem italienischen Staatsangehörigen, welcher seit 2003 in Deutschland lebt und leidenschaftlicher Läufer ist. Grund für seine Klage war die Änderung der Leichtathletikordnung durch den Dachverband der Deutschen Leichtathletikverbände (DLV). Demnach wurde das Teilnahmerecht an deutschen Meisterschaften für alle drei Kategorien von Athleten (nämlich junge Athleten unter 20 Jahren, junge Athleten im Spitzensport und Senioren) auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Der italienische Staatsangehörige Biffi konnte daher nur mehr „außer Wertung“ bzw „ohne Wertung“ an den Meisterschaften teilnehmen.

Sämtliche Meisterschaften sind grundsätzlich offen für alle Athleten, die die deutsche Staatsbürgerschaft und ein gültiges Startrecht für einen deutschen Verein haben.

So der Wortlaut der strittige Regelung des § 5.2.1. der Leichtathletikordnung.

Vereinbarkeit mit dem Europarecht?

Bis 2016 enthielt die Leichtathletikordnung zudem eine Regelung, wonach auch EU-Bürger unter bestimmten Voraussetzungen teilnahmeberechtigt waren. Diese Regelung wurde am 17. Juni 2016 ersatzlos aufgehoben. Fraglich war im gegenständlichen Fall daher, ob eine derartige Teilnahmebeschränkung an nationalen Meisterschaften auf deutsche Staatsbürger mit den Art 18 AEUV (Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit), Art 21 AEUV (Unionsbürgerschaft) und Art 165 AEUV (Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport) vereinbar ist.

  • Art 18 AEUV: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
  • Art 21 AEUV: Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
  • Art 165 AEUV: Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.

Sport als gesellschaftlicher Faktor

Der EuGH hebt hervor, dass sich aus der Zusammenschau der Art 21 und 165 AEUV ergebe, dass die Ausübung eines Amateursports, insbesondere in einem Sportverein, dem Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als in dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ermöglicht Verbindungen zur Gesellschaft des Mitgliedstaat aufzubauen oder diese zu festigen. Dies gilt grundsätzlich für die Beteiligung an Sportbewerben jeglichen Niveaus.

Unterliegen Regelungen nationaler Sportverbände dem AEUV?

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz AEUV) ist zweifelsohne auf Regelungen staatlichen Ursprungs (zB Gesetze) anwendbar. Es stellte sich die Frage, ob auch Regelungen nationaler Sportverbände (hier: Leichtathletikordnung) den Vorschriften des AEUV unterliegen. Dabei verweist der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Achtung der Grundfreiheiten und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch für Regelungen nicht öffentlich-rechtlicher Art gelten, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen (siehe zB die sportrechtlich relevanten Fälle Walrave und Koch, Bosman oder auch Olympique Lyonnais). Daraus folgt, dass auch die strittige Regelung der deutschen Leichtathletikordnung als privatrechtliche Vereinbarung am Maßstab des AEUV zu messen ist. Sohin hatte der EuGH deren Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorschriften zu prüfen.

Keine Rechtfertigung ersichtlich

Derartige Regelungen – wie die im Ausgangsverfahren fragliche – können die Ausübung von Amateursport für Unionsbürger weniger attraktiv machen und stellen infolgedessen eine Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art 21 AEUV dar. Beschränkungen können gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit den betreffenden Regelungen legitimerweise verfolgten Zweck stehen.

Die Verleihung des nationalen Meistertitels in einer bestimmten sportlichen Disziplin (hier im Laufen) einem nationalen Staatsangehörigen vorzubehalten, scheint erstmals legitim. Das nationale Element kann nämlich als charakteristisches Merkmal einer nationalen Meisterschaft angesehen werden. Dennoch müssen die Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Der Deutsche Leichtathletikverband brachte vor, dass die Bestimmung des nationalen Meisters dazu diene, den Athleten auszuwählen, der das Land bei internationalen Meisterschaften wie Europameisterschaften vertreten soll. Zudem sei es nicht möglich, nach Altersklassen zu unterscheiden und Senioren von den Regelungen auszunehmen, welche für junge Menschen unter 20 Jahren und den Spitzensport gelten.

Dem EuGH zufolge beruht keiner der vorgebrachten Rechtfertigungsgründe auf objektiven Erwägungen. Denn Athleten der Kategorie „Senioren“ (anders als im Spitzensport) können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit an internationalen Meisterschaften (zB Europameisterschaften) teilnehmen, wenn sie nur Mitglied eines zum DLV gehörenden Vereins sind und die Leistungskriterien erfüllen. Darüber hinaus gibt es auch keine Notwendigkeit einheitlicher Regelungen für alle Altersklassen.

Im Ergebnis stehen die Art 18, 21 und 165 AEUV einer Regelung eines nationalen Sportverbandes entgegen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaat und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften oder nur „außer Wertung“ bzw „ohne Wertung“ teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können.

Fazit

Teilnahmebeschränkungen an Sportveranstaltungen – wie im hier vorliegenden Fall – widersprechen wohl in den meisten Fällen europarechtlichen Vorgaben. Es sei denn, die Teilnahmebeschränkung ist durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, welche in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Dies zu beurteilen ist grundsätzlich Sache des vorlegenden nationalen Gerichts. Es obliegt den Sportverbänden oder Veranstaltern von Meisterschaften angemessene Regelungen (insbesondere zur Sicherung eines geordneten Wettkampfs) zu treffen. Diese dürfen jedoch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zweckes Erforderliche hinausgehen (siehe die ebenfalls sportrechtlich bedeutenden Fälle Deliège und Lehtonen).

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Kunstrasenplätzen vor dem Aus?

In den Medien kursierten die letzten Tage Berichte über ein etwaiges Aus von Kunstrasenplätzen. Grund hierfür soll ein Vorstoß der Europäischen Union zur Vermeidung von Mikroplastik sein. Dieses Vorhaben könnte sich sodann auch auf den Fußball bzw den Sport generell auswirken.

Nahezu jedes österreichische und deutsche Medium berichtete in den letzten Tagen über das geplante Mikroplastik-Verbot der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf den Fußball, insbesondere das Aus von Kunstrasenplätzen. Diese Berichte sorgten für eine hitzige Debatte in der Gesellschaft. Dabei meldete sich sogar der deutsche Innenminister Horst Seehofer zu Wort. Er sprach sich persönlich für eine Übergangsfrist aus. „Als Sportminister werbe ich für einen vernünftigen Ausgleich zwischen Umweltschutz und den berechtigten Interessen des Sports„, erklärte er in einem Interview gegenüber der „Welt am Sonntag“.

Kunstrasenplatz: überlebensnotwendig für Vereine?

259 Kunstrasenplätze gibt es laut Angaben des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) in Österreich. In Deutschland sind es dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) zufolge sogar rund 5.000. Diese Plätze sind neben den Naturrasenplätzen enorm wichtig – wenn nicht sogar überlebensnotwendig – für die Vereine, „um trotz Platzmangels den Trainings- und Spielbetrieb der Kinder- sowie Kampfmannschaften aufrechtzuerhalten„, erklärte ÖFB-Generalsekretär Thomas Hollerer. Ihm zufolge könne ein Naturrasen einer solchen Belastung nicht standhalten. Auch der ehemalige deutsche Fußballprofi Mike Rietpietsch erachtet ein allfälliges Aus von Kunstrasenplätzen als „Genickbruch“ für zahlreiche Vereine. Aber nicht nur Fußballvereine sind davon betroffen. Auch bei anderen Sportarten, wie zB Tennis, wird auf Kunstrasenplätzen gespielt und trainiert.

Granulat ist das heiße Thema

In der teils hitzigen Debatte wird allerdings vielfach übersehen, dass es nicht um den gesamten Kunstrasenplatz als solchen geht, sondern lediglich um das Gummigranulat, mit welchem der Platz aufgefüllt wird. Laut einer Studie des deutschen Fraunhofer-Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik ist das Granulat die drittgrößte Quelle für Mikroplastik in Deutschland – bis zu 11.000 Tonnen gelangen jährlich in die Umwelt. Durch die Witterung, Bewegungen des Balls, Spieler und deren Kleidung sowie vor allem die Schneeräumung findet das Gummigranulat sodann seinen Weg in die Umwelt. Nun stellt man sich (berechtigterweise) die Frage, welchen Zweck das mikroplastikhaltige Füllmaterial eigentlich erfüllt? Das Granulat soll grundsätzlich das Verletzungsrisiko der Spieler verringern und das Bewegungsverhalten des Balls verbessern.

Kork als Alternative?

Als Alternative zum Gummigranulat und somit zum Mikroplastik könnte Kork dienen. Darauf setzt man nun auch in Söll (Tirol). Mit ein Grund für diesen Vorstoß ist die Tiroler Landesregierung, welche künftig nur noch Plätze fördern will, die ohne Gummigranulat auskommen. „Kunstrasenplätze sind bei uns wesentlich, um beispielsweise Fußball überhaupt in dem Ausmaß ausüben zu können. Durch die Schneeschmelze und die ständige Aufbereitung und Reinigung der Kunstrasenplätze gelangt das Gummigranulat häufig in Böden und Gewässer, was wiederum eine große Belastung für Natur und Umwelt darstellt. Die möglichen Risiken für die Ökologie können und wollen wir nicht mittragen. Kunstrasenplätze mit verfülltem Granulat sind für uns daher nicht mehr förderwürdig“, erklärte Tirols Landeshauptmann Günther Platter. Das umweltschonendere Korkgranulat ist jedoch um ein Vielfaches teurer und zudem nur begrenzt verfügbar. Dennoch sieht sich die Gemeinde Söll in der Verantwortung für eine umweltschonende Sportplatzsanierung und -erhaltung. Als weitere Alternative zum Gummigranulat wird teilweise auch Quarzsand verwendet.

Fazit

Die mediale Diskussion führte vielfach zu Panik bei Vereinsverantwortlichen, Verbänden und sogar Politikern. Dabei wird vielfach vergessen, dass es in der Debatte nicht um Kunstrasenplätze als solche, sondern vielmehr um das mikroplastikhaltige Füllmaterial (Gummigranulat) geht. Unabhängig der Entscheidung und der weiteren Vorgehensweise in der Europäischen Union hinsichtlich Mikroplastik, ist die eingangs im Titel gestellte Frage „Kunstrasenplätze vor dem Aus?“ zu verneinen.

Zudem ist festzuhalten, dass die Europäische Union noch keine Entscheidung getroffen hat. Aber selbst bei einem Verbot von Mikroplastik könnten Ausnahmeregelungen für Sportplätze udgl im Rechtsetzungsverfahren vorgesehen werden. Das Resultat sollte eine praktikable Lösung für Sportvereine und -verbände sein, welche auch den heutigen Anforderungen an den Umweltschutz gerecht wird. Im Bundesland Tirol zB werden schon heute umweltschonendere Alternativen eingesetzt. In diesem Sinne kann auch der Fußball (bzw Sport) seinen Beitrag zum Umweltschutz leisten.

Aufgrund der hitzigen Debatte in den Medien hat die EU-Kommission bereits klargestellt, dass ein grundsätzliches Verbot von Kunstrasenplätzen derzeit nicht zur Diskussion steht. Ob das Gummigranulat, welches auf den Plätzen aktuell vermehrt als Füllmaterial zum Einsatz kommt, langfristig verboten werden soll, ließ man jedoch offen. Primär wolle man das gesundheitsschädliche Mikroplastik vermindern. Die EU sei sich sehr wohl der großen Bedeutung von Kunstrasenplätzen bewusst – eine verhältnismäßige Entscheidung sei prioritär.

Auch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nimmt der Diskussion den Wind aus den Segeln. Ihr zufolge gehe es nicht um den – wie von vielen befürchteten – Abriss von bestehenden Sportplätzen und somit das Überleben zahlreicher Vereine, sondern lediglich um neue Kunstrasenplätze sowie das Nachfüllen von Gummigranulat. Es sollen insbesondere die Auswirkungen des mikroplastikhaltigen Füllmaterials als auch Alternativen untersucht und geprüft werden.

Die bestehenden Kunstrasenplätze stehen aktuell nicht zur Debatte. Das weitere Vorhaben der EU hinsichtlich Mikroplastik und dessen etwaige Auswirkungen auf den Sport bleiben aber mit Spannung abzuwarten – wir bleiben dran!

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St. Pölten vs Kapfenberg – eine Sportgroßveranstaltung?

Ist ein Testspiel zwischen dem SKN St. Pölten und dem SV Kapfenberg in Hollenburg als Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG zu qualifizieren? Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung auseinanderzusetzen.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber aufgetragen bei der Polizeiinspektion vorstellig zu werden (Meldeauflage iSd § 49c SPG), weil er bei einem Testspiel zwischen dem SKN St. Pölten und dem SV Kapfenberg in Holleburg mehrmals auf eine andere Person eingeschlagen, dieser dabei auch mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei die Schneidezähne ausgeschlagen hatte. Dadurch hatte er einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt iSd § 49c SPG begangen.

„Zweifellos bedeutendes Spiel hochrangiger Mannschaften“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich qualifizierte zwei Fußballspiele – darunter auch das verfahrensgegenständliche – als Sportgroßveranstaltungen iSd § 49c SPG. Begründend führte es dabei aus, dass das gegenständlichen Spiel ein „zweifellos bedeutendes Spiel hochrangiger Mannschaften“ sei, zumal eine Mannschaft aus der höchsten Spielklasse (SKN St. Pölten) auf ein Team aus der zweithöchsten Spielklasse (SV Kapfenberg) traf. Auch der Umstand, dass es sich lediglich um ein Testspiel gehandelt habe, vermöge daran nichts zu ändern, weil Mannschaften mit überregionaler Bedeutung unterschiedlicher Bundesländer aufeinandergetroffen seien, argumentierte das Landesverwaltungsgericht weiter. Zudem habe erhebliches Publikumsinteresse an der Begegnung bestanden.

Dagegen führte der Revisionswerber aus, dass es sich beim gegenständlichen Fußballspiel nur um ein – sportlich bedeutungsloses“ – Testspiel vor wenigen Zuschauern gehandelt habe. Es sei kein Eintrittsgeld verlangt worden und das Medieninteresse „gleich null“ gewesen. Da zum Begriff der Sportgroßveranstaltung keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt, sei die außerordentliche Revision zulässig.

VwGH: zum Begriff der Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG

Der 3. Abschnitt des SPG regelt in seinen §§ 49a – 49c „Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen“. Dabei statuiert § 49c SPG präventive Maßnahmen (Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung) iZm Sportgroßveranstaltungen. Der Begriff „Sportgroßveranstaltung“ wird im Gesetz jedoch nicht näher definiert. Unter „Sportveranstaltungen“ versteht die Judikatur grundsätzlich solche „Veranstaltungen, in deren Rahmen dem Publikum Leistungen auf dem Gebiet des Sports dargeboten werden“. Eine Sportveranstaltung ist demnach eine „öffentliche Darbietung, bei der eine der körperlichen Ertüchtigung von Menschen dienende körperliche Betätigung im Vordergrund steht […]; in der Regel handelt es sich dabei um einen organisierten Wettkampf, der vor Publikum ausgetragen wird“. Der Begriff der Sportveranstaltung ist im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Spiel als erfüllt anzusehen.

Ob es sich dabei auch um eine Sportgroßveranstaltung gehandelt hat, hatte das Höchstgericht sodann zu beurteilen. Die Gesetzesmaterialien führen zur Vorgängerbestimmung aus, dass insbesondere die Besucherzahl maßgeblich sei, wobei naturgemäß keine bestimmte Grenze angegeben wird, nicht zuletzt um der Vollziehung eine flexible Handhabung zu ermöglichen. Den Materialien zufolge kann auf nationaler Ebene beispielsweise auch ein Fußballspiel der ersten Liga eine Sportgroßveranstaltung sein.

Der VwGH erörterte, dass man das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung im Regelfall bei einer erwarteten Zuschaueranzahl von wenigstens 3.000 Personen annehmen kann. Zu diesem Ergebnis gelangt er durch eine Statistik, wonach in der Bundesligasaison 2017/2018 bei den drei Mannschaften mit den geringsten Besucherzahlen ein Zuschauerschnitt von weniger als 3.000 Personen ausgewiesen ist. Entscheidend ist jedenfalls nicht, wie viele Zuschauer tatsächlich kamen, sondern vielmehr mit welcher Anzahl ex ante gerechnet werden konnte. Daneben können jedoch auch andere Faktoren für die Qualifizierung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein. Das Höchstgericht nannte unter Heranziehung der juristischen Literatur insbesondere:

  • die (sonstige) Bedeutung der Sportveranstaltung in gesamtösterreichischer oder überregionaler bzw in sportlicher, wirtschaftlicher und medialer Hinsicht,
  • das Vorliegen besonderer (Begleit-)Umstände der Sportveranstaltung (zB bei Derbys),
  • die voraussichtlich erforderlichen – erhöhten – Organisationsmaßnahmen der Durchführung der Veranstaltung, oder
  • die voraussichtlich erforderliche – erhöhte – Anzahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Der VwGH sprach aus, dass die vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen – zwei Mannschaften der höchsten österreichischen Spielklassen und erhebliches Publikumsinteresse – sich für die Qualifikation des in Rede stehenden Fußballspiels als Sportgroßveranstaltung nicht als tragfähig erweisen. Aus dem Erkenntnis gehe nicht hervor, von welchen konkreten Zuschauerzahlen bei einer ex-ante-Beurteilung auszugehen war bzw welche sonstigen besonderen Umstände die Annahme das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung gerechtfertigt hätten. Im Ergebnis hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Fazit

Sodann kann die eingangs (im Titel) erwähnte Frage nicht pauschal beantwortet werden. Das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG hängt insbesondere von der ex-ante erwarteten Zuschaueranzahl (Grenze: rund 3.000 Personen) ab. Daneben können jedoch auch noch andere Faktoren ausschlaggebend sein. Die Behörde und in nächster Instanz das Landesverwaltungsgericht haben bei der Beurteilung einer Sportgroßveranstaltung sämtliche Umstände zu berücksichtigen und ausreichend zu würdigen. Im Ergebnis könnte somit auch ein Fußballtestspiel bei Vorliegen  der – oben näher besprochenen Voraussetzungen als Sportgroßveranstaltung iSd § 49c SPG zu qualifizieren sein.

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Die Lizenz – eine immer größere Hürde?

Immer mehr Fußballklubs in Österreich und in Deutschland wird die Lizenz verweigert. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Lizenz zu erteilen? Sind diese zu hoch bzw. woran scheitert die Lizenzvergabe regelmäßig? Mit dieser Thematik beschäftigte sich in den vergangenen Wochen die österreichische Sportrechtswelt sowie auch ein brandaktueller Fall in Deutschland.

Hartberg, Wr. Neustadt & Co

In den letzten Jahren wurden einigen Vereinen aus Österreichs höchsten Spielklassen die Lizenz verweigert, was oftmals zu hitzigen Debatten und Diskussionen führte. So auch dieses Jahr. Für großes mediales Aufsehen sorgte vor allem die Causa TSV Hartberg. Der Senat 5 der ÖFBL und das Protestkomitee gaben dem TSV Hartberg aus rechtlichen, infrastrukturellen und finanziellen Gründen kein grünes Licht für den sportlichen Aufstieg. „Die Ausgliederung des Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft erfolgte nicht bestimmungsgemäß (Fristverzug). Der Stadionumbau in Hartberg konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Weiters wird der Verfügbarkeitsnachweis für das im Falle des Umbaus geplante Ausweichstadion Merkur Arena in Graz als nicht ausreichend erachtet.“, heißt es in der Begründung des Senat 5. Die Steirer schöpften den Instanzenzug aus und befassten schließlich das Ständige Neutrale Schiedsgericht mit ihrer Angelegenheit. Dieses gab der Klage des Vereins statt und erteilte die Lizenz in aller letzter Sekunde. Dabei wertete das Schiedsgericht den Fristverzug hinsichtlich der Ausgliederung – anders als der Senat 5 und das Protestkomitee – als verbesserungsfähiges Kriterium, wodurch die rückwirkende Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft als ausreichend erachtet wurde. Bezüglich des Stadionumbaus und dessen Finanzierung hatte das Schiedsgericht einige Themen nachzuholen. Trotz großer Kritik ist diese Entscheidung aufgrund einer richtigen Auslegung des Lizenzierungshandbuches (LHB) juristisch korrekt.

Auch in der aktuellen Debatte rund um den SC Wiener Neustadt gibt es lizenzrechtliche Probleme. Die Niederösterreicher erhielten die Lizenz für die kommende Saison 2018/19 mit der Ausnahmegenehmigung eines Ausweichstadions (fehlende Rasenheizung – daher NV Arena) für ihre Heimspiele vom 15.11.2018 – 15.03.2019. Im Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Stadionneubau in Wiener Neustadt kann der Aufsichtsrat der Österreichischen Fußball-Bundesliga nämlich für maximal eine Saison die Unterschreitung eines sogenannten A-Kriteriums (hier: „gedeckte Sitz und Stehplätze“) ermöglichen. Diese Möglichkeit wurde dem SC Wr. Neustadt für die kommende Spielzeit gewährt. Aufgrund der aktuell schlechten Beziehungen (Grund: Artikel von Rechtsanwältin Christina Toth) zwischen den beiden niederösterreichischen Vereinen (NV Arena – SKN St. Pölten) könnte dies jedoch noch problematisch werden. „Wir fühlen uns nach dieser unfairen Vorgangsweise auch nicht mehr an unsere Vereinbarung mit dem SC Wiener Neustadt zur Nutzung der NV Arena als Ausweichstadion gebunden. Ohne unsere Unterstützung ist eine Austragung von Spielen in der NV Arena nicht möglich. Nachdem die Nennung eines Ausweichstadions ein fixer Bestandteil der Lizenzierung ist, wird die Bundesliga zu prüfen haben, welche Auswirkungen dies auf die Lizenz der Neustädter hätte. Ohne Ausweichstadion keine Lizenz!“, beschreibt SKN-General-Manager Andreas Blumauer die Situation. Den beiden niederösterreichischen Fußballklubs und der österreichischen Sportwelt stehen in diesem Fall weiterhin spannende Wochen bevor.

Lizenz – Voraussetzungen in Österreich

Anhand der oben genannten Beispiele ist zu sehen, dass die Lizenz für den einzelnen Fußballverein „überlebenswichtig“ ist und oftmals eine große Hürde darstellt. Daher ist zu fragen, welche Voraussetzungen für eine positive Lizenzentscheidung notwendig sind? Das Lizenzierungshandbuch (LHB) der Österreichischen Bundesliga unterscheidet fünf verschiedene Kriterien:

(1) sportliche Kriterien:
genehmigtes Jugendförderprogramm, mindestens acht Nachwuchsmannschaften, Sicherstellung der medizinische Betreuung von Spielern, Schiedsrichterwesen – Programm zum gegenseitigen Verständnis, Antirassismus-Maßnahmen und Kader-Kontingentierung

(2) infrastrukturelle Kriterien:
Stadion und Trainingseinrichtungen

(3) personelle und administrative Kriterien:
Klubsekretariat, administrativer Manager, Verantwortlicher für den Finanzbereich, Cheftrainer (UEFA-Profi-Lizenz), Assistenztrainer, Tormanntrainer, Leiter des Jugendförderprogramms, Jugendtrainer, Arzt, Physiotherapeut, Sportkoordinator, Trainer-Ausbildungserlaubnis, Sicherheitsverantwortlicher, Ordner, Medienverantwortlicher, Fanbeauftragter, Verantwortlicher für den Marketingbereich und Verantwortlicher für den Spielbetrieb

(4) rechtliche Kriterien:
Unterlagen und Bestätigungen des Lizenzbewerbers, Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen sowie Registerauszug

(5) finanzielle Kriterien:
geprüfter und testierter Jahresabschluss per 30.06. gemäß UGB, Zwischenabschluss per 31.12. gemäß UGB, schriftliche Erklärung vor der Entscheidung des Lizenzgebers, Budgetinformation, Liquiditätsplan, Prüfung des Budgets und Liquiditätsplans, überarbeiteter Budget- und Liquiditätsplan für das laufende Spieljahr, keine überfälligen Verbindlichkeiten aus Spielertransfers gegenüber Fußballklubs, keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeit-/Dienstnehmern und Sozialversicherungsträgern bzw. Steuerbehörden sowie Verpflichtung zur Benachrichtigung über Ereignisse nach dem Stichtag

Blick über die Grenze – KFC Uerdingen

Auch in Deutschland gibt es in den letzten Jahren immer häufiger negative Lizenzerledigungen. Nach einer Zitterpartie erhielt der Fußballclub KFC Uerdingen schlussendlich doch noch grünes Licht für den Spielbetrieb in der 3. Liga. In dieser Causa hat den Verein der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners, einer der führenden Sportrechtsexperten in Deutschland, aus der Kanzlei Schröder Fischer, bei den Verhandlungen vor dem Zulassungsbeschwerdeausschuss des DFB juristisch vertreten.

Nach dem sportlichen Aufstieg des KFC Uerdingen aus der deutschen Regionalliga in die 3. Liga sollte die Lizenz für die höhere Spielklasse an einer angeblich nicht fristgerechten Zahlung durch den Verein an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) scheitern. „Gemeinsam mit dem DFB konnte der Sachverhalt aufgeklärt werden. Aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen dem DFB und dessen Bank ist das Geld erst einen Tag später gutgeschrieben worden, obwohl die Zahlung bei der Bank pünktlich eingegangen war. Die Bedingung gilt damit als eingetreten. Dies hat uns auch der DFB in seiner zwischenzeitlich vorliegenden schriftlichen Begründung bestätigt„, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners die positive Entscheidung für „seinen“ Verein.

Eine Parallele zur Thematik in Österreich bildet auch die Tatsache, dass der KFC Uerdingen seine Heimspiele in der kommenden Saison in Duisburg ausrichten wird. Grund hierfür ist, ähnlich wie beim SC Wr. Neustadt, die Sanierung des Vereinsstadions für die 3. Liga.

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