Die Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben (2/6)

Die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten

Dieser Beitrag meiner Reihe widmet sich Vereinsstreitigkeiten und dem Weg zu deren Lösung. Dabei spielen neben den staatlichen Gerichten insb Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte eine wichtige Rolle. Die Streitbeilegung in der österreichischen Fußball-Bundesliga (BL) dient dabei als perfektes Beispiel. Ein besonderes Augenmerk wird diesbzgl auf das Ständig Neutrale Schiedsgericht (StNSchG) der BL geworfen.

Die vereinsinterne Schlichtungsstelle

Das österreichische Vereinsrecht fordert, dass „[…]Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind“ (§ 8 Abs 1 erster Satz VerG 2002).

Zweck von Schlichtungseinrichtungen (terminologisch fälschlicherweise oftmals „Vereinsgericht“ oder „[Vereins-]Schiedsgericht“ bezeichnet) ist die außergerichtliche interne Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Nicht zuletzt spricht man bei Vereinsverhältnissen zumeist von Sonderbeziehungen, bei denen sich ein verpflichtend durchzuführender außergerichtlicher Lösungsversuch vorab empfiehlt. Demzufolge muss eine Schlichtungseinrichtung verpflichtend eingerichtet und bei Vereinsstreitigkeiten in Anspruch genommen werden. Dies dient letztlich auch der Entlastung ordentlicher Gerichte.

Die wesentliche Funktion einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung liegt in der Schlichtung einer Streitigkeit. IdR „entscheidet“ sie also nicht (verbindlich), vielmehr unterbreitet sie den streitigen Parteien einen Lösungsvorschlag. Wenn die Streitparteien sich mit dem Vorschlag einverstanden erklären, ist der Konflikt gelöst; die Schlichtungsstelle hat ihren Zweck erfüllt und die Streitigkeit ist aus der Welt geschafft. Sollte man keine Einigung erzielen, muss zwischen zwei Arten von Streitigkeiten unterschieden werden, um den weiteren (Verfahrens-)Verlauf bestimmen zu können. Die dabei zu treffende Abgrenzung zwischen reinen Vereinsstreitigkeiten und rechtlichen Vereinsstreitigkeiten kann schwierig, zumindest diffizil oder aber auch undurchführbar sein. Dennoch ist sie von enormer Bedeutung, da wesentliche verfahrensrechtliche Folgen daran anknüpfen.

Reine Vereinsstreitigkeiten werden allein und endgültig (!) von der Schlichtungsstelle entschieden. Der Vereinsstreit wird durch den Schlichtungsspruch somit beendet (Ausnahme: mehrinstanzliches Schlichtungsverfahren im konkreten Verein). Da eben keine rechtsstreitige Angelegenheit vorliegt, ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts bzw die Überprüfung des Spruchs (durch ein ordentliches Gericht) unzulässig und somit der ordentliche Rechtsweg zur Gänze ausgeschlossen. Denn die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für bloße Vereinsstreitigkeiten „nicht da“. Solche Streitigkeiten sind etwa Uneinigkeiten über die (Nicht-)Einladung von einem Ehrengast zu einer Veranstaltung des Vereins, die Verleihung von Ehrentiteln, die Terminisierung von Vereinsveranstaltungen, die Einrichtung von Vereinsräumlichkeiten oder die Gewährung des Einsichtsrechts eines Mitglieds in bestimmte Unterlagen bei Verweigerung durch ein Vereinsorgan.

Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle umfasst daneben auch die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Das sind alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander sowie jene zwischen ihnen und dem Verein, wenn sie mit dem Vereinsverhältnis in Zusammenhang stehen bzw aus der Vereinsmitgliedschaft entspringen/ihre Wurzeln darin haben (bspw Streitigkeiten über die Leistung der Mitgliedsbeiträge oder anderer vermögenswerter Leistungen, die mit der Mitgliedschaft verknüpft sind sowie Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus dem Verein oder über das Weiterbestehen von Mitgliedschaftsrechten).

Der Unterschied zu bloßen Vereinsstreitigkeiten liegt zunächst aus verfahrensrechtlicher Sicht darin, dass die Schlichtungsstelle nicht endgültig entscheidet und der ordentliche Rechtsweg nur temporär ausgeschlossen ist. Denn nach dem Modell der sukzessiven Gerichtszuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts möglich, wenn entweder der Schlichtungsversuch gescheitert ist oder die Schlichtungsstelle nicht innerhalb einer sechsmonatigen Frist (ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung) über die Angelegenheit entscheidet. Ein Ausschluss des Rechtsweges in Vereinsstatuten ist nur dann zulässig, soweit ein echtes Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO besteht.

Die Rolle der staatlichen Gerichte

Ordentliche Gerichte kommen bei Vereinsstreitigkeiten in folgenden Konstellationen zum Zug:

i.) bei Nichtannahme des Schlichtungsversuchs durch die Streitparteien und bei Nichtvorliegen eines Lösungsvorschlags der Schlichtungsstelle innerhalb von sechs Monaten (sukzessive Gerichtszuständigkeit),

ii.) sofern eine sonstige Rechtsstreitigkeit (= Streitigkeit, die nichts mit dem Vereinsverhältnis an sich zu tun hat, sondern lediglich irgendeinen Konnex zu einem Verein aufweist) vorliegt oder

iii.) bei Unzumutbarkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle.

Der direkte Gang vor das ordentliche Gericht bei Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle stellt insoweit eine Ausnahme dar, als hier der ordentliche Rechtsweg eben nicht wie im Regelfall temporär ausgeschlossen ist. Einer betroffenen Partei wird diese Gelegenheit insb dann gegeben, wenn die Grundsätze des fair trial (Art 6 EMRK) missachtet werden. Man beachte in diesem Zusammenhang auch § 8 Abs 2 VerG 2002, wonach eine paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und beiderseitiges Gehör der Streitparteien gewährleistet sein müssen. Eine den Grundsätzen des fair trial widersprechende in Vereinsstatuten getroffene Besetzung der vereinsinternen Schlichtungsstelle ist daher nichtig (bspw wenn der Obmann nach den Statuten zwei Schlichtungsmitglieder namhaft zu machen hat, die in weiterer Folge einen Vorsitzenden benennen und der Verein jedoch selbst Streitpartei ist, eine Streitpartei dem zuständigen Schlichtungsorgan angehört oder bei der Besetzung der Schlichtungsstelle mehr Einfluss als die andere Streitpartei hat).

Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO als Vorbehalt im Vereinsrecht

Im Ausnahmefall kann „[d]ie Anrufung des ordentlichen Gerichts […] nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird(§ 8 Abs 1 dritter Satz VerG 2002).

Es handelt sich hierbei nicht um Schlichtungsstellen iSd Vereinsrechts. Grundsätzlich werden durch die (wirksame) Einrichtung eines Schiedsgerichts, das anders als eine Schlichtungseinrichtung bindende und Exekutionstitel bildende Schiedssprüche erlässt, staatliche Gerichte verdrängt. Im Ergebnis heißt dies: Für den Fall, dass die Schlichtungsstelle nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Anrufung über die Rechtssache entscheidet oder der Schlichtungsversuch bei den Streitparteien keinen Anklang findet, entscheidet ein Schiedsgericht, sofern es wirksam eingerichtet wurde.

Hierbei darf man allerdings nicht vergessen, dass nur objektiv schiedsfähige Angelegenheiten Inhalt einer Schiedsvereinbarung sein können (vgl § 581 Abs 1 ZPO). Dazu gehören Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis aber keine reinen Vereinsstreitigkeiten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Schiedsgericht grundsätzlich erst nach einem vereinsinternen Schlichtungsverfahren zum Einsatz kommt. Wenn die Schiedsparteien das Schiedsgericht mit einer Schlichtungskompetenz versehen, die dem tatsächlichen Schiedsverfahren vorgeht und mit sechs Monaten zeitlich begrenzt ist, kann das Schiedsgericht die Schlichtungsstelle substituieren, also anstatt jener berufen werden.

Die Anforderungen an ein „wirksam eingerichtetes“ (echtes) Schiedsgericht finden sich in der ZPO, nicht im Vereinsrecht. Eine Schiedsvereinbarung stellt dabei einen Grundrechtsverzicht dar, der nur bei Einhaltung gewisser Kriterien „wirksam“ ist. Aus der Rsp (EKMR 5.3.1962, 1197/61, X/Deutschland; OGH 1.4.2008, 5 Ob 272/07x) ergeht, dass im Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung ein Teilverzicht auf die in Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte besteht.

Die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten spielt natürlich auch im organisierten Fußball Österreichs eine Rolle. Sowohl der ÖFB als auch die BL verfügen über ein eigenes internes Rechtschutzsystem. Im vorliegenden Beitrag wird der Fokus lediglich auf das der österreichischen BL gelegt.

Der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL

Der verbandsinterne Instanzenzug der BL – Senate, Protest- und Ethikkomitee

Zu den Organen der BL zählen ua der Senat 1 (Straf- und Beglaubigungsausschuss), der Senat 2 (Schlichtungs- und Kontrollausschuss), der Senat 3 (Stadienausschuss), der Senat 5 (Lizenzausschuss), das Protestkomitee als Rechtsmittelinstanz für sämtliche von Betroffenen eingebrachte Proteste gegen Entscheidungen der Senate (= interne Schlichtungsstelle iSd Vereinsrechts) und die Ethikkommission, die für die Einhaltung und Durchsetzung der Grundwerte und Ziele des Leitbilds der BL sowie der partnerschaftlichen Begegnung der Mitglieder untereinander und nach außen zuständig ist.

Das Ständige Neutrale Schiedsgericht der BL

Die BL hat von der Ausschlussmöglichkeit des ordentlichen Rechtsweges Gebrauch gemacht und mit dem StNSchG (konstituiert am 23.2.1996 in Wien Vösendorf bei der zweiten ordentlichen Hauptversammlung der BL) ein echtes Schiedsgericht iSv §§ 577 ff ZPO eingerichtet.

Beachtenswert ist, dass das StNSchG kein Organ der BL ist. Demzufolge gehört es nicht zum internen Instanzenzug und ist quasi die Kontrollinstanz für verbandsinterne Entscheidungen, die außerhalb der Streitbeilegung des Vereinsrechts steht. Die vereins-/verbandsinternen Schlichtungsstellen werden deswegen als „Unterinstanz“ bezeichnet, wobei diese natürlich trotzdem eine immense Bedeutung im Vereins-/Verbandsrecht haben. Die Kontrollfunktion liegt aber eben bei den Sportschiedsgerichten.

Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren des StNSchG wurden in einer eigenen Verfahrensordnung (= VOStNSchG) getroffen. Die Kompetenzen des StNSchG werden bereits in § 25 der Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (BL-S) geregelt; in § 1 Abs 2 VOStNSchG sind sie weiter und genauer definiert.

Um etwaige Missverständnisse zu beseitigen, sei zunächst festgehalten, dass einzelne Fußballspieler keine Mitglieder der BL sind und aus diesem Grund das StNSchG für diese grundsätzlich (außer im Falle des § 1 Abs 2 lit e VOStNSchG) nicht zuständig ist. Indirekt kann sich die Zuständigkeit natürlich ergeben (etwa bei einer Streitigkeit durch Vereinswechsel eines Spielers).

Darüber hinaus kann eine Schiedsklage erhoben werden, wenn das zuständige Organ nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsantrag über die Angelegenheit entscheidet (Nachbildung von § 8 Abs 1 zweiter Satz VerG 2002). Das StNSchG der BL gilt in der Konsequenz als allerletzte Instanz, welche endgültig entscheidet und weshalb die ordentlichen Gerichte grundsätzlich nicht mehr (ausgenommen die gerichtliche Kontrolle nach § 611 ZPO) angerufen werden können.

Bereits aus dem Namen (Ständige Neutrale Schiedsgericht) lässt sich ableiten, dass das Schiedsgericht grundsätzlich ein institutionelles Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO ist. Dies ist wohl aus Praktikabilitätsgründen so, da Streitigkeiten in den beiden höchsten Spielklassen des nationalen Spitzenfußballs häufig auftreten und bedeutsam sind. Daher können sie von einer institutionellen Einrichtung am besten bewältigt werden.

Durch eine dem alljährlichen Lizenzantrag der Vereine angeschlossene Schiedsvereinbarung wird die Zuständigkeit begründet. Dies wird idR so gehandhabt, weil gemäß § 6 Abs 2 BL-S die jährlich neue Mitgliedschaft der Fußballklubs mit dem 1.7. beginnt. In Arbeitsrechtsangelegenheiten bedarf es dagegen einer gesonderten Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit, also einer „Ad-hoc“-Vereinbarung. Der Schiedsspruch des StNSchG bildet letztlich einen Exekutionstitel.

Fazit und Ausblick

Vereinsstreitigkeiten können grundsätzlich nur dann vor ein ordentliches Gericht gelangen, wenn davor eine Schlichtungsstelle den Parteien einen Lösungsvorschlag unterbreitet hat. Ordentliche Gerichte können wiederum durch Schiedsgerichte ersetzt werden. Dies ist ua im Streitbeilegungssystem der österreichischen BL der Fall.

Im nächsten Artikel der Beitragsreihe geht es um die Verfassungskonformität der Schiedsgerichtsbarkeit.

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