Die Verfassungskonformität der Schiedsgerichtsbarkeit (3/6)
Nachdem die beiden ersten Beiträge unter anderem die Wichtigkeit von Schiedsgerichten im organisierten Sport (Stichwort: „Trend zu Schiedsgerichten“) zum Inhalt hatten, behandelt dieser Teil der Beitragsreihe einerseits die Frage, ob Schiedsgerichte überhaupt mit der österreichischen Verfassung im Einklang stehen, und andererseits gibt er einen Einblick in die Garantien von Art 6 EMRK.
Schon in den §§ 270 ff der Allgemeinen Gerichtsordnung vom 1.5.1781, die den Zivilprozess damals kodifizierte und im Jahr 1898 durch die ZPO ersetzt wurde, fanden sich Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit. Das schiedsgerichtliche Verfahren hat sohin eine lange Historie. Da sich die österreichische Schiedsgerichtsbarkeit in den letzten Jahrzehnten in der Praxis zu einer ernst zu nehmenden Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit entwickelte, beschäftigte sich die Wissenschaft intensiv mit der Verfassungsmäßigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
Das zivilrechtliche Verfahren findet in den Art 82 ff Eingang in die Verfassung, Bestimmungen zum Schiedsverfahren sucht man allerdings vergeblich im B-VG. Anders ist dies bspw in Frankreich oder Venezuela. Demgegenüber enthält die ZPO seit ihrem Inkrafttreten 1898 in den §§ 577 ff einen eigenen Abschnitt hinsichtlich des Schiedsverfahrens. Sohin ist eine parallele Entwicklung – Verfassungsrecht einerseits und Schiedsgerichtsbarkeit der ZPO andererseits – zu beobachten, wobei das Verfassungsrecht besonders durch die EMRK, die GRC sowie der diesbezügliche Rsp geprägt wurde.
Begründungsansätze für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtbarkeit
Grundsätzlich steht eines fest: Die privatautonom vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit iSd §§ 577 ff ZPO ist mit der österreichischen Bundesverfassung vereinbar. Dafür gibt es mehrere Begründungsansätze:
Historischer Ansatz
Eine mögliche Begründung für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit ist die historische Entwicklung, wobei § 1391 ABGB hier als Ursprung dient:
„Der Vertrag, wodurch Parteyen zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.“
Mit der Gerichtsordnung ist dabei die oben erwähnte Allgemeine Gerichtsordnung aus 1781 gemeint. Seit dem Inkrafttreten der ZPO verweist die Bestimmung auf die §§ 577 ff ZPO. Der VfGH meint dazu (VfSlg 2519/1953):
„Die geschichtliche Wurzel der Schiedsgerichtsbarkeit überhaupt bildet § 1391 ABGB, der die vertragsmäßige Konstituierung von Schiedsgerichten zuläßt und hinsichtlich der näheren Regelung auf die Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsordnung (§§ 270 ff) verweist, an deren Stelle die §§ 577 bis 599 ZPO. getreten sind. Damit ist zum erstenmal neben die staatlichen Gerichte eine Gruppe von nichtstaatlichen Gerichten getreten.“
Ein weiterer historischer Aspekt ist, dass der Verfassungsgesetzgeber im Jahr 1920 die Bestimmungen der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren vorgefunden und zugleich gebilligt hat. Auch der oben angeführte § 1391 ABGB wurde seit 1812 nicht verändert und durch die Einführung der Bundesverfassung im Jahr 1920 nicht berührt.
Privatautonomer Ansatz
Nach dieser These eröffnet sich für den einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit, sowohl die staatliche Gerichtsbarkeit als auch die Schiedsgerichtsbarkeit zu akzeptieren, wenn bestimmte sachliche Voraussetzungen bestehen. Die Vereinbarung eines nichtstaatlichen und somit alternativen Streitbeilegungsverfahrens sei Ausfluss der Privatautonomie, die es den Parteien ermögliche, ihre Rechtsbeziehungen materiell- sowie verfahrensrechtlich zu vereinbaren. In der staatlichen Anerkennung des privatautonom vereinbarten Schiedsgerichts, des Schiedsverfahrens sowie des Schiedsspruchs und dessen normativer Wirkung liegt die Besonderheit der Schiedsgerichtsbarkeit.
Daneben sieht man in der privatautonomen Schiedsgerichtsbarkeit auch einen Ausfluss des ungeschriebenen „Grundrechts auf Privatautonomie“, das in Österreich von der Eigentumsgarantie (Art 5 StGG) umfasst ist.
Weitere Argumente für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit
Internationaler Vergleich: Hier ist zu erkennen, dass es in allen liberalen Rechtsstaaten möglich ist, die staatliche Gerichtsbarkeit durch ein privatautonomes Schiedsverfahren und einen normativ wirkenden Schiedsspruch zu ersetzen. IdR sind in diesen Ländern auch keine schiedsgerichtlichen Garantien in den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen aufzufinden.
Das NYU (Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200 idF BGBl III Nr. 2020/83): Daraus ergibt sich eine völkerrechtliche Verpflichtung, ausländische Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche anzuerkennen und letztere zu vollstrecken. Es wäre widersprüchlich, wenn österreichische Gerichte Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche anerkennen und vollstrecken, man jedoch von der Verfassungswidrigkeit der eigenen Schiedsgerichtsbarkeit ausgehen würde.
Die Rsp des EGMR: Hiernach tangiert Art 6 Abs 1 EMRK den Austausch der staatlichen Gerichtsbarkeit durch private Schiedsgerichte nicht. Denn „Article 6 [EMRK] does not preclude the setting up of arbitral tribunals in order to settle disputes between private entities.“ (EGMR 3.4.2008, 773/03, Regent Company/Ukraine, Rn 54)
Das Verhältnis zum staatlichen Rechtsprechungsmonopol
Wesentliche Voraussetzung für die verfassungsmäßige Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ist, dass das staatliche Rechtsprechungsmonopol die private Streitbeilegung akzeptiert.
Hier bestehen unterschiedliche Meinungen, wie die private Schiedsgerichtsbarkeit mit dem staatlichen Rechtsprechungsmonopol harmonisiert werden kann bzw ob und in welchem Ausmaß der Staat das Monopol für die Rsp überhaupt innehat:
Die erste Auffassung geht davon aus, dass in der Schiedsgerichtsbarkeit iSd §§ 577–618 ZPO keine Durchbrechung des Rechtsprechungsmonopols liege, da die staatliche Gerichtsbarkeit entweder selbst normativ über Rechtsstreitigkeiten entscheide oder die Entscheidung durch privatautonom eingerichtete Schiedsgerichte dulde und sich die Kontrolle darüber vorbehalte. Sohin sei die privatautonome Schiedsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung sei darüber hinaus kein Entzug des gesetzlichen Richters, da Art 83 Abs 2 B-VG nur vor staatlichem Handeln schütze und die freiwillige Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht darunter falle.
Eine zweite Meinung sieht in der staatlichen Anerkennung der Entscheidung eines Schiedsgerichts eine Durchbrechung des staatlichen Justizmonopols und eine „funktionale Privatisierung der Gerichtsbarkeit“. Die Durchbrechung dürfe nur erfolgen, wenn der Gesetzgeber gewisse Voraussetzungen bzw Schranken einhalte, da andernfalls die Verfassungswidrigkeit der Anerkennung folge. Schiedsverfahren und -sprüche seien nicht vom Gesetzgeber anzuerkennen, wenn sie gegen wesentliche öffentliche Interessen verstoßen. Aus diesem Grund habe er verfahrensrechtliche und inhaltliche – vom Schiedsgericht verpflichtend einzuhaltende – Mindestvoraussetzungen und die Möglichkeit der Anfechtung und Aufhebung des Schiedsspruchs bei Verstoß gegen diese zu schaffen. Die Konkretisierung der Gründe, wann ein Schiedsspruch aufzuheben ist, liege beim Gesetzgeber, wobei nur schwerwiegende Verstöße gegen verfahrensrechtliche oder inhaltliche Regelungen zur Aufhebung führen sollen. Auch könne der Gesetzgeber aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmte Angelegenheiten als nicht objektiv schiedsfähig deklarieren und diese somit von der Schiedsgerichtsbarkeit ausschließen.
Die Verfahrensgrundrechte des Art 6 EMRK im Schiedsverfahren
Aus grundrechtlicher Perspektive hat im Schiedsverfahren in erster Linie Art 6 EMRK Bedeutung. Mit Blick auf die folgenden Beiträge wird er nun kurz vorgestellt.
Der Anwendungsbereich und die Garantien des Art 6 EMRK
Wenngleich in der Sportschiedsgerichtsbarkeit auch strafrechtliche Streitigkeiten auftreten können, sind überwiegend zivilrechtliche Streitigkeiten von Bedeutung. Aus diesem Grund wird einzig auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art 6 Abs 1 EMRK eingegangen.
Der Schutzbereich
Art 6 Abs 1 EMRK lautet:
„Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. […].“
IdR kann bei Angelegenheiten in Schiedsverfahren allgemein von „zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen“ gesprochen werden. Bei den zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Athleten und Sportverbänden ist Art 6 Abs 1 EMRK grundsätzlich anwendbar. Zu beachten ist diesbezüglich, dass sowohl natürliche Personen als auch Vereine (und somit auch Verbände) als juristische Personen nach ihrer Entstehung und vor ihrer Auflösung Grundrechtsträger sind. Gerade iZm den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK ist der grundrechtliche Schutz von juristischen Personen relevant.
Die Organisations– und Verfahrensgarantien
Bei den grundrechtlich gewährleisteten Rechten des Art 6 EMRK unterscheidet man zwischen den Organisations- und den Verfahrensgarantien. Im Grunde werden jedermann das Recht auf Zugang zu einem Gericht bzw die Entscheidung durch ein Gericht und die Einhaltung der vorgesehenen Verfahrensrechte verfassungsrechtlich eingeräumt.
Organisationsgarantien
Das Recht auf Zugang zu einem Gericht: Der Gerichtsbegriff ist dabei nicht mit dem nationalen des B-VG zu verwechseln. Gefordert ist ein sog Tribunal, also ein auf Gesetz beruhendes „Gericht“. Dem Tribunal muss eine judizielle Funktion zukommen. Daher müssen Zusammensetzung, Organisation und Verfahren in einer generell-abstrakten, zugänglichen und ausreichend bestimmten staatlichen Rechtsvorschrift vorgesehen werden. Sowohl ordentliche Gerichte als auch VfGH, VwGH, BVwG und die LVwG sind „Tribunale“ iSd Art 6 EMRK.
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Unabhängig ist das Gericht, wenn es gegenüber anderen Staatsgewalten und (iVm der Unparteilichkeit) gegenüber den Parteien des Verfahrens autonom ist. Die Unparteilichkeit ist gegeben, wenn das Gericht (bzw dessen Richter) nicht voreingenommen ist. Die beiden Merkmale sind nicht einfach voneinander zu differenzieren, doch müssen sie objektiv (äußerer Anschein) und subjektiv (tatsächliche Begebenheiten) vorliegen.
Allgemeine Verfahrensgarantien
Öffentlich mündliche Verhandlung: Die Öffentlichkeit betrifft nicht nur die Verhandlung, sondern auch die Verkündung des Urteils. Die (Volks-)Öffentlichkeit kann unter gewissen Umständen ausgeschlossen werden bzw kann eine mündliche Verhandlung entfallen. Auch ist der Verzicht auf die mündliche Verhandlung durch die Parteien möglich.
Faires Verfahren im engeren Sinn („fair hearing“): Diese Garantie verlangt, dass die Rechtssache in billiger Weise gehört wird. Damit soll ein effektiver Rechtsschutz für den Betroffenen gesichert werden. Dafür stehen dem Einzelnen folgende Garantien zu: das Recht auf Gehör (das Recht auf Offenlegung der Beweismaterialen, das Recht auf Stellungnahme zu Beweisaufnahmen über strittige Tatsachen und das Recht auf sorgfältige Prüfung der Parteivorbringen), das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung und va das Recht auf Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit in einem kontradiktorischem Verfahren (= Verfahren, bei dem die Parteien entgegengesetzte Interessen haben). Die Waffengleichheit und das Recht auf Gehör sind dabei die wichtigsten Teilgarantien von Art 6 EMRK.
Angemessene Verfahrensdauer: Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Dabei sind insb die Komplexität des Falles und das Verhalten der Parteien, die Bedeutung für den Betroffenen als subjektives Element und die Anzahl an Instanzen und Verhandlungen wesentliche Merkmale.
Fazit und Ausblick
Die österreichische Verfassung steht der Schiedsgerichtsbarkeit nicht entgegen, wobei dies auf verschiedene Art und Weise begründet wird. Selbiges gilt für das Verhältnis zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit. Gerade Art 6 EMRK spielt eine wesentliche Rolle, wenn es um Grundrechte und die Schiedsgerichtsbarkeit geht. Schiedsgerichtliche Angelegenheiten werden wiederum von den Teilgarantien des Art 6 EMRK geschützt.
Der nächste Beitrag gibt einen Überblick über den Garantieverzicht und dessen Rechtsmäßigkeit im Schiedsverfahren, den Abschluss einer Schiedsvereinbarung als Verzicht auf Art 6 EMRK und die Bedingungen für einen wirksamen Grundrechtsverzicht.
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Der Autor stammt ursprünglich aus Salzburg und hat vor kurzem das Master-Programm Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossen. Für LawMeetsSports ist der Amateur-Fußballer als freier Redakteur tätig.