Garantieverzicht, Verzichtsvoraussetzungen und Schiedsvereinbarung (4/6)

Im vorherigen Beitrag wurde erläutert, dass die Einrichtung von Schiedsgerichten verfassungskonform ist. Daneben wurde ein erster Einblick in die Garantien von Art 6 EMRK gegeben. Dieser Teil der Beitragsreihe beschäftigt sich mit dem Verzicht auf grundrechtliche Garantien (insb Art 6 EMRK) sowie mit den Voraussetzungen unter denen dies möglich ist. Dazu wird die Rolle der Schiedsvereinbarung unter die Lupe genommen.

Der Garantieverzicht und dessen Rechtsmäßigkeit im Schiedsverfahren

Aus der Rsp (EKMR 4.3.1987, 10881/84, R/Schweiz) folgt, dass Grundrechtsträger nicht verpflichtet sind, ihr Zugangsrecht zu einem ordentlichen Gericht wahrzunehmen. Es liegt bei ihnen, auf die Verfahrensgarantien innerhalb bestimmter Grenzen zu verzichten. Bei einer (wirksamen) Schiedsvereinbarung handelt es sich um einen solchen (Teil-)Verzicht (zB EKMR 5.3.1962, 1197/61, X/Deutschland). Art 6 EMRK verbietet die Streitbeilegung durch eigens geschaffene Schiedsgerichte und den damit einhergehenden Ausschluss der staatlichen Gerichte dabei nicht aus (zB EGMR 1.3.2016, 41069/12, Tabbane/Schweiz).

Eine andere Frage in diesem Zusammenhang ist, ob im konkreten Einzelfall wirksam auf das Zugangsrecht zur staatlichen Gerichtsbarkeit verzichtet wurde, also ob der einzelne Verzicht einer Partei wirksam begründet worden ist. Den Stellenwert des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und die vom EGMR geforderte strenge Prüfung der Umstände bei einem Zugangsverzicht zeigen folgende Ausführungen aus der Rs Deweer:„Das ‚Recht auf Zugang zu Gericht‘ [ist] ein konstitutives Element des Rechts auf ein faires Verfahren. […] Der Verzicht, der den Betroffenen ebenso wie der Rechtspflege unbestreitbare Vorteile bringt, verstößt im Grundsatz nicht gegen die Konvention. […] Das „Recht auf Zugang zu Gericht“ hat indessen eine zu große Bedeutung in einer demokratischen Gesellschaft, als dass jemand allein dadurch seinen Schutz verlieren könnte, dass er eine justizähnliche Vereinbarung unterschrieben hat. […] Auf einem Gebiet, das zum ordre public der Mitgliedstaaten des Europarates gehört, erfordert jegliche Maßnahme oder Entscheidung, von der behauptet wird, dass sie gegen Art. 6 [EMRK] verstoße, eine besonders sorgfältige Kontrolle.“

Die Bindung privater Schiedsgerichte an die rechtsstaatlichen Mindestgarantien ist obligatorisch. Grund dafür ist die gewollte Anerkennung des Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte. Aus diesen Überlegungen ergibt sich sohin die Frage, ob und inwiefern sich Schiedsgerichte an die Verfahrensgrundrechte des Art 6 EMRK zu halten haben.

Dabei darf man nicht übersehen, dass die lex arbitri (= das auf ein schiedsgerichtliches Verfahren anwendbare Recht, also insb §§ 577-618 ZPO) im Gegensatz zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit von der Privatautonomie geprägt ist und sohin eine gewisse Flexibilität besitzt, also zwingende Vorschriften daher Ausnahmecharakter haben. Zwingende Bestimmungen bzw Schranken der Disposibilität gehen aus dem Recht auf ein faires Verfahren, dem Recht auf Gehör, dem Recht auf Zugang zu einem Gericht, dem in Art 83 Abs 2 B-VGgewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter, allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw dem ordre public oder den Sonderbestimmungen zu Konsumenten und Arbeitsrechtssachen (§ 617 f ZPO) hervor.

Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung als Verzicht auf Art 6 EMRK

Durch die Schiedsvereinbarung unterwerfen sich die Verfahrensparteien der Entscheidung eines Schiedsgerichts und verzichten somit rechtmäßig zum Teil auf den Rechtsschutz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wie im allgemeinen Vertragsrecht sind hierfür jedenfalls übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien von Nöten. Diese Willensübereinstimmung spiegelt sich in der Schiedsvereinbarung wider, wodurch die Interessen der Parteien gesichert und der ordentliche Rechtsweg aufgegeben wird. Das Fundament eines Schiedsverfahrens ist also eine gültige Schiedsvereinbarung.

Die Bedingungen des Art 6 EMRK für einen wirksamen Grundrechtsverzicht

Unter anderem aus der Rsp des EGMR zu den Fällen des ehemaligen rumänischen Fußballers  Mutu und der deutschen Eisschnellläuferin Pechstein (EGMR 2.10.2018, 40575/10 und 67474/10) lassen sich folgende Kriterien herausfiltern, die vorliegen müssen, damit der (durch die Schiedsvereinbarung begründete) Verzicht auf die Garantien des Art 6 EMRK nicht mit der EMRK in Konflikt steht.

Freiwilligkeit

Zu den zu erfüllenden Bedingungen zählt auf jeden Fall der Verzicht auf Zwang; das verlangt ein völkerrechtliches Übereinkommen, das auf der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Freiheit gegründet ist.“ (EGMR 27.2.1980, 6903/75, Deweer/Belgien Rz 49)

Gemeint ist damit ein Verzicht ohne Irrtum, Zwang und Unkenntnis. Die Freiwilligkeit muss verpflichtend vorliegen, sie ist also unabdingbar. Der Verzicht auf die Garantien des Art 6 EMRK ist nur dann mit Art 6 EMRK vereinbar, wenn er freiwillig, also zwangslos und ohne Willensmängel, erfolgt. In der Literatur wird zuweilen die Meinung vertreten, dass es sich hierbei sogar um die wichtigste Voraussetzung für den Grundrechtsverzicht handelt.

In der Sportschiedsgerichtsbarkeit ist das Freiwilligkeitsmerkmal sowohl in der Literatur als auch in der Rsp eine heiß diskutierte Angelegenheit. Gerade darin liegt der kritische Punkt der Sportschiedsgerichtsbarkeit.

Im Verhältnis zwischen Sportlern und Vereinen/Verbänden sieht man oft eine mangelnde Balance. Die Verbände seien idR Monopolisten, Vereine seien üblicherweise finanziell unabhängiger als ihre Athleten. Um die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht zu gefährden, müsse man bei der Freiwilligkeit der Erklärungen beider Parteien Vorsicht walten lassen. Hier herrscht auch ein Meinungsstreit: Die einen sehen einen Zwang als unerheblich an, wenn das Schiedsgericht unabhängig, das Verfahren fair und der effektive Rechtsschutz garantiert ist. Die anderen sehen in einer Schiedsklausel bzw im Verzicht auf den staatlichen Rechtsschutz an sich schon einen grundrechtlichen Eingriff in das Recht auf Zugang zu einem Gericht, dem bei Vorliegen wirtschaftlicher oder sozialer Ungleichheiten zwischen den Parteien die Unwirksamkeit folgen kann. Dies ergehe aus dem Prinzip der absoluten Freiwilligkeit der Parteien.

Im heimischen Fußball wird bezüglich des Freiwilligkeitsmerkmals die Meinung vertreten, dass die Freiwilligkeit des Abschlusses der Schiedsvereinbarung zwischen der Fußball-Bundesliga (BL) und ihren Mitgliedsvereinen mit Fug und Recht bezweifelt werden kann. Andere meinen aber, dass es den Vereinen als Mitglieder der BL bei entsprechender Stimmenmehrheit durch eine Satzungsänderung durchaus möglich sei, das Ständig Neutrale Schiedsgericht (StNSchG) und die dazugehörige Verfahrensordnung zu beseitigen. Die Frage der Freiwilligkeit der Unterwerfung stelle sich aber auf einer anderen Ebene. Denn § 4 Abs 2 BL-Satzungen zwingt die Fußballvereine, die Regelwerke der UEFA und FIFA anzuerkennen. Blickt man in weiterer Folge in die UEFA-Statuten (Ausgabe 2021) bzw FIFA-Statuten (Ausgabe September 2020), dann lässt sich ein faktischer Zwang erkennen:

Art 60 UEFA-Statuten: „Die Verbände müssen eine Bestimmung in ihre Statuten aufnehmen, wonach nationale Streitsachen, die aus der Anwendung ihrer Statuten oder Reglemente oder im Zusammenhang mit diesen entstehen, unter Vorbehalt ihrer nationalen Gesetzgebung, in letzter Instanz unter Ausschluss aller ordentlichen Gerichte einem unabhängigen und unparteiischen Schiedsgericht unterbreitet werden.“

Art 59 FIFA-Statuten: „Die Verbände sind verpflichtet, in ihre Statuten oder Reglemente eine Bestimmung aufzunehmen, wonach es bei Streitigkeiten innerhalb des Verbands oder bei Streitigkeiten, die die Ligen, Mitglieder der Ligen, Klubs, Mitglieder der Klubs, Spieler, Offizielle und weitere Verbandsangehörige betreffen, verboten ist, an staatliche Gerichte zu gelangen […]. Anstelle staatlicher Gerichte ist eine Schiedsgerichtsbarkeit vorzusehen. Die genannten Streitigkeiten sind einem unabhängigen und ordnungsgemäss einberufenen Schiedsgericht […] vorzulegen.

Die Verbände sind zudem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Regelung innerhalb des Verbands, sofern nötig durch Überbindungsverpflichtung, vorgesehen ist. Sie haben die Betroffenen bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zu sanktionieren und vorzusehen, dass Berufungen gegen solche Sanktionen unter Ausschliessung staatlicher Gerichtsbarkeit ebenfalls grundsätzlich und in gleicher Weise der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt sind.“

Die Disziplinarmaßnahmen der UEFA etwa sind dabei nicht zu vernachlässigen. Bei Erfüllung eines Disziplinartatbestandes nach Art 52 UEFA-Statuten droht den Vereinen/Verbänden zB gemäß Art 53 Abs 1 lit n UEFA-Statuten der Ausschluss aus laufenden und/oder zukünftigen Wettbewerben. Da stellt sich die Frage, ob die Nichtteilnahme österreichischer Vereine an internationalen Fußballspielen erstrebenswert wäre.

Eindeutigkeit

Zweite Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist, dass dieser in eindeutiger Weise erklärt wird (bspw EGMR 23.2.1999, 31737/96, Suovaniemi/Finnland). Im Hinblick auf die Formerfordernisse ist es nicht von Belang, ob der Verzicht ausdrücklich oder konkludent abgegeben wird. Mindestvoraussetzung ist eben die Eindeutigkeit des Verzichts. Diese ist gerade bei der konkludenten Erklärung bedeutsam. Es geht dabei also um den eindeutigen Willen des Grundrechtsträgers, wobei kein zweideutiger Verzicht vorliegen darf. Bei der Eindeutigkeit des Verzichts ist die Frage entscheidend, ob der Betroffene „in vollem Bewusstsein auf sein Recht verzichtet, dass sein Streit durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht entschieden wird“.

Öffentliche Interessen oder Rechte anderer

Schlussendlich darf der Verzicht nicht von wichtigen öffentlichen Interessen oder Rechten anderer tangiert werden. Dh der Grundrechtsverzicht und somit das Schiedsverfahren dürfen nicht unangemessen oder unbillig sein. Dafür ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit vorzunehmen. Die Art dieser öffentlichen Interessen ist nicht begrenzbar. Doch können sie sich etwa aus dem Kartell- und Steuerrecht sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit von Schiedssprüchen ergeben.

Formerfordernisse

Ein wirksamer Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Daher reicht eine konkludente Erklärung aus, wobei bei dieser das Eindeutigkeitskriterium besonders zu beachten ist. Selbstverständlich ist auch ein (eindeutiger) mündlicher Verzicht unproblematisch. Hinsichtlich der Formerfordernisse für einen Verzicht auf Art 6 EMRK darf man nicht vergessen, dass dies zumeist in der Praxis keine Probleme aufwirft. Denn aufgrund von § 583 Abs 1 ZPO und internationalen Erfordernissen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche bedarf es ohnehin der Schriftlichkeit.

Formerfordernisse bei der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit von Vereinen und Sportlern im österreichischen Fußball

Grundsätzlich müssen sich bloß die nationalen Sportverbände (zB der ÖFB) als unmittelbare Mitglieder an die Regularien des Weltsportverbandes (FIFA) halten. Sportler (= Mitglieder der Vereine) und Vereine (= Mitglieder der nationalen Verbände) stehen in der Verbandspyramide weiter unten und sind daher mittelbare Mitglieder des Weltdachverbandes oder arbeitsvertraglich gebundene Dritte (zB Berufsfußballer). Ergo kann sich für sie keine unmittelbare Verpflichtung zur Achtung der Statuten des Weltverbandes ergeben. Gelöst wird dies entweder mit der sog Doppelverankerung (Mittelbare Mitglieder werden durch entsprechende Anordnung in den Weltverbandsregelwerken zur Achtung der Rechte und Pflichten des Weltverbandes verpflichtet; nachgeordnete Verbände und Vereine müssen diese Anordnungen in ihre jeweiligen Statuten in weiterer Folge übernehmen) oder Athletenvereinbarungen (Vertrag zwischen mittelbaren Mitgliedern und arbeitsvertraglich gebundenen Dritten mit dem Weltsportverband [siehe bspw den Spielerpass für Fußballer]). Schiedsvereinbarungen sind eben oft Teil solcher Athletenvereinbarungen.

Zur Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit in Vereinsstatuten im Verhältnis zwischen Vereinen/Verbänden und ihren unmittelbaren Mitgliedern selbst bestehen drei unterschiedliche Meinungen zur Wirksamkeit: i.) Vereinbarung der Schiedsklausel durch Vereinsbeitritt unter Einhaltung des in den Statuten vorgesehenen Verfahrens (bspw auch mündlich), ii.) Vereinbarung der Schiedsklausel durch schriftlichen Vereinsbeitritt und iii.) Vereinbarung der Schiedsklausel in einer eigenen schriftlichen Zusatzvereinbarung neben dem Vereinsbeitritt.

Für den heimischen Fußballsport spielt dies im Verhältnis zwischen den Vereinen und der BL in der Praxis insofern keine Rolle, als die Vereine als Lizenzbewerber gemäß Nr 9.2.1 a) lit b) der BL-Lizenzbestimmungen im Rahmen des Lizenzantrages (§ 6 Abs 1 BL-S) bzw der zu erfüllenden rechtlichen Lizenzkriterien jeweils eine Schiedsvereinbarung, die die Zuständigkeit des StNSchG regelt, einzureichen haben. Sohin kann die BL mit den Vereinen eine Schiedsvereinbarung über alle in der Zukunft liegenden Rechtsstreitigkeiten (bis zum 1.7. des folgenden Jahres) aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis vereinbaren.

Bei Arbeitnehmern der BL (zB Funktionäre und Schiedsrichter) ist dies aufgrund von § 9 ASGG nicht möglich. Denn in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bedarf es einer „Ad-hoc“-Schiedsvereinbarung. Dahingehend wurde in § 1 Abs 2 lit e letzter Satz der Verfahrensordnung des StNSchG (VOStNSchG) festgelegt, dass es für Streitigkeiten, welche unter die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts fallen, einer gesonderten Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit bedarf, um wirksam die Zuständigkeit des StNSchG zu begründen.

Obwohl die Spieler grundsätzlich Arbeitnehmer ihrer Vereine sind, darf man eben § 1 Abs 2 lit e erster Satz VOStNSchG nicht übersehen. Denn auch hier können Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis vorliegen, womit dann ebenso das StNSchG zuständig und für den jeweiligen Spieler eine Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit notwendig wäre.

Bei den arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten ist spannend zu beobachten, dass bis 2011 kein einziges Mal das StNSchG angerufen, sondern immer der ordentliche Rechtsweg bestritten wurde.

Für das Verhältnis zwischen den Spielern und den Vereinen ergibt sich aus dem Kollektivvertrag für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (Stand 1.7.2018) hinsichtlich Schieds- und Schlichtungsklauseln, dass Dienstverträge für gewisse Arten von Streitigkeiten die Beilegung durch eine Schlichtungsstelle oder ein Schiedsgericht vorsehen können. Weiters ist Schiedsklausel nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

Allgemein müssen hier die Sonderbestimmungen des § 618 ZPO im Schiedsverfahren bzgl Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 Abs 1 ASGG erwähnt werden. Diese Schutzbestimmungen haben (auch in Hinblick auf § 9 Abs 2 ASGG) das Ziel, das Prinzip der absoluten Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung der Parteien zu sichern und Arbeitnehmer vor dem Verlust des Zugangs zu den Gerichten zu schützen.

Fazit und Ausblick

Durch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung können Grundrechtsträger teilweise unter Einhaltung gewisser Bedingungen auf die Garantien des Art 6 EMRK verzichten. Was die Formerfordernisse zur Vereinbarung einer Schiedsklausel im (österreichischen) Fußball angeht, bestehen unterschiedliche Meinungen bzw sind einige Besonderheiten zu beachten.

Der nächste Beitrag widmet sich der Frage, inwiefern (Sport-)Schiedsgerichte an Art 6 EMRK gebunden sind.

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