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Einzelne Teilgarantien – obligatorisch oder nicht? (6/6)

Der der durch eine wirksame Schiedsvereinbarung begründete Grundrechtsverzicht beinhaltet jedenfalls einen Verzicht auf den staatlichen Rechtsschutz. Dieser letzte Beitrag meiner Beitragsreihe behandelt die restlichen Organisations- und Verfahrensgarantien von Art 6 EMRK und beantwortet die Frage, inwiefern sich (Sport-)Schiedsgerichte an diese zu halten haben (= Bindungsumfang). Als Beispiel dient dabei das Ständig Neutrale Schiedsgericht (StNSchG) der Österreichischen Fußball-Bundesliga (BL) bzw dessen Verfahrensordnung (VOStNSchG).

Die Öffentlichkeit des Verfahrens

Der Rsp des EGMR (EGMR 23.2.1999, 31737/96, Suovaniemi/Finnland) ist zu entnehmen, dass im Schiedsverfahren grundsätzlich ohne weiteres auf die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichtet werden kann. Gerade auf den Öffentlichkeitsgrundsatz kann auch in Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit wirksam verzichtet werden. Dies gilt umso mehr für Schiedsverfahren. Denn regelmäßig ist die Nichtöffentlichkeit bzw die Vertraulichkeit des Verfahrens der Hintergrund für die Einrichtung eines Schiedsgerichts durch private Vereinbarung. So werden Geheimhaltungsinteressen der Schiedsparteien geschützt und die Vertraulichkeit der Schiedssache gewahrt.

Hinsichtlich des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Sportschiedsgerichtsbarkeit und dem Verfahren vor dem StNSchG ist festzuhalten, dass der Verzicht auf die Öffentlichkeit und die damit generierte Vertraulichkeit zu den allgemeinen Vorteilen von Schiedsgerichten zählen; auch wenn in der Praxis wohl nicht alles geheim gehalten werden kann (Stichwort: Medien). Das Verfahren vor dem StNSchG ist nicht öffentlich (vgl § 6 Abs 3 letzter Satz VOStNSchG).

Die Mündlichkeit des Verfahrens

§ 598 ZPO regelt die Mündlichkeit im österreichischen Schiedsverfahren. Schon in den Erläuterungenzum SchiedsRÄG 2006 verdeutlicht der Gesetzgeber, dass der in der österreichischen ZPO fest verankerte Mündlichkeitsgrundsatz im Schiedsverfahren keine Anwendung findet, Art 6 EMRK deswegen nur eingeschränkt gilt und Schriftsätze größeres Gewicht haben.

Ebenso wie der Öffentlichkeitsgrundsatz ist also das Recht auf die mündliche Verhandlung im Schiedsverfahren keine verpflichtend einzuhaltende Teilgarantie des Art 6 EMRK. Doch ist nach der Rsp des OGH (RIS-Justiz RS0126091) der Aufhebungstatbestand iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO idR erfüllt, wenn das Schiedsgericht einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbeachtet ließ. Daraus ergibt sich, dass die mündliche Verhandlung ein Kernelement des Anrechts auf rechtliches Gehör ist. Denn zum Aufhebungsgrund wegen mangelhafter Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeit (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO), der das rechtliche Gehör an sich schützt, gehört unter anderem die Regelung über die mündliche Verhandlung. Sollten die Parteien die mündliche Verhandlung ausgeschlossen haben und das Schiedsgericht dennoch eine durchführen, kann der Schiedsspruch nicht wegen § 611 Abs 2 Z 2 ZPO aufgehoben werden, da „zu viel“ rechtliches Gehör keinesfalls schadet.

In der Literatur wird § 598 ZPO zum Teil als Konkretisierung des in § 594 Abs 2 Satz 2 ZPO bestimmten Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör gesehen, da hier die Grundregeln über die mündliche Verhandlung sowie das schriftliche Verfahren zu finden seien.

Sofern die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung oder ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann verpflichtend, wenn dies eine Schiedspartei beantragt.

Selbst wenn das Schiedsgericht der Meinung ist, eine mündliche Verhandlung wäre angebracht, ist dies bei Vorliegen eines Ausschlusses durch die Schiedsparteien nicht möglich. Hier kommt zum Ausdruck, dass die Verfahrensgestaltung im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Hand der Parteien liegen soll. Dies kann zu heiklen Situationen führen, etwa falls die Schiedsrichter Parteien- oder Zeugenaussagen für notwendig erachten, falls bei Unterlassen einer mündlichen Verhandlung die Gefahr droht, das Verfahren könne Art 6 EMRK bzw den grundrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht werden oder falls eine faire Entscheidungsfindung ohne mündliche Verhandlung bzw Aussagen nicht möglich ist.

Das Verfahren vor dem StNSchG kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Sollte eine Partei eine mündliche Verhandlung verlangen, so hat sie der Vorsitzende des Senats ehestmöglich anzuordnen (vgl § 6 Abs 3 VOStNSchG).

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

Durch Art 6 EMRK wird den Parteien eines staatlichen Gerichtsverfahrens weiters die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der (staatlichen) Richter gewährleistet. Dh über den Rechtsstreit wird von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht geurteilt. Dadurch soll eine, aufgrund etwaig bestehender (außerhalb des Verfahrens liegender) Gründe, verfälschte Entscheidung verhindert werden.

Auch wenn die Richter eines Schiedsverfahrens nicht an den Maßstäben von staatlichen Richtern zu messen sind, besteht diesbezüglich im Endeffekt grundsätzlich kein Unterschied zwischen ihnen. Denn auch die Schiedsrichter entscheiden über einen Rechtsstreit und üben sachlich/materiell gesehen eine richterliche Funktion aus (OGH 14.12.1994, 7 Ob 604/94), wobei die Schiedsparteien dabei von der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter ausgehen. Sie haben einen unverzichtbaren und absoluten Anspruch auf die Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Schiedsgericht bzw auf die objektive Durchführung des Schiedsverfahrens und die Unparteilichkeit bei Erlassung des Schiedsspruchs. Denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu den Mindeststandards, auf die nicht wirksam verzichtet werden kann. Jeder Schiedsrichter hat unparteiisch zu sein und eben nicht die Interessen der Partei zu vertreten, die ihn ernannt hat (OGH 28.4.1998, 1 Ob 253/97f).

Einerseits darf man in dieser Thematik die schiedsrichterliche Offenlegungspflicht und das Ablehnungsrecht der Parteien nicht vergessen. Andererseits sind die Unterschiede zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsgerichtsbarkeit, wie zB die privatautonome Gestaltungsmöglichkeit der Schiedsparteien, die Schiedsrichter (anhand besonderer Erfahrung und Sachkenntnis) im Bestellungsverfahren bzw den Modus zur Schiedsrichterbestellung frei zu wählen, und der sog Paritätsgrundsatz (= keiner Schiedspartei darf bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht zukommen) nicht zu vernachlässigen.

Bezogen auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter in der Sportschiedsgerichtsbarkeit wird die Meinung vertreten, dass die Besetzungsmöglichkeit der Schiedsparteien zu den größten Nachteilen gehöre, da die Objektivität der Schiedsrichter nicht immer gewährleistet werden könne. Zumeist wäre ein Sportler in einem staatlichen Gerichtsverfahren aufgrund der verfassungsrechtlich verpflichtend einzuhaltenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts besser geschützt, wohingegen in der Schiedsgerichtsbarkeit eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler bestehen könne.

Das StNSchG entscheidet grundsätzlich durch einen Dreiersenat, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (vgl § 3 Abs 1 VOStNSchG). Der Vorsitzende und seine Vertreter haben akademisch graduierte Juristen zu sein und werden von der Hauptversammlung (= Mitgliederversammlung iSd Vereinsrechts) für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Dabei muss eine von mindestens fünf zu bestellenden Personen pro Funktionsperiode ausdrücklich als ständiger Vorsitzender bestellt werden, während die anderen Personen in festgelegter Reihenfolge als dessen Vertreter eintreten (vgl § 3 Abs 2 VOStNSchG). Daneben bestehen Regelungen über die Bestellung zum ersten und zweiten Beisitzer, wobei hierbei die vom Vorstand der BL bzw von der Klubkonferenz der höchsten und der zweithöchsten Spielklasse aufzustellenden Listen eine Rolle spielen (vgl § 3 Abs 3 und 4 VOStNSchG).

Die Besetzung des StNSchG im einzelnen Streitfall bzw die Auswahl der beiden Beisitzer hängt davon ab, wer die Parteien im Rechtsstreit sind bzw wer als Kläger und wer als Beklagter auftritt (vgl § 3 Abs 5 lit a-d VOStNSchG). Dabei ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bspw bei einer Klage eines Sportlers gegen die BL in Frage zu stellen, da die BL im Endeffekt mehr Einfluss auf die Besetzung des StNSchG hat (Stichwort: Paritätsgrundsatz!). Dies dürfte daran liegen, dass der Sportler „seinen“ Beisitzer aus den von der Klubkonferenz der höchsten und der zweithöchsten Spielklasse aufgestellten Beisitzern auswählen muss, während die Auswahl des Beisitzers durch die BL aus der vom Vorstand der BL aufgestellten Beisitzerliste zu erfolgen hat (§ 3 Abs 5 lit b VOStNSchG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

§ 594 Abs 2 zweiter Satz ZPO legt fest: „Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.“ Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren bzw des Gleichbehandlungsgrundsatzes, doch kommt ihm aufgrund seiner Bedeutsamkeit eine davon unabhängige Stellung zu. Auch bestehen Zusammenhänge zum Mündlichkeitsgrundsatz.

Das Recht auf Gehör zählt zu den angesprochenen elementaren rechtsstaatlichen Mindeststandards, die Schiedsgerichte in Sachen grundrechtlicher Bindung gemäß Art 6 EMRK (während des gesamten Verfahrens) erfüllen müssen. Die Schiedsparteien gehen zudem davon aus, dass ihnen ausreichend rechtliches Gehör zukommt. Die Wichtigkeit dieser Teilgarantie lässt sich auch aus der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen durch ordentliche Gerichte ableiten, so ist bei (erheblichen) Verstößen gegen das rechtliche Gehör von Schiedsgerichten die Vollstreckung unzulässig.

Grundsätzlich regiert bei der Durchführung des Schiedsverfahrens die Privatautonomie. Die Verfahrensgestaltung kann also von den Schiedsparteien frei bestimmt werden, sofern keine verpflichtend einzuhaltenden Regelungen den Vereinbarungen zuwiderlaufen. Allerdings ist ua die „Gewährung rechtlichen Gehörs“ zwingend und schränkt die Privatautonomie dadurch ein. Wird dieser Grundsatz verletzt, könnten § 611 Abs 2 Z 2 oder Z 5 ZPO verwirklicht werden und somit ein Aufhebungsgrund vorliegen.

Wenn die Parteien keine Vereinbarungen über die Durchführung des Verfahrens getroffen haben, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, in welchem Umfang und in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt wird, wenngleich die Erwartungen der Parteien dabei als Richtlinie gelten. Wichtig zu beachten ist, dass die Wahrung des Rechts auf Gehör zwar an sich unangefochten ist, doch trotzdem Unstimmigkeiten bei der Anwendung im Einzelfall bestehen.

Demnach umfasst der Grundsatz des rechtlichen Gehörs unter anderem die folgenden Gewährleistungen: wirksame Benachrichtigung der Parteien über den Beginn des Verfahrens, Offenstehen der Gelegenheit für die Parteien, alles (= jedes Angriffs- und Verteidigungsmittel) vorzubringen, was sie für wesentlich halten oder die Information und die Gelegenheit zur Äußerung des Prozessgegners über jede Änderung des Sachverhalts.

Soweit die Meinungen der Schiedsparteien bekannt sind und vom Schiedsrichter bedacht werden, ist eine persönliche Anhörung nicht notwendig. Irrelevant ist auch, ob das Recht auf Gehör nacheinander oder gleichzeitig, schriftlich oder mündlich gewährt wird (OGH 6.9.1990, 6 Ob 572/90). Ob die Parteien also von allen Schiedsrichtern zur gleichen Zeit vernommen werden oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil der Bericht eines an die restlichen Schiedsrichter bzw das Wissen eines Schiedsrichters ausreicht (OGH 21.11.1951, 2 Ob 344/51).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 EMRK wird bejaht, wenn der Schiedsspruch Tatsachen oder Beweisergebnisse beinhaltet, zu denen die Parteien keine Stellungnahme abgeben konnten oder die Möglichkeit dazu nicht bestand. Es muss den Parteien möglich sein, bei den Verhandlungen zu erscheinen und dort mittels Tatsachenbehauptungen und Beweisangeboten ihre Sichtweise kundzutun.

Allgemein gilt, dass im Schiedsverfahren keine strengeren Anforderungen bzgl der Sicherung des Rechts auf Gehör gelten als im ordentlichen Verfahren (OGH 28.11.2012, 4 Ob 185/12b). So ist § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn die Verletzung des Gehörs einen Nichtigkeitsgrund im ordentlichen Verfahren darstellen bzw einem solchen wertungsmäßig nahekommen würde (OGH 23.2.2016, 18 OCg 3/15p).

Das faire Verfahren bzw die Gleichbehandlung der Parteien

§ 594 Abs 2 erster Satz ZPO lautet explizit: „Die Parteien sind fair zu behandeln.“ Das Recht auf ein faires Verfahren gehört jedenfalls zum Kern des verfahrensrechtlichen ordre public. Die Schiedsparteien erwarten ein Verfahren, das fair geführt wird. Daraus ergibt sich, dass die Schiedsgerichte für ein faires Verfahren zu sorgen haben. Dies ist zwingendes Recht. Den Erläuterungen zum SchiedsRÄG 2006 ist zu entnehmen, dass die gesetzlich angeordnete faire Behandlung der Parteien aus Art 6 EMRK und der hierzu ergangenen Rsp hervorgeht. Wie auch das rechtliche Gehör gehört das faire Verfahren zu den bedeutsamsten österreichischen Verfahrensprinzipien bzw dem prozessualen ordre public und ist während des gesamten Schiedsverfahrens einzuhalten. Das rechtliche Gehör und die gleiche/faire Behandlung der Parteien sind zentrale Grundsätze, die als rechtsstaatliche Mindeststandards in einem privaten Schiedsverfahren zu achten sind und auf welche die Schiedsparteien nicht verzichten können. Die Gleichbehandlung der Parteien bzw Waffengleichheit ist unterdies aber „nur“ eine Komponente, aus der sich ein faires Verfahren bzw ein fairer Rechtsschutz zusammensetzt. Zu beachten ist, dass die Verfahrensparteien nicht immer gleich zu behandeln sind, jedoch unsachgemäße Differenzierungen verhindert werden sollen.

Die faire/gleiche Behandlung muss nach den Umständen des Einzelfalls gewährleistet werden und es darf dabei kein wesentlicher Nachteil für eine der Parteien vorliegen. Davon umfasst ist unter anderem die Möglichkeit für die Parteien, in gleicher Weise vernünftig und einzelfallgerecht ihren Fall samt ihren Argumenten und entscheidenden Beweisen zu präsentieren und auf das Vorbringen der Gegenseite zu replizieren. In der Literatur wird zudem die Gleichbehandlung der Parteien bei der Schiedsrichterbenennung als wesentliche Grundlage des Schiedsverfahrensrechts angesehen. Dies ergeht auch unmittelbar aus § 587 Abs 2 Z 3 ZPO, wonach jede Partei iSd Gleichbehandlungsgrundsatzes dieselbe Anzahl an Schiedsrichtern zu bestellen hat, wenn für das Verfahren mehr als drei Richter vorgesehen sind. Eine Verletzung der fairen Behandlung kann letztlich einen Aufhebungsgrund iSd § 611 Abs 2 Z 2, Z 4 oder Z 5 ZPO darstellen. Faire Behandlung muss allgemein aber nicht heißen, dass die Parteien tatsächlich im gleichen Ausmaß an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass den Parteien eine faire Möglichkeit zur Verfahrensteilnahme zukommt.

Im organisierten Wettkampfsport gilt der Grundsatz, dass alle Sportler formell gleichbehandelt werden. Der Grund liegt in der Verbandspyramide des organisierten Sports bzw dem sich daraus ergebenden hierarchisch-aufgebauten Verbandssystem. Denn aufgrund dessen haben sich alle Sportler einer Sportart an dieselben Sportregeln und Verbandsregelwerke zu halten. Daneben entsteht durch das „Ein-Platz-Prinzip“ zwischen dem internationalen Sportverband und den einzelnen Sportlern ein faktisches Ungleichgewicht, was für letztere Nachteile mit sich bringen kann.

§ 6 Abs 2 erster Satz VOStNSchG schreibt unter anderem vor, dass insbesondere der Grundsatz der Parteiengleichbehandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in jedem Stadium des Verfahrens vor dem StNSchG gilt.

Die angemessene Verfahrensdauer

Grundsätzlich können die Schiedsparteien auf den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht verzichten. Die kurze Verfahrensdauer im Schiedsverfahren stellt einen Vorteil gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit dar und ist insb im Sportwesen bedeutsam. Im Abschluss einer Schiedsvereinbarung kann nicht der Verzicht auf eine angemessene Verfahrensdauer gesehen werden.

Die Einschätzung der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens hat jedenfalls im Einzelfall zu erfolgen. Dabei sind unter anderem das Verhalten der staatlichen Behörden und der Verfahrensparteien, die Komplexität der Causa und die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien zu beachten.

Den Schiedsparteien kommen einige Instrumente zu, um die Verfahrensdauer zu beeinflussen bzw das Verfahren zu beschleunigen. Etwa die Benennung fachkundiger Schiedsrichter, der Verzicht auf die mündliche Verhandlung, die Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder die schriftliche – anstatt der mündlichen – Zeugenaussage sind hier zu nennen. Daneben wird eine sog case management conference, eine (erste) Verhandlung, in der das Schiedsverfahren geplant wird, in der Literatur empfohlen.

Die VOStNSchG sieht bestimmte Instrumente vor, um die Verfahrensdauer zu verkürzen. So muss die Klage innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der verbandsinternen Erledigung bei der Geschäftsstelle des StNSchG bei sonstiger Präklusion eingelangt sein. Bei dringlichen Angelegenheiten (zB solche des Lizenzausschusses) beträgt die Frist nur acht Tage (§ 2 Abs 2 VOStNSchG). Die Frist zur Beantwortung der Klage beträgt grundsätzlich 14 Tage und kann bei besonderer Dringlichkeit vom ständigen Vorsitzenden verkürzt werden (§ 5 Abs 6 VOStNSchG). Die gleiche Frist im staatlichen Verfahren ist mit vier Wochen etwas länger (vgl § 230 Abs 1 ZPO). Darüber hinaus steht es dem StNSchG nach Vorankündigung zu, Vorbringen und die Vorlage von Urkunden nur bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium für zulässig zu erklären. Lässt sich eine Partei nicht in das Verfahren ein oder erscheint sie trotz gehöriger Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung, ist das Verfahren mit der anderen Partei allein fortzuführen (§ 6 Abs 2 VOStNSchG). Die mündliche Verhandlung ist übrigens nicht verpflichtend. So kann das Verfahren auch ausschließlich schriftlich erfolgen, wobei es den Parteien offensteht, eine mündliche Verhandlung zu verlangen. In diesem Fall muss die mündliche Verhandlung ehestmöglich angeordnet werden (§ 6 Abs 3 VOStNSchG).

Fazit zum Bindungsumfang in der Sportschiedsgerichtsbarkeit

Sofern man von einem wirksamen Grundrechtsverzicht aufgrund einer wirksamen, freiwillig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ausgeht, kann eine Partei eines Verfahrens vor einem Sportschiedsgericht meiner Meinung nach „nur“ auf den Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit sowie auf die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens wirksam verzichten. Definitiv zu gewährleisten ist neben dem rechtlichen Gehör und der Gleichbehandlung der Parteien eine angemessene Verfahrensdauer und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter. Daraus ergibt sich, dass nahezu alle Teilgarantien des Art 6 EMRK in der Sportschiedsgerichtsbarkeit gewährleistet werden müssen.

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(Sport-)Schiedsgerichte, Bindung an Art 6 EMRK und Bindungsumfang (5/6)

Im letzten Beitrag wurden die Voraussetzungen vorgestellt, unter denen man wirksam auf die Garantien von Art 6 EMRK verzichten kann. Dieser Beitrag behandelt in weiterer Folge die Frage, ob und, wenn ja, inwiefern Schiedsgerichte an die Teilgarantien von Art 6 EMRK gebunden sind. Für das „Ob“ muss man zunächst zwischen privatautonom eingerichteten Schiedsgerichten und „Zwangsschiedsgerichten“ unterscheiden.

Die Bindung von Zwangsschiedsgerichten

Zwangsschiedsgerichte haben sich vollumfänglich an die in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Grundrechte zu halten, da sie Gerichte iSd Art 6 EMRK sind (unter anderem EGMR 2.10.2018, 40575/10 und 67474/10, Mutu und Pechstein/Schweiz Rz 95). Sie zählen nämlich aufgrund ihrer gesetzlichen Anordnung zur staatlichen Gerichtsbarkeit und werden auch staatliche Sondergerichte bzw Sondertribunale genannt. Fehlt also einer Schiedsvereinbarung die Freiwilligkeit und/oder die Eindeutigkeit, wird das Schiedsgericht als Zwangsschiedsgericht behandelt. Damit gibt es keine Rechtfertigung für eine Einschränkung der durch Art 6 EMRK garantierten Rechte. Dies war bspw bei den Sportlern Claudia Pechstein (fehlende Freiwilligkeit) und Adrian Mutu (fehlende Eindeutigkeit) der Fall; hier wurde der internationale Sportgerichtshof (CAS = Court of Arbitration for Sport) als Zwangsschiedsgericht qualifiziert.

Die Bindung privat vereinbarter Schiedsgerichte

Inwieweit privat vereinbarte (und somit freiwillig sowie eindeutig eingerichtete) Schiedsgerichte sich an Art 6 EMRK halten müssen, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Auch EKMR und EGMR haben darüber noch keine ausdrückliche Auskunft gegeben. Freilich ist es weitgehend unstrittig, dass es sich bei freiwilligen Schiedsgerichten um keine staatlichen, sondern um private nichtstaatliche Einrichtungen handelt. Sollten sie also gegen die EMRK verstoßen, kann dies nicht dem jeweiligen Mitgliedstaat zugerechnet werden. Denn der Anwendungsbereich der EMRK richtet sich lediglich an die Mitgliedstaaten und somit an staatliche Gerichte bzw staatliche Organe. Daher sind freiwillige Schiedsgerichte nicht unmittelbar oder unter analoger Anwendung an die Verpflichtungen der EMRK gebunden.

Private werden durch die EMRK grundsätzlich nicht unmittelbar verpflichtet bzw können Private einander grundsätzlich nicht die Rechte der EMRK entgegenhalten. Doch aus der sog mittelbaren Drittwirkung ergibt sich, dass die Grundrechte der EMRK für private Parteien (bspw Sportler oder Verbände) durchaus beachtlich sind und eine gewisse Bedeutung haben. In der Literatur wird hierbei von einer verfassungsrechtlichen Grundentscheidung gesprochen.

In der mittelbaren Wirkung der Grund- und Menschenrechte der EMRK liegt die Basis für die Bindung der Schiedsgerichte an Art 6 EMRK. Die EMRK kommt dann ins Spiel, wenn eine Verbindung zwischen dem konkreten Schiedsverfahren zu den staatlichen Gerichten hergestellt wird. Zu denken ist hierbei an den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 611 ZPO. Die staatlichen Gerichte verlieren nämlich ihre kontrollierende und unterstützende Funktion durch die Einrichtung eines Schiedsgerichts nicht. Der Kreis wird dadurch geschlossen, dass die staatlichen Gerichte bei der Überprüfung eines Schiedsverfahrens sich ohnehin an die EMRK und ihre Grund- und Menschenrechte halten müssen. So üben sie eine Überwachungsfunktion aus, wobei unter anderem die Grundrechtskonformität des Schiedsverfahrens zu prüfen ist.

Dazu zwei Zitate aus der Literatur: i.) „Durch diese Verknüpfungen von privater und staatlicher Gerichtsbarkeit ergibt sich immerhin eine mittelbare Verpflichtung für Schiedsgerichte. Sie sind gehalten einen Schiedsspruch zu erlassen, dessen Wirksamkeit nicht von einer staatlichen Maßnahme bedroht ist.“ (Ebner/Schneider) und ii.) die dem ordre public zugehörenden Mindestgarantien des Art 6 EMRK seien „„gemeinsamer Nenner“ der Anforderungen an ein faires Verfahren vor einem Spruchkörper mit Streitentscheidungsfunktion, wie dies in den jeweiligen internationalen und nationalen Grundrechten und in einfachgesetzlichen Verfahrensordnungen seinen Ausdruck gefunden hat. Die EMRK hat also für die Tätigkeit des Schiedsgerichts selbst wohl nur – gewissermaßen mittelbar – insofern Bedeutung, als sie zur Konkretisierung dieser Grundsätze herangezogen werden kann.“ (Kodek)

Schiedsgerichte und der Umfang ihrer Bindung an Art 6 EMRK – Grundlagen

Bisher steht fest: i.) ein wirksamer Verzicht auf das Zugangsrecht zu einem staatlichen Gericht ist nur mittels freier, eindeutiger und rechtmäßiger Schiedsvereinbarung möglich, ii.) privat eingerichtete Schiedsgerichte haben (mittelbar bzw durch den ordre public) die Pflicht, sich an die sog Mindestgarantien des Art 6 EMRK zu halten und iii.) Zwangsschiedsgerichte müssen die Garantien des Art 6 EMRK vollends gewährleisten. Nun ist bzgl privatenSchiedsgerichten die Thematik zu klären, ob auf alle Organisations- und Verfahrensgarantien oder etwa bloß auf einzelne Teilgarantien verzichtet werden kann bzw welche im Schiedsverfahren verpflichtend einzuhalten sind.

Die Reichweite des Grundrechtsverzichts

Der Bindungsumfang geht mit der Reichweite des Grundrechtsverzichts einher. Doch ist die Reichweite des Rechtsschutzverzichts nicht eindeutig geklärt. Ein „blanket waiver“ (Pauschalverzicht, Totalverzicht) könne es aber nicht sein. Demnach ist man sich in der Literatur einig, dass die Parteien eines wirksam begründeten Schiedsverfahrens nicht zur Gänze auf die Garantien des Art 6 EMRK verzichten können. Aus der Rsp (EKMR 5.3.1962, 1197/61, X/Deutschland) ergeht, dass der sog partielle Verzicht (= Teilverzicht) jedoch zulässig ist. Einer Schiedsvereinbarung folgt nicht zwingend der Verzicht auf alle Garantien, die Art 6 EMRK gewährleistet. Daraus ergibt sich, dass bestimmte Verfahrensrechte im Schiedsverfahren nicht zwingend zu beachten, andere hingegen von verpflichtender Natur sind. Sowohl EKMR als auch EGMR haben die Unterscheidung zwischen obligatorischen und verzichtsfähigen Garantien bisher noch nicht geklärt. Es geht jedoch um die Frage, inwiefern die Rechte von Art 6 EMRK auf das Schiedsverfahren und dessen Rechtsschutzqualität ausstrahlen bzw, ob bei Mangelhaftigkeit sogar ein unwirksamer Verzicht vorliegen könnte.

In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Grenzen des Grundrechtsverzichts jedenfalls nur im Einzelfall geprüft werden können. Dennoch seien dabei die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 ZPO zu beachten, die auf den ersten Blick die Tätigkeit des Schiedsgerichts unter die Lupe nehmen. Im Umkehrschluss seien die Aufhebungsgründe aber die Grenze der Privatautonomie und bilden insofern den Rahmen für den zulässigen Inhalt der Schiedsvereinbarung und den Ablauf des Schiedsverfahrens. Der Aufhebungsantrag stelle das öffentliche Interesse der staatlichen Aufsicht über die Schiedsgerichtsbarkeit durch die ordentlichen Gerichte sicher und die Aufhebungsgründe seien sohin nicht verzichtbar. Das bedeute, dass private Parteien selbst im Zuge der Ausübung ihrer Privatautonomie keine materiell- oder verfahrensrechtliche Vereinbarung wirksam treffen können, die einen der Aufhebungstatbestände des § 611 Abs 2 ZPO realisiert.

Fazit und Ausblick

Zwangsschiedsgerichte sind verpflichtet, sich an Art 6 EMRK (zur Gänze) zu halten; privat vereinbarte Schiedsgerichte sind zumindest mittelbar daran gebunden, wobei hierfür verschiedene Begründungsansätze in der Literatur bestehen. Einen Totalverzicht auf die Organisations- und Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK kann man nicht abgeben, doch ist ein Teilverzicht in Hinblick auf die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 ZPO möglich.

Im letzten Beitrag werden die einzelnen Teilgarantien abgearbeitet und der Umfang des (sinnvollen) Verzichts in der (Sport-)Schiedsgerichtsbarkeit erläutert.

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Garantieverzicht, Verzichtsvoraussetzungen und Schiedsvereinbarung (4/6)

Im vorherigen Beitrag wurde erläutert, dass die Einrichtung von Schiedsgerichten verfassungskonform ist. Daneben wurde ein erster Einblick in die Garantien von Art 6 EMRK gegeben. Dieser Teil der Beitragsreihe beschäftigt sich mit dem Verzicht auf grundrechtliche Garantien (insb Art 6 EMRK) sowie mit den Voraussetzungen unter denen dies möglich ist. Dazu wird die Rolle der Schiedsvereinbarung unter die Lupe genommen.

Der Garantieverzicht und dessen Rechtsmäßigkeit im Schiedsverfahren

Aus der Rsp (EKMR 4.3.1987, 10881/84, R/Schweiz) folgt, dass Grundrechtsträger nicht verpflichtet sind, ihr Zugangsrecht zu einem ordentlichen Gericht wahrzunehmen. Es liegt bei ihnen, auf die Verfahrensgarantien innerhalb bestimmter Grenzen zu verzichten. Bei einer (wirksamen) Schiedsvereinbarung handelt es sich um einen solchen (Teil-)Verzicht (zB EKMR 5.3.1962, 1197/61, X/Deutschland). Art 6 EMRK verbietet die Streitbeilegung durch eigens geschaffene Schiedsgerichte und den damit einhergehenden Ausschluss der staatlichen Gerichte dabei nicht aus (zB EGMR 1.3.2016, 41069/12, Tabbane/Schweiz).

Eine andere Frage in diesem Zusammenhang ist, ob im konkreten Einzelfall wirksam auf das Zugangsrecht zur staatlichen Gerichtsbarkeit verzichtet wurde, also ob der einzelne Verzicht einer Partei wirksam begründet worden ist. Den Stellenwert des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und die vom EGMR geforderte strenge Prüfung der Umstände bei einem Zugangsverzicht zeigen folgende Ausführungen aus der Rs Deweer:„Das ‚Recht auf Zugang zu Gericht‘ [ist] ein konstitutives Element des Rechts auf ein faires Verfahren. […] Der Verzicht, der den Betroffenen ebenso wie der Rechtspflege unbestreitbare Vorteile bringt, verstößt im Grundsatz nicht gegen die Konvention. […] Das „Recht auf Zugang zu Gericht“ hat indessen eine zu große Bedeutung in einer demokratischen Gesellschaft, als dass jemand allein dadurch seinen Schutz verlieren könnte, dass er eine justizähnliche Vereinbarung unterschrieben hat. […] Auf einem Gebiet, das zum ordre public der Mitgliedstaaten des Europarates gehört, erfordert jegliche Maßnahme oder Entscheidung, von der behauptet wird, dass sie gegen Art. 6 [EMRK] verstoße, eine besonders sorgfältige Kontrolle.“

Die Bindung privater Schiedsgerichte an die rechtsstaatlichen Mindestgarantien ist obligatorisch. Grund dafür ist die gewollte Anerkennung des Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte. Aus diesen Überlegungen ergibt sich sohin die Frage, ob und inwiefern sich Schiedsgerichte an die Verfahrensgrundrechte des Art 6 EMRK zu halten haben.

Dabei darf man nicht übersehen, dass die lex arbitri (= das auf ein schiedsgerichtliches Verfahren anwendbare Recht, also insb §§ 577-618 ZPO) im Gegensatz zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit von der Privatautonomie geprägt ist und sohin eine gewisse Flexibilität besitzt, also zwingende Vorschriften daher Ausnahmecharakter haben. Zwingende Bestimmungen bzw Schranken der Disposibilität gehen aus dem Recht auf ein faires Verfahren, dem Recht auf Gehör, dem Recht auf Zugang zu einem Gericht, dem in Art 83 Abs 2 B-VGgewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter, allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw dem ordre public oder den Sonderbestimmungen zu Konsumenten und Arbeitsrechtssachen (§ 617 f ZPO) hervor.

Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung als Verzicht auf Art 6 EMRK

Durch die Schiedsvereinbarung unterwerfen sich die Verfahrensparteien der Entscheidung eines Schiedsgerichts und verzichten somit rechtmäßig zum Teil auf den Rechtsschutz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wie im allgemeinen Vertragsrecht sind hierfür jedenfalls übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien von Nöten. Diese Willensübereinstimmung spiegelt sich in der Schiedsvereinbarung wider, wodurch die Interessen der Parteien gesichert und der ordentliche Rechtsweg aufgegeben wird. Das Fundament eines Schiedsverfahrens ist also eine gültige Schiedsvereinbarung.

Die Bedingungen des Art 6 EMRK für einen wirksamen Grundrechtsverzicht

Unter anderem aus der Rsp des EGMR zu den Fällen des ehemaligen rumänischen Fußballers  Mutu und der deutschen Eisschnellläuferin Pechstein (EGMR 2.10.2018, 40575/10 und 67474/10) lassen sich folgende Kriterien herausfiltern, die vorliegen müssen, damit der (durch die Schiedsvereinbarung begründete) Verzicht auf die Garantien des Art 6 EMRK nicht mit der EMRK in Konflikt steht.

Freiwilligkeit

Zu den zu erfüllenden Bedingungen zählt auf jeden Fall der Verzicht auf Zwang; das verlangt ein völkerrechtliches Übereinkommen, das auf der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Freiheit gegründet ist.“ (EGMR 27.2.1980, 6903/75, Deweer/Belgien Rz 49)

Gemeint ist damit ein Verzicht ohne Irrtum, Zwang und Unkenntnis. Die Freiwilligkeit muss verpflichtend vorliegen, sie ist also unabdingbar. Der Verzicht auf die Garantien des Art 6 EMRK ist nur dann mit Art 6 EMRK vereinbar, wenn er freiwillig, also zwangslos und ohne Willensmängel, erfolgt. In der Literatur wird zuweilen die Meinung vertreten, dass es sich hierbei sogar um die wichtigste Voraussetzung für den Grundrechtsverzicht handelt.

In der Sportschiedsgerichtsbarkeit ist das Freiwilligkeitsmerkmal sowohl in der Literatur als auch in der Rsp eine heiß diskutierte Angelegenheit. Gerade darin liegt der kritische Punkt der Sportschiedsgerichtsbarkeit.

Im Verhältnis zwischen Sportlern und Vereinen/Verbänden sieht man oft eine mangelnde Balance. Die Verbände seien idR Monopolisten, Vereine seien üblicherweise finanziell unabhängiger als ihre Athleten. Um die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht zu gefährden, müsse man bei der Freiwilligkeit der Erklärungen beider Parteien Vorsicht walten lassen. Hier herrscht auch ein Meinungsstreit: Die einen sehen einen Zwang als unerheblich an, wenn das Schiedsgericht unabhängig, das Verfahren fair und der effektive Rechtsschutz garantiert ist. Die anderen sehen in einer Schiedsklausel bzw im Verzicht auf den staatlichen Rechtsschutz an sich schon einen grundrechtlichen Eingriff in das Recht auf Zugang zu einem Gericht, dem bei Vorliegen wirtschaftlicher oder sozialer Ungleichheiten zwischen den Parteien die Unwirksamkeit folgen kann. Dies ergehe aus dem Prinzip der absoluten Freiwilligkeit der Parteien.

Im heimischen Fußball wird bezüglich des Freiwilligkeitsmerkmals die Meinung vertreten, dass die Freiwilligkeit des Abschlusses der Schiedsvereinbarung zwischen der Fußball-Bundesliga (BL) und ihren Mitgliedsvereinen mit Fug und Recht bezweifelt werden kann. Andere meinen aber, dass es den Vereinen als Mitglieder der BL bei entsprechender Stimmenmehrheit durch eine Satzungsänderung durchaus möglich sei, das Ständig Neutrale Schiedsgericht (StNSchG) und die dazugehörige Verfahrensordnung zu beseitigen. Die Frage der Freiwilligkeit der Unterwerfung stelle sich aber auf einer anderen Ebene. Denn § 4 Abs 2 BL-Satzungen zwingt die Fußballvereine, die Regelwerke der UEFA und FIFA anzuerkennen. Blickt man in weiterer Folge in die UEFA-Statuten (Ausgabe 2021) bzw FIFA-Statuten (Ausgabe September 2020), dann lässt sich ein faktischer Zwang erkennen:

Art 60 UEFA-Statuten: „Die Verbände müssen eine Bestimmung in ihre Statuten aufnehmen, wonach nationale Streitsachen, die aus der Anwendung ihrer Statuten oder Reglemente oder im Zusammenhang mit diesen entstehen, unter Vorbehalt ihrer nationalen Gesetzgebung, in letzter Instanz unter Ausschluss aller ordentlichen Gerichte einem unabhängigen und unparteiischen Schiedsgericht unterbreitet werden.“

Art 59 FIFA-Statuten: „Die Verbände sind verpflichtet, in ihre Statuten oder Reglemente eine Bestimmung aufzunehmen, wonach es bei Streitigkeiten innerhalb des Verbands oder bei Streitigkeiten, die die Ligen, Mitglieder der Ligen, Klubs, Mitglieder der Klubs, Spieler, Offizielle und weitere Verbandsangehörige betreffen, verboten ist, an staatliche Gerichte zu gelangen […]. Anstelle staatlicher Gerichte ist eine Schiedsgerichtsbarkeit vorzusehen. Die genannten Streitigkeiten sind einem unabhängigen und ordnungsgemäss einberufenen Schiedsgericht […] vorzulegen.

Die Verbände sind zudem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Regelung innerhalb des Verbands, sofern nötig durch Überbindungsverpflichtung, vorgesehen ist. Sie haben die Betroffenen bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zu sanktionieren und vorzusehen, dass Berufungen gegen solche Sanktionen unter Ausschliessung staatlicher Gerichtsbarkeit ebenfalls grundsätzlich und in gleicher Weise der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt sind.“

Die Disziplinarmaßnahmen der UEFA etwa sind dabei nicht zu vernachlässigen. Bei Erfüllung eines Disziplinartatbestandes nach Art 52 UEFA-Statuten droht den Vereinen/Verbänden zB gemäß Art 53 Abs 1 lit n UEFA-Statuten der Ausschluss aus laufenden und/oder zukünftigen Wettbewerben. Da stellt sich die Frage, ob die Nichtteilnahme österreichischer Vereine an internationalen Fußballspielen erstrebenswert wäre.

Eindeutigkeit

Zweite Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist, dass dieser in eindeutiger Weise erklärt wird (bspw EGMR 23.2.1999, 31737/96, Suovaniemi/Finnland). Im Hinblick auf die Formerfordernisse ist es nicht von Belang, ob der Verzicht ausdrücklich oder konkludent abgegeben wird. Mindestvoraussetzung ist eben die Eindeutigkeit des Verzichts. Diese ist gerade bei der konkludenten Erklärung bedeutsam. Es geht dabei also um den eindeutigen Willen des Grundrechtsträgers, wobei kein zweideutiger Verzicht vorliegen darf. Bei der Eindeutigkeit des Verzichts ist die Frage entscheidend, ob der Betroffene „in vollem Bewusstsein auf sein Recht verzichtet, dass sein Streit durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht entschieden wird“.

Öffentliche Interessen oder Rechte anderer

Schlussendlich darf der Verzicht nicht von wichtigen öffentlichen Interessen oder Rechten anderer tangiert werden. Dh der Grundrechtsverzicht und somit das Schiedsverfahren dürfen nicht unangemessen oder unbillig sein. Dafür ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit vorzunehmen. Die Art dieser öffentlichen Interessen ist nicht begrenzbar. Doch können sie sich etwa aus dem Kartell- und Steuerrecht sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit von Schiedssprüchen ergeben.

Formerfordernisse

Ein wirksamer Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Daher reicht eine konkludente Erklärung aus, wobei bei dieser das Eindeutigkeitskriterium besonders zu beachten ist. Selbstverständlich ist auch ein (eindeutiger) mündlicher Verzicht unproblematisch. Hinsichtlich der Formerfordernisse für einen Verzicht auf Art 6 EMRK darf man nicht vergessen, dass dies zumeist in der Praxis keine Probleme aufwirft. Denn aufgrund von § 583 Abs 1 ZPO und internationalen Erfordernissen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche bedarf es ohnehin der Schriftlichkeit.

Formerfordernisse bei der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit von Vereinen und Sportlern im österreichischen Fußball

Grundsätzlich müssen sich bloß die nationalen Sportverbände (zB der ÖFB) als unmittelbare Mitglieder an die Regularien des Weltsportverbandes (FIFA) halten. Sportler (= Mitglieder der Vereine) und Vereine (= Mitglieder der nationalen Verbände) stehen in der Verbandspyramide weiter unten und sind daher mittelbare Mitglieder des Weltdachverbandes oder arbeitsvertraglich gebundene Dritte (zB Berufsfußballer). Ergo kann sich für sie keine unmittelbare Verpflichtung zur Achtung der Statuten des Weltverbandes ergeben. Gelöst wird dies entweder mit der sog Doppelverankerung (Mittelbare Mitglieder werden durch entsprechende Anordnung in den Weltverbandsregelwerken zur Achtung der Rechte und Pflichten des Weltverbandes verpflichtet; nachgeordnete Verbände und Vereine müssen diese Anordnungen in ihre jeweiligen Statuten in weiterer Folge übernehmen) oder Athletenvereinbarungen (Vertrag zwischen mittelbaren Mitgliedern und arbeitsvertraglich gebundenen Dritten mit dem Weltsportverband [siehe bspw den Spielerpass für Fußballer]). Schiedsvereinbarungen sind eben oft Teil solcher Athletenvereinbarungen.

Zur Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit in Vereinsstatuten im Verhältnis zwischen Vereinen/Verbänden und ihren unmittelbaren Mitgliedern selbst bestehen drei unterschiedliche Meinungen zur Wirksamkeit: i.) Vereinbarung der Schiedsklausel durch Vereinsbeitritt unter Einhaltung des in den Statuten vorgesehenen Verfahrens (bspw auch mündlich), ii.) Vereinbarung der Schiedsklausel durch schriftlichen Vereinsbeitritt und iii.) Vereinbarung der Schiedsklausel in einer eigenen schriftlichen Zusatzvereinbarung neben dem Vereinsbeitritt.

Für den heimischen Fußballsport spielt dies im Verhältnis zwischen den Vereinen und der BL in der Praxis insofern keine Rolle, als die Vereine als Lizenzbewerber gemäß Nr 9.2.1 a) lit b) der BL-Lizenzbestimmungen im Rahmen des Lizenzantrages (§ 6 Abs 1 BL-S) bzw der zu erfüllenden rechtlichen Lizenzkriterien jeweils eine Schiedsvereinbarung, die die Zuständigkeit des StNSchG regelt, einzureichen haben. Sohin kann die BL mit den Vereinen eine Schiedsvereinbarung über alle in der Zukunft liegenden Rechtsstreitigkeiten (bis zum 1.7. des folgenden Jahres) aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis vereinbaren.

Bei Arbeitnehmern der BL (zB Funktionäre und Schiedsrichter) ist dies aufgrund von § 9 ASGG nicht möglich. Denn in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bedarf es einer „Ad-hoc“-Schiedsvereinbarung. Dahingehend wurde in § 1 Abs 2 lit e letzter Satz der Verfahrensordnung des StNSchG (VOStNSchG) festgelegt, dass es für Streitigkeiten, welche unter die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts fallen, einer gesonderten Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit bedarf, um wirksam die Zuständigkeit des StNSchG zu begründen.

Obwohl die Spieler grundsätzlich Arbeitnehmer ihrer Vereine sind, darf man eben § 1 Abs 2 lit e erster Satz VOStNSchG nicht übersehen. Denn auch hier können Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis vorliegen, womit dann ebenso das StNSchG zuständig und für den jeweiligen Spieler eine Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit notwendig wäre.

Bei den arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten ist spannend zu beobachten, dass bis 2011 kein einziges Mal das StNSchG angerufen, sondern immer der ordentliche Rechtsweg bestritten wurde.

Für das Verhältnis zwischen den Spielern und den Vereinen ergibt sich aus dem Kollektivvertrag für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (Stand 1.7.2018) hinsichtlich Schieds- und Schlichtungsklauseln, dass Dienstverträge für gewisse Arten von Streitigkeiten die Beilegung durch eine Schlichtungsstelle oder ein Schiedsgericht vorsehen können. Weiters ist Schiedsklausel nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

Allgemein müssen hier die Sonderbestimmungen des § 618 ZPO im Schiedsverfahren bzgl Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 Abs 1 ASGG erwähnt werden. Diese Schutzbestimmungen haben (auch in Hinblick auf § 9 Abs 2 ASGG) das Ziel, das Prinzip der absoluten Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung der Parteien zu sichern und Arbeitnehmer vor dem Verlust des Zugangs zu den Gerichten zu schützen.

Fazit und Ausblick

Durch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung können Grundrechtsträger teilweise unter Einhaltung gewisser Bedingungen auf die Garantien des Art 6 EMRK verzichten. Was die Formerfordernisse zur Vereinbarung einer Schiedsklausel im (österreichischen) Fußball angeht, bestehen unterschiedliche Meinungen bzw sind einige Besonderheiten zu beachten.

Der nächste Beitrag widmet sich der Frage, inwiefern (Sport-)Schiedsgerichte an Art 6 EMRK gebunden sind.

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Die Verfassungskonformität der Schiedsgerichtsbarkeit (3/6)

Nachdem die beiden ersten Beiträge unter anderem die Wichtigkeit von Schiedsgerichten im organisierten Sport (Stichwort: „Trend zu Schiedsgerichten“) zum Inhalt hatten, behandelt dieser Teil der Beitragsreihe einerseits die Frage, ob Schiedsgerichte überhaupt mit der österreichischen Verfassung im Einklang stehen, und andererseits gibt er einen Einblick in die Garantien von Art 6 EMRK.

Schon in den §§ 270 ff der Allgemeinen Gerichtsordnung vom 1.5.1781, die den Zivilprozess damals kodifizierte und im Jahr 1898 durch die ZPO ersetzt wurde, fanden sich Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit. Das schiedsgerichtliche Verfahren hat sohin eine lange Historie. Da sich die österreichische Schiedsgerichtsbarkeit in den letzten Jahrzehnten in der Praxis zu einer ernst zu nehmenden Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit entwickelte, beschäftigte sich die Wissenschaft intensiv mit der Verfassungsmäßigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens.

Das zivilrechtliche Verfahren findet in den Art 82 ff Eingang in die Verfassung, Bestimmungen zum Schiedsverfahren sucht man allerdings vergeblich im B-VG. Anders ist dies bspw in Frankreich oder Venezuela. Demgegenüber enthält die ZPO seit ihrem Inkrafttreten 1898 in den §§ 577 ff einen eigenen Abschnitt hinsichtlich des Schiedsverfahrens. Sohin ist eine parallele Entwicklung – Verfassungsrecht einerseits und Schiedsgerichtsbarkeit der ZPO andererseits – zu beobachten, wobei das Verfassungsrecht besonders durch die EMRK, die GRC sowie der diesbezügliche Rsp geprägt wurde.

Begründungsansätze für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtbarkeit

Grundsätzlich steht eines fest: Die privatautonom vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit iSd §§ 577 ff ZPO ist mit der österreichischen Bundesverfassung vereinbar. Dafür gibt es mehrere Begründungsansätze:

Historischer Ansatz

Eine mögliche Begründung für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit ist die historische Entwicklung, wobei § 1391 ABGB hier als Ursprung dient:

Der Vertrag, wodurch Parteyen zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.“

Mit der Gerichtsordnung ist dabei die oben erwähnte Allgemeine Gerichtsordnung aus 1781 gemeint. Seit dem Inkrafttreten der ZPO verweist die Bestimmung auf die §§ 577 ff ZPO. Der VfGH meint dazu (VfSlg 2519/1953):

Die geschichtliche Wurzel der Schiedsgerichtsbarkeit überhaupt bildet § 1391 ABGB, der die vertragsmäßige Konstituierung von Schiedsgerichten zuläßt und hinsichtlich der näheren Regelung auf die Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsordnung (§§ 270 ff) verweist, an deren Stelle die §§ 577 bis 599 ZPO. getreten sind. Damit ist zum erstenmal neben die staatlichen Gerichte eine Gruppe von nichtstaatlichen Gerichten getreten.“

Ein weiterer historischer Aspekt ist, dass der Verfassungsgesetzgeber im Jahr 1920 die Bestimmungen der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren vorgefunden und zugleich gebilligt hat. Auch der oben angeführte § 1391 ABGB wurde seit 1812 nicht verändert und durch die Einführung der Bundesverfassung im Jahr 1920 nicht berührt.

Privatautonomer Ansatz

Nach dieser These eröffnet sich für den einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit, sowohl die staatliche Gerichtsbarkeit als auch die Schiedsgerichtsbarkeit zu akzeptieren, wenn bestimmte sachliche Voraussetzungen bestehen. Die Vereinbarung eines nichtstaatlichen und somit alternativen Streitbeilegungsverfahrens sei Ausfluss der Privatautonomie, die es den Parteien ermögliche, ihre Rechtsbeziehungen materiell- sowie verfahrensrechtlich zu vereinbaren. In der staatlichen Anerkennung des privatautonom vereinbarten Schiedsgerichts, des Schiedsverfahrens sowie des Schiedsspruchs und dessen normativer Wirkung liegt die Besonderheit der Schiedsgerichtsbarkeit.

Daneben sieht man in der privatautonomen Schiedsgerichtsbarkeit auch einen Ausfluss des ungeschriebenen „Grundrechts auf Privatautonomie“, das in Österreich von der Eigentumsgarantie (Art 5 StGG) umfasst ist.

Weitere Argumente für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit

Internationaler Vergleich: Hier ist zu erkennen, dass es in allen liberalen Rechtsstaaten möglich ist, die staatliche Gerichtsbarkeit durch ein privatautonomes Schiedsverfahren und einen normativ wirkenden Schiedsspruch zu ersetzen. IdR sind in diesen Ländern auch keine schiedsgerichtlichen Garantien in den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen aufzufinden.

Das NYU (Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200 idF BGBl III Nr. 2020/83): Daraus ergibt sich eine völkerrechtliche Verpflichtung, ausländische Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche anzuerkennen und letztere zu vollstrecken. Es wäre widersprüchlich, wenn österreichische Gerichte Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche anerkennen und vollstrecken, man jedoch von der Verfassungswidrigkeit der eigenen Schiedsgerichtsbarkeit ausgehen würde.

Die Rsp des EGMR: Hiernach tangiert Art 6 Abs 1 EMRK den Austausch der staatlichen Gerichtsbarkeit durch private Schiedsgerichte nicht. Denn „Article 6 [EMRK] does not preclude the setting up of arbitral tribunals in order to settle disputes between private entities.“ (EGMR 3.4.2008, 773/03, Regent Company/Ukraine, Rn 54)

Das Verhältnis zum staatlichen Rechtsprechungsmonopol

Wesentliche Voraussetzung für die verfassungsmäßige Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ist, dass das staatliche Rechtsprechungsmonopol die private Streitbeilegung akzeptiert.

Hier bestehen unterschiedliche Meinungen, wie die private Schiedsgerichtsbarkeit mit dem staatlichen Rechtsprechungsmonopol harmonisiert werden kann bzw ob und in welchem Ausmaß der Staat das Monopol für die Rsp überhaupt innehat:

Die erste Auffassung geht davon aus, dass in der Schiedsgerichtsbarkeit iSd §§ 577–618 ZPO keine Durchbrechung des Rechtsprechungsmonopols liege, da die staatliche Gerichtsbarkeit entweder selbst normativ über Rechtsstreitigkeiten entscheide oder die Entscheidung durch privatautonom eingerichtete Schiedsgerichte dulde und sich die Kontrolle darüber vorbehalte. Sohin sei die privatautonome Schiedsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung sei darüber hinaus kein Entzug des gesetzlichen Richters, da Art 83 Abs 2 B-VG nur vor staatlichem Handeln schütze und die freiwillige Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht darunter falle.

Eine zweite Meinung sieht in der staatlichen Anerkennung der Entscheidung eines Schiedsgerichts eine Durchbrechung des staatlichen Justizmonopols und eine „funktionale Privatisierung der Gerichtsbarkeit“. Die Durchbrechung dürfe nur erfolgen, wenn der Gesetzgeber gewisse Voraussetzungen bzw Schranken einhalte, da andernfalls die Verfassungswidrigkeit der Anerkennung folge. Schiedsverfahren und -sprüche seien nicht vom Gesetzgeber anzuerkennen, wenn sie gegen wesentliche öffentliche Interessen verstoßen. Aus diesem Grund habe er verfahrensrechtliche und inhaltliche – vom Schiedsgericht verpflichtend einzuhaltende – Mindestvoraussetzungen und die Möglichkeit der Anfechtung und Aufhebung des Schiedsspruchs bei Verstoß gegen diese zu schaffen. Die Konkretisierung der Gründe, wann ein Schiedsspruch aufzuheben ist, liege beim Gesetzgeber, wobei nur schwerwiegende Verstöße gegen verfahrensrechtliche oder inhaltliche Regelungen zur Aufhebung führen sollen. Auch könne der Gesetzgeber aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmte Angelegenheiten als nicht objektiv schiedsfähig deklarieren und diese somit von der Schiedsgerichtsbarkeit ausschließen.

Die Verfahrensgrundrechte des Art 6 EMRK im Schiedsverfahren

Aus grundrechtlicher Perspektive hat im Schiedsverfahren in erster Linie Art 6 EMRK Bedeutung. Mit Blick auf die folgenden Beiträge wird er nun kurz vorgestellt.

Der Anwendungsbereich und die Garantien des Art 6 EMRK

Wenngleich in der Sportschiedsgerichtsbarkeit auch strafrechtliche Streitigkeiten auftreten können, sind überwiegend zivilrechtliche Streitigkeiten von Bedeutung. Aus diesem Grund wird einzig auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art 6 Abs 1 EMRK eingegangen.

Der Schutzbereich

Art 6 Abs 1 EMRK lautet:

Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. […].“

IdR kann bei Angelegenheiten in Schiedsverfahren allgemein von „zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen“ gesprochen werden. Bei den zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Athleten und Sportverbänden ist Art 6 Abs 1 EMRK grundsätzlich anwendbar. Zu beachten ist diesbezüglich, dass sowohl natürliche Personen als auch Vereine (und somit auch Verbände) als juristische Personen nach ihrer Entstehung und vor ihrer Auflösung Grundrechtsträger sind. Gerade iZm den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK ist der grundrechtliche Schutz von juristischen Personen relevant.

Die Organisations– und Verfahrensgarantien

Bei den grundrechtlich gewährleisteten Rechten des Art 6 EMRK unterscheidet man zwischen den Organisations- und den Verfahrensgarantien. Im Grunde werden jedermann das Recht auf Zugang zu einem Gericht bzw die Entscheidung durch ein Gericht und die Einhaltung der vorgesehenen Verfahrensrechte verfassungsrechtlich eingeräumt.

Organisationsgarantien

Das Recht auf Zugang zu einem Gericht: Der Gerichtsbegriff ist dabei nicht mit dem nationalen des B-VG zu verwechseln. Gefordert ist ein sog Tribunal, also ein auf Gesetz beruhendes „Gericht“. Dem Tribunal muss eine judizielle Funktion zukommen. Daher müssen Zusammensetzung, Organisation und Verfahren in einer generell-abstrakten, zugänglichen und ausreichend bestimmten staatlichen Rechtsvorschrift vorgesehen werden. Sowohl ordentliche Gerichte als auch VfGH, VwGH, BVwG und die LVwG sind „Tribunale“ iSd Art 6 EMRK.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Unabhängig ist das Gericht, wenn es gegenüber anderen Staatsgewalten und (iVm der Unparteilichkeit) gegenüber den Parteien des Verfahrens autonom ist. Die Unparteilichkeit ist gegeben, wenn das Gericht (bzw dessen Richter) nicht voreingenommen ist. Die beiden Merkmale sind nicht einfach voneinander zu differenzieren, doch müssen sie objektiv (äußerer Anschein) und subjektiv (tatsächliche Begebenheiten) vorliegen.

Allgemeine Verfahrensgarantien

Öffentlich mündliche Verhandlung: Die Öffentlichkeit betrifft nicht nur die Verhandlung, sondern auch die Verkündung des Urteils. Die (Volks-)Öffentlichkeit kann unter gewissen Umständen ausgeschlossen werden bzw kann eine mündliche Verhandlung entfallen. Auch ist der Verzicht auf die mündliche Verhandlung durch die Parteien möglich.

Faires Verfahren im engeren Sinn („fair hearing“): Diese Garantie verlangt, dass die Rechtssache in billiger Weise gehört wird. Damit soll ein effektiver Rechtsschutz für den Betroffenen gesichert werden. Dafür stehen dem Einzelnen folgende Garantien zu: das Recht auf Gehör (das Recht auf Offenlegung der Beweismaterialen, das Recht auf Stellungnahme zu Beweisaufnahmen über strittige Tatsachen und das Recht auf sorgfältige Prüfung der Parteivorbringen), das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung und va das Recht auf Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit in einem kontradiktorischem Verfahren (= Verfahren, bei dem die Parteien entgegengesetzte Interessen haben). Die Waffengleichheit und das Recht auf Gehör sind dabei die wichtigsten Teilgarantien von Art 6 EMRK.

Angemessene Verfahrensdauer: Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Dabei sind insb die Komplexität des Falles und das Verhalten der Parteien, die Bedeutung für den Betroffenen als subjektives Element und die Anzahl an Instanzen und Verhandlungen wesentliche Merkmale.

Fazit und Ausblick

Die österreichische Verfassung steht der Schiedsgerichtsbarkeit nicht entgegen, wobei dies auf verschiedene Art und Weise begründet wird. Selbiges gilt für das Verhältnis zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit. Gerade Art 6 EMRK spielt eine wesentliche Rolle, wenn es um Grundrechte und die Schiedsgerichtsbarkeit geht. Schiedsgerichtliche Angelegenheiten werden wiederum von den Teilgarantien des Art 6 EMRK geschützt.

Der nächste Beitrag gibt einen Überblick über den Garantieverzicht und dessen Rechtsmäßigkeit im Schiedsverfahren, den Abschluss einer Schiedsvereinbarung als Verzicht auf Art 6 EMRK und die Bedingungen für einen wirksamen Grundrechtsverzicht.

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