Schlagwortarchiv für: Schiedsgerichtsbarkeit

Der Fall Valieva und die Ad Hoc Kammer des Internationalen Sportgerichtshofes

Für großes Aufsehen sorgt in diesen Tagen eine Entscheidung der Ad Hoc Kammer des Internationalen Sportgerichtshofes (Court of Arbitration for Sport – kurz: CAS) bei den Olympischen Winterspielen in Peking.

Kurzum: Die erst 15-jährige Eiskunstläuferin Kamila Valieva (Athletin des Russischen Olympisches Komitee – kurz: ROC) durfte trotz einer positiven Dopingprobe an weiteren Wettkämpfen teilnehmen. Dabei hielt die Ad Hoc Kammer des CAS allerdings fest, dass damit nur der vorläufige Ausschluss der Athletin von den Olympischen Spielen vom Tisch gewesen sei. Ob sie durch die positive A-Probe aber gegen den Welt-Anti-Doping-Code (Details dazu hier) verstoßen hat oder nicht, wird noch ermittelt. Kurios dabei: Einerseits wurde die A-Probe am 25.12.2021 abgegeben, das Ergebnis lag jedoch erst am 8.2.2022, und damit nach dem Sieg des ROC im Mannschaftswettbewerb im Eiskunstlauf, vor. Andererseits wird die Siegerehrung für diesen Bewerb nicht während der Olympischen Winterspiele stattfinden, sondern erst, wenn die Ermittlungen in dieser Causa abgeschlossen sind. Die internationale Presse und die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) kritisierten die Entscheidung des Panels um den Vorsitzenden Fabio Iudica und den Schiedsrichtern Jeffrey Benz und Dr. Vesna Bergant Rakočeviċ. Eine kleine Zusatzinfo: Valieva verpasste am letzten Donnerstag (17.2.2022) den Sprung aufs Podest beim Einzelwettbewerb der Damen und holte nur Blech. So kann diese Siegerehrung wenigstens noch in Peking stattfinden. Wäre Valieva auf dem „Stockerl“ gelandet, hätte auch diese Medaillenvergabe verschoben werden müssen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich einige Fragen, darunter etwa: Was ist überhaupt ein Ad Hoc Schiedsgericht des CAS? Wann werden sie eingesetzt? Hier ein kurzer Überblick.

Die Ad Hoc Divisions des CAS

Der International Council of Arbitration for Sport (ICAS), das oberste Organ der CAS-Struktur und hauptsächlich zuständig für die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Struktur und der Parteienrechte in den Schiedsverfahren, installierte im Zuge der Vorbereitung für die Olympischen Sommerspiele in Atlanta im Jahr 1996 die erste sog Ad Hoc Division. Deren Aufgabe war es, rechtliche Streitfälle während der Sportveranstaltung in maximal 24 Stunden endgültig zu entscheiden. Um dies zu gewährleisten, waren zwei Co-Präsidenten und 12 Schiedsrichter vor Ort, um im Falle des Falles Schiedspanels einzurichten und rasch (=ad hoc) Entscheidungen zu treffen. Dieses erstmalig eingesetzte (einfache, flexible und kostenlose) Sonderverfahren wurde von Teilnehmern in Atlanta sechs Mal in Anspruch genommen. Da sich der Einsatz der Ad Hoc Division bewährte, kam bei jeder Sommer- und Winterolympiade seit 1996, den Commonwealth Games seit 1998, den Europäischen Meisterschaften der UEFA seit 2000 und dem FIFA World Cup seit 2006 jeweils eine Ad Hoc Kammer zum Einsatz.

Rechtliche Grundlage

In der Schiedsordnung für die Ad-hoc-Abteilung des CAS für die Olympischen Spiele finden sich 23 Artikel, wobei die ersten beiden Artikel dabei die Anwendung der Bestimmungen, die Zuständigkeit des CAS und die Ad Hoc Kammer behandeln.

Artikel 1 – Anwendung der vorliegenden Regeln und Zuständigkeit des CAS

Zweck dieser Regeln ist es, im Interesse der Athleten und des Sports die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten […] zu ermöglichen, soweit sie während der Olympischen Spiele oder während eines Zeitraums von zehn Tagen vor der Eröffnungszeremonie der Olympischen Spiele entstanden sind. Wird ein Schiedsverfahren gegen eine Entscheidung des IOC, eines NOC, eines Internationalen Verbandes oder eines Organisationskomitees für die Olympischen Spiele beantragt, so muss der Antragsteller vor Einreichung eines solchen Antrags alle internen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben, die ihm nach den Statuten oder Vorschriften der betreffenden Sportorganisation zur Verfügung stehen, es sei denn, die zur Ausschöpfung der internen Rechtsbehelfe erforderliche Zeit würde die Berufung bei der Ad-hoc-Kammer des CAS rechtfertigen.“

Artikel 2 – Ad Hoc Kammer

Für den in Artikel 1 festgelegten Zeitraum errichtet der ICAS eine Ad-hoc-Kammer des CAS […], deren Aufgabe es ist, die von Artikel 1 erfassten Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren vor Panels beizulegen, die in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln eingerichtet wurden. Die Ad-hoc-Kammer besteht aus Schiedsrichtern, die auf einer Sonderliste stehen, einem Präsidenten, einem Co-Präsidenten und einem Gerichtsbüro.“

Daneben werden unter anderem explizite Vorgaben über die Liste der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache, die Inhaltserfordernisse eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person, die Bildung des jeweiligen Panels, die Unabhängigkeit und Qualifikation sowie die Disqualifikation und Abberufung von Schiedsrichtern, den Verfahrensablauf vor dem eingesetzten Panel, das Zeitlimit für das Panel hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung, die sofortige Vollstreckbarkeit und den (grundsätzlichen) Rechtsmittelausschluss getroffen.

Fazit

Die Erfindung der Ad Hoc Kammern bei sportlichen Großereignissen bringt einerseits den Vorteil, dass in rechtlichen Streitigkeiten umgehend eine Entscheidung vorliegt und somit Verzögerungen vermieden werden. Andererseits kann dadurch bei den Schiedsrichtern großer Druck entstehen, dem sie sich aber wohl bereits vorher bewusst waren. Gerade der Fall der Eiskunstläuferin Valieva rückte bei der laufenden Winterolympiade in Peking in das Spotlight der Öffentlichkeit. Die dabei ergangene Entscheidung des zuständigen Panels war für viele unverständlich. ME ist sie aber in Anbetracht des Alters der Athletin, der notwendigen (!) Ermittlungen bezüglich der positiven A-Probe und den Auswirkungen bei einer möglichen (im Nachhinein) falschen Entscheidung durchaus vertretbar. Man stelle sich nur vor, man müsse dem russischen Toptalent im Eiskunstlauf nach Ende der olympischen Spiele erklären, sie wurde zu Unrecht von ihren Wettbewerben ausgeschlossen und sie müsse nun vier Jahre auf die nächste Olympiade warten. Da erscheint das gegenwärtige Ergebnis zwar unorthodox, doch muss ja nur eine Siegerehrung nachgeholt werden…

Bild: © Shutterstock/thodonal88
Stock-Foto ID: 398290300

(Sport-)Schiedsgerichte, Bindung an Art 6 EMRK und Bindungsumfang (5/6)

Im letzten Beitrag wurden die Voraussetzungen vorgestellt, unter denen man wirksam auf die Garantien von Art 6 EMRK verzichten kann. Dieser Beitrag behandelt in weiterer Folge die Frage, ob und, wenn ja, inwiefern Schiedsgerichte an die Teilgarantien von Art 6 EMRK gebunden sind. Für das „Ob“ muss man zunächst zwischen privatautonom eingerichteten Schiedsgerichten und „Zwangsschiedsgerichten“ unterscheiden.

Die Bindung von Zwangsschiedsgerichten

Zwangsschiedsgerichte haben sich vollumfänglich an die in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Grundrechte zu halten, da sie Gerichte iSd Art 6 EMRK sind (unter anderem EGMR 2.10.2018, 40575/10 und 67474/10, Mutu und Pechstein/Schweiz Rz 95). Sie zählen nämlich aufgrund ihrer gesetzlichen Anordnung zur staatlichen Gerichtsbarkeit und werden auch staatliche Sondergerichte bzw Sondertribunale genannt. Fehlt also einer Schiedsvereinbarung die Freiwilligkeit und/oder die Eindeutigkeit, wird das Schiedsgericht als Zwangsschiedsgericht behandelt. Damit gibt es keine Rechtfertigung für eine Einschränkung der durch Art 6 EMRK garantierten Rechte. Dies war bspw bei den Sportlern Claudia Pechstein (fehlende Freiwilligkeit) und Adrian Mutu (fehlende Eindeutigkeit) der Fall; hier wurde der internationale Sportgerichtshof (CAS = Court of Arbitration for Sport) als Zwangsschiedsgericht qualifiziert.

Die Bindung privat vereinbarter Schiedsgerichte

Inwieweit privat vereinbarte (und somit freiwillig sowie eindeutig eingerichtete) Schiedsgerichte sich an Art 6 EMRK halten müssen, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Auch EKMR und EGMR haben darüber noch keine ausdrückliche Auskunft gegeben. Freilich ist es weitgehend unstrittig, dass es sich bei freiwilligen Schiedsgerichten um keine staatlichen, sondern um private nichtstaatliche Einrichtungen handelt. Sollten sie also gegen die EMRK verstoßen, kann dies nicht dem jeweiligen Mitgliedstaat zugerechnet werden. Denn der Anwendungsbereich der EMRK richtet sich lediglich an die Mitgliedstaaten und somit an staatliche Gerichte bzw staatliche Organe. Daher sind freiwillige Schiedsgerichte nicht unmittelbar oder unter analoger Anwendung an die Verpflichtungen der EMRK gebunden.

Private werden durch die EMRK grundsätzlich nicht unmittelbar verpflichtet bzw können Private einander grundsätzlich nicht die Rechte der EMRK entgegenhalten. Doch aus der sog mittelbaren Drittwirkung ergibt sich, dass die Grundrechte der EMRK für private Parteien (bspw Sportler oder Verbände) durchaus beachtlich sind und eine gewisse Bedeutung haben. In der Literatur wird hierbei von einer verfassungsrechtlichen Grundentscheidung gesprochen.

In der mittelbaren Wirkung der Grund- und Menschenrechte der EMRK liegt die Basis für die Bindung der Schiedsgerichte an Art 6 EMRK. Die EMRK kommt dann ins Spiel, wenn eine Verbindung zwischen dem konkreten Schiedsverfahren zu den staatlichen Gerichten hergestellt wird. Zu denken ist hierbei an den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 611 ZPO. Die staatlichen Gerichte verlieren nämlich ihre kontrollierende und unterstützende Funktion durch die Einrichtung eines Schiedsgerichts nicht. Der Kreis wird dadurch geschlossen, dass die staatlichen Gerichte bei der Überprüfung eines Schiedsverfahrens sich ohnehin an die EMRK und ihre Grund- und Menschenrechte halten müssen. So üben sie eine Überwachungsfunktion aus, wobei unter anderem die Grundrechtskonformität des Schiedsverfahrens zu prüfen ist.

Dazu zwei Zitate aus der Literatur: i.) „Durch diese Verknüpfungen von privater und staatlicher Gerichtsbarkeit ergibt sich immerhin eine mittelbare Verpflichtung für Schiedsgerichte. Sie sind gehalten einen Schiedsspruch zu erlassen, dessen Wirksamkeit nicht von einer staatlichen Maßnahme bedroht ist.“ (Ebner/Schneider) und ii.) die dem ordre public zugehörenden Mindestgarantien des Art 6 EMRK seien „„gemeinsamer Nenner“ der Anforderungen an ein faires Verfahren vor einem Spruchkörper mit Streitentscheidungsfunktion, wie dies in den jeweiligen internationalen und nationalen Grundrechten und in einfachgesetzlichen Verfahrensordnungen seinen Ausdruck gefunden hat. Die EMRK hat also für die Tätigkeit des Schiedsgerichts selbst wohl nur – gewissermaßen mittelbar – insofern Bedeutung, als sie zur Konkretisierung dieser Grundsätze herangezogen werden kann.“ (Kodek)

Schiedsgerichte und der Umfang ihrer Bindung an Art 6 EMRK – Grundlagen

Bisher steht fest: i.) ein wirksamer Verzicht auf das Zugangsrecht zu einem staatlichen Gericht ist nur mittels freier, eindeutiger und rechtmäßiger Schiedsvereinbarung möglich, ii.) privat eingerichtete Schiedsgerichte haben (mittelbar bzw durch den ordre public) die Pflicht, sich an die sog Mindestgarantien des Art 6 EMRK zu halten und iii.) Zwangsschiedsgerichte müssen die Garantien des Art 6 EMRK vollends gewährleisten. Nun ist bzgl privatenSchiedsgerichten die Thematik zu klären, ob auf alle Organisations- und Verfahrensgarantien oder etwa bloß auf einzelne Teilgarantien verzichtet werden kann bzw welche im Schiedsverfahren verpflichtend einzuhalten sind.

Die Reichweite des Grundrechtsverzichts

Der Bindungsumfang geht mit der Reichweite des Grundrechtsverzichts einher. Doch ist die Reichweite des Rechtsschutzverzichts nicht eindeutig geklärt. Ein „blanket waiver“ (Pauschalverzicht, Totalverzicht) könne es aber nicht sein. Demnach ist man sich in der Literatur einig, dass die Parteien eines wirksam begründeten Schiedsverfahrens nicht zur Gänze auf die Garantien des Art 6 EMRK verzichten können. Aus der Rsp (EKMR 5.3.1962, 1197/61, X/Deutschland) ergeht, dass der sog partielle Verzicht (= Teilverzicht) jedoch zulässig ist. Einer Schiedsvereinbarung folgt nicht zwingend der Verzicht auf alle Garantien, die Art 6 EMRK gewährleistet. Daraus ergibt sich, dass bestimmte Verfahrensrechte im Schiedsverfahren nicht zwingend zu beachten, andere hingegen von verpflichtender Natur sind. Sowohl EKMR als auch EGMR haben die Unterscheidung zwischen obligatorischen und verzichtsfähigen Garantien bisher noch nicht geklärt. Es geht jedoch um die Frage, inwiefern die Rechte von Art 6 EMRK auf das Schiedsverfahren und dessen Rechtsschutzqualität ausstrahlen bzw, ob bei Mangelhaftigkeit sogar ein unwirksamer Verzicht vorliegen könnte.

In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Grenzen des Grundrechtsverzichts jedenfalls nur im Einzelfall geprüft werden können. Dennoch seien dabei die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 ZPO zu beachten, die auf den ersten Blick die Tätigkeit des Schiedsgerichts unter die Lupe nehmen. Im Umkehrschluss seien die Aufhebungsgründe aber die Grenze der Privatautonomie und bilden insofern den Rahmen für den zulässigen Inhalt der Schiedsvereinbarung und den Ablauf des Schiedsverfahrens. Der Aufhebungsantrag stelle das öffentliche Interesse der staatlichen Aufsicht über die Schiedsgerichtsbarkeit durch die ordentlichen Gerichte sicher und die Aufhebungsgründe seien sohin nicht verzichtbar. Das bedeute, dass private Parteien selbst im Zuge der Ausübung ihrer Privatautonomie keine materiell- oder verfahrensrechtliche Vereinbarung wirksam treffen können, die einen der Aufhebungstatbestände des § 611 Abs 2 ZPO realisiert.

Fazit und Ausblick

Zwangsschiedsgerichte sind verpflichtet, sich an Art 6 EMRK (zur Gänze) zu halten; privat vereinbarte Schiedsgerichte sind zumindest mittelbar daran gebunden, wobei hierfür verschiedene Begründungsansätze in der Literatur bestehen. Einen Totalverzicht auf die Organisations- und Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK kann man nicht abgeben, doch ist ein Teilverzicht in Hinblick auf die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 ZPO möglich.

Im letzten Beitrag werden die einzelnen Teilgarantien abgearbeitet und der Umfang des (sinnvollen) Verzichts in der (Sport-)Schiedsgerichtsbarkeit erläutert.

Bild: © Shutterstock/cunaplus
Stock-Foto ID: 157445153

Die Verfassungskonformität der Schiedsgerichtsbarkeit (3/6)

Nachdem die beiden ersten Beiträge unter anderem die Wichtigkeit von Schiedsgerichten im organisierten Sport (Stichwort: „Trend zu Schiedsgerichten“) zum Inhalt hatten, behandelt dieser Teil der Beitragsreihe einerseits die Frage, ob Schiedsgerichte überhaupt mit der österreichischen Verfassung im Einklang stehen, und andererseits gibt er einen Einblick in die Garantien von Art 6 EMRK.

Schon in den §§ 270 ff der Allgemeinen Gerichtsordnung vom 1.5.1781, die den Zivilprozess damals kodifizierte und im Jahr 1898 durch die ZPO ersetzt wurde, fanden sich Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit. Das schiedsgerichtliche Verfahren hat sohin eine lange Historie. Da sich die österreichische Schiedsgerichtsbarkeit in den letzten Jahrzehnten in der Praxis zu einer ernst zu nehmenden Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit entwickelte, beschäftigte sich die Wissenschaft intensiv mit der Verfassungsmäßigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens.

Das zivilrechtliche Verfahren findet in den Art 82 ff Eingang in die Verfassung, Bestimmungen zum Schiedsverfahren sucht man allerdings vergeblich im B-VG. Anders ist dies bspw in Frankreich oder Venezuela. Demgegenüber enthält die ZPO seit ihrem Inkrafttreten 1898 in den §§ 577 ff einen eigenen Abschnitt hinsichtlich des Schiedsverfahrens. Sohin ist eine parallele Entwicklung – Verfassungsrecht einerseits und Schiedsgerichtsbarkeit der ZPO andererseits – zu beobachten, wobei das Verfassungsrecht besonders durch die EMRK, die GRC sowie der diesbezügliche Rsp geprägt wurde.

Begründungsansätze für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtbarkeit

Grundsätzlich steht eines fest: Die privatautonom vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit iSd §§ 577 ff ZPO ist mit der österreichischen Bundesverfassung vereinbar. Dafür gibt es mehrere Begründungsansätze:

Historischer Ansatz

Eine mögliche Begründung für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit ist die historische Entwicklung, wobei § 1391 ABGB hier als Ursprung dient:

Der Vertrag, wodurch Parteyen zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.“

Mit der Gerichtsordnung ist dabei die oben erwähnte Allgemeine Gerichtsordnung aus 1781 gemeint. Seit dem Inkrafttreten der ZPO verweist die Bestimmung auf die §§ 577 ff ZPO. Der VfGH meint dazu (VfSlg 2519/1953):

Die geschichtliche Wurzel der Schiedsgerichtsbarkeit überhaupt bildet § 1391 ABGB, der die vertragsmäßige Konstituierung von Schiedsgerichten zuläßt und hinsichtlich der näheren Regelung auf die Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsordnung (§§ 270 ff) verweist, an deren Stelle die §§ 577 bis 599 ZPO. getreten sind. Damit ist zum erstenmal neben die staatlichen Gerichte eine Gruppe von nichtstaatlichen Gerichten getreten.“

Ein weiterer historischer Aspekt ist, dass der Verfassungsgesetzgeber im Jahr 1920 die Bestimmungen der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren vorgefunden und zugleich gebilligt hat. Auch der oben angeführte § 1391 ABGB wurde seit 1812 nicht verändert und durch die Einführung der Bundesverfassung im Jahr 1920 nicht berührt.

Privatautonomer Ansatz

Nach dieser These eröffnet sich für den einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit, sowohl die staatliche Gerichtsbarkeit als auch die Schiedsgerichtsbarkeit zu akzeptieren, wenn bestimmte sachliche Voraussetzungen bestehen. Die Vereinbarung eines nichtstaatlichen und somit alternativen Streitbeilegungsverfahrens sei Ausfluss der Privatautonomie, die es den Parteien ermögliche, ihre Rechtsbeziehungen materiell- sowie verfahrensrechtlich zu vereinbaren. In der staatlichen Anerkennung des privatautonom vereinbarten Schiedsgerichts, des Schiedsverfahrens sowie des Schiedsspruchs und dessen normativer Wirkung liegt die Besonderheit der Schiedsgerichtsbarkeit.

Daneben sieht man in der privatautonomen Schiedsgerichtsbarkeit auch einen Ausfluss des ungeschriebenen „Grundrechts auf Privatautonomie“, das in Österreich von der Eigentumsgarantie (Art 5 StGG) umfasst ist.

Weitere Argumente für die Verfassungsmäßigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit

Internationaler Vergleich: Hier ist zu erkennen, dass es in allen liberalen Rechtsstaaten möglich ist, die staatliche Gerichtsbarkeit durch ein privatautonomes Schiedsverfahren und einen normativ wirkenden Schiedsspruch zu ersetzen. IdR sind in diesen Ländern auch keine schiedsgerichtlichen Garantien in den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen aufzufinden.

Das NYU (Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200 idF BGBl III Nr. 2020/83): Daraus ergibt sich eine völkerrechtliche Verpflichtung, ausländische Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche anzuerkennen und letztere zu vollstrecken. Es wäre widersprüchlich, wenn österreichische Gerichte Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche anerkennen und vollstrecken, man jedoch von der Verfassungswidrigkeit der eigenen Schiedsgerichtsbarkeit ausgehen würde.

Die Rsp des EGMR: Hiernach tangiert Art 6 Abs 1 EMRK den Austausch der staatlichen Gerichtsbarkeit durch private Schiedsgerichte nicht. Denn „Article 6 [EMRK] does not preclude the setting up of arbitral tribunals in order to settle disputes between private entities.“ (EGMR 3.4.2008, 773/03, Regent Company/Ukraine, Rn 54)

Das Verhältnis zum staatlichen Rechtsprechungsmonopol

Wesentliche Voraussetzung für die verfassungsmäßige Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ist, dass das staatliche Rechtsprechungsmonopol die private Streitbeilegung akzeptiert.

Hier bestehen unterschiedliche Meinungen, wie die private Schiedsgerichtsbarkeit mit dem staatlichen Rechtsprechungsmonopol harmonisiert werden kann bzw ob und in welchem Ausmaß der Staat das Monopol für die Rsp überhaupt innehat:

Die erste Auffassung geht davon aus, dass in der Schiedsgerichtsbarkeit iSd §§ 577–618 ZPO keine Durchbrechung des Rechtsprechungsmonopols liege, da die staatliche Gerichtsbarkeit entweder selbst normativ über Rechtsstreitigkeiten entscheide oder die Entscheidung durch privatautonom eingerichtete Schiedsgerichte dulde und sich die Kontrolle darüber vorbehalte. Sohin sei die privatautonome Schiedsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung sei darüber hinaus kein Entzug des gesetzlichen Richters, da Art 83 Abs 2 B-VG nur vor staatlichem Handeln schütze und die freiwillige Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht darunter falle.

Eine zweite Meinung sieht in der staatlichen Anerkennung der Entscheidung eines Schiedsgerichts eine Durchbrechung des staatlichen Justizmonopols und eine „funktionale Privatisierung der Gerichtsbarkeit“. Die Durchbrechung dürfe nur erfolgen, wenn der Gesetzgeber gewisse Voraussetzungen bzw Schranken einhalte, da andernfalls die Verfassungswidrigkeit der Anerkennung folge. Schiedsverfahren und -sprüche seien nicht vom Gesetzgeber anzuerkennen, wenn sie gegen wesentliche öffentliche Interessen verstoßen. Aus diesem Grund habe er verfahrensrechtliche und inhaltliche – vom Schiedsgericht verpflichtend einzuhaltende – Mindestvoraussetzungen und die Möglichkeit der Anfechtung und Aufhebung des Schiedsspruchs bei Verstoß gegen diese zu schaffen. Die Konkretisierung der Gründe, wann ein Schiedsspruch aufzuheben ist, liege beim Gesetzgeber, wobei nur schwerwiegende Verstöße gegen verfahrensrechtliche oder inhaltliche Regelungen zur Aufhebung führen sollen. Auch könne der Gesetzgeber aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmte Angelegenheiten als nicht objektiv schiedsfähig deklarieren und diese somit von der Schiedsgerichtsbarkeit ausschließen.

Die Verfahrensgrundrechte des Art 6 EMRK im Schiedsverfahren

Aus grundrechtlicher Perspektive hat im Schiedsverfahren in erster Linie Art 6 EMRK Bedeutung. Mit Blick auf die folgenden Beiträge wird er nun kurz vorgestellt.

Der Anwendungsbereich und die Garantien des Art 6 EMRK

Wenngleich in der Sportschiedsgerichtsbarkeit auch strafrechtliche Streitigkeiten auftreten können, sind überwiegend zivilrechtliche Streitigkeiten von Bedeutung. Aus diesem Grund wird einzig auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art 6 Abs 1 EMRK eingegangen.

Der Schutzbereich

Art 6 Abs 1 EMRK lautet:

Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. […].“

IdR kann bei Angelegenheiten in Schiedsverfahren allgemein von „zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen“ gesprochen werden. Bei den zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Athleten und Sportverbänden ist Art 6 Abs 1 EMRK grundsätzlich anwendbar. Zu beachten ist diesbezüglich, dass sowohl natürliche Personen als auch Vereine (und somit auch Verbände) als juristische Personen nach ihrer Entstehung und vor ihrer Auflösung Grundrechtsträger sind. Gerade iZm den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK ist der grundrechtliche Schutz von juristischen Personen relevant.

Die Organisations– und Verfahrensgarantien

Bei den grundrechtlich gewährleisteten Rechten des Art 6 EMRK unterscheidet man zwischen den Organisations- und den Verfahrensgarantien. Im Grunde werden jedermann das Recht auf Zugang zu einem Gericht bzw die Entscheidung durch ein Gericht und die Einhaltung der vorgesehenen Verfahrensrechte verfassungsrechtlich eingeräumt.

Organisationsgarantien

Das Recht auf Zugang zu einem Gericht: Der Gerichtsbegriff ist dabei nicht mit dem nationalen des B-VG zu verwechseln. Gefordert ist ein sog Tribunal, also ein auf Gesetz beruhendes „Gericht“. Dem Tribunal muss eine judizielle Funktion zukommen. Daher müssen Zusammensetzung, Organisation und Verfahren in einer generell-abstrakten, zugänglichen und ausreichend bestimmten staatlichen Rechtsvorschrift vorgesehen werden. Sowohl ordentliche Gerichte als auch VfGH, VwGH, BVwG und die LVwG sind „Tribunale“ iSd Art 6 EMRK.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Unabhängig ist das Gericht, wenn es gegenüber anderen Staatsgewalten und (iVm der Unparteilichkeit) gegenüber den Parteien des Verfahrens autonom ist. Die Unparteilichkeit ist gegeben, wenn das Gericht (bzw dessen Richter) nicht voreingenommen ist. Die beiden Merkmale sind nicht einfach voneinander zu differenzieren, doch müssen sie objektiv (äußerer Anschein) und subjektiv (tatsächliche Begebenheiten) vorliegen.

Allgemeine Verfahrensgarantien

Öffentlich mündliche Verhandlung: Die Öffentlichkeit betrifft nicht nur die Verhandlung, sondern auch die Verkündung des Urteils. Die (Volks-)Öffentlichkeit kann unter gewissen Umständen ausgeschlossen werden bzw kann eine mündliche Verhandlung entfallen. Auch ist der Verzicht auf die mündliche Verhandlung durch die Parteien möglich.

Faires Verfahren im engeren Sinn („fair hearing“): Diese Garantie verlangt, dass die Rechtssache in billiger Weise gehört wird. Damit soll ein effektiver Rechtsschutz für den Betroffenen gesichert werden. Dafür stehen dem Einzelnen folgende Garantien zu: das Recht auf Gehör (das Recht auf Offenlegung der Beweismaterialen, das Recht auf Stellungnahme zu Beweisaufnahmen über strittige Tatsachen und das Recht auf sorgfältige Prüfung der Parteivorbringen), das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung und va das Recht auf Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit in einem kontradiktorischem Verfahren (= Verfahren, bei dem die Parteien entgegengesetzte Interessen haben). Die Waffengleichheit und das Recht auf Gehör sind dabei die wichtigsten Teilgarantien von Art 6 EMRK.

Angemessene Verfahrensdauer: Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Dabei sind insb die Komplexität des Falles und das Verhalten der Parteien, die Bedeutung für den Betroffenen als subjektives Element und die Anzahl an Instanzen und Verhandlungen wesentliche Merkmale.

Fazit und Ausblick

Die österreichische Verfassung steht der Schiedsgerichtsbarkeit nicht entgegen, wobei dies auf verschiedene Art und Weise begründet wird. Selbiges gilt für das Verhältnis zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit. Gerade Art 6 EMRK spielt eine wesentliche Rolle, wenn es um Grundrechte und die Schiedsgerichtsbarkeit geht. Schiedsgerichtliche Angelegenheiten werden wiederum von den Teilgarantien des Art 6 EMRK geschützt.

Der nächste Beitrag gibt einen Überblick über den Garantieverzicht und dessen Rechtsmäßigkeit im Schiedsverfahren, den Abschluss einer Schiedsvereinbarung als Verzicht auf Art 6 EMRK und die Bedingungen für einen wirksamen Grundrechtsverzicht.

Bild: © Shutterstock/Stokkete
Stock-Foto ID: 270607577

Die Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben (2/6)

Die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten

Dieser Beitrag meiner Reihe widmet sich Vereinsstreitigkeiten und dem Weg zu deren Lösung. Dabei spielen neben den staatlichen Gerichten insb Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte eine wichtige Rolle. Die Streitbeilegung in der österreichischen Fußball-Bundesliga (BL) dient dabei als perfektes Beispiel. Ein besonderes Augenmerk wird diesbzgl auf das Ständig Neutrale Schiedsgericht (StNSchG) der BL geworfen.

Die vereinsinterne Schlichtungsstelle

Das österreichische Vereinsrecht fordert, dass „[…]Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind“ (§ 8 Abs 1 erster Satz VerG 2002).

Zweck von Schlichtungseinrichtungen (terminologisch fälschlicherweise oftmals „Vereinsgericht“ oder „[Vereins-]Schiedsgericht“ bezeichnet) ist die außergerichtliche interne Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Nicht zuletzt spricht man bei Vereinsverhältnissen zumeist von Sonderbeziehungen, bei denen sich ein verpflichtend durchzuführender außergerichtlicher Lösungsversuch vorab empfiehlt. Demzufolge muss eine Schlichtungseinrichtung verpflichtend eingerichtet und bei Vereinsstreitigkeiten in Anspruch genommen werden. Dies dient letztlich auch der Entlastung ordentlicher Gerichte.

Die wesentliche Funktion einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung liegt in der Schlichtung einer Streitigkeit. IdR „entscheidet“ sie also nicht (verbindlich), vielmehr unterbreitet sie den streitigen Parteien einen Lösungsvorschlag. Wenn die Streitparteien sich mit dem Vorschlag einverstanden erklären, ist der Konflikt gelöst; die Schlichtungsstelle hat ihren Zweck erfüllt und die Streitigkeit ist aus der Welt geschafft. Sollte man keine Einigung erzielen, muss zwischen zwei Arten von Streitigkeiten unterschieden werden, um den weiteren (Verfahrens-)Verlauf bestimmen zu können. Die dabei zu treffende Abgrenzung zwischen reinen Vereinsstreitigkeiten und rechtlichen Vereinsstreitigkeiten kann schwierig, zumindest diffizil oder aber auch undurchführbar sein. Dennoch ist sie von enormer Bedeutung, da wesentliche verfahrensrechtliche Folgen daran anknüpfen.

Reine Vereinsstreitigkeiten werden allein und endgültig (!) von der Schlichtungsstelle entschieden. Der Vereinsstreit wird durch den Schlichtungsspruch somit beendet (Ausnahme: mehrinstanzliches Schlichtungsverfahren im konkreten Verein). Da eben keine rechtsstreitige Angelegenheit vorliegt, ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts bzw die Überprüfung des Spruchs (durch ein ordentliches Gericht) unzulässig und somit der ordentliche Rechtsweg zur Gänze ausgeschlossen. Denn die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für bloße Vereinsstreitigkeiten „nicht da“. Solche Streitigkeiten sind etwa Uneinigkeiten über die (Nicht-)Einladung von einem Ehrengast zu einer Veranstaltung des Vereins, die Verleihung von Ehrentiteln, die Terminisierung von Vereinsveranstaltungen, die Einrichtung von Vereinsräumlichkeiten oder die Gewährung des Einsichtsrechts eines Mitglieds in bestimmte Unterlagen bei Verweigerung durch ein Vereinsorgan.

Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle umfasst daneben auch die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Das sind alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander sowie jene zwischen ihnen und dem Verein, wenn sie mit dem Vereinsverhältnis in Zusammenhang stehen bzw aus der Vereinsmitgliedschaft entspringen/ihre Wurzeln darin haben (bspw Streitigkeiten über die Leistung der Mitgliedsbeiträge oder anderer vermögenswerter Leistungen, die mit der Mitgliedschaft verknüpft sind sowie Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus dem Verein oder über das Weiterbestehen von Mitgliedschaftsrechten).

Der Unterschied zu bloßen Vereinsstreitigkeiten liegt zunächst aus verfahrensrechtlicher Sicht darin, dass die Schlichtungsstelle nicht endgültig entscheidet und der ordentliche Rechtsweg nur temporär ausgeschlossen ist. Denn nach dem Modell der sukzessiven Gerichtszuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts möglich, wenn entweder der Schlichtungsversuch gescheitert ist oder die Schlichtungsstelle nicht innerhalb einer sechsmonatigen Frist (ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung) über die Angelegenheit entscheidet. Ein Ausschluss des Rechtsweges in Vereinsstatuten ist nur dann zulässig, soweit ein echtes Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO besteht.

Die Rolle der staatlichen Gerichte

Ordentliche Gerichte kommen bei Vereinsstreitigkeiten in folgenden Konstellationen zum Zug:

i.) bei Nichtannahme des Schlichtungsversuchs durch die Streitparteien und bei Nichtvorliegen eines Lösungsvorschlags der Schlichtungsstelle innerhalb von sechs Monaten (sukzessive Gerichtszuständigkeit),

ii.) sofern eine sonstige Rechtsstreitigkeit (= Streitigkeit, die nichts mit dem Vereinsverhältnis an sich zu tun hat, sondern lediglich irgendeinen Konnex zu einem Verein aufweist) vorliegt oder

iii.) bei Unzumutbarkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle.

Der direkte Gang vor das ordentliche Gericht bei Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle stellt insoweit eine Ausnahme dar, als hier der ordentliche Rechtsweg eben nicht wie im Regelfall temporär ausgeschlossen ist. Einer betroffenen Partei wird diese Gelegenheit insb dann gegeben, wenn die Grundsätze des fair trial (Art 6 EMRK) missachtet werden. Man beachte in diesem Zusammenhang auch § 8 Abs 2 VerG 2002, wonach eine paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und beiderseitiges Gehör der Streitparteien gewährleistet sein müssen. Eine den Grundsätzen des fair trial widersprechende in Vereinsstatuten getroffene Besetzung der vereinsinternen Schlichtungsstelle ist daher nichtig (bspw wenn der Obmann nach den Statuten zwei Schlichtungsmitglieder namhaft zu machen hat, die in weiterer Folge einen Vorsitzenden benennen und der Verein jedoch selbst Streitpartei ist, eine Streitpartei dem zuständigen Schlichtungsorgan angehört oder bei der Besetzung der Schlichtungsstelle mehr Einfluss als die andere Streitpartei hat).

Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO als Vorbehalt im Vereinsrecht

Im Ausnahmefall kann „[d]ie Anrufung des ordentlichen Gerichts […] nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird(§ 8 Abs 1 dritter Satz VerG 2002).

Es handelt sich hierbei nicht um Schlichtungsstellen iSd Vereinsrechts. Grundsätzlich werden durch die (wirksame) Einrichtung eines Schiedsgerichts, das anders als eine Schlichtungseinrichtung bindende und Exekutionstitel bildende Schiedssprüche erlässt, staatliche Gerichte verdrängt. Im Ergebnis heißt dies: Für den Fall, dass die Schlichtungsstelle nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Anrufung über die Rechtssache entscheidet oder der Schlichtungsversuch bei den Streitparteien keinen Anklang findet, entscheidet ein Schiedsgericht, sofern es wirksam eingerichtet wurde.

Hierbei darf man allerdings nicht vergessen, dass nur objektiv schiedsfähige Angelegenheiten Inhalt einer Schiedsvereinbarung sein können (vgl § 581 Abs 1 ZPO). Dazu gehören Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis aber keine reinen Vereinsstreitigkeiten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Schiedsgericht grundsätzlich erst nach einem vereinsinternen Schlichtungsverfahren zum Einsatz kommt. Wenn die Schiedsparteien das Schiedsgericht mit einer Schlichtungskompetenz versehen, die dem tatsächlichen Schiedsverfahren vorgeht und mit sechs Monaten zeitlich begrenzt ist, kann das Schiedsgericht die Schlichtungsstelle substituieren, also anstatt jener berufen werden.

Die Anforderungen an ein „wirksam eingerichtetes“ (echtes) Schiedsgericht finden sich in der ZPO, nicht im Vereinsrecht. Eine Schiedsvereinbarung stellt dabei einen Grundrechtsverzicht dar, der nur bei Einhaltung gewisser Kriterien „wirksam“ ist. Aus der Rsp (EKMR 5.3.1962, 1197/61, X/Deutschland; OGH 1.4.2008, 5 Ob 272/07x) ergeht, dass im Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung ein Teilverzicht auf die in Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte besteht.

Die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten spielt natürlich auch im organisierten Fußball Österreichs eine Rolle. Sowohl der ÖFB als auch die BL verfügen über ein eigenes internes Rechtschutzsystem. Im vorliegenden Beitrag wird der Fokus lediglich auf das der österreichischen BL gelegt.

Der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL

Der verbandsinterne Instanzenzug der BL – Senate, Protest- und Ethikkomitee

Zu den Organen der BL zählen ua der Senat 1 (Straf- und Beglaubigungsausschuss), der Senat 2 (Schlichtungs- und Kontrollausschuss), der Senat 3 (Stadienausschuss), der Senat 5 (Lizenzausschuss), das Protestkomitee als Rechtsmittelinstanz für sämtliche von Betroffenen eingebrachte Proteste gegen Entscheidungen der Senate (= interne Schlichtungsstelle iSd Vereinsrechts) und die Ethikkommission, die für die Einhaltung und Durchsetzung der Grundwerte und Ziele des Leitbilds der BL sowie der partnerschaftlichen Begegnung der Mitglieder untereinander und nach außen zuständig ist.

Das Ständige Neutrale Schiedsgericht der BL

Die BL hat von der Ausschlussmöglichkeit des ordentlichen Rechtsweges Gebrauch gemacht und mit dem StNSchG (konstituiert am 23.2.1996 in Wien Vösendorf bei der zweiten ordentlichen Hauptversammlung der BL) ein echtes Schiedsgericht iSv §§ 577 ff ZPO eingerichtet.

Beachtenswert ist, dass das StNSchG kein Organ der BL ist. Demzufolge gehört es nicht zum internen Instanzenzug und ist quasi die Kontrollinstanz für verbandsinterne Entscheidungen, die außerhalb der Streitbeilegung des Vereinsrechts steht. Die vereins-/verbandsinternen Schlichtungsstellen werden deswegen als „Unterinstanz“ bezeichnet, wobei diese natürlich trotzdem eine immense Bedeutung im Vereins-/Verbandsrecht haben. Die Kontrollfunktion liegt aber eben bei den Sportschiedsgerichten.

Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren des StNSchG wurden in einer eigenen Verfahrensordnung (= VOStNSchG) getroffen. Die Kompetenzen des StNSchG werden bereits in § 25 der Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (BL-S) geregelt; in § 1 Abs 2 VOStNSchG sind sie weiter und genauer definiert.

Um etwaige Missverständnisse zu beseitigen, sei zunächst festgehalten, dass einzelne Fußballspieler keine Mitglieder der BL sind und aus diesem Grund das StNSchG für diese grundsätzlich (außer im Falle des § 1 Abs 2 lit e VOStNSchG) nicht zuständig ist. Indirekt kann sich die Zuständigkeit natürlich ergeben (etwa bei einer Streitigkeit durch Vereinswechsel eines Spielers).

Darüber hinaus kann eine Schiedsklage erhoben werden, wenn das zuständige Organ nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsantrag über die Angelegenheit entscheidet (Nachbildung von § 8 Abs 1 zweiter Satz VerG 2002). Das StNSchG der BL gilt in der Konsequenz als allerletzte Instanz, welche endgültig entscheidet und weshalb die ordentlichen Gerichte grundsätzlich nicht mehr (ausgenommen die gerichtliche Kontrolle nach § 611 ZPO) angerufen werden können.

Bereits aus dem Namen (Ständige Neutrale Schiedsgericht) lässt sich ableiten, dass das Schiedsgericht grundsätzlich ein institutionelles Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO ist. Dies ist wohl aus Praktikabilitätsgründen so, da Streitigkeiten in den beiden höchsten Spielklassen des nationalen Spitzenfußballs häufig auftreten und bedeutsam sind. Daher können sie von einer institutionellen Einrichtung am besten bewältigt werden.

Durch eine dem alljährlichen Lizenzantrag der Vereine angeschlossene Schiedsvereinbarung wird die Zuständigkeit begründet. Dies wird idR so gehandhabt, weil gemäß § 6 Abs 2 BL-S die jährlich neue Mitgliedschaft der Fußballklubs mit dem 1.7. beginnt. In Arbeitsrechtsangelegenheiten bedarf es dagegen einer gesonderten Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit, also einer „Ad-hoc“-Vereinbarung. Der Schiedsspruch des StNSchG bildet letztlich einen Exekutionstitel.

Fazit und Ausblick

Vereinsstreitigkeiten können grundsätzlich nur dann vor ein ordentliches Gericht gelangen, wenn davor eine Schlichtungsstelle den Parteien einen Lösungsvorschlag unterbreitet hat. Ordentliche Gerichte können wiederum durch Schiedsgerichte ersetzt werden. Dies ist ua im Streitbeilegungssystem der österreichischen BL der Fall.

Im nächsten Artikel der Beitragsreihe geht es um die Verfassungskonformität der Schiedsgerichtsbarkeit.

Bild: © Shutterstock/donghero
Stock-Foto ID: 177062129

Der Sportverein in Österreich und Schiedsgerichte im Sport (1/6)

Vorab: Im Zuge meiner Masterarbeit habe ich mich mit verfassungsrechtlichen Fragen (insb Art 6 EMRK) rund um die Schiedsgerichtsbarkeit im österreichischen Vereinsfußball beschäftigt. Infolgedessen habe ich mich dazu entschieden, für Law Meets Sports eine Beitragsreihe zu schreiben und die wesentlichen Inhalte meiner Recherchen wiederzugeben. Dieser erste Beitrag dient als Einstieg und hat Grundsätzliches zu Sportvereinen und Sportschiedsgerichten zum Inhalt.

Der Verein und seine Rolle in Österreich

Vereine spielen in Österreich traditionell eine große Rolle. Sportvereine stellen dabei sogar die größte Hauptkategorie in der österreichischen Vereinswelt dar.

Die Vereinsfreiheit ergibt sich aus der Vereinigungsfreiheit, welche als Grundrecht (Art 12 StGG; Art 11 EMRK) in Österreich besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Sie umfasst die Gründungsfreiheit, die Beitrittsfreiheit, die Betätigungsfreiheit sowie die Bestandsfreiheit. Daneben wird auch die sog negative Vereinsfreiheit (= das Recht, einem Verein nicht beitreten bzw angehören zu müssen) garantiert. Schließlich ergibt sich aus der Rsp des VfGH (VfSlg 11.199/1986; VfSlg 9366/1982), dass jede rechtswidrige Untersagung einer beabsichtigten Vereinsumbildung (Statutenänderung) gegen die Vereinsfreiheit verstößt.

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002) ist die wesentliche Rechtsgrundlage für die Gründung aller ideellen Vereine in Österreich. In § 1 Abs 1 VerG 2002 wurde erstmals der Begriff des ideellen Vereins gesetzlich definiert:

Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein i.) freiwilliger, ii.) auf Dauer angelegter, iii.) auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss iv.) mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines v.) bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. […]“

Eine besondere Rolle spielt dabei der ideelle (= nicht auf Gewinn berechnet) Zweck, der Vereine von anderen Zusammenschlüssen unterscheidet. Auch die Vereine der heimischen Fußball-Bundesliga (BL) verfolgen klarerweise ideelle Zwecke. Hier zwei Beispiele:

FC Red Bull Salzburg: „Der Verein strebt die planmäßige Förderung und Pflege des Fußballsportes an und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ist also insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtet. […]“ (Punkt 2. Statuten des Vereines FC Red Bull Salzburg [Stand Mai 2017])

SK Rapid Wien: „Der Verein führt den Namen „Sportklub Rapid“ (kurz „SK Rapid“), hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und bezweckt die Pflege und Verbreitung des Fußballsports. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, die sportliche Betätigung auch auf das Ausland.“ (§ 1 Abs 1 Satzungen des Sportklub Rapid [Vereinssatzungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25.11.2019])

Verband und Dachverband als Vereine iSd Vereinsrechts

Das VerG 2002 lässt unterschiedliche Erscheinungsformen von Vereinen zu, ohne spezielle Vorschriften für diese vorzusehen. Daher werden sie im Vereinsrecht nicht anders behandelt wie ein „normaler“ Verein. Verbände sind somit ebenfalls Vereine (bestehend aus einzelnen Vereinen) – siehe dazu § 1 Abs 5 VerG 2002. Gerade im Sportverbandswesen schließen sich Vereine mit jeweils selbstständiger Rechtspersönlichkeit zu (inter-)nationalen Verbänden zusammen.

Auch wenn (Mitglieder-)Vereine und ein Verband grundsätzlich unabhängig voneinander existieren, verfügen Verbände de facto sehr wohl über faktische und rechtliche Einflussmöglichkeiten. Verbände wie der ÖFB (Österreichische Fußball-Bund) als (Dach-)Verband des österreichischen Fußballs wurden gegründet, um berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und wissenschaftlich/technische Interessen der (un-)mittelbaren Mitglieder durchzusetzen. Man spricht hier von der „Verbandsmacht“ bzw der „Macht der Verbände“. Einheitliche Verhaltensmaßregeln und eine koordinierte Verbandstätigkeit helfen dabei, den beschlossenen Zweck zu verfolgen.

Die angesprochene Unabhängigkeit gilt auch im Verhältnis zwischen Verband und Dachverband. Letzterer ist auch einfach „nur“ ein Verein, jedoch mit dem besonderen Merkmal, dass seine Mitglieder bloß Verbände sind. Nationale und internationale Dachverbände im Sportwesen sind bspw der ÖFB als nationaler Dachverband im österreichischen Fußball und die FIFA (Fédération Internationale de Football Association) als internationaler Dachverband, welchem aus Österreich aufgrund seiner Monopolstellung im heimischen professionellen Fußballsport einzig der ÖFB angehört (Stichwort: Ein-Platz-Prinzip).

Der Aufbau des organisierten Sports lässt sich (meistens) mit einer Pyramide vergleichen. Alle Vereine und Verbände einer Sportart müssen durch die Mitgliedschaft an einem übergeordneten Verband/Dachverband das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands annehmen und das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands in ihre Regularien implementieren, sodass diese auch für ihre Mitglieder (un)mittelbar Geltung erlangen. Durch diese Pyramide entsteht ein international einheitliches Regelwerk. Darüber hinaus gleichen sich hierdurch der Aufbau sowie die Organisation der Verbände der jeweiligen Sportart.

Dies gilt auch für die Organisationsstruktur des österreichischen Fußballsports. An dessen Pyramidenspitze steht der ÖFB. Die (ordentlichen) Mitglieder des ÖFB sind die BL und die neun Fußball-Landesverbände Österreichs.

Die BL steht als Mitglied des ÖFB „unter“ diesem und ist gemäß § 1 Abs 2 erster Satz BL-Satzungen „ein […] Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs.“ Momentan (Saison 2020/21) weist die BL 28 Vereinsmitglieder auf. Nämlich 12 Mannschaften aus der höchsten (Tipico Bundesliga) und 16 Mannschaften aus der zweithöchsten (2. Liga) Spielklasse.

Da nun die „Essentials“ zu österreichischen Sport- bzw Fußballvereinen erläutert wurden, wird in der Folge ein Einblick zu den in der Praxis sehr relevanten Sportschiedsgerichten gegeben.

Echte Schiedsgerichte im Sportwesen

Der Sport genießt heutzutage einen höheren wirtschaftlichen Stellenwert in der Gesellschaft als noch in der Vergangenheit und wurde von seiner ständigen Kommerzialisierung und Professionalisierung begleitet. Die (internationalen) Sportverbände verfolgen zudem den Plan, Streitigkeiten innerhalb der entstandenen rechtlichen Verbindungen und somit durch ein selbst geschaffenes, einheitliches Streitbeilegungssystem zu lösen. Sportschiedsgerichte sind sohin ein probates Mittel, um die „Nationalisierung“ der Sportverbandsregelwerke zu verhindern und eine einheitliche Normauslegung zu garantieren. Daraus ergibt sich ein Trend zum Einsatz von Sportschiedsgerichten, der aufgrund der wachsenden Anzahl an Rechtsstreitigkeiten im Sportwesen unumkehrbar scheint. In meinen Augen liegt in diesen Gedanken die Basis für den Einsatz von Schiedsgerichten im Sportwesen.

Der vermehrte Einsatz von eigens eingerichteten Sportschiedsgerichten im organisierten Sport wird insb mit der Entscheidungsfindung durch sportrechtliche Experten (Schiedsrichter) begründet. Der Fußballsport gilt im Gegensatz zu vielen anderen Sportarten als hochentwickelt und ist dabei ein perfektes Beispiel für die zahlreichen und komplexen Streitigkeiten, die im Profisport auftreten können und effektive Instrumente zur Streitbeseitigung erforderlich machen. Eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall hängt dabei von seinen sport(recht)lichen Eigenheiten ab.

Daneben lassen sich allgemeine Vorteile von Schiedsgerichten klarerweise auch ins Sportrecht ummünzen. Dazu zählen etwa die im Vergleich zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren geringeren Verfahrenskosten, die nichtöffentlichen Verhandlungen (Geheimhaltungsinteressen), die einer flotten Erledigung der jeweiligen Causa zugutekommen, oder die rasche – weil schnellere Entscheidungsfindung und (grundsätzliche) Nicht-Überprüfbarkeit der Entscheidungen – und formfreie Verfahrensgestaltung. Nach dem Motto „Zeit ist Geld“ ist es gerade im Sport wichtig, dass Rechtsstreitigkeiten binnen kurzer Zeit gelöst werden, um eine Auseinandersetzung nach einem oder (viel schlimmer) während eines sportlichen Wettbewerbs zu verhindern. Daher sollen derartige Causae bereits vor Wettkampf, Meisterschaft oder Qualifikation gelöst/ausgetragen/einer Lösung bzw Entscheidung zugeführt werden.

Zwar überwiegen die Vorteile dieses Systems, doch lassen sich auch Nachteile im Einsatz von Sportschiedsgerichten finden. Der wohl größte Nachteil liegt in der nicht immer gewährleisteten Objektivität der Schiedsrichter eines (Sport-)Schiedsgerichts. Dadurch entsteht eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler, der ansonsten (also im ordentlichen Rechtsweg) durch die verfassungsgesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ordentlicher Gerichte bzw Richter geschützter wäre. Zudem können staatliche Gerichte die Urteile von Schiedsgerichten eben nicht ohne weiteres aufheben oder korrigieren.

Fazit und Ausblick

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Vereinsfreiheit ist für den Vereinssport das Fundament, wobei österreichische Vereine einen ideellen Zweck haben müssen. Unzweifelhaft ist die organisierte Sportwelt von Verbänden und Dachverbänden (zB BL, ÖFB und FIFA) geprägt (Ein-Platz-Prinzip und Verbandspyramide). Die von den Vereinen/(Dach-)Verbänden eingerichteten Schiedsgerichte sind dabei im Trend. Sie bringen einige Vorteile (aber auch Nachteile) mit sich.

Im zweiten Teil der Beitragsreihe werden Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben bzw die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten und insb der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL beleuchtet.

Bild: © Shutterstock/Andrey Yurlov
Stock-Foto ID: 178706702

Pechstein und die Zukunft der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport

Erstmals befindet ein Gericht den Spruch des CAS als unwirksam und nicht bindend. Dies könnte weitreichende Folgen für die Sportwelt haben.

Über mehrere Jahre und einige Instanzen zieht sich der Rechtsstreit rund um die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein nun bereits. Nun ist nach der Entscheidung des OLG München vom 15.01.2015 endlich Licht am Ende des Tunnels. Diese Entscheidung könnte jedoch weit über den konkreten Fall hinaus Auswirkungen haben und die Stellung der bislang obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit im Sport wesentlich verändern.

Während der Weltmeisterschaft im norwegischen Hamar 2009 wurden Pechstein Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Dies wurde von der Internationalen Eislaufunion (ISU) als Dopingnachweis gewertet, woraufhin Pechstein am 1.7.2009 mit Rückwirkung ab dem 7.2.2009 zum einen für zwei Jahre gesperrt wurde, zum anderen wurden ihr sämtliche Leistungen nach diesem Datum aberkannt. Es folgten erfolglose Berufungen beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS), dem schweizerischen Bundesgericht und dem LG München, welches bereits eine richtungsweisende Entscheidung traf, jedoch im Endeffekt zu Pechsteins Ungunsten entschied.  Schließlich legte sie ein Rechtsmittel beim OLG München ein, welches in einem Zwischenurteil erstmals zugunsten Pechsteins entschied.

Bemerkenswert war bereits, die Entscheidung des LG München vom 26.2.2014. In dieser wurden die im Sport im Prinzip universell verwendeten Schiedsgerichtsklauseln, wonach der CAS zur Entscheidung  über jegliche Berufung gegen erstinstanzliche Urteile zuständig ist, für unwirksam erklärt. Bereits seit längerer Zeit waren diese Klauseln von verschiedenen Seiten Kritik ausgesetzt, da die Sportler an sich gar keine andere Wahl haben als diese zu unterschreiben, sofern sie an Großveranstaltungen  teilnehmen wollen. Diese Praxis hielt das Gericht für unzulässig, insbesondere seien die Klauseln mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar. Das LG München hielt seine Zuständigkeit somit für gegeben, wies die Beschwerde jedoch in weiterer Folge ab, da die  „nach Auffassung des Gerichts gegebene Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung einer Anerkennung des Schiedsspruchs nicht entgegenstand“! Das Gericht begründete dies damit, dass Pechstein sich nicht schon vor dem CAS gegen die Schiedsklausel aussprach, weshalb ein neuerliches Aufrollen des Falles nicht möglich sei.

Das OLG München, welches über Pechsteins Berufung entschied, sah einiges jedoch anders. So betrachtete es zwar die Schiedsklausel ebenfalls als nichtig, jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellrecht.  Es gibt in Deutschland nach dem Ein- Platz- Prinzip nur einen Eislaufverband, somit konnte Pechstein gar nicht anders, als dessen Mitglied zu werden. Dies ist laut dem Gericht auch der einzige Grund warum Athleten die CAS-Klausel unterzeichnen – es bleibt ihnen nichts anderes über.  Das Gericht stellt weiters fest, dass es ohne diesen Zwang wohl nicht zur Unterzeichnung der Klausel gekommen wäre, da die Zusammensetzung des CAS die Verbände klar gegenüber den Athleten bevorzugt. Der CAS besteht aus 20 Richtern, vier Mitglieder werden von den Internationalen Sportverbänden, vier weitere von den Nationalen Olympischen Komitees und vier vom Internationalen Olympischen Komitee ernannt. Diese zwölf Mitglieder ernennen vier Mitglieder mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten. Diese sechzehn Mitglieder schließlich ernennen vier Mitglieder, die unabhängig von den Organisationen sind, welche die anderen Mitglieder ernennen. Die Verbände haben also ein riesiges Übergewicht was die Zusammensetzung anbelangt. Dies macht die CAS-Klausel rechtswidrig: „Einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es gem. § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a. F. verboten, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Danach durfte die Beklagte zu 2. von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 nicht verlangen.“

Aus diesem Grund verstößt der  CAS-Spruch gegen den ordre public und kann nicht anerkannt werden. Das Gericht stellt im Gegensatz zum LG auch keine Gründe fest warum der Spruch dennoch bindend sein sollte.  Das Gericht kann also auch inhaltlich selbst in der Sache entscheiden. Die endgültige Entscheidung über die Klage trifft das Gericht jedoch erst in einem weiteren Urteil.

Fakt ist jedoch bereits, dass dieses Urteil große Sprengkraft birgt und das Potenzial hat die Schiedsgerichtsbarkeit grundlegend zu verändern, sollte es von dem in letzter Instanz zuständigen BGH bestätigt werden. Sofern weitere Gerichte der Argumentation des OLG München folgen,  würde der CAS zunehmend an Bedeutung verlieren. Dies ist jedoch nicht unbedingt wünschenswert: Ein allzuständiges Sportgericht entscheidet einheitlich, agiert schneller, verursacht geringere Kosten und ist näher am Geschehen dran als andere Gerichte. Somit wäre es für alle Parteien erstrebenswert würde der CAS reformiert werden, und zwar im Hinblick auf die vorgebrachten Mängel. Der CAS muss insbesondere von den Sportverbänden effektiv unabhängig sein bzw. allen Parteien des Prozesses die gleichen Chancen einräumen, um wieder legitimer Entscheidungsträger zu werden. Führt der CAS diese Reformen durch, so steht einer Beibehaltung der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport nichts im Weg. Führt er sie jedoch nicht durch ist es wahrscheinlich, dass zunächst weitere deutsche Gerichte der Argumentation des OLG folgen und CAS Entscheidungen für ungültig und nicht bindend befindet. Dies würde in weiterer Folge wohl im gesamten EU- Raum passieren.

Eine Reform ist somit für den CAS  schlicht und ergreifend überlebenswichtig.

Bild: © Shutterstock/Iurii Osadchi
Stock-Foto ID: 186875732