Der sportrechtliche Jahresrückblick 2023

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2023 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, in dem einiges los war. Besonders die Meldungen vom 21. Dezember aus Luxemburg bergen erhebliche Sprengkraft. Die folgenden Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten aber einen Überblick bieten.

I. Von den „Gerichten“

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass Streitigkeiten im Sport außerhalb von Gerichtssälen ausgetragen werden. Diese Aussage kann heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Obwohl für die Streitschlichtung im Sport primär die Sportgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden zunehmend die ordentlichen Gerichte bemüht:

Den Anfang machen die rezenten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember in den Rechtssachen „European Superleague Company“ (C-333/21), „International Skating Union/Kommission“ (C-124/21 P) und „Royal Antwerp Football Club“ (C-680/21):

Vorauszuschicken ist, dass der EuGH der Super League entgegen dem Narrativ der Medien weder eine Zusage noch eine Absage erteilt hat; das wird in der Pressemitteilung des Gerichtshofs sogar ausdrücklich betont. Eine deutliche Absage hat der EuGH hingegen der Ansicht des Generalanwalts Rantos erteilt (zu seinen Schlussanträgen siehe unseren Beitrag). Der Gerichtshof hat im Wesentlichen festgestellt, dass die Vorschriften der FIFA und der UEFA über die vorherige Genehmigung von Fußballwettbewerben im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, konkret zum Wettbewerbsrecht und zur Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet fürs Erste, dass die FIFA und die UEFA ihre Regeln bezüglich der Genehmigung von Alternativwettbewerben reformieren müssen. Sie haben ein transparentes, objektives, nicht-diskriminierendes und verhältnismäßiges (Genehmigungs-)System zu entwickeln. Ob ihnen das gelingt und ob die neuen Pläne der European Superleague Company die zu entwickelnden Genehmigungskriterien in weiterer Folge erfüllen, steht auf einem anderen Blatt und soll hier beiseitegelassen werden (siehe dazu bereits unseren Beitrag). Der Streit um die Super League ist damit also noch nicht zu Ende.

Im Fall der International Skating Union (ISU) hat der EuGH im Wesentlichen geurteilt, dass die Vorschriften der ISU über die vorherige Genehmigung von Eislaufwettbewerben gegen Unionsrecht verstoßen. Grund hierfür ist die Einschränkung des Wettbewerbs zum Nachteil der Athleten, der Verbraucher und des Publikums. Auch hier verlangt der EuGH ein transparentes, objektives und verhältnismäßiges Regelwerk in Bezug auf die Genehmigung von Alternativwettbewerben. Zudem enthält die Entscheidung spannende Ausführungen zur obligatorischen „CAS-Schiedsklausel“. Diesbezüglich könnte sie ebenfalls weitreichende Auswirkungen zeitigen.

Im Lichte dieser beiden Paukenschläge blieb die dritte sportrechtliche Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember (zumindest medial) unter dem Radar: Es handelt sich um den Fall „Royal Antwerp Football Club“, bei dem es inhaltlich um die Unionsrechtskonformität der „Homegrown“-Regelungen der UEFA und des belgischen Fußballverbands geht. Demnach müssen acht von 25 Plätzen auf der Kaderliste für solche Spieler reserviert sein, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mindestens drei Jahre lang im Alter zwischen 15 und 21 Jahren von ihrem Klub oder einem anderen Klub desselben nationalen Verbandes ausgebildet wurden; vier davon müssen vom betreffenden Klub ausgebildet worden sein (so die Bestimmungen der UEFA). Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelungen gegen Unionsrecht, konkret gegen das Wettbewerbsrecht und die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen könnten. Nach Ansicht des Gerichtshofs liegt es aber in der Verantwortung des nationalen Gerichts, dies zu beurteilen. Für die Beurteilung gibt der EuGH dem nationalen Gericht zumindest ein paar Leitlinien an die Hand (zu diesem Fall werde ich in Kürze einen wissenschaftlichen Aufsatz verfassen).

Auch die Causa rund um die Mittelstreckenläuferin Caster Semenya ist um eine Facette reicher. Wir erinnern uns: Im Jahr 2019 hat der Internationale Sportgerichtshof (CAS) festgestellt, dass die „DSD-Bestimmungen“ (Anmerkung: haben Testosteronwerte zum Gegenstand) zwar diskriminierend wären, eine solche Diskriminierung jedoch als „notwendig, angemessen und verhältnismäßig“ zu betrachten sei, wenn damit das höhere Ziel, nämlich die „Integrität der Frauen-Leichtathletik“ geschützt werde (siehe dazu bereits unseren Beitrag). Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht blitzte die Olympiasiegerin aus Südafrika in weiterer Folge ab. Im Jahr 2023 konnte Semenya hingegen einen juristischen Erfolg einfahren: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in ihrer Sache mehrere Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest, darunter beispielsweise Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (zur Pressemitteilung des EGMR).

Bitter lief es hingegen für den 1. FC Köln vor dem Sportgerichtshof in Lausanne: Der CAS bestätigt die von der FIFA ausgesprochene Transfersperre für zwei Wechselperioden. Ausgangspunkt war der Transferstreit um den damals 16-jährigen Spieler Jaka Cuber-Potocnik vom NK Olimpija Ljubljana. Dem deutschen Bundesligisten wurde Anstiftung zum Vertragsbruch vorgeworfen. Der CAS hat die Beschwerde des Klubs nunmehr verworfen und die Transfersperre bestätigt (zur Pressemitteilung des CAS). Diese Entscheidung ist nicht zuletzt in Anbetracht der sportlichen Situation des 1. FC Köln (nur zehn Punkte aus 16 Spielen und die Entlassung des Langzeittrainers Steffen Baumgart) fatal.

Weltweit sind zahlreiche Gerichte mit der Einführung des neuen Reglements für Football Agents befasst (zum Reglement unten II.), darunter beispielsweise ein Verfahren vor dem CAS: Dieser hat die Klage der Professional Football Agents Association auf Unvereinbarkeit des neuen Reglements mit dem Unionsrecht mit Schiedsspruch vom 24. Juli abgewiesen (zum Schiedsspruch). Damit ist die Debatte über das Reglement aber keinesfalls beendet. In zahlreichen Ländern sind entsprechende Verfahren anhängig, so beispielsweise auch in Deutschland: Während das Landgericht Dortmund die Regelungen in einem Verfügungsverfahren vorerst ausgesetzt hat, ersucht das Landgericht Mainz den EuGH um eine Vorabentscheidung (siehe dazu folgenden Blogbeitrag). Es geht um grundsätzliche Fragen der Vereinbarkeit des Reglements für Football Agents mit dem europäischen Kartellrecht und der Dienstleistungsfreiheit (zum Vorabentscheidungsersuchen). Die Antworten des EuGH werden die Marschrichtung festlegen.

In Österreich sorgte eine Entscheidung des OLG Linz für Aufsehen: Anlass des Streits zwischen einem Klub der Österreichischen Fußball-Bundesliga und einem Spieler war eine Verschwiegenheitsklausel im Aufhebungsvertrag. Demnach habe sich der Spieler jeglicher kritischen Äußerung über den Klub, dessen Vertreter und Mitarbeiter sowie sein Arbeitsverhältnis mit dem Klub gegenüber Dritten, insbesondere den Medien, zu enthalten (im Folgenden: „Kritikverbot“) und über alle ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt gewordenen Interna uneingeschränkt und unbefristet strengstens Stillschweigen zu bewahren (im Folgenden: „Geheimhaltungsvereinbarung“). Während das OLG Linz die „Geheimhaltungsvereinbarung“ als grundsätzlich zulässig erachtete, bewertete es das „Kritikverbot“ als sittenwidrig (ausführlich dazu meine Entscheidungsbesprechung in der SpoPrax).

In Deutschland schlug das „Karriereende“ des Schiedsrichters Manuel Gräfe hohe Wellen (zum Sachverhalt siehe unseren Beitrag). Grund für das Aus ist eine interne „Richtlinie“ des Deutschen Fußballbundes (DFB), wonach für Schiedsrichter in der Bundesliga mit Erreichen eines gewissen Alters (in vorliegenden Fall: 47 Jahren) Schicht im Schacht ist. Das wollte der ehemalige Schiedsrichter nicht auf sich sitzen lassen und klagte den DFB vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Altersdiskriminierung. Das Gericht gab Gräfe grundsätzlich Recht und verurteilte den DFB auf Zahlung einer Entschädigung für den Nichtvermögensschaden in Höhe von EUR 48.500,00 gemäß § 15 Abs 2 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (zum Urteil).

Ebenfalls in Deutschland hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Klassifizierungen im paralympischen Schwimmsport zu beschäftigen und dabei eine wegweisende Entscheidung für den Parasport getroffen. Fußnote: Die Klassifizierung entscheidet über die Einteilung der Athleten in die jeweiligen Klassen. Das Gericht gab der Berufung des brasilianischen Para-Schwimmsportlers André Brasil statt und sprach ihm Schadenersatz in Höhe von EUR 47.178,00 nebst Zinsen zu. Inhaltlich hat es im Wesentlichen festgestellt, dass der vertragliche Ausschluss der gerichtlichen Kontrolle von Klassifizierungsentscheidungen unwirksam ist und der Verband bei Änderung der Klassifizierungsregeln Übergangsfristen zu implementieren hat (zum Urteil).

II. Aus dem „Parlament“

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten (verbandsrechtlichen) Spiel- und Sportregeln zunehmend allgemeingültige Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des sportlichen Systems zum Gegenstand haben. Obwohl die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen. Bevor auf die Vorhaben des österreichischen Gesetzgebers eingegangen wird, erfolgt eine kurze Darstellung zweier Regelwerke der ursprünglichen Regulatoren im Sport:

Die FIFA hat zum Jahreswechsel ein neues Reglement für Football Agents auf den Weg gebracht: „FIFA Football Agents Regulations“ (kurz FFAR). Damit möchte der Weltverband sicherstellen, dass gewisse Mindeststandards für Football Agents bestehen und ihr Verhalten mit den Zielen des Transfersystems vereinbar ist. Zu diesem Zweck wurden unter anderem eine Lizenz- und Fortbildungspflicht, ein Bestellerprinzip, ein Verbot von Mehrfachvertretungen sowie Provisionsobergrenzen festgelegt. Angesichts der Eingriffsintensität kann es nicht überraschen, dass der Vorstoß der FIFA für Aufregung sorgte. Zuallererst ist bereits fraglich, ob der Weltverband überhaupt eine Rechtsetzungskompetenz im Bereich Berufsausübungsregeln für Football Agents besitzt. Als einer der inhaltlichen Hauptkritikpunkte gilt die Einführung der Provisionsobergrenzen (siehe dazu mein Beitrag im PLAYER’S MAGAZINE). Inzwischen wurden bereits diverse Gerichte mit dem Reglement befasst (siehe dazu bereits oben I.). Gewisse Landesverbände haben sich daher entschieden, die entsprechenden Regelungen vorerst auszusetzen (darunter auch der ÖFB). Gestern, am 30. Dezember, ist die FIFA schließlich gleichgezogen. In einem Zirkular teilte der Weltverband mit, dass gewisse Bestimmungen vorübergehend ausgesetzt werden und man die Entscheidung des EuGH abwarten möchte (zum Zirkular Nr. 1873).

Ebenfalls für Schlagzeilen sorgte eine neue Regelung in der Formel 1: Gemäß Artikel 12.2.1.n International Sporting Code der Federation Internationale de l’Automobile (FIA) stellen politische, religiöse und persönliche Äußerungen oder Kommentare, insbesondere jene, die den in den Regularien festgeschriebenen Grundsatz der Neutralität verletzen, einen Regelverstoß dar; es sei denn, der Fahrer hat zuvor eine schriftliche Genehmigung eingeholt. Die vorgesehenen Strafen reichen von Verwarnungen über Geldbußen bis hin zu Suspendierungen und Ausschlüssen (siehe dazu unseren Beitrag). Die Vereinbarkeit der Regelung mit grundrechtlichen Garantien wie der Meinungsfreiheit ist in Zweifel zu ziehen. Damit rückte einmal mehr das umstrittene Verhältnis von Sport und Politik ins Zentrum.

In Österreich wurde der Ministerialentwurf eines Gemeinnützigkeitsreformgesetzes präsentiert. Damit soll die Spendenabzugsfähigkeit auch im Bereich des Sports durch die generelle Anknüpfung an die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) ermöglicht werden. Apropos Gemeinnützigkeit: Die ausdrückliche Klarstellung der Gemeinnützigkeit des eSports lässt trotz Ankündigung von Regierungsvertretern weiterhin auf sich warten.

Und jährlich grüßt die Idee eines Berufssportgesetzes: Am 29. März fassten Abgeordnete des österreichischen Parlaments (erneut) einen entsprechenden Entschließungsantrag. Damit wurde der Sportminister ersucht, unter Einbindung der jeweils zuständigen Ressorts, des organisierten Sports, der Sozialversicherung und der Sozialpartner konkrete Problemfelder für im Berufssport tätige Personen zu identifizieren und Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Durch einen neuen rechtlichen Rahmen sollen die Bedingungen für sportspezifische Berufe im Arbeits-, Abgaben- und Sozialversicherungsrecht durch Anerkennung der Spezifika des Sports mit Hilfe von sachgerechten rechtlichen Lösungen verbessert werden (zum Entschließungsantrag). Dass der Gedanke eines gesetzlichen Sonderrechts für den Sport seit Jahrzehnten kursiert, ist allgemein bekannt. Es bleibt zu hoffen, dass 2024 nunmehr Taten folgen.

Gleiches gilt für den eSport: Auch hier ist der österreichische Gesetzgeber gefragt. Die Empfehlungen der ministeriellen Expertengruppe vom Sommer 2021 wurde bislang nicht umgesetzt (siehe dazu unseren Beitrag). Ein Antrag der NEOS, bis zum ersten Quartal 2024 ein „eSport-Gesetzespaket“ vorzulegen, wurde im Dezember im Sportausschuss ebenfalls bloß vertagt.

Auch in der österreichischen Rechtswissenschaft ist der eSport trotz seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz bislang weitgehend unbehandelt geblieben. Diese Lücke wurde im Oktober mit dem ersten umfassenden Praxiswerk zum eSport-Recht geschlossen (zum Werk). In zehn Kapiteln geben fachkundige AutorInnen einen Überblick über die Einordnung der juristischen Querschnittsmaterie eSport in die österreichische Rechtsordnung. Darunter finden sich neben einer Einführung praxisnahe Kapitel zum Arbeitsrecht, Glücksspiel- und Wettrecht, Kartellrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Urheberrecht, Veranstaltungsrecht, Vereinsrecht und Zivilrecht – #eigenwerbung Ende!

III. Sonstiges

Abgerundet wird der vorliegende Jahresrückblick mit einem bunten Strauß an weiteren sportrechtlichen Themen:

Nachdem sich sämtliche Berufsfußballer der neu gegründeten „VdF – die Spielervereinigung“ angeschlossen haben (siehe dazu unseren Beitrag), stellte die Organisation im April einen Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit beim zuständigen Bundeseinigungsamt. Damit kämpfen die Fußballer der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) darum, sich in Kollektivvertragsverhandlungen mit der ÖFBL zukünftig selbst vertreten zu können. Nach zwei Verhandlungstagen im November wartet die gesamte Fußballbranche gespannt auf die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes.

In Deutschland sorgte der „Investorendeal“ der Deutschen Fußball Liga (DFL) für erhitzte Gemüter. Bei der entsprechenden Abstimmung im Rahmen der DFL-Mitgliederversammlung im Dezember votierten 24 der 36 Fußballklubs der Bundesliga und 2. Bundesliga mit „Ja“, sodass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. Was das Gros der organisierten Fanszene davon hält, ist allgemein bekannt. Ob die Abstimmung ein juristisches Nachspiel haben wird, ist hingegen unklar. Anlass dazu könnte das Abstimmungsverhalten von Hannover 96-Geschäftsführer Martin Kind geben. Dieser hat vom Mutterverein (Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.) die Weisung erhalten, gegen den Einstieg zu stimmen. Ohne sein Abstimmungsverhalten tatsächlich zu kennen, ist zu beobachten, dass der Fall auch eine Debatte über die „50+1-Regel“ losgetreten hat (zur 50+1-Regel siehe unseren Beitrag).

Hierzulande machten Schlagzeilen wie „Toni Polster klagt den Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB) auf Anerkennung von Spielen und Tore“ (Kleine Zeitung) kurz vor Weihnachten die Runde. Dass der Rekordtorschütze eines Nationalteams seinen eigenen Verband klagt, ist keinesfalls üblich. Worum geht es? Polster hat insgesamt 47 Länderspieltore erzielt, in der Statistik des ÖFB scheinen jedoch nur 44 Treffer auf; drei Tore wären bei „inoffiziellen“ Länderspielen erzielt worden, die in der Statistik nicht aufscheinen, so der ÖFB. Dies möchte Polster nun mittels Klage ändern (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag). Im Prozess geht es nun unter anderem um die Frage, wer die Hoheit über die Länderspielstatistik hat – die FIFA oder doch der ÖFB?

Ähnlich stellt sich die Ausgangslage zwischen Leonardo Bonucci und Juventus Turin dar: Der italienische Innenverteidiger stand über 12 Jahre bei der „alten Dame“ unter Vertrag und absolvierte in diesem Zeitraum 357 Spiele. Eine Lovestory, könnte man meinen. Das wird auf den Großteil der Zeit freilich zutreffen, aber wie so oft in Beziehungen: Am Ende geht man im Streit auseinander. So auch hier. Bonucci soll das Training mit der ersten Mannschaft und der Kontakt zum Trainerteam verwehrt worden sein; auch der Zugang zu Teilen des Vereinsgeländes, wie beispielsweise dem Fitnessraum soll tabu gewesen sein. Juventus wollte den Abwehrspieler mit diesen Maßnahmen wohl zu einem Wechsel bewegen. Genauso ist es schließlich auch gekommen, zumal Bonucci im Sommer zu Union Berlin gewechselt ist. Das Verhalten seines ehemaligen Arbeitgebers wollte er allerdings nicht einfach so hinnehmen und zog laut übereinstimmenden Medienberichten rechtliche Schritte in Erwägung (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag). Es gehe um den Imageschaden, den der italienische Nationalspieler aufgrund der unzureichenden Trainingsbedingungen erlitten hat. Ob eine solche Klage Erfolg hätte, kann hier mangels Kenntnis des italienischen Rechts nicht beurteilt werden. Der Sachverhalt erinnert jedoch etwas an eine höchstgerichtliche Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2022, die eine Klage eines Eishockeyspielers aufgrund einer behaupteten Marktwertminderung zum Gegenstand hatte (siehe dazu unseren Beitrag).

Hohe Wellen schlug ferner die Causa Anwar El Ghazi: Der niederländische Angreifer wurde vom 1. FSV Mainz 05 am 3. November aufgrund von propalästinensischen Äußerungen und Posts in den sozialen Medien mit sofortiger Wirkung gekündigt (zur Pressemitteilung des Klubs). Der Klub reagierte auf die Äußerungen El Ghazis zunächst mittels Freistellung und sprach nach mehreren Gesprächen eine Abmahnung aus, weil sich der Spieler gegenüber dem Vorstand deutlich von seinen Äußerungen distanziert haben soll (zur Pressemitteilung des Klubs). Während der Klub El Ghazi folglich eine zeitnahe Rückkehr in den Trainings- und Spielbetrieb in Aussicht gestellt hatte, äußerte sich dieser kurz darauf abermals in den sozialen Medien und distanzierte sich vom Inhalt der Pressemitteilung des Klubs. Infolgedessen hat der Klub das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Medienberichten zufolge soll der Spieler indessen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mainz eingereicht haben. Der Streit geht also in die nächste Runde.

Auch dem deutschen Boxer Felix Sturm könnte ein Posting in den sozialen Medien zum Verhängnis werden. Ein Heilpraktiker veröffentlichte im Jänner ein Foto auf Instagram, auf dem der Boxer auf einer Liege liegt und eine Infusion bekommt. Ausweislich medialer Berichterstattung soll diese Infusion zu den für Leistungssportler verbotenen Methoden nach der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) gehören (zum Bericht der Sportschau). Das hat die deutsche Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) auf den Plan gerufen. Ob Sturm bzw. dem Heilpraktiker nun tatsächlich rechtliche Konsequenzen drohen, ist derzeit noch unklar.

IV. Ausblick

Der Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2023 hat die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis gestellt. Wir bleiben jedenfalls dran und freuen uns auf ein spannendes Jahr 2024: Welche Auswirkungen haben die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen „European Superleague Company“, „International Skating Union/Kommission“ und „Royal Antwerp Football Club“? Dürfen sich die österreichischen Fußballer in Kollektivvertragsverhandlungen mit der ÖFBL zukünftig selbst vertreten? Und bekommen wir endlich ein Berufssportgesetz?

Mit diesem Ausblick wünsche ich euch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr – bleibt am Ball!

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Der sportrechtliche Jahresrückblick 2022

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2022 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, in dem abermals Krisen ihre Spuren hinterließen. Krisen, die rechtliche Fragestellungen in der Sportwelt zutage förderten. Doch auch abseits davon tat sich sportrechtlich einiges. Die folgenden Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten aber einen Überblick bieten.

I. Von den Gerichten

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass Streitigkeiten im Sport außerhalb von Gerichtssälen ausgetragen werden. Diese Aussage kann heute keinesfalls mehr aufrechterhalten werden. Wenngleich für rechtliche Problemstellungen im Sport primär die Sportsgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden im Zuge von sportrechtlichen Streitigkeiten zunehmend die staatlichen Gerichte bemüht:

Den Anfang macht die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Causa Pechstein. Kurz zur Vorgeschichte: Claudia Pechstein wurden im Rahmen der Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaft 2009 im norwegischen Hamar erhöhte Blutwerte nachgewiesen, woraufhin die International Skating Union (ISU) eine zweijährige Sperre wegen Dopings verhängte. Dagegen zog die Deutsche vor den Internationalen Sportgerichtshof (CAS). Ohne Erfolg. Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht war für die Eisschnellläuferin nichts zu holen. Es folgten ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und ein Zivilprozess in Deutschland. Als wäre diese Liste nicht bereits lange genug, hat sich nun auch noch das BVerfG zu Wort gemeldet:

Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 (1 BvR 2103/16) hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde von Pechsteinstattgegeben. Das BVerfG ortete in der Entscheidung des deutschen Bundesgerichthofs (BGH), wonachPechsteins Klage wegen einer zugunsten des CAS vereinbarten Schiedsklausel unzulässig sei, eine Verletzung des Justizgewährungsanspruches (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Der BGH habe die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt. Die vorgenommene Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Vertragsfreiheit sowie der Verbandsautonomie entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (für die Kernaussagen des BVerfG siehe unseren Beitrag).

Weiter geht es mit einer Entscheidung der Ad Hoc Division des CAS bei den Olympischen Winterspielen in Peking. Aufgrund dieser Entscheidung war es einer erst 15-jährigen Eiskunstläuferin namens Kamila Valieva – trotz Vorliegen einer positiven Dopingprobe – möglich, an der Kür des olympischen Einzelwettkampfs der Frauen im Eiskunstlauf teilzunehmen. Die Verhinderung der Teilnahme am Wettkampf würde eine irreversible Schädigung der Athletin bedeuten, sodass das Panel der Ad Hoc Division die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung nach Durchführung einer Interessensabwägung bestätigte (siehe dazu unseren Beitrag).

Ferner bestätigte der CAS den Ausschluss von russischen Auswahl- und Klubmannschaften von Bewerben der FIFA und UEFA. Die Richter betonten zunächst die unvorhersehbaren und noch nie dagewesenen Umstände, auf welche die FIFA und die UEFA hätten reagieren müssen. Die Sportverbände hätten sodann im Rahmen des ihnen durch ihre Satzungen eingeräumten Ermessensspielraums gehandelt (2022/A/8708 und 2022/A/8709). Über die Sanktionen der Sportverbände gegen Russland haben wir auch mit Professor Orth gesprochen (höre dazu unsere Podcast-Folge).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich auch im abgelaufenen Jahr mit einem spanischen Fußballverein zu beschäftigen. Den Anlass dazu gaben einmal mehr staatliche Beihilfen Spaniens, diesmal zugunsten des FC Valencia. Der EuGH hat das Rechtsmittel der Kommission, welche die Beihilfen mittels Beschluss vom 4. Juli 2016 als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar im Sinne des Art 107 AEUV qualifiziert hat, zurückgewiesen (C-211/20 P).

Apropos EuGH: Dieser hat sich im neuen Jahr mit zwei äußerst brisanten Fällen zu befassen. Die Rede ist von den Rechtssachen „European Superleague Company“ und „International Skating Union/Kommission“. Die Schlussanträge dazu hat Generalanwalt Rantos am 15.12.2022 erstattet. Nach der rechtlichen Einschätzung des Generalanwalts sind die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar (siehe dazu unseren Beitrag). In eine ähnliche Kerbe schlagen die Schlussanträge zur „International Skating Union“, in welchen der Generalanwalt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der Regeln der International Skating Union bestätigenden Urteils des europäischen Gerichts vorschlägt (siehe dazu die Pressemitteilung).

In Österreich hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) im vergangenen Jahr beispielsweise mit urheberrechtlichen Exklusivlizenzen für Sportübertragungen auseinanderzusetzen (4 Ob 219/21s). Klarstellend hielt er dazu fest, dass die Aufführung von Live-Übertragungen von Spielen der UEFA Champions League vom Medienkonzern Sky (einem Linzer Gastwirt) untersagt werden kann, weil die UEFA dem Konzern für das Lizenzgebiet Österreich die entsprechenden Exklusivrechte eingeräumt hat (siehe dazu unseren Beitrag).

Weitere Entscheidungen des OGH betrafen die Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen (9 Ob 85/21x), die Aufklärungspflichten eines Sportveranstalters (2 Ob 105/21m sowie 8 Ob 15/22x), den Unfall bei einer Seilschaft (9 Ob 4/22m) sowie Fragen der Wegehalterhaftung im Sinne des § 1319a ABGB nach einem Mountainbike-Unfall (1 Ob 19/22h).

II. Aus dem Parlament

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten (verbandsrechtlichen) Spiel- und Sportregeln zunehmend allgemein gültige Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des sportlichen Systems regeln sollen. Obgleich die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für die Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen.

Der Nationalrat hat am 13. Dezember 2022 eine Erhöhung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (kurz: PRAE) beschlossen. Um die ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern und dem Umstand der hohen Inflation Rechnung zu tragen, wird die PRAE ab 1. Jänner 2023 von 540 Euro auf 720 Euro erhöht und der Betrag pro Einsatztag verdoppelt (maximal 120 Euro pro Einsatztag). In Regierungskreisen wird die Erhöhung als „Meilenstein“ bezeichnet (so der Vizekanzler). Auch in den Kreisen des organisierten Sports wird überwiegend laut gejubelt (siehe beispielsweise das Statement der Interessenvertretung Sport Austria). Ob die Erhöhung der PRAE tatsächlich nur Anlass zum Jubeln gibt, steht auf einem anderen Blatt und soll hier beiseitegelassen werden.

Davon abgesehen gibt es aus dem österreichischen Parlament wenig zu berichten. Wiewohl sich die Etablierung eines Berufssportgesetzes auch im aktuellen Regierungsprogramm wiederfindet, heißt es weiter: „Bitte warten!“ Gleiches gilt für den eSport. Wie bereits im Jahresrückblick 2021 berichtet, haben Experten im Sommer 2021 gewisse Empfehlungen zur rechtlichen Einordnung an die Politik herangetragen. Seither liegt der Ball beim Gesetzgeber.

Demgegenüber schickt sich die Europäische Union nun an, geeignete Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Entwicklung der eSport- und Gaming-Industrie zu schaffen. Ausgehend von einer umfassenden Studie von Nothelfer/Scholz (Esports – Background Analysis) verabschiedete das Europäische Parlament am 10. November 2022 eine Resolution zu eSport und Gaming (2022/2027[INI]). Wie sich der Prozess nun entwickelt, bleibt abzuwarten.

Von den „ursprünglichen“ Regelsetzern im Sport, die Sportverbände, gibt es hingegen einiges zu berichten: Die neuen Regelungen der Formel-1 (siehe dazu unseren Beitrag), die neuen FIFA-Bestimmungen zur Spielerleihe (siehe dazu hier) und das UEFA-Reglement zur finanziellen Nachhaltigkeit (siehe dazu unseren Beitrag) seien aus der Fülle exemplarisch herausgegriffen.

III. Kurioses

Mitunter ereignen sich auch kuriose Geschichten im Sport(-recht), die in einem Jahresrückblick ebenfalls nicht fehlen dürfen.

Dazu gehört beispielsweise der Fall des französischen Nationalspielers Antoine Griezmann, der zu Beginn der Spielzeit 2022/23 nicht der Startelf von Atlético Madrid angehörte. Der Offensivspieler wurde vielmehr regelmäßig nach einer Stunde eingewechselt. So weit, so gut, darin liegt noch nicht das Kuriosum (gleichwohl Fans des Franzosen unter Umständen das Gegenteil behaupten würden). Kurios wird es spätestens dann, wenn man sich den Hintergrund vergegenwärtigt: Der Leihvertrag soll eine „Kauf“-Verpflichtung in Höhe von 40 Millionen Euro beinhalten, die von der Bedingung abhängig ist, dass der Spieler in 50 % der Pflichtspiele über mindestens 45 Minuten eingesetzt wird (für eine juristische Bewertung siehe den Gastbeitrag von Fischinger/Kolomiyets).

Vielen bleibt gewiss auch das Wechselchaos im Bundesligaspiel zwischen Freiburg und Bayern München in Erinnerung. Aufgrund der Anzeige einer falschen Rückennummer auf der elektronischen Wechseltafel waren auf Seiten der Bayern für knapp 20 Sekunden zwölf – anstatt der erlaubten elf – Spieler auf dem Feld. Daraufhin beeinspruchte der SC Freiburg die Spielwertung der Partie beim DFB-Sportgericht. Dieses sah die Verantwortung für das Wechselchaos aber nicht beim deutschen Rekordmeister, sondern beim Schiedsrichterteam. Der FC Bayern München behielt also die drei Punkte (ausführlich dazu unser Beitrag).

Bleiben wir gleich in der Deutschen Fußball-Bundesliga: Auch ein Torjubel von Anthony Modeste stellte sich durchaus kurios dar. Nach dem Führungstreffer für den 1. FC Köln gegen Arminia Bielefeld hielt Torschütze Anthony Modeste eine Packung seiner eigenen Kaffeemarke in die Kamera. Obwohl der Stürmer keine Verwarnung durch den Schiedsrichter erhielt, untersuchte der Kontrollausschuss des DFB den Vorfall. Anthony Modeste kam schließlich mit einem blauen Auge davon – der DFB-Kontrollausschuss stellte das Verfahren mit Zustimmung des DFB-Sportgerichts ein. Der Fall macht deutlich, dass ein Torjubel sportrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die obligatorische Verwarnung für das Ausziehen des Trikots ist allgemein bekannt. Abgesehen davon stellen sich aber weitere Fragen: Wie ausgelassen darf man jubeln? Wann erhält man eine gelbe Karte? Und in welchen Fällen kann man sogar im Nachhinein gesperrt werden? Hierfür lohnt sich zunächst ein Blick auf Regel 12.3. der Spielregeln des International Football Association Board (IFAB), wobei gewisse Jubel dem Regelhüter einiges an Auslegungsgeschick abverlangt.

Hohe Wellen schlug nicht zuletzt ein Streit in der Schachwelt. Anlass dazu gaben zwei Aufeinandertreffen zwischen dem Schachweltmeister Magnus Carlsen und Hans Moke Niemann. In beiden Duellen hatte der Weltmeister das Nachsehen, wobei er in der zweiten bereits nach einem Zug aufgab. Auf Twitter äußerte er anschließend Betrugsvorwürfe gegen seinen Kontrahenten: „Ich glaube, dass Niemann mehr – auch in letzter Zeit – betrogen hat, als er öffentlich zugegeben hat“. Die Antwort von Hans Moke Niemann in Form einer 100-Millionen-Dollar-Verleumdungsklage ließ nicht lange auf sich warten. Der Fall hat nicht zuletzt eine Debatte über Cheating in der Schachwelt losgetreten (für eine juristische Einordnung siehe Rinteln, SpoPrax 2022/488).

IV. Sonstiges

Der Kollektivertrag für Fußballspieler der der Österreichischen Fußball-Bundesliga gilt als Paradebeispiel einer sportspezifischen Sonderregelung. Darüber sind sich alle Beteiligten einig. Abgeschlossen wurde der Kollektivvertrag bislang zwischen der Österreichischen Fußball-Bundesliga und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), younion _ Die Daseinsgewerkschaft für die Fachgruppe Vereinigung der Fußballer. Es ist hinlänglich bekannt, dass nunmehr sämtliche Berufsfußballer aus dem ÖGB ausgetreten sind und sich einer neu gegründeten „Spielervereinigung“ angeschlossen haben (dazu etwa hier). Damit drängt sich die Frage auf, wer künftig das Recht hat, den Kollektivertrag für Fußballspieler auf Arbeitnehmerseite abzuschließen (für eine ausführliche Auseinandersetzung siehe unseren Beitrag).

Ein weiteres Erfolgsmodell im österreichischen Fußball ist der sogenannte Österreichertopf. Damit soll der Einsatz österreichischer Spieler in der Fußball-Bundesliga finanziell gefördert werden. Ob die Eingangsthese selbst heute noch Gültigkeit beanspruchen kann, ist fraglich. Denn Medienberichten zufolge verzichtet mittlerweile fast die halbe Liga auf die Förderungen aus dem Topf (siehe dazu etwa folgenden Bericht). Die Gemengelage erinnert den Sportinteressierten höchstwahrscheinlich an die Situation im Handballsport, wo im abgelaufenen Jahr ebenfalls über eine Förderregelung zugunsten österreichischer Spieler diskutiert wurde (dazu hier). Rechtlich ist beiden Systemen gemein, dass sie vor dem Hintergrund des Unionsrechts kaum bestehen können (dazu erscheint in Kürze eine umfassende Fachpublikation im Tagungsband „Sport im Öffentlichen Recht“).

Kurz vor Jahreswechsel ließ die Fußball-Bundesliga mit einer Änderung der Lizenzbestimmungen aufhorchen. Demnach wurde die Förderung des Frauenfußballs und Corporate Social Responsibility-Bestimmungen als verpflichtendes B-Kriterium eingeführt. Ersteres kann „entweder durch eine eigene Mannschaft, eine Kooperation oder durch weitere Maßnahmen erfüllt werden, die den Frauenfußball entsprechend fördern“, teilte die Fußball-Bundesliga in einer ersten Stellungnahme mit. Zweiteres umfasst die verpflichtende Nennung einer verantwortlichen Person für den Bereich „Fußball und soziale Verantwortung“ sowie ein Strategiepapier und Maßnahmen in den Bereichen Gleichstellung und Inklusion, Bekämpfung von Rassismus, Kinder- und Jugendschutz, Fußball für alle (Stichwort: Barrierefreiheit) und Umweltschutz.Außerdem wurde bezüglich der finanziellen Nachhaltigkeit und des beständigen Abbaus von negativem Eigenkapital ein neues C-Kriterium implementiert (für eine generelle Übersicht über das Lizenzverfahren siehe unseren Beitrag).

Für Schlagzeilen sorgte auch der Becherwurf im Oberösterreich-Derby zwischen dem LASK und der SV Ried. Der Vorfall gab Anlass, um über die rechtlichen Implikationen von Fehlverhalten der Fans zu diskutieren. Die zentrale verbandsrechtliche Bestimmung in diesem Dunstkreis ist § 116 Abs 3 ÖFB-Rechtspflegeordnung, die besagt, dass ein Verein für bestimmte Fälle von unangemessenem Verhalten seiner Anhänger zu bestrafen ist, selbst wenn der Verein nachweisen kann, dass ihn bei der Organisation des Spiels kein Verschulden trifft (für eine ausführliche Analyse des Vorfalls höre unsere Podcast-Folge).

Last, but not least ist auch einer der vielen „Nebenschauplätze“ der wohl umstrittensten Fußball-Weltmeisterschaft aller Zeiten zu erwähnen: Kurz vor dem Anpfiff stand die Kapitänsbinde im Fokus (Stichwort: „One Love-Armbinde“). Abermals. Bereits bei der Fußball-Europameisterschaft 2020 gab es Diskussionen über die Binde, die der Kapitän einer Mannschaft als Erkennungszeichen am Oberarm trägt (siehe dazu unseren Beitrag). Wer die Debatte als trivial abstempelt, hat das Problem dahinter nicht verstanden: Es handelt sich um eine Diskussion, die weit über die Sportwelt hinausreicht; es geht um Werte sowie das Verhältnis zwischen Sport und Politik. Dass sich die großen Sportverbände damit schwertun, war in den letzten Jahren nur unschwer zu erkennen. Spätestens bei der Pokalübergabe zeigte sich in diesem Punkt die Doppelmoral des Veranstalters.

V. Ausblick

Ein Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2022 stellt die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis. Wir bleiben jedenfalls dran und freuen uns bereits auf ein spannendes Jahr 2023: Wie entscheidet der EuGH die Rechtssachen „European Superleague Company“ und „International Skating Union/Kommission“? Kommen wir dem Berufssportgesetz ein Stück weit näher? Werden die Empfehlungen zur rechtlichen Einordnung des eSports endlich umgesetzt?

Mit diesem Ausblick wünschen wir euch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Unsere Neujahrsvorsätze: Content und (dieses Mal wirklich) das ein oder andere LAW MEETS SPORTS-Event – Bleibt am Ball!

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Super League: Generalanwalt ortet keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Wir schreiben den 15. Dezember. Ein geschichtsträchtiger Tag für den Sport. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 15. Dezember 1995 mit seinem Urteil in der Rechtssache „Bosman“ gewisse Grenzpflöcke für den Sport bzw. für das Sportrecht eingeschlagen. Auch 27 Jahre später blickte die Sportwelt wieder gespannt nach Luxemburg: Heute trug Generalanwalt Athanasios Rantos seine Schlussanträge in der Rechtssache „European Superleague“ vor.

Die Vorgeschichte ist indessen allgemein bekannt und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (siehe dazu beispielsweise unseren Beitrag). Nach der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2022 war nun der Generalanwalt am Zug.

Grundlegendes zu den Schlussanträgen des Generalanwalts

Der EuGH wird in seiner Arbeit von Generalanwälten unterstützt. Diese haben die Aufgabe, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge (auch „Rechtsgutachten“ genannt) zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des EuGH die Mitwirkung erforderlich ist. In den Schlussanträgen trifft der jeweilige Generalanwalt eine rechtliche Einschätzung des Falls und schlägt dem EuGH eine Entscheidung vor.

Einschätzung des Generalanwalts zur Causa „Super League“

Nach der rechtlichen Einschätzung des Generalanwalts Athanasios Rantos sind die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die European Super League Company dürfe zwar ihren eigenen unabhängigen Fußballwettbewerb außerhalb des Systems der UEFA und der FIFA gründen, doch dürfe sie nicht parallel zur Gründung eines solchen Wettbewerbs ohne die vorherige Genehmigung der UEFA und der FIFA weiter an den von diesen Verbänden organisierten Bewerben teilnehmen. Mit anderen Worten: Die teilnehmenden Klubs würden sich außerhalb des bisher bekannten Systems bewegen.

Nachstehend die konkreten Antworten des Generalanwalts auf die Vorlagefragen:

  1. Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar. Unter Berücksichtigung der Merkmale des Wettbewerbs hängen die systembedingten einschränkenden Wirkungen notwendig mit den legitimen Zielen, die von der FIFA und der UEFA verfolgt werden und mit den Besonderheiten des Sports verbunden sind, zusammen und sind im Hinblick darauf verhältnismäßig.
  2. Die Wettbewerbsregeln der Union verbieten der FIFA und der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen nicht, den diesen Verbänden angehörenden Vereinen Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen, das die legitimen Ziele beeinträchtigen könnte, die von diesen Verbänden verfolgt werden, deren Mitglieder sie sind.
  3. Die Wettbewerbsregeln der Union stehen den Einschränkungen, die in den Statuten der FIFA enthalten sind und mit der ausschließlichen Vermarktung der mit den von der FIFA und der UEFA organisierten Wettbewerbe zusammenhängenden Rechte verbunden sind, nicht entgegen, sofern diese Einschränkungen mit der Verfolgung der mit den Besonderheiten des Sports verbundenen legitimen Ziele notwendig zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.
  4. Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Statuten der FIFA und der UEFA vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußballwettbewerbs unter Vereinen einem System der vorherigen Genehmigung unterworfen wird, sofern diese Anforderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs hierfür angemessen und erforderlich ist.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH

Wie geht es nun weiter?

Der Ball liegt nunmehr bei den Richtern des EuGH, welche die Rechtssache mit Urteil zu entscheiden haben. In aller Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts; er ist jedoch nicht daran gebunden und kann sohin auch abweichend entscheiden. Die Entscheidung des EuGH wird für Frühjahr 2023 erwartet. LAW MEETS SPORTS bleibt am Ball…

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LMS goes Wissenschaft

LAW MEETS SPORTS kooperiert mit der Universität Mannheim in Person von Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard)

Vor mehr als fünf Jahren wurde die Plattform LAW MEETS SPORTS von Christina Toth ins Leben gerufen, um die Brücke zwischen sportinteressierten Rechtsexperten und Vertretern der Sportbranche zu schlagen. Heute sorgt LAW MEETS SPORTS für einen regelmäßigen Austausch zwischen Rechtsexperten und der Sportbranche. Wir liefern rechtliche Hintergrundinformationen zum aktuellen Sportgeschehen in Form von Blogbeiträgen, Podcast-Episoden und Events.

Nun ist es an der Zeit, den nächsten Schritt zu machen…

In diesem Sinne freut es uns mitteilen zu dürfen, dass wir mit der deutschen Universität Mannheim, in Person von Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard), ab sofort einen wissenschaftlichen Kooperationspartner on Board haben. Prof. Dr. Fischinger ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Sportrecht sowie Handelsrecht an der Universität Mannheim. Dem Sportrecht, insbesondere dem Sportarbeitsrecht, widmet er sich in zahlreichen Aufsätzen, Zeitungsartikeln, Urteilsanmerkungen und Vorträgen. Zudem wird Prof. Dr. Fischinger gutachterlich für Sportverbände, Sportvereine und Sportclubs tätig und ist in intensivem Austausch mit Sportrechts­anwältInnen, SpielerberaterInnen, Sportlerinnen und Sportlern.

Im Rahmen der Kooperation nimmt Prof. Dr. Fischinger die Funktion eines wissenschaftlichen Beirats ein. Er wird aber freilich auch den einen oder anderen Beitrag als Autor verfassen. „Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit mit dem phantastischen Team von LAW MEET SPORTS. Gemeinsam werden wir viele interessante Projekte angehen“, so Prof. Dr. Fischinger. Auch unsere Initiatorin Christina Toth ist sich sicher, dass „wir mit der deutschen Universität Mannheim und Philipp S. Fischinger einen starken Kooperationspartner für uns gewinnen konnten und LAW MEETS SPORTS damit auf ein neues Level heben werden“.

Weitere (wissenschaftliche) Kooperationen werden folgen – stay tuned!

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Die Causa Pechstein als never ending story?

Claudia Pechstein, der Name ist wohl jedem am Sportrecht Interessierten ein Begriff. Mit fünf Olympiasiegen ging die deutsche Eisschnellläuferin in die Geschichtsbücher ein. Daneben steht jedoch ein negativer Eintrag: Im Jahr 2009 wurde Pechstein wegen Dopings für zwei Jahre gesperrt. Dagegen wehrt sie sich nun seit über zehn Jahren juristisch. In der Causa liegt indessen auch eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor.

Kurz zur Vorgeschichte: Pechstein wurden im Rahmen der Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaft 2009 im norwegischen Hamar erhöhte Blutwerte nachgewiesen, woraufhin die International Skating Union (ISU) eine zweijährige Sperre wegen Dopings verhängte. Dagegen zog die Deutsche vor den Internationalen Sportgerichtshof (CAS). Ohne Erfolg. Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht war für die Eisschnellläuferin nichts zu holen. Es folgten ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und ein Zivilprozess in Deutschland. Als wäre diese Liste nicht bereits lange genug, hat sich nun auch noch des BVerfG zu Wort gemeldet.

Pechstein vor BVerfG erfolgreich

Pechstein wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ihre Klage wegen einer zugunsten des CAS vereinbarten Schiedsklausel unzulässig sei (KZR 6/15).

Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 (1 BvR 2103/16) hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde von Pechstein stattgegeben. Das BVerfG ortete in der Entscheidung des BGH eine Verletzung des Justizgewährungsanspruches (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Der BGH habe die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt. Die vorgenommene Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Vertragsfreiheit sowie der Verbandsautonomie entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Das Urteil des BGH wird damit aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Kernaussagen des BVerfG

Zunächst hielt das BVerfG fest, dass ein „Schiedszwang“ im Sport grundsätzlich zulässig sei. Denn Schiedsvereinbarungen seien zur Gewährleistung einer international einheitlichen Sportgerichtsbarkeit und zur Bekämpfung des Dopings im internationalen Sportwettbewerb, auch in Ansehung der sich aus Art 13.2.1 des World-Anti-Doping-Codes (WADC) ergebenden völkerrechtlichen Bindungen erforderlich und als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Rz 40).

Ein Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Bereich des Sports sei aber nicht uneingeschränkt möglich: Das Verfassungsrecht setze dem vielmehr Grenzen. Damit der Staat schiedsrichterliche Entscheidungen anerkennen und in Ausübung seiner Hoheitsgewalt vollstrecken kann, müsse er dafür Sorge tragen, dass das schiedsgerichtliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht (Rz 40).

Hierzu gehört auch der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen. Die auf den Streitfall anwendbare Fassung der Statuten des CAS, auf welche die Schiedsgerichtsvereinbarung Bezug genommen hat, sahen aber keinen Anspruch der Parteien auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor. Da ein solcher selbst für solche Fälle, in denen eine öffentliche Verhandlung nach Maßgabe des Art 6 Abs 1 EMRK zwingend geboten ist, nicht besteht, genüge die Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens insgesamt weder den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK noch den insoweit korrespondierenden Anforderungen des Justizgewährungsanspruches (Rz 49).

BVerfG folgt EGMR

Das BVerfG schloss sich damit der Entscheidung des EGMR in der Causa Pechstein (Nr. 40575/10 und 67474/10) an. Die Richter in Strasbourg entschieden aufgrund einer Beschwerde von Pechstein gegen den Schiedsspruch des CAS und die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts bereits im Jahr 2018, dass das Verfahren vor dem CAS mangels öffentlicher Verhandlung die Sportlerin in Art 6 Abs 1 EMRK verletze. Eine „Zwangsschiedsgerichtsbarkeit“ müsse alle Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK gewähren (Rz 115).

Dass der CAS seine Verfahrensordnung indessen geändert hat, sei der Vollständigkeit halber angemerkt. Nunmehr haben Sportler grundsätzlich einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Conclusio

Die Causa Pechstein ist damit um eine weitere Episode reicher. Das BVerfG hat darin unter anderem zwei Pflöcke eingeschlagen: Demnach sind Sportlern „aufgezwungene“ Schiedsvereinbarungen grundsätzlich zulässig. Das schiedsgerichtliche Verfahren hat jedoch den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Das ist nicht nur richtig, es sollte mit Adolphsen vielmehr selbstverständlich sein. Die Autonomie des Sports endet dort, wo das Verfassungsrecht Grenzen normiert.

Nun ist erneut das Oberlandesgericht München am Zug. Ob die Geschichte damit ein Ende findet, bleibt mit Spannung abzuwarten.

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Super League vor dem Europäischen Gerichtshof

Das Echo war groß, als im April 2021 zwölf europäische Spitzenvereine die Gründung einer europäischen Super League verkündeten. Mediale Empörung und Fanproteste ließen nicht lange auf sich warten. Daraufhin distanzierte sich ein Klub nach dem anderen von diesem Vorhaben, sodass das Projekt binnen 48 Stunden auch schon wieder der Geschichte anzugehören schien. Der FC Barcelona, Real Madrid und Juventus Turin harren jedoch weiterhin am Verhandlungstisch aus. Aus diesem Grund hatte die UEFA Ende Mai 2021 ein Disziplinarverfahren gegen die drei „Abtrünnigen“ eröffnet. Als Disziplinarmaßnahme stand Medienberichten zufolge unter anderem ein Ausschluss der Klubs aus sämtlichen europäischen Klubwettbewerben zur Diskussion. Darüber hinaus wurde den Spielern der entsprechenden Klubs angedroht, nicht bei Europa- oder Weltmeisterschaften teilnehmen zu dürfen.

Obwohl das Disziplinarverfahren indessen eingestellt wurde, ist die Geschichte noch nicht zu Ende geschrieben und geht nunmehr in die juristische Verlängerung. Austragungsort: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg.

European Super League vs. UEFA/FIFA

Anlass dazu gab eine Feststellungsklage der European Superleague Company, S. L. bei einem Gericht in der spanischen Hauptstadt Madrid. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die UEFA und die FIFA „als ein Kartell handeln und ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Veranstaltung internationaler Wettbewerbe für Fußballvereine in Europa und auf dem Markt der Kommerzialisierung der mit diesen Wettbewerben verbundenen Rechte missbrauchen“, wenn sie sich der Gründung der European Super League widersetzen.

Da es im Rechtsstreit zwischen der European Super League und der UEFA/FIFA vor allem um die Auslegung von Unionsrecht geht, hat das spanische Gericht den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Verfahren, in welchem der EuGH auf Vorlage eines Gerichts eines Mitgliedstaats über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet (Art 267 AEUV). Dadurch soll eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

Heute und morgen kommt es diesbezüglich zur mündlichen Verhandlung vor dem EuGH. In dieser tragen die Parteien ihre Argumente in einer öffentlichen Sitzung sowohl den Richtern als auch dem Generalanwalt vor.

Standpunkt der UEFA/FIFA

Der europäische Sport ist im Allgemeinen nach dem sogenannten Ein-Platz-Prinzip organisiert. Demnach ist für jede Sportart (von wenigen Ausnahmen abgesehen) weltweit nur ein internationaler Verband für die Festlegung von Regeln und die Organisation von Wettbewerben zuständig. In diesem kann wiederum nur ein Verband pro Staat als Mitglied aufgenommen werden. Der Aufbau und die Struktur des Sportverbandswesens gleichen somit einer hierarchischen Pyramide. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass die Regularien des jeweiligen Spitzenverbandes bis auf die unterste Ebene der Pyramide gelten und die Sportarten sohin überall nach einheitlichen Regeln gespielt werden.

An der Spitze der „Fußballverbandspyramide“ steht die FIFA. Die UEFA ist als eine der sechs Konföderationen für Europa zuständig. Beide Organisationen sind privatrechtliche Vereine im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Als solche legen sie in ihren Statuten einen Vereinszweck, Zielsetzungen und Aufgaben fest. Dazu zählen unter anderem „das Organisieren von internationalen Wettbewerben“ sowie „die Überwachung und Kontrolle des Fußballs“.

Nach den Statuten dürfen internationale Spiele und Wettbewerbe ohne vorangehende Zustimmung der FIFA, der Konföderationen und/oder der Mitgliedsverbände nicht stattfinden. Die FIFA und die regionalen Konföderationen, im gegenständlichen Fall die UEFA, haben also ein Monopol für die Genehmigung und Veranstaltung internationaler Wettbewerbe im Profifußball.

Die nationalen Verbände sind als Mitglieder der UEFA und der FIFA an diese Vorschriften gebunden. Die entsprechenden Bestimmungen werden in weiterer Folge von den nationalen Verbänden in deren eigenen Satzungen und Reglements übernommen. Zuletzt unterwerfen sich auch die einzelnen Klubs (in Österreich beispielsweise im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens) diesen Regelwerken.

Insofern haben sich die Klubs an die Regularien der UEFA und der FIFA zu halten, andernfalls haben sie mit Sanktionen zu rechnen.

Standpunkt der European Super League

Die European Super League soll ausweislich eigener Angaben der erste europäische Wettbewerb außerhalb der UEFA werden, der jährlich stattfindet und an dem Fußballspieler und Vereine auf höchstem sportlichem Niveau teilnehmen; darunter nach dem ursprünglichen Plan zumindest die zwölf Gründervereine sowie andere Klubs, die sich für den Wettbewerb qualifizieren. Geht es nach den Initiatoren, würde der Wettbewerb die teilnehmenden Klubs auch nicht daran hindern, weiterhin an ihren jeweiligen nationalen Wettbewerben und heimischen Ligen teilzunehmen.

Dass für die Gründung eines neuen europaweiten Vereinswettbewerbs eine vorherige Genehmigung der UEFA und FIFA erforderlich ist, widerspricht nach Ansicht der Gründer der European Super League dem Unionsrecht (insbesondere dem Kartellrecht und den Grundfreiheiten).

Bemängelt wird insbesondere, dass es kein auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht-diskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren hinsichtlich einer allfälligen Genehmigung zur Veranstaltung internationaler Wettbewerbe gibt. Außerdem würde der bei der UEFA und FIFA gegebenenfalls bestehende Interessenskonflikt gänzlich unberücksichtigt bleiben.

Die gegenüber Spielern und Klubs angedrohten Sanktionen, für den Fall einer Teilnahme an einem solchen Wettbewerb (beispielsweise der Ausschluss von UEFA- und FIFA-Wettbewerben), sind rechtlich ebenfalls nicht haltbar.

Quo vadis?

Vereinfacht gesagt geht es also um die Frage, ob die Untersagung der Gründung eines eigenständigen Wettbewerbs außerhalb der Strukturen der UEFA und der FIFA rechtmäßig ist. Oder anders gesagt: ob die Monopolstellung von Spitzenverbänden mit unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Das hat nun der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zu beurteilen.

Die Gemengelage erinnert den Sportinteressierten höchstwahrscheinlich an die aktuelle Situation im Golfsport, wo die PGA Tour angekündigt hat, alle Spieler zu suspendieren, die an Turnieren der LIV Golf, auch als Super Golf League bekannt, abschlagen (näher dazu hier).

Wenngleich der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens in der Causa „European Super League vs. UEFA/FIFA“ freilich nicht vorhergesagt werden kann, wagt der Autor abschließend eine rechtliche Einschätzung: Das Verfahren hat das Potenzial, an den sportrechtlichen Grundstrukturen zu rütteln. So stellt das Vorabentscheidungsersuchen nicht weniger als das europäische Sportmodell (Ein-Platz-Prinzip und Sportverbandspyramide) auf die Probe. Dieses wird sich jedoch im Wesentlichen vor dem Gerichtshof behaupten – wir bleiben am Ball!

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Von Mbappé zu den neuen Financial Sustainability Regulations

Die Transfer-Saga um den Topstürmer Kylian Mbappé hat spätestens mit der offiziellen Meldung von Paris Saint Germain (PSG) bzw der Verkündung im Parc des Princes unmittelbar vor dem letzten Saisonspiel gegen den FC Metz am 21. Mai (vorerst) ein Ende gefunden. Auch wenn Details nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind und in der Medienwelt verschiedene Bedingungen kolportiert werden, dürfte der 23-jährige Franzose seinen Vertrag beim Meister der Ligue 1 zu (finanziell) durchaus attraktiven Konditionen bis 2025 verlängert haben. Dies stößt nicht nur bei Real Madrid CF auf Unverständnis und Unmut – der Wechsel von Mbappé zu den Königlichen stand unmittelbar vor dem Abschluss, letztlich entschied sich der Angreifer aber für die Verlängerung bei PSG –, sondern auch beim spanischen Ligaverband La Liga, in Person von Präsident Javier Tebas. Man werde beim europäischen Fußball-Dachverband UEFA, den französischen Verwaltungs- und Steuerbehörden und der Europäischen Union Beschwerde einlegen. Laut La Liga (Details hier) sei die Vertragsverlängerung eine unmögliche Investition, da der Verein inakzeptable Gehaltskosten und große finanzielle Verluste in früheren Saisons gehabt habe. Außerdem verstoße die Vertragsverlängerung unter anderem gegen die geltenden Regeln der UEFA – womit wohl die zu dem Zeitpunkt geltenden Regeln des Financial Fairplay (FFP – näheres dazu hier) gemeint sind. Vincent Labrune (Präsident der französischen Ligue-1) ließ mit seinem verbalen Rückschlag nicht lange auf sich warten.

Während diese Auseinandersetzung sicherlich noch für weitere (mediale und womöglich rechtliche) Schlagzeilen sorgen wird, gelten in Sachen Finanzen und Ausgaben ab Juni 2022 neue Regelungen im europäischen Fußball. In Nyon beschloss das Exekutivkomitee der UEFA am 7. April (siehe hier) die UEFA Club Licensing and Financial Sustainability Regulations (FSR), die das laut UEFA-Präsident Aleksander Čeferin aufgrund „der Entwicklung der Fußballindustrie“ und „den unvermeidlichen finanziellen Auswirkungen der Pandemie“ reformbedürftige FFP ersetzen werden. Hier ein kleiner Aufriss.

Die wichtigsten Regeln der Financial Sustainability (finanzielle Nachhaltigkeit)

Die als Ziel vorgegebene finanzielle Nachhaltigkeit soll durch Solvenz, Stabilität und Kostenkontrolle erreicht werden.

Art 80–83 der FSR regeln die Solvency requirements. Ziel der Vorschriften in puncto überfälliger Verbindlichkeiten (gegenüber Fußballvereinen, Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern bzw Steuerbehörden sowie der UEFA) ist ein höherer Gläubigerschutz, wobei die Fußballvereine vierteljährlich kontrolliert werden und Zahlungsverzüge geahndet werden sollen.

Die Stability requirements (Art 84–91 FSR) haben in der Berechnung ihre Basis in der bestehenden Break-even-Vorschrift. Die Steigerung der „annehmbaren Abweichung” (= Defizit zwischen Einnahmen und Ausgaben, die ein Investor ausgleichen darf) von EUR 30 Mio auf EUR 60 Mio jeweils über drei Jahre, soll durch strengere Anforderungen bezüglich des Fair Value der Transaktionen entschärft werden. Finanziell gesunden Clubs steht unter gewissen Voraussetzungen eine annehmbare Abweichung von bis zu zusätzlich EUR 10 Mio zu.

Die wohl massivste und umstrittenste Änderung betrifft die Cost control requirements (Art 92–94 FSR). Die Kaderkosten (Gehälter, Transfers und Beraterkosten) werden mit 70 % der Vereinseinnahmen begrenzt. Verstöße hiergegen werden je nach Schwere und Häufigkeit über einen Zeitraum von vier Jahren schrittweise (finanziell und sportlich) sanktioniert.

Die FSR sind mit 1. Juni 2022 in Kraft getreten, wobei den Vereinen eine schrittweise Umsetzung über einen Zeitraum von drei Jahren eingeräumt wird. Ein sog Salary Cap (feste Gehaltsobergrenze), wie bspw von der Deutschen Fußball Liga (DFL) gefordert wurde, stieß hingegen auf zu großen Gegenwind und fand keinen Platz.

Stimmen zum neuen Reglement

Oliver Kahn, Vorstandsvorsitzender der FC Bayern München AG und Vizepräsident der European Club Association (ECA), spricht von einem Meilenstein, zumal er hofft, dass die FSR eine leichte Bremse bei den Gehältern und Ablösesummen mit sich bringe.

Laut Dr. Marc Lenz (Zuständiger für Internationale Angelegenheiten der DFL) seien die neuen Regularien ein Kompromiss unter Berücksichtigung verschiedener europäischer Perspektiven, der die finanzielle Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Clubs stütze. Bezüglich Investorengeldern gehen die Sichtweisen innerhalb Europas weiterhin stark auseinander, wobei die Regularien an entscheidenden Stellen im Sinne des deutschen und auch europäischen Profifußballs positiv beeinflusst worden seien. Konsequente Umsetzung und Sanktionierung seien gefragt, sodass die finanzielle Stabilität des europäischen Fußballs gestärkt werde.

Wanja Greuel, Geschäftsführer des schweizerischen Clubs Young Boys Bern und Vorstandsmitglied der ECA, sieht keinen Sinn hinter der Sanktion der „Luxussteuer”. Denn Clubs wie Manchester City, PSG oder den FC Chelsea jucken Geldstrafen wenig, zumal es statt den 70 % bei der Höchstgrenze der Kaderkosten bzw der Orientierung am Umsatz des jeweiligen Clubs einen absoluten Wert brauche. 70 % von Endlos seien immer noch endlos, so Greuel. Auch in Deutschland wird die Sinnhaftigkeit der „Luxussteuer” hinterfragt. So stehen zum Teil die finanzstärksten Länder der Welt als Investoren hinter gewissen Clubs. Sie verfolgen andere Interessen (zB Imagegewinn) als die klassische Rendite und verhalten sich dementsprechend „verschwenderisch” was ihre Geldmittel betrifft. Nicht zuletzt gilt in Österreich und Deutschland (noch) die „50+1”-Regel, die eine Übernahme durch Investoren grundsätzlich verhindert. Aufgrund dessen könnte die finanzielle Schere zwischen Deutschland/Österreich und anderen Ländern im internationalen Vergleich wohl noch weiter auseinander gehen. Dem Ökonom Henning Vöpel ist die Rolle der UEFA als Regulator des Systems sowie als Veranstalter der europäischen Clubwettbewerbe ein Dorn im Auge, da sie mit der Sanktionierung „ihrer” Clubs letztlich „ihrem” Wettbewerb schade und sie daher nicht mehr autonom handeln könne.

Einordnung des Mbappé-Deals

Der Mbappé-Deal ließ die Wogen im Fußball-Business wieder einmal hochgehen, gerade weil in diesen Tagen die neuen FSR der UEFA in Kraft getreten sind. Für den deutschen Sportrechtler M. Stopper lassen sich die immensen Mengen an Geld, die dem Pariser Stürmer zukommen sollen, weder mit dem alten FFP noch mit dem neuen FSR in Einklang bringen. Beide Regularien beinhalten den sog Fair-Value-Paragraphen, wonach ein Geldzufluss an einen Verein einen angemessenen Gegenwert haben müsse (bspw Trikotsponsoring). Ein solcher Gegenwert fehle in diesem Fall, wonach mit Strafen zu rechnen sei. Der Sportjurist G. Reiter widerspricht in diesem Punkt, weil die Sanktionen gerade im FSR strenger seien. Er hält den Zeitpunkt der Verlängerung (bekanntlich vor dem 1. Juni 2022) für keinen Zufall, da das alte FFP wackelig sei und er Sanktionen der UEFA für PSG auf Basis dessen bezweifle (siehe dazu FAZ vom 27.5.2022). Letzterem ist zuzustimmen, zumal die mangelhafte Durchsetzbarkeit der Strafen wegen Verstößen gegen das FFP kein Geheimnis ist – so hielt auch der Champions-League-Ausschluss von Manchester City vor dem Internationalen Sportgerichtshof nicht stand. Ein Verstoß gegen die FSR hingegen wäre Neuland, das man bei einer Personalie wie Mbappé wohl nicht betreten wollte.

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16-sekündiges Wechselchaos versetzt die deutsche Fußballwelt in Unruhe

Für viel Aufregung sorgte der allseits viel diskutierte Wechselfehler des FC Bayern München beim Gastspiel in Freiburg letzten Samstag (2. April). Etwa fünf Minuten vor Ende der regulären Spielzeit sollten Niklas Süle und Marcel Sabitzer für Corentin Tolisso und Kingsley Coman ins Spiel kommen. Aufgrund eines Fauxpas der Teammanagerin des FC Bayern, die die falsche Rückennummer von Coman über die elektronische Wechseltafel hochhielt, verblieb der Franzose auf dem Feld anstatt sich nach seinem Tor zum 3:1 einen verdienten Applaus abzuholen. Kurzum: Tolisso verließ den Platz, Süle und Sabitzer kamen, Coman blieb. Bis der Wechselfehler dem Freiburgakteur Nico Schlotterbeck auffiel und dieser den Schiedsrichter Christian Dingert umgehend informierte, vergingen knapp 20 Sekunden, in denen der Rekordmeister aus München mit 12 – anstatt der 11 erlaubten – Spielern am Platz stand. Nach einer langen und chaotischen Spielunterbrechung, dem Verlassen des Spielfelds von Coman und einem sog Schiriball ging das Spiel mit 4:1 zu Ende, wobei der Österreicher Sabitzer in der sechsten Minute der Nachspielzeit sogar noch ein Tor schoss. Nach dem Einspruch des SC Freiburg liegt bereits die Entscheidung des DFB-Sportgerichts vor.

Vorgaben der Fußball-Regeln für die Saison 2021/2022 des Deutschen Fußball-Bundes (DFB)

Regel 3.1. erster Satz und Regel 3.3. stellen hinsichtlich der Spieleranzahl und dem Auswechselvorgang Folgendes klar:

Das Spiel wird von zwei Teams mit jeweils höchstens elf Spielern bestritten, von denen einer der Torhüter ist“.

Bei der Auswechslung eines Spielers sind folgende Bedingungen zu beachten:

Der Schiedsrichter ist vor der Auswechslung zu informieren.

Der Spieler, der ausgewechselt wird, muss vom Schiedsrichter die Erlaubnis zum Verlassen des Spielfelds erhalten, sofern er dieses nicht bereits verlassen hat, und das Spielfeld über die nächste Begrenzungslinie verlassen, es sei denn, der Schiedsrichter zeigt an, dass der Spieler das Spielfeld direkt und sofort an der Mittellinie oder an einer anderen Stelle verlassen darf (z. B. aus Sicherheitsgründen oder wegen einer Verletzung) sowie sich sofort in die technische Zone oder die Umkleidekabine begeben und darf nicht mehr am Spiel teilnehmen, es sei denn, Rückwechsel sind zulässig.

Weigert sich ein Spieler, der ausgewechselt werden soll, das Spielfeld zu verlassen, wird das Spiel fortgesetzt.

Ein Auswechselspieler betritt das Spielfeld ausschließlich während einer Spielunterbrechung, an der Mittellinie, nachdem der ausgewechselte Spieler das Spielfeld verlassen hat und nach einem Zeichen des Schiedsrichters.

Die Auswechslung ist vollzogen, wenn der Auswechselspieler das Spielfeld betritt. Damit wird der Spieler, der ausgewechselt wurde, zum ausgewechselten Spieler, und der Auswechselspieler zu einem Spieler, der jede Spielfortsetzung vornehmen darf.

Moralische und rechtliche Einschätzungen

Auch wenn viele die Entscheidung des Sportclubs, Einspruch einzulegen, als lächerlich und überzogen ansehen, kann dieser Fall allerdings einen Präzedenzfall schaffen. ZB für den kicker-Reporter Schröter-Lorenz stellen sich verständlicherweise die Fragen nach Schuld (Schiedsrichter-Team? Münchner Verantwortlichen? Beide?) und Sanktion bzw wie viele Sekunden zu zwölft akzeptiert werden, oder was der „überflüssige“ Spieler denn eigentlich (nicht) machen darf, damit (keine) Sanktionen auftreten?

Nach dem deutschen Sportrechtsexperten Lambertz beinhalten die Spielregeln des DFB eine Regelung für die Situation, in der eine Mannschaft mit zu vielen Spielern auf dem Platz ein Tor schießt. Da die Spielregeln des DFB es also vorsehen, dass es zu viele Spieler auf dem Spielfeld geben könne, gehe er sohin nicht von einem Wiederholungsspiel oder einer Wertung am sog grünen Tisch zugunsten des SC Freiburg aus. Lambertz entgegnet zudem dem Paragraf 17, Absatz 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der eine 0:2-Wertung gegen eine Mannschaft vorsieht, wenn diese einen „nicht spiel- oder einsatzberechtigten“ Spieler einsetzt und zu Beginn der Thematik immer wieder ins Treffen geführt wurde, dass „[d]ie Voraussetzungen [dafür] auch nicht vor[liegen], weil Sabitzer spielberechtigt war.“

Bezüglich den vom SC behaupteten „bestehenden Treuepflichten des Vorstands gegenüber dem Verein“ und den damit in Zusammenhang stehenden Haftungsfragen, also möglicher Klagen von Mitgliedern, Sponsoren oder sonstigen dem Verein verbundenen Personen gegen den Vereinsvorstand, meint der Experte letztlich, dass die Verantwortlichen des Sportclubs seiner Meinung nach auch nichts zu befürchten gehabt hätten, wobei er den Weg zum Sportgericht als richtig ansehe.

Der Meinung von Lambertz ist beizupflichten, denn das Motiv des SC Freiburg hinter dem Einspruch lag offensichtlich darin, Klarheit für zukünftige gleichartige Fälle zu generieren und nicht, nachträglich drei Punkte zu ergattern. Mit letzterem war ohnehin – nicht nur aber auch insbesondere aufgrund des Endstands von 1:4 für den FCB – nicht zu rechnen.

Die Entscheidung des DFB-Sportgerichts

Nach dem Einspruch des SC Freiburg gegen die Spielwertung der Partie, der für sich allein schon für (moralische) Diskussionen sorgte – Bayern-Trainer Julian Nagelsmann meinte etwa: „Ich weiß nicht, ob du dir auf die Schulter klopfen kannst, solltest du (Anm: der SC Freiburg) international spielen aufgrund von drei Punkten, die du sportlich de facto nicht gewonnen hast.“ – lag der Ball zunächst beim zuständigen DFB-Sportgericht, der ersten verbandsinternen Instanz des DFB. Das Gremium um Stephan Oberholz, dem Vorsitzenden des DFB-Sportgerichts, entschied nach der Auswertung der Stellungnahmen aller Verfahrensbeteiligten (FC Bayern, Schiedsrichter Christian Dingert und 4. Offizielle Arne Blos) über den Einspruch unlängst wie folgt:

Laut Oberholz ging man zunächst davon aus, dass alle Spieler der Münchner spielberechtigt waren (Anm zu Paragraf 17, Absatz 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB). Der schuldhafte Einsatz eines nicht einsatzberechtigten Spielers kann aber nicht dem FC Bayern angelastet werden. Mit Blick auf Regel 3 der Fußballregeln, die unter anderem die Pflichten des Schiedsrichterteams bei Auswechslungen regelt (siehe oben), ist der Wechselfehler auf ein „schuldhaftes Fehlverhalten“ des Schiedsrichters zurückzuführen. Die gravierende Rechtsfolge einer Spielumwertung wäre zudem nicht verhältnismäßig, da der geringfügige, hinter dem Fehlverhalten der Schiedsrichter zurücktretende, Verschuldungsbeitrag der Bayern dafür nicht genügt. Vielmehr haben die Schiedsrichter ihre Prüfpflichten hinsichtlich Spieleranzahl und Mannschaftsstärke verletzt. Denn der Schiedsrichter ließ das Match weiterlaufen, ohne sich über die korrekte Anzahl der (ein- und ausgewechselten) Spieler zu vergewissern.

Sollte sich der SC Freiburg ungerecht behandelt fühlen und dagegen vorgehen wollen, so müssen die Breisgauer innerhalb eines Werktages Einspruch einlegen. In zweiter Instanz würde das DFB-Bundesgericht die Sache endgültig verbandsintern beenden. Laut Medienberichten verzichtete der SC aber darauf, was wohl mit dem Motiv der Rechtssicherheit im Einklang steht.

Fazit

Die Erhebung des Einspruchs aufgrund der Geschehnisse am vergangenen Wochenende war wie die Entscheidung darüber durchaus nachvollziehbar. Somit darf der FC Bayern seine Punkte behalten, der SC Freiburg leistete aber in Sachen Verantwortlichkeit des Schiedsrichterteams einen großen Beitrag für die Zukunft.

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Alles neu macht die Formel 1?

Endlich ist es soweit! An diesem Wochenende startet die Formel 1 Saison 2022 in Sakhir beim Großen Preis von Bahrain. Die Saison 2021 hat fulminant geendet, umso gespannter sind die Motorsport-Fans auf den Auftakt in Bahrein. Das hat aber wohl auch damit zu tun, dass es eine ganze Menge neuer Regeln gibt. Was man zum Start des ersten Formel 1 Wochenendes wissen sollte, fassen wir euch kurz zusammen.

Der Rennkalender

Auf eine neue Strecke dürfen sich die Fans schon einmal freuen. Am neu errichteten Miami International Autodrome in Miami Gardens in Florida (USA) soll der erste Große Preis von Miami dieses Jahr ausgetragen werden. Geplant ist das Rennen am 8. Mai 2022. Aufgrund der Ereignisse in der Ukraine wurde von der Fédération Internationale de l’Automobile, besser bekannt als FIA, der Große Preis von Russland offiziell aus dem Rennkalender gestrichen. Wo das Rennen ersatzweise stattfindet, ist noch nicht bekannt. Es soll aber bei den 23 Rennen und damit der größten Anzahl an Rennen in der Formel 1 – nach derzeitigem Stand – bleiben. Das heimische Rennen in Spielberg wird dann am 10. Juli 2022 ausgetragen und auch eines der drei Sprintrennen dieses Jahr wird in Österreich stattfinden.

So wichtig kann ein einziges Wort sein

Zurückrunden – vielleicht ist es das Wort der Formel 1 Saison 2021. Wie wohl bekannt ist, entschied der Rennleiter Michael Masi im Rennen in Abu Dhabi,  nicht alle überrundeten Fahrer hinter dem Safety Car zurückrunden zu lassen, sondern nur einzelne und zwar jene zwischen Max Verstappen und Lewis Hamilton. Die Auslegung des Reglements ließ  ein solche Vorgehensweise bislang zu. Auch wenn das Prozedere rund um das Zurückrunden generell hitzige Diskussionen aufkommen ließ, eine generelle Änderung wurde nicht geschaffen. Geändert wird aber das sportliche Reglement insofern als, dass das Wort „any“ durch „all“ ersetzt wird.

Gekappter Austausch und Videobeweis

Das Saisonfinale hatte aber nicht nur den Austausch dieses Wortes zur Folge, sondern auch einen neuen Rennleiter. Der Posten von Michael Masi wird künftig abwechselnd von einem deutschen und einem portugiesischen Rennleiter ausgeübt.

Gut erinnern wir uns wohl auch noch an die Funksprüche zwischen Rennleitung und Teams im Saisonfinale. Diese werden im TV ab sofort nicht mehr ausgestrahlt und sollen auch generell eingeschränkt werden. Die Boxenfunks werden aber weiterhin für die Zuschauer vor den Fernsehern zu hören sein. Als wäre das nicht schon genug, kommt noch eine Neuerung hinzu: der Videobeweis. Der „Virtual Race Control Room“ unterstützt künftig bei strittigen Entscheidungen die Rennleitung. 

Eine Chance für die „Jungen Wilden“

Mindestens zwei der Freitagstrainings müssen nun von einem „Young Driver“ gefahren werden. Das gilt selbstverständlich für jedes Team und bedeutet, dass ein Stammfahrer für das Training von einem „Young Driver“ ersetzt wird. So muss aber jeder Stammfahrer mindestens einmal ersetzt werden. Nach dem sportlichen Regulativ muss der „Young Driver“ eine internationale A-Lizenz der FIA besitzen und darf in seiner Karriere nicht an mehr als zwei Formel 1 Rennen teilgenommen haben. Das ist definitiv eine Chance für den Nachwuchs und ein erstes Schnuppern der Formel-1 Luft.

Was sagt die Technik?

Vor allem eins will man durch das neue technische Reglement erreichen: mehr Action! Das bedeutet das Überholen zu erleichtern, das Renn-geschehen enger aneinander zu bringen und die Unterschiede der Performance zu verringern. Dazu beitragen soll eine größere Anzahl an Einheitsteilen, die jedes Team verwenden muss. So können die Vorteile von den größeren Teams minimiert werden und da auch eine Kostendeckelung vorgesehen ist, ist die Kalkulation und Entwicklung in den Rennställen mit Sicherheit gefordert. Bei den technischen Änderungen geht es insbesondere um Frontflügel, Seitenkästen, Unterboden, Heckflügel und Räder.

Die Räder sind in der Formel-1 ohnedies ein heikles Thema. Ab dieser Saison wird nun mit größeren Rädern gefahren, was eine Umstellung für die Fahrer bedeutet. Statt 13-Zoll-Rädern wird nun mit 18-Zoll-Rädern gefahren. Die größeren Räder führen dazu, dass sich die Felgen vergrößern. Durch diese Vergrößerung erhöht sich das Gewicht, und zwar gleich um circa elf Kilo. Auch in Punkto Umwelt tut sich etwas: der Anteil an Biosprit wird erhöht und die Formel-1 tankt nun mit E-10 Benzin. In den nächsten Jahren sind in diesem Bereich aber noch weitere klimaneutrale Änderungen geplant. 

Ausblick

Ein spektakuläres Überholmanöver in letzter Sekunde führte unter anderem zum Sieg der Weltmeisterschaft von Max Verstappen. Sein erster Sieg und ein verpasster achter Titel für Lewis Hamilton. Durch die angekündigten neuen Regelungen könnten die Karten aber neu gemischt werden – oder doch nicht? Und auf einen in der Motorwelt sehr bekannten Namen – Mick Schumacher – ist man weiterhin gespannt. Könnten ihm im Haas die Regeländerungen ein paar Punkte für diese Saison verschaffen? Aber auch auf viele andere Formel-1 Fahrer sind wir gespannt. Und damit für das Qualifying und das Rennen alles klar ist, Max Verstappen legte seine Startnummer 33 ab und startet als Weltmeister nun mit der Nummer 1.

Nun steht dem Motorsportwochenende nichts mehr im Weg. Der Trainingsfreitag war schon einmal vielversprechend, also lasset die Spiele beginnen und freuen wir uns auf eine – hoffentlich – spannende Saison 2022.

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Die Auswirkungen der Sanktionen gegen den russischen Eigentümer Roman Abramowitsch für den FC Chelsea

Die Zukunft des Champions-League Siegers FC Chelsea ist ungewiss, nachdem letzte Woche Sanktionen gegen den russischen Eigentümer Roman Abramowitsch verhängt wurden. Aufgrund der Entscheidung sein Vermögen einzufrieren, kann der FC Chelsea nur mit einer Sondergenehmigung der britischen Regierung und unter besonderen Bedingungen weiterspielen.

Die Versuche des Milliardärs, der seit 2003 an der Spitze des Vereins steht, den Verein zu verkaufen, wurden von der britischen Regierung gestoppt. Doch was bedeutet das für die Fans, Spieler und Mitarbeiter des FC Chelsea?

Der „schwarze“ Donnerstag und die Sonderlizenz

Letzten Donnerstag wurde Roman Abramowitsch von der britischen Regierung als Teil ihrer Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Einmarsch Russlands in der Ukraine mit Sanktionen belegt. Der Grund dafür soll eine seit Jahrzenten bestehende enge Beziehung zwischen Roman Abramowitsch und dem russischen Präsidenten Wladimir Putin sein. Der Investor soll über Evraz, ein Stahl- und Bergbauunternehmen, das er faktisch kontrolliert, an der Destabilisierung der Ukraine beteiligt sein und habe darüber hinaus potenziell das russische Militär beliefert, so die britische Regierung.

Wie der Rest seines Vermögens sind auch seine Anteile am Klub FC Chelsea eingefroren worden. Die Lizenzbedingungen der EPL verbieten eine Beteiligung von Personen an einem Klub, wenn ihnen nach dem Recht des Vereinigten Königreichs keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt zu ihren Gunsten zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Folge war, dass Abramowitsch die Leitung des Vereins entzogen wurde.

Lediglich durch eine von der Regierung erteilte Sonderlizenz wird es dem Klub erlaubt, weiterzumachen. Diese von der Regierung ausgestellte Sondergenehmigung erlaubt es den Herren- und Frauenteams, ihre Spiele für den Rest der Saison wie gewohnt zu bestreiten. Die Regierung hat jedoch eine Obergrenze von 20.000 Pfund pro Mannschaft und Spiel für die An- und Abreise festgelegt. Angesichts des anstehenden Auswärtsspiels in der Champions League nach Lille (Frankreich) ein schwieriges Unterfangen. Für jedes Spiel an der Stamford Bridge dürfen nur 500.000 Pfund ausgegeben werden, auch für Sicherheit und Catering.

Der FC Chelsea hat übrigens am Sonntag in der Premier League zuhause gegen Newcastle gewonnen. Fans mit Dauerkarten konnten das Match besuchen, neue Tickets durften nicht mehr verkauft werden. Auch der offizielle Verkauf von Fanartikeln ist nicht mehr möglich.

Als sportliche Sanktion droht im Fall der Insolvenz des Klubs oder seines Investors ein Punkteabzug von 9 Punkten. Angesichts der engen Tabellensituation um den Kampf der Champions-League Plätze wäre dies ein fataler und vor allem finanzieller Nackenschlag.

Transfer in – Transfer out?

Die Sonderlizenz der Regierung erlaubt es Chelsea, die Gehälter aller Angestellten, einschließlich der Spieler und des Trainerstabs, zu zahlen. Die Lizenz gilt bis zum 31. Mai 2022, also für den Rest der Saison, die Regierung hat jedoch das Recht, sie jederzeit zu ändern, zu widerrufen oder auszusetzen.

Solange die Sanktionen in Kraft sind, hat Chelsea ein Transferverbot und kann keine Spieler kaufen oder verkaufen. Außerdem können sie aufgrund der eingefrorenen Gelder de facto keine neuen Verträge für die Spieler aushandeln, deren Verträge im Sommer auslaufen, so dass deren Zukunft ungewiss ist.

Dies gilt insbesondere für Stammspieler wie Antonio Rüdiger, Cesar Azpilicueta und Andreas Christensen. Die beiden Letztgenannten werden mit einem Wechsel nach Barcelona in Verbindung gebracht. Das wäre dann ein Einfaches, selbst für das angeschlagene Barcelona.

Eine Sonderlizenz zum Verkauf?

Am 2. März wurde der FC Chelsea zum Verkauf ausgeschrieben. Innerhalb kürzester Zeit meldeten sich, trotz der Sanktionen gegen Investor Abramowitsch, zahlreiche Interessenten. Aktuell ist ein Verkauf jedoch nicht möglich, die britische Regierung ist jedoch bereit, eine weitere Ergänzung der Sonderlizenz zu erlassen, um einen Verkauf zu ermöglichen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das 1,5-Milliarden-Pfund-Darlehen von Abramowitsch nicht vom Preis abgezogen wird.

Wie schnell der Klub verkauft werden kann, hängt somit davon ab, ob die Regierung die Zusicherung erhält, dass der Erlös nicht an Abramowitsch geht, was jedoch einige Zeit dauern könnte.

UEFA?

Die UEFA als Veranstalter der Champions League, in der Chelsea mittlerweile das Viertelfinale erreichte, hat übrigens noch keine Sanktionen verhängt. Es wurde lediglich ein kurzes Statement abgegeben, dass die neuesten Entwicklungen genauestens beobachtet werden. Interessant wird die Frage, ob im Viertelfinal-Heimspiel der Blues Zuschauer erlaubt sein werden. In der Vergangenheit wurden nationale Maßnahmen nicht eins zu eins von den internationalen Verbänden übernommen.

Fazit

Der Spielbetrieb des FC Chelsea ist durch die von der britischen Regierung ausgestellte Sonderlizenz – wenn auch nur in einer abgespeckten Version – gesichert. Dennoch steht dem Klub an der Stamford Bridge ein schwieriger Sommer bevor. Die Verträge von wichtigen Spielern laufen aus und können aufgrund der eingefrorenen Gelder aktuell nicht verlängert werden. Zudem ist es nicht möglich, neue Spieler zu verpflichten. Viel wird davon abhängen, wie schnell der Verein verkauft werden kann/darf. Eine Bedingung der Regierung wird sein, dass Abramowitsch an einem etwaigen Verkauf nicht mitverdient. Wie sich das rechtlich umsetzen lässt bleibt mehr als fraglich.

Nicht zu unterschätzen sind auch die Folgewirkungen: So setzten die wichtigsten Trikotsponsoren bereits ihren 40-Millionen-Pfund-Vertrag aus. Darunter fällt auch der Trikotsponsor und Mobilfunkanbieter Drei. Es ist unklar, ob auch andere Sponsoringverträge gefährdet sind. Bald stehen die nächsten Gehaltszahlungen an. Derzeit bekommt der FC Chelsea nur noch Geld aus dem TV-Vertrag der Premier League sowie den Preisgeldern von UEFA. Bei einer Insolvenz während der Saison droht sogar ein Abzug von 9 Punkten. Aktuell liegt Chelsea noch auf Champions League-Kurs. Sollte dieser verlassen werden, könnte eine Abwärtsspirale drohen, die in einem finanziellen Desaster endet.

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Der Fall Valieva und die Ad Hoc Kammer des Internationalen Sportgerichtshofes

Für großes Aufsehen sorgt in diesen Tagen eine Entscheidung der Ad Hoc Kammer des Internationalen Sportgerichtshofes (Court of Arbitration for Sport – kurz: CAS) bei den Olympischen Winterspielen in Peking.

Kurzum: Die erst 15-jährige Eiskunstläuferin Kamila Valieva (Athletin des Russischen Olympisches Komitee – kurz: ROC) durfte trotz einer positiven Dopingprobe an weiteren Wettkämpfen teilnehmen. Dabei hielt die Ad Hoc Kammer des CAS allerdings fest, dass damit nur der vorläufige Ausschluss der Athletin von den Olympischen Spielen vom Tisch gewesen sei. Ob sie durch die positive A-Probe aber gegen den Welt-Anti-Doping-Code (Details dazu hier) verstoßen hat oder nicht, wird noch ermittelt. Kurios dabei: Einerseits wurde die A-Probe am 25.12.2021 abgegeben, das Ergebnis lag jedoch erst am 8.2.2022, und damit nach dem Sieg des ROC im Mannschaftswettbewerb im Eiskunstlauf, vor. Andererseits wird die Siegerehrung für diesen Bewerb nicht während der Olympischen Winterspiele stattfinden, sondern erst, wenn die Ermittlungen in dieser Causa abgeschlossen sind. Die internationale Presse und die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) kritisierten die Entscheidung des Panels um den Vorsitzenden Fabio Iudica und den Schiedsrichtern Jeffrey Benz und Dr. Vesna Bergant Rakočeviċ. Eine kleine Zusatzinfo: Valieva verpasste am letzten Donnerstag (17.2.2022) den Sprung aufs Podest beim Einzelwettbewerb der Damen und holte nur Blech. So kann diese Siegerehrung wenigstens noch in Peking stattfinden. Wäre Valieva auf dem „Stockerl“ gelandet, hätte auch diese Medaillenvergabe verschoben werden müssen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich einige Fragen, darunter etwa: Was ist überhaupt ein Ad Hoc Schiedsgericht des CAS? Wann werden sie eingesetzt? Hier ein kurzer Überblick.

Die Ad Hoc Divisions des CAS

Der International Council of Arbitration for Sport (ICAS), das oberste Organ der CAS-Struktur und hauptsächlich zuständig für die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Struktur und der Parteienrechte in den Schiedsverfahren, installierte im Zuge der Vorbereitung für die Olympischen Sommerspiele in Atlanta im Jahr 1996 die erste sog Ad Hoc Division. Deren Aufgabe war es, rechtliche Streitfälle während der Sportveranstaltung in maximal 24 Stunden endgültig zu entscheiden. Um dies zu gewährleisten, waren zwei Co-Präsidenten und 12 Schiedsrichter vor Ort, um im Falle des Falles Schiedspanels einzurichten und rasch (=ad hoc) Entscheidungen zu treffen. Dieses erstmalig eingesetzte (einfache, flexible und kostenlose) Sonderverfahren wurde von Teilnehmern in Atlanta sechs Mal in Anspruch genommen. Da sich der Einsatz der Ad Hoc Division bewährte, kam bei jeder Sommer- und Winterolympiade seit 1996, den Commonwealth Games seit 1998, den Europäischen Meisterschaften der UEFA seit 2000 und dem FIFA World Cup seit 2006 jeweils eine Ad Hoc Kammer zum Einsatz.

Rechtliche Grundlage

In der Schiedsordnung für die Ad-hoc-Abteilung des CAS für die Olympischen Spiele finden sich 23 Artikel, wobei die ersten beiden Artikel dabei die Anwendung der Bestimmungen, die Zuständigkeit des CAS und die Ad Hoc Kammer behandeln.

Artikel 1 – Anwendung der vorliegenden Regeln und Zuständigkeit des CAS

Zweck dieser Regeln ist es, im Interesse der Athleten und des Sports die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten […] zu ermöglichen, soweit sie während der Olympischen Spiele oder während eines Zeitraums von zehn Tagen vor der Eröffnungszeremonie der Olympischen Spiele entstanden sind. Wird ein Schiedsverfahren gegen eine Entscheidung des IOC, eines NOC, eines Internationalen Verbandes oder eines Organisationskomitees für die Olympischen Spiele beantragt, so muss der Antragsteller vor Einreichung eines solchen Antrags alle internen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben, die ihm nach den Statuten oder Vorschriften der betreffenden Sportorganisation zur Verfügung stehen, es sei denn, die zur Ausschöpfung der internen Rechtsbehelfe erforderliche Zeit würde die Berufung bei der Ad-hoc-Kammer des CAS rechtfertigen.“

Artikel 2 – Ad Hoc Kammer

Für den in Artikel 1 festgelegten Zeitraum errichtet der ICAS eine Ad-hoc-Kammer des CAS […], deren Aufgabe es ist, die von Artikel 1 erfassten Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren vor Panels beizulegen, die in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln eingerichtet wurden. Die Ad-hoc-Kammer besteht aus Schiedsrichtern, die auf einer Sonderliste stehen, einem Präsidenten, einem Co-Präsidenten und einem Gerichtsbüro.“

Daneben werden unter anderem explizite Vorgaben über die Liste der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache, die Inhaltserfordernisse eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person, die Bildung des jeweiligen Panels, die Unabhängigkeit und Qualifikation sowie die Disqualifikation und Abberufung von Schiedsrichtern, den Verfahrensablauf vor dem eingesetzten Panel, das Zeitlimit für das Panel hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung, die sofortige Vollstreckbarkeit und den (grundsätzlichen) Rechtsmittelausschluss getroffen.

Fazit

Die Erfindung der Ad Hoc Kammern bei sportlichen Großereignissen bringt einerseits den Vorteil, dass in rechtlichen Streitigkeiten umgehend eine Entscheidung vorliegt und somit Verzögerungen vermieden werden. Andererseits kann dadurch bei den Schiedsrichtern großer Druck entstehen, dem sie sich aber wohl bereits vorher bewusst waren. Gerade der Fall der Eiskunstläuferin Valieva rückte bei der laufenden Winterolympiade in Peking in das Spotlight der Öffentlichkeit. Die dabei ergangene Entscheidung des zuständigen Panels war für viele unverständlich. ME ist sie aber in Anbetracht des Alters der Athletin, der notwendigen (!) Ermittlungen bezüglich der positiven A-Probe und den Auswirkungen bei einer möglichen (im Nachhinein) falschen Entscheidung durchaus vertretbar. Man stelle sich nur vor, man müsse dem russischen Toptalent im Eiskunstlauf nach Ende der olympischen Spiele erklären, sie wurde zu Unrecht von ihren Wettbewerben ausgeschlossen und sie müsse nun vier Jahre auf die nächste Olympiade warten. Da erscheint das gegenwärtige Ergebnis zwar unorthodox, doch muss ja nur eine Siegerehrung nachgeholt werden…

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Auswirkungen des Brexits auf den Profifußball

Die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union wurden vielfach diskutiert. Im Dezember 2021 trafen sie auch den Interimstrainer von Manchester United, Ralf Rangnick, hart. Aufgrund einer nicht rechtzeitig erteilten Arbeitserlaubnis, die seit dem Brexit notwendig ist, war es diesem nicht möglich bei seinem geplanten Debüt beim Heimspiel seines neuen Clubs am 2. Dezember 2021 gegen den FC Arsenal an der Seitenlinie zu stehen.

Manchester United musste auf Dienstantritt von Ralf Rangnick warten

Ralf Rangnick wurde mit Ende November 2021 offiziell als Interimstrainer von Manchester United eingesetzt. Er soll bis Saisonende als Chef-Trainer agieren und dem Club danach für zwei weitere Jahre als sportlicher Berater zur Seite stehen. Bei seinem geplanten Debüt-Spiel als Trainer durfte er allerdings noch nicht an der Seitenlinie stehen. Grund dafür war, dass die seit dem Brexit notwendige „Arbeitserlaubnis“ noch nicht erteilt wurde. Dies hat einen komplexen Hintergrund:

Innerhalb der Europäischen Union gilt die Personenfreizügigkeit als eine der vier Grundfreiheiten. Zur Personenfreizügigkeit gehört die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 ff AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art 49 ff AEUV). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bezieht sich auf die Mobilität von unselbständig Erwerbstätigen, also den klassischen Arbeitnehmer. Sie umfasst dabei insbesondere die Abschaffung jeglicher auf Staatsangehörigkeit beruhender unterschiedlicher Behandlung von Arbeitnehmern in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung oder sonstiger Arbeitsbedingungen.

Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union erfolgte am 31. Jänner 2020. Durch das Austrittsabkommen wurde bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangsphase geschaffen, in welcher die Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger im Vereinigten Königreich (und umgekehrt) gewährleistet wurde. Seit dem 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich gegenüber den restlichen EU-Mitgliedstaaten als Drittstaat, was auch den Verlust der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach sich zieht. Dies führt dazu, dass vor allem Spieler, Trainer, Manager sowie überhaupt Bürger aus einem EU-Mitgliedstaat nicht mehr die Freiheit haben, im Vereinigten Königreich eine Beschäftigung aufzunehmen und dass umgekehrt solche Personen aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr ohne Weiteres in der EU arbeiten dürfen.

Im britischen Recht befinden sich die Rechtsvorschriften für die Einwanderung vor allem in den Immigration Rules. Für Spieler und Trainer ist insbesondere das Visum für internationale Sportler („International Sportsperson Visa“) einschlägig. Dieses Visum ist für jene Spitzensportler und qualifizierte Sporttrainer vorgesehen, die international etabliert sind und einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung ihres Sports auf höchstem Niveau im Vereinigten Königreich leisten können.

Für das Visum ist Voraussetzung, dass der Sportverband bestätigt, dass der Trainer international auf höchster Ebene tätig ist und dass seine Beschäftigung einen erheblichen Beitrag zur Qualitätssteigerung der betreffenden Sportart auf höchster Ebene bilden wird („Governing Body Endorsement“). Zuständig für die Ausstellung des Governing Body Endorsements für Sportler ist der jeweilige Sportfachverband, für den Fußball in England also die Football Association. Die Anforderungen an die Erteilung eines Governing Body Endorsements werden im Premier League Handbook in der jeweils gültigen Fassung von der Football Association veröffentlicht.

Im Fall von Rangnick ist man davon ausgegangen, dass er die Kriterien der Football Association für eine automatische Erteilung des Governing Body Endorsements nicht erfüllt. Es wurde argumentiert, dass er in den letzten fünf Jahren vor seinem Antritt als Chef-Trainer bei Manchester United insgesamt nicht genug Erfahrung als Trainer in einem europäischen Spitzenklub gesammelt hat (entweder zwei Jahre hintereinander oder drei Jahre zusammengerechnet in den letzten fünf Jahren). Rangnick war in den Spielzeiten 2015/16 und 2018/19 zweimal als Cheftrainer bei RB Leipzig und gleichzeitig als Sportdirektor des FC Red Bull Salzburg tätig. Zuletzt stand er als Geschäftsführer bei Lokomotive Moskau unter Vertrag.

Da er die Anforderungen für die Erteilung des Governing Body Endorsements nicht erfüllt hatte, musste letztendlich – auf Antrag des Clubs – ein von der Football Association bestimmtes dreiköpfiges Exceptions Panel über die Eignung und den sportlichen Wert des Trainers und damit darüber, ob dennoch ein Governing Body Endorsements erteilt werden sollte, entscheiden.

Exkurs Rechtslage in Österreich

Für britische Staatsbürger, die sich zum Zeitpunkt des EU Austritts rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben, bestand bis zum 31. Dezember 2021 die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel („Art 50 EUV“) zu beantragen. Diese Möglichkeit ist nun ausgelaufen. Britische Staatsbürger – die fortan wie andere Drittstaatsangehörige gelten – müssen nun aus den vorhandenen Aufenthaltstiteln, den für sie zutreffendsten auswählen. Für Sportler und Trainer ist hier insbesondere an die „Rot-Weiß-Rot Karte“ für sonstige Schlüsselkräfte zu denken.

Fazit

Vor dem Brexit war es für den Einzelnen angesichts der Arbeitnehmerfreizügigkeit sehr einfach einer Beschäftigung im Vereinigten Königreich nachzugehen. Jedenfalls mussten keine aufwändigen Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, einer Beschäftigungsbewilligung etc durchlaufen werden.

Welche Auswirkungen der Brexit auf die Sportwelt hat, zeigt der Fall Rangnick klar auf. Nunmehr ist die Rechtslage noch wesentlich komplexer geworden. Seit 1. Jänner 2021 ist bei einem Wechsel der sportlichen Erwerbstätigkeit in das Vereinigte Königreich die britische Rechtslage zu berücksichtigen. Eine Besonderheit ergibt sich hierbei vor allem im Profifußball: Die Football Association legt dabei (unter anderem gemeinsam mit dem britischen Innenministerium) nähere Regelungen fest, die determinieren, wann die geforderte Erklärung über die sportliche Qualifikation eines Spielers bzw Trainers abgeben werden darf („Governing Body Endorsement“) und sichert sich somit eine weitgehende Mitbestimmung in Immigrationsfragen.

Dass die berufliche Ausübung von Sport und die entsprechende Erteilung von Visa bzw Arbeitserlaubnissen in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führt, zeigt nicht zuletzt der brandaktuelle Fall von Novak Djokovic. Hier kommen zusätzlich auch noch Erschwerungen aufgrund der Corona-Krisensituation zu tragen, die grundsätzlich die Einreise- bzw Aufenthaltsbedingungen in Drittstaaten verkomplizieren.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können.

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Der sportrechtliche Jahresrückblick 2021

Das Jahr 2021 war ein besonders herausforderndes Jahr – schon wieder. Die Pandemie war entgegen Aussagen heimischer Politiker noch nicht gemeistert. Und damit prägten leere Sportstätten abermals das österreichische Landschaftsbild. Während der professionelle Bereich weitgehend mit Präventionskonzepten durchkam, hieß es im Amateurbereich oftmals: Bitte warten! Worauf? Auf das Licht am Ende des Tunnels und damit im Wesentlichen auf bessere – für die Sportwelt insbesondere gewöhnliche – Zeiten…

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2021 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, in dem die Pandemie abermals ihre Spuren hinterließ. Eine Pandemie, die abermals rechtliche Fragestellungen in der Sportwelt zutage förderte. Doch auch abseits davon blicken wir auf ein sportrechtlich turbulentes Jahr zurück. Die folgenden Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten aber einen Überblick bieten.

I. Sportrecht im Schlaglicht der Krise

Auch 2021 zeitigte die Pandemie weitreichende Auswirkungen auf den Sport und stellte diesen vor Herausforderungen. Die Verordnungen des Gesundheitsministers hielten stets Regelungen für den Sport bereit. In aller Regel wurde hierbei zwischen Breiten- und Profisport unterschieden. Während Zusammenkünfte im Spitzensport selbst in Zeiten des Lockdowns unter bestimmten Auflagen (Stichwort: „Geisterspiele“) erlaubt waren, wurde das allgemeine Betreten von Sportstätten zum Zweck der Sportausübung (für den Breitensport) phasenweise nicht gestattet; so vor allem zu Jahresbeginn und gegen Jahresende (siehe dazu unser Update Sport und Recht #1).

Es verwundert daher nicht, dass zwischenzeitlich erneut sämtliche Wettbewerbe in ganz Österreichabgebrochen werden mussten. Also wieder eine Spielzeit ohne Auf- und Absteiger. Zermürbend, vor allem für Vereine, die vor dem Abbruch zwei Mal in Folge von der Tabellenspitze lachten. Sportliche Erfolge und finanzielle Aufwendungen wurden dadurch in gleichem Maße entwertet. Abermals standen Klagen im Raum. Die Verbände haben aber die Lehren aus dem Vorjahr gezogen und die Regularien dementsprechend angepasst (siehe dazu unsere Podcast-Folge).

Auch die Veranstalter von Laufevents oder Radrennen sahen sich mit Auswirkungen der Pandemie konfrontiert und suchten nach alternativen Formaten. Damit traten „hybride Sportwettkämpfe“ (Terminologie geprägt von Paul Karner und Patrick Petschinka) zunehmend in Erscheinung. So wurde beispielsweise der beliebte Wings for Life World Run als reiner „App-Run“ abgehalten. Diesbezüglich drängt sich die Frage auf, ob derartige Wettkämpfe als Veranstaltungen zu qualifizieren sind und damit dem klassischen Veranstaltungsrecht unterliegen (siehe dazu unseren Beitrag).

Nicht zuletzt wird angesichts der geplanten Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in Österreich auch vermehrt über eine Impfpflicht für Profisportler diskutiert. Unlängst befeuerte die Causa „Kimmich“ die Diskussion. Die Österreichische Basketball-Bundesliga hat bereits eine „Impfpflicht“ etabliert. Rechtlich werden in diesem Dunstkreis einige Fragen aktuell: Ist ein Sportler arbeitsrechtlich verpflichtet, sich impfen zu lassen? Könnte eine entsprechende Pflicht verbandsrechtlich begründet werden? Hat ein ungeimpfter Spieler, der sich in Quarantäne begeben muss oder an COVID-19 arbeitsunfähig erkrankt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung? (siehe dazu zB das Interview mit dem deutschen Prof. Philipp Fischinger).

Zum Sportrecht im Schlaglicht der Krise siehe auch die Ausführungen in unserem Jahresrückblick 2020.

II. Von den Gerichten

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass Streitigkeiten im Sport außerhalb von Gerichtssälen ausgetragen werden. Diese Aussage kann heute keinesfalls mehr aufrechterhalten werden. Wenngleich für rechtliche Problemstellungen im Sport primär die Sportsgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden im Zuge von sportrechtlichen Streitigkeiten zunehmend die staatlichen Gerichte bemüht. So gab es auch im Jahr 2021 die eine oder andere spannende Gerichtsentscheidung.

Im März stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) fest, dass das Betretungsverbot für Sportbetriebe im Frühjahr 2020 gesetzwidrig war (vgl VfGH 9.3.2021, V 530/2020-11). Den Ausgangspunkt dieser Entscheidung bildete eine Strafe der BH Hartberg-Fürstenfeld gegen den Inhaber eines Fischteichs, der nicht dafür gesorgt hatte, dass das Gelände nicht von fremden Personen betreten werden kann. Grundlage für die Strafe war die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl II 2020/96), wonach das Betreten von Sport- und Freizeitbetrieben untersagt war. Dagegen beschwerte sich der Inhaber schließlich beim Landesverwaltungsgericht Steiermark, welches daraufhin beim VfGH den Antrag auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Betretungsverbots stellte. Der VfGH bestätigte die Gesetzwidrigkeit der Wortfolgen „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ in § 1 der damals geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung. Denn nach Ansicht des VfGH lassen die vorgelegten Verordnungsakten nicht erkennen, welche Umstände dafür ausschlaggebend waren, das Betreten von Sportbetrieben zu untersagen. Eine entsprechende gründliche Dokumentation ist aber Voraussetzung für die Beurteilung, ob die Verordnung den gesetzlichen Grundlagen entspricht (siehe die Presseaussendung des VfGH).

Nahezu zeitgleich hatte sich ein weiteres Höchstgericht, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), mit der Verantwortung eines Fußballvereins für Fans auseinanderzusetzen (vgl VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0049). Konkret ging es um ein Spiel der Österreichischen 2. Liga zwischen SKU Amstetten und SK Vorwärts Steyr. Im Vorfeld der Begegnung ordnete die BH Amstetten mit Mandatsbescheid eine besondere Überwachung des Fußballspiels gemäß § 48a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) an. Anlass dazu gaben die bisherigen Erfahrungen mit den Gästefans. Daraufhin schöpfte der Gastverein den rechtlichen Instanzenzug bis zum VwGH aus. Dieser hielt dazu Folgendes fest: Ob eine Überwachung eines Fußballspiels notwendig ist, sei eine Prognoseentscheidung, welche die Behörde aufgrund bisheriger Erfahrungen zu treffen hat. Im Rahmen dessen könne auch wegen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens von Fans eines Gastvereins auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden. Ein allfälliges Verschulden des Gastvereins sei erst im Rahmen des Gebührenvorschreibungsverfahrens nach § 5b SPG zu prüfen. Die Frage, wer schlussendlich die Kosten für den Einsatz zu tragen hat, ließ der VwGH damit offen.

Ebenfalls mit der Verantwortung für Fußballfans hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen (vgl BGH 4.11.2021, Az I ZB 54/20). Er bestätigt die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des DFB, der Vereine (im konkreten Fall: den FC Carl Zeiss Jena) wegen des Fanverhaltens mit Geldstrafen belegt. Die Strafe sei als reine Präventivmaßnahme zu qualifizieren, die auch ohne Verschulden verhängt werden könne. Das verstoße nach Ansicht des BGH nicht gegen die elementaren Grundsätze der Rechtsordnung. Der Ausgang der Entscheidung wurde nicht nur vom betroffenen FC Carl Zeiss Jena und diversen Fanvertretern, sondern vielmehr auch von Sportrechtlern mit großer Spannung erwartet (siehe dazu unseren Beitrag).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in diesem Jahr, dass Körperschaftsvorteile für Fußballklubs als juristische Person ohne Gewinnerzielungsabsicht als unzulässige staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind (vgl EuGH 4.3.2021, C‑362/19 P). Beteiligt war unter anderem der FC Barcelona, auf den nun erhebliche Steuernachforderungen zukommen könnten (siehe dazu folgenden Bericht). In einem weiteren Verfahren wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der italienische Fußball-Dachverband als öffentlicher Auftraggeber im Sinne der RL 2014/4/EU qualifiziert werden könnte (vgl EuGH 3.2.2021, C-155/19). Wenngleich der EuGH die Fragestellung nicht abschließend beantwortet hat (die konkrete Prüfung obliege dem vorliegenden nationalen Gericht), liefert die Entscheidung zumindest einige Anhaltspunkte. Diese könnten weit über den gegenständlichen Fall hinaus von Bedeutung sein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf in zwei Entscheidungen wichtige Aussagen zum Doping im Sport (vgl OGH 8.1.2021, 11 Os 49/20w; 27.4.2021, 14 Os 119/20m). Demnach sei die Täuschung über in § 147 Abs 1a StGB („Dopingbetrug“) genannte Umstände, mithin über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode, jedenfalls sozialinadäquat. Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale werden in den Urteilen umfassend behandelt. Im Rahmen der zweiten Entscheidung würdigt der Gerichtshof auch einige Literaturmeinungen zum Doping.

Apropos Doping: Vielen bleibt gewiss auch die dreimonatige Doping-Sperre der FC Red Bull Salzburg-Legionäre Mohamed Camara und Sékou Koïta in Erinnerung. Im Rahmen eines rund zehntägigen Lehrgangs beim malischen Nationalteam erhielten die beiden Akteure ein Mittel gegen Höhenkrankheit, das offenbar einen Wirkstoff enthielt, der auf der Dopingliste steht. Grund für die Einnahme war aller Voraussicht nach das Afrika-Cup-Qualifikationsspiel gegen Namibia, welches in Windhoek auf einer Meereshöhe von rund 1.700 Metern stattfand. Die UEFA eröffnete daraufhin ein Disziplinarverfahren, das unter Anwendung des UEFA-Dopingreglement mit einer dreimonatigen Sperre endete (siehe dazu unseren Beitrag).

III. Aus dem Parlament

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten (verbandsrechtlichen) Spiel- und Sportregeln zunehmend allgemein gültige Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des sportlichen Systems regeln sollen. Obgleich die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für die Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen.

Diesem Ziel versuchte der österreichische Normsetzer auch im abgelaufenen Jahr ein Stück weit näherzukommen. Mit dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 schuf der Gesetzgeber eine neue Grundlage für das Anti-Doping-Recht in Österreich, welches am 1. 1. 2021 in Kraft trat und das bislang geltende Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 ablöste. Im neuen Regime wurden unter anderem Regelungen zum Schutz von Whistleblowern sowie verfahrensökonomische Erleichterungen vorgesehen. Außerdem wurde nun die Möglichkeit geschaffen, mit Freizeitsportlern alternativ umzugehen. Im Zentrum der Reform stand nicht zuletzt die Dopingprävention (siehe dazu auch unsere Podcast-Folge).

Wie bereits im Jahresrückblick 2020 berichtet, wollte der Gesetzgeber im abgelaufenen Jahr auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im eSport klären. Diesbezüglich setzte der Sportminister eine Arbeitsgruppe bestehend aus diversen Experten und Stakeholdern ein. In der Arbeitsgruppe sollten die aktuell bestehenden rechtlichen Möglichkeiten erörtert und Überlegungen über die Zukunft angestellt werden. Zu diesem Zweck wurden sieben Untergruppen eingerichtet: Von Arbeitsrecht über Jugendschutz bis hin zum Veranstaltungsrecht. Daneben wurden aber auch Themen wie Gesundheit, Glücksspiel, Integrität und Prävention behandelt. Zu den einzelnen Bereichen tauschten sich jeweils einschlägige Fachexperten aus. Die dabei formulierten Empfehlungen wurden im Sommer an die Politik herangetragen. Der Ball liegt nun in der Spielhälfte des Gesetzgebers.

IV. Kurioses

Mitunter ereignen sich auch kuriose Geschichte im Sport(-recht), die in einem Jahresrückblick ebenfalls nicht fehlen dürfen. Dazu gehört gewiss auch die Erzählung über die Gründung einer europäischen Super League. Es waren zwei Tage im April, die wohl jedem Fußballfan in Erinnerung bleiben werden. Die Ereignisse überschlugen sich praktisch stündlich (siehe dazu unseren Beitrag). Aber nochmals der Reihe nach: In der Nacht vom 18. auf den 19. April 2021 verlautbarten die „Big Six“ aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atlético de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) und aus Italien (AC Milan, FC Internazionale Milano und Juventus FC) die Gründung einer Super League. Was darauf folgte, ist hinlänglich bekannt: Mediale Empörung, Fanproteste und ein Rückzug nach dem anderen. Und nach nicht einmal 48 Stunden schien das Projekt auch schon wieder der Geschichte anzugehören. So zogen sich zuerst die sechs englischen Vereine zurück, ehe ihnen zeitnah nahezu alle anderen Vereine folgten – Ausnahme: FC Barcelona, Real Madrid CF und Juventus FC (gegen die „Abtrünnigen“ wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet). Viel Lärm um nichts?

Unabhängig der persönlichen Einstellung zum sportlichen Mehrwert eines solchen Wettbewerbs, machen spannende Rechtsfragen die Befassung mit dem Thema durchaus lohnend. Für die Sportrechtswissenschaft könnte die Causa also ihren Nutzen haben. Die Vereinbarkeit der Monopolstellung von Spitzenverbänden (zB FIFA oder UEFA) mit dem Wettbewerbsrecht der EU war bereits Gegenstand einiger juristischer Abhandlungen. Eine klare Antwort des EuGH ist noch ausständig. Eine solche könnte jedoch demnächst vorliegen. Denn: Das Juzgado de lo Mercantil n.o 17 de Madrid, ein spanisches Gericht, hat den EuGH in Sachen Super League um eine Vorabentscheidung ersucht (siehe die konkreten Vorlagefragen). Die Entscheidung des EuGH bleibt mit Spannung abzuwarten. Sie könnte an den sportrechtlichen Grundstrukturen rütteln (siehe dazu unseren Beitrag).

Nicht weniger spannend war die Entscheidung der F1-Weltmeisterschaft. Bis zum letzten Grand Prix der Saison in Abu Dhabi lieferten sich Max Verstappen und Lewis Hamilton ein heißes Rennen um den Titel. Und selbst in diesem sollte die Entscheidung erst in der letzten Runde fallen. Der Rest ist Geschichte (nachzulesen beispielsweise hier). Angesichts der Dramatik verwundert es nicht, dass das unterlegene Team von Mercedes juristische Schritte in die Wege leitete. Die beiden Einsprüche wurden allerdings abgelehnt (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag).

Auch das Pokal-Aus des deutschen Bundesligisten VfL Wolfsburg stellte sich durchaus kurios dar. Was ist passiert? In der ersten Runde des DFB-Pokal trafen die „Wölfe“ auswärts auf den Regionallisten Preußen Münster. Der Favorit setzte sich mit 3:1 nach Verlängerung durch. Aufgestiegen ist dennoch der Underdog, da der Sieg den „Wölfen“ am grünen Tisch nachträglich aberkannt wurde. Grund hierfür war ein Wechselfehler des damaligen VfL-Coach Mark Van Bommel, der sechs anstatt der erlaubten fünf Spieler eingewechselt hatte. Nach einem Einspruch von Preußen Münster wurde das Spiel vom DFB-Sportgericht schließlich mit 2:0 für den Regionallisten gewertet (siehe dazu auch die Stellungnahmen der Beteiligten).

Die Fußballsimulation „FIFA“ ist allseits bekannt. Dagegen wird „EA SPORTS FC“ wohl nur den wenigsten ein Begriff sein. Das könnte sich demnächst aber ändern. Denn ausweislich diverser Medienberichte steht die erfolgreiche „FIFA“-Reihe des Publishers EA Sports vor einer Namensänderung (siehe dazu die Pressemitteilung von EA). Heißt die beliebte Fußballsimulation also bald „EA SPORTS FC“? Dokumenten zufolge soll sich der Publisher diesen Namen bereits als Marke gesichert haben. Die unter Umständen anstehende Namensänderung soll den stockenden Verhandlungen mit dem Weltverband, Fédération Internationale de Football Association (FIFA), geschuldet sein (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag).

V. Sonstiges

Ein sportrechtlicher „Dauerbrenner“ war im Jahr 2021 auch die „50+1“-Regel. Darunter versteht man vereinfach gesagt, dass der Fußballverein zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, mithin die Stimmenmehrheit, in der (ausgelagerten) Kapitalgesellschaft innehaben muss. Diese Grundregel gilt sowohl in Österreich als auch in Deutschland (siehe dazu unseren Beitrag).

Aufs Tapet wurde das Thema in Österreich unter anderem ob der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie sowie der Causa „LASK“ gebracht. Ersterenfalls wurde angesichts der finanziellen Schwierigkeiten vieler Fußballvereine in Krisenzeiten laut über das Kippen oder zumindest über eine Modifizierung der Regelung nachgedacht. Letzterenfalls wurde dem oberösterreichischen Fußballklub LASK medial vorgeworfen, sich nicht an die „50+1“-Regel zu halten (siehe dazu unseren Beitrag). Der Senat 5 (Lizenzausschuss) teilte diese Bedenken allerdings nicht.

In Deutschland teilte das Bundeskartellamt Ende Mai seine vorläufige Einschätzung zur „50+1“-Regel der DFL mit. Es geht davon aus, dass die Grundregel von den kartellrechtlichen Verbotstatbeständen ausgenommen sein kann. Als problematisch erachtet es hingegen, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der „50+1“-Regel insbesondere in Kombination mit der „Förderausnahme“ nicht sichergestellt ist. Nach der „Förderausnahme“ kann das Präsidium der DFL nämlich eine Ausnahme von der Grundregel bewilligen, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Gegenwärtig haben Bayer 04 Leverkusen, TSG Hoffenheim und VfL Wolfsburg eine Ausnahme erhalten. Anderen Vereinen wurde dies verweigert. Das hat vor allem mit dem unsachlich erscheinenden Zeitraum von 20 Jahren zu tun. Wie es mit der „50+1“-Regel weitergeht, wird die Zukunft weisen (siehe dazu und zu weiteren sportrechtlichen Themen im Profifußball unsere Podcast-Folge).

Anfang des Jahres sorgten Ausschlüsse und lebenslange Sperren im Österreichischen Boxverband (ÖBV) für Aufsehen. Nach der Suspendierung des gesamten A-Kaders im Herbst 2020 wurden Ende Jänner 2021 drei Boxer vom ÖBV ausgeschlossen und lebenslang gesperrt (siehe dazu unseren Beitrag). Die lebenslangen Sperren wurden indessen aufgehoben. Gerichtliche Auseinandersetzungen gab es dennoch (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag).

Einen juristisch ebenfalls nicht unbedenklichen „Ausschluss“ gab es auch in der deutschen Fußball-Bundesliga. Mit Ablauf der Saison 2020/21 musste der beliebte Schiedsrichter Manuel Gräfe seinen Hut nehmen. Denn nach einer Richtlinie des DFB ertönt für Schiedsrichter mit 47 Jahren der „Schlusspfiff“ (in Österreich gab es bis vor wenigen Jahren auch eine solche Altersgrenze für Unparteiische). Im vorliegenden Fall hätte der Betroffene aber „gerne weitergemacht“ und könne sicherlich noch „bis 50 oder länger pfeifen“. Vor diesem Hintergrund bemühte er die Gerichte wegen Altersdiskriminierung (siehe dazu unseren Beitrag).

Rund um die Fußball-Europameisterschaft förderten Regenbogenfarben Debatten zutage: Zuerst die Kapitänsbinde der deutschen Fußballnationalmannschaft, dann die Fassade der Allianz Arena in München. Demnach leitete die UEFA Disziplinarermittlungen gegen die deutsche Nationalmannschaft ein, da deren Kapitän Manuel Neuer in den Spielen gegen Frankreich und Portugal eine Schleife mit Regenbogenfarben anstatt der gelb leuchtenden Binde mit dem UEFA-Logo und der Aufschrift „Respect“ trug. Damit habe der DFB gegen Artikel 58.01 UEFA-EM-Regulativ verstoßen. Die Ermittlungen wurden schließlich eingestellt, zumal die UEFA die Regenbogenschleife als Zeichen der Mannschaft für Vielfalt und damit für einen „good cause“ befand. Anders sah die UEFA den Plan des Münchner Oberbürgermeisters, die Allianz Arena beim letzten Gruppenspiel der Europameisterschaft zwischen Deutschland und Ungarn in Regenbogenfarben zu beleuchten. Grund des Antrags sei eine politische Entscheidung, die vom ungarischen Parlament getroffen wurde (umstrittenes LGBTQ-Gesetz). Die Absage der UEFA zog heftige Kritik nach sich und löste zugleich eine Welle der Solidaritätsbekundungen mit den Münchner Plänen aus. Es handelte sich um Diskussionen, die weit über die Sportwelt hinausreichen. Es ging um Werte sowie das Verhältnis von Sport und Politik (siehe dazu unseren Beitrag).

Auch über das Verbot des Dritteigentums an Spielerrechten (Third Party Ownership – kurz TPO) wurde im abgelaufenen Jahr in Österreich diskutiert. Anlass dazu gab der damlige LASK-Vizepräsident Jürgen Werner, der laut dem Wochenmagazin „News“ an verbotenen Geschäften mit Transferrechten von Spielern beteiligt gewesen sein soll (siehe dazu auch das Interview mit Johannes Mitterecker). Der Senat 5 befasste sich daraufhin intensiv mit den erhobenen Vorwürfen und leitete daraufhin sowohl ein Verfahren gegen Jürgen Werner als auch gegen den LASK ein. Während das Verfahren gegen den LASK in Ermangelung an Beweisen und wegen formalen Erwägungen eingestellt wurde (siehe dazu die Stellungnahme des Senats 5), zog die Angelegenheit für Jürgen Werner schlussendlich eine Sperre von 18 Monaten für sämtliche offizielle Funktionen im österreichischen Fußball nach sich. Diese Sperre wurde indessen vom Senat 2 bestätigt (siehe dazu die Stellungnahme des Senats 2).

Ende des Jahres wurde außerdem publik, dass die österreichische Fußball-Regionalliga Ost von einem Wettskandal betroffen ist. Die Staatsanwaltschaft Graz bestätigte, dass gegen neun bekannte, darunter auch sieben Spieler, und weitere unbekannte Verdächtige ermittelt wird. Sie sollen den Ausgang von Spielen der Regionalliga Ost manipuliert haben, etwa durch „mäßige Leistungen oder spielverzerrende Aktionen“. Auf diese Spiele sei zugleich gewettet worden. Neben strafrechtlichen Konsequenzen (insbesondere §§ 146 f StGB) haben die Beteiligten mit verbandsrechtlichen Sanktionen (bis hin zu einer lebenslangen Sperre – ob eine solche einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält, sei dahingestellt) zu rechnen (siehe dazu unser Update Sport und Recht #1).

Abschließend noch ein Hinweis für alle Sportsrechtsinteressierten: Seit 2021 gibt es zwei neue sportrechtliche Medien. Mit der SpoPrax (Zeitschrift für Sportrecht und E-Sportrecht in der Praxis) existiert seit April eine dritte sportrechtliche Fachzeitschrift in der D-A-CH-Region. Sie verfolgt den Ansatz, sich in gleichem Maße mit den rechtlichen Implikationen im traditionellen Sport wie auch im eSport auseinanderzusetzen. Im Mai haben wir den LAW MEETS SPORTS-Sportrechtspodcast „Sportrechtscorner“ aus der Taufe gehoben. In unserem neuen Format diskutieren Christina Toth, Sebastian Reifeltshammer und meine Wenigkeit (Patrick Petschinka) mit spannenden Gästen aus der Praxis über Themen an der Schnittstelle zwischen Sport und Recht (siehe zum Konzept unsere Podcast-Folge).

VI. Ausblick

Der Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2021 hat die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis gestellt. Selbst wenn die Sportwelt phasenweise stillsteht, sind sportrechtliche Fragestellungen zu klären. Wir bleiben dran und freuen uns bereits auf ein spannendes Jahr 2022! Welche Auswirkungen zeitigt die geplante Impfpflicht auf die Sportwelt? Wie geht der Gesetzgeber mit den eSport-rechtlichen Empfehlungen der Arbeitsgruppe um? Und last, but not least: Wie entscheidet der EuGH in der Causa „Super League“? Mit diesem Ausblick wünschen wir euch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Unsere Neujahrsvorsätze: mehr Content (Beiträge und Podcast-Folgen) und hoffentlich das ein oder andere LAW MEETS SPORTS-Event – Bleibt am Ball!

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Update Sport und Recht #1

Vor dem Hintergrund der Professionalisierung, Kommerzialisierung und Medialisierung des Sports und der damit einhergehenden Verrechtlichung ist es kaum möglich, alle sportrechtlich relevanten Themen im Blick zu behalten. Dem möchte das „Update Sport und Recht“ ein Stück weit vorbeugen – Bleibt am Ball!

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Österreich ist im Lockdown. Wieder mal. Zu Beginn der Woche trat die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl II 2021/475) in Kraft. Diese zeitigt auch weitreichende Auswirkungen auf den Sport. Unter den Überschriften „Sportstätten“ (§ 11) und „Zusammenkünfte im Spitzensport“ (§ 15) hält das Regime Regelungen für den Sport bereit: Erstens wird damit das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport grundsätzlich untersagt. Zweitens werden Ausnahmen für „Spitzensportler“ sowie „Hobbysportler“ im Freien statuiert. Drittens werden im Spitzensport „Geisterspiele“ angeordnet.

So weit also nichts Neues. Wir kennen die Situation indessen gut: Fußball- und Handballtrainings im Unterhaus sind verboten, Joggen allein oder mit bestimmten Personen bleibt dagegen erlaubt und der Spitzensport darf (ohne Zuschauer) weitermachen. Was sich seit 2020 allerdings geändert hat, ist die sprachliche Fassung der Ausnahme für Spitzensportler (kritisch dazu unser Beitrag). Nunmehr sind vom Betretungsverbot „Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben“ ausgenommen. Wenngleich auch diese Formulierung die eine oder andere Frage zutage fördert, wird nun nicht mehr nur auf den Begriff des Spitzensportlers gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 abgestellt.

Für Hobbysportler dennoch ein paar Worte zum Trost: Skifahren ist erlaubt. Denn nach der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung dürfen Seil- und Zahnradbahnen mit einem 2G-Nachweis benützt werden. Dabei ist in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehören Stationen eine FFP2-Maske zu tragen.

Impfpflicht für Profisportler

Ab 1. Februar 2022 soll in Österreich eine allgemeine Impfpflicht gelten. Daneben wird auch eine Impfpflicht für Profisportler diskutiert. Jüngst befeuerte die Causa Kimmich die Diskussion. Die Österreichische Basketball-Bundesliga hat bereits eine Impfpflicht eingeführt. Rechtlich drängen sich in diesem Dunstkreis einige Fragen auf: Ist ein Sportler arbeitsrechtlich verpflichtet, sich impfen zu lassen? Könnte eine entsprechende Pflicht verbandsrechtlich begründet werden? Hat ein ungeimpfter Spieler, der sich in Quarantäne begeben muss oder an COVID-19 arbeitsunfähig erkrankt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Diesen und weiteren spannenden Fragen widmet sich das Webinar der Reihe „90 Minuten Sportrecht“ am kommenden Montag (29.11.2021). Infos zur Veranstaltung hier.

Play Fair Code als Behörde?

Der Play Fair Code ist ein österreichischer Verein, welcher sich der Wahrung der Integrität im Sport verschrieben hat. Sein Ziel ist es, gemeinsam mit dem Mitgliedernetzwerk, den Athleten, Trainern sowie Vereins- und Verbandsverantwortlichen saubere und manipulationsfreie Wettbewerbe zu erreichen und zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die Arbeit des Vereins auf drei Säulen aufgebaut: Prävention (Schulungen, Aufklärung und Bewusstseinsbildung), Monitoring (Beobachtung und Analyse) und Einrichtung einer Ombudsstelle für Betroffene.

Wenn es nach den Verantwortlichen geht, ist es nun Zeit für den nächsten Schritt. Sie wollen den Play Fair Code in eine behördenähnliche Funktion (ähnlich der NADA) hieven. Begründend führt Präsident Günter Kaltenbrunner unter anderem an, dass man sodann behördenähnliche Tätigkeiten aufnehmen und in entsprechende internationale Gremien (konkret: Group of Copenhagen) aufrücken könnte.

Aber was ist überhaupt eine Behörde, und weshalb ist eine „behördenähnliche Funktion“ erstrebenswert? Als Behörde wird nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine staatliche Dienststelle bzw ein Verwaltungsorgan bezeichnet. Im Juristischen ist eine Behörde ein Organ, dem hoheitliche Aufgaben übertragen sind. Dazu können sie unter anderem Verordnungen und Bescheide erlassen oder Zwangsakte setzen. Aber auch Private oder juristische Personen des Privatrechts können dazu berechtigt werden. Eine solche Konstruktion wird „Beleihung“ genannt. Sie ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig.

Wettskandal in der Regionalliga Ost

Apropos Integrität im Sport: Medienberichten zufolge ist die österreichische Fußball-Regionalliga Ost von einem Wettskandal betroffen. Die Staatsanwaltschaft Graz bestätigte unterdessen, dass derzeit gegen neun bekannte, darunter auch sieben Spieler, und weitere unbekannte Verdächtige ermittelt wird. Sie sollen den Ausgang von Spielen der Regionalliga Ost manipuliert haben, etwa durch „mäßige Leistungen oder spielverzerrende Aktionen“. Auf diese Spiele sei zugleich gewettet worden.

Es verwundert nicht, dass diese Machenschaften rechtliche Implikationen aufweisen. Neben strafrechtlichen Konsequenzen (insbesondere §§ 146 f StGB) haben die Beteiligten mit verbandsrechtlichen Sanktionen (bis hin zu einer lebenslangen Sperre – ob eine solche einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält, sei dahingestellt) zu rechnen. Da die Spiele beglaubigt wurden, ist fraglich, ob es eine nachträgliche Annullierung oder Strafbeglaubigung geben kann. Von Seiten des NÖFV heißt es dazu: „[…] wen sollen wir bestrafen? Den Verein, der ohnehin verloren hat?“ Im Augenblick ist die Staatsanwaltschaft am Zug, deren Ermittlungen vorerst abgewartet werden.

Gehaltskürzungen beim FC Bayern München

Zuletzt ein Blick über die Grenze nach Deutschland: In den letzten Tagen machte die Schlagzeile die Runde, dass der Rekordmeister FC Bayern München Gehaltskürzungen für ungeimpfte Spieler, die in Quarantäne mussten und deswegen Spiele verpassten, in Erwägung ziehe. Der Hintergrund ist hinreichend bekannt. Ob dieses Vorgehen rechtlich zulässig wäre, ist fraglich.

Der deutsche Arbeits- und Sportrechtler Christopher Wiencke merkt an, dass die Rechtlage nicht eindeutig sei: „Die Arbeitsleistung eines Fußballers besteht nicht nur aus dem Spiel, sondern auch aus Training. Demnach dürfte, wenn überhaupt, nur eine Teilkürzung des Gehalts möglich sein.“ Explizit angesprochen auf Joshua Kimmich führt er weiter aus: „Rein rechtlich – das soll angesichts seiner Krankheit nicht zynisch klingen – verbessert sich für Kimmich dadurch [Anmerkung: durch die Infektion] die Lage. […] Relevant für eine potentielle Gehaltskürzung kann nur der Zeitraum sein, in dem er nichtinfiziert in Quarantäne war.“

Christoph Schickhardt, ebenfalls ein deutscher Sportrechtler, beurteilt die Situation folgendermaßen: „Es gibt zwei Fälle zu unterscheiden: Wenn ich Covid-19 habe, dann bin ich krank. Dann bekomme ich Lohnfortzahlung. Wenn ich aber in Quarantäne komme, da ich nicht geimpft bin, dann kann ich auch nicht arbeiten. Dann bekomme ich aber kein Geld, weil ich nicht krank bin. Das gilt für jeden Arbeitnehmer.“

Bleibt am Ball!

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Vergabe von Sportgroßveranstaltungen – Zwischen Licht und Schatten

Angespannte Gesichter, eine elektrisierende Stimmung, tobende Menschenmengen – dies und vieles mehr machen den Reiz, besser gesagt das Phänomen von Sportgroßveranstaltungen aus. Hinter dem sportlichen und eventmäßigen Charakter versteckt sich jedoch ein komplexes Organisations- und Vergabesystem, welches, vor allem im Rahmen der soeben abgeschlossenen Olympischen Spiele in Tokio und der kommenden Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar, immer wieder ins Rampenlicht der Medien gerückt ist. Läuft bei der Vergabe auch wirklich immer alles korrekt ab? Wie transparent sind die dahinterstehenden Systeme? Wer profitiert von jenen? Und wie kommt es überhaupt zu solch immer lauter werdenden Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten?

Um diese Fragen beantworten zu können und ein besseres Verständnis für die dahinterstehende Problematik zu entwickeln, lohnt es sich einen genaueren Blick auf das jeweilige Vergabeverfahren selbst zu werfen. So soll in diesem Artikel die Vergabe der Olympischen Spiele etwas genauer beleuchtet werden.

Die Vergabe der Olympischen Spiele

Trotz des im Vordergrund stehenden sportlichen Gehaltes hatten die Olympischen Spiele immer wieder mit Skandalen zu kämpfen. Ein medial breit diskutierter war hierbei jener im Zuge der Vergabe der Olympischen Spiele 2002 an Salt Lake City, als erstmals nachgewiesen wurde, dass eben auch solch eine sportliche „Megaveranstaltung“ nicht immun gegen Korruptionsskandale ist. Damals ging durch einen von der IOC-Ethikkommission veröffentlichten Bericht hervor, dass sich mindestens 24 IOC-Mitglieder (Internationales Olympisches Komitee) bei der finalen Vergabe vom Bewerbungskomitee der Stadt Salt Lake City bestechen lassen hatten. Als Antwort auf diesen Skandal etablierte das IOC ein mehrstufiges Prozedere als Strukturreform, um die Vergabe der Olympischen Spiele transparenter, nachvollziehbarer und vor allem auch so zu gestalten, dass etwaige Korruptionsversuche im Keim erstickt werden. Dieses Prozedere entwickelte sich über die Jahre zum „4-Stufen-Prozess“, der auch heute noch gilt.

Wishing City Phase

Die erste Stufe wird hierbei als „Wishing City“-Phase bezeichnet. In jener haben sich zunächst im Rahmen eines rein nationalen Vorauswahlverfahrens die einzelnen Bewerber gegeneinander durchzusetzen. Das jeweilige nationale olympische Komitee entscheidet dann, welche innerstaatliche Stadt/Region als Kandidat ins Rennen geschickt wird. Mit jener Entscheidung tritt das jeweilige nationale olympische Komitee an das IOC heran und beurkundet offiziell ihr Interesse für den Zuschlag der Olympischen Spiele kandidieren zu wollen.

Apllicant City Phase

Die zweite Phase wird als „Applicant City“-Phase beschrieben, in welcher eine Nominierungskommission (bestehend aus IOC Mitgliedern und externen Experten) im Rahmen eines Auswahlprozesses (sehr rudimentär und beschränkt auf die wichtigsten Faktoren) entscheidet, welche Bewerber nun den offiziellen Kandidatenstatus erhalten. Jene offiziellen Kandidaten haben dann in einem weiteren Schritt 150.000 Dollar als erste Bewerbungsgebühr an das IOC zu bezahlen. Diese Gebühr enthält noch keine Zuschlagsgarantien und soll lediglich die administrativen Ausgaben hinter dem Vergabeprozess decken. Das sich hierbei mit allen Kandidaten zusammengerechnet eine beträchtliche Summe ergibt, bildet einen ersten Kritikpunkt am Vergabeverfahren des IOC. Neben der Gebühr sind noch eine Reihe von Bewerbungsdokumenten bereitzustellen. Diese Dokumente dienen der holistischen Erst-Analyse der jeweiligen Kandidaten. Das Exekutivkomitee entscheidet anhand jener Dokumente, welche Bewerber in die dritte, nämlich in die „Candidate City“-Phase gelangen.

Candidate City Phase

In jener befinden sich meist nur noch wenige Bewerber, die im Rahmen dieser dritten Stufe ein „Bid-Book“ zu erstellen haben – übersetzt: ein sogenanntes Bewerbungsbuch. In jenem sind nun alle für die Bewerbung relevanten Informationen, Stärken, Schwächen, Risiken etc. genauestens darzulegen. Seit Einführung des Vergabeverfahrens hat sich das Bid-Book zu einem immer größer werdenden Instrument entwickelt und wurde letztendlich wegen dieses Übermaßes an Information kritisiert. Neben allerlei Informationen zu Dopingkontrollen, medizinischer Betreuung, Verkehr, Infrastruktur etc. müssen jene Bewerbungsunterlagen ebenso rechtliche als auch finanzielle Zusagen inkludieren, die im Falle eines Vergabe-Zuschlages garantiert werden. Dass dies keine bloße Formalität darstellt, zeigt das Faktum, dass es hierbei meist um Themen wie Steuerfreiheit, Ausfallshaftungen, bzw. generell Haftungen, Garantien, Bürgschaften und Datenschutz geht. In der Vergangenheit ging dies so weit, dass aufgrund der Vergabe der Olympischen Spiele in gewissen Austragungsländern sogar bestehende Gesetze geändert werden mussten. Dieses hohe Maß an Zugeständnissen aber auch die Macht, die dem IOC gewährt wird, bildet einen der Hauptkritikpunkte bei der Vergabe solcher „Megaveranstaltungen“. Letztlich kommt es nach Abgabe und einer detaillierten Beurteilung der Bewerbungsunterlagen iSd Bid Books durch das Exekutivkomitee und eine eigens hierfür eingerichtete Evaluierungskommission, zur Entscheidung welcher Kandidat den Zuschlag erhält. Sind es mehrere Kandidaten, die es bis zu dieser Stufe schaffen, wird solange abgestimmt bis nur noch zwei Austragungsorte im Pool sind. In der abschließenden Abstimmungsrunde erhält letztendlich der Kandidat mit den meisten Stimmen den finalen Zuschlag.

Host City Contract Phase

Damit ist auch die vierte und letzte Phase eingeläutet, nämlich die „Host City Contract“-Phase in welcher der Vertrag unterschrieben wird und die offizielle Vorbereitungsphase auf die Olympischen Spiele beginnt. Dies muss in der Regel zumindest sieben Jahre vor Start der jeweiligen Spiele der Fall sein, um genügend Vorbereitungszeit zu ermöglichen.

Widerstand an diesem langwierigen und aufwendigen Prozess gibt es oftmals von Bürgerbewegungen, Verbänden oder Bewerbern, die aus dem Vergabeprozess herausfallen. Der Grund hierfür ist unter anderem auch, dass in den letzten Jahrzehnten die Vorbereitungs- und Austragungskosten exponentiell gestiegen sind. Als Antwort darauf präsentierte das IOC im Jahr 2018 eine Reform der Vergabe und Ausgestaltung der Olympischen Spiele, die zu einer Flexibilisierung des Bewerbungsprozesses, Vereinfachung der Maßnahmen und generell zur Kostenminimierung führen soll.

Vergabe von Sportgroßveranstaltungen als „black box“

Die Kritik, die sich durch oder trotz dieser Vergabeverfahren weiterhin ergibt, liegt zusammengefasst darin, dass nach wie vor informelle Abläufe, unbekannte Binnenstrukturen, eine fehlende staatliche Rahmengesetzgebung und nicht ganz durchschaubare Vergabekriterien zum Zuschlag führen. In der Literatur wird daher bei der Vergabe von Sportgroßveranstaltungen oftmals von einer „black box“ gesprochen. Hinzu kommt, dass in mehreren Stufen des Vergabeprozesses immer wieder dieselben Funktionäre stimmtragend sind. So sitzen oftmals auch jene Funktionäre, die in den Vorauswahlstufen mitentscheiden, ebenso in der Session (Gesamtgremium des IOC) und haben somit einen großen Einfluss auf das Endresultat der Vergabe. Im schlimmsten Falle können sie ein, von sich aus antizipiertes Vergaberesultat von Anfang an in eine bestimmte Richtung lenken. Dieser Prozess, obwohl nach außen hin als transparent kommuniziert, macht die Vergabe für eine Beeinflussbarkeit iSd Bestechung oder Korruption besonders anfällig.

Strafrechtlich betrachtet bleibt vieles jedoch im Dunkeln. Zwar reagierte die Schweiz, in der das IOC ihren Sitz als nichtstaatliche private Organisation in der Rechtsform eines Vereines hat, 2016 mit der Verabschiedung eines eigenen Strafbestandes, der sogenannten „Lex FIFA“. Das Ziel dahinter war es, aggressiver gegen aktive und passive Privatbestechung vorzugehen. Nichtsdestotrotz bleibt dies ein Tropfen auf dem heißen Stein. Auf internationaler Ebene sind die einschlägigen Abkommen zu zahnlos bzw. fehlen rechtsverbindliche Standards überhaupt. So bleibt den internationalen Sportverbänden eine fast uneingeschränkte Freiheit und Gestaltungsmacht überlassen. Und auch wenn es immer wieder Rufe und eigene Bemühungen von Seiten der internationalen Sportverbände in Richtung Aufarbeitung und mehr Transparenz gibt, sollte man eine Sache bei dieser Diskussion nie aus den Augen verlieren: Für die großen internationalen Sportverbände rechnet sich nicht nur das Geschäft, das sie betreiben – sondern vor allem die Art, wie sie es betreiben.

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Olympia: Haben Athleten einen Anspruch auf Teilnahme?

Nominierung einer Athletin oder eines Athleten für die olympischen Spiele

Der gesamte (Breiten-)Sport organisiert sich sowohl national als auch international in der Rechtsform eines Vereins und folgt dem Aufbau einer Pyramide. Während sich auf regionaler Ebene die Athleten einer Sportart meist in einzelnen Vereinen zusammenschließen, agieren auf überregionaler Ebene die Landesfachsportverbände, die wiederum in nationale Spitzenfachsportverbände münden. An der Spitze der Pyramide befindet sich für jede Sportart der jeweilige internationale Spitzenverband, wie zum Beispiel die FIFA, UCI oder die FIBA. Daneben steht das International Olympic Committee (IOC) als das höchste und allein entscheidende Gremium für die Olympischen Spiele. Die nichtstaatliche Organisation vereint alle nationalen Verbände und ist für die Ausrichtung und Betreuung der Olympischen Spiele zuständig. Anerkannt werden lediglich die Nationalen Olympischen Komitees (NOK), die sich auf Landesebene befinden. In Österreich wurde bereits 1908 das Österreichisches Olympische Komitee (ÖOC) als Vereinigung der größten österreichischen Sportorganisationen gegründet.
Das alleinige Recht eine Athletin bzw. einen Athleten für die Olympischen Spiele zu nominieren, steht demnach dem ÖOC bzw. dessen Vorstand zu. Die internationalen Spitzenverbände der jeweiligen Sportart geben dabei die maßgeblichen Richtlinien für eine Qualifikation zur Teilnahme an den Olympischen Spielen vor (Regel 40 der „Olympic Charter vom 2. August 2015“). Diese enthalten unter anderem die Voraussetzungen für eine Nominierung sowie Limits für eine Teilnahme.
Als Beispiel dient die vom Deutschen Schwimm-Verband (DSV) vorgegebenen Normzeiten für eine Qualifizierung im Schwimmen für Olympia 2020. Diese betragen im 100 m Brustschwimmen 0:59,80 für Männer und für Frauen 1:07,00.
Diese Richtlinien bedürfen allerdings der Genehmigung durch das IOC. Die nationalen Fachverbände haben die Möglichkeit diese Qualifikationskriterien zu konkretisieren und nehmen diese meist auch in Anspruch. Der ÖOC erteilt eine Nominierung somit auf Vorschlag der einzelnen Sportfachverbände, dessen Entscheidung wiederum auf den einschlägigen Qualifikationskriterien basiert.

Teilnahmeanspruch rechtlich durchsetzbar?
Es stellt sich nun die Frage, ob bei Erreichen der Nominierungsvorrausetzungen ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme besteht, wenn der ÖOC einer Athletin bzw. einem Athleten die Teilnahme versagt. Für Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art rund um internationale Wettkämpfe, wurde der Internationale Sportgerichtshof (CAS) vom IOC eingerichtet, der als unabhängiges internationales Schiedsgericht dient und seinen Sitz im schweizerischen Lausanne hat. Der CAS ist unter anderem für die Klärung von Dopingfragen, Disziplinarfragen (bei Unklarheiten über Regelverstöße) oder sportbezogene Vertragsfragen (Fernsehrechte, Sponsoring, etc.) zuständig. Für die Dauer der Ausrichtung der Olympischen Spiele werden vom CAS seit 1996 nichtpermanente Tribunale eingerichtet. Diese dienen einer raschen und vorläufigen Schlichtung von Streitfragen, sollten diese während eines Wettkampfes auftreten. Meistens handelt es sich um die Zulässigkeit von Individualbeschwerden oder Beschwerden nationaler Verbände, bei Verstößen gegen geltende Wettkampfregeln durch Athletinnen bzw. Athleten anderer Nationen.

In einem sehr aktuellen Fall trat Markus Rehm an den CAS heran, da ihm das IOC die Teilnahme an den Olympischen Spielen verweigerte. Rehm, der seit einem Unfall eine Prothese am rechten Unterschenkel trägt, hat bereits dreimal die Paralympics im Weitsprung gewonnen. Heuer hat er sich laut den vorgeschriebenen Qualifikationsnormen mit einem Sprung von 8,62 m für die Olympischen Spiele qualifiziert. Rehm wurde daher vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) dem IOC für eine Teilnahme an den Sommerspielen in Tokio vorgeschlagen. Ohne Erfolg. Die Begründung für die Versagung der Teilnahme wurde auf die Regel 6.3.4. gestützt, wonach eine Prothese ein mechanisches Hilfsmittel sei und Rehm beweisen müsse, dass ihm diese gegenüber den anderen Teilnehmern keinen Vorteil verschaffe. Der CAS hob diese Regelung jedoch wegen „Rechtswidrigkeit und Ungültigkeit“ bereits im Herbst des Vorjahres auf. Nicht dem Athleten, sondern dem Verband müsse die Beweisführung auferlegt werden, dass es sich bei der Verwendung einer Prothese um einen Wettbewerbsvorteil handelt. Basierend auf die aktuelle CAS-Entscheidung fordert Rehm nun vom DOSB und vom Deutschen Leichtathletik-Verbund seine Nominierung zu bestätigen, da er die, für alle Athletinnen und Athleten geltenden Qualifikationsnormen erreicht hat. Er beruft sich außerdem auf eine Studie, an der er selbst teilnahm, wonach die Carbon-Prothese gegenüber Athleten ohne Behinderung sogar nachteilig sei, weil es dadurch zu einer verlangsamten Startbewegung kommt.
In seiner Klage forderte Rehm nun vor einigen Tagen das uneingeschränkte Teilnahmerecht für den Weitsprung-Wettbewerb und damit die Bestätigung der Nominierung vom DOSB und DLV.

Schadenersatz bei Nichtnominierung
Hat ein Athlet nunmehr alle Voraussetzungen für eine Nominierung zur Teilnahme an einem internationalen Wettkampf erfüllt und erhält vom nationalen Verband trotzdem keine Berechtigung, stellt sich unter anderem die Frage, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.
Diese Frage beschäftigte bereits den deutschen Bundesgerichtshof (BGH), nachdem sich das deutsche Nationale Olympische Komitee (NOK) weigerte, den Dreispringer Charles Friedek – trotz formeller Erfüllung aller Kriterien – eine Nominierung für eine Teilnahme an den Olympischen Spielen von 2008 auszusprechen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass bereits die Nominierung ein Vertragsverhältnis zwischen Sportler und Verband begründet und sich folglich beide Parteien bereits während der Nominierungsphase in einem vorvertraglichen Schuldverhältnis befinden. Daraus lassen sich per se noch keine gegenseitigen Ansprüche auf Erfüllung ableiten, allerdings bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Hinzu kommt die Verpflichtung zur Gleichbehandlung auch bloß potenzieller Vertragspartner. Demnach wäre der DOSB – dem in seiner Funktion auch eine Monopolstellung zukommt – verpflichtet gewesen, den Athleten, bei Erfüllung der vom Verband selbst aufgestellten Kriterien, tatsächlich zu nominieren. Laut Verband hätte Friedek die Normanforderungen jedoch nicht erfüllt und die Debatte führte letztendlich zum Ergebnis, dass eine fehlerhafte Auslegung der Nominierungsrichtlinien vorlag. Aufgrund ihrer mangelnden Transparenz, Verständnis und Sicherheit hätten die Athleten keine Möglichkeit gehabt, ihre Trainings- und Wettkampfplanungen entsprechend organisieren zu können. Friedek forderte in seiner Klage gegen den DOSB einen Ersatz des Schadens in Höhe von mindestens 133.500 Euro ein. Die endgültige Höhe wurde vom Landgericht Frankfurt entschieden. Erst in dritter und letzter Instanz vor dem BGH gewann Friedek den Prozess, allerdings sieben Jahre nach den Olympischen Spielen.
Ein vergleichbarer Anspruch wäre auch in Österreich denkbar. Aufgrund der Monopolstellung des ÖOC hat eine Sportlerin bzw. ein Sportler keine andere Möglichkeit für die Olympischen Spielen nominiert zu werden und ist somit auf das Komitee angewiesen. Der ÖOC unterliegt damit dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 5 Kartellgesetz (KartG). Ein Schadenersatzanspruch wäre daher für jene finanziellen Einbußen denkbar, welche der Sportler durch die Einschränkung seiner Berufsausübung erleidet. Darunter fallen insbesondere Werbeverträge, Sponsorengelder und entgangenes Preisgeld.

Fazit
Vor allem der vor dem deutschen BGH geführte Rechtsstreit Friedek kann man getrost als Grundsatzurteil im Sportbereich beurteilen. Demnach liegt bei erfolgter Nominierung bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis vor und wäre auch aufgrund der Monopolstellung des NOK im Fall Friedek ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Nominierung vorgelegen. Darüber hinaus führten die intransparenten Regelungen in den Nominierungsrichtlinien dazu, dass sich die Athletin oder der Athlet nicht entsprechend auf die Qualifikationsrunde vorbereiten konnten. Da der Rechtsstreit vor den gerichtlichen Instanzen mehrere Jahre dauerte, war Friedek letzten Endes auf Ersatz des erlittenen Schadens verwiesen.
Grundsätzlich handelt es sich jedoch um eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob tatsächlich ein durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme bei Olympia besteht. Wie auch im Fall Rehm, der derzeit beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) anhängig ist und eine Entscheidung bald erwartet wird.

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Regenbogenfarben

Zuerst die Kapitänsbinde der deutschen Fußballnationalmannschaft, nun die Fassade der Allianz Arena in München. Beides förderte Debatten zutage, die weit über die Sportwelt hinausreichen. Es geht um Werte sowie das Verhältnis von Sport und Politik.

Fahnen sind aus Fußballstadien kaum wegzudenken. In Zeiten einer Europameisterschaft handelt es sich vorwiegend um Nationalflaggen. Für hitzige Diskussionen, Empörung und Unverständnis sorgt derzeit allerdings eine andere Fahne: die Regenbogenfahne. Sie gilt als Zeichen der Toleranz und Akzeptanz, der Vielfalt von Lebensformen, der Hoffnung und der Sehnsucht.

Kapitänsbinde

Vor einigen Tagen wurde bekannt, dass die UEFA Disziplinarermittlungen wegen der Kapitänsbinde der deutschen Nationalmannschaft aufgenommen hat. Anstatt der gelb leuchtenden Schleife mit dem UEFA-Logo und der Aufschrift „Respect“ trug der DFB-Kapitän Manuel Neuer in den Spielen gegen Frankreich und Portugal eine Schleife in Regenbogenfarben. Das verstoße laut UEFA gegen Art 58.01 UEFA-EM-Regulativ („UEFA will provide the associations with captain’s armbands and issue relevant guidelines for their use at matches”). Eine kurze Randnotiz dazu: Mit der „Respect-Kampagne” (#EqualGame) fördert die UEFA seit 2017 Inklusion, Vielfalt und Barrierefreiheit im europäischen Fußball. Es sind nahezu die gleichen Werte, für die auch die Regenbogenfahne steht.

Die Ermittlungen wurden inzwischen eingestellt. Die UEFA befand die Regenbogenschleife als Zeichen der Mannschaft für Vielfalt und damit für einen „good cause“.

Allianz Arena

Anders sieht die UEFA den Plan des Münchner Oberbürgermeisters Dieter Reiter, die Allianz Arena beim letzten Gruppenspiel der Europameisterschaft zwischen Deutschland und Ungarn in Regenbogenfarben zu beleuchten. Grund des Antrags sei eine politische Entscheidung, die vom ungarischen Parlament getroffen wurde (umstrittenes LGBTQ-Gesetz).

Wiewohl die UEFA davon ausgeht, dass mit der Beleuchtung auch ein Zeichen für Vielfalt und Inklusion gesetzt werden soll, betont der Kontinentalverband zugleich seine „politisch und religiös neutrale“ Stellung. Angesichts des politischen Kontextes der speziellen Anfrage sei diese seitens des Kontinentalverbandes abzulehnen gewesen. Als Alternative wurde der Stadt München vorgeschlagen, die Allianz Arena entweder am 28. Juni (Christopher Street Liberation Day) oder – wie auch bereits in den Jahren zuvor – zwischen dem 3. und 9. Juli (Christopher Street Day Woche) mit Regenbogenfarben zu beleuchten (hier das Statement der UEFA).

Der Unterschied zwischen der Kapitänsbinde und der Beleuchtung der Allianz Arena liegt offenbar in der Begründung: Während die Kapitänsbinde als Zeichen der Mannschaft für Vielfalt gesehen wurde, begründete die Stadt München ihren Antrag als „politisches Statement“.

Die Absage der UEFA zog heftige Kritik nach sich und löste zugleich eine Welle der Solidaritätsbekundungen mit den Münchner Plänen aus. So sollen etwa die Stadien in Frankfurt, Köln und Wolfsburg während des Spiels in Regenbogenfarben leuchten. Auch Sportler meldeten sich zu Wort: Der französische Nationalspieler Antoine Griezmann postete auf Twitter ein Bild, auf dem die Allianz Arena in Regenbogenfarben zu sehen ist. Die englische Fußballlegende Gary Lineker hatte auf Twitter folgenden Vorschlag parat: „Ah, just do it anyway“.

Vor diesem Hintergrund warfen zahlreiche Beobachter die Frage auf, wieso die UEFA der Stadt München die Beleuchtung überhaupt verbieten darf. Als offizieller Austragungsort der Europameisterschaft ist die Stadt Vertragspartner der UEFA. Nach Information von Martin Nolte (Leiter des Instituts für Sportrecht an der Deutschen Sporthochschule Köln) enthalten die Ausrichterverträge in der Regel „Genehmigungsvorbehalte für den Fall politischer Meinungskundgaben jedweder Art“. Und was ist mit Linekers Vorschlag? Sollte sich die Stadt München der Absage widersetzen, drohen Sanktionen aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens. Darunter etwa auch der Entzug der Ausrichtung weiterer Spiele.

Über Werte und politische Statements im Sport

Die UEFA berief sich in ihrer Absage vor allem auf ihre politisch und religiös neutrale Stellung. Nach Art 1 Abs 1 UEFA-Statuten ist die UEFA „parteipolitisch und konfessionell neutral“. Zu ihren Zielsetzungen nach Art 2 UEFA-Statuten gehört unter anderem die „Förderung des Fußballs in Europa im Geiste des Friedens, der Verständigung und des Fairplay, ohne Diskriminierung aufgrund der politischen Haltung, des Geschlechts, der Religion, der Rasse oder aus anderen Gründen“. Insbesondere diese Zielsetzung sorgte für viel Unverständnis: Müsste die Causa „Allianz Arena“ nicht gerade deswegen schon diametral entschieden werden? Kann man sich gegenüber solchen Diskriminierungen überhaupt „neutral“ verhalten? Ist nicht gerade das Verbot der Beleuchtung eine politische Botschaft?

Es geht um Werte sowie das Verhältnis von Sport und Politik …

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C-333/21 – ein Game Changer?

C-333/21 hat das Zeug zum großen Wurf, C-333/21 hat das Zeug zum Umbruch eines Systems, C-333/21 hat das Zeug zum Game-Changer. Aber was ist eigentlich C-333/21?

Gestern Vormittag wurde offiziell bestätigt, was für viele bereits absehbar war: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) gab bekannt, ein Vorabentscheidungsersuchen in der Causa „Super League“ erhalten zu haben. So verlautbarte das Höchstgericht via Twitter: „#ECJ: European Super League claims @UEFA / @FIFAcom in violation of EU Competition rules in a reference from Madrid Court #football #EuropeanSuperLeague (C-333/21)“. C-333/21 ist also das Aktenzeichen. Ein Aktenzeichen, welches das Potenzial hat, an den sportrechtlichen Grundstrukturen zu rütteln.

Worum geht’s?

Wir erinnern uns noch gut an die Szenen nach der Ankündigung der Gründung einer europäischen Super League (siehe dazu unseren Beitrag). Es waren zwei Tage im April, die wohl jedem Fußballfan in Erinnerung bleiben werden. Die Ereignisse überschlugen sich stündlich. Aber der Reihe nach: In der Nacht vom 18. auf den 19. April verlautbarten die „Big Six“ aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atlético de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) und aus Italien (AC Milan, FC Internazionale Milano und Juventus FC) die Gründung einer europäischen Super League. Was darauf folgte, ist hinlänglich bekannt. Mediale Empörung, Fanproteste und ein Rückzug nach dem anderen. Und nach nicht einmal 48 Stunden schien das Projekt auch schon wieder der Geschichte anzugehören. So zogen sich zuerst die sechs englischen Vereine zurück, ehe ihnen zeitnah nahezu alle anderen Vereine folgten – Ausnahme: FC Barcelona, Real Madrid CF und Juventus FC (gegen die „Abtrünnigen“ wurde indes ein Disziplinarverfahren eröffnet). Viel Lärm um nichts?

Unabhängig der persönlichen Einstellung zum sportlichen Mehrwert eines solchen Wettbewerbs, machen spannende Rechtsfragen die Befassung mit dem Thema durchaus lohnend. Für die Sportrechtswissenschaft könnte die Causa also ihren Nutzen haben. Die Vereinbarkeit der Monopolstellung von Spitzenverbänden (zB FIFA oder UEFA) mit dem Wettbewerbsrecht der EU war bereits Gegenstand einiger juristischer Abhandlungen. Eine klare Antwort des EuGH ist noch ausständig.

EuGH greift den Ball „Super League“ auf

Eine solche könnte C-333/21 liefern. Denn: Ein Madrider Gericht hat den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Die konkrete Vorlagefrage ist der Öffentlichkeit (soweit ersichtlich) bislang nicht bekannt. Medienberichten zufolge will das spanische Gericht – vereinfacht gesagt – wissen, ob die FIFA und UEFA Monopolstellungen ausüben, die gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen. Dass es sich bei den Spitzenverbänden um Monopolisten handelt, wird vor dem Hintergrund der hierarchisch-organisierten Verbandspyramide und des Ein-Platz-Prinzips wohl kaum jemand (ernsthaft) bestreiten. Fraglich ist jedoch, ob diese Monopolstellung bzw. der vorgeworfene Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung iSd AEUV gerechtfertigt werden kann. Das hat nun der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beurteilen.

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Verfahren, in welchem der EuGH auf Vorlage eines Gerichts eines Mitgliedstaats über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet (Art 267 AEUV). Die Entscheidungen des EuGH sind für die mitgliedsstaatlichen Gerichten bindend. Dadurch soll in den Mitgliedstaaten eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts sichergestellt werden.

Die UEFA hat bereits Stellung genommen: Sie sei überzeugt von ihrer Position, die sie „robust verteidigen“ werde (Statement auf Twitter). Einem juristischen Schlagabtausch steht somit nichts mehr im Wege.

C-333/21 – Game Changer oder Show Stopper?

Ob C-333/21 tatsächlich ein Game Changer wird, bleibt abzuwarten. Das Potenzial bestünde jedenfalls. Es kann freilich auch anders kommen. Zuletzt hat der EuGH die Stellung des Unionsrechts im Fall der Kollision mit der sportlichen Autonomie betont; so erachtete der Gerichtshof den teilweisen Ausschluss von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von den deutschen Leichtathletikmeisterschaften der Senioren im Amateursport als einen Verstoß gegen Unionsrecht (Rs TopFit und Biffi). Auch das Europäische Gericht (EuG) schlug unlängst in eine ähnliche Kerbe: In der Causa International Skating Union (ISU) wurde im Dezember 2020 entschieden, dass die Regeln der ISU, wonach Sportler für die Teilnahme an externen Wettbewerben mit harten Sanktionen belegt werden können, gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen (Rs International Skating Union/Kommission). Ist daraus bereits eine Tendenz ableitbar? Die Entscheidung in der Causa Super League bleibt mit Spannung abzuwarten. Sie könnte an den sportrechtlichen Grundstrukturen rütteln. LAW MEETS SPORTS bleibt am Ball…

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Politische Statements auf dem Rasen und der „Mündige Spieler“

„Ein mündiger Spieler soll seinen Mund aufmachen dürfen“, fordert Marc Janko in seiner Kurier-Kolumne „MARCant“. Kölns Sportchef Horst Heldt schließt sich dieser Meinung an und spricht sich für den meinungsstarken Spieler aus. Dennoch beinhalten sowohl die DFB-Spielregeln als auch die Spielbetriebsrichtlinie der Österreichischen Fußballbundesliga (ÖFBL) einen Passus, der jegliche Art von politischer Kundmache seitens der Spieler auf dem Fußballplatz rigoros verbietet. Darf ein Fußballverband die freie Meinungsäußerung in einem solchen Ausmaß einschneiden und wenn ja, sind diese Regelungen noch zeitgemäß? Eine Beleuchtung der Hintergründe aus rechtlicher Perspektive.

Das Drama um George Floyd in Minneapolis fand quer um den Erdball Verbreitung und sorgte für Entsetzen sowie hitzige und gewaltbeladene Proteste. Auch Einige Spieler der Deutschen Bundesliga nutzten die Plattform „Fußballplatz“ und gaben ihrem Unmut Raum: Ein andächtiger Kniefall des Gladbacher Stürmerstars Marcus Thuram mit eingezogenem Haupt, ein auf der Brust prangerndes Memoire unter den Trikots der Dortmunder Jadon Sancho und Achraf Hakimi: „Justice for George Floyd“, Gerechtigkeit für George Floyd. Auch der damalige Schalker Weston McKennie spielte mit Trauerflor. Eine Szenerie der Menschlichkeit, ein Einsatz für mehr Gerechtigkeit auf dieser Welt.

 

Problem dabei war jedoch, dass Regel 5 der DFB-Spielordnung im Bereich „Ausrüstung der Spieler“, eben solche politischen Äußerungen und Statements auf dem Fußballplatz verbietet. Der DFB-Kontrollausschuss war nun gefragt, den Sachverhalt zu beurteilen. Er ist gemäß § 50 der DFB-Satzung das für die Ahndung und Anklageerhebung von Regelwidrigkeiten im Rahmen der DFB-Rechtsvorschriften zuständige Organ. Trotz des klaren Regelverstoßes nach dem Wortlaut der Norm nahm er keine Ermittlungen gegen eben benannte Spieler auf. Warum? Die Begründung ist einleuchtend.

„Im konkreten Fall handelt es sich aber um gezielte Anti-Rassismus-Aktionen der Spieler, die sich damit für Werte starkmachen, für die der DFB ebenfalls steht und immer eintritt“, lässt sich der Vorsitzende des Kontrollausschusses, Anton Nachreiner, in der FAZ zitieren. Das Anprangern von Rassismus und Gewalt war zwar als Regelverstoß zu verstehen, wurde aber trotzdem als ein Starkmachen für die Grundfesten der Verfassung und der Menschlichkeit gerechtfertigt. Der Justiziar des SV Werder Bremen, Dr. Henning Hofmann, nannte das im Sportrechtspodcast „Liebling Bosman“ wunderbar vielsagend einen „verfassungsrechtlichen NoBrainer“.

Was natürlich ohne Zweifel richtig erscheint und im Sinne der grundlegenden Vernunft natürlich nicht geahndet werden durfte, gibt dennoch Raum für einige rechtliche Fragen.

Das Fundament des Verbandsrechts

In Österreich wird aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit in den Art. 12 StGG und 11 EMRK der Grundsatz der „Verbandsautonomie“ abgeleitet.  Selbige bedeutet im Wesentlichen, dass es Vereinen und Verbänden obliegt, ihre inneren Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Dies umfasst natürlich primär das Recht zur eigenen Rechtsetzung sowie die dem nachgeschaltete Anwendung und Durchsetzung dieses autark geschaffenen Verbandsrechts. Das Recht zur Schaffung dieser sogenannten „Lex Sportiva“ lässt sich also als Zwischenfazit aus der Bundesverfassung ableiten. In Deutschland werden die weitgehend deckungsgleichen Prinzipien aus ähnlichen Bestimmungen abgeleitet.

Die Verbandsautonomie im Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit

Natürlich ist bezüglich der Regelungen, welche die politische Betätigung auf dem Fußballplatz verbieten, auf das Spannungsfeld zum in den Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK statuierten Recht auf freie Meinungsäußerung einzugehen. Problematisch erscheint aus Sicht der Spieler jedoch, dass typischerweise keine unmittelbare Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten (Vereine/ Verbände/ Spieler) bejaht wird.

Möglicherweise kann jedoch eine gewisse Grundrechtsbindung für die Sportverbände im Wege der Generalklauseln des Zivilrechts, hier vor allem im Lichte der Sittenwidrigkeitsschranke gemäß § 879 ABGB, argumentiert werden. Dies bedürfte wohl noch genauerer Ausführung und Argumentation, allerdings kann generell von einer verstärkten Grundrechtsbindung für Verbände ausgegangen werden. Wie erwähnt, kommt Vereinsstatuten als Ausfluss der Verbandsautonomie eine dem Geltungsbereich und der Regelungsintensivität nach sehr weitreichende Regelungsbefugnis zu. Eine mittelbare Drittwirkung i.S.v. § 879 ABGB wird beispielsweise auch für Kollektivvertragsparteien bejaht. Um also eine Möglichkeit der Interessenwahrung gegenüber dieser (nichtstaatlichen) direktoralen Kraft zu schaffen, erscheint eine gewisse Bindung an die Grundrechte für Sportverbände also nur gerecht.

Allerdings kann der professionelle Sport mit all seinen Eigenheiten wohl nicht nur im strikt rechtlichen Sinne betrachtet werden. Auch eine solche Beschränkung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit müsste insofern stärker gesellschaftspolitisch betrachtet werden. Demnach könnte den Sportverbänden bezüglich der Regelungen, welche die politische Betätigung auf dem Fußballplatz verbieten, durchaus ein legitimes Ziel unterstellt werden, das mit verhältnismäßigen Mitteln umgesetzt wird. Zum Ersten funktioniert der Sport wohl nur mit seiner weitreichenden Verbandsautonomie. Andererseits ist die Welt, in der wir leben, zunehmend stark politisch gepolt. Klare politische Verortungen sorgen häufig für einen ungeheuren medialen Aufschrei. In diesem Sinne könnten die immer wiederkehrenden stark patriotisch angehauchten Torjubel der türkischen Fußballnationalmannschaft erwähnt werden. Da der Fußball ein Milliardengeschäft ist und die Sportverbände und Vereine zunehmend hochdotierte wirtschaftliche Unternehmen sind, haben sie natürlich ein berechtigtes Interesse daran, die Politik vom Spiel fernzuhalten. Der Fußball soll eben das bleiben, was er ist: Ein Spiel. Die politische Äußerung soll deshalb überwiegend von den Verbands- und Vereinsstellen selbst ausgeübt werden. Natürlich muss hinzu gesagt werden, dass den Spielern immer noch gänzlich frei steht, ihre politische Positionierung auf Social Media und sonstwie abseits des Fußballplatzes zu äußern. Allerdings kann festgehalten werden, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit im Spannungsfeld zur Verbandsautonomie auch aufgrund der Eigenheiten des Sportrechts hingenommen werden muss. Ob dies nun ob der immer größeren gesellschaftlichen Bedeutung des Fußballs noch zeitgemäß ist, bietet natürlich Raum für Kritik.

Was dem „mündigen Spieler“ entgegensteht – Ein Blick in das Verbandsrecht

Die Debatte über den Passus in Regel 5 der DFB-Spielregeln in Deutschland erhitzte sich zunehmend.

„Die Ausrüstung darf keine politischen (…) Slogans, Botschaften oder Bilder aufweisen. Spieler dürfen keine Unterwäsche mit politischen (…) Slogans, Botschaften oder Bildern (…) zur Schau stellen.“

Im Weiteren findet sich in einer sogenannten Kommentierung als Auslegungshilfe die Definition einer „politischen Botschaft“ im Sinne dieser Regel wieder. Hier werden beispielsweise die Bezugnahme auf lebende oder verstorbene Personen, sowie die Bezugnahme auf nationale Regierungen ausdefiniert, was im oben geschilderten Fall in der Deutschen Bundesliga als Kritik am strukturellen Rassismus und der Polizeigewalt in den USA wohl auch mittelbar der Fall gewesen sein könnte.

Auch in Österreich lässt sich aus § 27 Spielbetriebsrichtlinie der ÖFBL eine ähnlich gelagerte Einschränkung herleiten. Im Punkt „Politische Aktionen“ wird unter Anderem die „Verbreitung oder Durchsage von politischen Parolen“ verboten. Laut dem Wörterbuch Duden wird der Begriff „politisch“ naheliegend als etwas „die Politik Betreffendes“ formuliert. Eine Regel, die an ihrem Wortlaut gemessen durchaus enger formuliert und daher auch durchaus breiter verstanden und ausgelegt werden könnte als jene in den DFB-Spielregeln.

Jedenfalls könnte man sagen, dass ein solch meinungs- und lautstarkes Plädoyer für die Black Lives Matter Bewegung auch in den österreichischen Profiligen wohl als regelwidrig im Sinne der Spielbetriebsrichtlinie anzusehen wäre.

Die mögliche Kritik an einem solchen Regelwerk

Problematisch erscheint wohl jedenfalls, dass solche Regularien in den Verbandsstatuten je nach Einzelfall sehr unterschiedlich ausgelegt werden könnten. Der DFB-Kontrollausschuss hat durch den Entschluss der Nichtaufnahme von Ermittlungen gegen Sancho und Co natürlich das einzig richtige Statement im Sinne einer wertgewandten, zeitgemäßen und menschenrechtsachtenden Rechtsanwendung gesetzt. Doch sorgt das Vorgehen womöglich für Rechtsunsicherheiten in der Zukunft.

Einige Quellen hinterfragen, ob es sinnvoll ist, einem Verbandsorgan eine solch subjektive Wertung vornehmen zu lassen. Wo kann die Grenze zwischen der wertungsmäßig erwünschten und weniger erwünschten Meinungsäußerung auf dem Fußballplatz gezogen werden?

Der Schalker Aufsichtsratsvorsitzende Clemens Tönnies war 2019 mit rassistischen Äußerungen bei seiner Festrede zum „Tag des Handwerks“ in Paderborn aufgefallen. Darf sich auch gegen so etwas stark gemacht werden? Was wäre, wenn ein Fußballspieler beim Torjubel lautstark für den Klimaschutz protestiert und dabei Kritik am russischen Ölkonzern Gazprom übt, der selbst als finanzkräftiger Sponsor in der Deutschen Fußballliga tätig ist? Wäre der Kontrollausschuss den Spielern in solch heiklen Fällen auch so wohlgesonnen?

Das scheint zwar zurzeit ein bloßes Gedankenspiel zu sein, doch könnte argumentiert werden, dass sowohl die Regel 5 der DFB-Spielregeln als auch § 27 Spielbetriebsrichtlinie der ÖFBL grundlegend reformiert werden sollten.

Womöglich wäre zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit für Vereine und Sportler ein Abgehen von einer solch starken subjektiven Wertung des Sachverhalts denkmöglich. Umgesetzt werden kann dies beispielsweise durch Vorbehalte und Ausnahmeregelungen in den Spielregeln. Eine Generalklausel beispielsweise, die es erlaubt, dass Werte am Spielfeld vertreten werden dürfen, die verfassungsrechtliche Grundwerte betreffen oder die den Wertekonsens des jeweiligen Fußballverbandes wiederspiegeln. Sozusagen ein Verbandsrecht, das explizit den Raum schafft für „verfassungsrechtliche NoBrainer“. Nur so kann wohl dem Wunschdenken des „mündigen Spielers“ der juristisch saubere Boden unterlegt werden.

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Spielervermittler im Fokus

Anfang Dezember ging eine Meldung über Spielervermittler (Spielerberater) im Fußballgeschäft viral, welche den ein oder anderen Fußballfan erheblich staunen ließ. Demnach sollen Spielervermittler im Jahr 2019 rund 600 Millionen Euro an Provisionen kassiert haben. Damit haben sich die Einnahmen im Vergleich zum Jahr 2018 um rund 19,3% erhöht. Neben Vereinen und Spielern profitieren somit auch immer mehr Spielervermittler vom Milliardengeschäft Fußball. Im laufenden Jahr wurden dem jüngsten Bericht des Transfer Matching Systems (TMS) des Weltverbands zufolge 17.896 Spielertransfers vollzogen so viele wie noch nie! Dabei sollen an fast einem Fünftel (3558 Transfers) Spielervermittler beteiligt gewesen sein. Aufgrund der Aktualität sollen Spielervermittler nun unter die rechtswissenschaftliche Lupe genommen werden. Der folgende Beitrag soll die Thematik anhand des „ÖFB-Reglement zur Arbeit mit Spielervermittler“ kurz und prägnant beleuchten.

Spielervermittler: Fluch oder Segen?

Zu den wohl bekanntesten Spielervermittlern gehören Mino Raiola (ua Paul Pogba), Jorge Mendes (ua Cristiano Ronaldo) oder auch Jonathan Barnett (ua Gareth Bale). Neben diesen prominenten Namen waren aber allein in Österreich im Zeitraum vom 15. 3. 2018 – 15. 3. 2019 71 Spielervermittler registriert. In Deutschland gibt es für die Spielzeit 2019/20 sogar 310 vorregistrierte Spielervermittler. Die Anzahl der Vermittler hängt auch mit den vergleichsweise niederschwelligen Zugangserfordernissen (siehe dazu gleich) zusammen. In der Öffentlichkeit gerät die Branche oftmals in die Kritik; dabei wird den einzelnen Akteuren oftmals vorgehalten, lediglich „schnelles und gutes Geld“ verdienen zu wollen. Zudem würden sie immer jüngere Spieler jagen und damit oftmals auch einen negativen Einfluss auf die Laufbahn eines jungen Spielers nehmen. Auch fehlendes rechtliches Fachwissen im Rahmen der Abwicklung eines Transfers samt der umfassenden rechtlichen Prüfung des Arbeitsvertrages wird teilweise bemängelt. Dadurch hat die Branche in der Öffentlichkeit mitunter einen schlechten Ruf. Neben diesen „Auswüchsen der Branche“ hat die Einbeziehung eines Spielervermittlers natürlich auch zahlreiche Vorteile für die Beteiligten. So haben Spielervermittler oftmals Kontakte zu zahlreichen Vereine (die der Spieler selbst nur sehr schwer herstellen könnte), kennen die Gehaltsschemen und typische Klauseln in Verträgen, woraus eine qualitativ hochwertige Beratung resultieren kann. Die eingangs gestellte Frage wird daher für den jeweiligen Einzelfall (unterschiedlich) zu beantworten sein.

Das Spielervermittler-Reglement des ÖFB

Im ÖFB-Reglement zur Arbeit mit Spielervermittlern (im Folgenden: Spielervermittler-Reglement – damit wurden die Vorgaben der FIFA umgesetzt) wird der Spielervermittler als eine natürliche oder juristische Person definiert, die gegen Entgelt oder auch kostenlos Spieler und/oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung tätig wird. Dabei wird der Spielervermittler insbesondere beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen einem Spieler und einem Verein oder beim Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen zwei Vereinen tätig. Um als Spielervermittler an einer Transaktion beteiligt sein zu können, bedarf es einer Registrierung. Die Registrierungsvoraussetzungen sind in § 4 Spielervermittler-Reglement genannt. Dazu zählen insbesondere ein tadelloser Leumund sowie das Nichtvorliegen eines Vertragsverhältnisses zu Ligen, Verbänden, Konföderationen oder der FIFA, welches zu einem möglichen Interessenskonflikt führen könnte. Nach Abschluss einer Transaktion müssen die Vermittlererklärung und allfällige weitere verlangten Unterlagen beim für die Registrierung zuständigen Verband eingereicht werden.

Außerdem ist auch der Vermittlungsvertrag, den der Spielervermittler mit einem Spieler und/oder Verein abschließt, bei der Registrierung zu hinterlegen. Wozu dient der Vermittlungsvertrag? In diesem müssen Vereine und Spieler gemäß § 5 Spielervermittler-Reglement angeben, in welchem Rechtsverhältnis sie zu ihrem Spielervermittler stehen, zB, ob die Tätigkeit einen Auftrag, eine Beratung, eine Arbeitsvermittlung oder ein anderes Rechtsverhältnis darstellt. Dabei müssen die Hauptpunkte des Rechtsverhältnisses schriftlich festgehalten werden, bevor der Spielervermittler seine Tätigkeit aufnimmt. Mindestanforderungen sind insbesondere die Namen der Parteien, das Geburtsdatum des Spielers, der Umfang der Dienste, die Dauer des Rechtsverhältnisses, die dem Spielervermittler geschuldete Vergütung, die allgemeinen Zahlungsbedingungen, das Datum des Vertragsabschlusses, die Bestimmungen zur Vertragsbeendigung sowie die Unterschrift der Parteien. Im Falle eines minderjährigen Spielers gelten darüber hinaus noch zusätzliche Voraussetzungen (zB die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters).

Spieler und/oder Vereine sind dabei zur Offenlegung verpflichtet. So müssen sie dem für die Registrierung zuständigen Verband die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen oder Zahlungen offenlegen, die in jeglicher Form an den Spielervermittler geleistet wurden oder noch zu leisten sind. Demgegenüber trifft auch den ÖFB eine Pflicht zur Veröffentlichung der Namen aller registrierten Spielervermittler sowie der einzelnen Transaktionen (hier die aktuelle Liste).

Zahlungen an Spielervermittler

In § 7 Spielervermittler-Reglement sind die Zahlungen (auch „Provisionen“ genannt) an den Spielervermittler geregelt. Die Provision, die einem mit der Vertretung eines Spielers beauftragten Spielervermittler geschuldet wird, berechnet sich auf der Grundlage des Bruttogrundgehalts des Spielers für die gesamte Vertragsdauer. Demgegenüber haben Vereine, welche die Dienste eines Spielervermittlers in Anspruch nehmen, einen Pauschalbetrag zu leisten. Dieser ist vor Abschluss der Transaktion zu vereinbaren. Dabei bestehen unter Einhaltung der maßgebenden nationalen Bestimmungen und zwingenden nationalen und internationalen Gesetzesvorschriften auch gewisse Grenzwerte als Empfehlung (3% des Bruttogehalts oder der Transferentschädigung). Andere Zahlungen, wie zB Transfer- und Ausbildungsentschädigungen, dürfen nicht an einen Spielervermittler geleistet werden. Außerdem dürfen keine Provisionen bei Aushandlung eines Arbeitsvertrages und/oder einer Transfervereinbarung fließen, wenn der betreffende Spieler nach dem FIFA-Transferreglement als minderjährig gilt.

Der Beitrag beleuchtet Spielervermittler aus Sicht des Spielervermittler-Reglements des ÖFB in Grundzügen. Zur juristischen Vertiefung der Thematik siehe in der österreichischen Literatur insbesondere die Beiträge von Johannes Reisinger „Rechtsgrundlagen der Spielervermittlung im österreichischen Recht“ und „Der Rechtsanwalt als qualifizierter Spielervermittler“. Darin überprüfte er insbesondere die Anwendbarkeit des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Maklergesetzes und der Gewerbeordnung sowie daraus resultierende Verpflichtungen für die Branche der Spielervermittler.

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Vor der FIFA ohne Anwalt?

Ein bekanntes Zitat von Wilhelm Busch lautet: „Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich.“ Diesem Zitate Rechnung tragend bekennt sich die Fédération Internationale de Football Association (kurz FIFA) seit Kurzem zur Wahrung der Rechte von Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, um sich in Verfahren vor den FIFA-Rechtsorganen angemessen zu verteidigen.

Am 3. Juni 2019 hat der FIFA-Rat in Paris das FIFA-Disziplinarreglement geändert (nun Ausgabe 2019) und zugleich auch einige Änderungen am FIFA-Ethikreglement vorgenommen. Neben zahlreichen Neuerungen erfuhren insbesondere die Parteirechte vor der FIFA-Disziplinarkommission, der FIFA-Berufungskommission und der Ethikkommission eine Aufwertung. So sehen Art 42 des FIFA-Disziplinarreglements und Art 38bis des FIFA-Ethikreglements nun drei Arten von Rechtsbeistand vor:

  • Befreiung des Antragstellers von den betreffenden Verfahrenskosten
  • Ernennung eines Pro-bono-Anwalts zur Unterstützung des Antragstellers
  • Erstattung verhältnismäßiger Reise- und Unterbringungskosten des Antragstellers, der von ihm berufenen Zeugen und Sachverständigen sowie des Pro-bono-Anwalts

Bisherige Rechtslage

Vor diesen Änderungen widmeten sich insbesondere Art 100 des FIFA Disziplinarreglements aF (Ausgabe 2017) sowie Art 38 des FIFA-Ethikreglements der Vertretung bzw. dem Rechtsbeistand vor den FIFA-Rechtsorganen. Demnach durften die Parteien schon bisher „auf eigene Kosten“ einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Bei der Wahl der Vertretung oder des Rechtsbeistands sind die Parteien grundsätzlich frei. Darüber hinaus kann die Ethikkommission eine ordnungsgemäß unterzeichnete Vollmacht verlangen und die Zahl der Rechtsvertreter einer Partei beschränken, sofern diese unverhältnismäßig erscheint.

Aufwertung der Parteirechte

Mit dem neu gefassten Art 42 des FIFA Disziplinarreglements (Ausgabe 2019) sowie dem neu eingefügten Art 38bis des FIFA-Ethikreglements erfuhren die Parteirechte eine deutliche Aufwertung. Zu den bisherigen Bestimmungen betreffend die Vertretung wird nun zusätzlich Folgendes normiert: Diesem Reglement unterstellte Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, können zur Wahrung ihrer Rechte für Verfahren vor den FIFA-Rechtsorganen bei der FIFA einen Rechtsbeistand beantragen.

Die FIFA stellt in einem Zirkularschreiben sogleich klar, dass Mitgliedsverbände, Vereine oder andere Organisationen, die keine natürlichen Personen sind, die Neuregelung nicht für sich in Anspruch nehmen können. Rechtsbeistand kann dabei – wie bereits oben erwähnt – auf verschiedene Weise gewährt werden: Übernahme der Verfahrenskosten, Beigebung eines Pro-bono-Anwalts oder Übernahme der verhältnismäßigen Reise- und Unterbringungskosten. Dazu muss ein schriftlicher Antrag samt Begründung und Belegen eingebracht werden. Zu diesem Zweck wird das FIFA-Sekretariat in Zukunft eine Liste mit Pro-bono-Anwälten führen. Weitere Bedingungen und Voraussetzungen hinsichtlich der Regelung über den Rechtsbeistand können zukünftig in Zirkularschreiben mitgeteilt werden.

Der Pro-bono-Anwalt

Die FIFA achtet bei der Erstellung der Liste mit Pro-bono-Anwälten darauf, dass nur unabhängige Anwälte mit angemessener Erfahrung und Fachwissen in Fußball- bzw. Sportrecht ausgewählt werden. Als Kriterien nennt die FIFA insbesondere:

  • aktive Tätigkeit als Sportanwalt in einem Unternehmen und/oder einer Kanzlei, mindestens sieben Jahre Erfahrung im Sportrecht
  • drei bis fünf Jahre Erfahrung mit Sportorganisationen
  • drei bis fünf Jahre Erfahrung im Sportschiedswesen
  • gute Kenntnisse in zwei offiziellen FIFA-Sprachen (Englisch, Spanisch, Französisch und/oder Deutsch) als Vorteil

Die Pro-bono-Anwälte haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jederzeit an höchste Integritäts- und Lauterkeitsstandards zu halten. Sie dürfen insbesondere keine finanziellen oder anderen Verpflichtungen gegenüber Drittparteien haben, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten beeinflussen könnten. Darüber hinaus haben die angehenden Pro-bono-Anwälte vor der Zustimmung zu ihrer Ernennung jeglichen Interessenskonflikt zu melden. Für die Tätigkeit als Pro-bono-Anwalt erhalten die Sportrechtsexperten grundsätzlich keine Entschädigung; die FIFA kann ihnen allerdings verhältnismäßige Reise- und Unterbringungskosten erstatten. Die aktuelle Bewerbungsfrist als Pro-bono-Anwalt bei der FIFA läuft noch bis 30. September 2019.

Der Weg zum Rechtsbeistand

Um Rechtsbeistand und insbesondere einen Pro-bono-Anwalt von der FIFA zu erhalten, ist unter Angabe der Gründe ein entsprechender Antrag per Mail (disciplinary@fifa.org) bei der FIFA einzubringen. Obwohl ein Rechtsbeistand jederzeit im Verlauf eines Verfahrens beantragt werden kann, wird eine möglichst frühe Antragstellung dringend empfohlen. Der Antrag hat zum Nachweis der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers alle nötigen Informationen und Belege zu enthalten.

Über einen Antrag auf Rechtsbeistand entscheidet die Disziplinarkommission bzw. der Vorsitzende der entsprechenden Kammer der Ethikkommission nach eigenem Ermessen. Wenn dabei zweifelsfrei feststeht, dass dem Antragsteller genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, wird der Antrag abgelehnt. Die betreffende Entscheidung des jeweiligen Sprchkörpers ist rechtskräftig und kann daher nicht angefochten werden. Dem Antragsteller verbleibt lediglich die Möglichkeit, um Neubeurteilung seines Antrags zu ersuchen, gesetzt den Fall, dass sich seine finanzielle Situation nach der ersten Prüfung und Entscheidung erheblich geändert hat.

Fazit

Die eingangs im Titel gestellte Frage wird daher in Zukunft zu verneinen sein. Denn selbst wenn nicht die notwendigen finanziellen Mittel zur Bestellung einer Vertretung aufgebracht werden können, kann die Neuregelung Abhilfe schaffen. Die neuen FIFA-Bestimmungen erinnern den Juristen an die Verfahrenshilfe-Regelung im österreichischen Recht (zB §§ 63 ff ZPO). Die Aufwertung der Parteirechte durch die Aufnahme des Pro-bono-Anwalts und die Übernahme von Kosten in die FIFA-Regularien ist insbesondere unter dem Schlagwort „gleicher Zugang zum Recht“ zu begrüßen, zumal eine anwaltliche Vertretung zwecks Waffengleichgewicht in der Praxis oftmals unerlässlich erscheint. Bei der Initiative zu einer „Verfahrenshilferegelung“ in der (juristischen) Sportwelt handelt es sich jedoch keineswegs um eine neue Errungenschaft – bereits Ende 2017 hat die UEFA eine nahezu gleichlautende Bestimmung betreffend Rechtsbeistand und Pro-bono-Anwälten in die UEFA-Rechtspflegeordnung (Art 39) aufgenommen.

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