Aufführung von Spielen der UEFA Champions League – Unionsrechtliche Fragen bei urheberrechtlichen Exklusivlizenzen

Der Medienkonzern Sky klagte einen Linzer Gastwirt, der in seinem Gasthaus ein Spiel der UEFA Champions League über einen bosnischen Drittanbieter übertrug. In seiner Entscheidung vom 25.01.2022, 4 Ob 219/21s stellt der OGH klar, dass die Aufführung von Live-Übertragungen von Spielen der UEFA Champions League von Sky untersagt werden kann, da die UEFA für das Lizenzgebiet Österreich Sky entsprechende Exklusivrechte eingeräumt hat.

Sachverhalt

Für das Lizenzgebiet Österreich hat Sky von der UEFA für die Spielsaison 2018/19 bis inklusive 2020/21 das exklusive Recht der Übertragung und auch der Aufführung für Spiele der UEFA Champions League in öffentlichen Lokalen (Bars, Restaurants, etc) erworben.

Der Beklagte betreibt ein Gasthaus in Linz, das nahezu ausschließlich von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien frequentiert wird und in dem hauptsächlich die Muttersprache der Gäste gesprochen wird. In der Spielsaison 2020/21 der UEFA Champions League führte der Gastwirt die Übertragung eines Fußballspiels, welches in das Exklusivrecht von Sky fällt, ohne Bewilligung durch, wobei die Übertragung in einer serbokroatischen Sprache, aber mit dem identen Bildmaterial erfolgte. Der Beklagte bediente sich eines als „Balkan TV“ bezeichneten Senders über das Internet. Dieser Drittanbieter schloss mit der UEFA einen Vertrag ab, wonach er aber nur berechtigt ist, die Spiele der UEFA-Champions-League in Bosnien-Herzegowina auszustrahlen. Eine Zulassung durch die UEFA zur öffentlichen Aufführung in Österreich besteht nicht. Der Drittanbieter bietet sein sonstiges Programm für die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens an. Vom Drittanbieter ist keine Ausstrahlung in Österreich vorgesehen.

Sky erhob daraufhin eine Unterlassungsklage und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie als Lizenznehmerin der UEFA für Österreich exklusiv zur Verwertung aller Spiele der UEFA Champions League berechtigt sei.

Der Gastwirt wandte ein, dass er aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit dem Drittanbieter berechtigt gewesen sei, das Spiel zu empfangen und auszustrahlen. Der Drittanbieter sei ein Sportsender, der ausschließlich in serbokroatischen Sprachen berichte und ausschließlich am Balkan erhältlich sei. Aus diesem Grund bestehe zwischen dem Drittanbieter und Sky (welcher nur in deutscher Sprache sende) kein Wettbewerbsverhältnis. Mangels Sprachidentität liege keine Urheberrechtsverletzung vor. Die legale Übertragung von Bildern eines anderen Anbieters ohne deutsche Sprache sei unionsrechtskonform.

Entscheidung des OGH

Entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Unterlassungsbegehren von Sky aufgrund unionsrechtlicher Gründe abwiesen, gab der OGH der Unterlassungsklage statt. Dem Unterlassungsanspruch können keine unionsrechtlichen Einwände entgegengehalten werden:

Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union sind für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten. Die Dienstleistungsfreiheit gilt sowohl zugunsten des Dienstleisters als auch des Dienstleistungsempfängers. Sowohl die Ausstrahlung von Fernsehsendungen als auch deren Übertragung fällt in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV.

Weiters sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken (Art 101 AEUV). Vereinbarungen, mit denen das Recht zur Nutzung gewerblicher Schutzrechte an Dritte weitergegeben wird (Lizenzverträge), können auch darunterfallen. Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn eine vertragliche Regelung in einem Lizenzvertrag nicht erforderlich ist, um den spezifischen Gegenstand des jeweiligen Immaterialgüterrechts zu schützen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-429/08, Murphy) ist die Erteilung von territorialen Exklusivlizenzen im Urheberrecht grundsätzlich nicht unzulässig. Die Beschränkungen im Binnenmarkt dürfen aber keine absolute gebietsabhängige Exklusivität vorsehen, wenn damit jeglicher Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkunternehmern ausgeschaltet und nationale Märkte abgeschottet werden. Eine Verletzung des unionsrechtlichen Primärrechts hängt dabei entscheidend vom Inhalt der entsprechenden Lizenzvereinbarungen ab.

Ob sich eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbaren lässt, ist grundsätzlich als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen. Ist die Zulässigkeit aber von tatsächlichen Umständen (insbesondere zur Ausgestaltung der Lizenzvereinbarungen) abhängig, so hat sich diese Prüfung an den diesbezüglichen Behauptungen der Parteien zu orientieren. Dabei trifft gegenständlich den Gastwirt die Behauptungspflicht der entsprechenden Tatsachen. Das Vorbringen des Gastwirts beschränkte sich allerdings auf den Umstand, dass sie die Übertragung des Drittanbieters, der zur Austragung der Spiele der UEFA Champions League (nur) in einem Drittstaat berechtigt war, in Österreich aufgeführt hätten. Aus diesem Vorbringen, das nichts zum Inhalt der entsprechenden Lizenzverträge enthält, lässt sich nicht ableiten, inwieweit damit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung die nationalen Märkte nach den nationalen Grenzen abgeschottet werden sollen.

Mit der Bezugnahme auf die dem Drittanbieter in Bosnien-Herzegowina (also in einem Drittstaat) eingeräumten Lizenzrechte, die dieser in Österreich nach dem entsprechenden Lizenzvertrag nicht ausüben darf (und auch nicht ausübt), hat der Beklagte weder eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des Binnenmarkts noch einen Verstoß gegen Art 101 AEUV aufgezeigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach der Drittanbieter seine Dienste auch in Kroatien anbietet.

Fazit

Wie die aktuelle Rechtsprechung des OGH zeigt, ist die Rechtslage nicht immer eindeutig: Bekam der Gastwirt in den Vorinstanzen noch Recht, beurteilte der OGH den Fall anders. Die Dienstleistungsfreiheit (worunter auch die Übertragung von Fernsehsendungen fällt) darf innerhalb der europäischen Union zwar nicht beschränkt werden, Exklusivrechte für bestimmte Länder seien jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH erlaubt. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass der Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern nicht ausgeschaltet und keine Abschottung des nationalen Marktes vollzogen wird. Ein dementsprechend fundiertes Vorbringen wurde durch den Gastwirt allerdings nicht erstattet.

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