Update Sport und Recht #1

Vor dem Hintergrund der Professionalisierung, Kommerzialisierung und Medialisierung des Sports und der damit einhergehenden Verrechtlichung ist es kaum möglich, alle sportrechtlich relevanten Themen im Blick zu behalten. Dem möchte das „Update Sport und Recht“ ein Stück weit vorbeugen – Bleibt am Ball!

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Österreich ist im Lockdown. Wieder mal. Zu Beginn der Woche trat die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl II 2021/475) in Kraft. Diese zeitigt auch weitreichende Auswirkungen auf den Sport. Unter den Überschriften „Sportstätten“ (§ 11) und „Zusammenkünfte im Spitzensport“ (§ 15) hält das Regime Regelungen für den Sport bereit: Erstens wird damit das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport grundsätzlich untersagt. Zweitens werden Ausnahmen für „Spitzensportler“ sowie „Hobbysportler“ im Freien statuiert. Drittens werden im Spitzensport „Geisterspiele“ angeordnet.

So weit also nichts Neues. Wir kennen die Situation indessen gut: Fußball- und Handballtrainings im Unterhaus sind verboten, Joggen allein oder mit bestimmten Personen bleibt dagegen erlaubt und der Spitzensport darf (ohne Zuschauer) weitermachen. Was sich seit 2020 allerdings geändert hat, ist die sprachliche Fassung der Ausnahme für Spitzensportler (kritisch dazu unser Beitrag). Nunmehr sind vom Betretungsverbot „Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben“ ausgenommen. Wenngleich auch diese Formulierung die eine oder andere Frage zutage fördert, wird nun nicht mehr nur auf den Begriff des Spitzensportlers gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 abgestellt.

Für Hobbysportler dennoch ein paar Worte zum Trost: Skifahren ist erlaubt. Denn nach der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung dürfen Seil- und Zahnradbahnen mit einem 2G-Nachweis benützt werden. Dabei ist in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehören Stationen eine FFP2-Maske zu tragen.

Impfpflicht für Profisportler

Ab 1. Februar 2022 soll in Österreich eine allgemeine Impfpflicht gelten. Daneben wird auch eine Impfpflicht für Profisportler diskutiert. Jüngst befeuerte die Causa Kimmich die Diskussion. Die Österreichische Basketball-Bundesliga hat bereits eine Impfpflicht eingeführt. Rechtlich drängen sich in diesem Dunstkreis einige Fragen auf: Ist ein Sportler arbeitsrechtlich verpflichtet, sich impfen zu lassen? Könnte eine entsprechende Pflicht verbandsrechtlich begründet werden? Hat ein ungeimpfter Spieler, der sich in Quarantäne begeben muss oder an COVID-19 arbeitsunfähig erkrankt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Diesen und weiteren spannenden Fragen widmet sich das Webinar der Reihe „90 Minuten Sportrecht“ am kommenden Montag (29.11.2021). Infos zur Veranstaltung hier.

Play Fair Code als Behörde?

Der Play Fair Code ist ein österreichischer Verein, welcher sich der Wahrung der Integrität im Sport verschrieben hat. Sein Ziel ist es, gemeinsam mit dem Mitgliedernetzwerk, den Athleten, Trainern sowie Vereins- und Verbandsverantwortlichen saubere und manipulationsfreie Wettbewerbe zu erreichen und zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die Arbeit des Vereins auf drei Säulen aufgebaut: Prävention (Schulungen, Aufklärung und Bewusstseinsbildung), Monitoring (Beobachtung und Analyse) und Einrichtung einer Ombudsstelle für Betroffene.

Wenn es nach den Verantwortlichen geht, ist es nun Zeit für den nächsten Schritt. Sie wollen den Play Fair Code in eine behördenähnliche Funktion (ähnlich der NADA) hieven. Begründend führt Präsident Günter Kaltenbrunner unter anderem an, dass man sodann behördenähnliche Tätigkeiten aufnehmen und in entsprechende internationale Gremien (konkret: Group of Copenhagen) aufrücken könnte.

Aber was ist überhaupt eine Behörde, und weshalb ist eine „behördenähnliche Funktion“ erstrebenswert? Als Behörde wird nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine staatliche Dienststelle bzw ein Verwaltungsorgan bezeichnet. Im Juristischen ist eine Behörde ein Organ, dem hoheitliche Aufgaben übertragen sind. Dazu können sie unter anderem Verordnungen und Bescheide erlassen oder Zwangsakte setzen. Aber auch Private oder juristische Personen des Privatrechts können dazu berechtigt werden. Eine solche Konstruktion wird „Beleihung“ genannt. Sie ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig.

Wettskandal in der Regionalliga Ost

Apropos Integrität im Sport: Medienberichten zufolge ist die österreichische Fußball-Regionalliga Ost von einem Wettskandal betroffen. Die Staatsanwaltschaft Graz bestätigte unterdessen, dass derzeit gegen neun bekannte, darunter auch sieben Spieler, und weitere unbekannte Verdächtige ermittelt wird. Sie sollen den Ausgang von Spielen der Regionalliga Ost manipuliert haben, etwa durch „mäßige Leistungen oder spielverzerrende Aktionen“. Auf diese Spiele sei zugleich gewettet worden.

Es verwundert nicht, dass diese Machenschaften rechtliche Implikationen aufweisen. Neben strafrechtlichen Konsequenzen (insbesondere §§ 146 f StGB) haben die Beteiligten mit verbandsrechtlichen Sanktionen (bis hin zu einer lebenslangen Sperre – ob eine solche einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält, sei dahingestellt) zu rechnen. Da die Spiele beglaubigt wurden, ist fraglich, ob es eine nachträgliche Annullierung oder Strafbeglaubigung geben kann. Von Seiten des NÖFV heißt es dazu: „[…] wen sollen wir bestrafen? Den Verein, der ohnehin verloren hat?“ Im Augenblick ist die Staatsanwaltschaft am Zug, deren Ermittlungen vorerst abgewartet werden.

Gehaltskürzungen beim FC Bayern München

Zuletzt ein Blick über die Grenze nach Deutschland: In den letzten Tagen machte die Schlagzeile die Runde, dass der Rekordmeister FC Bayern München Gehaltskürzungen für ungeimpfte Spieler, die in Quarantäne mussten und deswegen Spiele verpassten, in Erwägung ziehe. Der Hintergrund ist hinreichend bekannt. Ob dieses Vorgehen rechtlich zulässig wäre, ist fraglich.

Der deutsche Arbeits- und Sportrechtler Christopher Wiencke merkt an, dass die Rechtlage nicht eindeutig sei: „Die Arbeitsleistung eines Fußballers besteht nicht nur aus dem Spiel, sondern auch aus Training. Demnach dürfte, wenn überhaupt, nur eine Teilkürzung des Gehalts möglich sein.“ Explizit angesprochen auf Joshua Kimmich führt er weiter aus: „Rein rechtlich – das soll angesichts seiner Krankheit nicht zynisch klingen – verbessert sich für Kimmich dadurch [Anmerkung: durch die Infektion] die Lage. […] Relevant für eine potentielle Gehaltskürzung kann nur der Zeitraum sein, in dem er nichtinfiziert in Quarantäne war.“

Christoph Schickhardt, ebenfalls ein deutscher Sportrechtler, beurteilt die Situation folgendermaßen: „Es gibt zwei Fälle zu unterscheiden: Wenn ich Covid-19 habe, dann bin ich krank. Dann bekomme ich Lohnfortzahlung. Wenn ich aber in Quarantäne komme, da ich nicht geimpft bin, dann kann ich auch nicht arbeiten. Dann bekomme ich aber kein Geld, weil ich nicht krank bin. Das gilt für jeden Arbeitnehmer.“

Bleibt am Ball!

Bild: © Shutterstock/Rawpixel.com
Stock-Illustration ID: 196831796

Wings for Life World Run – ein Lauf durch den rechtlichen Graubereich?

Von Paul Karner und Patrick Petschinka, beide Universitätsassistenten am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien

Der vorliegende Beitrag nimmt den am Sonntag, den 9. Mai 2021, stattfindenden Wings for Life World Run unter die (rechtliche) Lupe. Ein pandemiebedingtes Veranstaltungsverbot und die Durchführung mittels Online-Applikation fördern rechtliche Fragen zutage. Ein Lauf durch den rechtlichen Graubereich?

Am Sonntag ist es wieder so weit: Running for those who can’t. Nach diesem Motto starten weltweit Hunderttausende Menschen um 11:00 Uhr UTC (in Österreich daher um 13:00 Uhr) zu laufen. Es handelt sich um kein gewöhnliches Laufevent. Denn: Eine einheitliche Ziellinie gibt es nicht. Die Teilnehmer laufen vielmehr solange, bis sie das Catcher Car eingeholt hat. Dieses nimmt um 11:30 Uhr UTC die Verfolgung auf. Das Startgeld geht in die Rückenmarksforschung und soll somit helfen, Querschnittslähmung zu heilen. Die Rede ist vom Wings for Life World Run (im Folgenden: WFL-App-Run).

Aufgrund der aktuellen Situation findet das „Event” auch heuer einmal mehr als App-Run statt. Eine vorgegebene Strecke gibt es somit nicht. Jeder Läufer kann vielmehr seine eigene Route wählen. Teilnahmevoraussetzungen sind lediglich die Entrichtung einer Spende, die zugleich das Startgeld darstellt, ein internetfähiges Mobiltelefon und eine App. Das auf der App virtuell mitfahrende Catcher Car steigert in regelmäßigen Zeitabständen seine Geschwindigkeit und sagt einem, wann der Lauf beendet ist. Für einen Halbmarathon etwa – also eine Strecke von 21,09 km – hat man 1h 54 min Zeit, was eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 5:26 min/km bedeutet.

Sportevents in Zeiten der Pandemie?

Dass mehrere hunderttausend Menschen gleichzeitig an einer Veranstaltung teilnehmen, mag – vor allem mit Blick auf mehr als ein Jahr Pandemie – bei so manchen Lesern für Unbehagen sorgen. Hat man zusätzlich auch noch das derzeit geltende Veranstaltungsverbot im Hinterkopf (dazu gleich), führt dies unweigerlich zu folgenden Fragen: Darf der WFL-App-Run überhaupt stattfinden? Ist er als (Sport-)Veranstaltung zu qualifizieren?

Auf den ersten Blick erscheint letztere Frage unproblematisch und vermeintlich ganz einfach zu beantworten. Der Teufel steckt jedoch bekanntlich im Detail: Sportwettkämpfe, Exhibitions, Autogrammstunden und „Public Viewing“, aber auch Theater und Schauspiel sowie Veranstaltungen im Bereich des Vereins- und Versammlungsrechts – in all diesen Fällen wird gemeinhin von einer Veranstaltung gesprochen. Der Veranstaltungsbegriff ist augenscheinlich äußerst vielschichtig und dementsprechend schwer zu fassen bzw. abzugrenzen, was gerade im Rahmen der „Pandemiebekämpfung” zu einigen Missverständnissen geführt hat.

Das veranstaltungsrechtliche Begriffswirrwarr

Um dieses veranstaltungsrechtliche Begriffswirrwarr zu entspinnen, gilt es zuerst dem Veranstaltungsbegriff die notwendigen Konturen zu verleihen. Zu diesem Zweck sind die typischen Merkmale einer Veranstaltung auszumachen: Die materielle Grundlage des Veranstaltungsbegriffs ergibt sich aus dem historischen Bedürfnis, jene Regelungsbereiche, die nicht vom Gewerberecht erfasst werden, abzugrenzen. Daraus lässt sich ableiten, dass unter den Begriff der „Veranstaltung“ im weiteren Sinn jede öffentliche Schaustellung und Darbietung fällt, die der Belustigung, Unterhaltung bzw. persönlichen Erbauung oder Information der Teilnehmer dient. Hierbei ist es gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt wird. Dazu gehören Theater- und Kinovorstellungen, Lehr- oder Schulveranstaltungen, Märkte und Messen, Trachtenbälle und Gottesdienste, genauso wie Fußballspiele, Skirennen und sonstige sportliche Veranstaltungen aller Größenordnungen, der Betrieb von Tennisplätzen, Buchmacherwetten sowie Glücksspiel. Von dem weiten (rechtsfolgenlosen) Begriff ist auch der WFL-Run erfasst – unabhängig davon, ob dieser auf einer vorgegebenen Strecke stattfindet oder ortsungebunden mit Hilfe einer Online-Applikation abgehalten wird.

Veranstaltungen im Epidemierecht

Seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie setzte der Gesetzgeber zahlreiche Maßnahmen – darunter auch ein umfassendes Veranstaltungsverbot – um Menschenansammlungen aller Art zu verhindern. Dieses in zahlreichen Verordnungen formulierte Verbot knüpft allerdings nicht an den landesgesetzlichen Veranstaltungsbegriff (dazu gleich) an, sondern beruht auf § 15 Epidemiegesetz. Darunter fallen grundsätzlich alle Ereignisse, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Aufgrund seiner begrifflichen Unbestimmtheit führte diese Bestimmung zu zahlreichen Diskussionen, zumal im Rahmen der „Pandemiebekämpfung” ohnehin weit in das alltägliche Leben eingegriffen wird.

So gelten nach der (noch) aktuellen Fassung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung als Veranstaltung „[…] geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung”. Hierzu zählt der Verordnungsgeber jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte. An dieser Stelle sei erwähnt, dass es sich um einen anderen Veranstaltungsbegriff handelt, als jener der den Veranstaltungsgesetzen der Länder zugrunde liegt.

Auf den ersten Blick scheint der WFL-App-Run sohin vom Verbot umfasst. Eine nähere Untersuchung fördert allerdings Zweifel zutage. Einerseits ist fraglich, ob es im Rahmen des WFL-App-Run überhaupt zu einem „Zusammenströmen größerer Menschenmengen” kommt. Ein solches ist aber notwendig, um dem Zweck der Ermächtigungsnorm (§ 15  Epidemiegesetz) zu entsprechen. Andererseits ist auch unklar, ob es sich beim WFL-App-Run tatsächlich um eine „geplante Zusammenkunft und Unternehmung” handelt. Obgleich dem Event als solchen freilich eine Planung und Organisation zugrunde liegt, steht das Aufeinandertreffen von Läufern keinesfalls im Vorfeld fest. Jeder wählt seine eigene Strecke. Während ein Läufer im ländlichen Bereich (zB auf einem Feldweg) regelmäßig keine weiteren Teilnehmer antreffen wird, kann der Ablauf in städtischen Ballungszentren dagegen anders aussehen. Aber selbst dann handelt es sich – wenn überhaupt – um ungeplante Zusammenkünfte und Unternehmungen, die vom Wortlaut der Verordnung nicht erfasst sind.

Sportveranstaltung?

Der Begriff der Sportveranstaltung ist in Gesetzgebung und Rechtsprechung bisher weitestgehend unbehandelt geblieben. Lediglich das Kärntner Veranstaltungsgesetz definiert die Sportveranstaltung, und zwar als „[…] öffentliche Darbietung sportlicher Wettkämpfe oder Vorführungen, unabhängig davon, ob die beiwohnenden Personen aktiv an der Veranstaltung teilnehmen oder als Zuschauer dem Veranstaltungsverlauf folgen”. Der VwGH versteht in einer Entscheidung zum Sportgroschengesetz (heute: Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz) darunter „organisierte sportliche Wettkämpfe, die in Beachtung bestimmter Regeln vor einem Publikum ausgetragen werden […]”.

Der kleinste gemeinsame Nenner dieser Begriffsbestimmungen scheint der “sportliche Wettkampf” zu sein – im Gegensatz zu anderen Laufveranstaltungen steht beim WFL-Run in erster Linie nicht der Sieg, sondern vielmehr der gute Zweck im Vordergrund. Wenngleich auch Ranglisten geführt werden, kann man bereits hinterfragen, ob – aufgrund örtlich bedingter uneinheitlicher Bedingungen – überhaupt ein Sportwettkampf vorliegt.

In diesem Zusammenhang darf auch die Straßenverkehrsordnung nicht unerwähnt bleiben: § 64 StVO knüpft eine Bewilligungspflicht an „sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettkämpfen usw.”, sofern die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf Bevölkerung und Umwelt zu erwarten sind. Sieht man den WFL-App-Run als eine sportliche Veranstaltung im Sinne der StVO, wird sowohl die Verkehrsbeeinträchtigung als auch die schädliche Neigung durch einzelne Läufer zu verneinen sein. Bei einem in gleicher Weise organisierten Radrennen wäre diese Frage unter Umständen anders zu beurteilen.

Die Veranstaltungskompetenz im Gefüge des B-VG

Ausgehend von diesem allgemeinen, umfassenden Veranstaltungsbegriff ist eine rechtliche Einordnung anhand kompetenzrechtlicher und systematischer Gesichtspunkte vorzunehmen: Im kompetenzrechtlichen Gefüge des B-VG erfährt der allgemeine Veranstaltungsbegriff eine Aufspaltung in das den Ländern in Gesetzgebung und Vollziehung zufallende Veranstaltungswesen (Art 15 B-VG) und anderen „veranstaltungsnahen“ Kompetenzen (des Bundes).

Die Landeskompetenz des Veranstaltungswesens bezieht sich gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Verbindung mit der tatbestandlichen Umschreibung des Art 15 Abs 3 B-VG auf öffentliche Darbietungen und Belustigungen, sofern sie keinem anderen Kompetenztatbestand des Bundes zugeordnet werden können. Davon erfasst sind alle Veranstaltungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Lebens und der sportlichen Ertüchtigung dienen. In zweierlei Hinsicht treffen diese Eigenschaften auf den WFL-App-Run zu, der aus wohltätigen und karitativen Gründen ins Leben gerufen wurde und dem zugleich eine sportliche Ertüchtigung innewohnt.

WFL-App-Run vom Anwendungsbereich der Veranstaltungsgesetze erfasst?

Charakteristisch für den einfachgesetzlichen Veranstaltungsbegriff ist vor allem das Kriterium der „Öffentlichkeit“, welches in den einzelnen Veranstaltungsgesetzen der Länder eine unterschiedliche Ausgestaltung erfährt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung – Veranstaltungen jedenfalls dann öffentlich sind, wenn sie allgemein zugänglich sind. Die Teilnahme am WFL-App-Run ist weder an eine sportliche Qualifikation noch an andere Voraussetzungen gebunden. Gegen Bezahlung der Startgebühr steht jeder Person die Teilnahme offen.

Beim Vergleich der Regelungen von Wien und Niederösterreich wird deutlich, dass der WFL-App-Run in beiden Bundesländern prinzipiell vom Anwendungsbereich des jeweiligen Veranstaltungsgesetzes erfasst ist. Der niederösterreichische Landesgesetzgeber nimmt allerdings Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen, davon aus.

Eine solche Gefährdung ist selbst bei unter „normalen” Bedingungen stattfindenden Laufsportveranstaltungen als eher gering anzusehen. Eine Gefährdung der Zuschauer ist beim WFL-App-Run kaum denkbar. Von den einzelnen Läufern gehen für an der Veranstaltung unbeteiligte Personen keine „veranstaltungstypischen” Gefahren aus. Es können sich bloß die Gefahren des täglichen Lebens (das allgemeine Lebensrisiko) realisieren. Ein Unterschied zum täglichen Afterwork-Run ist nicht auszumachen. Außerdem würde die Formulierung des Zuschauerbegriffs des WFL-App-Run den Rechtsanwender vor eine unlösbare Denksportaufgabe stellen. Die vermeintliche Lösung: Alle, die nicht selbst am Lauf teilnehmen?

Das Wiener Veranstaltungsgesetz statuiert demgegenüber nach seinem Gesetzeswortlaut für „Veranstaltungen, an denen insgesamt 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können” sogar eine Anmeldepflicht. Setzt man dieses Gedankenexperiment fort, muss man sich in weiterer Konsequenz die Frage nach dem Veranstaltungsort stellen? Gibt es für jeden Läufer einen eigenen Veranstaltungsort? Wie hat der Veranstalter die individuellen Laufstrecken der Läufer im Vorfeld zu eruieren, um sie der zuständigen Behörde mitzuteilen? Was passiert, wenn ein Läufer seine Strecke erst am Tag des Laufs spontan wählt (was in der Praxis durchaus häufig vorkommen wird)? Ist schließlich das gesamte Bundesgebiet zum Veranstaltungsort zu erklären?

Dieses Ergebnis mutet äußerst seltsam an und würde nicht nur die Normunterworfenen, sondern auch die mit der Vollziehung betrauten Behörden vor schier unüberwindbare Probleme stellen. Zudem steht es ganz klar im Widerspruch zum Zweck der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften. Diese verfolgen einzig und allein das Ziel der Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Beeinträchtigungen, die von der Veranstaltung selbst oder von der dafür notwendigen Ausstattung bzw. von den erforderlichen Veranstaltungsstätten ausgehen.

Auflagen in Zeiten der Pandemie

Es liegt auf der Hand, dass die Läufer in Zeiten der Pandemie (unabhängig der Anwendbarkeit des jeweiligen Veranstaltungsgesetzes) gewisse Schutzvorkehrungen zu beachten haben. Sollten mehrere Läufer dieselbe Laufstrecke wählen oder zufällig einen Streckenabschnitt gemeinsam absolvieren, ist vor allem auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten (sofern sie nicht im gleichen Haushalt leben oder enge Bezugspersonen sind).

Fazit und Ausblick

Die vorstehenden Ausführungen lassen deutlich erkennen, dass der Veranstaltungsbegriff nur mühevoll fassbar ist – nicht zuletzt, weil dieser unterschiedlichen rechtlichen Regelungsbereichen unterliegen und verschiedenen Zuständigkeiten folgen kann. Der Anwenderfreundlichkeit nicht gerade zuträglich sind die Diskussionen um den epidemierechtlichen Veranstaltungsbegriff sowie neuartige Phänomene wie etwa App-Runs („hybride Sportwettkämpfe“). Wenngleich der WFL-Run als Laufveranstaltung vom Anwendungsbereich der meisten Veranstaltungsgesetze erfasst ist, würde eine Subsumtion des App-Run mehr Komplikationen als (Rechts-)Sicherheit mit sich bringen. Sowohl die Anwendung der Veranstaltungsgesetze als auch epidemierechtlicher Bestimmungen scheint im Lichte des Gesetzeszwecks schlicht nicht geboten. Dafür streiten (insbesondere) schon grundrechtliche Erwägungen individueller Sportausübung. Zudem stellen neuartige Phänomene des digitalen Zeitalters das Recht, welches sich zumeist an der analogen Welt orientiert, regelmäßig vor neue Herausforderungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Landesgesetzgeber und Vollzugsbehörden etwa „digitale Sportformate” künftig handhaben werden – so what about Strava-Wettkämpfe?

Die beiden Autoren befassen sich derzeit auch im Rahmen eines wissenschaftlichen Beitrags mit diesem Thema. Der Beitrag wird unter dem Titel „Hybride Sportwettkämpfe: Das Veranstaltungsrecht am Rande der Belastbarkeit?“ Anfang 2022 in der Zeitschrift für Verwaltung (ZfV) erscheinen.

Kontaktdaten: paul.karner@univie.ac.at sowie patrick.petschinka@univie.ac.at

Bild: © Shutterstock/Sampajano_Anizza
Stock-Foto ID: 272797034