Die Teilnahme an nationalen Meisterschaften

Nationale Sportverbände sehen oftmals gewisse Teilnahmevoraussetzungen bzw -beschränkungen an nationalen Meisterschaften vor. Mit der europarechtlichen Zulässigkeit von an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Teilnahmebeschränkungen an nationalen Meisterschaften im Amateuersport beschäftigte sich nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Mit dieser Frage hatte sich der EuGH am 13. Juni 2019 in der Rechtssache C-22/18 (TopFit und Biffi) auseinanderzusetzen. Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildet eine Klage von Herrn Biffi, einem italienischen Staatsangehörigen, welcher seit 2003 in Deutschland lebt und leidenschaftlicher Läufer ist. Grund für seine Klage war die Änderung der Leichtathletikordnung durch den Dachverband der Deutschen Leichtathletikverbände (DLV). Demnach wurde das Teilnahmerecht an deutschen Meisterschaften für alle drei Kategorien von Athleten (nämlich junge Athleten unter 20 Jahren, junge Athleten im Spitzensport und Senioren) auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Der italienische Staatsangehörige Biffi konnte daher nur mehr „außer Wertung“ bzw „ohne Wertung“ an den Meisterschaften teilnehmen.

Sämtliche Meisterschaften sind grundsätzlich offen für alle Athleten, die die deutsche Staatsbürgerschaft und ein gültiges Startrecht für einen deutschen Verein haben.

So der Wortlaut der strittige Regelung des § 5.2.1. der Leichtathletikordnung.

Vereinbarkeit mit dem Europarecht?

Bis 2016 enthielt die Leichtathletikordnung zudem eine Regelung, wonach auch EU-Bürger unter bestimmten Voraussetzungen teilnahmeberechtigt waren. Diese Regelung wurde am 17. Juni 2016 ersatzlos aufgehoben. Fraglich war im gegenständlichen Fall daher, ob eine derartige Teilnahmebeschränkung an nationalen Meisterschaften auf deutsche Staatsbürger mit den Art 18 AEUV (Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit), Art 21 AEUV (Unionsbürgerschaft) und Art 165 AEUV (Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport) vereinbar ist.

  • Art 18 AEUV: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
  • Art 21 AEUV: Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
  • Art 165 AEUV: Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.

Sport als gesellschaftlicher Faktor

Der EuGH hebt hervor, dass sich aus der Zusammenschau der Art 21 und 165 AEUV ergebe, dass die Ausübung eines Amateursports, insbesondere in einem Sportverein, dem Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als in dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ermöglicht Verbindungen zur Gesellschaft des Mitgliedstaat aufzubauen oder diese zu festigen. Dies gilt grundsätzlich für die Beteiligung an Sportbewerben jeglichen Niveaus.

Unterliegen Regelungen nationaler Sportverbände dem AEUV?

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz AEUV) ist zweifelsohne auf Regelungen staatlichen Ursprungs (zB Gesetze) anwendbar. Es stellte sich die Frage, ob auch Regelungen nationaler Sportverbände (hier: Leichtathletikordnung) den Vorschriften des AEUV unterliegen. Dabei verweist der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Achtung der Grundfreiheiten und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch für Regelungen nicht öffentlich-rechtlicher Art gelten, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen (siehe zB die sportrechtlich relevanten Fälle Walrave und Koch, Bosman oder auch Olympique Lyonnais). Daraus folgt, dass auch die strittige Regelung der deutschen Leichtathletikordnung als privatrechtliche Vereinbarung am Maßstab des AEUV zu messen ist. Sohin hatte der EuGH deren Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorschriften zu prüfen.

Keine Rechtfertigung ersichtlich

Derartige Regelungen – wie die im Ausgangsverfahren fragliche – können die Ausübung von Amateursport für Unionsbürger weniger attraktiv machen und stellen infolgedessen eine Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art 21 AEUV dar. Beschränkungen können gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit den betreffenden Regelungen legitimerweise verfolgten Zweck stehen.

Die Verleihung des nationalen Meistertitels in einer bestimmten sportlichen Disziplin (hier im Laufen) einem nationalen Staatsangehörigen vorzubehalten, scheint erstmals legitim. Das nationale Element kann nämlich als charakteristisches Merkmal einer nationalen Meisterschaft angesehen werden. Dennoch müssen die Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Der Deutsche Leichtathletikverband brachte vor, dass die Bestimmung des nationalen Meisters dazu diene, den Athleten auszuwählen, der das Land bei internationalen Meisterschaften wie Europameisterschaften vertreten soll. Zudem sei es nicht möglich, nach Altersklassen zu unterscheiden und Senioren von den Regelungen auszunehmen, welche für junge Menschen unter 20 Jahren und den Spitzensport gelten.

Dem EuGH zufolge beruht keiner der vorgebrachten Rechtfertigungsgründe auf objektiven Erwägungen. Denn Athleten der Kategorie „Senioren“ (anders als im Spitzensport) können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit an internationalen Meisterschaften (zB Europameisterschaften) teilnehmen, wenn sie nur Mitglied eines zum DLV gehörenden Vereins sind und die Leistungskriterien erfüllen. Darüber hinaus gibt es auch keine Notwendigkeit einheitlicher Regelungen für alle Altersklassen.

Im Ergebnis stehen die Art 18, 21 und 165 AEUV einer Regelung eines nationalen Sportverbandes entgegen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaat und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften oder nur „außer Wertung“ bzw „ohne Wertung“ teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können.

Fazit

Teilnahmebeschränkungen an Sportveranstaltungen – wie im hier vorliegenden Fall – widersprechen wohl in den meisten Fällen europarechtlichen Vorgaben. Es sei denn, die Teilnahmebeschränkung ist durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, welche in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Dies zu beurteilen ist grundsätzlich Sache des vorlegenden nationalen Gerichts. Es obliegt den Sportverbänden oder Veranstaltern von Meisterschaften angemessene Regelungen (insbesondere zur Sicherung eines geordneten Wettkampfs) zu treffen. Diese dürfen jedoch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zweckes Erforderliche hinausgehen (siehe die ebenfalls sportrechtlich bedeutenden Fälle Deliège und Lehtonen).

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Verstöße gegen das Financial Fairplay (FFP): Ausschluss aus der Champions League?

Der englische Fußball-Spitzenclub Manchester City FC muss nach der erfolgreichen Titelverteidigung der Premier League nun um den Einzug in die Champions League bangen. Die UEFA – genauer die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs (FKKK), welche für die Überwachung des Financial Fairplays (FFP) zuständig ist – leitete am 7. März 2019 wiederum ein Verfahren ein und möchte den Verein aufgrund diverser Verstöße gegen das FFP für eine Spielzeit aus der UEFA Champions League ausschließen. Unter anderem wird der englische Ligakrösus beschuldigt, die Bilanz des Klubs systematisch über mehrere Jahre hinweg gefälscht zu haben. Diesbezüglich wird dem arabischen Klubbesitzer Scheich Mansour vorgeworfen, dem Verein unerlaubterweise zusätzliche Gelder zugesteckt zu haben. Bereits 2014 wurde gegen den Klub diesbezüglich ermittelt, jedoch nur eine sanfte Sanktion verhängt.

Das Financial Fairplay und die UEFA-Klublizenzierung

Die Genehmigung des UEFA-Exekutivkomitees für das FFP im Herbst 2009 war der Startschuss zur Bekämpfung der finanziellen Probleme des europäischen Klubfußballs. Trotz Reformen in den Jahren 2012, 2015 und 2018 sind die grundlegenden Gedanken und Zielvorgaben in Bezug auf das FFP unverändert geblieben. Aus Art 2 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (FFP), 2018 ergeht unter anderem Folgendes:

Dieses Reglement (Anm FFP) soll außerdem die Erreichung eines finanziellen Fairplays in den UEFA-Klubwettbewerben bezwecken und insbesondere:

a) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Klubs verbessern sowie ihre Transparenz und Glaubwürdigkeit erhöhen;
b) für eine angemessene Berücksichtigung des Gläubigerschutzes sorgen undsicherstellen, dass die Klubs ihren Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden sowie anderen Vereinen fristgerecht nachkommen;
c) für mehr Disziplin und Rationalität im finanziellen Bereich des Klubfußballs sorgen;
d) Klubs dazu bringen, im Rahmen ihrer eigenen Einnahmen zu wirtschaften;
e) verantwortungsvolle Ausgaben für den langfristigen Nutzen des Fußballs fördern;
f) die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des europäischen Klubfußballs langfristig schützen.“

Um den finanziellen Exzessen der europäischen Fußballvereine einen Riegel vorzuschieben, wurden zwei wesentliche Maßnahmen entwickelt: die UEFA-Klublizenzierung und das UEFA-Klub-Monitoring im Hinblick auf das FFP. 

Das Klublizenzierungsverfahren, welches bereits im Jahr 2000 entwickelt wurde, schreibt den europäischen Klubs bestimmte sportliche, infrastrukturelle, personelle, administrative und rechtliche Kriterien bzw Mindestanforderungen vor, um eine Lizenz für die Zukunft zu erhalten. Die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz liegt dabei insbesondere bei den nationalen Mitgliedsverbänden.

Die weitaus wichtigeren Instrumente stellen das UEFA-Klub-Monitoring (Art 53-68 FFP, 2018) und die in diesem Zusammenhang bestehende Break-Even-Vorschrift dar, welche Hand in Hand mit dem FFP gehen. Diese Bestimmungen (Break-Even-Vorschriften und sonstige Monitoring-Vorschriften) sind von allen europäischen Klubs einzuhalten, die sich für einen der europäischen Klubwettbewerbe qualifiziert haben, wobei selbstverständlich Ausnahmen bestehen. In Bezug darauf werden eine Mindestanzahl an Verfahrensschritten vorgegeben, die jedenfalls eingehalten werden müssen. Das Monitoring-Verfahren spiegelt die Aktivitäten bzw die finanzielle Situation der Klubs über einen längeren Zeitraum wieder und soll diese verpflichten, wirtschaftlich nachhaltig zu agieren.

Die drei essenziellsten Unterschiede zwischen dem Klublizensierungsverfahren und dem UEFA-Klub-Monitoring liegen in den Bereichen Zeit, Zuständigkeit und Maßnahmen. Während das Lizenzierungsverfahren eine kurzfristige Betrachtung bietet und in erster Linie von den nationalen Dachverbänden kontrolliert wird, gibt das FFP einen ausführlichen, systematischen und langfristigen Überblick über die Gebarung eines Klubs und wird von der FKKK überwacht. Gegebenenfalls kann diese dann auch Disziplinarmaßnahmen verhängen. Auf der anderen Seite können die nationalen Dachverbände lediglich entweder eine Lizenz erteilen oder verweigern.

Im Zuge des Break-Even-Verfahrens werden die (relevanten) Einnahmen und Ausgaben eines Klubs einander gegenübergestellt und somit die Differenz bzw das Break-Even-Ergebnis errechnet (Art 60 FFP, 2018). Infolgedessen ergibt sich ein Break-Even-Überschuss oder ein Break-Even-Defizit. Die Break-Even-Vorschrift wird eingehalten, wenn der jeweilige Klub „einen aggregierten Break-even-Überschuss aufweist oderein aggregiertes Break-even-Defizit aufweist, das innerhalb der annehmbaren Abweichung liegt. Die Break-even-Vorschrift wird nicht eingehalten, wenn der Lizenznehmer für die aktuelle Monitoring-Periode oder gegebenenfalls für die geplante Monitoring- Periode ein aggregiertes Break-even-Defizit aufweist, das die annehmbare Abweichung überschreitet.“ (Art 64 FFP, 2018)

Sollte ein Verein demnach die Break-Even-Vorschrift nicht einhalten oder sonst gegen eine Anforderung verstoßen, kann die FKKK Strafen aussprechen. Bei groben Gesetzesverstößen ist ein Ausschluss aus der UEFA Champions League, welcher womöglich den Skyblues aus Manchester droht, bzw auch der UEFA Europa League möglich.

Die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Seit dem Jahr 2012 (vorher bestand der Finanzkammerkontrollausschuss) ist die FKKK das entscheidende Organ hinsichtlich FFP und Klublizenzierung. Dabei handelt es sich um ein UEFA-Rechtspflegeorgan, welches befugt ist, den Klubs Sanktionen aufzuerlegen. Das Gremium besteht aus zwei Kammern: der Untersuchungskammer und der Rechtsprechenden Kammer. Der FKKK-Chefermittler (Oberstes Organ in der Untersuchungskammer) setzt ein Monitoring-Verfahren gegen einen Klub in Gang und entscheidet hinterher im Einzelfall, ob das Verfahren eingestellt wird, ein sog Settlement mit dem Verein verhandelt wird oder der Fall an die Rechtsprechende Kammer übermittelt wird. Diese allein entscheidet infolgedessen über Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, deren Art (zB Geldstrafe, Punktabzug, Ausschluss aus einem UEFA-Klub-Wettbewerb, Widerruf von Titeln oder Auszeichnungen) und Höhe. Entscheidungen der FKKK können grundsätzlich nur beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne angefochten werden. Vorsitzender der FKKK ist momentan der Portugiese José Narciso da Cunha Rodrigues, ein früherer EuGH-Richter.

Wie geht es mit Manchester City weiter?

Der Fall inklusive Vorschlägen zu Disziplinarmaßnahmen befindet sich nach Weiterleitung des FKKK-Chefermittlers bereits bei der Rechtsprechenden Kammer, bestätigte die UEFA in einem Statement. Die Führung des Vereins bestreitet in einer Äußerung auf der Klub-Homepagedie Vorwürfe der FKKK vehement, ist sich keiner Schuld bewusst und unterstellt den verantwortlichen Personen der FKKK, dass sie den Verein schädigen möchten. Sollte eine Sanktion (wie bspw der Ausschluss aus der Champions League) verhängt werden, kann Manchester City die Strafe akzeptieren oder das Urteil juristisch vor dem CAS bekämpfen. Auch der Gang vor ein ordentliches Gericht ist dazu unter Umständen möglich, obwohl dies nach den UEFA-Statuten nicht erlaubt ist. Nun gilt es abzuwarten, welche Entscheidung die Rechtsprechende Kammer trifft und ob/welche Sanktionen auf den Klub warten.

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Eine notwendige Diskriminierung

Wieviel Testosteron verträgt der weibliche Wettkampf? Der Einspruch der südafrikanischen Olympiasiegerin und Weltmeisterin über 800 Meter Caster Semenya wurde vom Internationalen Sportgerichtshof (CAS) abgelehnt. – Ein Urteil zwischen Diskriminierung und Notwendigkeit.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des obersten Sportgerichtshofs CAS, hatte sich dieser mit den sogenannten Testosteron-Grenzwert-Regelungen des Leichtathletik Weltverband IAAF zu beschäftigen. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die den maximalen Wert an Testosteronen im Körper von Frauen in eingeschränkten Wettbewerben festlegt. Darunter fallen sämtliche internationale Läufe von 400 Meter bis 1609 Meter. Eben diese Regelung veranlasste die südafrikanische Ahtletin Caster Semenya und den südafrikanischen Leichtathletikverband (ASA) zur Klage gegen den Internationalen Leichtathletik Verband (IAAF).

 

Anlass und Inhalt der Regel

Ein von der IAAF eigens in Auftrag gegebenes Gutachten belegte, dass es in den Lauf-Disziplinen 400 Meter, 400 Meter Hürden, 800 Meter und 1500 Meter sowie der Meile – kurz: eingeschränkte Wettbewerbe – zu einem Vorteil für hyperandrogene Frauen kommt. Hyperandrogenämie bedeutet eine erhöhte Androgenproduktion, die wiederum die Ausbildung sekundärer Geschlechtsmerkmale wie etwa die Muskelentwicklung bedingen. Androgene werden u.a. in den Eierstöcken der Frau produziert.

„Die jüngste Forschung, die wir durchgeführt haben, und Daten, die wir zusammengetragen haben, zeigen, dass es einen Leistungsvorteil bei weiblichen Sportlerinnen mit DSD über die von dieser Regel abgedeckten Streckenabstände gibt“. – Dr. Stephane Bermon (IAAF Medical and Science Department)

Der Fall Chand im Jahr 2014 führte zur Neuregelung

Bereits im Jahre 2014 wurde der CAS durch die indische Sprinterin Dutee Chand mit der von der IAAF eingeführten Regel über einen Grenzwert von dazumals noch 10 Nanomol pro Liter beschäftigt. Dabei hatte der CAS festgestellt, dass das Hormon Testosteron die Hauptursache für die Zunahme der Muskelmasse bei Männern während der Pubertät ist und dass dies männlichen Athleten einen sportlichen Vorteil gegenüber weiblichen Athleten verschaffte. Dies führte zu einer Neuregelung und schließlich zur Neuformulierung der DSD-Regelung.

Neuregelung der DSD-Bestimmungen

Die mit 1. November 2018 geltenden neuen Bestimmungen schreiben vor, dass jede Athletin, mit unterschiedlicher Geschlechtsentwicklung (DSD), das heißt:

  • der Testosteronspiegel (im Serum) fünf (5) nmol / Liter oder mehr beträgt,
  • und Androgen sensibel,

folgende Kriterien für die Teilnahmeberechtigung an eingeschränkten Wettbwerben zu erfüllen hat:

(a) Sie muss entweder als weiblich oder als intersexuell (oder gleichwertig) gesetzlich anerkannt sein
(b) sie muss ihren Blut-Testosteronspiegel für einen kontinuierlichen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf unter fünf (5) nmol / l reduzieren (z. B. durch Verwendung hormoneller Kontrazeptiva); und
c) danach muss sie ihren Blut-Testosteronspiegel kontinuierlich unter fünf (5) nmol / l halten (unabhängig der Teilnahme an Wettbewerben), solange sie als geeignet für die Teilnahme gelten will.

Der IAAF als Hüter des fairen Wettbewerbs

Begründet wird die Vorgehensweise unter anderem auch damit, dass die meisten Frauen (einschließlich der weiblichen Spitzensportlerinnen) einen niedrigen Testosteronspiegel (0,12 bis 1,79 nmol / l im Blut) haben.

„Wir möchten, dass Athleten Anreize erhalten, das große Engagement und die Opferbereitschaft zu leisten, die für eine hervorragende Leistung des Sports erforderlich sind, und neue Generationen dazu zu bringen, sich dem Sport anzuschließen und dieselbe Exzellenz anzustreben.“ – IAAF Präsident Sebastian Coe


„[…] als internationaler Verband haben wir die Verantwortung, gleiche Bedingungen für Athleten zu gewährleisten. Wie bei vielen anderen Sportarten wählen wir zwei Kategorien für unseren Wettbewerb: Herren- und Frauen-Veranstaltungen. Dies bedeutet, dass wir uns über die Wettbewerbskriterien für diese beiden Kategorien im Klaren sein müssen. Unsere Beweise und Daten zeigen, dass Testosteron, entweder natürlich produziert oder künstlich in den Körper eingeführt, signifikante Leistungsvorteile für Sportlerinnen bietet. Bei den überarbeiteten Regeln geht es nicht um Betrug, kein Sportler mit DSD hat betrogen, es geht darum, die Wettbewerbsbedingungen zu verbessern, um einen fairen und sinnvollen Wettbewerb im Leichtathletiksport zu gewährleisten, bei dem der Erfolg eher durch Talent, Engagement und harte Arbeit als durch andere Faktoren bestimmt wird[..]” – IAAF Präsident Sebastian Coe

Demzufolge wird eine Athletin, die an einem internationalen Wettbewerb teilnimmt und über den besagten 5 Nanomol (Vermutung bereits ausreichend!) liegt, aktiv dazu veranlasst ihren Testosteronwert „innerhalb einer durchgehenden Periode“ von mindestens sechs Monaten auf unter fünf Nanomol pro Liter senken. Und dies notfalls auch durch die Einnahme hormoneller Verhütungsmittel. Ein Eingriff in den besonders sensiblen Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Athletin scheint naheliegend. Vor allem treten die beiden Grundbedingungen des Sports, einerseits niemanden zu diskriminieren und andererseits jedem die gleichen Chancen zu ermöglichen, zueinander in Konkurrenz.

Antritt in der Männer-Wertung?

Sportlerinnen, die ihren Testosteronspiegel nicht senken möchten steht es offen an Wettbewerben teilzunehmen, die entweder nicht unter die eingeschränkten Wettbewerbe fällt, oder eben rein national organisiert sind. Es gibt auch die Möglichkeit an Wettbewerben teilzunehmen, die eigens für intersexuelle Athletinnen organisiert werden.

Zusätzlich steht es ihnen sogar offen, an der männlichen Wertung teilzunehmen, was angesichts der vorherrschenden Kategorisierungen als eher grotesk wirkt.

CAS bestätigt das Regelwerk des IAAF

Der oberste Gerichtshof in Sportangelegenheiten entschied nach monatelanger Anhörungen von Gynäkologen, Genetikern, Statistikern, Ärzten und weiteren Experten, dass es sich bei den DSD-Bestimmungen zwar um eine Diskriminierung handle, eine derartige Diskriminierung jedoch als „notwendig, angemessen und verhältnismäßig“ zu betrachten sei, wenn damit das höhere Ziel „die Integrität der Frauen-Leichtathletik“ geschützt werde.

Aus der legitimen Trennung zwischen männlichen und weiblichen Athleten folgt zwangsläufig die Notwendigkeit, für objektive, faire und wirksame Teilnahmebedingungen innerhalb dieser zwei Kategorien zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das legale Geschlecht nicht immer als ausreichendes Mittel zur Bestimmung der Kategorie dient. So ist es die Humanbiologie, die letztendlich bestimmt, welche Personen über die körperlichen Merkmale besitzen, aus denen sich ein unüberwindlicher Vorteil ergibt. Wenn der Zweck der Frauenkategorie darin besteht, eben diesen körperlichen Vorteil männlicher Athleten zu verhindern, erscheint die DSD-Regelung als notwendige Verteidigung dieser Kategorisierung.

Aufgrund der Tatsache, dass die in den Regelungen geforderte Grenze von fünf Nanomol pro Liter durch konventionelle Kontrazeptiva erreicht werden kann, liegt auch keine unverhältnismäßige Maßnahme zur Wahrung der Integrität der Frauen-Leichtathletik vor.

Dennoch äußern die Richter Bedenken bei der Umsetzung sowie Einhaltung der DSD-Bestimmungen unter Verweis auf die in weniger als 6 Monaten beginnende WM in Doha/Katar. Auch wird auf potentielle Fehler bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften hingewiesen. Insbesondere bei unbeabsichtigten und unverschuldeten Verstößen.

Am Ende der 165 Seiten starken Entscheidung wird Frau Caster Semenya nochmals ausdrücklich für ihre vorbildliche Verhaltensweise und persönliche Beteiligung während des gesamten Verfahrens gedankt. Frau Semenya hat sich weder falsch verhalten, noch gegen eine Regel verstoßen.

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Einseitige Vertragsoptionen – ein Blick über die Grenzen

Der Fall „Mijatovic“ in Deutschland. Der ehemalige Fürther Abwehrspieler wollte sich 2007 aus seinem Vertrag bei der SpVgg Greuther Fürth herausklagen, nun ist er Assistenztrainer der Kleeblätter.

DIE REGELUNG EINSEITIGER OPTIONEN IM LICHTE DES NEUEN KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR FUSSBALLSPIELER/INNEN – TEIL 2/2 (Hier gehts zu Teil 1/2)

Durch die Globalisierung des Sports kommt es regelmäßig zu grenzüberschreitenden Sachverhalten und daraus resultierenden internationalen Rechtsfragen. Dies lässt einen Blick über die Grenzen als unumgänglich erscheinen. Vor allem Entscheidungen aus der „Sportrechts-Weltmacht Schweiz“ sowie der großen Sportnation Deutschland dienen als wichtige Anhaltspunkte im internationalen Sportrecht.

So war es auch das „Bosman-Urteil„, welches die Frage des Zeitpunktes des Vertragsendes und die Möglichkeit, den Vertrag durch vertragliche Option zu verlängern, in dem Mittelpunkt rücken ließ. Kann man einen auslaufenden Vertrag durch Ziehung einer Option verlängern, lässt sich dadurch doch noch eine Ablöse lukrieren. Salopp formuliert könnte man einseitige Optionen als Umgehung des „Bosman-Urteils“ sehen. Nicht selten wird von Vereinen die Option nur deswegen gezogen, um sich dadurch letztendlich eine Ablöse zu sichern.

Österreich als Vorreiter in Sachen Kollektivvertrag

Ein dem österreichischen Kollektivvertrag vergleichbares Instrument stellt der in Deutschland verwendete Tarifvertrag dar. Auch im Bereich des Fußballsports wird ein solcher vehement gefordert. Die Spielergewerkschaft „Vereinigung der Vertragsfußballer (VDV)“ agiert zwar als kollektive Stimme der Berufsfußballer in Deutschland und wird auch vom „Deutschen Fußball Bund (DFB)“ sowie der „Deutschen Fußball Liga (DFL)“ als Interessensvertreter der Fußballprofis anerkannt, jedoch ist es bis dato noch zu keinem Tarifvertrag gekommen. Auch wenn die Spielervereinigung alle Anforderungen an eine Gewerkschaft erfüllt und somit die Tariffähigkeit besitzt, kommt es zu keiner gewerkschaftlichen vereinsübergreifenden Mitbestimmung im professionellen deutschen Fußballsport.

In der Schweiz basieren Arbeitsverträge oft auf einem Gesamtarbeits-Vertrag (GAV). Diese sind dem österreichischen Kollektivvertrag oder dem deutschen Tarifvertrag ähnlich. Zwar gibt es auch in der Schweiz eine Gewerkschaft für Fußballer, die „Swiss Associaton of Football Players“ (SAFP), doch ist es im Bereich des Profifußballs noch zu keinem Gesamtarbeits-Vertrag, sondern lediglich zu einer Grundsatzvereinbarung zwischen der SAFP und der Swiss Football League (SFL) gekommen.

Deutschland – einseitige Vertragsoptionen als typisches Instrument zur Erzielung von Ablösesummen

Auch in Deutschland werden professionelle Mannschaftssportler als Arbeitnehmer angesehen. Demzufolge kommt es bei der Vertragsgestaltung zur Anwendung der gesamten arbeitsrechtlichen Normen. Dabei wird überwiegend die Meinung der Unwirksamkeit einseitiger Verlängerungsoptionen vertreten. Ähnlich dem österreichischen Recht darf in Deutschland für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Verein keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Spieler. Dabei wird nicht nur auf gleichlange Kündigungsfristen, sondern allgemein auf die Erschwerung der Kündigung abgestellt. Einseitige Vertragsoptionen stellen dabei einen klassischen Fall der Umgehung des Verbots ungleicher Kündigungsfristen dar.

Der entscheidende Punkt ist allerdings die unangemessene Benachteiligung für den Spieler in seiner Berufsfreiheit. Die Optionsklausel dient nur dazu, dem abgebenden Verein eine zusätzliche Einnahmequelle in Form einer Transferentschädigung zu verschaffen, welche zur Behinderung der Berufsfreiheit des Spielers führt. Das Arbeitsgericht Ulm hat im Fall eines Regionalligaspielers eine einseitige Vertragsoption als typisches Instrument zur Erzielung von Ablösesummen qualifiziert.

Auch im „Fall Mijatovic“ befasste sich das Arbeitsgericht Nürnberg mit einseitigen Verlängerungsoptionen zugunsten des Vereins. Konkret handelte es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer zweijährigen Laufzeit, der eine einseitige Verlängerungsoption zugunsten des Vereins beinhaltete, die bei Ziehung eine Verlängerung des Vertrags für ein weiteres Jahr bewirken sollte („2+1“). Im Ergebnis wurde der Antrag abgewiesen, da nicht zweifelsfrei von einer unangemessen langer einseitigen Verlängerungsoptionen ohne angemessener Gegenleistung ausgegangen werden kann. Eine Entscheidung die auch der Regelung im neuen Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga entspricht.

Schweiz – einseitige Vertragsoptionen sind nichtig

Auch in der Schweiz werden Verträge zwischen Fußball-Klubs und Berufsfußballspielern als Arbeitsverträge qualifiziert. Folglich kommt es bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Berufsfußballern zur Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen und den dazugehörigen Rechtsfolgen. Anders als in Österreich und Deutschland herrscht in der Schweiz bezüglich der Rechtslage von einseitigen Optionsklauseln Einigkeit. Derartige Bestimmungen gelten als nichtig. Auch wenn es diesbezüglich nur selten zu juristischen Auseinandersetzungen kommt, wird dieser Umstand mitunter als Standortnachteil für die Schweiz angesehen.

Portmann’s 5 Kriterien

Sowohl das Schiedsgericht Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in der Schweiz (Lausanne), als auch die von der FIFA eigens errichtete Dispute Resolution Chamber (DRC), die als zentrales Rechtssprechungsorgan bei Klagen im Zusammenhang mit Status und Transfers von Spielern agiert, beschäftigen sich regelmäßig mit Optionen in Spielerverträgen.

In der wichtigsten Entscheidung des CAS, haben sich die fünf Kriterien Portmanns herausgebildet, die als Grundlage für die Bewertung spezifischer Optionsrechte herangezogen werden sollten.

  • die potentielle maximale Dauer des Arbeitsverhältnisses darf nicht unverhältnismäßig sein
  • die Option muss innerhalb einer akzeptablen Frist vor Ablauf des aktuellen Vertrags ausgeübt werden
  • das aus dem Optionsrecht abgeleitete Gehalt muss im ursprünglichen Vertrag definiert werden
  • keine der Parteien darf der anderen Partei hinsichtlich der Vertragsgestaltung ausgeliefert sein
  • die Option muss im ursprünglichen Vertrag eindeutig festgelegt und hervorgehoben werden

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder die DRC noch das CAS eine einheitliche Antwort auf die Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionen liefern. Dennoch kann die allgemeine Schlussfolgerung gezogen werden, dass einseitige Verlängerungsoptionen sowohl mit den Vorschriften der FIFA als auch mit den Prinzipien des globalen Arbeitsrechts unvereinbar sind. Tatsächlich haben soweit überblickbar sowohl die DRC als auch das CAS lediglich einmal die Zulässigkeit einer einseitigen Verlängerungsoption bejaht. Weder die DRC noch das CAS sind jedoch so weit gegangen eine generelle unter allen Umständen geltende Unzulässigkeit auszusprechen.

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Im Fokus: Die 2/3-Regelung – Teil 2/2

Die 2/3-Regelung im Fußball ist durch die lebhafte Debatte der vergangenen Monate nahezu jedem Sportinteressierten ein Begriff. Im nachfolgenden Teil 2 unserer Beitragsreihe (Teil 1) soll diese Thematik nochmals aus juristischer Sicht beleuchtet werden.

Vereinbarkeit mit der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in Art 45 AEUV geregelt und umfasst, die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. In der Rechtssache Bosman bejahte der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowohl die Arbeitnehmereigenschaft von Profifußballern als auch die Anwendbarkeit der Freizügigkeit auf durch Sportverbände aufgestellte Regeln. Dabei führte er vor allem aus, dass es sich bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit um einen der fundamentalsten Grundsätze der Europäischen Union handelt und dieser daher auch unmittelbar gilt (Drittwirkung entfaltet). Dies soll verhindern, dass Beschränkungen, welche den Mitgliedstaaten untersagt sind, durch Handlungen Privater (hier Vereine) in Ausnutzung ihrer Satzungsautonomie errichtet werden.

Die 2/3-Regelung stellt eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da sie die Spieler daran hindert oder davon abhält, ihre Vereine zu verlassen, um ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Es liegt eine nicht diskriminierende Beschränkung (unterschiedslos anwendbare Maßnahme) vor, wobei es dem EuGH zufolge keine Rolle spielt, dass diese Regelung nicht direkt die Beschäftigung des Spielers betrifft, sondern lediglich die Möglichkeit des Spielers, bei einem offiziellen Spiel aufgestellt zu werden. Aber gerade die Teilnahme an diesen offiziellen Bewerbsspielen stellt das wesentliche Ziel eines Berufsspielers dar, wodurch es auf der Hand liegt, dass eine Regelung, die diese Teilnahme beschränkt, auch die Beschäftigungsmöglichkeit einschränkt.

Sachliche Rechtfertigung?

Fraglich ist jedoch, ob diese Beschränkung des Freizügigkeitsrechts sachlich gerechtfertigt werden kann? Grundsätzlich können Transferregeln trotz des Verstoßes gegen Art 45 AEUV durch die Sonderstellung des Sports gerechtfertigt sein, sollten sie tatsächlich zur Erreichung eines Allgemeininteresses geeignet, erforderlich und adäquat sein. Eine Beschränkung könnte durch die geschriebenen Ausnahmen in Art 45 Abs 3 AEUV (ordre public), zwingende Gründe des Allgemeininteresses und jedes überwiegende Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt werden. Dabei sind auch die Unionsgrundrechte, das Primär- und Sekundärrecht als Schranken-Schranken sowie eine allfällige Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.

Der Zweck der 2/3-Regelung ist es, ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Planung der sportlichen Tätigkeit sowohl für die Spieler als auch die Klubs zu gewährleisten. Außerdem könnte, wie in der Rechtssache Lehtonen, der geordnete Ablauf von Wettkämpfen und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse, als Argument vorgebracht werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Integrität des Wettbewerbs auch ohne die 2/3-Regelung gewährleistet wird. Auf der anderen Seite sprechen einige Argumente gegen eine sachliche Rechtfertigung der Regelung. Als Schranken-Schranken ist das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art 15 GRC) zu nennen. Dieses ist ein besonders schützenswertes Grundrecht. Da ein Spieler auch nicht ewig als Profi tätig sein kann, wäre eine „Wartezeit“ von einem halben Jahr im Hinblick auf die Gesamtdauer einer Profikarriere und somit die sportliche Lebenserwartung des Spielers, meiner Meinung nach unverhältnismäßig. Auch die Qualität und der Marktwert des Spielers würden dadurch sinken.

Folglich liegt kein zulässiger sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor. Zudem überwiegen die Interessen des einzelnen Profis (vor allem die Erwerbsfreiheit) deutlich. Daher wäre die 2/3-Regelung auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, bezüglich der Eignung und Erforderlichkeit, zu beanstanden. Im Ergebnis stellt die 2/3-Regelung mangels sachlicher Rechtfertigungsgründe eine unzulässige Beschränkung der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, wodurch eine Anpassung des jetzigen FIFA-Transferreglement erforderlich ist. Eine möglichst zeitnahe Reform wäre zu begrüßen.

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Im Fokus: Die 2/3-Regelung – Teil 1/2

Die 2/3-Regelung im Fußball ist durch die lebhafte Debatte der vergangenen Monate nahezu jedem Sportinteressierten ein Begriff. Die Diskussion gipfelte schlussendlich in einer Entscheidung des Ständigen Neutralen Schiedsgericht der Österreichischen Fußball-Bundesliga. Im nachfolgenden Beitrag soll diese Thematik nochmals aus juristischer Sicht beleuchtet werden.

Die österreichische Debatte rund um David Atanga

In der Rückrunde der abgelaufenen Frühjahressaison der Österreichischen Fußball-Bundesliga sorgte eine Bestimmung des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler (im Folgenden kurz: ÖFB-Regulativ) für Verwirrung bei den Bundesliga-Klubs. § 4 Abs 6 ÖFB-Regulativ besagt nämlich, dass ein Spieler in der Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres bei maximal drei Vereinen registriert werden kann. In dieser Zeit ist der Spieler für Bewerbsspiele von lediglich zwei Vereinen spielberechtigt. Diese Norm ist wortgleich auch in Art 5 Abs 3 FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (im Folgenden kurz: FIFA-Transferreglement) zu finden.

Bei Anwendung dieser Norm stellten sich viele die Frage, ob Spieler wie David Atanga, Samuel Tetteh, Alex Sobczyk & Co. überhaupt spielberechtigt waren. Diese Akteure liefen schon für den dritten Verein in der abgelaufenen Spielzeit auf, was nach dem strengen Wortlaut des ÖFB-Regulativs sowie FIFA-Transferreglement grundsätzlich nicht zulässig ist.

Die Diskussion fand schlussendlich ihren Höhepunkt am grünen Tisch. Auslöser war der Einsatz von David Atanga im Relegationsrückspiel zwischen dem SC Wiener Neustadt und dem SKN St. Pölten. Der Einspruch des Erstgenannten gegen die Beglaubigung des Spieles wurde sowohl vom Senat 1 als auch vom Protestkomitee abgelehnt, weshalb die Niederösterreicher schlussendlich auch noch die letzte Instanz anriefen. Das Ständige Neutrale Schiedsgericht der ÖFBL (Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO) wies das eingebrachte Klagebegehren gegen die Beglaubigung des Relegationsrückspiels ab. In der Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt nationale Regelungen gemäß den ÖFB-Bestimmungen über Kooperationsverträge zur Anwendung kommen. Ob der Einsatz von David Atanga internationalen Regelungen widerspricht, sei dahingestellt.

Kooperationsbestimmungen mit FIFA-Transferreglement vereinbar?

Somit stellt sich die Frage, ob ein Abweichen vom FIFA-Transferreglement durch die Kooperationsspieler-Regelung in Österreich rechtmäßig ist oder ein unzulässiges Umgehen darstellt.

Die vom Schiedsgericht in seiner Begründung erwähnten Kooperationsbestimmungen sind vom ÖFB im Sinne der österreichischen Nachwuchsförderung eingeführt worden und sollen U-22-Spielern Einsatzzeiten in der höchstmöglichen Spielklasse ermöglichen. Ein Kooperationsspieler-Vertrag gilt demnach auch nicht als Transfer im Sinne des ÖFB-Regulativs. Durch diese Regelungen sollen Talente maximale Einsatzminuten in den obersten Spielklassen bekommen, wodurch vielen Spielern der nächste Schritt in ihrer Profikarriere ermöglicht werden soll. Aktuelle Beispiele hierfür sind Dayot Umpamecano und Dejan Ljubicic.

Ein weiteres Argument, neben den Zielen der Nachwuchsförderung und der generellen Förderung des österreichischen Fußballs, für die Rechtmäßigkeit der Kooperationsbestimmungen ist, dass diese bereits Ende der 90er-Jahre in Kraft getreten sind und somit lange vor der 2/3-Regelung im FIFA-Transferreglement erlassen wurden. Außerdem kennt die FIFA ein derartiges Institut nicht und konnte es daher in ihrem Reglement auch nicht berücksichtigen. Zudem ist ins Treffen zu führen, dass die FIFA auch andere Ausnahmen von der 2/3-Regelung kennt. So ist unter bestimmten Voraussetzungen nämlich eine dritte Spielberechtigung in der Major League Soccer (MLS) möglich.

Andererseits ist zu fragen, ob die Kooperationsbestimmungen nicht im Widerspruch zu Art 1 FIFA-Transferreglement stehen. Diese Norm besagt, dass die Bestimmungen des Reglements verbindlich und ohne jegliche Änderung in das Verbandselement zu integrieren sind. Dem ist jedoch vorerst entgegenzuhalten, dass die Regelung nationaler Transfers primär den Mitgliedsverbänden obliegt und diese somit auf besondere Umstände Rücksicht nehmen können, da sich die FIFA grundsätzlich nicht in das Tagesgeschäft der jeweiligen Verbände einmischt. Für die Unzulässigkeit der Kooperationsbestimmungen könnte auch der Fall Nils Quaschner (Red Bull Salzburg – FC Liefering – RB Leipzig)  ins Treffen geführt werden. Hat die FIFA in dieser Causa den österreichischen Kooperationsbestimmungen eine stillschweigende Absage erteilt? Auch das ist meines Erachtens zu verneinen. Grund hierfür ist die nicht vergleichbare Fallkonstellation. Da der Spieler grenzüberschreitend wechselte, war ausschließlich das FIFA-Transferreglement und nicht das ÖFB-Regulativ (samt Kooperationsbestimmungen) anzuwenden. Andere Ligen und die FIFA kennen das österreichische Spezifikum der Kooperationsbestimmungen nicht, sodass ein Kooperations-Wechsel im Ausland als normaler Transfer angesehen wird. Dies ist meiner Meinung nach nachvollziehbar. Auch der Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung („Red Bull-Liga“) ist kein stichhaltiges Argument gegen die Unzulässigkeit der Kooperationsbestimmungen im Hinblick auf die 2/3-Regelung. Jeder Verein hat nämlich die Möglichkeit derartige Kooperations-Wechsel abzuschließen und davon zu profitieren.

In Abwägung dieser Argumente sind die österreichischen Kooperationsbestimmungen meines Erachtens mit dem FIFA-Transferreglement und der darin enthaltenen 2/3-Regelung vereinbar. Dies wäre auch im Sinne der Nachwuchsförderung sowie der generellen Förderung des österreichischen Fußballsports zu begrüßen.

Im Laufe der nächsten Woche folgt Teil 2 der Beitragsreihe „Im Fokus: Die 2/3-Regelung“, in welchem die Zulässigkeit der Regelung vor dem Hintergrund des Unionsrechts untersucht wird.

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Seminar: Good Governance im Sport

Im Rahmen der Offenen Universität öffnet der Sportrecht Masterlehrgang – Donau-Uni Krems  in Kooperation mit LAW MEETS SPORTS bei ausgewählten Vorlesungen – nach Maßgabe freier Plätze – seine Pforten auch für externe HörerInnen.

Das Thema Good Governance ist nicht erst seit dem FIFA-Korruptionsskandal im Sport angekommen. Dr. Stephan Dittl, Rechtsanwalt und Sportrechtsexperte aus Deutschland, geht in seinem eintägigen Seminar unter anderem auf Fragen ein wie:

  • Was ist Good Governance?
  • Was ist eine verantwortungsvolle Verbands- und Vereinsleitung? Welche organisationsrechtlichen Vorkehrungen sind zu treffen, um Mismanagement zu vermeiden?
  • Wo geschehen bei der Verbands- und Vereinsarbeit die größten Fehler?

Wann:

Sonntag, 22.10.2017, 09:30  – 16:30 Uhr

Wo:

Donau-Universität Krems, Dr. Karl-Dorrek Straße 30, 3500 Krems

Teilnahmevoraussetzungen:

– Kurzes Motivationsschreiben (warum möchten Sie das Seminar belegen?)
– Zulassung durch die Lehrgangsleitung

 

Mehr Infos und Anmeldung:

 GOOD GOVERNANCE IM SPORT

 

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#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 3/3

Die letzten beiden Artikel der Olympia-Beitragsserie beschäftigten sich mit geschützten Olympischen Symbolen und Bezeichnungen sowie mit Werbung mit Olympioniken. Dieser Teil behandelt nun die Nutzung sozialer Medien sowie den Schutz der (offiziellen) Olympischen Partner.

Ein Gastbeitrag von Thomas Wallentin, Philipp Spring und Patrick Kainz

Die Nutzung von Social Media Kanälen

Welche olympischen Begriffe, wie und von wem diese in den sozialen Medien – die im Rahmen der zeitgemäßen digitalen Mediatiserung des Sportgeschehens rasant an Bedeutung gewinnen –  verwendet werden dürfen, hat sowohl vor als auch während der Olympischen Spiele zu einiger Verunsicherung geführt. Des Öfteren war von einem kompletten Hashtag[1]-Verbot zu den Olympischen Spielen die Rede. Beispielsweise hat Papst Franziskus den Athleten zum Start der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro viel Glück gewünscht „Alles Gute für die Athleten von #Rio2016!“. Daraufhin erhielt der Papst vom Account „Rule 40 (@Official_Rule40)“ folgende Antwort  „Please refrain from using #Rio2016 protected terms. As a global brand you are in violation of official Olympic guidelines.[2] Eine Zeitung berichtete daher eher „flapsig“, der Papst hätte eine Twitter-Abmahnung von den „Rio-Bossen“ erhalten. Dies führte natürlich zu weiteren Verunsicherungen. Dass es sich bei dem Account jedoch um keinen offiziellen Account des IOC handelte und das Konto mittlerweile gesperrt wurde, verschwieg die Zeitung. Der Tweet des Papstes war im Übrigen rechtlich zulässig.

Athleten, aber auch anderen akkreditierten Personen einer nationalen Delegation (zB Trainer, Betreuer etc), ist es nicht gestattet, während der Sperrfrist journalistisch tätig zu werden. Die Meinungsäußerung im Rahmen eigener Social-Media-Kanäle fällt jedoch im Regelfall nicht darunter und ist somit grundsätzlich erlaubt. Fotos für den persönlichen Gebrauch von den Olympischen Stätten dürfen gemacht und anschließend auch veröffentlicht werden. Dies gilt aber nicht für Video- und Tonaufnahmen, die keinesfalls veröffentlicht werden dürfen. Dieses Recht steht nur den TV-Rechteinhabern („Rights-Holders“) zu (zB dem ORF als „official Broadcaster“ für Österreich oder dem ARD und ZDF für Deutschland).

Ferner ist es Athleten im Rahmen ihres Internetauftritts verboten, Nicht-Olympische Partner im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen zu präsentieren. Das bedeutet, dass keine Werbung, Sponsorenlogos und keine Sponsoren-Hashtags auf den Social-Media-Kanälen des Athleten aufscheinen dürfen. Dieser Kommunikationskanal darf eben keinesfalls für werbliche Zwecke genutzt werden. Daher müssen auch persönliche Erlebnisberichte von Athleten im werbefreien Umfeld stattfinden. Das bedeutet ua, dass persönliche Sponsoren des Athleten einen tweet des Athleten auf Twitter nicht retweeten dürfen. Auf den Fotos dürfen die Olympischen Ringe, das Rio2016-Logo und auch das Maskottchen zu sehen sein und in den persönlichen Berichten die olympischen Begrifflichkeiten verwendet werden, sofern dies nur im nicht-kommerziellen Zusammenhang geschieht. Keinesfalls dürfen jedoch die olympischen Begriffe (zB Olympiateilnehmer, Rio 2016) als Domain-Namen, Nutzernamen oder URLs verwendet werden (zB www.athletxyOlympia.at oder @AthletXYOlympia).

Die Olympiateilnehmer sind somit angehalten, ihre Social-Media Inhalte selbst zu „zensurieren“. Die Angst vor möglichen Sanktionen (im schlimmsten Fall droht der Ausschluss von den Spielen; prominentestes österreichisches Beispiel ist Karl Schranz, der knapp vor Beginn der Olympischen Winterspiele 1972 wegen Verstoß gegen das Amateurstatut in Sapporo von IOC-Präsident Avery Brundage ausgeschlossen wurde) führte beispielsweise dazu, dass der norwegische Biathlet Ole Einar Bjørndalen während der Olympischen Winterspiele in Sotschi 2014 seine Website zur Gänze offline nahm.

Schutz der (offiziellen) Olympischen Partner

Die strengen Werberichtlinien des IOC dienen vor allem dazu, die Olympischen Partner zu schützen. Angeblich bezahlten diese für die Spiele in Rio rund zwei Milliarden Euro an das IOC. Im Gegenzug erwarten sie sich jedoch eine entsprechende Exklusivität, die Spiele für ihre werblichen Zwecke nutzen zu können.

Inwieweit die zuvor erwähnten gelockerten Werberichtlinien diese Exklusivität beeinträchtigen, kann wahrscheinlich erst in den nächsten Monaten festgestellt werden. Im Zeitalter von Ambush- und Influencer-Marketing werden möglicherweise einige der offiziellen Partner ihr zukünftiges Werbeengagement vielleicht sogar grundsätzlich überdenken. Unter Ambush-Marketing werden all jene Werbeaktivitäten eines Unternehmens, welches selbst kein (offizieller) Sponsor einer Veranstaltung ist, verstanden. Sie zielen darauf ab, die mediale Aufmerksamkeit, die der Veranstaltung entgegengebracht wird, für eigene Zwecke auszunutzen. Dementsprechend wird auch oft von Trittbrettfahren oder gar Schmarotzen gesprochen. Im Gegensatz dazu ist Influencer-Marketing  eine Marketingstrategie, mit der sich das Unternehmen den Einfluss wichtiger Meinungsmacher, deren Beiträge die Meinungsbilder in den Social Media prägen, zu Nutzen macht. Beide dieser Marketingmethoden werden in Zukunft wohl noch zunehmen.

[1] Ein Hashtag ist eine englische Wortkombination aus den beiden Begriffen „hash“ und „tag“, wobei es sich bei hash um den englischen Begriff für das Doppelkreuz (#) handelt und tag für ein Schlagwort steht. Ein Hashtag ist ganz einfach gesagt ein durch das Raute-Symbol markiertes Stichwort, welches einem Post oder Tweet eine thematische Zuweisung gibt.

[2] Etwa: „Wir ersuchen Sie, die Nutzung von für #Rio2016 geschützten Begriffen zu unterlassen. Als eine globale Marke verstoßen Sie damit gegen offizielle olympische Bestimmungen.“

 

Zu den Autoren:

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Prof. MMag. Dr. Thomas Wallentin (Partner bei KSW Rechtsanwälte OG) hat sich auf Sportrecht spezialisiert  und ist LAW MEETS SPORTS-Clubmitglied der ersten Stunde.

 

 

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Dr. Philipp Spring ist als Rechtsanwalt bei KSW Rechtsanwälte OG tätig. Bei unserer LAW MEETS SPORTS Veranstaltung „Werbung aus dem Hinterhalt – Ambush Marketing im Sport“ hat er  in seiner Keynote erklärt worum es sich beim Thema Ambush Marketing handelt.

 

 

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Mag. Patrick Kainz ist jahrelanger Mitarbeiter bei KSW Rechtsanwälte OG und seit Juli 2016 Rechtsanwalt. Neben Sportrecht beschäftigt er sich unter anderem mit Markenrecht, Urheberrecht und IT Recht.

 

 

 

Weitere Artikel der Autoren:

#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 1/3

#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 2/3

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#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 2/3

Im ersten Artikel der Beitragsserie „#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen“ ging es um die geschützten Symbole und Bezeichnungen der Olympischen Spiele. Teil 2 dieser Beitragsserie erklärt, was bei Werbung mit Olympioniken beachtet werden muss.

Ein Gastbeitrag von Thomas Wallentin, Philipp Spring und Patrick Kainz

Werbung mit Olympioniken

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Durchführungsbestimmung 3 zur Regel 40 der Olympischen Charta zu beachten. Demnach darf „kein Wettkampfteilnehmer seine Person, seinen Namen, sein Bild oder sportliche Leistung für Werbezwecke während der Olympischen Spiele einsetzen, außer dies wurde vom IOC genehmigt.“ „Während der Olympischen Spielen“ bedeutet im Gegensatz zum Wortlaut der Regel 50.2 aber nicht nur jene Tage, an denen tatsächlich die Wettkämpfe stattfinden, sondern die sogenannte „frozen period“ oder „Sperrfrist“, welche schon neun Tage vor der Eröffnungsfeier beginnt und erst drei Tage nach der Abschlussfeier endet.

Grundsätzlich dürfen während der Olympischen Spiele auch keine Werbekampagnen eines persönlichen Sponsors (der kein Olympischer Partner ist) eines Athleten gezeigt werden. Selbst wenn eine Werbekampagne überhaupt keinen Bezug auf die Olympischen Spiele nimmt, darf sie trotzdem nicht während der Sperrfrist präsentiert werden. Dies wird als indirekte Anlehnung an die Olympischen Spiele angesehen. Diese Einschränkung wurde zuletzt im Hinblick auf laufende werbliche Aktivitäten mit bereits bestehenden (Werbe-)Partnern gelockert. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Werbung rechtzeitig beim jeweiligen NOK angemeldet und von diesem auch genehmigt wurde. Ferner muss die werbliche Aktivität bereits mindestens drei Monate vor Beginn der Sperrfrist begonnen haben. Die Werbung darf auch keinen Bezug zu den Olympischen Spielen oder zur Olympischen Bewegung nehmen.

Begriffe, wie Medaille, Sieg … in Werbekampagnen verboten

Unabhängig davon, ob es sich um eine bestehende Werbekampagne handelt oder nicht, ist die Verwendung von Begriffen, die mit den Olympischen Spielen assoziiert werden, in Verbindung mit dem Athleten (seinem Namen oder Bild) während der Sperrfrist somit jedenfalls untersagt. Darunter fallen beispielsweise auch Begriffe wie Medaille, Sieg, Sommer, Spiele etc. Inserate mit Glückwünschen für die Teilnahme an den Spielen bzw Gratulationsinserate bei Medaillengewinnen von Sponsoren sind nur außerhalb der Sperrfrist zulässig. Auch dabei dürfen aber weder geschützte Bezeichnungen und Symbole verwendet werden, noch Bilder von den Olympischen Spielen gezeigt werden. Zulässig ist beispielsweise die Verwendung eines „neutralen Portraits“ des Sportlers mit dem Begleittext „Wir gratulieren Athlet XY zu seinem großen Erfolg“.

Regeländerung kommt nahmhaften Sportlern zugute

Für die meisten Athleten und deren Sponsoren stellt diese (scheinbare) Lockerung der strengen Werberichtlinien dennoch ein Problem dar. Vielen Unternehmen ist es nämlich schlichtweg zu teuer, eine Werbekampagne über einen so langen Zeitraum (die Aktivität muss ja bereits mindestens drei Monate vor der Sperrfrist begonnen haben) laufen zu lassen. Überdies steht für einige Athleten am Ende der Genehmigungsfrist noch gar nicht fest, ob sie sich tatsächlich für die Spiele qualifizieren werden. Die Regeländerung kommt somit va solchen Athleten zugute, die bereits eine gewisse Berühmtheit erlangt haben und schon über namhafte, zahlungskräftige Sponsoren verfügen. Dazu gehört zB der US-Schwimmstar Michael Phelps, der vom amerikanischen Sportartikelhersteller Under Armour gesponsert wird und der mit seinen 23 Goldmedaillen der bisher erfolgreichste Olympionike ist.

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Prof. MMag. Dr. Thomas Wallentin (Partner bei KSW Rechtsanwälte OG) hat sich auf Sportrecht spezialisiert  und ist LAW MEETS SPORTS-Clubmitglied der ersten Stunde.

 

 

 

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Dr. Philipp Spring ist als Rechtsanwalt bei KSW Rechtsanwälte OG tätig. Bei unserer LAW MEETS SPORTS Veranstaltung „Werbung aus dem Hinterhalt – Ambush Marketing im Sport“ hat er  in seiner Keynote erklärt worum es sich beim Thema Ambush Marketing handelt.

 

 

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Mag. Patrick Kainz ist jahrelanger Mitarbeiter bei KSW Rechtsanwälte OG und seit Juli 2016 Rechtsanwalt. Neben Sportrecht beschäftigt er sich unter anderem mit Markenrecht, Urheberrecht und IT Recht.

 

 

 

 

Weitere Artikel der Autoren:

#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 1/3

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Olympiateilnahme – Privileg oder Verpflichtung eines Athleten?

Gastbeitrag von Peter Griehser

Die Olympischen Sommerspiele 2016 sind bereits in vollem Gange. Die Athleten konnten sich dafür qualifizieren, indem sie die vorgeschriebenen Olympia-Limits erreichten. Doch müssen sie bei Erfüllung der Nominierungskriterien auch tatsächlich an den Olympischen Spielen teilnehmen? War die Absage des im Moment besten österreichischen Tennisspielers Dominic Thiem legitim? 

Nominierungsrecht

Das Österreichische Olympische Comité (ÖOC) ist die einzige vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Vertretung in Österreich und allein verantwortlich für die Teilnahme österreichischer Mannschaften an den Olympischen Spielen. Die Nominierung der teilnehmenden Athleten obliegt dem Vorstand des ÖOC auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände und unter Berücksichtigung der internationalen und gegebenenfalls nationalen Qualifikationsrichtlinien und der Bestimmungen der Olympischen Charta.

Pflicht zur Olympiateilnahme?

Hätte nun Dominic Thiem aufgrund seiner Nominierung in Rio antreten müssen, bzw. wird er ob seines Nichtantritts sogar gegenüber dem ÖOC, Sponsoren, oder Dritten schadenersatzpflichtig?

Festzuhalten ist, dass ein Athlet, der vom ÖOC aufgrund seiner Leistungen nominiert wurde, weder nach den nationalen Bestimmungen des ÖOC noch aufgrund der Regularien des IOC verpflichtet ist, tatsächlich an Olympischen Spielen teilzunehmen; eine Teilnahmepflicht besteht daher trotz Nominierung durch den nationalen Verband nicht.

Denkbar wäre es jedoch, dass ein Athlet aufgrund seines Nichtantritts beispielsweise mit negativen Folgen und Schadenersatzforderungen aufgrund seines Sponsoringvertrags zu rechnen hat; Antrittsgelder und gegebenfalls Leistungsprämien bleiben ihm ebenso verwehrt wie die Möglichkeit, sich einem breiten Publikum zu präsentieren und dadurch unter Umständen seinen Marktwert zu steigern.

Wird ein Athlet vom OÖC aufgrund seiner Leistungen für die Olympischen Spiele nominiert, so ist dies am Ende des Tages ein Privileg für den Athleten, welches er annehmen kann, aber nicht muss. Die fehlende Verpflichtung ermöglicht es ihm auch, ohne Angabe von Gründen an den Spielen nicht teilzunehmen und sich beispielsweise – wie Dominic Thiem – seiner Regeneration oder anderen Turnieren zu widmen.

Zum Autor:

MMag. Peter Griehser ist Rechtsanwalt und Betriebswirt der LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz und neben dem Gesellschafts-, Wirtschafts- und IT-Recht auch auf Sportrecht spezialisiert.

 

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#Rio2016 – eine Markenverletzung?

Gastbeitrag von Dominik Hofmarcher

Zuletzt tauchten vermehrt Medienberichte auf, wonach es – jedenfalls für Unternehmen – unzulässig sein soll, Hashtags wie etwa #Rio2016 zu verwenden oder offizielle Beiträge über Olympia in den Sozialen Medien zu teilen. Entsprechende Informationen bzw. Warnungen dürften von offizieller Seite – insbesondere vom IOC und vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) – veröffentlicht worden sein. Handelt es sich dabei um ernst zu nehmende Drohungen oder doch nur um den (untauglichen) Versuch, die offiziellen Sponsoren möglichst umfassend zu schützen?

Um vorweg mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Die Registrierung eines Zeichens als Marke bedeutet nicht, dass das Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers überhaupt nicht mehr verwendet werden darf. Ansonsten wäre es ja auch unzulässig, ein Coca-Cola zu bestellen oder diesen Beitrag zu schreiben. Es geht also stets um die Art und Weise der Nutzung – diese kann rechtskonform oder rechtswidrig sein. Völlig absurd sind die Warnungen des IOC aber dennoch nicht:

Zunächst dürfte den wenigsten bekannt sein, dass es in Österreich ein eigenes Gesetz gibt, das die Verwendung der olympischen Embleme und Bezeichnungen regelt (der Schutz der olympischen Symbole und Bezeichnungen ist Voraussetzung, um sich erfolgreich für die Austragung Olympischer Spiele bewerben zu können). Ob der Hashtag #Rio2016 unter die geschützten olympischen Bezeichnungen fällt, scheint fraglich. Zudem verbietet dieses Gesetz im Kern bloß, die olympischen Embleme und Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Ein kurzer Blick in die Datenbank des Österreichischen Patentamts zeigt, dass es soweit ersichtlich auch keine Markenanmeldung für den Hashtag „#Rio2016“ als solchen gibt (jedenfalls nicht mit Schutz in Österreich bzw für die gesamte EU). Sehr wohl ist das IOC neben einer entsprechenden Wort-Bildmarke (Logo) aber Inhaber der bereits 2007 angemeldeten Unions-Wortmarke „RIO 2016“. Diese wurde (wie für Eventmarken im Hinblick auf das Sponsoring- und Merchandisinggeschäft durchaus üblich) extrem breit in allen Waren- und Dienstleistungsklassen (1 – 45) angemeldet; so zB auch für „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ in Klasse 5 oder „Brutapparate für Eier“ in Klasse 7. Sinn und Zweck einer solchen Eventmarke ist es, die geschäftliche Nutzung der geschützten Zeichen den offiziellen Sponsoren vorzubehalten.
Unabhängig davon, ob das IOC tatsächlich Markenschutz für Brutapparate benötigt, ist der Nutzen solcher Eventmarken ganz allgemein umstritten.

  • Zunächst kann jedermann die (teilweise) Löschung einer Marke begehren, wenn sie über 5 Jahre hinweg nicht ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt wurde. Eine ersthafte kennzeichenmäßige Benutzung für Zahnfüllmittel, Brutapparate & Co scheint im konkreten Fall zumindest fraglich.
  • Zudem ist umstritten, ob solche Eventmarken im Streitfall rechtsbeständig sind; so wird „RIO 2016“ wohl nicht primär als Marke, sondern als beschreibender Hinweis auf die Veranstaltung verstanden. Für beschreibende Angaben besteht aber ein Freihaltebedürfnis – sie sind nicht schutzfähig.
  • Wesentlich ist ferner, dass aus einer Marke stets nur gegen eine Nutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen vorgegangen werden kann, wenn durch eine solche Nutzung eine Funktion der Marke beeinträchtigt wird. Im privaten Bereich droht markenrechtlich daher von vornherein keine Gefahr, im geschäftlichen Bereich nur dann, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung der Marke droht (was bei einer rein beschreibenden Verwendung regelmäßig nicht der Fall sein wird).
  • Schließlich kann ein Eingriff in eine Marke durch Grundrechte – etwa das Rechte auf freie Meinungsäußerung – gerechtfertigt sein (zB wenn über die Veranstaltung berichtet wird).

Worum geht es nun tatsächlich?

Die Drohungen des IOC und auch die mediale Berichterstattung sind wohl übertrieben. Kritisch kann es aber werden, wenn ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr den unrichtigen Eindruck erweckt, ein offizieller Sponsor zu sein oder sonst in einer besonderen Beziehung zur Veranstaltung bzw zum Veranstalter zu stehen – dieser Eindruck könnte theoretisch auch durch die Verwendung eines Hashtags vermittelt werden. Zudem wird der Veranstalter gegen Trittbrettfahrer vorgehen können, die bekannte Kennzeichen benutzten bzw Bezug auf die Veranstaltung nehmen, um vom guten Ruf und Aufmerksamkeitswert zu profizieren, ohne dafür eigene Leistungen zu erbringen. Ob eine Bezugnahme auf die Veranstaltung im geschäftlichen Verkehr noch als zulässig oder bereits als unlauter (Ausbeutung/Behinderung/Irreführung) anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden. Wer versucht, das Interesse an einem Großereignis wie Olympia für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, ohne offizieller Sponsor zu sein, muss sich jedenfalls auf einen Drahtseilakt einstellen.

Zum Autor:

Dr. Dominik Hofmarcher ist Rechtsanwalt der Schönherr Rechtsanwälte GmbH. Er ist u.a. auf Marken-, Lauterkeits- sowie Persönlichkeitsrecht spezialisiert.

 

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Rio 2016: Warum Fußballstars von Olympia fernbleiben

16 Nationalmannschaften aus vier Kontinenten werden zwischen 4. und 20. August um die olympischen Medaillen im Männerfußball in Rio 2016 kämpfen. Unter den Teilnehmern finden sich Fußballriesen wie Brasilien (als Gastgeber), Argentinien und Deutschland, aber auch vermeintliche Fußballzwerge wie die Nationalmannschaft aus Fidschi, wobei der Qualifikationsmodus je nach Kontinent unterschiedlich konzipiert ist.

Für die Mannschaft von den Fidschis ist die Teilnahme ein großer Erfolg, bedenkt man, dass sie momentan den FIFA-Weltranglistenplatz 187 belegen. Zum Vergleich: die in unseren Breitengraden aus diversen Begegnungen mit Sicherheit bekanntere Nationalmannschaft der Färöer-Inseln belegt momentan Rang 136 der FIFA-Weltrangliste. Für Roy Krishna, den derzeit wohl bekanntesten Fußballer aus Fidschi, ist die Teilnahme an den olympischen Spielen aber dennoch keine Selbstverständlichkeit.

Denn: Es besteht für die Vereine der betroffenen Spieler keine Abstellungspflicht. Sie müssen diese nicht für Rio 2016 ziehen lassen.

Das resultiert aus den Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Artikel 1 des Anhang 1 trifft diesbezüglich eine genaue Regelung: Dort wird eine grundsätzliche Verpflichtung der Vereine festgeschrieben. Diese besagt, dass Vereine ihre Spieler für die Verbandsmannschaft ihrer jeweiligen Staatszugehörigkeit abstellen müssen. Wenn der konkrete Spieler nun vom Nationalverband einberufen wird, hat der Verein keine Möglichkeit dem Spieler dies zu verbieten. Jedoch mit einer bedeutsamen Einschränkung: Diese Verpflichtung ist nicht immer gegeben, da die FIFA diese an gewisse Perioden koppelt. Jene werden im sogenannten „koordinierten internationalen Spielkalender“ ausgewiesen. Deshalb sind Vereine nicht verpflichtet, Spieler für Spiele an Terminen abzustellen, die nicht im koordinierten internationalen Spielkalender aufgelistet sind bzw. nicht extra durch Sonderbeschluss des FIFA-Exekutivkomitees zu einem solchen Status erhoben wurden. Das Abstellen der Spieler ist für alle angeführten Austragungen im internationalen Spielkalender sowie für alle Endrunden der Fußballweltmeisterschaft, des FIFA Konföderationen­Pokals und der Wettbewerbe für A-­Verbandsmannschaften der Konföderationen zwingend, sofern der entsprechende Verband Mitglied der ausrichtenden Konföderation ist.

Internationale Großturniere wie die EURO 2016 in Frankreich sind selbstverständlich im Spielkalender ausgewiesen, weshalb sich die Vereine gegen eine Nominierung ihrer Spieler für die Nationalmannschaften nicht zu Wehr setzen konnten. Anders sieht aber die Situation bei den olympischen Spielen aus, denn diese fehlen im Kalender. Dies war auch schon in der Vergangenheit der Fall: vor den olympischen Spielen in Peking im Jahre 2008 wehrten sich der FC Barcelona, Schalke 04 und Werder Bremen erfolgreich vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS 2008/A/1622) gegen Einberufungen ihrer Spieler. Die betroffenen Spieler waren damals Messi, Rafinha und Diego.

Auch bei den „Fußballriesen“ bleiben die meisten Stars von Rio 2016 fern

Neben der Tatsache, dass es keine Abstellungspflicht der Vereine gibt, kommt hinzu, dass die Mannschaftskader einerseits zum Großteil aus Spielern bestehen müssen, die jünger als 23 Jahre sind. Nur drei Spieler dürfen dieses Alter überschritten haben. Zudem besteht der Kader nur aus maximal 20 Mann. Dies ist dem Reglement für die olympischen Fußballspiele zu entnehmen. Die Möglichkeiten der Trainer der Olympiaauswahlen sind also im Gegensatz zu jenen bei der vergangenen Europameisterschaft in Frankreich sehr begrenzt.

Zum Autor:

Mag. Felix Schrutka ist juristischer Mitarbeiter sowie Redaktionskoordinator bei www.lawmeetssports.at. Weiters belegt er den Masterlehrgang „Sportrecht“ an der Donau-Universität Krems.

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IOC-Entscheidung deckt Doping-Unzulänglichkeiten schonungslos auf

Gastbeitrag von David Müller

Der Umgang des Internationalen Olympischen Committees (IOC) mit den massiven Missständen, welche die unabhängigen Ermittler der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in den letzten Monaten aufgedeckt haben, hat die strukturellen Mängel des derzeitigen Anti-Doping Systems einmal mehr offenbart.

Über die Forderung der WADA und zahlreicher Anti-Doping Organisationen nach einem kollektiven Ausschluss der russischen Delegation bei gleichzeitiger eingehender Evaluierung, welche Sportlerinnen und Sportler trotzdem zu den Olympischen Spielen Rio 2016 zugelassen werden können, kann man sowohl aus juristischer als auch aus moralischer Sicht geteilter Meinung sein.

Tatsache ist, dass durch das fehlende Leadership des IOC die Verantwortung auf die Internationalen Fachverbände abgewälzt und eine einheitliche Vorgangsweise unterbunden wurde. Spannend wird zudem, wie der Internationale Sportgerichtshof (CAS) den Ausschluss bereits einmal gesperrter Sportlerinnen und Sportler bewertet, zumal dies ja bereits vor Jahren als rechtwidrig erkannt wurde. Gut möglich, dass sich die damit implizierte Bestrafung der Whistleblowerin Julia Stepanow für das IOC als schadensersatzrelevanter Bumerang erweist.

Schutz der sauberen Sportlerinnen und Sportler

Letztendlich sind all diese Fragen aber nur von nachrangiger Bedeutung. Um die sauberen Sportlerinnen und Sportler tatsächlich wirkungsvoll zu schützen, bedarf es einer ganzen Reihe an gravierenden Änderungen im Sportsystem und in der Anti-Doping Arbeit. Da eine ausführliche Behandlung aller kurz-, mittel- und langfristigen Ansätze und Ideen, die an anderer Stelle ausführlich dargelegt sind, den Rahmen dieses Beitrages sprengen würden, werden nachfolgend einige der zentralen Forderungen angeführt. 

Unabhängigkeit ist der Schlüssel zum Erfolg

Die repressive Anti-Doping Arbeit in Form von Dopingkontrollen, Ermittlungstätigkeiten, Analysen und Anti-Doping Verfahren kann nur funktionieren, wenn sie von völlig unabhängigen Instanzen durchgeführt wird. In keinem anderen Wirtschaftsbereich wird akzeptiert, dass diejenigen, die ein Produkt verkaufen, gleichzeitig auch dessen Qualität bewerten. Beim „Hochglanzprodukt Sport“ sind die Produzenten aber nicht nur für die Qualitätskontrollen in Form von Dopingproben zuständig, sie entscheiden im Falle eines Verdachtes auf einen Verstoß auch über mögliche Sanktionen. Nicht zuletzt deshalb müssen Verbände und Veranstalter von diesen Aufgaben vollständig entbunden werden, um Einflussnahme, Parteilichkeit, Vertuschung oder Korruption von vornherein auszuschließen.

Zudem müssen strukturelle und personelle Beziehungen zwischen Anti-Doping Organisationen, Dopingkontroll-Laboren und rechtssprechenden Organen verhindert werden. Dies bedeutet auch, dass aktive oder ehemalige Verantwortliche aus Sport, Wirtschaft, Medien oder Politik keine leitenden Positionen in der Anti-Doping Arbeit übernehmen können, oder zumindest erst nach einer längeren „Abkühlphase“.

Gewaltentrennung als rechtsstaatliches Prinzip

Nicht zuletzt als Reaktion auf die bereits vor mehreren Monaten bekannt gewordenen Vorwürfe gegen Russland hat das IOC die WADA aufgefordert, die Verantwortung für die weltweite Durchführung von Dopingkontrollen zu übernehmen. Zwar ist die zugrundeliegende Idee richtig, die WADA ist allerdings der falsche Adressat.

In jeder demokratischen Gesellschaft ist die Gewaltentrennung ein fundamentales Kernstück der Rechtsstaatlichkeit. Die WADA ist derzeit allerdings Legislative (Herausgabe des Welt-Anti-Doping-Codes, der Internationalen Standards und technischen Dokumente), Exekutive (Durchführung von Ermittlungstätigkeiten) und Judikative (Entscheidung über Einsprüche gegen Medizinische Ausnahmegenehmigungen). Um die zwingend notwendige Gewaltentrennung auch in der Anti-Doping Arbeit zu etablieren, bedarf es daher einer Neuausrichtung des Systems. 

In der neu zu entwickelnden Konstellation sind die Nationalen Anti-Doping Organisationen (NADOs) wie bisher für Dopingkontrollen, Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Einsprüche gegen Entscheidungen der nationalen Gremien sowie Information und Prävention zuständig. Von diesen Organisationen völlig unabhängige Dopingkontroll-Labore bzw. Instanzen übernehmen die Analyse der Dopingproben bzw. die Rechtsprechung in Anti-Doping Verfahren. 

Eine zugründende Internationale Kontrollorganisation (IKO) ist für Dopingkontrollen in strukturschwachen Gebieten sowie zielgerichtete Dopingkontrollen bei Verdachtslagen zuständig und kann Einsprüche gegen nationale Entscheidungen vornehmen. Die IKO ist somit die derzeit fehlende globale Exekutive, die WADA konzentriert sich auf ihre Kernaufgabe als Legislative und der CAS fungiert weiterhin als oberste sportrechtliche Instanz.

Anti-Doping Fonds bringt Unabhängigkeit

Um die beschriebene Unabhängigkeit und Gewaltentrennung nicht nur auf dem Papier zu leben, bedarf es einer unabhängigen Finanzierung. Dies lässt sich nur über einen internationalen Anti-Doping Fonds bewerkstelligen.

Sämtliche Mittel, die derzeit von den Verbänden, Veranstaltern und Staaten für die Anti-Doping Arbeit aufgewendet werden, müssen diesem Fonds zugewiesen werden. Zudem müssen Sponsoren und Medienanstalten, die maßgeblich vom Produkt des sauberen Sports profitieren, ihren Beitrag leisten. Die Allokation der Gelder muss dann anhand klarer Kriterien vorgenommen werden, um eine Basisförderung anhand eines entsprechenden Förderschlüssels zu gewährleisten und auf situative Notwendigkeiten (z.B. Verdachtslagen, Anti-Doping Arbeit in strukturschwachen Regionen) reagieren zu können.

Durch diese „Internationalisierung“ der Finanzierung wird einerseits die Autonomie der NADOs, Dopingkontroll-Labore und rechtsprechenden Instanzen gestärkt, andererseits auch die immer wieder geforderte weltweite Harmonisierung der Anti-Doping Arbeit gefördert.

Ausbau von Intelligence & Investigation

Doping im Spitzensport ist Betrug, daher muss auch entsprechend dagegen vorgegangen werden. Kriminelle aus anderen Wirtschaftsbereichen, die ihre Konkurrenten um teilweise viel geringere Summen schädigen, müssen mit der vollen Härte des Strafrechts rechnen, dopende Sportlerinnen und Sportler sowie deren Hintermänner genießen hier nach wie vor eine Sonderstellung.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Dopingkontrollen nur eingeschränkt dazu geeignet sind, professionelle Betrüger zu überführen. Zudem können Analysen immer nur einzelne Personen überführen, Ermittlungstätigkeiten aber gleich ganze Gruppen. Daher ist es ein Gebot der Stunde, die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit staatliche Ermittler und Anti-Doping Organisationen bestmöglich zusammenarbeiten können.

Mediziner sind keine Leistungsoptimierer

Um nicht auf jede neue Entdeckung der Forschung reagieren zu müssen, bedarf es der unmissverständlichen Klarstellung, dass jede Behandlung, jede Medikamentenanwendung und jede Substanzeinnahme strikt verboten ist, sofern sie nicht medizinisch indiziert ist. Auf lange Sicht gesehen sind aber selbst die vorgenannten Änderungen nicht ausreichend, wenn es nicht gelingt, das Bewusstsein zu etablieren, dass die ureigenste Aufgabe der Medizin nicht die Leistungssteigerung und -optimierung ist, sondern die Heilung von kranken oder verletzten Personen. Auch wenn dies in der derzeitigen Konstellation naiv und weltfremd erscheint, ohne die Rückbesinnung auf die zentralen Werte der Medizin wird das Katz- und Mausspiel immer weiter vorangetrieben.

Prävention als Investition in die Zukunft

Aufgrund der Komplexität des Dopingphänomens haben sowohl personenzentrierte als auch strukturelle Präventionsmaßnahmen keinen unmittelbaren Effekt, wodurch sich auch die derzeitige finanzielle Gewichtung erklären lässt. Langfristige Anti-Doping Arbeit kann aber nur Erfolg haben, wenn repressive und präventive Maßnahmen einander sinnvoll ergänzen.

Moderne Präventionsarbeit setzt auf ressourcen- und kompetenzbasierte Konzepte, um jungen Sportlerinnen und Sportlern bereits lange vor dem tatsächlichen Eintreten auf entscheidende Fragen in ihrer Sportkarriere vorzubereiten. Die multidisziplinären Ansätze müssen auf die unterschiedlichen Zielgruppen abgestimmt und entsprechend evaluiert werden.

Das Ziel sämtlicher Bemühungen der Anti-Doping Arbeit ist es, dass sich jede Sportlerin und jeder Sportler selbstbewusst und aus eigener Überzeugung für einen sauberen und gesunden Sport entscheidet. Gemeinsam gilt es, diese Entscheidung so leicht wie möglich zu machen.

 

Zum Autor:

Mag. Dr. David Müller (33) ist promovierter Sportwissenschaftler und seit 2008 Leiter des Bereichs Information & Prävention der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria GmbH.

 

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Wanderson, quo vadis – Entscheidung der FIFA steht an

Gastbeitrag von Berhard Folta

Anfang Juli vermeldete RB Salzburg den Transfer von Wanderson. Dabei dürfte Salzburg aber die Rechnung ohne den Wirt, nämlich den bisherigen Verein von Wanderson (Primera Division-Absteiger Getafe CF) gemacht haben, der bis dato die Freigabe verweigert.

Ablauf eines internationalen Transfers

Nachdem ein Spieler nur bei einem Verein / Nationalverband registriert sein kann, darf dieser erst für einen neuen Verein spielen, wenn der ehemalige Verband einen internationalen Freigabeschein ausstellt. Zu diesem Zweck beantragt der neue Verein (RB Salzburg) über seinen Verband (ÖFB) die Spielerfreigabe beim Verband (RFEF) seines bisherigen Vereins (Getafe CF). Der bisherige Verband kann aufgrund dieses Ersuchens einen internationalen Freigabeschein ausstellen oder diesen verweigern, weil der Spieler z.B. vertraglich gebunden ist.

Streitpunkt: Gültigkeit des Vertrages

Während RB Salzburg die Ansicht vertritt, dass der bisherige Vertag von Wanderson nur für die Primera Division Gültigkeit hat, geht Getafe CF von einem aufrechten Vertragsverhältnis auch für die zweite Liga aus. Demzufolge lehnte der RFEF das Salzburger Ansuchen auf Ausstellung eines internationalen Freigabescheins ab. Nachdem gerade Streitigkeiten über den Inhalt bzw. die Wirksamkeit von Verträgen oft Monate bis Jahre in Anspruch nehmen können und dies unweigerlich mit einer Hinderung des Sportlers an der Berufsausübung einhergeht, sieht das Transfer-Reglement der FIFA die Möglichkeit einer provisorischen Registrierung vor. Eine provisorische Registrierung wurde beispielsweise im Fall Karim Onisiwo (FSV Mainz 05) genehmigt, dessen Verfahren gegen seinen ehemaligen Verein (SV Mattersburg) bis dato anhängig ist.

Entscheidung der FIFA

Auch im konkreten Fall stellte RB Salzburg bei der FIFA einen Antrag auf Genehmigung der provisorischen Registrierung. Bei seiner Entscheidung hat der Einzelrichter die Interessen des Spielers (Schutzbedürftigkeit – Berufseinschränkung) sowie des ehemaligen Vereins gegeneinander abzuwägen und die Erfolgsaussichten der Klage zu beurteilen. Aufgrund der einschneidenden Auswirkungen und des allfälligen irreparablen Schadens für den Spieler ist „im Zweifel für den Spieler“ zu entscheiden. Darüber hinaus entspricht es dem Rechtsverständnis der FIFA, dass ein Spieler nicht gezwungen werden kann, am Arbeitsvertrag festzuhalten; vielmehr haftet er für den entstandenen Schaden oder wird mit sportlichen Sanktionen belegt. Demzufolge sind die Chancen einer positiven Entscheidung für RB Salzburg bzw. Wanderson als durchaus gut einzustufen.

Mögliche Sanktionen bei Vertragsbruch

Ungeachtet der Entscheidung der FIFA (Genehmigung / Verweigerung) steht Getafe CF aber die Möglichkeit offen, ein Verfahren wegen Vertragsbruchs einzuleiten. Art. 17 des Transfer-Reglements der FIFA sieht im Falle eines Vertragsbruches neben finanziellen Sanktionen (Schadenersatz) auch sportliche Strafen (Spielersperre von 4 bis 6 Monaten) für den Spieler vor. Daneben können auch über den neuen Verein sportliche Sanktionen (worst case: Transfersperre für 2 Registrierungsperioden) verhängt werden, sofern dieser den Spieler zum Vertragsbruch angestiftet hat; der Gegenbeweis ist dabei vom neuen Verein zu erbringen.

Kurzum es bleibt spannend in der Causa Wanderson und auch die Genehmigung der provisorischen Registrierung des Spielers bedeutet nicht, dass dieser Transfer für RB Salzburg bzw. Wanderson nicht noch mit Nachwehen verbunden sein kann.

 

Zum Autor:

Mag. Bernhard Folta ist Rechtsanwalt in Baden bei Wien und neben dem Arbeits- und Wirtschaftsrecht auf Sportrecht spezialisiert. Sie erreichen ihn unter b.folta@gruboeck.com.

 

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Die Formel 1 rechtlich betrachtet

Gastbeitrag von Stefan Paulmayer

Rechtzeitig zum Start in die neue Formel 1 Saison am 20.3.2016 haben wir uns das Konstrukt Formel 1 anhand öffentlich verfügbarer Informationen rechtlich genauer angesehen. Wer hat tatsächlich das Sagen, wem „gehört“ die Formel 1 und wer macht den großen Reibach?

Die Formel 1 ist eine Rennserie, die im Rahmen der Regeln der Fédération Internationale de l’Automobile (FIA) veranstaltet wird. Die FIA hat die Rechte an der Formel 1 für einen Zeitraum von 100 Jahren an die Formula One Group (FOG) vergeben. Die FOG ist ein verwobenes Konstrukt von verschiedenen Firmen und Gesellschaften, die untereinander in Verbindung stehen und gemeinsam die Formel 1 kontrollieren. Die FIA selbst soll einen 1%-Anteil an der FOG halten, der je nach Marktlage einen Wert von etwa EUR 120 Millionen haben soll.

Die wesentlichen kommerziellen Rechte an der Formel 1 sind in der Formula One World Championship Ltd  (FOWC) gebündelt. Diese übernahm die Rechte im Jahr 2011 von der Formula One Administration Ltd (FOA), die die Rechte seit 1996 innehatte, Zahlreiche IP-Rechte wie Markenrechte werden durch Formula One Licensing B.V. (F1 BV) in Holland gehalten.

An der Spitze der FOG steht die SLEC Holdings. SLEC ist die Abkürzung für Slavica Ecclestone, der Ex-Ehefrau von Bernie Ecclestone, der ihr seine Anteile im Jahr 1997 im Vorfeld eines geplanten Börsegangs (IPO) übertragen hat. Heute steht die SLEC Holdings mehrheitlich im Eigentum verschiedener Finanzinvestoren, zB der CVC Capital Partners. Bernie Ecclestone bzw eine Stiftung aus seinem Umfeld besitzen dem Vernehmen nach heute einen Anteil von rund 20 bis 25% an der FOG. Außerdem ist Ecclestone der CEO der FOG und damit nach wie vor der mächtigste Mann der Formel 1.

Die allwöchentlichen TV-Bilder der Formel 1 werden von der Formula One Management Ltd (FOM) produziert. Die Formel 1-Teams erhalten derzeit gut 50% der Einnahmen aus den TV-Rechten, die auf Basis des Concorde Agreements zwischen den Teams verteilt werden. Die FOM ist außerdem für Organisation der Formel 1 Saison und die Logistik verantwortlich.

Das Concorde Agreement der Formel 1

Das Concorde Agreement ist seit 2013 in seiner 7. Fassung in Geltung. Parteien des Concorde Agreement sind neben den Formel 1-Teams auch die FIA und die FOG. Die Details des Vertrags werden freilich strikt vertraulich behandelt. Gemäß einer Pressemitteilung der FIA läuft der Vertrag bis 2020.

Gänzlich unumstritten ist das Concorde Agreement aber offenbar nicht einmal bei den Parteien, die es unterschrieben haben (bzw unterschreiben mussten, um an der Formel 1 überhaupt weiter teilnehmen zu können). So haben die beiden kleineren Formel 1-Teams Force India und Sauber im Herbst 2015 bei der EU-Kommission Beschwerde gegen die Formel 1 eingereicht. Der Grund soll die Verteilung der Gelder sowie die Entscheidungsstruktur der Gremien sein. Es ist allgemein bekannt, dass unter dem Concorde Agreement wohl der Löwenanteil an Einnahmen an die großen Teams wie Ferrari, McLaren, Mercedes und RedBull verteilt wird und diese auch erheblich mehr Einflussrechte ausüben können, als die kleineren Teams.

So wurde 2013 eine „Strategiegruppe“ etabliert, der auch Vertreter von sechs Formel 1-Teams angehören. Da der Formel 1 aber derzeit 11 Teams angehören, zeigt dies schon ein gewisses Ungleichgewicht in der Entscheidungsfindung. Überdies sollen viele Entscheidungen der Strategiegruppe Einstimmigkeit erfordern, womit auch wichtige Entscheidungen effektiv von einzelnen Teams blockiert werden können. So hat die Strategiegruppe in 2013 ein Veto gegen eine Kostenobergrenze von USD 200 Millionen pro Formel 1-Team eingelegt.

Seit 2013 sind mit Caterham und Marussia bereits zwei Teams in die Insolvenz geschlittert. Das Lotus-Team konnte nur durch die Übernahme durch Renault vor der Insolvenz bewahrt werden und auch dem Sauber-Team werden Zahlungsprobleme nachgesagt. Als weiteres Beispiel kann die derzeitige Diskussion betreffend die Motorenentwicklung dienen.

Die EU-Kommission hat sich schon in der Vergangenheit mit der Formel 1 befasst

Gänzlich neu ist für die EU-Kommission das Thema Formel 1 nicht. Bereits am 30.6.1999 hat die EU Kommission ein formelles Verfahren gegen die FIA und die FOA eröffnet, in dem der FIA u.a. vorgeworfen wurde, ihre Marktmacht zu missbrauchen, um Konkurrenz-Bewerbe aus dem Markt zu drängen und jeden Wettbewerb im Motorsport zu unterbinden. Nach einer Änderung der FIA-Regularien und der FOA-Verträge in 2001 ,wurde die Untersuchung durch die EU-Kommission offiziell eingestellt. Diese Änderungen wurden von der EU-Kommission bis Oktober 2003 überwacht.

Auch wenn derzeit noch keine offiziellen Ermittlungen aufgrund der Beschwerde von Force India und Sauber bei der EU-Kommission eröffnet wurden, darf mit Spannung abgewartet werden, wie die EU-Kommission in Zukunft mit der Formel 1 und dem Concorde Agreement umgehen wird.

 

Zum Autor:

Stefan Paulmayer ist Rechtsanwalt bei Schönherr Rechtsanwälte in Wien.

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(Keine) Transparenz bei FIFA-Wahl?

Beitrag von Christina Toth, Rechtsanwältin.

Riesengroß war das Interesse im vergangenen Mai, als sich die FIFA-Familie versammelte, um ihren alten neuen Präsidenten zu wählen. Es hätte nämlich durchaus knapp werden können. Ist es aber nicht.

Am Freitag findet nun aus allseits bekannten Gründen die Wahl des neuen FIFA-Präsidenten statt. Ganz so groß scheint das Interesse diesmal nicht. Es sind wohl alle schon ein wenig desillusioniert.

Der einzige Herausforderer Blatters aus dem vergangenen Jahr, der Jordanier Prinz Ali bin al-Husein, ist auch diesmal einer der fünf Kandidaten. Seine Mission: mehr Transparenz bei der FIFA-Wahl.

Ad-hoc-Wahlkommission der FIFA

Zuständig für die Beaufsichtigung der Wahl ist gemäß Artikel 8 des Reglements für die Wahl des FIFA-Präsidenten die Ad-hoc-Wahlkommission, die vom FIFA-Exekutivkommitee eingesetzt wird und sich jeweils aus den Vorsitzenden der FIFA- Disziplinarkommission, Berufungskommission und der Audit-und Compliance Kommission zusammensetzt. Vorsitzender der Ad-hoc Wahlkommission ist diesmal Domenico Scala (Vorsitzender der Audit-und Compliance Kommission).

Prinz Ali bin al-Husein wandte sich nun an diese Kommission und beantragte, bei den Wahlen an 26.2.2016 gläserne Wahlkabinen einzusetzen. Damit soll der Urnengang der 209 stimmberechtigten Delegierten transparenter werden.

Gleichzeitig soll dadurch sichergestellt werden, dass die Wahlen – wie in Artikel 27 der FIFA-Statuten vorgesehen – tatsächlich geheim durchgeführt werden. Keine Handyfotos und keine sonstige Kommunikation aus der Kabine nach außen.

Mit diesem Antrag blitzte der Prinz bei der Kommission ab.

CAS sagt nein zu gläserner Wahlkabine

Artikel 8.2 des FIFA-Wahlreglements sieht vor, dass Entscheidungen der Ad-hoc-Wahlkommission direkt beim internationalen Sportgerichtshof in Lausanne (CAS) angefochten werden können.

Von diesem Recht machte Ali bin al-Husein am 22.2.2016 Gebrauch, als er beim CAS Beschwerde gegen die Entscheidung der Ad-hoc Wahlkommission einbrachte. Er beantragte, der CAS möge die FIFA anweisen transparente Wahlkabinen einzurichten und unabhängige Wahlbeobachter einzusetzen. Gleichzeitig suchte er auch um die Verschiebung der Präsidentenwahlen an, für den Fall, dass der CAS nicht zeitgerecht vor dem 26.2.2016 entscheiden würde.

Doch bereits am Donnerstag wies der CAS den Antrag des Jordaniers auf die Sofortmaßnahmen ab. Noch ohne Begründung, diese folgt erst in den nächsten Tagen. Sicher ist nur – die FIFA-Wahlen finden statt. Ohne Glaskabinen. Und was ist mit der Transparenz?

 

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Benzema und die Veröffentlichung eines Telefonats – was kann er dagegen tun?

Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Nikodem, LL.M.

Karim Benzema steht unter dem Verdacht Mathieu Valbuena mit einem Sex-Video erpresst zu haben. Ein französischer Radiosender hat offenbar Auszüge eines Telefonmitschnitts gesendet oder ein Transkript (also eine wortwörtliche Niederschrift) veröffentlicht. Den Medien ist nicht eindeutig zu entnehmen, wie der Sender genau vorgegangen ist. Karim Benzema möchte dagegen jedenfalls mit Klage vorgehen – aber welche Ansprüche hat er überhaupt und was kann er mit einer Klage durchsetzen?

Wir wollen uns das einmal durch die österreichische Brille ansehen. Dabei müssen wir zwischen Ansprüchen gegenüber dem Radiosender und gegenüber der Person, welche den Mitschnitt angefertigt hat, unterscheiden. Da nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wie der französische Radiosender gehandelt hat, prüfen wir hier einmal nur die Möglichkeit gegen den Aufnehmenden vorzugehen.

Zusammengefasst ist in § 120 StGB ein Verbot geregelt, nach dem es unzulässig ist Telefongespräche aufzunehmen, um anderen von ihnen Kenntnis zu verschaffen oder sie zu veröffentlichen. Das Anfertigen einer Aufnahme von einem Telefongespräch ist also strafbar, wenn nicht im Ausnahmefall ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Daher besteht die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen die Person, die den Mitschnitt getätigt hat. In diesem Fall führt der Staat das Strafverfahren durch.

Der von einer Aufnahme Betroffene hat aber auch die Möglichkeit, mit einer zivilrechtlichen Klage gegen denjenigen vorzugehen, der den Mitschnitt angefertigt hat. Er verstößt nämlich nicht nur gegen § 120 StGB, sondern verletzt auch die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen – in unserem Fall von Karim Benzema.

Jeder Mensch hat gemäß § 16 ABGB ein Persönlichkeitsrecht „am eigenen Wort“. Daraus resultieren Ansprüche auf Unterlassung und auf Löschung der heimlichen Tonaufnahme, die mit einer Klage durchgesetzt werden können. Denkbar sind in einem solchen Fall auch Schadenersatzansprüche.

Wie jeder Prozess, ist aber auch ein Verfahren zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und des Anspruchs auf Löschung der Aufnahme nicht ohne Risiko. Die Person, welche die Aufnahme getätigt hat, kann behaupten, dass ihr Verhalten ausnahmsweise gerechtfertigt war. In diesem Fall führt das Gericht eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des von der Aufnahme Betroffenen und den Interessen des Aufnehmenden durch. Der Aufnehmende wird aber sehr wichtige Gründe für sein Handeln angeben müssen. In einem Strafverfahren zum Beispiel, wurde das Abhören eines Telefongesprächs des Ehepartners zur Sammlung von Beweisen, die in einem Scheidungsverfahren verwendet werden können, nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Behauptete Rechtfertigungsgründe werden also streng geprüft.

Die Aufnahme des Telefonats von Karim Benzema wurde zumindest nicht ausschließlich zur Weiterleitung an Behörden oder zur Beweisführung in einem Zivilprozess angefertigt (wobei auch fraglich ist, ob dies überhaupt zulässig wäre). Nach den bekannten Informationen spricht daher viel für die Unzulässigkeit der Aufnahme des Telefonats von Karim Benzema. Das gilt noch mehr für die Weitergabe an die Medien.

Also rein nach der österreichischen Rechtslage betrachtet, hätte Benzema durchaus Chancen. Eine Prüfung nach der Rechtsordnung eines anderen Staates könnte natürlich zu einem anderen Ergebnis führen.

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

 

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Erpressung von Sportlern – Was steckt dahinter?

 

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Erpressung von Sportlern – was steckt dahinter?

Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Nikodem, LL.M.

Karim Benzema soll Mathieu Valbuena mit Sex-Video erpresst haben. Immer wieder kommt es zu Fällen von Erpressungen gegenüber Sportlern. Sie stehen im Rampenlicht und die Veröffentlichung von brisanten Informationen würde sich rasch verbreiten. Das macht Sportler sicher zu naheliegenden Opfern.

Im Rahmen des Wettskandals um Fußballspiele soll schon Dominique Taboga erpresst worden sein. Erst Ende September wurde bekannt, dass eine Achtzehnjährige versucht hat, den Eishockey-Spieler Jaromir Jagr mit einem Selfie zu erpressen. Vor wenigen Tagen wurde publik, dass Michael Gregoritsch – Spieler des HSV – nach einem Flirt unter Druck gesetzt worden sein dürfte. Zuletzt wurde dann Karim Benzema in Untersuchungshaft genommen, weil er Mathieu Valbuena mit einem Sex-Video (zumindest als Beitragstäter) erpresst haben soll.

Problematisch ist, dass eine Erpressung in der Regel ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann. Ein Foto oder beispielsweise die Aufnahme eines Gesprächs können genügen, um das Opfer in unangenehme Situationen zu bringen. Die Täter gehen davon aus, die Opfer durch die Gefahr einer Veröffentlichung dazu zu verleiten, Geldzahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, ohne die Polizei zu verständigen. Dies kann rechtlich aber weitreichende Folgen haben.

Gemäß § 144 Abs. 1 StGB begeht eine Person eine Erpressung, wenn sie jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu etwas nötigt, was diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Weitere Voraussetzung ist, dass dies getan wird, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Erpressungen werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bei schweren Fällen liegt gemäß § 145 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vor. Dass eine Erpressung nicht mit einer Geldstrafe, sondern sogar mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, zeigt, dass es sich dabei um kein harmloses Delikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat handelt.

Aber was bedeutet dies nun und wann liegt eine Erpressung vor?

Wann Gewalt vorliegt, kann man sich noch vorstellen. Unklarer ist aber, wann eine gefährliche Drohung vorliegt, welche die alternative Voraussetzung für eine Erpressung ist. Das Androhen der Veröffentlichung von Fotos oder Videos sowie anderen Informationen scheint nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine gefährliche Drohung zu sein und daher keine Grundlage einer Erpressung sein zu können.

Bei einer gefährlichen Drohung handelt es sich nach § 74 Abs. 1 Z. 5 StGB um eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Die Gefahr ist demnach nicht mit körperlicher Gefahr gleichzusetzen, sondern hat auch eine finanzielle sowie eine emotionale Komponente. Demnach sind alle Drohungen mit Handlungen, die geeignet sind, die Ehre des Bedrohten zu verletzen oder herabzuwürdigen, auch geeignet, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen eine Erpressung zu verwirklichen.

 

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Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

 

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Wird Neymar tatsächlich gesperrt?

Im Zusammenhang mit Neymars Transfer zum FC Barcelona erscheint vieles Zwielichtig. Die Klage des FC Santos scheint nicht aus der Luft gegriffen zu sein.

Ein lautes Rauschen ging durch den Blätterwald, als letzte Woche bekannt wurde, dass der FC Santos eine Sperre von FC Barcelona und Brasilien Superstar Neymar, sowie Schadenersatzzahlungen fordert. Genauer gesagt fordert Santos eine Sperre von sechs Monaten für den Spieler und Zahlungen von rund 55 Millionen Euro.

Santos stützt sich dabei auf Verfehlungen des Spielers und des FC Barcelona in Zusammenhang mit Neymars Transfer im Jahr 2013. Einerseits geht es um eine vermeintliche Zahlung des FC Barcelona aus dem Jahr 2011, an eine Firma die Neymars Vater (und Berater) gehört in Höhe von rund 10 Millionen €, um sicherzustellen, dass der Spieler in weiterer Folge zum FC Barcelona wechselt. Weiters darum, dass der gesamte Deal vorgeblich nicht um, wie vom FC Barcelona zunächst behauptet 57,1 Mio. €, sondern um 95 Mio. € über die Bühne ging. Der FC Santos sieht darin Verstöße gegen § 17 der „FIFA-Regulations on the Status and Transfer of Players“, sowie gegen § 62 des „FIFA Disziplinarreglements“.

§ 17 der Regulations normiert die Folgen der einseitigen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund. Tatsächlich finden sich in den Absätzen 1 und 3 die vom FC Santos geforderten Sanktionen, namentlich Sperren und Entschädigungszahlungen. Allerdings bleibt unklar inwiefern Neymar seinen Vertrag tatsächlich einseitig aufgelöst hat. Santos erklärt dies auch mit keinem Wort, vielmehr wird unter anderem ausgeführt man sei von den Kontakten zwischen Neymar bzw. dessen Beratern und den Verantwortlichen des FC Barcelona nicht informiert worden. Ist dies der Fall, so stellt dies tatsächlich einen Verstoß gegen die Regulations dar, allerdings gegen Art. 18 Absatz 3. Nach diesem hätte der FC Barcelona den FC Santos schriftlich über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen müssen. Ein Verstoß gegen diese Regelung wird laut dem Gesetzestext mit „angemessenen Sanktionen“ bestraft. Dies eröffnet einen weiten Ermessensspielraum und beinhaltet wohl auch die unter Art. 17 angedrohten Sanktionen.

Zusätzlich  geht es um die Ablösesumme bzw. die Gesamtkosten des Transfers. Laut der offiziellen Seite des FC Barcelona wurden 57,1 Mio. € als Ablösesumme bezahlt. 17,1 Mio. € erhielt demnach der FC Santos, 40 Mio. € gingen an N&N (Neymar da Silva Sr. und Nadine da Silva) also Neymars Juniors Eltern. Nach Erkenntnissen der spanischen Justiz, die wegen Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit dem Transfer ermittelt, sollen jedoch weitere Millionen an verschiedene Abnehmer bezahlt worden sein, unter anderem Firmen im Eigentum von Neymars Umfeld, um das Riesentalent von anderen potentiellen Käufern, wie etwa Real Madrid fernzuhalten. Insgesamt sollen demnach 95 Mio. € geflossen sein.

Der FC Santos fühlt sich nun betrogen, da er der Meinung ist, dass ihm an der Gesamtsumme von 95 Mio. € mehr als die bezahlten 17,1 Mio. € zustehen würden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass diese 17,1 Mio. € für einen begehrten Spieler wie Neymar heutzutage als sehr niedrig zu bewerten sind und unklar ist warum der FC Santos dieses Angebot annahm. Es scheint als hätte Neymar den Wechsel zum FC Barcelona forciert, um  für sich und sein Umfeld das Maximum herauszuholen. Dies ist jedoch von außen natürlich schwer zu sagen. Klar ist jedoch, dass der vom FC Santos geltend gemachte Verstoß gegen Art 62 des Reglements nach dem Gesagten durchaus Substanz haben dürfte.

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge scheint es, als hätten die Verantwortlichen des FC Barcelona gegen Art. 62 Absatz 1 des Reglements verstoßen, indem sie Neymar bzw. dessen Umfeld dafür bezahlten frühzeitig (2011) einem Wechsel zu Barca im Jahr 2013 zu zustimmen. Da Neymars Vertrag beim FC Santos jedoch erst 2014 zu Ende gewesen wäre, hatte er de facto zwei Verträge über den gleichen Zeitraum abgeschlossen, was gegen Art. 18 Absatz 3 der Regulations verstößt. Zudem verschleierten sie die wahre Ablösesumme. Somit haben sie dem Spieler durch Zahlungen an ihn bzw. sein Umfeld zu einem Verstoß gegen FIFA- Regularien bewegt und Art 62 Absatz 1 erfüllt. Da Neymar bzw. dessen Umfeld das Geld dankend annahm wäre, sofern der Sachverhalt sich so zugetragen hat, Artikel 62 Absatz 2 erfüllt.

Als mögliche Sanktionen für  Verstöße gegen Art 62 stehen der FIFA „a) Geldstrafen von mindestens CHF 10 000; b) Verbot jeglicher in Zusammenhang mit dem Fußball stehenden Tätigkeit; c) Stadionverbot“ zur Verfügung. Somit wären auch auf dieser Basis Geldstrafen bzw. Sperren möglich.

Ob es tatsächlich so weit kommt hängt sowohl von Feststellungen der FIFA, als auch der spanischen, sowie letztlich ebenso der brasilianischen Justiz, die gegen Neymar wegen Steuerhinterziehung ermittelt, ab. Bis die jeweiligen Entscheidungen getroffen wurden gilt die Unschuldsvermutung.

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Blatter und Platini: Geheimnis um Suspendierung

Seit der Schweizer Bundesanwalt Michael Lauber gegen den FIFA-Offiziellen Jack Warner ermittelt, sind auch FIFA-Präsident Sepp Blatter und UEFA-Präsident Michel Platini unter Druck. Nun wurden sie suspendiert, es geht um Millionen und Macht.

Der König Sepp Blatter und sein Prinz Michel Platini sind gesperrt, ebenso Generalsekretär Jerome Valcke. Worum es genau geht, darf die unabhängige Ethikkommission unter Leitung von Cornel Borbély allerdings nicht sagen. Das gebietet die Vertraulichkeit des Artikels 36 des FIFA-Ethikreglements: „Nur die endgültigen Entscheidungen, die den betreffenden Parteien bereits bekannt sind, dürfen veröffentlicht werden.“

Die Süddeutsche Zeitung führt als Grund eine zwei Millionen Euro-Zahlung von Blatter an Platini an; aus Insiderkreisen will die SZ weiters erfahren haben, dass die Ethikkommission des Fußballweltverbandes derzeit mit Informationen überschüttet wird, man ortet ein Match „jeder gegen jeden“. Es wird eng, denn sowohl die Ethikkommission als auch der internationale Sportgerichtshof CAS sind derzeit stark mit der FIFA beschäftigt.

Der Hauptgrund, die zwei Millionen Euro-Zahlung, soll laut SZ zudem nach einem Tipp von Valcke aufgeflogen sein. Wo diese zwei Millionen herkommen sollen? Von 1998 bis 2002 war Platini als Berater für die FIFA tätig, bei einem Jahressalär von 300.000 Franken. Des Weiteren sollen gemäß den Ermittlungen der Schweizer Behörden 500.000 Franken an Zusatzahlungen pro Jahr vereinbart worden sein. Diese wurden laut Angaben der Beschuldigten dann im Februar 2011 von einem FIFA-Konto an Platini auf Anweisung Sepp Blatters überwiesen; obwohl der Anspruch auf das Entgelt, der sich in keinem schriftlichen Vertrag befindet, verjährt war. Im Februar 2011 befand sich Blatter zudem im Wahlkampf gegen Mohammad bin Hammam.

Wenn die FIFA-Ehtikkommission gegen Mitglieder ermittelt, dann kann sie gemäß Artikel 83 (Voraussetzungen und Zuständigkeit) vorsorgliche Maßnahmen erlassen. Tut sie dies, ist sie gemäß Artikel 85 (Dauer) des Ethikreglements verpflichtet, Zeitsperren zu verhängen. Bei dieser vorsorglichen Maßnahme wurde das Maximum von 90 Tagen ausgereizt, es kann um weitere 45 Tage verlängert werden.

Im Falle einer so langen Ermittlung plus Ausdehnung der Sperre würde es für die Teilnahme an der Wahl zum FIFA-Präsidenten für alle drei eng werden. Schließlich darf während der Sperre nicht einmal der eigene Schreibtisch besucht oder irgendetwas anderes getan werden, was im Zusammenhang mit der FIFA steht.

Detail am Rande: Artkel 86 Absatz 3 (Berufung gegen die vorsorgliche Maßnahme) sieht vor, dass die Berufungsschrift innerhalb von zwei Tagen ab Zustellung per Telefax übermittelt werden soll. Die genauen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 119ff des FIFA-Disziplinarreglements.

Ein Ende nimmt die Untersuchung gemäß Ethikcode Artikel 67 (Abschluss des Untersuchungsverfahrens), wenn der Untersuchungsführer, in konkreten Fall Borbely als Vorsitzender der Kammer und Robert Torres gegen Blatter, Vanessa Allard gegen Platini, die Untersuchung als ausreichend erachtet. Die Entscheidung wird dann gemäß Artikel 77 (Entscheidung) mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Ethikkommission getroffen.

Es scheint ein verwirrendes Geflecht aus Macht und Geld zu sein, das sich in den letzten Jahren innerhalb der FIFA abgespielt hat. Valcke, der als Tippgeber fungiert haben soll, wird zudem gar nicht in Zusammenhang mit dieser Zahlung belangt, bei ihm geht es um Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit WM-Tickets. Trotzdem nimmt er als ehemaliger Blatter-Intimus eine Schlüsselrolle ein. Sein Mail-Verkehr soll nun entsiegelt werden. Im Match jeder gegen jeden innerhalb des Fußballweltverbandes musste auch er suspendiert werden.

Der Interimspräsident Issa Haytou aus Kamerun wird übrigens nicht für das Amt des FIFA-Präsidenten kandidieren. Er wird schon wissen warum. Die UEFA sieht darüber hinaus keinen Grund, nicht hinter Präsident Platini zu stehen. Man sehe laut Aussendung „keine Notwendigkeit, Artikel 29 Absatz 5 der UEFA-Statuten anzuwenden […] Das UEFA-Exekutivkomitee kam zu diesem Schluss, da der UEFA-Präsident umgehend alle notwendigen Schritte einleiten wird, um die Entscheidung der FIFA-Ethikkommission anzufechten und seinen guten Ruf wiederherzustellen. “

Das ist interessant, ist die Einleitung des Untersuchungsverfahrens gemäß dem gleichnamigen Artikel 64 Absatz 2 „nicht anfechtbar“, lediglich die vorsorgliche Maßnahme der Suspendierung. Sofern es bei der UEFA funktionierende Telefax-Geräte gibt.

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Ribéry gegen Platini- Muss man für seinen Heimatverband spielen?

Ein Spieler der für ein Spiel seines Nationalteams nominiert wird, muss der Einberufung Folge leisten. Ausgenommen sind lediglich verletzte Spieler.

Als UEFA- Präsident Michel Platini Franck Ribéry eine Sperre androhte, sollte dieser aus dem Nationalteam zurück treten, erntete er dafür Großteils ein mildes Lächeln und Verwunderung. „Das geht nicht“, war der Tenor unter Fußballfans. Diese Annahme beruht darauf, dass viele Stars die noch wertvoll für ihr Team gewesen wären, wie etwa Francesco Totti für Italien oder Martin Stranzl für Österreich, unbehelligt aus dem Nationalteam „zurücktreten“ konnten.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass Platinis Aussage nicht ganz aus der Luft gegriffen ist. Die hier einschlägige Regelung bildet Artikel 3 Abs 1 des 1. Anhanges zum FIFA „REGLEMENT bezüglich Status und Transfer von Spielern“. Dieser besagt in seinem eindeutigen Wortlaut „jeder Spieler, der bei einem Verein registriert ist, ist grundsätzlich verpflichtet, einem Aufgebot für eine Auswahlmannschaft des Verbands des Landes Folge zu leisten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.“ „Grundsätzlich“ bezieht sich hier auf die Ausnahme nach Artikel 4 des 1. Anhangs des Reglements, welche verletzte Spieler betrifft. Diese müssen sich auf Verlangen einer medizinischen Untersuchung unterziehen und nachdem ihre Verletzung belegt ist, nicht zum Nationalteam anreisen.

In Artikel 3 Abs 2 des 1. Anhanges zum Reglement sind noch Fristen und Formvorschriften für die Einberufung geregelt. So muss dem Spieler die Einberufung spätestens 15 Tage vor dem ersten Tag des internationalen Fensters schriftlich übermittelt werden. Auch der Verein muss gleichzeitig kontaktiert werden und ist nach Artikel 1 Abs 1 des 1. Anhangs zum Reglement verpflichtet seine Spieler abzustellen. Werden alle Formvorschriften und Fristen eingehalten, muss ein nicht verletzter Spieler seiner Nominierung folgen!

Weigert der Spieler sich dennoch, so sieht Artikel 6 Abs 1 des 1. Anhangs zum Reglement Disziplinarstrafen vor. Diese sind im FIFA Disciplinary Code näher geregelt, wobei für Spieler hier Strafen nach den Artikel 10 und 11 des Codes in Frage kommen. Tatsächlich sieht Artikel 11 c) des Codes auch eine Spielsperre als Sanktion vor, wobei die Anzahl der gesperrten Spiele vom Vergehen abhängig ist. In Bezug auf das einmalige nicht befolgen einer Einberufung, verhängte die FIFA in etwa gegen Diafra Sakho lediglich einen förmlichen schriftlichen Tadel, nach Art 10 b) des Codes als Sanktion. Bei wiederholtem Fernbleiben würde die FIFA jedoch höchst wahrscheinlich auch zu Sperren greifen.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies nun, dass es prinzipiell möglich wäre, dass die FIFA Ribéry mit einer Spielsperre belegt. Praktisch ist dies jedoch unwahrscheinlich. Wie Platini selbst angibt, ist der Teamchef dafür verantwortlich Spieler einzuberufen. Sofern Ribéry, seinen Angaben entsprechend, seinen Rücktritt mit dem französischen Nationaltrainer Didier Deschamps abgesprochen hat, dieser ihn akzeptierte und Ribéry folglich nicht mehr einberuft, gibt es nichts was gegen Ribéry vorgebracht werden könnte. Beruft ihn Deschamps dennoch ein, so müsste Ribéry, sofern er jemals wieder verletzungsfrei wird, mit einer Disziplinarstrafe rechnen, wenn er die Einberufung ignoriert.

Auf diesen Entscheidungsprozess des Trainers hat Platini als UEFA- Funktionär keinerlei Einfluss. Auch etwaige Strafen würden von der FIFA verhängt werden. Er persönlich hat also nicht die Möglichkeit eine Strafe gegen Ribéry auszusprechen.

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