LAW MEETS SPORTS: Compliance im Sport (Nachbericht)

Am 23. Februar 2023 fand in der Admiral Arena Prater die LAW MEETS SPORTS-Veranstaltung „Compliance im Sport – Know-how für Vereine, Veranstalter und Sponsoren“ in Kooperation mit der EQS Group und der Kanzlei Christina Toth statt. In zwei namhaft besetzten Podiumsdiskussionen wurde über „Compliance & Good Governance im Sport“ sowie „Kinder- und Jugendschutz im Sport“ diskutiert.

Ein aufregender Beginn

Die Pforten der Admiral Arena Prater öffneten um 14 Uhr und so füllte sich der Veranstaltungsort bis zur ersten Podiumsdiskussion zum Thema „Compliance im Sport“ nach und nach. Das Ambiente der Sports-Bar bot rund 60 interessierten ZuhörerInnen Platz. In zahlreichen Gesprächen konnten sich die Gäste bereits vorab austauschen und blickten den kommenden Stunden erwartungsvoll entgegen.

Die Moderation der ersten Podiumsdiskussion übernahm Michael Fiala (sportbusiness.at), der nach einleitenden Worten das Mikrofon an die Gastgeberin Christina Toth übergab. Diese machte es sich eingangs zur Aufgabe, einen Überblick über die Bedeutung von Compliance im Sport zu geben: Was ist überhaupt Compliance und wieso ist dieses Thema wichtig? Dies führte dazu, dass alle Anwesenden mit einem gewissen Vorwissen in die erste Podiumsdiskussion gingen. In der nächsten Stunde ging es unter anderem um folgende Fragen: Welche Rahmenbedingungen sind notwendig, um das Spannungsverhältnis zwischen Ehrenamt und Hauptberuf bestmöglich aufzulösen? Braucht es dazu vereins- bzw. verbandsinterne Verhaltensrichtlinien?

We need Compliance

Neben Christina Toth waren Jürgen Irsigler (Admiral Sportwetten GmbH), Georg Jeitler (Grant Thornton) und Martin Poiger (Österreichischer Judoverband) als Speaker geladen. Das Panel sorgte unter der Leitung von Michael Fiala für einen praxisnahen Wissenstransfer. Eines war den ZuhörerInnen schnell klar: Alle vier können mit geballtem Know-how aufwarten. Im Zentrum der Diskussion stand die Frage, inwiefern Compliance, Good Governance und Verhaltensrichtlinien für Verbands- und Vereinsverantwortliche mehr Berücksichtigung finden können und wie in der Praxis Bewusstsein für die Wichtigkeit dieser Anliegen geschaffen werden kann. Nicht zuletzt die Causa des ehemaligen ÖFB-Präsidenten Gerhard Milletich lieferte der Runde zusätzlichen Gesprächsstoff. Während Christina Toth mit ihrer sportrechtlichen Expertise zu überzeugen wusste, trug Jürgen Irsigler mit Erläuterungen aus Sponsorensicht zu den aufgeworfenen Fragestellungen bei. Martin Poiger ließ das Publikum an der Handhabung des Themas Compliance im Judosport teilhaben. Abgerundet wurde die Diskussion durch praxisnahe Ausführungen des Compliance-Experten Georg Jeitler.

Vergessen wir nicht auf unsere Jüngsten

Nach einer kurzen Verschnaufpause bat Patrick Petschinka (Kanzlei Christina Toth) das Publikum zur zweiten Podiumsdiskussion („Kinderschutz im Sport“). Die neubesetzte Runde setzte sich unter anderem aus der Opfer- und Gewaltschutzrechtsexpertin Patricia Hofmann (Kanzlei Christina Toth) und der klinischen Psychologin und Geschäftsführerin der Kinderschutzzentren „die möwe“ Hedwig Wölfl zusammen, welche die rechtliche Perspektive sowie ein umfassendes Fachwissen im Bereich Kinderschutz in die Runde einbrachten. Reinhard Klaushofer (Professor an der Paris Lodron Universität Salzburg und Leiter des Österreichischen Instituts für Menschenrechte) leistete mit zahlreichen menschenrechtlichen Aspekten seinen Beitrag und wies dabei insbesondere auf Gefahren und Herausforderungen in der Praxis hin. Die vierte Speakerin war Petra Kronberger (ÖSV), ihres Zeichens zweifache Olympiasiegerin im alpinen Skisport. Sie ergänzte die namhafte Runde als Leiterin von Optimal Sports des ÖSV und ließ mit einigen Ansatzpunkten zum Schutz des Nachwuchses im österreichischen Skisport aufhorchen. Neben berührenden Erfahrungsberichten aus der Praxis wurde besonders praxisnah dargelegt, wie Belästigungen, sexuellen Übergriffen und Machtmissbrauch im Sport effektiv begegnet werden kann (Stichwort: Etablierung von Kinderschutzkonzepten).

Darf‘s noch etwas sein?

Nach dem Ende der zweiten Podiumsdiskussion war noch genügend Zeit für abschließende Gespräche zwischen dem Publikum und den ExpertInnen. Damit fand ein lehrreicher Nachmittag bei einem gemütlichen Get-together seinen entspannten Ausklang und weckte nicht zuletzt Vorfreude auf die kommenden LAW MEETS SPORTS-Events im Jahr 2023.

Wir danken allen SpeakerInnen und ZuhörerInnen!

Bild: © lawmeetssports

Aktuelles zur 50+1 Regel in Österreich

In Deutschland wird unter anderem darüber nachgedacht, die 50+1 Regel anzupassen oder gar abzuschaffen. Ein Mitgrund soll – neben der kartellrechtlichen Problematik – die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Vereine sein.

Einen anderen Weg plant man offensichtlich in Österreich. Hier wird über eine Verschärfung der 50+1 Regel nachgedacht. Diese ist Teil der Lizenzbestimmungen, die jeder Verein als Lizenzbewerber erfüllen muss. Der Profibereich eines Vereins ist zur Wahrung der Gemeinnützigkeit in einer eigenen Spielbetriebsgesellschaft (in der Folge „Gesellschaft“) ausgegliedert. Es ist somit zwischen dem Verein als Lizenzinhaber und der ausgegliederten Gesellschaft zu unterscheiden. Aktuell muss der Verein an der Gesellschaft neben der Mehrheit der Stimmrechte („50+1“) auch über einen „beherrschenden Einfluss“ verfügen.

Die neuen Lizenzbestimmungen sehen eine Vielzahl an Neuerungen vor. Darunter auch einige rechtliche Adaptionen. Neben der Beteiligung an der Gesellschaft soll auch die Unabhängigkeit des Vereins gesichert werden. Das könnte mitunter großes Unbehagen bei den rechtsfreundlichen Vertretungen der Vereine hervorrufen. Denn: Mit Veränderungen in den Lizenzkriterien geht oftmals erhöhte Rechtsunsicherheit einher. Insbesondere wenn es um das Dauerthema 50+1 geht sowie die Möglichkeiten sich an den Gesellschaften der Vereine zu beteiligen. Wie abhängig darf ich mich als Fußballklub von externen Investoren machen und wie viel Entscheidungsmacht – in welcher Form auch immer – darf ihnen übertragen werden?

Wer beherrscht meinen Verein?

Aktuell sieht die 50+1 Regel eine „Stimmrechtsmehrheit“ und den „beherrschenden Einfluss“ vor. Der Verein muss neben der Mehrheit der Stimmrechte in der ausgegliederten Gesellschaft auch über einen beherrschenden Einfluss verfügen. Bei der Definition des „beherrschenden Einflusses“ bedient man sich der Kriterien des Unternehmensgesetzbuches. Dieses sieht einen solchen Einfluss beispielsweise durch Anteilsbesitz oder durch die Möglichkeit die Mehrheit der Organmitgliedern zu bestellen als gegeben an.

Nunmehr wird überlegt zusätzlich den Begriff der „einheitlichen Leitung“, der durch „faktische Einflussnahme“ oder „maßgebliche Finanzierung“ begründet werden kann, in den Lizenzkriterien zu integrieren. Durch die neugeschaffenen Kriterien sollen vor allem faktische Abhängigkeiten und bislang gern gewählte Umgehungsstrukturen verhindert werden.

Dem wird teilweise entgegengehalten, dass jede weitere unbestimmte Begrifflichkeit zu mehr Rechtsunsicherheit führe und potenzielle Investoren somit abgeschreckt würden. Hier ist der Spagat zwischen einer allseits gewünschten Klarstellung zur rechtssicheren Auslegung der Kriterien und zusätzlicher Verunsicherung durch die Aufnahme weiterer unbestimmter Termini ein schwieriger.

„Wer zahlt schafft an“

In Zukunft soll somit nicht mehr nur auf die stimmrechtliche Mehrheit des Vereins in der Gesellschaft, sondern auch auf die Kapitalmehrheit von mindestens 50,1 Prozent geachtet werden. Dies wird unter anderem damit argumentiert, dass Personen die mehrheitlich am Ergebnis – und somit auch am Verlust – einer Gesellschaft beteiligt sind, faktisch auch die geschäftspolitischen Entscheidungen treffen, selbst wenn dies vertraglich nicht festgehalten ist.

Vielfach diskutiert wird auch die Frage, was unter faktischer Einflussnahme oder maßgeblicher Finanzierung zu verstehen ist. Beide Kriterien würden eine einheitliche Leitung des Vereins bzw. dessen Gesellschaft begründen. Dabei wird auf faktische Umstände abgestellt, die keiner rechtlichen Verankerung wie etwa vertraglich festgelegte Mehrheiten von Stimmrechten benötigen. Es zählt sozusagen das Ergebnis und nicht die Mittel.

Kurzum kann man es wie folgt zusammenfassen: Derjenige, der ein wirtschaftliches Interesse an einem Verein bzw. dessen Gesellschaft hat, soll keine Möglichkeit haben, die einheitliche Leitung und Beherrschung im Verein auszuüben.

Die Frage der einheitlichen Leitung

Was passiert also, wenn sich ein finanzkräftiger Investor bereit erklärt, eine höhere Summe beispielsweise als Darlehen bereitzustellen. Wenn es bei der erheblichen Finanzierung bleibt und keine anderen Umstände hinzutreten (etwa durch die eingeräumte Möglichkeit der Bestellung von Organmitgliedern): nicht viel. Denn ein reines Sponsoring begründet noch kein wirtschaftliches Interesse, eine Beteiligung an der Gesellschaft des Vereins hingegen schon. Die Beteiligung kann dabei unmittelbar, mittelbar, aber auch still ausgestaltet sein.

Und ist ein wirtschaftliches Interesse gegeben, ist im nächsten Schritt die Frage der „einheitlichen Leitung“ zu klären. Darunter ist die wesentliche Einflussnahme auf zentrale Entscheidungen zu verstehen. Werden diese nach den Vorstellungen einer Person getroffen, liegt eine „einheitliche Leitung“ vor. Für eine einheitliche Leitung können neben der „faktischen Einflussnahme“ eben auch „maßgebliche Finanzierungen“ sprechen. Beide Begriffe sollen in die Neufassung der 50+1 Regelung mitaufgenommen werden.

Muss beim aktuell in den Lizenzkriterien vorzufindenden „beherrschenden Einfluss“ eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Beherrschung vorliegen (Stichwort: Mehrheit der Stimmrechte), soll durch die nunmehr angedachte „einheitliche Leitung“ faktischen Gegebenheiten, die sich aufgrund finanzieller Übermacht ergeben können, entgegentreten werden.

Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft

In der Zukunft soll zudem die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft erschwert werden. So soll ein jeder Verein über ein vertraglich gesichertes Vorkaufs- und Aufgriffsrecht verfügen. Werden Anteile an der Gesellschaft übertragen, müssen diese zuerst dem Verein angeboten werden. Der Preis soll dabei mit dem Verkehrswert gedeckelt werden.

Die Beteiligung Dritter an Tochtergesellschaften des Vereins

Es ist durchaus üblich, dass ein Verein bzw. dessen Gesellschaft bestimmte Vermögenswerte, wie insbesondere Transferrechte oder mediale Verwertungsrechte, an andere Unternehmensträger überträgt. In Zukunft soll auch für diese Unternehmen die 50+1 Regel gelten. Mit dem Zusatz, dass – neben dem Verein – auch die ausgegliederte Gesellschaft den beherrschenden Einfluss sowie die Stimmen- und Kapitalmehrheit ausüben bzw. halten kann.

Es bleibt spannend

In den neuen Lizenzkriterien wird angedacht, neben der „Stimmrechtsmehrheit“ auch eine „Mindestkapitalbeteiligung“ der Vereine von 50,1 Prozent zu integrieren. Der Grund soll die Verhinderung faktischer Abhängigkeiten von Investoren sein, die die Kapitalmehrheit an der ausgegliederten Spielbetriebsgesellschaft halten und diese gleichzeitig mit Darlehen versorgen.

Mag die Grundidee der angedachten Änderung aufgrund der praktischen Erfahrungen vergangener Jahre eine richtige sein, sind die geäußerten Bedenken ob der Unbestimmtheit der zusätzlichen Begrifflichkeiten dennoch nicht ganz von der Hand zu weisen. Denn eine jede unbestimmte Begrifflichkeit lässt Raum für unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, die in weiterer Folge die eigentlich beabsichtigte Förderung der Rechtssicherheit unterlaufen würden.

In kartellrechtliche Hinsicht könnten die angedachten Änderungen sogar zu einer Stärkung der 50+1 Regel führen, da sie Umgehungsmöglichkeiten verhindern und die angezweifelte „Eignung“ der jetzigen Regelung entscheidend verstärken würden.

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#Rio2016 – eine Markenverletzung?

Gastbeitrag von Dominik Hofmarcher

Zuletzt tauchten vermehrt Medienberichte auf, wonach es – jedenfalls für Unternehmen – unzulässig sein soll, Hashtags wie etwa #Rio2016 zu verwenden oder offizielle Beiträge über Olympia in den Sozialen Medien zu teilen. Entsprechende Informationen bzw. Warnungen dürften von offizieller Seite – insbesondere vom IOC und vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) – veröffentlicht worden sein. Handelt es sich dabei um ernst zu nehmende Drohungen oder doch nur um den (untauglichen) Versuch, die offiziellen Sponsoren möglichst umfassend zu schützen?

Um vorweg mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Die Registrierung eines Zeichens als Marke bedeutet nicht, dass das Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers überhaupt nicht mehr verwendet werden darf. Ansonsten wäre es ja auch unzulässig, ein Coca-Cola zu bestellen oder diesen Beitrag zu schreiben. Es geht also stets um die Art und Weise der Nutzung – diese kann rechtskonform oder rechtswidrig sein. Völlig absurd sind die Warnungen des IOC aber dennoch nicht:

Zunächst dürfte den wenigsten bekannt sein, dass es in Österreich ein eigenes Gesetz gibt, das die Verwendung der olympischen Embleme und Bezeichnungen regelt (der Schutz der olympischen Symbole und Bezeichnungen ist Voraussetzung, um sich erfolgreich für die Austragung Olympischer Spiele bewerben zu können). Ob der Hashtag #Rio2016 unter die geschützten olympischen Bezeichnungen fällt, scheint fraglich. Zudem verbietet dieses Gesetz im Kern bloß, die olympischen Embleme und Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Ein kurzer Blick in die Datenbank des Österreichischen Patentamts zeigt, dass es soweit ersichtlich auch keine Markenanmeldung für den Hashtag „#Rio2016“ als solchen gibt (jedenfalls nicht mit Schutz in Österreich bzw für die gesamte EU). Sehr wohl ist das IOC neben einer entsprechenden Wort-Bildmarke (Logo) aber Inhaber der bereits 2007 angemeldeten Unions-Wortmarke „RIO 2016“. Diese wurde (wie für Eventmarken im Hinblick auf das Sponsoring- und Merchandisinggeschäft durchaus üblich) extrem breit in allen Waren- und Dienstleistungsklassen (1 – 45) angemeldet; so zB auch für „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ in Klasse 5 oder „Brutapparate für Eier“ in Klasse 7. Sinn und Zweck einer solchen Eventmarke ist es, die geschäftliche Nutzung der geschützten Zeichen den offiziellen Sponsoren vorzubehalten.
Unabhängig davon, ob das IOC tatsächlich Markenschutz für Brutapparate benötigt, ist der Nutzen solcher Eventmarken ganz allgemein umstritten.

  • Zunächst kann jedermann die (teilweise) Löschung einer Marke begehren, wenn sie über 5 Jahre hinweg nicht ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt wurde. Eine ersthafte kennzeichenmäßige Benutzung für Zahnfüllmittel, Brutapparate & Co scheint im konkreten Fall zumindest fraglich.
  • Zudem ist umstritten, ob solche Eventmarken im Streitfall rechtsbeständig sind; so wird „RIO 2016“ wohl nicht primär als Marke, sondern als beschreibender Hinweis auf die Veranstaltung verstanden. Für beschreibende Angaben besteht aber ein Freihaltebedürfnis – sie sind nicht schutzfähig.
  • Wesentlich ist ferner, dass aus einer Marke stets nur gegen eine Nutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen vorgegangen werden kann, wenn durch eine solche Nutzung eine Funktion der Marke beeinträchtigt wird. Im privaten Bereich droht markenrechtlich daher von vornherein keine Gefahr, im geschäftlichen Bereich nur dann, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung der Marke droht (was bei einer rein beschreibenden Verwendung regelmäßig nicht der Fall sein wird).
  • Schließlich kann ein Eingriff in eine Marke durch Grundrechte – etwa das Rechte auf freie Meinungsäußerung – gerechtfertigt sein (zB wenn über die Veranstaltung berichtet wird).

Worum geht es nun tatsächlich?

Die Drohungen des IOC und auch die mediale Berichterstattung sind wohl übertrieben. Kritisch kann es aber werden, wenn ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr den unrichtigen Eindruck erweckt, ein offizieller Sponsor zu sein oder sonst in einer besonderen Beziehung zur Veranstaltung bzw zum Veranstalter zu stehen – dieser Eindruck könnte theoretisch auch durch die Verwendung eines Hashtags vermittelt werden. Zudem wird der Veranstalter gegen Trittbrettfahrer vorgehen können, die bekannte Kennzeichen benutzten bzw Bezug auf die Veranstaltung nehmen, um vom guten Ruf und Aufmerksamkeitswert zu profizieren, ohne dafür eigene Leistungen zu erbringen. Ob eine Bezugnahme auf die Veranstaltung im geschäftlichen Verkehr noch als zulässig oder bereits als unlauter (Ausbeutung/Behinderung/Irreführung) anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden. Wer versucht, das Interesse an einem Großereignis wie Olympia für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, ohne offizieller Sponsor zu sein, muss sich jedenfalls auf einen Drahtseilakt einstellen.

Zum Autor:

Dr. Dominik Hofmarcher ist Rechtsanwalt der Schönherr Rechtsanwälte GmbH. Er ist u.a. auf Marken-, Lauterkeits- sowie Persönlichkeitsrecht spezialisiert.

 

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Schleichwerbung ist verboten! Who cares?

Volles Haus gab es vergangenen Donnerstag in der Audi City Berlin bei der ersten Deutschlandausgabe von LAW MEETS SPORTS. Hier ein kleiner Nachbericht. Mehr Fotos finden hier.

Nach der Begrüßung durch den Hausherren und Marketing Manager von Audi Berlin, Moritz Baumann, wurden die Gäste von Fabian Reinholz, Partner der Berliner Kanzlei Härting Rechtsanwälte, rechtlich auf den letzten Stand gebracht, was Schleichwerbung on- und offline betrifft.

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„Schleichwerbung ist verboten!“ –so die klare Aussage. Aber „who cares?“, fragte Reinholz in die anschließende Diskussionsrunde.

Diese wurde geleitet von Oliver Fritsch, Sportredaktuer bei der zeit online. Gekonnt entlockte er den Marketingexperten und Sportmanagern am Podium interessante Blicke hinter die Kulissen der Sportwelt.

Schleichwerbung schadet oft dem Sportler selbst

„Ganz schlecht angekommen in der Branche“, sei der vermeintliche Coup von Nike, als Mario Götze bei seinem ersten offiziellen Auftritt bei Bayern München mit einem Nike-Shirt auftauchte, so Roland Bischof, der mit seiner Agentur presented by... zahlreiche namhafte Fußballer vermarktet. „Äußerst respektlos gegenüber den Partnern“. Wobei man nicht außer acht lassen dürfe, dass viele der Sportler von Management und Sponsoren zu solchen Aktionen regelrecht gezwungen werden.

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Warum Adidas dagegen nicht vehementer vorgeht? „Selber besser machen ist die stärkere Antwort“, so die Meinung von Marcel Göllnitz, der mit seiner Agentur BTR-Profisport neben dem Olympiasieger Robert Harting auch zahlreiche Unternehmen im Sportmarketing berät.

Konzeptlose Werbeengagements verwässern die Marke

Mehr als die teilweise „peinlichen“ Schleichwerbungsversuche stört Robert Zitzmann allerdings, dass manche Sportler sehr konzeptlos Werbung für alles machen, was ihnen angeboten würde. Dabei ginge die Authentizität verloren. Mit seinen Kollegen von Jung von Matt/sports hat er im vergangenen Jahr die erste Studie zum MARKENWert von Fußballprofis ermittelt (nachzulesen auf SoccerStarCheck). Viel stärker als die sportliche Leistung fließt dabei das Image in den Markenwert des Spielers ein. Ganz vorne – was als Momentaufnahme zu sehen ist –Bastian Schweinsteiger. Mario Götze schneidet auch hier überraschend schwach ab: ein schwieriger Charakter mit Starallüren. Das kommt bei den Fans nicht besonders gut an.

Auch wenn Manuel Neuers Zitat im kicker kürzlich für viel Gespött gesorgt hat – wir erinnern uns: Ich wähle Partner, hinter denen ich auch stehe. Es muss zu mir passen. Allianz zB steht für Rückhalt, wie ich als Torwart auch; Coke Zero steht für das Zu-null, das ich immer schaffen will; Sony für die Schärfe des Bildes, die ich auch benötige – die Botschaft, die er vermitteln wollte, ist klar und nachvollziehbar. Das wünschen sich die Experten auch von anderen Stars.

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Kulinarische Grüße aus Österreich

Im Anschluss an die Diskussion tauschten sich Speaker und Gäste bei Tafelspitz, Käsespätzle und Wein aus dem Waldviertel aus. LAW MEETS SPORTS darf gerne wieder kommen, so der einhellige Tenor der Besucher.

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Fenninger vs ÖSV: die Ruhe vor dem Sturm?

Der Fall von Anna Fenninger zeigt, dass die Persönlichkeitsrechte von Sportlern, insbesondere in Bezug auf ihre Vermarktung, stark eingeschränkt werden.

Groß war der Aufruhr, als Anna Fenningers E-Mail, in welchem sie den Umgang des ÖSV mit ihr und ihrem Manager Klaus Kärcher kritisiert hat, öffentlich wurde. Sieht man sich die Hintergründe des Falles an, so geht es vor allem um etwas, dass in sämtlichen Sportarten sehr wichtig ist und auch weiter an Bedeutung gewinnt: Alle Seiten wollen durch den Erfolg der Athleten so viel Gewinn machen als möglich.

Fenninger wollte im vorliegenden Fall mit Hilfe ihres Managers Kärcher ihre Vermarktung selbst gestalten, und zwar mit einem Sponsor, der nicht auch Verbandssponsoren war. Dies ließ der ÖSV jedoch nicht zu. Dass dabei Konflikte entstehen, liegt auf der Hand. Im Einzelsport wird der Verband von einer Marke gesponsert, der Athlet könnte jedoch häufig mehr Profit mit einem anderen Sponsor erzielen. Es stehen sich also verschiedene Interessen gegenüber. Am Ende lautet das Match: Verbandsautonomie vs. Persönlichkeitsrechte.

Im konkreten Fall hat eine Seite eine dominierende Stellung: der Verband. Das Verhältnis zwischen Verband und Sportler ist in sogenannten Einzelsportarten regelmäßig durch ein solches Machtgefälle gekennzeichnet. Das rührt daher, da Athleten de facto keine andere Wahl haben als die vorgelegten „Verträge“ zu unterzeichnen, wenn sie ihren Beruf beim jeweiligen Heimatverband ausüben wollen.

Diese Zwangslage ist durch den pyramidenförmigen Aufbau der meisten Sportarten bedingt, so auch im Skirennsport. Die Spitze der Pyramide bildet hier die FIS. Darunter befinden sich sämtliche Nationalverbände, wobei nach dem Ein-Platz-Prinzip pro Staat nur ein Verband aufgenommen werden kann. Voraussetzung für dessen Aufnahme ist die Anerkennung der Regeln der FIS und die Anpassung eigener Regelungen an diese. Dies bedingt, dass auch die unteren Ebenen, die Landesverbände und Vereine, nur in den Nationalverband aufgenommen werden, wenn sie sämtliche Regeln der übergeordneten Instanzen akzeptieren und umsetzen. Zu guter Letzt bedingt dies wiederum, dass jeder österreichische Skifahrer Mitglied des ÖSV sein muss, um an Veranstaltungen der FIS teilnehmen zu können. Daher muss auch er sämtliche Regeln der FIS des ÖSV etc. akzeptieren, um seinem Beruf nachgehen zu können. Zu diesem Zweck sind Athleten gezwungen sogenannte „Athletenvereinbarungen“ zu unterzeichnen. Diese regeln ihre Rechte und Pflichten im Verband, sowie Rechte und Pflichten des Verbandes ihnen gegenüber. Diese Vereinbarungen sind nicht per se problematisch, vielmehr erlauben sie erst eine generelle, einheitliche Regelung der Rechte und Pflichten aller Athleten gegen den Verband und dadurch einen fairen und ausgeglichenen Wettkampf.

Problematisch ist jedoch, dass Verbände ihre Monopolstellung dazu nützen, Athleten Pflichten aufzuerlegen, die sie wohl, gäbe es eine andere Möglichkeit, nicht eingehen würden. In Bezug auf die persönliche Vermarkung ist vor allem eine Passage  der Wettkampfregelung des ÖSV problematisch in der normiert wird, dass ein Athlet der die „individuelle Ausnützung seiner sportlichen Erfolge oder die Verwendung seines Namens, Titels oder Bildes für oder im Zusammenhang mit Werbung, Reklame oder Verkauf von Waren gestattet oder gestattet hat, unabhängig davon, ob für ihn ein materieller Vorteil entstanden ist oder nicht“ nicht an Wettkämpfen teilnehmen darf, außer erhält die ausnahmsweise Genehmigung des ÖSV. Dies stellt eine sehr weitreichende Übertragung von Persönlichkeitsrechten der Athleten an den ÖSV dar.

Man muss sich nun fragen, ob dies noch im Rahmen der Verbandsautonomie gedeckt ist, oder ob es sich um einen „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ iSd § 5 Abs 1 Ziffer 1 Kartellgesetz handelt. In letzterem Fall wäre die Klausel rechtswidrig und daher nichtig. Missbräuchlich ist eine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte demnach dann, wenn diese „auf der Grundlage der marktbeherrschenden Stellung zustande kommt und höher ist, als sie sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde“.

Die herrschende Judikatur verbietet zudem auch die unsachliche Ausübung der Monopolstellung. Auf dieser Grundlage gibt es viele Stimmen, die davon ausgehen, dass einige Klauseln in Athletenvereinbarungen als missbräuchlich anzusehen sind. Man muss sich nur einmal fragen, ob Fenninger bei einer Wahlmöglichkeit nicht einen Verband gewählt hätte, der ihr eine größere Freiheit zur Selbstvermarktung gibt.

Sofern ein ähnlich gelagerter Rechtsstreit wie jener zwischen Anna Fenninger und dem ÖSV also einmal vor Gericht geht, ist es durchaus möglich und wahrscheinlich, dass die Missbräuchlichkeit einiger Klauseln festgestellt wird. Dies hätte wiederum große und kaum abschätzbare Folgen auf die Rechte der Athleten im Verbandssport.

 

Bild: © Shutterstock/Troy Maben
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