Minute, 62. Minute, 64. Minute, 63. Minute, 61. Minute, 63. Minute und gegen Leverkusen 63. Minute: Das sind die Zeitpunkte, zu denen Antonie Griezmann in der noch jungen Saison 2022/2023 bei Atlético Madrid eingewechselt wurde (Stand: 15.9.2022).[1] Der FC Barcelona möchte deshalb gegen Atlético Madrid vor Gericht ziehen.[2]
Ein Beitrag von Prof. Philipp S. Fischinger und Benjamin Kolomiyets, beide Universität Mannheim
I. Sachverhalt
Der 31-jährige Stürmer, dessen Vertrag beim FC Barcelona noch bis zum Ende der Saison 2023/2024 läuft, ist gegenwärtig bis Ende der Saison 2022/2023 vom FC Barcelona an Atlético Madrid „ausgeliehen“.[3] Laut Medienberichten beinhaltet der „Leihvertrag“[4] eine „Kauf“-Verpflichtung[5] in Höhe von 40 Millionen Euro, die von der Bedingung abhängig ist, dass Griezmann in 50 % der Pflichtspiele über mindestens 45 Minuten zum Einsatz kommt.[6] In seiner ersten Saison bei Atlético Madrid hatte Griezmann diese Bedingung noch unzweifelhaft erfüllt, kam er doch bei nahezu jeder Gelegenheit zum Einsatz.[7] Der FC Barcelona vertritt den Standpunkt, dass die Bedingung bereits deshalb eingetreten ist. Atlético Madrid ist hingegen der Meinung, dass sich die 50 % auf beide Spielzeiten beziehen und daher die Voraussetzungen für die Kaufpflicht noch nicht erfüllt sind.[8] Dies erklärt zumindest das derzeitige Vorgehen des Trainers von Atlético Madrid, Diego Simeone, bezüglich der oben dargelegten Einsatzzeiten des formstarken Griezmann. Unterstellt man für die Zwecke des folgenden Beitrags, dass die Kaufverpflichtung tatsächlich nur eintritt, wenn Griezmann über beide Spielzeiten hinweg in mindestens 50 % der Spiele im obigen Sinne zum Einsatz kommt, scheint Atlético Madrid mit seiner gegenwärtigen „Taktik“ des Einsatzes frühestens ab der 60. Minute auf den ersten Blick das Eingreifen der offenbar nicht gewollten Kaufverpflichtung vermeiden zu können.
Auch wenn der „Fall Griezmann“ aufgrund der Bekanntheit des Spielers und der beiden beteiligten Vereine besonders im Rampenlicht steht, handelt es sich mitnichten um einen einmaligen Vorgang. Es ist nämlich gar kein so unübliches Vorgehen, dass ein Entleiher eine an die Erreichung einer bestimmten Mindesteinsatzzahl gekoppelte Kaufverpflichtung dadurch zu vermeiden sucht, dass er den Spieler ab einem bestimmten Zeitpunkt unabhängig von sportlichen Erwägungen nicht mehr einsetzt.[9] Juristisch wirft das die Frage auf, ob der Entleiher damit gegen seine vertraglichen Pflichten aus dem Leihgeschäft verstößt und, wenn ja, welche Rechtsfolgen dies hat. Dem wird im Folgenden exemplarisch auf Grundlage des deutschen Rechts nachgegangen (womit nicht verkannt werden soll, dass auf den hier als Aufhänger gewählten „Fall Griezmann“ höchstwahrscheinlich spanisches Recht anwendbar ist).
II. Juristische Würdigung
1. Ausgangspunkt
Im Ausgangspunkt ist es allein Sache des Entleihers, ob, wann, wie oft, wie lange und auf welcher Position er den ausgeliehenen Spieler während der Dauer des Leihgeschäfts einsetzt. Im Verhältnis Entleiher – Spieler folgt dies bereits aus § 106 S. 1 GewO, nach welchem der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.[10] Entsprechend hat ein Profimannschaftssportler nach allgemeiner Meinung keinen Anspruch auf tatsächlichen Einsatz in einem Pflichtspiel.[11] Auch gegenüber den Verleiher trifft den Entleiher grundsätzlich keine Pflicht, den Leihspieler derart oft zum Einsatz zu bringen, dass die Kaufverpflichtung eingreift.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich der Entleiher gegenüber dem Leihspieler und/oder dem Verleiher verpflichtet hat, den Spieler in einer bestimmten Zahl von Pflichtspielen einzusetzen. Das dürfte im Fall von Griezmann – wie auch sonst – nicht der Fall sein, will sich der Entleiher doch typischerweise nicht im Vorfeld und unabhängig von der (sportlichen) Entwicklung des Leihspielers und seiner Mannschaft derart weitreichend binden.
Auf den ersten Blick verletzt Atlético Madrid somit mit seinem derzeitigen Vorgehen keine Pflichten gegenüber dem FC Barcelona, sondern übt allein ein ihm zustehendes Recht aus.
2. Aber: Treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts?
Jedenfalls dann, wenn der Fall nach deutschem Recht zu behandeln wäre, wäre damit aber noch nicht zwingend das letzte Wort gesprochen. Dogmatisch handelt es sich bei der Konstruktion einer einsatzabhängigen Kaufverpflichtung um ein aufschiebend bedingtes Transfergeschäft. Daher ist § 162 I BGB zu beachten, nach welchem eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, ihn wider Treu und Glauben verhindert hat.
Im vorliegenden Fall erklärte Diego Simeone auf einer Pressekonferenz auf die Nachfrage eines Reporters, weshalb Griezmann trotz seiner guten Leistung immer erst nach der 60. Minute eingewechselt werde: „Ich bin ein Mann des Vereins und werde es immer sein.“[12]. Und weiter: „Was soll ich machen? Ich bin ein Angestellter des Klubs. Und wo es Kapitäne gibt, entscheiden nicht die Matrosen.“[13] Zeigen diese Aussagen nicht recht deutlich, dass Atlético Madrid den Eintritt der Kaufbedingung absichtlich verhindert, indem Griezmann nun nie mehr als ca. 30 Minuten pro Spiel zum Einsatz kommt? Ist das treuwidrig? Würde man dies bejahen, so würden nach § 162 I BGB die für die Kaufverpflichtung erforderlichen Spieleinsätze Griezmanns fingiert werden, was im Endeffekt zur Folge hätte, dass der FC Barcelona einen wirksamen und fälligen Anspruch auf die vereinbarte Ablösesumme hätte.
Die Antwort darauf hängt maßgeblich davon ab, welches Verhalten der FC Barcelona als Verleiher insbesondere nach dem Inhalt des Leihgeschäfts von Atlético Madrid erwarten konnte. Im Ausgangspunkt wird man dabei sagen können, dass dann, wenn der Leihvertrag die Kaufverpflichtung ausschließlich unter die aufschiebende Bedingung einer bestimmten Einsatzzeit des ausgeliehenen Fußballers stellt, beim Verleiher regelmäßig die schutzwürdige Erwartung erzeugt wird, dass das wirksame Zustandekommen des Rechtsgeschäfts allein von sportlichen Kriterien abhängig ist. Dann gilt: Wird der Spieler den sportlichen Erwartungen des Entleihers nicht gerecht und entscheidet sich dieser deswegen bewusst gegen weitere Einsätze, um den Eintritt der vereinbarten Bedingung zu verhindern, ist sein Verhalten nicht treuwidrig i.S.d. § 162 I BGB.[14] Anders verhält es sich hingegen, wenn der Entleiher in dieser Situation alleine oder ganz überwiegend aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen von weiteren Einsätzen des Spielers absieht. In diesem Fall ist sein Verhalten treuwidrig, weil es dem „Geist“ des Leihgeschäfts mit einsatzabhängiger Kaufverpflichtung widerspricht. Sowohl der Verleiher als auch der Leihspieler können nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass alleine sportliche Erwägungen für die Aufstellungsentscheidung maßgeblich sein sollen. Daraus folgt: Will sich der Entleiher die Möglichkeit offenhalten, das Eingreifen der Kaufverpflichtung (auch) aus wirtschaftlichen Gründen zu verhindern, muss er dies im Leihvertrag hinreichend zum Ausdruck bringen. Das kann z.B. durch eine Klausel geschehen, nach der die Kaufverpflichtung unabhängig von der vom Leihspieler erreichten Einsatzzahl nicht eingreifen solle, wenn der Entleiher die Champions League Qualifikation, den Klassenerhalt, den Aufstieg oder ein anderes sportliches Ziel nicht erreicht. Alternativ kann sich der Entleiher im Leihvertrag auch ganz allgemein das Recht vorbehalten, das Eingreifen der Kaufverpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen zu verhindern. Lässt sich der Verleiher auf eine solche Klausel ein, ist er nicht schutzwürdig und kann später nicht geltend machen, das allein ökonomisch motivierte Vorgehen des Entleihers sei treuwidrig.
Im Ausgangsfall unseres „Teilzeitarbeiters“ Griezmann spricht viel dafür, dass die sportlichen Erwartungen nicht der Grund dafür sind, dass dieser nur noch ab der 60. Minute zum Einsatz kommt. Denn er erzielte in der bisherigen Saison bemerkenswerterweise genauso viele Tore in der halben (!) Spielzeit wie der diesjährige Stammspieler auf seiner Position, Àlvaro Morata.[15] Hinzu kommt, dass Griezmann in der letzten Saison in fast jedem Pflichtspiel in der Startaufstellung stand, wenn er einsatzbereit war. Wenig überraschend ist daher der mediale Aufschrei rund um den bevorstehenden juristischen Disput zwischen den Vereinen ähnlich groß wie jener in der fußballerischen Gefolgschaft über die Vorgehensweise Atlético Madrids hinsichtlich der Einsatzzeit Griezmanns.
Ob das Verhalten von Atlético Madrid treuwidrig ist, hängt somit davon ab, ob der Leihvertrag mit dem FC Barcelona Raum für eine ökonomisch motivierte Vereitelung des Bedingungseintritts für die Kaufverpflichtung lässt. Dies kann hier mangels Kenntnis des genauen Vertragsinhalts nicht abschließend bewertet werden. Die Empörung des eine Klage androhenden FC Barcelona spricht aber jedenfalls dagegen.
3. Beweislast
Aus Sicht des Verleihers in solchen Konstellationen problematisch ist aber die Darlegungs- und Beweislast. Denn: Wer sich auf eine unredliche Beeinflussung durch den anderen Teil beruft, muss das treuwidrige Verhalten sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Ausfall des Bedingungseintritts beweisen.[16] Im vorliegenden Fall müsste der FC Barcelona also beweisen, dass Atlético Madrid treuwidrig den Eintritt der Bedingung vereitelt. Einen gewissen Anhaltspunkt mag man hierfür in den oben zitierten Aussagen von Diego Simeone, er sei „ein Mann des Vereins und werde es immer sein“[17] und entscheiden würden die Kapitäne, nicht die Matrosen[18] – zu denen er sich offenbar zählt – erblicken können. Denn diese könnte so verstanden werden, dass er von seinen Vorgesetzten die Weisung erhalten hat, Griezmann fürderhin nur noch so einzusetzen, dass die einsatzabhängige Kaufverpflichtung nicht eingreift. Außerdem könnte der FC Barcelona auf die derzeitigen sportlichen Leistungen Griezmanns verweisen, die es aus Sicht eines objektiven, unbefangenen Beobachters nicht nachvollziehbar machen, warum dieser nun immer nur noch erst ab ca. der 60. Minute zum Einsatz kommt. Ob diese Argumentation jedoch auch vor einem (spanischen) Gericht ausreichen wird, ist fraglich, immerhin ist nicht auszuschließen, dass Atlético Madrid dafür gute Gründe – oder zumindest gut klingende Scheinbegründungen – vorbringen kann.
III. Ausblick
Im Falle von Griezmann spricht vieles dafür, dass sich die erforderlichen Spielzeiten für den Bedingungseintritt über beide Spielzeiten verteilen. Dann wäre maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung, ob die Bedingung eingetreten ist, der Ablauf der Saison 2022/2023. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Bedingung nicht eingetreten. Sollte Atlético Madrid seine Einsatzpraxis für Griezmann unverändert fortführen, würde die Bedingung auch nicht eintreten und der Spieler müsste nach Ablauf der Saison zum FC Barcelona zurückkehren. Gedient ist damit niemandem, eine Einigung wäre für alle Parteien von Vorteil: Atlético Madrid möchte den formstarken Spieler länger als knapp 30 Minuten pro Spiel auflaufen lassen, der FC Barcelona möchte einen formellen Abschluss der „Causa Griezmann“ und ihn von der Gehaltsliste streichen und der Spieler möchte sich durch möglichst viel Einsatzzeiten für die kommende Weltmeisterschaft in Katar empfehlen. Mit einer festen Einwechslungszeit erst ab ca. der 60. Spielminute wird dies eher schwierig …
Zu den Autoren
Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard) ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Sportrecht sowie Handelsrecht an der Universität Mannheim. Benjamin Kolomiyets ist dort Wissenschaftliche Hilfskraft. Einer der Hauptforschungsschwerpunkte des Lehrstuhls ist das Sportrecht, insbesondere das Sportarbeitsrecht. Kontakt: lehrstuhl.arbeitsrecht@uni-mannheim.de
[1] Vgl. Statistik über detaillierte Leistungsdaten von Antoine Griezmann in der Saison 2022/2023 https://www.transfermarkt.de/antoine-griezmann/leistungsdatendetails/spieler/125781/wettbewerb/ES1/saison/2022.
[2] https://www.mundodeportivo.com/futbol/fc-barcelona/20220908/1001865063/barca-prepara-demanda-atletico-pague-griezmann.html.
[3] Siehe jeweils https://www.transfermarkt.de/antoine-griezmann/profil/spieler/125781.
[4] Juristisch handelt es sich zwar nicht um eine Leihe i.S.v. § 598 BGB, weil sich die Bezeichnung eingebürgert hat, wird sie aber auch im Folgenden verwendet. Zur rechtlichen Einordnung der Spielerleihe vgl. Reiter, in: Fischinger/Reiter, Das Arbeitsrecht des Profisports, 2021, § 11, Rn. 33 ff.
[5] Auch insoweit ist die hier verwendete Wortwahl den Gepflogenheiten der Branche geschuldet. Zur Rechtsnatur von Transfergeschäften vgl. Reiter, in: Fischinger/Reiter, Das Arbeitsrecht des Profisports, 2021, § 11, Rn. 24 ff.
[6] https://www.sport1.de/news/internationaler-fussball/la-liga/2022/09/la-liga-nachste-stufe-im-griezmann-zoff-barcelona-will-atletico-verklagen.
[7] In der Saison 2020/2021 hatte Griezmann zwölf Spiele aufgrund von Verletzungen und Sperren verpasst, bei den restlichen 38 Pflichtspielen war er bei 30 Partien über mehr als 45 Minuten auf dem Platz. Das entspricht etwas weniger als 80 Prozent aller ihm möglichen Partien in der letzten Saison (s. näher https://www.sueddeutsche.de/sport/la-liga-griezmann-atletico-barcelona-kaufoption-1.5643960).
[8] https://www.transfermarkt.de/bericht-barca-will-festen-griezmann-transfer-zu-atletico-erzwingen-ndash-kaufpflicht-schon-erfullt-/view/news/411067.
[9] So z.B. auch im Fall von Kevin Wimmer, der von Hannover 96 zu Beginn der Spielzeit 2019/2020 vom englischen Zweitligisten FC Stoke City ausgeliehen wurde. Auch in diesem Leihvertrag war wohl eine Kaufverpflichtung geregelt, die eingreifen sollte, wenn Wimmer in mehr als 24 Spielen über 45 Minuten zum Einsatz kam (vgl. http://www.spox.com/at/sport/fussball/bundesliga/1904/Artikel/kevin-wimmer-bei-hannover-96-kuriose-klausel-im-stoke-leihvertrag.html).
[10] Intern ist im Grundsatz der Cheftrainer alleinentscheidungsbefugt (vgl. § 2 II 2, 3 Mustervertrag des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer). Etwas anderes gilt allerdings, wenn – wie im vorliegenden Zusammenhang – mit der Festlegung der Aufstellung des Leihspielers zugleich über das Eingreifen der „Kaufverpflichtung“ entschieden wird; in einem solchen Fall kann die Vereinsführung mittels Weisungen an den Trainer vorgeben, ob der Leihspieler zum Einsatz kommt oder nicht (s. näher Fischinger/Unger, SpuRt 2019, 202, 203 f.).
[11] BAG 22.8.1984 – 5 AZR 539/81, NJW 1986, 2904, 2905; 16.1.2018 – 7 AZR 312/16, NJW 2018, 1992, 1995; Wüterich/Breucker, Arbeitsrecht, Rn. 298; Reiter, in: Fischinger/Reiter, Das Arbeitsrecht des Profisports, § 7, Rn. 123; s. aber auch Fischinger, SpoPrax 2022 (demnächst, Heft 12).
[12] https://www.spox.com/de/sport/fussball/international/spanien/2209/Artikel/atletico-antoine-griezmann-fc-barcelona-klausel-vertrag.html.
[13] Zitiert nach Kicker v. 29.9.2022, S. 45.
[14] Fischinger/Unger, SpuRt 2019, 202, 210; vgl. im Zusammenhang mit einsatzabhängigen Verlängerungsoptionen bei Spielern auch BAG 16.1.2018 – 7 AZR 312/16, NJW 2018, 1992, 1995.
[15] Vgl. Statistik über detaillierte Leistungsdaten von Antoine Griezmann und Àlvaro Morata in der Saison 22/23 über alle Wettbewerbe hinweg: https://www.transfermarkt.de/antoine-griezmann/leistungsdatendetails/spieler/125781/wettbewerb/ES1/saison/2022 und https://www.transfermarkt.de/alvaro-morata/leistungsdatendetails/spieler/128223/wettbewerb/ES1/saison/2022 (abgerufen am 17.9.2022).
[16] MüKo-BGB/Westermann, § 162, Rn. 2 f.; BeckOGK-BGB/Reymann, 1.3.2021, § 162, Rn. 44;
Erman/Armbrüster, BGB, § 162, Rn. 2.
[17] https://www.spox.com/de/sport/fussball/international/spanien/2209/Artikel/atletico-antoine-griezmann-fc-barcelona-klausel-vertrag.html.
[18] Zitiert nach Kicker vom 29.9.2022, S. 45.
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