Teil 2: Onisiwo vs SV Mattersburg – Zweite Runde

Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Wie bereits im Beitrag vom 8.1.2016 berichtet, ist zwischen Karim Onisiwo und dem SV Mattersburg ein Rechtsstreit um eine Option in seinem Dienstvertrag entbrannt.

Genauer gesagt ging es um eine Option im Dienstvertrag, nach welcher der SV Mattersburg die Möglichkeit hatte den Vertrag vom 30.6.2015 bis zum 30.6.2017 zu verlängern. In der Option ist nicht vorgesehen, dass die Ausübung durch den Verein auch eine Gehaltserhöhung zur Folge hat. Die Option lautete: „Der Spieler räumt dem Club die Option ein, das Vertragsverhältnis zu den unter Punkt VI. vereinbarten Bedingungen um zwei weitere Jahre, bis zum 30.6.2017 zu verlängern. Diese Option ist vom Club bis 31. Mai 2015 mittels eingeschriebenen Briefes an den Spieler auszuüben, wobei für die Rechtzeitigkeit die Postaufgabe an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Spielers genügt.“

Mit Schreiben vom 21.8.2014 wurde zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg mittels eines Sideletters (eine Ergänzung zu einem Vertrag) vereinbart: „Sie erhalten bei Ziehung der im Vertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt II. vereinbarten Option die nachstehend angeführte Erhöhung ihres im Spielervertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt VI. vereinbarten Entgeltes, ab 1. Juli 2015:“ Der Sideletter wurde vom Sportdirektor und vom Obmann des SV Mattersburg, nicht aber vom Kassier unterfertigt.

Onisiwo – der den Verein verlassen und das gerichtlich durchsetzen wollte – hat in seiner Klage vom Gericht die Feststellung begehrt, dass sein Vertrag über den 30.6.2015 hinaus nicht aufrecht fortbesteht bzw. den Änderungsvertrag (Sideletter) für rechtsunwirksam zu erklären.

Entscheidung des Erstgerichts

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wonach der Vertrag zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg über den 30.6.2015 hinaus keinen Fortbestand hat. Nach § 6 Punkt 4.) des anwendbaren Kollektivvertrags für Fußballspieler/Innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga sei die Einräumung von Optionsrechten nur zulässig, wenn alle Vertragspartner gleichwertige Ansprüche hätten und die Art der Ausübung des Optionsrechts für alle an gleichwertige Bedingungen geknüpft sei. Z.B. sei eine einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Verein zulässig, wenn damit eine bereits vorab festgesetzte Gehaltserhöhung für den Spieler oder sonstige gleichwertiger Verbesserung für ihn einhergeht.

Der Spielervertrag vom 30.5.2014 beinhalte – im Gegensatz zum Sideletter vom 21.8.2014 – keine solche Verbesserung für Onisiwo. Der Sideletter sei mangels notwendiger Bevollmächtigung nicht gültig (auch der Kassier hätte unterschreiben müssen). Mit der Option werde de facto das beim Verein liegende Risiko der Entwicklung des „Perspektivenspielers“ auf den Spieler überwälzt. Eine konkludente (stillschweigende) Vertragsverlängerung liege nicht vor, da Onisiwo erhaltene Gehaltszahlungen wieder zurücküberwiesen habe.

Berufungsentscheidung

Gegen diese Entscheidung hat der SV Mattersburg eine Berufung an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erhoben, welches die erstinstanzliche Entscheidung als richtig bestätigt hat. Unter anderem geht das Oberlandesgericht auf den Wortlaut des Kollektivvertrags ein. Demnach (§ 6 Punkt 4.) ist die Einräumung von Optionsrechten nur zulässig, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist (z.B. einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Klub bei bereits vorab festgesetzter Gehaltserhöhung oder sonstiger gleichwertiger Verbesserungen für den Spieler, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalls [Alter des Spielers, Dauer der Vertragsverlängerung] zu berücksichtigen sind). Für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Außerdem gelte im Arbeitsrecht der allgemeine Rechtssatz, dass Arbeitnehmer in ihrer Kündigungsfreiheit nicht stärker beschränkt werden dürfen als Arbeitgeber. Genau so eine Beschränkung ergibt sich jedoch aus der vorliegenden Optionsvereinbarung.

Wegen der Widersprüchlichkeit der Option gegenüber der Regelung in § 6 Punkt 4.) des Kollektivvertrags für Fußballspieler/Innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga sei sie unzulässig und unwirksam. Darauf, ob der Sideletter gültig ist und nachträglich durch die Verbesserung der Situation für Onisiwo zu einer Sanierung der Schlechterstellung geführt hat, komme es nicht an, weil eine Erhöhung des Entgelts um 15% nicht ausreichend sei. Den Zeitraum der Verlängerung des Vertrags durch Ausübung der Option (2 Jahre – also doppelt so lange wie die ursprüngliche Dauer des Vertrages), hebt das Oberlandesgericht als benachteiligend für Onisiwo hervor.

Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung (also durch den Obersten Gerichtshof – OGH) zu der Frage, ob eine einseitige Option mit Verlängerungsmöglichkeit für den Arbeitgeber zulässig oder nichtig ist, lässt das OLG Wien die ordentliche Revision an den OGH zu. Der SV Mattersburg hat damit die Möglichkeit ein Rechtsmittel an den OGH zu ergreifen. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob er dies tut.

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

HIER GEHTS ZU DEN AUSWIRKUNGEN DES URTEILS:

Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge.

 

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Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

Die Entscheidung Karim Onisiwo gegen den SV Mattersburg: eine Art Bosman-Urteil für Österreich oder doch nur für diesen Fall relevant?

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass vom  Arbeits- und Sozialgericht das Bestehen eines Vertrages zwischen Karim Onisiwo und Mattersburg verneint wurde. Die Entscheidung liegt derzeit nicht vor. Somit ist momentan nur eine oberflächliche Befassung mit ihr möglich. Interessant ist insbesondere die Frage, welche Auswirkungen diese Entscheidung für den Fußballsport hat.

Generell ist festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung um ein Gerichtsurteil erster Instanz handelt und der SV Mattersburg eine Berufung eingebracht haben dürfte. Nach der zweitinstanzlichen Entscheidung wird vielleicht sogar noch die dritte Instanz, also der Oberste Gerichtshof (OGH), angerufen werden. Die getroffene Gerichtsentscheidung könnte also durchaus noch abgeändert werden.

Wie die Vereinbarung zwischen Onisiwo und Mattersburg genau gelautet hat, ist nicht bekannt. Wesentlich ist eine Option des Vereins den Vertrag von 2015 bis 2017 verlängern zu können. Solche Optionen sind durchaus üblich und ihre Ausübung ist für gewöhnlich mit einer Anhebung des Spielergehalts verbunden. Im Fall von Onisiwo dürfte die Verpflichtung zur Gehaltserhöhung gefehlt haben. Offenbar wurde in weiterer Folge ein Zusatzvertrag unterfertigt, der eine von Onisiwo geforderte und ihm angeblich auch zugesagte Ausstiegsklausel nicht enthielt. Dieser Vertrag dürfte von Onisiwo und dem Sportdirektor von Mattersburg unterschrieben worden sein, wobei der Sportdirektor jedoch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sein soll. Das Gericht hat in seiner Entscheidung auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz hingewiesen, dass der Arbeitnehmer bei Kündigungen nicht stärker beschränkt sein darf als der Arbeitgeber.

Zu den wesentlichen Rechtsfragen:

Fehlende Zeichnungsberechtigung

Wird ein Vertrag für eine Gesellschaft oder einen Verein von einer Person unterzeichnet, die nicht zeichnungsberechtigt ist, kommt ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen kein Vertrag zustande. Die „Vertragsparteien“ sind dann nicht zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. Wenn der Vertrag bereits aufgrund einer fehlenden Zeichnungsberechtigung ungültig ist, müsste das Gericht weitere Rechtsfragen betreffend den Vertrag nicht mehr prüfen.

Ungleiche Kündigungsmöglichkeiten

Der OGH hat bereits entschieden, dass im Wesentlichen der Grundsatz gilt, dass insgesamt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker eingeschränkt werden darf, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers (OGH 23.10.2000, 8 ObA 174/00x). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur (Teil)Nichtigkeit der entsprechenden Bestimmung. Damit ist durchaus die Vereinbarung vergleichbar, dass nur der Arbeitgeber die Option hat, das Arbeitsverhältnis zu verlängern, der Arbeitnehmer jedoch nicht. Die Koppelung der Verlängerungsoption an eine damit einhergehende Gehaltserhöhung würde die Zulässigkeit der Option wahrscheinlicher machen.

Die Auswirkungen des Verfahrens zwischen Karim Onisiwo und Mattersburg – das auch jetzt noch durch einen Vergleich enden könnte – werden sich erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zeigen. Sie wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingebracht wird oder die letzte Instanz entscheidet (in diesem Fall der OGH).

Bis dahin müssen sich Vereine beim Neuabschluss von Verträgen überlegen wie sie vorgehen. Sie können beispielsweise nach Formulierungen suchen mit denen die Wahrscheinlichkeit der Gültigkeit der Option erhöht wird, keine Optionen in die Verträge aufnehmen oder die bisherigen Optionen weiterverwenden. Letztendlich gehen die Vereine im Verhältnis zu ihren Spielern kein wirkliches Risiko ein, wenn die Optionen weiterhin verwendet werden. Denn kommt der Fall vor’s Gericht und hält die Instanz die Option für zulässig, hat der Verein den Vorteil die Option im Vertrag beizubehalten. Ist sie tatsächlich ungültig, tritt dieselbe Situation ein, wie wenn keine Optionsvereinbarung getroffen worden wäre.

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

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TEIL 2: Onisiwo vs SV Mattersburg – Zweite Runde

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Wenn sich Fußballer daneben benehmen

Die letzten Tage würden die Fußballfans wohl am liebsten aus ihrem Gedächtnis streichen. Zwei Fußballer machten große Schlagzeilen, jedoch beide Male auf negative Weise.

Rene Swete, Torwart von SV Schölz Grödig, soll nach der Niederlage gegen die Wiener Austria seine Freundin bespuckt und getreten haben. Die 26-jährige Freundin erstattete Anzeige, Swete wurde vom Verein bis auf weiteres freigestellt. Auf einem anderem Schauplatz ist es dagegen in der Unterliga-Ost zu einem Eklat gekommen, als ein Spieler des ASKÖ Wölfnitz im Spiel gegen die aus dem zweisprachigen Gebiet Kärntens stammende Mannschaft DSG Sele/Zell unter beiden Stutzen Zettel mit der Aufschrift „88“ (Im Nazi-Jargon gleichbedeutend mit Heil Hitler) getragen hat. Darüber hinaus soll der Spieler mit Parolen wie „Es gibt nur einen Führer“ aufgefallen sein.

Welche rechtlichen Auswirkungen diese Aktionen haben, soll hier kurz aufgezeigt werden. Interessant dabei ist, dass es sich um einen Amateur- und einen Profifußballer handelt und sich die oben angeführten Taten einmal auf dem Spielfeld und einmal im Privatbereich ereigneten.

Sollte sich der Verdacht gegen Rene Swete bestätigen, könnte dies eine Vielzahl von rechtlichen Problemen nach sich ziehen. Zum einen ist der Sportler natürlich nicht von strafrechtlichen Konsequenzen geschützt, was in diesem Zusammenhang auch schon Tobias Knoflach, Tormann von Rapid Wien zu spüren bekam. Swete hat sich mit Werner Tomanek jedenfalls bereits rechtliche Unterstützung ins Boot geholt und bestreitet die Vorwürfe der Körperverletzung.

Auch seitens seines Arbeitgebers SV Scholz Grödig wurden mit der Freistellung bereits Konsequenzen gezogen. Während ein klassischer Arbeitnehmer in erster Linie Pflichten hat, die er während der Arbeitszeit zu erfüllen hat, kann die Pflicht zur Erbringung einer sportlichen Leistung zeitlich und örtlich nicht in der Art eingeschränkt werden. Ein weiteres Argument, das die Bedeutung des außerdienstlichen Verhaltens im Profisport belegt, ist die Präsenz des Sportlers in der Öffentlichkeit und in den Medien. Die in Österreich und Deutschland existierenden Musterarbeitsverträge beinhalten fast ausnahmslos Klauseln, die die private Lebensführung betreffen. Wie das weitere Vorgehen des Vereines aussieht, bleibt also abzuwarten.

Konsequenzen seitens der Bundesliga, wie eine Spielsperre oder Geldstrafe sind hingegen nicht zu erwarten, da sich die vorgeworfene Tat im Privatbereich ereignete und die ÖFB-Rechtspflegeordnung dafür eine Bestrafung nicht vorsieht.

Gänzlich anders zeigt sich der Fall des jungen Kärntners, der seine fragwürdige Gesinnung während eines Meisterschaftsspiels zur Schau stellte. Richard Watzke, Geschäftsführer des Kärntner Fußballverbandes, kündigte eine Untersuchung des Vorfalls an: „Wir verurteilen jede Art von Rassismus, können aber nicht vorverurteilen.“ Sollte sich dieser Verdacht erhärten käme die ÖFB Rechtspflegeordnung zur Anwendung die mit § 112 Abs 1 über einen entsprechenden Tatbestand verfügt, wonach jemand, der eine anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt, für mindestens 5 Pflichtspiele gesperrt wird. Zusätzlich werden ein Stadionverbot und eine Geldstrafe in der Höhe von mindestens € 1.000,– bis € 10.000,– verhängt. Dass eine Strafe durchaus realistisch erscheint bestätigt auch der Ehrenpräsident des Fußballverbandes, Thomas Partl, der meint, „es könne zu einer Sperre kommen“.

Darüber hinaus wurden auch Ermittlungen hinsichtlich Verstöße gegen das Verbotsgesetz aufgenommen, bestätigt der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Helmut Mayer.

Dass es bei Bestätigung des Verdachtes auch Konsequenzen von Vereinsseite geben wird, ist wohl sicher. Wölfnitz-Präsident Gerhard Engl meinte, dieses Thema sei eine große Belastung für den Verein und kündigte die Aufarbeitung des Falles an.

Den beiden Sportlern stehen also nicht nur sportlich spannende Wochen bevor.

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Kira Grünberg – Wie das Heer seine Sportler versorgt

Ihr Ziel waren die olympischen Sommerspiele 2016 in Rio de Janeiro bis im Juli 2015 die Karriere von Kira Grünberg abrupt endete, als sie sich bei einem Trainingssturz eine Fraktur des 5. Halswirbels zuzog, womit eine Querschnittslähmung bittere Gewissheit wurde. Nicht nur in Österreich, auf der ganzen Welt war die Anteilnahme groß. Öffentlichkeitswirksam ließ auch der Besuch von Sportminister Gerald Klug nicht lange auf sich warten, welcher der verunglückten Sportlerin die Nachricht überbrachte, dass ihr Unfall als „Dienstunfall“ anerkannt wird. Was das bedeutet und wie dies rechtlich einzuordnen ist, wird in diesem Artikel kurz aufgegriffen.

Das Bundesheer stellt dem österreichischen Spitzensport ein 192 Plätze umfassendes Zeitsoldatenkontingent zur Verfügung. Die Sportsoldaten beziehen Gehalt, sind kranken- und sozialversichert, werden auf Wunsch untergebracht und verpflegt.

Kira Grünberg besitzt den Rang eines Korporals, wird vom Sportministerium im Rahmen des Projekts Rio gefördert und gehört dem Heeressportzentrum Innsbruck an. Sieht man sich den § 1 des  Heeresversorgungsgesetztes (HVG) an, so sind Gesundheitsschädigungen die Soldaten infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, […] oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

Eine Gesundheitsschädigung ist gem § 2 Abs 1 HVG als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Da sich der Unfall bei, für einen Heeressportler typischen Tätigkeit, nämlich dem Training ereignete, ist dieser juristisch problemlos als Dienstunfall zu definieren, was ja auch so festgestellt wurde.

Kira Grünberg werden demnach aber nicht nur die Kosten der Behandlung ersetzt. Im Falle einer solchen Dienstbeschädigung hat sie gem § 4 HVG auch Anspruch auf Rehabilitation, wozu Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und berufliche und soziale Maßnahmen zählen. Darüber hinaus hat Kira Grünberg gem § 21 HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2 HVG) hinaus um mindestens 20 Prozent vermindert ist, was bei einer Querschnittslähmung unumstritten der Fall ist.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat nun zu entscheiden inwiefern die oben angeführten Ansprüche in welcher Höhe zustehen. Bis zur Entscheidung läuft der Vertrag als Heeressportlerin (bis November 2016) weiter.

Auch wir von LawMeetsSports wünschen Kira Grünberg alles Gute für die Zukunft.

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Die FIFPro will rote Karte für Ablösesummen

Wie die Frankfurter Allgemeine und der Guardian vergangene Woche berichten, möchte die Spielergewerkschaft FIFPro das gesamte Transfersystem des Fußballs umdrehen. Geplant ist quasi ein Bosman II.

Ausgangspunkt der Annahme ist laut FIFPro-Generalsekretär Theo van Seggelen, dass es keine Stabilität im System gibt. Denn die gegenwärtige Transferregelung nütze niemandem wirklich, da die angedachte Solidarität kleineren Vereinen gegenüber nicht gegeben sei. Grundsätzlich ist eine Beschwerde bei der EU-Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträgezulässig, wenn die Mitgliedsstaaten EU-Recht nicht richtig umsetzen, sich Bürger*innen verletzt sehen. Dann übermittelt die Kommission die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof und dieser leitet ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die betroffenen Mitgliedsstaaten ein.

Rechtliche Grundlage und Dauer eines möglichen Verfahrens

Die derzeit geltenden Regeln sind im Zuge des Bosman-Urteils entstanden. Beteiligt an den 2001 abgeschlossenen Verhandlungen waren die Kommission, der Weltverband FIFA und der europäische Fußballverband UEFA. Diese enthalten die allgemeinen Bestimmungen, wie etwa die Übertrittzeiten im Winter und Sommer. Die FIFPro argumentiert nun, dass diese Regelungen keine Stabilität erzeugen, da sie finanzielle Ungleichheiten befeuern und auf lange Sicht die wirtschaftlich schwächeren Ligen nachhaltig schädigen sollen.

Konkret bezieht sich die FIFPro auf Art 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU). Dieser besagt unter Absatz 1, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckenverboten sind. Es handle sich hierbei aus Sicht der FIFPro um ein Kartell – schließlich gibt es neben der UEFA keinen Fußballverband. Das gibt dem Europaverband natürlich eine Monopolstellung, die auch ausgenutzt wird. Die Kommission muss nun in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren feststellen, ob der EuGH entscheidet. Das dauert dann in der Regel noch einmal bis zu zwei Jahre. Vor 2019 ist also kaum mit einer Entscheidung zu rechnen.

Wer profitiert von den Transfers?

Die Spielergewerkschaft geht damit in offene Konfrontation mit der Europäischen Klubvereinigung ECA, die die meisten Spitzenklubs vertritt und am gegenwärtigen System festhalten will. Die UEFA hingegen ist um den eigenen Wettbewerb besorgt. Doch es geht der FIFPro gar nicht um die großen Klubs auch wenn laut Zahlen des Internationalen Zentrums für Sportstudien der Großteil 70 Prozent der zwischen 2009 und 2015 gezahlten Ablösesummen zwischen den Topligen Englands, Deutschlands, Italiens, Spaniens und Frankreichs verschoben wurde. Lediglich 1,84 Prozent der Ablösesummen würden solidarischnach untenverteilt werden.

Die Frage nach dem Cui Bono des gegenwärtigen Systems ist schnell beantwortet. Laut (nicht exakter) Zahlen von Transfermarkt.at gaben die fünf Erstplatzieren der Fünfjahreswertung, die erwähnten fünf großen Ligen, im Sommer rund drei Milliarden Euro für Transfers aus. Die 15 folgenden Nationen, von Portugal über Österreich bis Schweden auf Rang 20, nahmen nur knapp ein Drittel dieser Summe ein. Man verteilt das Geld also größtenteils unter sich.

Arbeitsrecht versus Verbandsrecht

Das Ziel der FIFPro ist also eine Neuaushandlung des Transferrechts, unter anderem unter Abschaffung der Leihen. Konkret geht es vor allem um die Arbeitsbedingungen sogenannter Wanderarbeiter, also weniger um Lionel Messi und Kevin de Bruyne, sondern um die Vielzahl der Profis, die oftmals Vereine wechseln oder wechseln müssen. Laut FIFPro würden 25.000 der 65.000 von der Gewerkschaft vertretenen Profis drei Monate lang nicht gezahlt werden, erst dann dürften sie Verträge einseitig kündigen. Laut Arbeiterkammer sind zehn bis 14 Tage in Österreich ein angemessener Zeitraum, plus Nachfrist ist das noch immer kürzer als drei Monate. Das gilt für Kicker nicht. Umgekehrt verringerte sich die Summe nicht gezahlter Gehälter seit Einführung des Financial Fairplays 2011 von 57 auf gegenwärtig fünf Millionen Euro.

Im Großen und Ganzen dürfte es im Match der Gewerkschaft gegen die Vereine und den Verband um weitere Arbeitnehmerrechte, bzw. deren Angleichung an normaleArbeitsverhältnisse gehen. Dass zum Ausgangspunkt gleich die totale Revolution des Fußballs ausgerufen wird, scheint für die FIFPro ein richtiger Ausgangspunkt zu sein. 2019 werden wir mehr wissen. Eine Welt ohne Ablösesummen wäre auf jeden Fall der normalen Arbeitswelt näher. Verträge könnten unter Einhaltung „normaler“ gesetzlicher Fristen, die wie für alle Arbeitnehmer*innen gleich gelten, die Rechte der Kicker stärken. Zudem stellt sich die Frage, wer von den Ablösesummen profitiert. Die Fußballer wohl nicht.

 

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Hatem Ben Arfa zu OGC Nice – Viele Fragen keine Antworten

Die FIFA wertet U- 21 Spiele als „offizielle Spiele“. FIFA- Regelungen könnten gegen Art. 45 AEUV verstoßen.

Die Karriere von Hatem Ben Arfa kann man getrost als unglücklich bezeichnen. Er galt als eines der größten Talente Frankreichs, wurde jedoch durch Undiszipliniertheiten, Verletzungen und nun kürzlich durch Gerichtsentscheidungen immer wieder zurückgeworfen. Ben Arfa spielte in der Saison 2014/15 ein Spiel für die U-21 Mannschaft von Newcastle United FC, bevor er zu Hull City ausgeliehen wurde. Nach einvernehmlicher Vertragsauflösung wechselte Ben Arfa im Winter 2015 zu OGC Nice.

Hier kommen die rechtlichen Fragestellungen ins Spiel. Bevor Ben Arfas Transfer bestätigt wurde, richtete der französische Verband eine Anfrage an die FIFA. Diese sollte klären, ob Ben Arfas Spiel für die U-21 von Newcastle United, in der „U-21 Professional Development League“ als offizielles Spiel gewertet werden muss. Grund für diese Anfrage war Art. 5 Abs. 3 der „FIFA REGULATIONS on the Status and Transfer of Players”. Diese Regelung sieht vor, dass ein Spieler in einer Saison nur für drei Vereine registriert sein kann und dabei nur für zwei Vereine pro Saison in einem offiziellen Spiel eingesetzt werden kann. Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen bezüglich Verbänden mit sich überschneidendem Spielplan, wenn die Saison in einem der Verbände deutlich früher oder später beginnt. Als Grund hierfür kann man aus Abs. 4 die sportliche Integrität des Wettbewerbs herauslesen.

Im Jänner 2015 entschied daraufhin der Einzelrichter des „FIFA Player’s Status Committee“, dass „das Spiel als offiziell im Sinne der Regulations angesehen werden muss“. Diese Aussage führte dazu, dass Ben Arfas Transfer zu OGC Nice zwar bestätigt wurde, er jedoch bis zum Ende der Saison 2014/15 nicht für den Verein spielen durfte. Die Entscheidung war jedoch umstritten, so gab etwa die englische FA an, das Spiel nicht als offiziell anzusehen. Was ein offizielles Spiel ist, umschreibt Definition 5 der Regulations. Laut dieser ist ein offizielles Spiel „(…) ein Spiel im Rahmen des organisierten Fußballs, etwa Meisterschafts-, oder Cupspiele (…)“. Die Entscheidung des Richters ist daher insofern vertretbar, da die Professional Development League als ein von der FA organisierter Meisterschaftsbetrieb angesehen werden kann. Dies hat natürlich zur Folge, dass es schwer abschätzbar ist, wie weit in den Jugendbereich der Begriff „offizielles Spiel“ nun reicht. Es bleibt unklar ob schon U-17, U-18 oder erst U- 21 Spiele als offiziell bewertet werden.

Ben Arfa brachte auch eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des Einzelrichters beim CAS ein. Dieser entschied jedoch, dass der Spieler in dem Verfahren keine Parteistellung hatte und nur die Entscheidung des französischen Verbands in Ben Arfas Rechte eingriff. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

Auch Unionsrecht wieder ein Thema

Es gibt jedoch noch weitere rechtliche Fragen in Bezug auf den Fall, insbesondere in Bezug auf die Vereinbarkeit des Art. 5 Abs. 3 der Regulations mit Art. 45 AEUV. Diese Prüfung erfolgt hier ganz allgemein, losgelöst von dem konkreten Fall.

Dass Sport als Teil des Wirtschaftslebens unter das Unionsrecht fällt, ist seit dem Bosman-Urteil geklärt. Weiters sind entgeltliche sportliche Leistungen eines Fußballspielers als Arbeits-, oder Dienstleistungen zu qualifizieren, sodass die Art. 45 ff. für sie gelten. Die Regelung ist auch als Beschränkung des Art. 45 AEUV aufzufassen, welcher „insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern soll und Maßnahmen entgegensteht, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen“. Ein Beispiel verdeutlicht die Einschränkung: Ein Spieler spielt ein Spiel für ein Team aus seinem Heimatverband. Nun wechselt er zu einem anderen Team. Welchem Verband dieses Team angehört ist unbedeutend. Hat der Spieler nun für beide Teams auch gespielt, ist er (bis auf die engen oben genannten Ausnahmen) nicht spielberechtigt, wenn er zu einem neuen Team aus einem anderen EU- Mitgliedsstaat wechselt. Dies macht die Verpflichtung dieses Spielers wesentlich unattraktiver. Damit liegt eine Beschränkung von Art. 45 AEUV vor.

Es ist jedoch nicht jede Beschränkung unzulässig. So kann eine Beschränkung gerechtfertigt sein, sofern mit ihr ein im Allgemeininteresse gelegenes Ziel verfolgt wird, die Regelung zur Umsetzung des Ziels geeignet ist und sie zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Die in Art 5 Abs. 4 der Regulations genannte sportliche Integrität ist jedenfalls ein im Allgemeininteresse gelegenes Ziel, vor allem aufgrund der schon im Bosman-Urteil herausgehobenen sozialen Bedeutung des Sports und der Erwähnung desselben in Art. 165 AEUV. Fraglich ist die Geeignetheit. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Regelung geeignet, wenn „sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen“. Ein Argument für die Geeignetheit sind insbesondere Leihen. So kann ein Spieler, der von seinem Club ausgeliehen wurde, und sodann mit seinem neuen Verein gegen den ausleihenden Verein spielt, das Spielergebnis mit seiner Leistung zugunsten der gegnerischen Mannschaft beeinträchtigen. So gefährdet er die Integrität des Sports. Ansonsten gibt es jedoch nicht allzu viele Argumente für diese Regelung, so kann man die Geeignetheit möglicherweise noch bejahen, die Erforderlichkeit jedoch nicht mehr. Oben beschriebene Konstellationen sind nicht Hintergrund der Mehrheit der Transfers und treten am häufigsten innerhalb einer Liga auf. Für diese Transfers gilt jedoch ohnehin die strengere Regelung des Art. 5 Abs. 4. Diese verbietet ausnahmslos jeden Einsatz eines Spielers bei mehr als zwei Clubs aus derselben Liga. Diese Regelung sichert die Integrität des Sports bereits ausreichend, vor allem da Spieler zB in der Championsleague ohnehin nur für einen Verein pro Saison spielen dürfen. Weitergehende Beschränkungen erscheinen unangebracht.

Es ist damit nicht erforderlich Spieler generell in der Weise einzuschränken, dass sie in einer Saison für maximal zwei Vereine spielberechtigt und für drei Vereine gemeldet sein können. Art. 5 Abs. 3 der Regulations bildet daher unter Umständen eine unzulässige Beschränkung des Art. 45 AEUV.

 

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Wenn sich ein Spieler beim Länderspiel verletzt

Beim Nationalteam: Viele Pflichten, wenig Rechte und möglicherweise schlechte Sitten

Trainer-Zampano Louis van Gaal, gegenwärtig bei Manchester United engagiert, dürfte wieder schwitzen. Am Wochenende finden Qualifikationsspiele zur UEFA-Europameisterschaft statt. In seiner Zeit beim FC Bayern München polterte er gern, dass er um die Gesundheit seiner Spieler fürchtet.

„Was passiert, wenn sich ein Spieler […] beim Länderspiel verletzt? Wer bezahlt das?“, fragte Louis van Gaal 2010 öffentlich. Und tatsächlich ist das eine gute Frage. Gerade diese Transferperiode zeigte deutlich auf, um wie viel Geld die Vereine Spieler verpflichten, um an die finanziellen Futtertröge von Sponsoren und Ausrichtern zu kommen. Van Gaals Klub Manchester United erhielt beispielsweise 2014/15 über 132 Millionen Euro an Fernsehgeldern, würde die Champions League gewonnen werden, kämen über 50 Millionen Euro dazu. Da mutet es nicht verwunderlich an, wenn sich Trainer und Vereine darüber Gedanken machen, wenn ihre Spieler ein paar Mal im Jahr zum Teil hoch brisante Partien absolvieren. Vor allem, weil sich die Kontinentalverbände und der Weltverband wenig um dieses Problem kümmern.

Der Weltverband FIFA geht nämlich nicht gerade zimperlich mit den Spielern um – das muss mit aller Deutlichkeit festgestellt werden. Bei der WM 2014 in Brasilien machte die FIFA einen Umsatz von 3,3 Milliarden Euro und einen satten Gewinn von 1,6 Milliarden Euro. Dahingegen heißt es: „Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäss (sic!) den Bestimmungen dieses Anhangs abstellt, hat kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.“ So regelt es Anhang 1 des Reglements bezüglich Status und Transfers von Spielern unter Artikel 2 1. Weitere wichtige Regelungen verpflichten die Vereine, Spieler für neun Tage, beginnend mit Montagmorgen bis Dienstagabend der Folgewoche (Art 1 1. & 4.) abzustellen, sofern es sich um eine WM-Endrunde oder den Kontinentalpokal handelt. Immerhin gibt es gemäß Art 1 11. Geldstrafen (a)) und Sperren (c)) erst, wenn die Fristen „wiederholt“ missachtet werden.

Die bereits angeschnittenen finanziellen Bestimmungen und Versicherungen sind eher beschränkt. Der Verband muss die Transportkosten übernehmen (Art 2 2.) und den Spieler versichern muss aber der Verein (Art 2 3.). Darüber hinaus gehende Regelungen gibt es eben nicht. Art 4 besagt, dass die Verbände bei Nicht-Abstellung aus medizinischen Gründen den Arzt selber aussuchen dürfen, der die Verletzung bestätigt. Die Disziplinarmaßnahmen bei Nicht-Abstellung sind rigoros: „Wenn ein Verein die Abstellung eines Spielers verweigert oder es versäumt, ihn trotz der Bestimmungen dieses Anhangs freizugeben, wird der Verband, dem der Verein angehört, von der FIFA-Kommission für den Status von Spielern darüber hinaus aufgefordert, alle Begegnungen des Vereins, an denen der betreffende Spieler teilgenommen hat, mit einer Forfait-Niederlage zu werten. Sämtliche dabei gewonnenen Punkte werden dem Verein aberkannt. Bei im K.o.-System ausgetragenen Spielen wird der gegnerische Verein ungeachtet des Resultats zum Sieger erklärt.“ (Art 6 2.)

Klar ist: Es gibt viele Pflichten, aber wenig Rechte. Dennoch zeigen sich die Verbände gnädig. Trotz Nicht-Verpflichtung etwa schüttete die UEFA nach der Euro 2012 100 Millionen Euro an die abstellenden Klubs aus. Nach der WM 2014 waren es vonseiten der FIFA 260 Millionen Euro für die 32 WM-Starter, 50 Millionen für alle anderen sowie 75 Millionen Euro für die Versicherungen. Eine Pflicht besteht aber eben nicht. Hinzu kommen freilich noch alle möglichen Erlöse aus Werbe- und Sponsoringeinnahmen. Dass es 2016 überhaupt Geld geben wird, liegt an einer Vereinbarung, die FIFA, UEFA und die European Club Association ECA 2008 getroffen haben. Für die Euro 2016 werden 150 Millionen Euro an „Distribution Amount“ zur Verfügung gestellt, 50 mehr als 2012. Die ECA selbst ist die Nachfolgeorganisation der G14, wie der alte Name schon besagt, eine mächtige Interessensvertretung. Die Gründungsmitglieder waren etwa Bayern München, Real Madrid, FC Barcelona, AC Mailand, Juventus Turin, Manchester United und der FC Chelsea. Die FIFA und die UEFA hätten sich also mächtige Gegner gemacht, hätte man sich nicht geeinigt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Willenserklärung gestalten sich gemäß Punkt H des Agreements so, dass es sich um eine rechtlich bindende, gegenseitige Verpflichtung handelt, die unter Schweizer Recht zu behandeln ist und Streitigkeiten können nur vor dem Sportgerichtshof CAS ausgetragen werden.

Einige rechtliche Fragen bleiben aber im Statut und Agreement übrig. Beispielsweise: Wer ist der Boss? Marcel Koller oder doch Peter Zeidler und Co? Denn der Spieler wird von den Vereinen bezahlt und versichert, allfällige privatrechtliche Prämienregelungen greifen ins Arbeitsrecht nicht ein, da sie freiwillig und nicht einmal durch das FIFA-Statut gedeckt sind. Das Nationalteam ist gewissermaßen Nebenpflicht des Spielers, abgeleitet aus den Bestimmungen des Weltverbandes, aber zwischen Spieler und Verein. Kompensationen hin oder her: Es gibt ein Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung, weil der eine Verein im Sinne des Vereinsrechts (und nichts anderes sind ein Fußballverein und -verband) dem anderen einen Spieler ohne Gegenleistung überlässt. Parallel zu Expertenmeinungen aus Deutschland und der Sittenwidrigkeit des § 138 BGB9 könnte § 879 (1) iVm (2) Z 4 ABGB10 in Betracht bezogen werden: „(1) Ein Vertrag, der gegen […] gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: wenn jemand […] die Zwangslage […] eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht.“ (sic!)

Zusammengefasst: Die Vereine müssen die Spieler für die Zeit der Abstellung bezahlen und versichern, haben gemäß Verbandsstatut keinen Anspruch auf Entschädigungen, müssen allfällige Streitigkeiten über vereinbarte Kompensationen unter Schweizer Recht ausfechten und wenn ein Verein den Spieler nicht abstellt, werden dem Klub alle Punkte aus den Spielen abgezogen, in denen der Spieler eingesetzt war.

Ein Ausjudizieren wäre allenfalls sehr spannend.

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Balotelli und die lange Liste der Verbote

Skandal-Stürmer Mario Balotelli muss beim AC Mailand einen strengen Verhaltenskodex akzeptieren – wenn nicht, droht die Vertragsauflösung. Zu den Auflagen gehören ua ein Twitter-Verbot und ein „angemessener“ Haarschnitt.

Gastbeitrag von Dr. Stephanie Bonner, Rechtsanwältin

Sind die als Verhaltensregeln ausgestalteten Weisungen des AC Mailand, die insbesondere Balotellis Freizeitaktivitäten, den Umgang in Social Media, ja sogar sein äußeres Erscheinungsbild betreffen, überhaupt zulässig und somit rechtswirksam?

Wie so oft, lässt sich die Zulässigkeit solcher Vertragsklauseln nur nach Interessenabwägung für den jeweiligen Einzelfall beurteilen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht ergibt sich im Falle Balotelli folgendes:

Außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers zählt grundsätzlich zur Privatsphäre und ist schützenswert. Der Arbeitgeber hat – auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht – auf das Privatleben und die Privatsphäre des Arbeitnehmers gebührend zu achten. Aus diesem Persönlichkeitsrecht können sich Grenzen für den Arbeitsvertragsinhalt ergeben, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers entsprechend einschränken. Allerdings kann sich in besonderen Fällen aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers eine zulässige Beschränkung seiner Freiheiten ergeben.

In Österreich hat der Arbeitnehmer – neben seiner Arbeitspflicht – eine Treuepflicht, die ihn dazu verhält, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu respektieren und insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt. Auch der Berufssportler hat Treuepflichten, die sogar in besonderer Art und Weise ausgestaltet sind. Der Berufssportler hat neben seiner Sportleistungspflicht eine arbeitsvertragliche und eine vereinsrechtliche Treuepflicht, und somit alle schutzwürdigen Interessen seines Vereins zu wahren.

Demgemäß haben Fußballspieler im österreichischen Profifußball die Pflicht, alles zu unterlassen, was ihre sportliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Musterspielervertrag des ÖFB sieht vor, dass sich der Spieler in der Öffentlichkeit und privat so zu verhalten hat, dass das Ansehen des Klubs, der Verbände und des Fußballsportes allgemein nicht beeinträchtigt wird. Äußerungen in der Öffentlichkeit bedürfen – sofern möglich – der vorherigen Zustimmung des Klubs. Äußerungen gegenüber außenstehenden Personen über Privatangelegenheiten Dritter und interne Klubangelegenheiten sind sowohl vom Spieler wie auch vom Klub zu unterlassen.

Die Erklärung für die besonderen Treuepflichten des Berufssportlers ist einleuchtend: Der Sportler, der sein gesamtes Leistungsvermögen zur Verfügung stellt, ist, um die ständige körperliche Höchstleistung zu erreichen, in besonderem Maße verpflichtet, einen soliden Lebenswandel zu führen und sich sämtlichen Maßnahmen zu unterziehen, die seine sportliche Höchstleistung erhalten oder steigern.

Auch wenn daher aus dem allgemeinen Schutzgedanken gegenüber der Privatsphäre Balotellis einiges gegen die auferlegten Verhaltensanordnungen, etwa generelles Rauchverbot, Alkoholverbot, Verbot von Nachtclubbesuchen, Vorschriften betreffend soziale Netzwerke ua spricht, so ist die Zulässigkeit solcher Verhaltensanordnungen nach Interessenabwägung für einen Profifußballspieler (der insbesondere in der Vergangenheit mehrfach für Skandale und Eskapaden gesorgt hat) nicht von der Hand zu weisen.

Solange Balotellis Frisur keine Auswirkung auf seine spielerische Leistung hat oder das Ansehen des Vereins gefährdet, besteht für die optische Maßregelung meines Erachtens kein ausreichend schutzwürdiges Interesse des AC Mailand und geht daher zu weit.

Obgleich Verletzungen der Treuepflicht zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen des Vereins führen können, zur Entlassung berechtigen oder zumindest eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, ist keineswegs jede Treuepflichtverletzung Balotelli‘s als tatsächlicher Entlassungsgrund geeignet.

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Sabitzer und Salah – Wenn Spieler ihren Vertrag nicht erfüllen wollen

Immer wieder gibt es Spieler, die trotz laufenden Vertrags nicht für „ihren“ Verein spielen wollen.

Viel wurde geschrieben, als Marcel Sabitzer Ende der letzten Saison angab nach Ende seines Leihvertrages nicht für RB Leipzig, jenen Verein bei dem er eigentlich unterschrieben hatte, spielen zu wollen. Im Endeffekt spielt Sabitzer nun doch für Leipzig. Ähnlich ist die Lage bei Mohamed Salah, der nicht mehr für den AC Florenz spielen will, obwohl dieser die vertragliche Option hat, ihn ein weiteres Jahr auszuleihen.

Sabitzer hatte im Sommer 2014 einen bis 2018 laufenden Vertrag bei RB Leipzig unterschrieben und wurde gleich darauf zu RB Salzburg ausgeliehen. Nach einer erfolgreichen Saison bei Salzburg gab Sabitzer an, dass eine Rückkehr zu Leipzig nicht in seine Pläne passt.

Salah wurde im Jänner 2015 vom FC Chelsea an den AC Florenz für den Rest der Saison 2014/15 ausgeliehen. Er spielte eine tolle Saisonhälfte für den Verein und der Club wollte ihn halten. Nun wird es jedoch problematisch. Der AC Fiorentina gibt an, dass sich die beiden Vereine und der Spieler im Winter 2015 darauf einigten, dass der AC Florenz, gegen Zahlung eines Geldbetrages, den Leihvertrag um ein Jahr verlängern kann. Salah habe dem zugestimmt. Der Spieler hingegen gibt an, er habe sich ein Veto gegen die Verlängerung des Leihvertrages gesichert. Laut dem Verein habe Salah jedoch zu spät von diesem Gebrauch gemacht. Die Situation ist von außen kaum zu beurteilen.

Nimmt man an, dass Salah tatsächlich gültiger weise ein Veto einlegen kann, so ist er in keiner Weise vertraglich dazu verpflichtet weiterhin für Florenz zu spielen. Salah kann von Chelsea problemlos an ein anderes Team verkauft bzw. ausgeliehen werden, kommt kein Transfer zustande so muss Salah zum FC Chelsea zurückkehren.

Hat er jedoch die Möglichkeit ein Veto einzulegen nicht oder nicht mehr, so ist die Lage in Salahs Fall dieselbe wie in Sabitzers Fall. Beide Fälle werden von den „FIFA REGULATIONS on the Status and Transfer of Players“ geregelt, auf welchen auch § 16 Absatz 1 des „REGULATIV FÜR DIE DEM ÖFB ANGEHÖRIGEN VEREINE UND SPIELER“ verweist. Zunächst gilt Artikel 13 der Regulations, welcher besagt, dass ein Vertrag nur durch beidseitiges Einvernehmen beendet werden kann oder endet wenn der Vertrag ausläuft. Ausnahmen bieten die Artikel 14 und 15. Artikel 14 sieht vor, dass ein Vertrag durch geltend machen eines gewichtigen, für die Auflösung sprechenden, Grundes einseitig für nichtig erklärt werden kann. Ein solcher Grund auf Seiten des Spielers wäre in etwa die unsichere Lage in der Region in welcher der Verein aktiv ist. Der Verein kann beispielsweise schwerwiegende, beleidigende Äußerungen gegen den Verein geltend machen. Ein solcher Fall liegt bei keinem der beiden Spieler vor. Auch die Ausnahme des § 15 ist hier nicht gegeben. Dieser erlaubt es Spielern unter gewissen Umständen den Vertag aufzulösen, sofern sie in weniger als 10% der Saisonspiele ihres Teams zum Einsatz kamen.

In keinem der beiden Fälle wäre also eine gerechtfertigte einseitige Auflösung des Vertrags möglich. Sofern ein Spieler den Vertrag nun ohne gerechtfertigten Grund auflöst, so liegt ein Vertragsbruch vor und Artikel 17 der Regulations kommt zur Anwendung. Dieser sieht nach Absatz 1 in jedem solchen Fall Kompensationszahlungen vor, welche durchaus sehr hoch sein können. Die Summe wird zwischen dem Spieler und seinem neuen Verein aufgeteilt. Zudem ist eine Sperre von vier bis sechs Monaten für solche Verfehlungen vorgesehen. Diese Sanktionen in Kombination treffen wohl jeden Profisportler sehr hart.

In keinem der beiden Fälle wäre es also möglich „unbeschadet“ aus einem gültigen Vertrag hinaus zu kommen.

 

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Der Fall Heinz Müller – ein Elfer für den Goalie?

Das Arbeitsgericht Mainz entscheidet für Heinz Müller. Das Urteil könnte jedenfalls in Deutschland einiges verändern.

Kaum ein Gerichtsurteil der letzten Jahre erregte solche Aufmerksamkeit unter Spielern, Trainern, Funktionären und Fans wie jenes im Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen deutschen Profitorhüter Heinz Müller und seinem Ex-Verein FSV Mainz 05. Das Urteil wird derzeit von verschiedenen Seiten kontrovers diskutiert und von einigen Beteiligten bereits mit dem bekannten, richtungsweisenden Bosman-Urteil des Jahres 1995 verglichen. Fakt ist, dass das Urteil, sofern es von den Berufungsinstanzen bestätigt wird, das Potenzial hat das Vertragssystem im deutschen Fußball von Grund auf zu verändern.

Heinz Müller stand von 2009 bis 2014 beim deutschen Bundesligisten FSV Mainz 05 unter Vertrag, wobei dieser zunächst von 2009 bis 2012 lief und danach bis 2014 verlängert wurde. Der Vertrag enthielt eine Klausel, nach welcher er automatisch um ein Jahr verlängert worden wäre, sofern Müller eine vorgegebene Anzahl an Partien gespielt hätte. Müller wurde jedoch aus zweifelhaften Gründen zur zweiten Mannschaft abgeschoben. Dadurch entging Müller einerseits sein Anteil an den ausgeschütteten Siegesprämien, die nur an Spieler im Profikader ausgezahlt wurde, andererseits hatte er keine Chance eine automatische Vertragsverlängerung zu erwirken. Daher klagte er seinen Ex-Verein auf Prämiennachzahlung. Zudem klagte er ein, dass ihm nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ein unbefristeter Vertrag zustehe.

Genau das hat das Arbeitsgericht Mainz in seiner Entscheidung vom März 2015 bestätigt. „Es gibt nach dem Gesetz nur zwei Möglichkeiten für eine Befristung: Entweder eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren oder weil ein Sachgrund dafür vorliegt“, sagte Gerichtssprecherin Ruth Lippa, die das Urteil fällte. Im ersten Fall ist es zudem möglich den Vertrag dreimal zu verlängern. Macht man hingegen einen Grund geltend, so kann der Vertrag solange befristet werden, wie der geltend gemachte Grund tatsächlich vorliegt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Fußballspieler zweifellos Arbeitnehmer nach § 5 Arbeitsgerichtsgesetz sind. Im vorliegenden Fall war die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren für mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge nun bereits überschritten. Daher war Mainz 05 gezwungen einen Sachgrund für die Befristung vorzubringen und stützte sich dabei besonders darauf, dass die Leistungsfähigkeit eines 34-jährigen Spielers kaum abschätzbar sei, und dass befristete Verträge im Fußball Standard seien. Die Befristung des Vertrages sei daher aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt gewesen. Dem widersprach die Richterin im Müller Fall jedoch: „Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt demnach nicht eine Befristung des Vertrages“.

In ähnlich gelagerten Fällen wurde zwar bereits anders entschieden, der vorgebrachte Grund kann jedoch nicht pauschal in jedem Vertrag vorgebracht werden, sondern muss für jeden einzelnen Spieler konkret dargelegt werden. Das oftmals vorgebrachte Abwechslungsbedürfnis der Zuseher ist im Fußball ein untaugliches Argument. Sieht man sich Francesco Totti, Iker Casillas oder auch Philipp Lahm an, so sind sich Fußballfans mit Sicherheit einig, dass man ihnen durchaus noch über Jahre weiterhin gerne zusieht. Insbesondere bei Torhütern in Müllers Alter ist auch die oftmals vorgebrachte „Altersschwäche“ nicht pauschal zutreffend. So hatte zum Beispiel Edwin van der Saar seine wohl stärkste Zeit erst mit Ende 30.  Es muss also konkrete Argumente geben warum in Müllers Fall von einer Verschlechterung der Leistung auszugehen ist. Schließlich wurde § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Umsetzung der RICHTLINIE 1999/70/EGerlassen, welche befristete Verträge zur Ausnahme machen sollte. Im Fußball ist es jedoch bekanntermaßen Standard Verträge zu befristen.

Natürlich handelt es sich im vorliegenden Fall dennoch um eine noch nicht ausjudizierte Konstellation. Es ist daher möglich, dass das in letzter Instanz entscheidende BAG, entgegen den oben vorgebrachten Argumenten, der älteren Judikatur folgt und das Urteil des AG Mainz aufhebt.

Die Vereine fürchten durch das Urteil vor große Probleme gestellt zu werden, insbesondere was den Bereich Personalplanung angeht. So fürchtet unter anderem Harald Strutz, Rechtsanwalt und Präsident von Mainz 05, in Zukunft „50, 60 Profis im Kader“ zu haben, sollte man jedem Spieler, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt einen unbefristeten Vertrag geben müssen. Ebenso geben Vereine an, Spieler nun wohl in Zukunft bis ins Rentenalter auf der Gehaltsliste stehen zu haben.

Jedoch ist es unklar, ob tatsächlich so viele Spieler wie befürchtet auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen werden, da für viele Profis auch ein befristeter Vertrag und damit zum Ende des Vertrages ein ablösefreier Wechsel bzw. eine Gehaltserhöhung, um einen solchen Wechsel zu verhindern, erstrebenswert ist. Dies ist auch weiterhin möglich sofern sich die Vereine mit den betroffenen Spielern explizit darauf einigen, wie auch Richterin Lippa angibt: Natürlich könnten sich ein Verein und ein Spieler jederzeit auf einen Drei- oder Vierjahresvertrag einigen, „wenn der Spieler ausdrücklich die Flexibilität eines solchen befristeten Vertrags haben will“.

Es bleibt nun jedoch zum Einen abzuwarten wie die übergeordneten Instanzen die nun eingereichte Revision von Mainz 05 beurteilen werden, und zum Anderen sind auch die Folgen derzeit noch kaum abschätzbar. Diese werden wohl erst in einigen Jahren ersichtlich sein.

Für Österreich hat das Urteil wenig relevanz, zumal es hierzulande Kollekitvverträge gibt, die solche Befristungen regeln.

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Amateurfußball – Rechtliche Abklärung von Nöten

Fußballer gelten rechtlich als Arbeiter, Arbeitgeber ist der Verein. Anders als andere Arbeiter unterliegen sie Einschränkungen, etwa im Sinne des Wechsels des Arbeitsplatzes. Während aber der Profifußball gut durch organisiert ist, gibt es im Amateurfußball große Probleme, wie Dr. Rudolf Novotny von der Fußballer Gewerkschaft VdF (Vereinigung der Fußballer) erklärt.

Der Sport hat dank des EU-weiten Grundrechts der Verbandsautonomnie (Art 12 GRC, Art 11 EMRK, innerstaatlich Art 12 StGG) große Freiheiten, die Angelegenheiten den Verband betreffend selbst zu regeln. „Damit lässt sich auch das Transferfenster im Profifußball erklären“, so Rudolf Novotny, „da hier mit der Integrität des Wettbewerbs argumentiert werden kann.“ Dennoch sieht der Gewerkschafter, geschäftsführender Sekretär und für Recht zuständig, einige Widersprüche zwischen Arbeitsrecht und Bestimmungen des ÖFB. Eine Entscheidung hat die EU dem ÖFB beispielsweise schon abgenommen, nämlich die Ausländerbeschränkung im gesamten Fußballbereich. Das Regualtiv des Fußballbundes beschränkte bis zum Beginn der Saison 2013/14 die EU-Ausländer (und solche aus EU-assozierten Staaten) auf drei. Diese Regelung war diskriminierend.

Novotny formuliert aber noch drei Regelungen, die sich ehebaldigst ändern sollten. Die erste betrifft § 7 des „Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler“. § 7 (1) lit a) besagt: „Die Übertrittszeiten der Landesverbände sind von 5. bis 15. Juli (Sommerübertrittszeit) und vom 1. bis 31. Jänner (Winterübertrittszeit).“ Die Landesverbände, also von der dritten Leistungssufe (Regionalliga abwärts), haben also ein viel kleineres Transferfenster als die Profiklubs. „Das ist an der Realität vorbei“, so Novotny. Schließlich gebe es bis in die Gebietsligen hinein Spieler, die als Vertragsspieler rechtlich eigentlich Profis sind. Der ÖFB sollte hier proaktiv handeln, bevor das Recht auf einen Wechsel bis 31. August, wie lit b) für Profis regelt, eingeklagt wird.

Weitere zwei Punkte betreffen Ausbildungsentschädigungen. Zunächst die zu zahlenden. Diese fallen nur innerösterreichisch an. „Wechselt ein Spieler von im Amateurfußball von Villach nach Tarvis, muss keine Ausbildungsentschädigung gezahlt werden. Geht es von Villach zu Spittal an der Drau, schon“, erklärt der VdF-Experte. Geregelt ist das in § (2) des Regulativs. Und es stellt Vereine immer wieder vor Probleme. Die Formulierung „Vom erwerbenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste.“ gilt für alle Spieler, ungeachtet des Alters. „Logisch, dass das zu zahlen ist. Aber auch im Amateurbereich?“, fragt Novotny. Und das gilt nur im Amateurbereich. Bei den Profis in den höchsten zwei Spielklassen gibt es den Anspruch nur bis zum 23. Lebensjahr. (vgl. § 25 Spielbetriebsrichtlinien der Bundesliga.). Das Regulativ widerspricht laut Entscheidung des OGH (29.11.2012, 2 Ob 157/12w) auch nicht den „guten Sitten“ iSd § 879 ABGB.

Dieser Punkt greift über in die Frage, wer und ob überhaupt Ausbildungsentschädigung zu zahlen ist. „Da sollte es eine Verdienstgrenze geben“, meint Rudolf Novotny. Wechsel in der siebten Liga widersprechen da in Novotnys Auffassung der Idee einer „Ausbildungsentschädigung“. Anders gelagert sei der Fall aber, wenn der Spieler Profi werde – hier eben ab einer Verdienstgrenze, möglicherweise über den 540 Euro monatlich, die es im Fußball steuerfrei als pauschale Aufwandsentschädigung gibt. Denn dann hat der Spieler tatsächlich eine Ausbildung genossen. Sollte er von der Landesliga in die Bundesliga wechseln, solle er das möglicherweise selbst zahlen. „Das kann man mit der Pilotenausbildung vergleichen“,sagt Novotny. Auch da müssen die, die sich als Pilot ausbilden lassen, die Ausbildung vorstrecken, bekommen sie nur dann gezahlt, wenn sie später auch als Pilot arbeiten müssen. Bei einem 31-Jährigen wäre das sinnlos.

Es gibt hier also einigen rechtlichen Abklärungsbedarf.

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