Betretungsverbot: Was ist noch erlaubt?

Im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 hat der Staat Verkehrsbeschränkungen verordnet. So wurde etwa das Betreten öffentlicher Orte per Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz untersagt. In einer weiteren Verordnung wurde explizit das Betreten von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck der Benützung verboten. Dennoch herrschte auf einigen Sportstätten des Landes reger Betrieb, was der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Anlass für eine weitere Konkretisierung nahm: „Das Betreten von Sportplätzen ist verboten“ heißt es nun explizit im neuesten Verordnungsakt. Die Anzahl an verschiedenen Rechtsakten, die in den vergangenen Tagen erlassen wurden, führte zu Unklarheiten; insbesondere da dazu zahlreiche unterschiedliche Informationen im Netz kursieren. Daher wollen wir versuchen – soweit es in der derzeitigen Situation überhaupt möglich ist – etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Während die Bewegung im Freien allein und mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben weiterhin möglich ist, dürfen Sportplätze nicht mehr betreten werden. Die Problematik beginnt bereits bei grundlegenden Begrifflichkeiten. Was ist im Konkreten unter einem Sportplatz zu verstehen? Öffentliche Sportanlagen? Gilt das Betretungsverbot für jedermann? Gibt es eine Ausnahme für den Betreiber, sodass dieser notwendige Erhaltungsmaßnahmen vornehmen kann?

Ausnahmen vom Betretungsverbot

In der Verordnung werden von der Regel, dass öffentliche Orte nicht betreten werden dürfen, bestimmte Ausnahmen gemacht. Weiterhin möglich sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Unaufschiebbare Erhaltungsmaßnahmen von Sportanlagen (zB Fußball- oder Tennisplätzen) könnten wohl unter drei Ausnahmen fallen: So können sie unter die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Eigentum subsumiert werden. Zudem ist die Betretung der Sportanlage oft „für berufliche Zwecke erforderlich“, wenn an diesem Ort der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Da Erhaltungsmaßnahmen auf Sportplätzen ohnedies meist im Freien getätigt werden, könnte auch Z 5 maßgeblich sein.

Erhaltungsmaßnahmen des Betreibers

Darüber hinaus heißt es in den Erläuterungen zum COVID-Gesetz, dass der Inhaber einer Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht umfasst sind. Nichts anderes kann für Sportanlagen gelten. Auch in diesen müssen notwendige Erhaltungsmaßnahmen weiterhin möglich sein, wobei sicherzustellen ist, dass zwischen den Personen (wenn mehrere Personen Erhaltungsarbeiten vornehmen) ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Ziel der Verordnungen ist die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 durch das Vermeiden von Menschenansammlungen an bestimmten Orten, wodurch das Betreten von Sportanlagen zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen weiterhin möglich sein muss. Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf unsere Verfassung (insbesondere die Grundrechte) geboten.

*UPDATE: Die hier vertretene Ansicht wird auch von Sport Austria geteilt, der zufolge Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten von Sportanlagen unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 4 der Verordnung fallen.

Wer trotz aller Warnungen – als „Betriebsfremder“ – weiterhin den Sportplatz betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,- rechnen. Inhaber von Betriebsstätten müssen mit Geldstrafen von bis zu EUR 30.000,- rechnen, wenn sie die Einhaltung des Betretungsverbotes nicht sicherstellen. Unklar ist, ob davon auch Betreiber von Sportanlagen erfasst sind. Nach dem Motto „Vorsicht ist besser als Nachsicht“ ist diesen in der aktuellen Situation jedoch anzuraten, an allen Eingängen/Zutrittsmöglichkeiten auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere das Betretungsverbot hinzuweisen sowie die Sportanlage, soweit möglich und zumutbar, für die Öffentlichkeit „abzuriegeln“.

Wie es rund um das Virus weitergehen wird, weiß aktuell niemand – der weitere Verlauf und die Auswirkungen sind kaum abzuschätzen. LawMeetsSports hält Sie am Laufenden…

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können.

Bild: © Shutterstock/Andrey Yurlov
Stock-Foto ID: 178706702

Dopingskandal in Russland – gehen die Leichtathleten jetzt baden?

Ein Beitrag von Dr. Stephanie Bonner, Rechtsanwältin

Riesiger Betrug, historische Konsequenzen: Im aufsehenerregenden Skandal um flächendeckendes und systematisches Doping hat der Leichtathletik Weltverband IAAF mit einer bis dato einzigartigen Strafe reagiert und den russischen Leichtathletikverband vorläufig suspendiert. Zudem hat die World-Anti-Doping-Agency (WADA) die russische nationale Anti-Doping Agentur (RUSADA) suspendiert und dem Anti-Doping Testlabor in Moskau die Akkreditierung entzogen. Unzählige Dopingverfahren gegen Athleten, Trainer und Sportmediziner wurden bereits eingeleitet.

Die IAAF erfüllt damit die Hauptforderung der Untersuchungskommission der WADA. Diese hatte wegen eines Dokumentarfilms des deutschen TV-Senders ARD („Geheimsache Doping – Wie Russland seine Sieger macht“), in dem über systematisches Doping durch russische Leichtathleten berichtet wurde, Ermittlungen aufgenommen und massive Verfehlungen in der russischen Leichtathletik dokumentiert.

Durch die Suspendierung des russischen Leichtathletikverbands besteht bis auf Weiteres ein komplettes Startverbot bei internationalen Wettbewerben. In Sotschi mit 33 Medaillen (13 davon Gold) Nummer eins im Medaillenspiegel, droht Russlands Leichtathleten der Ausschluss von den Olympischen Spielen 2016 in Rio de Janeiro.

Wie sieht es rechtlich aus? Welche Entscheidungsbefugnis hat die WADA?

Das Welt-Anti-Doping-Programm basiert auf dem sog Welt-Anti-Doping-Code (WADC). Dieser wird von der WADA herausgegeben und enthält Dopingdefinitionen, Verstöße und Sanktionen, Doping-Verfahren, Kompetenzen und Aufgaben der jeweiligen Anti-Doping-Organisationen. Der WADC muss von allen Unterzeichnern zwingend angenommen und umgesetzt werden. Die Nichteinhaltung hat weitreichende Konsequenzen.

Die WADA, als internationale Organisation zu weltweiten Maßnahmen gegen Doping im Sport, überwacht ua die Einhaltung des WADC durch die Unterzeichner, kann Akkreditierung und Reakkreditierung von Laboren vornehmen und Untersuchungen von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen einleiten (Artikel 20.7 WADC).

Die eigentliche Sanktionierung (Suspendierung, Sperre, etc) von Athleten oder nationalen Sportfachverbänden obliegt den Sportverbänden, nicht aber der WADA selbst. Sie kann nur eine Empfehlung aussprechen. Ob Russlands Leichtathletik in Rio de Janeiro an den Start gehen darf, liegt also nicht in den Händen der WADA. Da es sich um Olympia handelt, muss das Internationale Olympische Komitee (IOC) über einen etwaigen Ausschluss entscheiden.

Ein automatisches Aus für Rio 2016 bedeutet die Entscheidung der IAAF allerdings nicht. Sollte Russland die geforderten tiefgreifenden Reformen seines Anti-Doping und Leichtathletik-Systems rechtzeitig umsetzen, könnte die Suspendierung noch vor Olympia aufgehoben werden. Wohl das realistischste Szenario, obwohl die Frage für mich bleibt, wie sich eine offenbar tief verwurzelte Sportbetrugskultur in wenigen Monaten ändern soll.

Diese jüngsten Ereignisse in Russland zeigen einmal mehr auf, dass der Kampf gegen Doping im Sport ein Kampf gegen Windmühlen ist. Leider wiedermal auch im österreichischen Skiverband. Eines steht aber fest, Rio 2016 wird jedenfalls ohne ÖSV stattfinden…

 

WEITERE BEITRÄGE DER AUTORIN

Balotelli und die lange Liste der Verbote

 

Bild: © Shutterstock/Denis Kuvaev
Stock-Foto ID: 341267744

Kira Grünberg – Wie das Heer seine Sportler versorgt

Ihr Ziel waren die olympischen Sommerspiele 2016 in Rio de Janeiro bis im Juli 2015 die Karriere von Kira Grünberg abrupt endete, als sie sich bei einem Trainingssturz eine Fraktur des 5. Halswirbels zuzog, womit eine Querschnittslähmung bittere Gewissheit wurde. Nicht nur in Österreich, auf der ganzen Welt war die Anteilnahme groß. Öffentlichkeitswirksam ließ auch der Besuch von Sportminister Gerald Klug nicht lange auf sich warten, welcher der verunglückten Sportlerin die Nachricht überbrachte, dass ihr Unfall als „Dienstunfall“ anerkannt wird. Was das bedeutet und wie dies rechtlich einzuordnen ist, wird in diesem Artikel kurz aufgegriffen.

Das Bundesheer stellt dem österreichischen Spitzensport ein 192 Plätze umfassendes Zeitsoldatenkontingent zur Verfügung. Die Sportsoldaten beziehen Gehalt, sind kranken- und sozialversichert, werden auf Wunsch untergebracht und verpflegt.

Kira Grünberg besitzt den Rang eines Korporals, wird vom Sportministerium im Rahmen des Projekts Rio gefördert und gehört dem Heeressportzentrum Innsbruck an. Sieht man sich den § 1 des  Heeresversorgungsgesetztes (HVG) an, so sind Gesundheitsschädigungen die Soldaten infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, […] oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

Eine Gesundheitsschädigung ist gem § 2 Abs 1 HVG als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Da sich der Unfall bei, für einen Heeressportler typischen Tätigkeit, nämlich dem Training ereignete, ist dieser juristisch problemlos als Dienstunfall zu definieren, was ja auch so festgestellt wurde.

Kira Grünberg werden demnach aber nicht nur die Kosten der Behandlung ersetzt. Im Falle einer solchen Dienstbeschädigung hat sie gem § 4 HVG auch Anspruch auf Rehabilitation, wozu Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und berufliche und soziale Maßnahmen zählen. Darüber hinaus hat Kira Grünberg gem § 21 HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2 HVG) hinaus um mindestens 20 Prozent vermindert ist, was bei einer Querschnittslähmung unumstritten der Fall ist.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat nun zu entscheiden inwiefern die oben angeführten Ansprüche in welcher Höhe zustehen. Bis zur Entscheidung läuft der Vertrag als Heeressportlerin (bis November 2016) weiter.

Auch wir von LawMeetsSports wünschen Kira Grünberg alles Gute für die Zukunft.

Bild: © Shutterstock/Rawpixel.com
Stock-Foto ID: 210972364

Der schwierige Kampf gegen das Doping

Es ist schon wieder etwas passiert. Bei der Leichtathletik-Weltmeisterschaft in Peking wurden die kenianischen Läuferinnen Koki Manunga (400 m Hürden) und Joyce Zakary (400 m) suspendiert. Die ARD und die Sunday Times sprachen nach Prüfung von 12.000 Proben von 5.000 Athletinnen und Athleten von möglichen 800 Dopingfällen. In Österreich würde das mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

1993 hatten die mit Anabolika gedopte Sprintstaffel rund um Andreas Berger mit Franz Ratzenberger, Thomas Renner und Gernot Kellermayr relativ gesehen Glück. Sprinter Elmar Lichtenegger, Läuferin Susanne Pumper, Triathlethin Lisa Hüttahler und die Radfahrer Bernhard Kohl und Christian Pfannberger ebenfalls. Sie alle hatten Glück, „nur“ von der Natinalen Anti-Doping Agentur (NADA) gesperrt zu werden. Denn seit 1. Jänner 2010 ist Doping im § 147 StGB als schwerer Betrug definiert, gemäß Absatz 3 drohen, wenn die „Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt“ eine „Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren“. Das geht deutlich und doppelt so weit über die Maximalstrafe von fünf Jahren hinaus, die das Anti-Doping Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) für den Besitz, Handel und Weitergabe vorsieht. Die Straftatbestände sind im § 22a ADBG 2007 idgF geregelt und die Maximalstrafe ergibt sich aus § 22a (5) iVm (4): Fünf Jahre drohen, wenn die Straftat innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens drei Straftaten im Sinne des § 22a begangen hat und die Wahrscheinlichkeit auf wiederkehrende Begehung der Straftat besteht der wenn es sich um Minderjährige handelt. Zudem muss eine gewisse Menge vorliegen.

Die strafrechtliche Verfolgung von Doping ist aber umstritten. Denn zunächst ist es so, dass im globalisierten Sport nationale Gesetze ohnehin wenig wirkungsvoll sein können. Wenn Land A hart sanktioniert und Land B nicht, dann ergibt sich eine Schieflage. Hinzu kommt, dass sich Staaten auch im „Krieg gegen Drogen“ nicht unbedingt geschickt anstellen. Besitz und Weitergabe illegaler Substanzen ist schwierig zu sanktionieren und sehr teuer. In den USA sind beispielsweise drakonische mandatory minimum sentences auch für erstmalig mit geringen Mengen von Drogen erwischten Straftäter*innen keine Abschreckung. Sie überfüllen hauptsächlich Gefängnisse und kosten den Staat nur Unmengen an Geld. Wie anders wäre es zu erklären, dass Cannabis in den letzten Jahren nach und nach den Weg in die Legalität findet?

Zudem ist, wie die FAZ bereits vor zwei Jahren anmerkte, Doping bzw. Leistungsoptimierung oder Normierung kein genuin sportliches Problem: „Hochleistungssport fügt sich der Maxime der Leistungssteigerung. Man greift allenthalben zu Arznei- und Suchtmitteln, um Leistungen zu verbessern, physische oder psychische Schwächen zu beseitigen. Unter ADHS leidende Schüler erhalten Ritalin. Viele Schüler und Studierende bereiten sich mit „Brain Boosters“ auf Prüfungen vor.“ Dabei ist auch durchaus die Unterscheidung zwischen Weitergabe und Eigendoping zu unterscheiden. Die FAZ schlussfolgerte, dass der Ball eher den Sportverbänden zugespielt werden sollte.

Die verpflichten sich der Weltantidopingorganisation WADA und den nationalen Antidopingagenturen. Aber auch hierbei gibt es Kritik und rechtliche Probleme. Nachdem Spitzensportler*innen quasi Tag und Nacht für allfällige Dopingkontrollen zur Verfügung stehen müssen, ergeben sich Interferenzen mit Grundrechten, etwa dem Artikel 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Sportler*innen verschiedenster Disziplinen, von der Fußballergewerkschaft FIFPro bis zu Ruderern und Tennispielern, fühlen sich durch die ständige Verfügbarkeit in ihren Rechten eingeschränkt – auch wenn das Internet kurzfristige Änderungen im Tagesablauf mittlerweile zulässt.

Dabei hat man sich noch nicht einmal zu einem Kernproblem des Dopings vorgearbeitet. Denn Sport an sich wird von Nationen sehr gerne als Selbstdarstellungsform gewählt. Legendär in dem Zusammenhang die Vorgänge in der DDR, aber je mehr Zeit vergeht, desto mehr gibt es Offenlegungen und Berichte über systematisches staatliches Doping in vielen auch weltpolitisch relevanten Nationen.

Es ist letztlich weniger eine juristische, denn eine moralische Frage, ob Sportler*innen dopen oder nicht. Hohe Strafen haben schließlich noch kaum jemanden davon abgehalten, eine Straftat zu begehen. Sportler*innen, Funktionäre und Medien tragen sicherlich dazu bei, dass im Streben nach höher, schneller und weiter gedopt wird. Letztlich sind aber auch die Konsument*innen in die Pflicht zu nehmen. Diese lechzen nach immer mehr Wettkämpfen und ergötzen sich an immer außergewöhnlichen Leistungen und üben Druck aus. Immer wieder berichten zudem Sportler*innen, dass heutzutage, etwa im Skifahren oder im Tennis, nur noch die absolute Weltelite reich werden kann. Ab Rang 20 wird es schwierig. Auch im Fußball reichen 15 Profijahre nur noch in den vielleicht zehn Topligen aus, um viel Geld zu verdienen. Ob in dem Zusammenhang die neuen Dopingregeln, die international seit Anfang 2015 gelten, mehr Durchschlagskraft haben, muss dahin gestellt werden.

Ob zwei statt vier Jahre Sperre bei einem Dopingvergehen, drohende wirtschaftliche Bestrafung durch Entzug von Förder- und Sponsorengeldern sowie strafrechtliche Verfolgung in manchen Staaten Doping wirklich bekämpfen werden können, bleibt offen. Das zeigen die jüngsten Ereignisse.

Bild: © Shutterstock/Valery Evlakhov
Stock-Foto ID: 302673629