Die Causa Pechstein als never ending story?

Claudia Pechstein, der Name ist wohl jedem am Sportrecht Interessierten ein Begriff. Mit fünf Olympiasiegen ging die deutsche Eisschnellläuferin in die Geschichtsbücher ein. Daneben steht jedoch ein negativer Eintrag: Im Jahr 2009 wurde Pechstein wegen Dopings für zwei Jahre gesperrt. Dagegen wehrt sie sich nun seit über zehn Jahren juristisch. In der Causa liegt indessen auch eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor.

Kurz zur Vorgeschichte: Pechstein wurden im Rahmen der Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaft 2009 im norwegischen Hamar erhöhte Blutwerte nachgewiesen, woraufhin die International Skating Union (ISU) eine zweijährige Sperre wegen Dopings verhängte. Dagegen zog die Deutsche vor den Internationalen Sportgerichtshof (CAS). Ohne Erfolg. Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht war für die Eisschnellläuferin nichts zu holen. Es folgten ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und ein Zivilprozess in Deutschland. Als wäre diese Liste nicht bereits lange genug, hat sich nun auch noch des BVerfG zu Wort gemeldet.

Pechstein vor BVerfG erfolgreich

Pechstein wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ihre Klage wegen einer zugunsten des CAS vereinbarten Schiedsklausel unzulässig sei (KZR 6/15).

Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 (1 BvR 2103/16) hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde von Pechstein stattgegeben. Das BVerfG ortete in der Entscheidung des BGH eine Verletzung des Justizgewährungsanspruches (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Der BGH habe die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt. Die vorgenommene Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Vertragsfreiheit sowie der Verbandsautonomie entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Das Urteil des BGH wird damit aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Kernaussagen des BVerfG

Zunächst hielt das BVerfG fest, dass ein „Schiedszwang“ im Sport grundsätzlich zulässig sei. Denn Schiedsvereinbarungen seien zur Gewährleistung einer international einheitlichen Sportgerichtsbarkeit und zur Bekämpfung des Dopings im internationalen Sportwettbewerb, auch in Ansehung der sich aus Art 13.2.1 des World-Anti-Doping-Codes (WADC) ergebenden völkerrechtlichen Bindungen erforderlich und als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Rz 40).

Ein Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Bereich des Sports sei aber nicht uneingeschränkt möglich: Das Verfassungsrecht setze dem vielmehr Grenzen. Damit der Staat schiedsrichterliche Entscheidungen anerkennen und in Ausübung seiner Hoheitsgewalt vollstrecken kann, müsse er dafür Sorge tragen, dass das schiedsgerichtliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht (Rz 40).

Hierzu gehört auch der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen. Die auf den Streitfall anwendbare Fassung der Statuten des CAS, auf welche die Schiedsgerichtsvereinbarung Bezug genommen hat, sahen aber keinen Anspruch der Parteien auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor. Da ein solcher selbst für solche Fälle, in denen eine öffentliche Verhandlung nach Maßgabe des Art 6 Abs 1 EMRK zwingend geboten ist, nicht besteht, genüge die Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens insgesamt weder den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK noch den insoweit korrespondierenden Anforderungen des Justizgewährungsanspruches (Rz 49).

BVerfG folgt EGMR

Das BVerfG schloss sich damit der Entscheidung des EGMR in der Causa Pechstein (Nr. 40575/10 und 67474/10) an. Die Richter in Strasbourg entschieden aufgrund einer Beschwerde von Pechstein gegen den Schiedsspruch des CAS und die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts bereits im Jahr 2018, dass das Verfahren vor dem CAS mangels öffentlicher Verhandlung die Sportlerin in Art 6 Abs 1 EMRK verletze. Eine „Zwangsschiedsgerichtsbarkeit“ müsse alle Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK gewähren (Rz 115).

Dass der CAS seine Verfahrensordnung indessen geändert hat, sei der Vollständigkeit halber angemerkt. Nunmehr haben Sportler grundsätzlich einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Conclusio

Die Causa Pechstein ist damit um eine weitere Episode reicher. Das BVerfG hat darin unter anderem zwei Pflöcke eingeschlagen: Demnach sind Sportlern „aufgezwungene“ Schiedsvereinbarungen grundsätzlich zulässig. Das schiedsgerichtliche Verfahren hat jedoch den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Das ist nicht nur richtig, es sollte mit Adolphsen vielmehr selbstverständlich sein. Die Autonomie des Sports endet dort, wo das Verfassungsrecht Grenzen normiert.

Nun ist erneut das Oberlandesgericht München am Zug. Ob die Geschichte damit ein Ende findet, bleibt mit Spannung abzuwarten.

Bild: © Shutterstock/Valery Evlakhov
Stock-Foto ID: 302673629

Wegen Dopings gesperrt

Kurz vor dem gestrigen Europa-League-Heimspiel veröffentlichte der österreichische Fußballmeister FC Red Bull Salzburg (RBS) ein Statement. Demnach sei die Entscheidung der UEFA in der Doping-Causa um Mohamed Camara und Sékou Koïta gefallen: Die beiden Spieler werden nach positiven Dopingproben für drei Monate gesperrt. Die Sperre gilt ab sofort.

Doping ist auch im Fußball ein Thema, obgleich das viele nicht gerne hören oder sehen wollen. Das haben die aktuellen Vorfälle bei RBS erneut zutage gefördert. Nur zwei Wochen zuvor machte bereits die einjährige Dopingsperre von Ajax-Keeper André Onana die Runde. Auch die Vergangenheit hat (vereinzelt) Dopingfälle im Fußball ans Licht gebracht: In Österreich sind hierbei etwa die positiven Dopingproben von Christian Mayrleb im Jahr 2006 (damals ohne Sperre) und von João Victor im Jahr 2017 (damals letztlich für sechs Monate gesperrt) zu nennen. Der Fußball ist freilich kein Außenstehender, der sich dem Thema Doping schlicht verschließen kann. Gleichwohl lässt sich konstatieren: Das Image scheint im Vergleich zu manch anderer Sportart bisweilen „sauber“.

Dopingvorfälle bei RBS – Was ist passiert?

Die Einberufung in die Nationalmannschaft ist der Traum eines jeden Fußballprofis. Mohamed Camara und Sékou Koïta, ihres Zeichens Spieler von RBS, leben indes diesen Traum. Der letzte Ruf des malischen Teamchefs hatte jedoch fatale Folgen für das Salzburger Duo: Positive Dopingproben (A-Proben, auf die Öffnung der B-Proben soll verzichtet worden sein). Wie konnte das passieren? Im Rahmen eines rund zehntägigen Lehrgangs beim malischen Nationalteam erhielten die beiden Akteure ein Mittel gegen Höhenkrankheit, das offenbar einen Wirkstoff enthielt, der auf der Dopingliste steht. Grund für die Einnahme war aller Voraussicht nach das Afrika-Cup-Qualifikationsspiel gegen Namibia, welches in Windhoek auf einer Meereshöhe von rund 1.700 Metern stattfand. Die UEFA eröffnete daraufhin ein Disziplinarverfahren.

Die Entscheidung der UEFA

Die Entscheidungsgrundlage der UEFA im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens war das UEFA-Dopingreglement. Das Reglement gilt für alle UEFA-Wettbewerbe sowie für alle Spieler und andere Personen, die einer zu einem UEFA-Wettbewerb zugelassenen Mannschaft angehören. Der Inhalt entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des World Anti-Doping Codes (WADC). In Artikel 10 des Reglements (in der Ausgabe 2021, wenngleich im Zeitpunkt des Vorfalls noch die Ausgabe 2018 in Kraft war – Stichwort: Günstigkeitsprinzip) werden Sanktionen gegen Einzelpersonen statuiert. Danach kann ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eine Sperre nach sich ziehen. Die Dauer der Sperre richtet sich nach mehreren Faktoren und beträgt grundsätzlich drei Monate bis vier Jahre (erschwerende Umstände bzw. wiederholte Verstöße können die Sperre verlängern – mindernde Umstände können sie dagegen herabsetzen, aussetzen oder gar aufheben).

Im konkreten Fall wurden Camara und Koïta für drei Monate gesperrt – mit sofortiger Wirkung. Nach Angaben des Klubs sehe die UEFA zwar kein vorsätzliches Dopingvergehen. Dessen ungeachtet sei jeder Spieler persönlich dafür verantwortlich, dass keine verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper gelangen. Mangels offizieller Aussendung der UEFA kann über die Anwendung der konkreten Reglementbestimmung freilich nur gemutmaßt werden. Anstelle von Mutmaßungen sollen vielmehr die konkreten Auswirkungen der Sperre skizziert werden.

Was bedeutet das konkret?

Die gesperrten Spieler dürfen während des in der Sperre ausgesprochenen Zeitraums weder an Spielen noch Aktivitäten (ausgenommen Aufklärungs- und Wiedereingliederungsprogramme zur Dopingbekämpfung) des organisierten Fußballs teilnehmen. Dazu gehört grundsätzlich auch das Mannschafstraining. Ein solches darf allerdings bereits in den letzten beiden Monaten der Sperre wieder aufgenommen werden (Artikel 10 Pkt 14.2.). Geheime Trainings zögen weitreichende Konsequenzen nach sich (unter anderem eine neuerliche Sperre des Spielers).

Die Sperre beginnt am Tag der Verhandlung, bei der über die Sperre rechtskräftig entscheiden wird, oder, falls auf eine Verhandlung verzichtet wird oder keine stattfindet, am Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wird (Artikel 10 Pkt 13).

Zudem würde Artikel 11 UEFA-Dopingreglement auch „Konsequenzen für Mannschaften“ vorsehen. Solche wurden gegen RBS bisher nicht verhängt, zumal sie erst ausgesprochen werden, wenn während der Wettbewerbsdauer mehr als zwei Spieler derselben Mannschaft ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zur Last gelegt wird. Diesfalls bestünde die Möglichkeit, zusätzlich zu den Sanktionen gegen die einzelnen Spieler, angemessene Sanktionen gegen den Verein zu verhängen. RBS hat bloß mit verstärkten Zielkontrollen über die gesamte Wettbewerbsdauer zu rechnen (Artikel 11 Pkt 1).

Im Übrigen: Die Ergebnisse sämtlicher Bundesligaspiele, die das Salzburger Duo indes bestrittenen hat, wurden bereits den Statuten entsprechend beglaubigt. Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen (§ 26 Abs 5 Satzungen der ÖFBL). Siehe dazu auch die Stellungnahme der ÖFBL.

Saison-Aus für Salzburger Duo?

Einem Statement von Stephan Reiter, Geschäftsführer der Mozartstädter, zufolge schon: „Wir nehmen die Entscheidung der UEFA zur Kenntnis, sind aber froh, dass in dieser Causa jetzt Klarheit geschaffen wurde und wir wissen, wie es konkret weitergeht. Für uns bedeutet dies natürlich einen herben sportlichen Verlust. Aber auch wenn wir völlig unverschuldet in diese Situation gekommen sind, trifft uns die Entscheidung nicht unvorbereitet, weil wir den Kader ausgerichtet haben.“

Auch die Spieler scheinen sich damit abgefunden zu haben. So verkündete Koïta in einem Statement auf Twitter, „traurig“ und aber auch „erleichtert“ zu sein. Zugleich mahnte er Vorsicht im Umgang mit medizinischen Produkten ein und versprach, dass er im Mai stärker als zuvor zurückkomme.

Eine Möglichkeit, das „Saison-Aus“ juristisch zu bekämpfen, bestünde jedoch schon: Die roten Bullen könnten den Internationalen Sportgerichtshof anrufen, gleichwohl die Wahrscheinlichkeit dieses Schrittes ob der besagten Aussagen sehr gering ist. Demgegenüber soll der niederländische Rekordmeister Ajax Amsterdam wegen seines Torhüters Onana diese Option gezogen haben (so ein Statement auf der Website). Die gegen Onana verhängte Dopingsperre von einem Jahr wiegt doch schwerer – mit einer dreimonatigen Sperre kann man sich wohl leichter abfinden (zumal man sich in der Kaderplanung ohnedies „darauf vorbereitet“ habe).

Ob die Entscheidung tatsächlich endgültig ist, scheint dennoch fraglich. Schließlich sind grundsätzlich auch die World Anti-Doping Agency (WADA) und die nationale Anti-Doping-Organisation (in Österreich: NADA Austria) rechtsmittellegitimiert. Ausweislich heutiger Medienberichte will man dort allerdings noch die Übermittlung der Entscheidungsgrundlagen abwarten.

Sicher ist: Die Sperren stellen einen „herben sportlichen Verlust“ für RBS dar, gehören die beiden malischen Teamspieler doch zu den Leistungsträgern. Mit Koïta verliert man niemand Geringeres als den aktuellen Toptorjäger der Bundesliga (derzeit 14 Treffer). Und zweitens: Diese Vorfälle werden (leider) nicht die letzten Dopingfälle am Fußballplatz gewesen sein.

Bild: © Shutterstock/Valery Evlakhov
Stock-Foto ID: 302838284

IOC-Entscheidung deckt Doping-Unzulänglichkeiten schonungslos auf

Gastbeitrag von David Müller

Der Umgang des Internationalen Olympischen Committees (IOC) mit den massiven Missständen, welche die unabhängigen Ermittler der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in den letzten Monaten aufgedeckt haben, hat die strukturellen Mängel des derzeitigen Anti-Doping Systems einmal mehr offenbart.

Über die Forderung der WADA und zahlreicher Anti-Doping Organisationen nach einem kollektiven Ausschluss der russischen Delegation bei gleichzeitiger eingehender Evaluierung, welche Sportlerinnen und Sportler trotzdem zu den Olympischen Spielen Rio 2016 zugelassen werden können, kann man sowohl aus juristischer als auch aus moralischer Sicht geteilter Meinung sein.

Tatsache ist, dass durch das fehlende Leadership des IOC die Verantwortung auf die Internationalen Fachverbände abgewälzt und eine einheitliche Vorgangsweise unterbunden wurde. Spannend wird zudem, wie der Internationale Sportgerichtshof (CAS) den Ausschluss bereits einmal gesperrter Sportlerinnen und Sportler bewertet, zumal dies ja bereits vor Jahren als rechtwidrig erkannt wurde. Gut möglich, dass sich die damit implizierte Bestrafung der Whistleblowerin Julia Stepanow für das IOC als schadensersatzrelevanter Bumerang erweist.

Schutz der sauberen Sportlerinnen und Sportler

Letztendlich sind all diese Fragen aber nur von nachrangiger Bedeutung. Um die sauberen Sportlerinnen und Sportler tatsächlich wirkungsvoll zu schützen, bedarf es einer ganzen Reihe an gravierenden Änderungen im Sportsystem und in der Anti-Doping Arbeit. Da eine ausführliche Behandlung aller kurz-, mittel- und langfristigen Ansätze und Ideen, die an anderer Stelle ausführlich dargelegt sind, den Rahmen dieses Beitrages sprengen würden, werden nachfolgend einige der zentralen Forderungen angeführt. 

Unabhängigkeit ist der Schlüssel zum Erfolg

Die repressive Anti-Doping Arbeit in Form von Dopingkontrollen, Ermittlungstätigkeiten, Analysen und Anti-Doping Verfahren kann nur funktionieren, wenn sie von völlig unabhängigen Instanzen durchgeführt wird. In keinem anderen Wirtschaftsbereich wird akzeptiert, dass diejenigen, die ein Produkt verkaufen, gleichzeitig auch dessen Qualität bewerten. Beim „Hochglanzprodukt Sport“ sind die Produzenten aber nicht nur für die Qualitätskontrollen in Form von Dopingproben zuständig, sie entscheiden im Falle eines Verdachtes auf einen Verstoß auch über mögliche Sanktionen. Nicht zuletzt deshalb müssen Verbände und Veranstalter von diesen Aufgaben vollständig entbunden werden, um Einflussnahme, Parteilichkeit, Vertuschung oder Korruption von vornherein auszuschließen.

Zudem müssen strukturelle und personelle Beziehungen zwischen Anti-Doping Organisationen, Dopingkontroll-Laboren und rechtssprechenden Organen verhindert werden. Dies bedeutet auch, dass aktive oder ehemalige Verantwortliche aus Sport, Wirtschaft, Medien oder Politik keine leitenden Positionen in der Anti-Doping Arbeit übernehmen können, oder zumindest erst nach einer längeren „Abkühlphase“.

Gewaltentrennung als rechtsstaatliches Prinzip

Nicht zuletzt als Reaktion auf die bereits vor mehreren Monaten bekannt gewordenen Vorwürfe gegen Russland hat das IOC die WADA aufgefordert, die Verantwortung für die weltweite Durchführung von Dopingkontrollen zu übernehmen. Zwar ist die zugrundeliegende Idee richtig, die WADA ist allerdings der falsche Adressat.

In jeder demokratischen Gesellschaft ist die Gewaltentrennung ein fundamentales Kernstück der Rechtsstaatlichkeit. Die WADA ist derzeit allerdings Legislative (Herausgabe des Welt-Anti-Doping-Codes, der Internationalen Standards und technischen Dokumente), Exekutive (Durchführung von Ermittlungstätigkeiten) und Judikative (Entscheidung über Einsprüche gegen Medizinische Ausnahmegenehmigungen). Um die zwingend notwendige Gewaltentrennung auch in der Anti-Doping Arbeit zu etablieren, bedarf es daher einer Neuausrichtung des Systems. 

In der neu zu entwickelnden Konstellation sind die Nationalen Anti-Doping Organisationen (NADOs) wie bisher für Dopingkontrollen, Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Einsprüche gegen Entscheidungen der nationalen Gremien sowie Information und Prävention zuständig. Von diesen Organisationen völlig unabhängige Dopingkontroll-Labore bzw. Instanzen übernehmen die Analyse der Dopingproben bzw. die Rechtsprechung in Anti-Doping Verfahren. 

Eine zugründende Internationale Kontrollorganisation (IKO) ist für Dopingkontrollen in strukturschwachen Gebieten sowie zielgerichtete Dopingkontrollen bei Verdachtslagen zuständig und kann Einsprüche gegen nationale Entscheidungen vornehmen. Die IKO ist somit die derzeit fehlende globale Exekutive, die WADA konzentriert sich auf ihre Kernaufgabe als Legislative und der CAS fungiert weiterhin als oberste sportrechtliche Instanz.

Anti-Doping Fonds bringt Unabhängigkeit

Um die beschriebene Unabhängigkeit und Gewaltentrennung nicht nur auf dem Papier zu leben, bedarf es einer unabhängigen Finanzierung. Dies lässt sich nur über einen internationalen Anti-Doping Fonds bewerkstelligen.

Sämtliche Mittel, die derzeit von den Verbänden, Veranstaltern und Staaten für die Anti-Doping Arbeit aufgewendet werden, müssen diesem Fonds zugewiesen werden. Zudem müssen Sponsoren und Medienanstalten, die maßgeblich vom Produkt des sauberen Sports profitieren, ihren Beitrag leisten. Die Allokation der Gelder muss dann anhand klarer Kriterien vorgenommen werden, um eine Basisförderung anhand eines entsprechenden Förderschlüssels zu gewährleisten und auf situative Notwendigkeiten (z.B. Verdachtslagen, Anti-Doping Arbeit in strukturschwachen Regionen) reagieren zu können.

Durch diese „Internationalisierung“ der Finanzierung wird einerseits die Autonomie der NADOs, Dopingkontroll-Labore und rechtsprechenden Instanzen gestärkt, andererseits auch die immer wieder geforderte weltweite Harmonisierung der Anti-Doping Arbeit gefördert.

Ausbau von Intelligence & Investigation

Doping im Spitzensport ist Betrug, daher muss auch entsprechend dagegen vorgegangen werden. Kriminelle aus anderen Wirtschaftsbereichen, die ihre Konkurrenten um teilweise viel geringere Summen schädigen, müssen mit der vollen Härte des Strafrechts rechnen, dopende Sportlerinnen und Sportler sowie deren Hintermänner genießen hier nach wie vor eine Sonderstellung.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Dopingkontrollen nur eingeschränkt dazu geeignet sind, professionelle Betrüger zu überführen. Zudem können Analysen immer nur einzelne Personen überführen, Ermittlungstätigkeiten aber gleich ganze Gruppen. Daher ist es ein Gebot der Stunde, die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit staatliche Ermittler und Anti-Doping Organisationen bestmöglich zusammenarbeiten können.

Mediziner sind keine Leistungsoptimierer

Um nicht auf jede neue Entdeckung der Forschung reagieren zu müssen, bedarf es der unmissverständlichen Klarstellung, dass jede Behandlung, jede Medikamentenanwendung und jede Substanzeinnahme strikt verboten ist, sofern sie nicht medizinisch indiziert ist. Auf lange Sicht gesehen sind aber selbst die vorgenannten Änderungen nicht ausreichend, wenn es nicht gelingt, das Bewusstsein zu etablieren, dass die ureigenste Aufgabe der Medizin nicht die Leistungssteigerung und -optimierung ist, sondern die Heilung von kranken oder verletzten Personen. Auch wenn dies in der derzeitigen Konstellation naiv und weltfremd erscheint, ohne die Rückbesinnung auf die zentralen Werte der Medizin wird das Katz- und Mausspiel immer weiter vorangetrieben.

Prävention als Investition in die Zukunft

Aufgrund der Komplexität des Dopingphänomens haben sowohl personenzentrierte als auch strukturelle Präventionsmaßnahmen keinen unmittelbaren Effekt, wodurch sich auch die derzeitige finanzielle Gewichtung erklären lässt. Langfristige Anti-Doping Arbeit kann aber nur Erfolg haben, wenn repressive und präventive Maßnahmen einander sinnvoll ergänzen.

Moderne Präventionsarbeit setzt auf ressourcen- und kompetenzbasierte Konzepte, um jungen Sportlerinnen und Sportlern bereits lange vor dem tatsächlichen Eintreten auf entscheidende Fragen in ihrer Sportkarriere vorzubereiten. Die multidisziplinären Ansätze müssen auf die unterschiedlichen Zielgruppen abgestimmt und entsprechend evaluiert werden.

Das Ziel sämtlicher Bemühungen der Anti-Doping Arbeit ist es, dass sich jede Sportlerin und jeder Sportler selbstbewusst und aus eigener Überzeugung für einen sauberen und gesunden Sport entscheidet. Gemeinsam gilt es, diese Entscheidung so leicht wie möglich zu machen.

 

Zum Autor:

Mag. Dr. David Müller (33) ist promovierter Sportwissenschaftler und seit 2008 Leiter des Bereichs Information & Prävention der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria GmbH.

 

Bild: © Shutterstock/Denis Kuvaev
Stock-Foto ID: 356576930

Im ÖSV ist der Wurm vielleicht bald nicht mehr drin‘

„Mein Name ist prinzipiell verbrannt. Ich verstehe das überhaupt nicht. Ich habe keinen einzigen positiven Test gehabt“, bemühte sich Harald Wurm Mitte November zu erklären. Nach der positiven Dopingprobe von Johannes Dürr hat das leidige Thema Doping das österreichische Langlauflager wieder eingeholt, indem der österreichische Olympiastarter Harald Wurm vom ÖSV suspendiert wurde. „Auch für mich hat die Unschuldsvermutung zu gelten. Ich weiß noch nichts von einem rechtskräftigen Verfahren gegen mich“, führt Wurm noch vor gut einem Monat weiter aus. Wie kam es dazu, wie lautet der aktuelle Stand und wie sieht die Zukunft aus?

Am 25. August 2014 erfolgte bei Harald Wurm eine Hausdurchsuchung. Beantragt wurde diese von der Nationalen-Doping-Agentur (NADA) nach einem anonymen Hinweis. Aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeleitet und dem ÖSV Akteneinsicht gewährt.  Folge dieser Akteneinsicht war schließlich die Suspendierung durch den ÖSV bis zur endgültigen Klärung durch StA und NADA, da sich „der Verdacht erhärtete“, wie Markus Gandler, Rennsportdirektor des ÖSV für den Langlaufsport bekanntgab. Es sollen Utensilien zur Betreibung von Blutdoping gefunden worden sein. Wurm durfte somit weder an Trainings noch an Wettkämpfen teilnehmen. Ein Anti-Doping-Verfahren war zu dieser Zeit, wie Harald Wurm im November richtig ausführte, noch nicht anhängig.

Zwischenzeitig hat die NADA allerdings einen Antrag auf Durchführung eines Anti-Doping-Verfahrens (Prüfantrag) gegen Harald Wurm bei der österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) gestellt und zugleich die Suspendierung beantragt. Die ÖADR ist gem §§ 4, 4a, 14a Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG) die zuständige Kommission zur Durchführung eines Anti-Doping-Verfahrens in Österreich und suspendierte Wurm nun am 14.12.2015. Dazu teilte sie mit: „Den diesem Prüfantrag beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte Harald Wurm im Verdacht steht, sowohl eine verbotene Substanz, nämlich Kobalt, besessen und verwendet zu haben als auch verbotene Methoden, nämlich die Methoden M2.2 (Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen) und M1.3 (intravaskuläre Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln) angewendet zu haben“.

Ob die Vorwürfe der NADA zutreffen (für Wurm gilt die Unschuldsvermutung) ist nun  in einem Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission zu klären, welche eine eigene Verfahrensordnung kennt. Der Strafrahmen welcher sich im Welt-Anti-Doping-Code (Artikel 10 bei Einzelpersonen) wiederfindet ist jedenfalls umfangreich und höchst einzelfallspezifisch wie zahlreiche Entscheidungen der ÖADR zeigen. Dieser reicht von Annullierungen von Ergebnissen bis zu (teils langjährigen oder lebenslangen) Sperren. Darüber hinaus können dem Athleten auch strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Ruft man sich nochmals die emotionale Verteidigung von Wurm in Erinnerung kann man sicherlich von einem umfangreichen und spannenden Verfahren ausgehen.

Bild: © Shutterstock/Valery Evlakhov
Stock-Foto ID: 302838284

Dopingskandal in Russland – gehen die Leichtathleten jetzt baden?

Ein Beitrag von Dr. Stephanie Bonner, Rechtsanwältin

Riesiger Betrug, historische Konsequenzen: Im aufsehenerregenden Skandal um flächendeckendes und systematisches Doping hat der Leichtathletik Weltverband IAAF mit einer bis dato einzigartigen Strafe reagiert und den russischen Leichtathletikverband vorläufig suspendiert. Zudem hat die World-Anti-Doping-Agency (WADA) die russische nationale Anti-Doping Agentur (RUSADA) suspendiert und dem Anti-Doping Testlabor in Moskau die Akkreditierung entzogen. Unzählige Dopingverfahren gegen Athleten, Trainer und Sportmediziner wurden bereits eingeleitet.

Die IAAF erfüllt damit die Hauptforderung der Untersuchungskommission der WADA. Diese hatte wegen eines Dokumentarfilms des deutschen TV-Senders ARD („Geheimsache Doping – Wie Russland seine Sieger macht“), in dem über systematisches Doping durch russische Leichtathleten berichtet wurde, Ermittlungen aufgenommen und massive Verfehlungen in der russischen Leichtathletik dokumentiert.

Durch die Suspendierung des russischen Leichtathletikverbands besteht bis auf Weiteres ein komplettes Startverbot bei internationalen Wettbewerben. In Sotschi mit 33 Medaillen (13 davon Gold) Nummer eins im Medaillenspiegel, droht Russlands Leichtathleten der Ausschluss von den Olympischen Spielen 2016 in Rio de Janeiro.

Wie sieht es rechtlich aus? Welche Entscheidungsbefugnis hat die WADA?

Das Welt-Anti-Doping-Programm basiert auf dem sog Welt-Anti-Doping-Code (WADC). Dieser wird von der WADA herausgegeben und enthält Dopingdefinitionen, Verstöße und Sanktionen, Doping-Verfahren, Kompetenzen und Aufgaben der jeweiligen Anti-Doping-Organisationen. Der WADC muss von allen Unterzeichnern zwingend angenommen und umgesetzt werden. Die Nichteinhaltung hat weitreichende Konsequenzen.

Die WADA, als internationale Organisation zu weltweiten Maßnahmen gegen Doping im Sport, überwacht ua die Einhaltung des WADC durch die Unterzeichner, kann Akkreditierung und Reakkreditierung von Laboren vornehmen und Untersuchungen von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen einleiten (Artikel 20.7 WADC).

Die eigentliche Sanktionierung (Suspendierung, Sperre, etc) von Athleten oder nationalen Sportfachverbänden obliegt den Sportverbänden, nicht aber der WADA selbst. Sie kann nur eine Empfehlung aussprechen. Ob Russlands Leichtathletik in Rio de Janeiro an den Start gehen darf, liegt also nicht in den Händen der WADA. Da es sich um Olympia handelt, muss das Internationale Olympische Komitee (IOC) über einen etwaigen Ausschluss entscheiden.

Ein automatisches Aus für Rio 2016 bedeutet die Entscheidung der IAAF allerdings nicht. Sollte Russland die geforderten tiefgreifenden Reformen seines Anti-Doping und Leichtathletik-Systems rechtzeitig umsetzen, könnte die Suspendierung noch vor Olympia aufgehoben werden. Wohl das realistischste Szenario, obwohl die Frage für mich bleibt, wie sich eine offenbar tief verwurzelte Sportbetrugskultur in wenigen Monaten ändern soll.

Diese jüngsten Ereignisse in Russland zeigen einmal mehr auf, dass der Kampf gegen Doping im Sport ein Kampf gegen Windmühlen ist. Leider wiedermal auch im österreichischen Skiverband. Eines steht aber fest, Rio 2016 wird jedenfalls ohne ÖSV stattfinden…

 

WEITERE BEITRÄGE DER AUTORIN

Balotelli und die lange Liste der Verbote

 

Bild: © Shutterstock/Denis Kuvaev
Stock-Foto ID: 341267744

Der schwierige Kampf gegen das Doping

Es ist schon wieder etwas passiert. Bei der Leichtathletik-Weltmeisterschaft in Peking wurden die kenianischen Läuferinnen Koki Manunga (400 m Hürden) und Joyce Zakary (400 m) suspendiert. Die ARD und die Sunday Times sprachen nach Prüfung von 12.000 Proben von 5.000 Athletinnen und Athleten von möglichen 800 Dopingfällen. In Österreich würde das mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

1993 hatten die mit Anabolika gedopte Sprintstaffel rund um Andreas Berger mit Franz Ratzenberger, Thomas Renner und Gernot Kellermayr relativ gesehen Glück. Sprinter Elmar Lichtenegger, Läuferin Susanne Pumper, Triathlethin Lisa Hüttahler und die Radfahrer Bernhard Kohl und Christian Pfannberger ebenfalls. Sie alle hatten Glück, „nur“ von der Natinalen Anti-Doping Agentur (NADA) gesperrt zu werden. Denn seit 1. Jänner 2010 ist Doping im § 147 StGB als schwerer Betrug definiert, gemäß Absatz 3 drohen, wenn die „Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt“ eine „Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren“. Das geht deutlich und doppelt so weit über die Maximalstrafe von fünf Jahren hinaus, die das Anti-Doping Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) für den Besitz, Handel und Weitergabe vorsieht. Die Straftatbestände sind im § 22a ADBG 2007 idgF geregelt und die Maximalstrafe ergibt sich aus § 22a (5) iVm (4): Fünf Jahre drohen, wenn die Straftat innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens drei Straftaten im Sinne des § 22a begangen hat und die Wahrscheinlichkeit auf wiederkehrende Begehung der Straftat besteht der wenn es sich um Minderjährige handelt. Zudem muss eine gewisse Menge vorliegen.

Die strafrechtliche Verfolgung von Doping ist aber umstritten. Denn zunächst ist es so, dass im globalisierten Sport nationale Gesetze ohnehin wenig wirkungsvoll sein können. Wenn Land A hart sanktioniert und Land B nicht, dann ergibt sich eine Schieflage. Hinzu kommt, dass sich Staaten auch im „Krieg gegen Drogen“ nicht unbedingt geschickt anstellen. Besitz und Weitergabe illegaler Substanzen ist schwierig zu sanktionieren und sehr teuer. In den USA sind beispielsweise drakonische mandatory minimum sentences auch für erstmalig mit geringen Mengen von Drogen erwischten Straftäter*innen keine Abschreckung. Sie überfüllen hauptsächlich Gefängnisse und kosten den Staat nur Unmengen an Geld. Wie anders wäre es zu erklären, dass Cannabis in den letzten Jahren nach und nach den Weg in die Legalität findet?

Zudem ist, wie die FAZ bereits vor zwei Jahren anmerkte, Doping bzw. Leistungsoptimierung oder Normierung kein genuin sportliches Problem: „Hochleistungssport fügt sich der Maxime der Leistungssteigerung. Man greift allenthalben zu Arznei- und Suchtmitteln, um Leistungen zu verbessern, physische oder psychische Schwächen zu beseitigen. Unter ADHS leidende Schüler erhalten Ritalin. Viele Schüler und Studierende bereiten sich mit „Brain Boosters“ auf Prüfungen vor.“ Dabei ist auch durchaus die Unterscheidung zwischen Weitergabe und Eigendoping zu unterscheiden. Die FAZ schlussfolgerte, dass der Ball eher den Sportverbänden zugespielt werden sollte.

Die verpflichten sich der Weltantidopingorganisation WADA und den nationalen Antidopingagenturen. Aber auch hierbei gibt es Kritik und rechtliche Probleme. Nachdem Spitzensportler*innen quasi Tag und Nacht für allfällige Dopingkontrollen zur Verfügung stehen müssen, ergeben sich Interferenzen mit Grundrechten, etwa dem Artikel 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Sportler*innen verschiedenster Disziplinen, von der Fußballergewerkschaft FIFPro bis zu Ruderern und Tennispielern, fühlen sich durch die ständige Verfügbarkeit in ihren Rechten eingeschränkt – auch wenn das Internet kurzfristige Änderungen im Tagesablauf mittlerweile zulässt.

Dabei hat man sich noch nicht einmal zu einem Kernproblem des Dopings vorgearbeitet. Denn Sport an sich wird von Nationen sehr gerne als Selbstdarstellungsform gewählt. Legendär in dem Zusammenhang die Vorgänge in der DDR, aber je mehr Zeit vergeht, desto mehr gibt es Offenlegungen und Berichte über systematisches staatliches Doping in vielen auch weltpolitisch relevanten Nationen.

Es ist letztlich weniger eine juristische, denn eine moralische Frage, ob Sportler*innen dopen oder nicht. Hohe Strafen haben schließlich noch kaum jemanden davon abgehalten, eine Straftat zu begehen. Sportler*innen, Funktionäre und Medien tragen sicherlich dazu bei, dass im Streben nach höher, schneller und weiter gedopt wird. Letztlich sind aber auch die Konsument*innen in die Pflicht zu nehmen. Diese lechzen nach immer mehr Wettkämpfen und ergötzen sich an immer außergewöhnlichen Leistungen und üben Druck aus. Immer wieder berichten zudem Sportler*innen, dass heutzutage, etwa im Skifahren oder im Tennis, nur noch die absolute Weltelite reich werden kann. Ab Rang 20 wird es schwierig. Auch im Fußball reichen 15 Profijahre nur noch in den vielleicht zehn Topligen aus, um viel Geld zu verdienen. Ob in dem Zusammenhang die neuen Dopingregeln, die international seit Anfang 2015 gelten, mehr Durchschlagskraft haben, muss dahin gestellt werden.

Ob zwei statt vier Jahre Sperre bei einem Dopingvergehen, drohende wirtschaftliche Bestrafung durch Entzug von Förder- und Sponsorengeldern sowie strafrechtliche Verfolgung in manchen Staaten Doping wirklich bekämpfen werden können, bleibt offen. Das zeigen die jüngsten Ereignisse.

Bild: © Shutterstock/Valery Evlakhov
Stock-Foto ID: 302673629

Milde für Dopingsünder Dürr

Johannes Dürr droht kein strafrechtlicher Prozess. Eine diversionelle Erledigung erspart dem Dopingsünder schwerwiegendere Konsequenzen.

Der Dopingfall rund um Johannes Dürr, war aus österreichischer Sicht der negative Höhepunkt der olympischen Winterspiele in Sotschi 2014. Nun erhielt Dürr selbst die ersten erfreulichen Neuigkeiten in Zusammenhang mit dem Vorfall: Die Staatsanwaltschaft Wien tritt von einer strafrechtlichen Verfolgung zurück.

Dürr wurde am 16.02.2014 bei einer Trainingskontrolle positiv auf EPO getestet. Daraufhin schloss ihn der ÖSV am 24. 03.2014 aus dem Verband aus. Weiters wurde er aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 2.1 der FIS Anti- Doping- Rules vom FIS Anti- Doping Panel, ab dem 26.02.2014, für zwei Jahre gesperrt. Zudem wurden ihm sämtliche sportliche Leistungen ab September 2013 vom FIS- Panel aberkannt. Auch das Internationale olympische Komitee erkannte ihm seinen bereits erreichten 8. Platz bei dem Langlaufrennen über 15 Km ab und disqualifizierte ihn für den Rest der Spiele. Dies geschah auf der Basis der Artikel 1.2, 2, 7 und 8 der IOC- Anti- Doping Rules, sowie Artikel 2.1 und 10 des World Anti- Doping Codes.

Dürr drohten allerdings auch noch strafrechtliche Konsequenzen. § 147 Abs 1a StGB stellt Doping- Betrug, als Unterpunkt des schweren Betrugs, unter Strafe. In Dürrs Fall kam es jedoch zu einer diversionellen Erledigung. Die Diversion wird in den §§ 198 ff StPO geregelt.  Diese hat für den Verdächtigen insbesondere den Vorteil, dass es zu keiner Vorstrafe und damit einhergehender Stigmatisierung kommt.

Mehrere Voraussetzungen müssen dafür jedoch gegeben sein. Der Verdächtige muss zustimmen, der Sachverhalt ausreichend geklärt sein, es muss ein Offizialdelikt vorliegen, das Delikt darf nicht in die Zuständigkeit des Schöffen,- oder Geschworenengerichts fallen, die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben, die Diversion muss geeignet sein um weiteren strafbaren Handlungen entgegen zu wirken und die Schuld des Verdächtigen darf nicht als schwer einzuschätzen sein. Insbesondere die letzte Voraussetzung lässt einiges an Interpretation offen. Um zu beurteilen, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, ist auf die Strafzumessungsschuld des § 32 StGB abzustellen.  Es sind sämtliche, den Schuldvorwurf beeinflussenden,  Umstände einzubeziehen. Sofern die Schuld nun unter Berücksichtigung aller Umstände auffallend und ungewöhnlich erscheint, so ist eine Strafe zu verhängen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine schwere Schuld vor. Dies begründet die Staatsanwaltschaft Wien mit Dürrs Unbescholtenheit, seinem Geständnis und der freiwilligen Rückzahlung von Sponsorengeldern. Auch sei Dürr nur Verbraucher und nicht auch „Dealer“ von Dopingmitteln gewesen. Dürrs Schuld ist daher nicht außergewöhnlich schwer, sondern als „normales Verschulden“ einzustufen. Auch eine Tatwiederholung ist aufgrund der Sperre und des Ausschlusses aus dem Verband wohl nahezu ausgeschlossen, weswegen alle Voraussetzungen für eine Diversion hier gegeben waren.

Unter den verschiedenen diversionellen Maßnahmen (§§ 200-204 StPO) wählte das Gericht im vorliegenden Fall die Bestimmung einer Probezeit nach § 203 StPO. Dürr darf sich in dieser Zeit nichts zu Schulden kommen lassen und muss regelmäßig nachweisen nicht zu dopen. Dieses Vorgehen ist doch ein wenig ungewöhnlich, da § 203 StPO üblicherweise bei Fällen gewählt wird, die gerade nicht nach § 191 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt werden können, Dürr jedoch im Verdacht des schweren Betruges stand. Die Maßnahme ist insbesondere im Hinblick auf ihren generalpräventiven Aspekt sehr milde. Trotz der für Dürr sprechenden Punkte und der Tatsache, dass Dürr seinen Beruf de facto nie mehr ausüben können wird, hätte die Staatsanwaltschaft Dürr härtere Bedingungen für den Rücktritt von der Verfolgung aufzwingen sollen. So wird der Eindruck erweckt, als sei der Konsum von Dopingmitteln ein Kavaliersdelikt (Alex Pammer, 13.7.2015).

Bild: © Shutterstock/Valery Evlakhov
Stock-Foto ID: 302673629