Der Fall Valieva und die Ad Hoc Kammer des Internationalen Sportgerichtshofes

Für großes Aufsehen sorgt in diesen Tagen eine Entscheidung der Ad Hoc Kammer des Internationalen Sportgerichtshofes (Court of Arbitration for Sport – kurz: CAS) bei den Olympischen Winterspielen in Peking.

Kurzum: Die erst 15-jährige Eiskunstläuferin Kamila Valieva (Athletin des Russischen Olympisches Komitee – kurz: ROC) durfte trotz einer positiven Dopingprobe an weiteren Wettkämpfen teilnehmen. Dabei hielt die Ad Hoc Kammer des CAS allerdings fest, dass damit nur der vorläufige Ausschluss der Athletin von den Olympischen Spielen vom Tisch gewesen sei. Ob sie durch die positive A-Probe aber gegen den Welt-Anti-Doping-Code (Details dazu hier) verstoßen hat oder nicht, wird noch ermittelt. Kurios dabei: Einerseits wurde die A-Probe am 25.12.2021 abgegeben, das Ergebnis lag jedoch erst am 8.2.2022, und damit nach dem Sieg des ROC im Mannschaftswettbewerb im Eiskunstlauf, vor. Andererseits wird die Siegerehrung für diesen Bewerb nicht während der Olympischen Winterspiele stattfinden, sondern erst, wenn die Ermittlungen in dieser Causa abgeschlossen sind. Die internationale Presse und die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) kritisierten die Entscheidung des Panels um den Vorsitzenden Fabio Iudica und den Schiedsrichtern Jeffrey Benz und Dr. Vesna Bergant Rakočeviċ. Eine kleine Zusatzinfo: Valieva verpasste am letzten Donnerstag (17.2.2022) den Sprung aufs Podest beim Einzelwettbewerb der Damen und holte nur Blech. So kann diese Siegerehrung wenigstens noch in Peking stattfinden. Wäre Valieva auf dem „Stockerl“ gelandet, hätte auch diese Medaillenvergabe verschoben werden müssen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich einige Fragen, darunter etwa: Was ist überhaupt ein Ad Hoc Schiedsgericht des CAS? Wann werden sie eingesetzt? Hier ein kurzer Überblick.

Die Ad Hoc Divisions des CAS

Der International Council of Arbitration for Sport (ICAS), das oberste Organ der CAS-Struktur und hauptsächlich zuständig für die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Struktur und der Parteienrechte in den Schiedsverfahren, installierte im Zuge der Vorbereitung für die Olympischen Sommerspiele in Atlanta im Jahr 1996 die erste sog Ad Hoc Division. Deren Aufgabe war es, rechtliche Streitfälle während der Sportveranstaltung in maximal 24 Stunden endgültig zu entscheiden. Um dies zu gewährleisten, waren zwei Co-Präsidenten und 12 Schiedsrichter vor Ort, um im Falle des Falles Schiedspanels einzurichten und rasch (=ad hoc) Entscheidungen zu treffen. Dieses erstmalig eingesetzte (einfache, flexible und kostenlose) Sonderverfahren wurde von Teilnehmern in Atlanta sechs Mal in Anspruch genommen. Da sich der Einsatz der Ad Hoc Division bewährte, kam bei jeder Sommer- und Winterolympiade seit 1996, den Commonwealth Games seit 1998, den Europäischen Meisterschaften der UEFA seit 2000 und dem FIFA World Cup seit 2006 jeweils eine Ad Hoc Kammer zum Einsatz.

Rechtliche Grundlage

In der Schiedsordnung für die Ad-hoc-Abteilung des CAS für die Olympischen Spiele finden sich 23 Artikel, wobei die ersten beiden Artikel dabei die Anwendung der Bestimmungen, die Zuständigkeit des CAS und die Ad Hoc Kammer behandeln.

Artikel 1 – Anwendung der vorliegenden Regeln und Zuständigkeit des CAS

Zweck dieser Regeln ist es, im Interesse der Athleten und des Sports die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten […] zu ermöglichen, soweit sie während der Olympischen Spiele oder während eines Zeitraums von zehn Tagen vor der Eröffnungszeremonie der Olympischen Spiele entstanden sind. Wird ein Schiedsverfahren gegen eine Entscheidung des IOC, eines NOC, eines Internationalen Verbandes oder eines Organisationskomitees für die Olympischen Spiele beantragt, so muss der Antragsteller vor Einreichung eines solchen Antrags alle internen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben, die ihm nach den Statuten oder Vorschriften der betreffenden Sportorganisation zur Verfügung stehen, es sei denn, die zur Ausschöpfung der internen Rechtsbehelfe erforderliche Zeit würde die Berufung bei der Ad-hoc-Kammer des CAS rechtfertigen.“

Artikel 2 – Ad Hoc Kammer

Für den in Artikel 1 festgelegten Zeitraum errichtet der ICAS eine Ad-hoc-Kammer des CAS […], deren Aufgabe es ist, die von Artikel 1 erfassten Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren vor Panels beizulegen, die in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln eingerichtet wurden. Die Ad-hoc-Kammer besteht aus Schiedsrichtern, die auf einer Sonderliste stehen, einem Präsidenten, einem Co-Präsidenten und einem Gerichtsbüro.“

Daneben werden unter anderem explizite Vorgaben über die Liste der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache, die Inhaltserfordernisse eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person, die Bildung des jeweiligen Panels, die Unabhängigkeit und Qualifikation sowie die Disqualifikation und Abberufung von Schiedsrichtern, den Verfahrensablauf vor dem eingesetzten Panel, das Zeitlimit für das Panel hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung, die sofortige Vollstreckbarkeit und den (grundsätzlichen) Rechtsmittelausschluss getroffen.

Fazit

Die Erfindung der Ad Hoc Kammern bei sportlichen Großereignissen bringt einerseits den Vorteil, dass in rechtlichen Streitigkeiten umgehend eine Entscheidung vorliegt und somit Verzögerungen vermieden werden. Andererseits kann dadurch bei den Schiedsrichtern großer Druck entstehen, dem sie sich aber wohl bereits vorher bewusst waren. Gerade der Fall der Eiskunstläuferin Valieva rückte bei der laufenden Winterolympiade in Peking in das Spotlight der Öffentlichkeit. Die dabei ergangene Entscheidung des zuständigen Panels war für viele unverständlich. ME ist sie aber in Anbetracht des Alters der Athletin, der notwendigen (!) Ermittlungen bezüglich der positiven A-Probe und den Auswirkungen bei einer möglichen (im Nachhinein) falschen Entscheidung durchaus vertretbar. Man stelle sich nur vor, man müsse dem russischen Toptalent im Eiskunstlauf nach Ende der olympischen Spiele erklären, sie wurde zu Unrecht von ihren Wettbewerben ausgeschlossen und sie müsse nun vier Jahre auf die nächste Olympiade warten. Da erscheint das gegenwärtige Ergebnis zwar unorthodox, doch muss ja nur eine Siegerehrung nachgeholt werden…

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Vergabe von Sportgroßveranstaltungen – Zwischen Licht und Schatten

Angespannte Gesichter, eine elektrisierende Stimmung, tobende Menschenmengen – dies und vieles mehr machen den Reiz, besser gesagt das Phänomen von Sportgroßveranstaltungen aus. Hinter dem sportlichen und eventmäßigen Charakter versteckt sich jedoch ein komplexes Organisations- und Vergabesystem, welches, vor allem im Rahmen der soeben abgeschlossenen Olympischen Spiele in Tokio und der kommenden Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar, immer wieder ins Rampenlicht der Medien gerückt ist. Läuft bei der Vergabe auch wirklich immer alles korrekt ab? Wie transparent sind die dahinterstehenden Systeme? Wer profitiert von jenen? Und wie kommt es überhaupt zu solch immer lauter werdenden Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten?

Um diese Fragen beantworten zu können und ein besseres Verständnis für die dahinterstehende Problematik zu entwickeln, lohnt es sich einen genaueren Blick auf das jeweilige Vergabeverfahren selbst zu werfen. So soll in diesem Artikel die Vergabe der Olympischen Spiele etwas genauer beleuchtet werden.

Die Vergabe der Olympischen Spiele

Trotz des im Vordergrund stehenden sportlichen Gehaltes hatten die Olympischen Spiele immer wieder mit Skandalen zu kämpfen. Ein medial breit diskutierter war hierbei jener im Zuge der Vergabe der Olympischen Spiele 2002 an Salt Lake City, als erstmals nachgewiesen wurde, dass eben auch solch eine sportliche „Megaveranstaltung“ nicht immun gegen Korruptionsskandale ist. Damals ging durch einen von der IOC-Ethikkommission veröffentlichten Bericht hervor, dass sich mindestens 24 IOC-Mitglieder (Internationales Olympisches Komitee) bei der finalen Vergabe vom Bewerbungskomitee der Stadt Salt Lake City bestechen lassen hatten. Als Antwort auf diesen Skandal etablierte das IOC ein mehrstufiges Prozedere als Strukturreform, um die Vergabe der Olympischen Spiele transparenter, nachvollziehbarer und vor allem auch so zu gestalten, dass etwaige Korruptionsversuche im Keim erstickt werden. Dieses Prozedere entwickelte sich über die Jahre zum „4-Stufen-Prozess“, der auch heute noch gilt.

Wishing City Phase

Die erste Stufe wird hierbei als „Wishing City“-Phase bezeichnet. In jener haben sich zunächst im Rahmen eines rein nationalen Vorauswahlverfahrens die einzelnen Bewerber gegeneinander durchzusetzen. Das jeweilige nationale olympische Komitee entscheidet dann, welche innerstaatliche Stadt/Region als Kandidat ins Rennen geschickt wird. Mit jener Entscheidung tritt das jeweilige nationale olympische Komitee an das IOC heran und beurkundet offiziell ihr Interesse für den Zuschlag der Olympischen Spiele kandidieren zu wollen.

Apllicant City Phase

Die zweite Phase wird als „Applicant City“-Phase beschrieben, in welcher eine Nominierungskommission (bestehend aus IOC Mitgliedern und externen Experten) im Rahmen eines Auswahlprozesses (sehr rudimentär und beschränkt auf die wichtigsten Faktoren) entscheidet, welche Bewerber nun den offiziellen Kandidatenstatus erhalten. Jene offiziellen Kandidaten haben dann in einem weiteren Schritt 150.000 Dollar als erste Bewerbungsgebühr an das IOC zu bezahlen. Diese Gebühr enthält noch keine Zuschlagsgarantien und soll lediglich die administrativen Ausgaben hinter dem Vergabeprozess decken. Das sich hierbei mit allen Kandidaten zusammengerechnet eine beträchtliche Summe ergibt, bildet einen ersten Kritikpunkt am Vergabeverfahren des IOC. Neben der Gebühr sind noch eine Reihe von Bewerbungsdokumenten bereitzustellen. Diese Dokumente dienen der holistischen Erst-Analyse der jeweiligen Kandidaten. Das Exekutivkomitee entscheidet anhand jener Dokumente, welche Bewerber in die dritte, nämlich in die „Candidate City“-Phase gelangen.

Candidate City Phase

In jener befinden sich meist nur noch wenige Bewerber, die im Rahmen dieser dritten Stufe ein „Bid-Book“ zu erstellen haben – übersetzt: ein sogenanntes Bewerbungsbuch. In jenem sind nun alle für die Bewerbung relevanten Informationen, Stärken, Schwächen, Risiken etc. genauestens darzulegen. Seit Einführung des Vergabeverfahrens hat sich das Bid-Book zu einem immer größer werdenden Instrument entwickelt und wurde letztendlich wegen dieses Übermaßes an Information kritisiert. Neben allerlei Informationen zu Dopingkontrollen, medizinischer Betreuung, Verkehr, Infrastruktur etc. müssen jene Bewerbungsunterlagen ebenso rechtliche als auch finanzielle Zusagen inkludieren, die im Falle eines Vergabe-Zuschlages garantiert werden. Dass dies keine bloße Formalität darstellt, zeigt das Faktum, dass es hierbei meist um Themen wie Steuerfreiheit, Ausfallshaftungen, bzw. generell Haftungen, Garantien, Bürgschaften und Datenschutz geht. In der Vergangenheit ging dies so weit, dass aufgrund der Vergabe der Olympischen Spiele in gewissen Austragungsländern sogar bestehende Gesetze geändert werden mussten. Dieses hohe Maß an Zugeständnissen aber auch die Macht, die dem IOC gewährt wird, bildet einen der Hauptkritikpunkte bei der Vergabe solcher „Megaveranstaltungen“. Letztlich kommt es nach Abgabe und einer detaillierten Beurteilung der Bewerbungsunterlagen iSd Bid Books durch das Exekutivkomitee und eine eigens hierfür eingerichtete Evaluierungskommission, zur Entscheidung welcher Kandidat den Zuschlag erhält. Sind es mehrere Kandidaten, die es bis zu dieser Stufe schaffen, wird solange abgestimmt bis nur noch zwei Austragungsorte im Pool sind. In der abschließenden Abstimmungsrunde erhält letztendlich der Kandidat mit den meisten Stimmen den finalen Zuschlag.

Host City Contract Phase

Damit ist auch die vierte und letzte Phase eingeläutet, nämlich die „Host City Contract“-Phase in welcher der Vertrag unterschrieben wird und die offizielle Vorbereitungsphase auf die Olympischen Spiele beginnt. Dies muss in der Regel zumindest sieben Jahre vor Start der jeweiligen Spiele der Fall sein, um genügend Vorbereitungszeit zu ermöglichen.

Widerstand an diesem langwierigen und aufwendigen Prozess gibt es oftmals von Bürgerbewegungen, Verbänden oder Bewerbern, die aus dem Vergabeprozess herausfallen. Der Grund hierfür ist unter anderem auch, dass in den letzten Jahrzehnten die Vorbereitungs- und Austragungskosten exponentiell gestiegen sind. Als Antwort darauf präsentierte das IOC im Jahr 2018 eine Reform der Vergabe und Ausgestaltung der Olympischen Spiele, die zu einer Flexibilisierung des Bewerbungsprozesses, Vereinfachung der Maßnahmen und generell zur Kostenminimierung führen soll.

Vergabe von Sportgroßveranstaltungen als „black box“

Die Kritik, die sich durch oder trotz dieser Vergabeverfahren weiterhin ergibt, liegt zusammengefasst darin, dass nach wie vor informelle Abläufe, unbekannte Binnenstrukturen, eine fehlende staatliche Rahmengesetzgebung und nicht ganz durchschaubare Vergabekriterien zum Zuschlag führen. In der Literatur wird daher bei der Vergabe von Sportgroßveranstaltungen oftmals von einer „black box“ gesprochen. Hinzu kommt, dass in mehreren Stufen des Vergabeprozesses immer wieder dieselben Funktionäre stimmtragend sind. So sitzen oftmals auch jene Funktionäre, die in den Vorauswahlstufen mitentscheiden, ebenso in der Session (Gesamtgremium des IOC) und haben somit einen großen Einfluss auf das Endresultat der Vergabe. Im schlimmsten Falle können sie ein, von sich aus antizipiertes Vergaberesultat von Anfang an in eine bestimmte Richtung lenken. Dieser Prozess, obwohl nach außen hin als transparent kommuniziert, macht die Vergabe für eine Beeinflussbarkeit iSd Bestechung oder Korruption besonders anfällig.

Strafrechtlich betrachtet bleibt vieles jedoch im Dunkeln. Zwar reagierte die Schweiz, in der das IOC ihren Sitz als nichtstaatliche private Organisation in der Rechtsform eines Vereines hat, 2016 mit der Verabschiedung eines eigenen Strafbestandes, der sogenannten „Lex FIFA“. Das Ziel dahinter war es, aggressiver gegen aktive und passive Privatbestechung vorzugehen. Nichtsdestotrotz bleibt dies ein Tropfen auf dem heißen Stein. Auf internationaler Ebene sind die einschlägigen Abkommen zu zahnlos bzw. fehlen rechtsverbindliche Standards überhaupt. So bleibt den internationalen Sportverbänden eine fast uneingeschränkte Freiheit und Gestaltungsmacht überlassen. Und auch wenn es immer wieder Rufe und eigene Bemühungen von Seiten der internationalen Sportverbände in Richtung Aufarbeitung und mehr Transparenz gibt, sollte man eine Sache bei dieser Diskussion nie aus den Augen verlieren: Für die großen internationalen Sportverbände rechnet sich nicht nur das Geschäft, das sie betreiben – sondern vor allem die Art, wie sie es betreiben.

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Olympia: Haben Athleten einen Anspruch auf Teilnahme?

Nominierung einer Athletin oder eines Athleten für die olympischen Spiele

Der gesamte (Breiten-)Sport organisiert sich sowohl national als auch international in der Rechtsform eines Vereins und folgt dem Aufbau einer Pyramide. Während sich auf regionaler Ebene die Athleten einer Sportart meist in einzelnen Vereinen zusammenschließen, agieren auf überregionaler Ebene die Landesfachsportverbände, die wiederum in nationale Spitzenfachsportverbände münden. An der Spitze der Pyramide befindet sich für jede Sportart der jeweilige internationale Spitzenverband, wie zum Beispiel die FIFA, UCI oder die FIBA. Daneben steht das International Olympic Committee (IOC) als das höchste und allein entscheidende Gremium für die Olympischen Spiele. Die nichtstaatliche Organisation vereint alle nationalen Verbände und ist für die Ausrichtung und Betreuung der Olympischen Spiele zuständig. Anerkannt werden lediglich die Nationalen Olympischen Komitees (NOK), die sich auf Landesebene befinden. In Österreich wurde bereits 1908 das Österreichisches Olympische Komitee (ÖOC) als Vereinigung der größten österreichischen Sportorganisationen gegründet.
Das alleinige Recht eine Athletin bzw. einen Athleten für die Olympischen Spiele zu nominieren, steht demnach dem ÖOC bzw. dessen Vorstand zu. Die internationalen Spitzenverbände der jeweiligen Sportart geben dabei die maßgeblichen Richtlinien für eine Qualifikation zur Teilnahme an den Olympischen Spielen vor (Regel 40 der „Olympic Charter vom 2. August 2015“). Diese enthalten unter anderem die Voraussetzungen für eine Nominierung sowie Limits für eine Teilnahme.
Als Beispiel dient die vom Deutschen Schwimm-Verband (DSV) vorgegebenen Normzeiten für eine Qualifizierung im Schwimmen für Olympia 2020. Diese betragen im 100 m Brustschwimmen 0:59,80 für Männer und für Frauen 1:07,00.
Diese Richtlinien bedürfen allerdings der Genehmigung durch das IOC. Die nationalen Fachverbände haben die Möglichkeit diese Qualifikationskriterien zu konkretisieren und nehmen diese meist auch in Anspruch. Der ÖOC erteilt eine Nominierung somit auf Vorschlag der einzelnen Sportfachverbände, dessen Entscheidung wiederum auf den einschlägigen Qualifikationskriterien basiert.

Teilnahmeanspruch rechtlich durchsetzbar?
Es stellt sich nun die Frage, ob bei Erreichen der Nominierungsvorrausetzungen ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme besteht, wenn der ÖOC einer Athletin bzw. einem Athleten die Teilnahme versagt. Für Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art rund um internationale Wettkämpfe, wurde der Internationale Sportgerichtshof (CAS) vom IOC eingerichtet, der als unabhängiges internationales Schiedsgericht dient und seinen Sitz im schweizerischen Lausanne hat. Der CAS ist unter anderem für die Klärung von Dopingfragen, Disziplinarfragen (bei Unklarheiten über Regelverstöße) oder sportbezogene Vertragsfragen (Fernsehrechte, Sponsoring, etc.) zuständig. Für die Dauer der Ausrichtung der Olympischen Spiele werden vom CAS seit 1996 nichtpermanente Tribunale eingerichtet. Diese dienen einer raschen und vorläufigen Schlichtung von Streitfragen, sollten diese während eines Wettkampfes auftreten. Meistens handelt es sich um die Zulässigkeit von Individualbeschwerden oder Beschwerden nationaler Verbände, bei Verstößen gegen geltende Wettkampfregeln durch Athletinnen bzw. Athleten anderer Nationen.

In einem sehr aktuellen Fall trat Markus Rehm an den CAS heran, da ihm das IOC die Teilnahme an den Olympischen Spielen verweigerte. Rehm, der seit einem Unfall eine Prothese am rechten Unterschenkel trägt, hat bereits dreimal die Paralympics im Weitsprung gewonnen. Heuer hat er sich laut den vorgeschriebenen Qualifikationsnormen mit einem Sprung von 8,62 m für die Olympischen Spiele qualifiziert. Rehm wurde daher vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) dem IOC für eine Teilnahme an den Sommerspielen in Tokio vorgeschlagen. Ohne Erfolg. Die Begründung für die Versagung der Teilnahme wurde auf die Regel 6.3.4. gestützt, wonach eine Prothese ein mechanisches Hilfsmittel sei und Rehm beweisen müsse, dass ihm diese gegenüber den anderen Teilnehmern keinen Vorteil verschaffe. Der CAS hob diese Regelung jedoch wegen „Rechtswidrigkeit und Ungültigkeit“ bereits im Herbst des Vorjahres auf. Nicht dem Athleten, sondern dem Verband müsse die Beweisführung auferlegt werden, dass es sich bei der Verwendung einer Prothese um einen Wettbewerbsvorteil handelt. Basierend auf die aktuelle CAS-Entscheidung fordert Rehm nun vom DOSB und vom Deutschen Leichtathletik-Verbund seine Nominierung zu bestätigen, da er die, für alle Athletinnen und Athleten geltenden Qualifikationsnormen erreicht hat. Er beruft sich außerdem auf eine Studie, an der er selbst teilnahm, wonach die Carbon-Prothese gegenüber Athleten ohne Behinderung sogar nachteilig sei, weil es dadurch zu einer verlangsamten Startbewegung kommt.
In seiner Klage forderte Rehm nun vor einigen Tagen das uneingeschränkte Teilnahmerecht für den Weitsprung-Wettbewerb und damit die Bestätigung der Nominierung vom DOSB und DLV.

Schadenersatz bei Nichtnominierung
Hat ein Athlet nunmehr alle Voraussetzungen für eine Nominierung zur Teilnahme an einem internationalen Wettkampf erfüllt und erhält vom nationalen Verband trotzdem keine Berechtigung, stellt sich unter anderem die Frage, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.
Diese Frage beschäftigte bereits den deutschen Bundesgerichtshof (BGH), nachdem sich das deutsche Nationale Olympische Komitee (NOK) weigerte, den Dreispringer Charles Friedek – trotz formeller Erfüllung aller Kriterien – eine Nominierung für eine Teilnahme an den Olympischen Spielen von 2008 auszusprechen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass bereits die Nominierung ein Vertragsverhältnis zwischen Sportler und Verband begründet und sich folglich beide Parteien bereits während der Nominierungsphase in einem vorvertraglichen Schuldverhältnis befinden. Daraus lassen sich per se noch keine gegenseitigen Ansprüche auf Erfüllung ableiten, allerdings bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Hinzu kommt die Verpflichtung zur Gleichbehandlung auch bloß potenzieller Vertragspartner. Demnach wäre der DOSB – dem in seiner Funktion auch eine Monopolstellung zukommt – verpflichtet gewesen, den Athleten, bei Erfüllung der vom Verband selbst aufgestellten Kriterien, tatsächlich zu nominieren. Laut Verband hätte Friedek die Normanforderungen jedoch nicht erfüllt und die Debatte führte letztendlich zum Ergebnis, dass eine fehlerhafte Auslegung der Nominierungsrichtlinien vorlag. Aufgrund ihrer mangelnden Transparenz, Verständnis und Sicherheit hätten die Athleten keine Möglichkeit gehabt, ihre Trainings- und Wettkampfplanungen entsprechend organisieren zu können. Friedek forderte in seiner Klage gegen den DOSB einen Ersatz des Schadens in Höhe von mindestens 133.500 Euro ein. Die endgültige Höhe wurde vom Landgericht Frankfurt entschieden. Erst in dritter und letzter Instanz vor dem BGH gewann Friedek den Prozess, allerdings sieben Jahre nach den Olympischen Spielen.
Ein vergleichbarer Anspruch wäre auch in Österreich denkbar. Aufgrund der Monopolstellung des ÖOC hat eine Sportlerin bzw. ein Sportler keine andere Möglichkeit für die Olympischen Spielen nominiert zu werden und ist somit auf das Komitee angewiesen. Der ÖOC unterliegt damit dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 5 Kartellgesetz (KartG). Ein Schadenersatzanspruch wäre daher für jene finanziellen Einbußen denkbar, welche der Sportler durch die Einschränkung seiner Berufsausübung erleidet. Darunter fallen insbesondere Werbeverträge, Sponsorengelder und entgangenes Preisgeld.

Fazit
Vor allem der vor dem deutschen BGH geführte Rechtsstreit Friedek kann man getrost als Grundsatzurteil im Sportbereich beurteilen. Demnach liegt bei erfolgter Nominierung bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis vor und wäre auch aufgrund der Monopolstellung des NOK im Fall Friedek ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Nominierung vorgelegen. Darüber hinaus führten die intransparenten Regelungen in den Nominierungsrichtlinien dazu, dass sich die Athletin oder der Athlet nicht entsprechend auf die Qualifikationsrunde vorbereiten konnten. Da der Rechtsstreit vor den gerichtlichen Instanzen mehrere Jahre dauerte, war Friedek letzten Endes auf Ersatz des erlittenen Schadens verwiesen.
Grundsätzlich handelt es sich jedoch um eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob tatsächlich ein durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme bei Olympia besteht. Wie auch im Fall Rehm, der derzeit beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) anhängig ist und eine Entscheidung bald erwartet wird.

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Eine notwendige Diskriminierung

Wieviel Testosteron verträgt der weibliche Wettkampf? Der Einspruch der südafrikanischen Olympiasiegerin und Weltmeisterin über 800 Meter Caster Semenya wurde vom Internationalen Sportgerichtshof (CAS) abgelehnt. – Ein Urteil zwischen Diskriminierung und Notwendigkeit.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des obersten Sportgerichtshofs CAS, hatte sich dieser mit den sogenannten Testosteron-Grenzwert-Regelungen des Leichtathletik Weltverband IAAF zu beschäftigen. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die den maximalen Wert an Testosteronen im Körper von Frauen in eingeschränkten Wettbewerben festlegt. Darunter fallen sämtliche internationale Läufe von 400 Meter bis 1609 Meter. Eben diese Regelung veranlasste die südafrikanische Ahtletin Caster Semenya und den südafrikanischen Leichtathletikverband (ASA) zur Klage gegen den Internationalen Leichtathletik Verband (IAAF).

 

Anlass und Inhalt der Regel

Ein von der IAAF eigens in Auftrag gegebenes Gutachten belegte, dass es in den Lauf-Disziplinen 400 Meter, 400 Meter Hürden, 800 Meter und 1500 Meter sowie der Meile – kurz: eingeschränkte Wettbewerbe – zu einem Vorteil für hyperandrogene Frauen kommt. Hyperandrogenämie bedeutet eine erhöhte Androgenproduktion, die wiederum die Ausbildung sekundärer Geschlechtsmerkmale wie etwa die Muskelentwicklung bedingen. Androgene werden u.a. in den Eierstöcken der Frau produziert.

„Die jüngste Forschung, die wir durchgeführt haben, und Daten, die wir zusammengetragen haben, zeigen, dass es einen Leistungsvorteil bei weiblichen Sportlerinnen mit DSD über die von dieser Regel abgedeckten Streckenabstände gibt“. – Dr. Stephane Bermon (IAAF Medical and Science Department)

Der Fall Chand im Jahr 2014 führte zur Neuregelung

Bereits im Jahre 2014 wurde der CAS durch die indische Sprinterin Dutee Chand mit der von der IAAF eingeführten Regel über einen Grenzwert von dazumals noch 10 Nanomol pro Liter beschäftigt. Dabei hatte der CAS festgestellt, dass das Hormon Testosteron die Hauptursache für die Zunahme der Muskelmasse bei Männern während der Pubertät ist und dass dies männlichen Athleten einen sportlichen Vorteil gegenüber weiblichen Athleten verschaffte. Dies führte zu einer Neuregelung und schließlich zur Neuformulierung der DSD-Regelung.

Neuregelung der DSD-Bestimmungen

Die mit 1. November 2018 geltenden neuen Bestimmungen schreiben vor, dass jede Athletin, mit unterschiedlicher Geschlechtsentwicklung (DSD), das heißt:

  • der Testosteronspiegel (im Serum) fünf (5) nmol / Liter oder mehr beträgt,
  • und Androgen sensibel,

folgende Kriterien für die Teilnahmeberechtigung an eingeschränkten Wettbwerben zu erfüllen hat:

(a) Sie muss entweder als weiblich oder als intersexuell (oder gleichwertig) gesetzlich anerkannt sein
(b) sie muss ihren Blut-Testosteronspiegel für einen kontinuierlichen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf unter fünf (5) nmol / l reduzieren (z. B. durch Verwendung hormoneller Kontrazeptiva); und
c) danach muss sie ihren Blut-Testosteronspiegel kontinuierlich unter fünf (5) nmol / l halten (unabhängig der Teilnahme an Wettbewerben), solange sie als geeignet für die Teilnahme gelten will.

Der IAAF als Hüter des fairen Wettbewerbs

Begründet wird die Vorgehensweise unter anderem auch damit, dass die meisten Frauen (einschließlich der weiblichen Spitzensportlerinnen) einen niedrigen Testosteronspiegel (0,12 bis 1,79 nmol / l im Blut) haben.

„Wir möchten, dass Athleten Anreize erhalten, das große Engagement und die Opferbereitschaft zu leisten, die für eine hervorragende Leistung des Sports erforderlich sind, und neue Generationen dazu zu bringen, sich dem Sport anzuschließen und dieselbe Exzellenz anzustreben.“ – IAAF Präsident Sebastian Coe


„[…] als internationaler Verband haben wir die Verantwortung, gleiche Bedingungen für Athleten zu gewährleisten. Wie bei vielen anderen Sportarten wählen wir zwei Kategorien für unseren Wettbewerb: Herren- und Frauen-Veranstaltungen. Dies bedeutet, dass wir uns über die Wettbewerbskriterien für diese beiden Kategorien im Klaren sein müssen. Unsere Beweise und Daten zeigen, dass Testosteron, entweder natürlich produziert oder künstlich in den Körper eingeführt, signifikante Leistungsvorteile für Sportlerinnen bietet. Bei den überarbeiteten Regeln geht es nicht um Betrug, kein Sportler mit DSD hat betrogen, es geht darum, die Wettbewerbsbedingungen zu verbessern, um einen fairen und sinnvollen Wettbewerb im Leichtathletiksport zu gewährleisten, bei dem der Erfolg eher durch Talent, Engagement und harte Arbeit als durch andere Faktoren bestimmt wird[..]” – IAAF Präsident Sebastian Coe

Demzufolge wird eine Athletin, die an einem internationalen Wettbewerb teilnimmt und über den besagten 5 Nanomol (Vermutung bereits ausreichend!) liegt, aktiv dazu veranlasst ihren Testosteronwert „innerhalb einer durchgehenden Periode“ von mindestens sechs Monaten auf unter fünf Nanomol pro Liter senken. Und dies notfalls auch durch die Einnahme hormoneller Verhütungsmittel. Ein Eingriff in den besonders sensiblen Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Athletin scheint naheliegend. Vor allem treten die beiden Grundbedingungen des Sports, einerseits niemanden zu diskriminieren und andererseits jedem die gleichen Chancen zu ermöglichen, zueinander in Konkurrenz.

Antritt in der Männer-Wertung?

Sportlerinnen, die ihren Testosteronspiegel nicht senken möchten steht es offen an Wettbewerben teilzunehmen, die entweder nicht unter die eingeschränkten Wettbewerbe fällt, oder eben rein national organisiert sind. Es gibt auch die Möglichkeit an Wettbewerben teilzunehmen, die eigens für intersexuelle Athletinnen organisiert werden.

Zusätzlich steht es ihnen sogar offen, an der männlichen Wertung teilzunehmen, was angesichts der vorherrschenden Kategorisierungen als eher grotesk wirkt.

CAS bestätigt das Regelwerk des IAAF

Der oberste Gerichtshof in Sportangelegenheiten entschied nach monatelanger Anhörungen von Gynäkologen, Genetikern, Statistikern, Ärzten und weiteren Experten, dass es sich bei den DSD-Bestimmungen zwar um eine Diskriminierung handle, eine derartige Diskriminierung jedoch als „notwendig, angemessen und verhältnismäßig“ zu betrachten sei, wenn damit das höhere Ziel „die Integrität der Frauen-Leichtathletik“ geschützt werde.

Aus der legitimen Trennung zwischen männlichen und weiblichen Athleten folgt zwangsläufig die Notwendigkeit, für objektive, faire und wirksame Teilnahmebedingungen innerhalb dieser zwei Kategorien zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das legale Geschlecht nicht immer als ausreichendes Mittel zur Bestimmung der Kategorie dient. So ist es die Humanbiologie, die letztendlich bestimmt, welche Personen über die körperlichen Merkmale besitzen, aus denen sich ein unüberwindlicher Vorteil ergibt. Wenn der Zweck der Frauenkategorie darin besteht, eben diesen körperlichen Vorteil männlicher Athleten zu verhindern, erscheint die DSD-Regelung als notwendige Verteidigung dieser Kategorisierung.

Aufgrund der Tatsache, dass die in den Regelungen geforderte Grenze von fünf Nanomol pro Liter durch konventionelle Kontrazeptiva erreicht werden kann, liegt auch keine unverhältnismäßige Maßnahme zur Wahrung der Integrität der Frauen-Leichtathletik vor.

Dennoch äußern die Richter Bedenken bei der Umsetzung sowie Einhaltung der DSD-Bestimmungen unter Verweis auf die in weniger als 6 Monaten beginnende WM in Doha/Katar. Auch wird auf potentielle Fehler bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften hingewiesen. Insbesondere bei unbeabsichtigten und unverschuldeten Verstößen.

Am Ende der 165 Seiten starken Entscheidung wird Frau Caster Semenya nochmals ausdrücklich für ihre vorbildliche Verhaltensweise und persönliche Beteiligung während des gesamten Verfahrens gedankt. Frau Semenya hat sich weder falsch verhalten, noch gegen eine Regel verstoßen.

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#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 3/3

Die letzten beiden Artikel der Olympia-Beitragsserie beschäftigten sich mit geschützten Olympischen Symbolen und Bezeichnungen sowie mit Werbung mit Olympioniken. Dieser Teil behandelt nun die Nutzung sozialer Medien sowie den Schutz der (offiziellen) Olympischen Partner.

Ein Gastbeitrag von Thomas Wallentin, Philipp Spring und Patrick Kainz

Die Nutzung von Social Media Kanälen

Welche olympischen Begriffe, wie und von wem diese in den sozialen Medien – die im Rahmen der zeitgemäßen digitalen Mediatiserung des Sportgeschehens rasant an Bedeutung gewinnen –  verwendet werden dürfen, hat sowohl vor als auch während der Olympischen Spiele zu einiger Verunsicherung geführt. Des Öfteren war von einem kompletten Hashtag[1]-Verbot zu den Olympischen Spielen die Rede. Beispielsweise hat Papst Franziskus den Athleten zum Start der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro viel Glück gewünscht „Alles Gute für die Athleten von #Rio2016!“. Daraufhin erhielt der Papst vom Account „Rule 40 (@Official_Rule40)“ folgende Antwort  „Please refrain from using #Rio2016 protected terms. As a global brand you are in violation of official Olympic guidelines.[2] Eine Zeitung berichtete daher eher „flapsig“, der Papst hätte eine Twitter-Abmahnung von den „Rio-Bossen“ erhalten. Dies führte natürlich zu weiteren Verunsicherungen. Dass es sich bei dem Account jedoch um keinen offiziellen Account des IOC handelte und das Konto mittlerweile gesperrt wurde, verschwieg die Zeitung. Der Tweet des Papstes war im Übrigen rechtlich zulässig.

Athleten, aber auch anderen akkreditierten Personen einer nationalen Delegation (zB Trainer, Betreuer etc), ist es nicht gestattet, während der Sperrfrist journalistisch tätig zu werden. Die Meinungsäußerung im Rahmen eigener Social-Media-Kanäle fällt jedoch im Regelfall nicht darunter und ist somit grundsätzlich erlaubt. Fotos für den persönlichen Gebrauch von den Olympischen Stätten dürfen gemacht und anschließend auch veröffentlicht werden. Dies gilt aber nicht für Video- und Tonaufnahmen, die keinesfalls veröffentlicht werden dürfen. Dieses Recht steht nur den TV-Rechteinhabern („Rights-Holders“) zu (zB dem ORF als „official Broadcaster“ für Österreich oder dem ARD und ZDF für Deutschland).

Ferner ist es Athleten im Rahmen ihres Internetauftritts verboten, Nicht-Olympische Partner im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen zu präsentieren. Das bedeutet, dass keine Werbung, Sponsorenlogos und keine Sponsoren-Hashtags auf den Social-Media-Kanälen des Athleten aufscheinen dürfen. Dieser Kommunikationskanal darf eben keinesfalls für werbliche Zwecke genutzt werden. Daher müssen auch persönliche Erlebnisberichte von Athleten im werbefreien Umfeld stattfinden. Das bedeutet ua, dass persönliche Sponsoren des Athleten einen tweet des Athleten auf Twitter nicht retweeten dürfen. Auf den Fotos dürfen die Olympischen Ringe, das Rio2016-Logo und auch das Maskottchen zu sehen sein und in den persönlichen Berichten die olympischen Begrifflichkeiten verwendet werden, sofern dies nur im nicht-kommerziellen Zusammenhang geschieht. Keinesfalls dürfen jedoch die olympischen Begriffe (zB Olympiateilnehmer, Rio 2016) als Domain-Namen, Nutzernamen oder URLs verwendet werden (zB www.athletxyOlympia.at oder @AthletXYOlympia).

Die Olympiateilnehmer sind somit angehalten, ihre Social-Media Inhalte selbst zu „zensurieren“. Die Angst vor möglichen Sanktionen (im schlimmsten Fall droht der Ausschluss von den Spielen; prominentestes österreichisches Beispiel ist Karl Schranz, der knapp vor Beginn der Olympischen Winterspiele 1972 wegen Verstoß gegen das Amateurstatut in Sapporo von IOC-Präsident Avery Brundage ausgeschlossen wurde) führte beispielsweise dazu, dass der norwegische Biathlet Ole Einar Bjørndalen während der Olympischen Winterspiele in Sotschi 2014 seine Website zur Gänze offline nahm.

Schutz der (offiziellen) Olympischen Partner

Die strengen Werberichtlinien des IOC dienen vor allem dazu, die Olympischen Partner zu schützen. Angeblich bezahlten diese für die Spiele in Rio rund zwei Milliarden Euro an das IOC. Im Gegenzug erwarten sie sich jedoch eine entsprechende Exklusivität, die Spiele für ihre werblichen Zwecke nutzen zu können.

Inwieweit die zuvor erwähnten gelockerten Werberichtlinien diese Exklusivität beeinträchtigen, kann wahrscheinlich erst in den nächsten Monaten festgestellt werden. Im Zeitalter von Ambush- und Influencer-Marketing werden möglicherweise einige der offiziellen Partner ihr zukünftiges Werbeengagement vielleicht sogar grundsätzlich überdenken. Unter Ambush-Marketing werden all jene Werbeaktivitäten eines Unternehmens, welches selbst kein (offizieller) Sponsor einer Veranstaltung ist, verstanden. Sie zielen darauf ab, die mediale Aufmerksamkeit, die der Veranstaltung entgegengebracht wird, für eigene Zwecke auszunutzen. Dementsprechend wird auch oft von Trittbrettfahren oder gar Schmarotzen gesprochen. Im Gegensatz dazu ist Influencer-Marketing  eine Marketingstrategie, mit der sich das Unternehmen den Einfluss wichtiger Meinungsmacher, deren Beiträge die Meinungsbilder in den Social Media prägen, zu Nutzen macht. Beide dieser Marketingmethoden werden in Zukunft wohl noch zunehmen.

[1] Ein Hashtag ist eine englische Wortkombination aus den beiden Begriffen „hash“ und „tag“, wobei es sich bei hash um den englischen Begriff für das Doppelkreuz (#) handelt und tag für ein Schlagwort steht. Ein Hashtag ist ganz einfach gesagt ein durch das Raute-Symbol markiertes Stichwort, welches einem Post oder Tweet eine thematische Zuweisung gibt.

[2] Etwa: „Wir ersuchen Sie, die Nutzung von für #Rio2016 geschützten Begriffen zu unterlassen. Als eine globale Marke verstoßen Sie damit gegen offizielle olympische Bestimmungen.“

 

Zu den Autoren:

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Prof. MMag. Dr. Thomas Wallentin (Partner bei KSW Rechtsanwälte OG) hat sich auf Sportrecht spezialisiert  und ist LAW MEETS SPORTS-Clubmitglied der ersten Stunde.

 

 

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Dr. Philipp Spring ist als Rechtsanwalt bei KSW Rechtsanwälte OG tätig. Bei unserer LAW MEETS SPORTS Veranstaltung „Werbung aus dem Hinterhalt – Ambush Marketing im Sport“ hat er  in seiner Keynote erklärt worum es sich beim Thema Ambush Marketing handelt.

 

 

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Mag. Patrick Kainz ist jahrelanger Mitarbeiter bei KSW Rechtsanwälte OG und seit Juli 2016 Rechtsanwalt. Neben Sportrecht beschäftigt er sich unter anderem mit Markenrecht, Urheberrecht und IT Recht.

 

 

 

Weitere Artikel der Autoren:

#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 1/3

#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 2/3

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#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 2/3

Im ersten Artikel der Beitragsserie „#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen“ ging es um die geschützten Symbole und Bezeichnungen der Olympischen Spiele. Teil 2 dieser Beitragsserie erklärt, was bei Werbung mit Olympioniken beachtet werden muss.

Ein Gastbeitrag von Thomas Wallentin, Philipp Spring und Patrick Kainz

Werbung mit Olympioniken

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Durchführungsbestimmung 3 zur Regel 40 der Olympischen Charta zu beachten. Demnach darf „kein Wettkampfteilnehmer seine Person, seinen Namen, sein Bild oder sportliche Leistung für Werbezwecke während der Olympischen Spiele einsetzen, außer dies wurde vom IOC genehmigt.“ „Während der Olympischen Spielen“ bedeutet im Gegensatz zum Wortlaut der Regel 50.2 aber nicht nur jene Tage, an denen tatsächlich die Wettkämpfe stattfinden, sondern die sogenannte „frozen period“ oder „Sperrfrist“, welche schon neun Tage vor der Eröffnungsfeier beginnt und erst drei Tage nach der Abschlussfeier endet.

Grundsätzlich dürfen während der Olympischen Spiele auch keine Werbekampagnen eines persönlichen Sponsors (der kein Olympischer Partner ist) eines Athleten gezeigt werden. Selbst wenn eine Werbekampagne überhaupt keinen Bezug auf die Olympischen Spiele nimmt, darf sie trotzdem nicht während der Sperrfrist präsentiert werden. Dies wird als indirekte Anlehnung an die Olympischen Spiele angesehen. Diese Einschränkung wurde zuletzt im Hinblick auf laufende werbliche Aktivitäten mit bereits bestehenden (Werbe-)Partnern gelockert. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Werbung rechtzeitig beim jeweiligen NOK angemeldet und von diesem auch genehmigt wurde. Ferner muss die werbliche Aktivität bereits mindestens drei Monate vor Beginn der Sperrfrist begonnen haben. Die Werbung darf auch keinen Bezug zu den Olympischen Spielen oder zur Olympischen Bewegung nehmen.

Begriffe, wie Medaille, Sieg … in Werbekampagnen verboten

Unabhängig davon, ob es sich um eine bestehende Werbekampagne handelt oder nicht, ist die Verwendung von Begriffen, die mit den Olympischen Spielen assoziiert werden, in Verbindung mit dem Athleten (seinem Namen oder Bild) während der Sperrfrist somit jedenfalls untersagt. Darunter fallen beispielsweise auch Begriffe wie Medaille, Sieg, Sommer, Spiele etc. Inserate mit Glückwünschen für die Teilnahme an den Spielen bzw Gratulationsinserate bei Medaillengewinnen von Sponsoren sind nur außerhalb der Sperrfrist zulässig. Auch dabei dürfen aber weder geschützte Bezeichnungen und Symbole verwendet werden, noch Bilder von den Olympischen Spielen gezeigt werden. Zulässig ist beispielsweise die Verwendung eines „neutralen Portraits“ des Sportlers mit dem Begleittext „Wir gratulieren Athlet XY zu seinem großen Erfolg“.

Regeländerung kommt nahmhaften Sportlern zugute

Für die meisten Athleten und deren Sponsoren stellt diese (scheinbare) Lockerung der strengen Werberichtlinien dennoch ein Problem dar. Vielen Unternehmen ist es nämlich schlichtweg zu teuer, eine Werbekampagne über einen so langen Zeitraum (die Aktivität muss ja bereits mindestens drei Monate vor der Sperrfrist begonnen haben) laufen zu lassen. Überdies steht für einige Athleten am Ende der Genehmigungsfrist noch gar nicht fest, ob sie sich tatsächlich für die Spiele qualifizieren werden. Die Regeländerung kommt somit va solchen Athleten zugute, die bereits eine gewisse Berühmtheit erlangt haben und schon über namhafte, zahlungskräftige Sponsoren verfügen. Dazu gehört zB der US-Schwimmstar Michael Phelps, der vom amerikanischen Sportartikelhersteller Under Armour gesponsert wird und der mit seinen 23 Goldmedaillen der bisher erfolgreichste Olympionike ist.

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Prof. MMag. Dr. Thomas Wallentin (Partner bei KSW Rechtsanwälte OG) hat sich auf Sportrecht spezialisiert  und ist LAW MEETS SPORTS-Clubmitglied der ersten Stunde.

 

 

 

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Dr. Philipp Spring ist als Rechtsanwalt bei KSW Rechtsanwälte OG tätig. Bei unserer LAW MEETS SPORTS Veranstaltung „Werbung aus dem Hinterhalt – Ambush Marketing im Sport“ hat er  in seiner Keynote erklärt worum es sich beim Thema Ambush Marketing handelt.

 

 

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Mag. Patrick Kainz ist jahrelanger Mitarbeiter bei KSW Rechtsanwälte OG und seit Juli 2016 Rechtsanwalt. Neben Sportrecht beschäftigt er sich unter anderem mit Markenrecht, Urheberrecht und IT Recht.

 

 

 

 

Weitere Artikel der Autoren:

#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 1/3

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#Rio2016 – Nach den Spielen ist vor den Spielen – Teil 1/3

Ja, die Olympischen Sommerspiele 2016 in Rio de Janeiro sind vorüber. Nein, wir wollen an dieser Stelle weder die Leistungen der österreichischen Athletinnen und Athleten, noch die Organisation der Spiele oder deren Umfeld zum Gegenstand dieses Beitrages machen.

Ein Gastbeitrag von Thomas Wallentin, Philipp Spring und Patrick Kainz

Über Erstgenanntes wurde während der Spiele bereits ausführlich in den Medien berichtet und diskutiert. Zumal damit zu rechnen ist, dass dieses Thema auch zukünftig (zumindest in Bezug auf die Sommerspiele) für Gesprächsstoff sorgen wird. Die jüngste mediale Ankündigung des Sportministers Doskozil, die Spitzensportförderung zu entpolitisieren (warum er dabei nicht auch die Breitensportförderung erwähnt hat, mag einmal dahin gestellt bleiben) und künftig in die Verantwortlichkeit einer von Sport-Experten geführten Gesellschaft mit zwei Geschäftsführern und einem Aufsichtsrat zu legen, ist zweifelsohne eine grundsätzlich begrüßenswerte Richtungsentscheidung.

Wir wollen uns an dieser Stelle jedoch mit einem anderen ebenso mitunter brisanten Thema, und zwar den aktuellen/künftigen „olympischen“ Werbemöglichkeiten im Rahmen der (Neu)Ausrichtung olympischer Vorbereitungskampagnen, beschäftigen. Immerhin sind die nächsten Olympischen (Winter)Spiele in der südkoreanischen Stadt Pyeongchang nicht einmal zwei Jahre entfernt. Auch die Sommerspiele 2020 in Tokio kommen schneller als man denkt. Gerade jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, zu dem neue „olympische“ Werbe- und Sponsorenverträge auszuhandeln sind. Rio 2016 hat ja wieder sehr eindrücklich gezeigt, wie öffentlichkeits– und damit werbewirksam es ist, sich „offiziell“ an die Spiel werblich „anhängen“ zu dürfen. Insoweit macht es Sinn, sich mit den „olympischen“ Werbemöglichkeiten auch in rechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Nicht zuletzt aber auch, um Klarheit darüber zu bekommen, was kann und darf – rechtlich betrachtet – denn überhaupt Gegenstand (m)einer Sponsor-, einer Werbevereinbarung sein, damit hier nicht uU falsche (später enttäuschte und mit rechtlichen unliebsamen Folgen verbundene) Erwartungshaltungen – sei es beim Gesponserten oder Sponsor – entstehen oder geweckt werden. Oder gar – aus Unwissen – rechtlich „Unmögliches“ vereinbart wird.

Geschützte Olympische Symbole und Bezeichnungen

Die rechtlichen Grundlagen der Olympischen Bewegung sind in der Olympischen Charta des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) verbindlich festgehalten. Um den sportlichen Wettkampf bei Olympischen Spielen in den Mittelpunkt zu stellen, gilt während der Spiele in den olympischen Wettkampfstätten ein striktes Werbeverbot. Dieses Verbot gilt ausnahmslos für alle Unternehmen/Sponsoren. Regel 50.2 der Olympischen Charta besagt nämlich: „Keinerlei Reklame oder andere Werbung in oder über den Stadien, Austragungsorten oder anderen Wettkampfstätten, die als Teil der olympischen Stätten gelten, ist erlaubt. Kommerzielle Einrichtungen und Werbezeichen in den Stadien, an den Austragungsorten und anderen Sportanlagen sind nicht erlaubt.“ Dadurch soll die Einmaligkeit der Olympischen Spiele gewahrt und – so zumindest das Anliegen der Gründungsväter – eine übermäßige Kommerzialisierung verhindert werden.

Zudem sind die Olympischen Symbole und Begrifflichkeiten (auch außerhalb der Spiele) in den meisten Ländern (sonderrechtlich) geschützt. In Österreich ist seit 1992 das Bundesgesetz zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen in Kraft. Danach dürfen Olympische Wappen und die Olympischen Ringe,  die Bezeichnungen „Olympiade“, „Olympia“ oder „olympisch“ oder ähnliche Wortgruppen oder jede Kombination oder Nachahmung dieser Wortgruppen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnten oder auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Olympischen Komitee (ÖOC) oder eine olympische Aktivität hinweisen (und va geeignet sind, einen Imagetransfer von der Olympischen Bewegung zu erzielen), grundsätzlich nur vom ÖOC oder IOC verwendet werden. Dritten ist eine werbliche Verwendung nur dann möglich, wenn ihnen eine entsprechende Lizenz erteilt wird. Dazu gehören nur die sogenannten OlympischenPartner. Das sind einerseits die aktuellen IOC-Sponsoren (TOP-Partner; das TOP-Partnerschafts-Programm des IOC gibt es seit 2005), wie zB Coca Cola, McDonalds, Atos, Samsung (die vorgenannten Unternehmen sind zumindest bis Tokio 2020 TOP-Partner) und andererseits Partner des ÖOC. Ihnen werden im Rahmen von internationalen und nationalen Vermarktungsprogrammen des IOC oder Nationalen Olympischen Komitees (NOK) branchen- und produktexklusive Nutzungsrechte eingeräumt.

Sponsoren von Sportverbänden, deren Athleten an den Spielen teilnehmen aber auch persönliche Sponsoren von Olympiateilnehmern, die keine Olympischen Partner sind, haben somit kein Recht zur Verwendung dieser geschützten Embleme und Bezeichnungen. Dementsprechend dürfen von ihnen auch keine Bilder mit Olympischen Symbolen für werbliche Zwecke verwendet werden. Dies gilt selbst für eine Abbildung der Olympiamedaille, wenn die Olympischen Ringe, Logos oder geschützte Bezeichnungen der betreffenden Olympischen Spiele (zB Rio 2016, Tokio 2020) sichtbar sind. Veränderungen an den Bildern (zB das „(Weg)Retuschieren“ der Olympischen Ringe auf der Medaille oder sonstige Veränderungen) sind selbstverständlich auch unzulässig. Verstöße gegen das Gesetz können mit Verwaltungsstrafen bis zu ATS 300.000,- (ja, das Gesetz sieht tatsächlich noch Schillingbeträge vor!) geahndet werden.

In Deutschland gibt es mit dem Olympiaschutzgesetz eine ähnliche Vorschrift, welche allerdings erst wesentlich später als in Österreich, nämlich 2004, in Kraft getreten ist. Hintergrund damals war die Olympiabewerbung von Rostock und Leipzig für die Sommerspiele 2012 (die Spiele wurden dann aber bekanntlich von London ausgerichtet) und die Vorgabe des IOCs, die Spiele nur an solche Staaten zu vergeben, die ein entsprechendes Schutzniveau für die Olympischen Symbole und Bezeichnungen vorsehen. Aus diesem Grund war in der Vergangenheit in Deutschland allerdings immer wieder auch von unzulässiger „Anlassgesetzgebung“ die Rede. Die Verfassungskonformität des Gesetzes wurde aber letztendlich vom Deutschen Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014, Az.: I ZR 131/13, festgestellt.

Zu den Autoren:

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Prof. MMag. Dr. Thomas Wallentin (Partner bei KSW Rechtsanwälte OG) hat sich auf Sportrecht spezialisiert  und ist LAW MEETS SPORTS-Clubmitglied der ersten Stunde.

 

 

 

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Dr. Philipp Spring ist als Rechtsanwalt bei KSW Rechtsanwälte OG tätig. Bei unserer LAW MEETS SPORTS Veranstaltung „Werbung aus dem Hinterhalt – Ambush Marketing im Sport“ hat er  in seiner Keynote erklärt worum es sich beim Thema Ambush Marketing handelt.

 

 

 

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Mag. Patrick Kainz ist jahrelanger Mitarbeiter bei KSW Rechtsanwälte OG und seit Juli 2016 Rechtsanwalt. Neben Sportrecht beschäftigt er sich unter anderem mit Markenrecht, Urheberrecht und IT Recht.

 

 

 

 

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Rogans Putin-Sager bei Olympia

Erst vor Kurzem hat Jan Böhmermann mit einem Gedicht über den türkischen Präsidenten Recep Erdoğan für Schlagzeilen gesorgt und sich damit insbesondere strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Nachstehend soll darauf eingegangen werden, ob die kürzlich erfolgte Aussage von Markus Rogan über Wladimir Putin straf- oder zivilrechtliche Folgen haben kann.

Ein Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Markus Rogan hat in einer Liveübertragung des ORF zu den letzten Vorkommnissen rund um das behauptete Doping russischer Sportler Stellung genommen. Das Internationale Olympische Komitee (IOC) hat sich gegen den Ausschluss des gesamten russischen Teams entschieden, obwohl es staatlich organisiertes Doping gegeben haben soll. Rogan tätigte bei der Übertragung folgende Aussage: „Ganz ehrlich, ich hab‘ mich gefragt, ob nicht der eine oder andere Putin einen geblasen hat.“ Mit „der eine oder andere“ dürfte er Mitglieder des IOC gemeint haben. Ausdrücken wollte Markus Rogan damit wohl, dass das Zulassen von Oralsex die Entscheidungsträger des IOC veranlasst hat, im Sinne der russischen Sportler zu entscheiden. Diese Aussage könnte strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben:

So ist wegen übler Nachrede zu bestrafen, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise etwa eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Wird die Tat – wie in diesem Fall – im Rundfunk begangen, gelten sogar strengere Strafen. Eine Beleidigung begeht, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft oder verspottet (es gibt auch noch andere aber hier nicht relevante Fälle der Beleidigung). Wenn durch sexuelle Handlungen auf Entscheidungen wie den Ausschluss russischer Sportler Einfluss genommen wird, stellt dies wohl zumindest ein unehrenhaftes Verhalten dar; genau das hat Markus Rogan dem russischen Staatspräsidenten vorgeworfen. Daher wäre eine Bestrafung denkbar. Bei beiden Delikten handelt es sich aber um Privatanklagedelikte, das heißt, sie sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Es darf stark bezweifelt werden, dass Putin derartige Maßnahmen setzt.

Denkbar sind auch zivilrechtliche Ansprüche nach § 1330 ABGB. Im Fall einer Ehrenbeleidigung können Schadenersatz sowie das Unterlassen der erneuten Tätigung dieser oder ähnlicher Aussagen gefordert werden. Auch wenn jemand unwahre Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und er deren Unwahrheit kannte oder kennen musste, kann der Betroffene Schadenersatz, Unterlassung sowie einen Widerruf samt dessen Veröffentlichung begehren. Einen Schaden wird Wladimir Putin aufgrund der Aussage von Markus Rogan wohl nicht erlitten haben bzw. erleiden. Die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches ist realistisch.

Zum Autor:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

WEITERE BEITRÄGE DES AUTORS:

Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge

Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

Teil 2: Onisiwo vs. SV Mattersburg – zweite Runde

 

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Olympiateilnahme – Privileg oder Verpflichtung eines Athleten?

Gastbeitrag von Peter Griehser

Die Olympischen Sommerspiele 2016 sind bereits in vollem Gange. Die Athleten konnten sich dafür qualifizieren, indem sie die vorgeschriebenen Olympia-Limits erreichten. Doch müssen sie bei Erfüllung der Nominierungskriterien auch tatsächlich an den Olympischen Spielen teilnehmen? War die Absage des im Moment besten österreichischen Tennisspielers Dominic Thiem legitim? 

Nominierungsrecht

Das Österreichische Olympische Comité (ÖOC) ist die einzige vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Vertretung in Österreich und allein verantwortlich für die Teilnahme österreichischer Mannschaften an den Olympischen Spielen. Die Nominierung der teilnehmenden Athleten obliegt dem Vorstand des ÖOC auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände und unter Berücksichtigung der internationalen und gegebenenfalls nationalen Qualifikationsrichtlinien und der Bestimmungen der Olympischen Charta.

Pflicht zur Olympiateilnahme?

Hätte nun Dominic Thiem aufgrund seiner Nominierung in Rio antreten müssen, bzw. wird er ob seines Nichtantritts sogar gegenüber dem ÖOC, Sponsoren, oder Dritten schadenersatzpflichtig?

Festzuhalten ist, dass ein Athlet, der vom ÖOC aufgrund seiner Leistungen nominiert wurde, weder nach den nationalen Bestimmungen des ÖOC noch aufgrund der Regularien des IOC verpflichtet ist, tatsächlich an Olympischen Spielen teilzunehmen; eine Teilnahmepflicht besteht daher trotz Nominierung durch den nationalen Verband nicht.

Denkbar wäre es jedoch, dass ein Athlet aufgrund seines Nichtantritts beispielsweise mit negativen Folgen und Schadenersatzforderungen aufgrund seines Sponsoringvertrags zu rechnen hat; Antrittsgelder und gegebenfalls Leistungsprämien bleiben ihm ebenso verwehrt wie die Möglichkeit, sich einem breiten Publikum zu präsentieren und dadurch unter Umständen seinen Marktwert zu steigern.

Wird ein Athlet vom OÖC aufgrund seiner Leistungen für die Olympischen Spiele nominiert, so ist dies am Ende des Tages ein Privileg für den Athleten, welches er annehmen kann, aber nicht muss. Die fehlende Verpflichtung ermöglicht es ihm auch, ohne Angabe von Gründen an den Spielen nicht teilzunehmen und sich beispielsweise – wie Dominic Thiem – seiner Regeneration oder anderen Turnieren zu widmen.

Zum Autor:

MMag. Peter Griehser ist Rechtsanwalt und Betriebswirt der LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz und neben dem Gesellschafts-, Wirtschafts- und IT-Recht auch auf Sportrecht spezialisiert.

 

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#Rio2016 – eine Markenverletzung?

Gastbeitrag von Dominik Hofmarcher

Zuletzt tauchten vermehrt Medienberichte auf, wonach es – jedenfalls für Unternehmen – unzulässig sein soll, Hashtags wie etwa #Rio2016 zu verwenden oder offizielle Beiträge über Olympia in den Sozialen Medien zu teilen. Entsprechende Informationen bzw. Warnungen dürften von offizieller Seite – insbesondere vom IOC und vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) – veröffentlicht worden sein. Handelt es sich dabei um ernst zu nehmende Drohungen oder doch nur um den (untauglichen) Versuch, die offiziellen Sponsoren möglichst umfassend zu schützen?

Um vorweg mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Die Registrierung eines Zeichens als Marke bedeutet nicht, dass das Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers überhaupt nicht mehr verwendet werden darf. Ansonsten wäre es ja auch unzulässig, ein Coca-Cola zu bestellen oder diesen Beitrag zu schreiben. Es geht also stets um die Art und Weise der Nutzung – diese kann rechtskonform oder rechtswidrig sein. Völlig absurd sind die Warnungen des IOC aber dennoch nicht:

Zunächst dürfte den wenigsten bekannt sein, dass es in Österreich ein eigenes Gesetz gibt, das die Verwendung der olympischen Embleme und Bezeichnungen regelt (der Schutz der olympischen Symbole und Bezeichnungen ist Voraussetzung, um sich erfolgreich für die Austragung Olympischer Spiele bewerben zu können). Ob der Hashtag #Rio2016 unter die geschützten olympischen Bezeichnungen fällt, scheint fraglich. Zudem verbietet dieses Gesetz im Kern bloß, die olympischen Embleme und Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Ein kurzer Blick in die Datenbank des Österreichischen Patentamts zeigt, dass es soweit ersichtlich auch keine Markenanmeldung für den Hashtag „#Rio2016“ als solchen gibt (jedenfalls nicht mit Schutz in Österreich bzw für die gesamte EU). Sehr wohl ist das IOC neben einer entsprechenden Wort-Bildmarke (Logo) aber Inhaber der bereits 2007 angemeldeten Unions-Wortmarke „RIO 2016“. Diese wurde (wie für Eventmarken im Hinblick auf das Sponsoring- und Merchandisinggeschäft durchaus üblich) extrem breit in allen Waren- und Dienstleistungsklassen (1 – 45) angemeldet; so zB auch für „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ in Klasse 5 oder „Brutapparate für Eier“ in Klasse 7. Sinn und Zweck einer solchen Eventmarke ist es, die geschäftliche Nutzung der geschützten Zeichen den offiziellen Sponsoren vorzubehalten.
Unabhängig davon, ob das IOC tatsächlich Markenschutz für Brutapparate benötigt, ist der Nutzen solcher Eventmarken ganz allgemein umstritten.

  • Zunächst kann jedermann die (teilweise) Löschung einer Marke begehren, wenn sie über 5 Jahre hinweg nicht ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt wurde. Eine ersthafte kennzeichenmäßige Benutzung für Zahnfüllmittel, Brutapparate & Co scheint im konkreten Fall zumindest fraglich.
  • Zudem ist umstritten, ob solche Eventmarken im Streitfall rechtsbeständig sind; so wird „RIO 2016“ wohl nicht primär als Marke, sondern als beschreibender Hinweis auf die Veranstaltung verstanden. Für beschreibende Angaben besteht aber ein Freihaltebedürfnis – sie sind nicht schutzfähig.
  • Wesentlich ist ferner, dass aus einer Marke stets nur gegen eine Nutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen vorgegangen werden kann, wenn durch eine solche Nutzung eine Funktion der Marke beeinträchtigt wird. Im privaten Bereich droht markenrechtlich daher von vornherein keine Gefahr, im geschäftlichen Bereich nur dann, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung der Marke droht (was bei einer rein beschreibenden Verwendung regelmäßig nicht der Fall sein wird).
  • Schließlich kann ein Eingriff in eine Marke durch Grundrechte – etwa das Rechte auf freie Meinungsäußerung – gerechtfertigt sein (zB wenn über die Veranstaltung berichtet wird).

Worum geht es nun tatsächlich?

Die Drohungen des IOC und auch die mediale Berichterstattung sind wohl übertrieben. Kritisch kann es aber werden, wenn ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr den unrichtigen Eindruck erweckt, ein offizieller Sponsor zu sein oder sonst in einer besonderen Beziehung zur Veranstaltung bzw zum Veranstalter zu stehen – dieser Eindruck könnte theoretisch auch durch die Verwendung eines Hashtags vermittelt werden. Zudem wird der Veranstalter gegen Trittbrettfahrer vorgehen können, die bekannte Kennzeichen benutzten bzw Bezug auf die Veranstaltung nehmen, um vom guten Ruf und Aufmerksamkeitswert zu profizieren, ohne dafür eigene Leistungen zu erbringen. Ob eine Bezugnahme auf die Veranstaltung im geschäftlichen Verkehr noch als zulässig oder bereits als unlauter (Ausbeutung/Behinderung/Irreführung) anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden. Wer versucht, das Interesse an einem Großereignis wie Olympia für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, ohne offizieller Sponsor zu sein, muss sich jedenfalls auf einen Drahtseilakt einstellen.

Zum Autor:

Dr. Dominik Hofmarcher ist Rechtsanwalt der Schönherr Rechtsanwälte GmbH. Er ist u.a. auf Marken-, Lauterkeits- sowie Persönlichkeitsrecht spezialisiert.

 

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Rio 2016: Warum Fußballstars von Olympia fernbleiben

16 Nationalmannschaften aus vier Kontinenten werden zwischen 4. und 20. August um die olympischen Medaillen im Männerfußball in Rio 2016 kämpfen. Unter den Teilnehmern finden sich Fußballriesen wie Brasilien (als Gastgeber), Argentinien und Deutschland, aber auch vermeintliche Fußballzwerge wie die Nationalmannschaft aus Fidschi, wobei der Qualifikationsmodus je nach Kontinent unterschiedlich konzipiert ist.

Für die Mannschaft von den Fidschis ist die Teilnahme ein großer Erfolg, bedenkt man, dass sie momentan den FIFA-Weltranglistenplatz 187 belegen. Zum Vergleich: die in unseren Breitengraden aus diversen Begegnungen mit Sicherheit bekanntere Nationalmannschaft der Färöer-Inseln belegt momentan Rang 136 der FIFA-Weltrangliste. Für Roy Krishna, den derzeit wohl bekanntesten Fußballer aus Fidschi, ist die Teilnahme an den olympischen Spielen aber dennoch keine Selbstverständlichkeit.

Denn: Es besteht für die Vereine der betroffenen Spieler keine Abstellungspflicht. Sie müssen diese nicht für Rio 2016 ziehen lassen.

Das resultiert aus den Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Artikel 1 des Anhang 1 trifft diesbezüglich eine genaue Regelung: Dort wird eine grundsätzliche Verpflichtung der Vereine festgeschrieben. Diese besagt, dass Vereine ihre Spieler für die Verbandsmannschaft ihrer jeweiligen Staatszugehörigkeit abstellen müssen. Wenn der konkrete Spieler nun vom Nationalverband einberufen wird, hat der Verein keine Möglichkeit dem Spieler dies zu verbieten. Jedoch mit einer bedeutsamen Einschränkung: Diese Verpflichtung ist nicht immer gegeben, da die FIFA diese an gewisse Perioden koppelt. Jene werden im sogenannten „koordinierten internationalen Spielkalender“ ausgewiesen. Deshalb sind Vereine nicht verpflichtet, Spieler für Spiele an Terminen abzustellen, die nicht im koordinierten internationalen Spielkalender aufgelistet sind bzw. nicht extra durch Sonderbeschluss des FIFA-Exekutivkomitees zu einem solchen Status erhoben wurden. Das Abstellen der Spieler ist für alle angeführten Austragungen im internationalen Spielkalender sowie für alle Endrunden der Fußballweltmeisterschaft, des FIFA Konföderationen­Pokals und der Wettbewerbe für A-­Verbandsmannschaften der Konföderationen zwingend, sofern der entsprechende Verband Mitglied der ausrichtenden Konföderation ist.

Internationale Großturniere wie die EURO 2016 in Frankreich sind selbstverständlich im Spielkalender ausgewiesen, weshalb sich die Vereine gegen eine Nominierung ihrer Spieler für die Nationalmannschaften nicht zu Wehr setzen konnten. Anders sieht aber die Situation bei den olympischen Spielen aus, denn diese fehlen im Kalender. Dies war auch schon in der Vergangenheit der Fall: vor den olympischen Spielen in Peking im Jahre 2008 wehrten sich der FC Barcelona, Schalke 04 und Werder Bremen erfolgreich vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS 2008/A/1622) gegen Einberufungen ihrer Spieler. Die betroffenen Spieler waren damals Messi, Rafinha und Diego.

Auch bei den „Fußballriesen“ bleiben die meisten Stars von Rio 2016 fern

Neben der Tatsache, dass es keine Abstellungspflicht der Vereine gibt, kommt hinzu, dass die Mannschaftskader einerseits zum Großteil aus Spielern bestehen müssen, die jünger als 23 Jahre sind. Nur drei Spieler dürfen dieses Alter überschritten haben. Zudem besteht der Kader nur aus maximal 20 Mann. Dies ist dem Reglement für die olympischen Fußballspiele zu entnehmen. Die Möglichkeiten der Trainer der Olympiaauswahlen sind also im Gegensatz zu jenen bei der vergangenen Europameisterschaft in Frankreich sehr begrenzt.

Zum Autor:

Mag. Felix Schrutka ist juristischer Mitarbeiter sowie Redaktionskoordinator bei www.lawmeetssports.at. Weiters belegt er den Masterlehrgang „Sportrecht“ an der Donau-Universität Krems.

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IOC-Entscheidung deckt Doping-Unzulänglichkeiten schonungslos auf

Gastbeitrag von David Müller

Der Umgang des Internationalen Olympischen Committees (IOC) mit den massiven Missständen, welche die unabhängigen Ermittler der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in den letzten Monaten aufgedeckt haben, hat die strukturellen Mängel des derzeitigen Anti-Doping Systems einmal mehr offenbart.

Über die Forderung der WADA und zahlreicher Anti-Doping Organisationen nach einem kollektiven Ausschluss der russischen Delegation bei gleichzeitiger eingehender Evaluierung, welche Sportlerinnen und Sportler trotzdem zu den Olympischen Spielen Rio 2016 zugelassen werden können, kann man sowohl aus juristischer als auch aus moralischer Sicht geteilter Meinung sein.

Tatsache ist, dass durch das fehlende Leadership des IOC die Verantwortung auf die Internationalen Fachverbände abgewälzt und eine einheitliche Vorgangsweise unterbunden wurde. Spannend wird zudem, wie der Internationale Sportgerichtshof (CAS) den Ausschluss bereits einmal gesperrter Sportlerinnen und Sportler bewertet, zumal dies ja bereits vor Jahren als rechtwidrig erkannt wurde. Gut möglich, dass sich die damit implizierte Bestrafung der Whistleblowerin Julia Stepanow für das IOC als schadensersatzrelevanter Bumerang erweist.

Schutz der sauberen Sportlerinnen und Sportler

Letztendlich sind all diese Fragen aber nur von nachrangiger Bedeutung. Um die sauberen Sportlerinnen und Sportler tatsächlich wirkungsvoll zu schützen, bedarf es einer ganzen Reihe an gravierenden Änderungen im Sportsystem und in der Anti-Doping Arbeit. Da eine ausführliche Behandlung aller kurz-, mittel- und langfristigen Ansätze und Ideen, die an anderer Stelle ausführlich dargelegt sind, den Rahmen dieses Beitrages sprengen würden, werden nachfolgend einige der zentralen Forderungen angeführt. 

Unabhängigkeit ist der Schlüssel zum Erfolg

Die repressive Anti-Doping Arbeit in Form von Dopingkontrollen, Ermittlungstätigkeiten, Analysen und Anti-Doping Verfahren kann nur funktionieren, wenn sie von völlig unabhängigen Instanzen durchgeführt wird. In keinem anderen Wirtschaftsbereich wird akzeptiert, dass diejenigen, die ein Produkt verkaufen, gleichzeitig auch dessen Qualität bewerten. Beim „Hochglanzprodukt Sport“ sind die Produzenten aber nicht nur für die Qualitätskontrollen in Form von Dopingproben zuständig, sie entscheiden im Falle eines Verdachtes auf einen Verstoß auch über mögliche Sanktionen. Nicht zuletzt deshalb müssen Verbände und Veranstalter von diesen Aufgaben vollständig entbunden werden, um Einflussnahme, Parteilichkeit, Vertuschung oder Korruption von vornherein auszuschließen.

Zudem müssen strukturelle und personelle Beziehungen zwischen Anti-Doping Organisationen, Dopingkontroll-Laboren und rechtssprechenden Organen verhindert werden. Dies bedeutet auch, dass aktive oder ehemalige Verantwortliche aus Sport, Wirtschaft, Medien oder Politik keine leitenden Positionen in der Anti-Doping Arbeit übernehmen können, oder zumindest erst nach einer längeren „Abkühlphase“.

Gewaltentrennung als rechtsstaatliches Prinzip

Nicht zuletzt als Reaktion auf die bereits vor mehreren Monaten bekannt gewordenen Vorwürfe gegen Russland hat das IOC die WADA aufgefordert, die Verantwortung für die weltweite Durchführung von Dopingkontrollen zu übernehmen. Zwar ist die zugrundeliegende Idee richtig, die WADA ist allerdings der falsche Adressat.

In jeder demokratischen Gesellschaft ist die Gewaltentrennung ein fundamentales Kernstück der Rechtsstaatlichkeit. Die WADA ist derzeit allerdings Legislative (Herausgabe des Welt-Anti-Doping-Codes, der Internationalen Standards und technischen Dokumente), Exekutive (Durchführung von Ermittlungstätigkeiten) und Judikative (Entscheidung über Einsprüche gegen Medizinische Ausnahmegenehmigungen). Um die zwingend notwendige Gewaltentrennung auch in der Anti-Doping Arbeit zu etablieren, bedarf es daher einer Neuausrichtung des Systems. 

In der neu zu entwickelnden Konstellation sind die Nationalen Anti-Doping Organisationen (NADOs) wie bisher für Dopingkontrollen, Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Einsprüche gegen Entscheidungen der nationalen Gremien sowie Information und Prävention zuständig. Von diesen Organisationen völlig unabhängige Dopingkontroll-Labore bzw. Instanzen übernehmen die Analyse der Dopingproben bzw. die Rechtsprechung in Anti-Doping Verfahren. 

Eine zugründende Internationale Kontrollorganisation (IKO) ist für Dopingkontrollen in strukturschwachen Gebieten sowie zielgerichtete Dopingkontrollen bei Verdachtslagen zuständig und kann Einsprüche gegen nationale Entscheidungen vornehmen. Die IKO ist somit die derzeit fehlende globale Exekutive, die WADA konzentriert sich auf ihre Kernaufgabe als Legislative und der CAS fungiert weiterhin als oberste sportrechtliche Instanz.

Anti-Doping Fonds bringt Unabhängigkeit

Um die beschriebene Unabhängigkeit und Gewaltentrennung nicht nur auf dem Papier zu leben, bedarf es einer unabhängigen Finanzierung. Dies lässt sich nur über einen internationalen Anti-Doping Fonds bewerkstelligen.

Sämtliche Mittel, die derzeit von den Verbänden, Veranstaltern und Staaten für die Anti-Doping Arbeit aufgewendet werden, müssen diesem Fonds zugewiesen werden. Zudem müssen Sponsoren und Medienanstalten, die maßgeblich vom Produkt des sauberen Sports profitieren, ihren Beitrag leisten. Die Allokation der Gelder muss dann anhand klarer Kriterien vorgenommen werden, um eine Basisförderung anhand eines entsprechenden Förderschlüssels zu gewährleisten und auf situative Notwendigkeiten (z.B. Verdachtslagen, Anti-Doping Arbeit in strukturschwachen Regionen) reagieren zu können.

Durch diese „Internationalisierung“ der Finanzierung wird einerseits die Autonomie der NADOs, Dopingkontroll-Labore und rechtsprechenden Instanzen gestärkt, andererseits auch die immer wieder geforderte weltweite Harmonisierung der Anti-Doping Arbeit gefördert.

Ausbau von Intelligence & Investigation

Doping im Spitzensport ist Betrug, daher muss auch entsprechend dagegen vorgegangen werden. Kriminelle aus anderen Wirtschaftsbereichen, die ihre Konkurrenten um teilweise viel geringere Summen schädigen, müssen mit der vollen Härte des Strafrechts rechnen, dopende Sportlerinnen und Sportler sowie deren Hintermänner genießen hier nach wie vor eine Sonderstellung.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Dopingkontrollen nur eingeschränkt dazu geeignet sind, professionelle Betrüger zu überführen. Zudem können Analysen immer nur einzelne Personen überführen, Ermittlungstätigkeiten aber gleich ganze Gruppen. Daher ist es ein Gebot der Stunde, die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit staatliche Ermittler und Anti-Doping Organisationen bestmöglich zusammenarbeiten können.

Mediziner sind keine Leistungsoptimierer

Um nicht auf jede neue Entdeckung der Forschung reagieren zu müssen, bedarf es der unmissverständlichen Klarstellung, dass jede Behandlung, jede Medikamentenanwendung und jede Substanzeinnahme strikt verboten ist, sofern sie nicht medizinisch indiziert ist. Auf lange Sicht gesehen sind aber selbst die vorgenannten Änderungen nicht ausreichend, wenn es nicht gelingt, das Bewusstsein zu etablieren, dass die ureigenste Aufgabe der Medizin nicht die Leistungssteigerung und -optimierung ist, sondern die Heilung von kranken oder verletzten Personen. Auch wenn dies in der derzeitigen Konstellation naiv und weltfremd erscheint, ohne die Rückbesinnung auf die zentralen Werte der Medizin wird das Katz- und Mausspiel immer weiter vorangetrieben.

Prävention als Investition in die Zukunft

Aufgrund der Komplexität des Dopingphänomens haben sowohl personenzentrierte als auch strukturelle Präventionsmaßnahmen keinen unmittelbaren Effekt, wodurch sich auch die derzeitige finanzielle Gewichtung erklären lässt. Langfristige Anti-Doping Arbeit kann aber nur Erfolg haben, wenn repressive und präventive Maßnahmen einander sinnvoll ergänzen.

Moderne Präventionsarbeit setzt auf ressourcen- und kompetenzbasierte Konzepte, um jungen Sportlerinnen und Sportlern bereits lange vor dem tatsächlichen Eintreten auf entscheidende Fragen in ihrer Sportkarriere vorzubereiten. Die multidisziplinären Ansätze müssen auf die unterschiedlichen Zielgruppen abgestimmt und entsprechend evaluiert werden.

Das Ziel sämtlicher Bemühungen der Anti-Doping Arbeit ist es, dass sich jede Sportlerin und jeder Sportler selbstbewusst und aus eigener Überzeugung für einen sauberen und gesunden Sport entscheidet. Gemeinsam gilt es, diese Entscheidung so leicht wie möglich zu machen.

 

Zum Autor:

Mag. Dr. David Müller (33) ist promovierter Sportwissenschaftler und seit 2008 Leiter des Bereichs Information & Prävention der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria GmbH.

 

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