Wenn sich Fußballer daneben benehmen

Die letzten Tage würden die Fußballfans wohl am liebsten aus ihrem Gedächtnis streichen. Zwei Fußballer machten große Schlagzeilen, jedoch beide Male auf negative Weise.

Rene Swete, Torwart von SV Schölz Grödig, soll nach der Niederlage gegen die Wiener Austria seine Freundin bespuckt und getreten haben. Die 26-jährige Freundin erstattete Anzeige, Swete wurde vom Verein bis auf weiteres freigestellt. Auf einem anderem Schauplatz ist es dagegen in der Unterliga-Ost zu einem Eklat gekommen, als ein Spieler des ASKÖ Wölfnitz im Spiel gegen die aus dem zweisprachigen Gebiet Kärntens stammende Mannschaft DSG Sele/Zell unter beiden Stutzen Zettel mit der Aufschrift „88“ (Im Nazi-Jargon gleichbedeutend mit Heil Hitler) getragen hat. Darüber hinaus soll der Spieler mit Parolen wie „Es gibt nur einen Führer“ aufgefallen sein.

Welche rechtlichen Auswirkungen diese Aktionen haben, soll hier kurz aufgezeigt werden. Interessant dabei ist, dass es sich um einen Amateur- und einen Profifußballer handelt und sich die oben angeführten Taten einmal auf dem Spielfeld und einmal im Privatbereich ereigneten.

Sollte sich der Verdacht gegen Rene Swete bestätigen, könnte dies eine Vielzahl von rechtlichen Problemen nach sich ziehen. Zum einen ist der Sportler natürlich nicht von strafrechtlichen Konsequenzen geschützt, was in diesem Zusammenhang auch schon Tobias Knoflach, Tormann von Rapid Wien zu spüren bekam. Swete hat sich mit Werner Tomanek jedenfalls bereits rechtliche Unterstützung ins Boot geholt und bestreitet die Vorwürfe der Körperverletzung.

Auch seitens seines Arbeitgebers SV Scholz Grödig wurden mit der Freistellung bereits Konsequenzen gezogen. Während ein klassischer Arbeitnehmer in erster Linie Pflichten hat, die er während der Arbeitszeit zu erfüllen hat, kann die Pflicht zur Erbringung einer sportlichen Leistung zeitlich und örtlich nicht in der Art eingeschränkt werden. Ein weiteres Argument, das die Bedeutung des außerdienstlichen Verhaltens im Profisport belegt, ist die Präsenz des Sportlers in der Öffentlichkeit und in den Medien. Die in Österreich und Deutschland existierenden Musterarbeitsverträge beinhalten fast ausnahmslos Klauseln, die die private Lebensführung betreffen. Wie das weitere Vorgehen des Vereines aussieht, bleibt also abzuwarten.

Konsequenzen seitens der Bundesliga, wie eine Spielsperre oder Geldstrafe sind hingegen nicht zu erwarten, da sich die vorgeworfene Tat im Privatbereich ereignete und die ÖFB-Rechtspflegeordnung dafür eine Bestrafung nicht vorsieht.

Gänzlich anders zeigt sich der Fall des jungen Kärntners, der seine fragwürdige Gesinnung während eines Meisterschaftsspiels zur Schau stellte. Richard Watzke, Geschäftsführer des Kärntner Fußballverbandes, kündigte eine Untersuchung des Vorfalls an: „Wir verurteilen jede Art von Rassismus, können aber nicht vorverurteilen.“ Sollte sich dieser Verdacht erhärten käme die ÖFB Rechtspflegeordnung zur Anwendung die mit § 112 Abs 1 über einen entsprechenden Tatbestand verfügt, wonach jemand, der eine anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt, für mindestens 5 Pflichtspiele gesperrt wird. Zusätzlich werden ein Stadionverbot und eine Geldstrafe in der Höhe von mindestens € 1.000,– bis € 10.000,– verhängt. Dass eine Strafe durchaus realistisch erscheint bestätigt auch der Ehrenpräsident des Fußballverbandes, Thomas Partl, der meint, „es könne zu einer Sperre kommen“.

Darüber hinaus wurden auch Ermittlungen hinsichtlich Verstöße gegen das Verbotsgesetz aufgenommen, bestätigt der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Helmut Mayer.

Dass es bei Bestätigung des Verdachtes auch Konsequenzen von Vereinsseite geben wird, ist wohl sicher. Wölfnitz-Präsident Gerhard Engl meinte, dieses Thema sei eine große Belastung für den Verein und kündigte die Aufarbeitung des Falles an.

Den beiden Sportlern stehen also nicht nur sportlich spannende Wochen bevor.

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