Marktwertminderung eines Profisportlers als Schaden

Vor kurzem endete ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Profi-Eishockeyspieler und dem Dornbirner Eishockeyclub. Der Spieler machte einen Vermögensschaden geltend, der sich aus der Minderung seines „Marktwertes“ als Eishockeyspieler ergeben soll. Er stützte sich dabei unter anderem auf das Recht eines Profisportlers auf Beschäftigung. Der Spieler behauptete aufgrund des in der bet-at-home ICE Hockey League (höchste Spielklasse im österreichischen Eishockeysport) praktizierten Punktesystems keinen neuen Arbeitsvertrag bekommen zu haben. Die Klage scheiterte schließlich insbesondere am Problem der „Bezifferung des Schadens“.

Das Punktesystem und die Altersdiskriminierung

In Österreichs höchster Eishockeyliga wurde bis zum Frühjahr 2022 ein eigenes mittlerweile abgeändertes Punktesystem verwendet. Dieses sah vor, dass jeder Spieler je nach Qualifizierung einen bestimmten Punktwert bekommt. Die Summe aller gemeldeten Spieler eines Klubs dürfen dabei eine bestimmte Punktegrenze nicht übersteigen. Dadurch soll ein gewisses Kräftegleichgewicht sichergestellt werden. Dabei spielte neben der Staatsbürgerschaft insbesondere das Alter eines Spielers eine Rolle. Für Jugendliche (hier: Spieler bis 24 Jahre) sah das System eine gewisse Begünstigung vor, nämlich in Form von null Punkten. Das System sollte somit eine Art „Salary Cap“ darstellen, indem das Gehalt durch Punkte ersetzt wird.

Der Spieler behauptete, dass die Regelung eine Altersdiskriminierung darstelle. Das Gericht verneinte dies und hielt fest, dass eine spezielle Regelung zur Förderung junger inländischer Spieler nicht rechtswidrig sei. Auch im unionsrechtlichen Antidiskriminierungsrecht wird nach Art 6 RL 2000/78/EG die Möglichkeit einer Jugendförderung anerkannt, sofern sie verhältnismäßig ist.

Marktwertminderung als Schaden?

In einem zweiten Schritt stellte sich die Frage, ob eine Marktwertminderung als Schaden geltend gemacht werden kann. Ein Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Der Schädiger hat den Geschädigten dazu grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, wobei zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen ist.

Im konkreten Fall behauptete der Spieler, dass allein wegen des angewendeten Punktesystems eine Verlängerung bzw Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Klub aus der höchsten österreichischen Eishockeyliga scheiterte. Denn aufgrund seines Alters kam er bestimmungsgemäß nicht mehr in den Genuss der im angewendeten Punktesystem vorgesehenen Begünstigung für Jugendspieler. Die Folge waren Jahre in Österreichs zweithöchster Eishockeyliga und damit einhergehend der Ausfall eines qualifizierten Trainings. Dies führte zu Verlusten der körperlichen und der mentalen Fitness – beides entscheidende Kriterien für die Berechnung seines „Marktwertes“.

An eben diesem „Marktwert“ scheiterte letztlich auch das Rechtsmittel der Berufung. Ein Marktwertverlust muss nämlich anhand konkret vorzubringender Berechnungsprämissen rechnerisch nachvollzogen werden können müssen. Der Kläger machte einen Vermögensschaden geltend, der sich aus der Minderung seines abstrakten „Marktwertes“ als Eishockeyspieler ergeben soll. Dabei übersieht er laut Gericht jedoch, dass sich der „Marktwert“ einer Person nicht als konkreter Vermögenswert darstelle, sondern als die Summe von Fähigkeiten, wie etwa Talent, Erfahrung, Fitness und Eigenschaften wie etwa Bekanntheit, Beliebtheit und Vermarktungswert, die es im Rahmen des bestehenden Angebots und Nachfrage, dem betreffenden Sportler bzw seinem Verein ermöglicht, vermögenswerte Vorteile zu lukrieren.

Marktwert ist nicht gleich Vermögenswert

Dementsprechend stellt nicht der Verlust des „Marktwertes“ als solches, mag dieser gelegentlich auch in Geld ausgedrückt werden, den schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteil einer Person dar, sondern der Verlust oder die Verminderung der daraus resultierenden Möglichkeit, einen Verdienst im weitesten Sinn zu erwerben. Da der Spieler aber nur eine Summe für die Verminderung des „Marktwertes“ genannt hat, ohne zu konkretisieren, inwiefern sich diese exakt in seinem Vermögen ausgewirkt hat, wurde der Klage in diesem Teil nicht stattgegeben. Der OGH bewertet den Marktwert eines Spielers somit nicht als eigenständiges Rechtsgut. Vielmehr ist auf den, damit indirekt zusammenhängenden künftigen Verdienstentgang abzustellen.

Das Problem mit der Rechtswidrigkeit

Weitere Voraussetzung des Schadenersatzes ist die Rechtswidrigkeit des Handelns des Schädigers. Hier gilt der Grundsatz, dass jemand, der sich im Rahmen des Erlaubten verhält, grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) keinen Schadenersatz leisten muss. Doch welches unerlaubtes Verhalten setzte der Arbeitgeber im konkreten Fall?

Hier machte der Spieler eine Verletzung der (nachvertraglichen) Fürsorgepflicht gemäß § 1157 ABGB geltend, da der Verein ihm nicht vor Ende der Befristung mitgeteilt habe, dass sein Vertrag nicht verlängert werde. Dem entgegnete das Gericht, dass bei im Eishockey üblichen „Try-Out-Verträgen“ vom Spieler nicht erwartetet werden dürfe, dass der Vertrag verlängert werde. Darüber hinaus wurde die Nichtverlängerung bzw Nichtabschluss eines weiteren Arbeitsvertrages nicht als Altersdiskriminierung qualifiziert. Somit gelang es im gegenständlichen Verfahren nicht, ein den Schadenersatzanspruch begründendes rechtswidriges Verhalten nachzuweisen.

Fazit

Das höchstgerichtliche Urteil bestätigt zunächst die Möglichkeit der Einführung von Punktesystemen im professionellen Sport, die auch eine Jugendförderung beinhaltet. Diesbezüglich sollte auf transparente und nachvollziehbare Leistungsparameter geachtet werden. Die Frage der Ersatzfähigkeit von Schäden aufgrund von Marktwertverlusten wurde nicht abschließend geklärt. Hier ist vor allem an die im Fußballbereich teilweise praktizierte Verweigerung der Trainingsteilnahme von Spielern bei der Profimannschaft zu denken. Der damit einhergehende Verlust von Fertigkeiten stellt eine Verminderung des Marktwerts dar. Das viel zitierte Recht eines Profifußballers auf Beschäftigung wird unter anderem mit einer drohenden Beeinträchtigung seines „Marktwertes“ begründet (siehe auch Fall Markus Schopp, OGH 9 ObA121/06v, oder die Fälle SKN St. Pölten und Tomasz Wisio bzw Daniel Beichler). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf den im Sportbereich einzigartigen Kollektivvertrag der Fußball-Bundesliga hinzuweisen, der ein Recht auf Teilnahme am Training der Kampfmannschaft vorsieht.

Im konkreten Fall hätte der Spieler also nachweisen müssen, dass er aufgrund der Nichtverlängerung bzw Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Klub aus der höchsten österreichischen Eishockeyliga einen Verdienstentgang erlitt. Ein „Marktwert“ eines Spielers kann zu vermögenswerten Vorteilen führen, die im Falle eines behaupteten Schadenersatzanspruches jedoch konkret zu belegen sind. Hier ist vordergründig an einen Verdienstentgang zu denken.

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