Erpressung von Sportlern – was steckt dahinter?

Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Nikodem, LL.M.

Karim Benzema soll Mathieu Valbuena mit Sex-Video erpresst haben. Immer wieder kommt es zu Fällen von Erpressungen gegenüber Sportlern. Sie stehen im Rampenlicht und die Veröffentlichung von brisanten Informationen würde sich rasch verbreiten. Das macht Sportler sicher zu naheliegenden Opfern.

Im Rahmen des Wettskandals um Fußballspiele soll schon Dominique Taboga erpresst worden sein. Erst Ende September wurde bekannt, dass eine Achtzehnjährige versucht hat, den Eishockey-Spieler Jaromir Jagr mit einem Selfie zu erpressen. Vor wenigen Tagen wurde publik, dass Michael Gregoritsch – Spieler des HSV – nach einem Flirt unter Druck gesetzt worden sein dürfte. Zuletzt wurde dann Karim Benzema in Untersuchungshaft genommen, weil er Mathieu Valbuena mit einem Sex-Video (zumindest als Beitragstäter) erpresst haben soll.

Problematisch ist, dass eine Erpressung in der Regel ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann. Ein Foto oder beispielsweise die Aufnahme eines Gesprächs können genügen, um das Opfer in unangenehme Situationen zu bringen. Die Täter gehen davon aus, die Opfer durch die Gefahr einer Veröffentlichung dazu zu verleiten, Geldzahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, ohne die Polizei zu verständigen. Dies kann rechtlich aber weitreichende Folgen haben.

Gemäß § 144 Abs. 1 StGB begeht eine Person eine Erpressung, wenn sie jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu etwas nötigt, was diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Weitere Voraussetzung ist, dass dies getan wird, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Erpressungen werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bei schweren Fällen liegt gemäß § 145 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vor. Dass eine Erpressung nicht mit einer Geldstrafe, sondern sogar mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, zeigt, dass es sich dabei um kein harmloses Delikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat handelt.

Aber was bedeutet dies nun und wann liegt eine Erpressung vor?

Wann Gewalt vorliegt, kann man sich noch vorstellen. Unklarer ist aber, wann eine gefährliche Drohung vorliegt, welche die alternative Voraussetzung für eine Erpressung ist. Das Androhen der Veröffentlichung von Fotos oder Videos sowie anderen Informationen scheint nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine gefährliche Drohung zu sein und daher keine Grundlage einer Erpressung sein zu können.

Bei einer gefährlichen Drohung handelt es sich nach § 74 Abs. 1 Z. 5 StGB um eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Die Gefahr ist demnach nicht mit körperlicher Gefahr gleichzusetzen, sondern hat auch eine finanzielle sowie eine emotionale Komponente. Demnach sind alle Drohungen mit Handlungen, die geeignet sind, die Ehre des Bedrohten zu verletzen oder herabzuwürdigen, auch geeignet, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen eine Erpressung zu verwirklichen.

 

Zum Autor:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

 

Bild: © Shutterstock/Maxisport
Stock-Foto ID: 246211744