2 Jahre nach Taboga: Wie Matchfixing funktioniert

Wer ein Fußballspiel manipuliert, andere dazu auffordert oder sonst zur Manipulation beiträgt macht sich strafbar. Sowohl strafrechtliche als auch verbandsrechtliche Sanktionen sind die Folge.

Der Fall Taboga hat die österreichische Sportwelt vor zwei Jahren erschüttert. Pünktlich zum LAW MEETS SPORTS- Event „2 JAHRE NACH TABOGA – Haben wir Matchfixing im Griff?“ werden an dieser Stelle die Grundlagen rund um das Thema noch einmal erläutert.

Was „Match Fixing“ prinzipiell ist lässt sich am Taboga-Fall auch gut erklären. Dominique Taboga wurde von Sanel Kuljic und weiteren Hintermännern Geld angeboten, wofür er im Gegenzug am Spielfeld auf ein konkret vereinbartes Ergebnis hinwirkte. Die „Auftraggeber“ wetten wiederum auf dieses Ergebnis. Dieses Verhalten erfüllt nach der Judikatur den Tatbestand des § 146 StGB (Betrug). Im angesprochenen Fall erfolgte die geforderte Täuschung über Tatsachen einerseits durch die „die konkludente wahrheitswidrige Vorgabe, als Wettteilnehmer bei Abschluss des Wettvertrages, Wetten auf Fußballspiele mit ungewissem und unbeeinflusstem Ausgang zu platzieren“, sowie andererseits „durch die wahrheitswidrige Vorgabe der jeweiligen Fußballspieler, mit vollem Einsatz, ordnungsgemäß und regelkonform zu spielen, wobei sie jedoch tatsächlich so unauffällig wie möglich auf das konkret zuvor vereinbarte Spielergebnis hinwirkten“. Dies führte zur Handlung von Seiten der Wettanbieter, nämlich zur Annahme der Wetten und in weiterer Folge zur Auszahlung des Gewinns. Da die verschiedenen Wettanbieter Schäden jenseits der in § 147 Abs 3 StGB normierten Wertgrenze von 50.000 € erlitten, war auch diese Qualifikation erfüllt. Zudem wurde eine Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 StGB festgestellt, da sich die Täter durch das wiederholte Vergehen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollten. Somit lag ein schwerer, gewerbsmäßiger Betrug nach § 148 Strafsatz 2 StGB vor. In Bezug auf die Täterschaftsformen nach § 12 StGB werden diejenigen, welche die Wetten abschließen in der Regel als unmittelbare Täter nach § 12 1. Fall StGB bestraft, Spieler die das Ergebnis beeinflussen als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB. Das Strafmaß ist in allen Fällen gleich und liegt bei 1-10 Jahren Freiheitsstrafe. Taboga wurde zu 3 Jahren Haft verurteilt, zwei Jahre davon bedingt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Zu diesen nicht gerade milden strafrechtlichen Konsequenzen treten noch verbandsrechtliche Sanktionen. So sind Spielmanipulationen sowohl nach Art. 62 des „FIFA Disziplinarreglements“, Art. 12 der „UEFA Disciplinary Regulations“, als auch nach § 113 der „ÖFB-RECHTSPFLEGEORDNUNG“ strafbar. Da es sich im Taboga- Fall um vom ÖFB organisierte Spiele handelt, ist die Regelung der Rechtspflegeordnung einschlägig. Taboga erfüllte den Tatbestand nach § 113 Abs 2, da er einen unrechtmäßigen Vorteil annahm und im Gegenzug das Regelwerk verletzte.

Taboga wurde noch die Verletzung des Fairplay-Gedankens nach § 111a, unzulässige Sportwetten nach § 114 und das Unterlassen der Meldepflicht nach §115a vorgeworfen. Da § 114 der Rechtspflegeordnung keine Obergrenze beim Strafmaß vorsieht, war es möglich Taboga lebenslänglich zu sperren. Nach einem Antrag des ÖFB wurde die Strafe von der FIFA für weltweit gültig erklärt.

 

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