Rasenpilz beeinträchtigt Spiele der Sky Go Erste Liga
Gastbeitrag von Peter Sander, NHP Rechtsanwälte
Rotspitzigkeit, wie ein weltweit vorkommender Pilzbefall bei Rasen auch genannt wird, hat den Senat 3 der Bundesliga dazu veranlasst, das Heimstadion des SC Wiener Neustadt vorübergehend zu sperren – zumindest für Ligaspiele. Auf Wikipedia ist zum Rasenpilzbefall unter anderem zu lesen, dass er vor allem bei Zier- und Sportrasenflächen auftritt, und dass ein Pilzbefall ganzjährig möglich ist, da eine Infektion bei Temperaturen zwischen 5 °C und 30 °C stattfindet und der Pilz durch längere Perioden mit feuchtwarmer Witterung und einer zu geringen Stickstoffversorgung begünstigt wird. Klingt irgendwie nach dem heurigen Sommer.
Was hat nun dieses naturwissenschaftliche Phänomen mit einem Fußballverein und einer Stadion(spiel)zulassung zu tun, wenn es offensichtlich jeden Schrebergärtner genauso betreffen kann?
Im Unterschied zu uns Hobbygärtnern unterwirft sich ein Bundesligaverein der Satzung und den weiteren rechtlichen Bestimmungen eben der Bundesliga. In den Satzungen der Bundesliga heißt es in § 4 unter anderem, dass die Lizenzierungsbestimmungen, die Stadionbestimmungen, die Verfahrensordnung des Ständigen Neutralen Schiedsgerichts und die Verfahrensordnung des Ethikkomitees im Satzungsrang stehen (Abs 3), also jenem Regelwerk, das für alle Mitglieder (= Vereine) gilt.
In den Stadionbestimmungen selbst wird nach einem simplen System in Bestimmungen der Kategorien A, B und C unterschieden, die entweder zwingend (A), grundsätzlich aber in Ausnahmefällen befristet nicht unbedingt (B) oder auf einer “es sollte schon sein-Basis” (C) erfüllt sein müssen/sollten (§ 2). Anhand dieser Kriterien wird auch die Zulassung für Spiele der höchsten und zweithöchsten Spielklasse unterschiedlich behandelt.
Die Stadionbestimmungen besagen in einer ihrer Kernbestimmungen auch, dass das Spielfeld
– absolut eben sein;
– sich in gutem Zustand befinden;
– während der gesamten Spielzeit für die Bewerbe der BL bespielbar sein;
– grün sein muss (§ Abs 4).
Während nun für jeden Hobbygärtner klar ist, dass – sofern keine Hanglage – der Rasen eben ist und sich aufgrund des Unkrautreißens und des Vertikotierens am Wochenende in einem guten Zustand befindet und vor allem auch grün ist (auch die Kinder können die gesamte Spielzeit dort absolvieren), ist die Bundesliga da zu Recht ein wenig strenger in der Regelauslegung. Im konkreten Fall hört man, dass der Schiedsrichter der letzten vor der Sperre stattgefunden Partie in Wiener Neustadt bereits bemängelt hat, dass drei der oben genannten Kriterien nicht erfüllt gewesen sein sollen. Gehen wir einmal davon aus, dass das Spielfeld nicht durch tektonische Verschiebungen uneben geworden ist, dann hat es sich offensichtlich weder in einem guten Zustand befunden, noch war es im Sinne der Stadionbestimmungen bespielbar oder (vermutlich vollflächig) grün. Falls dieser auf Mutmaßungen aufbauende Befund nicht zu 100% richtig sein sollte, dann könnte wohl auch die Unebenheit eine Rolle gespielt haben.
Jedenfalls sind all diese Kriterien A-Kriterien. Das heißt also, dass bei Nichterfüllung kein Spielbetrieb zugelassen ist. Folglich war die Reaktion des Senats 3 der Bundesliga auch völlig korrekt.
Der Verein hat übrigens umgehend durch Reparaturmaßnahmen reagiert und punktuell (über 1.000 m2) neue Rasenflächen verlegt (die Hobbygärtner freuen sich also über neue Leidensgenossen). Mit Erfolg: ”Der Senat 3 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat das Stadion Wiener Neustadt für sämtliche Spiele der Sky Go Ersten Liga in der Saison 2015/16 zugelassen“, so eine aktuelle Aussendung der Bundesliga. Die nächsten Heimspiele sind also gesichert.
Neben den Stadionbestimmungen ist im übrigen auch § 8 der Spielbetriebsrichtlinien im gegenständlichen Fall einschlägig, der vorsieht, dass die Klubs verpflichtet sind, das Spielfeld mit allen zumutbaren Maßnahmen (auch bei schlechter Witterung) in einen bespielbaren Zustand zu versetzen.
Dass in all den Regelwerken Strafbestimmungen vorgesehen sind, versteht sich dabei von selbst. Wir leben ja in einer hochreglementierten und -regulierten Welt.
Für alle Rapidfans nur noch ein kurzer abschließender Hinweis: Im Falle des Stadionneubaus geht die Bundesliga davon aus, dass das Stadion alle A-Kriterien erfüllt (Ausnahmen sind unter gewissen Umständen möglich). Es darf also davon ausgegangen werden, dass das neue Stadion in Hütteldorf dann höchsten Anforderungen der Stadionbestimmungen entsprechen wird – jedenfalls wird es eben und grün sein …
Peter Sander ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu
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