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Der Sportverein in Österreich und Schiedsgerichte im Sport (1/6)

Vorab: Im Zuge meiner Masterarbeit habe ich mich mit verfassungsrechtlichen Fragen (insb Art 6 EMRK) rund um die Schiedsgerichtsbarkeit im österreichischen Vereinsfußball beschäftigt. Infolgedessen habe ich mich dazu entschieden, für Law Meets Sports eine Beitragsreihe zu schreiben und die wesentlichen Inhalte meiner Recherchen wiederzugeben. Dieser erste Beitrag dient als Einstieg und hat Grundsätzliches zu Sportvereinen und Sportschiedsgerichten zum Inhalt.

Der Verein und seine Rolle in Österreich

Vereine spielen in Österreich traditionell eine große Rolle. Sportvereine stellen dabei sogar die größte Hauptkategorie in der österreichischen Vereinswelt dar.

Die Vereinsfreiheit ergibt sich aus der Vereinigungsfreiheit, welche als Grundrecht (Art 12 StGG; Art 11 EMRK) in Österreich besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Sie umfasst die Gründungsfreiheit, die Beitrittsfreiheit, die Betätigungsfreiheit sowie die Bestandsfreiheit. Daneben wird auch die sog negative Vereinsfreiheit (= das Recht, einem Verein nicht beitreten bzw angehören zu müssen) garantiert. Schließlich ergibt sich aus der Rsp des VfGH (VfSlg 11.199/1986; VfSlg 9366/1982), dass jede rechtswidrige Untersagung einer beabsichtigten Vereinsumbildung (Statutenänderung) gegen die Vereinsfreiheit verstößt.

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002) ist die wesentliche Rechtsgrundlage für die Gründung aller ideellen Vereine in Österreich. In § 1 Abs 1 VerG 2002 wurde erstmals der Begriff des ideellen Vereins gesetzlich definiert:

Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein i.) freiwilliger, ii.) auf Dauer angelegter, iii.) auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss iv.) mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines v.) bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. […]“

Eine besondere Rolle spielt dabei der ideelle (= nicht auf Gewinn berechnet) Zweck, der Vereine von anderen Zusammenschlüssen unterscheidet. Auch die Vereine der heimischen Fußball-Bundesliga (BL) verfolgen klarerweise ideelle Zwecke. Hier zwei Beispiele:

FC Red Bull Salzburg: „Der Verein strebt die planmäßige Förderung und Pflege des Fußballsportes an und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ist also insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtet. […]“ (Punkt 2. Statuten des Vereines FC Red Bull Salzburg [Stand Mai 2017])

SK Rapid Wien: „Der Verein führt den Namen „Sportklub Rapid“ (kurz „SK Rapid“), hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und bezweckt die Pflege und Verbreitung des Fußballsports. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, die sportliche Betätigung auch auf das Ausland.“ (§ 1 Abs 1 Satzungen des Sportklub Rapid [Vereinssatzungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25.11.2019])

Verband und Dachverband als Vereine iSd Vereinsrechts

Das VerG 2002 lässt unterschiedliche Erscheinungsformen von Vereinen zu, ohne spezielle Vorschriften für diese vorzusehen. Daher werden sie im Vereinsrecht nicht anders behandelt wie ein „normaler“ Verein. Verbände sind somit ebenfalls Vereine (bestehend aus einzelnen Vereinen) – siehe dazu § 1 Abs 5 VerG 2002. Gerade im Sportverbandswesen schließen sich Vereine mit jeweils selbstständiger Rechtspersönlichkeit zu (inter-)nationalen Verbänden zusammen.

Auch wenn (Mitglieder-)Vereine und ein Verband grundsätzlich unabhängig voneinander existieren, verfügen Verbände de facto sehr wohl über faktische und rechtliche Einflussmöglichkeiten. Verbände wie der ÖFB (Österreichische Fußball-Bund) als (Dach-)Verband des österreichischen Fußballs wurden gegründet, um berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und wissenschaftlich/technische Interessen der (un-)mittelbaren Mitglieder durchzusetzen. Man spricht hier von der „Verbandsmacht“ bzw der „Macht der Verbände“. Einheitliche Verhaltensmaßregeln und eine koordinierte Verbandstätigkeit helfen dabei, den beschlossenen Zweck zu verfolgen.

Die angesprochene Unabhängigkeit gilt auch im Verhältnis zwischen Verband und Dachverband. Letzterer ist auch einfach „nur“ ein Verein, jedoch mit dem besonderen Merkmal, dass seine Mitglieder bloß Verbände sind. Nationale und internationale Dachverbände im Sportwesen sind bspw der ÖFB als nationaler Dachverband im österreichischen Fußball und die FIFA (Fédération Internationale de Football Association) als internationaler Dachverband, welchem aus Österreich aufgrund seiner Monopolstellung im heimischen professionellen Fußballsport einzig der ÖFB angehört (Stichwort: Ein-Platz-Prinzip).

Der Aufbau des organisierten Sports lässt sich (meistens) mit einer Pyramide vergleichen. Alle Vereine und Verbände einer Sportart müssen durch die Mitgliedschaft an einem übergeordneten Verband/Dachverband das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands annehmen und das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands in ihre Regularien implementieren, sodass diese auch für ihre Mitglieder (un)mittelbar Geltung erlangen. Durch diese Pyramide entsteht ein international einheitliches Regelwerk. Darüber hinaus gleichen sich hierdurch der Aufbau sowie die Organisation der Verbände der jeweiligen Sportart.

Dies gilt auch für die Organisationsstruktur des österreichischen Fußballsports. An dessen Pyramidenspitze steht der ÖFB. Die (ordentlichen) Mitglieder des ÖFB sind die BL und die neun Fußball-Landesverbände Österreichs.

Die BL steht als Mitglied des ÖFB „unter“ diesem und ist gemäß § 1 Abs 2 erster Satz BL-Satzungen „ein […] Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs.“ Momentan (Saison 2020/21) weist die BL 28 Vereinsmitglieder auf. Nämlich 12 Mannschaften aus der höchsten (Tipico Bundesliga) und 16 Mannschaften aus der zweithöchsten (2. Liga) Spielklasse.

Da nun die „Essentials“ zu österreichischen Sport- bzw Fußballvereinen erläutert wurden, wird in der Folge ein Einblick zu den in der Praxis sehr relevanten Sportschiedsgerichten gegeben.

Echte Schiedsgerichte im Sportwesen

Der Sport genießt heutzutage einen höheren wirtschaftlichen Stellenwert in der Gesellschaft als noch in der Vergangenheit und wurde von seiner ständigen Kommerzialisierung und Professionalisierung begleitet. Die (internationalen) Sportverbände verfolgen zudem den Plan, Streitigkeiten innerhalb der entstandenen rechtlichen Verbindungen und somit durch ein selbst geschaffenes, einheitliches Streitbeilegungssystem zu lösen. Sportschiedsgerichte sind sohin ein probates Mittel, um die „Nationalisierung“ der Sportverbandsregelwerke zu verhindern und eine einheitliche Normauslegung zu garantieren. Daraus ergibt sich ein Trend zum Einsatz von Sportschiedsgerichten, der aufgrund der wachsenden Anzahl an Rechtsstreitigkeiten im Sportwesen unumkehrbar scheint. In meinen Augen liegt in diesen Gedanken die Basis für den Einsatz von Schiedsgerichten im Sportwesen.

Der vermehrte Einsatz von eigens eingerichteten Sportschiedsgerichten im organisierten Sport wird insb mit der Entscheidungsfindung durch sportrechtliche Experten (Schiedsrichter) begründet. Der Fußballsport gilt im Gegensatz zu vielen anderen Sportarten als hochentwickelt und ist dabei ein perfektes Beispiel für die zahlreichen und komplexen Streitigkeiten, die im Profisport auftreten können und effektive Instrumente zur Streitbeseitigung erforderlich machen. Eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall hängt dabei von seinen sport(recht)lichen Eigenheiten ab.

Daneben lassen sich allgemeine Vorteile von Schiedsgerichten klarerweise auch ins Sportrecht ummünzen. Dazu zählen etwa die im Vergleich zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren geringeren Verfahrenskosten, die nichtöffentlichen Verhandlungen (Geheimhaltungsinteressen), die einer flotten Erledigung der jeweiligen Causa zugutekommen, oder die rasche – weil schnellere Entscheidungsfindung und (grundsätzliche) Nicht-Überprüfbarkeit der Entscheidungen – und formfreie Verfahrensgestaltung. Nach dem Motto „Zeit ist Geld“ ist es gerade im Sport wichtig, dass Rechtsstreitigkeiten binnen kurzer Zeit gelöst werden, um eine Auseinandersetzung nach einem oder (viel schlimmer) während eines sportlichen Wettbewerbs zu verhindern. Daher sollen derartige Causae bereits vor Wettkampf, Meisterschaft oder Qualifikation gelöst/ausgetragen/einer Lösung bzw Entscheidung zugeführt werden.

Zwar überwiegen die Vorteile dieses Systems, doch lassen sich auch Nachteile im Einsatz von Sportschiedsgerichten finden. Der wohl größte Nachteil liegt in der nicht immer gewährleisteten Objektivität der Schiedsrichter eines (Sport-)Schiedsgerichts. Dadurch entsteht eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler, der ansonsten (also im ordentlichen Rechtsweg) durch die verfassungsgesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ordentlicher Gerichte bzw Richter geschützter wäre. Zudem können staatliche Gerichte die Urteile von Schiedsgerichten eben nicht ohne weiteres aufheben oder korrigieren.

Fazit und Ausblick

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Vereinsfreiheit ist für den Vereinssport das Fundament, wobei österreichische Vereine einen ideellen Zweck haben müssen. Unzweifelhaft ist die organisierte Sportwelt von Verbänden und Dachverbänden (zB BL, ÖFB und FIFA) geprägt (Ein-Platz-Prinzip und Verbandspyramide). Die von den Vereinen/(Dach-)Verbänden eingerichteten Schiedsgerichte sind dabei im Trend. Sie bringen einige Vorteile (aber auch Nachteile) mit sich.

Im zweiten Teil der Beitragsreihe werden Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben bzw die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten und insb der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL beleuchtet.

Bild: © Shutterstock/Andrey Yurlov
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Rasenpilz beeinträchtigt Spiele der Sky Go Erste Liga

Gastbeitrag von Peter Sander, NHP Rechtsanwälte

Rotspitzigkeit, wie ein weltweit vorkommender Pilzbefall bei Rasen auch genannt wird, hat den Senat 3 der Bundesliga dazu veranlasst, das Heimstadion des SC Wiener Neustadt vorübergehend zu sperren – zumindest für Ligaspiele. Auf Wikipedia ist zum Rasenpilzbefall unter anderem zu lesen, dass er vor allem bei Zier- und Sportrasenflächen auftritt, und dass ein Pilzbefall ganzjährig möglich ist, da eine Infektion bei Temperaturen zwischen 5 °C und 30 °C stattfindet und der Pilz durch längere Perioden mit feuchtwarmer Witterung und einer zu geringen Stickstoffversorgung begünstigt wird. Klingt irgendwie nach dem heurigen Sommer.

Was hat nun dieses naturwissenschaftliche Phänomen mit einem Fußballverein und einer Stadion(spiel)zulassung zu tun, wenn es offensichtlich jeden Schrebergärtner genauso betreffen kann?

Im Unterschied zu uns Hobbygärtnern unterwirft sich ein Bundesligaverein der Satzung und den weiteren rechtlichen Bestimmungen eben der Bundesliga. In den Satzungen der Bundesliga heißt es in § 4 unter anderem, dass die Lizenzierungsbestimmungen, die Stadionbestimmungen, die Verfahrensordnung des Ständigen Neutralen Schiedsgerichts und die Verfahrensordnung des Ethikkomitees im Satzungsrang stehen (Abs 3), also jenem Regelwerk, das für alle Mitglieder (= Vereine) gilt.

In den Stadionbestimmungen selbst wird nach einem simplen System in Bestimmungen der Kategorien A, B und C unterschieden, die entweder zwingend (A), grundsätzlich aber in Ausnahmefällen befristet nicht unbedingt (B) oder auf einer “es sollte schon sein-Basis” (C) erfüllt sein müssen/sollten (§ 2). Anhand dieser Kriterien wird auch die Zulassung für Spiele der höchsten und zweithöchsten Spielklasse unterschiedlich behandelt.

Die Stadionbestimmungen besagen in einer ihrer Kernbestimmungen auch, dass das Spielfeld

– absolut eben sein;
– sich in gutem Zustand befinden;
– während der gesamten Spielzeit für die Bewerbe der BL bespielbar sein;
– grün sein muss (§ Abs 4).

Während nun für jeden Hobbygärtner klar ist, dass – sofern keine Hanglage – der Rasen eben ist und sich aufgrund des Unkrautreißens und des Vertikotierens am Wochenende in einem guten Zustand befindet und vor allem auch grün ist (auch die Kinder können die gesamte Spielzeit dort absolvieren), ist die Bundesliga da zu Recht ein wenig strenger in der Regelauslegung. Im konkreten Fall hört man, dass der Schiedsrichter der letzten vor der Sperre stattgefunden Partie in Wiener Neustadt bereits bemängelt hat, dass drei der oben genannten Kriterien nicht erfüllt gewesen sein sollen. Gehen wir einmal davon aus, dass das Spielfeld nicht durch tektonische Verschiebungen uneben geworden ist, dann hat es sich offensichtlich weder in einem guten Zustand befunden, noch war es im Sinne der Stadionbestimmungen bespielbar oder (vermutlich vollflächig) grün. Falls dieser auf Mutmaßungen aufbauende Befund nicht zu 100% richtig sein sollte, dann könnte wohl auch die Unebenheit eine Rolle gespielt haben.

Jedenfalls sind all diese Kriterien A-Kriterien. Das heißt also, dass bei Nichterfüllung kein Spielbetrieb zugelassen ist. Folglich war die Reaktion des Senats 3 der Bundesliga auch völlig korrekt.

Der Verein hat übrigens umgehend durch Reparaturmaßnahmen reagiert und punktuell (über 1.000 m2) neue Rasenflächen verlegt (die Hobbygärtner freuen sich also über neue Leidensgenossen). Mit Erfolg: ”Der Senat 3 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat das Stadion Wiener Neustadt für sämtliche Spiele der Sky Go Ersten Liga in der Saison 2015/16 zugelassen“, so eine aktuelle Aussendung der Bundesliga. Die nächsten Heimspiele sind also gesichert.

Neben den Stadionbestimmungen ist im übrigen auch § 8 der Spielbetriebsrichtlinien im gegenständlichen Fall einschlägig, der vorsieht, dass die Klubs verpflichtet sind, das Spielfeld mit allen zumutbaren Maßnahmen (auch bei schlechter Witterung) in einen bespielbaren Zustand zu versetzen.

Dass in all den Regelwerken Strafbestimmungen vorgesehen sind, versteht sich dabei von selbst. Wir leben ja in einer hochreglementierten und -regulierten Welt.

Für alle Rapidfans nur noch ein kurzer abschließender Hinweis: Im Falle des Stadionneubaus geht die Bundesliga davon aus, dass das Stadion alle A-Kriterien erfüllt (Ausnahmen sind unter gewissen Umständen möglich). Es darf also davon ausgegangen werden, dass das neue Stadion in Hütteldorf dann höchsten Anforderungen der Stadionbestimmungen entsprechen wird – jedenfalls wird es eben und grün sein …

Peter Sander ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu

 

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