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Investorenbeteiligung vs. deutsche Fanszene – Hintergründe, Probleme und Ergebnis

Gastbeitrag von Benedikt Winkler (Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien)

Tennisbälle, Schokomünzen, ferngesteuerte Autos und Flugzeuge: Was verbindet diese Dinge? Auf den ersten Blick nicht viel, außer, dass sie höchstwahrscheinlich viele Kinderaugen zum Leuchten bringen würden. Einen Vorteil bei der Beantwortung dieser Frage haben aufmerksame Zuschauer der Deutschen Fußball Bundesliga. So wurden bereits sämtliche dieser Dinge als Protestmittel gegen eine Investorenbeteiligung im Zusammenhang mit der Deutschen Fußballiga (DFL) eingesetzt, um ihrem Anliegen Aufmerksamkeit zu verschaffen. Doch worum geht es hier eigentlich genau und warum wirft all dies ein neues Licht auf die 50+1 Regel?

Investor als Heilsbringer für die DFL?

Es ist nichts Neues, dass Geld und die Steigerung des Umsatzes einen bedeutenden Platz in der Fußballwelt einnehmen; ebenso wenig neu ist die Ablehnung, die einige Fans dem entgegenbringen. Ein Großteil des an die Vereine fließenden Geldes wird durch die Vermarktung von Übertragungsrechten erwirtschaftet. In Deutschland obliegt die Vermarktung der Rechte an Bundesliga und 2. Bundesliga der DFL GmbH, welche wiederum die operativen Geschäfte ihres Alleingesellschafters – dem DFL e.V. – ausübt. Mitglieder im DFL e.V. sind all jene 36 Fußballvereine, die einer der beiden obersten deutschen Spielklassen angehören.

Auslöser der gegenständlichen Problematik ist das Bestreben der DFL, neue internationale Märkte zu erschließen und eine neue digitale Plattform aufzubauen, um dadurch die erwirtschafteten Umsätze der DFL zu stärken. Das dafür benötigte Geld soll durch einen Investor akquiriert werden, konkret soll es um eine Milliarde Euro gehen. Als Gegenzug wird dieser „strategische Partner“ an bis zu 8 % der Erlöse der neu zu gründenden DFL MediaCo GmbH & Co. KGaA beteiligt, deren Kernaufgabe die Vermarktung der Medienrechte und zentraler Sponsoring und Lizenzrechte der Bundesliga sowie der 2. Bundesliga sein soll. Präventiv wurden dafür einige unverhandelbare Punkte für die DFL festgelegt, darunter etwa: kein Verkauf von Anteilen am DFL e.V. oder der DFL GmbH, sondern eine zeitlich beschränkte Beteiligung an Lizenzerlösen; dem Investor kommt auch kein Mitspracherecht bei der Festlegung der Spielplanung (Stichwort: Ansetzung von Pflichtspielen im Ausland) und Anstoßzeiten zu. Die Frage, ob der Geschäftsführung des DFL e.V. das Mandat zum Abschluss dieses Geschäftes erteilt wird, wurde am 11.12.2023 einer Abstimmung durch alle Mitgliedervereine unterzogen.

Die Kritikpunkte

Der Unmut der Fans stützt sich auf eine Vielzahl an Gründen, die sich grob in drei Themengebiete unterscheiden lassen: Erstens werden generell das Konzept des Einstiegs eines Investors sowie die dahinter liegenden Gründen abgelehnt (Stichwort: Kommerzialisierung des Fußballs). So wird generell die Notwendigkeit einer Digitalisierung und Internationalisierung der deutschen Fußballigen in Frage gestellt und die Befürchtung geäußert, dass ein Investor – trotz der oben angeführten unverhandelbaren Punkte – dennoch großen Einfluss auf die zukünftige Gestaltung der Ligen nehmen kann. Zweitens richtet sich die Kritik gegen die potenziellen Investoren selbst und dabei vor allem gegen die Herkunft des dahinterstehenden Geldes (einzig verbleibender Verhandlungspartner war nunmehr das Private-Equity-Unternehmen CVC, nachdem sich Blackstone zurückgezogen hat). Hinter CVC steht unter anderem der Staatsfond Saudi-Arabiens und somit das Kapital eines Landes, welches immer wieder in starker Kritik wegen Verstößen gegen die Menschenrechte steht. Drittens besteht große Missbilligung an der Durchführung der Abstimmung des DFL e.V. selbst. So wird insbesondere die Durchführung einer geheimen Abstimmung an sich sowie die Stimme von Martin Kind als Aushöhlung der 50+1-Regel bemängelt. Im Ergebnis mündeten all diese Punkte in die Protestaktionen vieler Fanszenen.

Eine „geheime“ Abstimmung mit Nachspiel

Auf Antrag eines Präsidiumsmitgliedes wurde – obwohl dies grundsätzlich gemäß § 28 Abs 1 Satzung DFL e.V. (alle weiteren § beziehen sich auf dieses Satzung) nur für Wahlen vorgesehen ist – geheim abgestimmt. Nichtsdestotrotz konnte durch nachgehende Äußerungen von Vereinen deren Stimmverhalten mit großer Wahrscheinlichkeit eruiert werden, wodurch sich folgendes Ergebnis abzeichnete: 24 zu 10 Stimmen für einen Investor bei zwei Enthaltungen. Damit galt das Mandat als erteilt. Für das Zustandekommen eines Beschlusses gemäß § 27 Abs 2 genügt nämlich grundsätzlich die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitgliedervereine. Für den Erfolg der hier interessierenden Abstimmung bedarf es in Abkehr davon jedoch nach § 25 Abs 2 lit g explizit einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Bereits auf einem ersten Blick in die DFL-Statuten offenbart sich folgende Unstimmigkeit: Im Widerspruch zum Erfordernis, dass die Stimmen „gültig abgegeben“ sein müssen, hält § 27 Abs 6 generell für Beschlussfassungen mit qualifizierter Mehrheit fest: „[…] ungültige Stimmzettel [gelten] als abgegebene Stimmen“. Dieser Konstruktion ist eine semantische Eigentümlichkeit immanent, welche sich bei genauerer Betrachtung verdeutlicht. So normiert § 27 Abs 6 zwar die Fiktion einer abgegebenen Stimme; ob diese aber als „gültig“ iSd § 25 Abs 2 lit g zu sehen ist, kann bezweifelt werden. Im Endeffekt kann die Lösung dieses Problems nur mittels Interpretation erfolgen. Aus systematischen Gründen sprechen gute Punkte dafür, das Wort „gültig“ in § 25 Abs 2 lit g iVm § 27 Abs 6 zu lesen und somit auch eigentlich ungültig abgegebene Stimmen als Votum gegen den Beschluss zu zählen.

Ein wichtiger Puzzlestein für das Verständnis des Unmutes der Fans ist die abgegebene Stimme des Hannover 96 Geschäftsführers Martin Kind. Freilich wurden diese geheim abgegeben, dennoch kann aus dem offengelegten Stimmverhalten anderer Clubs geschlussfolgert werden, dass er aller Voraussicht nach für die Erteilung des Mandates gestimmt hat. Aus zweierlei Gründen hat die Stimme Brisanz: Erstens war – den deutschen Medien zufolge – die Stimme das Zündleien an der Waage, um die notwendige Stimmenmehrheit (24 von 36) zu erlangen. Zweitens votierte er gegen die ausdrückliche Weisung des Hannover 96 e.V. mit „Nein“ zu stimmen, was möglicherweise einer Verletzung der 50+1-Regel gleichkommt.

Warum das Gros der deutschen Medien, wie etwa die Sportschau, davon ausgeht, dass 24 positive Stimmen für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich sind, ist nicht vollends verständlich. Eine detaillierte Analyse des Wahlvorganges kann an dieser Stelle aufgrund der Intransparenz der Wahl nicht durchgeführt werden. Dennoch offenbart sich eine spannende Konstellation im Zusammenhang mit der nach außen getragenen Stimmenthaltung zweier Vereine, die zumindest Fragen aufwirft. Folgt man den obigen Ausführungen, werden sämtliche abgegebenen Stimmen (egal ob gültig oder ungültig) zusammengerechnet und innerhalb dieser müssen zwei Drittel dem Beschluss zustimmen; wenn sämtliche Vereine von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen folglich 24 von 36 Zustimmungen. Für die konkrete Beschlussfassung enthielten sich jedoch zwei Vereine ihrer Stimme. Dies als „ungültigen Stimmzettel“ iSd § 27 Abs 6 zu sehen, überschreitet wohl den äußerst möglichen Wortsinn und somit verringert sich die absolute Zahl der abgegebenen Stimmen. Für die geforderte Mehrheit bedarf es demnach „nur“ 23 von 34 Stimmen, was im Ergebnis bedeutet, dass die Stimme von Martin Kind kein ausschlaggebender Faktor war, ganz anders als in vielen deutschen Medien berichtet wird. Aus Mangel der Veröffentlichung der offiziellen Ergebnisse handelt es sich hierbei freilich nur um Mutmaßungen, möglich wäre auch, dass die beiden Vereine einen leeren Stimmzettel abgegeben haben, sodass dies einer Gegenstimme gleichkommen würde. In einem solchen Fall von einer „Enthaltung“ zu sprechen, scheint jedoch widersprüchlich. Am Ergebnis ändert diese jedenfalls nichts und somit wurde die Tür für eine Investorenbeteiligung geöffnet.

50+1 erneut auf dem Prüfstand

Das potenziell weisungswidrige Stimmverhalten von Martin Kind könnte zudem weitreichende Folgen für die Organisation des deutschen Profifußballs nach sich ziehen. So gilt in Deutschland – als einzige der europäische Top 5 Ligen – die 50+1 Regel (siehe dazu bereits folgenden LMS-Beitrag): Gemäß § 8 Abs 3 muss der Mutterverein in der Regel die Mehrheit der Stimmrechte an jener Kapitalgesellschaft halten, in welche die Profi-Fußballabteilung ausgegliedert wird. Das Präsidium der DFL hat jedoch die Befugnis, von dieser Regel abzuweichen, insbesondere wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren kontinuierlich und signifikant unterstützt hat. Derartige Ausnahmen wurden für Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und die TSG Hoffenheim erteilt (wobei letztere mittlerweile wieder die Vorgaben der 50+1 Regel erfüllt, nachdem der ehemalige Mehrheitseigentümer Dietmar Hopp die Stimmrechtsmehrheit an den Verein rückübertragen hat).

Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Kartellrecht ist Gegenstand eines langandauernden Verfahrens vor dem Bundeskartellamt. Als kartellrechtlich problematisch wurde dabei bislang nicht die 50+1 Regel per se, sondern die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen gesehen. Die DFL sagte in diesem Zusammenhang die Streichung dieses Satzungsteiles zu; der Abschluss des kartellrechtlichen Verfahrens galt nur mehr als Formsache. Die aktuellen Entwicklungen bringen jedoch frischen Wind in die Angelegenheit und das Bundeskartellamt möchte die Bestimmung einer Revaluation unterziehen. Dabei führt es die erst kürzlich ergangenen Urteile des EuGH (C-333/21, „European Superleague Company u.a.“; C-124/21, „ISU“; C-680/21, „Royal Antwerp Football Club“) an, welche die Rahmenbedingungen für das Verhältnis zwischen Verbandsregeln und Wettbewerbsrecht verdeutlichen. Demnach haben Verbandsregeln transparent, objektiv, präzise und nicht diskriminierend gestaltet zu sein, was sich auch in ihrer praktischen Anwendung zeigen muss (siehe dazu folgenden LMS-Beitrag). So war die Gefahr der weisungswidrigen Stimmabgabe dem DFL-Präsidium zwar bekannt, Präventivmaßnahmen wurde jedoch keine gesetzt; eher wurde dies sogar durch die geheime Abstimmung begünstigt. Die 50+1 Regel könnte vor diesem Hintergrund als reine „pro forma“-Reglung und damit als wettbewerbswidrig eingestuft werden.

Die Macht der Fans

Die Rückendeckung der Vereine dürfte der DFL mittlerweile fehlen. So räumt Hans-Joachim Watzke (Sprecher des DFL-Präsidiums) nach Durchführung einer außerordentlichen Präsidiumssitzung am 21.2.2024 ein, dass „eine erfolgreiche Fortführung des Prozesses in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen nicht mehr möglich scheint.“ Der Investorendeal liegt damit auf Eis. Die Aufhebung des formal noch bestehenden Mandats durch die Mitgliedervereine gilt als nächster logischer Schritt. Ein weiteres Mal – nach Abschaffung der Montagsspiele – zeigt sich eindrucksvoll die Macht der deutschen Fanszene: Der Deal ist vom Tisch. Welche Schlussfolgerungen das Bundeskartellamt aus dem Geschehenen zieht, wird sich zeigen.

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Einzelne Teilgarantien – obligatorisch oder nicht? (6/6)

Der der durch eine wirksame Schiedsvereinbarung begründete Grundrechtsverzicht beinhaltet jedenfalls einen Verzicht auf den staatlichen Rechtsschutz. Dieser letzte Beitrag meiner Beitragsreihe behandelt die restlichen Organisations- und Verfahrensgarantien von Art 6 EMRK und beantwortet die Frage, inwiefern sich (Sport-)Schiedsgerichte an diese zu halten haben (= Bindungsumfang). Als Beispiel dient dabei das Ständig Neutrale Schiedsgericht (StNSchG) der Österreichischen Fußball-Bundesliga (BL) bzw dessen Verfahrensordnung (VOStNSchG).

Die Öffentlichkeit des Verfahrens

Der Rsp des EGMR (EGMR 23.2.1999, 31737/96, Suovaniemi/Finnland) ist zu entnehmen, dass im Schiedsverfahren grundsätzlich ohne weiteres auf die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichtet werden kann. Gerade auf den Öffentlichkeitsgrundsatz kann auch in Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit wirksam verzichtet werden. Dies gilt umso mehr für Schiedsverfahren. Denn regelmäßig ist die Nichtöffentlichkeit bzw die Vertraulichkeit des Verfahrens der Hintergrund für die Einrichtung eines Schiedsgerichts durch private Vereinbarung. So werden Geheimhaltungsinteressen der Schiedsparteien geschützt und die Vertraulichkeit der Schiedssache gewahrt.

Hinsichtlich des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Sportschiedsgerichtsbarkeit und dem Verfahren vor dem StNSchG ist festzuhalten, dass der Verzicht auf die Öffentlichkeit und die damit generierte Vertraulichkeit zu den allgemeinen Vorteilen von Schiedsgerichten zählen; auch wenn in der Praxis wohl nicht alles geheim gehalten werden kann (Stichwort: Medien). Das Verfahren vor dem StNSchG ist nicht öffentlich (vgl § 6 Abs 3 letzter Satz VOStNSchG).

Die Mündlichkeit des Verfahrens

§ 598 ZPO regelt die Mündlichkeit im österreichischen Schiedsverfahren. Schon in den Erläuterungenzum SchiedsRÄG 2006 verdeutlicht der Gesetzgeber, dass der in der österreichischen ZPO fest verankerte Mündlichkeitsgrundsatz im Schiedsverfahren keine Anwendung findet, Art 6 EMRK deswegen nur eingeschränkt gilt und Schriftsätze größeres Gewicht haben.

Ebenso wie der Öffentlichkeitsgrundsatz ist also das Recht auf die mündliche Verhandlung im Schiedsverfahren keine verpflichtend einzuhaltende Teilgarantie des Art 6 EMRK. Doch ist nach der Rsp des OGH (RIS-Justiz RS0126091) der Aufhebungstatbestand iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO idR erfüllt, wenn das Schiedsgericht einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbeachtet ließ. Daraus ergibt sich, dass die mündliche Verhandlung ein Kernelement des Anrechts auf rechtliches Gehör ist. Denn zum Aufhebungsgrund wegen mangelhafter Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeit (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO), der das rechtliche Gehör an sich schützt, gehört unter anderem die Regelung über die mündliche Verhandlung. Sollten die Parteien die mündliche Verhandlung ausgeschlossen haben und das Schiedsgericht dennoch eine durchführen, kann der Schiedsspruch nicht wegen § 611 Abs 2 Z 2 ZPO aufgehoben werden, da „zu viel“ rechtliches Gehör keinesfalls schadet.

In der Literatur wird § 598 ZPO zum Teil als Konkretisierung des in § 594 Abs 2 Satz 2 ZPO bestimmten Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör gesehen, da hier die Grundregeln über die mündliche Verhandlung sowie das schriftliche Verfahren zu finden seien.

Sofern die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung oder ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann verpflichtend, wenn dies eine Schiedspartei beantragt.

Selbst wenn das Schiedsgericht der Meinung ist, eine mündliche Verhandlung wäre angebracht, ist dies bei Vorliegen eines Ausschlusses durch die Schiedsparteien nicht möglich. Hier kommt zum Ausdruck, dass die Verfahrensgestaltung im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Hand der Parteien liegen soll. Dies kann zu heiklen Situationen führen, etwa falls die Schiedsrichter Parteien- oder Zeugenaussagen für notwendig erachten, falls bei Unterlassen einer mündlichen Verhandlung die Gefahr droht, das Verfahren könne Art 6 EMRK bzw den grundrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht werden oder falls eine faire Entscheidungsfindung ohne mündliche Verhandlung bzw Aussagen nicht möglich ist.

Das Verfahren vor dem StNSchG kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Sollte eine Partei eine mündliche Verhandlung verlangen, so hat sie der Vorsitzende des Senats ehestmöglich anzuordnen (vgl § 6 Abs 3 VOStNSchG).

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

Durch Art 6 EMRK wird den Parteien eines staatlichen Gerichtsverfahrens weiters die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der (staatlichen) Richter gewährleistet. Dh über den Rechtsstreit wird von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht geurteilt. Dadurch soll eine, aufgrund etwaig bestehender (außerhalb des Verfahrens liegender) Gründe, verfälschte Entscheidung verhindert werden.

Auch wenn die Richter eines Schiedsverfahrens nicht an den Maßstäben von staatlichen Richtern zu messen sind, besteht diesbezüglich im Endeffekt grundsätzlich kein Unterschied zwischen ihnen. Denn auch die Schiedsrichter entscheiden über einen Rechtsstreit und üben sachlich/materiell gesehen eine richterliche Funktion aus (OGH 14.12.1994, 7 Ob 604/94), wobei die Schiedsparteien dabei von der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter ausgehen. Sie haben einen unverzichtbaren und absoluten Anspruch auf die Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Schiedsgericht bzw auf die objektive Durchführung des Schiedsverfahrens und die Unparteilichkeit bei Erlassung des Schiedsspruchs. Denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu den Mindeststandards, auf die nicht wirksam verzichtet werden kann. Jeder Schiedsrichter hat unparteiisch zu sein und eben nicht die Interessen der Partei zu vertreten, die ihn ernannt hat (OGH 28.4.1998, 1 Ob 253/97f).

Einerseits darf man in dieser Thematik die schiedsrichterliche Offenlegungspflicht und das Ablehnungsrecht der Parteien nicht vergessen. Andererseits sind die Unterschiede zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsgerichtsbarkeit, wie zB die privatautonome Gestaltungsmöglichkeit der Schiedsparteien, die Schiedsrichter (anhand besonderer Erfahrung und Sachkenntnis) im Bestellungsverfahren bzw den Modus zur Schiedsrichterbestellung frei zu wählen, und der sog Paritätsgrundsatz (= keiner Schiedspartei darf bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht zukommen) nicht zu vernachlässigen.

Bezogen auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter in der Sportschiedsgerichtsbarkeit wird die Meinung vertreten, dass die Besetzungsmöglichkeit der Schiedsparteien zu den größten Nachteilen gehöre, da die Objektivität der Schiedsrichter nicht immer gewährleistet werden könne. Zumeist wäre ein Sportler in einem staatlichen Gerichtsverfahren aufgrund der verfassungsrechtlich verpflichtend einzuhaltenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts besser geschützt, wohingegen in der Schiedsgerichtsbarkeit eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler bestehen könne.

Das StNSchG entscheidet grundsätzlich durch einen Dreiersenat, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (vgl § 3 Abs 1 VOStNSchG). Der Vorsitzende und seine Vertreter haben akademisch graduierte Juristen zu sein und werden von der Hauptversammlung (= Mitgliederversammlung iSd Vereinsrechts) für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Dabei muss eine von mindestens fünf zu bestellenden Personen pro Funktionsperiode ausdrücklich als ständiger Vorsitzender bestellt werden, während die anderen Personen in festgelegter Reihenfolge als dessen Vertreter eintreten (vgl § 3 Abs 2 VOStNSchG). Daneben bestehen Regelungen über die Bestellung zum ersten und zweiten Beisitzer, wobei hierbei die vom Vorstand der BL bzw von der Klubkonferenz der höchsten und der zweithöchsten Spielklasse aufzustellenden Listen eine Rolle spielen (vgl § 3 Abs 3 und 4 VOStNSchG).

Die Besetzung des StNSchG im einzelnen Streitfall bzw die Auswahl der beiden Beisitzer hängt davon ab, wer die Parteien im Rechtsstreit sind bzw wer als Kläger und wer als Beklagter auftritt (vgl § 3 Abs 5 lit a-d VOStNSchG). Dabei ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bspw bei einer Klage eines Sportlers gegen die BL in Frage zu stellen, da die BL im Endeffekt mehr Einfluss auf die Besetzung des StNSchG hat (Stichwort: Paritätsgrundsatz!). Dies dürfte daran liegen, dass der Sportler „seinen“ Beisitzer aus den von der Klubkonferenz der höchsten und der zweithöchsten Spielklasse aufgestellten Beisitzern auswählen muss, während die Auswahl des Beisitzers durch die BL aus der vom Vorstand der BL aufgestellten Beisitzerliste zu erfolgen hat (§ 3 Abs 5 lit b VOStNSchG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

§ 594 Abs 2 zweiter Satz ZPO legt fest: „Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.“ Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren bzw des Gleichbehandlungsgrundsatzes, doch kommt ihm aufgrund seiner Bedeutsamkeit eine davon unabhängige Stellung zu. Auch bestehen Zusammenhänge zum Mündlichkeitsgrundsatz.

Das Recht auf Gehör zählt zu den angesprochenen elementaren rechtsstaatlichen Mindeststandards, die Schiedsgerichte in Sachen grundrechtlicher Bindung gemäß Art 6 EMRK (während des gesamten Verfahrens) erfüllen müssen. Die Schiedsparteien gehen zudem davon aus, dass ihnen ausreichend rechtliches Gehör zukommt. Die Wichtigkeit dieser Teilgarantie lässt sich auch aus der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen durch ordentliche Gerichte ableiten, so ist bei (erheblichen) Verstößen gegen das rechtliche Gehör von Schiedsgerichten die Vollstreckung unzulässig.

Grundsätzlich regiert bei der Durchführung des Schiedsverfahrens die Privatautonomie. Die Verfahrensgestaltung kann also von den Schiedsparteien frei bestimmt werden, sofern keine verpflichtend einzuhaltenden Regelungen den Vereinbarungen zuwiderlaufen. Allerdings ist ua die „Gewährung rechtlichen Gehörs“ zwingend und schränkt die Privatautonomie dadurch ein. Wird dieser Grundsatz verletzt, könnten § 611 Abs 2 Z 2 oder Z 5 ZPO verwirklicht werden und somit ein Aufhebungsgrund vorliegen.

Wenn die Parteien keine Vereinbarungen über die Durchführung des Verfahrens getroffen haben, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, in welchem Umfang und in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt wird, wenngleich die Erwartungen der Parteien dabei als Richtlinie gelten. Wichtig zu beachten ist, dass die Wahrung des Rechts auf Gehör zwar an sich unangefochten ist, doch trotzdem Unstimmigkeiten bei der Anwendung im Einzelfall bestehen.

Demnach umfasst der Grundsatz des rechtlichen Gehörs unter anderem die folgenden Gewährleistungen: wirksame Benachrichtigung der Parteien über den Beginn des Verfahrens, Offenstehen der Gelegenheit für die Parteien, alles (= jedes Angriffs- und Verteidigungsmittel) vorzubringen, was sie für wesentlich halten oder die Information und die Gelegenheit zur Äußerung des Prozessgegners über jede Änderung des Sachverhalts.

Soweit die Meinungen der Schiedsparteien bekannt sind und vom Schiedsrichter bedacht werden, ist eine persönliche Anhörung nicht notwendig. Irrelevant ist auch, ob das Recht auf Gehör nacheinander oder gleichzeitig, schriftlich oder mündlich gewährt wird (OGH 6.9.1990, 6 Ob 572/90). Ob die Parteien also von allen Schiedsrichtern zur gleichen Zeit vernommen werden oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil der Bericht eines an die restlichen Schiedsrichter bzw das Wissen eines Schiedsrichters ausreicht (OGH 21.11.1951, 2 Ob 344/51).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 EMRK wird bejaht, wenn der Schiedsspruch Tatsachen oder Beweisergebnisse beinhaltet, zu denen die Parteien keine Stellungnahme abgeben konnten oder die Möglichkeit dazu nicht bestand. Es muss den Parteien möglich sein, bei den Verhandlungen zu erscheinen und dort mittels Tatsachenbehauptungen und Beweisangeboten ihre Sichtweise kundzutun.

Allgemein gilt, dass im Schiedsverfahren keine strengeren Anforderungen bzgl der Sicherung des Rechts auf Gehör gelten als im ordentlichen Verfahren (OGH 28.11.2012, 4 Ob 185/12b). So ist § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn die Verletzung des Gehörs einen Nichtigkeitsgrund im ordentlichen Verfahren darstellen bzw einem solchen wertungsmäßig nahekommen würde (OGH 23.2.2016, 18 OCg 3/15p).

Das faire Verfahren bzw die Gleichbehandlung der Parteien

§ 594 Abs 2 erster Satz ZPO lautet explizit: „Die Parteien sind fair zu behandeln.“ Das Recht auf ein faires Verfahren gehört jedenfalls zum Kern des verfahrensrechtlichen ordre public. Die Schiedsparteien erwarten ein Verfahren, das fair geführt wird. Daraus ergibt sich, dass die Schiedsgerichte für ein faires Verfahren zu sorgen haben. Dies ist zwingendes Recht. Den Erläuterungen zum SchiedsRÄG 2006 ist zu entnehmen, dass die gesetzlich angeordnete faire Behandlung der Parteien aus Art 6 EMRK und der hierzu ergangenen Rsp hervorgeht. Wie auch das rechtliche Gehör gehört das faire Verfahren zu den bedeutsamsten österreichischen Verfahrensprinzipien bzw dem prozessualen ordre public und ist während des gesamten Schiedsverfahrens einzuhalten. Das rechtliche Gehör und die gleiche/faire Behandlung der Parteien sind zentrale Grundsätze, die als rechtsstaatliche Mindeststandards in einem privaten Schiedsverfahren zu achten sind und auf welche die Schiedsparteien nicht verzichten können. Die Gleichbehandlung der Parteien bzw Waffengleichheit ist unterdies aber „nur“ eine Komponente, aus der sich ein faires Verfahren bzw ein fairer Rechtsschutz zusammensetzt. Zu beachten ist, dass die Verfahrensparteien nicht immer gleich zu behandeln sind, jedoch unsachgemäße Differenzierungen verhindert werden sollen.

Die faire/gleiche Behandlung muss nach den Umständen des Einzelfalls gewährleistet werden und es darf dabei kein wesentlicher Nachteil für eine der Parteien vorliegen. Davon umfasst ist unter anderem die Möglichkeit für die Parteien, in gleicher Weise vernünftig und einzelfallgerecht ihren Fall samt ihren Argumenten und entscheidenden Beweisen zu präsentieren und auf das Vorbringen der Gegenseite zu replizieren. In der Literatur wird zudem die Gleichbehandlung der Parteien bei der Schiedsrichterbenennung als wesentliche Grundlage des Schiedsverfahrensrechts angesehen. Dies ergeht auch unmittelbar aus § 587 Abs 2 Z 3 ZPO, wonach jede Partei iSd Gleichbehandlungsgrundsatzes dieselbe Anzahl an Schiedsrichtern zu bestellen hat, wenn für das Verfahren mehr als drei Richter vorgesehen sind. Eine Verletzung der fairen Behandlung kann letztlich einen Aufhebungsgrund iSd § 611 Abs 2 Z 2, Z 4 oder Z 5 ZPO darstellen. Faire Behandlung muss allgemein aber nicht heißen, dass die Parteien tatsächlich im gleichen Ausmaß an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass den Parteien eine faire Möglichkeit zur Verfahrensteilnahme zukommt.

Im organisierten Wettkampfsport gilt der Grundsatz, dass alle Sportler formell gleichbehandelt werden. Der Grund liegt in der Verbandspyramide des organisierten Sports bzw dem sich daraus ergebenden hierarchisch-aufgebauten Verbandssystem. Denn aufgrund dessen haben sich alle Sportler einer Sportart an dieselben Sportregeln und Verbandsregelwerke zu halten. Daneben entsteht durch das „Ein-Platz-Prinzip“ zwischen dem internationalen Sportverband und den einzelnen Sportlern ein faktisches Ungleichgewicht, was für letztere Nachteile mit sich bringen kann.

§ 6 Abs 2 erster Satz VOStNSchG schreibt unter anderem vor, dass insbesondere der Grundsatz der Parteiengleichbehandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in jedem Stadium des Verfahrens vor dem StNSchG gilt.

Die angemessene Verfahrensdauer

Grundsätzlich können die Schiedsparteien auf den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht verzichten. Die kurze Verfahrensdauer im Schiedsverfahren stellt einen Vorteil gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit dar und ist insb im Sportwesen bedeutsam. Im Abschluss einer Schiedsvereinbarung kann nicht der Verzicht auf eine angemessene Verfahrensdauer gesehen werden.

Die Einschätzung der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens hat jedenfalls im Einzelfall zu erfolgen. Dabei sind unter anderem das Verhalten der staatlichen Behörden und der Verfahrensparteien, die Komplexität der Causa und die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien zu beachten.

Den Schiedsparteien kommen einige Instrumente zu, um die Verfahrensdauer zu beeinflussen bzw das Verfahren zu beschleunigen. Etwa die Benennung fachkundiger Schiedsrichter, der Verzicht auf die mündliche Verhandlung, die Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder die schriftliche – anstatt der mündlichen – Zeugenaussage sind hier zu nennen. Daneben wird eine sog case management conference, eine (erste) Verhandlung, in der das Schiedsverfahren geplant wird, in der Literatur empfohlen.

Die VOStNSchG sieht bestimmte Instrumente vor, um die Verfahrensdauer zu verkürzen. So muss die Klage innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der verbandsinternen Erledigung bei der Geschäftsstelle des StNSchG bei sonstiger Präklusion eingelangt sein. Bei dringlichen Angelegenheiten (zB solche des Lizenzausschusses) beträgt die Frist nur acht Tage (§ 2 Abs 2 VOStNSchG). Die Frist zur Beantwortung der Klage beträgt grundsätzlich 14 Tage und kann bei besonderer Dringlichkeit vom ständigen Vorsitzenden verkürzt werden (§ 5 Abs 6 VOStNSchG). Die gleiche Frist im staatlichen Verfahren ist mit vier Wochen etwas länger (vgl § 230 Abs 1 ZPO). Darüber hinaus steht es dem StNSchG nach Vorankündigung zu, Vorbringen und die Vorlage von Urkunden nur bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium für zulässig zu erklären. Lässt sich eine Partei nicht in das Verfahren ein oder erscheint sie trotz gehöriger Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung, ist das Verfahren mit der anderen Partei allein fortzuführen (§ 6 Abs 2 VOStNSchG). Die mündliche Verhandlung ist übrigens nicht verpflichtend. So kann das Verfahren auch ausschließlich schriftlich erfolgen, wobei es den Parteien offensteht, eine mündliche Verhandlung zu verlangen. In diesem Fall muss die mündliche Verhandlung ehestmöglich angeordnet werden (§ 6 Abs 3 VOStNSchG).

Fazit zum Bindungsumfang in der Sportschiedsgerichtsbarkeit

Sofern man von einem wirksamen Grundrechtsverzicht aufgrund einer wirksamen, freiwillig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ausgeht, kann eine Partei eines Verfahrens vor einem Sportschiedsgericht meiner Meinung nach „nur“ auf den Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit sowie auf die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens wirksam verzichten. Definitiv zu gewährleisten ist neben dem rechtlichen Gehör und der Gleichbehandlung der Parteien eine angemessene Verfahrensdauer und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter. Daraus ergibt sich, dass nahezu alle Teilgarantien des Art 6 EMRK in der Sportschiedsgerichtsbarkeit gewährleistet werden müssen.

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Einseitige Vertragsoptionen – ein Blick über die Grenzen

Der Fall „Mijatovic“ in Deutschland. Der ehemalige Fürther Abwehrspieler wollte sich 2007 aus seinem Vertrag bei der SpVgg Greuther Fürth herausklagen, nun ist er Assistenztrainer der Kleeblätter.

DIE REGELUNG EINSEITIGER OPTIONEN IM LICHTE DES NEUEN KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR FUSSBALLSPIELER/INNEN – TEIL 2/2 (Hier gehts zu Teil 1/2)

Durch die Globalisierung des Sports kommt es regelmäßig zu grenzüberschreitenden Sachverhalten und daraus resultierenden internationalen Rechtsfragen. Dies lässt einen Blick über die Grenzen als unumgänglich erscheinen. Vor allem Entscheidungen aus der „Sportrechts-Weltmacht Schweiz“ sowie der großen Sportnation Deutschland dienen als wichtige Anhaltspunkte im internationalen Sportrecht.

So war es auch das „Bosman-Urteil„, welches die Frage des Zeitpunktes des Vertragsendes und die Möglichkeit, den Vertrag durch vertragliche Option zu verlängern, in dem Mittelpunkt rücken ließ. Kann man einen auslaufenden Vertrag durch Ziehung einer Option verlängern, lässt sich dadurch doch noch eine Ablöse lukrieren. Salopp formuliert könnte man einseitige Optionen als Umgehung des „Bosman-Urteils“ sehen. Nicht selten wird von Vereinen die Option nur deswegen gezogen, um sich dadurch letztendlich eine Ablöse zu sichern.

Österreich als Vorreiter in Sachen Kollektivvertrag

Ein dem österreichischen Kollektivvertrag vergleichbares Instrument stellt der in Deutschland verwendete Tarifvertrag dar. Auch im Bereich des Fußballsports wird ein solcher vehement gefordert. Die Spielergewerkschaft „Vereinigung der Vertragsfußballer (VDV)“ agiert zwar als kollektive Stimme der Berufsfußballer in Deutschland und wird auch vom „Deutschen Fußball Bund (DFB)“ sowie der „Deutschen Fußball Liga (DFL)“ als Interessensvertreter der Fußballprofis anerkannt, jedoch ist es bis dato noch zu keinem Tarifvertrag gekommen. Auch wenn die Spielervereinigung alle Anforderungen an eine Gewerkschaft erfüllt und somit die Tariffähigkeit besitzt, kommt es zu keiner gewerkschaftlichen vereinsübergreifenden Mitbestimmung im professionellen deutschen Fußballsport.

In der Schweiz basieren Arbeitsverträge oft auf einem Gesamtarbeits-Vertrag (GAV). Diese sind dem österreichischen Kollektivvertrag oder dem deutschen Tarifvertrag ähnlich. Zwar gibt es auch in der Schweiz eine Gewerkschaft für Fußballer, die „Swiss Associaton of Football Players“ (SAFP), doch ist es im Bereich des Profifußballs noch zu keinem Gesamtarbeits-Vertrag, sondern lediglich zu einer Grundsatzvereinbarung zwischen der SAFP und der Swiss Football League (SFL) gekommen.

Deutschland – einseitige Vertragsoptionen als typisches Instrument zur Erzielung von Ablösesummen

Auch in Deutschland werden professionelle Mannschaftssportler als Arbeitnehmer angesehen. Demzufolge kommt es bei der Vertragsgestaltung zur Anwendung der gesamten arbeitsrechtlichen Normen. Dabei wird überwiegend die Meinung der Unwirksamkeit einseitiger Verlängerungsoptionen vertreten. Ähnlich dem österreichischen Recht darf in Deutschland für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Verein keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Spieler. Dabei wird nicht nur auf gleichlange Kündigungsfristen, sondern allgemein auf die Erschwerung der Kündigung abgestellt. Einseitige Vertragsoptionen stellen dabei einen klassischen Fall der Umgehung des Verbots ungleicher Kündigungsfristen dar.

Der entscheidende Punkt ist allerdings die unangemessene Benachteiligung für den Spieler in seiner Berufsfreiheit. Die Optionsklausel dient nur dazu, dem abgebenden Verein eine zusätzliche Einnahmequelle in Form einer Transferentschädigung zu verschaffen, welche zur Behinderung der Berufsfreiheit des Spielers führt. Das Arbeitsgericht Ulm hat im Fall eines Regionalligaspielers eine einseitige Vertragsoption als typisches Instrument zur Erzielung von Ablösesummen qualifiziert.

Auch im „Fall Mijatovic“ befasste sich das Arbeitsgericht Nürnberg mit einseitigen Verlängerungsoptionen zugunsten des Vereins. Konkret handelte es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer zweijährigen Laufzeit, der eine einseitige Verlängerungsoption zugunsten des Vereins beinhaltete, die bei Ziehung eine Verlängerung des Vertrags für ein weiteres Jahr bewirken sollte („2+1“). Im Ergebnis wurde der Antrag abgewiesen, da nicht zweifelsfrei von einer unangemessen langer einseitigen Verlängerungsoptionen ohne angemessener Gegenleistung ausgegangen werden kann. Eine Entscheidung die auch der Regelung im neuen Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga entspricht.

Schweiz – einseitige Vertragsoptionen sind nichtig

Auch in der Schweiz werden Verträge zwischen Fußball-Klubs und Berufsfußballspielern als Arbeitsverträge qualifiziert. Folglich kommt es bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Berufsfußballern zur Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen und den dazugehörigen Rechtsfolgen. Anders als in Österreich und Deutschland herrscht in der Schweiz bezüglich der Rechtslage von einseitigen Optionsklauseln Einigkeit. Derartige Bestimmungen gelten als nichtig. Auch wenn es diesbezüglich nur selten zu juristischen Auseinandersetzungen kommt, wird dieser Umstand mitunter als Standortnachteil für die Schweiz angesehen.

Portmann’s 5 Kriterien

Sowohl das Schiedsgericht Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in der Schweiz (Lausanne), als auch die von der FIFA eigens errichtete Dispute Resolution Chamber (DRC), die als zentrales Rechtssprechungsorgan bei Klagen im Zusammenhang mit Status und Transfers von Spielern agiert, beschäftigen sich regelmäßig mit Optionen in Spielerverträgen.

In der wichtigsten Entscheidung des CAS, haben sich die fünf Kriterien Portmanns herausgebildet, die als Grundlage für die Bewertung spezifischer Optionsrechte herangezogen werden sollten.

  • die potentielle maximale Dauer des Arbeitsverhältnisses darf nicht unverhältnismäßig sein
  • die Option muss innerhalb einer akzeptablen Frist vor Ablauf des aktuellen Vertrags ausgeübt werden
  • das aus dem Optionsrecht abgeleitete Gehalt muss im ursprünglichen Vertrag definiert werden
  • keine der Parteien darf der anderen Partei hinsichtlich der Vertragsgestaltung ausgeliefert sein
  • die Option muss im ursprünglichen Vertrag eindeutig festgelegt und hervorgehoben werden

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder die DRC noch das CAS eine einheitliche Antwort auf die Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionen liefern. Dennoch kann die allgemeine Schlussfolgerung gezogen werden, dass einseitige Verlängerungsoptionen sowohl mit den Vorschriften der FIFA als auch mit den Prinzipien des globalen Arbeitsrechts unvereinbar sind. Tatsächlich haben soweit überblickbar sowohl die DRC als auch das CAS lediglich einmal die Zulässigkeit einer einseitigen Verlängerungsoption bejaht. Weder die DRC noch das CAS sind jedoch so weit gegangen eine generelle unter allen Umständen geltende Unzulässigkeit auszusprechen.

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Einseitige Vertragsoptionen im Fußball entschärft

Ein Bild aus alten Tagen.  Der „Fall Onisiwo“ sorgte für eine Neuregelung einseitiger Verlängerungsoptionen im Kollektivvertrag der Fußballer/innen. Diese soll nun für mehr Rechtssicherheit sowie Vertragsgerechtigkeit sorgen.

DIE REGELUNG EINSEITIGER OPTIONEN IM LICHTE DES NEUEN KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR FUSSBALLSPIELER/INNEN – TEIL 1/2

Sowohl im nationalen als auch internationalen Fußball stellen befristete Arbeitsverhältnisse mit einseitigen Verlängerungsoptionen nach wie vor eine gängige Praxis dar. Oft verfolgt man dadurch den Zweck, das Risiko der sportlichen Entwicklung eines einzelnen Spielers auf diesen über zu wälzen. Entwickelt sich der Spieler dementsprechend erfolgreich, liegt es de facto alleine in der Hand des Klubs, diesen über eine lange Dauer an sich zu binden und allenfalls eine hohe Ablösesumme zu lukrieren. Zugleich kann dies zu einer Behinderung der Wechselabsichten des Spielers führen, sollte dieser ein (meist besseres) Angebot eines anderen Vereins erhalten.

Dennoch wurden solche Vertragskonstruktionen sowohl sportrechtlich als auch arbeitsrechtlich in der Vergangenheit eher stiefmütterlich behandelt. Mit der Causa Onisiwo scheint Bewegung in diese Materie gekommen zu sein. Dies zeigt sich jetzt an der Neufassung des Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball Bundesliga – kurz KV-ÖFBL – , der einseitige Verlängerungsoptionen, angepasst an die Rechtsprechung im „Fall Onisiwo“, neu ausgestaltet.

CAUSA ONISIWO TRÄGT FRÜCHTE

Pünktlich zum 10-Jahres Jubiläum des Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga wurde mit 1. Juli 2018 ein neuer Kollektivvertrag für die beiden höchsten Ligen in Österreich abgeschlossen. Dieser bringt auch eine neue Regelung für die Vereinbarung einseitiger Verlängerungsoptionen mit sich. Mitentscheidend für die Neuregelung der Optionsrechte war sicher auch das bis zum OGH geführte Verfahren in der „Causa Onisiwo“. Auch anhand dieser Entscheidung wurde eine Art Kriterien-Katalog erstellt, der rechtskonforme einseitige Optionsvereinbarungen sicherstellen soll.

KONKRETE KRITERIEN ANSTATT UNBESTIMMTER BEGRIFFE

Dabei wird schnell ersichtlich, dass versucht wurde die in der alten Regelung etwas unglücklich und unbestimmt gewählten Begriffe „gleichwertige Ansprüche für beide Vertragsparteien“ und „gleichwertige Bedingungen bei der Art der Ausübung des Optionsrechts“ durch einen spezifischen Kriterienkatalog zu ersetzen:

  • Die Dauer des Optionszeitraums ist nicht länger als jene des Grundvertrages.
  • Die Dauer des Grundvertrages ist nicht länger als 2 Saisonen.
  • Der Optionszeitraum beträgt max. 1 Saison (,,1+1 „, ,,1,5 + 1″ oder „2+1“).
  • Pro Spieler darf im Rahmen eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses (in diesem Zusammenhang werden Spielerleihen beim verleihenden Klub nicht als Unterbrechung angesehen) mit einem Klub nur einmalig eine Option vereinbart werden.
  • Die Option ist spätestens 6 Wochen vor Auslaufen des Grundvertrages auszuüben.
  • Im Grundvertrag ist ein angemessener Ausgleich durch entsprechende Entgelterhöhung oder sonstige gleichwertige Verbesserungen unter Berücksichtigung des Alters, der bisherigen Berufserfahrung und des Beschäftigungsausmaßes des Spielers sowie der besonderen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Für die Bewertung der Angemessenheit ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Grundvertrages maßgeblich.

Durch die Neuformulierung ist es zu einer Deckelung der maximalen Vertragsdauer bei Verträgen mit einseitigen Optionen („2+1″) gekommen. Vertragsgestaltungen, wie im „Fall Onisiwo“ gehandhabt, die einen befristeten Grundvertrag auf ein Jahr unter Einräumung einer einseitigen Verlängerungsoption um zwei Jahre (oder länger) vorsehen („1+2″) sind somit nicht mehr zulässig. Zusätzlich wurde der Optionszeitraum mit einem Jahr, der zeitliche Rahmen für den Grundvertrag mit 2 Jahren gedeckelt. Dies führt bei Verträgen, die einseitige Verlängerungsoptionen beinhalten zu einer maximalen Vertragslaufzeit von drei Jahren (zwei Jahre Grundvertrag + ein Jahr Option).

Um einer etwaigen Umgehung dieser Regelungen vorzugreifen, darf pro Spieler im Rahmen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses nur einmal eine Option vereinbart werden. Hier wird der im Profi-Fußball üblichen Vorgehensweise von Aneinanderreihungen befristeter Grundverträge („Kettendienstverträge“), verbunden mit neuerlichen Optionsvereinbarungen, entgegengewirkt.

EINZELFALLBETRACHTUNG BLEIBT NICHT ERSPART

Jedoch hängt bei der Bewertung der Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionen nach wie vor viel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Zuge einer Einzelfallprüfung ist abzuwägen, ob die Art und Dauer der Vertragsverlängerung als gleichwertig mit den Vorteilen und Verbesserungen für den Spieler gesehen werden kann. Auch wenn es durch die Neuformulierung im Kollektivvertrag zu einer Deckelung der maximalen Vertragsdauer bei Verträgen mit einseitigen Optionen („2+1″) gekommen ist, muss jeweils eine einzelfallbezogene Bewertung unter Beachtung einer Vielzahl von Faktoren im Sinne eines beweglichen Systems vorgenommen werden.

Dabei ist vor allem an eine angemessene Entschädigung in Form einer Erhöhung des Entgelts für den Verlängerungszeitraum zu denken. Diese wird abhängig vom Alter und Entwicklungspotential höher oder eben geringer zu bemessen sein. Als Zeitpunkt der Bewertung für das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist alleine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, womit spätere finanzielle Verbesserungen durch Erhöhung des Entgelts oder Lösungsmöglichkeiten für den Spieler nicht von Relevanz sind.

Wie sich ein Spieler schlussendlich entwickelt lässt sich vertraglich natürlich nicht regeln. Das wird sich nach wie vor am grünen Rasen entscheiden, jedoch sollte die neu geschaffene Regelung für mehr Fairness bei der Risikotragung sorgen. Vielleicht wirkt sich das auch auf eine positive Entwicklung des Spielers aus. Eine win-win Situation wäre das Ergebnis.

In Kürze folgt Teil 2 der Beitragsreihe „Die Regelung einseitiger Optionen im Lichte des neuen Kollektivvertrages für Fußballspieler/innen“, in welchem wir einen Blick über die Grenzen wagen und die Regelungen einseitiger Verlängerungsoptionen in den Nachbarländern Schweiz und Deutschland durchleuchten.

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Im Fokus: Die 2/3-Regelung – Teil 2/2

Die 2/3-Regelung im Fußball ist durch die lebhafte Debatte der vergangenen Monate nahezu jedem Sportinteressierten ein Begriff. Im nachfolgenden Teil 2 unserer Beitragsreihe (Teil 1) soll diese Thematik nochmals aus juristischer Sicht beleuchtet werden.

Vereinbarkeit mit der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in Art 45 AEUV geregelt und umfasst, die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. In der Rechtssache Bosman bejahte der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowohl die Arbeitnehmereigenschaft von Profifußballern als auch die Anwendbarkeit der Freizügigkeit auf durch Sportverbände aufgestellte Regeln. Dabei führte er vor allem aus, dass es sich bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit um einen der fundamentalsten Grundsätze der Europäischen Union handelt und dieser daher auch unmittelbar gilt (Drittwirkung entfaltet). Dies soll verhindern, dass Beschränkungen, welche den Mitgliedstaaten untersagt sind, durch Handlungen Privater (hier Vereine) in Ausnutzung ihrer Satzungsautonomie errichtet werden.

Die 2/3-Regelung stellt eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da sie die Spieler daran hindert oder davon abhält, ihre Vereine zu verlassen, um ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Es liegt eine nicht diskriminierende Beschränkung (unterschiedslos anwendbare Maßnahme) vor, wobei es dem EuGH zufolge keine Rolle spielt, dass diese Regelung nicht direkt die Beschäftigung des Spielers betrifft, sondern lediglich die Möglichkeit des Spielers, bei einem offiziellen Spiel aufgestellt zu werden. Aber gerade die Teilnahme an diesen offiziellen Bewerbsspielen stellt das wesentliche Ziel eines Berufsspielers dar, wodurch es auf der Hand liegt, dass eine Regelung, die diese Teilnahme beschränkt, auch die Beschäftigungsmöglichkeit einschränkt.

Sachliche Rechtfertigung?

Fraglich ist jedoch, ob diese Beschränkung des Freizügigkeitsrechts sachlich gerechtfertigt werden kann? Grundsätzlich können Transferregeln trotz des Verstoßes gegen Art 45 AEUV durch die Sonderstellung des Sports gerechtfertigt sein, sollten sie tatsächlich zur Erreichung eines Allgemeininteresses geeignet, erforderlich und adäquat sein. Eine Beschränkung könnte durch die geschriebenen Ausnahmen in Art 45 Abs 3 AEUV (ordre public), zwingende Gründe des Allgemeininteresses und jedes überwiegende Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt werden. Dabei sind auch die Unionsgrundrechte, das Primär- und Sekundärrecht als Schranken-Schranken sowie eine allfällige Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.

Der Zweck der 2/3-Regelung ist es, ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Planung der sportlichen Tätigkeit sowohl für die Spieler als auch die Klubs zu gewährleisten. Außerdem könnte, wie in der Rechtssache Lehtonen, der geordnete Ablauf von Wettkämpfen und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse, als Argument vorgebracht werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Integrität des Wettbewerbs auch ohne die 2/3-Regelung gewährleistet wird. Auf der anderen Seite sprechen einige Argumente gegen eine sachliche Rechtfertigung der Regelung. Als Schranken-Schranken ist das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art 15 GRC) zu nennen. Dieses ist ein besonders schützenswertes Grundrecht. Da ein Spieler auch nicht ewig als Profi tätig sein kann, wäre eine „Wartezeit“ von einem halben Jahr im Hinblick auf die Gesamtdauer einer Profikarriere und somit die sportliche Lebenserwartung des Spielers, meiner Meinung nach unverhältnismäßig. Auch die Qualität und der Marktwert des Spielers würden dadurch sinken.

Folglich liegt kein zulässiger sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor. Zudem überwiegen die Interessen des einzelnen Profis (vor allem die Erwerbsfreiheit) deutlich. Daher wäre die 2/3-Regelung auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, bezüglich der Eignung und Erforderlichkeit, zu beanstanden. Im Ergebnis stellt die 2/3-Regelung mangels sachlicher Rechtfertigungsgründe eine unzulässige Beschränkung der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, wodurch eine Anpassung des jetzigen FIFA-Transferreglement erforderlich ist. Eine möglichst zeitnahe Reform wäre zu begrüßen.

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Im Fokus: Die 2/3-Regelung – Teil 1/2

Die 2/3-Regelung im Fußball ist durch die lebhafte Debatte der vergangenen Monate nahezu jedem Sportinteressierten ein Begriff. Die Diskussion gipfelte schlussendlich in einer Entscheidung des Ständigen Neutralen Schiedsgericht der Österreichischen Fußball-Bundesliga. Im nachfolgenden Beitrag soll diese Thematik nochmals aus juristischer Sicht beleuchtet werden.

Die österreichische Debatte rund um David Atanga

In der Rückrunde der abgelaufenen Frühjahressaison der Österreichischen Fußball-Bundesliga sorgte eine Bestimmung des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler (im Folgenden kurz: ÖFB-Regulativ) für Verwirrung bei den Bundesliga-Klubs. § 4 Abs 6 ÖFB-Regulativ besagt nämlich, dass ein Spieler in der Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres bei maximal drei Vereinen registriert werden kann. In dieser Zeit ist der Spieler für Bewerbsspiele von lediglich zwei Vereinen spielberechtigt. Diese Norm ist wortgleich auch in Art 5 Abs 3 FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (im Folgenden kurz: FIFA-Transferreglement) zu finden.

Bei Anwendung dieser Norm stellten sich viele die Frage, ob Spieler wie David Atanga, Samuel Tetteh, Alex Sobczyk & Co. überhaupt spielberechtigt waren. Diese Akteure liefen schon für den dritten Verein in der abgelaufenen Spielzeit auf, was nach dem strengen Wortlaut des ÖFB-Regulativs sowie FIFA-Transferreglement grundsätzlich nicht zulässig ist.

Die Diskussion fand schlussendlich ihren Höhepunkt am grünen Tisch. Auslöser war der Einsatz von David Atanga im Relegationsrückspiel zwischen dem SC Wiener Neustadt und dem SKN St. Pölten. Der Einspruch des Erstgenannten gegen die Beglaubigung des Spieles wurde sowohl vom Senat 1 als auch vom Protestkomitee abgelehnt, weshalb die Niederösterreicher schlussendlich auch noch die letzte Instanz anriefen. Das Ständige Neutrale Schiedsgericht der ÖFBL (Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO) wies das eingebrachte Klagebegehren gegen die Beglaubigung des Relegationsrückspiels ab. In der Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt nationale Regelungen gemäß den ÖFB-Bestimmungen über Kooperationsverträge zur Anwendung kommen. Ob der Einsatz von David Atanga internationalen Regelungen widerspricht, sei dahingestellt.

Kooperationsbestimmungen mit FIFA-Transferreglement vereinbar?

Somit stellt sich die Frage, ob ein Abweichen vom FIFA-Transferreglement durch die Kooperationsspieler-Regelung in Österreich rechtmäßig ist oder ein unzulässiges Umgehen darstellt.

Die vom Schiedsgericht in seiner Begründung erwähnten Kooperationsbestimmungen sind vom ÖFB im Sinne der österreichischen Nachwuchsförderung eingeführt worden und sollen U-22-Spielern Einsatzzeiten in der höchstmöglichen Spielklasse ermöglichen. Ein Kooperationsspieler-Vertrag gilt demnach auch nicht als Transfer im Sinne des ÖFB-Regulativs. Durch diese Regelungen sollen Talente maximale Einsatzminuten in den obersten Spielklassen bekommen, wodurch vielen Spielern der nächste Schritt in ihrer Profikarriere ermöglicht werden soll. Aktuelle Beispiele hierfür sind Dayot Umpamecano und Dejan Ljubicic.

Ein weiteres Argument, neben den Zielen der Nachwuchsförderung und der generellen Förderung des österreichischen Fußballs, für die Rechtmäßigkeit der Kooperationsbestimmungen ist, dass diese bereits Ende der 90er-Jahre in Kraft getreten sind und somit lange vor der 2/3-Regelung im FIFA-Transferreglement erlassen wurden. Außerdem kennt die FIFA ein derartiges Institut nicht und konnte es daher in ihrem Reglement auch nicht berücksichtigen. Zudem ist ins Treffen zu führen, dass die FIFA auch andere Ausnahmen von der 2/3-Regelung kennt. So ist unter bestimmten Voraussetzungen nämlich eine dritte Spielberechtigung in der Major League Soccer (MLS) möglich.

Andererseits ist zu fragen, ob die Kooperationsbestimmungen nicht im Widerspruch zu Art 1 FIFA-Transferreglement stehen. Diese Norm besagt, dass die Bestimmungen des Reglements verbindlich und ohne jegliche Änderung in das Verbandselement zu integrieren sind. Dem ist jedoch vorerst entgegenzuhalten, dass die Regelung nationaler Transfers primär den Mitgliedsverbänden obliegt und diese somit auf besondere Umstände Rücksicht nehmen können, da sich die FIFA grundsätzlich nicht in das Tagesgeschäft der jeweiligen Verbände einmischt. Für die Unzulässigkeit der Kooperationsbestimmungen könnte auch der Fall Nils Quaschner (Red Bull Salzburg – FC Liefering – RB Leipzig)  ins Treffen geführt werden. Hat die FIFA in dieser Causa den österreichischen Kooperationsbestimmungen eine stillschweigende Absage erteilt? Auch das ist meines Erachtens zu verneinen. Grund hierfür ist die nicht vergleichbare Fallkonstellation. Da der Spieler grenzüberschreitend wechselte, war ausschließlich das FIFA-Transferreglement und nicht das ÖFB-Regulativ (samt Kooperationsbestimmungen) anzuwenden. Andere Ligen und die FIFA kennen das österreichische Spezifikum der Kooperationsbestimmungen nicht, sodass ein Kooperations-Wechsel im Ausland als normaler Transfer angesehen wird. Dies ist meiner Meinung nach nachvollziehbar. Auch der Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung („Red Bull-Liga“) ist kein stichhaltiges Argument gegen die Unzulässigkeit der Kooperationsbestimmungen im Hinblick auf die 2/3-Regelung. Jeder Verein hat nämlich die Möglichkeit derartige Kooperations-Wechsel abzuschließen und davon zu profitieren.

In Abwägung dieser Argumente sind die österreichischen Kooperationsbestimmungen meines Erachtens mit dem FIFA-Transferreglement und der darin enthaltenen 2/3-Regelung vereinbar. Dies wäre auch im Sinne der Nachwuchsförderung sowie der generellen Förderung des österreichischen Fußballsports zu begrüßen.

Im Laufe der nächsten Woche folgt Teil 2 der Beitragsreihe „Im Fokus: Die 2/3-Regelung“, in welchem die Zulässigkeit der Regelung vor dem Hintergrund des Unionsrechts untersucht wird.

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Neuer Kollektivvertrag für Fußball-Profis

Die Österreichische Fußball-Bundesliga und die Vereinigung der Fußballer – eine Fachgruppe der younion_Die Daseinsgewerkschaft – haben sich auf einen neuen Kollektivvertrag für Österreichs Fußball-Profis geeinigt. Er soll mit 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Kollektivvertrag als Unikat im Berufssport

Im Jahr 2008 wurde erstmals der Kollektivvertrag für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga abgeschlossen und regelt seiher das Arbeitsverhältnis zwischen Bundesliga-Klubs und ihren Spielern. Diese Vereinbarung bringt sowohl für die Klubs als auch für die Spieler eine wesentliche Stärkung der Rechtssicherheit in diesem Bereich. Abgesehen von der Fußball-Bundesliga besteht im österreichischen Berufssport jedoch ein kollektivvertragsfreier Raum. Grund hierfür ist die meist fehlende kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Seiten der Arbeitgeber. Einzige Ausnahme ist die Österreichische Fußball Bundesliga, der die Kollektivvertragsfähigkeit vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Jahr 1995 zuerkannt wurde.

Der Kollektivvertrag für Österreichs Kicker beinhaltet unter anderem Regelungen bezüglich der Dienstverträge der Spieler, dem Aneinanderreihen von zeitlich befristeten Verträgen (Kettendienstverträge), der Spielerpflichten als Arbeitnehmerpflichten, der Entgeltfortzahlung sowie der Arbeitszeiten.

Ergebnis konstruktiver Gespräche

Der neue Kollektivvertrag ist das Resultat monatelanger Gespräche zwischen Vertretern der Österreichischen Fußball-Bundesliga und Klubs, Vertreter der Vereinigung der Fußballer (VdF) und der younion_Die Daseinsgewerkschaft sowie Arbeitsrechtsexperten der Forschungsstelle Sportrecht (Universität Wien). In zahlreichen Sitzungen und Gesprächen wurden die bestmöglichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Österreichs Fußball-Profis geschaffen, heißt es in der Presseaussendung der Bundesliga.

Die Vereinbarung soll mit 1. Juli 2018 nach formellen Beschluss in der Bundesliga-Hauptversammlung in Kraft treten und folglich für die beiden höchsten Spielklassen gelten.

Mindestlohn auf 1.300 € brutto angehoben

Der Mindestlohn für Vollzeitprofis soll ab 1. Juli 2018 von aktuell 1.200 € brutto (§ 6 Abs 5 KV der ÖFBL) auf 1.300 € brutto angehoben werden und in weiter Folge stetig steigen. So soll er ab 1. Juli 2019 auf 1.500 € brutto und ab 1. Juli 2020 auf 1.550 € brutto betragen. Durch die Liga-Reform ist in der neuen 2. Liga ein reiner Profibetrieb nicht mehr zwingend notwendig. Daher wurde die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit bei entsprechender Aliquotierung des Mindestlohn genau geregelt.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Rahmenbedingungen für Optionen in Spielerverträgen. Dieses Thema war durch die Causa Karim Onisiwo, welche sogar den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigte, in aller Munde. Die Vertreter versuchen durch die neuen Vorschriften nun verstärkt Rechtssicherheit in diesem Bereich zu schaffen. In Zukunft darf beispielsweise ein Vertrag per Option um maximal eine Saison verlängert werden.

Nach Ende der Verhandlungen waren beide Seiten, sowohl mit den Gesprächen als auch mit dem Ergebnis, äußerst zufrieden, was bei Kollektivvertragsverhandlungen in anderen Branchen oftmals nicht die Regel ist.

Im Sinne der Rechtssicherheit im Bereich des österreichischen Berufssport wären weitere Kollektivverträge, auch für andere Sportarten, zu begrüßen.

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Keine Lizenz – was nun?

Neben den sportlichen Erfolgen auf dem grünen Rasen sind die Vereine jährlich auch um den Klassenerhalt am grünen Tisch bemüht. Bis 15. März konnten die Vereine einen Antrag auf Lizenz für die Saison 2018/19 einreichen. Doch welche Möglichkeiten haben Klubs, deren Antrag negativ erledigt wird?

Die Lizenz – „überlebenswichtig“ für Vereine

In den letzten Wochen reichten die Vereine der obersten Spielklassen Österreichs ihre Lizenz- und Zulassungsanträge für die kommende Spielzeit ein. Berichten zufolge haben 32 Mannschaften um eine Lizenz angesucht. Über diese Anträge hat in erster Instanz der Senat 5 der Bundesliga (Lizenzausschuss) bis 30. April zu entscheiden. Der Ausschuss prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen des Lizenzbewerbers, ob die zwingenden (A-) Kriterien erfüllt sind und ob eine Lizenz zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen ist. Dabei handelt es sich um sportliche, infrastrukturelle, personelle, rechtliche und finanzielle Bedingungen. Weiters entscheidet der Senat 5 über die Erfüllung der sogenannten B-Kriterien und kann gegebenenfalls bei Nichterfüllung dieser B-Kriterien Sanktionen verhängen. Die Sanktionen reichen von Verwarnungen über Aberkennung von Punkten, diverser Sperren und Geldstrafen bis zur Höhe von € 500.000,- bis zum Zwangsabstieg.

Die Entscheidungen des Lizenzausschusses ergehen schriftlich und im Falle der Verweigerung, des Entzuges oder der Erteilung unter Auflage stets mit Begründung. Doch welche Möglichkeiten stehen den Vereinen offen, welchen die Lizenz verweigert oder entzogen wird?

Der Instanzenzug im Überblick

Will ein Verein die negative Entscheidung des Senat 5 bekämpfen, steht ihm als Rechtsmittel der Protest an das Protestkomitee zur Verfügung (Abschnitt 3.2.4.1. des Bundesliga-Lizenzierungshandbuchs). Dieser ist schriftlich mit Begründung und konkretem Begehren binnen einer Frist von 10 Tagen einzubringen.

Der darauffolgende Beschluss des Protestkomitees ist mit einem ordentlichen Rechtsmittel grundsätzlich nicht mehr bekämpfbar. Nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges kann der Lizenzbewerber jedoch noch binnen einer Frist von 7 Tagen Klage an das Ständige Neutrale Schiedsgericht der ÖFBL (Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO) erheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat aufgrund einer einheitlichen UEFA-Frist bis 31. Mai zu erfolgen. Eine Klagserhebung vor ordentlichen Gerichten ist nicht möglich, da der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Die Causa SK Austria Klagenfurt

Aber auch die Entscheidung des Ständigen Neutralen Schiedsgericht muss nicht endgültig sein, wie uns der Fall SK Austria Klagenfurt (OGH 18 Ocg 6/16f) gezeigt hat. Der Verein bekämpfte den Schiedsspruch beim Obersten Gerichtshof. Dieser ist in erster und letzter Instanz für Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen zuständig. Grund für eine Aufhebung kann sowohl ein grob mangelhaftes Verfahren als auch ein Verstoß gegen grundlegende Bestimmungen des österreichischen Rechts (Verstoß gegen „ordre public“) sein. Die Kärntner beriefen sich auf einen Verstoß gegen den formellen und materiellen „ordre public“ (§ 611 Abs 2 Z 2, Z 5 und Z 8 ZPO). Der Oberste Gerichtshof wies die Aufhebungsklage jedoch ab, womit bestätigt wurde, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Violetten aus Klagenfurt mussten schlussendlich den Weg in die drittklassige Regionalliga Mitte antreten.

Die 32 ansuchenden Vereine blicken der Lizenz-Entscheidung des Senat 5 gespannt entgegen. Sollte die Lizenz verweigert werden, verbleibt den Klubs aber noch der oben beschriebene Rechtsweg.

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Rasenpilz beeinträchtigt Spiele der Sky Go Erste Liga

Gastbeitrag von Peter Sander, NHP Rechtsanwälte

Rotspitzigkeit, wie ein weltweit vorkommender Pilzbefall bei Rasen auch genannt wird, hat den Senat 3 der Bundesliga dazu veranlasst, das Heimstadion des SC Wiener Neustadt vorübergehend zu sperren – zumindest für Ligaspiele. Auf Wikipedia ist zum Rasenpilzbefall unter anderem zu lesen, dass er vor allem bei Zier- und Sportrasenflächen auftritt, und dass ein Pilzbefall ganzjährig möglich ist, da eine Infektion bei Temperaturen zwischen 5 °C und 30 °C stattfindet und der Pilz durch längere Perioden mit feuchtwarmer Witterung und einer zu geringen Stickstoffversorgung begünstigt wird. Klingt irgendwie nach dem heurigen Sommer.

Was hat nun dieses naturwissenschaftliche Phänomen mit einem Fußballverein und einer Stadion(spiel)zulassung zu tun, wenn es offensichtlich jeden Schrebergärtner genauso betreffen kann?

Im Unterschied zu uns Hobbygärtnern unterwirft sich ein Bundesligaverein der Satzung und den weiteren rechtlichen Bestimmungen eben der Bundesliga. In den Satzungen der Bundesliga heißt es in § 4 unter anderem, dass die Lizenzierungsbestimmungen, die Stadionbestimmungen, die Verfahrensordnung des Ständigen Neutralen Schiedsgerichts und die Verfahrensordnung des Ethikkomitees im Satzungsrang stehen (Abs 3), also jenem Regelwerk, das für alle Mitglieder (= Vereine) gilt.

In den Stadionbestimmungen selbst wird nach einem simplen System in Bestimmungen der Kategorien A, B und C unterschieden, die entweder zwingend (A), grundsätzlich aber in Ausnahmefällen befristet nicht unbedingt (B) oder auf einer “es sollte schon sein-Basis” (C) erfüllt sein müssen/sollten (§ 2). Anhand dieser Kriterien wird auch die Zulassung für Spiele der höchsten und zweithöchsten Spielklasse unterschiedlich behandelt.

Die Stadionbestimmungen besagen in einer ihrer Kernbestimmungen auch, dass das Spielfeld

– absolut eben sein;
– sich in gutem Zustand befinden;
– während der gesamten Spielzeit für die Bewerbe der BL bespielbar sein;
– grün sein muss (§ Abs 4).

Während nun für jeden Hobbygärtner klar ist, dass – sofern keine Hanglage – der Rasen eben ist und sich aufgrund des Unkrautreißens und des Vertikotierens am Wochenende in einem guten Zustand befindet und vor allem auch grün ist (auch die Kinder können die gesamte Spielzeit dort absolvieren), ist die Bundesliga da zu Recht ein wenig strenger in der Regelauslegung. Im konkreten Fall hört man, dass der Schiedsrichter der letzten vor der Sperre stattgefunden Partie in Wiener Neustadt bereits bemängelt hat, dass drei der oben genannten Kriterien nicht erfüllt gewesen sein sollen. Gehen wir einmal davon aus, dass das Spielfeld nicht durch tektonische Verschiebungen uneben geworden ist, dann hat es sich offensichtlich weder in einem guten Zustand befunden, noch war es im Sinne der Stadionbestimmungen bespielbar oder (vermutlich vollflächig) grün. Falls dieser auf Mutmaßungen aufbauende Befund nicht zu 100% richtig sein sollte, dann könnte wohl auch die Unebenheit eine Rolle gespielt haben.

Jedenfalls sind all diese Kriterien A-Kriterien. Das heißt also, dass bei Nichterfüllung kein Spielbetrieb zugelassen ist. Folglich war die Reaktion des Senats 3 der Bundesliga auch völlig korrekt.

Der Verein hat übrigens umgehend durch Reparaturmaßnahmen reagiert und punktuell (über 1.000 m2) neue Rasenflächen verlegt (die Hobbygärtner freuen sich also über neue Leidensgenossen). Mit Erfolg: ”Der Senat 3 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat das Stadion Wiener Neustadt für sämtliche Spiele der Sky Go Ersten Liga in der Saison 2015/16 zugelassen“, so eine aktuelle Aussendung der Bundesliga. Die nächsten Heimspiele sind also gesichert.

Neben den Stadionbestimmungen ist im übrigen auch § 8 der Spielbetriebsrichtlinien im gegenständlichen Fall einschlägig, der vorsieht, dass die Klubs verpflichtet sind, das Spielfeld mit allen zumutbaren Maßnahmen (auch bei schlechter Witterung) in einen bespielbaren Zustand zu versetzen.

Dass in all den Regelwerken Strafbestimmungen vorgesehen sind, versteht sich dabei von selbst. Wir leben ja in einer hochreglementierten und -regulierten Welt.

Für alle Rapidfans nur noch ein kurzer abschließender Hinweis: Im Falle des Stadionneubaus geht die Bundesliga davon aus, dass das Stadion alle A-Kriterien erfüllt (Ausnahmen sind unter gewissen Umständen möglich). Es darf also davon ausgegangen werden, dass das neue Stadion in Hütteldorf dann höchsten Anforderungen der Stadionbestimmungen entsprechen wird – jedenfalls wird es eben und grün sein …

Peter Sander ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu

 

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Wenn die Fans draußen bleiben müssen

Eine der traditionsreichsten Rivalitäten im österreichischen Fußball feiert in dieser Saison ein Comeback. Erstmals seit der Saison 2004/2005 ist Wacker Innsbruck zu Gast bei Austria Salzburg. Leider diesmal ohne Zuseher. Aber wie kam es dazu?

„Das Spiel hat Potential für 15.000 Zuseher, es wär ein Fest geworden“, konnte Wacker-Coach Klaus Schmidt seine Enttäuschung über das Geisterspiel nicht verbergen. Am 14.5.2005 standen sich diese beiden Traditionsvereine am Tivoli vor 5.100 Zusehern zum letzten Mal gegenüber. Bei der Neuauflage werden sich allerdings keine Zuseher einfinden, da die Bundesliga entschieden hat, dieses Spiel ohne Zuseher abzuhalten. Dass das Spiel allerdings überhaupt stattfinden kann, ist der rechtlichen Spitzfindigkeit der Bundesliga zu verdanken. Aber alles der Reihe nach:

Die Heimstätte von Austria Salzburg, das MyPhone Austria Stadion in Maxglan ist wegen Adaptierungsarbeiten für die Erste Liga noch nicht bespielbar, weswegen in Schwanenstadt ein Ausweichstadion gefunden werden konnte. Dieses Stadion ist von der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und der Bundesliga für 3.000 Zuseher zugelassen. Da es in Vöcklabruck erst vor einem Jahr im Cup-Spiel gegen Sturm Graz zu massiven Ausschreitungen gekommen ist, war Schwanenstadt gewarnt. Als sich die Innsbrucker Fans mit den Worten „Egal ob Maxglan, Siezenheim oder Schwanenstadt – bei Sonnenuntergang machen wir die Austria platt“ ankündigten, beschloss die BH Vöcklabruck die Sicherheitsvorkehrungen zu verschärfen.

Die BH Vöcklabruck, ist nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zuständig. Gem. § 9 Abs 4 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz hat die Behörde bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, zusätzliche Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben, wenn trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird. Da von der Bezirkshauptmannschaft ein unkontrollierter Aufmarsch der Fans und somit ein hohes Sicherheitsrisiko erwartet wurde, wurde dem SV Austria Salzburg auferlegt, den Gästesektor auf 1.000 Zuschauer zu erweitern (Errichtung einer neuen Tribüne, Versetzen der verankerten Zäune, Erhöhen der Zäune auf 4,5 Meter, Anbringung von Drehkreuzen). Geschätzte Kosten für den Um- bzw. Rückbau: ein hoher fünfstelliger Betrag.

Da eine solche Adaptierung von Austria Salzburg nicht akzeptabel war (insbesondere, da aus Sicherheitsgründen keine Gästetickets aufgelegt wurden) wurde die Genehmigung von der BH Vöcklabruck verwehrt.

Nun wurde auch die Bundesliga aktiv, die beschloss das zuvor abgesagte Spiel doch stattfinden zu lassen – allerdings unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der juristische Gedanke dahinter? Gem. § 1 Abs 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt dieses nur für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden, was nun im gegenständlichen Fall ja nicht mehr der Fall ist. Die Durchführung des Spieles war somit gesichert.

Der Konter der Bezirkshauptmannschaft folgt allerdings umgehend. Um solchen Situationen in Zukunft zu entgehen, zog der Bezirkshauptmann die Genehmigungen für die kommenden Spiele gegen Wacker Innsbruck und den LASK zurück. Bezirkshauptmann Gschwandtner führte aus, dass es auch Aufgabe der Behörde sei, außerhalb des Stadions für Sicherheit zu sorgen. Wenn nun trotzdem tausende Fans nach Schwanenstadt kommen, obwohl das Match als Geisterspiel genehmigt wurde, kann diese Sicherheit nicht garantiert werden.

Wo Austria Salzburg nun in Zukunft solche brisanten Spiele austrägt ist noch unklar. Dass sich solche Traditionsduelle allerdings tolle Kulissen verdienen ist jedenfalls unbestritten.

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