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Erpressung von Sportlern – was steckt dahinter?

Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Nikodem, LL.M.

Karim Benzema soll Mathieu Valbuena mit Sex-Video erpresst haben. Immer wieder kommt es zu Fällen von Erpressungen gegenüber Sportlern. Sie stehen im Rampenlicht und die Veröffentlichung von brisanten Informationen würde sich rasch verbreiten. Das macht Sportler sicher zu naheliegenden Opfern.

Im Rahmen des Wettskandals um Fußballspiele soll schon Dominique Taboga erpresst worden sein. Erst Ende September wurde bekannt, dass eine Achtzehnjährige versucht hat, den Eishockey-Spieler Jaromir Jagr mit einem Selfie zu erpressen. Vor wenigen Tagen wurde publik, dass Michael Gregoritsch – Spieler des HSV – nach einem Flirt unter Druck gesetzt worden sein dürfte. Zuletzt wurde dann Karim Benzema in Untersuchungshaft genommen, weil er Mathieu Valbuena mit einem Sex-Video (zumindest als Beitragstäter) erpresst haben soll.

Problematisch ist, dass eine Erpressung in der Regel ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann. Ein Foto oder beispielsweise die Aufnahme eines Gesprächs können genügen, um das Opfer in unangenehme Situationen zu bringen. Die Täter gehen davon aus, die Opfer durch die Gefahr einer Veröffentlichung dazu zu verleiten, Geldzahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, ohne die Polizei zu verständigen. Dies kann rechtlich aber weitreichende Folgen haben.

Gemäß § 144 Abs. 1 StGB begeht eine Person eine Erpressung, wenn sie jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu etwas nötigt, was diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Weitere Voraussetzung ist, dass dies getan wird, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Erpressungen werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bei schweren Fällen liegt gemäß § 145 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vor. Dass eine Erpressung nicht mit einer Geldstrafe, sondern sogar mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, zeigt, dass es sich dabei um kein harmloses Delikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat handelt.

Aber was bedeutet dies nun und wann liegt eine Erpressung vor?

Wann Gewalt vorliegt, kann man sich noch vorstellen. Unklarer ist aber, wann eine gefährliche Drohung vorliegt, welche die alternative Voraussetzung für eine Erpressung ist. Das Androhen der Veröffentlichung von Fotos oder Videos sowie anderen Informationen scheint nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine gefährliche Drohung zu sein und daher keine Grundlage einer Erpressung sein zu können.

Bei einer gefährlichen Drohung handelt es sich nach § 74 Abs. 1 Z. 5 StGB um eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Die Gefahr ist demnach nicht mit körperlicher Gefahr gleichzusetzen, sondern hat auch eine finanzielle sowie eine emotionale Komponente. Demnach sind alle Drohungen mit Handlungen, die geeignet sind, die Ehre des Bedrohten zu verletzen oder herabzuwürdigen, auch geeignet, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen eine Erpressung zu verwirklichen.

 

Zum Autor:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

 

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Haben wir Matchfixing im Griff? – Nein, aber…

Sehr kuschelig war es diesmal wieder in der CserniBar, bei der zweiten Ausgabe von LAW MEETS SPORTS – Dem Event zum Recht im Sport. Mehr als 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfolgten interessiert dem hochkarätig besetzen Podium, das eine Antwort auf die Frage suchte „Haben wir Matchfixing im Griff?“.  Fotos zum Event gibt es hier.

Fluch und Segen zugleich

„Matchfixing ist nicht in den Griff zu bekommen“, so Dominique Taboga in dem Interview, das exklusiv vor Ort gezeigt wurde. Dieser Meinung ist auch Christian Ebenbauer, Vorstand der Fußball-Bundesliga, der noch ergänzt…“so wie auch Diebstahl, nicht völlig in den Griff zu bekommen ist.“

Aber trotzdem ist man bereits einen großen Schritt weiter. Hat man bis vor zwei Jahren lediglich von Verdachtsfällen gesprochen, so besteht nun Gewissheit darüber, dass in Österreich manipuliert wurde. Und dass das durchaus harte Konsequenzen hat, zeigt das Beispiel Taboga. „Insofern war für die Aufklärungsarbeit des Play Fair Code, der Fall Taboga ein Segen“, so Severin Moritzer, Geschäftsführer des Play Fair Code. Auch Axel Bammer, COO der Erste Bank Eishockey Liga, bestätigt, dass sich die EBEL ohne den Fall Taboga wohl nicht so rasch dazu entschlossen hätte, das Thema Matchfixing aufzugreifen und die eigenen Athleten gezielt zu schulen.

Gestiegenes Bewusstsein

Der Präsident des Play Fair Code Günter Kaltenbrunner und Oliver Produlo von der Vereinigung der Fußballer, berichten unisono davon, dass das Bewusstsein der Spieler für das Unrecht in Bezug auf Matchfixing wesentlich gestiegen ist. 

Dass Matchfixing kein Kavaliersdelikt ist, und dass es nicht als solches behandelt wird, zeigen auch die Ergebnisse der Strafverfahren rund um Dominique Taboga und Sanel Kuljic. Andreas Holzer von Bundeskriminalamt ist dankbar dafür, dass im Rahmen dieser Strafverfahren viele unklare Rechtsfragen nun im Detail geklärt wurden. Das ist insbesondere auch ein großer Fortschritt für die Exekutive. Gerade hier sieht Holzer nämlich noch einen großen Aufklärungsbedarf.

Ein eigener Tatbestand für Spielmanipulation?

Klaus Perl, Rechtsanwalt und Schiedsrichter, sieht keinen Bedarf an einem eigenen strafrechtlichen Tatbestand für Matchfixing und warnt davor, dass jedes zweite Match rechtlich in die Verlängerung gehen könnte. Diese Ansicht teilt Holzer, der zudem darauf verweist, dass auch der eigens geschaffene Doping-Tatbestand in der Praxis kaum zur Anwendung gelangt. Außerdem plädiert er dafür, von Anlassgesetzgebung Abstand zu nehmen.

Anderer Ansicht ist in diesem Zusammenhang Ebenbauer, der meint, dass die Spezifika des Sports – nicht nur im Hinblick auf Matchfixing – auch rechtlich abgebildet sein müssen. Der Sport hat eigene Regeln und diese können nicht in den allgemeinen Rechtsrahmen gedrängt werden.

Nein, aber…

Im Ergebnis hat die Veranstaltung gezeigt, dass Matchfixing – auch wenn aus den Medien gerade etwas verschwunden – nach wie vor ein großes Thema ist. Vor allem bei all jenen Akteuren, die mit viel Engagement daran arbeiten, dem Problem Herr zu werden.

Haben wir Matchfixing im Griff? Nein, aber…

 

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2 Jahre nach Taboga: Wie Matchfixing funktioniert

Wer ein Fußballspiel manipuliert, andere dazu auffordert oder sonst zur Manipulation beiträgt macht sich strafbar. Sowohl strafrechtliche als auch verbandsrechtliche Sanktionen sind die Folge.

Der Fall Taboga hat die österreichische Sportwelt vor zwei Jahren erschüttert. Pünktlich zum LAW MEETS SPORTS- Event „2 JAHRE NACH TABOGA – Haben wir Matchfixing im Griff?“ werden an dieser Stelle die Grundlagen rund um das Thema noch einmal erläutert.

Was „Match Fixing“ prinzipiell ist lässt sich am Taboga-Fall auch gut erklären. Dominique Taboga wurde von Sanel Kuljic und weiteren Hintermännern Geld angeboten, wofür er im Gegenzug am Spielfeld auf ein konkret vereinbartes Ergebnis hinwirkte. Die „Auftraggeber“ wetten wiederum auf dieses Ergebnis. Dieses Verhalten erfüllt nach der Judikatur den Tatbestand des § 146 StGB (Betrug). Im angesprochenen Fall erfolgte die geforderte Täuschung über Tatsachen einerseits durch die „die konkludente wahrheitswidrige Vorgabe, als Wettteilnehmer bei Abschluss des Wettvertrages, Wetten auf Fußballspiele mit ungewissem und unbeeinflusstem Ausgang zu platzieren“, sowie andererseits „durch die wahrheitswidrige Vorgabe der jeweiligen Fußballspieler, mit vollem Einsatz, ordnungsgemäß und regelkonform zu spielen, wobei sie jedoch tatsächlich so unauffällig wie möglich auf das konkret zuvor vereinbarte Spielergebnis hinwirkten“. Dies führte zur Handlung von Seiten der Wettanbieter, nämlich zur Annahme der Wetten und in weiterer Folge zur Auszahlung des Gewinns. Da die verschiedenen Wettanbieter Schäden jenseits der in § 147 Abs 3 StGB normierten Wertgrenze von 50.000 € erlitten, war auch diese Qualifikation erfüllt. Zudem wurde eine Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 StGB festgestellt, da sich die Täter durch das wiederholte Vergehen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollten. Somit lag ein schwerer, gewerbsmäßiger Betrug nach § 148 Strafsatz 2 StGB vor. In Bezug auf die Täterschaftsformen nach § 12 StGB werden diejenigen, welche die Wetten abschließen in der Regel als unmittelbare Täter nach § 12 1. Fall StGB bestraft, Spieler die das Ergebnis beeinflussen als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB. Das Strafmaß ist in allen Fällen gleich und liegt bei 1-10 Jahren Freiheitsstrafe. Taboga wurde zu 3 Jahren Haft verurteilt, zwei Jahre davon bedingt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Zu diesen nicht gerade milden strafrechtlichen Konsequenzen treten noch verbandsrechtliche Sanktionen. So sind Spielmanipulationen sowohl nach Art. 62 des „FIFA Disziplinarreglements“, Art. 12 der „UEFA Disciplinary Regulations“, als auch nach § 113 der „ÖFB-RECHTSPFLEGEORDNUNG“ strafbar. Da es sich im Taboga- Fall um vom ÖFB organisierte Spiele handelt, ist die Regelung der Rechtspflegeordnung einschlägig. Taboga erfüllte den Tatbestand nach § 113 Abs 2, da er einen unrechtmäßigen Vorteil annahm und im Gegenzug das Regelwerk verletzte.

Taboga wurde noch die Verletzung des Fairplay-Gedankens nach § 111a, unzulässige Sportwetten nach § 114 und das Unterlassen der Meldepflicht nach §115a vorgeworfen. Da § 114 der Rechtspflegeordnung keine Obergrenze beim Strafmaß vorsieht, war es möglich Taboga lebenslänglich zu sperren. Nach einem Antrag des ÖFB wurde die Strafe von der FIFA für weltweit gültig erklärt.

 

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Nächstes Event: 2 Jahre nach Taboga

In einer hochkarätigen Runde diskutieren im Rahmen der zweiten Ausgabe von LawMeetsSports am 24.9.2015 Vertreter des ÖFB und der Liga, Spielervertreter und Kriminalisten über den Status quo und das Quo vadis in der Bekämpfung von Wettbetrug und Spielmanipulation.

Zwei Jahre ist es nun her, dass die Spielmanipulationen rund um Dominic Taboga ans Licht der Öffentlichkeit drängten. Da wurde zum ersten Mal auch dem heimischen Sportfan klar, welche – für den Sport so schädlichen Machenschaften – in Österreich stattfinden.

Der Play Fair Code – der Verein zur Wahrung der Integrität im Sport, war schon damals in Sachen Aufklärungsarbeit unterwegs. Heute, zwei Jahre danach, wollen wir einen Blick darauf verwerfen, was sich in der Zwischenzeit getan an. Unbestritten ist, dass das Bewusstsein für die Strafbarkeit solcher Handlungen in den Köpfen aller am Sport Beteiligten angekommen ist. Aber heißt das, dass wir Matchfixing im Griff haben?

Diese Frage und noch mehr wird am 24.9.2015 im Rahmen der zweiten Ausgabe von LawMeetsSports in einer hochkarätigen Expertenrunde diskutiert.

Mehr Infos und Anmeldung hier.

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