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Benzema und die Veröffentlichung eines Telefonats – was kann er dagegen tun?

Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Nikodem, LL.M.

Karim Benzema steht unter dem Verdacht Mathieu Valbuena mit einem Sex-Video erpresst zu haben. Ein französischer Radiosender hat offenbar Auszüge eines Telefonmitschnitts gesendet oder ein Transkript (also eine wortwörtliche Niederschrift) veröffentlicht. Den Medien ist nicht eindeutig zu entnehmen, wie der Sender genau vorgegangen ist. Karim Benzema möchte dagegen jedenfalls mit Klage vorgehen – aber welche Ansprüche hat er überhaupt und was kann er mit einer Klage durchsetzen?

Wir wollen uns das einmal durch die österreichische Brille ansehen. Dabei müssen wir zwischen Ansprüchen gegenüber dem Radiosender und gegenüber der Person, welche den Mitschnitt angefertigt hat, unterscheiden. Da nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wie der französische Radiosender gehandelt hat, prüfen wir hier einmal nur die Möglichkeit gegen den Aufnehmenden vorzugehen.

Zusammengefasst ist in § 120 StGB ein Verbot geregelt, nach dem es unzulässig ist Telefongespräche aufzunehmen, um anderen von ihnen Kenntnis zu verschaffen oder sie zu veröffentlichen. Das Anfertigen einer Aufnahme von einem Telefongespräch ist also strafbar, wenn nicht im Ausnahmefall ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Daher besteht die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen die Person, die den Mitschnitt getätigt hat. In diesem Fall führt der Staat das Strafverfahren durch.

Der von einer Aufnahme Betroffene hat aber auch die Möglichkeit, mit einer zivilrechtlichen Klage gegen denjenigen vorzugehen, der den Mitschnitt angefertigt hat. Er verstößt nämlich nicht nur gegen § 120 StGB, sondern verletzt auch die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen – in unserem Fall von Karim Benzema.

Jeder Mensch hat gemäß § 16 ABGB ein Persönlichkeitsrecht „am eigenen Wort“. Daraus resultieren Ansprüche auf Unterlassung und auf Löschung der heimlichen Tonaufnahme, die mit einer Klage durchgesetzt werden können. Denkbar sind in einem solchen Fall auch Schadenersatzansprüche.

Wie jeder Prozess, ist aber auch ein Verfahren zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und des Anspruchs auf Löschung der Aufnahme nicht ohne Risiko. Die Person, welche die Aufnahme getätigt hat, kann behaupten, dass ihr Verhalten ausnahmsweise gerechtfertigt war. In diesem Fall führt das Gericht eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des von der Aufnahme Betroffenen und den Interessen des Aufnehmenden durch. Der Aufnehmende wird aber sehr wichtige Gründe für sein Handeln angeben müssen. In einem Strafverfahren zum Beispiel, wurde das Abhören eines Telefongesprächs des Ehepartners zur Sammlung von Beweisen, die in einem Scheidungsverfahren verwendet werden können, nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Behauptete Rechtfertigungsgründe werden also streng geprüft.

Die Aufnahme des Telefonats von Karim Benzema wurde zumindest nicht ausschließlich zur Weiterleitung an Behörden oder zur Beweisführung in einem Zivilprozess angefertigt (wobei auch fraglich ist, ob dies überhaupt zulässig wäre). Nach den bekannten Informationen spricht daher viel für die Unzulässigkeit der Aufnahme des Telefonats von Karim Benzema. Das gilt noch mehr für die Weitergabe an die Medien.

Also rein nach der österreichischen Rechtslage betrachtet, hätte Benzema durchaus Chancen. Eine Prüfung nach der Rechtsordnung eines anderen Staates könnte natürlich zu einem anderen Ergebnis führen.

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

 

WEITERE BEITRÄGE VOM AUTOR:

Erpressung von Sportlern – Was steckt dahinter?

 

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Erpressung von Sportlern – was steckt dahinter?

Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Nikodem, LL.M.

Karim Benzema soll Mathieu Valbuena mit Sex-Video erpresst haben. Immer wieder kommt es zu Fällen von Erpressungen gegenüber Sportlern. Sie stehen im Rampenlicht und die Veröffentlichung von brisanten Informationen würde sich rasch verbreiten. Das macht Sportler sicher zu naheliegenden Opfern.

Im Rahmen des Wettskandals um Fußballspiele soll schon Dominique Taboga erpresst worden sein. Erst Ende September wurde bekannt, dass eine Achtzehnjährige versucht hat, den Eishockey-Spieler Jaromir Jagr mit einem Selfie zu erpressen. Vor wenigen Tagen wurde publik, dass Michael Gregoritsch – Spieler des HSV – nach einem Flirt unter Druck gesetzt worden sein dürfte. Zuletzt wurde dann Karim Benzema in Untersuchungshaft genommen, weil er Mathieu Valbuena mit einem Sex-Video (zumindest als Beitragstäter) erpresst haben soll.

Problematisch ist, dass eine Erpressung in der Regel ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann. Ein Foto oder beispielsweise die Aufnahme eines Gesprächs können genügen, um das Opfer in unangenehme Situationen zu bringen. Die Täter gehen davon aus, die Opfer durch die Gefahr einer Veröffentlichung dazu zu verleiten, Geldzahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, ohne die Polizei zu verständigen. Dies kann rechtlich aber weitreichende Folgen haben.

Gemäß § 144 Abs. 1 StGB begeht eine Person eine Erpressung, wenn sie jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu etwas nötigt, was diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Weitere Voraussetzung ist, dass dies getan wird, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Erpressungen werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bei schweren Fällen liegt gemäß § 145 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vor. Dass eine Erpressung nicht mit einer Geldstrafe, sondern sogar mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, zeigt, dass es sich dabei um kein harmloses Delikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat handelt.

Aber was bedeutet dies nun und wann liegt eine Erpressung vor?

Wann Gewalt vorliegt, kann man sich noch vorstellen. Unklarer ist aber, wann eine gefährliche Drohung vorliegt, welche die alternative Voraussetzung für eine Erpressung ist. Das Androhen der Veröffentlichung von Fotos oder Videos sowie anderen Informationen scheint nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine gefährliche Drohung zu sein und daher keine Grundlage einer Erpressung sein zu können.

Bei einer gefährlichen Drohung handelt es sich nach § 74 Abs. 1 Z. 5 StGB um eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Die Gefahr ist demnach nicht mit körperlicher Gefahr gleichzusetzen, sondern hat auch eine finanzielle sowie eine emotionale Komponente. Demnach sind alle Drohungen mit Handlungen, die geeignet sind, die Ehre des Bedrohten zu verletzen oder herabzuwürdigen, auch geeignet, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen eine Erpressung zu verwirklichen.

 

Zum Autor:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

 

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