DFB darf Fußballvereine (verschuldensunabhängig) zur Kasse bitten
Die jüngst ergangene Entscheidung des deutschen Bundesgerichthofes (Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZB 54/20) in der Causa um den Fußballverein FC Carl Zeiss Jena bzw. eine an ihn vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) verhängte Strafzahlung iHv. 25.000 Euro sorgt momentan für viel Aufsehen. Grund war das „Zündeln“ einiger Jenaer Fans bei drei Spielen ihrer Mannschaft. Während der DFB die Zurückweisung der Klage begrüßt, kritisieren Vereine, Fans und auch Sportrechtler die Entscheidung. Aber alles der Reihe nach:
Die Vorgeschichte
Im Jahr 2018 wurde gegen den FC Carl Zeiss Jena (FCC) für das Fehlverhalten einiger Fans bei insgesamt drei Spielen (2x Heim, 1x Auswärts) vom DFB-Sportgericht eine Geldstrafe iHv rund 25.000 Euro ausgesprochen. Die Anhänger des damals in der 3. Liga spielenden Vereins „zündelten“ mehrfach in den Fanblöcken. Sowohl vor dem DFB-Bundesgericht als auch vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga waren die Rechtsmittel des Vereins erfolglos. Auch das OLG Frankfurt, das den Schiedsspruch überprüfte, nachdem der Verein die Aufhebung dessen gefordert hatte, entschied nicht im Sinne des Traditionsclubs. Insbesondere hob das OLG in seinem Beschluss (vom 23.6.2020, Az. 26 Sch 1/20) hervor, dass der Schiedsspruch nicht gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) verstoße und die Teilnahme an der 3. Liga und die damit einhergehenden finanziellen Vorteile die daraus entstehenden Gefahren, wie die verschuldensunabhängige Haftung für das Verhalten der Fans, rechtfertige (sog. Institut der Gefährdungshaftung). Sohin könne ein Fußballverein für das Abbrennen von Pyrotechnik durch seine Anhänger zur Rechenschaft (Haftung) herangezogen werden. Daraufhin wandten sich der FCC mittels Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH).
Die maßgeblichen Vorschriften
In § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (DFB-RuVO) wird die Verantwortung der deutschen Fußballvereine geregelt:
„1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.
2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.“
Weiters schreibt Punkt 1 der Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften (Anhang der Rechts- und Verfahrensordnung) hinsichtlich Pyrotechnik Folgendes vor:
„Gewalt, rassistische oder diskriminierende Äußerungen oder grob unsportliche Verunglimpfungen stellen ebenso wie der Einsatz von Pyrotechnik schwerwiegende Verstöße gegen die Verbands-Statuten dar […]. Kommt es in den Zuschauerbereichen trotz aller Präventionsarbeit und Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Spiele zu entsprechendem Zuschauerfehlverhalten, ist dieses gemäß den verbandsrechtlichen Bestimmungen sportgerichtlich zu sanktionieren.“
In Punkt 9 der Richtlinie ist der sog. Strafzumessungsleitfaden zu finden, der für das Abbrennen und Abschießen/Werfen von pyrotechnischen Gegenständen je nach Ligazugehörigkeit (Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. Liga oder Junioren-Bundesliga) sowie je Gegenstand verschiedene Sanktionshöhen vorgibt. Diese hat der DFB-Kontrollausschuss bei der Verhängung von Strafen in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine grundsätzlich zu berücksichtigen. Bspw. kostet das Abbrennen eines pyrotechnischen Gegenstandes in der Bundesliga 1.000 Euro, das Abschießen/Werfen hingegen bereits 3.000 Euro.
Hinsichtlich des Aufhebungsantrags eines Schiedsspruchs (zur Relevanz im konkreten Fall siehe gleich) ist § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. B ZPO zu beachten:
„(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, […]
2. wenn das Gericht feststellt, dass […]
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.“
Die Entscheidung des BGH
Vorab: Der deutsche BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Frankfurt und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Doch was war eigentlich zu klären? Im Grunde ging es um die Frage, ob die in § 9a DFB-RuVO geregelte Verbandsstrafenhaftung bzw. der darauf erlassene Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen oder nicht. Denn grundsätzlich gilt der im Verfassungsrang stehende Schuldgrundsatz: „Keine Strafe ohne Schuld.“ Schuld trifft die Vereine – sofern sie konkret alles Mögliche gemacht haben, um das Abbrennen von Pyrotechnik zu verhindern – nämlich keine.
Der BGH sieht im Schiedsspruch aber keine Verletzung des Schuldgrundsatzes und somit auch nicht des ordre public. Die verhängten „Geldstrafen“ hätten keinen strafähnlichen Sanktionscharakter, da damit kein vorangegangenes Fehlverhalten geahndet würde. Vielmehr solle der (künftige) ordnungsgemäße Spielbetrieb gewährleistet werden. Die vom DFB vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen wurden zwar vom FCC eingehalten, doch wären sie nicht ausreichend gewesen, um Ausschreitungen der Zuschauer zu verhindern.
Die Strafzahlung solle einerseits bezwecken, dass in Zukunft alle zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden, um auf die Anhänger derartig einzuwirken, sodass keine Ausschreitungen mehr passieren. Andererseits solle durch ständigen Kontakt mit und zu den Fans befriedend auf diese eingewirkt werden. Erforderlichenfalls sollen notwendige präventive Maßnahmen ergriffen werden, um dadurch die von den Fans ausgehenden Gefahren hinsichtlich des Wettkampfbetriebes unterbinden zu können.
Zudem entspreche die Einordnung der „Geldstrafe“ als Präventivmaßnahme der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS). Dieser sehe in der verschuldensunabhängigen Haftung keine Bestrafung der Vereine, da der Zweck in der Prävention und Abschreckung liege.
Stimmen zum Beschluss des BGH
Der DFB sieht sich dadurch in seiner Auffassung bestätigt. Es ginge immer „um präventive Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Zuschauerausschreitungen und damit um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs“, meint etwa Rainer Koch, der für Recht zuständige 1. DFB-Vizepräsident (nachzulesen in der Reaktion des DFB vom 4.11.2021).
FCC-Geschäftsfüher, Chris Förster, hingegen sieht sich und seinen Verein übergangen. Denn der Verein habe alle Sicherheitsvorkehrungen (bei Risikospielen etwa Einsatz von Hundestaffeln, verschärfte Überwachung des Stadions und Ausweitung des Veranstaltungsgeländes) getroffen, um das „Reinschmuggeln“ verbotener Gegenstände in das Stadion zu verhindern. Vollständig ausschließen könne man dies nie. Man wüsste nicht, was man an zusätzlichen Maßnahmen ergreifen hätte sollen, um Ausschreitungen zu verhindern. Auch sehe er keinen präventiven Charakter derartiger Sanktionen, da Pyrotechnik ja weiterhin abgebrannt würde. Zudem sei es dem DFB sogar selbst bei seinen Veranstaltungen nicht möglich, Pyrotechnik gänzlich zu verhindern. Man denke hierbei an Spiele der Nationalmannschaft oder die DFB-Cup-Finalspiele in Berlin. Nach diesen Spielen wurde der DFB auch noch nie – von sich selbst – mit Sanktionen belegt. Zuletzt entstehe dadurch bei kleineren Vereinen ein großer wirtschaftlicher Schaden, der sich nicht wie eine Präventivmaßnahme, sondern vielmehr wie eine Strafe anfühle.
Neben Fanvertretern wie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte und der Dachverband der Fanhilfenkritisieren auch namhafte deutsche Sportrechtler die Entscheidung. Vor allem die vom BGH vorgenommene Qualifizierung der Sanktion als „präventive Maßnahme“ sorgt für Unverständnis und widerspricht der herrschenden Meinung im Sportrecht. (Hier die Kommentare der Sportrechtler Stephan Dittl und Jan F. Orth)
Die Einschätzung von Jens Gerlach (Bucerius Law School) ist dabei spannend. Er meint, dass die Geldzahlungspflicht nicht danach aussehe, als würde es um Prävention gehen. Denn in den Statuten des DFB sei immer von der „Strafe“ die Rede; die Sanktion knüpfe an einen in der Vergangenheit liegenden Zwischenfall und die Schwere des Vorfalls bestimme auch die Höhe der Sanktion an. Im (vom DFB an den FCC) gewährten Nachlass iHv 8.000 Euro, um sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen in der Zukunft zu garantieren, sieht Gerlach einen Widerspruch bzw. eine klare „Strafe“: Es ist nicht der gänzliche Betrag für zukünftige Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden, sondern nur rund 1/3 der Gesamtsanktion. Die restlichen 2/3 fließen direkt (ohne ersichtlichen Grund) an den DFB (Hier das Interview mit Gerlach bei MDR)
Daneben fordert René Lau (Strafverteidiger und Mitglied der AG Fananwälte) vom BGH generell, dass dieser Klarheit in die Sportgerichtsbarkeit des DFB bringen solle. Im vorliegenden Fall werde vollkommen übersehen, dass ein Verfahren, in dem ein Verein letztendlich zur Kasse gebeten wird, nicht aus dem luftleeren Raum eingeleitet würde und eben eine Reaktion auf Vergangenes darstelle. Daraus ergäbe sich eine „Strafe“, die sich für die Vereine auch faktisch so anfühle. Darüber hinaus fehle ihm eine klare Vorgabe, was der FCC überhaupt machen hätte müssen, um das Abbrennen von Pyrotechnik zu verhindern. (Hier das Interview mit Lau bei Sky Deutschland)
Fazit
Die Entscheidung des BGH steht fest: Fußballvereine haften für das Fehlverhalten ihrer Fans verschuldensunabhängig, da verhängte Strafzahlungen rein präventiven Charakter haben. Interessant wird sein, ob der FCC noch das Bundesverfassungsgericht anruft, um das Ruder noch einmal herumzureißen. Laut Förster wird dies der Verein zumindest prüfen. LMS bleibt dran!
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Der Autor stammt ursprünglich aus Salzburg und hat vor kurzem das Master-Programm Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossen. Für LawMeetsSports ist der Amateur-Fußballer als freier Redakteur tätig.