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16-sekündiges Wechselchaos versetzt die deutsche Fußballwelt in Unruhe

Für viel Aufregung sorgte der allseits viel diskutierte Wechselfehler des FC Bayern München beim Gastspiel in Freiburg letzten Samstag (2. April). Etwa fünf Minuten vor Ende der regulären Spielzeit sollten Niklas Süle und Marcel Sabitzer für Corentin Tolisso und Kingsley Coman ins Spiel kommen. Aufgrund eines Fauxpas der Teammanagerin des FC Bayern, die die falsche Rückennummer von Coman über die elektronische Wechseltafel hochhielt, verblieb der Franzose auf dem Feld anstatt sich nach seinem Tor zum 3:1 einen verdienten Applaus abzuholen. Kurzum: Tolisso verließ den Platz, Süle und Sabitzer kamen, Coman blieb. Bis der Wechselfehler dem Freiburgakteur Nico Schlotterbeck auffiel und dieser den Schiedsrichter Christian Dingert umgehend informierte, vergingen knapp 20 Sekunden, in denen der Rekordmeister aus München mit 12 – anstatt der 11 erlaubten – Spielern am Platz stand. Nach einer langen und chaotischen Spielunterbrechung, dem Verlassen des Spielfelds von Coman und einem sog Schiriball ging das Spiel mit 4:1 zu Ende, wobei der Österreicher Sabitzer in der sechsten Minute der Nachspielzeit sogar noch ein Tor schoss. Nach dem Einspruch des SC Freiburg liegt bereits die Entscheidung des DFB-Sportgerichts vor.

Vorgaben der Fußball-Regeln für die Saison 2021/2022 des Deutschen Fußball-Bundes (DFB)

Regel 3.1. erster Satz und Regel 3.3. stellen hinsichtlich der Spieleranzahl und dem Auswechselvorgang Folgendes klar:

Das Spiel wird von zwei Teams mit jeweils höchstens elf Spielern bestritten, von denen einer der Torhüter ist“.

Bei der Auswechslung eines Spielers sind folgende Bedingungen zu beachten:

Der Schiedsrichter ist vor der Auswechslung zu informieren.

Der Spieler, der ausgewechselt wird, muss vom Schiedsrichter die Erlaubnis zum Verlassen des Spielfelds erhalten, sofern er dieses nicht bereits verlassen hat, und das Spielfeld über die nächste Begrenzungslinie verlassen, es sei denn, der Schiedsrichter zeigt an, dass der Spieler das Spielfeld direkt und sofort an der Mittellinie oder an einer anderen Stelle verlassen darf (z. B. aus Sicherheitsgründen oder wegen einer Verletzung) sowie sich sofort in die technische Zone oder die Umkleidekabine begeben und darf nicht mehr am Spiel teilnehmen, es sei denn, Rückwechsel sind zulässig.

Weigert sich ein Spieler, der ausgewechselt werden soll, das Spielfeld zu verlassen, wird das Spiel fortgesetzt.

Ein Auswechselspieler betritt das Spielfeld ausschließlich während einer Spielunterbrechung, an der Mittellinie, nachdem der ausgewechselte Spieler das Spielfeld verlassen hat und nach einem Zeichen des Schiedsrichters.

Die Auswechslung ist vollzogen, wenn der Auswechselspieler das Spielfeld betritt. Damit wird der Spieler, der ausgewechselt wurde, zum ausgewechselten Spieler, und der Auswechselspieler zu einem Spieler, der jede Spielfortsetzung vornehmen darf.

Moralische und rechtliche Einschätzungen

Auch wenn viele die Entscheidung des Sportclubs, Einspruch einzulegen, als lächerlich und überzogen ansehen, kann dieser Fall allerdings einen Präzedenzfall schaffen. ZB für den kicker-Reporter Schröter-Lorenz stellen sich verständlicherweise die Fragen nach Schuld (Schiedsrichter-Team? Münchner Verantwortlichen? Beide?) und Sanktion bzw wie viele Sekunden zu zwölft akzeptiert werden, oder was der „überflüssige“ Spieler denn eigentlich (nicht) machen darf, damit (keine) Sanktionen auftreten?

Nach dem deutschen Sportrechtsexperten Lambertz beinhalten die Spielregeln des DFB eine Regelung für die Situation, in der eine Mannschaft mit zu vielen Spielern auf dem Platz ein Tor schießt. Da die Spielregeln des DFB es also vorsehen, dass es zu viele Spieler auf dem Spielfeld geben könne, gehe er sohin nicht von einem Wiederholungsspiel oder einer Wertung am sog grünen Tisch zugunsten des SC Freiburg aus. Lambertz entgegnet zudem dem Paragraf 17, Absatz 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der eine 0:2-Wertung gegen eine Mannschaft vorsieht, wenn diese einen „nicht spiel- oder einsatzberechtigten“ Spieler einsetzt und zu Beginn der Thematik immer wieder ins Treffen geführt wurde, dass „[d]ie Voraussetzungen [dafür] auch nicht vor[liegen], weil Sabitzer spielberechtigt war.“

Bezüglich den vom SC behaupteten „bestehenden Treuepflichten des Vorstands gegenüber dem Verein“ und den damit in Zusammenhang stehenden Haftungsfragen, also möglicher Klagen von Mitgliedern, Sponsoren oder sonstigen dem Verein verbundenen Personen gegen den Vereinsvorstand, meint der Experte letztlich, dass die Verantwortlichen des Sportclubs seiner Meinung nach auch nichts zu befürchten gehabt hätten, wobei er den Weg zum Sportgericht als richtig ansehe.

Der Meinung von Lambertz ist beizupflichten, denn das Motiv des SC Freiburg hinter dem Einspruch lag offensichtlich darin, Klarheit für zukünftige gleichartige Fälle zu generieren und nicht, nachträglich drei Punkte zu ergattern. Mit letzterem war ohnehin – nicht nur aber auch insbesondere aufgrund des Endstands von 1:4 für den FCB – nicht zu rechnen.

Die Entscheidung des DFB-Sportgerichts

Nach dem Einspruch des SC Freiburg gegen die Spielwertung der Partie, der für sich allein schon für (moralische) Diskussionen sorgte – Bayern-Trainer Julian Nagelsmann meinte etwa: „Ich weiß nicht, ob du dir auf die Schulter klopfen kannst, solltest du (Anm: der SC Freiburg) international spielen aufgrund von drei Punkten, die du sportlich de facto nicht gewonnen hast.“ – lag der Ball zunächst beim zuständigen DFB-Sportgericht, der ersten verbandsinternen Instanz des DFB. Das Gremium um Stephan Oberholz, dem Vorsitzenden des DFB-Sportgerichts, entschied nach der Auswertung der Stellungnahmen aller Verfahrensbeteiligten (FC Bayern, Schiedsrichter Christian Dingert und 4. Offizielle Arne Blos) über den Einspruch unlängst wie folgt:

Laut Oberholz ging man zunächst davon aus, dass alle Spieler der Münchner spielberechtigt waren (Anm zu Paragraf 17, Absatz 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB). Der schuldhafte Einsatz eines nicht einsatzberechtigten Spielers kann aber nicht dem FC Bayern angelastet werden. Mit Blick auf Regel 3 der Fußballregeln, die unter anderem die Pflichten des Schiedsrichterteams bei Auswechslungen regelt (siehe oben), ist der Wechselfehler auf ein „schuldhaftes Fehlverhalten“ des Schiedsrichters zurückzuführen. Die gravierende Rechtsfolge einer Spielumwertung wäre zudem nicht verhältnismäßig, da der geringfügige, hinter dem Fehlverhalten der Schiedsrichter zurücktretende, Verschuldungsbeitrag der Bayern dafür nicht genügt. Vielmehr haben die Schiedsrichter ihre Prüfpflichten hinsichtlich Spieleranzahl und Mannschaftsstärke verletzt. Denn der Schiedsrichter ließ das Match weiterlaufen, ohne sich über die korrekte Anzahl der (ein- und ausgewechselten) Spieler zu vergewissern.

Sollte sich der SC Freiburg ungerecht behandelt fühlen und dagegen vorgehen wollen, so müssen die Breisgauer innerhalb eines Werktages Einspruch einlegen. In zweiter Instanz würde das DFB-Bundesgericht die Sache endgültig verbandsintern beenden. Laut Medienberichten verzichtete der SC aber darauf, was wohl mit dem Motiv der Rechtssicherheit im Einklang steht.

Fazit

Die Erhebung des Einspruchs aufgrund der Geschehnisse am vergangenen Wochenende war wie die Entscheidung darüber durchaus nachvollziehbar. Somit darf der FC Bayern seine Punkte behalten, der SC Freiburg leistete aber in Sachen Verantwortlichkeit des Schiedsrichterteams einen großen Beitrag für die Zukunft.

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DFB darf Fußballvereine (verschuldensunabhängig) zur Kasse bitten

Die jüngst ergangene Entscheidung des deutschen Bundesgerichthofes (Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZB 54/20) in der Causa um den Fußballverein FC Carl Zeiss Jena bzw. eine an ihn vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) verhängte Strafzahlung iHv. 25.000 Euro sorgt momentan für viel Aufsehen. Grund war das „Zündeln“ einiger Jenaer Fans bei drei Spielen ihrer Mannschaft. Während der DFB die Zurückweisung der Klage begrüßt, kritisieren Vereine, Fans und auch Sportrechtler die Entscheidung. Aber alles der Reihe nach: 

Die Vorgeschichte

Im Jahr 2018 wurde gegen den FC Carl Zeiss Jena (FCC) für das Fehlverhalten einiger Fans bei insgesamt drei Spielen (2x Heim, 1x Auswärts) vom DFB-Sportgericht eine Geldstrafe iHv rund 25.000 Euro ausgesprochen. Die Anhänger des damals in der 3. Liga spielenden Vereins „zündelten“ mehrfach in den Fanblöcken. Sowohl vor dem DFB-Bundesgericht als auch vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga waren die Rechtsmittel des Vereins erfolglos. Auch das OLG Frankfurt, das den Schiedsspruch überprüfte, nachdem der Verein die Aufhebung dessen gefordert hatte, entschied nicht im Sinne des Traditionsclubs. Insbesondere hob das OLG in seinem Beschluss (vom 23.6.2020, Az. 26 Sch 1/20) hervor, dass der Schiedsspruch nicht gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) verstoße und die Teilnahme an der 3. Liga und die damit einhergehenden finanziellen Vorteile die daraus entstehenden Gefahren, wie die verschuldensunabhängige Haftung für das Verhalten der Fans, rechtfertige (sog. Institut der Gefährdungshaftung). Sohin könne ein Fußballverein für das Abbrennen von Pyrotechnik durch seine Anhänger zur Rechenschaft (Haftung) herangezogen werden. Daraufhin wandten sich der FCC mittels Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH).

Die maßgeblichen Vorschriften

In § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (DFB-RuVO) wird die Verantwortung der deutschen Fußballvereine geregelt:

1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.

2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.“

Weiters schreibt Punkt 1 der Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften (Anhang der Rechts- und Verfahrensordnung) hinsichtlich Pyrotechnik Folgendes vor:

Gewalt, rassistische oder diskriminierende Äußerungen oder grob unsportliche Verunglimpfungen stellen ebenso wie der Einsatz von Pyrotechnik schwerwiegende Verstöße gegen die Verbands-Statuten dar […]. Kommt es in den Zuschauerbereichen trotz aller Präventionsarbeit und Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Spiele zu entsprechendem Zuschauerfehlverhalten, ist dieses gemäß den verbandsrechtlichen Bestimmungen sportgerichtlich zu sanktionieren.“

In Punkt 9 der Richtlinie ist der sog. Strafzumessungsleitfaden zu finden, der für das Abbrennen und Abschießen/Werfen von pyrotechnischen Gegenständen je nach Ligazugehörigkeit (Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. Liga oder Junioren-Bundesliga) sowie je Gegenstand verschiedene Sanktionshöhen vorgibt. Diese hat der DFB-Kontrollausschuss bei der Verhängung von Strafen in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine grundsätzlich zu berücksichtigen. Bspw. kostet das Abbrennen eines pyrotechnischen Gegenstandes in der Bundesliga 1.000 Euro, das Abschießen/Werfen hingegen bereits 3.000 Euro.

Hinsichtlich des Aufhebungsantrags eines Schiedsspruchs (zur Relevanz im konkreten Fall siehe gleich) ist § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. B ZPO zu beachten:

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, […]

2. wenn das Gericht feststellt, dass […]

b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.“

Die Entscheidung des BGH

Vorab: Der deutsche BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Frankfurt und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Doch was war eigentlich zu klären? Im Grunde ging es um die Frage, ob die in § 9a DFB-RuVO geregelte Verbandsstrafenhaftung bzw. der darauf erlassene Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen oder nicht. Denn grundsätzlich gilt der im Verfassungsrang stehende Schuldgrundsatz: „Keine Strafe ohne Schuld.“ Schuld trifft die Vereine – sofern sie konkret alles Mögliche gemacht haben, um das Abbrennen von Pyrotechnik zu verhindern – nämlich keine.

Der BGH sieht im Schiedsspruch aber keine Verletzung des Schuldgrundsatzes und somit auch nicht des ordre public. Die verhängten „Geldstrafen“ hätten keinen strafähnlichen Sanktionscharakter, da damit kein vorangegangenes Fehlverhalten geahndet würde. Vielmehr solle der (künftige) ordnungsgemäße Spielbetrieb gewährleistet werden. Die vom DFB vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen wurden zwar vom FCC eingehalten, doch wären sie nicht ausreichend gewesen, um Ausschreitungen der Zuschauer zu verhindern.

Die Strafzahlung solle einerseits bezwecken, dass in Zukunft alle zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden, um auf die Anhänger derartig einzuwirken, sodass keine Ausschreitungen mehr passieren. Andererseits solle durch ständigen Kontakt mit und zu den Fans befriedend auf diese eingewirkt werden. Erforderlichenfalls sollen notwendige präventive Maßnahmen ergriffen werden, um dadurch die von den Fans ausgehenden Gefahren hinsichtlich des Wettkampfbetriebes unterbinden zu können.

Zudem entspreche die Einordnung der „Geldstrafe“ als Präventivmaßnahme der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS). Dieser sehe in der verschuldensunabhängigen Haftung keine Bestrafung der Vereine, da der Zweck in der Prävention und Abschreckung liege.

Stimmen zum Beschluss des BGH

Der DFB sieht sich dadurch in seiner Auffassung bestätigt. Es ginge immer „um präventive Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Zuschauerausschreitungen und damit um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs“, meint etwa Rainer Koch, der für Recht zuständige 1. DFB-Vizepräsident (nachzulesen in der Reaktion des DFB vom 4.11.2021).

FCC-Geschäftsfüher, Chris Förster, hingegen sieht sich und seinen Verein übergangen. Denn der Verein habe alle Sicherheitsvorkehrungen (bei Risikospielen etwa Einsatz von Hundestaffeln, verschärfte Überwachung des Stadions und Ausweitung des Veranstaltungsgeländes) getroffen, um das „Reinschmuggeln“ verbotener Gegenstände in das Stadion zu verhindern. Vollständig ausschließen könne man dies nie. Man wüsste nicht, was man an zusätzlichen Maßnahmen ergreifen hätte sollen, um Ausschreitungen zu verhindern. Auch sehe er keinen präventiven Charakter derartiger Sanktionen, da Pyrotechnik ja weiterhin abgebrannt würde. Zudem sei es dem DFB sogar selbst bei seinen Veranstaltungen nicht möglich, Pyrotechnik gänzlich zu verhindern. Man denke hierbei an Spiele der Nationalmannschaft oder die DFB-Cup-Finalspiele in Berlin. Nach diesen Spielen wurde der DFB auch noch nie – von sich selbst – mit Sanktionen belegt. Zuletzt entstehe dadurch bei kleineren Vereinen ein großer wirtschaftlicher Schaden, der sich nicht wie eine Präventivmaßnahme, sondern vielmehr wie eine Strafe anfühle.

Neben Fanvertretern wie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte und der Dachverband der Fanhilfenkritisieren auch namhafte deutsche Sportrechtler die Entscheidung. Vor allem die vom BGH vorgenommene Qualifizierung der Sanktion als „präventive Maßnahme“ sorgt für Unverständnis und widerspricht der herrschenden Meinung im Sportrecht. (Hier die Kommentare der Sportrechtler Stephan Dittl und Jan F. Orth)

Die Einschätzung von Jens Gerlach (Bucerius Law School) ist dabei spannend. Er meint, dass die Geldzahlungspflicht nicht danach aussehe, als würde es um Prävention gehen. Denn in den Statuten des DFB sei immer von der „Strafe“ die Rede; die Sanktion knüpfe an einen in der Vergangenheit liegenden Zwischenfall und die Schwere des Vorfalls bestimme auch die Höhe der Sanktion an. Im (vom DFB an den FCC) gewährten Nachlass iHv 8.000 Euro, um sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen in der Zukunft zu garantieren, sieht Gerlach einen Widerspruch bzw. eine klare „Strafe“: Es ist nicht der gänzliche Betrag für zukünftige Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden, sondern nur rund 1/3 der Gesamtsanktion. Die restlichen 2/3 fließen direkt (ohne ersichtlichen Grund) an den DFB (Hier das Interview mit Gerlach bei MDR)

Daneben fordert René Lau (Strafverteidiger und Mitglied der AG Fananwälte) vom BGH generell, dass dieser Klarheit in die Sportgerichtsbarkeit des DFB bringen solle. Im vorliegenden Fall werde vollkommen übersehen, dass ein Verfahren, in dem ein Verein letztendlich zur Kasse gebeten wird, nicht aus dem luftleeren Raum eingeleitet würde und eben eine Reaktion auf Vergangenes darstelle. Daraus ergäbe sich eine „Strafe“, die sich für die Vereine auch faktisch so anfühle. Darüber hinaus fehle ihm eine klare Vorgabe, was der FCC überhaupt machen hätte müssen, um das Abbrennen von Pyrotechnik zu verhindern. (Hier das Interview mit Lau bei Sky Deutschland)

Fazit

Die Entscheidung des BGH steht fest: Fußballvereine haften für das Fehlverhalten ihrer Fans verschuldensunabhängig, da verhängte Strafzahlungen rein präventiven Charakter haben. Interessant wird sein, ob der FCC noch das Bundesverfassungsgericht anruft, um das Ruder noch einmal herumzureißen. Laut Förster wird dies der Verein zumindest prüfen. LMS bleibt dran!

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Schlusspfiff für Manuel Gräfe?

Mit Ablauf der Saison 2020/21 musste der Schiedsrichter Manuel Gräfe der deutschen Bundesliga den Rücken kehren. Wie er gegenüber dem Zeit Magazin bekannt gab, hätte er „gerne weitergemacht“ und könne sicherlich noch „bis 50 oder länger pfeifen“. Grund für das frühe Karriereaus ist eine Richtlinie des Deutschen Fußballbundes (DFB): Mit 47 Jahren ist für Schiedsrichter in der Bundesliga Schluss.

Ein Blick über die Grenzen…

In der österreichischen Fußball-Bundesliga bestand bis vor wenigen Jahren ebenfalls eine derartige Altersgrenze für Unparteiische. Diese lag zuletzt bei 45 Jahren. In anderen Sportarten gibt es solche Altersgrenzen in Österreich jedoch nach wie vor. Diese sind aber weitaus höher angesetzt. So darf etwa im Faustball mit bis zu 60 Jahren (in Ausnahmefällen sogar bis 63) gepfiffen werden.

Die Union of European Football Associations (UEFA) zieht für internationale Einsätze die Höchstgrenze bei 45 Jahren. Aber wie sagt man so schön? Ausnahmen bestätigen die Regel: Der Niederländer Björn Kuipers sollte eigentlich bereits bei der EM im Jahr 2020 letztmalig zum Einsatz kommen. Aufgrund der Pandemie kam es jedoch bekanntlich zur Verschiebung der EM 2020 auf 2021. So kam der nun bereits 48-jährige beim Finalspiel zwischen England und Italien zum Einsatz und erhielt einen gebührenden Abschied von der internationalen Bühne. In den Niederlanden gibt es übrigens nunmehr seit rund 20 Jahren für Fußball-Schiedsrichter keine Höchstaltersgrenze mehr. Und auch in der englischen Premier League sind über 50-jährige Schiedsrichter längst keine Seltenheit mehr.

Altersdiskriminierung?

In Deutschland ging die Saison 2020/21 pandemiebedingt weitgehend ohne Zuschauer über die Bühne. Gräfe äußerte daher den Wunsch, eine Abschiedssaison (2021/22) vor vollen Rängen anhängen zu dürfen. Doch auch dies verwehrte der DFB dem Unparteiischen und hielt selbst in einer derartigen Ausnahmesituation eisern an der Altersgrenze fest. Nur ein kleiner Trost für scheidende Schiedsrichter, wie Gräfe, dürfte ein möglicher Einsatz abseits des Rasens als Video-Assistent sein.

Doch nach Ansicht von Gräfe ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Mangels Einigung mit dem DFB hatte sich Gräfe öffentlich dazu bekannt, rechtliche Schritte einleiten zu wollen. Dies obwohl er bereits erklärte, selbst nicht mehr als Schiedsrichter tätig sein zu wollen. Nicht zuletzt aus diesem Grund steht Gräfe, seit Bekanntwerden seiner Klage vor wenigen Tagen, unter Beschuss. Er wirft dem DFB eine (unmittelbare) Diskriminierung aufgrund des Alters vor, die  gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße.

Das AGG macht es sich zum Ziel, Benachteiligungen unter anderem aufgrund des Alters zu verhindern oder gar zu beseitigen. Es setzt, wie sein österreichisches Pendant, das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), die Unionsrichtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf um. Nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG Hessen) vom 15. März 2018 (Az: 9 Sa 1399/16) handle es sich bei Bundesliga-Schiedsrichtern um keine Arbeitnehmer des DFB. Der Anwendungsbereich des AGG umfasst aber auch selbstständig tätige Personen, soweit die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit betroffen sind (§ 6 Abs 3 AGG). § 2 Nr 1 AGG sieht vor, dass Benachteiligungen betreffend die Bedingungen über den Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (sogenannte Zugangshürde), unter anderem aufgrund des Alters, grundsätzlich unzulässig sind.

Rechtfertigungsgründe?

Das AGG lässt aber eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters wegen beruflicher Anforderungen ausnahmsweise zu (§ 8 Abs 1 AGG). Diese ist jedoch lediglich zulässig, sofern es sich um eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung handelt, der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Das vermeintlich stärkste Argument seitens des DFB für eine Altersgrenze sind die körperlichen Anforderungen an die Unparteiischen in den obersten Spielklassen. Statistiken zufolge hat sich nämlich die Laufintensität in der deutschen Bundesliga in den letzten 50 Jahren fast verdreifacht. Und so legen die Feldspieler in der obersten deutschen Liga eine Distanz von bis zu über 10 Kilometer pro Spiel zurück. Damit sind nunmehr auch die Anforderungen an die körperliche Fitness der Schiedsrichter höher.

Dem hält Gräfe entgegen, dass letztlich allein die Qualität der Entscheidungen von Bedeutung sein sollte. Im Auswahlprozess würde sich ohnehin nur derjenige durchsetzen, der die – in der DFB-Schiedsrichterordnung statuierten – hohen Anforderungen erfüllen kann. Gegen eine Altersgrenze spreche laut Gräfe auch die stille Autorität routinierter Schiedsrichter gegenüber Spielern und ihre Erfahrung im Umgang mit schwierigen, oftmals spielentscheidenden Situationen.

Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob es dem DFB gelingt, zu belegen, dass die Altersgrenze von 47 Jahren tatsächlich erforderlich ist, um das Erfüllen der Anforderungen an einen Schiedsrichter in der deutschen Bundesliga zu gewährleisten. Insbesondere mit Blick über die deutschen Grenzen hinaus scheint dies aber ungewiss. Denn wie zahlreiche Beispiele belegen, können auch Schiedsrichter nach Überschreiten der 47-Jahres-Marke den physischen und kognitiven Anforderungen des Spitzensports gerecht werden.

Unabhängig von etwaigen beruflichen Anforderungen lässt das AGG eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters zu, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (§ 10 S 1 AGG). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen wiederum angemessen und erforderlich sein (§ 10 S 2 AGG). Ein solches Ziel könnte etwa die Nachwuchsförderung sein.

Der DFB gibt zu bedenken, dass junge Schiedsrichter die Möglichkeit erhalten sollen, nachrücken zu können. Auch dies erachtet Gräfe als unbegründet. Er zeigt auf, dass junge Schiedsrichter großen Druck verspüren, bereits in jungen Jahren aus der Regionalliga wegzukommen, um es noch nach oben schaffen zu können. Viele werfen aus diesem Grund bereits früh das Handtuch. Es stellt sich daher natürlich die Frage, ob es sich nicht bis zu einem gewissen Grad um ein hausgemachtes Problem des DFB handelt. Ginge man von der derzeit bestehenden, starren Altersgrenze ab, so würde man jungen Schiedsrichtern diesen Zeitdruck sicherlich nehmen.

Der deutsche Jurist und ehemalige Schiedsrichter Benjamin Keck rechnet in seinem Beitrag damit, dass die  Höchstaltersgrenze in ihrer derzeitigen Form einer richterlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Dies legen auch Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in ähnlich gelagerten Fälle nahe.

(Rechts-)Folgen

Doch welche Konsequenzen würde es nach sich ziehen, würde das zuständige Gericht die starre Altersgrenze des DFB tatsächlich kippen? Gräfe hätte einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Benachteiligung entstandenen Vermögensschadens und auf eine angemessene Entschädigung. Sollte die Bestimmung im Regulativ des DFB tatsächlich gegen das AGG verstoßen, wären entweder eine Anpassung hin zu einer flexibleren Regel, ähnlich jener der UEFA, oder gar ein völliger Verzicht auf eine Altershöchstgrenze, wie dies nunmehr in Österreich der Fall ist, denkbar.

Mit Spannung erwartet werden darf, wie die Gerichte den Fall Gräfe beurteilen und ob der DFB sich letztlich doch geschlagen geben muss und seine starre Altersgrenze aufweicht, hinaufsetzt oder gar fallen lässt. LAW MEETS SPORTS bleibt dran…

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Die „50+1“-Regel, ein Dauerbrenner

Die sogenannte 50+1-Regelung des organisierten Fußballsports in Österreich und Deutschland wurde bereits vor der Coronakrise heftigst diskutiert. Doch gerade die Pandemie brachte viele Fußballvereine an ihre finanziellen Grenzen. Unter anderem fehlen den Vereinen aufgrund der leeren Stadien die Einnahmen aus Ticketverkäufen. In Zeiten des „harten Lockdowns“ konnten gar keine Spiele stattfinden und somit fielen auch die essentiell wichtigen Fernsehgelder aus. Die Folge: Viele (vor allem kleine und wirtschaftlich schwache) Vereine haben große finanzielle Sorgen und die Gefahr der Insolvenz war wohl noch nie größer. Dazu wird die monetäre Schere zwischen den „reichen“ und „armen“ Vereinen nach und nach größer. Eine mögliche Lösung: das Kippen oder die Modifizierung der „50+1“-Regel.

Doch wo ist die „50+1“-Regelung eigentlich genau geregelt? Wo liegen ihre Ursprünge? Welchen Zweck verfolgt sie und wie sieht ihre Zukunft aus?

Rechtsgrundlagen

Österreich:

Gemäß den Lizenzbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (folgend: BL-Lizenzbestimmungen) müssen die Fußballvereine der höchsten Spielklasse neben der sportlichen Qualifikation über eine Lizenz verfügen, um am Ligabetrieb der österreichischen Bundesliga teilnehmen zu können (siehe Punkt 4.3.1.1 der BL-Lizenzbestimmungen). Lizenzträger kann zwar nur ein gemeinnütziger Verein sein, doch zwingt ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.2.2015 die Fußballklubs seit dem 1.1.2017, ihre Profibetriebe in selbstständige Kapitalgesellschaften auszugliedern. Dies stellt eine Möglichkeit dar, die Gemeinnützigkeit der Vereine und die damit einhergehenden abgabenrechtlichen Begünstigungen zu erhalten (Details in §§ 34 ff Bundesabgabenordnung). Die Ausgliederung soll zudem ein kontrolliertes Wirtschaften des Profibetriebes gewährleisten.

Demnach ist Voraussetzung für die Behandlung des Lizenzantrags eines lizenzwerbenden Vereins, dass der Profispielbetrieb, also die Kampfmannschaft, in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert wird. Diese Ausgliederung muss bis zum 1.1., der dem Abgabetermin der Lizenzunterlagen unmittelbar vorausgeht, erfolgt sein. Wirksam ist sie außerdem nur bei Vorliegen einer Genehmigung durch den Lizenzgeber (siehe Punkt 4.3.2.2 der BL-Lizenzbestimmungen). Lizenzgeber ist der Lizenzausschuss (Senat 5 genannt), der für das Lizenzierungsverfahren und die jeweilige Lizenzvergabe bzw -verweigerung in erster Instanz zuständig ist (siehe Punkt 3.2.2.1 und 3.2.3 der BL-Lizenzbestimmungen bzw § 22 Abs 9 der Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga).

Die Ausgliederung selbst ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, welche erfüllt sein müssen, um die Genehmigung zu bekommen. Hierbei kommt die (österreichische) 50+1-Regelung aus Punkt 4.4.2.5 der BL-Lizenzbestimmungen ins Spiel:

Der Lizenzbewerber/-nehmer muss beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und über die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft unmittelbar verfügen.“

Einfach erklärt: Der Fußballverein muss zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, also die Stimmenmehrheit, in der (ausgelagerten) Kapitalgesellschaft innehaben.

Deutschland:

In Deutschland sind dementsprechende Regelungen in § 8 Abs 2 der Satzung des Ligaverbandes und in § 16c Abs 2 und Abs 3 der Satzung des Deutschen Fußballbundes (DFB) zu finden. Erstere Bestimmung lautet: „Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. […]

Die Regelungen beider Länder sagen im Endeffekt dasselbe aus. Jedoch gibt es bezüglich der Lizenzvergabe zwei Unterschiede zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage. Erstens ist es in Deutschland möglich, dass eine Kapitalgesellschaft autonom eine Lizenz erwerben kann. Lizenzwerber bzw -nehmer muss nicht notwendigerweise ein Verein sein, wie es hingegen in Österreich der Fall ist. Zweitens werden in Deutschland explizite Ausnahmen von der „50+1“-Regel vorgesehen, bei uns hingegen nicht. Dazu unten mehr…

Hintergrund und Zweck der Regelung

Der Ursprung der deutschen „50+1“-Regel liegt im Jahr 1998. Ein Beschluss des DFB-Bundestages eröffnete die Möglichkeit, dass Kapitalgesellschaften am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnehmen können bzw gab man den Vereinen die Chance, ihre Lizenzspielerabteilungen (Profibetriebe) in eine Kapitalgesellschaft quasi umzuwandeln. Hintergrund dafür waren die Entwicklungen im Zuge der Professionalisierung des Fußballs. Wesentlicher Zweck war also die Schaffung von Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Um die Unabhängigkeit der Vereine zu gewährleisten, also diese vor der Willkür von Investoren zu schützen, wurde gleichzeitig der Abschnitt mit der „50+1“-Regel beschlossen. Dessen Ziel wiederum war/ist zunächst ganz klar die Vermeidung der Fremdbestimmung der Clubs durch Investoren von außen. Die Sicherung des Fußballsports an sich steht nämlich im Mittelpunkt, und nicht etwaige finanzielle Interessen von nach Gewinn lechzenden Investoren. Daneben soll die Verbindung zwischen Leistungs- und Breitensport aufrechterhalten bleiben. Auch soll gewährleistet sein, dass die Wettbewerbssituation der Ligen und der verbandlichen Strukturen nicht durch die Ausgliederung der Profibetriebe in Kapitalgesellschaften verzerrt wird sondern möglichst neutral bleibt. Die zwischen den Vereinen bereits bestehenden Unterschiede finanzieller Natur sollen nicht noch weiter auseinandergehen. Nicht zuletzt geht es um das Ansehen einer Fußballliga, die ja von einem fairen und ehrlichen Wettkampf gekennzeichnet ist (nachzulesen unter anderem in Fragen und Antworten zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga).

Die „50+1“-Regel wirkt sohin als Limitierung der Macht von externen Investoren. Kapital dürfen diese ja einbringen und damit Beteiligungen an den ausgegliederten Profibetrieben generieren. Nur dürfen sie nicht mehr als 50 % der Stimmrechtsanteile besitzen. Kapitalanteile demgegenüber könnten theoretisch alle übernommen werden. ME gelten die Überlegungen bezüglich des Zwecks auch für die österreichische Variante, da die Intention hinter der Regel bestimmt die gleiche war und allgemein Parallelen im deutschen und österreichischen Fußballwesen zu erkennen sind (Stichwort Fankultur etc).

(Deutsche) Ausnahmen

Zuerst ist festzuhalten, dass die österreichischen BL-Lizenzbestimmungen keine Ausnahmen von der „50+1“-Regelung vorsehen. Im Gegensatz dazu gibt es in Deutschland sogar zwei Ausnahmen: die Ausnahme für Förderer des Fußballsports und die Ausnahme für die Kommanditgesellschaft auf Aktie, wobei hier nur erstere behandelt wird.

Die sog „Lex Leverkusen“ ist ebenfalls in § 8 Abs 2 der Satzung des Ligaverbandes geregelt: „[…] Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des Ligaverbandes. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunternehmen in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge. Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen.“

Momentan gibt es mit den beiden „Werksclubs“ Bayer Leverkusen – der erste Verein, der im Jahre 1999 seinen Profispielbetrieb in eine Kapitalgesellschaft ausgliederte – und VfL Wolfsburg sowie der TSG Hoffenheim drei von der „50+1“-Regel zugelassene Ausnahmen. Sowohl bei Leverkusen als auch bei der VfL Wolfsburg-GmbH (ausgegliederter Profibetrieb) handelt es sich um Tochtergesellschaften, die zu 100 % in Besitz ihrer Mutterunternehmen (Volkwagen und Bayer) sind. Dietmar Hopp, seinerseits die erste natürliche Person mit Stimmenmehrheit an einem Bundesligaverein (TSG Hoffenheim), wurde 2015 die Ausnahme genehmigt.

Kurz sei noch auf die wettbewerbsrechtliche Problematik hingewiesen, die sich im Rahmen der „50+1“-Regel ergibt. So wird der Regelung vorgeworfen, sie verstoße gegen europäisches Kartellrecht, da sie den Zugang zum Markt für Beteiligungen an Sportkapitalgesellschaften unverhältnismäßig beschränke und nicht sachlich gerechtfertigt werden könne. Das deutsche Bundeskartellamt überprüft gerade, ob ein etwaiger Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht vorliegt.

Diskussion und Ausblick

In der deutschen Fanszene spricht man sich klar gegen eine Abschaffung der „50+1“-Regel aus. Der Unmut wurde von den Zuschauern auch bereits häufig bspw durch Plakate in den Stadien – selbstverständlich vor Pandemiezeiten – kundgemacht. Die größte deutsche Faninitiative für die Regelung dürfte „50+1 bleibt!“ sein.

Doch wird man sehen, ob die Regelung (in dieser Art) bestehen bleibt oder nicht. Wie gesagt, die finanziellen Auswirkungen der Coronapandemie sind für viele Vereine extrem. Daher wird man auch über eine Modifizierung der Regel nachdenken müssen, um den Vereinen wirtschaftliche Opportunitäten zu ermöglichen. Interessant sind hierbei die Überlegungen von Kay Dammholz, einem deutschen Medienmanager, der im Falle einer Änderung der Regel von Seiten des DFB und der DFL klare Kriterien fordert. Diese müssten mit den Fußballklubs in einem offenen Diskurs erarbeitet werden. Zu denken ist etwa an das Verbot des Weiterverkaufs der Anteile oder an keine Ticketpreiserhöhung ohne Zustimmung des Muttervereins (genauer hier nachzulesen). „Tradition bewahren, aber Fortschritt zulassen!“ Das ist das Motto von Henning Zülch (Wirtschaftsprofessor und -experte). Er sieht in der Krise die Chance zur Modifikation der „50+1“-Regel. Damit der deutsche Fußball in eine wirtschaftlich stabile Zukunft gehen könne, brauche es Investoren mit positiven Intentionen, die es mit den Vereinen ernst meinen und sie konstruktiv stärken und fördern möchten.

In Österreich stellt sich bei einer Abschaffung/Modifizierung der Regel zuerst die Frage, ob große Investoren wie zB ein Roman Abramovich (Besitzer des englischen Chelsea FC) überhaupt an der „kleinen“ österreichischen Bundesliga bzw der Übernahme eines Verein Interesse hätten? Der Stellenwert unserer heimischen Liga ist im internationalen Vergleich wohl ehrlicherweise nicht besonders hoch. Die genannte Größenordnung ist deswegen mE eher zu verneinen. Doch um auch das „Geldtascherl“ einzelner österreichischer Fußballvereine durch kleinere Finanzspritzen zu füllen und so die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern, wäre ohnehin eine Abschaffung/Modifikation „unserer“ Regelung vonnöten. Denn etwaige Investoren werden nur bei entsprechender Stimmbeteiligung Finanzmittel zur Verfügung stellen. Ansonsten wird man sich in anderen Ländern nach geeigneten Kandidaten umsehen. Man darf sich trauen zu behaupten, dass in Österreich eine Anpassung nicht lange dauern würde, sollte es in Deutschland zu einer Veränderung bezüglich der „50+1“-Regel kommen. Fakt ist letztlich, Österreich und Deutschland sind zwei der wenigen (wenn nicht sogar die letzten) Länder, die eine solche Regelung haben. Auf jeden Fall wird spannend zu beobachten sein, wie sich diese Angelegenheit entwickelt…

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Die Lizenz – eine immer größere Hürde?

Immer mehr Fußballklubs in Österreich und in Deutschland wird die Lizenz verweigert. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Lizenz zu erteilen? Sind diese zu hoch bzw. woran scheitert die Lizenzvergabe regelmäßig? Mit dieser Thematik beschäftigte sich in den vergangenen Wochen die österreichische Sportrechtswelt sowie auch ein brandaktueller Fall in Deutschland.

Hartberg, Wr. Neustadt & Co

In den letzten Jahren wurden einigen Vereinen aus Österreichs höchsten Spielklassen die Lizenz verweigert, was oftmals zu hitzigen Debatten und Diskussionen führte. So auch dieses Jahr. Für großes mediales Aufsehen sorgte vor allem die Causa TSV Hartberg. Der Senat 5 der ÖFBL und das Protestkomitee gaben dem TSV Hartberg aus rechtlichen, infrastrukturellen und finanziellen Gründen kein grünes Licht für den sportlichen Aufstieg. „Die Ausgliederung des Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft erfolgte nicht bestimmungsgemäß (Fristverzug). Der Stadionumbau in Hartberg konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Weiters wird der Verfügbarkeitsnachweis für das im Falle des Umbaus geplante Ausweichstadion Merkur Arena in Graz als nicht ausreichend erachtet.“, heißt es in der Begründung des Senat 5. Die Steirer schöpften den Instanzenzug aus und befassten schließlich das Ständige Neutrale Schiedsgericht mit ihrer Angelegenheit. Dieses gab der Klage des Vereins statt und erteilte die Lizenz in aller letzter Sekunde. Dabei wertete das Schiedsgericht den Fristverzug hinsichtlich der Ausgliederung – anders als der Senat 5 und das Protestkomitee – als verbesserungsfähiges Kriterium, wodurch die rückwirkende Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft als ausreichend erachtet wurde. Bezüglich des Stadionumbaus und dessen Finanzierung hatte das Schiedsgericht einige Themen nachzuholen. Trotz großer Kritik ist diese Entscheidung aufgrund einer richtigen Auslegung des Lizenzierungshandbuches (LHB) juristisch korrekt.

Auch in der aktuellen Debatte rund um den SC Wiener Neustadt gibt es lizenzrechtliche Probleme. Die Niederösterreicher erhielten die Lizenz für die kommende Saison 2018/19 mit der Ausnahmegenehmigung eines Ausweichstadions (fehlende Rasenheizung – daher NV Arena) für ihre Heimspiele vom 15.11.2018 – 15.03.2019. Im Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Stadionneubau in Wiener Neustadt kann der Aufsichtsrat der Österreichischen Fußball-Bundesliga nämlich für maximal eine Saison die Unterschreitung eines sogenannten A-Kriteriums (hier: „gedeckte Sitz und Stehplätze“) ermöglichen. Diese Möglichkeit wurde dem SC Wr. Neustadt für die kommende Spielzeit gewährt. Aufgrund der aktuell schlechten Beziehungen (Grund: Artikel von Rechtsanwältin Christina Toth) zwischen den beiden niederösterreichischen Vereinen (NV Arena – SKN St. Pölten) könnte dies jedoch noch problematisch werden. „Wir fühlen uns nach dieser unfairen Vorgangsweise auch nicht mehr an unsere Vereinbarung mit dem SC Wiener Neustadt zur Nutzung der NV Arena als Ausweichstadion gebunden. Ohne unsere Unterstützung ist eine Austragung von Spielen in der NV Arena nicht möglich. Nachdem die Nennung eines Ausweichstadions ein fixer Bestandteil der Lizenzierung ist, wird die Bundesliga zu prüfen haben, welche Auswirkungen dies auf die Lizenz der Neustädter hätte. Ohne Ausweichstadion keine Lizenz!“, beschreibt SKN-General-Manager Andreas Blumauer die Situation. Den beiden niederösterreichischen Fußballklubs und der österreichischen Sportwelt stehen in diesem Fall weiterhin spannende Wochen bevor.

Lizenz – Voraussetzungen in Österreich

Anhand der oben genannten Beispiele ist zu sehen, dass die Lizenz für den einzelnen Fußballverein „überlebenswichtig“ ist und oftmals eine große Hürde darstellt. Daher ist zu fragen, welche Voraussetzungen für eine positive Lizenzentscheidung notwendig sind? Das Lizenzierungshandbuch (LHB) der Österreichischen Bundesliga unterscheidet fünf verschiedene Kriterien:

(1) sportliche Kriterien:
genehmigtes Jugendförderprogramm, mindestens acht Nachwuchsmannschaften, Sicherstellung der medizinische Betreuung von Spielern, Schiedsrichterwesen – Programm zum gegenseitigen Verständnis, Antirassismus-Maßnahmen und Kader-Kontingentierung

(2) infrastrukturelle Kriterien:
Stadion und Trainingseinrichtungen

(3) personelle und administrative Kriterien:
Klubsekretariat, administrativer Manager, Verantwortlicher für den Finanzbereich, Cheftrainer (UEFA-Profi-Lizenz), Assistenztrainer, Tormanntrainer, Leiter des Jugendförderprogramms, Jugendtrainer, Arzt, Physiotherapeut, Sportkoordinator, Trainer-Ausbildungserlaubnis, Sicherheitsverantwortlicher, Ordner, Medienverantwortlicher, Fanbeauftragter, Verantwortlicher für den Marketingbereich und Verantwortlicher für den Spielbetrieb

(4) rechtliche Kriterien:
Unterlagen und Bestätigungen des Lizenzbewerbers, Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen sowie Registerauszug

(5) finanzielle Kriterien:
geprüfter und testierter Jahresabschluss per 30.06. gemäß UGB, Zwischenabschluss per 31.12. gemäß UGB, schriftliche Erklärung vor der Entscheidung des Lizenzgebers, Budgetinformation, Liquiditätsplan, Prüfung des Budgets und Liquiditätsplans, überarbeiteter Budget- und Liquiditätsplan für das laufende Spieljahr, keine überfälligen Verbindlichkeiten aus Spielertransfers gegenüber Fußballklubs, keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeit-/Dienstnehmern und Sozialversicherungsträgern bzw. Steuerbehörden sowie Verpflichtung zur Benachrichtigung über Ereignisse nach dem Stichtag

Blick über die Grenze – KFC Uerdingen

Auch in Deutschland gibt es in den letzten Jahren immer häufiger negative Lizenzerledigungen. Nach einer Zitterpartie erhielt der Fußballclub KFC Uerdingen schlussendlich doch noch grünes Licht für den Spielbetrieb in der 3. Liga. In dieser Causa hat den Verein der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners, einer der führenden Sportrechtsexperten in Deutschland, aus der Kanzlei Schröder Fischer, bei den Verhandlungen vor dem Zulassungsbeschwerdeausschuss des DFB juristisch vertreten.

Nach dem sportlichen Aufstieg des KFC Uerdingen aus der deutschen Regionalliga in die 3. Liga sollte die Lizenz für die höhere Spielklasse an einer angeblich nicht fristgerechten Zahlung durch den Verein an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) scheitern. „Gemeinsam mit dem DFB konnte der Sachverhalt aufgeklärt werden. Aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen dem DFB und dessen Bank ist das Geld erst einen Tag später gutgeschrieben worden, obwohl die Zahlung bei der Bank pünktlich eingegangen war. Die Bedingung gilt damit als eingetreten. Dies hat uns auch der DFB in seiner zwischenzeitlich vorliegenden schriftlichen Begründung bestätigt„, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Frank Bahners die positive Entscheidung für „seinen“ Verein.

Eine Parallele zur Thematik in Österreich bildet auch die Tatsache, dass der KFC Uerdingen seine Heimspiele in der kommenden Saison in Duisburg ausrichten wird. Grund hierfür ist, ähnlich wie beim SC Wr. Neustadt, die Sanierung des Vereinsstadions für die 3. Liga.

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