Sportlicher Knockout für drei Boxer rechtlich möglich?

Brandaktuell: Ausschlüsse und lebenslange Sperren im österreichischen Boxsport

Der wohl größte Streit in der Boxgeschichte Österreichs geht in die nächste Runde. Denn der Zwist zwischen dem A-Kader des Österreichischen Boxverbandes (ÖBV) und dessen Trainer führte vor kurzem zum nächsten Paukenschlag. Nach der Suspendierung des gesamten A-Kaders im Oktober letzten Jahres wurden nun drei Boxer (Deshire Kurtaj, Umar Dzambekov und Marcel Rumpler) vom Verband lebenslang gesperrt und von diesem ausgeschlossen.

In diesem Beitrag werden rund um die Geschehnisse im österreichischen Boxsport die Fragen beleuchtet, ob eine derartige Sanktion vereinsrechtlich überhaupt möglich ist, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Eine möglicherweise auch arbeitsrechtlich vorzunehmende Beurteilung des Sachverhalts erfolgt im Zuge dieses Beitrags nicht. Aus der Sicht eines Sportlers ist zudem enorm wichtig zu untersuchen, welche Möglichkeiten ihm offenstehen bzw genauer, wie er sich gegen so eine Entscheidung wehren könnte.

Kurz: die Vorgeschichte

Der Wirbel begann im letzten Jahr mit öffentlichen Vorwürfen des gesamten Nationalkaders gegenüber dessen Coach, Daniel Nader. Nader spielt in Österreich wohl eine der Hauptrollen, wenn es um den Boxsport geht, ist er doch Sportdirektor des Wiener Boxverbands, Präsident und sportlicher Leiter des größten Boxklubs Österreichs (Klub Bounce), Trainer seines Bruders Marcos Nader und eben auch Nationaltrainer. Die Anschuldigungen beinhalteten neben sexistischen Beleidigungen, Erpressungen, Diskriminierungen, Drohungen und Mobbingvorfällen etwa die Verringerung von Trainingslagern und die zwanghafte Teilnahme an Naders Boxklub (ist zudem Box-Bundesstützpunkt des ÖBV). Dazu wurde vor allem die mächtige Position Naders kritisiert, dem vorgeworfen wird, als uneingeschränkter Strippenzieher den heimischen Boxsport und die Athleten manipulativ zu seinen Gunsten auszunutzen.

Auffällig in der österreichischen Boxwelt ist zunächst die enge personelle Verflechtung zwischen dem ÖBV als Dachverband, dem Mitgliedsverband und dem Nationaltrainer. Denn Unvereinbarkeitsregeln, Enthaltungsbestimmungen oder Ähnliches sucht man in den Satzungen des Österreichischen Boxverbandes (ÖBV-Satzungen) vergeblich. Im Lichte der Rechtsstaatlichkeit ist fraglich, ob es dem Nationaltrainer selbst möglich sein sollte, als Verbandsfunktionär über den Ausschluss von „seinen“ Sportlern mitzuentscheiden. Unabhängig von dem gegenständlichen Fall sollte man diesbezüglich über Änderungen nachdenken.

Der Abmeldung der Sportler vom Klub Bounce folgte ein Anwaltsbrief von Seiten des ÖBV an die Boxer mit der „Erinnerung“ an die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich Vereinsinterna und eine (von der ÖBV-Führung widerwillig zugelassene) Online-Vorstandssitzung, in der die Betroffenen zwar ihre Sichtweisen schildern durften, ihnen dafür jedoch wohl kaum ausreichend Zeit gegeben wurde. Den Sportlern zufolge sollen sie in der Sitzung sogar stummgeschaltet und somit „mundtot“ gestellt worden sein. Auch einer Beweismappe, in der die behaupteten Geschehnisse dokumentiert sein sollen, wurde angeblich keine Beachtung geschenkt. Nader bestritt die Unterstellungen. Es folgte die Suspendierung aller sechs Boxer mit dem schriftlichen Statement, dass „die Weitergabe von Informationen an Dritte (insbesondere MedienvertreterInnen) als verbandsschädigendes Verhalten gewertet [wird] und zum Ausschluss […] aus dem Verband führt.“

Nun kam es nach einer Vorstandssitzung, an der die Sportler selbst aber nicht teilgenommen hatten, eben zu diesem lebenslangen Ausschluss dreier Mitglieder aus dem Verband, und das ein halbes Jahr vor den Olympischen Spielen in Tokio. Die Entscheidung erfolgte einstimmig (19:0). „[D]er Ausschluss der Sportler erfolgte aufgrund der Feststellung eines massiv schädigenden Verhaltens gegenüber dem ÖBV und dessen FunktionärInnen […].“ (aus der Stellungnahme des ÖBV zum Ausschluss dreier Mitglieder des Nationalkaders).

Wann ist ein Ausschluss überhaupt möglich?

Die rigorose Sanktion des ÖBV ist wohl die härteste (sportliche) Bestrafung, die ein Verein/Verband gegenüber seinen Athleten aussprechen kann. Diese kann auch aufgrund dessen nicht ohne weiteres verhängt werden. Angemerkt sei hier zu Beginn noch verständnishalber, dass es sich beim ÖBV jedenfalls um einen Verein handelt und somit das Vereinsrecht auch für diesen gilt. Doch bevor explizit der Ausschluss und die lebenslange Sperre besprochen werden, ist generell der Verlust der Mitgliedschaft zu erörtern. Also alles der Reihe nach…

Die Möglichkeiten zum Verlust der Vereinsmitgliedschaft

Außer Streit steht, dass die betroffenen Sportler in der Vergangenheit wirksam durch Beitritt(svertrag) jeweils die Mitgliedschaft in ihrem Boxklub erworben haben. Durch die Beitrittserklärung unterwarfen sie sich den Vorgaben des (jeweiligen) Landesverbandes und auch des ÖBV. Man spricht hier vom sog One-Stop-Prinzip: in Österreich bestehen nur ein Nationalverband und jeweils ein Landesverband. Als professioneller Boxer muss man sich somit den Vorgaben des (einzigen) Nationalverbandes unterwerfen. Klar dürfte wohl auch sein, dass die drei Boxer aus dem Verband nicht einseitig ausgetreten sind. Die Mitgliedschaften sind freilich auch nicht von Todes wegen erloschen. Somit bleibt nur der einseitige zwangsweise Ausschluss durch den Verein selbst.

Der Ausschluss aus dem Verein

Allgemein sei gesagt, dass die Zulässigkeit der (schlichten) Kündigungsmöglichkeit einer Vereinsmitgliedschaft durch den Verein (sog Kündigungsklausel, die sich in den Vereinsstatuten befinden kann) äußerst umstritten ist. Aufgrund der Tatsache, dass somit als Endergebnis ein Ausschluss (auch) ohne Begründung möglich wäre, ist mE die Rechtmäßigkeit solcher Klauseln generell anzuzweifeln.

Etwaige Ausschlussgründe, welche in den Vereinsstatuten demonstrativ oder taxativ angeführt sind, sind nach dem VerG 2002 nicht notwendig und spielen in der Wahrheit regelmäßig keine Rolle. Doch sind in den Statuten generalklauselartig umschriebene Ausschlussgründe (bspw „vereinsschädigendes Verhalten“ oder „grobe Verletzung von Mitgliedschaftsrechten“) eng auszulegen. Daher ist ratsam, in den Statuten genau zu definieren, wann und wie oft zB gemahnt werden muss, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird, um einen Ausschluss zu begründen. Auf der anderen Seite sollte man aufpassen, dass die Gründe nicht zu eng gefasst sind, da man ja nicht alle erdenklichen Sachverhalte abdecken kann. Eine sog „Generalklausel“, die alle wichtigen Gründe abdeckt, ist sohin empfehlenswert. Ratsam ist demnach ein gesunder Mix: Einerseits im Einzelnen festgelegte Ausschlussgründe, um bestimmte ungewollte Verhaltensweisen im jeweiligen Verein sanktionieren zu können (zB eben Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages). Andererseits sollten als Absicherung generalklauselartig formulierte Ausschlussgründe eingefügt werden, weil man als Verein nicht alle unerwünschte Sachverhalte abdecken kann und diese sohin im Einzelfall quasi als Auffangtatbestand dienen.

Selbst wenn keine derartigen Gründe vereinbart und verwirklicht wurden, ist es grundsätzlich jederzeit möglich, ein Mitglied aus wichtigem Grund auszuschließen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. Für eine derartige außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund vonnöten, der dem Verein (als kündigende Partei) das Weiterbestehen der Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Mitglied unzumutbar macht. Ein grundloser Ausschluss ist allerdings nicht möglich. Ohne zu sehr in Details einzugehen, sei erwähnt, dass sich die Rsp sogar im Fall des Nichtbestehens solcher Regelungen auf § 1210 ABGB (alte Fassung) stützte, doch auch kein Grund gegen eine analoge Anwendung des § 1210 ABGB (neue Fassung) spricht. Eine Gegenüberstellung der beiden Versionen der Bestimmung ist hier zu finden.

Darüber hinaus muss der „Rausschmiss“ in zeitlichem Zusammenhang mit dem vereinsschädigenden Verhalten erfolgen. So kann ein Ausschluss nicht durch einen weit zurückliegenden Ausschlussgrund gerechtfertigt werden. Da Vereine grundsätzlich nicht so straff wie Unternehmen organisiert sind, ist hier allerdings kein allzu strenger Maßstab anzusetzen. Allgemein ist diese zeitliche Komponente immer im Einzelfall zu beurteilen. Dabei spielt es unter anderem eine Rolle, wie viele Organmitglieder über den Ausschluss entscheiden und vor allem, in welchem zumutbaren Zeitraum das/die Organ(e) darüber entscheiden müssen.

Rechtliches Gehör im Lichte eines fairen Verfahrens

Dem Vereinsmitglied müssen die Absicht des Ausschlusses und die ihm vorgeworfenen Ausschlussgründe vom zuständigen Organ mitgeteilt werden. Der Betroffene muss die Gelegenheit zur Stellungnahme faktisch (schriftlich oder mündlich) so früh als möglich zukommen – also nicht erst vor Gericht bzw bei der (vereinsinternen) Bekämpfung des Ausschlusses. Hier ist wieder einzelfallbezogen darauf zu achten, dass die Vorwürfe klar bezeichnet werden, dass der Beschuldigte nicht von diesen überrumpelt wird und ihm eine ausreichende und angemessene Frist für die (schriftliche oder mündliche) Gegenäußerung zugestanden wird. Alternativ oder zusätzlich kann ein Verhandlungstermin bekanntgemacht werden, um dem Mitglied die Chance zur Darlegung seiner Standpunkte zu ermöglichen. Dh, die grundrechtlich gewährleisteten Verfahrensgrundsätze (insb das rechtliche Gehör) müssen schon im vereinsinternen Verfahren gewahrt sein, da der Ausschluss andernfalls rechtswidrig wäre. Hinsichtlich der Frage, ob in einem bloß vereinsinternen Verfahren bereits die Grundsätze des fairen Verfahrens anzuwenden sind, meint der OGH (in 3 Ob 239/02x) zwar, dass in einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen strengere Maßstäbe anzusetzen sind als bei einem internen Verfahren über einen Vereinsausschluss. Doch sah er in der fehlenden Mitteilung über die konkreten Ausschlussgründe in der Einladung zu einer Vollversammlung, in der über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds abgestimmt werden sollte, einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (in 6 Ob 20/10z). Anzumerken ist noch, dass die Grundsätze des fair trial nicht explizit Bestand der Statuten sein müssen, um zu gelten.

Der Weg zu Gericht nach dem Ausschluss

Dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht die Möglichkeit offen, die Überprüfung der Beendigung der Mitgliedschaft durch ein ordentliches Gericht zu verlangen – wenn ein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO eingerichtet ist (bspw Ständig Neutrales Schiedsgericht der Fußball-Bundesliga), kann die Anrufung des ordentlichen Gerichts ausgeschlossen werden (siehe § 8 Abs 1 letzter Satz VerG). Dennoch ist zuvor grundsätzlich der vereinsinterne Instanzenzug auszuschöpfen. Denn gemäß § 3 Abs 2 Z 10 iVm § 8 VerG 2002 ist in den Statuten eines Vereins eine interne Schlichtungseinrichtung vorzusehen, die über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vereinsintern endgültig entscheidet. Nach Eintreten der Rechtswirksamkeit ist diese Entscheidung grundsätzlich zu vollziehen. Allerdings kann bei entsprechender Veranlassung durch eine der Streitparteien die Rechtsmäßigkeit des streitigen Beschlusses von einem ordentlichen Gericht (materiell und formell) überprüft werden. Man spricht hier auch von sukzessiver Zuständigkeit. Ein Überspringen der vereinsinternen Schlichtungsinstanz ist grundsätzlich – außer bei Unzumutbarkeit (zB bei eklatanten Verstößen gegen die Grundsätze des fair trial) – nicht möglich.

Sofern die Statuten nichts anderes regeln, darf das (ehemalige) Vereinsmitglied keine Vereinsgeschäfte tätigen und seine Mitgliedschaftsrechte ausüben, bis der Ausschluss erfolgreich bekämpft worden ist.

Der Ausschluss im gegenständlichen Fall

Auch wenn man sich im vorliegenden Fall nur an den Medienberichten orientieren kann, stechen bei dem Ausschluss von Kurtaj, Dzambekov und Rumpler besonders drei rechtliche Thematiken hervor, die noch spannend zu beurteilen sein werden: die Zuständigkeit des den Ausschluss aussprechenden Organs, die Verhältnismäßigkeit und das rechtliche Gehör.

Der Ausschluss wird sich in concreto wohl auf das in § 7 Abs 4 ÖBV-Satzungen geregelte „unehrenhafte Verhalten“ der Mitglieder stützen. Zuständiges Organ für einen Ausschluss und dessen Vollzug ist gemäß § 16 Z 4 iVm § 21 lit c und d ÖBV-Satzungen der Disziplinarausschuss, der demnach über Einzelmitglieder Sperren und Ausschlüsse verhängen kann. Weiters ist ein Rechtszug an den Vorstand nur bei einem Ausschluss möglich (siehe § 21 ÖBV-Satzungen). Diskussionsbedürftig ist sohin, ob überhaupt das richtige Organ – konkret fasste der Vorstand den Beschluss – entschieden hat und demzufolge nicht ohnehin ein formeller Verfahrensfehler vorliegt.

Nach der Beurteilung des „massiv schädigenden Verhaltens“ (die Weitergabe von Informationen, insb an MedienvertreterInnen) – kurze Anmerkung: dieser Grund ist in den ÖBV-Statuten nicht geregelt, was aber grundsätzlich nicht von Bedeutung ist – der drei Boxer ist festzuhalten, dass ihnen der Ausschluss im Zuge der Suspendierung im letzten Jahr durchaus auch angedroht wurde.

ME ist der Ausschluss dennoch nicht rechtmäßig, da ihnen kein ausreichendes rechtliches Gehör zukam. Bereits in der Vorstandssitzung im Oktober 2020 kam es bei den Statements angeblich zu „Schwierigkeiten“ (Stummschalten; geringe Sprechzeit; keine Beachtung der Beweismappe). Laut Medienberichten hatten die Ausgeschlossenen zwar die Möglichkeit der Teilnahme an der jüngsten Sitzung, doch nahmen sie diese, in der Meinung, sie wären wohl wieder spärlich zu Wort gekommen, nicht wahr. Darin kann man einen Verzicht auf eine Stellungnahme sehen. Doch wäre ihnen aufgrund der Wichtigkeit der Entscheidung mE (mündlich oder schriftlich) die Möglichkeit einzuräumen gewesen, ihre Sichtweisen klar und in aller Ruhe darzulegen. Der vorliegende Ausschluss ist überdies keine Lappalie und im Speziellen für die Athleten so kurz vor einem sportlichen Großereignis wie den Olympischen Spielen sportlich, menschlich und finanziell ein Desaster. Aus diesem Grund sollte einerseits vom Vorstand eine umfassende Darlegung der Gründe erfolgen, die zum Ausschluss aus dem ÖBV führten und andererseits sollte ausreichend Zeit für die anschließenden (schriftlichen) Ansichten der Sportler gewährt werden.

Die jedenfalls ausgesprochene lebenslange Sperre gilt grundsätzlich ohnehin als ultima ratio. Im vorliegenden Fall gilt der Grundsatz der Subsidiarität des Ausschlusses, da der ÖBV eine Monopolstellung (sog marktbeherrschende Stellung) im österreichischen Boxsport innehat. Durch die Sperre ist den Sportlern somit die Teilnahme an großen (inter-)nationalen Turnieren auf Lebzeiten genommen worden. Schließlich muss man als Boxer Mitglied des ÖBV sein, um an den Olympischen Spielen teilnehmen zu können. Außerdem wird ihnen (jegliche) Erwerbsbasis genommen. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit werden zunächst gelindere Strafen auszusprechen sein, um die Interessen des Vereins zu wahren bzw das vorgeworfene Verhalten der Sportler zu bestrafen. Die lebenslange Sperre wird hingegen mE nicht (einfach) sachlich gerechtfertigt werden können, da der Ausschluss gegenüber dem Verstoß wohl überschießend ist.

Im Falle des (ehemaligen) Fußballers Taboga wurde bspw eine aufgrund von Manipulation von Bundesliga-Spielen verhängte lebenslange Spiel- und Funktionssperre von einem ordentlichen Gericht schlussendlich als unverhältnismäßig angesehen und für nichtig erklärt. Dagegen bestätigte der CAS (Court of Arbitration for Sport) im Jahr 2012 etwa die lebenslange Sperre zweier Tennisspieler wegen „Match-Fixings“, da dies in ihren Fällen eine angemessene Sanktion darstelle. Der Fall um Kurtaj, Dzambekov und Rumpler ist aber mMn nicht annähernd mit diesen zu vergleichen, da vereinsschädigendes Verhalten ohnedies nicht mit einer Spielmanipulation, welche ein strafrechtlich relevantes Delikt darstellt, auf dieselbe Stufe zu stellen ist. Selbst wenn die den Sportlern vorgeworfene „gezielte Medien- und Hetzkampagne“ strafrechtlich verfolgt werden sollte (etwa Üble Nachrede iSd § 111 StGB oder Verleumdung iSd § 297 StGB), wiegt eine Spielmanipulation wohl generell schwerer.

Die Optionen sind nun klar: die eingerichtete verbandsinterne Schlichtungseinrichtung entscheidet über diese aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeit (§ 19 Abs 1 ÖBV-Satzungen), sofern gegen die Entscheidung vorgegangen werden möchte. Laut den Sportlern wurde bereits beim ÖBV die Aufhebung der Ausschlüsse und Sperren beantragt.

Die Schlichtungsstelle des ÖBV setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil (der Vorstand bzw Kurtaj, Dzambekov und Rumpler) wählt ein Mitglied, die beiden Auserwählten benennen daraufhin das dritte Mitglied. Klarerweise können hier weder einer der drei Boxer noch ein Vorstandsmitglied Teil des Schiedsgerichts sein (§ 19 Abs 2 ÖBV-Satzungen). Entschieden wird schlussendlich „nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit.“ (§ 19 Abs 3 ÖBV-Satzungen). Sollte der Ausschluss in weiterer Folge verbandsintern endgültig sein, würde noch der Gang zu einem ordentlichen Gericht offenstehen, welches über die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Mitgliedschaft entscheiden würde.

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