Abstellung von Spielern für das österreichische Fußball-Nationalteam

Ein sportrechtlicher Dauerbrenner sorgte kürzlich wieder für Aufsehen. LASK-Trainer Dominik Thalhammer übte wegen einer Verletzung seines Spielers Husein Balic Kritik am ÖFB. Dieser sei nach seinem Debüt gegen Luxemburg mit einer Sprunggelenksverletzung zu seinem Stammverein zurückgekehrt.
 
 
Die Antwort des ÖFB ließ nicht lange auf sich warten. Dies wirft die Frage nach der rechtlichen Grundlage einer Abstellung von Vereinsspielern an das österreichische Nationalteam auf. Gibt es eine Abstellungspflicht, stehen den Stammvereinen Entschädigungszahlungen zu, welche Rechte und Pflichten hat der ÖFB als nationaler Verband und ist es dem Verein – etwa aufgrund einer nicht verheilten Vorverletzung – möglich seinen Spieler vorzeitig abzuziehen? All diese Fragen werden im Zuge dieses Beitrags behandelt.
 
 

Das autonome Recht der Vereine

Der globale Fußball wird durch das sog Ein-Platz-Prinzip bestimmt. Dieses besagt, dass in jedem Land nur ein Verband anerkannt wird, der sich für die gesamte Organisation und Kontrolle des Fußballs in all seinen Formen alleinverantwortlich zeichnet. In Österreich ist das bekanntermaßen der Österreichische Fußball Bund – kurz ÖFB. Das Herzstück für sämtliche Regelungen bildet dabei die Satzung des ÖFB. Diese sieht eine uneingeschränkte Bindung an die von der FIFA vorgegebenen Regelwerke vor. Die Frage der Abstellung von Vereinsspielern an das Nationalteam wird dabei im Anhang 1 und 2 des FIFA-Reglements behandelt. Diese Bestimmungen sind für alle Verbände und Vereine verbindlich und sichern eine einheitliche Anwendung sämtlicher Regularien bis in die untersten Hierarchieebenen. Das Recht der Vereine zur selbständigen Erlassung von Regelungen gründet übrigens auf der sog Vereinsautonomie, die sich aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Vereins- und Versammlungsfreiheit ableitet.
 

FIFA-Reglement zur Abstellung von Vereinsspielern

Die Vereine sind verpflichtet, bei ihnen registrierte Spieler, die für das Nationalteam einberufen werden, abzustellen. Der nationale Verband muss bei Nominierung eines Spielers den Verein mindestens 15 Tage vor der betreffenden Begegnung informieren. Handelt es sich um ein Freundschaftsspiel, müssen die Spieler mindestens 48 Stunden, bei Qualifikationsspielen vier Tage und bei Endrunden-Turniere 14 Tage vorher zu ihren Nationalteams stoßen. Das FIFA-Reglement sieht dabei keine finanzielle Entschädigung der abstellenden Vereine vor. Immerhin müssen die nationalen Verbände für die Transportkosten aufkommen. Die Kranken- und Unfallversicherung der Spieler obliegt jedoch dem Stammverein. Für die Dauer der Abstellung darf der Spieler keinesfalls für seinen Stammverein auflaufen. Eine Regelung, der, ob der bei Länderspielen naturgemäß stattfindenden Pause der nationalen und internationalen Bewerbe, keiner faktischen Bedeutung zukommt. Zu beachten ist jedoch, dass diese Einschränkung auch dann gilt, wenn der Stammverein den Spieler (unerlaubt) nicht abstellt.
 

Dreiecksverhältnis Spieler – Verein – Nationalteam

Zum besseren Verständnis der Behandlung von aufkommenden Problemen im Zuge einer Einberufung, erscheint eine kurze Erläuterung der (arbeits-)rechtlichen Einordnung von Nationalteamspielern als hilfreich. Aufgrund der Abstellungspflicht der Vereine ergeben sich für den abgebenden Verein vor allem arbeits- und sozialrechtliche Fragen. Der rechtlichen Qualität der Abstellung eines Spielers für die Nationalauswahl kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Zu denken ist hierbei vor allem an eine Spielerleihe, ein mittelbares Arbeitsverhältnis oder eine Arbeitskräfteüberlassung. Nach überwiegender Meinung handelt es sich bei der Abstellung eines Spielers für die Nationalmannschaft um eine vorübergehende „Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte“. Es kommt somit zur Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz). Der Verein tritt als Überlasser und der ÖFB als Beschäftiger auf. Der Spieler selbst stimmt üblicherweise bereits im Spielervertrag der Überlassung an den ÖFB zu. Es steht dem Spieler jedoch zu, diese Zustimmung in Zukunft einseitig zu widerrufen und dadurch den drohenden Disziplinarmaßnahmen des FIFA-Reglement zu entgehen. Diese sehen auch Strafverifizierungen von Spielen vor, bei denen der betroffene Spieler eingesetzt wurde.
 

Pflichten der Verbände – Rechte der Vereine

Welche Möglichkeiten stehen einem Verein nunmehr zu, wenn er mit der Einberufung oder dem unter Umständen nachteiligen Einsatz seines Spielers nicht einverstanden ist. Durch die bereits festgestellte Abstellungspflicht ist es dem Stammverein untersagt, die Abstellung des betroffenen Spielers grundlos zu verweigern. Der Stammverein könnte als Arbeitgeber bei Verdacht einer Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder von Fürsorgepflichten sogar ein verstärktes Interesse an der vorzeitigen Beendigung der Überlassung haben. Kommt es im Rahmen eines Länderspiels zu einer Verletzung oder Verschlimmerung dieser, sind es neben den sportlichen Konsequenzen vor allem wirtschaftliche Belastungen, die die Vereine durch Entgeltfortzahlungen zu tragen haben. Der OGH hat jedoch bereits festgestellt, dass auch eine im Zusammenhang mit dem verpflichteten Einsatz in einem Länderspiel erlittene Verletzung von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist. Durch die Qualifizierung des Dreieckverhältnisses zwischen Spieler, Verein und Verband als vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung, ist der Verein verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Verband trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten nicht einhält. Den Verband treffen die vollen Pflichten eines Arbeitgebers, die vor allem den Schutz des Lebens und der Gesundheit umfassen. Diese werden dann als gefährdet angesehen, wenn der Spieler trotz des konkreten Risikos einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung eingesetzt wird. Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch Vornahme von medizinisch nicht anerkannten Therapiemaßnahmen wird in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Der Verein hat somit nicht nur das Recht, im Falle der Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten, die Überlassung zu beenden, sondern sogar die Pflicht dazu. Ob der Spieler – der wohl kaum gerne aus dem Nationalteam ausscheidet – dazu verpflichtet werden kann, ist strittig, sollte jedoch aufgrund der dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften bejaht werden.
 

Rücktritt aus der Nationalmannschaft

Wird ein Spieler in die nationale Auswahl einberufen, ist dieser verpflichtet, dem Aufgebot auch Folge zu leisten. Was jedoch, wenn der Spieler gar nicht für das Nationalteam auflaufen will? Hier ist zwischen einer Absage infolge einer Verletzung oder Krankheit und einer unbegründeten Absage zu unterscheiden. Kann der Spieler der Einberufung aufgrund einer Verletzung nicht nachkommen, besitzt der Verband das Recht, den Spieler zu einer Untersuchung durch einen vom Verband bezeichneten Arzt zu verpflichten. Die Untersuchung hat auf dem Gebiet des Verbandes zu erfolgen, in dem der Verein des Spielers registriert ist. Dem Spieler steht es auch frei, auf die Teilnahme am Nationalteam zu verzichten. Dieser kann vor Bekanntgabe der Nominierung sowohl für bestimmte Spiele als auch für einen bestimmten Zeitraum gelten.
 

Fazit

Der Verein hat seine Spieler bei erfolgter Einberufung durch den Verband verpflichtend abzustellen. Das dadurch entstehende Dreiecksverhältnis zwischen Spieler, Stammverein und Verband wird als vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert. Kommt es im Zuge eines Lehrgangs zur Verletzung von Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten durch den Verband hat der Stammverein das Recht und die Pflicht die Überlassung zu beenden.
 
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