Mitgliedsbeiträge im Verein: zurückzahlen?

Müssen Sportvereine wegen Sportstätten-Schließungen Ihre Mitgliedsbeiträge zurückzahlen?

Angesichts der Ausbreitung des neuen Coronavirus wird das gesellschaftliche Leben immer mehr lahmgelegt. Auch der Sport ist davon massiv betroffen – Veranstaltungen werden abgesagt, Trainingslager werden geschlossen, Kurse fallen aus. Da stellt sich auch für den Sportverein und dessen Mitglieder die Frage: Was passiert mit den Mitgliedschaften und den Mitgliedschaftsbeiträgen?

Vereinsmitglieder sind aufgrund eines mit dem Sportverein geschlossenen Vertrages (Beitrittsvertrag, Statuten) berechtigt, am Vereinsgeschehen teilzunehmen. Die Vereinsmitglieder zahlen dafür in der Regel auch einen jährlichen fixen Mitgliedsbeitrag. Gelegentlich kann es aber auch vorkommen, dass Vereine zahlreiche Veranstaltungen und Kurse gegen Zahlung eines gesonderten – vom Mitgliedsbeitrag unabhängigen – Beitrags anbieten.

Sollten nun diese Leistungen endgültig oder für einen gewissen Zeitraum unmöglich werden – wie es nun auch aufgrund der Maßnahmen der Regierung der Fall ist – stellt sich die Frage, ob die Vereine ihren Vereinsmitgliedern den (aliquoten) Mitgliedsbeitrag oder sonstige Beiträge erstatten müssen.

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Eine behördlich angeordnete Absage einer Veranstaltung aufgrund einer Pandemie stellt ein zufälliges Ereignis (höhere Gewalt) dar, welches nach der Sphärentheorie den Veranstalter trifft. Folglich hat der Verein dann das Werk (bspw. den Kurs oder die Veranstaltung) grundsätzlich neuerlich herzustellen, es sei denn, die Neuherstellung kommt faktisch nicht mehr in Betracht (dies ist im Einzelfall zu entscheiden). Der Verein hätte hier dann grundsätzlich den Betrag zu erstatten.

Nähere Informationen zum Thema „Veranstaltungsabsagen“ finden Sie in unserem Artikel: Absagen über Absagen

Für die Frage der Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen muss aber zwischen den fixen leistungsunabhängigen Mitgliedsbeiträgen und den leistungsabhängigen Beiträgen unterschieden werden:

Leistungsunabhängige Beiträge (Mitgliedsbeiträge):

Ein echter Mitgliedsbeitrag ist ein Betrag, den ein Mitglied an den Verein zahlt, ohne eine konkrete Gegenleistung zu erhalten, sondern der lediglich für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks entrichtet wird. Für einen echten Mitgliedsbeitrag spricht eine allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins. Darunter fallen vor allem die satzungsmäßig erhobenen festen Mitgliedsbeiträge für die Benutzung von Sportanlagen, unabhängig von dessen Ausmaß. Eine genaue Feststellung, ob der geleistete Betrag als leistungsabhängig oder leistungsunabhängig zu qualifizieren ist, muss jedoch im Einzelfall – je nach konkreter Ausgestaltung – beurteilt werden.

Da es sich bei einem echten Mitgliedsbeitrag eben um einen Beitrag ohne konkrete Gegenleistung handelt, besteht auch keine konkrete Gegenleistung, die unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus fallen in der Regel dem Verein trotz vorübergehender Einstellung des regulären Vereinsbetriebs noch sämtliche laufende Kosten zur Aufrechterhaltung des Vereinszwecks an, wie etwa Verbandsabgaben. Auch stellt die Teilnahme des Mitglieds am Sportbetrieb nur einen Teil seiner mitgliedschaftlichen Rechte dar – mit der Mitgliedschaft soll ja grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden.

Folglich hat der Verein dem Vereinsmitglied, auch bei vorübergehendem Ausfall des Sportbetriebs – den echten Mitgliedsbeitrag auch nicht (aliquot) zu erstatten.

Leistungsabhängige Beiträge (Kursgebühren, Startgelder etc.):

Anders sieht es unterdessen bei leistungsabhängigen Beiträgen, wie etwa Kursgebühren, Startgeldern und sonstigen Beiträgen aus, die konkret als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung (etwa die Teilnahme am konkreten Kurs oder Veranstaltung) bezahlt werden. Da die Gegenleistung vom Verein nicht erbracht werden kann, wird der Verein wohl auch dazu verpflichtet sein, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Wird aber etwa die Veranstaltung oder der entsprechende Kurs zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, kann der Verein statt der Rückzahlung auch eine Teilnahme am Ersatztermin anbieten. Der Teilnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, den angebotenen Ersatztermin wahrzunehmen, vielmehr steht ihm das Recht zu, den bereits geleisteten Betrages zurückzufordern.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

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