Schlagwortarchiv für: Covid-19

Der sportrechtliche Jahresrückblick 2021

Das Jahr 2021 war ein besonders herausforderndes Jahr – schon wieder. Die Pandemie war entgegen Aussagen heimischer Politiker noch nicht gemeistert. Und damit prägten leere Sportstätten abermals das österreichische Landschaftsbild. Während der professionelle Bereich weitgehend mit Präventionskonzepten durchkam, hieß es im Amateurbereich oftmals: Bitte warten! Worauf? Auf das Licht am Ende des Tunnels und damit im Wesentlichen auf bessere – für die Sportwelt insbesondere gewöhnliche – Zeiten…

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2021 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, in dem die Pandemie abermals ihre Spuren hinterließ. Eine Pandemie, die abermals rechtliche Fragestellungen in der Sportwelt zutage förderte. Doch auch abseits davon blicken wir auf ein sportrechtlich turbulentes Jahr zurück. Die folgenden Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten aber einen Überblick bieten.

I. Sportrecht im Schlaglicht der Krise

Auch 2021 zeitigte die Pandemie weitreichende Auswirkungen auf den Sport und stellte diesen vor Herausforderungen. Die Verordnungen des Gesundheitsministers hielten stets Regelungen für den Sport bereit. In aller Regel wurde hierbei zwischen Breiten- und Profisport unterschieden. Während Zusammenkünfte im Spitzensport selbst in Zeiten des Lockdowns unter bestimmten Auflagen (Stichwort: „Geisterspiele“) erlaubt waren, wurde das allgemeine Betreten von Sportstätten zum Zweck der Sportausübung (für den Breitensport) phasenweise nicht gestattet; so vor allem zu Jahresbeginn und gegen Jahresende (siehe dazu unser Update Sport und Recht #1).

Es verwundert daher nicht, dass zwischenzeitlich erneut sämtliche Wettbewerbe in ganz Österreichabgebrochen werden mussten. Also wieder eine Spielzeit ohne Auf- und Absteiger. Zermürbend, vor allem für Vereine, die vor dem Abbruch zwei Mal in Folge von der Tabellenspitze lachten. Sportliche Erfolge und finanzielle Aufwendungen wurden dadurch in gleichem Maße entwertet. Abermals standen Klagen im Raum. Die Verbände haben aber die Lehren aus dem Vorjahr gezogen und die Regularien dementsprechend angepasst (siehe dazu unsere Podcast-Folge).

Auch die Veranstalter von Laufevents oder Radrennen sahen sich mit Auswirkungen der Pandemie konfrontiert und suchten nach alternativen Formaten. Damit traten „hybride Sportwettkämpfe“ (Terminologie geprägt von Paul Karner und Patrick Petschinka) zunehmend in Erscheinung. So wurde beispielsweise der beliebte Wings for Life World Run als reiner „App-Run“ abgehalten. Diesbezüglich drängt sich die Frage auf, ob derartige Wettkämpfe als Veranstaltungen zu qualifizieren sind und damit dem klassischen Veranstaltungsrecht unterliegen (siehe dazu unseren Beitrag).

Nicht zuletzt wird angesichts der geplanten Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in Österreich auch vermehrt über eine Impfpflicht für Profisportler diskutiert. Unlängst befeuerte die Causa „Kimmich“ die Diskussion. Die Österreichische Basketball-Bundesliga hat bereits eine „Impfpflicht“ etabliert. Rechtlich werden in diesem Dunstkreis einige Fragen aktuell: Ist ein Sportler arbeitsrechtlich verpflichtet, sich impfen zu lassen? Könnte eine entsprechende Pflicht verbandsrechtlich begründet werden? Hat ein ungeimpfter Spieler, der sich in Quarantäne begeben muss oder an COVID-19 arbeitsunfähig erkrankt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung? (siehe dazu zB das Interview mit dem deutschen Prof. Philipp Fischinger).

Zum Sportrecht im Schlaglicht der Krise siehe auch die Ausführungen in unserem Jahresrückblick 2020.

II. Von den Gerichten

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass Streitigkeiten im Sport außerhalb von Gerichtssälen ausgetragen werden. Diese Aussage kann heute keinesfalls mehr aufrechterhalten werden. Wenngleich für rechtliche Problemstellungen im Sport primär die Sportsgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden im Zuge von sportrechtlichen Streitigkeiten zunehmend die staatlichen Gerichte bemüht. So gab es auch im Jahr 2021 die eine oder andere spannende Gerichtsentscheidung.

Im März stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) fest, dass das Betretungsverbot für Sportbetriebe im Frühjahr 2020 gesetzwidrig war (vgl VfGH 9.3.2021, V 530/2020-11). Den Ausgangspunkt dieser Entscheidung bildete eine Strafe der BH Hartberg-Fürstenfeld gegen den Inhaber eines Fischteichs, der nicht dafür gesorgt hatte, dass das Gelände nicht von fremden Personen betreten werden kann. Grundlage für die Strafe war die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl II 2020/96), wonach das Betreten von Sport- und Freizeitbetrieben untersagt war. Dagegen beschwerte sich der Inhaber schließlich beim Landesverwaltungsgericht Steiermark, welches daraufhin beim VfGH den Antrag auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Betretungsverbots stellte. Der VfGH bestätigte die Gesetzwidrigkeit der Wortfolgen „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ in § 1 der damals geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung. Denn nach Ansicht des VfGH lassen die vorgelegten Verordnungsakten nicht erkennen, welche Umstände dafür ausschlaggebend waren, das Betreten von Sportbetrieben zu untersagen. Eine entsprechende gründliche Dokumentation ist aber Voraussetzung für die Beurteilung, ob die Verordnung den gesetzlichen Grundlagen entspricht (siehe die Presseaussendung des VfGH).

Nahezu zeitgleich hatte sich ein weiteres Höchstgericht, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), mit der Verantwortung eines Fußballvereins für Fans auseinanderzusetzen (vgl VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0049). Konkret ging es um ein Spiel der Österreichischen 2. Liga zwischen SKU Amstetten und SK Vorwärts Steyr. Im Vorfeld der Begegnung ordnete die BH Amstetten mit Mandatsbescheid eine besondere Überwachung des Fußballspiels gemäß § 48a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) an. Anlass dazu gaben die bisherigen Erfahrungen mit den Gästefans. Daraufhin schöpfte der Gastverein den rechtlichen Instanzenzug bis zum VwGH aus. Dieser hielt dazu Folgendes fest: Ob eine Überwachung eines Fußballspiels notwendig ist, sei eine Prognoseentscheidung, welche die Behörde aufgrund bisheriger Erfahrungen zu treffen hat. Im Rahmen dessen könne auch wegen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens von Fans eines Gastvereins auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden. Ein allfälliges Verschulden des Gastvereins sei erst im Rahmen des Gebührenvorschreibungsverfahrens nach § 5b SPG zu prüfen. Die Frage, wer schlussendlich die Kosten für den Einsatz zu tragen hat, ließ der VwGH damit offen.

Ebenfalls mit der Verantwortung für Fußballfans hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen (vgl BGH 4.11.2021, Az I ZB 54/20). Er bestätigt die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des DFB, der Vereine (im konkreten Fall: den FC Carl Zeiss Jena) wegen des Fanverhaltens mit Geldstrafen belegt. Die Strafe sei als reine Präventivmaßnahme zu qualifizieren, die auch ohne Verschulden verhängt werden könne. Das verstoße nach Ansicht des BGH nicht gegen die elementaren Grundsätze der Rechtsordnung. Der Ausgang der Entscheidung wurde nicht nur vom betroffenen FC Carl Zeiss Jena und diversen Fanvertretern, sondern vielmehr auch von Sportrechtlern mit großer Spannung erwartet (siehe dazu unseren Beitrag).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in diesem Jahr, dass Körperschaftsvorteile für Fußballklubs als juristische Person ohne Gewinnerzielungsabsicht als unzulässige staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind (vgl EuGH 4.3.2021, C‑362/19 P). Beteiligt war unter anderem der FC Barcelona, auf den nun erhebliche Steuernachforderungen zukommen könnten (siehe dazu folgenden Bericht). In einem weiteren Verfahren wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der italienische Fußball-Dachverband als öffentlicher Auftraggeber im Sinne der RL 2014/4/EU qualifiziert werden könnte (vgl EuGH 3.2.2021, C-155/19). Wenngleich der EuGH die Fragestellung nicht abschließend beantwortet hat (die konkrete Prüfung obliege dem vorliegenden nationalen Gericht), liefert die Entscheidung zumindest einige Anhaltspunkte. Diese könnten weit über den gegenständlichen Fall hinaus von Bedeutung sein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf in zwei Entscheidungen wichtige Aussagen zum Doping im Sport (vgl OGH 8.1.2021, 11 Os 49/20w; 27.4.2021, 14 Os 119/20m). Demnach sei die Täuschung über in § 147 Abs 1a StGB („Dopingbetrug“) genannte Umstände, mithin über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode, jedenfalls sozialinadäquat. Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale werden in den Urteilen umfassend behandelt. Im Rahmen der zweiten Entscheidung würdigt der Gerichtshof auch einige Literaturmeinungen zum Doping.

Apropos Doping: Vielen bleibt gewiss auch die dreimonatige Doping-Sperre der FC Red Bull Salzburg-Legionäre Mohamed Camara und Sékou Koïta in Erinnerung. Im Rahmen eines rund zehntägigen Lehrgangs beim malischen Nationalteam erhielten die beiden Akteure ein Mittel gegen Höhenkrankheit, das offenbar einen Wirkstoff enthielt, der auf der Dopingliste steht. Grund für die Einnahme war aller Voraussicht nach das Afrika-Cup-Qualifikationsspiel gegen Namibia, welches in Windhoek auf einer Meereshöhe von rund 1.700 Metern stattfand. Die UEFA eröffnete daraufhin ein Disziplinarverfahren, das unter Anwendung des UEFA-Dopingreglement mit einer dreimonatigen Sperre endete (siehe dazu unseren Beitrag).

III. Aus dem Parlament

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten (verbandsrechtlichen) Spiel- und Sportregeln zunehmend allgemein gültige Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des sportlichen Systems regeln sollen. Obgleich die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für die Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen.

Diesem Ziel versuchte der österreichische Normsetzer auch im abgelaufenen Jahr ein Stück weit näherzukommen. Mit dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 schuf der Gesetzgeber eine neue Grundlage für das Anti-Doping-Recht in Österreich, welches am 1. 1. 2021 in Kraft trat und das bislang geltende Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 ablöste. Im neuen Regime wurden unter anderem Regelungen zum Schutz von Whistleblowern sowie verfahrensökonomische Erleichterungen vorgesehen. Außerdem wurde nun die Möglichkeit geschaffen, mit Freizeitsportlern alternativ umzugehen. Im Zentrum der Reform stand nicht zuletzt die Dopingprävention (siehe dazu auch unsere Podcast-Folge).

Wie bereits im Jahresrückblick 2020 berichtet, wollte der Gesetzgeber im abgelaufenen Jahr auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im eSport klären. Diesbezüglich setzte der Sportminister eine Arbeitsgruppe bestehend aus diversen Experten und Stakeholdern ein. In der Arbeitsgruppe sollten die aktuell bestehenden rechtlichen Möglichkeiten erörtert und Überlegungen über die Zukunft angestellt werden. Zu diesem Zweck wurden sieben Untergruppen eingerichtet: Von Arbeitsrecht über Jugendschutz bis hin zum Veranstaltungsrecht. Daneben wurden aber auch Themen wie Gesundheit, Glücksspiel, Integrität und Prävention behandelt. Zu den einzelnen Bereichen tauschten sich jeweils einschlägige Fachexperten aus. Die dabei formulierten Empfehlungen wurden im Sommer an die Politik herangetragen. Der Ball liegt nun in der Spielhälfte des Gesetzgebers.

IV. Kurioses

Mitunter ereignen sich auch kuriose Geschichte im Sport(-recht), die in einem Jahresrückblick ebenfalls nicht fehlen dürfen. Dazu gehört gewiss auch die Erzählung über die Gründung einer europäischen Super League. Es waren zwei Tage im April, die wohl jedem Fußballfan in Erinnerung bleiben werden. Die Ereignisse überschlugen sich praktisch stündlich (siehe dazu unseren Beitrag). Aber nochmals der Reihe nach: In der Nacht vom 18. auf den 19. April 2021 verlautbarten die „Big Six“ aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atlético de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) und aus Italien (AC Milan, FC Internazionale Milano und Juventus FC) die Gründung einer Super League. Was darauf folgte, ist hinlänglich bekannt: Mediale Empörung, Fanproteste und ein Rückzug nach dem anderen. Und nach nicht einmal 48 Stunden schien das Projekt auch schon wieder der Geschichte anzugehören. So zogen sich zuerst die sechs englischen Vereine zurück, ehe ihnen zeitnah nahezu alle anderen Vereine folgten – Ausnahme: FC Barcelona, Real Madrid CF und Juventus FC (gegen die „Abtrünnigen“ wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet). Viel Lärm um nichts?

Unabhängig der persönlichen Einstellung zum sportlichen Mehrwert eines solchen Wettbewerbs, machen spannende Rechtsfragen die Befassung mit dem Thema durchaus lohnend. Für die Sportrechtswissenschaft könnte die Causa also ihren Nutzen haben. Die Vereinbarkeit der Monopolstellung von Spitzenverbänden (zB FIFA oder UEFA) mit dem Wettbewerbsrecht der EU war bereits Gegenstand einiger juristischer Abhandlungen. Eine klare Antwort des EuGH ist noch ausständig. Eine solche könnte jedoch demnächst vorliegen. Denn: Das Juzgado de lo Mercantil n.o 17 de Madrid, ein spanisches Gericht, hat den EuGH in Sachen Super League um eine Vorabentscheidung ersucht (siehe die konkreten Vorlagefragen). Die Entscheidung des EuGH bleibt mit Spannung abzuwarten. Sie könnte an den sportrechtlichen Grundstrukturen rütteln (siehe dazu unseren Beitrag).

Nicht weniger spannend war die Entscheidung der F1-Weltmeisterschaft. Bis zum letzten Grand Prix der Saison in Abu Dhabi lieferten sich Max Verstappen und Lewis Hamilton ein heißes Rennen um den Titel. Und selbst in diesem sollte die Entscheidung erst in der letzten Runde fallen. Der Rest ist Geschichte (nachzulesen beispielsweise hier). Angesichts der Dramatik verwundert es nicht, dass das unterlegene Team von Mercedes juristische Schritte in die Wege leitete. Die beiden Einsprüche wurden allerdings abgelehnt (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag).

Auch das Pokal-Aus des deutschen Bundesligisten VfL Wolfsburg stellte sich durchaus kurios dar. Was ist passiert? In der ersten Runde des DFB-Pokal trafen die „Wölfe“ auswärts auf den Regionallisten Preußen Münster. Der Favorit setzte sich mit 3:1 nach Verlängerung durch. Aufgestiegen ist dennoch der Underdog, da der Sieg den „Wölfen“ am grünen Tisch nachträglich aberkannt wurde. Grund hierfür war ein Wechselfehler des damaligen VfL-Coach Mark Van Bommel, der sechs anstatt der erlaubten fünf Spieler eingewechselt hatte. Nach einem Einspruch von Preußen Münster wurde das Spiel vom DFB-Sportgericht schließlich mit 2:0 für den Regionallisten gewertet (siehe dazu auch die Stellungnahmen der Beteiligten).

Die Fußballsimulation „FIFA“ ist allseits bekannt. Dagegen wird „EA SPORTS FC“ wohl nur den wenigsten ein Begriff sein. Das könnte sich demnächst aber ändern. Denn ausweislich diverser Medienberichte steht die erfolgreiche „FIFA“-Reihe des Publishers EA Sports vor einer Namensänderung (siehe dazu die Pressemitteilung von EA). Heißt die beliebte Fußballsimulation also bald „EA SPORTS FC“? Dokumenten zufolge soll sich der Publisher diesen Namen bereits als Marke gesichert haben. Die unter Umständen anstehende Namensänderung soll den stockenden Verhandlungen mit dem Weltverband, Fédération Internationale de Football Association (FIFA), geschuldet sein (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag).

V. Sonstiges

Ein sportrechtlicher „Dauerbrenner“ war im Jahr 2021 auch die „50+1“-Regel. Darunter versteht man vereinfach gesagt, dass der Fußballverein zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, mithin die Stimmenmehrheit, in der (ausgelagerten) Kapitalgesellschaft innehaben muss. Diese Grundregel gilt sowohl in Österreich als auch in Deutschland (siehe dazu unseren Beitrag).

Aufs Tapet wurde das Thema in Österreich unter anderem ob der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie sowie der Causa „LASK“ gebracht. Ersterenfalls wurde angesichts der finanziellen Schwierigkeiten vieler Fußballvereine in Krisenzeiten laut über das Kippen oder zumindest über eine Modifizierung der Regelung nachgedacht. Letzterenfalls wurde dem oberösterreichischen Fußballklub LASK medial vorgeworfen, sich nicht an die „50+1“-Regel zu halten (siehe dazu unseren Beitrag). Der Senat 5 (Lizenzausschuss) teilte diese Bedenken allerdings nicht.

In Deutschland teilte das Bundeskartellamt Ende Mai seine vorläufige Einschätzung zur „50+1“-Regel der DFL mit. Es geht davon aus, dass die Grundregel von den kartellrechtlichen Verbotstatbeständen ausgenommen sein kann. Als problematisch erachtet es hingegen, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der „50+1“-Regel insbesondere in Kombination mit der „Förderausnahme“ nicht sichergestellt ist. Nach der „Förderausnahme“ kann das Präsidium der DFL nämlich eine Ausnahme von der Grundregel bewilligen, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Gegenwärtig haben Bayer 04 Leverkusen, TSG Hoffenheim und VfL Wolfsburg eine Ausnahme erhalten. Anderen Vereinen wurde dies verweigert. Das hat vor allem mit dem unsachlich erscheinenden Zeitraum von 20 Jahren zu tun. Wie es mit der „50+1“-Regel weitergeht, wird die Zukunft weisen (siehe dazu und zu weiteren sportrechtlichen Themen im Profifußball unsere Podcast-Folge).

Anfang des Jahres sorgten Ausschlüsse und lebenslange Sperren im Österreichischen Boxverband (ÖBV) für Aufsehen. Nach der Suspendierung des gesamten A-Kaders im Herbst 2020 wurden Ende Jänner 2021 drei Boxer vom ÖBV ausgeschlossen und lebenslang gesperrt (siehe dazu unseren Beitrag). Die lebenslangen Sperren wurden indessen aufgehoben. Gerichtliche Auseinandersetzungen gab es dennoch (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag).

Einen juristisch ebenfalls nicht unbedenklichen „Ausschluss“ gab es auch in der deutschen Fußball-Bundesliga. Mit Ablauf der Saison 2020/21 musste der beliebte Schiedsrichter Manuel Gräfe seinen Hut nehmen. Denn nach einer Richtlinie des DFB ertönt für Schiedsrichter mit 47 Jahren der „Schlusspfiff“ (in Österreich gab es bis vor wenigen Jahren auch eine solche Altersgrenze für Unparteiische). Im vorliegenden Fall hätte der Betroffene aber „gerne weitergemacht“ und könne sicherlich noch „bis 50 oder länger pfeifen“. Vor diesem Hintergrund bemühte er die Gerichte wegen Altersdiskriminierung (siehe dazu unseren Beitrag).

Rund um die Fußball-Europameisterschaft förderten Regenbogenfarben Debatten zutage: Zuerst die Kapitänsbinde der deutschen Fußballnationalmannschaft, dann die Fassade der Allianz Arena in München. Demnach leitete die UEFA Disziplinarermittlungen gegen die deutsche Nationalmannschaft ein, da deren Kapitän Manuel Neuer in den Spielen gegen Frankreich und Portugal eine Schleife mit Regenbogenfarben anstatt der gelb leuchtenden Binde mit dem UEFA-Logo und der Aufschrift „Respect“ trug. Damit habe der DFB gegen Artikel 58.01 UEFA-EM-Regulativ verstoßen. Die Ermittlungen wurden schließlich eingestellt, zumal die UEFA die Regenbogenschleife als Zeichen der Mannschaft für Vielfalt und damit für einen „good cause“ befand. Anders sah die UEFA den Plan des Münchner Oberbürgermeisters, die Allianz Arena beim letzten Gruppenspiel der Europameisterschaft zwischen Deutschland und Ungarn in Regenbogenfarben zu beleuchten. Grund des Antrags sei eine politische Entscheidung, die vom ungarischen Parlament getroffen wurde (umstrittenes LGBTQ-Gesetz). Die Absage der UEFA zog heftige Kritik nach sich und löste zugleich eine Welle der Solidaritätsbekundungen mit den Münchner Plänen aus. Es handelte sich um Diskussionen, die weit über die Sportwelt hinausreichen. Es ging um Werte sowie das Verhältnis von Sport und Politik (siehe dazu unseren Beitrag).

Auch über das Verbot des Dritteigentums an Spielerrechten (Third Party Ownership – kurz TPO) wurde im abgelaufenen Jahr in Österreich diskutiert. Anlass dazu gab der damlige LASK-Vizepräsident Jürgen Werner, der laut dem Wochenmagazin „News“ an verbotenen Geschäften mit Transferrechten von Spielern beteiligt gewesen sein soll (siehe dazu auch das Interview mit Johannes Mitterecker). Der Senat 5 befasste sich daraufhin intensiv mit den erhobenen Vorwürfen und leitete daraufhin sowohl ein Verfahren gegen Jürgen Werner als auch gegen den LASK ein. Während das Verfahren gegen den LASK in Ermangelung an Beweisen und wegen formalen Erwägungen eingestellt wurde (siehe dazu die Stellungnahme des Senats 5), zog die Angelegenheit für Jürgen Werner schlussendlich eine Sperre von 18 Monaten für sämtliche offizielle Funktionen im österreichischen Fußball nach sich. Diese Sperre wurde indessen vom Senat 2 bestätigt (siehe dazu die Stellungnahme des Senats 2).

Ende des Jahres wurde außerdem publik, dass die österreichische Fußball-Regionalliga Ost von einem Wettskandal betroffen ist. Die Staatsanwaltschaft Graz bestätigte, dass gegen neun bekannte, darunter auch sieben Spieler, und weitere unbekannte Verdächtige ermittelt wird. Sie sollen den Ausgang von Spielen der Regionalliga Ost manipuliert haben, etwa durch „mäßige Leistungen oder spielverzerrende Aktionen“. Auf diese Spiele sei zugleich gewettet worden. Neben strafrechtlichen Konsequenzen (insbesondere §§ 146 f StGB) haben die Beteiligten mit verbandsrechtlichen Sanktionen (bis hin zu einer lebenslangen Sperre – ob eine solche einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält, sei dahingestellt) zu rechnen (siehe dazu unser Update Sport und Recht #1).

Abschließend noch ein Hinweis für alle Sportsrechtsinteressierten: Seit 2021 gibt es zwei neue sportrechtliche Medien. Mit der SpoPrax (Zeitschrift für Sportrecht und E-Sportrecht in der Praxis) existiert seit April eine dritte sportrechtliche Fachzeitschrift in der D-A-CH-Region. Sie verfolgt den Ansatz, sich in gleichem Maße mit den rechtlichen Implikationen im traditionellen Sport wie auch im eSport auseinanderzusetzen. Im Mai haben wir den LAW MEETS SPORTS-Sportrechtspodcast „Sportrechtscorner“ aus der Taufe gehoben. In unserem neuen Format diskutieren Christina Toth, Sebastian Reifeltshammer und meine Wenigkeit (Patrick Petschinka) mit spannenden Gästen aus der Praxis über Themen an der Schnittstelle zwischen Sport und Recht (siehe zum Konzept unsere Podcast-Folge).

VI. Ausblick

Der Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2021 hat die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis gestellt. Selbst wenn die Sportwelt phasenweise stillsteht, sind sportrechtliche Fragestellungen zu klären. Wir bleiben dran und freuen uns bereits auf ein spannendes Jahr 2022! Welche Auswirkungen zeitigt die geplante Impfpflicht auf die Sportwelt? Wie geht der Gesetzgeber mit den eSport-rechtlichen Empfehlungen der Arbeitsgruppe um? Und last, but not least: Wie entscheidet der EuGH in der Causa „Super League“? Mit diesem Ausblick wünschen wir euch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Unsere Neujahrsvorsätze: mehr Content (Beiträge und Podcast-Folgen) und hoffentlich das ein oder andere LAW MEETS SPORTS-Event – Bleibt am Ball!

Bild: © Shutterstock/Rawpixel.com
Stock-Illustration ID: 196831796

Law Meets Sports: Jahresrückblick 2020

Das Jahr 2020 war ein besonders herausforderndes Jahr. COVID-19 veranlasste die politischen Verantwortlichen weltweit, gleichsam über Nacht Maßnahmen zu setzen, die in ihrer Tragweite und Intensität einzigartig waren. Sportveranstaltungen wurden abgesagt, Betretungsverbote für Sportstätten verordnet. Die Sportwelt stand (phasenweise) praktisch still. 2020: Ein Jahr zum Vergessen für den Sport?

 

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2020 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, das weitgehend von einer Pandemie geprägt war. Eine Pandemie, die auch rechtliche Schwächen in der Sportwelt offenbart hat. Doch auch abseits davon blicken wir auf ein sportrechtlich turbulentes Jahr zurück: Ein ehemaliger UEFA-Präsident zieht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das mögliche (juristische) Aus für Manchester City in der Champions League sind nur zwei von vielen sportrechtlichen Schlagzeilen im Jahr 2020. Die folgenden Ausführungen können selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten allerdings einen Überblick bieten.

I. Sportrecht im Schlaglicht der Krise

Die COVID-19-Pandemie zeitigte auch im Bereich des Sports weitreichende Auswirkungen und stellte diesen vor neue Herausforderungen. So mussten Sportveranstaltungen reihenweise abgesagt werden. Jahreshighlights wie die Fußball-Europameisterschaft, die Olympischen Sommerspiele, der Vienna City Marathon oder der Tennis-Klassiker in Wimbledon fielen der Pandemie zum Opfer. Dementsprechend stellte sich die Frage, welche Rechte die Besitzer bereits bezahlter Tickets haben, wenn Sportveranstaltungen behördlich untersagt wurden. In Österreich wurde hierfür das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz erlassen (vgl dazu unsere Beiträge vom März und vom September).

Neben dem Reigen von Absagen wurde das Betreten von Sportstätten verboten (gilt auch aktuell). Damit stand sowohl der Profi- als auch der Hobbysportbereich still. Das Betretungsverbot für Sportstätten warf zu Beginn zahlreiche Rechtsfragen auf: Was ist im Konkreten unter einer „Sportstätte“ zu verstehen? Öffentliche Sportanlagen? Gilt das Betretungsverbot für jedermann? Gibt es eine Ausnahme für den Betreiber, sodass dieser notwendige Erhaltungsmaßnahmen vornehmen kann? Die Erhaltungsmaßnahmen des Betreibers fielen unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung (siehe dazu unseren Beitrag vom März). Möglich blieb lediglich die Bewegung im Freien allein oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben – die Sportarten Laufen und Radfahren erfuhren einen regelrechten Boom. Selbst diese Regelung sorgte für so manche Unklarheit, beispielsweise: Darf man mit einem Freund, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, laufen gehen, wenn der Mindestabstand eingehalten wird?

Mit dem Stillstand der Sportwelt sahen sich selbst Vereine im Breitensport mit rechtlichen Problemstellungen, wie etwa einer allfälligen Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder der Auszahlung einer Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE), konfrontiert (siehe dazu unseren Beitrag vom März). Auch von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie blieben die Vereine im Breitensport keineswegs verschont. Sie traf es ebenfalls besonders hart, da keine Veranstaltungen durchgeführt werden konnten und vielfach Sponsoren absprangen – es fehlte somit an Einnahmen.

Im Profigeschäft wurde früh über Kurzarbeit für Sportler, die Möglichkeit von Geisterspielen und die Wertung von Meisterschaften diskutiert. Insbesondere ein Gutachten zu letzterem Diskussionspunkt sorgte für Aufsehen. Dieses beschäftigte sich überwiegend mit der Frage, nach welchen Grundsätzen die österreichischen Fußballbewerbe für das Spieljahr 2019/20 zu werten sind, falls infolge der Pandemie die noch ausstehenden Bewerbsspiele nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze durchgeführt werden können. Im Fokus der Untersuchung standen sohin Regelungen der lex sportiva (das von den Sportverbänden selbst geschaffene Regelwerk), vor allem die ÖFB-Meisterschaftsregeln. Der Gutachter kam schließlich zum Befund, dass die Meisterschaft nicht zu werten sei, wenn sie abgebrochen wird. Damit könne es nach seiner Auffassung auch keinen Meister sowie keinen Auf- und Absteiger geben (siehe das ganze Gutachten auf der Website des ÖFB).

Die Frage sollte sich schließlich nicht im Bereich der Österreichischen Fußball-Bundesliga und der 2. Liga (zumal diese die Saison unter strikten Auflagen zu Ende spielen konnten) stellen. Schlagend wurde das Problem allerdings im Bereich von der Regionalliga abwärts. Das ÖFB-Präsidium folgte in seiner Entscheidung dem Gutachten und brach alle Bewerbe im Landesverbands-Bereich ab. Folglich gab es im Spieljahr 2019/20 in den österreichischen „Amateur-Fußballligen“ keinen Meister sowie keinen Auf- und Absteiger. Dass eine solche Entscheidung auch Kritik nach sich zieht, liegt auf der Hand (vgl etwa die Ausführungen von Medl/Mühleder). Medienberichten zufolge sollen besonders betroffene Vereinen (etwa Erstplatzierte im Abbruchszeitpunkt) auch rechtliche Schritte in Erwägung gezogen haben.

In einer ähnlichen Lage fanden sich selbst Profiklubs im Ausland wieder. So wurde in den Niederlanden beispielsweise sogar die Meisterschaft in den Profiligen abgebrochen. Einen Meister sowie Auf- und Absteiger gab es ebenfalls nicht. Daraufhin wollten zwei Klubs aus der 2. Liga ihren Aufstieg in die Eredivisie gerichtlich durchsetzen. Das niederländische Gericht schob den Aufstiegsträumen allerdings einen Riegel vor, da der Verband bei einer solchen Entscheidung (Abbruch oder Weiterspielen) die Interessen aller Klubs zu berücksichtigen habe. Dementsprechend gebe es immer Klubs, die Pech haben (so der niederländische Richter bei der Urteilsverkündung).

Nicht zuletzt die (erste) Lockerung der Maßnahmen mit der Privilegierung für Spitzensportler und für Kaderspieler der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten sorgte für hitzige Debatten. Es war bereits der Begriff des Spitzensportlers fraglich. Das Bundes-Sportförderungsgesetz bezeichnet damit Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen. Darüber hinaus muss der Sportler die Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben. Aber auch daraus resultierten einige Fragen: Was bedeutet „beruflich“ im sportlichen Kontext? Reichen jegliche Einkünfte? Allein die Einschränkung auf Sportler, die bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, scheint als taugliches Abgrenzungskriterium zu dienen. Unklar blieb beispielsweise auch, ob Spitzensportler im Nachwuchsbereich von der Ausnahme umfasst sind. Ebenfalls unklar war, ob Spitzensportler im Mannschaftsbereich, die laufend an internationalen Wettkämpfen teilnehmen, in den Genuss der Ausnahme kommen. Zu denken ist vor allem an sämtliche Nationalteams.

Den Mannschaften der 2. Liga wurde der Trainingsstart verwehrt. Und das, obwohl die Österreichische Fußball-Bundesliga und die 2. Liga (ansonsten) weitgehend einheitlich behandelt werden. Gibt es in Österreich also den Berufsfußballer „zweiter Klasse“? Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung war zumindest auf den ersten Blick nicht ersichtlich (vgl dazu unseren Beitrag vom April). Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes hatte der Verordnungsgeber wohl für eine Gleichstellung zu sorgen (was in späterer Folge auch erfolgte).

In den durch die Krise aufgeworfenen Problemstellungen zeigt sich einmal mehr die Bedeutung, die ein Berufssportgesetz haben könnte. Fragen, wie die soeben nur ansatzweise skizzierten, würden sich damit (nahezu) erübrigen. Auch ein Blick über die Grenzen zeigt, dass Sonderregelungen für den Sport durchaus ihre Berechtigung haben (zB in Belgien, Frankreich, Griechenland, Niederlande und Spanien). Jede Krise birgt bekanntlich auch Chancen: Es ist an der Zeit, endlich Rechtssicherheit für Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen, indem den Besonderheiten des Sports gesetzlich Rechnung getragen wird. Dazu bedarf es klarer Definitionen und Abgrenzungen sowie adäquater Bestimmungen in den einzelnen Materien (siehe dazu den Aufsatz von Petschinka/Toth).

Auch die verbandsinternen Gremien der Österreichischen Fußball-Bundesliga hatten im abgelaufenen Jahr einige Vorfälle zu beurteilen. Aufsehen erregte vor allem das Verfahren gegen den LASK. Der Senat 1 der Österreichischen Fußball-Bundesliga („Strafsenat“) verhängte gegen den Spitzenreiter aus Linz einen Abzug von sechs Punkten sowie eine Geldstrafe von 75.000 Euro. Grund dafür waren (zu diesem Zeitpunkt noch) verbotene Mannschaftstrainings. Damit haben die Linzer gegen § 111a ÖFB-Rechtspflegeordnung (Verletzung des Fair-Play-Gedankens) verstoßen. Der LASK legte gegen die Entscheidung Protest an das Protestkomitee der Österreichischen Fußball-Bundesliga ein, welches verbandsintern endgültig entscheidet. Das Protestkomitee reduzierte die Strafe schließlich auf vier Punkte. Damit war der verbandsinterne Instanzenzug ausgeschöpft. Den Gang vor das Ständige Neutrale Schiedsgericht trat der LASK danach nicht mehr an.

Aufgrund des vorübergehenden Stillstands der Sportwelt verschob sich das Saisonende der wiederaufgenommenen Ligen nach hinten. Diese Saisonverlängerung brachte vertragsrechtliche Problemstellungen ans Tageslicht. In den Spielerverträgen ist nämlich häufig ein Passus zu finden, dass diese mit 30. Juni auslaufen. Zudem haben manche Spieler schon bei anderen Vereinen für die kommende Saison unterschrieben. Fraglich war nun beispielsweise das tatsächliche Vertragsende. War das gewünschte Ergebnis bereits durch Vertragsauslegung zu erreichen oder bedurfte es dazu Sondervereinbarungen? Die Beantwortung der Frage hängt wesentlich von der konkreten Formulierung der Vertragsklausel ab (siehe für Österreich das Interview mit Toth und für Deutschland das Interview mit Prof. Fischinger).

II. Gerichtliche Entscheidungen

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass der Sport nicht (gerichtlich) klage. Diese Aussage kann heutzutage keinesfalls mehr aufrechterhalten werden. Wenngleich für rechtliche Fragestellungen im Sport primär die Sportsgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden Streitigkeiten zunehmend vor die staatlichen Gerichte gebracht. So gab es auch im Jahr 2020 die eine oder andere spannende Gerichtsentscheidung.

Zu Beginn des Jahres wurde beispielsweise der Sturz eines Motocross-Fahrers vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht als Arbeitsunfall qualifiziert. Dazu fehle es an konkreten Weisungen und an einer Einbindung in die betriebliche Organisation von KTM (vgl VwGH 29. 1. 2020, Ra 2018/08/0028). Der Fall erinnert den einen oder anderen sicherlich an jenen eines Skispringers, wurde jedoch gegenteilig entschieden. Das Höchstgericht hatte sich in einem weiteren Fall mit dem Aufschub des Grundwehrdienstes eines Profi-Eishockeyspielers zu beschäftigen. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich der Sportler noch in Ausbildung oder in sonstiger Berufsvorbereitung befindet. Im Ergebnis führte der VwGH aus, dass der Profi-Eishockeyspieler nicht mehr in Ausbildung oder in sonstiger Berufsvorbereitung im Sinne des Wehrgesetzes 2001 stehe. Deshalb könne der Eishockeyspieler seinen Grundwehrdienst nicht aufschieben. Im Sommer traf der VwGH eine Entscheidung, die vor allem für die Fanszene von Relevanz ist. Danach umfasse das in Österreich geltende Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz auch das Verhüllen der Gesichtszüge aus nichtreligiösen Gründen. Damit sei auch das Tragen einer Sturmhaube im Zusammenhang mit einer (bevorstehenden) Auseinandersetzung zwischen Anhängern verschiedener Fußballklubs vom Anwendungsbereich erfasst. Die Bestrafung des Fans aufgrund eines Verstoßes gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sei somit rechtmäßig.

Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich im abgelaufenen Jahr mit sportrechtlichen Themen auseinanderzusetzen. Er bestätigte einmal mehr seine Rechtsauffassung, dass Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig sind, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Ein Foul eines Hobby-Fußballspielers, mit dem er einen Gegenspieler attackierte und gegen die Füße trat, obwohl ihm bewusst war, dass er den Ball nicht mehr erreichen werde, und obwohl er noch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Kontakt mit dem Gegenspieler zu vermeiden, sei allerdings nicht mehr als spieltypisch, sondern vielmehr als rechtswidrig zu qualifizieren. Als Beweismittel im Gerichtsverfahren diente unter anderem ein Video – mit Augenzwinkern könnte man sich fragen, ob der Videobeweis nunmehr auch im Amateurbereich angekommen ist. Das gerichtliche Nachspiel wäre jedoch beinahe noch einmal spannend geworden. Denn der Hobbykicker änderte in zweiter Instanz seine Argumentation dahingehend, dass er ein taktisches Foul begangen habe (zuvor: er habe beabsichtigt, den Ball zu spielen). Sohin habe er zwar einen bewussten Regelverstoß begangen, der aber typisch für den Fußballsport und folglich nicht rechtswidrig sei. Der OGH ließ jedoch keine Spannung mehr aufkommen: Da sich der Fußballer in erster Instanz nicht auf das taktische Foul berufen hat, handle es sich um eine unzulässige Neuerung (vgl OGH 25. 6. 2020, 9 Ob 27/20s). Dogmatisch richtig, wenngleich die höchstgerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen (taktisches Foul) durchaus interessant gewesen wäre.

Haftungsrechtliche Fragen standen auch in zwei weiteren Fällen im Fokus: So bejahte der Gerichtshof die Haftung eines Veranstalters eines Radrennens für die Verletzung eines Teilnehmers. Der Veranstalter wäre im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu einer weitergehenden Absicherung der Rennstreckte verpflichtet gewesen. Es hätte einer temporären Absicherung der Zufahrtstraße durch einen Ordnerdienst oder einen besser koordinierten Einsatz der Motorradstaffel bedurft, um Gegenverkehr auf der Rennstrecke auszuschließen. Ein bloßer Hinweis auf die Geltung der Straßenverkehrsordnung ist keinesfalls ausreichend (vgl OGH 6. 8. 2020, 2 Ob 5/20d). Dagegen verneinte der OGH die Haftung eines Skifahrers nach einer Kollision aufgrund eines Sturzes. Der Geschehensablauf sei wegen der weiten und seitlich versetzten Rutschstrecke ungeachtet des für den Sturz ursächlichen Verkantens nicht typisch für ein sorgfaltswidriges Fehlverhalten des Skifahrers vor dem Sturz. Der Unfall sei daher dem Bereich des erlaubten Sportrisikos zuzurechnen (vgl OGH 4. 11. 2020, 3 Ob 73/20m).

Außerdem bestätigte der OGH im Sommer, dass Live-Übertragungen bzw Aufzeichnungen von Fußballspielen als Filmwerke im Sinne des § 4 Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Die Bildregie wähle nämlich aus den Aufzeichnungen in eigener, gestalterischer Entscheidung die jeweils besten aus und entscheide auch über den Einsatz von Zeitlupe und Wiederholung. Darüber hinaus erlaube auch der Kommentator eine individuelle Zuordnung (OGH 2. 7. 2020, 4 Ob 86/20f).

Doch nicht nur die österreichischen Höchstgerichte hatten sportrechtliche Sachverhalte zu beurteilen. Neben dem einen oder anderen Dopingprozess sorgte vor allem das Urteil bezüglich der Exklusivitätsvereinbarungen in Spielervermittlungsverträgen für ein mediales Echo. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies die Klage der langjährigen Beraterfirma eines Spielers, welche sich auf die im Vermittlungsvertrag verankerte Exklusivitätsklausel berief, unter Verweis auf § 5 Abs 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz ab. Danach sind Alleinvermittlungsverträge nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hierfür besteht. Eine solche sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht (vgl dazu unseren Beitrag vom Oktober). Ebenfalls spannend war die Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts Wien mit der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE). Das Gericht beurteilte die zwischen einem Trainer und einem Sportverband vereinbarte monatliche Entschädigung in Höhe von maximal 540 Euro (PRAE) als ein „aufwandsunabhängiges Entgelt“ im Sinne eines „Fixums“ (vgl dazu die Ausführungen von Reifeltshammer).

Im Mittelpunkt des sportrechtlichen Geschehens steht häufig der Internationale Sportgerichtshof (CAS) mit Sitz im schweizerischen Lausanne. Der CAS ist die letzte Entscheidungsinstanz der Sportgerichtsbarkeit für die Sportverbände und Nationalen Olympischen Komitees in Streitfragen zum internationalen Sportrecht. Im vergangenen Jahr blickte die gesamte Sportwelt gleich zwei Mal mit Spannung auf den Ausgang eines Verfahrens am Genfersee. Das erste Verfahren betraf den Ausschluss von Manchester City für die kommenden zwei Spielzeiten aus der UEFA Champions League (sowie eine Geldstrafe von 30 Millionen Euro). Grund für die Sanktionen waren Verstöße gegen das Financial Fairplay (siehe dazu unseren Beitrag vom Mai). Die Skyblues bekämpften die Entscheidung der UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs beim CAS. Und es kam, wie es kommen musste: Der Sportgerichtshof hob die Europapokal-Sperre gänzlich auf und reduzierte die Geldstrafe von 30 auf 10 Millionen Euro. Eine Champions League-Saison ohne Manchester City? Unvorstellbar! Auch für die Richter des CAS. Der englische Spitzenklub habe die UEFA-Untersuchung wegen angeblicher Verstöße gegen das Financial Fairplay zwar „eklatant“ missachtet, die Verstöße hätten sich nach Ansicht des Sportgerichtshof aber nicht nachweisen lassen oder seien bereits verjährt (vgl CAS 2020/A/6785 Manchester City FC v. UEFA). Die Entscheidung stieß mitunter auf harte Kritik. Wenngleich man diese teilen oder ablehnen kann, hat man sich nun endgültig die Frage nach der Effektivität der Financial Fairplay-Regelungen zu stellen. Ein zahnloses Regime?

Ähnlich brisant war die Auseinandersetzung des Sportgerichtshofs mit der vierjährigen „Doping-Sperre“ Russlands durch die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Der CAS halbierte die Sperre schließlich auf zwei Jahre, weshalb Russland wohl von den Olympischen Sommerspielen 2021 in Tokio und den Olympischen Winterspielen 2022 in Peking ausgeschlossen bleibt. Unbelastete russische Sportler können bei diesen Großereignissen allerdings als neutrale Athleten antreten (vgl CAS 2020/O/6689 WADA v. RUSADA).

Der Gang des ehemaligen UEFA-Präsidenten Michel Platini vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mag auf den ersten Blick verwunderlich erscheinen. Was ist passiert? Ende 2015 sperrte die FIFA-Ethikkommission den Franzosen aufgrund mehrerer Verstöße gegen das FIFA-Ethikreglement (unter anderem wegen der Annahme und Gewährung von Geschenken und sonstigen Vorteilen) für acht Jahre für alle Fußballtätigkeiten. Der ehemalige Mittelfeldspieler wollte diese Sperre nicht auf sich sitzen lassen und durchlief folglich alle möglichen Instanzen. Die FIFA-Berufungskommission reduzierte die Strafe auf sechs, der CAS schließlich um weitere zwei auf nunmehr vier Jahre. Das Schweizerische Bundesgericht, welches zur Überprüfung der CAS-Urteile zuständig ist, bestätigte diese Entscheidung. Auch die juristische Nachspielzeit vor dem EGMR im Frühjahr verlief erfolglos. Michel Platini rügte eine Verletzung von Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) und Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Schweizer Justiz. Die Richter in Straßburg entschieden, dass die Sperre „angesichts der Schwere des Fehlverhaltens, der hohen Stellung von Herrn Platini in den Führungsgremien des Fußballs und der Notwendigkeit, den Ruf der Sportart und der FIFA wiederherzustellen, weder übertrieben noch willkürlich erschien“. Im Ergebnis wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen (vgl EGMR 5. 3. 2020, 526/18, Michel Platini c. La Suisse). Die Lektüre der Entscheidung ist Sportrechtsinteressierten durchaus zu empfehlen, werden darin doch einige Aussagen von grundlegender Bedeutung getroffen.

Der EGMR hatte sich zudem mit dem Schiedsgericht des Türkischen Fußballverbandes auseinanderzusetzen. Dabei kam er zum Ergebnis, dass eine unzureichende Unabhängigkeit vorliege. Nach Ansicht der Richter in Straßburg sei das Schiedsgericht, das über arbeitsrechtliche Fragen im Fußball entscheidet, einem zu starken Einfluss durch das Leitungsgremium des türkischen Fußballverbandes ausgesetzt, welches aus Führungskräften und Mitgliedern der Klubs besteht. Darüber hinaus konnten seine Entscheidungen nicht gerichtlich nachgeprüft werden, sodass eine Verletzung von Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) vorliege. Der EGMR erteilte der Türkei folglich die Anordnung, das System der Streitschlichtung im Fußball eingehend zu reformieren (vgl EGMR 28. 1. 2020, 30226/10, Ali Riza and Others v. Turkey).

Auf dem gerichtlichen Prüfstand standen Ende des Jahres auch einzelne Regeln der Internationalen Eislauf-Union (ISU), wonach Sportler für die Teilnahme an nicht von der ISU anerkannten Eisschnelllauf-Wettkämpfen mit harten Sanktionen belegt werden. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) sah darin einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union. Es sei zwar legitim, dass die ISU Regeln aufstellte, die sowohl möglichen Wettkampfmanipulationsrisiken infolge von Sportwetten vorbeugen als auch die Konformität der Sportwettkämpfe mit allgemeinen Standards sicherstellen sollen. Nach Ansicht des EuG gehen die Regelungen jedoch über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus und sind deshalb als nicht verhältnismäßig zu beurteilen (vgl EuG 16. 12. 2020, T-93/18, International Skating Union/ Kommission).

Zuletzt sei noch auf ein Judikat aus Deutschland hingewiesen. Konkret: Die Klage eines Beachvolleyball-Duos gegen den Deutschen Volleyball-Verband aufgrund der Nichtnominierung für mehrere internationale Turniere und der damit verbundenen finanziellen Verluste. Das Landgericht Frankfurt sprach den Volleyballerinnen rund 14.500 Euro Schadenersatz zu, da der Verband sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt habe als die übrigen Nationalteams. Aufgrund der Monopolstellung sei der Verband vielmehr verpflichtet, jeden für Wettkämpfe zu nominieren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfülle (siehe dazu den Bericht auf JUVE). Hierbei handelt es sich um einen von bisher wenigen Fällen, indem Sportler vor einem nationalen Gericht gegen ihren eigenen Verband vorgehen.

III. „Gesetzesvorhaben“

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten Spiel- und Sportregeln zunehmend Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des Systems des Sports regeln sollen. Wenngleich die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für die Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen.

Diesem Ziel versuchte der österreichische Normsetzer auch im abgelaufenen Jahr ein wenig näherzukommen. Mit dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 schuf der Gesetzgeber eine neue Grundlage für das Anti-Doping-Recht in Österreich. Das Gesetz tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt damit im Wesentlichen zwei Ziele: Einerseits erfolgte dadurch die Umsetzung des World Anti-Doping Codes 2021 (WADC 2021). Und andererseits wurden darin die Vollzugserfahrungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 umgesetzt (vgl Anti-Doping-Bundesgesetz 2021).

Ein weiteres Vorhaben des Gesetzgebers betraf die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen im eSport (siehe dazu den im Parlament bereits angenommenen Entschließungsantrag). Dieser Schritt war dringend notwendig, da die Spieler, Vereine, Veranstalter und sonstigen Player der Branche derzeit noch mit einer unklaren Rechtslage konfrontiert sind. Die Arbeitsgruppe hat nun den bestehenden Rechtsrahmen zu analysieren. Im Anschluss daran ist es Aufgabe des Normsetzers, Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen. Ziel sollte ein innovationsfreundliches Ökosystem für die aufstrebende Branche sein. Ein solches könnte auch als Booster für die Attraktivität des Wirtschaftsstandort Österreichs dienen.

Grund zur Freude in der Krise hatte der oberösterreichische Boccia Verband. Seit heuer wird Boccia in Oberösterreich offiziell als Sport im Sinne des oberösterreichischen Sportgesetzes anerkannt. Dies erfolgte durch die Aufnahme der Sportart Boccia in die oberösterreichische Sportartenverordnung (vgl Oö Sportartenverordnung 2020).

IV. „Kurioses“

Mitunter ereignen sich auch kuriose Geschichte im Sport(recht), die in einem Jahresrückblick ebenfalls nicht fehlen dürfen. In einem Tweet vom 23. 11. 2020 fragte Zlatan Ibrahimovic, wer EA Sports die Erlaubnis gegeben habe, seinen Namen und sein Gesicht zu verwenden. Er sei sich nicht bewusst, ein Mitglied der FIFPro zu sein, und für den Fall, dass er doch eines sei, dann ohne sein Wissen durch ein seltsames Manöver. Keinesfalls habe er allerdings EA oder der FIFPro erlaubt, mit seinem Namen und Image Geld zu verdienen. In einem Kommentar fügte der Schwede abschließend noch hinzu, dass irgendjemand ohne eine Vereinbarung seit Jahren Geld mit seinem Namen und Gesicht verdiene, was es nun zu untersuchen gelte (siehe den Tweet). Daraufhin meldete sich auch Gareth Bale über Twitter zu Wort und fragte, was die FIFPro überhaupt sei (siehe den Tweet). Dabei handelt es sich nicht um die erste Auseinandersetzung zwischen einem Spieler und EA Sports. Das wohl prominenteste Beispiel ist die deutsche Torwartlegende Oliver Kahn. Der Aufschrei des schwedischen Stürmers mag auf den ersten Blick ein wenig verwunderlich erscheinen, posierte ebendieser vor geraumer Zeit noch mit seiner eigenen FIFA Ultimate-Karte vor der Kamera. Damals schien die Sache für ihn noch unproblematisch. Dennoch könnte „König Zlatan“ einen Punkt getroffen haben, geht es doch um seine Bild- und somit Persönlichkeitsrechte. Angemerkt sei allerdings, dass die Spieler in den Verträgen regelmäßig ihren Klubs die Nutzung der Bildrechte gewähren. Entscheidend ist letztlich, ob eine lückenlose Rechtekette vom Spieler (über Verein, Verband, FIFPro etc) bis hin zum Publisher (hier EA Sports) vorliegt. Ob Zlatan Ibrahimovics Aufschrei somit zu Recht erfolgte, kann ohne Kenntnis der konkreten Verträge wohl nicht beantwortet werden. Wir sind gespannt, ob EA Sports bzw die FIFPro schließlich noch „zlatanisiert“ werden. Denn eines ist klar: Zlatan braucht FIFA nicht – FIFA braucht Zlatan.

Der FC Bayern München hat verloren. Schon allein dieser einfache Satz war im Rekordjahr der Münchner eine Schlagzeile wert. Dabei ging es jedoch nicht um ein Spiel, sondern vielmehr um einen Rechtsstreit. Kurioser als die Schlagzeile war wohl der Gegenstand des Rechtsstreits: Zeichnungen von Franck Ribéry und Arjen Robben, welche der Rekordmeister auf Merchandising-Artikeln abdruckte. Diese sind der Karikatur eines Zeichners („The Real Badman & Robben“) sehr ähnlich. Deswegen machte der Zeichner vor dem Landgericht München I eine Verletzung des Urheberrechts geltend und obsiegte (vgl Landgericht München I 9. 9. 2020, 21 O 15821/19).

Die Maske – unser ständiger Wegbegleiter im Jahr 2020. Sport konnte jedoch weitgehend ohne Maske ausgeübt werden. Eine Ausnahme stellte ein Spiel in der ersten spanischen Handballliga zwischen Ademar León und Balonmano Sinfín dar. In diesem Aufeinandertreffen galt Maskenpflicht im Spitzensport. Ein kurioses Bild, das so schnell nicht in Vergessenheit geraten wird.

V. Sonstiges

Neben der Vereinigung der Fußballer (VdF) gibt es seit heuer auch eine Spielergewerkschaft für die österreichischen BasketballspielerInnen und die österreichischen EishockeyspielerInnen. Die neu gegründeten Spielergewerkschaften  („die BasketballerInnen Vereinigung“  und die „EishockeyspielerInnen UNION“) werden sich ebenfalls unter dem Dach der younion _ Die Daseinsgewerkschaft eingliedern (näher dazu die Presseaussendung der Basketballer sowie jene der Eishockeyspieler).

Auch der österreichische Eishockeyverband (ÖEHV) sorgte für Schlagzeilen. Nach der Wahl des Präsidiums und des dreiköpfigen Schiedsgerichts Ende Juni kam es zu einer Wahlanfechtung. Grund für den Einspruch gegen die Wahl des neuen Verbandspräsidenten war ein Formalfehler. Über solche (verbandsinterne) Streitfragen hat laut den Statuten des ÖEHV das Schiedsgericht zu entscheiden. Nun stellte sich allerdings die Frage, welches Schiedsgericht über die Rechtmäßigkeit der Wahl zu entscheiden hat: das alte Schiedsgericht oder das soeben (mit dem Präsidium gemeinsam) neu gewählte Schiedsgericht (vgl dazu das Interview mit Stelzer).

VI. Ausblick

Der Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2020 hat die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis gestellt. Selbst wenn die Sportwelt stillsteht, sind sportrechtliche Fragestellungen zu klären. Wir bleiben dran und freuen uns bereits auf ein spannendes Jahr 2021!Welche Auswirkungen zeitigt der Brexit auf die Sportwelt? Welche Ergebnisse liefert die Arbeitsgruppe im eSport? Bekommen wir endlich ein Berufssportgesetz? Mit diesem Ausblick wünschen wir euch einen guten Rutsch ins neue Jahr! Unsere Neujahrsvorsätze: neue Homepage, mehr Content und ein Podcast – stay tuned!

Bild: © Shutterstock/Rawpixel.com
Stock-Foto ID: 196831796

Gutschein oder Geld zurück

Covid-19 führt nach wie vor dazu, dass zahlreiche Sportveranstaltungen und Turniere abgesagt werden müssen. Insbesondere durch die neuen Regeln zu den Veranstaltungsgrößen steht man neuerlich vor diesem Problem. Bereits in unserem Artikel vom 16. März 2020 haben wir einen Überblick zur Rechtslage bei Veranstaltungsabsagen gegeben. Das im Mai 2020 erlassene Gesetz hat allerdings einiges geändert. Es stellt sich also erneut die Frage, wie die Rückabwicklung bei einer Absage auszusehen hat. Muss man Gutscheine annehmen oder hat man ein Recht auf den Barwert des Ticketpreises? Wie regeln das unsere Nachbarländer?

Auf die Größe kommt es an: Absage oder Reduzierung der Tickets

Die zahlreichen Absagen von Veranstaltungen in Kultur, Kunst und Sport bereiten vielen Veranstaltern große Sorgen. Mit den steigenden Infektionszahlen sieht sich die Regierung gleichsam gezwungen, weitere Maßnahmen anzuordnen. Dadurch wird die Anzahl von Zuschauern bei Veranstaltungen erneut reduziert.

Die neuen Regelungen zu Veranstaltungsgrößen sind mit 21. September 2020 in Kraft getreten. In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 10 Personen, im Freiluftbereich mit mehr als 100 Personen untersagt. Sind die Sitzplätze gekennzeichnet und für alle Besucher zugewiesen, sind in geschlossenen Räumen bis zu 1500 Personen und im Freiluftbereich bis zu 3000 Personen erlaubt. Allerdings ist für Veranstaltungen bei mehr als 250 Personen, unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder im Freiluftbereich, vorab eine Bewilligung einzuholen. Durch die neuen Bestimmungen sind auch bereits bei Veranstaltungen mit über 50 Personen in geschlossenen Räumen und im Freien mit über 100 Personen ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen und ein Präventionskonzept umzusetzen.

Viele Veranstalter sind also neuerlich damit konfrontiert, dass sie Veranstaltungen absagen bzw. das Ticketkontingent reduzieren müssen. Den Veranstaltern macht vor allem die dadurch mangelnde Liquidität zu schaffen, da – wie wir bereits in unserem Artikel „Absagen über Absagen“ beleuchtet haben – ein schuldloser Zuschauer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises hat.

Ein neues Gesetz

Um die Veranstalter zu unterstützen und vor allem dem Liquiditätsproblem entgegenzuwirken, wurde am 5. Mai 2020 das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens (kurz KuKuSpoSiG) kundgemacht.

Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn aufgrund der Covid-19-Pandemie nach dem 13. März 2020 ein Sport-, Kunst- oder Kulturereignis ausgefallen ist und der Veranstalter daher verpflichtet wäre, den Ticketpreis an den Kunden zurückzuerstatten. Anstatt der Rückzahlung des Betrages hat der Veranstalter nunmehr die Möglichkeit – zumindest teilweise – den Betrag in Form eines Gutscheins auszustellen.In welcher Höhe ein Gutschein angenommen werden oder doch eine Auszahlung erfolgen muss, richtet sich nach der Höhe des Ticketpreises:

In welcher Höhe ein Gutschein angenommen werden oder doch eine Auszahlung erfolgen muss, richtet sich nach der Höhe des Ticketpreises:

  • Bei einem Ticketpreis von weniger als EUR 70,00, darf der volle Betrag als Gutschein ausgestellt werden.
  • Liegt der Ticketpreis bei einem Betrag zwischen EUR 70,00 und EUR 250,00, darf maximal ein Betrag von EUR 70,00 als Gutschein ausgefolgt werden. Der darüberhinausgehende Betrag ist an den Teilnehmer auszuzahlen.
  • Übersteigt der Ticketpreis EUR 250,00, so sind EUR 180,00 an den Teilnehmer auszuzahlen und kann über den übersteigenden Betrag ein Gutschein ausgestellt werden.

Der Gutschein kann auch weitergegeben werden und, wenn der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum 31. Dezember 2022 eingelöst hat, so hat der Veranstalter den Gutscheinwert nach Aufforderung auszuzahlen.

Veranstaltungen im Ausland

Hat man Tickets für Sportevents im Ausland, so ist die Sachlage natürlich etwas komplizierter.  Zuallererst muss man sich fragen, nach den Bestimmungen welchen Staats die Tickets zu erstatten sind.

In der EU regelt dies eine Verordnung (kurz Rom-I Verordnung). Diese legt EU-weit fest, welches nationale Recht anzuwenden ist. Nach dieser Verordnung gilt – sofern nichts anderes vereinbart wurde – dass auf Dienstleistungsverträge das Recht jenes Staates anzuwenden ist, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, wenn etwa ein Österreicher ein Ticket für ein Fußballmatch in Italien gekauft hat und dieses Match wegen der Covid-19-Pandemie abgesagt wurde, nicht das österreichische Gesetz anzuwenden ist, sondern vielmehr die entsprechenden Bestimmungen nach italienischem Recht. Vereinfacht gesagt, ob ein Gutschein ausgestellt wird oder eine Rückerstattung erfolgt, hängt davon ab, in welchem Land der Veranstalter (Dienstleister) seinen Sitz hat. Wie immer gibt es aber auch Ausnahmen, die man sich im Einzelfall genauer anzusehen hat.

Wir haben die Regelungen unserer Nachbarländer etwas genauer betrachtet und möchten euch daher einen kleinen Überblick über die unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Rückerstattung geben.

Deutschland

In Deutschland kann der Veranstalter einen Gutschein ausstellen, statt den Ticketpreis zu erstatten, wenn das Ticket vor dem 08. März 2020 gekauft und die Veranstaltung dann aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt wurde. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis als auch etwaige Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Übergabe eines Gutscheins für eine Person aufgrund der persönlichen Lebensumstände unzumutbar sein, so kann man direkt die Auszahlung des Gutscheins verlangen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man sich seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, also beispielsweise bereits Probleme bei der Bezahlung der Miete hat. Wurde der Gutschein vom Teilnehmer bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, kann man ebenso die Auszahlung begehren.

Italien

In Italien wurde eine Verordnung erlassen, welche regelt, dass dem Ticketinhaber statt der Rückerstattung des Gelds auch ein Gutschein ausgegeben werden darf, wenn er aufgrund eines öffentlichen Verbots nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann. Ab der Ausstellung ist der Gutschein 18 Monate lang gültig. Allerdings ist es in Italien so, dass die Ticketinhaber innerhalb von 30 Tagen den Gutschein anfordern müssen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Verordnung erlassen wurde oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Ticketinhaber vom Verbot bzw. der Absage der Veranstaltung erfahren hat. Bei Tickets für Veranstaltungen in Italien sollte man also rasch reagieren, nachdem man von der Absage erfahren hat.

Frankreich

Auch in Frankreich können Veranstalter Gutscheine für abgesagte Veranstaltungen anbieten. Diese Gutscheine sind je nach Art der Veranstaltung unterschiedlich lange gültig und – laut unserer Recherche – gegen eine etwaige Insolvenz des Veranstalters abgesichert. Darüber hinaus hat der Veranstalter dem Ticketinhaber eine Alternative für das ausgefallene Event anzubieten. Wird der Gutschein vom Ticketinhaber nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst, ist ihm der Geldbetrag zurückzuerstatten.

Spanien

In Spanien hat der Ticketinhaber die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Absage des Events den Vertrag für das Eventticket zu kündigen. Anstelle der Rückzahlung des Geldes kann der Veranstalter dem Ticketinhaber auch einen Ersatztermin oder einen Gutschein anbieten. Der Ticketinhaber kann diesen Vorschlag akzeptieren oder auch ablehnen. Lehnt der Ticketinhaber dies ab, so hat der Veranstalter ihm das Geld innerhalb von 60 Tagen – auf dem gleichen Wege wie der Ticketinhaber bezahlt hat – zurückzuerstatten. Hat der Ticketinhaber einen Gutschein gewählt und diesen innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht verwendet, so kann er ebenfalls die Rückerstattung der Zahlung verlangen.

Tschechische Republik

In Tschechien wurde ein entsprechendes Gesetz im Hinblick auf kulturelle Veranstaltungen erlassen. Da es auch auf „ähnliche Veranstaltungen“ anzuwenden ist, gehen wir davon aus, dass auch Sportveranstaltungen davon umfasst sind. Geregelt wird, dass Ticketinhaber bis 31. März 2021 vom Veranstalter die Ausstellung eines Gutscheins fordern können. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Ticketinhaber eine Ersatzveranstaltung mit einem Termin bis zum 31. Oktober 2021 anzubieten. Sollte der Preis für die angebotene Ersatzveranstaltung höher sein, darf der Veranstaltung aber nicht den Differenzbetrag verlangen. Sollte der Gutschein nicht verwendet werden oder der Gutschein vom Veranstalter nicht rechtzeitig – also nicht innerhalb von 1 Monat nach Anfrage des Ticketinhabers – ausgestellt oder kein Ersatztermin vorgeschlagen werden, so ist der Veranstalter zur Erstattung des Ticketpreises verpflichtet. Einige Personengruppen, wie beispielsweise Personen während der Karenz oder Senioren ab 65 Jahren, können sofort eine Erstattung verlangen.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können.

Bild: © Shutterstock/RomanR
Stock-Foto ID: 594830834

COVID-19 und die Haftung der Sportstättenbetreiber

Die Bundesregierung hat Maßnahmen zur Lockerung der im Umgang mit dem Coronavirus erlassenen Betretungsverbote verlautbart, die auch den Sportbereich betreffen: Viele Outdoor-Sportstätten dürfen ab 1. Mai wieder öffnen. Dies alles unter der unbestimmten Prämisse von „Logik und Hausverstand“. Doch was bedeutet das für die zahlreichen Betreiber von Sportstätten. Ein detaillierter Kriterienkatalog vom Gesundheitsministerium steht noch aus. Ausführungsempfehlungen sollen die jeweiligen Fachverbände liefern.

Dennoch ergeben sich zunehmend (haftungs-)rechtliche Fragen für die vielen Betreiber von Sportstätten. Wie weit obliegt dem Betreiber die Verantwortung, wonach er für eine (viren-)sichere Sportanlage zu sorgen hat? Kann der Betreiber haftbar gemacht werden, wenn sich ein Sportler mit dem Coronavirus ansteckt? Wie weit trägt der Sportler selbst die Verantwortung, da er bei der Nutzung einer Sportanlage mit (Ansteckungs-)Risiken rechnen muss? Ist eine Haftungsfreizeichnung durch entsprechende Schilder „Betreten der Anlage auf eigene Gefahr“ möglich?

Der Begriff „Sportstätte“

Der Wortdefinition nach ist eine Sportstätte „ein Ort, an dem man Sport treiben kann, zum Beispiel ein Stadion oder eine Sporthalle“. Die einzelnen Landesgesetze definieren die Sportstätte jedoch etwas differenzierter. Eine genaue Definition des Begriffs „Sportstätte“ ist aber für die zivilrechtliche Haftung nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das befugte Zugänglichmachen der Sportstätte ein Verkehr eröffnet wird, welcher eine besondere Haftung auslösen kann.

Wer haftet für den Zustand und die Sicherheit der Sportstätten?

Betreiber ist grundsätzlich der Eigentümer, Besitzer bzw Nutzungsberechtigte der Sportstätte. Demgegenüber ist Veranstalter derjenige, wer die Gefahrenlage schafft, indem er ein Rennen oder dem gleichzuhalten ein Training organisiert und durchführt.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen.

Derjenige, der eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Gefahrenquelle eröffnet oder für den Zustand einer Sache verantwortlich ist, muss davon für Dritte ausgehende typische Gefahren in zumutbarer Weise fernhalten.

Entscheidend ist demnach sohin nicht, wer Betreiber der Sportstätte ist, sondern wer unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf und die Organisation der Veranstaltung hat, wobei es nicht wesentlich ist, ob es sich dabei um ein Training oder einen Wettkampf handelt.

Umfang der Haftung

Als wesentliche Begriffe der Haftung der Veranstalter und Betreiber von Sportanlagen haben sich die „vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten“ und die „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“ herauskristallisiert. Dabei geht es vor allem darum atypische Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise von den Teilnehmern fernzuhalten. Danach muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten werden und vor erkennbaren Gefahren schützen. „Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, die Benutzer durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren zu schützen“.

Unter „Verkehrssicherungspflichten“ versteht man die Pflicht des Betreibers, alle von seiner Anlage ausgehenden Gefahrenquellen nach Maßgabe des Zumutbaren auszuschalten. Dabei ist nicht für jede Sportstätte der gleiche Maßstab für Sicherungsmaßnahmen anzusetzen. Doch ist jeder Veranstalter verpflichtet, dass ihm Zumutbare zu unternehmen, wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall zu beurteilen ist.

Die Grenze der zumutbaren Maßnahmen

Die allgemeine Meinung, dass das Einhalten der Vorschriften des zuständigen Verbandes ausreicht, um sämtliche Verpflichtungen gegenüber Sportlern zu erfüllen, ist unrichtig. Die Richtlinien der Sportverbände stellen oft Mindestanforderungen dar, die üblicherweise nicht mehr genügen um die Haftung für Schäden von Teilnehmern auszuschließen. Hier gilt es die von den Fachverbänden ausgearbeiteten Ausführungsempfehlungen abzuwarten. Auch die Anbringung eines Hinweisschildes, dass für Schäden nicht gehaftet wird, befreit den Betreiber nicht von seinen Verpflichtungen und damit von der Haftung (Freizeichnungserklärung).

„Öffentlich-rechtliche Vorschriften enthalten im Einzelfall die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefahr zu treffen hätte. Er muss zumutbare schadenverhindernde Maßnahmen unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen.“

Die Verkehrssicherungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Demnach spielt auch die Möglichkeit des Selbstschutzes eine Rolle. Aufgrund der intensiven Berichterstattung über die hohe Ansteckungsgefahr von COVID-19 wird davon auszugehen sein, dass den Benützern auch eine gewisse Eigenverantwortung angelastet werden kann.

„Die Maßnahmen zur Vermeidung oder Abwendung solcher Gefahren müssen für den Pflichtigen auch erforderlich und wirtschaftlich zumutbar sein“.

Darüber hinaus trifft den Betreiber nicht die Pflicht der Herstellung einer absoluten Gefahrlosigkeit. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d.h. darum welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen.

Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden. Entscheidend ist demnach vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Dazu gehören diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Verkehrssicherungspflicht versus allgemeines Lebensrisiko

Zum Kernbereich des Lebensrisikos gehören die Teilnahme am allgemeinen Verkehr, Schädigungen durch Umweltbelastungen und Gegebenheiten der Natur. Derjenige, der sich selbst einer Gefahr aussetzt, hat das Risiko für allfällige Schäden, die in der Gefahr liegen, zu tragen. Dies gilt insbesondere für Sportausübende.

Viele Betreiber von Sportanlagen werden dem Argument beipflichten, dass es sich bei einer Infektion durch sportliche Betätigung um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos handelt und es folglich zu keiner Haftung kommen kann. Dem muss entgegengehalten werden, dass es sich im Falle der COVID-19 Viren um eine weltweit anerkannte Pandemie handelt, die mit herkömmlichen (Grippe-)Viren nicht vergleichbar ist.

Handlungsempfehlungen:

Im Wesentlichen kann dies bedeuten, dass der Betreiber dann haftet, wenn er sich nicht an die offiziellen Empfehlungen zum Umgang mit Corona gehalten hat. Er würde zum Beispiel haften, wenn er wusste, dass einer seiner Mitarbeiter im Krisengebiet war und die empfohlene Karenzzeit von zwei Wochen zu Hause nicht eingehalten hat. Ebenfalls ließe sich eine Haftung damit begründen, wenn er vernünftige Maßnahmen unterlassen oder unvernünftige Maßnahmen getroffen hat. Folgende Kriterien sind jeweils einzelfallbezogen und unter dem Grundsatz der Zumutbarkeit denkbar:

  • Regelmäßige Begehung der Sportanlage
  • Überprüfung der Geräte im Hinblick auf Ihre Wartung/Reinigung
  • Einhaltung des Pflegeplans
  • Ordnungsgemäße Aufstellung von Hinweisschildern und Verhaltensanweisungen
  • Akustische Durchsagen mit Hinweisen zu den Schutzmaßnahmen
  • Zutrittskontrollen
  • Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zu ergänzen

Anzudenken ist auch die Maßnahme der Schließung sämtlicher Sanitärräume und Umkleiden. Die Benützer der Sportstätte betreten die Anlage bereits im Sportgewand. Die Körperpflege nach Ausübung der sportlichen Tätigkeit wird anschließend zu Hause vorgenommen.

Eine Überprüfung eines jeden einzelnen Benützers der Sportanlage würde demgegenüber den Betreiber vor kaum lösbare Aufgaben stellen. Dies gilt auch für die lückenlose Kontrolle der Anlage (Toiletten, Sanitärräume,..).
Durch Inspektionen lassen sich zwar nicht jedwede Gefahren ausschließen, jedoch können typischen Risiken vermieden werden.

Als Grundsatz dient, dass der Betreiber einer Sportstätte nicht für jeden, der sich auf seiner Anlage ansteckt, zur Haftung herangezogen werden kann. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn der Betreiber Maßnahmen nicht ergriffen hat, die ein umsichtiger und verständiger Mensch gesetzt hätte.

Fazit:

Die Haftung des Betreibers von Sportstätten ist grundsätzlich eine „Fall zu Fall“-Frage. Allgemein gültige Aussagen lassen sich nur schwer treffen. Bei den Maßnahmen zur Gefahrenabwendung ist stets die Zumutbarkeit zu beachten. Als Betreiber kann man sich aber zu einem gewissen Maß absichern, indem man allfällige behördliche Auflagen oder Richtlinien der Sportverbände stets einhält und deren Einhaltung fortlaufend kontrolliert. Falls nötig, sind zusätzliche Maßnahmen und Verbesserungen, insbesondere jene, die dem Stand der Technik entsprechen vorzunehmen.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

Bild: © Shutterstock/Maxisport
Stock-Foto ID: 555305914

Hochfahren des Spitzensports ohne die Berufsfußballer „zweiter Klasse“?

Nachdem sich eine Lockerung der Beschränkungen bereits abgezeichnet hat, wurde vielfach spekuliert, wie ein „schrittweises Hochfahren“ des Sports aussehen könnte. Dementsprechend gespannt blickte die österreichische Sportwelt am 15. April auf die Pressekonferenz des Vizekanzlers und Sportministers Werner Kogler, würden darin doch Antworten auf zahlreiche Fragen gegeben werden. 

Und so war es auch – zumindest teilweise (dazu gleich). Der Bundesminister verkündete nach dem Motto „So viel wie möglich zulassen, so wenig wie möglich einschränken“ Lockerungen auf allen Ebenen. Ab 20. April sollen einerseits Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und andererseits die zwölf Vereine der tipico-Bundesliga sowie Austria Lustenau als ÖFB-Cup-Finalist ihre sportliche Tätigkeit (zumindest schrittweise) wieder aufnehmen können. Genaueres soll per Verordnung festgelegt werden.

Der Bundesminister ist sich des Stellenwerts des Sports in der Gesellschaft bewusst, sodass es ab 1. Mai auch für den Breitensport bestimmte Lockerungen geben soll. Zu denken sei etwa an Leichtathletik, Tennis, Golf oder Pferdesport. Rechtsakte diesbezüglich sollen ebenfalls folgen und werden vorerst nur Outdoor-Sportarten betreffen. Die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen – wie etwa Abstandsregeln und Hygienevorschriften – seien auch hierbei stets zu beachten.  

Ausnahmen vom Betretungsverbot von Sportstätten

Zurück zu den Profis. Wie der Bundesminister bereits angekündigt hat, wurden diese in der neuesten Änderung der sogenannten „Betretungsverbotsverordnung“ des Gesundheitsministers berücksichtigt. Demnach wurden in § 5 der Verordnung Ausnahmen vom Betretungsverbot für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler und Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten geschaffen. 

Nach § 5 Z 1 leg cit dürfen Spitzensportlerinnen und Spitzensportler sowie deren BetreuerInnen und TrainerInnen nunmehr nicht öffentliche Sportstätten betreten. Dabei ist jedoch ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Zudem ist zu beachten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumen zu trainieren. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. 

Mag die neue Regelung auf den ersten Blick klar erscheinen, ist sie bei einem genaueren Hinsehen doch interpretationsbedürftig. Die Problematik beginnt bereits bei grundlegenden Begrifflichkeiten. Während bis vor Kurzem noch das Betreten von „Sportplätzen“ verboten war, wird nun von „Sportstätten“ gesprochen. Was versteht man unter einer „Sportstätte“? Ist dieser Begriff weiter auszulegen als der eines reinen „Sportplatzes“? Was macht eine Sportstätte nicht-öffentlich?

Aber auch der Begriff der Spitzensportlerin bzw des Spitzensportlers ist fraglich. Das Bundes-Sportförderungsgesetz bezeichnet damit Sportlerinnen und Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen. Mit einem Augenzwinkern fragt die Forschungsstelle Sportrecht der Universität Wien in ihrem aktuellen Facebook-Post daher, ob Michael Häupl, der am olympischen Marathon teilnehmen will, somit als Spitzensportler gilt. Doch nach der Verordnung muss die Sportlerin bzw der Sportler die Tätigkeit auch beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben. Aber auch hier tun sich einige Fragen auf: Was bedeutet beruflich im sportlichen Kontext? Reichen jegliche Einkünfte? Allein die Einschränkung auf Athletinnen und Athleten, die bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, scheint als taugliches Abgrenzungskriterium zu dienen. 

Wenngleich die Verordnung diesbezüglich einige Fragen aufwirft, die auch als „juristische Spitzfindigkeit“ abgetan werden könnten, so sind einige Unklarheiten nicht von der Hand zu weisen. So bleibt weiterhin offen, ob
– internationale – Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Nachwuchsbereich von der Ausnahme mit umfasst sind. Des Weiteren, ob Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Mannschaftsbereich die laufend an internationalen Wettkämpfen teilnehmen – hier vor allem sämtliche Nationalteams wie etwa das Basketball-Nationalteam – in den Genuss der Ausnahme gemäß § 5 Z 1 leg cit kommen. Damit rückt jedenfalls auch ein altbekanntes Thema wieder in den Vordergrund: Der Ruf nach einem Berufssportgesetz. 

Berufsfußballer „zweiter Klasse“?

Auch § 5 Z 2 leg cit sorgt für Gesprächsstoff. Mit ihr wurde den Kaderspielern, Betreuern und Trainern der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten (also Austria Lustenau) das Betreten nicht-öffentlicher Sportstätten gestattet. Voraussetzung dafür sind die Bildung von Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammenbesetzung und ein einzuhaltender Mindestabstand von zwei Metern. 

Neben den zwölf Vereinen der höchsten Spielklasse wurde demnach auch dem ÖFB-Cup-Finalisten Austria Lustenau – als Zweitligist – die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs gestattet. Den restlichen Mannschaften der HPYBET 2. Liga wird – trotz der Zugehörigkeit zur Österreichischen Fußball-Bundesliga – der Trainingsstart verwehrt. Obwohl beide Ligen in der Vergangenheit in vielen Bereichen einheitlich behandelt wurden, wird nun eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Mit einem offenen Brief wendet sich deshalb das VdF-Spielerpräsidium der HPYBET 2. Liga an die Bundesregierung. Darin kritisieren sie die Ungleichbehandlung der beiden obersten Spielklassen. Den Spielern der HPYBET 2. Liga werde damit die Chance genommen, ebenfalls ein ordentliches, fußballadäquates Training zu absolvieren. Dies entspreche nicht der Chancengleichheit und beeinflusse das berufliche Fortkommen negativ. Sie fordern im Ergebnis eine einheitliche Lösung.

Gleichbehandlung rechtlich geboten?

Diese Ungleichbehandlung ist tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, zumal die beiden Ligen in der Vergangenheit in vielen Bereichen einheitlich behandelt wurden. So gelten für beide Ligen gleichermaßen die Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (kurz ÖFBl), sämtliche Richtlinien der ÖFBl, sowie die besonderen Bestimmungen des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) und des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Klubs und Spieler.

Die Bundesliga ist der Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs. In Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern vertritt sie den Spitzen- und Berufsfußball in Österreich.

§ 1 Abs. 2 Satzungen der österreichischen Fußball-Bundesliga; Stand 06.12.2019

Die tipico-Bundesliga und die HPYBET 2. Liga, die ebenfalls bundesweit ausgetragen wird, stellen die höchsten zwei Spielklassen im Bereich des organisierten Fußballs in Österreich dar. Zusammen bilden sie die „Österreichische Fußball-Bundesliga“. Nach deren Satzung vertritt sie in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern den Spitzen- und Berufsfußball in Österreich.

Die ÖFBl ist sogar befugt, die Regelung der Arbeitsbedingungen für die bei den Vereinen der beiden höchsten Ligen beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere auch durch den Abschluss von Kollektivverträgen, zu treffen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass mehr als 80% der Spieler der HPYBET 2. Liga ebenfalls Berufsfußballer sind. Von diesem Recht hat die ÖFBl auch Gebrauch gemacht und mit dem ÖGB – younion_Die Daseinsgewerkschaft als Fachgruppe Vereinigung der Fußballer – einen im Sportbereich einzigartigen Kollektivvertrag abgeschlossen. Der Kollektivvertrag regelt das Arbeitsverhältnis der Fußballspieler zu den Klubs und gilt persönlich für alle in den Bewerben der ÖFBl tätigen Klubs einerseits und für alle bei diesen Klubs in den Bewerben der ÖFBl beschäftigten Spieler andererseits.

Darüber hinaus wurde von der ÖFBl und der Gewerkschaft ein Musterspielervertrag erstellt, der ebenfalls für beide Ligen gilt. Die Verwendung des gemeinsam erstellten Mustervertrages wird auch für beide Ligen empfohlen.

Ein Fall für den Gleichheitssatz?

Der in der österreichischen Bundesverfassung verankerte Gleichheitssatz beinhaltet insbesondere ein Gebot der Gleichbehandlung und ein allgemeines Sachlichkeitsgebot. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung liegt etwa dann vor, wenn an vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen oder an ungleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden. Differenzierungen sind sachlich unbegründet, wenn sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgen oder zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsehen. 

Die Zugehörigkeit sämtlicher Vereine zum – im österreichischen Sportbereich einzigartigen – Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga, sowie der Tatsache, dass der ÖFBl beiden Ligen angehören spricht für eine wesentliche Gemeinsamkeit. Es besteht jedoch in weiterer Folge die Möglichkeit der Ungleichbehandlung, wenn dies durch wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt ist.

Etwaige Unterschiede im Tatsächlichen könnten der nur für die tipico-Bundesliga geltende TV-Vertrag mit dem Pay-TV Sender Sky oder auch die für die Teilnahme an den internationalen Bewerben der UEFA berechtigenden Startplätze sein. Dies würde auch eine Ausnahmegenehmigung für den ÖFB-Cup-Finalisten Austria Lustenau betreffen, da auch der Gewinner des ÖFB-Cups einen internationalen Startplatz ergattert. Diese Unterschiede sind unseres Erachtens aber nicht ausreichend, um eine derartige Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Eine sachliche Rechtfertigung, weshalb die Vereine der HPYBET 2. Liga von der Ausnahmeregelung nicht umfasst sind, ist – auch hinsichtlich der nach wie vor aufrechten Möglichkeit beide Ligen auf sportlichem Wege fertig zu spielen – zumindest auf den ersten Blick nicht ersichtlich. 

Fazit

Die Lockerungen im Bereich des Sportes sind zu begrüßen. Sport ist nicht nur ein Hobby, sondern im Falle einer Spitzensportlerin bzw eines Spitzensportlers vielmehr auch ein Beruf. Um die berufliche Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben zu können, ist das Betreten von Sportstätten und das Durchführen fußballadäquates Trainings zwingend notwendig. Im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ist eine Ungleichbehandlung zwischen den Vereinen bzw Spielern der tipico-Bundesliga und der HPYBET 2. Liga zumindest auf den ersten Blick (wohl kaum) sachlich zu rechtfertigen. Gesetzt den Fall keiner sachlichen Rechtfertigung, liegt es am Bundesminister, für eine Gleichstellung zu sorgen. 

In der gegenständlichen Debatte zeigt sich einmal mehr die Bedeutung, die ein Berufssportgesetz haben könnte. Fragen, wie die im Beitrag nur ansatzweise skizzierten, würden sich damit (nahezu) erübrigen. Jede Krise birgt bekanntlich auch Chancen: Es ist daher an der Zeit, eine klare Grenze zwischen Berufs- und Amateur- bzw Hobbysport zu ziehen.

Bild: © Shutterstock/donghero
Stock-Foto ID: 177062129

Autoren: Patrick Petschinka (Universität Wien) und Sebastian Reifeltshammer  (Kanzlei am Kai) 

 

Mitgliedsbeiträge im Verein: zurückzahlen?

Müssen Sportvereine wegen Sportstätten-Schließungen Ihre Mitgliedsbeiträge zurückzahlen?

Angesichts der Ausbreitung des neuen Coronavirus wird das gesellschaftliche Leben immer mehr lahmgelegt. Auch der Sport ist davon massiv betroffen – Veranstaltungen werden abgesagt, Trainingslager werden geschlossen, Kurse fallen aus. Da stellt sich auch für den Sportverein und dessen Mitglieder die Frage: Was passiert mit den Mitgliedschaften und den Mitgliedschaftsbeiträgen?

Vereinsmitglieder sind aufgrund eines mit dem Sportverein geschlossenen Vertrages (Beitrittsvertrag, Statuten) berechtigt, am Vereinsgeschehen teilzunehmen. Die Vereinsmitglieder zahlen dafür in der Regel auch einen jährlichen fixen Mitgliedsbeitrag. Gelegentlich kann es aber auch vorkommen, dass Vereine zahlreiche Veranstaltungen und Kurse gegen Zahlung eines gesonderten – vom Mitgliedsbeitrag unabhängigen – Beitrags anbieten.

Sollten nun diese Leistungen endgültig oder für einen gewissen Zeitraum unmöglich werden – wie es nun auch aufgrund der Maßnahmen der Regierung der Fall ist – stellt sich die Frage, ob die Vereine ihren Vereinsmitgliedern den (aliquoten) Mitgliedsbeitrag oder sonstige Beiträge erstatten müssen.

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Eine behördlich angeordnete Absage einer Veranstaltung aufgrund einer Pandemie stellt ein zufälliges Ereignis (höhere Gewalt) dar, welches nach der Sphärentheorie den Veranstalter trifft. Folglich hat der Verein dann das Werk (bspw. den Kurs oder die Veranstaltung) grundsätzlich neuerlich herzustellen, es sei denn, die Neuherstellung kommt faktisch nicht mehr in Betracht (dies ist im Einzelfall zu entscheiden). Der Verein hätte hier dann grundsätzlich den Betrag zu erstatten.

Nähere Informationen zum Thema „Veranstaltungsabsagen“ finden Sie in unserem Artikel: Absagen über Absagen

Für die Frage der Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen muss aber zwischen den fixen leistungsunabhängigen Mitgliedsbeiträgen und den leistungsabhängigen Beiträgen unterschieden werden:

Leistungsunabhängige Beiträge (Mitgliedsbeiträge):

Ein echter Mitgliedsbeitrag ist ein Betrag, den ein Mitglied an den Verein zahlt, ohne eine konkrete Gegenleistung zu erhalten, sondern der lediglich für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks entrichtet wird. Für einen echten Mitgliedsbeitrag spricht eine allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins. Darunter fallen vor allem die satzungsmäßig erhobenen festen Mitgliedsbeiträge für die Benutzung von Sportanlagen, unabhängig von dessen Ausmaß. Eine genaue Feststellung, ob der geleistete Betrag als leistungsabhängig oder leistungsunabhängig zu qualifizieren ist, muss jedoch im Einzelfall – je nach konkreter Ausgestaltung – beurteilt werden.

Da es sich bei einem echten Mitgliedsbeitrag eben um einen Beitrag ohne konkrete Gegenleistung handelt, besteht auch keine konkrete Gegenleistung, die unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus fallen in der Regel dem Verein trotz vorübergehender Einstellung des regulären Vereinsbetriebs noch sämtliche laufende Kosten zur Aufrechterhaltung des Vereinszwecks an, wie etwa Verbandsabgaben. Auch stellt die Teilnahme des Mitglieds am Sportbetrieb nur einen Teil seiner mitgliedschaftlichen Rechte dar – mit der Mitgliedschaft soll ja grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden.

Folglich hat der Verein dem Vereinsmitglied, auch bei vorübergehendem Ausfall des Sportbetriebs – den echten Mitgliedsbeitrag auch nicht (aliquot) zu erstatten.

Leistungsabhängige Beiträge (Kursgebühren, Startgelder etc.):

Anders sieht es unterdessen bei leistungsabhängigen Beiträgen, wie etwa Kursgebühren, Startgeldern und sonstigen Beiträgen aus, die konkret als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung (etwa die Teilnahme am konkreten Kurs oder Veranstaltung) bezahlt werden. Da die Gegenleistung vom Verein nicht erbracht werden kann, wird der Verein wohl auch dazu verpflichtet sein, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Wird aber etwa die Veranstaltung oder der entsprechende Kurs zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, kann der Verein statt der Rückzahlung auch eine Teilnahme am Ersatztermin anbieten. Der Teilnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, den angebotenen Ersatztermin wahrzunehmen, vielmehr steht ihm das Recht zu, den bereits geleisteten Betrages zurückzufordern.

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. 

Bild: © Shutterstock/Csaba Peterdi
Stock-Foto ID: 219272452

Betretungsverbot: Was ist noch erlaubt?

Im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 hat der Staat Verkehrsbeschränkungen verordnet. So wurde etwa das Betreten öffentlicher Orte per Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz untersagt. In einer weiteren Verordnung wurde explizit das Betreten von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck der Benützung verboten. Dennoch herrschte auf einigen Sportstätten des Landes reger Betrieb, was der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Anlass für eine weitere Konkretisierung nahm: „Das Betreten von Sportplätzen ist verboten“ heißt es nun explizit im neuesten Verordnungsakt. Die Anzahl an verschiedenen Rechtsakten, die in den vergangenen Tagen erlassen wurden, führte zu Unklarheiten; insbesondere da dazu zahlreiche unterschiedliche Informationen im Netz kursieren. Daher wollen wir versuchen – soweit es in der derzeitigen Situation überhaupt möglich ist – etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Während die Bewegung im Freien allein und mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben weiterhin möglich ist, dürfen Sportplätze nicht mehr betreten werden. Die Problematik beginnt bereits bei grundlegenden Begrifflichkeiten. Was ist im Konkreten unter einem Sportplatz zu verstehen? Öffentliche Sportanlagen? Gilt das Betretungsverbot für jedermann? Gibt es eine Ausnahme für den Betreiber, sodass dieser notwendige Erhaltungsmaßnahmen vornehmen kann?

Ausnahmen vom Betretungsverbot

In der Verordnung werden von der Regel, dass öffentliche Orte nicht betreten werden dürfen, bestimmte Ausnahmen gemacht. Weiterhin möglich sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Unaufschiebbare Erhaltungsmaßnahmen von Sportanlagen (zB Fußball- oder Tennisplätzen) könnten wohl unter drei Ausnahmen fallen: So können sie unter die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Eigentum subsumiert werden. Zudem ist die Betretung der Sportanlage oft „für berufliche Zwecke erforderlich“, wenn an diesem Ort der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Da Erhaltungsmaßnahmen auf Sportplätzen ohnedies meist im Freien getätigt werden, könnte auch Z 5 maßgeblich sein.

Erhaltungsmaßnahmen des Betreibers

Darüber hinaus heißt es in den Erläuterungen zum COVID-Gesetz, dass der Inhaber einer Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht umfasst sind. Nichts anderes kann für Sportanlagen gelten. Auch in diesen müssen notwendige Erhaltungsmaßnahmen weiterhin möglich sein, wobei sicherzustellen ist, dass zwischen den Personen (wenn mehrere Personen Erhaltungsarbeiten vornehmen) ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Ziel der Verordnungen ist die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 durch das Vermeiden von Menschenansammlungen an bestimmten Orten, wodurch das Betreten von Sportanlagen zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen weiterhin möglich sein muss. Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf unsere Verfassung (insbesondere die Grundrechte) geboten.

*UPDATE: Die hier vertretene Ansicht wird auch von Sport Austria geteilt, der zufolge Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten von Sportanlagen unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 4 der Verordnung fallen.

Wer trotz aller Warnungen – als „Betriebsfremder“ – weiterhin den Sportplatz betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,- rechnen. Inhaber von Betriebsstätten müssen mit Geldstrafen von bis zu EUR 30.000,- rechnen, wenn sie die Einhaltung des Betretungsverbotes nicht sicherstellen. Unklar ist, ob davon auch Betreiber von Sportanlagen erfasst sind. Nach dem Motto „Vorsicht ist besser als Nachsicht“ ist diesen in der aktuellen Situation jedoch anzuraten, an allen Eingängen/Zutrittsmöglichkeiten auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere das Betretungsverbot hinzuweisen sowie die Sportanlage, soweit möglich und zumutbar, für die Öffentlichkeit „abzuriegeln“.

Wie es rund um das Virus weitergehen wird, weiß aktuell niemand – der weitere Verlauf und die Auswirkungen sind kaum abzuschätzen. LawMeetsSports hält Sie am Laufenden…

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können.

Bild: © Shutterstock/Andrey Yurlov
Stock-Foto ID: 178706702

Absagen über Absagen

Kein Tag ohne Absagen. Das Corona-Virus (Covid-19) hat auch den sportlichen Alltag erreicht und sorgt für einen Reigen von Veranstaltungsabsagen. Das Tennisturnier in Indian Wells, zahlreiche Fußballspiele in Europa und auch der Vienna City Marathon fallen der Pandemie zum Opfer. Die Liste an abgesagten Sportevents könnte hier nahtlos fortgesetzt werden. Selbst eine Absage der Fußball-Europameisterschaft und der Olympischen Spiele steht im Raum. Wie es rund um das Virus weitergehen wird, weiß aktuell niemand – der weitere Verlauf und die Auswirkungen sind kaum abzuschätzen. Im Zusammenhang mit Veranstaltungsabsagen stellt sich aber schon jetzt die Frage, welche Rechte die Besitzer bereits bezahlter Tickets haben, wenn diese behördlich untersagt werden.

Erlass: Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen

Am Dienstag, den 10. März 2020, reagierte die österreichische Bundesregierung auf die Folgen der Pandemie und erließ Maßnahmen, um die Verbreitung einzudämmen. Darunter finden sich auch Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz. Durch den Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden die mit der Vollziehung des Epidemiegesetzes betrauten Bezirksverwaltungsbehörden angewiesen, durch Verordnung zu verfügen, dass sämtliche Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich, die ein Zusammenströmen von Menschen mit sich bringen, zu untersagen sind. Konkret geht es um Veranstaltungen, bei denen mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen.

Am Sonntag, den 15. März 2020, kam es zu weiteren Verschärfungen. Österreich soll ab heute im Notbetrieb laufen, wodurch für das gesamte Land eine „Ausgangsbeschränkung“ – mit wenigen Ausnahmen – gilt. „Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit samt komplettem Veranstaltungsverbot sind massiv, aber notwendig, um Leben zu retten.“, erklärte Bundeskanzler Sebastian Kurz.

Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Zuschauer

Der Kauf eines Tickets für eine Sportveranstaltung wird rechtlich als „Veranstaltungsbesuchsvertrag“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Zuschauer, welcher nach Judikatur und Stimmen in der Literatur als Werkvertrag zu qualifizieren ist. So liegt die Hauptleistungspflicht des Zuschauers in der Zahlung des Eintrittspreises und der Veranstalter hat dafür die Organisation und Durchführung der Sportveranstaltung (somit einen Erfolg) zu erbringen. Darüber hinaus wird dem Zuschauer für die Zeit der Veranstaltung oft auch der Gebrauch an einem bestimmten Platz überlassen, wodurch der Vertrag auch bestandrechtliche Elemente aufweist. Im Zusammenhang mit der Durchführung von Sportveranstaltungen kommt es zu juristischen Fragestellungen, wenn die jeweilige Veranstaltung durch ein bestimmtes Verhalten eines Beteiligten (zB Nicht-Antreten, Platzsturm, Spielabbruch etc) oder ein unvorhergesehenes Ereignis nicht planmäßig verläuft. Folglich stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche der Zuschauer geltend machen kann.

Zivilrechtliche Möglichkeiten

Wird die Erbringung der Leistung / Herstellung des Werks (hier die Durchführung der Sportveranstaltung) durch Hoheitsakt untersagt, kann eine nachträgliche Unmöglichkeit vorliegen. Von einer solchen spricht man grundsätzlich nur, wenn die Leistung aufgrund eines dauerhaften und nicht nur zeitweiligen Hindernisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Frage, ob im Fall einer Veranstaltungsabsage eine dauernde Unmöglichkeit vorliegt, ist wohl anhand einer Einzelfallentscheidung zu prüfen. In der hier zu thematisierenden Konstellation kann von einer rechtlichen Unmöglichkeit (im Gegensatz zu einer tatsächlichen) gesprochen werden, da die Erbringung der Leistung durch Hoheitsakt untersagt wird. Was passiert im Fall einer nachträglichen Unmöglichkeit?

Nach der Sphärentheorie (§§ 1168 f ABGB) ist sodann zu prüfen, in wessen „Sphäre“ die Gründe für das Unterbleiben der Herstellung des Werks liegen. Der Veranstalter trägt die Preisgefahr, wenn die Gründe in seiner Sphäre liegen oder im Fall des zufälligen Untergangs; der Zuschauer nur bei Gründen aus seinem Bereich. Eine behördliche Absage aufgrund einer Pandemie stellt ein zufälliges Ereignis (höhere Gewalt) dar, welches nach der Sphärentheorie den Veranstalter trifft. Folglich hat dieser das Werk (die Veranstaltung) grundsätzlich neuerlich herzustellen, es sei denn, die Neuherstellung kommt faktisch nicht mehr in Betracht (diese Frage kann hier nicht beantwortet werden). Im Ergebnis hat der an der Absage schuldlose Zuschauer einen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises.

An dieser Stelle sei kurz angemerkt, dass in den AGBs zahlreicher Veranstalter Regelungen für den Fall höherer Gewalt vorgesehen sind. Ein vertraglicher Ausschluss der gesetzlichen Gefahrtragungsregelungen in §§ 1168 f ABGB ist zwar möglich, aber im Hinblick auf die Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB von AGBs äußerst zweifelhaft.

Müssen Sportstätten geschlossen bleiben?

Am Wochenende stellten sich viele die Frage, wie es rund um sportliche Aktivitäten steht: Bleiben Sportplätze und Fitnesscenter weiterhin zugänglich? Am Sonntag, den 15. März 2020, gab die Bundesregierung sodann die Antwort. Die Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist für die kommende Woche durch ein Betretungsverbot (Verordnung) untersagt worden. Darauf reagierte auch der ÖFB, welcher in einer Aussendung die Einstellung des Trainingsbetriebs im gesamten Land angeordnet hat. „Der Fußball ist gefordert, seinen Beitrag zu leisten, damit wir alle gemeinsam diese Krise meistern. Wir appellieren an alle Österreicherinnen und Österreicher, den Maßnahmen der Bundesregierung Folge zu leisten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Beschränken Sie Ihre sozialen Kontakte auf ein absolutes Minimum. Bleiben Sie zu Hause, wenn es möglich ist!„, so ÖFB-Präsident Leo Windtner.

Auch Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler wurde diesbezüglich ziemlich deutlich: „Wer es nicht versteht, von den Sportvereinen jetzt, wer ab morgen das nicht einhält, der kann sich einmal jahrelang von Förderungen verabschieden. […] Ich meine das ernst: Es sollen sich alle daran halten. Und die, die sich nicht daran halten, dürfen auch mit Konsequenzen rechnen.“ Denn wer dem Betretungsverbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 € zu bestrafen. Bei alldem etwas Positives zum Schluss: Die sportliche Betätigung im Freien bleibt für Einzelpersonen in Entfernung von anderen jedoch weiter erlaubt.

Weitere Informationen zu Veranstaltungsabsagen:

Bild: © Shutterstock/Maxisport
Stock-Foto ID: 555305914