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Vom Profifußballer zum Amateur – Versetzung rechtlich gedeckt?

Gastbeitrag von Anna Maria Stelzer

Die beiden Profifußballer Beichler und Wisio vom SKN St. Pölten wurden aus dem Kader der Kampfmannschaft gestrichen. Trotz gültigen Vertrages kam es zu einer Versetzung zu den Amateuren. Die Vereinigung der Fußballer schaltete sich ein und spricht von Mobbing und Missachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, der Verein hingegen von einer sportlichen Entscheidung…

Mobbing – Treuepflicht vs. Fürsorgepflicht

Sowie der Arbeitnehmer einer Treuepflicht unterliegt, bei der er alles zu unterlassen hat, was den unternehmerischen Interessen des Betriebes widersprechen könnte, hat auch der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten wahrzunehmen, die unter anderem den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers und sein Ansehen in der Öffentlichkeit umfassen. Wird ein Profispieler zu den Amateuren versetzt, stellt dies eine Herabsetzung der Persönlichkeit in der Öffentlichkeit dar, die schwerer kaum zu verwirklichen ist. Eine Versetzung geht weit über disziplinäre Maßnahmen hinaus, die vom Verein zB in Form von Sperren für einige Spiele verhängt werden. Ob man bei einer solchen Maßnahme bereits von einem Übergriff sprechen kann, der dem Tatbestand des Mobbings nahe kommt, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.

Profifußballer – Recht auf Beschäftigung?

Fast niemand sonst ist den Gesetzen des Marktes so ausgeliefert wie Profisportler. Die Karriere eines Profifußballers ist vor allem abhängig vom Bekanntheitsgrad des Spielers, seinen sportlichen Leistungen und Erfolgen, seiner Präsenz in den Medien und der Erhaltung seiner sportlichen Qualifikationen. Einen wesentlichen Aspekt spielt dabei auch der Einsatz bei Wettkämpfen. Der Berufsfußballer hat aus oben genannten Gründen ein besonders starkes Interesse an einer faktischen Verwendung.

Hoch qualifizierten Berufsfußballern ist daher ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen. Das Recht umfasst die Teilnahme am Training in der Kampfmannschaft, weil dadurch das fußballerische Niveau aufrechterhalten bleibt, das Zusammenspiel der Fußballer im Training erprobt wird und diese somit zu einer Einheit wachsen. Jeder Mannschaftssportler muss sich in Form von Trainingsleistungen seinen Einsatz im Wettkampf erarbeiten können.

Hinsichtlich der Wahl der Taktik und der Aufstellung der Spieler ist der Vereinsleitung weitgehende Autonomie eingeräumt. Das Recht auf Beschäftigung umfasst daher nicht das Recht auf Einsatz in der Kampfmannschaft. Dies ist schon angesichts der Sportart unmöglich, weil der Kader einer Mannschaft mehr Fußballer beinhaltet als tatsächlich in einem Wettkampf eingesetzt werden können.

Ausschluss vom Training mit der Kampfmannschaft

Ein Ausschluss aus der Kampfmannschaft ist daher nicht ohne weiteres erlaubt. Dass der Profifußballer aus sportlichen Gründen wie Leistungsschwäche in die Amateurmannschaft versetzt werden soll, rechtfertigt nicht die Verweigerung jenes Trainings, das zur Erhaltung seiner fußballerischen Fähigkeiten erforderlich ist. Auch der Profispieler schuldet nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts nur seine Arbeitsleistung und nicht einen bestimmten Erfolg. In einer Leistungsschwäche des Fußballers liegt somit keine Pflichtverletzung vor. Eine Teilnahme am Training mit der Kampfmannschaft darf daher nicht verweigert werden.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit könnte im Spielervertrag aber auch der Einsatz bei den Amateuren gültig vereinbart worden sein. Da Wisio durch die einstweilige Verfügung des Landesgerichts wieder ins Profitraining des SKN St. Pölten aufgenommen wurde, ist eine solche Vereinbarung jedoch nicht anzunehmen. Eine Entscheidung betreffend Beichler steht noch aus.

Zur Autorin:

Mag. Anna Maria Stelzer ist Universitätsassistentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Wien. Als Lehrveranstaltungsleiterin wird sie ab Herbst den Kurs „Einführung in das österreichische Sportrecht“ unterrichten.

 

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Rio 2016: Warum Fußballstars von Olympia fernbleiben

16 Nationalmannschaften aus vier Kontinenten werden zwischen 4. und 20. August um die olympischen Medaillen im Männerfußball in Rio 2016 kämpfen. Unter den Teilnehmern finden sich Fußballriesen wie Brasilien (als Gastgeber), Argentinien und Deutschland, aber auch vermeintliche Fußballzwerge wie die Nationalmannschaft aus Fidschi, wobei der Qualifikationsmodus je nach Kontinent unterschiedlich konzipiert ist.

Für die Mannschaft von den Fidschis ist die Teilnahme ein großer Erfolg, bedenkt man, dass sie momentan den FIFA-Weltranglistenplatz 187 belegen. Zum Vergleich: die in unseren Breitengraden aus diversen Begegnungen mit Sicherheit bekanntere Nationalmannschaft der Färöer-Inseln belegt momentan Rang 136 der FIFA-Weltrangliste. Für Roy Krishna, den derzeit wohl bekanntesten Fußballer aus Fidschi, ist die Teilnahme an den olympischen Spielen aber dennoch keine Selbstverständlichkeit.

Denn: Es besteht für die Vereine der betroffenen Spieler keine Abstellungspflicht. Sie müssen diese nicht für Rio 2016 ziehen lassen.

Das resultiert aus den Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Artikel 1 des Anhang 1 trifft diesbezüglich eine genaue Regelung: Dort wird eine grundsätzliche Verpflichtung der Vereine festgeschrieben. Diese besagt, dass Vereine ihre Spieler für die Verbandsmannschaft ihrer jeweiligen Staatszugehörigkeit abstellen müssen. Wenn der konkrete Spieler nun vom Nationalverband einberufen wird, hat der Verein keine Möglichkeit dem Spieler dies zu verbieten. Jedoch mit einer bedeutsamen Einschränkung: Diese Verpflichtung ist nicht immer gegeben, da die FIFA diese an gewisse Perioden koppelt. Jene werden im sogenannten „koordinierten internationalen Spielkalender“ ausgewiesen. Deshalb sind Vereine nicht verpflichtet, Spieler für Spiele an Terminen abzustellen, die nicht im koordinierten internationalen Spielkalender aufgelistet sind bzw. nicht extra durch Sonderbeschluss des FIFA-Exekutivkomitees zu einem solchen Status erhoben wurden. Das Abstellen der Spieler ist für alle angeführten Austragungen im internationalen Spielkalender sowie für alle Endrunden der Fußballweltmeisterschaft, des FIFA Konföderationen­Pokals und der Wettbewerbe für A-­Verbandsmannschaften der Konföderationen zwingend, sofern der entsprechende Verband Mitglied der ausrichtenden Konföderation ist.

Internationale Großturniere wie die EURO 2016 in Frankreich sind selbstverständlich im Spielkalender ausgewiesen, weshalb sich die Vereine gegen eine Nominierung ihrer Spieler für die Nationalmannschaften nicht zu Wehr setzen konnten. Anders sieht aber die Situation bei den olympischen Spielen aus, denn diese fehlen im Kalender. Dies war auch schon in der Vergangenheit der Fall: vor den olympischen Spielen in Peking im Jahre 2008 wehrten sich der FC Barcelona, Schalke 04 und Werder Bremen erfolgreich vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS 2008/A/1622) gegen Einberufungen ihrer Spieler. Die betroffenen Spieler waren damals Messi, Rafinha und Diego.

Auch bei den „Fußballriesen“ bleiben die meisten Stars von Rio 2016 fern

Neben der Tatsache, dass es keine Abstellungspflicht der Vereine gibt, kommt hinzu, dass die Mannschaftskader einerseits zum Großteil aus Spielern bestehen müssen, die jünger als 23 Jahre sind. Nur drei Spieler dürfen dieses Alter überschritten haben. Zudem besteht der Kader nur aus maximal 20 Mann. Dies ist dem Reglement für die olympischen Fußballspiele zu entnehmen. Die Möglichkeiten der Trainer der Olympiaauswahlen sind also im Gegensatz zu jenen bei der vergangenen Europameisterschaft in Frankreich sehr begrenzt.

Zum Autor:

Mag. Felix Schrutka ist juristischer Mitarbeiter sowie Redaktionskoordinator bei www.lawmeetssports.at. Weiters belegt er den Masterlehrgang „Sportrecht“ an der Donau-Universität Krems.

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„Das wird man doch wohl noch sagen dürfen – oder?“

Gastbeitrag von Ulrike Zeller

Enthüllungen und Abrechnungen mit Gegnern oder Prominenten erhöhen die Auflage. Die freie Meinungsäußerung stößt aber oft an – berechtigte – Grenzen.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung (und Information) ist ein durch die Verfassung geschütztes Grundrecht, das jede/r für sich in Anspruch nehmen kann. Demgegenüber steht das Recht und Interesse jedes und jeder Einzelnen in der Öffentlichkeit nicht bloßgestellt oder diskreditiert zu werden. Wie, was und vor allem über wen eine Veröffentlichung in Medien zulässig ist, ist vor allem auch davon abhängig, wie die Abwägung der jeweiligen Interessen ausfällt.

Tatsachenvorwurf oder Werturteil?

Es gibt einen Unterschied, ob jemand den Eindruck erweckt, eine Tatsachenbehauptung, somit vermeintliche „Wahrheiten“ (die allenfalls bewiesen werden könnten) zu verbreiten, oder seine Meinung in Form einer Bewertung abzugeben (Werturteil).

Beispielsweise wird die Bezeichnung von Herrn Polzer als „Fußball-Sissi“ bzw. als „jammerndes runzliges Grinzinger Klageweib“ im Online-Artikel der Münchner Tageszeitung vom durchschnittlichen Leser wohl kaum als Behauptung aufgefasst, dass Herr Polzer wie die legendäre Kaiserin mit Strass-Sternen im geflochtenen Haar auftrat, sondern als Beurteilung der Art der Kommentierung, die der Autor offensichtlich nicht mochte.

Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ist grundsätzlich unzulässig, weshalb auch Journalisten, Blogger, Poster etc. die Pflicht trifft, zu überprüfen, was sie in ihren Veröffentlichungen behaupten. Nur wenn sie ausreichende Gründe haben, ihre Behauptungen für wahr zu halten, ist die Veröffentlichung zulässig.  Auch dann ist aber immer noch ausschlaggebend, inwiefern dadurch der Betroffene beeinträchtigt wird.

Werturteile sieht die Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig an. Trotzdem ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Interessen des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Es besteht also kein Freibrief für herabsetzende und beleidigende Bemerkungen. Was eine Beleidigung ist, haben die Gerichte leider nicht einheitlich beantwortet. So wurde das Wort „Trottel“ einerseits als Beleidigung angesehen, andererseits als adäquate Kommentierung einer Aussage eines Politikers.

Werden Interessen des Betroffenen beeinträchtigt?

Die genannte Interessensabwägung wird durch Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1330 ABGB) sowie Vorschriften des Mediengesetzes teilweise spezifiziert, wobei immer auf die Schädigung des Rufes oder des weiteren Fortkommens der Person abgestellt wird. Das unterliegt natürlich auch dem gesellschaftlichen Wandel.

Eine Lobeshymne auf das Talent eines Fußballers aus der Regionalliga, die dieser nicht „abgesegnet“ hat, wird diesen wohl kaum im Hinblick auf seinen Ruf und seine Tätigkeit stören. Die Berichterstattung, welche Korruptionsvorwürfe gegen den ehemaligen Finanzminister Grasser in den Raum stellt, mag wiederum zwar für diesen nicht angenehm oder für seine Karriere förderlich sein, allerdings ist wohl das Interesse der Öffentlichkeit daran unbestritten sehr groß, weshalb sie zulässig ist.

Inwiefern sich jemand gefallen lassen muss, öffentlich kritisiert oder überhaupt erwähnt zu werden, ist auch zu einem wesentlichen Teil davon abhängig, wie sehr er der Öffentlichkeit bekannt ist, somit eine sogenannte „Person des öffentlichen Lebens“ ist. Beispielsweise muss sich Herr Polzer, der als Kommentator naturgemäß regelmäßig in der Öffentlichkeit auftritt, ebenso wie (ehemalige) Politiker gefallen lassen, dass ein erhöhtes Interesse an seiner Person besteht und daher auch vermehrte und kritischere Berichterstattung zulässig ist.

Absolute Grenzen

Ein gewisser Schutz vor der Öffentlichkeit wird aber jedem und jeder Einzelnen, unabhängig von Beruf, Bekanntheit etc. zuerkannt. So ist der höchstpersönliche Lebensbereich (Familie, Krankheit, Themen der Sexualität etc.) grundsätzlich tabu, sofern die Person die Informationen nicht selbst Preis gibt. Außerdem bestehen ein besonderer Schutz der Unschuldsvermutung sowie ein Recht auf Anonymität für Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen.

Fazit

Schlussendlich kommt es – wie bei juristischen Themen so oft – immer auf die genaue Formulierung und die Umstände an. „Das wird man wohl noch sagen dürfen“ ist in Bezug auf Wertungen (z.B.: der Art ein Spiel zu kommentieren) richtig, kann aber nicht automatisch mit „Alles wird wohl noch sagen dürfen“ gleichgesetzt werden.

 

Zum Autor:

Mag. Ulrike Zeller ist Rechtsanwältin in Wien bei Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH und seit mehreren Jahren u.a. im Bereich des Medienrechts und Persönlichkeitsschutzes tätig. Aus den weiteren Schwerpunkten der Kanzlei, wie beispielsweise Vereins- oder Unternehmensrecht ergeben sich in der Beratung immer wieder Synergieeffekte.

 

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Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge

Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zeigt: egal, wie das Verfahren ausgeht, das Urteil wird über den Fall hinausgehende Bedeutung haben!

Mit der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das OLG Wien steigt die Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens. Die Begründung beider Gerichte ist schlüssig und rechtlich fundiert begründet. Bei den Vereinbarungen zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg (Spielervertrag und Siedeletter) „hapert‘s“ in mehreren Bereichen:

  • Einseitige Option, ohne Vorteile für Onisiwo
  • Verlängerung des Vertrages um das Doppelte seiner Laufzeit
  • Vermutlich ungültiger Sideletter
  • Zu geringe Entgeltsteigerung durch Sideletter

Zwar kommt es regelmäßig vor, dass der OGH anders entscheidet, als die ersten zwei Instanzen, aufgrund der guten und nachvollziehbaren Urteilsbegründungen kann in diesem Fall aber nicht davon ausgegangen werden. Vielleicht überrascht uns der OGH aber doch!

Aus Sicht der Vereine muss zum jetzigen Zeitpunkt von einer Bestätigung der vorliegenden Urteile ausgegangen und entsprechend reagiert werden. Dabei ist zwischen „Altverträgen“ – also solchen die bereits bestehen – und „Neuverträgen“ zu unterscheiden.

Altverträge

Sie müssen dahingehend geprüft werden, ob sie mit den beiden ergangenen Entscheidungen vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, geht aus den Urteilen freilich nicht hervor. Das heißt bei der Beurteilung der Verträge sind Berater gefragt, die einschätzen, ob als Ausgleich für die einseitige Option ausreichend Vorteile für die Spieler vereinbart sind (insbesondere eine Entgelterhöhung). Ist dies nicht der Fall, kann der Spielervertrag durch einen (gültigen!) Sideletter ergänzt werden. Aber Achtung: der jeweilige Spieler kann nicht gezwungen werden, einen Sideletter zu unterfertigen. Ob er dies tut, wird von der persönlichen Situation abhängen:

  • Aussichten auf einen besseren Vertrag bei einem anderen Klub
  • Restdauer des laufenden Vertrages
  • Ausmaß der Gehaltserhöhung
  • Einschätzung der persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten

Neuverträge

Vor dem Abschluss neuer Verträge sind geplante einseitige Optionen einer genauen Prüfung zu unterziehen und allenfalls anzupassen. Diese Situation ist insofern nicht ganz einfach – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich – weil die Gerichte nur ausgesprochen haben, was unzulässig ist, nicht aber was zulässig wäre. Eine Entscheidung des OGH wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Besserung dieser Lage für die Vereine bringen, da er vermutlich ebenfalls keine „Anleitung“ geben wird, wie eine einseitige Option zu formulieren wäre. Das ist im Grunde auch nicht möglich, da die Vorteile die dem Spieler laut dem Spielervertrag bei einer Optionsausübung (und damit Verlängerung des Vertrages) zukommen, immer einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind. Es kommt auf eine Abwägung der Art und Dauer der Vertragsverlängerung gegen die Vorteile/Verbesserung für den Spieler an.

Die bestehenden Gerichtsentscheidungen nicht zu beachten – insbesondere vor dem Hintergrund der Formulierung des Kollektivvertrages und der Gerichtsentscheidungen – wäre jedenfalls ein großer Fehler der Vereine, der nicht passieren dürfte. In diesem Sinne wird die Entscheidung im Fall Onisiwo vs SV Mattersburg (vielleicht die des OLG Wien, vielleicht eine zukünftige des OGH) für den österreichischen (Fußball)sport richtungweisend sein!

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

WEITER BEITRÄGE DES AUTORS:

Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

 

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