Der Sportverein in Österreich und Schiedsgerichte im Sport (1/6)

Vorab: Im Zuge meiner Masterarbeit habe ich mich mit verfassungsrechtlichen Fragen (insb Art 6 EMRK) rund um die Schiedsgerichtsbarkeit im österreichischen Vereinsfußball beschäftigt. Infolgedessen habe ich mich dazu entschieden, für Law Meets Sports eine Beitragsreihe zu schreiben und die wesentlichen Inhalte meiner Recherchen wiederzugeben. Dieser erste Beitrag dient als Einstieg und hat Grundsätzliches zu Sportvereinen und Sportschiedsgerichten zum Inhalt.

Der Verein und seine Rolle in Österreich

Vereine spielen in Österreich traditionell eine große Rolle. Sportvereine stellen dabei sogar die größte Hauptkategorie in der österreichischen Vereinswelt dar.

Die Vereinsfreiheit ergibt sich aus der Vereinigungsfreiheit, welche als Grundrecht (Art 12 StGG; Art 11 EMRK) in Österreich besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Sie umfasst die Gründungsfreiheit, die Beitrittsfreiheit, die Betätigungsfreiheit sowie die Bestandsfreiheit. Daneben wird auch die sog negative Vereinsfreiheit (= das Recht, einem Verein nicht beitreten bzw angehören zu müssen) garantiert. Schließlich ergibt sich aus der Rsp des VfGH (VfSlg 11.199/1986; VfSlg 9366/1982), dass jede rechtswidrige Untersagung einer beabsichtigten Vereinsumbildung (Statutenänderung) gegen die Vereinsfreiheit verstößt.

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002) ist die wesentliche Rechtsgrundlage für die Gründung aller ideellen Vereine in Österreich. In § 1 Abs 1 VerG 2002 wurde erstmals der Begriff des ideellen Vereins gesetzlich definiert:

Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein i.) freiwilliger, ii.) auf Dauer angelegter, iii.) auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss iv.) mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines v.) bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. […]“

Eine besondere Rolle spielt dabei der ideelle (= nicht auf Gewinn berechnet) Zweck, der Vereine von anderen Zusammenschlüssen unterscheidet. Auch die Vereine der heimischen Fußball-Bundesliga (BL) verfolgen klarerweise ideelle Zwecke. Hier zwei Beispiele:

FC Red Bull Salzburg: „Der Verein strebt die planmäßige Förderung und Pflege des Fußballsportes an und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ist also insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtet. […]“ (Punkt 2. Statuten des Vereines FC Red Bull Salzburg [Stand Mai 2017])

SK Rapid Wien: „Der Verein führt den Namen „Sportklub Rapid“ (kurz „SK Rapid“), hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und bezweckt die Pflege und Verbreitung des Fußballsports. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, die sportliche Betätigung auch auf das Ausland.“ (§ 1 Abs 1 Satzungen des Sportklub Rapid [Vereinssatzungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25.11.2019])

Verband und Dachverband als Vereine iSd Vereinsrechts

Das VerG 2002 lässt unterschiedliche Erscheinungsformen von Vereinen zu, ohne spezielle Vorschriften für diese vorzusehen. Daher werden sie im Vereinsrecht nicht anders behandelt wie ein „normaler“ Verein. Verbände sind somit ebenfalls Vereine (bestehend aus einzelnen Vereinen) – siehe dazu § 1 Abs 5 VerG 2002. Gerade im Sportverbandswesen schließen sich Vereine mit jeweils selbstständiger Rechtspersönlichkeit zu (inter-)nationalen Verbänden zusammen.

Auch wenn (Mitglieder-)Vereine und ein Verband grundsätzlich unabhängig voneinander existieren, verfügen Verbände de facto sehr wohl über faktische und rechtliche Einflussmöglichkeiten. Verbände wie der ÖFB (Österreichische Fußball-Bund) als (Dach-)Verband des österreichischen Fußballs wurden gegründet, um berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und wissenschaftlich/technische Interessen der (un-)mittelbaren Mitglieder durchzusetzen. Man spricht hier von der „Verbandsmacht“ bzw der „Macht der Verbände“. Einheitliche Verhaltensmaßregeln und eine koordinierte Verbandstätigkeit helfen dabei, den beschlossenen Zweck zu verfolgen.

Die angesprochene Unabhängigkeit gilt auch im Verhältnis zwischen Verband und Dachverband. Letzterer ist auch einfach „nur“ ein Verein, jedoch mit dem besonderen Merkmal, dass seine Mitglieder bloß Verbände sind. Nationale und internationale Dachverbände im Sportwesen sind bspw der ÖFB als nationaler Dachverband im österreichischen Fußball und die FIFA (Fédération Internationale de Football Association) als internationaler Dachverband, welchem aus Österreich aufgrund seiner Monopolstellung im heimischen professionellen Fußballsport einzig der ÖFB angehört (Stichwort: Ein-Platz-Prinzip).

Der Aufbau des organisierten Sports lässt sich (meistens) mit einer Pyramide vergleichen. Alle Vereine und Verbände einer Sportart müssen durch die Mitgliedschaft an einem übergeordneten Verband/Dachverband das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands annehmen und das Regelwerk dieses übergeordneten Verbands/Dachverbands in ihre Regularien implementieren, sodass diese auch für ihre Mitglieder (un)mittelbar Geltung erlangen. Durch diese Pyramide entsteht ein international einheitliches Regelwerk. Darüber hinaus gleichen sich hierdurch der Aufbau sowie die Organisation der Verbände der jeweiligen Sportart.

Dies gilt auch für die Organisationsstruktur des österreichischen Fußballsports. An dessen Pyramidenspitze steht der ÖFB. Die (ordentlichen) Mitglieder des ÖFB sind die BL und die neun Fußball-Landesverbände Österreichs.

Die BL steht als Mitglied des ÖFB „unter“ diesem und ist gemäß § 1 Abs 2 erster Satz BL-Satzungen „ein […] Zusammenschluss aller Fußballklubs der beiden höchsten Spielklassen des österreichischen Fußballs.“ Momentan (Saison 2020/21) weist die BL 28 Vereinsmitglieder auf. Nämlich 12 Mannschaften aus der höchsten (Tipico Bundesliga) und 16 Mannschaften aus der zweithöchsten (2. Liga) Spielklasse.

Da nun die „Essentials“ zu österreichischen Sport- bzw Fußballvereinen erläutert wurden, wird in der Folge ein Einblick zu den in der Praxis sehr relevanten Sportschiedsgerichten gegeben.

Echte Schiedsgerichte im Sportwesen

Der Sport genießt heutzutage einen höheren wirtschaftlichen Stellenwert in der Gesellschaft als noch in der Vergangenheit und wurde von seiner ständigen Kommerzialisierung und Professionalisierung begleitet. Die (internationalen) Sportverbände verfolgen zudem den Plan, Streitigkeiten innerhalb der entstandenen rechtlichen Verbindungen und somit durch ein selbst geschaffenes, einheitliches Streitbeilegungssystem zu lösen. Sportschiedsgerichte sind sohin ein probates Mittel, um die „Nationalisierung“ der Sportverbandsregelwerke zu verhindern und eine einheitliche Normauslegung zu garantieren. Daraus ergibt sich ein Trend zum Einsatz von Sportschiedsgerichten, der aufgrund der wachsenden Anzahl an Rechtsstreitigkeiten im Sportwesen unumkehrbar scheint. In meinen Augen liegt in diesen Gedanken die Basis für den Einsatz von Schiedsgerichten im Sportwesen.

Der vermehrte Einsatz von eigens eingerichteten Sportschiedsgerichten im organisierten Sport wird insb mit der Entscheidungsfindung durch sportrechtliche Experten (Schiedsrichter) begründet. Der Fußballsport gilt im Gegensatz zu vielen anderen Sportarten als hochentwickelt und ist dabei ein perfektes Beispiel für die zahlreichen und komplexen Streitigkeiten, die im Profisport auftreten können und effektive Instrumente zur Streitbeseitigung erforderlich machen. Eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall hängt dabei von seinen sport(recht)lichen Eigenheiten ab.

Daneben lassen sich allgemeine Vorteile von Schiedsgerichten klarerweise auch ins Sportrecht ummünzen. Dazu zählen etwa die im Vergleich zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren geringeren Verfahrenskosten, die nichtöffentlichen Verhandlungen (Geheimhaltungsinteressen), die einer flotten Erledigung der jeweiligen Causa zugutekommen, oder die rasche – weil schnellere Entscheidungsfindung und (grundsätzliche) Nicht-Überprüfbarkeit der Entscheidungen – und formfreie Verfahrensgestaltung. Nach dem Motto „Zeit ist Geld“ ist es gerade im Sport wichtig, dass Rechtsstreitigkeiten binnen kurzer Zeit gelöst werden, um eine Auseinandersetzung nach einem oder (viel schlimmer) während eines sportlichen Wettbewerbs zu verhindern. Daher sollen derartige Causae bereits vor Wettkampf, Meisterschaft oder Qualifikation gelöst/ausgetragen/einer Lösung bzw Entscheidung zugeführt werden.

Zwar überwiegen die Vorteile dieses Systems, doch lassen sich auch Nachteile im Einsatz von Sportschiedsgerichten finden. Der wohl größte Nachteil liegt in der nicht immer gewährleisteten Objektivität der Schiedsrichter eines (Sport-)Schiedsgerichts. Dadurch entsteht eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler, der ansonsten (also im ordentlichen Rechtsweg) durch die verfassungsgesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ordentlicher Gerichte bzw Richter geschützter wäre. Zudem können staatliche Gerichte die Urteile von Schiedsgerichten eben nicht ohne weiteres aufheben oder korrigieren.

Fazit und Ausblick

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Vereinsfreiheit ist für den Vereinssport das Fundament, wobei österreichische Vereine einen ideellen Zweck haben müssen. Unzweifelhaft ist die organisierte Sportwelt von Verbänden und Dachverbänden (zB BL, ÖFB und FIFA) geprägt (Ein-Platz-Prinzip und Verbandspyramide). Die von den Vereinen/(Dach-)Verbänden eingerichteten Schiedsgerichte sind dabei im Trend. Sie bringen einige Vorteile (aber auch Nachteile) mit sich.

Im zweiten Teil der Beitragsreihe werden Auseinandersetzungen im (Fußball-)Vereinsleben bzw die Behandlung von Vereinsstreitigkeiten und insb der Ablauf der Streitbeilegung in der österreichischen BL beleuchtet.

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C-333/21 – ein Game Changer?

C-333/21 hat das Zeug zum großen Wurf, C-333/21 hat das Zeug zum Umbruch eines Systems, C-333/21 hat das Zeug zum Game-Changer. Aber was ist eigentlich C-333/21?

Gestern Vormittag wurde offiziell bestätigt, was für viele bereits absehbar war: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) gab bekannt, ein Vorabentscheidungsersuchen in der Causa „Super League“ erhalten zu haben. So verlautbarte das Höchstgericht via Twitter: „#ECJ: European Super League claims @UEFA / @FIFAcom in violation of EU Competition rules in a reference from Madrid Court #football #EuropeanSuperLeague (C-333/21)“. C-333/21 ist also das Aktenzeichen. Ein Aktenzeichen, welches das Potenzial hat, an den sportrechtlichen Grundstrukturen zu rütteln.

Worum geht’s?

Wir erinnern uns noch gut an die Szenen nach der Ankündigung der Gründung einer europäischen Super League (siehe dazu unseren Beitrag). Es waren zwei Tage im April, die wohl jedem Fußballfan in Erinnerung bleiben werden. Die Ereignisse überschlugen sich stündlich. Aber der Reihe nach: In der Nacht vom 18. auf den 19. April verlautbarten die „Big Six“ aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atlético de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) und aus Italien (AC Milan, FC Internazionale Milano und Juventus FC) die Gründung einer europäischen Super League. Was darauf folgte, ist hinlänglich bekannt. Mediale Empörung, Fanproteste und ein Rückzug nach dem anderen. Und nach nicht einmal 48 Stunden schien das Projekt auch schon wieder der Geschichte anzugehören. So zogen sich zuerst die sechs englischen Vereine zurück, ehe ihnen zeitnah nahezu alle anderen Vereine folgten – Ausnahme: FC Barcelona, Real Madrid CF und Juventus FC (gegen die „Abtrünnigen“ wurde indes ein Disziplinarverfahren eröffnet). Viel Lärm um nichts?

Unabhängig der persönlichen Einstellung zum sportlichen Mehrwert eines solchen Wettbewerbs, machen spannende Rechtsfragen die Befassung mit dem Thema durchaus lohnend. Für die Sportrechtswissenschaft könnte die Causa also ihren Nutzen haben. Die Vereinbarkeit der Monopolstellung von Spitzenverbänden (zB FIFA oder UEFA) mit dem Wettbewerbsrecht der EU war bereits Gegenstand einiger juristischer Abhandlungen. Eine klare Antwort des EuGH ist noch ausständig.

EuGH greift den Ball „Super League“ auf

Eine solche könnte C-333/21 liefern. Denn: Ein Madrider Gericht hat den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Die konkrete Vorlagefrage ist der Öffentlichkeit (soweit ersichtlich) bislang nicht bekannt. Medienberichten zufolge will das spanische Gericht – vereinfacht gesagt – wissen, ob die FIFA und UEFA Monopolstellungen ausüben, die gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen. Dass es sich bei den Spitzenverbänden um Monopolisten handelt, wird vor dem Hintergrund der hierarchisch-organisierten Verbandspyramide und des Ein-Platz-Prinzips wohl kaum jemand (ernsthaft) bestreiten. Fraglich ist jedoch, ob diese Monopolstellung bzw. der vorgeworfene Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung iSd AEUV gerechtfertigt werden kann. Das hat nun der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beurteilen.

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Verfahren, in welchem der EuGH auf Vorlage eines Gerichts eines Mitgliedstaats über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet (Art 267 AEUV). Die Entscheidungen des EuGH sind für die mitgliedsstaatlichen Gerichten bindend. Dadurch soll in den Mitgliedstaaten eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts sichergestellt werden.

Die UEFA hat bereits Stellung genommen: Sie sei überzeugt von ihrer Position, die sie „robust verteidigen“ werde (Statement auf Twitter). Einem juristischen Schlagabtausch steht somit nichts mehr im Wege.

C-333/21 – Game Changer oder Show Stopper?

Ob C-333/21 tatsächlich ein Game Changer wird, bleibt abzuwarten. Das Potenzial bestünde jedenfalls. Es kann freilich auch anders kommen. Zuletzt hat der EuGH die Stellung des Unionsrechts im Fall der Kollision mit der sportlichen Autonomie betont; so erachtete der Gerichtshof den teilweisen Ausschluss von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von den deutschen Leichtathletikmeisterschaften der Senioren im Amateursport als einen Verstoß gegen Unionsrecht (Rs TopFit und Biffi). Auch das Europäische Gericht (EuG) schlug unlängst in eine ähnliche Kerbe: In der Causa International Skating Union (ISU) wurde im Dezember 2020 entschieden, dass die Regeln der ISU, wonach Sportler für die Teilnahme an externen Wettbewerben mit harten Sanktionen belegt werden können, gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen (Rs International Skating Union/Kommission). Ist daraus bereits eine Tendenz ableitbar? Die Entscheidung in der Causa Super League bleibt mit Spannung abzuwarten. Sie könnte an den sportrechtlichen Grundstrukturen rütteln. LAW MEETS SPORTS bleibt am Ball…

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The Super League: zwischen Moral und Juristerei

„THE BEST CLUBS. THE BEST PLAYERS. EVERY WEEK.“ Das ist der Slogan der Super League. Dass die Ankündigung der Gründung dieser neuen Fußballliga überall auf der Welt für heiße Diskussionen sorgt, muss nicht extra thematisiert werden. Vor allem, weil das Projekt nach dem Rückzug der englischen Clubs und einer Rücktrittswelle einiger namhafter Clubführer wohl nach nicht einmal 48h wieder vor dem Aus steht. Doch ist hierbei generell zwischen der sportpolitischen/moralischen und der juristischen Thematik zu unterscheiden. Klammert man ebendiese moralischen Überlegungen aus, stellen sich für Juristen momentan vorrangig folgende Fragen: Dürfen die Clubs die Super League gründen? Darf die UEFA diese Vereine und ihre Spieler aus den Bewerben ausschließen?

Die Gründung der Super League?

Die „Big Six“ aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atlético de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) und Italien (AC Milan, FC Internazionale Milano und Juventus FC) sind die 12 Gründungsmitglieder der Super League (Stand 20.04.2021), drei weitere sollen folgen. Aus welchen Interessen (wie etwa die Rettung des Fußballs oder doch die Gier nach Geld und Macht) die Spitzenvereine ihre eigene Eliteliga gründen wollen, ist aus juristischer Sicht unbedeutend. Dr. Paul Lambertz, deutscher Fachanwalt für Sportrecht, bestätigt in einem Interview ganz klar: „Ja, die Vereine dürfen die Super League gründen!“ Es wäre unbedenklich, neben den Wettbewerben des europäischen Fußball-Monopolisten UEFA ein eigenes Turniersystem ins Leben zu rufen, um Geld zu verdienen. Diesem Statement ist zuzustimmen, ist es ja auch einem Kunden (Fußballvereine) erlaubt, seine Lebensmittel beim Händler X (UEFA) oder beim Händler Y (Super League) zu kaufen. Händler X kann und darf dies nach den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs nicht ver- oder behindern.

Der Ausschluss der Spieler und Vereine?

Die Spieler, die in der Super League auflaufen, werden keine EM und WM mehr spielen können, sie werden nicht mehr ihre Nationalmannschaft vertreten können.“ Aleksander Čeferin (UEFA-Präsident und ausgebildeter Rechtsanwalt). Wäre eine solche Vorgehensweise rechtmäßig?

Vorab sei festgehalten, dass die Spieler der Mitglieder (Vereine) keine Mitbestimmungsbefugnisse in dieser Causa haben bzw nichts gegen die Gründung der Super League unternehmen können. Denn das Vertragsverhältnis zum jeweiligen Verein zwingt die Spieler jedenfalls zur Arbeitsleistung, egal in welchem Wettbewerb. Bei Weigerung drohen arbeitsrechtliche Folgen. Generell ist es gerade aufgrund der Unschuld der Spieler an der Situation ungerecht, sie in die Streitigkeit hineinzuziehen. Ihnen kann ja kaum vorgeworfen werden, dass sie aufgrund ihrer sportlichen Stärken bei einem Spitzenverein, der Teil der neuen Super League sein soll, engagiert sind.

Eine dementsprechende Satzungsregelung der UEFA, die einen Ausschluss der Spieler nach einem Auftritt in einer Konkurrenzliga ermöglicht, bestehe laut Dr. Lambertz nicht. Der Kölner Hochschullehrer Prof. Dr. Jan F. Orth sehe aber kein Problem für einen Ausschluss, sofern eine solche Ermächtigungsgrundlage vorliegen sollte, wobei die Basis dafür, das sog Ein-Platz-Prinzip (= Prinzip, dass in der internationalen Sportorganisation vom obersten Sportverband bis zur untersten regionalen Einheit es für jede Sportart nur einen Verband gibt), umstritten sei. Der Dortmunder Sport- und Wirtschaftsrechtler Prof. Dr. Markus Buchberger meint in diesem Zusammenhang, dass selbst bei Vorliegen eines vertraglichen Ausschlusses von Parallelwettbewerben sich ein kartellrechtliches Problem ergeben könnte.

Daneben ist auch an das Wettbewerbsrecht zu denken: die UEFA ist als Dachverband in Fußball-Europa der einzige Anbieter von Fußballwettbewerben für Spieler und Vereine (siehe Ein-Platz-Prinzip). Sie hat hier marktbeherrschende, ja sogar Monopolstellung. Zweck des Kartellrechts ist es, den Wettbewerb vor eine Reduzierung bzw Ausschaltung der wettbewerblichen Rivalität sowie vor Verfälschungen und Behinderungen zu schützen. Wettbewerbsbeschränkungen sollen verboten und Marktmächte begrenzt werden, um die Funktionsfähigkeit des Marktes am Leben zu halten. Ein Rauswurf der Spieler und Vereine aus dem Verband wäre eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Marktmacht und somit ein Verstoß gegen das europäische Kartellrecht (explizit wohl gegen Art 102 AEUV). Das gleiche dürfte für den angedachten Ausschluss aus den nationalen Ligen bzw Verbänden gelten, da diese ebenso nationale Monopole darstellen. Zu diesen Ausführungen siehe die Stellungnahmen von Dr. Lambertz und Mark E. Orth, einem Kartellrechtexperten aus München. Auch der Berliner Sportrechtsexperte Fabian Reinholz spricht von einem Zugangsverbot, das reinen Sanktionscharakter und daher wettbewerbsbeschränkende Wirkung hätte. Die Juristen nennen letztlich ähnliche bereits entschiedene Fälle, wie bspw den um die Internationale Eislaufunion (ISU) (siehe EuG, 16.12.2020 – T-93/18 und die dazugehörige Pressemitteilung), in denen schlussendlich der Verband das Nachsehen hatte.

Der bereits für Freitag (23.4.2021) angekündigte Rauswurf aus den laufenden europäischen Wettbewerben wird ebenfalls schwierig, da bisher nur eine Pressemitteilung vorliegt, die das Bestehen der Super League in der Zukunft voraussagt und der Ausschluss in der Zukunft ja erst (rechtlich) geklärt werden muss. Im Umkehrschluss: Chelsea FC, Manchester City und Real Madrid CF werden also um den heurigen Titel weiterkämpfen können. Dr. Lambertz bezeichnet die Drohung übrigens als „vogelwild“.

Fazit

Neben den moralischen Bedenken hinsichtlich der Super League ergeben sich auch spannende rechtliche und hier vor allem kartellrechtliche Überlegungen. Es wird abzuwarten sein, wie sich die Situation nach der „Flucht“ einiger Mitglieder entwickelt bzw ob der Plan nicht doch ein Rohrkrepierer war…

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Der LASK als „50+1“-Umgeher?

Als hätte es LAW MEETS SPORTS gewusst: zirka zwei Wochen nach der Veröffentlichung meines ausführlichen Beitrages über die „50+1“-Regel im (österreichischen) Fußball (siehe: Die „50+1“-Regel, ein Dauerbrenner), wurden Stimmen laut, dass sich der Linzer Athletik-Sport-Klub (LASK) als einziger Verein der heimischen Bundesliga nicht an diese Bestimmung halten würde. Erfahrene Juristen (siehe Artikel des Kurier vom 27.03.2021, Warum die „Freunde des LASK“ die 50+1-Regel aushebeln können) die sich mit sportrechtlichen Thematiken auseinandersetzen, sprechen von einer klaren Umgehung bzw werfen den Linzern sogar mangelnde (aber von der Österreichischen Fußball-Bundesliga [ÖFBL] geforderte) Gemeinnützigkeit des Vereins vor. Das Timing ist perfekt, da momentan das Lizenzierungsverfahren für die kommende Saison läuft und sich die Verantwortlichen des Senats 5 somit wohl mit der Causa beschäftigen müssen.

Für Details sei an den oben genannten Beitrag verwiesen, doch kurz zur Wiederholung: die „50+1“-Regel der Lizenzbestimmungen der ÖFBL besagt, dass der Fußballverein zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, also die Stimmenmehrheit, in der ausgelagerten Profisportgesellschaft innehaben muss. Dies soll vor allem die Fremdbestimmung der Clubs vermeiden und den gemeinnützigen Vereinszweck, die diesen Zweck verfolgenden Vereinsmitglieder und eine gewisse Kontinuität beim Betrieb von Profifußballmannschaften sichern. All diese Merkmale scheinen der ÖFBL auch sehr wichtig zu sein, da sie nach wie vor an der „50+1“-Regel festhält.

Das Konstrukt des LASK

Der von Präsident Gruber geführte Verein hat den Profibetrieb ordnungsgemäß in die LASK GmbH ausgelagert, an der der Verein auch das gesamte Stammkapital hält sowie (objektiv betrachtet) 100 % der Stimmrechte besitzt. Die LASK GmbH ist zudem Gesellschafterin der LASK Marketing GmbH, welche zumindest Inhaberin der Wort-Bildmarke „LASK LINZ SEIT 1908“ ist.

Die Mitgliederstruktur des „Muttervereins“ LASK gestaltet sich gemäß § 7 der Satzungen des Fußball-Klubs LASK (LASK-Statuten – Stand: 3. 7. 2019) wie folgt: es gibt einfache Mitglieder, Kindermitglieder, Jugendmitglieder,Seniorenmitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

Fördernde Mitglieder wiederum sind gemäß der Satzungsbestimmung zum einen „Official-Partner“ des LASK, die als fördernde Mitglieder des Vereins aufgenommen werden. Diese Unterkategorie der fördernden Mitglieder dürfte nicht von größerer Bedeutung sein, so geht aus den LASK-Satzungen nicht einmal hervor, wer oder was ein „Official-Partner“ denn überhaupt ist. Zudem kommt ihnen bei der Generalversammlung nur ein Teilnahme- aber gerade kein Stimmrecht zu. Zum anderen können nur folgende Personen fördernde Mitglieder sein: „[N]atürliche oder juristische Personen, die Gesellschafter der LASK Marketing GmbH bzw. einer Nachfolgegesellschaft der LASK Marketing GmbH […] sind und dementsprechend einen wesentlichen finanziellen Beitrag für den Verein geleistet haben […].“ Diese Unterkategorie ist wohl die spannendere und gerade das Besondere beim LASK.

8 Z 3 der LASK-Satzungen beschränkt in weiterer Folge die Anzahl der fördernden Mitglieder mit 30 Personen. Darüber hinaus wird den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH (bzw der Nachfolgegesellschaft) das Recht eingeräumt, als förderndes Mitglied des LASK aufgenommen zu werden soweit kein Ausschlussgrund iSd § 9 Abs 3 LASK-Satzungen (bspw strafrechtliche Verurteilung wegen einer allgemein als ehrenrührig angesehenen strafbaren Handlung) vorliegt.

Nun der Knackpunkt, was die „50+1“-Regel angeht: § 15 Z 6 LASK-Satzungen schreibt vor, dass ausschließlich fördernde Mitglieder bei der Generalversammlung teilnahme- und stimmberechtigt sind. Weiters ist der Regelung zu entnehmen, dass Nichtgesellschafter der LASK Marketing GmbH kein Stimmrecht im Verein haben. Letztlich hängt die Stimmanzahl des einzelnen „Vereinsmitglieds“ von der Höhe der übernommenen Stammeinlage in der LASK Marketing GmbH ab. Zehn Euro einer übernommenen Stammeinlage verleihen eine Stimme in der Generalversammlung des Vereins.

Die Analyse des Systems

Doch was bedeutet das oben beschriebene System um die fördernden Mitglieder nun konkret?

Unbestritten dürfte zunächst sein, dass es sich bei den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH um Investoren handelt, die zT sehr hohe Stammeinlagen geleistet haben. Das Stammkapital der LASK Marketing GmbH ist ja mit EUR 1,5 Mio nicht gerade wenig.

In der Generalversammlung des Vereins sind nur Gesellschafter der LASK Marketing GmbH teilnahme- und stimmberechtigt. Daraus ergibt sich, dass diese Personen indirekt 100 % der Stimmrechte in der LASK GmbH kontrollieren und dadurch die LASK Marketing GmbH, den Verein selbst und die LASK GmbH beherrschen. Wer also in der Generalversammlung des Vereins entscheidet, wird in der LASK Marketing GmbH bestimmt, nicht im Verein.

Die Vereinsmitgliedschaft ist an Umstände gekoppelt, die außerhalb des Vereins liegen. Es können nur Personen fördernde Mitglieder werden, die von den Gesellschaftern der LASK Marketing GmbH zugelassen werden (laut dem Gesellschaftsvertrag der LASK Marketing GmbH sind die Gesellschaftsanteile vinkuliert (dh die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft(er) gebunden)), die Stammeinlage erbringen und daher finanziellen Interessen nachgehen. Sollte die Beteiligung an der LASK Marketing GmbH veräußert werden, verliert man klarerweise auch das Recht förderndes Vereinsmitglied zu sein. Dabei darf nicht übersehen werden, dass einfache Mitglieder grundsätzlich keine Chance haben, der Generalversammlung beizuwohnen, geschweige denn, ein Stimmrecht zu erhalten.

Eine unterschiedliche Stimmanzahl an gewisse Faktoren (wie zB höhere Mitgliedsbeiträge) zu knüpfen ist idR zulässig und auch in der Praxis häufig. In concreto liegt der Unterschied aber in der verschieden hohen übernommenen Stammeinlage in der LASK Marketing GmbH. Demnach einem Umstand, der außerhalb des Vereins liegt. Ein gemeinnütziger Zweck (vgl § 35 Abs 1 Bundesabgabenordnung: „Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird“), den ein Verein ja verfolgen muss (!), ist auch aufgrund dieser besonderen Regelung nicht mehr zu erkennen. Es dürften die finanziellen Interessen der Gesellschafter im Vordergrund stehen.

Einer der Juristen (siehe wiederum den oben angeführten Artikel des Kurier vom 27.03.2021), die sich die Angelegenheit genauer angesehen haben, bringt es wohl auf den Punkt, wenn er davon spricht, dass der Verein als reines Vehikel für die Investoren fungiert und dadurch die Rechtsform des Vereins missbraucht wird. Die Geldgeber haben was den Profibetrieb angeht (indirekt) die Fäden in der Hand.

Dieses Konstrukt steht wohl nicht im Einklang mit den Vorschriften der ÖFBL und insbesondere der in Punkt 4.4.2.5 der BL-Lizenzbestimmungen festgeschriebenen „50+1“-Regel. Denn es dürfte den „Vereinsmitgliedern“ das Zusammenwirken zu einem gemeinnützigen Zweck fehlen, sind diese ja nur externe Investoren, die ihre eigenen (finanziellen) Interessen verfolgen.

Doch selbst wenn man den gemeinnützigen Zweck bejaht, wird die „50+1“-Regel mMn umgangen. In diesem Fall wird man der Bestimmung zwar nach dem Wortlaut gerecht, da der Verein 100 % der LASK GmbH hält und auch beherrschenden Einfluss hat. Jedoch wird der angestrebte Zweck der Regelung – die Vermeidung der Stimmrechtsmacht eines Investors im Verein – vereitelt. Es dürfte davon auszugehen sein, dass man versucht, den Investoren für ihre Geldspritzen als Gegenleistung Stimmrechte im Verein und folglich im Profispielbetrieb zukommen zu lassen. Anders wäre dies ja aufgrund der „50+1“-Regel nicht möglich, da man offiziell lediglich 49,9 % der LASK GmbH erwerben und keine Stimmmehrheit besitzen kann. Nach der Rsp des OGH (OGH 2.9.1987, 1 Ob 654/87) wird die umgangene Norm (also hier die „50+1“-Regel) auf das sog Umgehungsgeschäft angewendet, um den Zweck zu wahren. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach, dass die Konstruktion des LASK gegen die „50+“-Regel verstößt und nicht zulässig ist.

Fazit

Die beim LASK vorliegende Konstellation ist durchaus interessant, wenn mE auch fragwürdig. Interessant wird sein, wie die ÖFBL bzw der Senat 5 damit umgeht und ob sich im Lizenzierungsverfahren Probleme ergeben oder sogar im schlimmsten Fall gar keine Lizenz erteilt wird. Aus sportlicher und historischer Sicht dürfte letzteres auf der einen Seite nicht wünschenswert sein, da der LASK für attraktiven Fußball steht und bekanntlich eine enorme Fankultur besitzt. Auf der anderen Seite müssen sich nun mal alle an die Regeln halten. Sollte die Lizenz ohne Begutachtung dieser Überlegungen oder Beanstandungen erteilt werden, wäre die „50+1“-Regel jedoch in meinen Augen zahnlos und somit im Grunde für die Würscht´…

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Die „50+1“-Regel, ein Dauerbrenner

Die sogenannte 50+1-Regelung des organisierten Fußballsports in Österreich und Deutschland wurde bereits vor der Coronakrise heftigst diskutiert. Doch gerade die Pandemie brachte viele Fußballvereine an ihre finanziellen Grenzen. Unter anderem fehlen den Vereinen aufgrund der leeren Stadien die Einnahmen aus Ticketverkäufen. In Zeiten des „harten Lockdowns“ konnten gar keine Spiele stattfinden und somit fielen auch die essentiell wichtigen Fernsehgelder aus. Die Folge: Viele (vor allem kleine und wirtschaftlich schwache) Vereine haben große finanzielle Sorgen und die Gefahr der Insolvenz war wohl noch nie größer. Dazu wird die monetäre Schere zwischen den „reichen“ und „armen“ Vereinen nach und nach größer. Eine mögliche Lösung: das Kippen oder die Modifizierung der „50+1“-Regel.

Doch wo ist die „50+1“-Regelung eigentlich genau geregelt? Wo liegen ihre Ursprünge? Welchen Zweck verfolgt sie und wie sieht ihre Zukunft aus?

Rechtsgrundlagen

Österreich:

Gemäß den Lizenzbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (folgend: BL-Lizenzbestimmungen) müssen die Fußballvereine der höchsten Spielklasse neben der sportlichen Qualifikation über eine Lizenz verfügen, um am Ligabetrieb der österreichischen Bundesliga teilnehmen zu können (siehe Punkt 4.3.1.1 der BL-Lizenzbestimmungen). Lizenzträger kann zwar nur ein gemeinnütziger Verein sein, doch zwingt ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.2.2015 die Fußballklubs seit dem 1.1.2017, ihre Profibetriebe in selbstständige Kapitalgesellschaften auszugliedern. Dies stellt eine Möglichkeit dar, die Gemeinnützigkeit der Vereine und die damit einhergehenden abgabenrechtlichen Begünstigungen zu erhalten (Details in §§ 34 ff Bundesabgabenordnung). Die Ausgliederung soll zudem ein kontrolliertes Wirtschaften des Profibetriebes gewährleisten.

Demnach ist Voraussetzung für die Behandlung des Lizenzantrags eines lizenzwerbenden Vereins, dass der Profispielbetrieb, also die Kampfmannschaft, in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert wird. Diese Ausgliederung muss bis zum 1.1., der dem Abgabetermin der Lizenzunterlagen unmittelbar vorausgeht, erfolgt sein. Wirksam ist sie außerdem nur bei Vorliegen einer Genehmigung durch den Lizenzgeber (siehe Punkt 4.3.2.2 der BL-Lizenzbestimmungen). Lizenzgeber ist der Lizenzausschuss (Senat 5 genannt), der für das Lizenzierungsverfahren und die jeweilige Lizenzvergabe bzw -verweigerung in erster Instanz zuständig ist (siehe Punkt 3.2.2.1 und 3.2.3 der BL-Lizenzbestimmungen bzw § 22 Abs 9 der Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga).

Die Ausgliederung selbst ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, welche erfüllt sein müssen, um die Genehmigung zu bekommen. Hierbei kommt die (österreichische) 50+1-Regelung aus Punkt 4.4.2.5 der BL-Lizenzbestimmungen ins Spiel:

Der Lizenzbewerber/-nehmer muss beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und über die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft unmittelbar verfügen.“

Einfach erklärt: Der Fußballverein muss zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, also die Stimmenmehrheit, in der (ausgelagerten) Kapitalgesellschaft innehaben.

Deutschland:

In Deutschland sind dementsprechende Regelungen in § 8 Abs 2 der Satzung des Ligaverbandes und in § 16c Abs 2 und Abs 3 der Satzung des Deutschen Fußballbundes (DFB) zu finden. Erstere Bestimmung lautet: „Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. […]

Die Regelungen beider Länder sagen im Endeffekt dasselbe aus. Jedoch gibt es bezüglich der Lizenzvergabe zwei Unterschiede zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage. Erstens ist es in Deutschland möglich, dass eine Kapitalgesellschaft autonom eine Lizenz erwerben kann. Lizenzwerber bzw -nehmer muss nicht notwendigerweise ein Verein sein, wie es hingegen in Österreich der Fall ist. Zweitens werden in Deutschland explizite Ausnahmen von der „50+1“-Regel vorgesehen, bei uns hingegen nicht. Dazu unten mehr…

Hintergrund und Zweck der Regelung

Der Ursprung der deutschen „50+1“-Regel liegt im Jahr 1998. Ein Beschluss des DFB-Bundestages eröffnete die Möglichkeit, dass Kapitalgesellschaften am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnehmen können bzw gab man den Vereinen die Chance, ihre Lizenzspielerabteilungen (Profibetriebe) in eine Kapitalgesellschaft quasi umzuwandeln. Hintergrund dafür waren die Entwicklungen im Zuge der Professionalisierung des Fußballs. Wesentlicher Zweck war also die Schaffung von Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Um die Unabhängigkeit der Vereine zu gewährleisten, also diese vor der Willkür von Investoren zu schützen, wurde gleichzeitig der Abschnitt mit der „50+1“-Regel beschlossen. Dessen Ziel wiederum war/ist zunächst ganz klar die Vermeidung der Fremdbestimmung der Clubs durch Investoren von außen. Die Sicherung des Fußballsports an sich steht nämlich im Mittelpunkt, und nicht etwaige finanzielle Interessen von nach Gewinn lechzenden Investoren. Daneben soll die Verbindung zwischen Leistungs- und Breitensport aufrechterhalten bleiben. Auch soll gewährleistet sein, dass die Wettbewerbssituation der Ligen und der verbandlichen Strukturen nicht durch die Ausgliederung der Profibetriebe in Kapitalgesellschaften verzerrt wird sondern möglichst neutral bleibt. Die zwischen den Vereinen bereits bestehenden Unterschiede finanzieller Natur sollen nicht noch weiter auseinandergehen. Nicht zuletzt geht es um das Ansehen einer Fußballliga, die ja von einem fairen und ehrlichen Wettkampf gekennzeichnet ist (nachzulesen unter anderem in Fragen und Antworten zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga).

Die „50+1“-Regel wirkt sohin als Limitierung der Macht von externen Investoren. Kapital dürfen diese ja einbringen und damit Beteiligungen an den ausgegliederten Profibetrieben generieren. Nur dürfen sie nicht mehr als 50 % der Stimmrechtsanteile besitzen. Kapitalanteile demgegenüber könnten theoretisch alle übernommen werden. ME gelten die Überlegungen bezüglich des Zwecks auch für die österreichische Variante, da die Intention hinter der Regel bestimmt die gleiche war und allgemein Parallelen im deutschen und österreichischen Fußballwesen zu erkennen sind (Stichwort Fankultur etc).

(Deutsche) Ausnahmen

Zuerst ist festzuhalten, dass die österreichischen BL-Lizenzbestimmungen keine Ausnahmen von der „50+1“-Regelung vorsehen. Im Gegensatz dazu gibt es in Deutschland sogar zwei Ausnahmen: die Ausnahme für Förderer des Fußballsports und die Ausnahme für die Kommanditgesellschaft auf Aktie, wobei hier nur erstere behandelt wird.

Die sog „Lex Leverkusen“ ist ebenfalls in § 8 Abs 2 der Satzung des Ligaverbandes geregelt: „[…] Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des Ligaverbandes. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunternehmen in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge. Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen.“

Momentan gibt es mit den beiden „Werksclubs“ Bayer Leverkusen – der erste Verein, der im Jahre 1999 seinen Profispielbetrieb in eine Kapitalgesellschaft ausgliederte – und VfL Wolfsburg sowie der TSG Hoffenheim drei von der „50+1“-Regel zugelassene Ausnahmen. Sowohl bei Leverkusen als auch bei der VfL Wolfsburg-GmbH (ausgegliederter Profibetrieb) handelt es sich um Tochtergesellschaften, die zu 100 % in Besitz ihrer Mutterunternehmen (Volkwagen und Bayer) sind. Dietmar Hopp, seinerseits die erste natürliche Person mit Stimmenmehrheit an einem Bundesligaverein (TSG Hoffenheim), wurde 2015 die Ausnahme genehmigt.

Kurz sei noch auf die wettbewerbsrechtliche Problematik hingewiesen, die sich im Rahmen der „50+1“-Regel ergibt. So wird der Regelung vorgeworfen, sie verstoße gegen europäisches Kartellrecht, da sie den Zugang zum Markt für Beteiligungen an Sportkapitalgesellschaften unverhältnismäßig beschränke und nicht sachlich gerechtfertigt werden könne. Das deutsche Bundeskartellamt überprüft gerade, ob ein etwaiger Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht vorliegt.

Diskussion und Ausblick

In der deutschen Fanszene spricht man sich klar gegen eine Abschaffung der „50+1“-Regel aus. Der Unmut wurde von den Zuschauern auch bereits häufig bspw durch Plakate in den Stadien – selbstverständlich vor Pandemiezeiten – kundgemacht. Die größte deutsche Faninitiative für die Regelung dürfte „50+1 bleibt!“ sein.

Doch wird man sehen, ob die Regelung (in dieser Art) bestehen bleibt oder nicht. Wie gesagt, die finanziellen Auswirkungen der Coronapandemie sind für viele Vereine extrem. Daher wird man auch über eine Modifizierung der Regel nachdenken müssen, um den Vereinen wirtschaftliche Opportunitäten zu ermöglichen. Interessant sind hierbei die Überlegungen von Kay Dammholz, einem deutschen Medienmanager, der im Falle einer Änderung der Regel von Seiten des DFB und der DFL klare Kriterien fordert. Diese müssten mit den Fußballklubs in einem offenen Diskurs erarbeitet werden. Zu denken ist etwa an das Verbot des Weiterverkaufs der Anteile oder an keine Ticketpreiserhöhung ohne Zustimmung des Muttervereins (genauer hier nachzulesen). „Tradition bewahren, aber Fortschritt zulassen!“ Das ist das Motto von Henning Zülch (Wirtschaftsprofessor und -experte). Er sieht in der Krise die Chance zur Modifikation der „50+1“-Regel. Damit der deutsche Fußball in eine wirtschaftlich stabile Zukunft gehen könne, brauche es Investoren mit positiven Intentionen, die es mit den Vereinen ernst meinen und sie konstruktiv stärken und fördern möchten.

In Österreich stellt sich bei einer Abschaffung/Modifizierung der Regel zuerst die Frage, ob große Investoren wie zB ein Roman Abramovich (Besitzer des englischen Chelsea FC) überhaupt an der „kleinen“ österreichischen Bundesliga bzw der Übernahme eines Verein Interesse hätten? Der Stellenwert unserer heimischen Liga ist im internationalen Vergleich wohl ehrlicherweise nicht besonders hoch. Die genannte Größenordnung ist deswegen mE eher zu verneinen. Doch um auch das „Geldtascherl“ einzelner österreichischer Fußballvereine durch kleinere Finanzspritzen zu füllen und so die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern, wäre ohnehin eine Abschaffung/Modifikation „unserer“ Regelung vonnöten. Denn etwaige Investoren werden nur bei entsprechender Stimmbeteiligung Finanzmittel zur Verfügung stellen. Ansonsten wird man sich in anderen Ländern nach geeigneten Kandidaten umsehen. Man darf sich trauen zu behaupten, dass in Österreich eine Anpassung nicht lange dauern würde, sollte es in Deutschland zu einer Veränderung bezüglich der „50+1“-Regel kommen. Fakt ist letztlich, Österreich und Deutschland sind zwei der wenigen (wenn nicht sogar die letzten) Länder, die eine solche Regelung haben. Auf jeden Fall wird spannend zu beobachten sein, wie sich diese Angelegenheit entwickelt…

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LAW MEETS SPORTS: SPORTWETTEN IM WANDEL DER ZEIT

Am 24. Mai fand in der Laudongasse die LAW MEETS SPORTS-Veranstaltung „Sportwetten im Wandel der Zeit“ in Kooperation mit dem OBMV – Österreichischen Buchmacherverband – statt. 

Mit der neuen Regierung soll der Sport auch eine neue Stellung bekommen. Dafür will die Regierung zusätzliche finanzielle Mittel bereitstellen. Geplant ist die Einbeziehung der Sportwetten-Anbieter (Online-Sportwetten) in das Glücksspielgesetz und Zweckwidmung für den Sport. Wohin führt der Trend? Von stationären Automaten zu Online-Sportwetten und vielleicht weiter zu Wetten im E-Sport? Diese und viele weitere Fragen sollten im Rahmen dieses Events mit Experten der Branche diskutiert werden.

Nach einem Aperitif startete der Abend mit einem Impulsreferat von Andreas Kreuzer. Der ausgewiesene Experte für Online-Sportwetten präsentierte in seiner Keynote ganz exklusiv die brandaktuellen Branchenzahlen.

Hochkarätig besetztes Podium zum Thema „Sportwetten“

Im Anschluss diskutierten unter der Moderation von Sharif Shoukry, Geschäftsführer des Österreichischen Buchmachverbandes, hochrangige Experten der Branche über die aktuellen Herausforderungen und Trends. Auch das negative Image der Buchmacher und der Wettbranche in der Öffentlichkeit wurde diskutiert. Dabei hielten die Experten jedoch immer wieder fest, dass die Wettbranche einer der wichtigsten Partner des Sportes ist.

Speaker

DSC00060 (2)Jürgen Irsigler (Admiral Sportwetten GmbH)

Claus Retschitzegger (bet-at-home.com)

Philip Newald (tipp3)

Andreas Huber (Rechtsanwalt)

Philipp Trattner (Sportministerium)

Bei Wraps, Tacos und Getränken fand der gelungene und vor allem informative Abend seinen Ausklang.

Wir danken allen Speakern, Teilnehmern und dem OBMV für dieses tolle Event!

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Neuer Kollektivvertrag für Fußball-Profis

Die Österreichische Fußball-Bundesliga und die Vereinigung der Fußballer – eine Fachgruppe der younion_Die Daseinsgewerkschaft – haben sich auf einen neuen Kollektivvertrag für Österreichs Fußball-Profis geeinigt. Er soll mit 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Kollektivvertrag als Unikat im Berufssport

Im Jahr 2008 wurde erstmals der Kollektivvertrag für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga abgeschlossen und regelt seiher das Arbeitsverhältnis zwischen Bundesliga-Klubs und ihren Spielern. Diese Vereinbarung bringt sowohl für die Klubs als auch für die Spieler eine wesentliche Stärkung der Rechtssicherheit in diesem Bereich. Abgesehen von der Fußball-Bundesliga besteht im österreichischen Berufssport jedoch ein kollektivvertragsfreier Raum. Grund hierfür ist die meist fehlende kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Seiten der Arbeitgeber. Einzige Ausnahme ist die Österreichische Fußball Bundesliga, der die Kollektivvertragsfähigkeit vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Jahr 1995 zuerkannt wurde.

Der Kollektivvertrag für Österreichs Kicker beinhaltet unter anderem Regelungen bezüglich der Dienstverträge der Spieler, dem Aneinanderreihen von zeitlich befristeten Verträgen (Kettendienstverträge), der Spielerpflichten als Arbeitnehmerpflichten, der Entgeltfortzahlung sowie der Arbeitszeiten.

Ergebnis konstruktiver Gespräche

Der neue Kollektivvertrag ist das Resultat monatelanger Gespräche zwischen Vertretern der Österreichischen Fußball-Bundesliga und Klubs, Vertreter der Vereinigung der Fußballer (VdF) und der younion_Die Daseinsgewerkschaft sowie Arbeitsrechtsexperten der Forschungsstelle Sportrecht (Universität Wien). In zahlreichen Sitzungen und Gesprächen wurden die bestmöglichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Österreichs Fußball-Profis geschaffen, heißt es in der Presseaussendung der Bundesliga.

Die Vereinbarung soll mit 1. Juli 2018 nach formellen Beschluss in der Bundesliga-Hauptversammlung in Kraft treten und folglich für die beiden höchsten Spielklassen gelten.

Mindestlohn auf 1.300 € brutto angehoben

Der Mindestlohn für Vollzeitprofis soll ab 1. Juli 2018 von aktuell 1.200 € brutto (§ 6 Abs 5 KV der ÖFBL) auf 1.300 € brutto angehoben werden und in weiter Folge stetig steigen. So soll er ab 1. Juli 2019 auf 1.500 € brutto und ab 1. Juli 2020 auf 1.550 € brutto betragen. Durch die Liga-Reform ist in der neuen 2. Liga ein reiner Profibetrieb nicht mehr zwingend notwendig. Daher wurde die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit bei entsprechender Aliquotierung des Mindestlohn genau geregelt.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Rahmenbedingungen für Optionen in Spielerverträgen. Dieses Thema war durch die Causa Karim Onisiwo, welche sogar den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigte, in aller Munde. Die Vertreter versuchen durch die neuen Vorschriften nun verstärkt Rechtssicherheit in diesem Bereich zu schaffen. In Zukunft darf beispielsweise ein Vertrag per Option um maximal eine Saison verlängert werden.

Nach Ende der Verhandlungen waren beide Seiten, sowohl mit den Gesprächen als auch mit dem Ergebnis, äußerst zufrieden, was bei Kollektivvertragsverhandlungen in anderen Branchen oftmals nicht die Regel ist.

Im Sinne der Rechtssicherheit im Bereich des österreichischen Berufssport wären weitere Kollektivverträge, auch für andere Sportarten, zu begrüßen.

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Keine Lizenz – was nun?

Neben den sportlichen Erfolgen auf dem grünen Rasen sind die Vereine jährlich auch um den Klassenerhalt am grünen Tisch bemüht. Bis 15. März konnten die Vereine einen Antrag auf Lizenz für die Saison 2018/19 einreichen. Doch welche Möglichkeiten haben Klubs, deren Antrag negativ erledigt wird?

Die Lizenz – „überlebenswichtig“ für Vereine

In den letzten Wochen reichten die Vereine der obersten Spielklassen Österreichs ihre Lizenz- und Zulassungsanträge für die kommende Spielzeit ein. Berichten zufolge haben 32 Mannschaften um eine Lizenz angesucht. Über diese Anträge hat in erster Instanz der Senat 5 der Bundesliga (Lizenzausschuss) bis 30. April zu entscheiden. Der Ausschuss prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen des Lizenzbewerbers, ob die zwingenden (A-) Kriterien erfüllt sind und ob eine Lizenz zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen ist. Dabei handelt es sich um sportliche, infrastrukturelle, personelle, rechtliche und finanzielle Bedingungen. Weiters entscheidet der Senat 5 über die Erfüllung der sogenannten B-Kriterien und kann gegebenenfalls bei Nichterfüllung dieser B-Kriterien Sanktionen verhängen. Die Sanktionen reichen von Verwarnungen über Aberkennung von Punkten, diverser Sperren und Geldstrafen bis zur Höhe von € 500.000,- bis zum Zwangsabstieg.

Die Entscheidungen des Lizenzausschusses ergehen schriftlich und im Falle der Verweigerung, des Entzuges oder der Erteilung unter Auflage stets mit Begründung. Doch welche Möglichkeiten stehen den Vereinen offen, welchen die Lizenz verweigert oder entzogen wird?

Der Instanzenzug im Überblick

Will ein Verein die negative Entscheidung des Senat 5 bekämpfen, steht ihm als Rechtsmittel der Protest an das Protestkomitee zur Verfügung (Abschnitt 3.2.4.1. des Bundesliga-Lizenzierungshandbuchs). Dieser ist schriftlich mit Begründung und konkretem Begehren binnen einer Frist von 10 Tagen einzubringen.

Der darauffolgende Beschluss des Protestkomitees ist mit einem ordentlichen Rechtsmittel grundsätzlich nicht mehr bekämpfbar. Nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges kann der Lizenzbewerber jedoch noch binnen einer Frist von 7 Tagen Klage an das Ständige Neutrale Schiedsgericht der ÖFBL (Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO) erheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat aufgrund einer einheitlichen UEFA-Frist bis 31. Mai zu erfolgen. Eine Klagserhebung vor ordentlichen Gerichten ist nicht möglich, da der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Die Causa SK Austria Klagenfurt

Aber auch die Entscheidung des Ständigen Neutralen Schiedsgericht muss nicht endgültig sein, wie uns der Fall SK Austria Klagenfurt (OGH 18 Ocg 6/16f) gezeigt hat. Der Verein bekämpfte den Schiedsspruch beim Obersten Gerichtshof. Dieser ist in erster und letzter Instanz für Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen zuständig. Grund für eine Aufhebung kann sowohl ein grob mangelhaftes Verfahren als auch ein Verstoß gegen grundlegende Bestimmungen des österreichischen Rechts (Verstoß gegen „ordre public“) sein. Die Kärntner beriefen sich auf einen Verstoß gegen den formellen und materiellen „ordre public“ (§ 611 Abs 2 Z 2, Z 5 und Z 8 ZPO). Der Oberste Gerichtshof wies die Aufhebungsklage jedoch ab, womit bestätigt wurde, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Violetten aus Klagenfurt mussten schlussendlich den Weg in die drittklassige Regionalliga Mitte antreten.

Die 32 ansuchenden Vereine blicken der Lizenz-Entscheidung des Senat 5 gespannt entgegen. Sollte die Lizenz verweigert werden, verbleibt den Klubs aber noch der oben beschriebene Rechtsweg.

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Ein „lahmer” Aprilscherz?

Auch in diesem Jahr wurden am 1. April in den Medien allerhand skurrile und lustige Meldungen veröffentlicht. Während man bei vielen sofort an der Authentizität zweifeln oder herzhaft lachen musste, war der „Aprilscherz“ bei anderen nicht gleich erkennbar.

Ein lahmer Aprilscherz

Ein deutsches Fitness-Startup-Unternehmen ließ auch mit einer Meldung aufhorchen: Es verkündete via Pressemitteilung, dass mit Philipp Lahm, FC Bayern München-Star und ehemaligem Kapitän der deutschen Fußballnationalmannschaft, ein neuer Großinvestor gefunden wurde. Lahm habe zugesagt, eine 7-stellige Summe zu investieren. Garniert wurde das Ganze mit Lahm zugeschriebenen Zitaten wie: „Ich glaube an die Jungs, und die Idee einer Sport-Flatrate passt ja auch wunderbar zu mir als Sportler.” Die Nachricht war aber eine komplette Falschmeldung, vom Fitness-Startup am 1. April geschaltet.

An der Pressemeldung selbst wies offenbar aber nichts auf einen Aprilscherz hin oder war dies sonst erkennbar. Authentizität wurde der Nachricht aber von Dritten beigemessen, weil Lahm tatsächlich wirtschaftliche Beteiligungen an mehreren Unternehmen hält. Daher verbreitete zB auch die deutsche Sport- Nachrichtenagentur „SID“ die Mitteilung „Lahm neuer Großinvestor bei Münchner Startup”. Einige Stunden später musste SID dann einräumen, einer Falschmeldung aufgesessen zu sein.

Während man über den Unterhaltungswert von Aprilscherzen oft streiten kann, fanden insbesondere Lahm und sein Management die Aktion des Startup alles andere als lustig: Das Unternehmen sei zu weit gegangen, die Meldung habe mit einem Scherz nichts zu tun und man hätte Lahms bekannten Namen zur Bewerbung eigener Produkte missbraucht, teilten sie mit. Lahm und sein Management kündigten daher an, in Deutschland juristische Schritte gegen das Unternehmen zu prüfen.

Wie wäre das in Österreich

Hätte sich der Fall in Österreich zugetragen, würden auch die österr. Gesetze Lahm Ansprüche gegen das Unternehmen einräumen. Der Name einer Person ist nämlich gemäß § 43 ABGB geschützt und als Persönlichkeitsrecht anerkannt. Das bedeutet, dass eine Person ihren eigenen Namen führen und entscheiden darf, ob und wie andere ihn nutzen.

Berühmte Persönlichkeiten müssen sich grundsätzlich gefallen lassen, dass sie im Rahmen ihres öffentlichen Wirkens auch Gegenstand medialer Berichterstattungen werden. Greift ein Dritter aber unbefugt in ihr Namensrecht zB dadurch ein, dass er den Namen ungefragt für eigene wirtschaftliche Zwecke verwendet, kann (auch) ein (berühmter) Namensträger dagegen vorgehen.

Das Startup hat den Eindruck erweckt, dass Lahm das Unternehmen öffentlich unterstütze und mit seinem Namen die Qualität von deren Dienstleistungen und Produkten „bezeuge“. Lahm könnte daher gegen das Unternehmen zB Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung geltend machen. Überdies könnte er auch Schadenersatz fordern. Mit der Verteidigung etwa, man habe sich nur einen Spaß erlauben wollen, würde das Startup hingegen wohl nicht weit kommen. Schließlich war für Unbeteiligte gar nicht erkennbar, dass die Meldung als Aprilscherz gemeint war.

Das Unternehmen hat den Fehler zwischenzeitig eingeräumt, sich bei Lahm persönlich entschuldigt und eine Spende an die Philipp Lahm Stiftung angeboten. Lahm hat sich Medienberichten zufolge noch nicht entschlossen, welche Schritte er gegen das Unternehmen setzen möchte. Das Startup hat es sich bis auf Weiteres aber wohl mit ihm verscherzt.

 

Zu den Autoren:

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Prof. MMag. Dr. Thomas Wallentin (Partner bei KSW Rechtsanwälte GmbH) hat sich auf Sportrecht spezialisiert  und ist LAW MEETS SPORTS-Clubmitglied der ersten Stunde. Er ist Herausgeber des Werkes Focus Sport – Das Recht.

 

 

 

 

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Dr. Philipp Spring ist als Rechtsanwalt bei KSW Rechtsanwällte GmbH tätig. Bei unserer LAW MEETS SPORTS Veranstaltung „Werbung aus dem Hinterhalt – Ambush Marketing im Sport“ hat er  in seiner Keynote erklärt worum es sich beim Thema Ambush Marketing handelt.

 

 

 

 

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Mag. Patrick Kainz ist jahrelanger Mitarbeiter bei KSW Rechtsanwälte GmbH und seit Juli 2016 Rechtsanwalt. Neben Sportrecht beschäftigt er sich unter anderem mit Markenrecht, Urheberrecht und IT Recht.

 

 

 

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Verbandsstrafen bei Zuschauerausschreitungen

Verbandsstrafen bei Zuschauerausschreitungen –

Kann sich der Verein am störenden Zuschauer regressieren?

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Mag. Zvonimir First

Verbandsstrafen sind im österreichischen Fußballsport sowohl im Profi- als auch im Amateurbereich allgegenwärtig und können gerade in der Österreichischen Fußball-Bundesliga beträchtliche Ausmaße annehmen.

So wurden etwa die beiden Wiener Großklubs aufgrund der erneut massiven Zuschauerausschreitungen beim 320. Wiener Derby am 12.02.2017 wegen der Verletzung der Sicherheitsbestimmungen (§§ 116 und 116a der ÖFB-Rechtspflegeordnung) mit hohen Geldstrafen belangt. Der Senat 1 der Bundesliga (Straf- und Beglaubigungsausschuss) verurteilte die Wiener Austria zur Zahlung von EUR 20.000,-. Rapid Wien erhielt als Gastverein eine Geldstrafe von EUR 35.000,-. Die Verbandsstrafen sind nicht rechtskräftig – beide Vereine haben gegen deren Höhe Protest eingelegt.

Für Vereine stellt sich gerade bei derartig hohen Geldstrafen die berechtigte Frage, ob sie hier im Regressweg den jeweiligen störenden Zuschauer, als eigentlichen Schadensverursacher, in Anspruch nehmen können. Denn erst sein störendes Verhalten (etwa Randalieren oder Zünden von Pyrotechnik) hat ja zur Verhängung der Verbandsstrafe geführt. Dadurch ist dem Verein ein zumeist nicht unerheblicher finanzieller Nachteil entstanden, der im Wege des zivilrechtlichen Schadenersatzes auf den Zuschauer überwälzt und von diesem herausverlangt werden könnte.

 

Kaum Judikatur zur Regressfrage in Österreich

In Österreich gibt es bis dato lediglich eine einzige veröffentlichte Entscheidung aus dem Jahr 2011, die derartige Regressansprüche zum Gegenstand hatte. Darin entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (34 R 163/10p), dass der vom Verein gegenüber dem störenden Zuschauer geforderte Ersatz einer Geldstrafe von EUR 2.000,- unzulässig sei.

Es hielt zwar grundsätzlich fest, dass Schadenersatzansprüche des Vereins wegen erlittener Vermögenseinbußen sehr wohl gegen den störenden Zuschauer geltend gemacht werden können, sofern dieser seine Pflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt oder gegen die Stadionordnung verstoßen hat. Die Überwälzung der verhängten Verbandsstrafe auf den randalierenden Fan hat es dagegen verneint: Der ausschließliche Zweck der gegenständlichen Verbandsstrafe bestehe darin, die Vereine zu angemessenen Sicherheitsvorkehrungen bei Meisterschaftsspielen zu veranlassen. Die damit intendierte Präventivwirkung würde jedoch vereitelt werden, wenn sich der sanktionierte Verein von der Strafe befreien könnte, indem er diese in weiterer Folge auf den störenden Zuschauer überwälzt.

Das LGZ Wien kam erst im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass eine derartige Überwälzungsvereinbarung zwischen dem Verein und dem Zuschauer nicht mehr vom Schutzzweck des Zuschauervertrags umfasst sei und verneinte schließlich den geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Diese Entscheidung wurde in der österreichischen Literatur zu Recht kritisiert.

 

Schadenersatzanspruch in Deutschland vom BGH bestätigt

Im Gegensatz zu Österreich waren in Deutschland bereits mehrfach Regressansprüche des sanktionierten Vereins gegen den störenden Zuschauer Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die deutschen Gerichte – etwa das Oberlandesgericht Rostock (28.04.2006, 3 U 106/05) – haben den störenden Zuschauer regelmäßig zum Schadenersatz verpflichtet. Nunmehr hat sich erstmals das deutsche Höchstgericht umfassend mit dem Regressanspruch befasst und dessen Zulässigkeit bejaht.

Der Bundesgerichtshof (22.09.2016, VII ZR 14/16) sah – entgegen seiner Vorinstanz (OLG Köln, 17.12.2015, 7 U 54/15), die aus ähnlichen Gründen wie das LGZ Wien einen Schadenersatzanspruch des störenden Zuschauers verneinte – die Überwälzung der Verbandsstrafe als vom Schutzzweck des Zuschauervertrags umfasst an.

Der BGH hielt diesbezüglich fest, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Sofern der Zuschauer – wie im gegenständlichen Fall durch das Zünden und Werfen eines Knallkörpers – gegen diese Verhaltenspflicht verstößt, habe er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gelte auch für eine dem Verein wegen dieses Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB.

Der BGH führte weiter aus, dass die überwälzte Verbandsstrafe kein nur „zufällig“ durch das Verhalten verursachter Schaden sei. Sie stehe damit in einem inneren Zusammenhang, weil sie gerade wegen der Störung des Zuschauers verhängt werde. Da die Verbandsregeln ebenso wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen dienten, sei der durch die Verhängung der Geldstrafe entstandene Vermögensschaden des Klubs durch den Zuschauer zu ersetzen.

 

Argumentation des BGH auf Österreich übertragbar

Die rechtlichen Erwägungen des deutschen Höchstgerichts sind meines Erachtens ohne weiteres auf gleichgelagerte österreichische Sachverhalte übertragbar.

Der BGH verdeutlicht, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem störenden Verhalten des Zuschauers und der dadurch gegen den Verein verhängten Verbandsstrafe besteht. Dementsprechend ist es auch legitim, dass der Verein anschließend den störenden Zuschauer aufgrund der Verletzung seiner Pflichten aus dem Zuschauervertrag in Anspruch nimmt und sich an diesem schadlos hält.

Der BGH widerlegt zudem überzeugend die Rechtsansicht des LGZ Wien, indem er aufzeigt, dass eine Überwälzung der Verbandsstrafe gerade nicht zu einer Vereitelung des mit ihr verbundenen Präventionszwecks führt: Zwar soll primär der Verein als unmittelbarer Adressat dazu verhalten werden, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zukünftige Störungen zu vermeiden. Mittelbar dient die Verbandsstrafe aber selbstverständlich auch dazu, störende Zuschauer davon abzuhalten, in Zukunft derartige Störungen zu verursachen.

Bei genauerer Betrachtung führt die Überwälzungsmöglichkeit sogar dazu, dass die mit der Verbandsstrafe bezweckte Präventionswirkung noch verstärkt wird. Potentielle Störenfriede müssen von vornherein damit rechnen, dass sie für Strafzahlungen des Vereins haften und diese ersetzen müssen. Der drohende Regressanspruch bewirkt daher umso mehr, dass der störende Zuschauer – der in der Regel die eigentliche Ursache des Problems darstellt – diszipliniert wird.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Verbandsstrafen für Zuschauerausschreitungen durchgehend verschuldensunabhängig ausgesprochen werden. So kann etwa neben dem veranstaltenden Heimverein auch der Gastverein für die ihm zurechenbaren Fans belangt werden, ohne dass dieser für die Sicherheitsvorkehrungen im Stadion verantwortlich war. Allein vor diesem Hintergrund scheint eine Regressmöglichkeit des sanktionierten Vereins notwendig.

Dementsprechend ist der Regress des Vereins meines Erachtens auch nach der Rechtslage in Österreich zulässig und überdies die Überwälzung verhängter Verbandsstrafen bereits aus gesellschaftspolitischen Erwägungen geboten, um eine ausreichende Präventivwirkung gegenüber den störenden Zuschauern entfalten zu können.

Zum Autor:

Mag. Zvonimir First ist selbständiger Rechtsanwalt in Wien und Kooperationspartner der Kanzlei wkk law. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Zivil- und Arbeitsrecht, wobei er gerade in diesen Bereichen regelmäßig mit sportrechtlichen Fragestellungen befasst ist. Zvonimir First ist zudem Vortragender beim Masterstudienlehrgang Sportrecht der Donau-Universität Krems.

In eigener Sache:

Am 20. April 2017 findet das nächste LAW MEETS SPORTS-Event zum Thema Fanausschreitungen statt.

Infos und Anmeldung: Wenn Fans randalieren – Der rechtliche Rahmen und seine Grenzen

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Der Fall Ben-Hatira – Entlassung im Profifußball

SALAFISMUS-VORWÜRFE IM PROFI-FUSSBALLSPORT ALS ENTLASSUNGSGRUND?

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Andreas Joklik zur Entlassung im Profifußball.

Vor einigen Wochen ging die Schlagzeile durch die Medien: „Der SV Darmstadt trennt sich von Änis Ben-Hatira wegen dessen Nähe zur Salafisten-Szene!“

 

Hintergrund der Vertragsauflösung war eine dem Fußballprofi Änis Ben-Hatira unterstellte Nähe zur Salafismusszene, da Ben-Hatira einen angeblich muslimischen-salafistischen Verein finanziell unterstützt hat.

Weltweite Hilfsprojekte versus Rekrutierung für den Dschihad

Über die Tätigkeit des muslimischen Vereins herrschten zwischen dem Spieler und dem SV Darmstadt unterschiedliche Auffassungen. So beteuerte der Fußballprofi, dass der Verein Hilfsprojekte in zahlreichen Ländern der Welt unterstützt, während der deutsche Verfassungsschutz den muslimischen Verein als elementaren Bestandteil der salafistischen Szene bewertet und dieser Verein unter Verdacht steht, unter anderem Männer aus Deutschland für den Dschihad rekrutiert zu haben.

Für den interessierten Sportbeobachter wirft der Fall Ben-Hatira sofort die Frage auf, welche
(arbeits-)rechtliche Konsequenzen ein Verein in einem solchen Fall ziehen könnte, insbesondere wenn das Image in Gefahr zu sein scheint. Oder sind politische oder religiöse Einstellungen und Engagements einfach nur Privatsache der Spieler?

Verhalten von Ben-Hatira als Entlassungsgrund in Österreich?

Die Entlassung beendet das Dienstverhältnis sofort. Um eine Entlassung aussprechen zu können, benötigt der Arbeitgeber einen Entlassungsgrund. Es muss vereinfacht gesagt etwas so gravierendes vorgefallen sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, auch nur einen Tag länger mit dem Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten. Es stellt sich also die Frage, ob das Verhalten außerhalb der Arbeitszeit überhaupt einen Entlassungsgrund darstellen kann?

Grundsätzlich ist außerdienstliches Verhalten Privatsache. Dem österreichischen Arbeitsrecht ist aber der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bekannt, welcher sich auch auf das Verhalten in der Freizeit beziehen kann. Liegt nämlich zwischen dem außerdienstlichen Verhalten eines Angestellten (nicht aber eines Arbeiters) und seiner Tätigkeit ein Zusammenhang vor, sodass sich das außerdienstliche Verhalten auf das Arbeitsverhältnis selbst negativ auswirken kann, so kann ein Entlassungsgrund sehr wohl vorliegen. Ähnliche Fälle sind im öffentlichen Dienst etwa im Bereich der Vertragsbediensteten bekannt, wo die Beschädigung des Ansehens des öffentlichen Dienstebers auch durch Verhalten in der Freizeit eine Entlassungsgrund darstellen kann. Angestellte können – vereinfacht gesagt – bereits dann entlassen werden, wenn sie vertrauensunwürdig werden. Arbeiter dagegen können erst dann wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen werden, wenn sie sich einer strafbaren Handlung schuldig machen.

Politische oder religiöse Haltung ist grundsätzlich Privatsache

Im Bereich des Profi-Fußballs kann das Fehlverhalten eines Spielers (insbesondere wenn er zu den Aushängeschildern einer Mannschaft zählt) auch abseits des Spielfeldes erhebliche Auswirkungen auf das Image eines Vereins und somit etwa auch auf die Beziehungen zu Sponsoren haben. Insbesondere in den USA sind Beispiele bekannt, wo Sponsoren Vertragsbeziehungen zu Teams beendet haben, weil sich Spieler in der Freizeit falsch verhalten haben. Vor nicht allzu langer Zeit gingen etwa Fälle häuslicher Gewalt von NFL-Profis durch die Medien.

In diesem Sinn findet sich z.B. auch im Kollektivvertrag der österreichischen Fußball-Bundesliga ein Hinweis dahingehend, dass ein Fußballprofi sich seiner Vorbildfunktion bewusst sein muss und sich in der Öffentlichkeit dementsprechend zu verhalten hat, um dem Ansehen seines Arbeitsgebers durch dieses Verhalten keinen Schaden zuzufügen.

Mit dem Begriff des Salafismus wird zwar eine extremistische Ideologie innerhalb des Islamismus bezeichnet; ein Organisation, die derartige salafistische Ideologien fördert, erfüllt aber nicht immer sofort den Begriff einer terroristischen Vereinigung. Alleine die Mitgliedschaft oder Finanzierung einer solchen salafistischen Organisaition reicht daher nicht automatisch für ein strafrechtlich relevantes Verhalten aus, solange nicht auch terroristische Aktivitäten bewiesen sind. Religiöses und auch (erlaubtes) politisches Engagement bleibt Privatsache.

Eine nach dem österreichischen Strafgesetzbuch in Betracht kommende strafbare Handlung wäre z.B. erst die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. 

Möglicher Lösungsansatz

In der oben erwähnten Definition der Vertrauenswürdigkeit und der unterschiedlichen Anwendungen auf Angestellte und Arbeiter läge sohin die Problematik eines mit Ben-Hatira vergleichbaren Sachverhalts in Österreich. Kann eine strafbare Handlung bewiesen werden, so kann sowohl bei Angestellten als auch bei Arbeitern (und damit bei Fußballprofis) eine Entlassung gerechtfertigt sein. Da der österreichische Oberste Gerichtshof für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bei Arbeitern aber eine strafbare Handlung voraussetzt, wird bei Fußballprofis, die Sympathie oder Unterstützung einer salafistisch orientierten Organisation publik machen, für eine Entlassung nicht ausreichen.

Zum Autor:

Dr. Andreas Joklik, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei ADJOKAT Rechtsanwälte und ist unter anderem auf Sportrecht und Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Dr. Andreas Joklik, LL.M. ist unter joklik@adjokat.at erreichbar. Informationen über die Tätigkeit des Autors finden Sie auch unter http://www.adjokat.at.

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Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 2

Ein Gastbeitrag von Peter Sander

In unserem letzten Blogbeitrag wurde an dieser Stelle der Frage nachgegangen, welchen Unterschied ein Stadionneubau in Bezug auf eine Adaptierung eines bestehenden Stadions mit sich bringt. Dieser Beitrag wird den UVP-rechtlichen Hintergründen gewidmet.

 

Das UVP-pflichtige Stadion

Z 17 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 wirft Sportstadien mit Freizeit- und Vergnügungsparks sowie mit Golfplätzen in einen Topf. Ab einer Flächeninanspruchnahme von 10 ha bzw. einer Mindestanzahl von 1.500 KFZ-Stellplätzen unterliegen diese der UVP-Pflicht. In bestimmten schutzwürdigen Gebieten gelten halbierte Schwellenwerte.

Ein Sportstadion ist nach der einschlägigen Literaturmeinung sowie (teilweise) bestätigt durch eine singuläre Erkenntnis des Umweltsenats, eine zumindest teilweise durch Tribünenbauwerke umschlossene Fläche zur Austragung von sportlichen Wettkämpfen. Dies wird in aller Regel auf ein Fußballstadion zutreffen. Einmal unterstellt, dass es sich um einen Stadionneubau handeln könnte, ist jedenfalls von einer UVP-Pflicht bei Erreichen der vorstehend genannten Schwellenwerte auszugehen. Selbst wenn diese Schwellenwerte nicht erreicht werden würden, ist im Hinblick auf den KFZ-Schwellenwert zu berücksichtigen, dass das UVP-G 2000 auch einen Kumulierungstatbestand kennt. Nach diesem ist das konkrete Vorhaben (Fußballstadion) nämlich auch bei Nichterreichen des Schwellenwertes dann einer UVP zu unterziehen, wenn es gemeinsam mit anderen hinsichtlich der Umweltauswirkungen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben (zB einem Freizeitpark) den Schwellenwert erreicht. Aufgrund der ähnlichen Umweltauswirkungen ist hinsichtlich der KFZ-Stellplätze darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass nicht nur mit räumlich in Zusammenhang stehenden Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Golfplätzen kumuliert werden muss, sondern überhaupt mit Vorhaben für die in Anhang 1 UVP-G 2000 ebenfalls auf KFZ-Stellplätze abgestellt wird (wie zB. Einkaufszentren).

Berücksichtigt man diese rechtlichen Rahmenbedingungen aber bereits frühzeitig in der Planungsphase, kann eine UVP-rechtliche Optimierung jedenfalls gelingen. Beste Beispiele dafür sind das neue Allianz Stadion in Hütteldorf oder auch das zukünftig neue Stadion am Wiener Verteilerkreis. Beide Vorhaben waren nicht UVP-pflichtig. Offen bleiben freilich Genehmigungspflichten nach der Wiener Bauordnung und dem Veranstaltungsrecht.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es im letzten Teil dieser Blogbeitragserie. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Partner bei NHP und unter anderem auf Sportrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Infrastrukturprojekte und Großvorhaben zuständig. Zudem unterrichtet er im Sportrechts-Master an der Donau-Uni Krems.

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Ältere Beiträge dieses Autors:

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Sportstättenbau im öffentlichen Recht – Teil 1

Eine Gastbeitragsserie von Peter Sander

Rund um die EURO 2016 in Frankreich wurde damals ein neues “Nationalstadion” für Österreich medial diskutiert. Doch ungeachtet der Fragen, ob und wie sich ein solches finanzieren ließe, wo man es errichten könnte und ob Österreich überhaupt ein Fußballnationalstadion braucht, ist von rechtlicher Seite festzustellen, dass ein solches auch einer Reihe öffentlich-rechtlicher Bewilligungen bedürfte. NHP nimmt die EURO 2016 nun zum Anlass, einen kleinen Einblick in das Genehmigungsregime von Fußballstadien zu gewähren.

 

Neubau oder Umbau?

Zunächst muss man sich mit der Frage beschäftigen, ob ein bestehendes Stadion adaptiert werden soll, oder ob mit einem “neuen Nationalstadion” nicht ein Stadionneubau verbunden ist. Dies ist von Relevanz, weil die wesentlichen Genehmigungsmaterien (wie das UVP-Gesetz oder bau- und veranstaltungsstättenrechtliche Vorschriften) in Neubau- und Änderungsvorhaben differenzieren. Werden bestimmte Schwellenwerte für die benötigte Flächeninanspruchnahme (10 bzw. 5 ha) oder etwa die Anzahl der zu schaffenden Kfz-Stellplätze (1.500 bzw. 750) und damit die entscheidenden UVP-Schwellen nicht überschritten, dann spielt genau diese Unterscheidung in Neubau und Änderung bestehender Infrastruktur rechtlich eine eher untergeordnete Rolle: Die Bau- und Veranstaltungsgesetze der einzelnen Bundesländer unterscheiden nämlich diesbezüglich nicht mit so weitreichenden Folgen wie das UVP-Gesetz. Ein Baubewilligungsverfahren beispielsweise läuft für eine Änderung wie für einen Neubau (rechtlich betrachtet) im Wesentlichen gleich ab. Ähnliches gilt für das Genehmigungsregime einer Veranstaltungsstätte.

Werden hingegen die einschlägigen UVP-Schwellenwerte erreicht, dann macht es einen großen Unterschied, ob man bereits auf vorhandener Infrastruktur “aufsetzen” kann oder auf der grünen Wiese neu zu planen beginnt. Vorhandene Kfz-Stellplätze sind zB im Falle der Erweiterung grundsätzlich nicht schwellenwertrelevant. Auch hinsichtlich des Flächenverbrauchs wird im Erweiterungsfall lediglich die tatsächliche Erweiterungsfläche berücksichtigt. Würde man daher – rein hypothetisch – das Ernst-Happel-Stadion innerhalb der bestehenden Gebäudekubaturen zu einem Fußballnationalstadion umbauen wollen und lediglich 100 zusätzliche Kfz-Stellplätze schaffen, dann wäre die Frage zur UVP-Pflicht bereits zu verneinen.

Mehr zur Sportstadien-UVP gibt es in unserem nächsten Blogbeitrag. 

Zum Autor:

Dr. Peter Sander, LL.M./MBA ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu.

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Weitere Beiträge des Autors:

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Fußballfanszene gegen Polizei

Ein Gastbeitrag von Christoph Krones zur Kennzeichnungspflicht von Polizisten 

Die österreichische Fußballfanszene spricht mit einer Stimme und fordert die Kennzeichnungspflicht von Polizisten. Legitime Forderung im Interesse der Zivilgesellschaft oder schlechte Nachrede für die Polizei?

Forderung der österreichischen Fußballfanszene

In Anbetracht der unlängst erfolgten Aussendung der österreichischen Fußballfanszene zur Kennzeichnungspflicht von Polizisten, soll diese Forderung, im gegenständlichen Artikel, einer rechtlichen Beurteilung unterzogen und ein Blick nach Deutschland gewagt werden.

Der österreichischen Fußballfanszene ging es in Ihre Aussendung vom November 2016 im Wesentlichen darum, Bürgern in Zukunft die Möglichkeit zu geben, Polizisten, welche sich eines gewalttätigen Fehlverhaltens schuldig machen, leichter anzeigen und so deren „Willkür“ eindämmen zu können. Doch warum wird der Ruf nach einer solchen Kennzeichnungspflicht von Polizisten in Österreich immer lauter und ist eine solche überhaupt umzusetzen?

Situation in Österreich

Bis dato besteht in Österreich keine Kennzeichnungspflicht für Polizisten. Beamte haben sich gegenüber einer Person, die von einer Amtshandlung durch die Polizei betroffen ist, auf Verlangen mit einem Dienstausweis oder einer Dienstnummer auszuweisen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn durch das Ausweisen der Beamten die Erfüllung der Aufgabe oder der Zweck des Einschreitens gefährdet werden würden. (§ 9 Richtlinienverordnung, Fassung vom 14.11.2016)

Grundsätzlich ist eine Kennzeichnungspflicht von Polizisten, welche über die Bekanntgabe der Dienstnummer hinausgeht, dafür gedacht, dass Polizisten auch dann eindeutig identifiziert werden können, wenn Sie in größeren Gruppen, wie zum Beispiel bei Fußballspielen, auftreten.

Geht es nach dem Wunsch der österreichischen Fußballfanszene, sollen Gewalttaten durch Polizisten mit Hilfe der Kennzeichnungspflicht schneller aufgeklärt werden können. Polizeilicher Willkür soll damit der Riegel vorgeschoben werden. Von Seiten der Polizei wird auf die daraus resultierende Zunahme von willkürlichen Vorwürfen gegenüber den Beamten verwiesen.

Blick nach Deutschland

Folgt man dem Deutschen Bundestag in seinem Bericht aus dem Jahr 2011, wurde in keinem europäischen Land, das eine Kennzeichnungspflicht eingeführt hat, ein nennenswerter Anstieg solcher willkürlicher Vorwürfe oder Anzeigen gegen Polizisten verzeichnet. Eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesgebiet gibt es hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht in Deutschland nicht. Ein Blick in die deutsche Bundeshauptstadt Berlin lohnt sich dennoch. In Berlin tragen Polizeibeamte bereits seit 2011 Nummern- oder Namensschilder. Dabei haben die Beamten die Wahl, für welche Art der Schilder sie sich entscheiden. Zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen sei es trotz der Kennzeichnungspflicht bis dato nicht gekommen.

Ausblick

Aus den genannten Punkten ist eine gründliche Abwägung zwischen den Interessen der Stadionbesucher bzw. Bürger und den datenschutzrechtlichen Bedürfnissen der Polizisten vorzunehmen. Der Vergleich mit Deutschland zeigt aber, dass es – entgegen den Befürchtungen der Polizei – zu keinem Anstieg von Anzeigen gegen Beamte gekommen ist. Eine Kennzeichnungspflicht von Polizisten wäre unter diesem Aspekt genau zu prüfen. Durch die geforderte Kennzeichnungspflicht könnte man Gewalt vorbeugen und das Vertrauen in die Polizei stärken.

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Zum Autor:

MMag. Christoph Krones ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Auf Grund seiner Expertisen im Sportrecht und seiner Begeisterung für den Fußball ist es ihm ein besonderes Anliegen Law Meets Sports-Mitglied zu sein.

Seine Motivation ist das Vertrauen, die Zufriedenheit und der Erfolg seiner Mandanten. Die rechtlichen Lösungen sollen den Anforderungen seiner Mandanten angepasst werden, nicht umgekehrt.

Homepage: www.krones-law.at
E-Mail: office@krones-law.at

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Vom Profifußballer zum Amateur – Versetzung rechtlich gedeckt?

Gastbeitrag von Anna Maria Stelzer

Die beiden Profifußballer Beichler und Wisio vom SKN St. Pölten wurden aus dem Kader der Kampfmannschaft gestrichen. Trotz gültigen Vertrages kam es zu einer Versetzung zu den Amateuren. Die Vereinigung der Fußballer schaltete sich ein und spricht von Mobbing und Missachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, der Verein hingegen von einer sportlichen Entscheidung…

Mobbing – Treuepflicht vs. Fürsorgepflicht

Sowie der Arbeitnehmer einer Treuepflicht unterliegt, bei der er alles zu unterlassen hat, was den unternehmerischen Interessen des Betriebes widersprechen könnte, hat auch der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten wahrzunehmen, die unter anderem den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers und sein Ansehen in der Öffentlichkeit umfassen. Wird ein Profispieler zu den Amateuren versetzt, stellt dies eine Herabsetzung der Persönlichkeit in der Öffentlichkeit dar, die schwerer kaum zu verwirklichen ist. Eine Versetzung geht weit über disziplinäre Maßnahmen hinaus, die vom Verein zB in Form von Sperren für einige Spiele verhängt werden. Ob man bei einer solchen Maßnahme bereits von einem Übergriff sprechen kann, der dem Tatbestand des Mobbings nahe kommt, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.

Profifußballer – Recht auf Beschäftigung?

Fast niemand sonst ist den Gesetzen des Marktes so ausgeliefert wie Profisportler. Die Karriere eines Profifußballers ist vor allem abhängig vom Bekanntheitsgrad des Spielers, seinen sportlichen Leistungen und Erfolgen, seiner Präsenz in den Medien und der Erhaltung seiner sportlichen Qualifikationen. Einen wesentlichen Aspekt spielt dabei auch der Einsatz bei Wettkämpfen. Der Berufsfußballer hat aus oben genannten Gründen ein besonders starkes Interesse an einer faktischen Verwendung.

Hoch qualifizierten Berufsfußballern ist daher ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen. Das Recht umfasst die Teilnahme am Training in der Kampfmannschaft, weil dadurch das fußballerische Niveau aufrechterhalten bleibt, das Zusammenspiel der Fußballer im Training erprobt wird und diese somit zu einer Einheit wachsen. Jeder Mannschaftssportler muss sich in Form von Trainingsleistungen seinen Einsatz im Wettkampf erarbeiten können.

Hinsichtlich der Wahl der Taktik und der Aufstellung der Spieler ist der Vereinsleitung weitgehende Autonomie eingeräumt. Das Recht auf Beschäftigung umfasst daher nicht das Recht auf Einsatz in der Kampfmannschaft. Dies ist schon angesichts der Sportart unmöglich, weil der Kader einer Mannschaft mehr Fußballer beinhaltet als tatsächlich in einem Wettkampf eingesetzt werden können.

Ausschluss vom Training mit der Kampfmannschaft

Ein Ausschluss aus der Kampfmannschaft ist daher nicht ohne weiteres erlaubt. Dass der Profifußballer aus sportlichen Gründen wie Leistungsschwäche in die Amateurmannschaft versetzt werden soll, rechtfertigt nicht die Verweigerung jenes Trainings, das zur Erhaltung seiner fußballerischen Fähigkeiten erforderlich ist. Auch der Profispieler schuldet nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts nur seine Arbeitsleistung und nicht einen bestimmten Erfolg. In einer Leistungsschwäche des Fußballers liegt somit keine Pflichtverletzung vor. Eine Teilnahme am Training mit der Kampfmannschaft darf daher nicht verweigert werden.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit könnte im Spielervertrag aber auch der Einsatz bei den Amateuren gültig vereinbart worden sein. Da Wisio durch die einstweilige Verfügung des Landesgerichts wieder ins Profitraining des SKN St. Pölten aufgenommen wurde, ist eine solche Vereinbarung jedoch nicht anzunehmen. Eine Entscheidung betreffend Beichler steht noch aus.

Zur Autorin:

Mag. Anna Maria Stelzer ist Universitätsassistentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Wien. Als Lehrveranstaltungsleiterin wird sie ab Herbst den Kurs „Einführung in das österreichische Sportrecht“ unterrichten.

 

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Rio 2016: Warum Fußballstars von Olympia fernbleiben

16 Nationalmannschaften aus vier Kontinenten werden zwischen 4. und 20. August um die olympischen Medaillen im Männerfußball in Rio 2016 kämpfen. Unter den Teilnehmern finden sich Fußballriesen wie Brasilien (als Gastgeber), Argentinien und Deutschland, aber auch vermeintliche Fußballzwerge wie die Nationalmannschaft aus Fidschi, wobei der Qualifikationsmodus je nach Kontinent unterschiedlich konzipiert ist.

Für die Mannschaft von den Fidschis ist die Teilnahme ein großer Erfolg, bedenkt man, dass sie momentan den FIFA-Weltranglistenplatz 187 belegen. Zum Vergleich: die in unseren Breitengraden aus diversen Begegnungen mit Sicherheit bekanntere Nationalmannschaft der Färöer-Inseln belegt momentan Rang 136 der FIFA-Weltrangliste. Für Roy Krishna, den derzeit wohl bekanntesten Fußballer aus Fidschi, ist die Teilnahme an den olympischen Spielen aber dennoch keine Selbstverständlichkeit.

Denn: Es besteht für die Vereine der betroffenen Spieler keine Abstellungspflicht. Sie müssen diese nicht für Rio 2016 ziehen lassen.

Das resultiert aus den Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Artikel 1 des Anhang 1 trifft diesbezüglich eine genaue Regelung: Dort wird eine grundsätzliche Verpflichtung der Vereine festgeschrieben. Diese besagt, dass Vereine ihre Spieler für die Verbandsmannschaft ihrer jeweiligen Staatszugehörigkeit abstellen müssen. Wenn der konkrete Spieler nun vom Nationalverband einberufen wird, hat der Verein keine Möglichkeit dem Spieler dies zu verbieten. Jedoch mit einer bedeutsamen Einschränkung: Diese Verpflichtung ist nicht immer gegeben, da die FIFA diese an gewisse Perioden koppelt. Jene werden im sogenannten „koordinierten internationalen Spielkalender“ ausgewiesen. Deshalb sind Vereine nicht verpflichtet, Spieler für Spiele an Terminen abzustellen, die nicht im koordinierten internationalen Spielkalender aufgelistet sind bzw. nicht extra durch Sonderbeschluss des FIFA-Exekutivkomitees zu einem solchen Status erhoben wurden. Das Abstellen der Spieler ist für alle angeführten Austragungen im internationalen Spielkalender sowie für alle Endrunden der Fußballweltmeisterschaft, des FIFA Konföderationen­Pokals und der Wettbewerbe für A-­Verbandsmannschaften der Konföderationen zwingend, sofern der entsprechende Verband Mitglied der ausrichtenden Konföderation ist.

Internationale Großturniere wie die EURO 2016 in Frankreich sind selbstverständlich im Spielkalender ausgewiesen, weshalb sich die Vereine gegen eine Nominierung ihrer Spieler für die Nationalmannschaften nicht zu Wehr setzen konnten. Anders sieht aber die Situation bei den olympischen Spielen aus, denn diese fehlen im Kalender. Dies war auch schon in der Vergangenheit der Fall: vor den olympischen Spielen in Peking im Jahre 2008 wehrten sich der FC Barcelona, Schalke 04 und Werder Bremen erfolgreich vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS 2008/A/1622) gegen Einberufungen ihrer Spieler. Die betroffenen Spieler waren damals Messi, Rafinha und Diego.

Auch bei den „Fußballriesen“ bleiben die meisten Stars von Rio 2016 fern

Neben der Tatsache, dass es keine Abstellungspflicht der Vereine gibt, kommt hinzu, dass die Mannschaftskader einerseits zum Großteil aus Spielern bestehen müssen, die jünger als 23 Jahre sind. Nur drei Spieler dürfen dieses Alter überschritten haben. Zudem besteht der Kader nur aus maximal 20 Mann. Dies ist dem Reglement für die olympischen Fußballspiele zu entnehmen. Die Möglichkeiten der Trainer der Olympiaauswahlen sind also im Gegensatz zu jenen bei der vergangenen Europameisterschaft in Frankreich sehr begrenzt.

Zum Autor:

Mag. Felix Schrutka ist juristischer Mitarbeiter sowie Redaktionskoordinator bei www.lawmeetssports.at. Weiters belegt er den Masterlehrgang „Sportrecht“ an der Donau-Universität Krems.

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„Das wird man doch wohl noch sagen dürfen – oder?“

Gastbeitrag von Ulrike Zeller

Enthüllungen und Abrechnungen mit Gegnern oder Prominenten erhöhen die Auflage. Die freie Meinungsäußerung stößt aber oft an – berechtigte – Grenzen.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung (und Information) ist ein durch die Verfassung geschütztes Grundrecht, das jede/r für sich in Anspruch nehmen kann. Demgegenüber steht das Recht und Interesse jedes und jeder Einzelnen in der Öffentlichkeit nicht bloßgestellt oder diskreditiert zu werden. Wie, was und vor allem über wen eine Veröffentlichung in Medien zulässig ist, ist vor allem auch davon abhängig, wie die Abwägung der jeweiligen Interessen ausfällt.

Tatsachenvorwurf oder Werturteil?

Es gibt einen Unterschied, ob jemand den Eindruck erweckt, eine Tatsachenbehauptung, somit vermeintliche „Wahrheiten“ (die allenfalls bewiesen werden könnten) zu verbreiten, oder seine Meinung in Form einer Bewertung abzugeben (Werturteil).

Beispielsweise wird die Bezeichnung von Herrn Polzer als „Fußball-Sissi“ bzw. als „jammerndes runzliges Grinzinger Klageweib“ im Online-Artikel der Münchner Tageszeitung vom durchschnittlichen Leser wohl kaum als Behauptung aufgefasst, dass Herr Polzer wie die legendäre Kaiserin mit Strass-Sternen im geflochtenen Haar auftrat, sondern als Beurteilung der Art der Kommentierung, die der Autor offensichtlich nicht mochte.

Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ist grundsätzlich unzulässig, weshalb auch Journalisten, Blogger, Poster etc. die Pflicht trifft, zu überprüfen, was sie in ihren Veröffentlichungen behaupten. Nur wenn sie ausreichende Gründe haben, ihre Behauptungen für wahr zu halten, ist die Veröffentlichung zulässig.  Auch dann ist aber immer noch ausschlaggebend, inwiefern dadurch der Betroffene beeinträchtigt wird.

Werturteile sieht die Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig an. Trotzdem ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Interessen des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Es besteht also kein Freibrief für herabsetzende und beleidigende Bemerkungen. Was eine Beleidigung ist, haben die Gerichte leider nicht einheitlich beantwortet. So wurde das Wort „Trottel“ einerseits als Beleidigung angesehen, andererseits als adäquate Kommentierung einer Aussage eines Politikers.

Werden Interessen des Betroffenen beeinträchtigt?

Die genannte Interessensabwägung wird durch Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1330 ABGB) sowie Vorschriften des Mediengesetzes teilweise spezifiziert, wobei immer auf die Schädigung des Rufes oder des weiteren Fortkommens der Person abgestellt wird. Das unterliegt natürlich auch dem gesellschaftlichen Wandel.

Eine Lobeshymne auf das Talent eines Fußballers aus der Regionalliga, die dieser nicht „abgesegnet“ hat, wird diesen wohl kaum im Hinblick auf seinen Ruf und seine Tätigkeit stören. Die Berichterstattung, welche Korruptionsvorwürfe gegen den ehemaligen Finanzminister Grasser in den Raum stellt, mag wiederum zwar für diesen nicht angenehm oder für seine Karriere förderlich sein, allerdings ist wohl das Interesse der Öffentlichkeit daran unbestritten sehr groß, weshalb sie zulässig ist.

Inwiefern sich jemand gefallen lassen muss, öffentlich kritisiert oder überhaupt erwähnt zu werden, ist auch zu einem wesentlichen Teil davon abhängig, wie sehr er der Öffentlichkeit bekannt ist, somit eine sogenannte „Person des öffentlichen Lebens“ ist. Beispielsweise muss sich Herr Polzer, der als Kommentator naturgemäß regelmäßig in der Öffentlichkeit auftritt, ebenso wie (ehemalige) Politiker gefallen lassen, dass ein erhöhtes Interesse an seiner Person besteht und daher auch vermehrte und kritischere Berichterstattung zulässig ist.

Absolute Grenzen

Ein gewisser Schutz vor der Öffentlichkeit wird aber jedem und jeder Einzelnen, unabhängig von Beruf, Bekanntheit etc. zuerkannt. So ist der höchstpersönliche Lebensbereich (Familie, Krankheit, Themen der Sexualität etc.) grundsätzlich tabu, sofern die Person die Informationen nicht selbst Preis gibt. Außerdem bestehen ein besonderer Schutz der Unschuldsvermutung sowie ein Recht auf Anonymität für Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen.

Fazit

Schlussendlich kommt es – wie bei juristischen Themen so oft – immer auf die genaue Formulierung und die Umstände an. „Das wird man wohl noch sagen dürfen“ ist in Bezug auf Wertungen (z.B.: der Art ein Spiel zu kommentieren) richtig, kann aber nicht automatisch mit „Alles wird wohl noch sagen dürfen“ gleichgesetzt werden.

 

Zum Autor:

Mag. Ulrike Zeller ist Rechtsanwältin in Wien bei Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH und seit mehreren Jahren u.a. im Bereich des Medienrechts und Persönlichkeitsschutzes tätig. Aus den weiteren Schwerpunkten der Kanzlei, wie beispielsweise Vereins- oder Unternehmensrecht ergeben sich in der Beratung immer wieder Synergieeffekte.

 

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Renato Sanches Alter – ein juristischer Problemfall?

Gastbeitrag von Dr. Daniel Stanonik 

Im Mai dieses Jahres unterschrieb der junge portugiesische Nationalspieler Renato Júnior Luz Sanches einen Fünfjahresvertrag beim FC Bayern München. Er wechselte für eine Ablösesumme in der Höhe von (kolportierten) zunächst Euro 35 Millionen von seinem Stammverein Benfica Lissabon an die Isar. Dieser Betrag kann sich durch Bonuszahlungen um bis zu Euro 45 Millionen auf Euro 80 Millionen erhöhen.

Eine stolze Summe – bedenkt man jedoch, dass er durch sein jetziges Können und aufgrund seiner erst 18 Jahre noch ein großes Entwicklungspotenzial hat, relativiert sich diese Ablösesumme wieder im Verhältnis zu den übrigen Transfers im Weltfußball. Doch hat er wirklich dieses große Entwicklungspotential, bedingt durch sein junges Alter? Gerüchte kamen auf, dass Renato Sanches bereits 23 oder sogar 24 Jahre alt sei. Welche Konsequenzen dieser Umstand in Österreich für einen Fußballer haben kann, wird nachfolgend demonstrativ kurz erörtert, wobei auf Fragen bezüglich Volljährigkeit oder der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte aufgrund der Überprüfung seines Altes nicht Bezug genommen wird:

Aus arbeitsrechtlicher Sicht:

Auch ein Profifußballer ist Arbeitnehmer im Sinne der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Dementsprechend ist der Profifußballer auch angehalten, sich vertrauenswürdig gegenüber seinem Arbeitsgeber zu verhalten. Somit ist der Profifußballer auch verpflichtet, seinem zukünftigen Arbeitgeber alle essenziellen Informationen bei der Vertragsunterzeichnung bekannt zu geben. Mehr als in anderen Branchen ist das Alter im Profifußball von entscheidender Bedeutung. Die Transfersumme, das monatliche Gehalt, die Bonuszahlungen etc. richten sich im Profifußball – abgesehen von seinem Leistungsvermögen – stark nach dem Alter des jeweiligen Fußballers. Es versteht sich von selbst, dass ein jüngerer Spieler einen höheren Marktwert hat und somit in weiterer Folge auch höhere Gehaltsforderungen stellen kann. Macht der Profifußballer falsche Angaben bezüglich seines Alters gegenüber seinem Verein, verhält er sich vertrauensunwürdig. Als Konsequenz sieht der Gesetzgeber bei einem nachgewiesenen vertrauensunwürdigen Verhalten die Entlassung vor. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass diese Entlassung sofort nach Bekanntwerden der Vertrauensunwürdigkeit ausgesprochen werden muss. Der jeweilige Verein müsste somit sofort reagieren.

Aus strafrechtlicher Sicht:

Betrug ist in diesem Zusammenhang denkbar. Der Profifußballer kann durch die falsche Angabe (seines Alters) auf betrügerische Weise sein Gehalt verbessern und damit den Fußballverein durch Täuschung unrichtiger Tatsachen am Vermögen schädigen. Auch eine allfällige Urkundenfälschung wäre denkbar. Sollte nämlich der Profifußballer sein Alter mittels eines Dokuments (Urkunde) beim Arbeitgeber (Fußballverein) unrichtig angeben, erfüllt der Profifußballer unter Umständen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

Haftung und/oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vorgängervereins und/oder Spielervermittlers:

Eine wesentliche Rolle in diesem Zusammenhang spielen natürlich auch der Vorgängerverein und der Spielervermittler. Sollte nämlich der Vorgängerverein und/oder der Spielervermittler über das tatsächliche Alter des Profifußballers Bescheid wissen und dem Käuferverein diese Information unterschlagen, macht sich der Vorgängerverein und/oder Spielervermittler gegenüber dem Käuferverein schadenersatzpflichtig – dies unter anderem in Hinblick auf die Transfersumme. Auch Betrug ist in diesem Zusammenhang wieder denkbar.

Das Verschweigen des tatsächlichen Alters sollte im eben dargestellten Zusammenhang von allen Seiten tunlichst unterlassen werden. Im Anlassfall Renato Júnior Luz Sanches jedoch war die Angabe des Alters beim Vertragsanschluss mit dem FC Bayern München nach neuesten Erkenntnissen anscheinend korrekt. Wir können uns daher uneingeschränkt auf seine fußballerischen Künste beim FC Bayern bzw auf die kommende Saison des FC Bayern freuen.

 

Zum Autor:

Dr. Daniel Stanonik ist Partner bei Stanonik Rechtsanwälte in Wien und Mitbegründer der Sportagentur SportsRocks. Er ist ua. vermehrt im Sportrecht tätig.

 

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Wanderson, quo vadis – Entscheidung der FIFA steht an

Gastbeitrag von Berhard Folta

Anfang Juli vermeldete RB Salzburg den Transfer von Wanderson. Dabei dürfte Salzburg aber die Rechnung ohne den Wirt, nämlich den bisherigen Verein von Wanderson (Primera Division-Absteiger Getafe CF) gemacht haben, der bis dato die Freigabe verweigert.

Ablauf eines internationalen Transfers

Nachdem ein Spieler nur bei einem Verein / Nationalverband registriert sein kann, darf dieser erst für einen neuen Verein spielen, wenn der ehemalige Verband einen internationalen Freigabeschein ausstellt. Zu diesem Zweck beantragt der neue Verein (RB Salzburg) über seinen Verband (ÖFB) die Spielerfreigabe beim Verband (RFEF) seines bisherigen Vereins (Getafe CF). Der bisherige Verband kann aufgrund dieses Ersuchens einen internationalen Freigabeschein ausstellen oder diesen verweigern, weil der Spieler z.B. vertraglich gebunden ist.

Streitpunkt: Gültigkeit des Vertrages

Während RB Salzburg die Ansicht vertritt, dass der bisherige Vertag von Wanderson nur für die Primera Division Gültigkeit hat, geht Getafe CF von einem aufrechten Vertragsverhältnis auch für die zweite Liga aus. Demzufolge lehnte der RFEF das Salzburger Ansuchen auf Ausstellung eines internationalen Freigabescheins ab. Nachdem gerade Streitigkeiten über den Inhalt bzw. die Wirksamkeit von Verträgen oft Monate bis Jahre in Anspruch nehmen können und dies unweigerlich mit einer Hinderung des Sportlers an der Berufsausübung einhergeht, sieht das Transfer-Reglement der FIFA die Möglichkeit einer provisorischen Registrierung vor. Eine provisorische Registrierung wurde beispielsweise im Fall Karim Onisiwo (FSV Mainz 05) genehmigt, dessen Verfahren gegen seinen ehemaligen Verein (SV Mattersburg) bis dato anhängig ist.

Entscheidung der FIFA

Auch im konkreten Fall stellte RB Salzburg bei der FIFA einen Antrag auf Genehmigung der provisorischen Registrierung. Bei seiner Entscheidung hat der Einzelrichter die Interessen des Spielers (Schutzbedürftigkeit – Berufseinschränkung) sowie des ehemaligen Vereins gegeneinander abzuwägen und die Erfolgsaussichten der Klage zu beurteilen. Aufgrund der einschneidenden Auswirkungen und des allfälligen irreparablen Schadens für den Spieler ist „im Zweifel für den Spieler“ zu entscheiden. Darüber hinaus entspricht es dem Rechtsverständnis der FIFA, dass ein Spieler nicht gezwungen werden kann, am Arbeitsvertrag festzuhalten; vielmehr haftet er für den entstandenen Schaden oder wird mit sportlichen Sanktionen belegt. Demzufolge sind die Chancen einer positiven Entscheidung für RB Salzburg bzw. Wanderson als durchaus gut einzustufen.

Mögliche Sanktionen bei Vertragsbruch

Ungeachtet der Entscheidung der FIFA (Genehmigung / Verweigerung) steht Getafe CF aber die Möglichkeit offen, ein Verfahren wegen Vertragsbruchs einzuleiten. Art. 17 des Transfer-Reglements der FIFA sieht im Falle eines Vertragsbruches neben finanziellen Sanktionen (Schadenersatz) auch sportliche Strafen (Spielersperre von 4 bis 6 Monaten) für den Spieler vor. Daneben können auch über den neuen Verein sportliche Sanktionen (worst case: Transfersperre für 2 Registrierungsperioden) verhängt werden, sofern dieser den Spieler zum Vertragsbruch angestiftet hat; der Gegenbeweis ist dabei vom neuen Verein zu erbringen.

Kurzum es bleibt spannend in der Causa Wanderson und auch die Genehmigung der provisorischen Registrierung des Spielers bedeutet nicht, dass dieser Transfer für RB Salzburg bzw. Wanderson nicht noch mit Nachwehen verbunden sein kann.

 

Zum Autor:

Mag. Bernhard Folta ist Rechtsanwalt in Baden bei Wien und neben dem Arbeits- und Wirtschaftsrecht auf Sportrecht spezialisiert. Sie erreichen ihn unter b.folta@gruboeck.com.

 

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Trikotgate um Andreas Ulmer: Keine rechtlichen Folgen

Gastbeitrag von Fabian Reinholz

Die UEFA hat den Fauxpas mit vertauschten Trikots in der Champions League Qualifikation zwischen RB Salzburg und FK Liepaja durchgehen lassen. Man habe den Vorgang wieder geschlossen, wurde den Salzburgern mitgeteilt.

Was war geschehen? Andreas Ulmer, Spieler von RB Salzburg, lief in der 2. Halbzeit des Qualifikationsspiels mit einem Trikot des deutschen „Schwestervereins“ RB Leipzig auf. Das fiel zunächst gar nicht auf, da die Heimtrikots beider Mannschaften identisch sind und sich die Clublogos nur im Stadtnamen unterscheiden. Selbst der Spielername stand korrekt auf dem Trikotrücken. Offenbar hatte sich ein Trikot bei der Belieferung durch den Hersteller verirrt.

Nach den Trikotpannen während der WM, war das Trikotgate von Salzburg eine willkommene Pressestory. Rechtliche Folgen mussten aber weder Club noch Spieler befürchten.

Sollte jemand dabei ans Markenrecht denken, weil die Vereinslogos in der Regel markenrechtlich geschützt sind: Das hier ist kein Fall einer Markenverletzung. Sie setzt eine Täuschung der Verbraucher über die Herkunft (den Hersteller) des mit der Marke versehenen Produkts voraus. Im vorliegenden Fall wurde aber schon niemand getäuscht, jedenfalls nicht über die beteiligten Vereine. Zudem diente das falsche Trikot nicht dem Produktabsatz.

Näher lag ein Verstoß gegen UEFA-Regularien. Die gibt es aber im Ergebnis nicht.

Bei Spielen der Champions League Qualifikation gilt das UEFA-Ausrüstungsreglement, sofern die Regelungen der nationalen Verbände (für RB Salzburg der ÖFB) keine Bestimmungen vorsehen, was hier wohl der Fall ist.

Im UEFA Reglement gibt es keine Vorschrift, die den Fall eines falschen Trikots regelt; vermutlich weil so ein Fall bisher nicht denkbar war. Nach Art. 6.02 des UEFA-Ausrüstungsreglements kann der UEFA-Spieldelegierte zwar „fragwürdige Ausrüstungsgegenstände“ beschlagnahmen und diese der UEFA-Administration zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen vorlegen. Was das für Maßnahmen sein sollen, ist unklar. Genauso unklar ist, ob ein falsches Trikot ein „fragwürdiger“ Ausrüstungsgegenstand ist. Offenbar hat man das auch bei der UEFA so gesehen.

 

Zum Autor:

Fabian Reinholz ist Partner von Härting Rechtsanwälte in Berlin und dort unter anderem im Wettbewerbs-, Werbe-, Marken- und Sportrecht tätig. Fabian publiziert regelmäßig zu sportrechtlichen Themen auf härting.sport. Sie erreichen ihn unter reinholz@haerting.de.

 

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Dmitrovic und Third Party What?

Gastbeitrag von Dr. Georg Petritsch

Mascherano, Tevez, Dmitrovic – Auf den ersten Blick scheinen die argentinischen Stars mit dem 20-jährigen Goalie, gerade am Sprung zu Sturm Graz, nicht viel gemeinsam zu haben. Auf den zweiten Blick verbindet sie ein Schlagwort – Third Party Ownership (TPO).

TPO – was versteht man eigentlich darunter?

Im Zuge der Verhandlungen rund um die Verpflichtung von Filip Dmitrovic musste Sturm Graz feststellen, dass die „Transferrechte“ von Austria Klagenfurt im Jänner diesen Jahres an den LASK (oder die Spieleragentur „Stars and Friends“) verkauft wurden um rasch etwas Geld für den in Notlage geratenen Verein zu lukrieren. Der Verkauf von Transferrechten oder Ablöseansprüchen ist eine Praxis, die insbesondere im südamerikanischen Fußball weit verbreitet ist und auch im Zuge der Transfers von Carlos Teves und Javier Mascherano bereits vor einigen Jahren aufgedeckt wurde.

Vereine bieten Investoren Beteiligungen am zukünftigen (Weiter-)Verkauf der Spieler an. Problematisch ist dabei nicht nur der wirtschaftliche Druck von dritter Seite auf die Vereine, sondern insbesondere die häufig geforderte Mitsprache bei den Transfers und die damit verbundene Einflussnahme auf den sportlichen Wettbewerb. In den vergangenen Jahren hat sich das System jedoch in vielen Ländern, auch in Europa, als wichtige Einnahmequelle der Vereine etabliert.

Das FIFA Regelwerk

Der FIFA selbst sind die Beteiligungen und die mögliche Beeinflussung von Transferabläufen durch Dritte ein Dorn im Auge. Nachdem zunächst 2008 eine eher zahnlose Bestimmung Eingang ins FIFA Statut fand, trat am 1. Mai 2015 trat Artikel 18ter  des FIFA Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern in Kraft.

Damit wurde ein ausdrückliches Verbot von TPO im Fußball festgelegt und der Abschluss von Verträgen mit Drittparteien zur Weitergabe „eines gänzlichen oder partiellen Anspruches auf Entschädigung oder „beliebiger Rechte im Zusammenhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung“ untersagt.

FIFA und UEFA sehen die Integrität des Sports gefährdet, da es sich nicht nur um eine moralisch fragwürdige Vorgehensweise handelt, sondern durch undurchsichtige Beteiligungen und Einflussnahmen von Investoren auch die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung steigt. Bei Nichteinhaltung drohen jedenfalls saftige Strafen.

Freier Wettbewerb vs. moderne Sklaverei

Aber auch außerhalb der FIFA wird das System kritisch gesehen. So betrachtet FIFPro General Theo Van Seggelen das System als „moralisch verrückt“ und Richard Scudamore (Premier League) sprach gar von moderner Sklaverei“.  

Nichtsdestotrotz gibt es Stimmen, denen ein generelles Verbot von TPO zu weit geht und der Effekt der Einflussnahme von dritter Seite mit gelinderen Mitteln erreicht werden könnte. Insbesondere  Vereine der iberischen Halbinsel und aus Osteuropa sehen auf Grund der FIFA-Bestimmungen wiederum eine wichtige Einnahmequelle versiegen. Miguel Angel Gil von Atlético Madrid stellte sogar fest, dass nur mit Hilfe dieses Finanzierungsmodells die sportliche Wettbewerbsfähigkeit aufrecht erhalten werden konnte.  

Aus EU-wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Generalverbot jedenfalls fragwürdig und auch die Kapitalsverkehrsfreiheit wird durch das FIFA-Statut klar eingeschränkt. Auf dieser Grundlage haben die Verbände Portugals und Spaniens bereits eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingebracht, zu der jedoch noch keine Ergebnisse vorliegen.

Sturm Graz hat jedenfalls gut daran getan, die Sachlage in der Causa Dmitrovic näher zu prüfen und von dem Transfer schlussendlich doch abzusehen. Wie erwähnt greift die FIFA rigoros durch und hat mehrere Vereine, unter anderem Twente Enschede aus den Niederlanden, zu Geldstrafen zwischen CHF 60.000 bis 185.000 verurteilt. Geld, das man bei den Grazern sicher besser einzusetzen weiß…

 

Zum Autor:

Dr. Georg Petritsch ist Rechtsanwaltsanwärter in Bad Aussee und unter anderem auf Sportrecht spezialisiert. Seine Dissertation hat er zum Thema „Mitbestimmung im Mannschaftssport“ verfasst und dabei einen Rechtsvergleich mit England, Deutschland und den USA gezogen. Sie erreichen Dr. Petritsch unter g.petritsch@dr-wilfinger.at.

 

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