Die FIFPro will rote Karte für Ablösesummen

Wie die Frankfurter Allgemeine und der Guardian vergangene Woche berichten, möchte die Spielergewerkschaft FIFPro das gesamte Transfersystem des Fußballs umdrehen. Geplant ist quasi ein Bosman II.

Ausgangspunkt der Annahme ist laut FIFPro-Generalsekretär Theo van Seggelen, dass es keine Stabilität im System gibt. Denn die gegenwärtige Transferregelung nütze niemandem wirklich, da die angedachte Solidarität kleineren Vereinen gegenüber nicht gegeben sei. Grundsätzlich ist eine Beschwerde bei der EU-Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträgezulässig, wenn die Mitgliedsstaaten EU-Recht nicht richtig umsetzen, sich Bürger*innen verletzt sehen. Dann übermittelt die Kommission die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof und dieser leitet ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die betroffenen Mitgliedsstaaten ein.

Rechtliche Grundlage und Dauer eines möglichen Verfahrens

Die derzeit geltenden Regeln sind im Zuge des Bosman-Urteils entstanden. Beteiligt an den 2001 abgeschlossenen Verhandlungen waren die Kommission, der Weltverband FIFA und der europäische Fußballverband UEFA. Diese enthalten die allgemeinen Bestimmungen, wie etwa die Übertrittzeiten im Winter und Sommer. Die FIFPro argumentiert nun, dass diese Regelungen keine Stabilität erzeugen, da sie finanzielle Ungleichheiten befeuern und auf lange Sicht die wirtschaftlich schwächeren Ligen nachhaltig schädigen sollen.

Konkret bezieht sich die FIFPro auf Art 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU). Dieser besagt unter Absatz 1, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckenverboten sind. Es handle sich hierbei aus Sicht der FIFPro um ein Kartell – schließlich gibt es neben der UEFA keinen Fußballverband. Das gibt dem Europaverband natürlich eine Monopolstellung, die auch ausgenutzt wird. Die Kommission muss nun in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren feststellen, ob der EuGH entscheidet. Das dauert dann in der Regel noch einmal bis zu zwei Jahre. Vor 2019 ist also kaum mit einer Entscheidung zu rechnen.

Wer profitiert von den Transfers?

Die Spielergewerkschaft geht damit in offene Konfrontation mit der Europäischen Klubvereinigung ECA, die die meisten Spitzenklubs vertritt und am gegenwärtigen System festhalten will. Die UEFA hingegen ist um den eigenen Wettbewerb besorgt. Doch es geht der FIFPro gar nicht um die großen Klubs auch wenn laut Zahlen des Internationalen Zentrums für Sportstudien der Großteil 70 Prozent der zwischen 2009 und 2015 gezahlten Ablösesummen zwischen den Topligen Englands, Deutschlands, Italiens, Spaniens und Frankreichs verschoben wurde. Lediglich 1,84 Prozent der Ablösesummen würden solidarischnach untenverteilt werden.

Die Frage nach dem Cui Bono des gegenwärtigen Systems ist schnell beantwortet. Laut (nicht exakter) Zahlen von Transfermarkt.at gaben die fünf Erstplatzieren der Fünfjahreswertung, die erwähnten fünf großen Ligen, im Sommer rund drei Milliarden Euro für Transfers aus. Die 15 folgenden Nationen, von Portugal über Österreich bis Schweden auf Rang 20, nahmen nur knapp ein Drittel dieser Summe ein. Man verteilt das Geld also größtenteils unter sich.

Arbeitsrecht versus Verbandsrecht

Das Ziel der FIFPro ist also eine Neuaushandlung des Transferrechts, unter anderem unter Abschaffung der Leihen. Konkret geht es vor allem um die Arbeitsbedingungen sogenannter Wanderarbeiter, also weniger um Lionel Messi und Kevin de Bruyne, sondern um die Vielzahl der Profis, die oftmals Vereine wechseln oder wechseln müssen. Laut FIFPro würden 25.000 der 65.000 von der Gewerkschaft vertretenen Profis drei Monate lang nicht gezahlt werden, erst dann dürften sie Verträge einseitig kündigen. Laut Arbeiterkammer sind zehn bis 14 Tage in Österreich ein angemessener Zeitraum, plus Nachfrist ist das noch immer kürzer als drei Monate. Das gilt für Kicker nicht. Umgekehrt verringerte sich die Summe nicht gezahlter Gehälter seit Einführung des Financial Fairplays 2011 von 57 auf gegenwärtig fünf Millionen Euro.

Im Großen und Ganzen dürfte es im Match der Gewerkschaft gegen die Vereine und den Verband um weitere Arbeitnehmerrechte, bzw. deren Angleichung an normaleArbeitsverhältnisse gehen. Dass zum Ausgangspunkt gleich die totale Revolution des Fußballs ausgerufen wird, scheint für die FIFPro ein richtiger Ausgangspunkt zu sein. 2019 werden wir mehr wissen. Eine Welt ohne Ablösesummen wäre auf jeden Fall der normalen Arbeitswelt näher. Verträge könnten unter Einhaltung „normaler“ gesetzlicher Fristen, die wie für alle Arbeitnehmer*innen gleich gelten, die Rechte der Kicker stärken. Zudem stellt sich die Frage, wer von den Ablösesummen profitiert. Die Fußballer wohl nicht.

 

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Hatem Ben Arfa zu OGC Nice – Viele Fragen keine Antworten

Die FIFA wertet U- 21 Spiele als „offizielle Spiele“. FIFA- Regelungen könnten gegen Art. 45 AEUV verstoßen.

Die Karriere von Hatem Ben Arfa kann man getrost als unglücklich bezeichnen. Er galt als eines der größten Talente Frankreichs, wurde jedoch durch Undiszipliniertheiten, Verletzungen und nun kürzlich durch Gerichtsentscheidungen immer wieder zurückgeworfen. Ben Arfa spielte in der Saison 2014/15 ein Spiel für die U-21 Mannschaft von Newcastle United FC, bevor er zu Hull City ausgeliehen wurde. Nach einvernehmlicher Vertragsauflösung wechselte Ben Arfa im Winter 2015 zu OGC Nice.

Hier kommen die rechtlichen Fragestellungen ins Spiel. Bevor Ben Arfas Transfer bestätigt wurde, richtete der französische Verband eine Anfrage an die FIFA. Diese sollte klären, ob Ben Arfas Spiel für die U-21 von Newcastle United, in der „U-21 Professional Development League“ als offizielles Spiel gewertet werden muss. Grund für diese Anfrage war Art. 5 Abs. 3 der „FIFA REGULATIONS on the Status and Transfer of Players”. Diese Regelung sieht vor, dass ein Spieler in einer Saison nur für drei Vereine registriert sein kann und dabei nur für zwei Vereine pro Saison in einem offiziellen Spiel eingesetzt werden kann. Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen bezüglich Verbänden mit sich überschneidendem Spielplan, wenn die Saison in einem der Verbände deutlich früher oder später beginnt. Als Grund hierfür kann man aus Abs. 4 die sportliche Integrität des Wettbewerbs herauslesen.

Im Jänner 2015 entschied daraufhin der Einzelrichter des „FIFA Player’s Status Committee“, dass „das Spiel als offiziell im Sinne der Regulations angesehen werden muss“. Diese Aussage führte dazu, dass Ben Arfas Transfer zu OGC Nice zwar bestätigt wurde, er jedoch bis zum Ende der Saison 2014/15 nicht für den Verein spielen durfte. Die Entscheidung war jedoch umstritten, so gab etwa die englische FA an, das Spiel nicht als offiziell anzusehen. Was ein offizielles Spiel ist, umschreibt Definition 5 der Regulations. Laut dieser ist ein offizielles Spiel „(…) ein Spiel im Rahmen des organisierten Fußballs, etwa Meisterschafts-, oder Cupspiele (…)“. Die Entscheidung des Richters ist daher insofern vertretbar, da die Professional Development League als ein von der FA organisierter Meisterschaftsbetrieb angesehen werden kann. Dies hat natürlich zur Folge, dass es schwer abschätzbar ist, wie weit in den Jugendbereich der Begriff „offizielles Spiel“ nun reicht. Es bleibt unklar ob schon U-17, U-18 oder erst U- 21 Spiele als offiziell bewertet werden.

Ben Arfa brachte auch eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des Einzelrichters beim CAS ein. Dieser entschied jedoch, dass der Spieler in dem Verfahren keine Parteistellung hatte und nur die Entscheidung des französischen Verbands in Ben Arfas Rechte eingriff. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

Auch Unionsrecht wieder ein Thema

Es gibt jedoch noch weitere rechtliche Fragen in Bezug auf den Fall, insbesondere in Bezug auf die Vereinbarkeit des Art. 5 Abs. 3 der Regulations mit Art. 45 AEUV. Diese Prüfung erfolgt hier ganz allgemein, losgelöst von dem konkreten Fall.

Dass Sport als Teil des Wirtschaftslebens unter das Unionsrecht fällt, ist seit dem Bosman-Urteil geklärt. Weiters sind entgeltliche sportliche Leistungen eines Fußballspielers als Arbeits-, oder Dienstleistungen zu qualifizieren, sodass die Art. 45 ff. für sie gelten. Die Regelung ist auch als Beschränkung des Art. 45 AEUV aufzufassen, welcher „insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern soll und Maßnahmen entgegensteht, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen“. Ein Beispiel verdeutlicht die Einschränkung: Ein Spieler spielt ein Spiel für ein Team aus seinem Heimatverband. Nun wechselt er zu einem anderen Team. Welchem Verband dieses Team angehört ist unbedeutend. Hat der Spieler nun für beide Teams auch gespielt, ist er (bis auf die engen oben genannten Ausnahmen) nicht spielberechtigt, wenn er zu einem neuen Team aus einem anderen EU- Mitgliedsstaat wechselt. Dies macht die Verpflichtung dieses Spielers wesentlich unattraktiver. Damit liegt eine Beschränkung von Art. 45 AEUV vor.

Es ist jedoch nicht jede Beschränkung unzulässig. So kann eine Beschränkung gerechtfertigt sein, sofern mit ihr ein im Allgemeininteresse gelegenes Ziel verfolgt wird, die Regelung zur Umsetzung des Ziels geeignet ist und sie zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Die in Art 5 Abs. 4 der Regulations genannte sportliche Integrität ist jedenfalls ein im Allgemeininteresse gelegenes Ziel, vor allem aufgrund der schon im Bosman-Urteil herausgehobenen sozialen Bedeutung des Sports und der Erwähnung desselben in Art. 165 AEUV. Fraglich ist die Geeignetheit. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Regelung geeignet, wenn „sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen“. Ein Argument für die Geeignetheit sind insbesondere Leihen. So kann ein Spieler, der von seinem Club ausgeliehen wurde, und sodann mit seinem neuen Verein gegen den ausleihenden Verein spielt, das Spielergebnis mit seiner Leistung zugunsten der gegnerischen Mannschaft beeinträchtigen. So gefährdet er die Integrität des Sports. Ansonsten gibt es jedoch nicht allzu viele Argumente für diese Regelung, so kann man die Geeignetheit möglicherweise noch bejahen, die Erforderlichkeit jedoch nicht mehr. Oben beschriebene Konstellationen sind nicht Hintergrund der Mehrheit der Transfers und treten am häufigsten innerhalb einer Liga auf. Für diese Transfers gilt jedoch ohnehin die strengere Regelung des Art. 5 Abs. 4. Diese verbietet ausnahmslos jeden Einsatz eines Spielers bei mehr als zwei Clubs aus derselben Liga. Diese Regelung sichert die Integrität des Sports bereits ausreichend, vor allem da Spieler zB in der Championsleague ohnehin nur für einen Verein pro Saison spielen dürfen. Weitergehende Beschränkungen erscheinen unangebracht.

Es ist damit nicht erforderlich Spieler generell in der Weise einzuschränken, dass sie in einer Saison für maximal zwei Vereine spielberechtigt und für drei Vereine gemeldet sein können. Art. 5 Abs. 3 der Regulations bildet daher unter Umständen eine unzulässige Beschränkung des Art. 45 AEUV.

 

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2 Jahre nach Taboga: Wie Matchfixing funktioniert

Wer ein Fußballspiel manipuliert, andere dazu auffordert oder sonst zur Manipulation beiträgt macht sich strafbar. Sowohl strafrechtliche als auch verbandsrechtliche Sanktionen sind die Folge.

Der Fall Taboga hat die österreichische Sportwelt vor zwei Jahren erschüttert. Pünktlich zum LAW MEETS SPORTS- Event „2 JAHRE NACH TABOGA – Haben wir Matchfixing im Griff?“ werden an dieser Stelle die Grundlagen rund um das Thema noch einmal erläutert.

Was „Match Fixing“ prinzipiell ist lässt sich am Taboga-Fall auch gut erklären. Dominique Taboga wurde von Sanel Kuljic und weiteren Hintermännern Geld angeboten, wofür er im Gegenzug am Spielfeld auf ein konkret vereinbartes Ergebnis hinwirkte. Die „Auftraggeber“ wetten wiederum auf dieses Ergebnis. Dieses Verhalten erfüllt nach der Judikatur den Tatbestand des § 146 StGB (Betrug). Im angesprochenen Fall erfolgte die geforderte Täuschung über Tatsachen einerseits durch die „die konkludente wahrheitswidrige Vorgabe, als Wettteilnehmer bei Abschluss des Wettvertrages, Wetten auf Fußballspiele mit ungewissem und unbeeinflusstem Ausgang zu platzieren“, sowie andererseits „durch die wahrheitswidrige Vorgabe der jeweiligen Fußballspieler, mit vollem Einsatz, ordnungsgemäß und regelkonform zu spielen, wobei sie jedoch tatsächlich so unauffällig wie möglich auf das konkret zuvor vereinbarte Spielergebnis hinwirkten“. Dies führte zur Handlung von Seiten der Wettanbieter, nämlich zur Annahme der Wetten und in weiterer Folge zur Auszahlung des Gewinns. Da die verschiedenen Wettanbieter Schäden jenseits der in § 147 Abs 3 StGB normierten Wertgrenze von 50.000 € erlitten, war auch diese Qualifikation erfüllt. Zudem wurde eine Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 StGB festgestellt, da sich die Täter durch das wiederholte Vergehen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollten. Somit lag ein schwerer, gewerbsmäßiger Betrug nach § 148 Strafsatz 2 StGB vor. In Bezug auf die Täterschaftsformen nach § 12 StGB werden diejenigen, welche die Wetten abschließen in der Regel als unmittelbare Täter nach § 12 1. Fall StGB bestraft, Spieler die das Ergebnis beeinflussen als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB. Das Strafmaß ist in allen Fällen gleich und liegt bei 1-10 Jahren Freiheitsstrafe. Taboga wurde zu 3 Jahren Haft verurteilt, zwei Jahre davon bedingt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Zu diesen nicht gerade milden strafrechtlichen Konsequenzen treten noch verbandsrechtliche Sanktionen. So sind Spielmanipulationen sowohl nach Art. 62 des „FIFA Disziplinarreglements“, Art. 12 der „UEFA Disciplinary Regulations“, als auch nach § 113 der „ÖFB-RECHTSPFLEGEORDNUNG“ strafbar. Da es sich im Taboga- Fall um vom ÖFB organisierte Spiele handelt, ist die Regelung der Rechtspflegeordnung einschlägig. Taboga erfüllte den Tatbestand nach § 113 Abs 2, da er einen unrechtmäßigen Vorteil annahm und im Gegenzug das Regelwerk verletzte.

Taboga wurde noch die Verletzung des Fairplay-Gedankens nach § 111a, unzulässige Sportwetten nach § 114 und das Unterlassen der Meldepflicht nach §115a vorgeworfen. Da § 114 der Rechtspflegeordnung keine Obergrenze beim Strafmaß vorsieht, war es möglich Taboga lebenslänglich zu sperren. Nach einem Antrag des ÖFB wurde die Strafe von der FIFA für weltweit gültig erklärt.

 

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Rasenpilz beeinträchtigt Spiele der Sky Go Erste Liga

Gastbeitrag von Peter Sander, NHP Rechtsanwälte

Rotspitzigkeit, wie ein weltweit vorkommender Pilzbefall bei Rasen auch genannt wird, hat den Senat 3 der Bundesliga dazu veranlasst, das Heimstadion des SC Wiener Neustadt vorübergehend zu sperren – zumindest für Ligaspiele. Auf Wikipedia ist zum Rasenpilzbefall unter anderem zu lesen, dass er vor allem bei Zier- und Sportrasenflächen auftritt, und dass ein Pilzbefall ganzjährig möglich ist, da eine Infektion bei Temperaturen zwischen 5 °C und 30 °C stattfindet und der Pilz durch längere Perioden mit feuchtwarmer Witterung und einer zu geringen Stickstoffversorgung begünstigt wird. Klingt irgendwie nach dem heurigen Sommer.

Was hat nun dieses naturwissenschaftliche Phänomen mit einem Fußballverein und einer Stadion(spiel)zulassung zu tun, wenn es offensichtlich jeden Schrebergärtner genauso betreffen kann?

Im Unterschied zu uns Hobbygärtnern unterwirft sich ein Bundesligaverein der Satzung und den weiteren rechtlichen Bestimmungen eben der Bundesliga. In den Satzungen der Bundesliga heißt es in § 4 unter anderem, dass die Lizenzierungsbestimmungen, die Stadionbestimmungen, die Verfahrensordnung des Ständigen Neutralen Schiedsgerichts und die Verfahrensordnung des Ethikkomitees im Satzungsrang stehen (Abs 3), also jenem Regelwerk, das für alle Mitglieder (= Vereine) gilt.

In den Stadionbestimmungen selbst wird nach einem simplen System in Bestimmungen der Kategorien A, B und C unterschieden, die entweder zwingend (A), grundsätzlich aber in Ausnahmefällen befristet nicht unbedingt (B) oder auf einer “es sollte schon sein-Basis” (C) erfüllt sein müssen/sollten (§ 2). Anhand dieser Kriterien wird auch die Zulassung für Spiele der höchsten und zweithöchsten Spielklasse unterschiedlich behandelt.

Die Stadionbestimmungen besagen in einer ihrer Kernbestimmungen auch, dass das Spielfeld

– absolut eben sein;
– sich in gutem Zustand befinden;
– während der gesamten Spielzeit für die Bewerbe der BL bespielbar sein;
– grün sein muss (§ Abs 4).

Während nun für jeden Hobbygärtner klar ist, dass – sofern keine Hanglage – der Rasen eben ist und sich aufgrund des Unkrautreißens und des Vertikotierens am Wochenende in einem guten Zustand befindet und vor allem auch grün ist (auch die Kinder können die gesamte Spielzeit dort absolvieren), ist die Bundesliga da zu Recht ein wenig strenger in der Regelauslegung. Im konkreten Fall hört man, dass der Schiedsrichter der letzten vor der Sperre stattgefunden Partie in Wiener Neustadt bereits bemängelt hat, dass drei der oben genannten Kriterien nicht erfüllt gewesen sein sollen. Gehen wir einmal davon aus, dass das Spielfeld nicht durch tektonische Verschiebungen uneben geworden ist, dann hat es sich offensichtlich weder in einem guten Zustand befunden, noch war es im Sinne der Stadionbestimmungen bespielbar oder (vermutlich vollflächig) grün. Falls dieser auf Mutmaßungen aufbauende Befund nicht zu 100% richtig sein sollte, dann könnte wohl auch die Unebenheit eine Rolle gespielt haben.

Jedenfalls sind all diese Kriterien A-Kriterien. Das heißt also, dass bei Nichterfüllung kein Spielbetrieb zugelassen ist. Folglich war die Reaktion des Senats 3 der Bundesliga auch völlig korrekt.

Der Verein hat übrigens umgehend durch Reparaturmaßnahmen reagiert und punktuell (über 1.000 m2) neue Rasenflächen verlegt (die Hobbygärtner freuen sich also über neue Leidensgenossen). Mit Erfolg: ”Der Senat 3 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat das Stadion Wiener Neustadt für sämtliche Spiele der Sky Go Ersten Liga in der Saison 2015/16 zugelassen“, so eine aktuelle Aussendung der Bundesliga. Die nächsten Heimspiele sind also gesichert.

Neben den Stadionbestimmungen ist im übrigen auch § 8 der Spielbetriebsrichtlinien im gegenständlichen Fall einschlägig, der vorsieht, dass die Klubs verpflichtet sind, das Spielfeld mit allen zumutbaren Maßnahmen (auch bei schlechter Witterung) in einen bespielbaren Zustand zu versetzen.

Dass in all den Regelwerken Strafbestimmungen vorgesehen sind, versteht sich dabei von selbst. Wir leben ja in einer hochreglementierten und -regulierten Welt.

Für alle Rapidfans nur noch ein kurzer abschließender Hinweis: Im Falle des Stadionneubaus geht die Bundesliga davon aus, dass das Stadion alle A-Kriterien erfüllt (Ausnahmen sind unter gewissen Umständen möglich). Es darf also davon ausgegangen werden, dass das neue Stadion in Hütteldorf dann höchsten Anforderungen der Stadionbestimmungen entsprechen wird – jedenfalls wird es eben und grün sein …

Peter Sander ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu

 

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Wenn sich ein Spieler beim Länderspiel verletzt

Beim Nationalteam: Viele Pflichten, wenig Rechte und möglicherweise schlechte Sitten

Trainer-Zampano Louis van Gaal, gegenwärtig bei Manchester United engagiert, dürfte wieder schwitzen. Am Wochenende finden Qualifikationsspiele zur UEFA-Europameisterschaft statt. In seiner Zeit beim FC Bayern München polterte er gern, dass er um die Gesundheit seiner Spieler fürchtet.

„Was passiert, wenn sich ein Spieler […] beim Länderspiel verletzt? Wer bezahlt das?“, fragte Louis van Gaal 2010 öffentlich. Und tatsächlich ist das eine gute Frage. Gerade diese Transferperiode zeigte deutlich auf, um wie viel Geld die Vereine Spieler verpflichten, um an die finanziellen Futtertröge von Sponsoren und Ausrichtern zu kommen. Van Gaals Klub Manchester United erhielt beispielsweise 2014/15 über 132 Millionen Euro an Fernsehgeldern, würde die Champions League gewonnen werden, kämen über 50 Millionen Euro dazu. Da mutet es nicht verwunderlich an, wenn sich Trainer und Vereine darüber Gedanken machen, wenn ihre Spieler ein paar Mal im Jahr zum Teil hoch brisante Partien absolvieren. Vor allem, weil sich die Kontinentalverbände und der Weltverband wenig um dieses Problem kümmern.

Der Weltverband FIFA geht nämlich nicht gerade zimperlich mit den Spielern um – das muss mit aller Deutlichkeit festgestellt werden. Bei der WM 2014 in Brasilien machte die FIFA einen Umsatz von 3,3 Milliarden Euro und einen satten Gewinn von 1,6 Milliarden Euro. Dahingegen heißt es: „Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäss (sic!) den Bestimmungen dieses Anhangs abstellt, hat kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.“ So regelt es Anhang 1 des Reglements bezüglich Status und Transfers von Spielern unter Artikel 2 1. Weitere wichtige Regelungen verpflichten die Vereine, Spieler für neun Tage, beginnend mit Montagmorgen bis Dienstagabend der Folgewoche (Art 1 1. & 4.) abzustellen, sofern es sich um eine WM-Endrunde oder den Kontinentalpokal handelt. Immerhin gibt es gemäß Art 1 11. Geldstrafen (a)) und Sperren (c)) erst, wenn die Fristen „wiederholt“ missachtet werden.

Die bereits angeschnittenen finanziellen Bestimmungen und Versicherungen sind eher beschränkt. Der Verband muss die Transportkosten übernehmen (Art 2 2.) und den Spieler versichern muss aber der Verein (Art 2 3.). Darüber hinaus gehende Regelungen gibt es eben nicht. Art 4 besagt, dass die Verbände bei Nicht-Abstellung aus medizinischen Gründen den Arzt selber aussuchen dürfen, der die Verletzung bestätigt. Die Disziplinarmaßnahmen bei Nicht-Abstellung sind rigoros: „Wenn ein Verein die Abstellung eines Spielers verweigert oder es versäumt, ihn trotz der Bestimmungen dieses Anhangs freizugeben, wird der Verband, dem der Verein angehört, von der FIFA-Kommission für den Status von Spielern darüber hinaus aufgefordert, alle Begegnungen des Vereins, an denen der betreffende Spieler teilgenommen hat, mit einer Forfait-Niederlage zu werten. Sämtliche dabei gewonnenen Punkte werden dem Verein aberkannt. Bei im K.o.-System ausgetragenen Spielen wird der gegnerische Verein ungeachtet des Resultats zum Sieger erklärt.“ (Art 6 2.)

Klar ist: Es gibt viele Pflichten, aber wenig Rechte. Dennoch zeigen sich die Verbände gnädig. Trotz Nicht-Verpflichtung etwa schüttete die UEFA nach der Euro 2012 100 Millionen Euro an die abstellenden Klubs aus. Nach der WM 2014 waren es vonseiten der FIFA 260 Millionen Euro für die 32 WM-Starter, 50 Millionen für alle anderen sowie 75 Millionen Euro für die Versicherungen. Eine Pflicht besteht aber eben nicht. Hinzu kommen freilich noch alle möglichen Erlöse aus Werbe- und Sponsoringeinnahmen. Dass es 2016 überhaupt Geld geben wird, liegt an einer Vereinbarung, die FIFA, UEFA und die European Club Association ECA 2008 getroffen haben. Für die Euro 2016 werden 150 Millionen Euro an „Distribution Amount“ zur Verfügung gestellt, 50 mehr als 2012. Die ECA selbst ist die Nachfolgeorganisation der G14, wie der alte Name schon besagt, eine mächtige Interessensvertretung. Die Gründungsmitglieder waren etwa Bayern München, Real Madrid, FC Barcelona, AC Mailand, Juventus Turin, Manchester United und der FC Chelsea. Die FIFA und die UEFA hätten sich also mächtige Gegner gemacht, hätte man sich nicht geeinigt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Willenserklärung gestalten sich gemäß Punkt H des Agreements so, dass es sich um eine rechtlich bindende, gegenseitige Verpflichtung handelt, die unter Schweizer Recht zu behandeln ist und Streitigkeiten können nur vor dem Sportgerichtshof CAS ausgetragen werden.

Einige rechtliche Fragen bleiben aber im Statut und Agreement übrig. Beispielsweise: Wer ist der Boss? Marcel Koller oder doch Peter Zeidler und Co? Denn der Spieler wird von den Vereinen bezahlt und versichert, allfällige privatrechtliche Prämienregelungen greifen ins Arbeitsrecht nicht ein, da sie freiwillig und nicht einmal durch das FIFA-Statut gedeckt sind. Das Nationalteam ist gewissermaßen Nebenpflicht des Spielers, abgeleitet aus den Bestimmungen des Weltverbandes, aber zwischen Spieler und Verein. Kompensationen hin oder her: Es gibt ein Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung, weil der eine Verein im Sinne des Vereinsrechts (und nichts anderes sind ein Fußballverein und -verband) dem anderen einen Spieler ohne Gegenleistung überlässt. Parallel zu Expertenmeinungen aus Deutschland und der Sittenwidrigkeit des § 138 BGB9 könnte § 879 (1) iVm (2) Z 4 ABGB10 in Betracht bezogen werden: „(1) Ein Vertrag, der gegen […] gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: wenn jemand […] die Zwangslage […] eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht.“ (sic!)

Zusammengefasst: Die Vereine müssen die Spieler für die Zeit der Abstellung bezahlen und versichern, haben gemäß Verbandsstatut keinen Anspruch auf Entschädigungen, müssen allfällige Streitigkeiten über vereinbarte Kompensationen unter Schweizer Recht ausfechten und wenn ein Verein den Spieler nicht abstellt, werden dem Klub alle Punkte aus den Spielen abgezogen, in denen der Spieler eingesetzt war.

Ein Ausjudizieren wäre allenfalls sehr spannend.

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Warum Alan nicht im Nationalteam spielt

Einbürgerungen für Sportler, die „außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik“ erbracht haben oder vermutlich noch erbringen werden, werden nach österreichischem Recht erleichtert. Dennoch dürfen viele potenzielle Nationalspieler nicht für das ÖFB-Team auflaufen.

Ein Seufzen ging durch die Medienlandschaft, als im Jänner 2015 klar wird, dass Alan nicht für die österreichische Nationalmannschaft spielen kann. Unklar blieb für viele das Warum. Kurz gesagt: Alan hat die von der FIFA vorgegebenen Kriterien für einen Nationenwechsel nicht erfüllt.

Alan erfüllt zunächst die Voraussetzung nach Artikel 8 der “Regulations Governing the Application of the Statutes” der FIFA. Dieser schreibt vor, dass ein Verbandswechsel einmal möglich ist, sofern der Spieler weder im Jugend,- noch im A- Nationalteam seines früheren Verbandes ein offizielles Spiel bestritten hat. Im Jugendbereich gibt es eine viel genutzte Ausnahme: Hat ein Spieler für ein Jugendnationalteam eines Verbandes gespielt, während er auch Staatsbürger eines anderen Verbandes war, ist ein Wechsel zu diesem Verband dennoch möglich. Alan wurde weder in einem offiziellen A- Nationalspiel, noch einem offiziellen Jugend- Nationalspiel Brasiliens eingesetzt und war daher berechtigt den Verband zu wechseln. In anderen Fällen verhinderte diese Regelung jedoch den Einsatz eines Spielers für Österreich. So etwa im Fall Jonatan Soriano. Dieser spielte mehrere offizielle Spiele für spanische Jugendnationalmannschaften. Da er zu diesem Zeitpunkt keinen österreichischen Pass hatte, war ein Verbandswechsel nach Artikel 8 nicht möglich. Ähnlich war die Sachlage im Fall Steffen Hofmann. Umgekehrt war die Situation bei Anel Hadžić. Dieser hatte Spiele für Österreichs Jugendnationalmannschaften absolviert, während er auch den bosnischen Pass besaß. Nachdem er vom ÖFB nicht berücksichtigt wurde, ist er seit 2014 bosnischer Teamspieler.

Problematisch war in Alans Fall nun jedoch Artikel 7 d der Regulations. Dieser sieht vor, dass ein Spieler der eine neue Nationalität annimmt, nach seinem 18. Lebensjahr zumindest fünf Jahre ununterbrochen auf dem Gebiet des Staates wohnhaft sein muss, um nach der Einbürgerung für das Nationalteam dieses Staates spielberechtigt zu sein. Alan spielte von August 2010 bis Jänner 2015 bei RB Salzburg und war somit nicht lange genug in Österreich wohnhaft.

Zu klären ist noch, ob die Einbürgerung Alans prinzipiell möglich gewesen wäre. Möglich wäre die Verleihung der Staatsbürgerschaft wenn dann nur nach § 10 Abs 6 StbG gewesen. Diese Regelung erleichtert die Einbürgerung massiv, da prinzipiell weder ein längerer Aufenthalt in Österreich, noch Sprachkenntnisse oder Ähnliches nachzuweisen sind. Eine solche Sonderregelung erlaubte etwa die Einbürgerung von Ivica Vastić 1996. Es dürfen lediglich keine Ausschlussgründe nach den § 10 Abs 1 Z 2-6,8, Abs 1a, Abs 1b, Abs 2 StbG vorliegen. Also weder gröbere strafrechtliche, noch aufenthaltsrechtliche Probleme. Da diese in Alans Fall nicht vorlagen, wäre seine Einbürgerung nur noch von der Zustimmung der Bundesregierung abhängig gewesen. Diese entwickelte diesbezüglich fünf Kriterien, die für den Verleih erfüllt sein müssen:

„(…)1.es steht aktuell kein anderer, hinsichtlich des Leistungsniveaus vergleichbarer österreichischer Leistungssportler zur Verfügung, auch nicht aus dem Nachwuchsbereich;

2.die herausragenden sportlichen Leistungen wurden bereits über einen längeren Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, in Österreich erbracht;

3.Absehbarkeit, dass die aktive, erfolgreiche Laufbahn als Sportler, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters, noch länger andauern wird;

4.Beabsichtigung und formalrechtliche Möglichkeit der sofortigen Einsetzbarkeit in einem österreichischen Nationalteam;

5.sehr gute Platzierungen bei nationalen oder internationalen Wettkämpfen als Einzelner oder mit der Mannschaft; (…)“

Alan erfüllte jedenfalls die von der BReg entwickelten Kriterien 2, 3 und 5, da er in jeder Saison für RB Salzburg zumindest 10 Tore geschossen hat, noch weit unter 30 ist und mit Salzburg mehrmals Meister bzw. Cupsieger wurde. Auch Kriterium 1 dürfte erfüllt sein. Österreich hat sowohl im Kampfmannschafts-, als auch Jugendbereich durchaus gute Stürmer, es ließe sich jedoch mit Sicherheit argumentieren, dass Alan qualitätsmäßig noch eine Stufe über diesen Spielern steht.

Durch Alans Wechsel und der damit einhergehenden Wohnsitzänderung konnte Alan jedoch nicht mehr für das ÖFB- Team spielen. Somit war Kriterium 4 nicht erfüllt und Alan konnte/kann nicht eingebürgert werden.

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Wenn die Fans draußen bleiben müssen

Eine der traditionsreichsten Rivalitäten im österreichischen Fußball feiert in dieser Saison ein Comeback. Erstmals seit der Saison 2004/2005 ist Wacker Innsbruck zu Gast bei Austria Salzburg. Leider diesmal ohne Zuseher. Aber wie kam es dazu?

„Das Spiel hat Potential für 15.000 Zuseher, es wär ein Fest geworden“, konnte Wacker-Coach Klaus Schmidt seine Enttäuschung über das Geisterspiel nicht verbergen. Am 14.5.2005 standen sich diese beiden Traditionsvereine am Tivoli vor 5.100 Zusehern zum letzten Mal gegenüber. Bei der Neuauflage werden sich allerdings keine Zuseher einfinden, da die Bundesliga entschieden hat, dieses Spiel ohne Zuseher abzuhalten. Dass das Spiel allerdings überhaupt stattfinden kann, ist der rechtlichen Spitzfindigkeit der Bundesliga zu verdanken. Aber alles der Reihe nach:

Die Heimstätte von Austria Salzburg, das MyPhone Austria Stadion in Maxglan ist wegen Adaptierungsarbeiten für die Erste Liga noch nicht bespielbar, weswegen in Schwanenstadt ein Ausweichstadion gefunden werden konnte. Dieses Stadion ist von der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und der Bundesliga für 3.000 Zuseher zugelassen. Da es in Vöcklabruck erst vor einem Jahr im Cup-Spiel gegen Sturm Graz zu massiven Ausschreitungen gekommen ist, war Schwanenstadt gewarnt. Als sich die Innsbrucker Fans mit den Worten „Egal ob Maxglan, Siezenheim oder Schwanenstadt – bei Sonnenuntergang machen wir die Austria platt“ ankündigten, beschloss die BH Vöcklabruck die Sicherheitsvorkehrungen zu verschärfen.

Die BH Vöcklabruck, ist nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zuständig. Gem. § 9 Abs 4 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz hat die Behörde bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, zusätzliche Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben, wenn trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird. Da von der Bezirkshauptmannschaft ein unkontrollierter Aufmarsch der Fans und somit ein hohes Sicherheitsrisiko erwartet wurde, wurde dem SV Austria Salzburg auferlegt, den Gästesektor auf 1.000 Zuschauer zu erweitern (Errichtung einer neuen Tribüne, Versetzen der verankerten Zäune, Erhöhen der Zäune auf 4,5 Meter, Anbringung von Drehkreuzen). Geschätzte Kosten für den Um- bzw. Rückbau: ein hoher fünfstelliger Betrag.

Da eine solche Adaptierung von Austria Salzburg nicht akzeptabel war (insbesondere, da aus Sicherheitsgründen keine Gästetickets aufgelegt wurden) wurde die Genehmigung von der BH Vöcklabruck verwehrt.

Nun wurde auch die Bundesliga aktiv, die beschloss das zuvor abgesagte Spiel doch stattfinden zu lassen – allerdings unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der juristische Gedanke dahinter? Gem. § 1 Abs 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt dieses nur für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden, was nun im gegenständlichen Fall ja nicht mehr der Fall ist. Die Durchführung des Spieles war somit gesichert.

Der Konter der Bezirkshauptmannschaft folgt allerdings umgehend. Um solchen Situationen in Zukunft zu entgehen, zog der Bezirkshauptmann die Genehmigungen für die kommenden Spiele gegen Wacker Innsbruck und den LASK zurück. Bezirkshauptmann Gschwandtner führte aus, dass es auch Aufgabe der Behörde sei, außerhalb des Stadions für Sicherheit zu sorgen. Wenn nun trotzdem tausende Fans nach Schwanenstadt kommen, obwohl das Match als Geisterspiel genehmigt wurde, kann diese Sicherheit nicht garantiert werden.

Wo Austria Salzburg nun in Zukunft solche brisanten Spiele austrägt ist noch unklar. Dass sich solche Traditionsduelle allerdings tolle Kulissen verdienen ist jedenfalls unbestritten.

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Balotelli und die lange Liste der Verbote

Skandal-Stürmer Mario Balotelli muss beim AC Mailand einen strengen Verhaltenskodex akzeptieren – wenn nicht, droht die Vertragsauflösung. Zu den Auflagen gehören ua ein Twitter-Verbot und ein „angemessener“ Haarschnitt.

Gastbeitrag von Dr. Stephanie Bonner, Rechtsanwältin

Sind die als Verhaltensregeln ausgestalteten Weisungen des AC Mailand, die insbesondere Balotellis Freizeitaktivitäten, den Umgang in Social Media, ja sogar sein äußeres Erscheinungsbild betreffen, überhaupt zulässig und somit rechtswirksam?

Wie so oft, lässt sich die Zulässigkeit solcher Vertragsklauseln nur nach Interessenabwägung für den jeweiligen Einzelfall beurteilen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht ergibt sich im Falle Balotelli folgendes:

Außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers zählt grundsätzlich zur Privatsphäre und ist schützenswert. Der Arbeitgeber hat – auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht – auf das Privatleben und die Privatsphäre des Arbeitnehmers gebührend zu achten. Aus diesem Persönlichkeitsrecht können sich Grenzen für den Arbeitsvertragsinhalt ergeben, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers entsprechend einschränken. Allerdings kann sich in besonderen Fällen aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers eine zulässige Beschränkung seiner Freiheiten ergeben.

In Österreich hat der Arbeitnehmer – neben seiner Arbeitspflicht – eine Treuepflicht, die ihn dazu verhält, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu respektieren und insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt. Auch der Berufssportler hat Treuepflichten, die sogar in besonderer Art und Weise ausgestaltet sind. Der Berufssportler hat neben seiner Sportleistungspflicht eine arbeitsvertragliche und eine vereinsrechtliche Treuepflicht, und somit alle schutzwürdigen Interessen seines Vereins zu wahren.

Demgemäß haben Fußballspieler im österreichischen Profifußball die Pflicht, alles zu unterlassen, was ihre sportliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Musterspielervertrag des ÖFB sieht vor, dass sich der Spieler in der Öffentlichkeit und privat so zu verhalten hat, dass das Ansehen des Klubs, der Verbände und des Fußballsportes allgemein nicht beeinträchtigt wird. Äußerungen in der Öffentlichkeit bedürfen – sofern möglich – der vorherigen Zustimmung des Klubs. Äußerungen gegenüber außenstehenden Personen über Privatangelegenheiten Dritter und interne Klubangelegenheiten sind sowohl vom Spieler wie auch vom Klub zu unterlassen.

Die Erklärung für die besonderen Treuepflichten des Berufssportlers ist einleuchtend: Der Sportler, der sein gesamtes Leistungsvermögen zur Verfügung stellt, ist, um die ständige körperliche Höchstleistung zu erreichen, in besonderem Maße verpflichtet, einen soliden Lebenswandel zu führen und sich sämtlichen Maßnahmen zu unterziehen, die seine sportliche Höchstleistung erhalten oder steigern.

Auch wenn daher aus dem allgemeinen Schutzgedanken gegenüber der Privatsphäre Balotellis einiges gegen die auferlegten Verhaltensanordnungen, etwa generelles Rauchverbot, Alkoholverbot, Verbot von Nachtclubbesuchen, Vorschriften betreffend soziale Netzwerke ua spricht, so ist die Zulässigkeit solcher Verhaltensanordnungen nach Interessenabwägung für einen Profifußballspieler (der insbesondere in der Vergangenheit mehrfach für Skandale und Eskapaden gesorgt hat) nicht von der Hand zu weisen.

Solange Balotellis Frisur keine Auswirkung auf seine spielerische Leistung hat oder das Ansehen des Vereins gefährdet, besteht für die optische Maßregelung meines Erachtens kein ausreichend schutzwürdiges Interesse des AC Mailand und geht daher zu weit.

Obgleich Verletzungen der Treuepflicht zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen des Vereins führen können, zur Entlassung berechtigen oder zumindest eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, ist keineswegs jede Treuepflichtverletzung Balotelli‘s als tatsächlicher Entlassungsgrund geeignet.

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Könnte sich Boateng in Österreich selbst vermarkten?

Jüngster Medienberichterstattung war zu entnehmen, dass der geplante Transfer von Kevin-Prince Boateng zu Sporting Lissabon an der Frage der Bildrechte gescheitert sei. Als kurios oder skurril wurde dieser Grund bezeichnet und gleichzeitig wurden Gerüchte laut, dass der wahre Grund wohl nur ein nicht bestandener Gesundheitscheck gewesen sein könnte.

Gastbeitrag von Dr. Leonhard Reis, Rechtsanwalt

So abwegig ist der Grund der Bildrechte nicht. Hier gilt es, einmal das Augenmerk auf die Marketing-Aktivitäten der Klubs zu legen: Trikot- und Merchandisingverkäufe sind eine nicht zu vernachlässigende Budgetgröße. Immer wieder wird das Beispiel der Verpflichtung von James Rodriguez durch Real Madrid  genannt. Innerhalb von zwei Tagen wurden – so wird kolportiert – 345.000 Trikots verkauft; und das noch vor seinem ersten Einlaufen auf dem Spielfeld. Bild- und Namensrechte bilden daher – zutreffend – einen Teil der wirtschaftlichen Überlegung der Vereine. Es liegt in der Natur der Sache, dass Klub und Spieler gleichsam an diesem wirtschaftlichen Potential partizipieren wollen.

Was steckt da nun rechtlich dahinter? Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Rechtslage in Österreich:

Veröffentlichung zulässig aber vergütungspflichtig

In Österreich untersagt die einschlägige Regelung des § 78 UrhG die Veröffentlichung von Personenbildnissen, sofern dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (allenfalls seiner Angehörigen) verletzt werden. Berechtigte Interessen sind dann beeinträchtigt, wenn eine Person durch die Verbreitung des Bildes bloßgestellt, wenn dadurch das Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder wenn das Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Werden durch die Veröffentlichung eines Personenbildnisses nur wirtschaftliche Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt, dann liegt – wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat – mangels Verletzung eines Persönlichkeitsrechts kein Verstoß gegen §78 UrhG vor.

Die Auswertung des Bildes im Vereinsmarketing ist in Österreich daher zulässig aber vergütungspflichtig. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebildeten werden hierzulande durch den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gewahrt. Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit – wie der eines bekannten Sportlers – ist finanziell abzugelten. Nach langjähriger Ansicht kann man sich in Österreich nicht dagegen zu Wehr setzen, fotografiert zu werden, wobei dies nach einer jungen Entscheidung des OGH, deren Interpretation nicht eindeutig ist, fraglich ist. Zwar kann in Österreich die Veröffentlichung eines Bildes nicht verhindert werden, es steht aber eine finanzielle Abgeltung zu.

Daher sieht der Musterspielervertrag des ÖFB vor, dass die entsprechenden Rechte zur Verwertung des Bildes dem Verein zu übertragen sind und der Verein mit Bildern seines Spielers Erträge erwirtschaften kann. Der Spieler erhält nach dem Mustervertrag nur sein Entgelt, aber keine Partizipation an den Erlösen aus der Verwertung seines Bildes. Aber das ist natürlich auch – wie bei jedem Vertrag – Verhandlungssache.

International bedarf Veröffentlichung der Zustimmung

International ist die Sache noch ein wenig anders. Z.B. bedarf in Deutschland bereits die Fotografie eines Sportlers dessen Zustimmung. Unter den strittigen Bildrechten im Fall Boateng ist daher nichts anderes als das Recht des Spielers zu verstehen, über die Veröffentlichung und Verwertung von Abbildungen seiner Person zu entscheiden und für die Zustimmung zur Veröffentlichung ein Entgelt zu verlangen. In Deutschland bedarf es einer solchen Einwilligung etwa im Bereich der Berichterstattung über zeitgeschichtliche Ereignisse nicht.

Für Marketingzwecke benötigt man aber jedenfalls die Zustimmung. Diese Rechte haben die Spieler und deren Spielerberater in der Vergangenheit immer stärker für sich entdeckt. Werbekampagnen mit den Spielern bedürfen in Deutschland und international der Zustimmung, die nur gegen Entgelt erteilt wird. Es ist daher nachvollziehbar und in Zukunft noch ein viel mehr zu beachtendes Thema, wem die Bildrechte an dem Bildnis eines Spielers zustehen. Kevin-Price Boateng wollte sich offenbar nicht darauf einlassen, dass er seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

Der Autor ist Rechtsanwalt und unter anderem auf die rechtlichen Aspekte rund um die Bild- und Persönlichkeitsrechte von Sportlern spezialisiert. Mehr Informationen unter www.leonhardreis.at.

 

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Sabitzer und Salah – Wenn Spieler ihren Vertrag nicht erfüllen wollen

Immer wieder gibt es Spieler, die trotz laufenden Vertrags nicht für „ihren“ Verein spielen wollen.

Viel wurde geschrieben, als Marcel Sabitzer Ende der letzten Saison angab nach Ende seines Leihvertrages nicht für RB Leipzig, jenen Verein bei dem er eigentlich unterschrieben hatte, spielen zu wollen. Im Endeffekt spielt Sabitzer nun doch für Leipzig. Ähnlich ist die Lage bei Mohamed Salah, der nicht mehr für den AC Florenz spielen will, obwohl dieser die vertragliche Option hat, ihn ein weiteres Jahr auszuleihen.

Sabitzer hatte im Sommer 2014 einen bis 2018 laufenden Vertrag bei RB Leipzig unterschrieben und wurde gleich darauf zu RB Salzburg ausgeliehen. Nach einer erfolgreichen Saison bei Salzburg gab Sabitzer an, dass eine Rückkehr zu Leipzig nicht in seine Pläne passt.

Salah wurde im Jänner 2015 vom FC Chelsea an den AC Florenz für den Rest der Saison 2014/15 ausgeliehen. Er spielte eine tolle Saisonhälfte für den Verein und der Club wollte ihn halten. Nun wird es jedoch problematisch. Der AC Fiorentina gibt an, dass sich die beiden Vereine und der Spieler im Winter 2015 darauf einigten, dass der AC Florenz, gegen Zahlung eines Geldbetrages, den Leihvertrag um ein Jahr verlängern kann. Salah habe dem zugestimmt. Der Spieler hingegen gibt an, er habe sich ein Veto gegen die Verlängerung des Leihvertrages gesichert. Laut dem Verein habe Salah jedoch zu spät von diesem Gebrauch gemacht. Die Situation ist von außen kaum zu beurteilen.

Nimmt man an, dass Salah tatsächlich gültiger weise ein Veto einlegen kann, so ist er in keiner Weise vertraglich dazu verpflichtet weiterhin für Florenz zu spielen. Salah kann von Chelsea problemlos an ein anderes Team verkauft bzw. ausgeliehen werden, kommt kein Transfer zustande so muss Salah zum FC Chelsea zurückkehren.

Hat er jedoch die Möglichkeit ein Veto einzulegen nicht oder nicht mehr, so ist die Lage in Salahs Fall dieselbe wie in Sabitzers Fall. Beide Fälle werden von den „FIFA REGULATIONS on the Status and Transfer of Players“ geregelt, auf welchen auch § 16 Absatz 1 des „REGULATIV FÜR DIE DEM ÖFB ANGEHÖRIGEN VEREINE UND SPIELER“ verweist. Zunächst gilt Artikel 13 der Regulations, welcher besagt, dass ein Vertrag nur durch beidseitiges Einvernehmen beendet werden kann oder endet wenn der Vertrag ausläuft. Ausnahmen bieten die Artikel 14 und 15. Artikel 14 sieht vor, dass ein Vertrag durch geltend machen eines gewichtigen, für die Auflösung sprechenden, Grundes einseitig für nichtig erklärt werden kann. Ein solcher Grund auf Seiten des Spielers wäre in etwa die unsichere Lage in der Region in welcher der Verein aktiv ist. Der Verein kann beispielsweise schwerwiegende, beleidigende Äußerungen gegen den Verein geltend machen. Ein solcher Fall liegt bei keinem der beiden Spieler vor. Auch die Ausnahme des § 15 ist hier nicht gegeben. Dieser erlaubt es Spielern unter gewissen Umständen den Vertag aufzulösen, sofern sie in weniger als 10% der Saisonspiele ihres Teams zum Einsatz kamen.

In keinem der beiden Fälle wäre also eine gerechtfertigte einseitige Auflösung des Vertrags möglich. Sofern ein Spieler den Vertrag nun ohne gerechtfertigten Grund auflöst, so liegt ein Vertragsbruch vor und Artikel 17 der Regulations kommt zur Anwendung. Dieser sieht nach Absatz 1 in jedem solchen Fall Kompensationszahlungen vor, welche durchaus sehr hoch sein können. Die Summe wird zwischen dem Spieler und seinem neuen Verein aufgeteilt. Zudem ist eine Sperre von vier bis sechs Monaten für solche Verfehlungen vorgesehen. Diese Sanktionen in Kombination treffen wohl jeden Profisportler sehr hart.

In keinem der beiden Fälle wäre es also möglich „unbeschadet“ aus einem gültigen Vertrag hinaus zu kommen.

 

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Der kroatische Fußballverband und seine Fans – eine unglückliche Beziehung

Aufgrund von rechtsradikalen und rassistischen Vorfällen wurde der kroatische Verband abermals bestraft. Bei Wiederholung droht Ausschluss aus der laufenden EM-Quali.

Alles begann am 16. November 2014. Das Auswärtsspiel der Qualifikation zur EM 2016 gegen Italien musste mehrmals unterbrochen werden, da Feuerwerkskörper aus dem kroatischen Fanblock auf den Platz geflogen waren und zudem Gäste-Fans nach Spielende außerhalb des Stadions randalierten. Damals kam der kroatische Verband mit einem blauen Auge davon. EUR 80.000 Geldstrafe, sowie Sperre einer Zuschauertribüne für das nächste Heimspiel gegen Norwegen lautete das milde Urteil der UEFA Disziplinarkommission. „Leider ist das eingetreten, was wir befürchtet haben. Unzählige Male schon musste der kroatische Fußball den Preis für Hooliganismus bezahlen“, meinte Generalsekretär Vrbanovic schon damals geknickt, ehe er fast schon prophetisch meinte, dass die UEFA von einer letzten Warnung gesprochen habe, bevor es „wirklich drastische Sanktionen“ geben werde.

Offenbar zeigte die Strafe keinerlei Wirkung. Am 28. März 2015 folgte der nächste Eklat durch rassistische Fangesange der kroatischen Fans im Heimspiel gegen Norwegen. Neuerliches Urteil durch die UEFA Disziplinarkommission: Ausschluss der Öffentlichkeit im Heimspiel gegen Italien am 12. Juni 2015, sowie EUR 50.000 Strafe für den kroatischen Fußballverband.

Vom Ausschluss der Öffentlichkeit aber nicht eingeschüchtert, passierte beim Geisterspiel gegen Italien genau das, was sich niemand wünschte und markierte den traurigen Höhepunkt dieser Serie an Vorfällen. Unbekannte brannten im Vorfeld des Spiels mit Chemikalien ein Hakenkreuz in die Rasenfläche des Stadions ins Split. Am 15. Juni 2015 hatte die UEFA neuerlich das Disziplinarverfahren gegen den kroatischen Verband eröffnet. Welche Sanktionen drohten dem kroatischen Verband nach diesem neuerlichen Eklat, wenn selbst der kroatische Ministerpräsident Zoran Milanovic UEFA-Präsident Platini in einem Brief um Milde bat?

Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer der UEFA behandelt Disziplinarfälle auf und abseits des Spielfeldes, die sich aus den UEFA-Statuten, -Regularien und den Entscheidungen der UEFA ergeben. Maßgebendes Regulativ für solche Fälle ist dabei die UEFA Rechtspflegeordnung (RPO).

Wirft man einen Blick in Art 14 Z 1. RPO so normiert dieser, dass der verantwortliche Mitgliedsverband bzw. Verein mindestens mit einer Teilschließung des Stadions belegt wird, wenn sich ein oder mehrere Anhänger eines Mitgliedsverbands oder Vereins eines Fehlverhaltens gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen in jeglicher Form u.a. wegen ihrer Hautfarbe, Rasse, Religion oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, schuldig macht.

Erfordern es die Umstände des Falls, so kann gem. Art 14 Z 4. RPO die zuständige Disziplinarinstanz gegen den verantwortlichen Mitgliedsverband oder Verein zusätzliche Disziplinarmaßnahmen verhängen, wie zum Beispiel ein oder mehrere Spiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit, Platzsperre, Teilschließung des Stadions, Forfait-Erklärung, Punktabzug oder Ausschluss aus dem Wettbewerb.

Auf Basis dieser Bestimmungen hat die UEFA Kontroll-, Ethik-, und Disziplinarkommission am 23. Juli 2015 entschieden, dass dem kroatischen Team in der laufenden EM-Qualifikation ein Punkt abgezogen wird, die nächsten beiden Heimspiele vor leeren Rängen stattfinden müssen und keines der verbleibenden Qualifikationsspiele mehr in Split stattfinden darf. Darüber hinaus wurde der Verband mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 100.000 belegt. Die politische Intervention zeigte also offenbar Wirkung. In Anbetracht des Strafrahmens und der Häufigkeit derartiger Vergehen hat die Disziplinarkammer der UEFA also ein Urteil gefällt, dass das bisher sportlich tadellose kroatische Nationalteam kaum für die Verfehlungen der Fans büßen lässt.

Für den kroatischen Verband bietet sich noch die Möglichkeit, Berufung beim Berufungssenat (Einspruchskammer) einzulegen, der im Instanzenzug der UEFA bereits die letzte Instanz darstellt. Die Entscheidung des Berufungssenates kann letztlich nur noch beim ständigen internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne angefochten werden. Dass dies durchaus erfolgsversprechend ist, zeigt die Entscheidung des CAS vom 10. Juli 2015, wonach dieser das Urteil der UEFA im Skandalspiel Serbien – Albanien völlig auf den Kopf stellte.

„Der Unsinn von ein paar Idioten kostet uns die EURO“, machte die Zeitung „24Sata“ vor dem Urteil die Angst im Fußballverrückten Land deutlich, die EM 2016 trotzt Tabellenführung in der laufenden Qualifikation zu verpassen. Dies konnte gerade noch abgewendet werden. Sollte der kroatische Verband sein Fan-Problem aber nicht in den Griff bekommen, könnte dies bei einem weiteren Vergehen traurige Realität werden.

 

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Serbien vs. Albanien: Wo Fußball auf Hass trifft

Der CAS erklärt Albanien am grünen Tisch zum Sieger. Beide Verbände erhalten zudem Strafen.

Es waren schockierende Bilder, die nach dem EM- Qualifikationsspiel zwischen Serbien und Albanien am 14.10.2014 um die Welt gingen. Viele hatten vermutet, dass es aufgrund der Vorgeschichte der Nationen Ausschreitungen geben wird, weswegen auch keine albanischen Fans im Stadion Partizana in Belgrad zugelassen waren. Nach 41 Minuten warfen schließlich serbische Fans verschiedene Gegenstände auf das Spielfeld. Schiedsrichter Atkinson unterbricht das Spiel, bald darauf fliegt eine Drohne mit der großalbanischen Flagge durch das Stadion und serbische Fans kommen auf das Feld, um die albanischen Spieler zu attackieren. Diese suchen Zuflucht in den Kabinen. Nach einiger Zeit entscheidet Atkinson, dass das Spiel nicht mehr fortgesetzt werden kann.

Am 24.10.2014 urteilt der UEFA Control, Ethics and Disciplinary Body (CEDB), dass die albanische Mannschaft für den Abbruch verantwortlich war. Diese weigerte sich laut dem CEDB das Spiel fortzusetzen. Es wurde somit auf ein 3:0 für Serbien entschieden. Zudem wurde dem albanischen und dem serbischen Verband eine Geldstrafe von jeweils 100.000 € auferlegt. Serbien wurde weiters zu zwei Geisterspielen und dem Abzug von drei Punkten verurteilt. Diese Entscheidung wurde am 02.12.14 vom UEFA Appeals Body in dieser Form bestätigt. Sodann erhoben beide Verbände Beschwerden beim CAS, welcher seine Entscheidung am 10.07.2015 traf.

Der CAS bestätigte zunächst die Entscheidung der UEFA in Bezug auf die Geldstrafe gegen den albanischen Verband (FAA). Dieser ist laut dem CAS verantwortlich dafür, dass die Drohne in das Stadium geflogen wurde. Die großalbanische Flagge ist ganz klar ein politisches Zeichen und fällt somit unter Artikel 14 Absatz 7 der UEFA Disciplinary Regulations. Der Artikel verbietet “jede Form ideologischer, politischer und religiöser Propaganda” und verweist auf Artikel 6 der Regulations. In diesem ist in Absatz 1c eine Geldstrafe gegen einen Verband vorgesehen, der einen Artikel der Regulations verletzt.

Auch die gegen den serbischen Verband (FAS), aufgrund der randalierenden Zuseher und sogar Ordner, ausgesprochenen Strafen wurden bestätigt. Als gastgebender Verband war die FAS nach Artikel 16 der UEFA Disciplinary Regulations verantwortlich für die Sicherheit im und um das Stadion. Man kann sagen, dass diese Aufgabe nicht optimal erfüllt wurde, nachdem ein albanischer Spieler sogar mit einem Sessel geschlagen wurde, Feuerwerkskörper in großer Anzahl auf das Feld geworfen wurden und mehrere Fans den Rasen stürmten. Daher kamen hier die Artikel 6 Absatz 1 c, f und h zur Anwendung.

Der bedeutende Unterschied zu den Entscheidungen der vorhergehenden Instanzen ist jedoch, dass die FAS für den Spielabbruch verantwortlich gemacht wird. Der CAS begründet dies damit, dass es nicht eindeutig ist, dass Schiedsrichter Atkinson der albanischen Mannschaft die Anweisung gab das Spiel fortzusetzen. Es ist nicht klar, dass der Schiedsrichter die Lage im Stadion für sicher befand. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass Atkinson sich nach einiger Zeit dazu entschied das Spiel aufgrund der nicht gewährleisteten Sicherheit abzubrechen. Da also keine Weigerung der Albaner vorlag, ist der serbische Verband verantwortlich für den Spielabbruch. Dieser ist wie bereits erwähnt für die Sicherheit im Stadion zuständig und konnte diese nicht ausreichend wiederherstellen. Die UEFA Disciplinary Regulations sehen in Artikel 6 Absatz 1 g auch vor, dass ein Spiel als Sanktion strafverifiziert werden kann. Der CAS entschied nun, dass der serbische Verband Artikel 27.01 der Regulations of the UEFA European Football Championship 2014-16 verletzt hatte, da das Spiel nicht zu Ende gespielt wurde.

Albanien gewann das Spiel somit am grünen Tisch 0:3 und wurde nicht dafür bestraft, dass die Spieler berechtigterweise Angst vor den gewaltbereiten serbischen Zusehern hatten.

 

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Der Fall Heinz Müller – ein Elfer für den Goalie?

Das Arbeitsgericht Mainz entscheidet für Heinz Müller. Das Urteil könnte jedenfalls in Deutschland einiges verändern.

Kaum ein Gerichtsurteil der letzten Jahre erregte solche Aufmerksamkeit unter Spielern, Trainern, Funktionären und Fans wie jenes im Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen deutschen Profitorhüter Heinz Müller und seinem Ex-Verein FSV Mainz 05. Das Urteil wird derzeit von verschiedenen Seiten kontrovers diskutiert und von einigen Beteiligten bereits mit dem bekannten, richtungsweisenden Bosman-Urteil des Jahres 1995 verglichen. Fakt ist, dass das Urteil, sofern es von den Berufungsinstanzen bestätigt wird, das Potenzial hat das Vertragssystem im deutschen Fußball von Grund auf zu verändern.

Heinz Müller stand von 2009 bis 2014 beim deutschen Bundesligisten FSV Mainz 05 unter Vertrag, wobei dieser zunächst von 2009 bis 2012 lief und danach bis 2014 verlängert wurde. Der Vertrag enthielt eine Klausel, nach welcher er automatisch um ein Jahr verlängert worden wäre, sofern Müller eine vorgegebene Anzahl an Partien gespielt hätte. Müller wurde jedoch aus zweifelhaften Gründen zur zweiten Mannschaft abgeschoben. Dadurch entging Müller einerseits sein Anteil an den ausgeschütteten Siegesprämien, die nur an Spieler im Profikader ausgezahlt wurde, andererseits hatte er keine Chance eine automatische Vertragsverlängerung zu erwirken. Daher klagte er seinen Ex-Verein auf Prämiennachzahlung. Zudem klagte er ein, dass ihm nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ein unbefristeter Vertrag zustehe.

Genau das hat das Arbeitsgericht Mainz in seiner Entscheidung vom März 2015 bestätigt. „Es gibt nach dem Gesetz nur zwei Möglichkeiten für eine Befristung: Entweder eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren oder weil ein Sachgrund dafür vorliegt“, sagte Gerichtssprecherin Ruth Lippa, die das Urteil fällte. Im ersten Fall ist es zudem möglich den Vertrag dreimal zu verlängern. Macht man hingegen einen Grund geltend, so kann der Vertrag solange befristet werden, wie der geltend gemachte Grund tatsächlich vorliegt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Fußballspieler zweifellos Arbeitnehmer nach § 5 Arbeitsgerichtsgesetz sind. Im vorliegenden Fall war die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren für mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge nun bereits überschritten. Daher war Mainz 05 gezwungen einen Sachgrund für die Befristung vorzubringen und stützte sich dabei besonders darauf, dass die Leistungsfähigkeit eines 34-jährigen Spielers kaum abschätzbar sei, und dass befristete Verträge im Fußball Standard seien. Die Befristung des Vertrages sei daher aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt gewesen. Dem widersprach die Richterin im Müller Fall jedoch: „Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt demnach nicht eine Befristung des Vertrages“.

In ähnlich gelagerten Fällen wurde zwar bereits anders entschieden, der vorgebrachte Grund kann jedoch nicht pauschal in jedem Vertrag vorgebracht werden, sondern muss für jeden einzelnen Spieler konkret dargelegt werden. Das oftmals vorgebrachte Abwechslungsbedürfnis der Zuseher ist im Fußball ein untaugliches Argument. Sieht man sich Francesco Totti, Iker Casillas oder auch Philipp Lahm an, so sind sich Fußballfans mit Sicherheit einig, dass man ihnen durchaus noch über Jahre weiterhin gerne zusieht. Insbesondere bei Torhütern in Müllers Alter ist auch die oftmals vorgebrachte „Altersschwäche“ nicht pauschal zutreffend. So hatte zum Beispiel Edwin van der Saar seine wohl stärkste Zeit erst mit Ende 30.  Es muss also konkrete Argumente geben warum in Müllers Fall von einer Verschlechterung der Leistung auszugehen ist. Schließlich wurde § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Umsetzung der RICHTLINIE 1999/70/EGerlassen, welche befristete Verträge zur Ausnahme machen sollte. Im Fußball ist es jedoch bekanntermaßen Standard Verträge zu befristen.

Natürlich handelt es sich im vorliegenden Fall dennoch um eine noch nicht ausjudizierte Konstellation. Es ist daher möglich, dass das in letzter Instanz entscheidende BAG, entgegen den oben vorgebrachten Argumenten, der älteren Judikatur folgt und das Urteil des AG Mainz aufhebt.

Die Vereine fürchten durch das Urteil vor große Probleme gestellt zu werden, insbesondere was den Bereich Personalplanung angeht. So fürchtet unter anderem Harald Strutz, Rechtsanwalt und Präsident von Mainz 05, in Zukunft „50, 60 Profis im Kader“ zu haben, sollte man jedem Spieler, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt einen unbefristeten Vertrag geben müssen. Ebenso geben Vereine an, Spieler nun wohl in Zukunft bis ins Rentenalter auf der Gehaltsliste stehen zu haben.

Jedoch ist es unklar, ob tatsächlich so viele Spieler wie befürchtet auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen werden, da für viele Profis auch ein befristeter Vertrag und damit zum Ende des Vertrages ein ablösefreier Wechsel bzw. eine Gehaltserhöhung, um einen solchen Wechsel zu verhindern, erstrebenswert ist. Dies ist auch weiterhin möglich sofern sich die Vereine mit den betroffenen Spielern explizit darauf einigen, wie auch Richterin Lippa angibt: Natürlich könnten sich ein Verein und ein Spieler jederzeit auf einen Drei- oder Vierjahresvertrag einigen, „wenn der Spieler ausdrücklich die Flexibilität eines solchen befristeten Vertrags haben will“.

Es bleibt nun jedoch zum Einen abzuwarten wie die übergeordneten Instanzen die nun eingereichte Revision von Mainz 05 beurteilen werden, und zum Anderen sind auch die Folgen derzeit noch kaum abschätzbar. Diese werden wohl erst in einigen Jahren ersichtlich sein.

Für Österreich hat das Urteil wenig relevanz, zumal es hierzulande Kollekitvverträge gibt, die solche Befristungen regeln.

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Kein Recht ein Fußballspiel zu wiederholen

Die Transferzeit birgt einige Risiken. Eines ist, dass Spieler geholt werden, aber die Spielberechtigung nicht oder nicht korrekt vorliegt. Eine tatsächliche Wiederholung des Spiels ist aber kaum möglich, schon gar nicht mit Rechtsanspruch.

Ein „Recht auf eine Wiederholung“ gibt es im Regelwerk von FIFA und UEFA grundsätzlich nicht. Ein möglicher denkbarer Fall wäre der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers. Hier werden laut Artikel 55 (1) des FIFA Discipinary Codes „gegen seine Mannschaft eine Forfait-Niederlage (Art. 31) und eine Geldstrafe von mindestens CHF 6000 verhängt.“ Das Spiel wird als gemäß Art 31 mit 3:0 für die benachteiligte Mannschaft gewertet. Die UEFA Disciplinary Regulations sehen das gleichfalls so, Artikel 21 (2ff) besagt, dass das Spiel unter diesen Umständen ebenfalls mit 3:0 gewertet wird. Das war beispielsweise der Fall, als letzte Saison Legia Warschau mit das Rückspiel in der Europa League gegen Celtic Glasgow mit 6:1 gewann, aber Bartosz Berezynski aufgrund einer Spielsperre aus dem Vorjahr nicht spielen hätte dürfen. Am Ende stieg Celtic aufgrund der Strafverifizierung mit einer Gesamtscore von 4:4 und dank der „drei Auswärtstore“ in Polen in die nächste Runde auf. Die zuständigen Protestgremien folgten in ihrer Rechtsprechung den vorangegangenen Instanzen.

In Österreich ist die entsprechend rechtliche Lage FIFA/UEFA-konform. § 103  Rechtspflegeordnung des ÖFB besagt: „(1) Nimmt ein Spieler an einem Pflichtspiel teil, obwohl er nicht spielberechtigt ist, wird er mit einer Sperre von 1 bis 12 Pflichtspielen bestraft. (2) Ein Spiel, in dem ein unberechtigter Spieler nach Abs. 1 eingesetzt wurde, wird 0:3 strafverifiziert. Wird in einem Spiel von beiden Vereinen ein Vergehen nach Abs. 1 begangen, so wird das Spiel mit 0:0 strafverifiziert.“ Eine Neuaustragung ist nur unter den in § 30 Meisterschaftsregeln des ÖFB vorgesehen: „(1) Wird ein Spiel vom Schiedsrichter abgebrochen, hat er im Spielbericht die Gründe hiefür anzuführen. (2) Wird ein Spiel ohne Verschulden der beiden Vereine abgebrochen, so entscheidet über die Notwendigkeit der Neuaustragung das entsprechend den Regelungen des betreffenden Verbandes zuständige Gremium […] .“ Eine Neuaustragung ist lediglich bei Gründen höherer Gewalt möglich, was keinen Rechtsanspruch ergibt.

Die Causa Mayrleb

Einen Fall gibt es in Österreich im Profifußball auf jeden Fall, als ein Spiel wiederholt wurde:

26. August 2000, Tatort Bregenzer Casinostadion, Austria Wien gastiert bei Schwarz-Weiß Bregenz. In der 58. Minute liegt Bregenz-Kicker Jiri Rosicky verletzt in der FAK-Hälfte. Der Ball wird, wie üblich, weggedroschen, um die Behandlung zu ermöglichen. Nur Teamstürmer Christian Mayrleb hatte es nicht mitbekommen, schnappte sich den Ball und erzielte ein Tor – unter heftigen Protesten des Gegners. Schiedsrichter Dietmar Drabek ließ das Tor gelten und das Spiel zu Ende bringen.. Die Veilchen gewannen 4:1, Mayrleb wurde von erbosten Schwarz-Weiß-Fans am Einsteigen in den Bus gehindert. Der Stürmer hatte die implizite Fairnessregel verletzt, das Spiel wurde am 25. Oktober 2010 nachgetragen, Bregenz gewann das Heimspiel 2:1 – auf freiwilliger Basis.

Ein ähnlicher Fall ereignete sich am 20. November 2012 beim Champions League-Spiel zwischen FC Nordsjælland gegen Shakhtar Donetsk. Luiz Adriano nützte eine selbige Situation aus, schoss den Ball zum zwischenzeitlichen 1:1 ein. Die Dänen und die Ukrainer trennten sich letztlich deutlich. Donetsk gewann mit 5:2. Doch der UEFA blieb nichts anders übrig, als ein Disziplinarverfahren gegen Luiz Adriano einzuleiten.

Ausnahme im englischen Fußball

Wenn also dieses Mayrleb-Beispiel herangezogen wird, dann gründet es auf der Freiwilligkeit, auf die sich die Beteiligten einigten. Anders sieht es im englischen Fußball aus. Hier ist zwar kein Rechtsanspruch geltend zu machen, bei einem unerlaubt eingesetzten Spieler gibt es aber die Möglichkeit, dass die Entscheidungsgremien eine Spielwiederholung anordnen. Punkt 6.9 der FA Standardised Membership Rules 2014/2015 erwähnen für England jedoch ein Ermessen für genau diesen Fall: „Any club found to have played an ineligible player in a match or matches shall have any points gained from that match or matches deducted from its record up to a maximum of 12 points and have levied upon it a fine. The Board may also order that such match or matches be replayed on such terms as are decided by the Board who may also levy penalty points against the club in default.” Die Formulierung ist deutlich: Das Gremium könnte auch eine Wiederholung anordnen.

Am 9. August 2014 spielte in der fünften Liga Englands, der niedrigsten landesweiten, Forest Green  gegen Southport FC und gewann mit 1:0. Forest Green Rovers setzte Luke Oliver ein, der keine Spielberechtigung hatte. Das Spiel wurde, UEFA-konform, mit 3:0 für Southport gewertet, Forest Green musste 500 Pfund Strafe zahlen. Das Protestgremium jedoch kippte die Regelung ebenfalls nicht, warf aber Fragen auf. Dieses argumentiere mit der Frage, wer „sportlich benachteiligt“ sein würde. Forest Green stürzte sich auf diesen Terminus vor dem Schiedsgericht, der letzten Instanz, und meinte sinngemäß, dass diese Frage sinnlos wäre, da immer jemand sportlich benachteiligt wäre, da die von ihnen abgezogenen, zu Southport gewanderten, Punkte sich negativ auf alle anderen auswirken. Das Schiedsgericht spielte den Ball in der Urteilsbegründung zurück und meinte, dass die logische Schlussfolgerung wäre, immer eine Neuaustragung anzusetzen, da immer ein Team unschuldig davon betroffen wäre.

Mögliche Neuaustragung im KO-Bewerb?

Dennoch wurde jüngst eine Neuaustragung angeordnet. MK Dons spielte gegen Chesterfield. Der Österreicher Georg Margreitter hatte keine Spielberechtigung, das Spiel endete unentschieden. Weil Chestefield aber nicht wusste (und belegen konnte), dass Margreitter keine Spielberechtigung hatte, entschied das zuständige Gremium für eine Neuaustragung – in der Begründung war zu lesen, dass man es als „fairste Entscheidung“ ansah, weil das Spiel unentschieden endete und Chesterfield keine Schuld trug – allerdings handelte es sich dabei um ein Cup-Spiel, bei dem es nur um den Sieg, aber nicht um Punkte oder die Tordifferenz ging.

Ein Verein hat somit keinen direkten Rechtsanspruch auf die Wiederholung eines Spiels. Eine fehlende Spielberechtigung ist der einzige Punkt, in dem so etwas denkmöglich wäre. Die FA hat aber wohl Recht, wenn sie sagt, dass eine konkrete Wiederherstellung der Ausgangssituation schwierig wäre, nicht nur die betroffenen Vereine „sportlich benachteiligt“ wären (Georg Sander, 14.7.2015).

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Nutzt der FC Barcelona Schlupflöcher für Spielertransfer?

Trotz Transfersperre verpflichtete der FC Barcelona jüngst zwei Spieler. Das geht vor allem deshalb, weil das Reglement der FIFA nicht ausreichend genau definiert.

Der FC Barcelona wurde bekanntlich durch die FIFA-Disziplinarkommission wegen Verstößen gegen den Artikel 19 des FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern zu einer Geldstrafe und einer Transfersperre für die Wechselperidoden 2015 verurteilt. Artikel 19 besagt deutlich unter 1. „Ein Spieler darf nur international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist.“ Zwischen 2009 und 2013 soll der FC Barcelona zehn Jugendliche unerlaubt transferiert haben. Doch die Katalanen erwiesen sich dabei sehr findig. Im April 2014 sprach der Fußballweltverband FIFA die Sperre aus. Barca meldete Berufung an und Ende August desselben Jahres bestätigte die zuständige Berufungsinstanz das Urteil. Da es noch nicht rechtskräftig war, konnten die Spanier auf Einkaufstour gehen. Um kolportierte 150 Millionen Euro wurden Uruguays Stürmerstar Luis Suarez, die Torhüter Marc-Andre ter Stegen und Claudio Bravo, Mittelfeldspieler Ivan Rakitic und Verteidiger Jeremy Mathieu geholt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig war, ging das.

So weit, so verständlich. Wer nicht rechtskräftig verurteilt ist, kann deswegen nicht belangt werden. Nun verpflichtete Barcelona aber Atletico Madrids Arda Turan und Aleix Vidal vom FC Sevilla, obwohl eine Transfersperre besteht. Es kann einem Verein schlichtweg nicht untersagt werden, Verträge abzuschließen. Im Wortlaut sagte die FIFA: „Die Disziplinarkommission erachtete die Vergehen als schwerwiegend und verhängte gegen den Verein ein nationales und internationales Transferverbot für zwei volle aufeinanderfolgende Transferperioden und eine Geldstrafe von 450.000 Schweizer Franken.“ Diesem Urteil folgten alle Instanzen. Wie aber konnte Barca das umgehen? Artikel 19bis 5. des FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern besagt, dass Zuwiderhandeln gemäß FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert wird.

Das FIFA-Disziplinarreglement sagt juristisch eindeutig unter Artikel 23: „Eine Transfersperre führt dazu, dass ein Klub in der verfügten Zeit keine Spieler registrieren lassen darf.“ Genau diese Formulierung nützt Barcelona aus. Denn Spieler dürfen schlichtweg nicht registriert, vulgo eingesetzt werden. Im Sinne der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit können Turan/Vidal und der FC Barcelona einen Vertrag gestalten, wie sie wollen. Stimmen die Spieler zu, fortan bei Barca unter Vertrag zu stehen, aber erst im Jänner 2016 registriert zu werden, ist das ihr gutes Recht.

Von einem Schlupfloch zu reden mag aus journalistischer Sicht stimmen; orf.at verwendete diesen Begriff. Juristisch ist Artikel 23 deutlich formuliert. Um eine Transfersperre aber effektiv umzusetzen, es denn Klubs zu verunmöglichen, einen Spieler während der Sperre zu verpflichten, müsste einerseits strenger formuliert werden, andererseits wiederum eine Formulierung gefunden werden, die die Privatautonomie nicht verletzt (Georg Sander, 14.7.2015).

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Es gibt noch Proficlubs, die keine Verträge unterschreiben

Es ist bisweilen verwunderlich, wie provinziell der österreichische Profifußball ist. Die heimische Nummer 5 der vergangenen Jahre, die SV Ried, hatte mit dem ehemaligen Cheftrainer Oliver Glasner keinen schriftlichen Vertrag. Das wirft eine Reihe von Fragen auf. 

Kurz vor Meisterschaftsende wurde verlautbart, dass Ried-Urgestein Oliver Glasner von der SV Ried nach nicht einmal einem Jahr zum SkyGo-Erste Liga-Klub LASK wechseln würde. Schlimm genug, dass der Rieder, der über 500 Pflichtspiele für die Innviertler absolvierte, zum bei den Fans nicht gerade beliebten Landeshauptstadtklub, noch dazu in die zweite Liga, wechselt. Eine schriftliche Vereinbarung gab es nie. Bei einer Pressekonferenz vergangene Woche gab er zu Protokoll: „Fakt ist, es gab und gibt keinen unterschriebenen Trainer-Vertrag von Oliver Glasner in Ried. Aus zwei Gründen: Erstens, weil eine mündlich vereinbarte jährliche Zahlung nicht drinnen gestanden ist. Zweitens, es ist eine mündlich vereinbarte Ausstiegsklausel nicht drinnen gestanden. Deswegen habe ich den Vertrag nie unterschrieben.“ Gegenüber Laola1.at bestätigt Ried-Manager Stefan Reiter diesen Umstand: „Es ist richtig, es wurde nie niedergeschrieben, es war mündlich vereinbart.“

Rechtlich gedeckt

Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag auch mündlich gültig, wie aus § 883 ABGB hervorgeht: „Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.“ Allerdings ergeben sich aus mündlichen Verträgen immer Probleme, wie etwa im § 914 ABGB angeführt: „Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Ortsüblichkeit kaum abzuklären

Der Hauptpunkt der Überlegungen ist – neben der Frage, ob neben den langjährig bekannten Glasner und Reiter noch jemand bei der Vertragsverhandlung anwesend war und allfällige Aussagen bezeugen könnte – ist die Übung des redlichen Verkehrs. Diese würde bei einem Arbeitsvertrag für den Fußballtrainer abgesehen von den essentialia negotii (wesentlichen Vertragsbestandteilen) auch Ausstiegsklauseln, Ablösen und so weiter enthalten. Allerdings wäre die Ergründung der üblichen Inhalte eines Vertrags als Fußballtrainer durchaus schwierig, da es dafür einerseits keine kollektivvertragliche Grundlage gibt, andererseits auch Ortsüblichkeit schwierig zu begründen ist. Schließlich gibt es de facto nur 20 Profifußballklubs, auf die solche Überlegungen angewandt werden können. Was letztlich implizit mit einem mündlichen Vertrag bedungen war, ist im Nachhinein kaum feststellbar, wenn es zu Streitigkeiten kommt.

Letztlich konnten alle Parteien, SV Ried, LASK und Oliver Glasner, diese Streitigkeiten ohne rechtliche Probleme beiseite legen. Hinterfragenswert ist es dennoch allemal, warum sich ein Profiklub und ein Profitrainer auf einen rechtlich so unsicheren Vertrag einlassen, der sehr viel Interpretationsspielraum offen lässt.

 

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UEFA lockert Financial Fair Play-Regeln

„Von der Austerität zu nachhaltigem Wachstum“, so umschrieb UEFA-Generalsekretär Gianni Infantino die Lockerung der Financial Fairplay-Regeln. Für Dynamo Moskau kommt das zu spät, der russische Klub ist von den UEFA-Wettbewerben ausgeschlossen.

Über die großen Namen wie Manchester City oder Paris St. Germain hat sich die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs ohnehin nicht drüber getraut. Die Klubs bekamen Strafen auferlegt, während Vereine wie eben Dynamo Moskau, Skonto Riga oder Petrolul Ploesti die volle Härte der Bestimmungen der Lizenzierungsbestimmungen für Champions- oder Europa League zu spüren bekamen. Sei es wie es ist, die UEFA hat sich nun entschlossen, die geltenden Regelungen großzügiger auszulegen. Nun ist seit dem 29. Juni 2015, als das neue UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay vom UEFA-Exekutivkomitee gemäß Artikel 74 desselben genehmigt wurde, mehr Spielraum möglich. Anhang XII des Dokuments sieht vor: „1. Ein Klub kann bei der Untersuchungskammer der UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs den Abschluss einer freiwilligen Vereinbarung mit dem Ziel der Einhaltung der Break-even-Vorschrift beantragen.“

In der Praxis bedeutet dies, dass Vereine, die finanzielle Probleme aufweisen – Verbindlichkeiten gegenüber anderen Klubs, Arbeitnehmern, den Finanzämtern oder den Sozialversicherungsträgern (Art. 49ff UEFA-Reglement) – eine Selbstanzeige erstatten können und somit eine Strafe per Reglement aus dem Weg gehen können. Die Gründe dafür sind vielfältig. Einerseits drohten große Klubs mit Klagen, andererseits möchte die UEFA „Wachstum ermöglichen“, wie es Gianni Infantino ausdrückte. Bislang durften Mäzene 45 Millionen Euro zuschießen, nun 30, um das Saisondefizit zu kompensieren. Mit der neuen Regelung fällt das mehr oder weniger weg, so lange diese nachhaltig wären, also die Klubs beweisen können, dass die Investitionen zu Gewinn führen können.

Man wolle des Weiteren auf die Besonderheiten der Märkte eingehen. UEFA-Präsident Michel Platini ließ sich folgendermaßen zitieren: „Wir bewegen uns gegenwärtig von einer Zeit der Austerität hin zu einer, in der wir mehr Möglichkeiten für nachhaltiges Wachstum und Entwicklung bereit stellen können.“ Kritiker wie die renommierte Neue Zürcher Zeitung sehen in den Neuerungen ohnehin lediglich die Festschreibung dessen, was bislang Realität war: Individuelle Arrangements. Durch diese Aufweichung passiere Folgendes: „Jetzt wird sie noch weniger Strafinstanz.“

Doch noch zwei weitere Punkte sind neu. Zunächst, dass die lokalen Herausforderungen bedacht werden. Kasachen und Moldawier sind also anderen Regeln unterworfen als etwa Deutsche oder Spanier. Das verhindert freilich ein Emporkommen der Kleinen Klubs, was wiederum genau das Gegenteil ist, weswegen das Financial Fairplay überhaupt eingeführt wurde.

Und des Weiteren sollen auch Klubübernahmen erleichtert werden. Dieses gesamte Konvolut an Neuerungen – individuelle Arrangements, Berücksichtigung lokaler Begebenheiten, Übernahmeerleichterungen – sind laut Infantino eine „Anpassung“ an die heutigen Herausforderungen, aber in Wahrheit wohl eher die Aufweichung des Financial Fairplay, das ohnehin nie die wirklich großen Player getroffen hat oder treffen konnte. Mehr als eine Stellungnahme, dass das Financial Fairplay mit den „politischen Konzepten der EU-Kommission im Bereich der staatlichen Unterstützung übereinstimmen“ existiert nicht. Man erinnere sich nun an 1995 und das Bosman-Urteil (Georg Sander, 29.6.2015).

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Muss Gulasci seine Strafe nach Leipzig mitnehmen?

Ein rüdes Foul in der Endphase der Saison, ein Spielertransfer. Nun steht der aufnehmende Verein vor dem Problem, dass er einen Spieler kauft, der zunächst gar nicht spielen darf.

Man erinnert sich noch an Luiz Suarez‘ Beißattacke gegen Giorgio Chiellini im Achtelfinale der Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien. Der Fußballweltverband FIFA sperrte den Wiederholungstäter für vier Monate. Ähnlich ist die Sachlage im Falle von Peter Gulacsi, der ebenfalls eine rote Karte wegen einer rüden Attacke kassierte. Dieser Platzverweis im österreichischen Cup-Finale am 3. Juni hat Folgen. Persönlich, weil er im Match gegen Fabio Coltori nun einen großen Rückstand ums Einserleiberl hat. Und für den Verein RasenballSport Leipzig, weil er vier Spiele aussetzen muss.

Die FIFA regelt genau

Die entsprechende Rechtsgrundlage bildet das „FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfers von Spielern“ unter Artikel 12. Hier heißt es: „Disziplinarstrafen von bis zu vier Spieler oder drei Monaten, die vom ehemaligen Verband gegen einen Spieler ausgesprochen, aber zum Zeitpunkt des Transfers noch nicht (vollständig) verbüsst wurden, müssen vom neuen Verband, der den Spieler registriert hat, durchgesetzt werden, damit die Strafe auf nationaler Ebene verbüsst wird.“ Eine Punktlandung des Strafsenats der Bundesliga.

In welchem Bewerb diese Sperre nun abgesessen werden muss, ist fraglich. In Österreich gelten die Sperren gemäß § 18 der Rechtspflegeordnung für das nächste Pflichtspiel: „Der Ausschluss eines Spielers führt immer zu einer automatischen Sperre für das nächste Pflichtspiel dieser Mannschaft.“ Das entsprechende FIFA-Reglement ist eine Muss-Bestimmung und räumt dem Verband keine Ermessensentscheidung ein. Zwar hat RasenballSport Leipzig einen Einspruch eingebracht, aber die Strafe ist aufgrund der Formulierung eine zwingende Entscheidung.

DFB eigentlich nicht zuständig

Laut Bild-Zeitung haben die Leipziger den Einspruch bereits angebracht. Angeblich soll der deutsche Fußballbund DFB gebeten worden sein, eine Zeitsperre statt der bewerbsübergreifenden Spielsperre auszusprechen.

Die Rechtslage ist komplex. Abgesehen von der zwingenden Entscheidung und dem Umstand, dass Österreichs Strafsenat bei zurecht gegebenen Platzverweisen letztinstanzlich abändert (anders als etwa im Fall Martin Hinteregger, wo ein Fehler des Schiedsrichters erkannt wurde).

Der DFB gibt sich bedeckt. Man wolle zunächst die Entscheidung in Österreich abwarten. Denn im Grunde genommen und per Statut ist die DFB-Sportgerichtsbarkeit nur auf Deutschland anzuwenden und geht in der Regel mit der FIFA-Bestimmung unter Artikel 12 konform. Gemäß § 41 der Satzungen des DFB dürfen die Sportgerichte darüber im Grunde eigentlich gar nicht entscheiden: „Die Rechtsorgane des DFB bestrafen Verstöße gegen das DFB-Recht und entscheiden über Streitigkeiten nach dem DFB-Recht, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklich einem anderen DFB-Organ vorbehalten ist.“ Auch hier gibt es kein Ermessen Darum musste Bayern-Spieler Mehdi Benatia eine im italienischen Pokal ausgefasste Sperre nach seinem Wechsel vom AS Rom nach München in Deutschland verbüßen.

Gegen die erstinstanzliche Sperre gegen Peter Gulacsi entscheidet nun zunächst das Protestkomitee der österreichischen Bundesliga. Mit der aufgrund vorangegangener Entscheidungen zu erwartenden Bestätigung der Sperre oder eventuellen Reduzierung, kann das DFB-Sportgericht noch beraten. Allerdings würde man dann dem FIFA-Reglement widersprechen.

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Amateurfußball – Rechtliche Abklärung von Nöten

Fußballer gelten rechtlich als Arbeiter, Arbeitgeber ist der Verein. Anders als andere Arbeiter unterliegen sie Einschränkungen, etwa im Sinne des Wechsels des Arbeitsplatzes. Während aber der Profifußball gut durch organisiert ist, gibt es im Amateurfußball große Probleme, wie Dr. Rudolf Novotny von der Fußballer Gewerkschaft VdF (Vereinigung der Fußballer) erklärt.

Der Sport hat dank des EU-weiten Grundrechts der Verbandsautonomnie (Art 12 GRC, Art 11 EMRK, innerstaatlich Art 12 StGG) große Freiheiten, die Angelegenheiten den Verband betreffend selbst zu regeln. „Damit lässt sich auch das Transferfenster im Profifußball erklären“, so Rudolf Novotny, „da hier mit der Integrität des Wettbewerbs argumentiert werden kann.“ Dennoch sieht der Gewerkschafter, geschäftsführender Sekretär und für Recht zuständig, einige Widersprüche zwischen Arbeitsrecht und Bestimmungen des ÖFB. Eine Entscheidung hat die EU dem ÖFB beispielsweise schon abgenommen, nämlich die Ausländerbeschränkung im gesamten Fußballbereich. Das Regualtiv des Fußballbundes beschränkte bis zum Beginn der Saison 2013/14 die EU-Ausländer (und solche aus EU-assozierten Staaten) auf drei. Diese Regelung war diskriminierend.

Novotny formuliert aber noch drei Regelungen, die sich ehebaldigst ändern sollten. Die erste betrifft § 7 des „Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler“. § 7 (1) lit a) besagt: „Die Übertrittszeiten der Landesverbände sind von 5. bis 15. Juli (Sommerübertrittszeit) und vom 1. bis 31. Jänner (Winterübertrittszeit).“ Die Landesverbände, also von der dritten Leistungssufe (Regionalliga abwärts), haben also ein viel kleineres Transferfenster als die Profiklubs. „Das ist an der Realität vorbei“, so Novotny. Schließlich gebe es bis in die Gebietsligen hinein Spieler, die als Vertragsspieler rechtlich eigentlich Profis sind. Der ÖFB sollte hier proaktiv handeln, bevor das Recht auf einen Wechsel bis 31. August, wie lit b) für Profis regelt, eingeklagt wird.

Weitere zwei Punkte betreffen Ausbildungsentschädigungen. Zunächst die zu zahlenden. Diese fallen nur innerösterreichisch an. „Wechselt ein Spieler von im Amateurfußball von Villach nach Tarvis, muss keine Ausbildungsentschädigung gezahlt werden. Geht es von Villach zu Spittal an der Drau, schon“, erklärt der VdF-Experte. Geregelt ist das in § (2) des Regulativs. Und es stellt Vereine immer wieder vor Probleme. Die Formulierung „Vom erwerbenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste.“ gilt für alle Spieler, ungeachtet des Alters. „Logisch, dass das zu zahlen ist. Aber auch im Amateurbereich?“, fragt Novotny. Und das gilt nur im Amateurbereich. Bei den Profis in den höchsten zwei Spielklassen gibt es den Anspruch nur bis zum 23. Lebensjahr. (vgl. § 25 Spielbetriebsrichtlinien der Bundesliga.). Das Regulativ widerspricht laut Entscheidung des OGH (29.11.2012, 2 Ob 157/12w) auch nicht den „guten Sitten“ iSd § 879 ABGB.

Dieser Punkt greift über in die Frage, wer und ob überhaupt Ausbildungsentschädigung zu zahlen ist. „Da sollte es eine Verdienstgrenze geben“, meint Rudolf Novotny. Wechsel in der siebten Liga widersprechen da in Novotnys Auffassung der Idee einer „Ausbildungsentschädigung“. Anders gelagert sei der Fall aber, wenn der Spieler Profi werde – hier eben ab einer Verdienstgrenze, möglicherweise über den 540 Euro monatlich, die es im Fußball steuerfrei als pauschale Aufwandsentschädigung gibt. Denn dann hat der Spieler tatsächlich eine Ausbildung genossen. Sollte er von der Landesliga in die Bundesliga wechseln, solle er das möglicherweise selbst zahlen. „Das kann man mit der Pilotenausbildung vergleichen“,sagt Novotny. Auch da müssen die, die sich als Pilot ausbilden lassen, die Ausbildung vorstrecken, bekommen sie nur dann gezahlt, wenn sie später auch als Pilot arbeiten müssen. Bei einem 31-Jährigen wäre das sinnlos.

Es gibt hier also einigen rechtlichen Abklärungsbedarf.

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FIFA für Integrität im Sport – oder das Ende von TPO

Seit dem 1.5.2015 gilt das TPO-Verbot der FIFA. Dennoch sind noch viele Fragen ungeklärt.

Am 22.12.2014 führte die FIFA in Art. 18ter „Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ ein generelles Verbot der Third Party Ownership of Player’s Economic Rights (TPO) ein. Dieses ist nach einer kurzen Übergangsphase am 01.05.2015 in Kraft getreten.

Als TPO wird eine Finanzierungsmethode bezeichnet in der die Transferrechte an einem Spieler nicht gänzlich dem Klub gehören für den der Spieler aktiv ist. Mehr oder minder große Anteile daran werden an eine dritte Partei, zB. einen Investor oder einen Fond verkauft. Dieser erhält dafür einen Teil der zukünftigen Transfererlöse des Spielers. Diese Praxis ist besonders in Lateinamerika, insbesondere in Brasilien weit verbreitet. In Europa werden vor allem in Portugal und Spanien Spieler mittels TPO verpflichtet. Prominente Beispiele aus jüngerer Zeit sind in etwa der kolumbianische Superstar Falcao oder der Brasilianer David Luiz.

Der neue Art 18ter besagt nun grundsätzlich, dass eine Beteiligung dritter Parteien an Verträgen unzulässig ist. Verträge die bereits gelten dürfen nicht mehr verlängert werden, bestehen jedoch bis zum Vertragsende weiter. Schließlich wird eine Maximaldauer von einem Jahr für Verträge unter Beteiligung einer Drittpartei festgelegt, die zwischen 1.1.2015 und 30.4.2015 geschlossen werden, und dass sämtliche Verträge bei denen eine dritte Partei beteiligt ist in ein dafür angelegtes Verzeichnis eingetragen werden müssen.

Bereits 2006 wurde die FIFA nach dem Tevez und Mascherano- Fall auf die Gefahren der TPO aufmerksam. Die Argumente der Befürworter eines Verbotes lassen sich grob in vier Kategorien teilen:

1. Gefahr für die Integrität des Sports: Drittinvestoren können Spieler massiv beeinflussen.
2. Macht den Sport intransparent: Zwielichtige, anonyme Investoren üben großen Druck auf Spieler aus und bestimmen zu welchem Verein diese wechseln.
3. Financial Fair Play: Eine risikoreiche Investition einer dritten Partei ermöglicht es dem Verein einen Spieler zu kaufen, den dieser sich sonst nicht leisten könnte.
4. Schlechteres Verhältnis zwischen Spieler und Klub: Spieler könnten von Dritten zu übermäßig vielen Vereinswechseln gedrängt werden.

Es gibt andererseits auch eine Vielzahl an Gegnern eines generellen Verbotes, die auf nicht unbedeutende rechtliche Bedenken verweisen.

Erstens sei die Vereinbarkeit des TPO-Verbotes mit dem europäischen Kartellrecht zweifelhaft. Das Kartellrecht ist in Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) verankert und soll ganz allgemein jegliche Formen einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung,- bzw. Beeinflussung unterbinden. Im vorliegenden Fall ist zum einen klar festzuhalten, dass es sich um eine solche Wettbewerbseinschränkung handelt. Dritte Parteien investieren Unsummen an Geld in sehr viele Spieler und erhalten auch dementsprechende Summen wieder heraus. Ein generelles Verbot der TPO würde all diese Investitionen unmöglich machen. Es liegt also ein Wettbewerbseingriff vor. Außerdem ist spätestens seit der Bosman- Entscheidung von 1995 klar, dass auch Sportverbände an die rechtlichen Rahmenbedingungen gebunden sind.

Zweitens ist auch die Vereinbarkeit des generellen TPO-Verbotes mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV umstritten. Danach sind zwischen Mitgliedsstaaten der EU, sowie zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten sämtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten. Der EuGH selbst entscheidet über eine solche Verletzung in Ermangelung einer Definition mehr oder minder von Fall zu Fall. Das TPO-Verbot stellt jedoch unzweifelhaft eine Beschränkung des Kapitalverkehres nach dem Wortlaut des Art. 63 AEUV dar. Ein Investor aus Portugal kann nun beispielsweise keine Anteile mehr an Transferrechten eines talentierten spanischen Spielers erwerben.

Nicht jede Beschränkung des Wettbewerbs bzw. Kapitalverkehrs ist jedoch gleich ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV bzw. 63 AEUV. Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt dann kein Verstoß vor, sofern die Regelung erlassen wurde, um ein öffentliches Interesse in geeigneter, notwendiger und verhältnismäßiger Weise umzusetzen. Ein öffentliches Interesse liegt hier jedenfalls vor. Die FIFA verfolgt mit dem Verbot insbesondere das Ziel die „Integrität des Sports und der Spieler“ sicherzustellen. Das Verbot ist auch geeignet um dieses Interesse durchzusetzen, da zumindest eine Möglichkeit auf Spieler Einfluss zu nehmen nun wegfällt. Problematischer ist jedoch die Erforderlichkeit der Maßnahme. Hier ist zu prüfen ob die öffentlichen Interessen auch durch andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen durchgesetzt werden können. Mögliche weniger schwerwiegende Ansätze wären in etwa:

– Parteien sollen nicht mehr als 25% der Transferrechte an einem Spieler halten.
– Parteien sollen nur Anteile an einer gewisse Anzahl an Spielern pro Klub haben.
– Klub nahe Investoren sollen keine Anteile an Transferrechten erwerben dürfen. –
– Für junge Spieler sollen noch strengere Regeln gelten.
– Striktere Informations,- und Offenlegungspflichten von Seiten der Beteiligten über den Status der Transferrechte eines Spielers, aufbauend auf Art 18 bis „Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“.

Alles in allem ist zu sagen, dass die FIFA zwar sinnvolle Ziele mit dem TPO-Verbot verwirklichen will, dass ein generelles Verbot jedoch möglicherweise nicht die mildeste Möglichkeit ist um die Probleme im Zusammenhang mit TPO zu bekämpfen. Die Entscheidung darüber müssen nun Vertreter der europäischen Union treffen. Es bleibt abzuwarten wie sich das Verbot bis dahin auf den Fußball auswirkt und ob im Endeffekt der Nutzen oder die Kosten der Regelung überwiegen (Alex Pammer, 20.6.2015).

 

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