Der „Brexit“ – (K)ein Eigentor für den englischen Fußball?

Gastbeitrag von Meinhardt Schweditsch

Die Bürger des Vereinigten Königreiches haben sich für einen Abschied aus der Europäischen Union entschieden. Nach dem Schlusspfiff durch das Volk wollen die Verantwortlichen der Europäischen Union keine Verlängerung. Nun stellt sich die Frage nach den Folgen eines möglichen Austrittes aus der EU (im Folgenden: „Brexit“) für die Legionäre, die in englischen Ligen ihr Geld als Fußballprofis verdienen oder verdienen wollen. Außerdem sind die Folgewirkungen für englische Profis, die in nicht britischen, europäischen Ligen spielen, näher zu beleuchten.

Das Thema kann in diesem Rahmen nicht abschließend diskutiert werden. Dennoch sollen drei Fragen in diesem Beitrag behandelt werden: Erstens die Frage, ob eine Grundaussage des Bosman Urteils – nämlich das Verbot von Ablösesummen (zum Beispiel das Verbot einer sog „Transferentschädigung“) nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages – in England noch Gültigkeit haben wird. Zweitens, ob Profis aus den EU-Mitgliedstaaten weiterhin problemlos nach England wechseln können. Drittens die Frage, was ein „Brexit“ für vielversprechende ausländische Minderjährige bedeutet, die nach England transferiert werden sollen.

Das „Bosman-Urteil“

Das berühmte „Bosman-Urteil“, welches sich 2015 zum 20. Mal jährte, wurde vom EuGH gefällt. Fraglich ist deswegen, ob der Inhalt des Urteils bei einem „Brexit“ weiter anwendbar bleibt. Andernfalls können englische Klubs jedenfalls eine Ablösesumme für ausländische Spieler verlangen. Selbiges würde für Vereine der Union, die englische Spieler beschäftigen, gelten.

Englische Spieler werden künftig in der EU zur Gruppe der Drittstaatsangehörigen zu zählen sein. Die Folgen des „Bosman-Urteiles“ erstrecken sich laut dem Urteil auch auf Spieler aus Ländern, die mit der EU ein Assoziationsabkommen geschlossen haben, sofern sich dieses auf die Grundfreiheiten bezieht. (Streinz, Der Fall Bosman: Bilanz und neue Fragen, ZEuP 2005, 340 (347 f).)

Allerdings könnte es sein, dass England nach vollzogenem „Brexit“ vorerst gar kein vertragliches Verhältnis mit der EU hat. Dies würde bedeuten, dass die Ablösefreiheit nur aus dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (im Folgenden: FIFA-Transferregularien) abgeleitet werden könnte, da der englische Fußballverband (FA) der FIFA angehört. Dieses Reglement sieht den Vertrag zwischen Spieler und Verein als beendet an, sobald er ausgelaufen ist. Nachvertragsklauseln mit Sperren oder Ähnlichem sind nicht möglich. Bei triftigem Grund kann der Vertrag von Spielerseite vorzeitig aufgelöst werden ohne dass dieser Folgen befürchten muss. In beiden Fällen ist eine Ablösesumme nach diesen Regularien nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Zwei gegensätzliche Ansichten erscheinen vertretbar:

  1. Das umfassende Verbot von Ablösesummen bei Zeitablauf des Vertrages kann aus Art 14 FIFA-Transferregularien abgeleitet werden. Dieser besagt, dass die Partei, die den Vertrag aus triftigen Gründen vorzeitig löst, keine Sanktionen im Sinne von Entschädigungszahlungen und keine sportlichen Sanktionen erwarten soll. Ziel ist es, die Partei des Vertrages, die die Auflösung nicht verschuldet hat, zu schützen. Endet die vereinbarte Vertragslaufzeit, hat keine der beiden Parteien die Vertragsauflösung verschuldet. Demnach kann auch in einem solchen Fall argumentiert werden, dass keine der beiden Parteien Sanktionen befürchten soll. Insbesondere verbietet Art 14 FIFA-Transferregularien sog Entschädigungszahlungen. Der EuGH verbietet im Bosman-Urteil Transferentschädigungen. Eine Transferentschädigung ist eine Entschädigungszahlung und damit von Art 14 FIFA-Transferregularien erfasst. Dieses Verbot von Entschädigungszahlungen (zB Transferentschädigungen bzw Ablösen) kann also auf Verträge, die nach der vereinbarten Vertragsdauer enden, angewendet werden. In den Regelungen nationaler Verbände, wie dem ÖFB, kommt das des früheren Vereins bei einem Wechsel des Spielers nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages klar zum Ausdruck (siehe § 22).
  2. Ist man gegenteiliger Ansicht, gilt das Ablöseverbot bei einem Vertrag dessen Laufzeit geendet hat, welches ursprünglich aus dem Bosman-Urteil abgeleitet wurde, nicht mehr. Englische Klubs können damit auch nach Zeitablauf des Vertrages Ablösesummen verlangen. Umgekehrt können auch europäische Klubs Ablösesummen für englische Spieler, die als Drittstaatsangehörige gelten, im Falle des Ablaufes der vereinbarten Vertragszeit verlangen. Dies liegt daran, dass bei einem „Brexit“ keine vertragliche Beziehung (z.B. Assoziationsabkommen) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich besteht.

Transfers nur noch mit Arbeitserlaubnis möglich

Eine weitere problematische Tatsache ist, dass bei einem vollständigen „Brexit“ alle ausländischen Spieler, die nach England wechseln wollen, eine Arbeitserlaubnis benötigen würden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt dann nicht mehr. Das Erfordernis der Arbeitserlaubnis (sowie eines Visums) gilt bis dato nur für Drittstaatsangehörige. Transfers von Drittstaatsangehörigen sind derzeit nämlich nur dann möglich, wenn die Spieler eine gewisse Qualität vorweisen können. Die zu erfüllenden Qualitätskriterien sind dabei sehr hoch angesetzt, da sie an Länderspielteilnahmen in Verbindung mit der Weltrangliste der Nationen anknüpfen.

Je schlechter die Nation in der FIFA-Weltrangliste gereiht ist, desto mehr Länderspielteilnahmen muss der betroffene Spieler nachweisen, um den englischen Anforderungskriterien an eine Arbeitserlaubnis zu genügen. Der Beobachtungszeitraum beträgt dabei in der Regel zwei Jahre vor der Stellung des Antrages auf Arbeitserlaubnis. Diese strengen Regeln des englischen Innenministeriums, welche auf jene des nationalen englischen Fußballverbandes (FA) verweisen, würden bei einer vollständigen Loslösung von der EU nun auch für Spieler aus EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Das würde einen Wechsel nach England massiv erschweren. Davon ausgenommen sind allerdings jene Spieler aus EU-Ländern, die bereits in England tätig sind.  Für Minderjährige tritt eine besondere Erschwernis hinzu.

Transfers bei Minderjährigen

Grundsätzlich ist für Minderjährige Art 19 FIFA-Transferregularien anzuwenden. Sie dürfen international nur transferiert werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Bis dato konnte ein Transfer trotzdem stattfinden, sofern eine der folgenden Fälle vorliegt: Erstens, wenn die Eltern des betroffenen ausländischen Spielers den Wohnsitz im Land des neuen Vereins aus Gründen annahmen, die nichts mit dem Fußballsport zu tun haben. Zweitens, wenn der Wechsel innerhalb der EU oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) stattfindet. Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU trifft die zweite Alternative nicht mehr zu. Transfers würden dadurch massiv erschwert werden.

Fazit

Bei einem Austritt aus der Union und einem gleichzeitigen Beitritt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wären die weiter oben beschriebenen Probleme mit einem Schlag entschärft. Der Grund liegt darin, dass Länder, die dem EWR beitreten, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit profitieren. (Streinz, ZEuP 2005, 340 (347 f).)

Da das EWR-Abkommen jedenfalls mit einem Assoziationsabkommen gleichwertig ist, wäre auch die Rsp. des EuGH anwendbar und englische Spieler in der EU damit geschützt. Im Gegenzug würde die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch in England gelten. Zudem sind EWR-Staaten auch von der Ausnahmeregelung des Art 19 FIFA-Transferregularien erfasst.

Sollte Großbritannien jedoch den „Brexit“ vollziehen und nicht in den EWR aufgenommen werden, könnte das britische Innenministerium nur die Anforderungen an eine Arbeitserlaubnis verringern. Dies wäre politisch allerdings problematisch, weil andere Branchen dann ebenfalls eine solche Verringerung der Anforderungen an eine Arbeitserlaubnis einfordern würden. Eine Anpassung der FIFA-Transferregularien im Sinne einer „lex Britain“ als dritte Ausnahmeregelung des Art 19 ist eher denkbar. Das Problem der Ablösesummen müsste dann ebenfalls durch eine Anpassung der FIFA-Transferregularien gelöst werden.

 

Zum Autor:

Mag. Meinhardt Schweditsch ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz.

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Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge

Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zeigt: egal, wie das Verfahren ausgeht, das Urteil wird über den Fall hinausgehende Bedeutung haben!

Mit der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das OLG Wien steigt die Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens. Die Begründung beider Gerichte ist schlüssig und rechtlich fundiert begründet. Bei den Vereinbarungen zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg (Spielervertrag und Siedeletter) „hapert‘s“ in mehreren Bereichen:

  • Einseitige Option, ohne Vorteile für Onisiwo
  • Verlängerung des Vertrages um das Doppelte seiner Laufzeit
  • Vermutlich ungültiger Sideletter
  • Zu geringe Entgeltsteigerung durch Sideletter

Zwar kommt es regelmäßig vor, dass der OGH anders entscheidet, als die ersten zwei Instanzen, aufgrund der guten und nachvollziehbaren Urteilsbegründungen kann in diesem Fall aber nicht davon ausgegangen werden. Vielleicht überrascht uns der OGH aber doch!

Aus Sicht der Vereine muss zum jetzigen Zeitpunkt von einer Bestätigung der vorliegenden Urteile ausgegangen und entsprechend reagiert werden. Dabei ist zwischen „Altverträgen“ – also solchen die bereits bestehen – und „Neuverträgen“ zu unterscheiden.

Altverträge

Sie müssen dahingehend geprüft werden, ob sie mit den beiden ergangenen Entscheidungen vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, geht aus den Urteilen freilich nicht hervor. Das heißt bei der Beurteilung der Verträge sind Berater gefragt, die einschätzen, ob als Ausgleich für die einseitige Option ausreichend Vorteile für die Spieler vereinbart sind (insbesondere eine Entgelterhöhung). Ist dies nicht der Fall, kann der Spielervertrag durch einen (gültigen!) Sideletter ergänzt werden. Aber Achtung: der jeweilige Spieler kann nicht gezwungen werden, einen Sideletter zu unterfertigen. Ob er dies tut, wird von der persönlichen Situation abhängen:

  • Aussichten auf einen besseren Vertrag bei einem anderen Klub
  • Restdauer des laufenden Vertrages
  • Ausmaß der Gehaltserhöhung
  • Einschätzung der persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten

Neuverträge

Vor dem Abschluss neuer Verträge sind geplante einseitige Optionen einer genauen Prüfung zu unterziehen und allenfalls anzupassen. Diese Situation ist insofern nicht ganz einfach – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich – weil die Gerichte nur ausgesprochen haben, was unzulässig ist, nicht aber was zulässig wäre. Eine Entscheidung des OGH wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Besserung dieser Lage für die Vereine bringen, da er vermutlich ebenfalls keine „Anleitung“ geben wird, wie eine einseitige Option zu formulieren wäre. Das ist im Grunde auch nicht möglich, da die Vorteile die dem Spieler laut dem Spielervertrag bei einer Optionsausübung (und damit Verlängerung des Vertrages) zukommen, immer einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind. Es kommt auf eine Abwägung der Art und Dauer der Vertragsverlängerung gegen die Vorteile/Verbesserung für den Spieler an.

Die bestehenden Gerichtsentscheidungen nicht zu beachten – insbesondere vor dem Hintergrund der Formulierung des Kollektivvertrages und der Gerichtsentscheidungen – wäre jedenfalls ein großer Fehler der Vereine, der nicht passieren dürfte. In diesem Sinne wird die Entscheidung im Fall Onisiwo vs SV Mattersburg (vielleicht die des OLG Wien, vielleicht eine zukünftige des OGH) für den österreichischen (Fußball)sport richtungweisend sein!

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

WEITER BEITRÄGE DES AUTORS:

Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

 

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Teil 2: Onisiwo vs SV Mattersburg – Zweite Runde

Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Wie bereits im Beitrag vom 8.1.2016 berichtet, ist zwischen Karim Onisiwo und dem SV Mattersburg ein Rechtsstreit um eine Option in seinem Dienstvertrag entbrannt.

Genauer gesagt ging es um eine Option im Dienstvertrag, nach welcher der SV Mattersburg die Möglichkeit hatte den Vertrag vom 30.6.2015 bis zum 30.6.2017 zu verlängern. In der Option ist nicht vorgesehen, dass die Ausübung durch den Verein auch eine Gehaltserhöhung zur Folge hat. Die Option lautete: „Der Spieler räumt dem Club die Option ein, das Vertragsverhältnis zu den unter Punkt VI. vereinbarten Bedingungen um zwei weitere Jahre, bis zum 30.6.2017 zu verlängern. Diese Option ist vom Club bis 31. Mai 2015 mittels eingeschriebenen Briefes an den Spieler auszuüben, wobei für die Rechtzeitigkeit die Postaufgabe an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Spielers genügt.“

Mit Schreiben vom 21.8.2014 wurde zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg mittels eines Sideletters (eine Ergänzung zu einem Vertrag) vereinbart: „Sie erhalten bei Ziehung der im Vertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt II. vereinbarten Option die nachstehend angeführte Erhöhung ihres im Spielervertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt VI. vereinbarten Entgeltes, ab 1. Juli 2015:“ Der Sideletter wurde vom Sportdirektor und vom Obmann des SV Mattersburg, nicht aber vom Kassier unterfertigt.

Onisiwo – der den Verein verlassen und das gerichtlich durchsetzen wollte – hat in seiner Klage vom Gericht die Feststellung begehrt, dass sein Vertrag über den 30.6.2015 hinaus nicht aufrecht fortbesteht bzw. den Änderungsvertrag (Sideletter) für rechtsunwirksam zu erklären.

Entscheidung des Erstgerichts

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wonach der Vertrag zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg über den 30.6.2015 hinaus keinen Fortbestand hat. Nach § 6 Punkt 4.) des anwendbaren Kollektivvertrags für Fußballspieler/Innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga sei die Einräumung von Optionsrechten nur zulässig, wenn alle Vertragspartner gleichwertige Ansprüche hätten und die Art der Ausübung des Optionsrechts für alle an gleichwertige Bedingungen geknüpft sei. Z.B. sei eine einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Verein zulässig, wenn damit eine bereits vorab festgesetzte Gehaltserhöhung für den Spieler oder sonstige gleichwertiger Verbesserung für ihn einhergeht.

Der Spielervertrag vom 30.5.2014 beinhalte – im Gegensatz zum Sideletter vom 21.8.2014 – keine solche Verbesserung für Onisiwo. Der Sideletter sei mangels notwendiger Bevollmächtigung nicht gültig (auch der Kassier hätte unterschreiben müssen). Mit der Option werde de facto das beim Verein liegende Risiko der Entwicklung des „Perspektivenspielers“ auf den Spieler überwälzt. Eine konkludente (stillschweigende) Vertragsverlängerung liege nicht vor, da Onisiwo erhaltene Gehaltszahlungen wieder zurücküberwiesen habe.

Berufungsentscheidung

Gegen diese Entscheidung hat der SV Mattersburg eine Berufung an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erhoben, welches die erstinstanzliche Entscheidung als richtig bestätigt hat. Unter anderem geht das Oberlandesgericht auf den Wortlaut des Kollektivvertrags ein. Demnach (§ 6 Punkt 4.) ist die Einräumung von Optionsrechten nur zulässig, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist (z.B. einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Klub bei bereits vorab festgesetzter Gehaltserhöhung oder sonstiger gleichwertiger Verbesserungen für den Spieler, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalls [Alter des Spielers, Dauer der Vertragsverlängerung] zu berücksichtigen sind). Für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Außerdem gelte im Arbeitsrecht der allgemeine Rechtssatz, dass Arbeitnehmer in ihrer Kündigungsfreiheit nicht stärker beschränkt werden dürfen als Arbeitgeber. Genau so eine Beschränkung ergibt sich jedoch aus der vorliegenden Optionsvereinbarung.

Wegen der Widersprüchlichkeit der Option gegenüber der Regelung in § 6 Punkt 4.) des Kollektivvertrags für Fußballspieler/Innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga sei sie unzulässig und unwirksam. Darauf, ob der Sideletter gültig ist und nachträglich durch die Verbesserung der Situation für Onisiwo zu einer Sanierung der Schlechterstellung geführt hat, komme es nicht an, weil eine Erhöhung des Entgelts um 15% nicht ausreichend sei. Den Zeitraum der Verlängerung des Vertrags durch Ausübung der Option (2 Jahre – also doppelt so lange wie die ursprüngliche Dauer des Vertrages), hebt das Oberlandesgericht als benachteiligend für Onisiwo hervor.

Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung (also durch den Obersten Gerichtshof – OGH) zu der Frage, ob eine einseitige Option mit Verlängerungsmöglichkeit für den Arbeitgeber zulässig oder nichtig ist, lässt das OLG Wien die ordentliche Revision an den OGH zu. Der SV Mattersburg hat damit die Möglichkeit ein Rechtsmittel an den OGH zu ergreifen. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob er dies tut.

 

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Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

HIER GEHTS ZU DEN AUSWIRKUNGEN DES URTEILS:

Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge.

 

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(Keine) Transparenz bei FIFA-Wahl?

Beitrag von Christina Toth, Rechtsanwältin.

Riesengroß war das Interesse im vergangenen Mai, als sich die FIFA-Familie versammelte, um ihren alten neuen Präsidenten zu wählen. Es hätte nämlich durchaus knapp werden können. Ist es aber nicht.

Am Freitag findet nun aus allseits bekannten Gründen die Wahl des neuen FIFA-Präsidenten statt. Ganz so groß scheint das Interesse diesmal nicht. Es sind wohl alle schon ein wenig desillusioniert.

Der einzige Herausforderer Blatters aus dem vergangenen Jahr, der Jordanier Prinz Ali bin al-Husein, ist auch diesmal einer der fünf Kandidaten. Seine Mission: mehr Transparenz bei der FIFA-Wahl.

Ad-hoc-Wahlkommission der FIFA

Zuständig für die Beaufsichtigung der Wahl ist gemäß Artikel 8 des Reglements für die Wahl des FIFA-Präsidenten die Ad-hoc-Wahlkommission, die vom FIFA-Exekutivkommitee eingesetzt wird und sich jeweils aus den Vorsitzenden der FIFA- Disziplinarkommission, Berufungskommission und der Audit-und Compliance Kommission zusammensetzt. Vorsitzender der Ad-hoc Wahlkommission ist diesmal Domenico Scala (Vorsitzender der Audit-und Compliance Kommission).

Prinz Ali bin al-Husein wandte sich nun an diese Kommission und beantragte, bei den Wahlen an 26.2.2016 gläserne Wahlkabinen einzusetzen. Damit soll der Urnengang der 209 stimmberechtigten Delegierten transparenter werden.

Gleichzeitig soll dadurch sichergestellt werden, dass die Wahlen – wie in Artikel 27 der FIFA-Statuten vorgesehen – tatsächlich geheim durchgeführt werden. Keine Handyfotos und keine sonstige Kommunikation aus der Kabine nach außen.

Mit diesem Antrag blitzte der Prinz bei der Kommission ab.

CAS sagt nein zu gläserner Wahlkabine

Artikel 8.2 des FIFA-Wahlreglements sieht vor, dass Entscheidungen der Ad-hoc-Wahlkommission direkt beim internationalen Sportgerichtshof in Lausanne (CAS) angefochten werden können.

Von diesem Recht machte Ali bin al-Husein am 22.2.2016 Gebrauch, als er beim CAS Beschwerde gegen die Entscheidung der Ad-hoc Wahlkommission einbrachte. Er beantragte, der CAS möge die FIFA anweisen transparente Wahlkabinen einzurichten und unabhängige Wahlbeobachter einzusetzen. Gleichzeitig suchte er auch um die Verschiebung der Präsidentenwahlen an, für den Fall, dass der CAS nicht zeitgerecht vor dem 26.2.2016 entscheiden würde.

Doch bereits am Donnerstag wies der CAS den Antrag des Jordaniers auf die Sofortmaßnahmen ab. Noch ohne Begründung, diese folgt erst in den nächsten Tagen. Sicher ist nur – die FIFA-Wahlen finden statt. Ohne Glaskabinen. Und was ist mit der Transparenz?

 

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Nationalstadion: Der Druck aus der Diskussion muss raus

Am vergangenen Donnerstag traf sich bei der dritten Ausgabe von LAW MEETS SPORTS eine hochkarätige Runde zum Austausch über die rechtlichen Aspekte rund um den Sportstättenbau. Dabei wurden die aktuellen, vergangenen und zukünftigen Projekte rechtlich genau unter die Lupe genommen. Fazit des Abends: gerade beim Sportstättenbau ist eine gewisse rechtliche Flexibilität notwendig, um den vielen Besonderheiten des Sports Rechnung tragen zu können. Und: der Dialog mit den Anrainern und die laufende Information der Öffentlichkeit sind wesentliche Erfolgsfaktoren bei einem Stadionprojekt.

Mustervorhaben Allianz Stadion

„Alles richtig gemacht!“, so der Rechtsanwalt Peter Sander von NHP Rechtsanwälte zum Bau des Allianz Stadions des SK Rapid Wien.„ Es wird gute Medienarbeit gemacht, die Social Media Kanäle werden genutzt und es treten keine rechtliche Probleme nach außen.“ Warum das alles so reibungslos abläuft verrät Nikolaus Rosenauer, Rechtsanwalt und Vizepräsident des SK Rapid Wien: „Wir haben gewusst, dass es gewisse Dinge gibt, die wir als Rapid nicht können – und das ist ein Stadion bauen. Deshalb haben wir den gesamten Stadionbau – inklusive der Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen – an einen Totalunternehmer übergeben.“ Und dass auch dieser alles richtig gemacht hat, bestätigt Daniel Ennöckl, Professor an der Uni Wien. Denn der Umstand, dass das Stadion nicht als Neu- sondern als Umbau gilt, ist ja wesentlich dafür, dass keine umfangreiche Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig war.

Das Wörthersee Stadion – eine verfahrensrechtlich verfahrene Sache

Weniger richtig gemacht hat man es offenbar beim Wörthersee Stadion in Klagenfurt. „Das hätte man aber verhindern können“, so Sander. Denn: die Behörde ist in einem UVP-Feststellungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass keine UVP durchzuführen sei. Eine Anrainerin wollte dies nicht ganz glauben, regte daher im anschließenden Bauverfahren eine neuerliche Prüfung der UVP-Pflicht an. Hätte man die Bedenken der Dame ernst genommen und  – wie unionsrechtlich erforderlich – die UVP-Pflicht noch einmal geprüft, hätte man die Probleme heute nicht. So beging die Baubehörde allerdings einen Verfahrensfehler und es heißt: zurück an den Start. Ein jahrelanges Hickhack ist die Folge.

Der Druck ums Nationalstadion muss raus 

Dass der Denkmalschutz, wie häufig kolportiert, einen Strich durch die Rechnung eines Nationalstadions machen könnte, fürchtet Sander nicht. Hier gibt es rechtlich Möglichkeiten, das Stadion aus dem Denkmalschutz „zu entlassen“, ein No-Go Kriterium ist es also keineswegs.  Pia Haschke, zuständige Juristin im Sportministerium bremst dennoch ein: „Wir müssen jetzt versuchen den Druck aus der Diskussion herauszunehmen. Österreich ist einer der sehr wenigen Staaten, der sich den Luxus erlaubt ein Nationalstadion zu haben, in dem kein Verein ständig spielt.“ Es muss daher noch im Detail evaluiert werden, wofür das Stadion schlussendlich dienen soll, wieviele Spiele im Jahr durchgeführt werden und ob das für den finanziellen Aufwand, der ein Um- oder Neubau bedeutet, ausreicht, so Haschke.

Grölende Fans – das Aus für Stadien im Wohngebiet?

Der Akustikexperte Edelbert Schaffert aus Berlin befasst sich bereits seit Jahrzenten mit dem Thema Lärm in und rund um Fußballstadien. Hier gilt es insbesondere zwischen den Anforderungen an einen reibungslosen Spielbertrieb und dem Ruhebedürfnis der Nachbarn, gerade auch in den Abendstunden und an Wochenenden, abzuwägen. Unter normalen Voraussetzungen wäre die Genehmigung eines Stadions in bebauten Gegenden de facto unmöglich. Daher bedarf es einiger Sonderregelungen, die sowohl dem Stadionbetreiber als auch der Bevölkerung Rechtssicherheit verschaffen.

Interessantes Detail am Rande: „Viel kritischer als grölende Fans beim Zu- und Abgang haben sich die manchmal mehr und manchmal weniger amüsanten Beiträge der Stadionsprecher über die Beschallungsanlage erwiesen.“, so Schaffert. Aber auch hier kann mittlerweile durch technische Lösungen Abhilfe geschaffen werden.

Fazit

Jeder Bau eines Stadions hat seine Besonderheiten, umso mehr rechtliche Flexibilität ist erforderlich, um sowohl dem Stadionbetreiber als auch der Bevölkerung ausreichend Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Um- und Auf bei einem solchen Projekt ist aber die offene Diskussion mit der Öffentlichkeit und der betroffenen Bevölkerung.

Fotos zur Veranstaltung finden Sie hier (unten auf der Seite).

LAW MEETS SPORTS goes Berlin

Das nächste LAW MEETS SPORTS-Event findet bereits im März statt, da zieht die Karavane nach Berlin und diskutiert zum Thema: Influencer Marketing – Verbotene Werbung mit Sportstars?

Mehr Infos und Anmeldung hier.

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Fußballstadion: Umwelt und Umfeld

Der Erfolg der österreichischen Nationalmannschaft hat die Diskussion um ein neues Nationalstadion wieder neu entfacht. Neben der Finanzierung gibt es aber auch einige rechtliche Fragezeichen, die so ein Stadionneu- oder –umbau aufwirft. In einer hochkarätig besetzen Runde diskutieren am 11.2.2016 Experten zum Thema „Fußballstadion: Umwelt und Umfeld – Rechtliche Rahmenbedingungen beim Sportstättenbau. 

Musterprojekt Allianz Stadion

Vor fast genau einem Jahr, am 12.02.2015 fand der Spartenstich zum neuen Allianz Stadion des SK Rapid Wien statt. In weniger als fünf Monaten soll das Stadion dem Publikum seine Pforten öffnen.

Längst vergessen sind die Diskussionen um eine allfällige UVP-Pflicht oder um Bedenken von Anrainern. Der Zeitplan wird nahezu minutiös eingehalten, die Kommunikation nach außen funktioniert einwandfrei. Selten wurde ein Projekt dieser Größenordnung von allen Seiten mit so viel positiver Stimmung begrüßt. Selbst die Tatsache, dass die Vergabe der Naming Rights das geliebte Hanappi zum Allianz Stadion werden lässt, scheint niemandem wirklich sauer aufgestoßen zu sein.

Schwarzbau am Wörthersee

Ganz anders sieht es in Klagenfurt aus. Seit Jahren dauert der Streit um den nicht rückgebauten Oberrang des Wörthersee Stadions an. Eine UVP müsse durchgeführt werden, meinten die Anrainer, keine UVP-Pflicht sah dagegen die Landesregierung. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof ein Machtwort gesprochen und den Betreiber zurück an den Start geschickt. Heißt: die Behörde wird sich nun sehr wohl mit den Bedenken der betroffenen Nachbarn auseinandersetzen müssen. Was das schlussendlich für das Stadion bedeutet ist noch nicht absehbar.

Auch Happel-Stadion mit einigen rechtlichen Fragen

Nun kommt auch wieder Bewegung in die Diskussion um einen Um- oder gar Neubau des Ernst-Happel-Stadions. Neben dem großem Thema Finanzierung, gibt es aber auch so manche rechtlich ungeklärte Frage. Der Denkmalschutz beispielswese. Seit 2001 steht das Ernst-Happel-Stadion nämlich unter Denkmalschutz.

„Das Stadion steht im Eigentum der Stadt Wien und mit Verordnung wurde eine vorläufige Unterschutzstellung angeordnet“, so Peter Sander, Rechtsanwalt und Partner bei NHP Rechtsanwälte. „Rechtlich bedeutet dies, dass eine Zerstörung sowie jede Veränderung des Stadions einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf. Dies unabhängig von weiteren bau-, gewerbe- und veranstaltungsrechtlichen Bewilligungen oder allenfalls sogar der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“, so der Experte weiter.

Exklusives Podium und namhafte Gäste aus Sport und Recht

In einer hochkarätig besetzten Runde diskutieren nun am 11.2.2016  Experten zum Thema „Fußballstadion: Umwelt und Umfeld – Rechtliche Rahmenbedingungen beim Sportstättenbau. Neben Projektleiter des Allianz Stadions Harry Gartler werden unter anderem auch Dr. Peter Sander, Rechtsexperte im Bereich Sportstättenbau, der Berliner Prof. Edelbert Schaffert, Akustik- und Lärmschutzexperte sowie Mag. Pia Haschke, zuständige Expertin für Sportstättenbau im Sportministerium Platz  am Podium nehmen. Mehr rechtlicher Input kommt von Univ. Prof. Dr. Daniel Ennöckl. Ein Experte des ÖFB wurde angefragt.

Wie immer wird auch bei der mittlerweile dritten Ausgabe der Veranstaltungsreihe LAW MEETS SPORTS ein illustres Publikum erwartet. Für einen interessanten Austausch ist also gesorgt.

Programm:

  • 18:30 – 19:00 – Welcome Drinks: Empfang, Aperitif
  • 19:00 – 19:20 – Keynote RA Dr. Peter Sander
  • 19:20 – 20:30 – Podiumsdiskussion unter der Leitung von Michael Fiala (Color of Sports)

o    Harry Gartler, Projektleiter Allianz Stadion

o   Dr. Peter Sander, Umweltrechtsexperte

o   Prof. Dr. Edelbert Schaffert, Akustik- und Lärmschutzexperte

o   Mag. Pia Haschke, Sportministerium

o   Prof. Dr. Daniel Ennöckl, Umweltrechtsexperte

  • 20:30 – open end – Meet & Eat: Flying Buffet, angenehme Atmosphäre und interessante Begegnungen mit Menschen aus Sport und Recht.

Info und Tickets gibt es: HIER

LAW MEETS SPORTS  – Fußballstadion: Umwelt und Umfeld 
11.2.2065, ab 18:30 Uhr
Cserni Bar 
Wipplingerstraße 37/Ecke Schottenring 14
1010 Wien 

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Teil 1: Onisiwo vs. SV Mattersburg – Vertrag nichtig!

Die Entscheidung Karim Onisiwo gegen den SV Mattersburg: eine Art Bosman-Urteil für Österreich oder doch nur für diesen Fall relevant?

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass vom  Arbeits- und Sozialgericht das Bestehen eines Vertrages zwischen Karim Onisiwo und Mattersburg verneint wurde. Die Entscheidung liegt derzeit nicht vor. Somit ist momentan nur eine oberflächliche Befassung mit ihr möglich. Interessant ist insbesondere die Frage, welche Auswirkungen diese Entscheidung für den Fußballsport hat.

Generell ist festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung um ein Gerichtsurteil erster Instanz handelt und der SV Mattersburg eine Berufung eingebracht haben dürfte. Nach der zweitinstanzlichen Entscheidung wird vielleicht sogar noch die dritte Instanz, also der Oberste Gerichtshof (OGH), angerufen werden. Die getroffene Gerichtsentscheidung könnte also durchaus noch abgeändert werden.

Wie die Vereinbarung zwischen Onisiwo und Mattersburg genau gelautet hat, ist nicht bekannt. Wesentlich ist eine Option des Vereins den Vertrag von 2015 bis 2017 verlängern zu können. Solche Optionen sind durchaus üblich und ihre Ausübung ist für gewöhnlich mit einer Anhebung des Spielergehalts verbunden. Im Fall von Onisiwo dürfte die Verpflichtung zur Gehaltserhöhung gefehlt haben. Offenbar wurde in weiterer Folge ein Zusatzvertrag unterfertigt, der eine von Onisiwo geforderte und ihm angeblich auch zugesagte Ausstiegsklausel nicht enthielt. Dieser Vertrag dürfte von Onisiwo und dem Sportdirektor von Mattersburg unterschrieben worden sein, wobei der Sportdirektor jedoch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sein soll. Das Gericht hat in seiner Entscheidung auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz hingewiesen, dass der Arbeitnehmer bei Kündigungen nicht stärker beschränkt sein darf als der Arbeitgeber.

Zu den wesentlichen Rechtsfragen:

Fehlende Zeichnungsberechtigung

Wird ein Vertrag für eine Gesellschaft oder einen Verein von einer Person unterzeichnet, die nicht zeichnungsberechtigt ist, kommt ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen kein Vertrag zustande. Die „Vertragsparteien“ sind dann nicht zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. Wenn der Vertrag bereits aufgrund einer fehlenden Zeichnungsberechtigung ungültig ist, müsste das Gericht weitere Rechtsfragen betreffend den Vertrag nicht mehr prüfen.

Ungleiche Kündigungsmöglichkeiten

Der OGH hat bereits entschieden, dass im Wesentlichen der Grundsatz gilt, dass insgesamt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker eingeschränkt werden darf, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers (OGH 23.10.2000, 8 ObA 174/00x). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur (Teil)Nichtigkeit der entsprechenden Bestimmung. Damit ist durchaus die Vereinbarung vergleichbar, dass nur der Arbeitgeber die Option hat, das Arbeitsverhältnis zu verlängern, der Arbeitnehmer jedoch nicht. Die Koppelung der Verlängerungsoption an eine damit einhergehende Gehaltserhöhung würde die Zulässigkeit der Option wahrscheinlicher machen.

Die Auswirkungen des Verfahrens zwischen Karim Onisiwo und Mattersburg – das auch jetzt noch durch einen Vergleich enden könnte – werden sich erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zeigen. Sie wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingebracht wird oder die letzte Instanz entscheidet (in diesem Fall der OGH).

Bis dahin müssen sich Vereine beim Neuabschluss von Verträgen überlegen wie sie vorgehen. Sie können beispielsweise nach Formulierungen suchen mit denen die Wahrscheinlichkeit der Gültigkeit der Option erhöht wird, keine Optionen in die Verträge aufnehmen oder die bisherigen Optionen weiterverwenden. Letztendlich gehen die Vereine im Verhältnis zu ihren Spielern kein wirkliches Risiko ein, wenn die Optionen weiterhin verwendet werden. Denn kommt der Fall vor’s Gericht und hält die Instanz die Option für zulässig, hat der Verein den Vorteil die Option im Vertrag beizubehalten. Ist sie tatsächlich ungültig, tritt dieselbe Situation ein, wie wenn keine Optionsvereinbarung getroffen worden wäre.

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Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

HIER GEHT ES ZU TEIL 2:

TEIL 2: Onisiwo vs SV Mattersburg – Zweite Runde

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Benzema und die Veröffentlichung eines Telefonats – was kann er dagegen tun?

Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Nikodem, LL.M.

Karim Benzema steht unter dem Verdacht Mathieu Valbuena mit einem Sex-Video erpresst zu haben. Ein französischer Radiosender hat offenbar Auszüge eines Telefonmitschnitts gesendet oder ein Transkript (also eine wortwörtliche Niederschrift) veröffentlicht. Den Medien ist nicht eindeutig zu entnehmen, wie der Sender genau vorgegangen ist. Karim Benzema möchte dagegen jedenfalls mit Klage vorgehen – aber welche Ansprüche hat er überhaupt und was kann er mit einer Klage durchsetzen?

Wir wollen uns das einmal durch die österreichische Brille ansehen. Dabei müssen wir zwischen Ansprüchen gegenüber dem Radiosender und gegenüber der Person, welche den Mitschnitt angefertigt hat, unterscheiden. Da nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wie der französische Radiosender gehandelt hat, prüfen wir hier einmal nur die Möglichkeit gegen den Aufnehmenden vorzugehen.

Zusammengefasst ist in § 120 StGB ein Verbot geregelt, nach dem es unzulässig ist Telefongespräche aufzunehmen, um anderen von ihnen Kenntnis zu verschaffen oder sie zu veröffentlichen. Das Anfertigen einer Aufnahme von einem Telefongespräch ist also strafbar, wenn nicht im Ausnahmefall ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Daher besteht die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen die Person, die den Mitschnitt getätigt hat. In diesem Fall führt der Staat das Strafverfahren durch.

Der von einer Aufnahme Betroffene hat aber auch die Möglichkeit, mit einer zivilrechtlichen Klage gegen denjenigen vorzugehen, der den Mitschnitt angefertigt hat. Er verstößt nämlich nicht nur gegen § 120 StGB, sondern verletzt auch die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen – in unserem Fall von Karim Benzema.

Jeder Mensch hat gemäß § 16 ABGB ein Persönlichkeitsrecht „am eigenen Wort“. Daraus resultieren Ansprüche auf Unterlassung und auf Löschung der heimlichen Tonaufnahme, die mit einer Klage durchgesetzt werden können. Denkbar sind in einem solchen Fall auch Schadenersatzansprüche.

Wie jeder Prozess, ist aber auch ein Verfahren zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und des Anspruchs auf Löschung der Aufnahme nicht ohne Risiko. Die Person, welche die Aufnahme getätigt hat, kann behaupten, dass ihr Verhalten ausnahmsweise gerechtfertigt war. In diesem Fall führt das Gericht eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des von der Aufnahme Betroffenen und den Interessen des Aufnehmenden durch. Der Aufnehmende wird aber sehr wichtige Gründe für sein Handeln angeben müssen. In einem Strafverfahren zum Beispiel, wurde das Abhören eines Telefongesprächs des Ehepartners zur Sammlung von Beweisen, die in einem Scheidungsverfahren verwendet werden können, nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Behauptete Rechtfertigungsgründe werden also streng geprüft.

Die Aufnahme des Telefonats von Karim Benzema wurde zumindest nicht ausschließlich zur Weiterleitung an Behörden oder zur Beweisführung in einem Zivilprozess angefertigt (wobei auch fraglich ist, ob dies überhaupt zulässig wäre). Nach den bekannten Informationen spricht daher viel für die Unzulässigkeit der Aufnahme des Telefonats von Karim Benzema. Das gilt noch mehr für die Weitergabe an die Medien.

Also rein nach der österreichischen Rechtslage betrachtet, hätte Benzema durchaus Chancen. Eine Prüfung nach der Rechtsordnung eines anderen Staates könnte natürlich zu einem anderen Ergebnis führen.

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

 

WEITERE BEITRÄGE VOM AUTOR:

Erpressung von Sportlern – Was steckt dahinter?

 

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Erpressung von Sportlern – was steckt dahinter?

Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Nikodem, LL.M.

Karim Benzema soll Mathieu Valbuena mit Sex-Video erpresst haben. Immer wieder kommt es zu Fällen von Erpressungen gegenüber Sportlern. Sie stehen im Rampenlicht und die Veröffentlichung von brisanten Informationen würde sich rasch verbreiten. Das macht Sportler sicher zu naheliegenden Opfern.

Im Rahmen des Wettskandals um Fußballspiele soll schon Dominique Taboga erpresst worden sein. Erst Ende September wurde bekannt, dass eine Achtzehnjährige versucht hat, den Eishockey-Spieler Jaromir Jagr mit einem Selfie zu erpressen. Vor wenigen Tagen wurde publik, dass Michael Gregoritsch – Spieler des HSV – nach einem Flirt unter Druck gesetzt worden sein dürfte. Zuletzt wurde dann Karim Benzema in Untersuchungshaft genommen, weil er Mathieu Valbuena mit einem Sex-Video (zumindest als Beitragstäter) erpresst haben soll.

Problematisch ist, dass eine Erpressung in der Regel ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann. Ein Foto oder beispielsweise die Aufnahme eines Gesprächs können genügen, um das Opfer in unangenehme Situationen zu bringen. Die Täter gehen davon aus, die Opfer durch die Gefahr einer Veröffentlichung dazu zu verleiten, Geldzahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, ohne die Polizei zu verständigen. Dies kann rechtlich aber weitreichende Folgen haben.

Gemäß § 144 Abs. 1 StGB begeht eine Person eine Erpressung, wenn sie jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu etwas nötigt, was diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Weitere Voraussetzung ist, dass dies getan wird, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Erpressungen werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bei schweren Fällen liegt gemäß § 145 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vor. Dass eine Erpressung nicht mit einer Geldstrafe, sondern sogar mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, zeigt, dass es sich dabei um kein harmloses Delikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat handelt.

Aber was bedeutet dies nun und wann liegt eine Erpressung vor?

Wann Gewalt vorliegt, kann man sich noch vorstellen. Unklarer ist aber, wann eine gefährliche Drohung vorliegt, welche die alternative Voraussetzung für eine Erpressung ist. Das Androhen der Veröffentlichung von Fotos oder Videos sowie anderen Informationen scheint nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine gefährliche Drohung zu sein und daher keine Grundlage einer Erpressung sein zu können.

Bei einer gefährlichen Drohung handelt es sich nach § 74 Abs. 1 Z. 5 StGB um eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Die Gefahr ist demnach nicht mit körperlicher Gefahr gleichzusetzen, sondern hat auch eine finanzielle sowie eine emotionale Komponente. Demnach sind alle Drohungen mit Handlungen, die geeignet sind, die Ehre des Bedrohten zu verletzen oder herabzuwürdigen, auch geeignet, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen eine Erpressung zu verwirklichen.

 

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Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

 

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Mögliche Konsequenzen für das WM-Organisationskomitee

Vieles spricht dafür, dass die WM 2006 aufgrund von Korruption an Deutschland vergeben wurde. Dies kann insbesondere Sperren für die Beteiligten zur Folge haben.

Groß war und ist die Aufregung, nachdem der Spiegel angeblich aufdecken konnte, dass das deutsche „Sommermärchen“ von 2006 ein gekauftes war. Der Sachverhalt ist jedoch extrem komplex und noch alles andere als restlos geklärt.

Der Spiegel veröffentlichte am 16.10. einen Bericht, wonach die Zeitschrift Beweise dafür habe, dass es im Vorfeld der Vergabe der WM zu Korruption gekommen ist. Der Spiegel hatte herausgefunden, dass das deutsche WM-Organisationskomitee (OK) 2005 eine als Kulturbeitrag deklarierte Zahlung in Höhe von 6,7 Mio € an die FIFA-Finanzkommission überwiesen hat. Diese sollte nach den Erkenntnissen des Spiegel den Betrag an den französischen Unternehmer Robert Louis-Dreyfus zurückzahlen. Nach Angaben des Spiegel hatte Dreyfuß nämlich vor der WM- Vergabe im Jahr 2000 dieselbe Summe an eine vom OK eingerichtete schwarze Kasse überwiesen.

Nach Angaben des ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger wurde ihm bereits 2012 von Günther Netzer und wiederum erst kurz vor erscheinen des Spiegel- Artikels von Horst Schmiedt, dem damaligen Vize-Präsidenten des OK mitgeteilt, dass das Geld für die Bestechung der 4 asiatischen Delegierten verwendet worden sei. Genauer gesagt sei der aus Katar stammende Delegierte Mohamed Bin Hammam bestochen worden, welcher sodann seinen Einfluss nutzte um die übrigen asiatischen Delegierten dazu zu bringen für Deutschland zu stimmen. Involviert waren laut dem Spiegel auf deutscher Seite insbesondere die Mitglieder des OK, also dessen Präsident Franz Beckenbauer, Vize Horst Schmidt, sowie der heutige DFB- Präsident Wolfgang Niersbach.

Letzterer schildert jedoch eine völlig andere Version des Sachverhalts. Dies lautet folgendermaßen: Nach zähen Verhandlungen erhielt Franz Beckenbauer 2002 die Zusage für den von ihm erbetenen und für die WM- Finanzierung dringend nötigen Zuschuss in Höhe von 170 Mio € von der FIFA- Finanzkommission an das OK. Als Gegenleistung forderte diese jedoch 6,7 Mio € von deutscher Seite. Aufgrund fehlender eigener Mittel lieh man sich diese sodann von Dreyfus. Nach dieser Variante wäre es mit Sicherheit zu keiner Korruption im Vorfeld der WM- Vergabe gekommen, da dies alles im Jahr 2002 passiert sein soll. Weiters behauptet Niersbach von diesen Zahlungen erst kürzlich erfahren zu haben. Dem widerspricht jedoch unter anderem Horst Schmiedt, der angibt bereits 2004 allen Mitgliedern des OK vom Anspruch, den Dreyfus nun gegen sie hatte, berichtet zu haben.

Auch der Rest von Niersbachs Ausführungen klingt wenig überzeugend, zumal er bei vielen Fragen angibt sich nicht zu erinnern. So etwa in Bezug auf eine wohl von ihm verfasste Notiz die augenscheinlich die Rückzahlung an Dreyfus anordnete. Zudem widersprach die FIFA den Angaben in einem Statement. Eine solche Koppelung eines Zahlungsvorschusses an eine zuvor getätigte Gegenleistung sei nämlich keinesfalls vorgesehen. Noch dazu sei die Finanzkommission nicht berechtigt und in Ermangelung eines eigenen Kontos nicht in der Lage selbst Zahlungen in Empfang zu nehmen. Auch aus logischen Gründen scheint die Bedingung 6,7 Mio € zahlen zu müssen, um dafür 170 Mio € zu erhalten etwas unlogisch. In beiden geschilderten Varianten ist der Beitrag der FIFA jedoch völlig unklar.

Nimmt man daher den vom Spiegel geschilderten Sachverhalt an, so kann dies für die Mitglieder des OK durchaus ernste Konsequenzen haben.

Zunächst läge ein klarer Fall des Art. 62 des FIFA Disziplinarreglements“ (Bestechung) vor. Indem nämlich das OK  die Delegierten bezahlte, damit diese für Deutschland abstimmen, erfüllen sie  Absatz 1 der Norm. Im vorliegenden Fall würde dies wohl, aufgrund der Bedeutung der Abstimmung und der Höhe der geflossenen Beträge eine Geldstrafe von jeweils mindestens 10.000 schweizer Franken nach Absatz 1a, sowie eine lebenslange Sperre bezüglich jeder mit dem Fußball in Verbindung stehenden Tätigkeit für alle Beteiligten nach Absatz 3 bedeuten.

In Bezug auf etwaige strafrechtliche Konsequenzen haben Beckenbauer und Co jedoch Glück. Die nach deutschem Recht in Betracht kommenden §§ 299, 300 dStGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr, besonders schwere Fälle der Bestechung) sehen eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der staatliche Verfolgungsanspruch verjährt jedoch gemäß § 78 Absatz 3 Zeile vier dStGB 5 Jahre nach Beendigung der Tat. Auch aus dem schweizer Recht ergibt sich keine Möglichkeit die Beteiligten strafrechtlich zu belangen, da die in Frage kommenden Bestimmungen der Art. 4a iVm 23 des schweizer Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine Höchststrafe von maximal drei Jahren vorsieht. Der staatliche Verfolgungsanspruch verjährt hier gemäß Art. 97 Abs 1 Zeile 4 sStGB nach 10 Jahren ab dem Erfüllungszeitpunkt. Somit endete dieser bereits im Jahr 2010.

Somit dürfte den Mitgliedern des OK, sofern sich die Angaben des Spiegels bewahrheiten, „lediglich“ eine von der FIFA ausgesprochene Strafe drohen. Bis dahin ist allerdings noch viel zu klären.

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Ernst Happel und der Denkmalschutz

Gastkommentar von Rechtsanwalt Dr. Peter Sander, NHP Rechtsanwälte

Laut Medienberichten träumt der ÖFB von einem Nationalstadion, der ORF hat auch schon eine Umfrage gestartet, ob das Ernst-Happel-Stadion “nur” umgebaut oder sogar weggerissen und neu errichtet werden soll. Und ehe man sich versah, hat sich auch gleich der Wiener Landeskonservator zu Wort gemeldet und auf die Rahmenbedingungen des Denkmalschutzes hingewiesen.

Richtig gelesen, das Ernst-Happel-Stadion steht unter Denkmalschutz. Nur was bedeutet das denn wirklich?

Die Fakten: Denkmale, also von Menschen geschaffene unbewegliche und Bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (§ 1 Denkmalschutzgesetz; DMSG) sollen aus Gründen des öffentlichen Interesses erhalten werden. Erhaltung bedeutet vor allem Bewahrung vor Zerstörung und Veränderung. Normalerweise erfolgt die Unterschutzstellung eines Denkmals durch einen Bescheid des Bundesdenkmalamtes, also nach Durchführung eines konkreten Verfahrens, im Rahmen dessen abgewogen wird, welche Gründe für und welche gegen eine Unterschutzstellung sprechen (§ 3 DMSG). Betroffene, also die Eigentümer von solchen (möglichen) Denkmälern, haben in einem solchen Verfahren nicht nur Mitspracherechte sondern auch die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Unterschutzstellung zu erwirken. Sie wissen aufgrund dieses Verfahrens auch, warum und in welchem Ausmaß die Unterschutzstellung (Zerstörungs- und Veränderungsverbot) erfolgt.

Bei Denkmalen, die im Eigentum von zB einem Bundesland stehen, sieht § 2 DMSG eine sogenannte gesetzliche Vermutung der Schutzwürdigkeit vor: Bei ihnen gilt das öffentliche Interesse an der Erhaltung so lange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht (nach Durchführung eines Verfahrens) darüber entscheidet, ob es tatsächlich unter Schutz zu stellen ist. Bei solchen Denkmalen kann das Bundesdenkmalamt auch durch eine Verordnung (also ohne Durchführung eines konkreten Verfahrens) festlegen, dass es unter Denkmalschutz steht. So ist dies für das Ernst-Happel-Stadion im Jahr 2001 geschehen. Das Stadion steht im Eigentum der Stadt Wien und mit Verordnung wurde eine vorläufige Unterschutzstellung angeordnet.

Rechtlich bedeutet dies, dass eine Zerstörung sowie jede Veränderung des Ernst-Happel-Stadions einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf (§ 5 DMSG). Dies unabhängig von weiteren bau-, gewerbe- und veranstaltungsrechtlichen Bewilligungen oder allenfalls sogar der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Auf dieser Basis gilt es nun mit einigen medial bereits verbreiteten Missverständnissen und Unschärfen aufzuräumen:

1. Der gesetzlich vermutete und durch die Verordnung festgelegte Status des Ernst-Happel-Stadions bedeutet nur, dass für den Fall einer verfahrensmäßigen Prüfung die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit (also “nur” mehr als 50 %) zu erwarten ist/war.

2. Eine tatsächliche (im Rahmen eines Verfahrens durchgeführte) abschließende Beurteilung, ob das Ernst-Happel-Stadion unter Denkmalschutz steht oder stehen zu hat, ist bis dato nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Frage, ob das Stadion zu Gänze oder nur bestimmte Teile davon zu Recht unter Denkmalschutz steht/stehen.

3. Überhaupt keine valide Aussage lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt darüber treffen, ob ein (Teil-)Um- oder Ausbau oder sogar ein Abriss und ein Neubau aus Gründen des Denkmalschutzes möglich oder unmöglich wären.

So gesehen darf man daher zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls weiterträumen und weiterwünschen, ja sogar geistig weiterplanen. Hinsichtlich der Frage eines Aus- oder Umbaus müsste man sich nämlich zunächst die Frage stellen, ob ein solcher nicht ohnehin einer Genehmigung nach § 5 DMSG zugänglich wäre.

Dazu müsste das Bundesdenkmalamt erst einmal abwägen, ob nicht die Gründe für den Aus- oder Umbau gewichtiger sind, als jene Gründe, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals, also des Ernst-Happel-Stadions in seiner jetzigen Form, sprechen. Auch ein gänzlicher Abriss und die Errichtung eines neuen (National-)Stadions sind nicht a priori ausgeschlossen. Diesbezüglich müsste nämlich die selbe Abwägung der Pro- und Contra-Argumente erst einmal durchgeführt werden. Wesentlich ist dabei, dass dem Faktum der “dauernden wirtschaftlich gesicherten Erhaltung des Objektes” besondere Bedeutung zukommt. Und auf genau diese wirtschaftlichen Überlegungen zielen freilich Aussagen ab, dass man beim derzeitigen (meiner Meinung nach berechtigten) Hype um die Österreichische Nationalmannschaft beispielsweise wesentlich mehr zahlende Zuschauer und Fans in das Stadion brächte, als es die bisherige Sitzplatzkapazität hergibt.

Somit ist aus rechtlicher Sicht alles offen. Zu bedenken ist dabei freilich auch, dass das Ernst-Happel-Stadion seit seiner Errichtung in der Zwischenkriegszeit anfänglich nicht nur anders ausgesehen hat, sondern auch ca. 60.000 Zuschauer fasste. Nach dem 2. Weltkrieg wurde umgebaut und eine Zuschauerkapazität von über 90.000 Personen erreicht. Noch beim Finalspiel des Europapokals der Landesmeister (heute UEFA Champions League) 1964 (Inter Mailand/Real Madrid) zählte man rund 72.000 Zuschauer, bis in den 1980er Jahren wieder umgebaut und vor allem ein Dach aufgesetzt wurde.

Zuletzt wurden anlässlich der Adaptierungen zur Durchführung der Euro 2008 umfangreiche (teils temporäre) Adaptierungen vorgenommen, die wiederum Auswirkungen auf die Kapazität und das Erscheinungsbild (im Inneren) des Stadions hatten. Mit anderen Worten: Eine allenfalls auf dem Weg zu einem (National-)Stadion im Wiener Prater liegende denkmalschutzrechtliche Beurteilung wird sich wohl auch an den gesellschaftlich und kulturell massiven Veränderungen unterliegenden Bedeutungen und Wahrnehmungen von Spitzensport in Österreich und Europa aber auch international zu orientieren haben.

Ein alternativer Standort für ein neueres, größeres und besseres (National-)Stadion – und hier sei ein persönlicher Aspekt eines gebürtigen Wieners eingebracht – wäre jedenfalls nur die zweitbeste Option. Jeder, der schon “Trabantenstadien” wie beispielsweise die Münchner Allianz Arena, das Londoner Wembley Stadion oder jenes der New York Giants besucht hat, wird zu schätzen wissen, was die innerstädtische Lage (mit der U-Bahn in die Wiener Innenstadt in weniger als sieben Minuten!) wert ist. Es wäre schon fahrlässig, einen solchen Standort aufzugeben. Aber da träume und wünsche ich jetzt genauso, wie beispielsweise der ÖFB-Präsident oder die über 35.000 Teilnehmer am eingangs bereits abgesprochenen ORF-Voting …

 

Zum Autor:

Peter Sander ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu.

 

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Austria Salzburg kämpft am grünen Tisch um seinen Platz

Unter dem Hashtag #saveAS verteilt sich derzeit ein Spendenaufruf durchs Web. Dem Profiverein SV Austria Salzburg geht das Geld aus, vor allem wegen der Stadionfrage. Ob die 2005 neu gegründete Austria die Saison zu Ende spielen kann, ist ungewiss.

Austria Salzburg geht das Geld aus. Weil das Heimstadion in Salzburg-Maxglan nicht für Risikospiele zugelassen ist, musste ein Ausweichstadion angegeben werden. Was ein Risikospiel ist, definiert einerseits die Bundesliga, andererseits die Behörde, da diese den Veranstaltungsort per Bescheid genehmigen muss. Weil das letztjährige Ausweichstadion in Vöcklabruck nach Ausschreitung keine Genehmigung mehr erhielt, versuchte man es in Schwanenstadt. Das Stadion Vor der Au wurde kostenintensiv renoviert. Dennoch verweigerte die BH Vöcklabruck Ende des Sommers die behördliche Bewilligung. Ende August wurde das Spiel gegen den Erzrivalen Wacker Innsbruck mittels Kniff unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgetragen. Für das Spiel gegen den ebenfalls in tiefer Abneigung verbundenen LASK am 23. Oktober war das nicht mehr möglich. „Laut schriftlicher Mitteilung des SV Austria Salzburg seien die nötigen baulichen Maßnahmen nicht leistbar und das Spiel muss daher seitens SV Austria Salzburg abgesagt werden“, so die BH. Beide Maßnahmen – Geisterspiel und Verschiebung – wurden vonseiten der Bundesliga nur einmal genehmigt. Auf Nachfrage von lawmeetssports.at bestätigte die Bundesliga, dass in den ersten zwei November Wochen vonseiten des zuständigen Senat 5 entschieden wird, wie es mit Austria Salzburg weiter geht. Im Raum steht ein Lizenzentzug.

Rechtliche Grundlagen für das weitere Vorgehen

  • Gemäß Lizenzierungshandbuch Punkt 7 „Infrastrukturelle Kriterien“ handelt es sich beim Stadion um ein A-Kriterium, das vom Lizenzwerber auf jeden Fall erfüllt werden muss. Gemäß 7.4.1 darf aber ein Ersatzstadion angegeben werden, so dieses nicht weiter als 150 Kilometer Luftlinie vom Vereinssitz entfernt ist.
  • Gem § 5 Abs 1 lit. B der Bundesliga-Spielbetriebsrichtlinien iVm § 13 Abs. 2 ÖFB-Meisterschaftsregeln ist die Verlegung des Spiels gegen den LASK möglich, wenn „zwingende Gründe“ vorliegen, denn dem Vorstand bleibt eine „Beschlussfassung darüber vorbehalten, unter welchen Bedingungen Meisterschaftsspiele verlegt werden können“. Die Bundesliga stellte per Aussendung klar: „Darüber hinaus kann jetzt schon festgehalten werden, dass keine weitere Spielverschiebung wegen fehlender Verfügbarkeit eines Stadions vorgenommen wird.“
  • Da ein geeignetes Stadion ein A-Kriterium ist, müsste die Lizenz entzogen werden. Aber laut Punkt 2.2 des Lizenzierungshandbuchs gilt: „Wird nach Lizenzerteilung ein A-Kriterium vorübergehend nicht erfüllt, kann in begründeten Ausnahmefällen von einem Lizenzentzug abgesehen werden.“
  • Mögliche Sanktionen bei der Nicht-Erfüllung finden sich in Punkt 3.5 des Lizenzierungshandbuchs. Der Strafrahmen reicht von der Verwarnung, über die Aberkennung von Punkten, eine Transfersperre, Funktionssperre, Platzsperre, den Zwangsabstieg, bis zu einer Geldstrafe bis zur Höhe von 500.000 Euro.

Beurteilung der Lage

Der Austria bleibt nun eine Gnadenfrist, eine Lösung herbeizuzaubern. Zaubern trifft es in dem Zusammenhang sehr gut, denn wenn kein Geld da ist, ist nur noch wenig möglich. Schließlich hängt das Finden eines für Risikospiele zugelassenen Stadions wie ein Damoklesschwert seit Jahren über den Köpfen der Verantwortlichen. Eine Lösung könnte eine kleine Änderung vonseiten der Bundesliga sein. Durften bis zum Sommer nur zwei Vereine beider Profiligen in einem Stadion spielen, sind es nun seit Sommer zwei pro Spielklasse. Und in Salzburg gibt es noch das sehr teure EM-Stadion sowie die Arena in Grödig. Erstere ist aber die Heimstätte des verhassten Red Bull Salzburg und zweiteres hat auch nur eine Zulassung, weil Red Bull beim Einbau der mit der Zulassung verbundenen Rasenheizung mitzahlte. Da müsste die Austria über den eigenen Schatten springen und die Zustimmung der beteiligten Vereine erhalten. Entgegen kommt des Weiteren die Bundesliga. Denn da setzte sich in den letzten Jahren die Praxis durch, zwar zu strafen, aber den Spielbetrieb möglichst bis Saisonende aufrecht zu erhalten. Allenfalls muss Austria Salzburg auf Milde hoffen. Denn auch der abgemilderte Strafenkatalog kann über Umwege das gesamte Projekt ins Wanken bringen, etwa bei einer empfindlichen Geldstrafe oder einem Punkteabzug.

 

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Konsequenzen für den SPIEGEL in der DFB-Affäre?

Es sollte ein mediales Erdbeben werden und das wurde es auch. Vergangene Woche berichtete das deutsche Nachrichtenmedium Der Spiegel von einer Schwarzkasse des Deutschen Fußballbundes DFB und von Hinweisen darauf, dass Stimmen für die Austragung der Weltmeisterschaft 2006 gekauft worden sein sollen.

Die Geschichte ist schnell erzählt: Der Spiegel recherchiert, findet Indizien für gekaufte Stimmen zur Vergabe der WM 2006. Das WM-Organisationskommitee soll an Adidas-Boss Robert Louis-Dreyfus 6,7 Millionen Euro zurückgezahlt haben – dass es diese Zahlung gab, scheint unstrittig; dieses Geld soll laut Spiegel zuerst von Dreyfuß an den DFB, zum Kauf von Stimmen, verliehen worden sein. Eine handschriftliche Notiz („Honorar für RLD“)von DFB-Chef Niersbach – damals Mitglied des OK – soll das belegen. Später soll auch noch die FIFA geholfen haben, das Ganze zu vertuschen. Honorige alte Herren, die sich gegen finanzielle Gefälligkeiten Großereignisse zuschanzen. Das ist eine Story – Geld und Macht: In Zeiten von VW-Skandal und Blatter-Suspendierung der Bringer.

Nur steht gegenwärtig Aussage gegen Aussage. Auf der einen Seite das Nachrichtenmagazin, auf der anderen der DFB. Grundsätzlich kann der DFB nun verlangen, dass der Spiegel seine Anschuldigungen richtig stellt. Denn eine nicht letztschlüssig belegte Behauptung ist ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht. Der Spiegel wirft dem DFB schließlich rechtswidrige Handlungen vor. Eine unwahre Aussage mit ehrverletzendem Charakter ist aber ebenfalls rechtlich verboten. Vor allem, wenn es sich um ein „Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung“ handelt. Das wäre in dem Fall gegeben. Der DFB könnte analog zu § 823 Abs 1 BGB (Schadensersatzpflicht) gegen den Spiegel vorgehen: „Wer vorsätzlich […] die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Hinzu kämen noch § 1004 Abs 1 Satz 2 (Art und Umfang des Schadensersatzes) iVm § 249 Abs 1 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes). Ob es sich bei dem Bericht um üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) handelt, entscheidet sich nach der Nachweisbarkeit. Ist die Tatsachenbehauptung des Spiegels „nicht erweislich wahr“, greift die üble Nachrede; ist sie „erweislich unwahr“, kann also der DFB vollinhaltlich belegen, was ablief, so handelt es sich um Verleumdung iSd § 187 StGB. Der Unterschied bemisst sich in der Strafhöhe. Üble Nachrede sieht eine Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) idHv zwei Jahren vor, Verleumdung fünf Jahre. Allenfalls ist eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.

Nun wird es aber knifflig. Erstens müsste – im Fall der Richtigstellung einer falschen Tatsache – der DFB alles offenlegen, was rund um die WM-Vergabe passierte. Des Weiteren räumte Spiegel-Autor Jens Weinreich am Sonntagabend ein, die handschriftliche Notiz Niersbachs nicht überprüfen zu lassen. „Das haben wir noch nicht prüfen lassen, nein“, gab Weinreich am Sonntag im Gespräch mit Sky90 zu. Das könnte dazu führen, dass der Spiegel selbst zumindest vom Presserat gerügt wird. Schließlich gebietet Ziffer 2 des deutschen Pressekodex, dass „Wort, Bild und Grafik mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben“ sind.

Quasi täglich gibt es neue Entwicklungen. Eines ist klar: Geht der DFB nun rechtlich gegen den Spiegel vor – wie er es jüngst verlautbarte – muss er auch offenbaren, was tatsächlich mit dem Geld von damals passiert ist. Derzeit gibt es einen Vorwurf, der erwiesenermaßen schlecht recherchiert war. Wer am Ende als „Sieger“ aus der Causa hervorgehen wird, bleibt offen.

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Wenn sich Fußballer daneben benehmen

Die letzten Tage würden die Fußballfans wohl am liebsten aus ihrem Gedächtnis streichen. Zwei Fußballer machten große Schlagzeilen, jedoch beide Male auf negative Weise.

Rene Swete, Torwart von SV Schölz Grödig, soll nach der Niederlage gegen die Wiener Austria seine Freundin bespuckt und getreten haben. Die 26-jährige Freundin erstattete Anzeige, Swete wurde vom Verein bis auf weiteres freigestellt. Auf einem anderem Schauplatz ist es dagegen in der Unterliga-Ost zu einem Eklat gekommen, als ein Spieler des ASKÖ Wölfnitz im Spiel gegen die aus dem zweisprachigen Gebiet Kärntens stammende Mannschaft DSG Sele/Zell unter beiden Stutzen Zettel mit der Aufschrift „88“ (Im Nazi-Jargon gleichbedeutend mit Heil Hitler) getragen hat. Darüber hinaus soll der Spieler mit Parolen wie „Es gibt nur einen Führer“ aufgefallen sein.

Welche rechtlichen Auswirkungen diese Aktionen haben, soll hier kurz aufgezeigt werden. Interessant dabei ist, dass es sich um einen Amateur- und einen Profifußballer handelt und sich die oben angeführten Taten einmal auf dem Spielfeld und einmal im Privatbereich ereigneten.

Sollte sich der Verdacht gegen Rene Swete bestätigen, könnte dies eine Vielzahl von rechtlichen Problemen nach sich ziehen. Zum einen ist der Sportler natürlich nicht von strafrechtlichen Konsequenzen geschützt, was in diesem Zusammenhang auch schon Tobias Knoflach, Tormann von Rapid Wien zu spüren bekam. Swete hat sich mit Werner Tomanek jedenfalls bereits rechtliche Unterstützung ins Boot geholt und bestreitet die Vorwürfe der Körperverletzung.

Auch seitens seines Arbeitgebers SV Scholz Grödig wurden mit der Freistellung bereits Konsequenzen gezogen. Während ein klassischer Arbeitnehmer in erster Linie Pflichten hat, die er während der Arbeitszeit zu erfüllen hat, kann die Pflicht zur Erbringung einer sportlichen Leistung zeitlich und örtlich nicht in der Art eingeschränkt werden. Ein weiteres Argument, das die Bedeutung des außerdienstlichen Verhaltens im Profisport belegt, ist die Präsenz des Sportlers in der Öffentlichkeit und in den Medien. Die in Österreich und Deutschland existierenden Musterarbeitsverträge beinhalten fast ausnahmslos Klauseln, die die private Lebensführung betreffen. Wie das weitere Vorgehen des Vereines aussieht, bleibt also abzuwarten.

Konsequenzen seitens der Bundesliga, wie eine Spielsperre oder Geldstrafe sind hingegen nicht zu erwarten, da sich die vorgeworfene Tat im Privatbereich ereignete und die ÖFB-Rechtspflegeordnung dafür eine Bestrafung nicht vorsieht.

Gänzlich anders zeigt sich der Fall des jungen Kärntners, der seine fragwürdige Gesinnung während eines Meisterschaftsspiels zur Schau stellte. Richard Watzke, Geschäftsführer des Kärntner Fußballverbandes, kündigte eine Untersuchung des Vorfalls an: „Wir verurteilen jede Art von Rassismus, können aber nicht vorverurteilen.“ Sollte sich dieser Verdacht erhärten käme die ÖFB Rechtspflegeordnung zur Anwendung die mit § 112 Abs 1 über einen entsprechenden Tatbestand verfügt, wonach jemand, der eine anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt, für mindestens 5 Pflichtspiele gesperrt wird. Zusätzlich werden ein Stadionverbot und eine Geldstrafe in der Höhe von mindestens € 1.000,– bis € 10.000,– verhängt. Dass eine Strafe durchaus realistisch erscheint bestätigt auch der Ehrenpräsident des Fußballverbandes, Thomas Partl, der meint, „es könne zu einer Sperre kommen“.

Darüber hinaus wurden auch Ermittlungen hinsichtlich Verstöße gegen das Verbotsgesetz aufgenommen, bestätigt der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Helmut Mayer.

Dass es bei Bestätigung des Verdachtes auch Konsequenzen von Vereinsseite geben wird, ist wohl sicher. Wölfnitz-Präsident Gerhard Engl meinte, dieses Thema sei eine große Belastung für den Verein und kündigte die Aufarbeitung des Falles an.

Den beiden Sportlern stehen also nicht nur sportlich spannende Wochen bevor.

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Wird Neymar tatsächlich gesperrt?

Im Zusammenhang mit Neymars Transfer zum FC Barcelona erscheint vieles Zwielichtig. Die Klage des FC Santos scheint nicht aus der Luft gegriffen zu sein.

Ein lautes Rauschen ging durch den Blätterwald, als letzte Woche bekannt wurde, dass der FC Santos eine Sperre von FC Barcelona und Brasilien Superstar Neymar, sowie Schadenersatzzahlungen fordert. Genauer gesagt fordert Santos eine Sperre von sechs Monaten für den Spieler und Zahlungen von rund 55 Millionen Euro.

Santos stützt sich dabei auf Verfehlungen des Spielers und des FC Barcelona in Zusammenhang mit Neymars Transfer im Jahr 2013. Einerseits geht es um eine vermeintliche Zahlung des FC Barcelona aus dem Jahr 2011, an eine Firma die Neymars Vater (und Berater) gehört in Höhe von rund 10 Millionen €, um sicherzustellen, dass der Spieler in weiterer Folge zum FC Barcelona wechselt. Weiters darum, dass der gesamte Deal vorgeblich nicht um, wie vom FC Barcelona zunächst behauptet 57,1 Mio. €, sondern um 95 Mio. € über die Bühne ging. Der FC Santos sieht darin Verstöße gegen § 17 der „FIFA-Regulations on the Status and Transfer of Players“, sowie gegen § 62 des „FIFA Disziplinarreglements“.

§ 17 der Regulations normiert die Folgen der einseitigen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund. Tatsächlich finden sich in den Absätzen 1 und 3 die vom FC Santos geforderten Sanktionen, namentlich Sperren und Entschädigungszahlungen. Allerdings bleibt unklar inwiefern Neymar seinen Vertrag tatsächlich einseitig aufgelöst hat. Santos erklärt dies auch mit keinem Wort, vielmehr wird unter anderem ausgeführt man sei von den Kontakten zwischen Neymar bzw. dessen Beratern und den Verantwortlichen des FC Barcelona nicht informiert worden. Ist dies der Fall, so stellt dies tatsächlich einen Verstoß gegen die Regulations dar, allerdings gegen Art. 18 Absatz 3. Nach diesem hätte der FC Barcelona den FC Santos schriftlich über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen müssen. Ein Verstoß gegen diese Regelung wird laut dem Gesetzestext mit „angemessenen Sanktionen“ bestraft. Dies eröffnet einen weiten Ermessensspielraum und beinhaltet wohl auch die unter Art. 17 angedrohten Sanktionen.

Zusätzlich  geht es um die Ablösesumme bzw. die Gesamtkosten des Transfers. Laut der offiziellen Seite des FC Barcelona wurden 57,1 Mio. € als Ablösesumme bezahlt. 17,1 Mio. € erhielt demnach der FC Santos, 40 Mio. € gingen an N&N (Neymar da Silva Sr. und Nadine da Silva) also Neymars Juniors Eltern. Nach Erkenntnissen der spanischen Justiz, die wegen Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit dem Transfer ermittelt, sollen jedoch weitere Millionen an verschiedene Abnehmer bezahlt worden sein, unter anderem Firmen im Eigentum von Neymars Umfeld, um das Riesentalent von anderen potentiellen Käufern, wie etwa Real Madrid fernzuhalten. Insgesamt sollen demnach 95 Mio. € geflossen sein.

Der FC Santos fühlt sich nun betrogen, da er der Meinung ist, dass ihm an der Gesamtsumme von 95 Mio. € mehr als die bezahlten 17,1 Mio. € zustehen würden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass diese 17,1 Mio. € für einen begehrten Spieler wie Neymar heutzutage als sehr niedrig zu bewerten sind und unklar ist warum der FC Santos dieses Angebot annahm. Es scheint als hätte Neymar den Wechsel zum FC Barcelona forciert, um  für sich und sein Umfeld das Maximum herauszuholen. Dies ist jedoch von außen natürlich schwer zu sagen. Klar ist jedoch, dass der vom FC Santos geltend gemachte Verstoß gegen Art 62 des Reglements nach dem Gesagten durchaus Substanz haben dürfte.

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge scheint es, als hätten die Verantwortlichen des FC Barcelona gegen Art. 62 Absatz 1 des Reglements verstoßen, indem sie Neymar bzw. dessen Umfeld dafür bezahlten frühzeitig (2011) einem Wechsel zu Barca im Jahr 2013 zu zustimmen. Da Neymars Vertrag beim FC Santos jedoch erst 2014 zu Ende gewesen wäre, hatte er de facto zwei Verträge über den gleichen Zeitraum abgeschlossen, was gegen Art. 18 Absatz 3 der Regulations verstößt. Zudem verschleierten sie die wahre Ablösesumme. Somit haben sie dem Spieler durch Zahlungen an ihn bzw. sein Umfeld zu einem Verstoß gegen FIFA- Regularien bewegt und Art 62 Absatz 1 erfüllt. Da Neymar bzw. dessen Umfeld das Geld dankend annahm wäre, sofern der Sachverhalt sich so zugetragen hat, Artikel 62 Absatz 2 erfüllt.

Als mögliche Sanktionen für  Verstöße gegen Art 62 stehen der FIFA „a) Geldstrafen von mindestens CHF 10 000; b) Verbot jeglicher in Zusammenhang mit dem Fußball stehenden Tätigkeit; c) Stadionverbot“ zur Verfügung. Somit wären auch auf dieser Basis Geldstrafen bzw. Sperren möglich.

Ob es tatsächlich so weit kommt hängt sowohl von Feststellungen der FIFA, als auch der spanischen, sowie letztlich ebenso der brasilianischen Justiz, die gegen Neymar wegen Steuerhinterziehung ermittelt, ab. Bis die jeweiligen Entscheidungen getroffen wurden gilt die Unschuldsvermutung.

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Blatter und Platini: Geheimnis um Suspendierung

Seit der Schweizer Bundesanwalt Michael Lauber gegen den FIFA-Offiziellen Jack Warner ermittelt, sind auch FIFA-Präsident Sepp Blatter und UEFA-Präsident Michel Platini unter Druck. Nun wurden sie suspendiert, es geht um Millionen und Macht.

Der König Sepp Blatter und sein Prinz Michel Platini sind gesperrt, ebenso Generalsekretär Jerome Valcke. Worum es genau geht, darf die unabhängige Ethikkommission unter Leitung von Cornel Borbély allerdings nicht sagen. Das gebietet die Vertraulichkeit des Artikels 36 des FIFA-Ethikreglements: „Nur die endgültigen Entscheidungen, die den betreffenden Parteien bereits bekannt sind, dürfen veröffentlicht werden.“

Die Süddeutsche Zeitung führt als Grund eine zwei Millionen Euro-Zahlung von Blatter an Platini an; aus Insiderkreisen will die SZ weiters erfahren haben, dass die Ethikkommission des Fußballweltverbandes derzeit mit Informationen überschüttet wird, man ortet ein Match „jeder gegen jeden“. Es wird eng, denn sowohl die Ethikkommission als auch der internationale Sportgerichtshof CAS sind derzeit stark mit der FIFA beschäftigt.

Der Hauptgrund, die zwei Millionen Euro-Zahlung, soll laut SZ zudem nach einem Tipp von Valcke aufgeflogen sein. Wo diese zwei Millionen herkommen sollen? Von 1998 bis 2002 war Platini als Berater für die FIFA tätig, bei einem Jahressalär von 300.000 Franken. Des Weiteren sollen gemäß den Ermittlungen der Schweizer Behörden 500.000 Franken an Zusatzahlungen pro Jahr vereinbart worden sein. Diese wurden laut Angaben der Beschuldigten dann im Februar 2011 von einem FIFA-Konto an Platini auf Anweisung Sepp Blatters überwiesen; obwohl der Anspruch auf das Entgelt, der sich in keinem schriftlichen Vertrag befindet, verjährt war. Im Februar 2011 befand sich Blatter zudem im Wahlkampf gegen Mohammad bin Hammam.

Wenn die FIFA-Ehtikkommission gegen Mitglieder ermittelt, dann kann sie gemäß Artikel 83 (Voraussetzungen und Zuständigkeit) vorsorgliche Maßnahmen erlassen. Tut sie dies, ist sie gemäß Artikel 85 (Dauer) des Ethikreglements verpflichtet, Zeitsperren zu verhängen. Bei dieser vorsorglichen Maßnahme wurde das Maximum von 90 Tagen ausgereizt, es kann um weitere 45 Tage verlängert werden.

Im Falle einer so langen Ermittlung plus Ausdehnung der Sperre würde es für die Teilnahme an der Wahl zum FIFA-Präsidenten für alle drei eng werden. Schließlich darf während der Sperre nicht einmal der eigene Schreibtisch besucht oder irgendetwas anderes getan werden, was im Zusammenhang mit der FIFA steht.

Detail am Rande: Artkel 86 Absatz 3 (Berufung gegen die vorsorgliche Maßnahme) sieht vor, dass die Berufungsschrift innerhalb von zwei Tagen ab Zustellung per Telefax übermittelt werden soll. Die genauen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 119ff des FIFA-Disziplinarreglements.

Ein Ende nimmt die Untersuchung gemäß Ethikcode Artikel 67 (Abschluss des Untersuchungsverfahrens), wenn der Untersuchungsführer, in konkreten Fall Borbely als Vorsitzender der Kammer und Robert Torres gegen Blatter, Vanessa Allard gegen Platini, die Untersuchung als ausreichend erachtet. Die Entscheidung wird dann gemäß Artikel 77 (Entscheidung) mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Ethikkommission getroffen.

Es scheint ein verwirrendes Geflecht aus Macht und Geld zu sein, das sich in den letzten Jahren innerhalb der FIFA abgespielt hat. Valcke, der als Tippgeber fungiert haben soll, wird zudem gar nicht in Zusammenhang mit dieser Zahlung belangt, bei ihm geht es um Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit WM-Tickets. Trotzdem nimmt er als ehemaliger Blatter-Intimus eine Schlüsselrolle ein. Sein Mail-Verkehr soll nun entsiegelt werden. Im Match jeder gegen jeden innerhalb des Fußballweltverbandes musste auch er suspendiert werden.

Der Interimspräsident Issa Haytou aus Kamerun wird übrigens nicht für das Amt des FIFA-Präsidenten kandidieren. Er wird schon wissen warum. Die UEFA sieht darüber hinaus keinen Grund, nicht hinter Präsident Platini zu stehen. Man sehe laut Aussendung „keine Notwendigkeit, Artikel 29 Absatz 5 der UEFA-Statuten anzuwenden […] Das UEFA-Exekutivkomitee kam zu diesem Schluss, da der UEFA-Präsident umgehend alle notwendigen Schritte einleiten wird, um die Entscheidung der FIFA-Ethikkommission anzufechten und seinen guten Ruf wiederherzustellen. “

Das ist interessant, ist die Einleitung des Untersuchungsverfahrens gemäß dem gleichnamigen Artikel 64 Absatz 2 „nicht anfechtbar“, lediglich die vorsorgliche Maßnahme der Suspendierung. Sofern es bei der UEFA funktionierende Telefax-Geräte gibt.

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Warum österreichische Schiedsrichter strenger pfeifen

Fußball ist eigentlich ein einfaches Spiel. Elf gegen elf, zwei Tore, ein Schiedsrichterteam. Trotzdem bekommt man ab und an den Eindruck, hierzulande wird ganz anders gespielt als anderswo.

Also sprach SK Rapid-Trainer Zoran Barisic nach dem 1:2 gegen Red Bull Salzburg: „Vor dem 1:1 war es natürlich ein Foul an Hofmann.“ Und auch Damir Canadi, seines Zeichens Altach-Coach und ebenfalls 1:2 unterlegen: „Über die Schiedsrichterentscheidung vor dem Ausgleich ärgere ich mich maßlos.“ Lassen wir einmal den Punkt beiseite, dass auf besagtes 1:1 von Salzburg ein 80-Meter-Spielzug folgte, den Rapid nicht verteidigen konnte und Altach die überlegene Mannschaft war. Lassen wir beiseite, dass beide Trainer im selben Atemzug auch die eigene Mannschaft in die Pflicht nahmen. Es geht um die Qualität der heimischen Schiedsrichter.

Man braucht nicht um den heißen Brei herum reden. Österreichische Schiedsrichter gehören nicht zur Elite. Konrad Plautz, der seine Karriere 2009 nach dem Pfeifen bei der Heim-Euro beendete, war der letzte viel beachtete und international anerkannte Schiedsrichter Österreichs. Neben dem alle paar Monate stattfindenden Aufhebens wegen Fehlentscheidungen gelten die heimischen Schiris als recht kleinlich. Das macht sich in den Europacupspielen durchaus bemerkbar. Da ist so mancher heimischer Verteidiger erstaunt, wenn der Schiedsrichter aus beispielsweise Montenegro das Foul nicht gibt. Während der eine noch reklamiert, ist das Tor schnell kassiert. Warum wird hier manchmal anders gepfiffen als international?

Fußballregeln als Verordnung oder Richtlinie?

Grundsätzlich ist Fußball ja ein einfaches Spiel. Das offizielle Regelbuch der FIFA umfasst nur 17 Regeln. Das Spiel substantiell betreffend ist eigentlich nur Regel 12: „Fouls und unsportliches Betragen.“ Der Rest sind mehr oder weniger objektive Dinge wie die Größe des Spielfelds, was Abseits ist oder wie ein Eckstoß abzulaufen hat. Wie Fouls gewertet werden, untescheidet sich. Das geflügelte Wort der „britischen Härte“ stimmt freilich. Auf der Insel wird weniger abgepfiffen. Diese Auslegungssache obliegt den nationalen Gremien. Im ÖFB-Regulativ Namens „Organisationsstatut für das ÖFB-Schiedsrichterwesen“ heißt es unter § 4 Aufgabenbereiche der ÖFB-Schiedsrichterkommission unter Punkt 3i): „Verantwortung für die einheitliche Anwendung der Fußballregeln nach Entscheidungen der FIFA und des International Football Association Board für das gesamte Bundesgebiet.“

Soweit zur Zuständigkeit. Die nationalen Verbände sind also, ähnlich wie bei einer EU-Verordnung, direkt verpflichtet, internationales Recht anzuwenden. Wie bei solchen Dingen üblich, muss freilich darauf geachtet werden, wie das umgesetzt wird. Da wird eine EU-Verordnung durch nationale Vorgaben schnell zu einer Richtlinie; also einem Grundsatzgesetz, das nationaler Ausgestaltung bedarf. Wie die Szenen in Österreich bewertet werden, obliegt dem jeweiligen Schiedsrichterbeobachter.Nachdem diese alle Szenen bewerten, müssen die Schiris alles pfeifen; denn sonst besteht die Möglichkeit, bald nicht mehr Bundes- sondern Regionalliga zu pfeifen.

Österreichs Gesicht für die Schiedsrichter ist Fritz Stuchlik, der den Nachlauf bei den Kollegen von Laola1 so beschrieb: „Nach dem Spiel bespricht der Beobachter mit den Schiedsrichtern das Spiel, was ihm positiv und negativ aufgefallen ist, gibt Verbesserungsvorschläge, analysiert manche Szenen mittels TV-Aufzeichnung und alle fahren nach Hause. Der Beobachter verfasst dann einen schriftlichen Bericht und muss ihn auch mit einer Note bzw. Punktewertung versehen. Das wird an das Elite-Komitee und den Schiedsrichter versandt.“ Wer dann über einen längeren Zeitraum eine negative Bewertung bekommt, muss pausieren.

Ein Foulspiel in der Praxis

Diese internen Vorgaben, welche Szenen wie bewertet werden sollen und dann eine positive Beurteilung ergeben können, sind quasi das nationale Gesetz zur FIFA-Grundsatzgesetzgebung. Wie man in England sieht, ist da die nationale Vorgabe hinsichtlich Auslegung der FIFA Regel 12 anders als in Österreich. Wortwörtlich beschreibt die FIFA Regel 12 so: „Ein Spieler verursacht einen direkten Freistoss für das gegnerische Team, wenn er eines der nachfolgend aufgeführten sieben Vergehen nach Einschätzung des Schiedsrichters fahrlässig, rücksichtslos oder brutal begeht: einen Gegner tritt oder versucht, ihn zu treten, einem Gegner das Bein stellt oder es versucht, einen Gegner anspringt, einen Gegner rempelt, einen Gegner schlägt oder versucht, ihn zu schlagen, einen Gegner stösst, einen Gegner angreift. Dem gegnerischen Team wird ebenfalls ein direkter Freistoss zugesprochen, wenn ein Spieler eines der nachfolgenden drei Vergehen begeht: einen Gegner hält, einen Gegner anspuckt, den Ball absichtlich mit der Hand spielt.“ (sic!)

Schlagend für das Spiel selbst sind dabei folgende Punkte: Die Fahrlässigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Brutalität im Zusammenhang mit Treten, Beinstellen oder Rempeln. Der Rest sind zumeist ziemlich objektiv bewertbare Kriterien. Die Frage, die sich jeder Schiedsrichter bei Spielsituationen stellen muss, ist, ob Tritt, Beinstellen oder Rempler eben mindestens fahrlässig waren oder nicht. Wie eben bei Naby Keita vs. Steffen Hoffmann beim eingangs erwähnten Spiel (hier bei ca. 2:33).

Zu diesen rechtlichen Überlegungen kommen natürlich noch unzählige Dinge hinzu: Der Standort des Schiedsrichters, die Reaktion des Gefoulten, vorangegangene Foulspiele und – eben! – die nationalen Bewertungsschemata für Schiedsrichter. In Bruchteilen von Sekunden muss der Schiedsrichter hier entscheiden, was Sache ist. Wenn man dann noch dazu zwischen den Polen eines attraktiven Spiels mit möglichst wenig Pfiffen und absoluter Regeltreue steht, kommt heraus, was heraus kommt. Und das ist oftmals ein kleinliches Pfeifen – obwohl es im Sinne der Umlegung der allgemein gültigen Spielregeln durchaus Spielraum für eine andere Spielführung geben würde.

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Verbotene Länderspiele: Wenn es international kriselt

Undurchsichtige Entscheidungen der UEFA verbieten das Aufeinandertreffen gewisser Nationen. Dadurch könnte die UEFA ihre eigenen Regelungen verletzen.   

Als die UEFA im Februar 2014 die Gruppen für die Qualifikation zur EM- Endrunde 2016 ausloste, gab sie bereits im Vorfeld folgendes bekannt: Aserbaidschan und Armenien, sowie Spanien und Gibraltar können aufgrund der politischen Lage nicht in dieselbe Gruppe gelost werden.

Die Grundlage für dieses Vorgehen der UEFA bleibt jedoch weitestgehend undurchsichtig. Es wird lediglich angegeben, dass das UEFA Executive Committee dies so entschieden habe. Regelungen anhand derer Feststellungen darüber getroffen werden, ob Teams gegeneinander spielen können oder nicht gibt es nicht. So bleibt es unklar, warum in etwa die zwar verfeindeten aber derzeit nicht im Krieg befindlichen Nationen Armenien und Aserbaidschan auseinandergehalten werden, obwohl die UEFA, wie in etwa während des Georgien- Konflikts, ein Treffen auf neutralem Boden anordnen könnte, während Russland gegen die Ukraine spielen dürfte.

Es scheint, als würde die UEFA nur intervenieren, solange sie es als unwahrscheinlich befindet, dass beide Mannschaften sich für die EM- Endrunde qualifizieren. Bei dieser wäre es nämlich noch bedenklicher das Aufeinandertreffen zweier Mannschaften zu unterbinden. Bisher musste sich die UEFA mit diesem Fall noch nicht auseinandersetzen.

Mit diesen Entscheidungen greift die UEFA in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in den Ablauf des Wettbewerbs ein und kann mitunter die Qualifikation eines Teams für die Endrunde massiv erschweren. So wäre es in etwa denkbar gewesen, dass Aserbaidschan zunächst in eine Gruppe mit Bosnien und Herzegowina, Irland, Polen, Armenien und Gibraltar gelost worden und damit eine Qualifikation für die EM nicht gänzlich unmöglich erschienen wäre. Sodann hätte Aserbaidschan jedoch aufgrund der Zusammenlosung mit Armenien nach dem UEFA EURO 2016 Qualifying Draw Procedure automatisch der nächstfolgenden Gruppe zugelost werden müssen. In dieser Gruppe wäre Aserbaidschan sodann möglicherweise auf wesentlich härtere Gegner wie Deutschland, Kroatien, Serbien, Schottland und Luxemburg getroffen. Eine Qualifikation wäre im Vergleich zur anderen möglichen Gruppe wesentlich unwahrscheinlicher.

Die UEFA könnte mit diesem Eingriff sogar gegen eine ihrer eigenen Regelungen, nämlich gegen Art 12 der UEFA Rechtspflegeordnung verstoßen, welche die Integrität des Wettbewerbs sichern soll. Indem die UEFA, ähnlich wie im oben genannten Beispiel, Armenien, Aserbaidschan, Spanien oder Gibraltar mit der Zuteilung zu einer anderen Gruppe einen Vor-, oder Nachteil verschafft, schadet sie der Integrität des Wettbewerbes. Die Auslosung sollte alleine auf Grundlage der Einteilung in sechs Lostöpfe beruhen. Die Ziehung aus den Töpfen muss prinzipiell, sofern man einen fairen Wettbewerb gewährleisten will einzig und allein auf Zufall basieren.  Sofern Ausnahmen von diesem Prinzip auf nachvollziehbaren und fest vorgegebenen Grundlagen beruhen, sind diese möglicherweise noch als zulässig anzusehen, das derzeitige Vorgehen der UEFA in diesem Punkt ist jedoch ein unzulässiger Eingriff in die EM- Qualifikation.

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Warum Jonatan Soriano aber nicht Steffen Hofmann den Bürgermeister wählen darf

Ein Kopf an Kopf-Rennen wird für dieses Wochenende prognostiziert. Ein kleines Wiener Derby quasi, zwischen dem bekennenden Austrianer Michael Häupel und dem Rapidler HC Strache.

Wer das Rennen für sich entscheidet, ist noch unklar. Wer nicht mitentscheiden darf steht dagegen fest. Steffen Hofmann zum Beispiel, der zwar mit einer kurzen Unterbrechung seit über 13 Jahren in Wien zu Hause, aber nach wie vor deutscher Staatsbürger ist.

Nicht österreichische EU-Bürger wählen Gemeinderat

Grundsätzlich dürfen alle nicht österreichischen EU-Bürger in Österreich an Gemeinderatswahlen teilnehmen. Damit sind sie also auch zur Wahl des Bürgermeisters jener Gemeinde berechtigt, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben. Ein Jonatan Soriano darf also dem Bürgermeister von Salzburg seine Stimme geben. Das gebietet die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994.

Warum Sorinao, nicht aber Hofmann?

Artikel 1 der genannten Richtlinie besagt, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, an den Kommunalwahlen teilnehmen können. Bei Kommunalwahlen werden – so Artikel 2 der Richtlinie etwas umständlich – lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe bestimmt.

Alles klar? Nein? Gut, deshalb definiert die Richtlinie im Anhang auch für jeden Mitgliedstaat gesondert, was unter diesen lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe zu verstehen ist. Und siehe da – in Österreich sind das die Gemeinden und – auf die Stadt Wien bezogen – die Bezirke.

Was heißt das also? Nicht österreichische Unionsbürger dürfen in ihrer österreichischen Heimatgemeinde an den Gemeinderatswahlen teilnehmen, außer ihre Heimatgemeinde ist Wien. Da dürfen sie nur an den Bezirkswahlen teilnehmen. Von den Gemeinderatswahlen – und somit von der Wahl des Wiener Bürgermeisters – sind sie also ausgeschlossen.

Der Grund dafür ist auch in der österreichischen Bundesverfassung zu finden. Der Gemeinderat ist in Wien gemäß Artikel 108 B-VG gleichzeitig ja auch der Landtag. Und dieser wird – als gesetzgebendes Organ – lediglich von österreichischen Staatsbürgern gewählt.

Das ändert natürlich nichts daran, dass das Rennen am Sonntag spannend wird, Steffen Hofmann wird allerdings – zumindest diesmal – nicht matchentscheidend sein.

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Ribéry gegen Platini- Muss man für seinen Heimatverband spielen?

Ein Spieler der für ein Spiel seines Nationalteams nominiert wird, muss der Einberufung Folge leisten. Ausgenommen sind lediglich verletzte Spieler.

Als UEFA- Präsident Michel Platini Franck Ribéry eine Sperre androhte, sollte dieser aus dem Nationalteam zurück treten, erntete er dafür Großteils ein mildes Lächeln und Verwunderung. „Das geht nicht“, war der Tenor unter Fußballfans. Diese Annahme beruht darauf, dass viele Stars die noch wertvoll für ihr Team gewesen wären, wie etwa Francesco Totti für Italien oder Martin Stranzl für Österreich, unbehelligt aus dem Nationalteam „zurücktreten“ konnten.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass Platinis Aussage nicht ganz aus der Luft gegriffen ist. Die hier einschlägige Regelung bildet Artikel 3 Abs 1 des 1. Anhanges zum FIFA „REGLEMENT bezüglich Status und Transfer von Spielern“. Dieser besagt in seinem eindeutigen Wortlaut „jeder Spieler, der bei einem Verein registriert ist, ist grundsätzlich verpflichtet, einem Aufgebot für eine Auswahlmannschaft des Verbands des Landes Folge zu leisten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.“ „Grundsätzlich“ bezieht sich hier auf die Ausnahme nach Artikel 4 des 1. Anhangs des Reglements, welche verletzte Spieler betrifft. Diese müssen sich auf Verlangen einer medizinischen Untersuchung unterziehen und nachdem ihre Verletzung belegt ist, nicht zum Nationalteam anreisen.

In Artikel 3 Abs 2 des 1. Anhanges zum Reglement sind noch Fristen und Formvorschriften für die Einberufung geregelt. So muss dem Spieler die Einberufung spätestens 15 Tage vor dem ersten Tag des internationalen Fensters schriftlich übermittelt werden. Auch der Verein muss gleichzeitig kontaktiert werden und ist nach Artikel 1 Abs 1 des 1. Anhangs zum Reglement verpflichtet seine Spieler abzustellen. Werden alle Formvorschriften und Fristen eingehalten, muss ein nicht verletzter Spieler seiner Nominierung folgen!

Weigert der Spieler sich dennoch, so sieht Artikel 6 Abs 1 des 1. Anhangs zum Reglement Disziplinarstrafen vor. Diese sind im FIFA Disciplinary Code näher geregelt, wobei für Spieler hier Strafen nach den Artikel 10 und 11 des Codes in Frage kommen. Tatsächlich sieht Artikel 11 c) des Codes auch eine Spielsperre als Sanktion vor, wobei die Anzahl der gesperrten Spiele vom Vergehen abhängig ist. In Bezug auf das einmalige nicht befolgen einer Einberufung, verhängte die FIFA in etwa gegen Diafra Sakho lediglich einen förmlichen schriftlichen Tadel, nach Art 10 b) des Codes als Sanktion. Bei wiederholtem Fernbleiben würde die FIFA jedoch höchst wahrscheinlich auch zu Sperren greifen.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies nun, dass es prinzipiell möglich wäre, dass die FIFA Ribéry mit einer Spielsperre belegt. Praktisch ist dies jedoch unwahrscheinlich. Wie Platini selbst angibt, ist der Teamchef dafür verantwortlich Spieler einzuberufen. Sofern Ribéry, seinen Angaben entsprechend, seinen Rücktritt mit dem französischen Nationaltrainer Didier Deschamps abgesprochen hat, dieser ihn akzeptierte und Ribéry folglich nicht mehr einberuft, gibt es nichts was gegen Ribéry vorgebracht werden könnte. Beruft ihn Deschamps dennoch ein, so müsste Ribéry, sofern er jemals wieder verletzungsfrei wird, mit einer Disziplinarstrafe rechnen, wenn er die Einberufung ignoriert.

Auf diesen Entscheidungsprozess des Trainers hat Platini als UEFA- Funktionär keinerlei Einfluss. Auch etwaige Strafen würden von der FIFA verhängt werden. Er persönlich hat also nicht die Möglichkeit eine Strafe gegen Ribéry auszusprechen.

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Haben wir Matchfixing im Griff? – Nein, aber…

Sehr kuschelig war es diesmal wieder in der CserniBar, bei der zweiten Ausgabe von LAW MEETS SPORTS – Dem Event zum Recht im Sport. Mehr als 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfolgten interessiert dem hochkarätig besetzen Podium, das eine Antwort auf die Frage suchte „Haben wir Matchfixing im Griff?“.  Fotos zum Event gibt es hier.

Fluch und Segen zugleich

„Matchfixing ist nicht in den Griff zu bekommen“, so Dominique Taboga in dem Interview, das exklusiv vor Ort gezeigt wurde. Dieser Meinung ist auch Christian Ebenbauer, Vorstand der Fußball-Bundesliga, der noch ergänzt…“so wie auch Diebstahl, nicht völlig in den Griff zu bekommen ist.“

Aber trotzdem ist man bereits einen großen Schritt weiter. Hat man bis vor zwei Jahren lediglich von Verdachtsfällen gesprochen, so besteht nun Gewissheit darüber, dass in Österreich manipuliert wurde. Und dass das durchaus harte Konsequenzen hat, zeigt das Beispiel Taboga. „Insofern war für die Aufklärungsarbeit des Play Fair Code, der Fall Taboga ein Segen“, so Severin Moritzer, Geschäftsführer des Play Fair Code. Auch Axel Bammer, COO der Erste Bank Eishockey Liga, bestätigt, dass sich die EBEL ohne den Fall Taboga wohl nicht so rasch dazu entschlossen hätte, das Thema Matchfixing aufzugreifen und die eigenen Athleten gezielt zu schulen.

Gestiegenes Bewusstsein

Der Präsident des Play Fair Code Günter Kaltenbrunner und Oliver Produlo von der Vereinigung der Fußballer, berichten unisono davon, dass das Bewusstsein der Spieler für das Unrecht in Bezug auf Matchfixing wesentlich gestiegen ist. 

Dass Matchfixing kein Kavaliersdelikt ist, und dass es nicht als solches behandelt wird, zeigen auch die Ergebnisse der Strafverfahren rund um Dominique Taboga und Sanel Kuljic. Andreas Holzer von Bundeskriminalamt ist dankbar dafür, dass im Rahmen dieser Strafverfahren viele unklare Rechtsfragen nun im Detail geklärt wurden. Das ist insbesondere auch ein großer Fortschritt für die Exekutive. Gerade hier sieht Holzer nämlich noch einen großen Aufklärungsbedarf.

Ein eigener Tatbestand für Spielmanipulation?

Klaus Perl, Rechtsanwalt und Schiedsrichter, sieht keinen Bedarf an einem eigenen strafrechtlichen Tatbestand für Matchfixing und warnt davor, dass jedes zweite Match rechtlich in die Verlängerung gehen könnte. Diese Ansicht teilt Holzer, der zudem darauf verweist, dass auch der eigens geschaffene Doping-Tatbestand in der Praxis kaum zur Anwendung gelangt. Außerdem plädiert er dafür, von Anlassgesetzgebung Abstand zu nehmen.

Anderer Ansicht ist in diesem Zusammenhang Ebenbauer, der meint, dass die Spezifika des Sports – nicht nur im Hinblick auf Matchfixing – auch rechtlich abgebildet sein müssen. Der Sport hat eigene Regeln und diese können nicht in den allgemeinen Rechtsrahmen gedrängt werden.

Nein, aber…

Im Ergebnis hat die Veranstaltung gezeigt, dass Matchfixing – auch wenn aus den Medien gerade etwas verschwunden – nach wie vor ein großes Thema ist. Vor allem bei all jenen Akteuren, die mit viel Engagement daran arbeiten, dem Problem Herr zu werden.

Haben wir Matchfixing im Griff? Nein, aber…

 

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