Verbotene Länderspiele: Wenn es international kriselt

Undurchsichtige Entscheidungen der UEFA verbieten das Aufeinandertreffen gewisser Nationen. Dadurch könnte die UEFA ihre eigenen Regelungen verletzen.   

Als die UEFA im Februar 2014 die Gruppen für die Qualifikation zur EM- Endrunde 2016 ausloste, gab sie bereits im Vorfeld folgendes bekannt: Aserbaidschan und Armenien, sowie Spanien und Gibraltar können aufgrund der politischen Lage nicht in dieselbe Gruppe gelost werden.

Die Grundlage für dieses Vorgehen der UEFA bleibt jedoch weitestgehend undurchsichtig. Es wird lediglich angegeben, dass das UEFA Executive Committee dies so entschieden habe. Regelungen anhand derer Feststellungen darüber getroffen werden, ob Teams gegeneinander spielen können oder nicht gibt es nicht. So bleibt es unklar, warum in etwa die zwar verfeindeten aber derzeit nicht im Krieg befindlichen Nationen Armenien und Aserbaidschan auseinandergehalten werden, obwohl die UEFA, wie in etwa während des Georgien- Konflikts, ein Treffen auf neutralem Boden anordnen könnte, während Russland gegen die Ukraine spielen dürfte.

Es scheint, als würde die UEFA nur intervenieren, solange sie es als unwahrscheinlich befindet, dass beide Mannschaften sich für die EM- Endrunde qualifizieren. Bei dieser wäre es nämlich noch bedenklicher das Aufeinandertreffen zweier Mannschaften zu unterbinden. Bisher musste sich die UEFA mit diesem Fall noch nicht auseinandersetzen.

Mit diesen Entscheidungen greift die UEFA in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in den Ablauf des Wettbewerbs ein und kann mitunter die Qualifikation eines Teams für die Endrunde massiv erschweren. So wäre es in etwa denkbar gewesen, dass Aserbaidschan zunächst in eine Gruppe mit Bosnien und Herzegowina, Irland, Polen, Armenien und Gibraltar gelost worden und damit eine Qualifikation für die EM nicht gänzlich unmöglich erschienen wäre. Sodann hätte Aserbaidschan jedoch aufgrund der Zusammenlosung mit Armenien nach dem UEFA EURO 2016 Qualifying Draw Procedure automatisch der nächstfolgenden Gruppe zugelost werden müssen. In dieser Gruppe wäre Aserbaidschan sodann möglicherweise auf wesentlich härtere Gegner wie Deutschland, Kroatien, Serbien, Schottland und Luxemburg getroffen. Eine Qualifikation wäre im Vergleich zur anderen möglichen Gruppe wesentlich unwahrscheinlicher.

Die UEFA könnte mit diesem Eingriff sogar gegen eine ihrer eigenen Regelungen, nämlich gegen Art 12 der UEFA Rechtspflegeordnung verstoßen, welche die Integrität des Wettbewerbs sichern soll. Indem die UEFA, ähnlich wie im oben genannten Beispiel, Armenien, Aserbaidschan, Spanien oder Gibraltar mit der Zuteilung zu einer anderen Gruppe einen Vor-, oder Nachteil verschafft, schadet sie der Integrität des Wettbewerbes. Die Auslosung sollte alleine auf Grundlage der Einteilung in sechs Lostöpfe beruhen. Die Ziehung aus den Töpfen muss prinzipiell, sofern man einen fairen Wettbewerb gewährleisten will einzig und allein auf Zufall basieren.  Sofern Ausnahmen von diesem Prinzip auf nachvollziehbaren und fest vorgegebenen Grundlagen beruhen, sind diese möglicherweise noch als zulässig anzusehen, das derzeitige Vorgehen der UEFA in diesem Punkt ist jedoch ein unzulässiger Eingriff in die EM- Qualifikation.

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