Ein „lahmer” Aprilscherz?

Auch in diesem Jahr wurden am 1. April in den Medien allerhand skurrile und lustige Meldungen veröffentlicht. Während man bei vielen sofort an der Authentizität zweifeln oder herzhaft lachen musste, war der „Aprilscherz“ bei anderen nicht gleich erkennbar.

Ein lahmer Aprilscherz

Ein deutsches Fitness-Startup-Unternehmen ließ auch mit einer Meldung aufhorchen: Es verkündete via Pressemitteilung, dass mit Philipp Lahm, FC Bayern München-Star und ehemaligem Kapitän der deutschen Fußballnationalmannschaft, ein neuer Großinvestor gefunden wurde. Lahm habe zugesagt, eine 7-stellige Summe zu investieren. Garniert wurde das Ganze mit Lahm zugeschriebenen Zitaten wie: „Ich glaube an die Jungs, und die Idee einer Sport-Flatrate passt ja auch wunderbar zu mir als Sportler.” Die Nachricht war aber eine komplette Falschmeldung, vom Fitness-Startup am 1. April geschaltet.

An der Pressemeldung selbst wies offenbar aber nichts auf einen Aprilscherz hin oder war dies sonst erkennbar. Authentizität wurde der Nachricht aber von Dritten beigemessen, weil Lahm tatsächlich wirtschaftliche Beteiligungen an mehreren Unternehmen hält. Daher verbreitete zB auch die deutsche Sport- Nachrichtenagentur „SID“ die Mitteilung „Lahm neuer Großinvestor bei Münchner Startup”. Einige Stunden später musste SID dann einräumen, einer Falschmeldung aufgesessen zu sein.

Während man über den Unterhaltungswert von Aprilscherzen oft streiten kann, fanden insbesondere Lahm und sein Management die Aktion des Startup alles andere als lustig: Das Unternehmen sei zu weit gegangen, die Meldung habe mit einem Scherz nichts zu tun und man hätte Lahms bekannten Namen zur Bewerbung eigener Produkte missbraucht, teilten sie mit. Lahm und sein Management kündigten daher an, in Deutschland juristische Schritte gegen das Unternehmen zu prüfen.

Wie wäre das in Österreich

Hätte sich der Fall in Österreich zugetragen, würden auch die österr. Gesetze Lahm Ansprüche gegen das Unternehmen einräumen. Der Name einer Person ist nämlich gemäß § 43 ABGB geschützt und als Persönlichkeitsrecht anerkannt. Das bedeutet, dass eine Person ihren eigenen Namen führen und entscheiden darf, ob und wie andere ihn nutzen.

Berühmte Persönlichkeiten müssen sich grundsätzlich gefallen lassen, dass sie im Rahmen ihres öffentlichen Wirkens auch Gegenstand medialer Berichterstattungen werden. Greift ein Dritter aber unbefugt in ihr Namensrecht zB dadurch ein, dass er den Namen ungefragt für eigene wirtschaftliche Zwecke verwendet, kann (auch) ein (berühmter) Namensträger dagegen vorgehen.

Das Startup hat den Eindruck erweckt, dass Lahm das Unternehmen öffentlich unterstütze und mit seinem Namen die Qualität von deren Dienstleistungen und Produkten „bezeuge“. Lahm könnte daher gegen das Unternehmen zB Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung geltend machen. Überdies könnte er auch Schadenersatz fordern. Mit der Verteidigung etwa, man habe sich nur einen Spaß erlauben wollen, würde das Startup hingegen wohl nicht weit kommen. Schließlich war für Unbeteiligte gar nicht erkennbar, dass die Meldung als Aprilscherz gemeint war.

Das Unternehmen hat den Fehler zwischenzeitig eingeräumt, sich bei Lahm persönlich entschuldigt und eine Spende an die Philipp Lahm Stiftung angeboten. Lahm hat sich Medienberichten zufolge noch nicht entschlossen, welche Schritte er gegen das Unternehmen setzen möchte. Das Startup hat es sich bis auf Weiteres aber wohl mit ihm verscherzt.

 

Zu den Autoren:

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Prof. MMag. Dr. Thomas Wallentin (Partner bei KSW Rechtsanwälte GmbH) hat sich auf Sportrecht spezialisiert  und ist LAW MEETS SPORTS-Clubmitglied der ersten Stunde. Er ist Herausgeber des Werkes Focus Sport – Das Recht.

 

 

 

 

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Dr. Philipp Spring ist als Rechtsanwalt bei KSW Rechtsanwällte GmbH tätig. Bei unserer LAW MEETS SPORTS Veranstaltung „Werbung aus dem Hinterhalt – Ambush Marketing im Sport“ hat er  in seiner Keynote erklärt worum es sich beim Thema Ambush Marketing handelt.

 

 

 

 

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Mag. Patrick Kainz ist jahrelanger Mitarbeiter bei KSW Rechtsanwälte GmbH und seit Juli 2016 Rechtsanwalt. Neben Sportrecht beschäftigt er sich unter anderem mit Markenrecht, Urheberrecht und IT Recht.

 

 

 

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Bild: © Shutterstock/Hlib Shabashnyi
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