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Bundesheer und Sport: Fördern ohne Fundament?

Gastbeitrag von Benedikt Winkler (Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien)

Alessandro Hämmerle, Wolfgang Kindl, Jessica Pilz, sowie Lara Vadlau und Lukas Mähr: Namen, die jedem sportbegeisterten Österreicher ein Begriff sind. So vollbringen diese Athleten Jahr für Jahr Höchstleistungen in ihren jeweiligen Sportarten und konnten dadurch von ihren jeweils letzten olympischen Spielen mit (zumindest) einer Medaille im Gepäck heimkehren. Aber sie haben noch einen anderen Umstand gemein, so sind sie allesamt Heeressportler und damit Soldaten des Österreichischen Bundesheeres. Dass Sport und Bundesheer grundsätzlich eng miteinander verknüpft sind liegt auf der Hand und jene, die selbst den Grundwehrdienst abgeleistet haben, werden dies zweifelsfrei bestätigen können. Im Speziellen kommt dem Österreichischen Bundesheer va im Zuge der athletenspezifischen Spitzensportförderung eine große Rolle im System der nationalen Sportförderung zu. Ein Modell, das Früchte trägt. So waren bei den Olympischen Winterspielen 2022 in Peking rund 44 % und bei den Olympischen Sommerspielen 2024 in Paris rund 60 % der österreichischen Olympioniken Soldaten. Doch nicht nur durch die Möglichkeit der Anstellung als Heeressportler leistet das Bundesheer einen wesentlichen Anteil für die Förderung nationaler Spitzensportler. So kommt es weiters durch Erleichterungen bei der Ableistung des – für männliche Staatsbürger verpflichtend zu absolvierenden – Präsenzdienstes zur Unterstützung von Nachwuchstalenten, um deren Entwicklungsprozess keine Steine in den Weg zu legen. Das Bundesheer fördert damit den nationalen Spitzensport. Doch gibt es dafür überhaupt eine rechtliche Grundlage?

(Verfassungs-)Rechtliche Rahmenbedingungen

Verfassungsrechtliche Kernaufgabe des Bundesheeres ist gem Art 79 Abs 1 B-VG die militärische Landesverteidigung. Als weitere Aufgaben kommen Assistenzaufgaben gem Art 79 Abs 2 B-VG in Betracht, die jedoch allesamt keinen Bezug zur Förderung von Sportlern aufweisen. Weitere Aufgaben des Bundesheeres sind gem Art 79 Abs 3 B-VG durch Bundesverfassungsgesetze zu regeln. Dabei sind die im KSE-BVG normierte Entsendung von Einheiten und einzelnen Personen ins Ausland sowie die Exekution einzelner Erkenntnisse des VfGH gem Art 146 Abs 2 B-VG zu nennen. Auch bei diesen Aufgaben fehlt der Bezug zum Sport. Selbst die Aufzählung der Aufgaben des Bundesheeres in § 2 Wehrgesetz (WG) wiederholt bloß die bereits verfassungsgesetzlich angeführten Aufgaben und lässt jeglichen Sportbezug vermissen. Die einzige – im einfachen Gesetzesrang stehende – Erwähnung des Zusammenhangs von Bundesheer und Sport ergibt sich aus § 41 Abs 1 Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 (BSFG). Dabei wird die „Förderung der Sportausübung von […] Angehörigen des Präsenz-, Miliz-, und Reservestandes oder Ausbildungsdienst Leistenden durch den nach der Ressortzuständigkeit zuständigen Bundesminister“ vom Anwendungsbereich des BSFG ausgenommen. Eine Gegenausnahme davon besteht wiederum gem § 41 Abs 1 S 2 BSFG 2017 für die Förderung von Angehörigen der Heeres-Sport-Zentren bei Betreibung von Leistungssport. All diese soeben angeführten Aspekte sind dabei bloß als deklarativ anzusehende Tatsachen einzustufen, die jedoch kein tragfähiges rechtliches Fundament liefern können; eine Aufgabe des Bundesheeres muss nämlich – wie bereits angeführt – im Verfassungsrang normiert sein.

Ansicht des BMLV

Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) wählt einen pragmatischen Ansatz und subsumiert die Sportförderung unter den Aspekt der militärischen Landesverteidigung. So führen sie auf ihrer Website an: „Zur Erfüllung der dem Österreichischen Bundesheer primär übertragenen Aufgabe der militärischen Landesverteidigung sind nicht nur geistige, sondern auch körperliche Spitzenleistungen von Angehörigen des Bundesheeres ständig erforderlich. Herausragende körperliche Spitzenleistungen entsprechen den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung, stellen im Sinne einer sozialintegrativen Landesverteidigung („Wir Österreicher“) ein bedeutendes Instrument der Öffentlichkeitsarbeit dar und tragen allgemein zum Ansehen der Republik Österreich bei.“

Darüber hinaus wird auf die langjährige Mitgliedschaft des Bundesheeres beim Internationalen Militärsportverband (CISM) verwiesen und dadurch der „tiefere Sinn der militärischen Leistungssportförderung“ begründet. Weiters wird eine parlamentarische Entschließung aus dem Jahr 1997 angeführt, in der das Verteidigungsministerium ersucht wurde „in seinem Vollziehungsbereich den Leistungssport im Österreichischen Bundesheer intensiv zu fördern und insbesondere Spitzensportler durch die Realisierung von Förderungsprogrammen besonders zu unterstützen.

Ergebnis

Inwieweit der Ansicht des BMLV zu folgen ist, muss jedoch in Zweifel gezogen werden. Der Begriff der „militärischen Landesverteidigung“ wird iVm Art 9a Abs 1 B-VG als „die Abwehr von äußeren Gefahren für die Unabhängigkeit, die Existenz und die immerwährende Neutralität des Staates mit militärischen Mitteln“ zu sehen sein (vgl Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts11 [2015] Rz 750). Neben dem eigentlichen Einsatz wird das Bundesheer Großteils im Zuge der Einsatzvorbereitung tätig. Diese wird wiederum in eine „unmittelbare Einsatzvorbereitung“ und eine „allgemeine Einsatzvorbereitung“ unterteilt (Ulrich, Handbuch Wehrrecht [2008] 72). Während sich Erstere allen voran auf interne Organisationsanweisungen bzw -tätigkeiten bezieht, zählen zur zweiten Kategorie va die Planung und Vorbereitung der Organisationsstrukturen, die Lagebeobachtung, die Bewaffnung und Ausstattung des Bundesheeres, die Übungstätigkeit im In- und Ausland sowie die Aus- und Weiterbildung von Soldaten. Eben unter den letzten Punkt könnte man die Förderung von Spitzensportlern subsumieren, wobei dabei mE zwischen den Sportarten welche „mit dem militärischen Dienst im Zusammenhang stehen“ und jenen, für die dies nicht zutrifft, unterschieden werden muss. Erstere sind dabei die sog Schwerpunktsportarten des Österreichischen Bundesheeres: Orientierungslauf, Fallschirmspringen, Militärischer Fünfkampf, Biathlon, Langlauf, Schießen mit Pistole und Gewehr sowie Skibergsteigen. Die Einordnung der Förderung anderer Sportarten unter die Aufgabe der militärischen Landesverteidigung gelingt kaum und das Bundesheer bewegt sich dabei zumindest im Grenzbereich der ihm verfassungsrechtlich zugeschriebenen Aufgaben. Dieses ernüchternde Ergebnis soll aber keineswegs die – zweifelsfrei zu befürwortende – Praxis der Spitzensportförderung durch das Bundesheer diskreditieren. All jene, welche sich in der damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragestellung von Profisport und Wehrpflicht vertiefen wollen, finden Antworten in meinem Beitrag in der Zeitschrift SpoPrax 2024, 377.

 

Hinweis: Der vorliegende Beitrag basiert auf einem Ausschnitt aus der Seminararbeit des Autors, welche im Rahmen des Seminars „Sport im öffentlichen Recht“ bei ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Muzak vorgelegt wurde.

 

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Der sportrechtliche Jahresrückblick 2023

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2023 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, in dem einiges los war. Besonders die Meldungen vom 21. Dezember aus Luxemburg bergen erhebliche Sprengkraft. Die folgenden Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten aber einen Überblick bieten.

I. Von den „Gerichten“

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass Streitigkeiten im Sport außerhalb von Gerichtssälen ausgetragen werden. Diese Aussage kann heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Obwohl für die Streitschlichtung im Sport primär die Sportgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden zunehmend die ordentlichen Gerichte bemüht:

Den Anfang machen die rezenten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember in den Rechtssachen „European Superleague Company“ (C-333/21), „International Skating Union/Kommission“ (C-124/21 P) und „Royal Antwerp Football Club“ (C-680/21):

Vorauszuschicken ist, dass der EuGH der Super League entgegen dem Narrativ der Medien weder eine Zusage noch eine Absage erteilt hat; das wird in der Pressemitteilung des Gerichtshofs sogar ausdrücklich betont. Eine deutliche Absage hat der EuGH hingegen der Ansicht des Generalanwalts Rantos erteilt (zu seinen Schlussanträgen siehe unseren Beitrag). Der Gerichtshof hat im Wesentlichen festgestellt, dass die Vorschriften der FIFA und der UEFA über die vorherige Genehmigung von Fußballwettbewerben im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, konkret zum Wettbewerbsrecht und zur Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet fürs Erste, dass die FIFA und die UEFA ihre Regeln bezüglich der Genehmigung von Alternativwettbewerben reformieren müssen. Sie haben ein transparentes, objektives, nicht-diskriminierendes und verhältnismäßiges (Genehmigungs-)System zu entwickeln. Ob ihnen das gelingt und ob die neuen Pläne der European Superleague Company die zu entwickelnden Genehmigungskriterien in weiterer Folge erfüllen, steht auf einem anderen Blatt und soll hier beiseitegelassen werden (siehe dazu bereits unseren Beitrag). Der Streit um die Super League ist damit also noch nicht zu Ende.

Im Fall der International Skating Union (ISU) hat der EuGH im Wesentlichen geurteilt, dass die Vorschriften der ISU über die vorherige Genehmigung von Eislaufwettbewerben gegen Unionsrecht verstoßen. Grund hierfür ist die Einschränkung des Wettbewerbs zum Nachteil der Athleten, der Verbraucher und des Publikums. Auch hier verlangt der EuGH ein transparentes, objektives und verhältnismäßiges Regelwerk in Bezug auf die Genehmigung von Alternativwettbewerben. Zudem enthält die Entscheidung spannende Ausführungen zur obligatorischen „CAS-Schiedsklausel“. Diesbezüglich könnte sie ebenfalls weitreichende Auswirkungen zeitigen.

Im Lichte dieser beiden Paukenschläge blieb die dritte sportrechtliche Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember (zumindest medial) unter dem Radar: Es handelt sich um den Fall „Royal Antwerp Football Club“, bei dem es inhaltlich um die Unionsrechtskonformität der „Homegrown“-Regelungen der UEFA und des belgischen Fußballverbands geht. Demnach müssen acht von 25 Plätzen auf der Kaderliste für solche Spieler reserviert sein, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mindestens drei Jahre lang im Alter zwischen 15 und 21 Jahren von ihrem Klub oder einem anderen Klub desselben nationalen Verbandes ausgebildet wurden; vier davon müssen vom betreffenden Klub ausgebildet worden sein (so die Bestimmungen der UEFA). Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelungen gegen Unionsrecht, konkret gegen das Wettbewerbsrecht und die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen könnten. Nach Ansicht des Gerichtshofs liegt es aber in der Verantwortung des nationalen Gerichts, dies zu beurteilen. Für die Beurteilung gibt der EuGH dem nationalen Gericht zumindest ein paar Leitlinien an die Hand (zu diesem Fall werde ich in Kürze einen wissenschaftlichen Aufsatz verfassen).

Auch die Causa rund um die Mittelstreckenläuferin Caster Semenya ist um eine Facette reicher. Wir erinnern uns: Im Jahr 2019 hat der Internationale Sportgerichtshof (CAS) festgestellt, dass die „DSD-Bestimmungen“ (Anmerkung: haben Testosteronwerte zum Gegenstand) zwar diskriminierend wären, eine solche Diskriminierung jedoch als „notwendig, angemessen und verhältnismäßig“ zu betrachten sei, wenn damit das höhere Ziel, nämlich die „Integrität der Frauen-Leichtathletik“ geschützt werde (siehe dazu bereits unseren Beitrag). Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht blitzte die Olympiasiegerin aus Südafrika in weiterer Folge ab. Im Jahr 2023 konnte Semenya hingegen einen juristischen Erfolg einfahren: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in ihrer Sache mehrere Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest, darunter beispielsweise Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (zur Pressemitteilung des EGMR).

Bitter lief es hingegen für den 1. FC Köln vor dem Sportgerichtshof in Lausanne: Der CAS bestätigt die von der FIFA ausgesprochene Transfersperre für zwei Wechselperioden. Ausgangspunkt war der Transferstreit um den damals 16-jährigen Spieler Jaka Cuber-Potocnik vom NK Olimpija Ljubljana. Dem deutschen Bundesligisten wurde Anstiftung zum Vertragsbruch vorgeworfen. Der CAS hat die Beschwerde des Klubs nunmehr verworfen und die Transfersperre bestätigt (zur Pressemitteilung des CAS). Diese Entscheidung ist nicht zuletzt in Anbetracht der sportlichen Situation des 1. FC Köln (nur zehn Punkte aus 16 Spielen und die Entlassung des Langzeittrainers Steffen Baumgart) fatal.

Weltweit sind zahlreiche Gerichte mit der Einführung des neuen Reglements für Football Agents befasst (zum Reglement unten II.), darunter beispielsweise ein Verfahren vor dem CAS: Dieser hat die Klage der Professional Football Agents Association auf Unvereinbarkeit des neuen Reglements mit dem Unionsrecht mit Schiedsspruch vom 24. Juli abgewiesen (zum Schiedsspruch). Damit ist die Debatte über das Reglement aber keinesfalls beendet. In zahlreichen Ländern sind entsprechende Verfahren anhängig, so beispielsweise auch in Deutschland: Während das Landgericht Dortmund die Regelungen in einem Verfügungsverfahren vorerst ausgesetzt hat, ersucht das Landgericht Mainz den EuGH um eine Vorabentscheidung (siehe dazu folgenden Blogbeitrag). Es geht um grundsätzliche Fragen der Vereinbarkeit des Reglements für Football Agents mit dem europäischen Kartellrecht und der Dienstleistungsfreiheit (zum Vorabentscheidungsersuchen). Die Antworten des EuGH werden die Marschrichtung festlegen.

In Österreich sorgte eine Entscheidung des OLG Linz für Aufsehen: Anlass des Streits zwischen einem Klub der Österreichischen Fußball-Bundesliga und einem Spieler war eine Verschwiegenheitsklausel im Aufhebungsvertrag. Demnach habe sich der Spieler jeglicher kritischen Äußerung über den Klub, dessen Vertreter und Mitarbeiter sowie sein Arbeitsverhältnis mit dem Klub gegenüber Dritten, insbesondere den Medien, zu enthalten (im Folgenden: „Kritikverbot“) und über alle ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt gewordenen Interna uneingeschränkt und unbefristet strengstens Stillschweigen zu bewahren (im Folgenden: „Geheimhaltungsvereinbarung“). Während das OLG Linz die „Geheimhaltungsvereinbarung“ als grundsätzlich zulässig erachtete, bewertete es das „Kritikverbot“ als sittenwidrig (ausführlich dazu meine Entscheidungsbesprechung in der SpoPrax).

In Deutschland schlug das „Karriereende“ des Schiedsrichters Manuel Gräfe hohe Wellen (zum Sachverhalt siehe unseren Beitrag). Grund für das Aus ist eine interne „Richtlinie“ des Deutschen Fußballbundes (DFB), wonach für Schiedsrichter in der Bundesliga mit Erreichen eines gewissen Alters (in vorliegenden Fall: 47 Jahren) Schicht im Schacht ist. Das wollte der ehemalige Schiedsrichter nicht auf sich sitzen lassen und klagte den DFB vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Altersdiskriminierung. Das Gericht gab Gräfe grundsätzlich Recht und verurteilte den DFB auf Zahlung einer Entschädigung für den Nichtvermögensschaden in Höhe von EUR 48.500,00 gemäß § 15 Abs 2 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (zum Urteil).

Ebenfalls in Deutschland hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Klassifizierungen im paralympischen Schwimmsport zu beschäftigen und dabei eine wegweisende Entscheidung für den Parasport getroffen. Fußnote: Die Klassifizierung entscheidet über die Einteilung der Athleten in die jeweiligen Klassen. Das Gericht gab der Berufung des brasilianischen Para-Schwimmsportlers André Brasil statt und sprach ihm Schadenersatz in Höhe von EUR 47.178,00 nebst Zinsen zu. Inhaltlich hat es im Wesentlichen festgestellt, dass der vertragliche Ausschluss der gerichtlichen Kontrolle von Klassifizierungsentscheidungen unwirksam ist und der Verband bei Änderung der Klassifizierungsregeln Übergangsfristen zu implementieren hat (zum Urteil).

II. Aus dem „Parlament“

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten (verbandsrechtlichen) Spiel- und Sportregeln zunehmend allgemeingültige Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des sportlichen Systems zum Gegenstand haben. Obwohl die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen. Bevor auf die Vorhaben des österreichischen Gesetzgebers eingegangen wird, erfolgt eine kurze Darstellung zweier Regelwerke der ursprünglichen Regulatoren im Sport:

Die FIFA hat zum Jahreswechsel ein neues Reglement für Football Agents auf den Weg gebracht: „FIFA Football Agents Regulations“ (kurz FFAR). Damit möchte der Weltverband sicherstellen, dass gewisse Mindeststandards für Football Agents bestehen und ihr Verhalten mit den Zielen des Transfersystems vereinbar ist. Zu diesem Zweck wurden unter anderem eine Lizenz- und Fortbildungspflicht, ein Bestellerprinzip, ein Verbot von Mehrfachvertretungen sowie Provisionsobergrenzen festgelegt. Angesichts der Eingriffsintensität kann es nicht überraschen, dass der Vorstoß der FIFA für Aufregung sorgte. Zuallererst ist bereits fraglich, ob der Weltverband überhaupt eine Rechtsetzungskompetenz im Bereich Berufsausübungsregeln für Football Agents besitzt. Als einer der inhaltlichen Hauptkritikpunkte gilt die Einführung der Provisionsobergrenzen (siehe dazu mein Beitrag im PLAYER’S MAGAZINE). Inzwischen wurden bereits diverse Gerichte mit dem Reglement befasst (siehe dazu bereits oben I.). Gewisse Landesverbände haben sich daher entschieden, die entsprechenden Regelungen vorerst auszusetzen (darunter auch der ÖFB). Gestern, am 30. Dezember, ist die FIFA schließlich gleichgezogen. In einem Zirkular teilte der Weltverband mit, dass gewisse Bestimmungen vorübergehend ausgesetzt werden und man die Entscheidung des EuGH abwarten möchte (zum Zirkular Nr. 1873).

Ebenfalls für Schlagzeilen sorgte eine neue Regelung in der Formel 1: Gemäß Artikel 12.2.1.n International Sporting Code der Federation Internationale de l’Automobile (FIA) stellen politische, religiöse und persönliche Äußerungen oder Kommentare, insbesondere jene, die den in den Regularien festgeschriebenen Grundsatz der Neutralität verletzen, einen Regelverstoß dar; es sei denn, der Fahrer hat zuvor eine schriftliche Genehmigung eingeholt. Die vorgesehenen Strafen reichen von Verwarnungen über Geldbußen bis hin zu Suspendierungen und Ausschlüssen (siehe dazu unseren Beitrag). Die Vereinbarkeit der Regelung mit grundrechtlichen Garantien wie der Meinungsfreiheit ist in Zweifel zu ziehen. Damit rückte einmal mehr das umstrittene Verhältnis von Sport und Politik ins Zentrum.

In Österreich wurde der Ministerialentwurf eines Gemeinnützigkeitsreformgesetzes präsentiert. Damit soll die Spendenabzugsfähigkeit auch im Bereich des Sports durch die generelle Anknüpfung an die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) ermöglicht werden. Apropos Gemeinnützigkeit: Die ausdrückliche Klarstellung der Gemeinnützigkeit des eSports lässt trotz Ankündigung von Regierungsvertretern weiterhin auf sich warten.

Und jährlich grüßt die Idee eines Berufssportgesetzes: Am 29. März fassten Abgeordnete des österreichischen Parlaments (erneut) einen entsprechenden Entschließungsantrag. Damit wurde der Sportminister ersucht, unter Einbindung der jeweils zuständigen Ressorts, des organisierten Sports, der Sozialversicherung und der Sozialpartner konkrete Problemfelder für im Berufssport tätige Personen zu identifizieren und Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Durch einen neuen rechtlichen Rahmen sollen die Bedingungen für sportspezifische Berufe im Arbeits-, Abgaben- und Sozialversicherungsrecht durch Anerkennung der Spezifika des Sports mit Hilfe von sachgerechten rechtlichen Lösungen verbessert werden (zum Entschließungsantrag). Dass der Gedanke eines gesetzlichen Sonderrechts für den Sport seit Jahrzehnten kursiert, ist allgemein bekannt. Es bleibt zu hoffen, dass 2024 nunmehr Taten folgen.

Gleiches gilt für den eSport: Auch hier ist der österreichische Gesetzgeber gefragt. Die Empfehlungen der ministeriellen Expertengruppe vom Sommer 2021 wurde bislang nicht umgesetzt (siehe dazu unseren Beitrag). Ein Antrag der NEOS, bis zum ersten Quartal 2024 ein „eSport-Gesetzespaket“ vorzulegen, wurde im Dezember im Sportausschuss ebenfalls bloß vertagt.

Auch in der österreichischen Rechtswissenschaft ist der eSport trotz seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz bislang weitgehend unbehandelt geblieben. Diese Lücke wurde im Oktober mit dem ersten umfassenden Praxiswerk zum eSport-Recht geschlossen (zum Werk). In zehn Kapiteln geben fachkundige AutorInnen einen Überblick über die Einordnung der juristischen Querschnittsmaterie eSport in die österreichische Rechtsordnung. Darunter finden sich neben einer Einführung praxisnahe Kapitel zum Arbeitsrecht, Glücksspiel- und Wettrecht, Kartellrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Urheberrecht, Veranstaltungsrecht, Vereinsrecht und Zivilrecht – #eigenwerbung Ende!

III. Sonstiges

Abgerundet wird der vorliegende Jahresrückblick mit einem bunten Strauß an weiteren sportrechtlichen Themen:

Nachdem sich sämtliche Berufsfußballer der neu gegründeten „VdF – die Spielervereinigung“ angeschlossen haben (siehe dazu unseren Beitrag), stellte die Organisation im April einen Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit beim zuständigen Bundeseinigungsamt. Damit kämpfen die Fußballer der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) darum, sich in Kollektivvertragsverhandlungen mit der ÖFBL zukünftig selbst vertreten zu können. Nach zwei Verhandlungstagen im November wartet die gesamte Fußballbranche gespannt auf die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes.

In Deutschland sorgte der „Investorendeal“ der Deutschen Fußball Liga (DFL) für erhitzte Gemüter. Bei der entsprechenden Abstimmung im Rahmen der DFL-Mitgliederversammlung im Dezember votierten 24 der 36 Fußballklubs der Bundesliga und 2. Bundesliga mit „Ja“, sodass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. Was das Gros der organisierten Fanszene davon hält, ist allgemein bekannt. Ob die Abstimmung ein juristisches Nachspiel haben wird, ist hingegen unklar. Anlass dazu könnte das Abstimmungsverhalten von Hannover 96-Geschäftsführer Martin Kind geben. Dieser hat vom Mutterverein (Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.) die Weisung erhalten, gegen den Einstieg zu stimmen. Ohne sein Abstimmungsverhalten tatsächlich zu kennen, ist zu beobachten, dass der Fall auch eine Debatte über die „50+1-Regel“ losgetreten hat (zur 50+1-Regel siehe unseren Beitrag).

Hierzulande machten Schlagzeilen wie „Toni Polster klagt den Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB) auf Anerkennung von Spielen und Tore“ (Kleine Zeitung) kurz vor Weihnachten die Runde. Dass der Rekordtorschütze eines Nationalteams seinen eigenen Verband klagt, ist keinesfalls üblich. Worum geht es? Polster hat insgesamt 47 Länderspieltore erzielt, in der Statistik des ÖFB scheinen jedoch nur 44 Treffer auf; drei Tore wären bei „inoffiziellen“ Länderspielen erzielt worden, die in der Statistik nicht aufscheinen, so der ÖFB. Dies möchte Polster nun mittels Klage ändern (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag). Im Prozess geht es nun unter anderem um die Frage, wer die Hoheit über die Länderspielstatistik hat – die FIFA oder doch der ÖFB?

Ähnlich stellt sich die Ausgangslage zwischen Leonardo Bonucci und Juventus Turin dar: Der italienische Innenverteidiger stand über 12 Jahre bei der „alten Dame“ unter Vertrag und absolvierte in diesem Zeitraum 357 Spiele. Eine Lovestory, könnte man meinen. Das wird auf den Großteil der Zeit freilich zutreffen, aber wie so oft in Beziehungen: Am Ende geht man im Streit auseinander. So auch hier. Bonucci soll das Training mit der ersten Mannschaft und der Kontakt zum Trainerteam verwehrt worden sein; auch der Zugang zu Teilen des Vereinsgeländes, wie beispielsweise dem Fitnessraum soll tabu gewesen sein. Juventus wollte den Abwehrspieler mit diesen Maßnahmen wohl zu einem Wechsel bewegen. Genauso ist es schließlich auch gekommen, zumal Bonucci im Sommer zu Union Berlin gewechselt ist. Das Verhalten seines ehemaligen Arbeitgebers wollte er allerdings nicht einfach so hinnehmen und zog laut übereinstimmenden Medienberichten rechtliche Schritte in Erwägung (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag). Es gehe um den Imageschaden, den der italienische Nationalspieler aufgrund der unzureichenden Trainingsbedingungen erlitten hat. Ob eine solche Klage Erfolg hätte, kann hier mangels Kenntnis des italienischen Rechts nicht beurteilt werden. Der Sachverhalt erinnert jedoch etwas an eine höchstgerichtliche Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2022, die eine Klage eines Eishockeyspielers aufgrund einer behaupteten Marktwertminderung zum Gegenstand hatte (siehe dazu unseren Beitrag).

Hohe Wellen schlug ferner die Causa Anwar El Ghazi: Der niederländische Angreifer wurde vom 1. FSV Mainz 05 am 3. November aufgrund von propalästinensischen Äußerungen und Posts in den sozialen Medien mit sofortiger Wirkung gekündigt (zur Pressemitteilung des Klubs). Der Klub reagierte auf die Äußerungen El Ghazis zunächst mittels Freistellung und sprach nach mehreren Gesprächen eine Abmahnung aus, weil sich der Spieler gegenüber dem Vorstand deutlich von seinen Äußerungen distanziert haben soll (zur Pressemitteilung des Klubs). Während der Klub El Ghazi folglich eine zeitnahe Rückkehr in den Trainings- und Spielbetrieb in Aussicht gestellt hatte, äußerte sich dieser kurz darauf abermals in den sozialen Medien und distanzierte sich vom Inhalt der Pressemitteilung des Klubs. Infolgedessen hat der Klub das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Medienberichten zufolge soll der Spieler indessen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mainz eingereicht haben. Der Streit geht also in die nächste Runde.

Auch dem deutschen Boxer Felix Sturm könnte ein Posting in den sozialen Medien zum Verhängnis werden. Ein Heilpraktiker veröffentlichte im Jänner ein Foto auf Instagram, auf dem der Boxer auf einer Liege liegt und eine Infusion bekommt. Ausweislich medialer Berichterstattung soll diese Infusion zu den für Leistungssportler verbotenen Methoden nach der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) gehören (zum Bericht der Sportschau). Das hat die deutsche Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) auf den Plan gerufen. Ob Sturm bzw. dem Heilpraktiker nun tatsächlich rechtliche Konsequenzen drohen, ist derzeit noch unklar.

IV. Ausblick

Der Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2023 hat die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis gestellt. Wir bleiben jedenfalls dran und freuen uns auf ein spannendes Jahr 2024: Welche Auswirkungen haben die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen „European Superleague Company“, „International Skating Union/Kommission“ und „Royal Antwerp Football Club“? Dürfen sich die österreichischen Fußballer in Kollektivvertragsverhandlungen mit der ÖFBL zukünftig selbst vertreten? Und bekommen wir endlich ein Berufssportgesetz?

Mit diesem Ausblick wünsche ich euch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr – bleibt am Ball!

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Alles neu macht die Formel 1?

Endlich ist es soweit! An diesem Wochenende startet die Formel 1 Saison 2022 in Sakhir beim Großen Preis von Bahrain. Die Saison 2021 hat fulminant geendet, umso gespannter sind die Motorsport-Fans auf den Auftakt in Bahrein. Das hat aber wohl auch damit zu tun, dass es eine ganze Menge neuer Regeln gibt. Was man zum Start des ersten Formel 1 Wochenendes wissen sollte, fassen wir euch kurz zusammen.

Der Rennkalender

Auf eine neue Strecke dürfen sich die Fans schon einmal freuen. Am neu errichteten Miami International Autodrome in Miami Gardens in Florida (USA) soll der erste Große Preis von Miami dieses Jahr ausgetragen werden. Geplant ist das Rennen am 8. Mai 2022. Aufgrund der Ereignisse in der Ukraine wurde von der Fédération Internationale de l’Automobile, besser bekannt als FIA, der Große Preis von Russland offiziell aus dem Rennkalender gestrichen. Wo das Rennen ersatzweise stattfindet, ist noch nicht bekannt. Es soll aber bei den 23 Rennen und damit der größten Anzahl an Rennen in der Formel 1 – nach derzeitigem Stand – bleiben. Das heimische Rennen in Spielberg wird dann am 10. Juli 2022 ausgetragen und auch eines der drei Sprintrennen dieses Jahr wird in Österreich stattfinden.

So wichtig kann ein einziges Wort sein

Zurückrunden – vielleicht ist es das Wort der Formel 1 Saison 2021. Wie wohl bekannt ist, entschied der Rennleiter Michael Masi im Rennen in Abu Dhabi,  nicht alle überrundeten Fahrer hinter dem Safety Car zurückrunden zu lassen, sondern nur einzelne und zwar jene zwischen Max Verstappen und Lewis Hamilton. Die Auslegung des Reglements ließ  ein solche Vorgehensweise bislang zu. Auch wenn das Prozedere rund um das Zurückrunden generell hitzige Diskussionen aufkommen ließ, eine generelle Änderung wurde nicht geschaffen. Geändert wird aber das sportliche Reglement insofern als, dass das Wort „any“ durch „all“ ersetzt wird.

Gekappter Austausch und Videobeweis

Das Saisonfinale hatte aber nicht nur den Austausch dieses Wortes zur Folge, sondern auch einen neuen Rennleiter. Der Posten von Michael Masi wird künftig abwechselnd von einem deutschen und einem portugiesischen Rennleiter ausgeübt.

Gut erinnern wir uns wohl auch noch an die Funksprüche zwischen Rennleitung und Teams im Saisonfinale. Diese werden im TV ab sofort nicht mehr ausgestrahlt und sollen auch generell eingeschränkt werden. Die Boxenfunks werden aber weiterhin für die Zuschauer vor den Fernsehern zu hören sein. Als wäre das nicht schon genug, kommt noch eine Neuerung hinzu: der Videobeweis. Der „Virtual Race Control Room“ unterstützt künftig bei strittigen Entscheidungen die Rennleitung. 

Eine Chance für die „Jungen Wilden“

Mindestens zwei der Freitagstrainings müssen nun von einem „Young Driver“ gefahren werden. Das gilt selbstverständlich für jedes Team und bedeutet, dass ein Stammfahrer für das Training von einem „Young Driver“ ersetzt wird. So muss aber jeder Stammfahrer mindestens einmal ersetzt werden. Nach dem sportlichen Regulativ muss der „Young Driver“ eine internationale A-Lizenz der FIA besitzen und darf in seiner Karriere nicht an mehr als zwei Formel 1 Rennen teilgenommen haben. Das ist definitiv eine Chance für den Nachwuchs und ein erstes Schnuppern der Formel-1 Luft.

Was sagt die Technik?

Vor allem eins will man durch das neue technische Reglement erreichen: mehr Action! Das bedeutet das Überholen zu erleichtern, das Renn-geschehen enger aneinander zu bringen und die Unterschiede der Performance zu verringern. Dazu beitragen soll eine größere Anzahl an Einheitsteilen, die jedes Team verwenden muss. So können die Vorteile von den größeren Teams minimiert werden und da auch eine Kostendeckelung vorgesehen ist, ist die Kalkulation und Entwicklung in den Rennställen mit Sicherheit gefordert. Bei den technischen Änderungen geht es insbesondere um Frontflügel, Seitenkästen, Unterboden, Heckflügel und Räder.

Die Räder sind in der Formel-1 ohnedies ein heikles Thema. Ab dieser Saison wird nun mit größeren Rädern gefahren, was eine Umstellung für die Fahrer bedeutet. Statt 13-Zoll-Rädern wird nun mit 18-Zoll-Rädern gefahren. Die größeren Räder führen dazu, dass sich die Felgen vergrößern. Durch diese Vergrößerung erhöht sich das Gewicht, und zwar gleich um circa elf Kilo. Auch in Punkto Umwelt tut sich etwas: der Anteil an Biosprit wird erhöht und die Formel-1 tankt nun mit E-10 Benzin. In den nächsten Jahren sind in diesem Bereich aber noch weitere klimaneutrale Änderungen geplant. 

Ausblick

Ein spektakuläres Überholmanöver in letzter Sekunde führte unter anderem zum Sieg der Weltmeisterschaft von Max Verstappen. Sein erster Sieg und ein verpasster achter Titel für Lewis Hamilton. Durch die angekündigten neuen Regelungen könnten die Karten aber neu gemischt werden – oder doch nicht? Und auf einen in der Motorwelt sehr bekannten Namen – Mick Schumacher – ist man weiterhin gespannt. Könnten ihm im Haas die Regeländerungen ein paar Punkte für diese Saison verschaffen? Aber auch auf viele andere Formel-1 Fahrer sind wir gespannt. Und damit für das Qualifying und das Rennen alles klar ist, Max Verstappen legte seine Startnummer 33 ab und startet als Weltmeister nun mit der Nummer 1.

Nun steht dem Motorsportwochenende nichts mehr im Weg. Der Trainingsfreitag war schon einmal vielversprechend, also lasset die Spiele beginnen und freuen wir uns auf eine – hoffentlich – spannende Saison 2022.

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Einzelne Teilgarantien – obligatorisch oder nicht? (6/6)

Der der durch eine wirksame Schiedsvereinbarung begründete Grundrechtsverzicht beinhaltet jedenfalls einen Verzicht auf den staatlichen Rechtsschutz. Dieser letzte Beitrag meiner Beitragsreihe behandelt die restlichen Organisations- und Verfahrensgarantien von Art 6 EMRK und beantwortet die Frage, inwiefern sich (Sport-)Schiedsgerichte an diese zu halten haben (= Bindungsumfang). Als Beispiel dient dabei das Ständig Neutrale Schiedsgericht (StNSchG) der Österreichischen Fußball-Bundesliga (BL) bzw dessen Verfahrensordnung (VOStNSchG).

Die Öffentlichkeit des Verfahrens

Der Rsp des EGMR (EGMR 23.2.1999, 31737/96, Suovaniemi/Finnland) ist zu entnehmen, dass im Schiedsverfahren grundsätzlich ohne weiteres auf die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichtet werden kann. Gerade auf den Öffentlichkeitsgrundsatz kann auch in Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit wirksam verzichtet werden. Dies gilt umso mehr für Schiedsverfahren. Denn regelmäßig ist die Nichtöffentlichkeit bzw die Vertraulichkeit des Verfahrens der Hintergrund für die Einrichtung eines Schiedsgerichts durch private Vereinbarung. So werden Geheimhaltungsinteressen der Schiedsparteien geschützt und die Vertraulichkeit der Schiedssache gewahrt.

Hinsichtlich des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Sportschiedsgerichtsbarkeit und dem Verfahren vor dem StNSchG ist festzuhalten, dass der Verzicht auf die Öffentlichkeit und die damit generierte Vertraulichkeit zu den allgemeinen Vorteilen von Schiedsgerichten zählen; auch wenn in der Praxis wohl nicht alles geheim gehalten werden kann (Stichwort: Medien). Das Verfahren vor dem StNSchG ist nicht öffentlich (vgl § 6 Abs 3 letzter Satz VOStNSchG).

Die Mündlichkeit des Verfahrens

§ 598 ZPO regelt die Mündlichkeit im österreichischen Schiedsverfahren. Schon in den Erläuterungenzum SchiedsRÄG 2006 verdeutlicht der Gesetzgeber, dass der in der österreichischen ZPO fest verankerte Mündlichkeitsgrundsatz im Schiedsverfahren keine Anwendung findet, Art 6 EMRK deswegen nur eingeschränkt gilt und Schriftsätze größeres Gewicht haben.

Ebenso wie der Öffentlichkeitsgrundsatz ist also das Recht auf die mündliche Verhandlung im Schiedsverfahren keine verpflichtend einzuhaltende Teilgarantie des Art 6 EMRK. Doch ist nach der Rsp des OGH (RIS-Justiz RS0126091) der Aufhebungstatbestand iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO idR erfüllt, wenn das Schiedsgericht einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbeachtet ließ. Daraus ergibt sich, dass die mündliche Verhandlung ein Kernelement des Anrechts auf rechtliches Gehör ist. Denn zum Aufhebungsgrund wegen mangelhafter Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeit (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO), der das rechtliche Gehör an sich schützt, gehört unter anderem die Regelung über die mündliche Verhandlung. Sollten die Parteien die mündliche Verhandlung ausgeschlossen haben und das Schiedsgericht dennoch eine durchführen, kann der Schiedsspruch nicht wegen § 611 Abs 2 Z 2 ZPO aufgehoben werden, da „zu viel“ rechtliches Gehör keinesfalls schadet.

In der Literatur wird § 598 ZPO zum Teil als Konkretisierung des in § 594 Abs 2 Satz 2 ZPO bestimmten Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör gesehen, da hier die Grundregeln über die mündliche Verhandlung sowie das schriftliche Verfahren zu finden seien.

Sofern die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung oder ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann verpflichtend, wenn dies eine Schiedspartei beantragt.

Selbst wenn das Schiedsgericht der Meinung ist, eine mündliche Verhandlung wäre angebracht, ist dies bei Vorliegen eines Ausschlusses durch die Schiedsparteien nicht möglich. Hier kommt zum Ausdruck, dass die Verfahrensgestaltung im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Hand der Parteien liegen soll. Dies kann zu heiklen Situationen führen, etwa falls die Schiedsrichter Parteien- oder Zeugenaussagen für notwendig erachten, falls bei Unterlassen einer mündlichen Verhandlung die Gefahr droht, das Verfahren könne Art 6 EMRK bzw den grundrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht werden oder falls eine faire Entscheidungsfindung ohne mündliche Verhandlung bzw Aussagen nicht möglich ist.

Das Verfahren vor dem StNSchG kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Sollte eine Partei eine mündliche Verhandlung verlangen, so hat sie der Vorsitzende des Senats ehestmöglich anzuordnen (vgl § 6 Abs 3 VOStNSchG).

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

Durch Art 6 EMRK wird den Parteien eines staatlichen Gerichtsverfahrens weiters die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der (staatlichen) Richter gewährleistet. Dh über den Rechtsstreit wird von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht geurteilt. Dadurch soll eine, aufgrund etwaig bestehender (außerhalb des Verfahrens liegender) Gründe, verfälschte Entscheidung verhindert werden.

Auch wenn die Richter eines Schiedsverfahrens nicht an den Maßstäben von staatlichen Richtern zu messen sind, besteht diesbezüglich im Endeffekt grundsätzlich kein Unterschied zwischen ihnen. Denn auch die Schiedsrichter entscheiden über einen Rechtsstreit und üben sachlich/materiell gesehen eine richterliche Funktion aus (OGH 14.12.1994, 7 Ob 604/94), wobei die Schiedsparteien dabei von der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter ausgehen. Sie haben einen unverzichtbaren und absoluten Anspruch auf die Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Schiedsgericht bzw auf die objektive Durchführung des Schiedsverfahrens und die Unparteilichkeit bei Erlassung des Schiedsspruchs. Denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu den Mindeststandards, auf die nicht wirksam verzichtet werden kann. Jeder Schiedsrichter hat unparteiisch zu sein und eben nicht die Interessen der Partei zu vertreten, die ihn ernannt hat (OGH 28.4.1998, 1 Ob 253/97f).

Einerseits darf man in dieser Thematik die schiedsrichterliche Offenlegungspflicht und das Ablehnungsrecht der Parteien nicht vergessen. Andererseits sind die Unterschiede zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsgerichtsbarkeit, wie zB die privatautonome Gestaltungsmöglichkeit der Schiedsparteien, die Schiedsrichter (anhand besonderer Erfahrung und Sachkenntnis) im Bestellungsverfahren bzw den Modus zur Schiedsrichterbestellung frei zu wählen, und der sog Paritätsgrundsatz (= keiner Schiedspartei darf bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht zukommen) nicht zu vernachlässigen.

Bezogen auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter in der Sportschiedsgerichtsbarkeit wird die Meinung vertreten, dass die Besetzungsmöglichkeit der Schiedsparteien zu den größten Nachteilen gehöre, da die Objektivität der Schiedsrichter nicht immer gewährleistet werden könne. Zumeist wäre ein Sportler in einem staatlichen Gerichtsverfahren aufgrund der verfassungsrechtlich verpflichtend einzuhaltenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts besser geschützt, wohingegen in der Schiedsgerichtsbarkeit eine Überlegenheit des Verbandes gegenüber dem Sportler bestehen könne.

Das StNSchG entscheidet grundsätzlich durch einen Dreiersenat, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (vgl § 3 Abs 1 VOStNSchG). Der Vorsitzende und seine Vertreter haben akademisch graduierte Juristen zu sein und werden von der Hauptversammlung (= Mitgliederversammlung iSd Vereinsrechts) für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Dabei muss eine von mindestens fünf zu bestellenden Personen pro Funktionsperiode ausdrücklich als ständiger Vorsitzender bestellt werden, während die anderen Personen in festgelegter Reihenfolge als dessen Vertreter eintreten (vgl § 3 Abs 2 VOStNSchG). Daneben bestehen Regelungen über die Bestellung zum ersten und zweiten Beisitzer, wobei hierbei die vom Vorstand der BL bzw von der Klubkonferenz der höchsten und der zweithöchsten Spielklasse aufzustellenden Listen eine Rolle spielen (vgl § 3 Abs 3 und 4 VOStNSchG).

Die Besetzung des StNSchG im einzelnen Streitfall bzw die Auswahl der beiden Beisitzer hängt davon ab, wer die Parteien im Rechtsstreit sind bzw wer als Kläger und wer als Beklagter auftritt (vgl § 3 Abs 5 lit a-d VOStNSchG). Dabei ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bspw bei einer Klage eines Sportlers gegen die BL in Frage zu stellen, da die BL im Endeffekt mehr Einfluss auf die Besetzung des StNSchG hat (Stichwort: Paritätsgrundsatz!). Dies dürfte daran liegen, dass der Sportler „seinen“ Beisitzer aus den von der Klubkonferenz der höchsten und der zweithöchsten Spielklasse aufgestellten Beisitzern auswählen muss, während die Auswahl des Beisitzers durch die BL aus der vom Vorstand der BL aufgestellten Beisitzerliste zu erfolgen hat (§ 3 Abs 5 lit b VOStNSchG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

§ 594 Abs 2 zweiter Satz ZPO legt fest: „Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.“ Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren bzw des Gleichbehandlungsgrundsatzes, doch kommt ihm aufgrund seiner Bedeutsamkeit eine davon unabhängige Stellung zu. Auch bestehen Zusammenhänge zum Mündlichkeitsgrundsatz.

Das Recht auf Gehör zählt zu den angesprochenen elementaren rechtsstaatlichen Mindeststandards, die Schiedsgerichte in Sachen grundrechtlicher Bindung gemäß Art 6 EMRK (während des gesamten Verfahrens) erfüllen müssen. Die Schiedsparteien gehen zudem davon aus, dass ihnen ausreichend rechtliches Gehör zukommt. Die Wichtigkeit dieser Teilgarantie lässt sich auch aus der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen durch ordentliche Gerichte ableiten, so ist bei (erheblichen) Verstößen gegen das rechtliche Gehör von Schiedsgerichten die Vollstreckung unzulässig.

Grundsätzlich regiert bei der Durchführung des Schiedsverfahrens die Privatautonomie. Die Verfahrensgestaltung kann also von den Schiedsparteien frei bestimmt werden, sofern keine verpflichtend einzuhaltenden Regelungen den Vereinbarungen zuwiderlaufen. Allerdings ist ua die „Gewährung rechtlichen Gehörs“ zwingend und schränkt die Privatautonomie dadurch ein. Wird dieser Grundsatz verletzt, könnten § 611 Abs 2 Z 2 oder Z 5 ZPO verwirklicht werden und somit ein Aufhebungsgrund vorliegen.

Wenn die Parteien keine Vereinbarungen über die Durchführung des Verfahrens getroffen haben, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, in welchem Umfang und in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt wird, wenngleich die Erwartungen der Parteien dabei als Richtlinie gelten. Wichtig zu beachten ist, dass die Wahrung des Rechts auf Gehör zwar an sich unangefochten ist, doch trotzdem Unstimmigkeiten bei der Anwendung im Einzelfall bestehen.

Demnach umfasst der Grundsatz des rechtlichen Gehörs unter anderem die folgenden Gewährleistungen: wirksame Benachrichtigung der Parteien über den Beginn des Verfahrens, Offenstehen der Gelegenheit für die Parteien, alles (= jedes Angriffs- und Verteidigungsmittel) vorzubringen, was sie für wesentlich halten oder die Information und die Gelegenheit zur Äußerung des Prozessgegners über jede Änderung des Sachverhalts.

Soweit die Meinungen der Schiedsparteien bekannt sind und vom Schiedsrichter bedacht werden, ist eine persönliche Anhörung nicht notwendig. Irrelevant ist auch, ob das Recht auf Gehör nacheinander oder gleichzeitig, schriftlich oder mündlich gewährt wird (OGH 6.9.1990, 6 Ob 572/90). Ob die Parteien also von allen Schiedsrichtern zur gleichen Zeit vernommen werden oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil der Bericht eines an die restlichen Schiedsrichter bzw das Wissen eines Schiedsrichters ausreicht (OGH 21.11.1951, 2 Ob 344/51).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 EMRK wird bejaht, wenn der Schiedsspruch Tatsachen oder Beweisergebnisse beinhaltet, zu denen die Parteien keine Stellungnahme abgeben konnten oder die Möglichkeit dazu nicht bestand. Es muss den Parteien möglich sein, bei den Verhandlungen zu erscheinen und dort mittels Tatsachenbehauptungen und Beweisangeboten ihre Sichtweise kundzutun.

Allgemein gilt, dass im Schiedsverfahren keine strengeren Anforderungen bzgl der Sicherung des Rechts auf Gehör gelten als im ordentlichen Verfahren (OGH 28.11.2012, 4 Ob 185/12b). So ist § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn die Verletzung des Gehörs einen Nichtigkeitsgrund im ordentlichen Verfahren darstellen bzw einem solchen wertungsmäßig nahekommen würde (OGH 23.2.2016, 18 OCg 3/15p).

Das faire Verfahren bzw die Gleichbehandlung der Parteien

§ 594 Abs 2 erster Satz ZPO lautet explizit: „Die Parteien sind fair zu behandeln.“ Das Recht auf ein faires Verfahren gehört jedenfalls zum Kern des verfahrensrechtlichen ordre public. Die Schiedsparteien erwarten ein Verfahren, das fair geführt wird. Daraus ergibt sich, dass die Schiedsgerichte für ein faires Verfahren zu sorgen haben. Dies ist zwingendes Recht. Den Erläuterungen zum SchiedsRÄG 2006 ist zu entnehmen, dass die gesetzlich angeordnete faire Behandlung der Parteien aus Art 6 EMRK und der hierzu ergangenen Rsp hervorgeht. Wie auch das rechtliche Gehör gehört das faire Verfahren zu den bedeutsamsten österreichischen Verfahrensprinzipien bzw dem prozessualen ordre public und ist während des gesamten Schiedsverfahrens einzuhalten. Das rechtliche Gehör und die gleiche/faire Behandlung der Parteien sind zentrale Grundsätze, die als rechtsstaatliche Mindeststandards in einem privaten Schiedsverfahren zu achten sind und auf welche die Schiedsparteien nicht verzichten können. Die Gleichbehandlung der Parteien bzw Waffengleichheit ist unterdies aber „nur“ eine Komponente, aus der sich ein faires Verfahren bzw ein fairer Rechtsschutz zusammensetzt. Zu beachten ist, dass die Verfahrensparteien nicht immer gleich zu behandeln sind, jedoch unsachgemäße Differenzierungen verhindert werden sollen.

Die faire/gleiche Behandlung muss nach den Umständen des Einzelfalls gewährleistet werden und es darf dabei kein wesentlicher Nachteil für eine der Parteien vorliegen. Davon umfasst ist unter anderem die Möglichkeit für die Parteien, in gleicher Weise vernünftig und einzelfallgerecht ihren Fall samt ihren Argumenten und entscheidenden Beweisen zu präsentieren und auf das Vorbringen der Gegenseite zu replizieren. In der Literatur wird zudem die Gleichbehandlung der Parteien bei der Schiedsrichterbenennung als wesentliche Grundlage des Schiedsverfahrensrechts angesehen. Dies ergeht auch unmittelbar aus § 587 Abs 2 Z 3 ZPO, wonach jede Partei iSd Gleichbehandlungsgrundsatzes dieselbe Anzahl an Schiedsrichtern zu bestellen hat, wenn für das Verfahren mehr als drei Richter vorgesehen sind. Eine Verletzung der fairen Behandlung kann letztlich einen Aufhebungsgrund iSd § 611 Abs 2 Z 2, Z 4 oder Z 5 ZPO darstellen. Faire Behandlung muss allgemein aber nicht heißen, dass die Parteien tatsächlich im gleichen Ausmaß an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass den Parteien eine faire Möglichkeit zur Verfahrensteilnahme zukommt.

Im organisierten Wettkampfsport gilt der Grundsatz, dass alle Sportler formell gleichbehandelt werden. Der Grund liegt in der Verbandspyramide des organisierten Sports bzw dem sich daraus ergebenden hierarchisch-aufgebauten Verbandssystem. Denn aufgrund dessen haben sich alle Sportler einer Sportart an dieselben Sportregeln und Verbandsregelwerke zu halten. Daneben entsteht durch das „Ein-Platz-Prinzip“ zwischen dem internationalen Sportverband und den einzelnen Sportlern ein faktisches Ungleichgewicht, was für letztere Nachteile mit sich bringen kann.

§ 6 Abs 2 erster Satz VOStNSchG schreibt unter anderem vor, dass insbesondere der Grundsatz der Parteiengleichbehandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in jedem Stadium des Verfahrens vor dem StNSchG gilt.

Die angemessene Verfahrensdauer

Grundsätzlich können die Schiedsparteien auf den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht verzichten. Die kurze Verfahrensdauer im Schiedsverfahren stellt einen Vorteil gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit dar und ist insb im Sportwesen bedeutsam. Im Abschluss einer Schiedsvereinbarung kann nicht der Verzicht auf eine angemessene Verfahrensdauer gesehen werden.

Die Einschätzung der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens hat jedenfalls im Einzelfall zu erfolgen. Dabei sind unter anderem das Verhalten der staatlichen Behörden und der Verfahrensparteien, die Komplexität der Causa und die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien zu beachten.

Den Schiedsparteien kommen einige Instrumente zu, um die Verfahrensdauer zu beeinflussen bzw das Verfahren zu beschleunigen. Etwa die Benennung fachkundiger Schiedsrichter, der Verzicht auf die mündliche Verhandlung, die Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder die schriftliche – anstatt der mündlichen – Zeugenaussage sind hier zu nennen. Daneben wird eine sog case management conference, eine (erste) Verhandlung, in der das Schiedsverfahren geplant wird, in der Literatur empfohlen.

Die VOStNSchG sieht bestimmte Instrumente vor, um die Verfahrensdauer zu verkürzen. So muss die Klage innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der verbandsinternen Erledigung bei der Geschäftsstelle des StNSchG bei sonstiger Präklusion eingelangt sein. Bei dringlichen Angelegenheiten (zB solche des Lizenzausschusses) beträgt die Frist nur acht Tage (§ 2 Abs 2 VOStNSchG). Die Frist zur Beantwortung der Klage beträgt grundsätzlich 14 Tage und kann bei besonderer Dringlichkeit vom ständigen Vorsitzenden verkürzt werden (§ 5 Abs 6 VOStNSchG). Die gleiche Frist im staatlichen Verfahren ist mit vier Wochen etwas länger (vgl § 230 Abs 1 ZPO). Darüber hinaus steht es dem StNSchG nach Vorankündigung zu, Vorbringen und die Vorlage von Urkunden nur bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium für zulässig zu erklären. Lässt sich eine Partei nicht in das Verfahren ein oder erscheint sie trotz gehöriger Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung, ist das Verfahren mit der anderen Partei allein fortzuführen (§ 6 Abs 2 VOStNSchG). Die mündliche Verhandlung ist übrigens nicht verpflichtend. So kann das Verfahren auch ausschließlich schriftlich erfolgen, wobei es den Parteien offensteht, eine mündliche Verhandlung zu verlangen. In diesem Fall muss die mündliche Verhandlung ehestmöglich angeordnet werden (§ 6 Abs 3 VOStNSchG).

Fazit zum Bindungsumfang in der Sportschiedsgerichtsbarkeit

Sofern man von einem wirksamen Grundrechtsverzicht aufgrund einer wirksamen, freiwillig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ausgeht, kann eine Partei eines Verfahrens vor einem Sportschiedsgericht meiner Meinung nach „nur“ auf den Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit sowie auf die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens wirksam verzichten. Definitiv zu gewährleisten ist neben dem rechtlichen Gehör und der Gleichbehandlung der Parteien eine angemessene Verfahrensdauer und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter. Daraus ergibt sich, dass nahezu alle Teilgarantien des Art 6 EMRK in der Sportschiedsgerichtsbarkeit gewährleistet werden müssen.

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Winterreihe Skirecht Teil III: Erweiterung von Skigebieten & die Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Alpenraum sollen immer mehr Neuerschließungen oder Zusammenschlüsse von Skigebieten verwirklicht werden. Die zusätzlichen Pistenkilometer führen tendenziell zu einem erhöhten Buchungsaufkommen und will man sich dadurch nachhaltig Skigäste sichern. Ein weiterer Grund ist die steigende Schneefallgrenze wegen des Klimawandels und damit verbunden die Notwendigkeit höher gelegene Gebiete zu erschließen.

Dabei kann jedoch der Eindruck entstehen, dass Skigebietsbetreibern für den Ausbau der Pisten nur geringe umweltrechtliche Schranken gesetzt werden. Einen besonders großen Umweltkonflikt stellt derzeit der geplante Zusammenschluss des Tiroler Skigebiets im Ötztal mit dem Pitztaler Gletscherskigebiet dar. Unlängst hat die lokale Bevölkerung Tirols ihre Bedenken hinsichtlich des aktuell geplanten Vorhabens, die beiden Skigebiete mittels Zusammenschlusses zu erweitern, geäußert. Es handelt sich hierbei um die größte Erschließungsmaßnahme der letzten Jahrzehnte. Genauer gesagt sind unter anderem 64 Hektar Pistenfläche, vier Seilbahnen, ein Skitunnel und eine große Beschneiungsanlage geplant. Ziel ist es, das größte Gletscherskigebiet der Welt zu errichten.

Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die gesetzliche Grundlage und die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Ausbau von Skigebieten bieten.

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-Verfahren) – Der Weg zur Genehmigung

Das UVP-Verfahren wird als Instrument zur Umweltvorsorge verstanden. Das Verfahren dient der Überprüfung sämtlicher Maßnahmen eines geplanten Vorhabens und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Mit Vorhaben sind Projekte gemeint, deren Umsetzung sich auf die Menschen und die biologische Vielfalt der Tiere und Pflanzen, die Luft und das Klima, das Wasser, den Boden und die Landschaft auswirken können. Der Projektwerber muss eine Beschreibung der wichtigsten und abschätzbaren Auswirkungen durch den Bau und Betrieb des Vorhabens auf die Umwelt erstellen und diese der Behörde mitteilen. Dem Projektwerber obliegt es auch, konkrete Maßnahmen anzuführen, die einen auswirkungsvermeidenden oder -mindernden Effekt haben, sowie Alternativen zur Projektrealisierung darzustellen. Das UVP-Verfahren dient demnach dazu, etwaige schwere negative Auswirkungen auf die Umwelt bereits im Vorhinein festzustellen und zu vermeiden oder auf ein verträgliches Ausmaß zu reduzieren. Dies soll ausweislich des Gesetzes unter der Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.

Das Vorverfahren

Im Rahmen des UVP-Verfahrens wird in einem ersten Schritt ein Vorverfahren durchgeführt. Dieses wird durch das Einbringen eines Genehmigungsantrages vom Projektwerber eröffnet. Es erfolgt eine öffentliche Auflage der eingereichten Unterlagen zum geplanten Vorhaben und die Behörden und Standortgemeinden erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb dieser sich Umweltschutzorganisationen und Bürgerinitiativen zum geplanten Vorhaben äußern können und dadurch Parteistellung erlangen. Anschließend beauftragt die zuständige Behörde Amtssachverständige zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachten, welches ebenfalls veröffentlicht wird.

Die öffentliche Erörterung

In der zweiten Phase findet eine öffentliche Erörterung statt. Diese dient zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Teilnehmen können alle Personen denen eine Partei- und Beteiligtenstellung zukommt. Parteistellung haben beispielsweise Nachbarn. Ebenfalls teilnehmen können der Umweltanwalt, Gemeinden, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen. Diese Etappe soll der Behörde die Möglichkeit geben, alle relevanten Interessen zu sammeln und diese abzuwägen.

Subjektiv öffentliche Rechte

Parteien, denen ein subjektiv öffentliches Recht zusteht, können an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihre Einwände und Bedenken vorbringen. Die subjektiven öffentlichen Rechte gewährleisten, dass ein Einzelner kraft öffentlichen Rechts eine „Rechtsmacht“ erhält, welche den Staat zur Verfolgung seiner Interessen verpflichtet und daher ein bestimmtes Verhalten verlangt, damit der Einzelne seine eigene Rechtsposition durchsetzen kann. Beispiele für subjektive öffentliche Rechte sind das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Zustellung des Bescheids sowie auch das Parteiengehör. Die Parteien haben auch das Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der Behörde.

Da es sich bei der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften jedoch um ein objektives und nicht um subjektives Recht handelt, werden zusätzlich Umweltanwaltschaften und Umweltorganisationen in den Prozess miteinbezogen.

Zuständige Behörde

Im UVP-Verfahren ist die jeweilige Landesregierung die zuständige Behörde. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung entscheidet diese mittels Bescheid über den Genehmigungsantrag und veröffentlicht ihre Entscheidung. Innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides kann von den Parteien eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das UVP-Verfahrens im Rahmen einer Skigebietserweiterung

Da die Neuerschließung und Erweiterung von Skigebieten einen Eingriff in die Natur und die Landschaft bedeuten und somit ein Gefahrenpotential in sich bergen, muss ein solches Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Der Anhang 1 Z 12 des UVP-G sieht jedenfalls eine Pflicht zur Durchführung eines UVP-Verfahrens vor.

Der Begriff des „Skigebiets“

Grundsätzlich ist von einem „Skigebiet“ die Rede, wenn ein Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Skipisten besteht und ein durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist. Dazu gehört auch die notwendige Infrastruktur bestehend aus Möglichkeiten zur Übernachtung, Versorgungsbetriebe, Verkehrserschließung, Wasserversorgung und Kanalisation usw. Durch die Talräume wird das Skigebiet morphologisch begrenzt. Unter Talräumen versteht man durch markante, natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme, etc.) abgegrenzte Landschaftsräume […]. (Diese Begriffsdefinition des „Schigebiets“ erfolgte in der UVP-G-Nov BGBl I 2004/153 und wurde in der UVP-G-Nov BGBl I 2009/87 novelliert.)

Von einer Erweiterung eines Skigebiets wird im Grunde gesprochen, wenn ein vorhandenes Skigebiet flächenmäßig ausgebaut wird.

Eingriff in Natur und Umwelt – Eine Interessensabwägung

Bei einer Skigebietserweiterung sind vor allem die im Folgenden kurz dargestellten Interessen, sowie Eingriffe in die Umwelt in die Entscheidung miteinzubeziehen:

  • eine Erweiterung einer Skipiste erfordert meist vorhergehende Rodungen der Wälder und Felssprengungen;
  • die freigemachte Waldfläche erhöht das Risiko von Schnee- und Gerölllawinen;
  • während der Betriebsphase kommt es – aufgrund des Sauerstoffmangels – zu Auswirkungen auf Boden, Vegetation und Wasserhaushalt;
  • der erhöhte Einsatz von Schneekanonen zur Beschneiung der Pisten führt zu einer erhöhten Schmelzwassermenge und
  • für die Erzeugung des Kunstschnees wird auf Trinkwasser zurückgegriffen, was in Tirol mittlerweile zu einer enormen Wasserknappheit führt.

Diese negativen Auswirkungen auf die Umwelt sprechen in der Regel für die Notwendigkeit eines UVP-Verfahrens und sollen die Behörde dazu veranlassen, eine Interessenabwägung für das geplante Vorhaben durchzuführen.

Das entscheidende Kriterium der „naturschutzrechtlichen Interessenabwägung“

Im Jahr 2012 erging im Bundesland Salzburg eine Entscheidung (“Hochsonnberg”), die sich unter anderem mit der “naturschutzrechtlichen Interessenabwägung” beschäftigte. Ursprünglich wurde im Mai 2011 der Antrag zur Skigebietserweiterung in erster Instanz von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid genehmigt. Gegen diese Entscheidung wurde ein Rechtsmittel erhoben und so erging in zweiter Instanz eine negative Entscheidung vom Umweltsenat in Wien.

Im Fokus stand § 3a Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes. Diese Norm enthält eine Interessenabwägung, welche vorsieht, dass Maßnahmen die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, zu genehmigen sind, auch wenn naturschutzrechtliche Interessen dagegensprechen. Voraussetzung ist aber, dass es keine Alternative gibt, die die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigt. Dieses öffentliche Interesse kann unmittelbar am Wert der Nutzung durch die skisportbetreibenden Personen gemessen werden. Da aber die bestehenden Pisten bereits während der Erweiterung des Skigebiets nicht vollumfänglich genutzt werden können, ist schon an dieser Stelle fraglich, ob ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens gegeben ist. Außerdem könnte der durchgehende Skibetrieb nur durch eine – unter Berücksichtigung jeglicher Witterungssituation – effektive Nachbeschneiung aufrechterhalten werden und die Pisten müssten bis einschließlich Hochwinter genutzt werden. Zudem kommt es um die Mittagszeit meistens zu einer verstärkten Sonneneinstrahlung, welche zu einer Verschlechterung der Schneeverhältnisse führt und daher die Talabfahrt von den Skifahrern nur wenig bis gar nicht genutzt wird.

Mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde mit Beginn des Jahres 2014 der Umweltsenat durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersetzt und dieses ist nun die neue Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Landesregierung. Gegen Entscheidungen des BVwG kann beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Revision erhoben werden.

Im Jahr 2018 genehmigte das BVwG das Projekt „Hochsonnberg“. Die Genehmigung wurde allerdings im Dezember 2020 vom VwGH mit der Begründung aufgehoben, dass die Durchführung der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung durch das BVwG mangelhaft war. Nach Ansicht des VwGH überwiegt das öffentliche Interesse am Naturschutz jenem Interesse an der Umsetzung der Skigebietserweiterung. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Die Erweiterung des Skigebiets dient nachweislich nicht unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat und das BVwG hat damit neuerlich zu entscheiden.

Fazit

Das UVP-Verfahren ist somit ein sehr sinnvolles als auch effektives Verfahren, um schwere negative Eingriffe in die Umwelt durch bestimmte Großprojekte zu vermeiden. Die Durchführung der Interessenabwägung soll der Behörde ermöglichen über die Bewilligungsfähigkeit von Projekten zu entscheiden.

Abschließend kann festgehalten werden, dass sowohl Skigebietsbetreiber als auch Behörden sehr wohl anspruchsvollen, gesetzlichen Vorschriften in Form von umweltrechtlichen Schranken bei der Erweiterung von Skigebieten unterliegen. Diese Vorschriften streben vor allem einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt an. Ohne dieses Regime wäre eine Erweiterung von Skigebieten, unter gleichzeitiger Wahrung von Natur und Landschaft nicht denkbar.

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Spielervermittlungsverträge: Exklusivitätsvereinbarungen

Vor kurzem beschäftigte sich das LG für Zivilrechtssachen Graz mit der Gültigkeit sog. Exklusivitätsklauseln in Spielervermittlungsverträgen. Der Beklagte, ein österreichischer Berufsfußballspieler, war zunächst beim SV Horn und in weiterer Folge beim FC Wacker Innsbruck tätig. Beide Transfers wickelte eine Spieleragentur ab, mit welcher der Spieler 2016 einen Vertrag abgeschlossen hatte. Der nachfolgende Transfer im Jänner 2019 zu Serienmeister FC Red Bull Salzburg sorgte für ein juristisches Nachspiel. Im Zuge dieses Transfers bediente sich der Spieler nämlich einer weiteren Agentur. Die langjährige Beraterfirma des Spielers klagte daraufhin sowohl den Spieler selbst, als auch die am Transfer beteiligte Spieleragentur und berief sich dabei auf die im Vermittlungsvertrag verankerte Exklusivitätsklausel.

Zurückweisung der Klage gegen den Spieler

Der in Österreich wettkampfmäßig betriebene Fußball spielt sich fast ausschließlich im Rahmen des vom Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB) organsierten Ligabetriebs ab. Jeder teilnehmende Verein ist dabei Mitglied eines Landesverbands (bzw. Bundesliga), der wiederum dem ÖFB angehört. Mittelbar unterliegen daher alle Vereine und somit auch deren Spieler den im Rahmen der Satzungsautonomie erlassenen Bestimmungen des ÖFB. Der ÖFB als Dachverband ist Mitglied der FIFA und UEFA.

Bis 2014 sah das FIFA-Reglement für Spielervermittler verpflichtend einen Lizenzierungsvorgang durch den nationalen Verband (ÖFB) vor. Dafür war neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch die Absolvierung einer Prüfung notwendig. Das dafür vorgesehene Lizenzierungssystem regelte für Streitigkeiten aus Spielervermittlungsverträgen die Zuständigkeit der Schiedskammer des ÖFB bzw. ein bei der FIFA eingerichtetes Schiedsgericht. Aufgrund dieser im Reglement vorgesehenen Schiedsgerichtsvereinbarung ist es untersagt, Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten anhängig zu machen.

Diese Lizenzierungsbestimmungen wurden jedoch mit 1. April 2015 abgeschafft, dennoch sieht das ordentliche Gericht weiterhin den ÖFB zuständig und hat die Klage daher zurückgewiesen. Aufgrund des im konkreten Fall nicht erhobenen Rechtsmittels, bleibt diese Rechtsfrage weiterhin offen und wird in Zukunft einer weiteren Abklärung erfahren müssen.

Die mögliche Nichtigkeit einer Exklusivitätsklausel

Mittlerweile sollten keine Zweifel mehr daran bestehen, dass ein Berufsfußballspieler als Dienstnehmer grundsätzlich den Normen der auf dem Gebiet des jeweiligen Nationalverbands geltenden Gesetze zu unterstellen ist. Ergo kommt es auch zur Anwendung der im Arbeitsmarktförderungsgesetz – kurz: AMFG – vorgesehenen Normen. Das Gesetz legt unter § 5 Abs. 4 fest:

Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hierfür besteht.“

§ 5 Abs. 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz

Demnach besteht in Österreich sehr wohl die Möglichkeit der Vereinbarung einer Exklusivität, sofern tatsächlich eine sachliche Rechtfertigung besteht. Eine solche Rechtfertigung spiegelt sich in konkreten Pflichten des Spielervermittlers, welche im Spielervermittlungsvertrag explizit vereinbart werden müssen, und zwar als sog. Hauptleistungspflichten. Dabei wird eine schlichte Beratung in den allermeisten Fällen nicht ausreichend sein, um allein eine sachliche Rechtfertigung zu begründen. Mögliche Ansätze für eine sachliche Rechtfertigung sind nur schwer auszumachen.

Mögliche Rechtfertigungsgründe

Diese könnten neben Vertragsmanagementleistungen vor allem in der Übernahme von Integrationsaufgaben junger Spieler liegen. Dies insbesondere im Falle von ausländischen Talenten, die früh mit den enormen Schwierigkeiten eines Auslandstransfers konfrontiert sind. Dabei ist an die Kosten für Sprachkurse und die interkulturelle Eingliederung zu denken. Der Schwerpunkt für Vermittler sollte sich demnach auf die persönliche Entwicklung ihrer Klienten verlagern. Der Bedarf ist aufgrund der mittlerweile enormen Belastung eines jungen Profisportlers jedenfalls gegeben. Eine Beratung per se begründet jedenfalls noch keine sachliche Rechtfertigung, sondern ist vielmehr der Leistung eines Beraters geschuldet.

Ruft man sich die Definition eines Spielervermittlers in Erinnerung, fällt auf, dass der begriffsbestimmenden Tätigkeit des Aushandelns eines erstmaligen sowie des Neuverhandelns eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags ein Beratungselement immanent ist. Es geht ganz offensichtlich nicht nur um eine reine Vermittlung, sondern zugleich auch um die beratende Unterstützung in einer konkreten Verhandlungs- und Entscheidungssituation. Darüber hinaus gehören zur Vermittlung auch alle Leistungen, die zu ihrer Vorbereitung und Durchführung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden.

Aus diesen Gründen müssen zusätzlich zu den umfangreichen Bemühungen zur Vermittlung von Spielern, weitere darüber hinausgehende Leistungen für den betroffenen Spieler erbracht werden. Diese sind auch bereits im Vertrag schriftlich als Hauptleistungspflichten festzuhalten.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Spieler aktuell arbeitslos oder nur „wechselwillig“ sei, da als arbeitssuchend auch solche Personen eingestuft werden, die bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, allerdings eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen.

Folgen der Nichtigkeit

In der Konsequenz ist jedoch nicht der gesamte Vertrag unwirksam, sondern nur die Exklusivitätsklausel. Der schriftlich geschlossene Vermittlungsvertrag bleibt aufrecht, nur die Exklusivität fällt weg.

Im konkreten Fall besteht keine Schadenersatzverpflichtung des dritten Spielervermittlers, da das Vorliegen eines Alleinvermittlungsvertrags vom Gericht verneint wurde. Hinsichtlich des Fußballspielers, der sich einer anderen Beratungsfirma zuwendete, wurde die Klage ohnehin zurückgewiesen.

Exkurs: Höhe des Vermittlungsentgelts

Nach ​§ 5 Abs. 3 AMFG darf bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern von den Arbeitnehmern zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 Prozent des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Übersteigt eine Vermittlungsvergütung diese Grenze, ist deren Vereinbarung unwirksam, soweit sie verlangt und entgegengenommen wird. Eine Rückforderung ist daher möglich.

Voraussetzung der zulässigen Vereinbarung einer Vergütung bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern ist nach ​§ 5 Abs 3 AMFG vor allem auch die aktive Vermittlungstätigkeit der Agentur. Kommt ein Arbeitsvertrag ohne aktive Mitwirkung der Agentur zustande, besteht auch kein Anspruch auf eine Vergütung.

Der Blick über die Grenzen

Auch in Deutschland wird der Standpunkt vertreten, dass Exklusivverträge mit Spielervermittlern einen Spieler daran hindern, sich eines zusätzlichen Vermittlers zu bedienen. Nach § 134 BGB, § 297 Nr. 4 SGB III sind Exklusivitätsvereinbarungen unwirksam. Laut dem OLG Hamm sei Zweck der Bestimmung zu verhindern, dass Vermittlerchancen ungenutzt bleiben. Die Bestimmung dient dem Schutz sowohl des Arbeitssuchenden als auch des Arbeitgebers. Beide sollen nicht an nur einen Vermittler gebunden werden können (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2010, Az. 12 U 124/09).

In der Schweiz sind Exklusivklauseln nach Art. 8 Abs. 2 lit. a AVG nichtig. Als mögliche Alternative wird angedacht, die Exklusivitätsabrede um ein jederzeitiges, frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht zu ergänzen. Damit soll der Vermittler vor einem parallelen Tätigwerden eines konkurrierenden Vermittlers geschützt werden.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick als rechtlich konsequent und richtig erscheinen mag, muss festgehalten werden, dass es sich lediglich um ein erstinstanzliches Urteil handelt. Vor allem die Versagung des ordentlichen Rechtswegs gegen den Spieler bedarf einer weiteren Abklärung.

Jedenfalls kann anhand dieser Entscheidung belegt werden, dass auch Berufsfußballer bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber oder dem Bestreben nach einer Vertragsverlängerung keinesfalls schutzlos gestellt sind. Den interessierten Beobachter des Profifußballs wird womöglich überraschen, dass das Verbot einer Exklusivitätsvereinbarung aus einem Sozialgesetz abgeleitet wird, das der „Arbeitsförderung“ dient. Stellt sich die Frage der Exklusivität für Berufsfußballer doch oftmals im Zuge eines finanziell lukrativen Wechsels und handelt es sich dabei nicht um einen klassischen Fall der Förderung von Arbeitschancen.

Ob das Sozialrecht der Arbeitsförderung uneingeschränkt auf alle Berufsgruppen gleichermaßen passt, bleibt strittig. Selbst bei den Berufssportlern müsste insoweit zwischen den verschiedenen Sportarten differenziert werden, zumal diese ganz unterschiedliche Verdienstmöglichkeiten eröffnen, die nicht zuletzt vom Medien- und Sponsoreninteresse, Fernsehgeldern und Einnahmen aus Merchandising abhängen.

Doch auch den Vereinen kann ein gewisses Interesse an Exklusivitätsvereinbarungen zugesprochen werden. Für diese gehört es zum Tagesgeschäft, statt direkt mit den Spielern mittelbar über deren Berater zu verhandeln. Auch die Vereine brauchen ein Mindestmaß an Planungssicherheit, wenn Zeit und Geld in die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit einem neuen Spieler investiert werden. Gerade weil sich die Verhandlungen über mehrere Wochen oder gar Monate hinziehen können, müssen die Vereine stets befürchten, dass noch andere Berater des begehrten Spielers parallel mit anderen Vereinen verhandeln und sämtliche Bemühungen zunichte machen können, wenn sich der Spieler am Ende für ein anderes Angebot entscheidet. Zudem darf im Profifußball grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Transferfenster gewechselt werden, sodass zu der beschriebenen Unsicherheit auch noch ein nicht zu unterschätzender Zeitdruck hinzukommt.

Jedenfalls werden Spielervermittler die Entscheidung nicht nur mit Respekt, sondern auch mit der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich größerer Investitionen quittieren. Im Sinne der Privatautonomie könnten es die Parteien unter sich ausmachen, ob ein Exklusivitätsverhältnis gewollt ist und ihren beiderseitigen Interessen entspricht. Dies würde auch dem Spieler neue Möglichkeiten eröffnen. Bei entsprechender Vereinbarung könnte der Spieler stärker auf Aktivitäten und Leistungen des Vermittlers oder Beraters pochen, was wiederum dem Umfang und der Qualität von deren Dienstleistungen auf Dauer sehr zuträglich sein würde.

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