(Sport-)Schiedsgerichte, Bindung an Art 6 EMRK und Bindungsumfang (5/6)

Im letzten Beitrag wurden die Voraussetzungen vorgestellt, unter denen man wirksam auf die Garantien von Art 6 EMRK verzichten kann. Dieser Beitrag behandelt in weiterer Folge die Frage, ob und, wenn ja, inwiefern Schiedsgerichte an die Teilgarantien von Art 6 EMRK gebunden sind. Für das „Ob“ muss man zunächst zwischen privatautonom eingerichteten Schiedsgerichten und „Zwangsschiedsgerichten“ unterscheiden.

Die Bindung von Zwangsschiedsgerichten

Zwangsschiedsgerichte haben sich vollumfänglich an die in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Grundrechte zu halten, da sie Gerichte iSd Art 6 EMRK sind (unter anderem EGMR 2.10.2018, 40575/10 und 67474/10, Mutu und Pechstein/Schweiz Rz 95). Sie zählen nämlich aufgrund ihrer gesetzlichen Anordnung zur staatlichen Gerichtsbarkeit und werden auch staatliche Sondergerichte bzw Sondertribunale genannt. Fehlt also einer Schiedsvereinbarung die Freiwilligkeit und/oder die Eindeutigkeit, wird das Schiedsgericht als Zwangsschiedsgericht behandelt. Damit gibt es keine Rechtfertigung für eine Einschränkung der durch Art 6 EMRK garantierten Rechte. Dies war bspw bei den Sportlern Claudia Pechstein (fehlende Freiwilligkeit) und Adrian Mutu (fehlende Eindeutigkeit) der Fall; hier wurde der internationale Sportgerichtshof (CAS = Court of Arbitration for Sport) als Zwangsschiedsgericht qualifiziert.

Die Bindung privat vereinbarter Schiedsgerichte

Inwieweit privat vereinbarte (und somit freiwillig sowie eindeutig eingerichtete) Schiedsgerichte sich an Art 6 EMRK halten müssen, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Auch EKMR und EGMR haben darüber noch keine ausdrückliche Auskunft gegeben. Freilich ist es weitgehend unstrittig, dass es sich bei freiwilligen Schiedsgerichten um keine staatlichen, sondern um private nichtstaatliche Einrichtungen handelt. Sollten sie also gegen die EMRK verstoßen, kann dies nicht dem jeweiligen Mitgliedstaat zugerechnet werden. Denn der Anwendungsbereich der EMRK richtet sich lediglich an die Mitgliedstaaten und somit an staatliche Gerichte bzw staatliche Organe. Daher sind freiwillige Schiedsgerichte nicht unmittelbar oder unter analoger Anwendung an die Verpflichtungen der EMRK gebunden.

Private werden durch die EMRK grundsätzlich nicht unmittelbar verpflichtet bzw können Private einander grundsätzlich nicht die Rechte der EMRK entgegenhalten. Doch aus der sog mittelbaren Drittwirkung ergibt sich, dass die Grundrechte der EMRK für private Parteien (bspw Sportler oder Verbände) durchaus beachtlich sind und eine gewisse Bedeutung haben. In der Literatur wird hierbei von einer verfassungsrechtlichen Grundentscheidung gesprochen.

In der mittelbaren Wirkung der Grund- und Menschenrechte der EMRK liegt die Basis für die Bindung der Schiedsgerichte an Art 6 EMRK. Die EMRK kommt dann ins Spiel, wenn eine Verbindung zwischen dem konkreten Schiedsverfahren zu den staatlichen Gerichten hergestellt wird. Zu denken ist hierbei an den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 611 ZPO. Die staatlichen Gerichte verlieren nämlich ihre kontrollierende und unterstützende Funktion durch die Einrichtung eines Schiedsgerichts nicht. Der Kreis wird dadurch geschlossen, dass die staatlichen Gerichte bei der Überprüfung eines Schiedsverfahrens sich ohnehin an die EMRK und ihre Grund- und Menschenrechte halten müssen. So üben sie eine Überwachungsfunktion aus, wobei unter anderem die Grundrechtskonformität des Schiedsverfahrens zu prüfen ist.

Dazu zwei Zitate aus der Literatur: i.) „Durch diese Verknüpfungen von privater und staatlicher Gerichtsbarkeit ergibt sich immerhin eine mittelbare Verpflichtung für Schiedsgerichte. Sie sind gehalten einen Schiedsspruch zu erlassen, dessen Wirksamkeit nicht von einer staatlichen Maßnahme bedroht ist.“ (Ebner/Schneider) und ii.) die dem ordre public zugehörenden Mindestgarantien des Art 6 EMRK seien „„gemeinsamer Nenner“ der Anforderungen an ein faires Verfahren vor einem Spruchkörper mit Streitentscheidungsfunktion, wie dies in den jeweiligen internationalen und nationalen Grundrechten und in einfachgesetzlichen Verfahrensordnungen seinen Ausdruck gefunden hat. Die EMRK hat also für die Tätigkeit des Schiedsgerichts selbst wohl nur – gewissermaßen mittelbar – insofern Bedeutung, als sie zur Konkretisierung dieser Grundsätze herangezogen werden kann.“ (Kodek)

Schiedsgerichte und der Umfang ihrer Bindung an Art 6 EMRK – Grundlagen

Bisher steht fest: i.) ein wirksamer Verzicht auf das Zugangsrecht zu einem staatlichen Gericht ist nur mittels freier, eindeutiger und rechtmäßiger Schiedsvereinbarung möglich, ii.) privat eingerichtete Schiedsgerichte haben (mittelbar bzw durch den ordre public) die Pflicht, sich an die sog Mindestgarantien des Art 6 EMRK zu halten und iii.) Zwangsschiedsgerichte müssen die Garantien des Art 6 EMRK vollends gewährleisten. Nun ist bzgl privatenSchiedsgerichten die Thematik zu klären, ob auf alle Organisations- und Verfahrensgarantien oder etwa bloß auf einzelne Teilgarantien verzichtet werden kann bzw welche im Schiedsverfahren verpflichtend einzuhalten sind.

Die Reichweite des Grundrechtsverzichts

Der Bindungsumfang geht mit der Reichweite des Grundrechtsverzichts einher. Doch ist die Reichweite des Rechtsschutzverzichts nicht eindeutig geklärt. Ein „blanket waiver“ (Pauschalverzicht, Totalverzicht) könne es aber nicht sein. Demnach ist man sich in der Literatur einig, dass die Parteien eines wirksam begründeten Schiedsverfahrens nicht zur Gänze auf die Garantien des Art 6 EMRK verzichten können. Aus der Rsp (EKMR 5.3.1962, 1197/61, X/Deutschland) ergeht, dass der sog partielle Verzicht (= Teilverzicht) jedoch zulässig ist. Einer Schiedsvereinbarung folgt nicht zwingend der Verzicht auf alle Garantien, die Art 6 EMRK gewährleistet. Daraus ergibt sich, dass bestimmte Verfahrensrechte im Schiedsverfahren nicht zwingend zu beachten, andere hingegen von verpflichtender Natur sind. Sowohl EKMR als auch EGMR haben die Unterscheidung zwischen obligatorischen und verzichtsfähigen Garantien bisher noch nicht geklärt. Es geht jedoch um die Frage, inwiefern die Rechte von Art 6 EMRK auf das Schiedsverfahren und dessen Rechtsschutzqualität ausstrahlen bzw, ob bei Mangelhaftigkeit sogar ein unwirksamer Verzicht vorliegen könnte.

In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Grenzen des Grundrechtsverzichts jedenfalls nur im Einzelfall geprüft werden können. Dennoch seien dabei die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 ZPO zu beachten, die auf den ersten Blick die Tätigkeit des Schiedsgerichts unter die Lupe nehmen. Im Umkehrschluss seien die Aufhebungsgründe aber die Grenze der Privatautonomie und bilden insofern den Rahmen für den zulässigen Inhalt der Schiedsvereinbarung und den Ablauf des Schiedsverfahrens. Der Aufhebungsantrag stelle das öffentliche Interesse der staatlichen Aufsicht über die Schiedsgerichtsbarkeit durch die ordentlichen Gerichte sicher und die Aufhebungsgründe seien sohin nicht verzichtbar. Das bedeute, dass private Parteien selbst im Zuge der Ausübung ihrer Privatautonomie keine materiell- oder verfahrensrechtliche Vereinbarung wirksam treffen können, die einen der Aufhebungstatbestände des § 611 Abs 2 ZPO realisiert.

Fazit und Ausblick

Zwangsschiedsgerichte sind verpflichtet, sich an Art 6 EMRK (zur Gänze) zu halten; privat vereinbarte Schiedsgerichte sind zumindest mittelbar daran gebunden, wobei hierfür verschiedene Begründungsansätze in der Literatur bestehen. Einen Totalverzicht auf die Organisations- und Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK kann man nicht abgeben, doch ist ein Teilverzicht in Hinblick auf die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 ZPO möglich.

Im letzten Beitrag werden die einzelnen Teilgarantien abgearbeitet und der Umfang des (sinnvollen) Verzichts in der (Sport-)Schiedsgerichtsbarkeit erläutert.

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Olympia: Haben Athleten einen Anspruch auf Teilnahme?

Nominierung einer Athletin oder eines Athleten für die olympischen Spiele

Der gesamte (Breiten-)Sport organisiert sich sowohl national als auch international in der Rechtsform eines Vereins und folgt dem Aufbau einer Pyramide. Während sich auf regionaler Ebene die Athleten einer Sportart meist in einzelnen Vereinen zusammenschließen, agieren auf überregionaler Ebene die Landesfachsportverbände, die wiederum in nationale Spitzenfachsportverbände münden. An der Spitze der Pyramide befindet sich für jede Sportart der jeweilige internationale Spitzenverband, wie zum Beispiel die FIFA, UCI oder die FIBA. Daneben steht das International Olympic Committee (IOC) als das höchste und allein entscheidende Gremium für die Olympischen Spiele. Die nichtstaatliche Organisation vereint alle nationalen Verbände und ist für die Ausrichtung und Betreuung der Olympischen Spiele zuständig. Anerkannt werden lediglich die Nationalen Olympischen Komitees (NOK), die sich auf Landesebene befinden. In Österreich wurde bereits 1908 das Österreichisches Olympische Komitee (ÖOC) als Vereinigung der größten österreichischen Sportorganisationen gegründet.
Das alleinige Recht eine Athletin bzw. einen Athleten für die Olympischen Spiele zu nominieren, steht demnach dem ÖOC bzw. dessen Vorstand zu. Die internationalen Spitzenverbände der jeweiligen Sportart geben dabei die maßgeblichen Richtlinien für eine Qualifikation zur Teilnahme an den Olympischen Spielen vor (Regel 40 der „Olympic Charter vom 2. August 2015“). Diese enthalten unter anderem die Voraussetzungen für eine Nominierung sowie Limits für eine Teilnahme.
Als Beispiel dient die vom Deutschen Schwimm-Verband (DSV) vorgegebenen Normzeiten für eine Qualifizierung im Schwimmen für Olympia 2020. Diese betragen im 100 m Brustschwimmen 0:59,80 für Männer und für Frauen 1:07,00.
Diese Richtlinien bedürfen allerdings der Genehmigung durch das IOC. Die nationalen Fachverbände haben die Möglichkeit diese Qualifikationskriterien zu konkretisieren und nehmen diese meist auch in Anspruch. Der ÖOC erteilt eine Nominierung somit auf Vorschlag der einzelnen Sportfachverbände, dessen Entscheidung wiederum auf den einschlägigen Qualifikationskriterien basiert.

Teilnahmeanspruch rechtlich durchsetzbar?
Es stellt sich nun die Frage, ob bei Erreichen der Nominierungsvorrausetzungen ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme besteht, wenn der ÖOC einer Athletin bzw. einem Athleten die Teilnahme versagt. Für Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art rund um internationale Wettkämpfe, wurde der Internationale Sportgerichtshof (CAS) vom IOC eingerichtet, der als unabhängiges internationales Schiedsgericht dient und seinen Sitz im schweizerischen Lausanne hat. Der CAS ist unter anderem für die Klärung von Dopingfragen, Disziplinarfragen (bei Unklarheiten über Regelverstöße) oder sportbezogene Vertragsfragen (Fernsehrechte, Sponsoring, etc.) zuständig. Für die Dauer der Ausrichtung der Olympischen Spiele werden vom CAS seit 1996 nichtpermanente Tribunale eingerichtet. Diese dienen einer raschen und vorläufigen Schlichtung von Streitfragen, sollten diese während eines Wettkampfes auftreten. Meistens handelt es sich um die Zulässigkeit von Individualbeschwerden oder Beschwerden nationaler Verbände, bei Verstößen gegen geltende Wettkampfregeln durch Athletinnen bzw. Athleten anderer Nationen.

In einem sehr aktuellen Fall trat Markus Rehm an den CAS heran, da ihm das IOC die Teilnahme an den Olympischen Spielen verweigerte. Rehm, der seit einem Unfall eine Prothese am rechten Unterschenkel trägt, hat bereits dreimal die Paralympics im Weitsprung gewonnen. Heuer hat er sich laut den vorgeschriebenen Qualifikationsnormen mit einem Sprung von 8,62 m für die Olympischen Spiele qualifiziert. Rehm wurde daher vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) dem IOC für eine Teilnahme an den Sommerspielen in Tokio vorgeschlagen. Ohne Erfolg. Die Begründung für die Versagung der Teilnahme wurde auf die Regel 6.3.4. gestützt, wonach eine Prothese ein mechanisches Hilfsmittel sei und Rehm beweisen müsse, dass ihm diese gegenüber den anderen Teilnehmern keinen Vorteil verschaffe. Der CAS hob diese Regelung jedoch wegen „Rechtswidrigkeit und Ungültigkeit“ bereits im Herbst des Vorjahres auf. Nicht dem Athleten, sondern dem Verband müsse die Beweisführung auferlegt werden, dass es sich bei der Verwendung einer Prothese um einen Wettbewerbsvorteil handelt. Basierend auf die aktuelle CAS-Entscheidung fordert Rehm nun vom DOSB und vom Deutschen Leichtathletik-Verbund seine Nominierung zu bestätigen, da er die, für alle Athletinnen und Athleten geltenden Qualifikationsnormen erreicht hat. Er beruft sich außerdem auf eine Studie, an der er selbst teilnahm, wonach die Carbon-Prothese gegenüber Athleten ohne Behinderung sogar nachteilig sei, weil es dadurch zu einer verlangsamten Startbewegung kommt.
In seiner Klage forderte Rehm nun vor einigen Tagen das uneingeschränkte Teilnahmerecht für den Weitsprung-Wettbewerb und damit die Bestätigung der Nominierung vom DOSB und DLV.

Schadenersatz bei Nichtnominierung
Hat ein Athlet nunmehr alle Voraussetzungen für eine Nominierung zur Teilnahme an einem internationalen Wettkampf erfüllt und erhält vom nationalen Verband trotzdem keine Berechtigung, stellt sich unter anderem die Frage, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.
Diese Frage beschäftigte bereits den deutschen Bundesgerichtshof (BGH), nachdem sich das deutsche Nationale Olympische Komitee (NOK) weigerte, den Dreispringer Charles Friedek – trotz formeller Erfüllung aller Kriterien – eine Nominierung für eine Teilnahme an den Olympischen Spielen von 2008 auszusprechen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass bereits die Nominierung ein Vertragsverhältnis zwischen Sportler und Verband begründet und sich folglich beide Parteien bereits während der Nominierungsphase in einem vorvertraglichen Schuldverhältnis befinden. Daraus lassen sich per se noch keine gegenseitigen Ansprüche auf Erfüllung ableiten, allerdings bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Hinzu kommt die Verpflichtung zur Gleichbehandlung auch bloß potenzieller Vertragspartner. Demnach wäre der DOSB – dem in seiner Funktion auch eine Monopolstellung zukommt – verpflichtet gewesen, den Athleten, bei Erfüllung der vom Verband selbst aufgestellten Kriterien, tatsächlich zu nominieren. Laut Verband hätte Friedek die Normanforderungen jedoch nicht erfüllt und die Debatte führte letztendlich zum Ergebnis, dass eine fehlerhafte Auslegung der Nominierungsrichtlinien vorlag. Aufgrund ihrer mangelnden Transparenz, Verständnis und Sicherheit hätten die Athleten keine Möglichkeit gehabt, ihre Trainings- und Wettkampfplanungen entsprechend organisieren zu können. Friedek forderte in seiner Klage gegen den DOSB einen Ersatz des Schadens in Höhe von mindestens 133.500 Euro ein. Die endgültige Höhe wurde vom Landgericht Frankfurt entschieden. Erst in dritter und letzter Instanz vor dem BGH gewann Friedek den Prozess, allerdings sieben Jahre nach den Olympischen Spielen.
Ein vergleichbarer Anspruch wäre auch in Österreich denkbar. Aufgrund der Monopolstellung des ÖOC hat eine Sportlerin bzw. ein Sportler keine andere Möglichkeit für die Olympischen Spielen nominiert zu werden und ist somit auf das Komitee angewiesen. Der ÖOC unterliegt damit dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 5 Kartellgesetz (KartG). Ein Schadenersatzanspruch wäre daher für jene finanziellen Einbußen denkbar, welche der Sportler durch die Einschränkung seiner Berufsausübung erleidet. Darunter fallen insbesondere Werbeverträge, Sponsorengelder und entgangenes Preisgeld.

Fazit
Vor allem der vor dem deutschen BGH geführte Rechtsstreit Friedek kann man getrost als Grundsatzurteil im Sportbereich beurteilen. Demnach liegt bei erfolgter Nominierung bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis vor und wäre auch aufgrund der Monopolstellung des NOK im Fall Friedek ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Nominierung vorgelegen. Darüber hinaus führten die intransparenten Regelungen in den Nominierungsrichtlinien dazu, dass sich die Athletin oder der Athlet nicht entsprechend auf die Qualifikationsrunde vorbereiten konnten. Da der Rechtsstreit vor den gerichtlichen Instanzen mehrere Jahre dauerte, war Friedek letzten Endes auf Ersatz des erlittenen Schadens verwiesen.
Grundsätzlich handelt es sich jedoch um eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob tatsächlich ein durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme bei Olympia besteht. Wie auch im Fall Rehm, der derzeit beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) anhängig ist und eine Entscheidung bald erwartet wird.

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Die „50+1“-Regel, ein Dauerbrenner

Die sogenannte 50+1-Regelung des organisierten Fußballsports in Österreich und Deutschland wurde bereits vor der Coronakrise heftigst diskutiert. Doch gerade die Pandemie brachte viele Fußballvereine an ihre finanziellen Grenzen. Unter anderem fehlen den Vereinen aufgrund der leeren Stadien die Einnahmen aus Ticketverkäufen. In Zeiten des „harten Lockdowns“ konnten gar keine Spiele stattfinden und somit fielen auch die essentiell wichtigen Fernsehgelder aus. Die Folge: Viele (vor allem kleine und wirtschaftlich schwache) Vereine haben große finanzielle Sorgen und die Gefahr der Insolvenz war wohl noch nie größer. Dazu wird die monetäre Schere zwischen den „reichen“ und „armen“ Vereinen nach und nach größer. Eine mögliche Lösung: das Kippen oder die Modifizierung der „50+1“-Regel.

Doch wo ist die „50+1“-Regelung eigentlich genau geregelt? Wo liegen ihre Ursprünge? Welchen Zweck verfolgt sie und wie sieht ihre Zukunft aus?

Rechtsgrundlagen

Österreich:

Gemäß den Lizenzbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (folgend: BL-Lizenzbestimmungen) müssen die Fußballvereine der höchsten Spielklasse neben der sportlichen Qualifikation über eine Lizenz verfügen, um am Ligabetrieb der österreichischen Bundesliga teilnehmen zu können (siehe Punkt 4.3.1.1 der BL-Lizenzbestimmungen). Lizenzträger kann zwar nur ein gemeinnütziger Verein sein, doch zwingt ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.2.2015 die Fußballklubs seit dem 1.1.2017, ihre Profibetriebe in selbstständige Kapitalgesellschaften auszugliedern. Dies stellt eine Möglichkeit dar, die Gemeinnützigkeit der Vereine und die damit einhergehenden abgabenrechtlichen Begünstigungen zu erhalten (Details in §§ 34 ff Bundesabgabenordnung). Die Ausgliederung soll zudem ein kontrolliertes Wirtschaften des Profibetriebes gewährleisten.

Demnach ist Voraussetzung für die Behandlung des Lizenzantrags eines lizenzwerbenden Vereins, dass der Profispielbetrieb, also die Kampfmannschaft, in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert wird. Diese Ausgliederung muss bis zum 1.1., der dem Abgabetermin der Lizenzunterlagen unmittelbar vorausgeht, erfolgt sein. Wirksam ist sie außerdem nur bei Vorliegen einer Genehmigung durch den Lizenzgeber (siehe Punkt 4.3.2.2 der BL-Lizenzbestimmungen). Lizenzgeber ist der Lizenzausschuss (Senat 5 genannt), der für das Lizenzierungsverfahren und die jeweilige Lizenzvergabe bzw -verweigerung in erster Instanz zuständig ist (siehe Punkt 3.2.2.1 und 3.2.3 der BL-Lizenzbestimmungen bzw § 22 Abs 9 der Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga).

Die Ausgliederung selbst ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, welche erfüllt sein müssen, um die Genehmigung zu bekommen. Hierbei kommt die (österreichische) 50+1-Regelung aus Punkt 4.4.2.5 der BL-Lizenzbestimmungen ins Spiel:

Der Lizenzbewerber/-nehmer muss beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und über die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft unmittelbar verfügen.“

Einfach erklärt: Der Fußballverein muss zumindest 50 % der Stimmrechte + 1 Stimme, also die Stimmenmehrheit, in der (ausgelagerten) Kapitalgesellschaft innehaben.

Deutschland:

In Deutschland sind dementsprechende Regelungen in § 8 Abs 2 der Satzung des Ligaverbandes und in § 16c Abs 2 und Abs 3 der Satzung des Deutschen Fußballbundes (DFB) zu finden. Erstere Bestimmung lautet: „Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. […]

Die Regelungen beider Länder sagen im Endeffekt dasselbe aus. Jedoch gibt es bezüglich der Lizenzvergabe zwei Unterschiede zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage. Erstens ist es in Deutschland möglich, dass eine Kapitalgesellschaft autonom eine Lizenz erwerben kann. Lizenzwerber bzw -nehmer muss nicht notwendigerweise ein Verein sein, wie es hingegen in Österreich der Fall ist. Zweitens werden in Deutschland explizite Ausnahmen von der „50+1“-Regel vorgesehen, bei uns hingegen nicht. Dazu unten mehr…

Hintergrund und Zweck der Regelung

Der Ursprung der deutschen „50+1“-Regel liegt im Jahr 1998. Ein Beschluss des DFB-Bundestages eröffnete die Möglichkeit, dass Kapitalgesellschaften am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnehmen können bzw gab man den Vereinen die Chance, ihre Lizenzspielerabteilungen (Profibetriebe) in eine Kapitalgesellschaft quasi umzuwandeln. Hintergrund dafür waren die Entwicklungen im Zuge der Professionalisierung des Fußballs. Wesentlicher Zweck war also die Schaffung von Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Um die Unabhängigkeit der Vereine zu gewährleisten, also diese vor der Willkür von Investoren zu schützen, wurde gleichzeitig der Abschnitt mit der „50+1“-Regel beschlossen. Dessen Ziel wiederum war/ist zunächst ganz klar die Vermeidung der Fremdbestimmung der Clubs durch Investoren von außen. Die Sicherung des Fußballsports an sich steht nämlich im Mittelpunkt, und nicht etwaige finanzielle Interessen von nach Gewinn lechzenden Investoren. Daneben soll die Verbindung zwischen Leistungs- und Breitensport aufrechterhalten bleiben. Auch soll gewährleistet sein, dass die Wettbewerbssituation der Ligen und der verbandlichen Strukturen nicht durch die Ausgliederung der Profibetriebe in Kapitalgesellschaften verzerrt wird sondern möglichst neutral bleibt. Die zwischen den Vereinen bereits bestehenden Unterschiede finanzieller Natur sollen nicht noch weiter auseinandergehen. Nicht zuletzt geht es um das Ansehen einer Fußballliga, die ja von einem fairen und ehrlichen Wettkampf gekennzeichnet ist (nachzulesen unter anderem in Fragen und Antworten zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga).

Die „50+1“-Regel wirkt sohin als Limitierung der Macht von externen Investoren. Kapital dürfen diese ja einbringen und damit Beteiligungen an den ausgegliederten Profibetrieben generieren. Nur dürfen sie nicht mehr als 50 % der Stimmrechtsanteile besitzen. Kapitalanteile demgegenüber könnten theoretisch alle übernommen werden. ME gelten die Überlegungen bezüglich des Zwecks auch für die österreichische Variante, da die Intention hinter der Regel bestimmt die gleiche war und allgemein Parallelen im deutschen und österreichischen Fußballwesen zu erkennen sind (Stichwort Fankultur etc).

(Deutsche) Ausnahmen

Zuerst ist festzuhalten, dass die österreichischen BL-Lizenzbestimmungen keine Ausnahmen von der „50+1“-Regelung vorsehen. Im Gegensatz dazu gibt es in Deutschland sogar zwei Ausnahmen: die Ausnahme für Förderer des Fußballsports und die Ausnahme für die Kommanditgesellschaft auf Aktie, wobei hier nur erstere behandelt wird.

Die sog „Lex Leverkusen“ ist ebenfalls in § 8 Abs 2 der Satzung des Ligaverbandes geregelt: „[…] Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des Ligaverbandes. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunternehmen in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge. Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen.“

Momentan gibt es mit den beiden „Werksclubs“ Bayer Leverkusen – der erste Verein, der im Jahre 1999 seinen Profispielbetrieb in eine Kapitalgesellschaft ausgliederte – und VfL Wolfsburg sowie der TSG Hoffenheim drei von der „50+1“-Regel zugelassene Ausnahmen. Sowohl bei Leverkusen als auch bei der VfL Wolfsburg-GmbH (ausgegliederter Profibetrieb) handelt es sich um Tochtergesellschaften, die zu 100 % in Besitz ihrer Mutterunternehmen (Volkwagen und Bayer) sind. Dietmar Hopp, seinerseits die erste natürliche Person mit Stimmenmehrheit an einem Bundesligaverein (TSG Hoffenheim), wurde 2015 die Ausnahme genehmigt.

Kurz sei noch auf die wettbewerbsrechtliche Problematik hingewiesen, die sich im Rahmen der „50+1“-Regel ergibt. So wird der Regelung vorgeworfen, sie verstoße gegen europäisches Kartellrecht, da sie den Zugang zum Markt für Beteiligungen an Sportkapitalgesellschaften unverhältnismäßig beschränke und nicht sachlich gerechtfertigt werden könne. Das deutsche Bundeskartellamt überprüft gerade, ob ein etwaiger Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht vorliegt.

Diskussion und Ausblick

In der deutschen Fanszene spricht man sich klar gegen eine Abschaffung der „50+1“-Regel aus. Der Unmut wurde von den Zuschauern auch bereits häufig bspw durch Plakate in den Stadien – selbstverständlich vor Pandemiezeiten – kundgemacht. Die größte deutsche Faninitiative für die Regelung dürfte „50+1 bleibt!“ sein.

Doch wird man sehen, ob die Regelung (in dieser Art) bestehen bleibt oder nicht. Wie gesagt, die finanziellen Auswirkungen der Coronapandemie sind für viele Vereine extrem. Daher wird man auch über eine Modifizierung der Regel nachdenken müssen, um den Vereinen wirtschaftliche Opportunitäten zu ermöglichen. Interessant sind hierbei die Überlegungen von Kay Dammholz, einem deutschen Medienmanager, der im Falle einer Änderung der Regel von Seiten des DFB und der DFL klare Kriterien fordert. Diese müssten mit den Fußballklubs in einem offenen Diskurs erarbeitet werden. Zu denken ist etwa an das Verbot des Weiterverkaufs der Anteile oder an keine Ticketpreiserhöhung ohne Zustimmung des Muttervereins (genauer hier nachzulesen). „Tradition bewahren, aber Fortschritt zulassen!“ Das ist das Motto von Henning Zülch (Wirtschaftsprofessor und -experte). Er sieht in der Krise die Chance zur Modifikation der „50+1“-Regel. Damit der deutsche Fußball in eine wirtschaftlich stabile Zukunft gehen könne, brauche es Investoren mit positiven Intentionen, die es mit den Vereinen ernst meinen und sie konstruktiv stärken und fördern möchten.

In Österreich stellt sich bei einer Abschaffung/Modifizierung der Regel zuerst die Frage, ob große Investoren wie zB ein Roman Abramovich (Besitzer des englischen Chelsea FC) überhaupt an der „kleinen“ österreichischen Bundesliga bzw der Übernahme eines Verein Interesse hätten? Der Stellenwert unserer heimischen Liga ist im internationalen Vergleich wohl ehrlicherweise nicht besonders hoch. Die genannte Größenordnung ist deswegen mE eher zu verneinen. Doch um auch das „Geldtascherl“ einzelner österreichischer Fußballvereine durch kleinere Finanzspritzen zu füllen und so die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern, wäre ohnehin eine Abschaffung/Modifikation „unserer“ Regelung vonnöten. Denn etwaige Investoren werden nur bei entsprechender Stimmbeteiligung Finanzmittel zur Verfügung stellen. Ansonsten wird man sich in anderen Ländern nach geeigneten Kandidaten umsehen. Man darf sich trauen zu behaupten, dass in Österreich eine Anpassung nicht lange dauern würde, sollte es in Deutschland zu einer Veränderung bezüglich der „50+1“-Regel kommen. Fakt ist letztlich, Österreich und Deutschland sind zwei der wenigen (wenn nicht sogar die letzten) Länder, die eine solche Regelung haben. Auf jeden Fall wird spannend zu beobachten sein, wie sich diese Angelegenheit entwickelt…

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Unzulässige Livewetten im Tennis

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung mit dem Wiener Wettengesetz und der Zulässigkeit von Livewetten auf Punkte im Tennis.

Was ist passiert?

Die Behörde beschlagnahmte drei Wettannahmeschalter, weil damit entgegen § 25 Wiener Wettengesetz unter anderem auf einzelne Punkte im Tennis gewettet worden ist. Die Beschlagnahme und Rechtsansicht der Behörde wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Der Revisionswerber wollte nun vom VwGH wissen, ob die Wette auf einen Punkt im Tennis als zulässige Wette auf ein Teilergebnis während eines laufenden Ereignisses (Tennisspiel) zu sehen ist.

§ 25 Wiener Wettengesetz besagt, dass die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten ist.

VwGH: Die Wette auf Punkte im Tennis ist eine unzulässige Livewette

Der VwGH verweist in seinen Ausführungen auf die Erläuterungen zum Wiener Wettengesetz. Darin wird auf das besondere Suchtpotential von Livewetten hingewiesen. Während beim traditionellen Wettangebot die Möglichkeit zur Abgabe der Wette in der Regel mit dem Beginn des Ereignisses (zB Anpfiff des Fußballspiels) endet, kann eine Livewette jederzeit platziert werden. Beim traditionellen Wettangebot fällt die Entscheidung über Gewinn und Verlust meist am Ende des Ereignisses, wodurch zwischen Wettabgabe und Gewinn- oder Verlustentscheidung ein gewisser Zeitraum liegt. Dieser – im Hinblick auf das Suchtpotential – bedeutende Zeitraum ist bei einer Livewette maßgeblich verkleinert. Der Reiz für die wettende Person liegt bei der Livewette in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs.

Neben dem besonderen Suchtpotential sind auch die Manipulation von Spielen und der Wettbetrug im Zusammenhang mit Wetten während eines laufenden Ereignisses zu beachten. Vor diesem Hintergrund wurden Livewetten in Wien 2016 verboten. Erlaubt sind lediglich Livewetten auf Teilergebnisse (zB Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey oder Satz im Tennis) sowie auf das Endergebnis.

Das Höchstgericht kam somit zum Ergebnis, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Suchtpotential in sich birgt. Daher stimmte der VwGH insgesamt dem Verwaltungsgericht zu, wonach nicht Spiele oder Punkte, sondern der Satz im Tennis das kleinste Teilergebnis ist, auf das gemäß § 25 Wiener Wettengesetz erlaubterweise gewettet werden darf. Die Wette auf einen Punkt im Tennis wurde vom VwGH somit als unzulässige Livewette iSd Wiener Wettengesetz qualifiziert.

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Die Besteuerung von Sportlern

Ein Gastbeitrag von Franz Josef Zeiler zu seinem aktuell veröffentlichten Buch „Die Besteuerung von Sportlern

„Die Regeln sind für alle gleich!“ Dieser Ausspruch stellt im Sport eine weit verbreitete Floskel dar und ist auf viele Bereiche des Sports anwendbar. Der damit verbundene Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Steuerpolitik jedoch oftmals fremd.

Wenn man den nationalen mit dem internationalen Sportlermarkt vergleicht, wird augenscheinlich, dass den ertragsteuerlichen Regelungen des jeweiligen Tätigkeitsstaats maßgebende Bedeutung zukommt. Der Wettbewerb im internationalen Sportlermarkt ist erheblich gestiegen. Die Spitzensportler loten neben der sportlichen Attraktivität sowie den familiären Umständen ebenso die Verdienstmöglichkeiten aus. Hierbei ist ein großes Augenmerk auf die nationalen Steuergesetze, die den Verdienst massiv regulieren können, zu legen. So wird es beispielsweise für Arbeitgeber von Berufssportlern in Ländern mit einer hohen Abgabenquote immer schwieriger, finanziell adäquate Angebote im Vergleich zu Niedrigsteuerländern zu unterbreiten.

Die Besteuerung von Sportlern in Österreich

Das österreichische Steuerrecht trifft eine maßgebliche Unterscheidung zwischen überwiegend im Ausland tätigen Einzelsportlern und Mannschaftssportlern. Während beispielsweise ein Berufsfußballspieler zumeist nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes besteuert wird, kommt ein unbeschränkt steuerpflichtiger Einzelsportler, der seine überwiegenden Wettkämpfe im Ausland absolviert, in den Genuss der Sportlerpauschalierungsverordnung. Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass beim Einzelsportler lediglich 33% seiner (inländischen) Einkünfte sowie seiner gesamten Werbeeinkünfte als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Demgegenüber unterliegt der Berufsfußballspieler mit seinen gesamten (Werbe-)Einkünften der progressiven Besteuerung und fällt damit zu einem überwiegenden Teil in den Anwendungsbereich des Spitzensteuersatzes. Während ein Skifahrer für seine inländischen Werbeeinkünfte somit höchstens 16,5% der Einkünfte (unter Zugrundelegung eines 50% Spitzensteuersatzes) an den österreichischen Fiskus abführen muss, würde die Steuerlast bei einem Fußballspieler für dieselben Einkünfte bis zu 50% betragen. Dies ergibt nicht nur eine ungerechtfertigte Differenzierung sondern auch eine finanzielle Schlechterstellung des Mannschaftssportlers.

Die Sportlerpauschalierungsverordnung

Die Sportlerpauschalierungsverordnung ist bereits seit dem Jahr 2000 in Geltung und erreichte nicht zuletzt durch die „Steueraffäre“ von Felix Baumgartner einen medialen Höhepunkt. Die hierbei immer wieder ins Treffen geführten rechtlichen Bedenken führen zur Frage der Verfassungskonformität der Sportlerpauschalierungsverordnung sowie zur Qualifikation derselben als potentielle Beihilfe iSd europarechtlichen Beihilfenverbots.

Pauschalierungen im Steuerrecht sind teilweise höchst umstritten. Dies zeigt die Vielzahl an Entscheidungen, in denen sich die Höchstgerichte mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Pauschalierung beschäftigen mussten. Hierbei kristallisierte sich eine einheitliche Rechtsprechungslinie heraus, die auch im Erkenntnis des VfGH zur Aufhebung der Gaststättenpauschalierungsverordnung (14.3.2012, V 113/11) fortgesetzt wurde.

Daraus ergibt sich, dass die Sportlerpauschalierungsverordnung und im Weiteren der in der Verordnung festgesetzte Durchschnittssatz den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen muss. Der pauschale Steuersatz in der Sportlerpauschalierungsverordnung hat sich historisch betrachtet von 20% auf nunmehr 33% gesteigert, wenngleich der im Jahr 2000 festgelegte Steuersatz seither, somit seit über 15 Jahren, nicht mehr adaptiert wurde.

Eine gewichtige Rolle bei der Festsetzung der Höhe der Bemessungsgrundlage spielt die Zusammensetzung der Veranstaltungsorte. Die Verordnung geht nämlich von der vereinfachten Vorstellung aus, dass bei überwiegend im Auslandseinsatz stehenden Sportlern in der Regel 67% ihrer Einkünfte aus dem Auslandsengagement stammen und im Ausland besteuert werden. Wer vergleichsweise viel in Österreich auftritt und damit hier sein Geld verdient, zahlt merklich weniger Steuern. Somit erscheint die einheitliche Festsetzung des Pauschalsatzes in Höhe von 33% für sämtliche Sportarten nicht geeignet, den offensichtlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Gruppen von Sportlern Rechnung zu tragen.

Die Pauschalierung berücksichtigt auch keineswegs, dass die Werbeeinkünfte eines Sportlers regelmäßig einen Großteil der Einkünfte des Sportlers ausmachen und in den meisten Fällen ausschließlich der inländischen Besteuerung unterliegen. Da die inländischen Werbeeinkünfte oftmals die Einkünfte des Sportlers aus seiner sportlichen Tätigkeit übersteigen, kann von einer Übereinstimmung der Bemessungsgrundlage in Höhe von 33% mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls ausgegangen werden.

Darüber hinaus kommt noch der stets nur begünstigende Charakter der Sportlerpauschalierungsverordnung hinzu. Die Verordnung enthält weder Bindungsfristen noch Sperrfristen, sodass es dem Sportler freisteht, sich jedes Jahr für die ihn günstigere Variante zu entscheiden. Der VfGH spricht von einem „stets nur begünstigenden Charakters“, wenn die/der Steuerpflichtige in jedem Jahr die für ihn günstigere Gewinnermittlungsvariante wählen kann und nicht für einen längeren Zeitraum daran gebunden ist. Ebenso fehlt es der Verordnung an einer betraglichen Höchstgrenze, die zu einer Deckelung des Anwendungsbereiches führen würde.

Die Voraussetzungen, die der VfGH an pauschalierende Regelungen im Steuerrecht stellt, sind bei der Sportlerpauschalierungsverordnung in massive Zweifel zu ziehen. Es scheint einerseits große Divergenzen hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens zu geben und andererseits kann das Argument der Verwaltungsvereinfachung einer sachlichen Rechtfertigung in keiner Weise genügen. Die Sportlerpauschalierungsverordnung erweckt gehörige Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot.

Auch im europäischen Kontext wirft die Sportlerpauschalierungsverordnung Fragen auf. Denn bei Einstufung dieser Steuererleichterung als unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe hätte dies zur Konsequenz, dass bereits das Finanzamt in erster Instanz aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges angehalten wäre, die Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung zu unterlassen.

Zum Autor:

Dr. Franz Josef Zeiler promovierte am Finanzrechtsinstitut der Universität Wien, war als Rechtsanwaltsanwärter in renommierten Wirtschaftskanzleien beschäftigt und ist nunmehr im Beteiligungsmanagement eines börsennotierten Konzerns tätig. Vor seiner akademischen Laufbahn war Dr. Zeiler selbst als Profisportler aktiv.

In seinem neu erschienenen Buch „Die Besteuerung von Sportlern“ stellt er die ertragsteuerlichen Aspekte eines Sportlers umfassend dar. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, welche steuerpflichtigen Einkünfte ein Sportler auf dem globalisierten Markt erzielen kann und welche Besonderheiten bei der Einkünfteermittlung eines Sportlers bestehen. Ein Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Analyse der seit dem Jahr 2000 geltenden Sportlerpauschalierungsverordnung.
Im Anhang des Buches werden häufig vorkommende Fallbeispiele aus der Praxis anschaulich dargestellt und einer steuerrechtlichen Analyse unterzogen, weshalb sich dieses Werk nicht nur als ideales Nachschlagewerk für Steuerrechtsinteressierte eignet, sondern im Speziellen auch für Sportler, Vereine und Verbände nützlich ist.

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Quo vadis Austria Salzburg

Bisher galt der Wiederaufstieg von Austria Salzburg aus der 2. Klasse Nord A des Salzburger Fußballverbandes bis in die Sky-Go Erste Liga als beispiellose Erfolgsgeschichte in der Österreichischen Fußballhistorie. Nun wird den Verantwortlichen und Fans allerdings die teure Rechnung präsentiert. Der SV Austria Salzburg ist zahlungsunfähig und hat Insolvenz angemeldet. Die Zukunft ist ungewiss.

Der Verein stellte laut Medienberichten einen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung. Voraussetzung für ein solches Sanierungsverfahren ist, dass der Sanierungsplan schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird und innerhalb von 2 Jahren mindestens 20 Prozent der Schulden bezahlt werden können. Genau eine solche Quote sieht der vom Verein vorgelegte Sanierungsplan auch vor, wobei von Außenständen von insgesamt rund 1,2 Mio Euro Schulden die Rede ist.

Der Ball liegt nun beim zu bestellenden Insolvenzverwalter, der ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Geschäfte des Traditionsvereines zu führen hat. „Die finanziellen Mittel für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs sind aus heutiger Sicht gesichert“, hieß es in einer Stellungnahme des Klubs.

Bis zur Prüfungstagsatzung haben nun sämtliche Gläubiger die Möglichkeit ihre Forderungen bei Gericht anzumelden, worunter Baufirmen, Berater und laut Medienberichten auch Spieler zu zählen sein werden. Stimmen bei der Sanierungsplantagsatzung die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsvorschlag zu, erhält die Austria die Möglichkeit ihren Sanierungsplan zu erfüllen und das Insolvenzverfahren wird wieder aufgehoben.

Bis dahin hoffen die Verantwortlichen sich besser auf das Sportliche konzentrieren zu können. Die Bundesliga könnte ihnen dabei allerdings einen Strich durch die Rechnung machen. „Gemäß den einschlägigen Lizenzbestimmungen (4.2.5.1) hat ein eröffnetes Insolvenzverfahren eines Lizenznehmers – unabhängig vom Ausgang desselben – die Reihung ans Tabellenende am Saisonende zur Folge. Diese Rechtsfolge wurde der Klubleitung von SV Austria Salzburg bereits Anfang dieser Woche durch die Bundesliga-Geschäftsstelle kommuniziert“, spricht eine Stellungnahme der Bundesliga eine deutliche Sprache. Die wird im nächsten Absatz allerdings wieder etwas relativiert: „Selbstverständlich ist es im Interesse der Österreichischen Fußball-Bundesliga, dass der Spielbetrieb bis Saisonende fortgeführt wird. Diese Entscheidung liegt nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht bzw. infolge beim vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter.“

Dass die Austria Salzburg im nächsten Jahr wieder in der Regionalliga-West auf Punktejagd gehen wird, ist also schon jetzt abzusehen. Wie hingegen der wirtschaftliche Fortbetrieb aussieht, darüber können jetzt noch keine Prognosen abgegeben werden. Jedenfalls werden sich aber Verantwortliche, Insolvenzverwalter und auch die Bundesliga gehörig den Kopf zerbrechen müssen, wie die Zukunft des jungen Vereins mit der glorreichen Vergangenheit aussehen soll.

 

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Novellierung des Wiener Wettengesetzes – Verbot für Livewetten?

Ein Gastbeitrag von RAA Mag. Anna Walbert-Satek

„Vor Minute 10 gibt es ein Tor, das wette ich!“

Solche und vergleichbare Wetten während sportlicher Veranstaltungen konnten bisher in der Mehrzahl der Bundesländer, so auch in Wien, abgeschlossen werden. Bisher ist lediglich gemäß den Landesgesetzen in Vorarlberg und Tirol der Abschluss von „Livewetten“ verboten. Der Wiener Landesgesetzgeber ist diesem Beispiel gefolgt und normiert im Entwurf eines „Wiener Wettengesetzes 2015“ (Wr WettenG) nun ebenfalls ein Verbot für Livewetten in Wettbüros (online-Wetten, auch online-Livewetten, werden nicht vom Wr WettenG erfasst).

Financial Fair Play

Von diesem Verbot sind lediglich Livewetten auf das Endergebnis eines sportlichen Ereignisses ausgenommen. In der Notifikationsmeldung an die EU Kommission wird – abweichend vom Gesetzeswortlaut – angegeben dass Livewetten auch über „Teilergebnisse“ zulässig sein sollen (zB Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis).

Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen

Das Wr WettenG soll insbesondere dem Schutz der Jugendlichen und der Wettkunden vor der Spielsucht dienen. Diesen Zielen sollen neben dem Livewettenverbot auch Identitäts- und Lichtbildausweiskontrollen der Wettkunden, umfangreiche Meldepflichten des Bewilligungsinhabers oder auch die Vorlage eines Wettreglements und Konzepte für Mitarbeiterschulungen sowie Einsatzbeschränkungen an Wettterminals dienen.

Wetten im Sinne des Wr WettenG dürfen nur aus Anlass einer tatsächlich stattfindenden, künftigen sportlichen Veranstaltung abgeschlossen werden. Verboten sind, wohl auch an der jüngsten Rechtsprechung des VfGH orientiert, Wetten über „virtuelle“ und vergangene Ereignisse, wie zB im Zusammenhang mit der Wiedergabe von aufgezeichneten Sportereignissen.

Das Wettverbot erstreckt sich darüber hinaus aber auch auf reale „Hunderennen“ (wörtlich so im Gesetz vorgesehen!) und auf „sport-ähnliche Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden“. Darunter versteht der Gesetzgeber zB Pferderennen, „bei denen sich keine Person auf dem Pferd befindet“. Gewettet werden darf daher zB auf Galopprennen mit Jockeys; fraglich ist die Erlaubtheit bereits bei Wetten über Trabrennen, wo der Fahrer nicht „auf dem Pferd“, sondern im „Sulky“ sitzt.

Wie wichtig dem Gesetzgeber die Umsetzung seiner Anliegen ist, wird durch einen umfassenden Katalog von Strafbestimmungen und einer Strafdrohung von bis zu EUR 22.000,00 pro Verstoß unterstrichen. Wettunternehmer seien zur Vorsicht gemahnt: Das Vorliegen von bloß zwei rechtskräftigen Strafen wegen einer Übertretung des Wr WettenG oder des Wiener Jugendschutzgesetzes soll das automatische Erlöschen der Bewilligung eines Wettunternehmers bewirken.

Ab wann gilt das Verbot für Livewetten?

Der Entwurf für das Wiener Wettengesetz 2015 wurde im August 2015 zur Begutachtung aufgelegt und wurde am 2. November 2015 der Europäischen Kommission notifiziert; während die Kommission den Entwurf prüft, darf das Gesetz nicht erlassen werden (dreimonatige Stillhaltefrist). Damit gelten bis auf weiteres die bisherigen Bestimmungen.

Der Entwurf des Wr WettenG sieht eine Übergangsbestimmung für Inhaber von „alten“ Wiener Bewilligungen zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten vor, für die das Verbot von Livewetten erst innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Wr WettenG, somit frühestens ab Anfang 2017, gilt. Von Wettunternehmern wurde laut Medienberichten bereits angekündigt, dass verfassungsrechtliche Schritte geprüft werden. Es ist daher offen, ab wann bzw ob überhaupt in Wien ein Verbot für Livewetten einzuhalten sein wird. Wir werden aber weiter berichten.

 

ZUR AUTORIN:

Mag. Anna Walbert-Satek ist RAA bei der Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH und unter anderem Expertin auf den Gebiet des Glückspielrechts. Sie erreichen Mag. Walbert-Satek unter walbert-satek@ra-dul.at. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.ra-dul.at.

 

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Flüchtlinge und Sport – wie läuft das ab?

Ganz abseits der hohen Politik nehmen sich sehr viele Österreicher*innen Flüchtlingen in ihrer Wohnumgebung an. Ein guter Weg zur Integration ist der Sport. LAW MEETS SPORTS bietet einen Überblick, was dabei zu beachten ist.

Egal zu welcher Sportart Sie Ihre neuen Freunde vermitteln, gilt es ein paar Dinge zu beachten. Die Farbe der Identifikationskarten dokumentiert den Verlauf des Asylverfahrens. Viele Funktionäre sehen gute Sportler*innen, sind sich aber nicht sicher, ob sie die Menschen auch trainieren und in sportlichen Wettkämpfen einsetzen können. Wir klären auf, was es mit den Identifikationskarten auf sich hat. Denn grundsätzlich steht den Refugees unabhängig vom Aufenthaltsstatus die Teilhabe an sportlicher Betätigung zu.

Im Gegensatz zu österreichischen Sportler*innen haben Flüchtlinge selten offizielle Dokumente des Herkunftslandes zur Verfügung, sondern bekommen vom Bundesamt für Asyl Identifikationskarten. Diese haben verschiedene Farben.

Zu Beginn des Asylverfahrens erhalten die Flüchtlinge die „grüne Karte“. Diese wird gemäß § 12 AsylG 2005 ausgegeben. Der Paragraph heißt „Faktischer Abschiebeschutz“ und die Refugees haben diese Karte, bis sie zum Asylverfahren zugelassen sind. Für den Sport ist dieser Status quasi egal, da man sich bereits bis zur Verfahrenszulassung in der Regel im gesamten Bundesgebiet aufhalten kann. Sind die Flüchtlinge im Verfahren, erhalten sie eine „weiße Karte“. Die „Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 (2) AsylG 2005 iVm § 13 (1) heißt, dass der Staat prüft, ob ein Anspruch auf Asyl besteht. Dieser Status kann durchaus recht lange dauern und der Zugang zum Arbeitsmarkt ist leider verwehrt. Für den Sport bedeutet das innerhalb Österreichs nichts und Betätigung erleichtert den Flüchtlingen das Leben in Österreich.

Sonderfall Status des subsidiär Schutzberechtigten – Was ist die graue Karte?

Ist das Verfahren abgeschlossen, erhalten die Flüchtlinge einen Konventionsreisepass, können sich frei bewegen und genießen wieder alle Rechte. Ein Sonderfall ist die „graue Karte“, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 AsylG 2005. Dieser ist dann zu zuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

Subsumiert handelt es sich hierbei quasi um ein „Asyl auf Zeit“; erfahrungsgemäß wird der subsidiäre Schutz beispielsweise gerne unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zugesprochen. Nach Ablauf einer Frist von einem Jahr kann die Berechtigung um zwei Jahre verlängert werden.

In der Praxis

Ein best-practise-Beispiel für den Umgang mit Asylwerber*innen ist der österreichische Taekwondo-Verband, auf mehreren Ebenen. Zunächst sind Kontaktsportarten im Nahen und Mittleren Osten sehr beliebt. Des Weiteren hilft es den nicht selten unter post-traumatischem Stress leidenden Flüchtlingen, mögliche Aggressionen zu bündeln und damit umgehen zu lernen. Der Taekwondo-Verband ÖTDV ist überhaupt sehr bemüht. Die Vereine werben offensiv, der Verband unterstützt. Bei zu erwartenden außergewöhnlichen Leistungen setzt sich der Sportverband auch dafür ein, dass die Staatsbürgerschaft ehebaldigst, noch deutlich vor der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Jahren, verliehen wird. Die genauen Bestimmungen finden sich hier. Wie vom ÖTDV aber zu erfahren ist, reichen derzeit nicht einmal Staatsmeistertitel, es müssen schon große internationale Erfolge sein.

Wegen der Niederschwelligkeit im finanziellen Sinne beliebt ist auch die Leichtathletik. Vonseiten des Österreichischen Leichtathletikverbands ÖLV gibt es keine näheren Bestimmungen, wie mit Asylwerber*innen oder -berechtigten umgegangen werden soll. Der ÖLV gibt sich offen, letzten Endes kommt es aber auch hierbei auf die Vereine drauf an. Ein Wiener Leichtathletiktrainer erzählt etwa, dass sein Verein niemals einen Menschen abweisen würde, wenn er mittrainieren will. Es geht dann mehr um praktische Dinge, etwa, ob genug Trainer*innen für die Athleten bereitstehen. Einer Teilnahme an Meetings steht in der Regel nichts im Wege, lediglich bei österreichischen Meisterschaften müssen die Sportler*innen ihren Wohnsitz mindestens zwei Jahre in Österreich und dürfen in diesem Zeitraum weder für eine andere Nation in einer Auswahlmannschaft gestartet sind, noch an einer anderen nationalen Meisterschaft teilgenommen haben. Ferner müssen sie Mitglieder bei einem österreichischen Leichtathletik-Verein sein und die erforderlichen Leistungen erbringen – wie jede*r Österreicher*in auch. Bei außergewöhnlichen Leistungen greifen dann wieder die oben genannten Bestimmungen.

König Fußball

Sport ist eine der wenigen möglichen Betätigungen für Asylwerber“, sagt Thomas Hollerer, Direktor für Recht und Administration im Fußballverband (ÖFB). Flüchtlinge gelten im Fußball grundsätzlich als Legionäre. Damit unterliegen sie dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern. Theoretisch müsste der ÖFB beispielsweise beim (gegenwärtig „relativ normal“ arbeitenden) syrischen Verband ansuchen, genauso wie beim argentinischen, deutschen oder indonesischen. Ist das vonseiten des Spielers nicht erwünscht (etwa wegen Verfolgungsgefahr), wird der Fall direkt an die FIFA weitergeleitet, die diesen bearbeitet. Bei Flüchtlingen, die ihre Papiere nicht erlangen können, werden die Anträge bei Bedarf auch direkt bei der FIFA gestellt, ebenfalls bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. „Aber wir und die FIFA sind keine Behörde“, stellt Hollerer klar. Man ist darauf erpicht, den Menschen ein Mitspielen ehebaldigst zu ermöglichen Die Bestimmungen zur Anmeldungen gelten dabei für die 2. Landesliga genau so wie für die Bundesliga. Grundsätzlich aber gibt es nichts, was dagegen spricht, dass auch Kicker während des Asylverfahrens mit der „weißen Karte“ bei einem Verein mitkicken; kompliziert wird es lediglich, wenn die Spieler Geld bekommen, hier gelten die allgemeinen Regeln für Zuverdienste während des Asylverfahrens. Hollerer wünscht sich des Weiteren, dass mittelfristig „Flüchtlinge nicht in speziellen „Flüchtlingsvereinen“ tätig sind. So funktioniert die Integration besser und man muss auch kein Deutsch können, um mit zu spielen.“

Es geht also alles – man muss es nur wollen. Selbst wenn es vielleicht unklar ist, wie lange die oder der Flüchtende im Lande sein kann – Sport ist ein toller Zeitvertreib und wichtig für die Integration.

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Nächstes Event: 2 Jahre nach Taboga

In einer hochkarätigen Runde diskutieren im Rahmen der zweiten Ausgabe von LawMeetsSports am 24.9.2015 Vertreter des ÖFB und der Liga, Spielervertreter und Kriminalisten über den Status quo und das Quo vadis in der Bekämpfung von Wettbetrug und Spielmanipulation.

Zwei Jahre ist es nun her, dass die Spielmanipulationen rund um Dominic Taboga ans Licht der Öffentlichkeit drängten. Da wurde zum ersten Mal auch dem heimischen Sportfan klar, welche – für den Sport so schädlichen Machenschaften – in Österreich stattfinden.

Der Play Fair Code – der Verein zur Wahrung der Integrität im Sport, war schon damals in Sachen Aufklärungsarbeit unterwegs. Heute, zwei Jahre danach, wollen wir einen Blick darauf verwerfen, was sich in der Zwischenzeit getan an. Unbestritten ist, dass das Bewusstsein für die Strafbarkeit solcher Handlungen in den Köpfen aller am Sport Beteiligten angekommen ist. Aber heißt das, dass wir Matchfixing im Griff haben?

Diese Frage und noch mehr wird am 24.9.2015 im Rahmen der zweiten Ausgabe von LawMeetsSports in einer hochkarätigen Expertenrunde diskutiert.

Mehr Infos und Anmeldung hier.

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