Flüchtlinge und Sport – wie läuft das ab?
Ganz abseits der hohen Politik nehmen sich sehr viele Österreicher*innen Flüchtlingen in ihrer Wohnumgebung an. Ein guter Weg zur Integration ist der Sport. LAW MEETS SPORTS bietet einen Überblick, was dabei zu beachten ist.
Egal zu welcher Sportart Sie Ihre neuen Freunde vermitteln, gilt es ein paar Dinge zu beachten. Die Farbe der Identifikationskarten dokumentiert den Verlauf des Asylverfahrens. Viele Funktionäre sehen gute Sportler*innen, sind sich aber nicht sicher, ob sie die Menschen auch trainieren und in sportlichen Wettkämpfen einsetzen können. Wir klären auf, was es mit den Identifikationskarten auf sich hat. Denn grundsätzlich steht den Refugees unabhängig vom Aufenthaltsstatus die Teilhabe an sportlicher Betätigung zu.
Im Gegensatz zu österreichischen Sportler*innen haben Flüchtlinge selten offizielle Dokumente des Herkunftslandes zur Verfügung, sondern bekommen vom Bundesamt für Asyl Identifikationskarten. Diese haben verschiedene Farben.
Zu Beginn des Asylverfahrens erhalten die Flüchtlinge die „grüne Karte“. Diese wird gemäß § 12 AsylG 2005 ausgegeben. Der Paragraph heißt „Faktischer Abschiebeschutz“ und die Refugees haben diese Karte, bis sie zum Asylverfahren zugelassen sind. Für den Sport ist dieser Status quasi egal, da man sich bereits bis zur Verfahrenszulassung in der Regel im gesamten Bundesgebiet aufhalten kann. Sind die Flüchtlinge im Verfahren, erhalten sie eine „weiße Karte“. Die „Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 (2) AsylG 2005 iVm § 13 (1) heißt, dass der Staat prüft, ob ein Anspruch auf Asyl besteht. Dieser Status kann durchaus recht lange dauern und der Zugang zum Arbeitsmarkt ist leider verwehrt. Für den Sport bedeutet das innerhalb Österreichs nichts und Betätigung erleichtert den Flüchtlingen das Leben in Österreich.
Sonderfall Status des subsidiär Schutzberechtigten – Was ist die graue Karte?
Ist das Verfahren abgeschlossen, erhalten die Flüchtlinge einen Konventionsreisepass, können sich frei bewegen und genießen wieder alle Rechte. Ein Sonderfall ist die „graue Karte“, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 AsylG 2005. Dieser ist dann zu zuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
Subsumiert handelt es sich hierbei quasi um ein „Asyl auf Zeit“; erfahrungsgemäß wird der subsidiäre Schutz beispielsweise gerne unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zugesprochen. Nach Ablauf einer Frist von einem Jahr kann die Berechtigung um zwei Jahre verlängert werden.
In der Praxis
Ein best-practise-Beispiel für den Umgang mit Asylwerber*innen ist der österreichische Taekwondo-Verband, auf mehreren Ebenen. Zunächst sind Kontaktsportarten im Nahen und Mittleren Osten sehr beliebt. Des Weiteren hilft es den nicht selten unter post-traumatischem Stress leidenden Flüchtlingen, mögliche Aggressionen zu bündeln und damit umgehen zu lernen. Der Taekwondo-Verband ÖTDV ist überhaupt sehr bemüht. Die Vereine werben offensiv, der Verband unterstützt. Bei zu erwartenden außergewöhnlichen Leistungen setzt sich der Sportverband auch dafür ein, dass die Staatsbürgerschaft ehebaldigst, noch deutlich vor der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Jahren, verliehen wird. Die genauen Bestimmungen finden sich hier. Wie vom ÖTDV aber zu erfahren ist, reichen derzeit nicht einmal Staatsmeistertitel, es müssen schon große internationale Erfolge sein.
Wegen der Niederschwelligkeit im finanziellen Sinne beliebt ist auch die Leichtathletik. Vonseiten des Österreichischen Leichtathletikverbands ÖLV gibt es keine näheren Bestimmungen, wie mit Asylwerber*innen oder -berechtigten umgegangen werden soll. Der ÖLV gibt sich offen, letzten Endes kommt es aber auch hierbei auf die Vereine drauf an. Ein Wiener Leichtathletiktrainer erzählt etwa, dass sein Verein niemals einen Menschen abweisen würde, wenn er mittrainieren will. Es geht dann mehr um praktische Dinge, etwa, ob genug Trainer*innen für die Athleten bereitstehen. Einer Teilnahme an Meetings steht in der Regel nichts im Wege, lediglich bei österreichischen Meisterschaften müssen die Sportler*innen ihren Wohnsitz mindestens zwei Jahre in Österreich und dürfen in diesem Zeitraum weder für eine andere Nation in einer Auswahlmannschaft gestartet sind, noch an einer anderen nationalen Meisterschaft teilgenommen haben. Ferner müssen sie Mitglieder bei einem österreichischen Leichtathletik-Verein sein und die erforderlichen Leistungen erbringen – wie jede*r Österreicher*in auch. Bei außergewöhnlichen Leistungen greifen dann wieder die oben genannten Bestimmungen.
König Fußball
„Sport ist eine der wenigen möglichen Betätigungen für Asylwerber“, sagt Thomas Hollerer, Direktor für Recht und Administration im Fußballverband (ÖFB). Flüchtlinge gelten im Fußball grundsätzlich als Legionäre. Damit unterliegen sie dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern. Theoretisch müsste der ÖFB beispielsweise beim (gegenwärtig „relativ normal“ arbeitenden) syrischen Verband ansuchen, genauso wie beim argentinischen, deutschen oder indonesischen. Ist das vonseiten des Spielers nicht erwünscht (etwa wegen Verfolgungsgefahr), wird der Fall direkt an die FIFA weitergeleitet, die diesen bearbeitet. Bei Flüchtlingen, die ihre Papiere nicht erlangen können, werden die Anträge bei Bedarf auch direkt bei der FIFA gestellt, ebenfalls bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. „Aber wir und die FIFA sind keine Behörde“, stellt Hollerer klar. Man ist darauf erpicht, den Menschen ein Mitspielen ehebaldigst zu ermöglichen Die Bestimmungen zur Anmeldungen gelten dabei für die 2. Landesliga genau so wie für die Bundesliga. Grundsätzlich aber gibt es nichts, was dagegen spricht, dass auch Kicker während des Asylverfahrens mit der „weißen Karte“ bei einem Verein mitkicken; kompliziert wird es lediglich, wenn die Spieler Geld bekommen, hier gelten die allgemeinen Regeln für Zuverdienste während des Asylverfahrens. Hollerer wünscht sich des Weiteren, dass mittelfristig „Flüchtlinge nicht in speziellen „Flüchtlingsvereinen“ tätig sind. So funktioniert die Integration besser und man muss auch kein Deutsch können, um mit zu spielen.“
Es geht also alles – man muss es nur wollen. Selbst wenn es vielleicht unklar ist, wie lange die oder der Flüchtende im Lande sein kann – Sport ist ein toller Zeitvertreib und wichtig für die Integration.
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Stock-Foto ID: 314450531
Der Autor studiert Rechtswissenschaften und arbeitet seit vielen Jahren als freier Journalist unter anderem für das online Sportportal 90minuten.at. Bei LawMeetsSports widmet sich Georg vorwiegend den rechtlichen Themen rund um den Fußball.