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Der sportrechtliche Jahresrückblick 2023

Der vorliegende Beitrag lässt das sportrechtliche Jahr 2023 nochmals Revue passieren. Ein Jahr, in dem einiges los war. Besonders die Meldungen vom 21. Dezember aus Luxemburg bergen erhebliche Sprengkraft. Die folgenden Ausführungen können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollen den Sportrechtsinteressierten aber einen Überblick bieten.

I. Von den „Gerichten“

Vor Jahren wurde noch kolportiert, dass Streitigkeiten im Sport außerhalb von Gerichtssälen ausgetragen werden. Diese Aussage kann heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Obwohl für die Streitschlichtung im Sport primär die Sportgerichtsbarkeit vorgesehen ist, werden zunehmend die ordentlichen Gerichte bemüht:

Den Anfang machen die rezenten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember in den Rechtssachen „European Superleague Company“ (C-333/21), „International Skating Union/Kommission“ (C-124/21 P) und „Royal Antwerp Football Club“ (C-680/21):

Vorauszuschicken ist, dass der EuGH der Super League entgegen dem Narrativ der Medien weder eine Zusage noch eine Absage erteilt hat; das wird in der Pressemitteilung des Gerichtshofs sogar ausdrücklich betont. Eine deutliche Absage hat der EuGH hingegen der Ansicht des Generalanwalts Rantos erteilt (zu seinen Schlussanträgen siehe unseren Beitrag). Der Gerichtshof hat im Wesentlichen festgestellt, dass die Vorschriften der FIFA und der UEFA über die vorherige Genehmigung von Fußballwettbewerben im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, konkret zum Wettbewerbsrecht und zur Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet fürs Erste, dass die FIFA und die UEFA ihre Regeln bezüglich der Genehmigung von Alternativwettbewerben reformieren müssen. Sie haben ein transparentes, objektives, nicht-diskriminierendes und verhältnismäßiges (Genehmigungs-)System zu entwickeln. Ob ihnen das gelingt und ob die neuen Pläne der European Superleague Company die zu entwickelnden Genehmigungskriterien in weiterer Folge erfüllen, steht auf einem anderen Blatt und soll hier beiseitegelassen werden (siehe dazu bereits unseren Beitrag). Der Streit um die Super League ist damit also noch nicht zu Ende.

Im Fall der International Skating Union (ISU) hat der EuGH im Wesentlichen geurteilt, dass die Vorschriften der ISU über die vorherige Genehmigung von Eislaufwettbewerben gegen Unionsrecht verstoßen. Grund hierfür ist die Einschränkung des Wettbewerbs zum Nachteil der Athleten, der Verbraucher und des Publikums. Auch hier verlangt der EuGH ein transparentes, objektives und verhältnismäßiges Regelwerk in Bezug auf die Genehmigung von Alternativwettbewerben. Zudem enthält die Entscheidung spannende Ausführungen zur obligatorischen „CAS-Schiedsklausel“. Diesbezüglich könnte sie ebenfalls weitreichende Auswirkungen zeitigen.

Im Lichte dieser beiden Paukenschläge blieb die dritte sportrechtliche Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember (zumindest medial) unter dem Radar: Es handelt sich um den Fall „Royal Antwerp Football Club“, bei dem es inhaltlich um die Unionsrechtskonformität der „Homegrown“-Regelungen der UEFA und des belgischen Fußballverbands geht. Demnach müssen acht von 25 Plätzen auf der Kaderliste für solche Spieler reserviert sein, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mindestens drei Jahre lang im Alter zwischen 15 und 21 Jahren von ihrem Klub oder einem anderen Klub desselben nationalen Verbandes ausgebildet wurden; vier davon müssen vom betreffenden Klub ausgebildet worden sein (so die Bestimmungen der UEFA). Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelungen gegen Unionsrecht, konkret gegen das Wettbewerbsrecht und die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen könnten. Nach Ansicht des Gerichtshofs liegt es aber in der Verantwortung des nationalen Gerichts, dies zu beurteilen. Für die Beurteilung gibt der EuGH dem nationalen Gericht zumindest ein paar Leitlinien an die Hand (zu diesem Fall werde ich in Kürze einen wissenschaftlichen Aufsatz verfassen).

Auch die Causa rund um die Mittelstreckenläuferin Caster Semenya ist um eine Facette reicher. Wir erinnern uns: Im Jahr 2019 hat der Internationale Sportgerichtshof (CAS) festgestellt, dass die „DSD-Bestimmungen“ (Anmerkung: haben Testosteronwerte zum Gegenstand) zwar diskriminierend wären, eine solche Diskriminierung jedoch als „notwendig, angemessen und verhältnismäßig“ zu betrachten sei, wenn damit das höhere Ziel, nämlich die „Integrität der Frauen-Leichtathletik“ geschützt werde (siehe dazu bereits unseren Beitrag). Auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht blitzte die Olympiasiegerin aus Südafrika in weiterer Folge ab. Im Jahr 2023 konnte Semenya hingegen einen juristischen Erfolg einfahren: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in ihrer Sache mehrere Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest, darunter beispielsweise Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (zur Pressemitteilung des EGMR).

Bitter lief es hingegen für den 1. FC Köln vor dem Sportgerichtshof in Lausanne: Der CAS bestätigt die von der FIFA ausgesprochene Transfersperre für zwei Wechselperioden. Ausgangspunkt war der Transferstreit um den damals 16-jährigen Spieler Jaka Cuber-Potocnik vom NK Olimpija Ljubljana. Dem deutschen Bundesligisten wurde Anstiftung zum Vertragsbruch vorgeworfen. Der CAS hat die Beschwerde des Klubs nunmehr verworfen und die Transfersperre bestätigt (zur Pressemitteilung des CAS). Diese Entscheidung ist nicht zuletzt in Anbetracht der sportlichen Situation des 1. FC Köln (nur zehn Punkte aus 16 Spielen und die Entlassung des Langzeittrainers Steffen Baumgart) fatal.

Weltweit sind zahlreiche Gerichte mit der Einführung des neuen Reglements für Football Agents befasst (zum Reglement unten II.), darunter beispielsweise ein Verfahren vor dem CAS: Dieser hat die Klage der Professional Football Agents Association auf Unvereinbarkeit des neuen Reglements mit dem Unionsrecht mit Schiedsspruch vom 24. Juli abgewiesen (zum Schiedsspruch). Damit ist die Debatte über das Reglement aber keinesfalls beendet. In zahlreichen Ländern sind entsprechende Verfahren anhängig, so beispielsweise auch in Deutschland: Während das Landgericht Dortmund die Regelungen in einem Verfügungsverfahren vorerst ausgesetzt hat, ersucht das Landgericht Mainz den EuGH um eine Vorabentscheidung (siehe dazu folgenden Blogbeitrag). Es geht um grundsätzliche Fragen der Vereinbarkeit des Reglements für Football Agents mit dem europäischen Kartellrecht und der Dienstleistungsfreiheit (zum Vorabentscheidungsersuchen). Die Antworten des EuGH werden die Marschrichtung festlegen.

In Österreich sorgte eine Entscheidung des OLG Linz für Aufsehen: Anlass des Streits zwischen einem Klub der Österreichischen Fußball-Bundesliga und einem Spieler war eine Verschwiegenheitsklausel im Aufhebungsvertrag. Demnach habe sich der Spieler jeglicher kritischen Äußerung über den Klub, dessen Vertreter und Mitarbeiter sowie sein Arbeitsverhältnis mit dem Klub gegenüber Dritten, insbesondere den Medien, zu enthalten (im Folgenden: „Kritikverbot“) und über alle ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt gewordenen Interna uneingeschränkt und unbefristet strengstens Stillschweigen zu bewahren (im Folgenden: „Geheimhaltungsvereinbarung“). Während das OLG Linz die „Geheimhaltungsvereinbarung“ als grundsätzlich zulässig erachtete, bewertete es das „Kritikverbot“ als sittenwidrig (ausführlich dazu meine Entscheidungsbesprechung in der SpoPrax).

In Deutschland schlug das „Karriereende“ des Schiedsrichters Manuel Gräfe hohe Wellen (zum Sachverhalt siehe unseren Beitrag). Grund für das Aus ist eine interne „Richtlinie“ des Deutschen Fußballbundes (DFB), wonach für Schiedsrichter in der Bundesliga mit Erreichen eines gewissen Alters (in vorliegenden Fall: 47 Jahren) Schicht im Schacht ist. Das wollte der ehemalige Schiedsrichter nicht auf sich sitzen lassen und klagte den DFB vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Altersdiskriminierung. Das Gericht gab Gräfe grundsätzlich Recht und verurteilte den DFB auf Zahlung einer Entschädigung für den Nichtvermögensschaden in Höhe von EUR 48.500,00 gemäß § 15 Abs 2 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (zum Urteil).

Ebenfalls in Deutschland hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Klassifizierungen im paralympischen Schwimmsport zu beschäftigen und dabei eine wegweisende Entscheidung für den Parasport getroffen. Fußnote: Die Klassifizierung entscheidet über die Einteilung der Athleten in die jeweiligen Klassen. Das Gericht gab der Berufung des brasilianischen Para-Schwimmsportlers André Brasil statt und sprach ihm Schadenersatz in Höhe von EUR 47.178,00 nebst Zinsen zu. Inhaltlich hat es im Wesentlichen festgestellt, dass der vertragliche Ausschluss der gerichtlichen Kontrolle von Klassifizierungsentscheidungen unwirksam ist und der Verband bei Änderung der Klassifizierungsregeln Übergangsfristen zu implementieren hat (zum Urteil).

II. Aus dem „Parlament“

Mit der Professionalisierung und Kommerzialisierung im Sport geht eine Verrechtlichung einher. So treten neben die allseits bekannten (verbandsrechtlichen) Spiel- und Sportregeln zunehmend allgemeingültige Rechtsregeln, die überwiegend die Rahmenbedingungen des sportlichen Systems zum Gegenstand haben. Obwohl die Verrechtlichung des Sports bereits weit fortgeschritten ist, gibt es doch noch einiges zu tun, um tatsächlich Rechtssicherheit für Sportler, Vereine und Verbände zu schaffen. Bevor auf die Vorhaben des österreichischen Gesetzgebers eingegangen wird, erfolgt eine kurze Darstellung zweier Regelwerke der ursprünglichen Regulatoren im Sport:

Die FIFA hat zum Jahreswechsel ein neues Reglement für Football Agents auf den Weg gebracht: „FIFA Football Agents Regulations“ (kurz FFAR). Damit möchte der Weltverband sicherstellen, dass gewisse Mindeststandards für Football Agents bestehen und ihr Verhalten mit den Zielen des Transfersystems vereinbar ist. Zu diesem Zweck wurden unter anderem eine Lizenz- und Fortbildungspflicht, ein Bestellerprinzip, ein Verbot von Mehrfachvertretungen sowie Provisionsobergrenzen festgelegt. Angesichts der Eingriffsintensität kann es nicht überraschen, dass der Vorstoß der FIFA für Aufregung sorgte. Zuallererst ist bereits fraglich, ob der Weltverband überhaupt eine Rechtsetzungskompetenz im Bereich Berufsausübungsregeln für Football Agents besitzt. Als einer der inhaltlichen Hauptkritikpunkte gilt die Einführung der Provisionsobergrenzen (siehe dazu mein Beitrag im PLAYER’S MAGAZINE). Inzwischen wurden bereits diverse Gerichte mit dem Reglement befasst (siehe dazu bereits oben I.). Gewisse Landesverbände haben sich daher entschieden, die entsprechenden Regelungen vorerst auszusetzen (darunter auch der ÖFB). Gestern, am 30. Dezember, ist die FIFA schließlich gleichgezogen. In einem Zirkular teilte der Weltverband mit, dass gewisse Bestimmungen vorübergehend ausgesetzt werden und man die Entscheidung des EuGH abwarten möchte (zum Zirkular Nr. 1873).

Ebenfalls für Schlagzeilen sorgte eine neue Regelung in der Formel 1: Gemäß Artikel 12.2.1.n International Sporting Code der Federation Internationale de l’Automobile (FIA) stellen politische, religiöse und persönliche Äußerungen oder Kommentare, insbesondere jene, die den in den Regularien festgeschriebenen Grundsatz der Neutralität verletzen, einen Regelverstoß dar; es sei denn, der Fahrer hat zuvor eine schriftliche Genehmigung eingeholt. Die vorgesehenen Strafen reichen von Verwarnungen über Geldbußen bis hin zu Suspendierungen und Ausschlüssen (siehe dazu unseren Beitrag). Die Vereinbarkeit der Regelung mit grundrechtlichen Garantien wie der Meinungsfreiheit ist in Zweifel zu ziehen. Damit rückte einmal mehr das umstrittene Verhältnis von Sport und Politik ins Zentrum.

In Österreich wurde der Ministerialentwurf eines Gemeinnützigkeitsreformgesetzes präsentiert. Damit soll die Spendenabzugsfähigkeit auch im Bereich des Sports durch die generelle Anknüpfung an die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) ermöglicht werden. Apropos Gemeinnützigkeit: Die ausdrückliche Klarstellung der Gemeinnützigkeit des eSports lässt trotz Ankündigung von Regierungsvertretern weiterhin auf sich warten.

Und jährlich grüßt die Idee eines Berufssportgesetzes: Am 29. März fassten Abgeordnete des österreichischen Parlaments (erneut) einen entsprechenden Entschließungsantrag. Damit wurde der Sportminister ersucht, unter Einbindung der jeweils zuständigen Ressorts, des organisierten Sports, der Sozialversicherung und der Sozialpartner konkrete Problemfelder für im Berufssport tätige Personen zu identifizieren und Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Durch einen neuen rechtlichen Rahmen sollen die Bedingungen für sportspezifische Berufe im Arbeits-, Abgaben- und Sozialversicherungsrecht durch Anerkennung der Spezifika des Sports mit Hilfe von sachgerechten rechtlichen Lösungen verbessert werden (zum Entschließungsantrag). Dass der Gedanke eines gesetzlichen Sonderrechts für den Sport seit Jahrzehnten kursiert, ist allgemein bekannt. Es bleibt zu hoffen, dass 2024 nunmehr Taten folgen.

Gleiches gilt für den eSport: Auch hier ist der österreichische Gesetzgeber gefragt. Die Empfehlungen der ministeriellen Expertengruppe vom Sommer 2021 wurde bislang nicht umgesetzt (siehe dazu unseren Beitrag). Ein Antrag der NEOS, bis zum ersten Quartal 2024 ein „eSport-Gesetzespaket“ vorzulegen, wurde im Dezember im Sportausschuss ebenfalls bloß vertagt.

Auch in der österreichischen Rechtswissenschaft ist der eSport trotz seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz bislang weitgehend unbehandelt geblieben. Diese Lücke wurde im Oktober mit dem ersten umfassenden Praxiswerk zum eSport-Recht geschlossen (zum Werk). In zehn Kapiteln geben fachkundige AutorInnen einen Überblick über die Einordnung der juristischen Querschnittsmaterie eSport in die österreichische Rechtsordnung. Darunter finden sich neben einer Einführung praxisnahe Kapitel zum Arbeitsrecht, Glücksspiel- und Wettrecht, Kartellrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Urheberrecht, Veranstaltungsrecht, Vereinsrecht und Zivilrecht – #eigenwerbung Ende!

III. Sonstiges

Abgerundet wird der vorliegende Jahresrückblick mit einem bunten Strauß an weiteren sportrechtlichen Themen:

Nachdem sich sämtliche Berufsfußballer der neu gegründeten „VdF – die Spielervereinigung“ angeschlossen haben (siehe dazu unseren Beitrag), stellte die Organisation im April einen Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit beim zuständigen Bundeseinigungsamt. Damit kämpfen die Fußballer der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) darum, sich in Kollektivvertragsverhandlungen mit der ÖFBL zukünftig selbst vertreten zu können. Nach zwei Verhandlungstagen im November wartet die gesamte Fußballbranche gespannt auf die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes.

In Deutschland sorgte der „Investorendeal“ der Deutschen Fußball Liga (DFL) für erhitzte Gemüter. Bei der entsprechenden Abstimmung im Rahmen der DFL-Mitgliederversammlung im Dezember votierten 24 der 36 Fußballklubs der Bundesliga und 2. Bundesliga mit „Ja“, sodass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. Was das Gros der organisierten Fanszene davon hält, ist allgemein bekannt. Ob die Abstimmung ein juristisches Nachspiel haben wird, ist hingegen unklar. Anlass dazu könnte das Abstimmungsverhalten von Hannover 96-Geschäftsführer Martin Kind geben. Dieser hat vom Mutterverein (Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.) die Weisung erhalten, gegen den Einstieg zu stimmen. Ohne sein Abstimmungsverhalten tatsächlich zu kennen, ist zu beobachten, dass der Fall auch eine Debatte über die „50+1-Regel“ losgetreten hat (zur 50+1-Regel siehe unseren Beitrag).

Hierzulande machten Schlagzeilen wie „Toni Polster klagt den Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB) auf Anerkennung von Spielen und Tore“ (Kleine Zeitung) kurz vor Weihnachten die Runde. Dass der Rekordtorschütze eines Nationalteams seinen eigenen Verband klagt, ist keinesfalls üblich. Worum geht es? Polster hat insgesamt 47 Länderspieltore erzielt, in der Statistik des ÖFB scheinen jedoch nur 44 Treffer auf; drei Tore wären bei „inoffiziellen“ Länderspielen erzielt worden, die in der Statistik nicht aufscheinen, so der ÖFB. Dies möchte Polster nun mittels Klage ändern (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag). Im Prozess geht es nun unter anderem um die Frage, wer die Hoheit über die Länderspielstatistik hat – die FIFA oder doch der ÖFB?

Ähnlich stellt sich die Ausgangslage zwischen Leonardo Bonucci und Juventus Turin dar: Der italienische Innenverteidiger stand über 12 Jahre bei der „alten Dame“ unter Vertrag und absolvierte in diesem Zeitraum 357 Spiele. Eine Lovestory, könnte man meinen. Das wird auf den Großteil der Zeit freilich zutreffen, aber wie so oft in Beziehungen: Am Ende geht man im Streit auseinander. So auch hier. Bonucci soll das Training mit der ersten Mannschaft und der Kontakt zum Trainerteam verwehrt worden sein; auch der Zugang zu Teilen des Vereinsgeländes, wie beispielsweise dem Fitnessraum soll tabu gewesen sein. Juventus wollte den Abwehrspieler mit diesen Maßnahmen wohl zu einem Wechsel bewegen. Genauso ist es schließlich auch gekommen, zumal Bonucci im Sommer zu Union Berlin gewechselt ist. Das Verhalten seines ehemaligen Arbeitgebers wollte er allerdings nicht einfach so hinnehmen und zog laut übereinstimmenden Medienberichten rechtliche Schritte in Erwägung (siehe dazu beispielsweise folgenden Beitrag). Es gehe um den Imageschaden, den der italienische Nationalspieler aufgrund der unzureichenden Trainingsbedingungen erlitten hat. Ob eine solche Klage Erfolg hätte, kann hier mangels Kenntnis des italienischen Rechts nicht beurteilt werden. Der Sachverhalt erinnert jedoch etwas an eine höchstgerichtliche Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2022, die eine Klage eines Eishockeyspielers aufgrund einer behaupteten Marktwertminderung zum Gegenstand hatte (siehe dazu unseren Beitrag).

Hohe Wellen schlug ferner die Causa Anwar El Ghazi: Der niederländische Angreifer wurde vom 1. FSV Mainz 05 am 3. November aufgrund von propalästinensischen Äußerungen und Posts in den sozialen Medien mit sofortiger Wirkung gekündigt (zur Pressemitteilung des Klubs). Der Klub reagierte auf die Äußerungen El Ghazis zunächst mittels Freistellung und sprach nach mehreren Gesprächen eine Abmahnung aus, weil sich der Spieler gegenüber dem Vorstand deutlich von seinen Äußerungen distanziert haben soll (zur Pressemitteilung des Klubs). Während der Klub El Ghazi folglich eine zeitnahe Rückkehr in den Trainings- und Spielbetrieb in Aussicht gestellt hatte, äußerte sich dieser kurz darauf abermals in den sozialen Medien und distanzierte sich vom Inhalt der Pressemitteilung des Klubs. Infolgedessen hat der Klub das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Medienberichten zufolge soll der Spieler indessen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mainz eingereicht haben. Der Streit geht also in die nächste Runde.

Auch dem deutschen Boxer Felix Sturm könnte ein Posting in den sozialen Medien zum Verhängnis werden. Ein Heilpraktiker veröffentlichte im Jänner ein Foto auf Instagram, auf dem der Boxer auf einer Liege liegt und eine Infusion bekommt. Ausweislich medialer Berichterstattung soll diese Infusion zu den für Leistungssportler verbotenen Methoden nach der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) gehören (zum Bericht der Sportschau). Das hat die deutsche Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) auf den Plan gerufen. Ob Sturm bzw. dem Heilpraktiker nun tatsächlich rechtliche Konsequenzen drohen, ist derzeit noch unklar.

IV. Ausblick

Der Streifzug durch das sportrechtliche Jahr 2023 hat die Vielseitigkeit der Materie Sportrecht einmal mehr unter Beweis gestellt. Wir bleiben jedenfalls dran und freuen uns auf ein spannendes Jahr 2024: Welche Auswirkungen haben die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen „European Superleague Company“, „International Skating Union/Kommission“ und „Royal Antwerp Football Club“? Dürfen sich die österreichischen Fußballer in Kollektivvertragsverhandlungen mit der ÖFBL zukünftig selbst vertreten? Und bekommen wir endlich ein Berufssportgesetz?

Mit diesem Ausblick wünsche ich euch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr – bleibt am Ball!

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Ausbildungsentschädigung – auf wackeligen Beinen

Gastbeitrag von Lukas Bono Berger (Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz)

Hinweis: Der Beitrag ist bereits im Fußballmagazin "ballesterer" erschienen.

Wechselt ein Spieler ohne Zustimmung des abgebenden Vereins, wird meist eine Ausbildungsentschädigung fällig. Die Regelung des ÖFB sorgt nicht nur für Interessenskonflikte, sondern ist rechtlich umstritten. Eine juristische Annäherung.

Training oder Ausbildung?

Die Ausbildungsentschädigung ist für uns eine wichtige Einnahmequelle“, sagt Rainer Schütz, Obmann des ASKÖ Donau Linz. 5.160 Euro bekommt der Klub dank der Regelung etwa für einen Spieler, der seit dem neunten Lebensjahr beim Verein gespielt hat und mit 18 in die Regionalliga wechselt. Geht ein 14-Jähriger, der ebenfalls seit dem neunten Lebensjahr dem Verein angehört, zu einem Bezirksligisten, werden nur 900 Euro fällig. Die Höhe der Ausbildungsentschädigungen ist vom ÖFB pauschal geregelt, sie schwankt zwischen 40 und 10.880 Euro. Wie viel sie ausmacht, hängt vom Alter des Spielers und der Spielklasse des aufnehmenden Vereins ab. Bis zum 23. Lebensjahr erhöht sich die Summe, ab dem 28. Lebensjahr ist bei einem Wechsel keine Ausbildungsentschädigung mehr zu entrichten. Grundsätzlich dient die Regelung dazu, auch dann Wechsel zu ermöglichen, wenn sich die beteiligten Vereine nicht über die Modalitäten einigen können. Nachzulesen sind alle Details in § 9 ÖFB-Regulativ mit dem Titel „Nationaler Vereinswechsel ohne Freigabeverfahren für Amateure oder Zwangserwerb“.

So genau die Eventualitäten vorgegeben sind, so unbefriedigend ist die Regelung für viele Beteiligte. So mancher Verein mit einer guten Jugendarbeit ist mit der Höhe der finanziellen Entschädigung unzufrieden, gleichzeitig profitieren Vereine, bei denen Spieler nur stehen oder verliehen werden. Neben Interessenskonflikten über die Ausgestaltung der Regel gibt es eine Reihe juristischer Probleme. Denn die Ausbildungsentschädigung des ÖFB hat den Anforderungen des Zivil- und Arbeitsrechts zu entsprechen. Aufgrund der monopolistischen Organisation des Sportverbands wird auch eine Grundrechtsbindung desselben diskutiert, relevant könnten hier die Vereinsfreiheit, die Erwerbsfreiheit und das Recht auf freie Gestaltung der Lebensführung gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sein.

Qualität und Quantität

Die Ausbildungsentschädigung beschäftigt immer wieder Gerichte. 2012 traf der Oberste Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung, als er sie nicht per se als sittenwidrig einstufte. Er betonte aber auch, dass Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht werden müssen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Entschädigung stehen. Zudem dürfen die Rechte der Spieler nicht maßgeblich beschränkt werden.

Daraus lässt sich ableiten, dass Qualität und Quantität der Ausbildung berücksichtigt werden müssen. Das fordert auch der auf Sportrecht spezialisierte Anwalt Wolfgang Rebernig: „Die Trainingshäufigkeit und die absolvierten Spiele müssen die Höhe der Ausbildungsentschädigung beeinflussen“, sagt er. „Sonst besteht die Gefahr der ungerechtfertigten Bereicherung.“ Auch Rainer Schütz befürwortet die Einbeziehung von Qualität und Quantität der Ausbildung in die Berechnung. In die Kriterien des ÖFB fließt das bislang allerdings nicht ein. Der Verband stützt seine Regelung auf das Bosman-Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 1995, das vom Eventualitäts- und Zufallscharakter der Entschädigung spricht. Vereinfacht gesagt, bedeutet das, dass zwischen der Qualität der Ausbildung und einem künftigen Vereinswechsel kein Zusammenhang angenommen wird. Demgegenüber könnte man argumentieren, dass besseres und häufigeres Training die Qualität der Fußballer verbessert und Wechsel wahrscheinlicher macht.

Auch der Verbleib beim ausbildenden Verein müsste in die Berechnung der Entschädigung einfließen. Ab einem gewissen Zeitpunkt überwiegen nämlich die Erträge, die der Verein durch den Spieler lukriert, die Kosten, die dieser verursacht. Während im Nachwuchsfußball der Aufwand mutmaßlich höher als der Ertrag ist, hilft der Spieler im Erwachsenenfußball, höhere Einnahmen durch Eintrittsgelder und Sponsoren zu erwirtschaften. Einem ähnlichen Effekt trägt der Ausbildungskostenrückersatz im Arbeitsrecht Rechnung, wonach sich dieser in der Zeit, die der Arbeitnehmer nach der Ausbildung im Unternehmen verbleibt, verringert. Im Fußball steigt die Höhe der Ausbildungsentschädigung jedoch bis zum 23. Lebensjahr. Laut Rebernig ist das zu lange, ab dem 21. Lebensjahr überwiege der Nutzen des Spielers für den Verein gegenüber den Kosten: „Die Ausbildung ist zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen.“

Ausbildungspauschale

Um die Ausbildungsentschädigung nicht zum Geschäft werden zu lassen, müsste sich ihre Höhe zudem an den angefallenen Kosten orientieren. Grundsätzlich sind Pauschalierungen zulässig, jedoch wird die unterschiedliche Qualität der Ausbildung – abgesehen von den Akademien – in den ÖFB-Berechnungen nicht berücksichtigt. Das indiziert einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist, und wäre demnach verfassungswidrig. „Wir wünschen uns eine faire Berechnung der Ausbildungsentschädigung“, sagt Schütz. Er sieht sich als Verlierer der pauschalierten Berechnung, da Donau Linz eine überdurchschnittlich gute Ausbildung anbiete.

Problematisch ist auch die Nichteinbeziehung der Ausbildungsbeiträge der Eltern. Sollten diese über Vereinsmitgliedsbeiträge hinausgehen, da beispielsweise Trainer oder Materialen finanziert werden, würde der Erhalt der Ausbildungsentschädigung dem Entschädigungsgedanken der Vorschrift zuwiderlaufen. Jurist Rebernig erkennt auch hier eine Bereicherungsmöglichkeit des abgebenden Vereins. Die Gelder, die ein Klub aus der Ausbildungsentschädigung erhält, würden zur Finanzierung des Erwachsenenfußballs herangezogen. Dem widerspricht Donau-Linz-Obmann Schütz nicht: „Die Ausbildungsentschädigung wird nicht zweckgebunden für den Nachwuchs verwendet, sondern dort, wo sie gebraucht wird.“

Auch hinsichtlich der vom Obersten Gerichtshof gestellten Anforderung, dass die Rechte des Spielers nicht maßgeblich beschränkt werden dürfen, gibt es Schwierigkeiten. Man stelle sich einen 23-jährigen vereinslosen Profi vor, für den ein potenzieller Arbeitgeber in der zweithöchsten Spielklasse knapp 10.000 Euro an Ausbildungsentschädigung zu zahlen hätte. Diese Hürde stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar.

Falsche Konkurrenz

Während die bisher dargestellten Punkte juristisch unterschiedlich bewertet werden können, stellen die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zwingendes Recht dar, sie können also durch Einzelverträge nicht umgangen werden. Das Arbeitsrecht regelt unter anderem den Ausbildungskostenrückersatz sowie die Konkurrenzklausel, die über eine Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag einen direkten Wechsel innerhalb derselben Branche untersagt. Die Ausbildungsentschädigung ist vor diesem Hintergrund problematisch. Schließlich verunmöglicht sie, dass Spieler ohne Weiteres von einem Verein zum anderen wechseln, damit gleicht sie der Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe. Doch diese arbeitsrechtliche Bestimmung hat eindeutige Voraussetzungen, denen bei der Ausbildungsentschädigung nicht entsprochen wird. Eine Konkurrenzklausel darf nämlich nicht mit Minderjährigen vereinbart werden, sie darf den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigen, das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren und nur bei einem Bruttogehalt von über 3.900 Euro abgeschlossen werden. Für viele Spieler der zweiten Liga dürften diese Kriterien nicht zutreffen, die Ausbildungsentschädigung wäre in diesen Fällen also rechtswidrig.

Das ist aber nicht das einzige arbeitsrechtliche Problem. Der Ausbildungskostenrückersatz, der das Aufkommen des Arbeitsnehmers für die Kosten der Ausbildung vorsieht, kann auch bei Fußballern angenommen werden, sofern man das Training als Ausbildung wertet. Das wird in der Literatur jedoch überwiegend verneint, da die Aneignung von sportlichen Fertigkeiten nicht als Ausbildung gewertet wird. Dabei wird verkannt, dass durch das Training Spezialkenntnisse vermittelt werden, die zu einer Marktwertsteigerung führen und bei anderen Arbeitgebern verwertet werden können. Auch Anwalt Rebernig sieht im Training eine nicht geregelte Ausbildung, er spricht sich daher für die Anwendung der Ausbildungsrückersatzklausel aus. Sollte das Training als Ausbildung gewertet werden, ergibt sich daraus die Pflicht zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bei Minderjährigen. Wenn diese einen Jungprofivertrag vorgelegt bekommen, müsste also ein Richter zustimmen. Außerdem wäre die Ausbildungsentschädigung nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis, also der Vertrag, durch zeitliche Befristung endet. Die im Ausbildungskostenrückersatz festgesetzte Aliquotierung der Ausbildungskosten würde bedeuten, dass bei der vorzeitigen Beendigung durch den Arbeitnehmer nur eine anteilige Aufwandsentschädigung zu leisten wäre.

Der ÖFB hat mit der Novellierung der Ausbildungsentschädigung 2017 zwar für ein beweglicheres System gesorgt, indem er die bis dahin geltenden pauschalen Entschädigungssätze durch altersbedingte Abstufungen näher aufschlüsselte. Alter und Ausbildungsdauer haben seither mehr Einfluss auf die Höhe der Entschädigung. Rechtlich sicher ist das Konstrukt aber immer noch nicht, die Ausbildungsentschädigung steht auf wackeligen Beinen. Sollten Spieler oder Vereine gegen die Regelung klagen, würde wohl erst ein höchstgerichtliches Urteil Klarheit in der Thematik bringen.

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Causa Milletich – Ist das (Straf-)Recht die Grenze?

Ein Plädoyer für „Compliance- und Good Governance-Richtlinien im Sport“

von Christina Toth und Patrick Petschinka

(bereits in der LAOLA1-Kolumne „§port und alles was Recht ist“ erschienen)

Gerhard Milletich soll sein Amt als ÖFB-Präsident genutzt haben, um Inserate für das schau-Magazin zu gewinnen. Ein Magazin, dessen Herausgeber Gerhard Milletich ist. Der amtierende ÖFB-Präsident bestreitet den Vorwurf: Er habe seine Funktion niemals missbraucht. Zu allen Unternehmen hätten bereits vor seinem Amtsantritt Geschäftsbeziehungen bestanden. Aussagen von potenziellen Inserenten sollen ein konträres Bild zeichnen.

Vorweg ist festzuhalten, dass wir den Fall Milletich mangels Kenntnis des konkreten Sachverhalts nicht bewerten wollen. Die Causa hat aber viel Staub aufgewirbelt: Mediale Empörung, öffentliche Diskussionen im ÖFB-Präsidium und oberdrein ein Gerichtsverfahren (dazu hier). Der Schaden für den ÖFB ist angerichtet.

Auch der reflexartige Ruf nach Compliance und Good Governance im Sport ließ nicht lange auf sich warten. Worum geht es dabei? Der Begriff „Compliance“ leitet sich aus dem Englischen „to comply with“ ab, worunter wörtlich „befolgen“, „entsprechen“ oder „erfüllen“ zu verstehen ist. Heute wird mit „Compliance“ gemeinhin die Einhaltung von Regeln und Gesetzen beschrieben. Der Begriff „Good Governance“ kommt ebenfalls aus dem Englischen und bedeutet im vorliegenden Kontext „gute Vereinsführung“. Beides Konzepte, die eigentlich selbstverständlich sein sollten, die aber gerade im Spannungsfeld von Ehrenamt und Hauptberuf (gefährlichen) Interpretationsspielraum offenlassen.

Das ÖFB-Präsidium hat inzwischen entschieden, die Causa dem Ethikkomitee der Fußball-Bundesliga zu übergeben. Juristisch wirft der Fall die Frage auf, ob die Verknüpfung von Ehrenamt und Hauptberuf rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dem wird im Folgenden nachgegangen, wobei die Causa Milletich nur als Aufhänger dient.

Kein strafrechtlich relevantes Verhalten

Der Sport lebt vom Ehrenamt – auf allen Ebenen. Gesellschaftliche Anerkennung und ein interessantes Netzwerk sind oft die Motivation für den unentgeltlichen Einsatz in Sportverbänden und -vereinen. Gerade an die Spitze großer gemeinnütziger Organisationen werden nicht selten einflussreiche Personen gewählt, die ihren Einfluss sodann zugunsten der Organisation geltend machen sollen. So weit, so gut.

Kommen wir zum Juristischen: Das Strafrecht regelt grundsätzlich Fälle, in denen Mittel von Fremden (also auch von Verbänden oder Vereinen) zweckwidrig verwendet werden. Untreue, Betrug und Fördermittelmissbrauch sind nur drei der Tatbestände, die die pflichtwidrige Verwendung von finanziellen Mitteln unter Strafe stellen.

Den medialen Berichten zufolge wurde in der Inseratencausa aber kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt. Doch ist das Strafrecht die Grenze?

Nun sag‘, wie hast du’s mit der Moral?

Selbst wenn das staatliche (Straf-)Recht nicht greift, bedeutet das nicht, dass ein Verhalten, mit dem sich jemand einen persönlichen Vorteil verschafft, ohne Konsequenzen bleiben muss. Ganz im Gegenteil: Unsere Gesellschaft hat sich nicht bloß auf Rechtsnormen, sondern auch auf moralische Normen und Werte verständigt. Diesbezüglich sei auf die Aussage des ehemaligen Rechnungshof-Präsidenten Franz Fiedler verwiesen, die dieser im vorliegenden Kontext getroffen hat:

„Korruption beginnt nicht erst mit dem Strafrecht. Das ist eine weltweit anerkannte Tatsache. Sie beginnt im Vorfeld des Strafrechts […].“ Korruption ist freilich ein schwerwiegender Vorwurf. Eine allgemeingültige Begriffsbestimmung von Korruption gibt es nicht. Transparency International arbeitet etwa mit folgender Definition: „Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil.“ Es ist also nicht jeder persönliche Vorteil, den ein Verbands- oder Vereinsverantwortlicher aus seiner (meist ehrenamtlichen) Funktion zieht, gleich Korruption.

Aber: Der Sport schreibt sich Werte wie Integrität und Fairplay mit freudiger Bereitwilligkeit auf die Fahnen. Dafür sollte er auch abseits des Spielfelds stehen. Doch wie kann das gelingen?

Compliance & Good Governance-Richtlinien

Verbände und Vereine sind nach dem Vereinsgesetz gegründete, demokratische Organisationen, die sich ihre Spielregeln in den Statuten und allfälligen Geschäftsordnungen im Rahmen der Gesetze selbst geben. Die Funktionäre haben ihre Aufgabe im Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters auszuüben. Dabei haben sie sich an die gesetzlichen Vorschriften, aber auch an die vereinsinternen Regularien und Beschlüsse zu halten. Bei einem schuldhaften Verstoß drohen Schadenersatzforderungen, und/oder andere in den Regularien vorgesehene Konsequenzen.

Dabei ist es Aufgabe der verantwortlichen Organe ebensolche Regularien zu schaffen, um im Falle des Falles auch Konsequenzen ziehen zu können.

Der ÖFB hat eine lange Liste an Bestimmungen, Regulativen und Richtlinien verabschiedet. Regeln für das (persönliche) Verhalten der eigenen Funktionäre und Verantwortlichen gibt es – soweit ersichtlich – nicht. Solche wären aber ein zentrales Vehikel, um imageschädigende Diskussionen wie in der Inseratencausa von vornherein zu verhindern (oder es zumindest zu versuchen). Der ÖFB müsste das Rad auch gar nicht neu erfinden:

Der Österreichische NPO-Governance Kodex (NPO steht für „Non-Profit-Organisation“) macht klare Vorschläge, wie Governance-Regelungen in gemeinnützigen Organisationen im Hinblick auf Interessenkonflikte ausgestaltet sein könnten. Beispielsweise:

  • die Mitglieder des Leitungsorgans haben ihre Aufgaben stets im Interesse der NPO und deren Zweckerreichung auszuüben und dürfen dabei keine Eigeninteressen verfolgen oder Geschäftschancen der NPO für sich selbst nutzen;
  • Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans haben Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs mitzuteilen. Dieser hat Interessenkonflikte den übrigen Organmitgliedern mitzuteilen. Bei einer Beschlussfassung über eine Angelegenheit, in der sie einem Interessenkonflikt unterliegen, sind diese Personen von der Abstimmung ausgeschlossen;
  • bestehen Interessenkonflikte dauerhaft, haben die betroffenen Personen ihr Amt zurückzulegen oder
  • Geschäfte der GeschäftsführerInnen mit der NPO bedürfen der Zustimmung des Leitungsorgans; Geschäfte von Mitgliedern des Leitungsorgans mit der NPO bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsorgans; Geschäfte von Mitgliedern des Aufsichtsorgans bedürfen der Beschlussfassung des Aufsichtsgremiums.

Die Vorschläge leuchten ein. Im Wesentlichen geht es darum, mögliche Interessenskonflikte im Vorfeld zu regeln. Damit geht Transparenz in der Verbands- und Vereinsführung einher. Immerhin arbeiten die Verantwortlichen mit Geldern der Mitglieder, mit Sponsorengeldern und nicht zuletzt mit Förder-, also Steuergeldern. Transparenz sollte schon im ureigenen Interesse jedes Sportfunktionärs sein, um nicht einmal den Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens zu erwecken.

Es ist also nicht nur die Aufgabe des einzelnen Funktionärs dem Anstand und der Moral entsprechend zu handeln, sondern der Organisation als Ganzes. Sie hat dafür zu sorgen, dass entsprechende „Spielregeln“ installiert werden. Diese fehlen beim ÖFB offenbar. Doch damit ist er nicht allein – Compliance und Good Governance werden in gemeinnützigen Organisationen in Österreich generell stiefmütterlich behandelt.

Vereinsrechtliche Instrumentarien als Garant für Compliance?

Vereinsfunktionäre können nicht wie Arbeitnehmer „einfach“ gekündigt oder entlassen werden. Die demokratische Struktur von Vereinen ermöglicht es aber, gewählte Organwalter wieder abzuwählen; sei es bei ordentlichen Wahlen oder im Rahmen von außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Diese sind laut Vereinsgesetz auf Antrag von zumindest 10 % der Mitglieder einzuberufen. Aus praktischer Erfahrung wissen wir jedoch, dass die Vereinsverantwortlichen (insbesondere jene, die sich mit Kritik konfrontiert sehen) die Einberufung der Gremien, die ihre Abwahl besiegeln sollen, oft verhindern. In manchen Fällen reicht aber bereits die theoretische Möglichkeit zur Abwahl, um selbst den Hut zu ziehen.

Laut den Satzungen des ÖFB kann die Bundeshauptversammlung (die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes) das gesamte Präsidium oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Einen ausdrücklichen Verstoß gegen irgendwelche Richtlinien braucht es dafür nicht. Eine Stimmenmehrheit reicht aus. Diese dürfte es, laut Medienberichten, im ÖFB aktuell nicht geben.

Dass sich die Bundeshauptversammlung, die das Präsidium abwählen kann, und das Präsidium selbst aus den gleichen Personen (Landesverbandspräsidenten und Bundesligavertreter) zusammensetzt, ist eine andere (Good Governance-)Geschichte…

Resümee und Ausblick

Die eingangs aufgeworfene Frage lässt sich eindeutig beantworten: Das staatliche (Straf-)Recht bildet selbstverständlich nicht die einzige Grenze für das Handeln von Sportfunktionären. Bei Entscheidungen sind auch das Vereinsgesetz, die Statuten und interne Richtlinien sowie nicht zuletzt moralische Normen zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, können Funktionäre unter Einhaltung demokratischer Prozesse ihrer Ämter enthoben und/oder nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen für ihr Handeln haftbar gemacht werden.

Compliance- und Good Governance-Regeln sollen vor allem die Interessen der Organisation und seiner Mitglieder schützen. Eine medienöffentliche Auseinandersetzung schafft eine „lose-lose-lose-Situation“. Sie schadet nicht nur dem Verband und den einzelnen Beteiligten, sondern auch dem Sport als Ganzes.

Die Inseratencausa sollte seitens der Sportverbände daher zum Anlass genommen werden, um Compliance- und Good Governance-Richtlinien sowie Instrumentarien zu deren Durchsetzung zu implementieren.

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Wenn der vorstehende Beitrag Ihr Interesse am Thema „Compliance und Good Governance im Sport“ geweckt hat, dürfen wir Sie auf folgende Veranstaltung aufmerksam machen:

COMPLIANCE IM SPORT – Know How für Vereine, Veranstalter und Sponsoren

23.2.23, Admiral Arena Prater

Teilnahme kostenlos, Anmeldung hier erforderlich.

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Der „Brexit“ – (K)ein Eigentor für den englischen Fußball?

Gastbeitrag von Meinhardt Schweditsch

Die Bürger des Vereinigten Königreiches haben sich für einen Abschied aus der Europäischen Union entschieden. Nach dem Schlusspfiff durch das Volk wollen die Verantwortlichen der Europäischen Union keine Verlängerung. Nun stellt sich die Frage nach den Folgen eines möglichen Austrittes aus der EU (im Folgenden: „Brexit“) für die Legionäre, die in englischen Ligen ihr Geld als Fußballprofis verdienen oder verdienen wollen. Außerdem sind die Folgewirkungen für englische Profis, die in nicht britischen, europäischen Ligen spielen, näher zu beleuchten.

Das Thema kann in diesem Rahmen nicht abschließend diskutiert werden. Dennoch sollen drei Fragen in diesem Beitrag behandelt werden: Erstens die Frage, ob eine Grundaussage des Bosman Urteils – nämlich das Verbot von Ablösesummen (zum Beispiel das Verbot einer sog „Transferentschädigung“) nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages – in England noch Gültigkeit haben wird. Zweitens, ob Profis aus den EU-Mitgliedstaaten weiterhin problemlos nach England wechseln können. Drittens die Frage, was ein „Brexit“ für vielversprechende ausländische Minderjährige bedeutet, die nach England transferiert werden sollen.

Das „Bosman-Urteil“

Das berühmte „Bosman-Urteil“, welches sich 2015 zum 20. Mal jährte, wurde vom EuGH gefällt. Fraglich ist deswegen, ob der Inhalt des Urteils bei einem „Brexit“ weiter anwendbar bleibt. Andernfalls können englische Klubs jedenfalls eine Ablösesumme für ausländische Spieler verlangen. Selbiges würde für Vereine der Union, die englische Spieler beschäftigen, gelten.

Englische Spieler werden künftig in der EU zur Gruppe der Drittstaatsangehörigen zu zählen sein. Die Folgen des „Bosman-Urteiles“ erstrecken sich laut dem Urteil auch auf Spieler aus Ländern, die mit der EU ein Assoziationsabkommen geschlossen haben, sofern sich dieses auf die Grundfreiheiten bezieht. (Streinz, Der Fall Bosman: Bilanz und neue Fragen, ZEuP 2005, 340 (347 f).)

Allerdings könnte es sein, dass England nach vollzogenem „Brexit“ vorerst gar kein vertragliches Verhältnis mit der EU hat. Dies würde bedeuten, dass die Ablösefreiheit nur aus dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (im Folgenden: FIFA-Transferregularien) abgeleitet werden könnte, da der englische Fußballverband (FA) der FIFA angehört. Dieses Reglement sieht den Vertrag zwischen Spieler und Verein als beendet an, sobald er ausgelaufen ist. Nachvertragsklauseln mit Sperren oder Ähnlichem sind nicht möglich. Bei triftigem Grund kann der Vertrag von Spielerseite vorzeitig aufgelöst werden ohne dass dieser Folgen befürchten muss. In beiden Fällen ist eine Ablösesumme nach diesen Regularien nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Zwei gegensätzliche Ansichten erscheinen vertretbar:

  1. Das umfassende Verbot von Ablösesummen bei Zeitablauf des Vertrages kann aus Art 14 FIFA-Transferregularien abgeleitet werden. Dieser besagt, dass die Partei, die den Vertrag aus triftigen Gründen vorzeitig löst, keine Sanktionen im Sinne von Entschädigungszahlungen und keine sportlichen Sanktionen erwarten soll. Ziel ist es, die Partei des Vertrages, die die Auflösung nicht verschuldet hat, zu schützen. Endet die vereinbarte Vertragslaufzeit, hat keine der beiden Parteien die Vertragsauflösung verschuldet. Demnach kann auch in einem solchen Fall argumentiert werden, dass keine der beiden Parteien Sanktionen befürchten soll. Insbesondere verbietet Art 14 FIFA-Transferregularien sog Entschädigungszahlungen. Der EuGH verbietet im Bosman-Urteil Transferentschädigungen. Eine Transferentschädigung ist eine Entschädigungszahlung und damit von Art 14 FIFA-Transferregularien erfasst. Dieses Verbot von Entschädigungszahlungen (zB Transferentschädigungen bzw Ablösen) kann also auf Verträge, die nach der vereinbarten Vertragsdauer enden, angewendet werden. In den Regelungen nationaler Verbände, wie dem ÖFB, kommt das des früheren Vereins bei einem Wechsel des Spielers nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages klar zum Ausdruck (siehe § 22).
  2. Ist man gegenteiliger Ansicht, gilt das Ablöseverbot bei einem Vertrag dessen Laufzeit geendet hat, welches ursprünglich aus dem Bosman-Urteil abgeleitet wurde, nicht mehr. Englische Klubs können damit auch nach Zeitablauf des Vertrages Ablösesummen verlangen. Umgekehrt können auch europäische Klubs Ablösesummen für englische Spieler, die als Drittstaatsangehörige gelten, im Falle des Ablaufes der vereinbarten Vertragszeit verlangen. Dies liegt daran, dass bei einem „Brexit“ keine vertragliche Beziehung (z.B. Assoziationsabkommen) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich besteht.

Transfers nur noch mit Arbeitserlaubnis möglich

Eine weitere problematische Tatsache ist, dass bei einem vollständigen „Brexit“ alle ausländischen Spieler, die nach England wechseln wollen, eine Arbeitserlaubnis benötigen würden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt dann nicht mehr. Das Erfordernis der Arbeitserlaubnis (sowie eines Visums) gilt bis dato nur für Drittstaatsangehörige. Transfers von Drittstaatsangehörigen sind derzeit nämlich nur dann möglich, wenn die Spieler eine gewisse Qualität vorweisen können. Die zu erfüllenden Qualitätskriterien sind dabei sehr hoch angesetzt, da sie an Länderspielteilnahmen in Verbindung mit der Weltrangliste der Nationen anknüpfen.

Je schlechter die Nation in der FIFA-Weltrangliste gereiht ist, desto mehr Länderspielteilnahmen muss der betroffene Spieler nachweisen, um den englischen Anforderungskriterien an eine Arbeitserlaubnis zu genügen. Der Beobachtungszeitraum beträgt dabei in der Regel zwei Jahre vor der Stellung des Antrages auf Arbeitserlaubnis. Diese strengen Regeln des englischen Innenministeriums, welche auf jene des nationalen englischen Fußballverbandes (FA) verweisen, würden bei einer vollständigen Loslösung von der EU nun auch für Spieler aus EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Das würde einen Wechsel nach England massiv erschweren. Davon ausgenommen sind allerdings jene Spieler aus EU-Ländern, die bereits in England tätig sind.  Für Minderjährige tritt eine besondere Erschwernis hinzu.

Transfers bei Minderjährigen

Grundsätzlich ist für Minderjährige Art 19 FIFA-Transferregularien anzuwenden. Sie dürfen international nur transferiert werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Bis dato konnte ein Transfer trotzdem stattfinden, sofern eine der folgenden Fälle vorliegt: Erstens, wenn die Eltern des betroffenen ausländischen Spielers den Wohnsitz im Land des neuen Vereins aus Gründen annahmen, die nichts mit dem Fußballsport zu tun haben. Zweitens, wenn der Wechsel innerhalb der EU oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) stattfindet. Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU trifft die zweite Alternative nicht mehr zu. Transfers würden dadurch massiv erschwert werden.

Fazit

Bei einem Austritt aus der Union und einem gleichzeitigen Beitritt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wären die weiter oben beschriebenen Probleme mit einem Schlag entschärft. Der Grund liegt darin, dass Länder, die dem EWR beitreten, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit profitieren. (Streinz, ZEuP 2005, 340 (347 f).)

Da das EWR-Abkommen jedenfalls mit einem Assoziationsabkommen gleichwertig ist, wäre auch die Rsp. des EuGH anwendbar und englische Spieler in der EU damit geschützt. Im Gegenzug würde die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch in England gelten. Zudem sind EWR-Staaten auch von der Ausnahmeregelung des Art 19 FIFA-Transferregularien erfasst.

Sollte Großbritannien jedoch den „Brexit“ vollziehen und nicht in den EWR aufgenommen werden, könnte das britische Innenministerium nur die Anforderungen an eine Arbeitserlaubnis verringern. Dies wäre politisch allerdings problematisch, weil andere Branchen dann ebenfalls eine solche Verringerung der Anforderungen an eine Arbeitserlaubnis einfordern würden. Eine Anpassung der FIFA-Transferregularien im Sinne einer „lex Britain“ als dritte Ausnahmeregelung des Art 19 ist eher denkbar. Das Problem der Ablösesummen müsste dann ebenfalls durch eine Anpassung der FIFA-Transferregularien gelöst werden.

 

Zum Autor:

Mag. Meinhardt Schweditsch ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz.

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